WAS GESCHIEHT MIT MEINEN
RENTENANSPRÜCHEN?

  • Wenn Sie in mehreren EU-Ländern erwerbstätig waren, haben Sie eventuell in jedem dieser Länder Rentenansprüche erworben.
  • Sie sollten mindestens 6 Monate, bevor Sie in Ruhestand gehen, Informationen im Zusammenhang mit der Rentenbeantragung in Ihrem neuen Land einholen, da das Zusammentragen von Versicherungszeiten aus mehreren Ländern mehrere Monate in Anspruch nehmen kann.
  • Sie können Ihre Altersrente von Ihrem aktuellen Wohnsitzland oder dem Land, in dem Sie zuletzt gearbeitet haben, erhalten, sobald Sie das jeweilige dort festgelegte gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht haben.
  • Da das gesetzliche Rentenalter in der EU variiert, müssen Sie in einigen EU-Ländern unter Umständen länger auf Ihre Rente warten.
  • Wenn Sie Rentenansprüche in verschiedenen EU-Ländern erworben haben und Sie eine Rente früher in Anspruch nehmen als eine andere, kann sich das auf die Höhe der Bezüge auswirken.
  • Es ist wichtig, dass Sie sich bereits vorher in allen Ländern, in denen Sie gearbeitet haben, darüber informieren, wie Ihre Situation aussieht und ob Sie das Datum des Renteneintritts ändern können.
  • Weitere Informationen finden Sie hier: https://europa.eu/youreurope/pensions_de

WELCHE
AUFENTHALTSRECHTE
HABE ICH ALS RENTNER/-IN?

  • Als EU-Bürger/-in können Sie sich in jedem EU-Land länger als 3 Monate aufhalten, wenn Sie:
    • über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz in Ihrem Gastland verfügen;
    • ein ausreichendes Einkommen haben, um dort ohne Unterstützung leben zu können.
  • Wenn Sie Rentner/-in sind, gilt Ihr Ruhegehalt und/oder jede andere Einnahmequelle als Einkommen.
  • Nach 3 Monaten kann Ihr Gastland Sie auffordern, Ihren Wohnsitz eintragen zu lassen.
  • In vielen EU-Ländern müssen Sie stets einen Personalausweis oder Reisepass mit sich führen.
  • Wenn Sie Ihre Ausweispapiere zu Hause lassen, könnte ein Bußgeld fällig werden, oder Sie könnten vorläufig festgenommen werden – aber Sie können nicht allein deshalb zur Rückkehr in Ihr Heimatland gezwungen werden.
  • Wenn Sie sich rechtmäßig 5 Jahre lang ununterbrochen in einem anderen EU-Land aufgehalten haben, erwerben Sie automatisch das Recht auf einen Daueraufenthalt in diesem Land.
  • Die Kontinuität des Aufenthalts wird nicht berührt durch:
    • vorübergehende Abwesenheiten (weniger als 6 Monate pro Jahr);
    • eine einmalige Abwesenheit von 12 aufeinanderfolgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie z. B. schwerer Krankheit, Arbeit oder Berufsausbildung.
  • Sie können das Recht auf ständigen Aufenthalt verlieren, wenn Sie länger als 2 aufeinanderfolgende Jahre außerhalb des Landes leben.
  • Weitere Informationen finden Sie hier: https://europa.eu/youreurope/pensionresidence_de

DIES KÖNNTE AUF SIE ZUTREFFEN
Rentenbeantragung im Ausland

Sofia aus Spanien arbeitete sowohl in Spanien als auch in Italien, bevor sie für ihren Ruhestand nach Spanien zurückkehrte. Da sie in zwei EU-Ländern erwerbstätig war, erwarb Sofia Rentenansprüche in beiden Ländern. Gemäß den EURechtsvorschriften muss sie ihren Antrag bei der Rentenbehörde des Landes stellen, in dem sie derzeit lebt (Spanien) oder zuletzt gearbeitet hat (Italien). Sie entschied sich, ihren Rentenantrag in Spanien zu stellen; die Rentenbehörde dort ist nun dafür zuständig, ihren Antrag zu bearbeiten und ihre Versicherungszeiten und -beiträge in den Ländern, in denen sie erwerbstätig war, zusammenzurechnen.

KANN ICH ALS RENTNER/-IN EINE
KRANKENVERSICHERUNG
IM AUSLAND ERHALTEN?

  • Wenn Sie von dem Land, in dem Sie leben, eine Rente beziehen, sind Sie und Ihre Familie durch das Krankenversicherungssystem dieses Landes gedeckt – unabhängig davon, ob Sie auch Rentenzahlungen aus anderen Ländern erhalten.
  • Wenn Sie keine Rente oder ein anderes Einkommen von dem Land beziehen, in dem Sie leben, fallen Sie unter das Krankenversicherungssystem des Landes, in dem Sie am längsten versichert waren.
  • Beantragen Sie bei Ihrer Krankenkasse in dem Land, aus dem Sie wegziehen, das Formular S1 (früher: Formular E106):
    • Legen Sie das Formular S1 bei Ihrer Ankunft der Gesundheitsbehörde des Gastlandes vor.
    • Dieses Dokument bescheinigt Ihren Anspruch auf uneingeschränkte Gesundheitsversorgung in Ihrem Wohnsitzland.
  • Wenn Sie in den 5 Jahren vor Eintritt in den Ruhestand mindestens 2 Jahre lang als Grenzgänger gearbeitet haben, haben Sie sowohl in Ihrem Wohnsitzland als auch in Ihrem früheren Beschäftigungsland Anspruch auf Gesundheitsversorgung.
  • Sie können auch nach Ihrem Eintritt in den Ruhestand eine Behandlung fortsetzen, die Sie in Ihrem früheren Beschäftigungsland begonnen haben. Hierfür müssen Sie der Gesundheitsbehörde dieses Landes das Formular S3 vorlegen.
  • Wenn Sie einen Antrag auf Invaliditätsrente oder Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit stellen, kann jedes Land, in dem Sie gearbeitet haben, eine eigene ärztliche Untersuchung verlangen.
  • Hinweis: Während ein Land Ihnen unter Umständen eine schwerwiegende Erwerbsunfähigkeit bescheinigt, gelten Sie in einem anderen Land möglicherweise als voll erwerbsfähig.
  • Weitere Informationen finden Sie hier: https://europa.eu/youreurope/health_de

WEITERE INFORMATIONEN FINDEN SIE HIER:

https://europa.eu/youreurope/de

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