Sonderbericht
22 2020

Die Zukunft der EU-Agenturen – Flexibilität und Zusammenarbeit könnten verstärkt werden

Über den Bericht: Nachdem der Hof sich in der Vergangenheit auf die Leistung einzelner Agenturen konzentriert hat, handelt es sich bei dieser Prüfung um seine erste Gesamtbewertung der Bedingungen, die von der EU geschaffen wurden, um alle EU‑Agenturen bei der Umsetzung der Politik zum Wohle der Bürger zu unterstützen. Die Prüfung ergab, dass in Bezug auf Errichtung, Arbeitsweise und mögliche Auflösung von Agenturen mehr Flexibilität erforderlich ist. Der Hof stellte außerdem fest, dass einige Agenturen wegen unzureichender Unterstützung seitens der Mitgliedstaaten, der Industrie, der Kommission oder anderer Agenturen ihre Aufgaben nicht vollauf erfüllen können. Der Hof empfiehlt der Kommission und den Agenturen, die Kohärenz der Aufgabenbereiche der Agenturen über ihre Bestandsdauer hinweg umsichtiger zu evaluieren und die Ressourcen entsprechend anzupassen sowie Ineffizienzen im Bereich der Governance zu bewerten und die Leistungsberichterstattung zu verbessern, sodass nicht nur die Tätigkeiten der Agenturen, sondern auch ihr wichtiger Beitrag zur Umsetzung der Politik im Fokus stehen, und die Agenturen bei ihren Bemühungen zu unterstützen, als Kompetenz- und Netzwerkzentren zusammenzuarbeiten.
Sonderbericht des Hofes gemäß Artikel 287 Absatz 4 Unterabsatz 2 AEUV.

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Zusammenfassung

I

Die dezentralen Agenturen und sonstigen Einrichtungen der EU (EU-Agenturen) unterliegen dem europäischen öffentlichen Recht. Sie sind von den EU-Organen getrennte Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Derzeit sind 37 EU-Agenturen in 23 Mitgliedstaaten tätig, die eine breite Palette an Themenbereichen abdecken, die für die Bürger der EU von Interesse sind. Die meisten Agenturen wurden zwischen 2000 und 2010 geschaffen, darunter u. a. Agenturen für Flugsicherheit, Lebensmittelsicherheit, Berufsbildung, Chancengleichheit, Stabilität des Finanz- und des Bankensektors, Umwelt, Tierschutz, Migration und Grenzkontrolle. 2018 verfügten alle Agenturen zusammengenommen über Haushaltsmittel in Höhe von 4,0 Milliarden Euro (dies entspricht 2,8 % des Gesamthaushaltsplans der EU), und sie beschäftigten insgesamt 8 957 Mitarbeiter (13,4 % aller EU-Bediensteten).

II

Nachdem der Hof sich in der Vergangenheit hauptsächlich auf die Leistung einzelner Agenturen konzentriert hat, handelt es sich bei dieser Prüfung um seine erste Gesamtbewertung der Bedingungen, mit denen die EU sicherstellen will, dass die Agenturen die Unionspolitiken zum Wohle aller Bürger wirksam umsetzen. Kennzeichnend für die EU-Agenturen sind ihre vielfältigen Leitungsstrukturen, Aufträge und Aufgaben. Unterschiedliche Agenturen wurden geschaffen, um unterschiedliche Arten von Herausforderungen zu bewältigen. Dadurch gestaltet sich die Bewertung der Gesamtleistung der Agenturen schwierig. Ihr gemeinsames Ziel besteht jedoch darin, die Politik der EU und die europäische Zusammenarbeit im Interesse der Bürger der Union umzusetzen.

III

Der Hof führte diese Prüfung auf ausdrücklichen Wunsch des Europäischen Parlaments, der Europäischen Kommission und der EU-Agenturen selbst durch. Der Bericht soll eine Diskussion darüber anstoßen, wie die EU die Leistung ihrer Agenturen in Zukunft steuern soll. Den Ausgangspunkt bildeten die Erkenntnisse, zu denen der Hof bei seinen jährlichen Prüfungen der Rechnungsführung der Agenturen sowie bei früheren Wirtschaftlichkeitsprüfungen einzelner Agenturen gelangt ist. Ergänzend dazu nahm der Hof eine umfassende Analyse wichtiger Unterlagen von EU-Organen und allen Agenturen vor, befragte in Schlüsselpositionen tätige Mitarbeiter der Kommission und der Agenturen, führte eine groß angelegte Erhebung bei den Interessenträgern der Agenturen, zwei Expertengremien und interessierten Kreisen durch sowie (mithilfe von Big-Data-Techniken) eine Analyse der Medienpräsenz der Agenturen und verglich den EU-Leistungsrahmen für Agenturen mit denen der Vereinigten Staaten und Australiens.

IV

Die übergeordnete Prüfungsfrage lautet, ob die Kommission und die Agenturen angemessene Bedingungen geschaffen haben, um die Leistung der EU-Agenturen sicherzustellen. Der Hof ermittelte zwei zentrale Kriterien, die für alle Agenturen relevant sind. Das erste betrifft die Flexibilität, die jeweilige EU-Politik und europäische Zusammenarbeit umzusetzen, insbesondere dann, wenn die Politik weitgefasst und in einem komplexen globalen Kontext Änderungen unterworfen ist. Flexibilität war eine der Zielsetzungen des im Jahr 2012 von Kommission, Rat und Parlament unterzeichneten Gemeinsamen Konzepts, demzufolge alle Agenturen regelmäßig evaluiert werden müssen. In der Praxis wurde dies jedoch nur teilweise verwirklicht, und der Hof stellte fest, dass in Bezug auf Errichtung, Arbeitsweise und mögliche Auflösung von Agenturen nicht genug Flexibilität gegeben ist.

V

Das zweite vom Hof angelegte Kriterium für die Beurteilung der Leistung war die Frage, inwieweit die Agenturen als Kompetenz- und Netzwerkzentren für die Umsetzung der EU-Politiken fungierten. Dies erfordert eine gut organisierte Governance und Zusammenarbeit. Der Hof ermittelte Fälle übermäßig komplexer oder unzulänglicher Governance-Regelungen und stellte fest, dass bei den Leistungsinformationen die Outputs und Tätigkeiten und nicht der Beitrag zur Umsetzung der Politik im Vordergrund standen. Außerdem zeigte die Prüfung, dass einige Agenturen wegen unzureichender Zusammenarbeit mit und/oder Unterstützung seitens der Mitgliedstaaten, der Industrie, der Kommission oder anderer Agenturen ihre Aufgaben nicht vollauf erfüllen können.

VI

Der Hof empfiehlt der Kommission und den Agenturen,

  1. bei der Errichtung von Agenturen die Relevanz, Kohärenz und Flexibilität sicherzustellen;
  2. die Ressourcen flexibler zuzuweisen;
  3. Governance, Rechenschaftspflicht und Leistungsberichterstattung zu verbessern;
  4. die Rolle der Agenturen als Kompetenz- und Netzwerkzentren zu stärken.

Einleitung

Vielfalt der EU-Agenturen

01

Die dezentralen Agenturen und sonstigen Einrichtungen der EU (EU-Agenturen) unterliegen dem europäischen öffentlichen Recht. Sie sind von den EU-Organen getrennte Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie werden durch einen Sekundärrechtsakt errichtet. Die Agenturen haben verschiedene Rechtsformen: Es gibt sechs Exekutivagenturen der Kommission und 37 dezentrale Agenturen der EU. Die Exekutivagenturen fungieren als verlängerter Arm der Kommission und führen bestimmte Aufgaben in ihrem Auftrag durch. In diesem Bericht sind, sofern nicht anders angegeben, mit „Agenturen“ die dezentralen Agenturen und sonstigen Einrichtungen der EU gemeint.

02

Agenturen werden vom Gesetzgeber (Rat und Parlament) auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission für unbestimmte Zeit errichtet. Sie werden von einem Verwaltungsrat geleitet, dem u. a. Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission angehören. Sie tragen zur Umsetzung der EU-Politiken bei und fördern die Zusammenarbeit zwischen der EU und den nationalen Regierungen, indem sie Fachkenntnisse bündeln.

Abbildung 1

Finanzierung der Agenturen und sonstigen Einrichtungen der EU

Quelle: EU-Gesamthaushaltsplan 2018 und Haushaltspläne 2018 der Agenturen, Daten vom Europäischen Rechnungshof zusammengestellt.

03

2018 wurden für alle Agenturen (ohne den SRB) zusammengenommen 4,0 Milliarden Euro (dies entspricht 2,8 % des Gesamthaushaltsplans der EU) bereitgestellt (siehe Abbildung 1). Die vollständigen Bezeichnungen der Agenturen, auf die in diesem Bericht Bezug genommen wird, sind Anhang I zu entnehmen. Der Haushalt 2018 des SRB, dessen spezifischer Auftrag in der Einrichtung eines von Kreditinstituten finanzierten Abwicklungsfonds besteht, belief sich auf 6,9 Milliarden Euro (davon entfielen 0,1 Milliarden Euro auf den Verwaltungshaushalt des SRB und 6,8 Milliarden Euro auf den Fonds). Im Jahr 2018 waren die Agenturen auf 23 Mitgliedstaaten verteilt (siehe Abbildung 2) und beschäftigten 8 957 Mitarbeiter1 (13,4 % des insgesamt bei den Organen und Agenturen der EU beschäftigten Personals) (siehe Abbildung 3) aus allen Mitgliedstaaten.

Abbildung 2

Sitz der Agenturen und sonstigen Einrichtungen der EU

Quelle: Europäischer Rechnungshof.

Abbildung 3

Personal der Agenturen und sonstigen Einrichtungen der EU

Quelle: Europäischer Rechnungshof.

04

Die ersten Agenturen (Cedefop und Eurofound2) wurden 1975 geschaffen. Nach Inkrafttreten der Einheitlichen Europäischen Akte im Jahr 1987, deren Ziel die Verwirklichung des Binnenmarkts bis 1992 war, wurden in den Neunzigerjahren einige weitere Agenturen errichtet. Die meisten entstanden allerdings im ersten Jahrzehnt des neuen Jahrtausends (siehe Abbildung 4).

Abbildung 4

Anzahl der Agenturen und sonstigen Einrichtungen der EU

Hinweis: Die in der Abbildung angegebenen Jahreszahlen stehen für das Jahr des Inkrafttretens des Gründungsrechtsakts der jeweiligen Agentur.

Quelle: Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2018.

05

Agenturen wurden errichtet, wenn sich konkreter Bedarf ergab. Viele von ihnen wurden als Reaktion auf eine Krise geschaffen oder mit zusätzlichen Aufgaben betraut (beispielsweise EBA, EIOPA, ESMA und SRB im Finanzsektor, EASO und Frontex für Migrationsfragen und Grenzkontrolle, EMSA und EFCA für die Sicherheit des Seeverkehrs und die Fischereiaufsicht). Die meisten Agenturen wurden als neue Einrichtungen gegründet, um Aufgaben zu übernehmen, die bis dahin von der Kommission und/oder von den Mitgliedstaaten ausgeführt wurden. Die Kommission begründete dies mit dem ausgesprochen technischen Charakter der betreffenden Aufgaben oder der angestrebten Effizienz: eine spezialisierte Einrichtung könne dieselben Aufgaben effizienter oder flexibler ausführen und sei besser geeignet, kompetentes Fachpersonal zu gewinnen und Expertise aufzubauen. Einige Agenturen (z. B. Europol, EBA, EIOPA und ESMA) sind Nachfolgeorganisationen multinationaler Einrichtungen, die auf europäischer Ebene bestanden.

06

Die Agenturen lassen sich zum Beispiel anhand ihrer wichtigsten Aufgaben und Zuständigkeiten in unterschiedliche Gruppen zusammenfassen:

  1. Eine erste Gruppe von Agenturen unterstützt Binnenmarkt-, Gesundheits- und Umweltziele im Zusammenhang mit Registrierungen, Zertifizierungen und Genehmigungen auf EU-Ebene (z. B. CPVO, EASA, ECHA, ERA, EUIPO, EFSA und EMA).
  2. Eine zweite Gruppe, deren Aufträge in die Bereiche Sicherheit und Recht fallen, hat eher operative Aufgaben und unterstützt die Mitgliedstaaten durch Koordinierung gemeinsamer Tätigkeiten (z. B. EPA, EASO, Eurojust, Europol und Frontex).
  3. Eine dritte Gruppe nimmt insbesondere regulatorische und aufsichtliche Aufgaben wahr (dazu gehören ACER, EBA, EIOPA und ESMA, die technische Standards für den Energie- und den Finanzsektor ausarbeiten und eine einheitliche Aufsichtspraxis in der ganzen EU sicherstellen).
  4. Eine letzte Gruppe befasst sich hauptsächlich mit Forschung, Datenerhebung und -analyse zur Unterstützung der EU-Organe und der Mitgliedstaaten bei der Entwicklung faktengestützter Strategien (z. B. Cedefop, EIGE und FRA).

Übergang von Regelkonformität zu Leistung

07

Jede Agentur wird durch einen gesonderten und spezifischen Gründungsrechtsakt errichtet. Angesichts ihrer jeweiligen spezifischen Tätigkeiten unterscheiden sich die Agenturen in Bezug auf Leitungsstruktur, Finanzierungsquellen, Evaluierungsanforderungen usw.

08

2012 unterzeichneten das Parlament, der Rat und die Kommission eine Gemeinsame Erklärung über das Gemeinsame Konzept für die Agenturen und setzten damit die Umstellung von einer auf Finanzen und Regelkonformität ausgerichteten Verwaltung auf eine stärker leistungsorientierte Verwaltung in Gang. Laut dem Gemeinsamen Konzept sollte eindeutiger festgelegt werden, dass die Direktoren der Agenturen für ihre Leistungen Rechenschaft ablegen müssen. Darin wurde u. a. Folgendes vorgeschlagen: eine zweistufige Verwaltungsstruktur (Verwaltungsrat und Exekutivrat), wenn dies mehr Effizienz verspricht, Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramme, jährliche Tätigkeitsberichte, Leistungsindikatoren für die Agenturen und ihre Direktoren, die Einführung von Systemen für die Aufstellung des Haushaltsplans nach Tätigkeitsbereichen/tätigkeitsbezogenes Management (Activity-Based Budgeting, ABB)/Activity-based Management, ABM), regelmäßige externe Evaluierungen usw.

09

Darüber hinaus stellte die Kommission verschiedene Handreichungen zur Entwicklung eines leistungsorientierten Verwaltungs- und Überwachungsrahmens bereit. Dazu gehören eine Rahmenfinanzregelung für die Agenturen (von 2013, aufgehoben und ersetzt im Jahr 2019); Leitlinien für die Ausarbeitung der einzigen Programmplanungsdokumente (EPD), in denen das Jahresarbeitsprogramm einer Agentur mit einem gleitenden dreijährigen Arbeitsprogramm verknüpft wird, und der konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichte (CAAR) (von 2014, überarbeitet im Jahr 2020), mit dem neuesten Rahmen der Kommission für Haushalt, Planung, Berichterstattung, Leistung und Governance für dezentrale Agenturen; und die Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung sowie das Instrumentarium für eine bessere Rechtsetzung (2017).

10

Das Netzwerk der EU-Agenturen (EUAN), das von den Agenturen geschaffen wurde, um ihre Sichtbarkeit zu erhöhen und mögliche Synergien zu ermitteln, trug ebenfalls zu einer stärker leistungsorientierten Kultur bei. Das EUAN richtete 2012 das Netzwerk für Leistungsentwicklung (Performance Development Network, PDN) ein, das den Austausch von Verfahren, die Zusammenarbeit in Leistungsfragen und, soweit möglich, die gemeinsame Nutzung von Diensten aktiv fördert. Das PDN entwickelte Instrumente wie das Evaluierungshandbuch für Agenturen (2018), eine Selbstbewertungstoolbox bezüglich der Implementierung leistungs-/ergebnisorientierter Vorgehensweisen (2018) und eine Datenbank zentraler Leistungsindikatoren (im Gange).

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Die vorstehend genannten leistungsorientierten Instrumente und Maßnahmen haben verstärkte Bestrebungen um Harmonisierung und Angleichung unter der wachsenden Zahl der Agenturen in Gang gesetzt, auch wenn es beim Grad der Umsetzung immer noch Unterschiede gibt. Gleichzeitig haben diese Instrumente und Maßnahmen zu einer Flut an Informationen über die einzelnen Agenturen mit Schwerpunkt auf ihren jeweiligen Tätigkeiten und Outputs geführt.

Prüfungsumfang und Prüfungsansatz

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Die übergeordnete Prüfungsfrage lautet, ob angemessene Bedingungen geschaffen wurden, um die Leistung der Agenturen sicherzustellen. In Zeiten, in denen die EU ihre strategischen Prioritäten und die knappen Ressourcen, die für die Umsetzung ihrer Politiken im Interesse der Bürger verfügbar sind, neu ausrichtet, will der Hof mit diesem Bericht eine Diskussion darüber anstoßen, wie die EU die Leistung ihrer Agenturen in Zukunft steuern soll. Dazu konzentrierte er sich auf die folgenden beiden Kriterien:

  1. Errichtung, Arbeitsweise und mögliche Auflösung einer Agentur (also ihr Lebenszyklus) sollten flexibel gestaltet sein, damit zur Umsetzung der EU-Politik beigetragen und die europäische Zusammenarbeit verbessert wird. Dies bedeutet:
    1. Die Übertragung von Aufgaben auf eine Agentur sollte – im Vergleich zu deren Wahrnehmung durch die Kommission selbst oder (gemäß dem Subsidiaritätsprinzip) durch die Mitgliedstaaten – die beste Option sein.
    2. Relevanz und Kohärenz bestehender Agenturen sollten regelmäßig bewertet werden, um mögliche Synergien und Skaleneffekte zu erzielen.
    3. Die Agenturen müssen über angemessene personelle und finanzielle Ressourcen verfügen, damit sie ihren Auftrag und alle Aufgaben erfüllen können.
    4. Das für die Arbeitsplanung der einzelnen Agenturen geltende Verfahren sollte so flexibel gestaltet sein, dass diese auf sich rasch wandelnde Gegebenheiten reagieren können.
  2. Die Agenturen sollten ihr Potenzial als Kompetenz- und Netzwerkzentren umfassend nutzen, um den Austausch von Fachwissen zu fördern, die Mitgliedstaaten zusammenzubringen, um nach Möglichkeit gemeinsame Interessen und gemeinsame politische Ziele zu erreichen, und eine Netzwerkfunktion für eine verstärkte Zusammenarbeit mit anderen europäischen und internationalen Partnern auszuüben. Dazu gehören
    1. eine geeignete Verwaltungsstruktur;
    2. angemessene Regelungen für die Rechenschaftspflicht unter Einbeziehung der Interessenträger;
    3. gute Kommunikation mit den Interessenträgern sowie mit den Bürgern der EU;
    4. eine wirksame Zusammenarbeit mit anderen – privaten wie öffentlichen – Einrichtungen auf nationaler und internationaler Ebene sowie auf Ebene der EU.
13

Der Hof leitete diese Kriterien aus den agenturspezifischen Verordnungen, der Rahmenfinanzregelung, den Leitlinien sowie dem Instrumentarium der Kommission für eine bessere Rechtsetzung3, der Gemeinsamen Erklärung über das Gemeinsame Konzept und dem Fahrplan für Folgemaßnahmen zum Gemeinsamen Konzept für die dezentralen Agenturen der EU sowie weitere vom Netzwerk der EU-Agenturen bereitgestellte Orientierungshilfen her.

14

Die Prüfung fand zwischen März und November 2019 statt. Sie betrifft die dezentralen Agenturen der EU und ihre Partnergeneraldirektionen bei der Kommission (siehe Anhang II). Auf Exekutivagenturen der Kommission wird nur zu Vergleichszwecken verwiesen.

15

Prüfungsnachweise wurden erlangt im Zuge

  • einer Analyse wesentlicher Unterlagen für alle Agenturen (Grundverordnungen, Jahresberichte, Planungsunterlagen, Evaluierungs- und Prüfungsberichte, Folgenabschätzungen, Protokolle von Verwaltungsratssitzungen usw.);
  • von mehr als 250 Befragungen von Führungskräften und wichtigen Mitarbeitern von 21 Agenturen und 10 Generaldirektionen (GD) der Kommission, die Partnergeneraldirektionen von 32 Agenturen sind;
  • einer Umfrage bei 2 500 Interessenträgern der Agenturen (siehe Anhang III), darunter Mitglieder der Verwaltungsräte, Beamte der Mitgliedstaaten, Vertreter von Industrie- und Verbraucherorganisationen, von NRO und der Wissenschaft. Die Liste der Interessenträger wurde von den Agenturen bereitgestellt, die endgültige Auswahl traf jedoch der Hof, wobei er sicherstellte, dass alle Hauptgruppen von Interessenträgern vertreten waren. Insgesamt gingen 1 000 Antworten ein.
  • einer mithilfe von Big-Data-Techniken durchgeführten Analyse der vom Europäischen Medienbeobachter (Europe Media Monitor, EMM) zwischen Januar 2018 und Juli 2019 erfassten Medienpräsenz der Agenturen (siehe Anhang IV). Der Datensatz umfasste mehr als 200 000 Nachrichtenartikel aus über 5 000 verschiedenen Nachrichtenquellen in mehr als 160 Ländern, in denen die Agenturen erwähnt wurden;
  • zweier Diskussionsrunden mit Wissenschaftlern und Fachleuten der Kommission, des Rates und des Parlaments. Die Diskussionsrunden fanden im Juni und September 2019 statt. Mehr als 40 Wissenschaftler und Fachleute mit Managementerfahrung oder Publikationen im Bereich der EU-Agenturen erhielten eine offene Einladung, die 15 annahmen. An der ersten Diskussionsrunde nahm auch die GD Haushalt als Beobachterin teil.

Bemerkungen

Der Lebenszyklus der Agenturen ist nicht flexibel genug

Die Kommission wägt Alternativen nicht immer klar ab, wenn sie die Errichtung einer Agentur vorschlägt

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Vor Errichtung einer neuen Agentur muss die Kommission bewerten, ob dies im Vergleich zu anderen Alternativen die beste Option ist. Diese Alternativen könnten beispielsweise darin bestehen, dass die Aufgaben von ihr selbst oder im Wege zwischenstaatlicher Zusammenarbeit ausgeführt, an private Einrichtungen ausgelagert oder – durch Anpassung ihres Mandats – einer bereits bestehenden Agentur übertragen werden. Die beste Option sollte den Erfordernissen entsprechen.

17

Gemäß der Politik der „besseren Rechtsetzung“ der Kommission4 sind Initiativen, bei denen mit erheblichen wirtschaftlichen, ökologischen oder sozialen Auswirkungen zu rechnen ist, einer Folgenabschätzung zu unterziehen (siehe Kasten 1). Bevor sie die Errichtung einer neuen Agentur vorschlägt, sollte die Kommission den Mehrwert dieser Entscheidung durch eine Folgenabschätzung belegen. Der Ausschuss für Regulierungskontrolle der Kommission prüft die Qualität der Entwürfe der Folgenabschätzungen. Im Prinzip ist eine positive Stellungnahme des Ausschusses erforderlich, bevor eine Initiative dem Kollegium der Kommissionsmitglieder zur Annahme vorgelegt wird.

Kasten 1

Diese Fragen sollte eine Folgenabschätzung beantworten

  1. Problembeschreibung
  2. Gründe für ein Tätigwerden der EU
  3. Zu erwartende Ergebnisse
  4. Optionen zur Erreichung der Ziele
  5. Wirtschaftliche, soziale und ökologische Auswirkungen und Betroffene
  6. Vorteile der verschiedenen Optionen (Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Kohärenz)
  7. Modalitäten für Überwachung und nachträgliche Evaluierung

Quelle: Europäische Kommission, Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung.

18

Seit 2004 gehen alle Vorschläge der Kommission für die Errichtung einer neuen Agentur oder sonstigen Einrichtung mit einer Folgenabschätzung einher, so auch bei den zuletzt geschaffenen Agenturen EUStA (2017) und ELA (2018). Der Ausschuss für Regulierungskontrolle gab eine positive Stellungnahme zur EUStA ab und befand, sie sei notwendig und ihre Ziele und Aufgaben seien klar definiert. Seiner positiven Stellungnahme zur Folgenabschätzung für die ELA fügte der Ausschuss jedoch einen Vorbehalt hinzu, da darin nicht eindeutig auf die Kohärenz zwischen der ELA und den anderen Agenturen im Zuständigkeitsbereich der GD EMPL (Cedefop, Eurofound, EU-OSHA und ETF) eingegangen wurde. Auf diese Überschneidung wurde bereits in einer kürzlich durchgeführten externen Bewertung hingewiesen5.

19

Der Gründung des SRB ging 2012 eine Folgenabschätzung der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Banken voraus, in der vorgeschlagen wurde, von der EBA unterstützte Abwicklungskollegien einzusetzen. Letzten Endes wurde jedoch eine neue Agentur errichtet, die das wirksame und einheitliche Funktionieren des Einheitlichen Abwicklungsmechanismus sicherstellen und den Einheitlichen Abwicklungsfonds verwalten sollte.

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Ob die Autonomie und komplexen Governance-Regelungen, die mit der Errichtung einer Agentur einhergehen, wirklich nötig sind, ist nicht immer deutlich erkennbar. Insbesondere die GSA hat in der Praxis sehr wenig Autonomie, da ihre Hauptaufgabe darin besteht, im Rahmen einer Übertragungsvereinbarung mit der Kommission das globale Satellitennavigationssystem Galileo zu betreiben (90 % des Haushalts der Agentur). Mehrere Teilnehmer an der Umfrage des Hofes betonten, dass die Entscheidungsbefugnisse des Verwaltungsrats der GSA daher begrenzt seien. Die GSA setzt die Übertragungsvereinbarung über eine Reihe komplexer Verträge mit Industriepartnern und öffentlichen Einrichtungen um.

21

Schließlich ermittelte der Hof Beispiele dafür, dass die politische Entscheidung, eine neue Agentur zu errichten, bereits gefallen war, bevor Vorschlag und Folgenabschätzung der Kommission vorlagen, etwa im Falle der FRA, des EASO und der ELA.

Relevanz und Kohärenz der bestehenden Agenturen wird nicht hinreichend neu bewertet

22

Ob die Grundlage für eine Agentur noch gegeben ist, muss in verschiedenen Phasen ihres Bestehens neu bewertet werden, um zu überprüfen, ob sie noch notwendig (relevant) ist und ob ihre Maßnahmen mit denen der anderen Agenturen und ihren Partnergeneraldirektionen abgestimmt sind. Die vielfältigen Beziehungen zwischen den Agenturen und Generaldirektionen sind in Abbildung 5 dargestellt. Die Neubewertung kann auf unterschiedlichen Wegen erfolgen:

  1. durch eine unabhängige Leistungsbewertung;
  2. im Rahmen einer breiter angelegten „Eignungsprüfung“ des gesamten Politikbereichs (siehe Ziffer 27);
  3. durch eine erneute Folgenabschätzung, wenn die Gründungsverordnung einer Agentur überarbeitet wird oder wenn der Agentur im Wege einer getrennten Verordnung neue Aufgaben übertragen werden.

Abbildung 5

Agenturen und sonstige Einrichtungen der EU, Partnergeneraldirektionen und Themen

Hinweis: Ab dem 1. Januar 2020 ist die GD DEFIS Partnergeneraldirektion der GSA.

Quelle: Vom Europäischen Rechnungshof basierend auf der Zuordnung auf der Website der Kommission zusammengestellte Daten.

23

Dem Gemeinsamen Konzept zufolge sollte die Gründungsverordnung einer Agentur entweder eine Auslaufklausel oder eine Revisionsklausel enthalten, mit denen die Kommission ermächtigt wird, die Änderung oder Aufhebung der Verordnung vorzuschlagen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Ziele der Agentur ihr Fortbestehen nicht länger rechtfertigen (siehe Kasten 2). Sieben Jahre nach der Gemeinsamen Erklärung über das Gemeinsame Konzept ist in den Gründungsverordnungen von lediglich sieben von 37 Agenturen eine Auslaufklausel und in denen von 13 Agenturen eine Revisionsklausel vorgesehen.

Kasten 2

Gemeinsames Konzept zur Errichtung und Auflösung einer Agentur

Gemäß den Punkten 2 bis 5 des Gemeinsamen Konzepts im Anhang zur Gemeinsamen Erklärung ist Folgendes zu beachten:

  1. „Der Beschluss über die Errichtung einer neuen Agentur sollte auf der Grundlage objektiver Folgenabschätzungen unter Berücksichtigung aller infrage kommenden Optionen gefasst werden“.
  2. „Die Gründungsakte der Agenturen sollten entweder eine Verfalls- oder eine Revisionsklausel beinhalten“.
  3. „Um zu bewerten, ob eine Auflösung von Agenturen zweckmäßig oder eine Zusammenlegung möglich wäre, sollten allgemeingültige und objektive Kriterien herangezogen werden:
    • Die Zusammenlegung von Agenturen sollte in den Fällen erwogen werden, in denen ihre jeweiligen Aufgaben sich überschneiden, Synergien auftreten können oder die Agenturen bei Eingliederung in eine größere Struktur effizienter wären.
    • Die Schließung einer Agentur könnte eine Möglichkeit sein, wenn es um Agenturen mit unterdurchschnittlicher Leistung geht, es sei denn, die Agentur wäre immer noch die sachdienlichste politische Option; in diesem Fall sollte die Agentur reformiert werden.“
24

Die Gründungsverordnungen von 13 Agenturen wurden zwischen 2015 und 2019 neu gefasst, doch lediglich fünf Vorschlägen war eine Folgenabschätzung beigefügt (GEREK-Büro, EPA, EASA, ENISA und ERA). In allen fünf Fällen gab der Ausschuss für Regulierungskontrolle letztlich eine positive Stellungnahme ab, machte aber einen oder mehrere Vorbehalte geltend. Drei weitere Vorschläge beruhten auf einer anderen aktuellen Folgenabschätzung oder Eignungsprüfung (ACER, EFCA und EFSA). Den verbleibenden fünf Vorschlägen lag keine Folgenabschätzung zugrunde: Vier Fälle wurden als fachliche Überprüfungen betrachtet (Cedefop, Eurofound, EU-OSHA und Eurojust), und ein Vorschlag galt als dringlich (Frontex), sodass für eine Folgenabschätzung nicht genügend Zeit blieb.

25

Die Gründungsverordnungen von drei in den Zuständigkeitsbereich der GD EMPL fallenden Agenturen (Cedefop, Eurofound und EU-OSHA) wurden vor Kurzem neu gefasst; in allen drei Fällen legte die Kommission die Neufassungsvorschläge vor Eingang des Abschlussberichts einer gemeinsamen Evaluierung der Agenturen vor. Trotz der Kritik des Parlaments, dass es keine konkreten Vorschläge für die Zusammenlegung oder gemeinsame Unterbringung von Agenturen in verwandten Politikbereichen gibt, nahm der Gesetzgeber die Neufassungen an. 2019 wurde sogar eine neue Agentur (ELA) rechtswirksam errichtet.

26

Bislang ist es zu keinen Auflösungen, Zusammenlegungen oder erheblichen Änderungen des Aufgabenbereichs von Agenturen gekommen, mit Ausnahme der Europäischen Agentur für Wiederaufbau, die 1999 errichtet und 2008 abgewickelt wurde. In den letzten 10 Jahren hat die Kommission aus Gründen der Kohärenz zweimal vorgeschlagen, Agenturen zusammenzulegen, scheiterte jedoch daran, dass das Parlament seine Zustimmung nicht erteilte (siehe Kasten 3). Bei den Exekutivagenturen der Kommission sieht die Lage ganz anders aus als bei den EU-Agenturen. Ist die Kommission der Ansicht, dass der Fortbestand einer Exekutivagentur aus Gründen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung nicht mehr gerechtfertigt ist, kann sie deren Auflösung beschließen. Die Kommission hat die Zuständigkeiten der Exekutivagenturen in der Vergangenheit regelmäßig umgeschichtet, zuletzt 2013.

Kasten 3

Parlament lehnte Kommissionsvorschläge zur Einbindung des Büros des GEREK in die ENISA sowie zur Zusammenlegung von EPA und Europol ab

2007 wurde in der Folgenabschätzung der Kommission zu dem Vorschlag zur Einrichtung einer Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation (die dann 2009 als Büro des GEREK geschaffen wurde) angeregt, die ENISA mit der neuen Behörde zusammenzulegen. Der Gesetzgeber beschloss stattdessen, eine getrennte Einrichtung neben der ENISA zu schaffen.

Die EPA bietet Online- und Präsenzkurse für Polizeibeamte an und ist eng mit Europol, der Agentur der EU für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung, verbunden. 2013 schlug die Kommission in einem auf einer Folgenabschätzung beruhenden Legislativpaket vor, Europol und EPA aus Effizienzgründen zusammenzulegen. Das Parlament lehnte den Vorschlag ab.

27

Die Tätigkeiten einer EU-Agentur werden mitunter auch im Rahmen einer weiter gefassten Eignungsprüfung des gesamten Politikbereichs bewertet. Im Zeitraum 2014-2019 führte die Kommission mehrere Eignungsprüfungen in Bereichen wie Chemikalien, Fischereiaufsicht und allgemeines Lebensmittelrecht durch. Dies hatte die Kodifizierung der Gründungsverordnung der EFCA und die Änderung der Gründungsverordnung der EFSA zur Folge.

28

Das Gemeinsame Konzept sieht vor, dass jede EU-Agentur alle fünf Jahre evaluiert werden sollte: Die Kommission sollte die Evaluierung veranlassen und bei jeder zweiten Evaluierung sollte die Auslauf-/Revisionsklausel zum Tragen kommen.

29

Die Gründungsverordnungen mehrerer Agenturen wurden noch nicht mit dem Gemeinsamen Konzept in Einklang gebracht (siehe Abbildung 6):

  • In den Gründungsverordnungen von CPVO und CdT ist keine Evaluierung vorgeschrieben, und gemäß den letzten Neufassungen der Verordnungen über ACER, ERA, EUIPO und Europol müssen diese Agenturen erstmals ab 2020 (ERA), 2021 (EUIPO), 2022 (Europol) und 2024 (ACER) evaluiert werden.
  • Obwohl gemäß dem Gemeinsamen Konzept alle fünf Jahre eine Evaluierung vorgenommen werden muss, reichen die entsprechenden Intervalle von drei Jahren (SRB) bis 10 Jahre (EMA). In einigen Fällen (EIGE, EASO und FRA) entscheidet der Verwaltungsrat über die Häufigkeit der Evaluierungen. Der Verwaltungsrat der FRA hat den Evaluierungsrhythmus auf alle fünf Jahre festgelegt. Der Verwaltungsrat des EIGE beschloss im Jahr 2019, die geplante Evaluierung um zwei Jahre zu verschieben und die entsprechenden Haushaltsmittel für andere Zwecke zu verwenden.
  • Einige Agenturen (EIGE und FRA) oder ihr jeweiliger Verwaltungsrat (EASO, ECDC und EFCA) organisieren ihre Evaluierungen immer noch selbst und nicht unter der Federführung der Kommission, wie im Gemeinsamen Konzept vorgeschrieben.

Abbildung 6

Agenturen und sonstige Einrichtungen der EU, bei denen die externen Evaluierungen nicht alle fünf Jahre vorgenommen werden

Quelle: Europäischer Rechnungshof.

30

Pläne zur Änderung des Auftrags einer Agentur werden bisweilen als Rechtfertigung dafür verwendet, eine Evaluierung aufzuschieben, ihren Umfang zu verringern oder sie einfach durch eine Folgenabschätzung der Kommission zu ersetzen. Die EASA beschränkte beispielsweise den Umfang ihrer Evaluierung von 2018 auf den Planungsprozess und argumentierte, die Kommission nehme bei der Überarbeitung der Gründungsverordnung eine Folgenabschätzung vor. In der Gründungsverordnung wird aber ganz klar eine umfassende Evaluierung verlangt.

31

Mit Ausnahme der Agenturen im Zuständigkeitsbereich der GD EMPL und der europäischen Aufsichtsbehörden wird die Leistung der einzelnen Agenturen individuell bewertet. Sind mehrere Agenturen in demselben Politikbereich tätig, könnten alternativ bereichsübergreifende Leistungsbewertungen (oder Eignungsprüfungen) zur Beurteilung der Kohärenz und Relevanz ihrer Tätigkeiten und ihres Beitrags zur Umsetzung der Politik vorgenommen werden. Die Vereinigten Staaten und Australien gehen so vor (siehe Anhang V).

32

Im Bereich Forschung hat die Kommission die Kohärenz des EIT mit den Exekutivagenturen, die im Rahmen des Programms Horizont 2020 tätig sind und Forschungsförderungen bereitstellen, noch nie umfassend bewertet. Die Exekutivagenturen werden gesondert und häufiger (alle drei Jahre) bewertet.

Die Agenturen sind dem Risiko einer unzureichenden Personal- und Finanzausstattung ausgesetzt

33

Wenn eine Einrichtung ihre Ziele erreichen soll, ist eine angemessene Personal- und Finanzausstattung unerlässlich. Die meisten Agenturen werden in erster Linie aus dem EU-Gesamthaushaltsplan finanziert. Acht Agenturen (EUIPO, CPVO, CdT, EMA, EASA, ECHA, ESMA und seit 2019 ERA) werden ganz oder teilweise durch Gebühren oder Entgelte für die von ihnen erbrachten Dienstleistungen finanziert. Der SRB wird vollständig durch Beiträge des Bankensektors finanziert, EBA, EIOPA und ESMA werden ihrerseits teilweise durch Beiträge der zuständigen nationalen Behörden finanziert. In Kasten 4 wird die Beschlussfassung zum jährlichen Haushalts- und Stellenplan der Agenturen erläutert.

Kasten 4

Haushalts- und Stellenpläne der Agenturen

  • Der Ablauf ist bei allen außer den drei vollständig selbstfinanzierten Agenturen (EUIPO, CPVO und SRB) folgender:

    Der Zuschuss der Kommission zu den einzelnen Agenturen ist im Gesamthaushaltsplan der EU veranschlagt. Er wird daher von der Kommission vorgeschlagen und von der Haushaltsbehörde (dem Europäischen Parlament und dem Rat) bewilligt. Die Stellenpläne der einzelnen Agenturen für das folgende Jahr werden ebenfalls von der Kommission vorgeschlagen und von der Haushaltsbehörde (d. h. dem Europäischen Parlament und dem Rat) bewilligt.

    Darüber hinaus stellen die Verwaltungsräte (oder entsprechenden Gremien) der einzelnen Agenturen sowohl deren Haushaltsplan (Einnahmen- und Ausgabenplan) als auch den Stellenplan fest.
  • Die Haushalts- und die Stellenpläne der drei vollständig selbstfinanzierten Agenturen werden auf Vorschlag des Exekutivdirektors oder des Präsidenten/Vorsitzenden vom Verwaltungsrat (oder dem entsprechenden Gremium) oder vom Haushaltsausschuss der jeweiligen Agentur genehmigt.
34

In den vergangenen 10 Jahren wurden vielen Agenturen vom Gesetzgeber oder von der Kommission zusätzliche Aufgaben übertragen. Dazu wurde eine Vielzahl von Instrumenten herangezogen:

  • Überarbeitung der Gründungsverordnungen;
  • Annahme neuer Rechtsvorschriften (z. B. ACER, ECHA, EMA, eu-LISA und Frontex);
  • Abschluss von Leistungs- oder Übertragungsvereinbarungen (EUA, Frontex, Europol, EASO usw.) zwischen der Agentur und Kommission.
35

Der Hof stellte fest, dass die Kommission den Agenturen, wenn sie ihnen neue Aufgaben zuweist, in der Regel nur begrenzte zusätzliche Humanressourcen vorschlägt. Ausgenommen hiervon sind Frontex sowie in geringerem Maße das EASO, die in prioritären Bereichen tätig sind. Hinzu kommt, dass gemäß einer interinstitutionellen Vereinbarung aus dem Jahr 2013 bei allen Organen und Agenturen der EU das Personal über einen Zeitraum von fünf Jahren generell um 5 % gekürzt werden musste. Da neu geschaffene Agenturen nicht betroffen waren und bestehenden Agenturen zusätzliche Stellen für neue Aufgaben bewilligt werden durften, stieg die Anzahl der Stellen bei den Agenturen zwischen 2013 und 2017 dennoch um 13,7 %6.

36

Die Einnahmen der meisten teilweise selbstfinanzierten Agenturen (EMA, EASA usw.) steigen gewöhnlich proportional zu ihrer Arbeitsbelastung, doch ihr Personalbestand wird von der Kommission bestimmt und nimmt nicht unbedingt entsprechend zu. Während beispielsweise bei der gebührenpflichtigen Tätigkeit der EMA zwischen 2014 und 2018 ein Anstieg um 31 % zu verzeichnen war, ging ihr Personalbestand zurück7. Besonders schwierig stellt sich die Situation für die ECHA dar, da sie keine wiederkehrenden Einnahmen hat und ihre Gebühreneinnahmen schwer zu prognostizieren sind.

37

Selbst wenn Stellen verfügbar waren, bereitete es einigen Agenturen Probleme, Personal dauerhaft einzustellen. Frontex wurden in letzter Zeit sehr viele neue Stellen bewilligt. Die Agentur hat jedoch große Schwierigkeiten, das gesamte benötigte Personal zu rekrutieren und zahlreiche Stellen blieben in den Jahren 2018 und 2019 unbesetzt. Das EASO hatte immer Probleme bei der Personaleinstellung und stets viele unbesetzte Stellen. Die GSA findet nur schwer Mitarbeiter mit den erforderlichen technischen Fachkenntnissen. Weniger attraktive Vergütungspakete in bestimmten Mitgliedstaaten verschärfen die Einstellungsproblematik.

38

Die Umfrage des Hofes bei den Interessenträgern zeigte, dass die Leistung der Agenturen ganz klar von angemessenen Ressourcen abhängt. Fast die Hälfte der Umfrageteilnehmer stimmte der Aussage „Die Agentur verfügt über ausreichende Personalressourcen“ nicht zu. Der Hof stellte jedoch erhebliche Abweichungen zwischen den Agenturen fest. So antworteten mehr als 75 % der Interessenträger von ACER und ENISA mit „stimme nicht zu“ oder „stimme überhaupt nicht zu“, während es bei den Stakeholdern von SRB, EUIPO, Frontex und EFCA weniger als 25 % waren. Während die Umfrageteilnehmer mehrheitlich der Ansicht sind, dass die meisten Agenturen ihren Auftrag erfolgreich erfüllt haben, gingen die Meinungen bei den vier Agenturen, bei denen der Hof Ressourcenknappheit (ACER und ENISA) oder Schwierigkeiten bei der Personalrekrutierung (EASO und Frontex) festgestellt hat, ganz klar auseinander. Die ausführlichen Umfrageergebnisse sind Anhang III zu entnehmen.

39

Um den Mangel an Stellen oder nationalen Sachverständigen zu kompensieren, lagern die Agenturen Kernaufgaben zunehmend an private Auftragnehmer aus und laufen Gefahr, von diesen abhängig zu werden. Alles in allem beschäftigten die Agenturen im Jahr 2018 rund 1 500 IT-Berater und Zeitarbeitskräfte. Diese Vorgehensweise birgt Risiken, wenn zu wenige qualifizierte Mitarbeiter die Arbeit der Auftragnehmer beaufsichtigen können. Dies ist zum Beispiel der Fall bei EASO, eu-LISA, EMA und GSA. In Anbetracht des komplexen Rechtsrahmens für den Einsatz externer Mitarbeiter, der sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat etwas unterscheidet, bestehen auch Risiken in Bezug auf Rechtsstreitigkeiten und Reputationsschäden. Der Hof kam zu dem Ergebnis, dass diese Risiken beim GEREK-Büro sowie bei CPVO, EASO, ESMA, EUIPO, EBA, EIOPA, EIGE, EBDD und SRB bestehen8.

Kasten 5

Beispiele für Agenturen, die bei kritischen Funktionen von externen Auftragnehmern abhängig sind

Das EASO ist auf die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und die Abordnung nationaler Sachverständiger angewiesen. Da nur wenige nationale Sachverständige zum EASO abgestellt werden, machten im Jahr 2018 Zeitarbeitskräfte 43 % aller in Griechenland und 59 % aller in Italien eingesetzten Experten aus.

Die eu-LISA vergibt den Großteil der Arbeiten an sensiblen IT-Projekten, die zu ihrem Kerngeschäft gehören, an einige wenige Auftragnehmer.

Die EMA wurde von Parlament und Rat mit der Umsetzung zweier neuer Verordnungen beauftragt, die die Entwicklung und Einführung zweier europaweiter IT-Systeme vorsehen. Da die Agentur intern nicht über genügend Experten verfügte, griff sie auf Berater zurück und gab damit die volle Kontrolle über die Projektentwicklung und -umsetzung aus der Hand.

Im Anschluss an einen Aufruf zum wettbewerblichen Dialog vergab die GSA 2016 den Auftrag für den Betrieb und die Dienstleistungen von Galileo an dasselbe private Joint Venture, das diese seit 2010 im Rahmen einer Vereinbarung mit der Europäischen Weltraumorganisation erbringt. Der aktuelle Vertrag könnte bis 2026 laufen.

40

In den vergangenen Jahren haben die Verwaltungsräte einiger Agenturen auf die Risiken, die durch begrenzte Ressourcen entstehen, hingewiesen. So hieß es 2019 in einem Bericht des Verwaltungsrats von Europol, die veranschlagte Mittelausstattung von 123,7 Millionen Euro pro Jahr bis 2027 reiche nicht aus, damit die Agentur ihren Auftrag vollständig erfüllen könne, insbesondere im Hinblick auf die notwendigen Entwicklungen beim Informationsmanagement und um den Mitgliedstaaten kontinuierlich hochwertige operative Unterstützung zu leisten9. Weitere Beispiele sind ACER, EUA und EMA (siehe Kasten 6).

Kasten 6

Ressourcenknappheit veranlasste ACER zur restriktiven Auslegung ihres Auftrags

In ihrem konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht (CAAR) für 2018 veröffentlichte ACER eine lange Liste von Aufgaben, deren Priorität sie wegen des Personalmangels herabgestuft hatte. Die Agentur betonte, sie verfüge über zu wenig Marktaufsichtspersonal, um ihren Auftrag ordnungsgemäß erfüllen zu können (insbesondere die Überwachung des Großhandelsmarktes im Rahmen von REMIT).

Die Umfrage des Hofes unter den Interessenträgern bestätigte, dass ACER bei der Überwachung der Energiemärkte die Messlatte nicht mehr so hoch angelegt hatte.

Der jährliche Planungsprozess dauert lang und ist für ein sich rasch wandelndes Umfeld nicht geeignet

41

Wie von der Kommission vorgegeben, erstellt jede Agentur jährlich ein einziges Programmplanungsdokument (EPD), in dem das Jahresarbeitsprogramm mit einem gleitenden Dreijahresplan verknüpft wird. Das EPD wird unter der Verantwortung des Exekutivdirektors der jeweiligen Agentur erstellt und vom Verwaltungsrat unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission angenommen. Darüber hinaus legen viele Agenturen ihre strategische Planung nach wie vor für einen längeren (oft fünfjährigen) Zeitraum aus, wie in ihrer Grundverordnung vorgesehen.

Kasten 7

Frontex kann die Mittel für Rückführungsaktionen immer wieder nur zu einem geringen Teil ausschöpfen

Mehr als 10 % des Frontex-Haushalts sind für die Rückführung von Migranten bestimmt (53,8 Millionen Euro im Jahr 2018). In den Jahren 2016-2018 waren die Haushaltsansätze durchgängig höher als der Bedarf. Die Zahl der tatsächlichen Rückführungen (200 000) lag stets unter der Zahl der Rückkehrentscheidungen (500 000). Die Mitgliedstaaten können Rückführungen mit finanzieller Unterstützung aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF), der von der Frontex-Partnergeneraldirektion (GD HOME) verwaltet wird, auch auf nationaler Ebene durchführen.

Die Differenz zwischen dem ursprünglichen Gesamtbudget von Frontex und den tatsächlichen Ausgaben betrug 2016 10,3 %, 2017 8,9 % und 2018 11,3 %.

42

Der jährliche Planungszyklus bis zur Annahme des EPD nimmt sehr viel Zeit in Anspruch: die erste Fassung wird rund 18 Monate vor Beginn des Planungszeitraums erstellt. Für Agenturen, die in einem sehr volatilen Umfeld tätig sind (wie EASO, Frontex und SRB) (Kasten 7) ist es besonders schwierig, ihre Mittel und Aktionen so weit vorauszuplanen. Einige andere Agenturen (wie eu-LISA) stehen aufgrund von Rechtsunsicherheit vor ähnlichen Problemen, wenn ihnen durch neue Rechtsvorschriften zusätzliche Aufgaben übertragen werden (Kasten 8). Abgesehen von diesen konkreten Fällen wäre ein kürzerer Planungszyklus für alle Agenturen von Vorteil.

Kasten 8

eu-LISA: Fallstudie zu den Herausforderungen für eine neue Agentur

Die eu-LISA wurde 2011 gegründet und mit dem Betriebsmanagement von IT‑Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beauftragt. In den darauffolgenden Jahren wurde die Agentur mit immer mehr IT-Großsystemen betraut, mit der Zielsetzung, Synergien zwischen den verschiedenen Systemen zu nutzen.

Da in den Verordnungen kurze Fristen für die Inbetriebnahme der Systeme gesetzt werden, muss die eu-LISA mit den Vorbereitungen deutlich vor ihrer Verabschiedung beginnen. Da sich die Annahme jedoch häufig verzögert, wurden Mittel mitunter noch vor Finalisierung der entsprechenden Rechtsgrundlage bereitgestellt. Dies erschwert der eu-LISA die Planung, insbesondere da die Kommission verlangt, dass alle Agenturen den Entwurf ihrer EPD im Januar des dem Beginn des Planungszeitraums vorausgehenden Jahres übermitteln, und erfordert kreative Haushaltslösungen.

43

Als Ausgangspunkt für die jährlichen und mehrjährigen Planungs- und Haushaltszyklen dienen in der Regel die Aufgaben, Haushaltsmittel und Ressourcen der einzelnen Agenturen in den Vorjahren. Bisher wurden der jährliche Bedarf und potenzielle Einsparungen nur in begrenztem Umfang neu bewertet. Von den Agenturen wird nicht verlangt, die für die geplanten Tätigkeiten benötigten Ressourcen erneut umfassend zu begründen. Die Kommission geht davon aus, dass die Verwendung des EPD gemäß der neuen Rahmenfinanzregelung und einer entsprechenden Mitteilung der Kommission von April 2020 eine eingehendere Überprüfung des sich wandelnden Bedarfs ermöglichen wird. Dies sollte dann auch in die Bedarfsanalyse (Aufstockung/Kürzung und/oder Umschichtung von Ressourcen) im Zuge der Vorbereitung eines künftigen mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) einfließen. Da diese Entwicklungen teilweise nach Abschluss der Prüfungsarbeiten des Hofes eingetreten sind und die voraussichtlichen Auswirkungen erst ab 2021 erkennbar werden, hat der Hof nicht untersucht, ob die Bewertung des jährlichen Haushaltsbedarfs der Agenturen durch den neuen Rahmen bereits an Qualität und Solidität gewonnen hat.

Das Potenzial der Agenturen als Zentren für den Austausch von Fachwissen und für Vernetzung wird nicht voll ausgeschöpft

Durch die Zusammensetzung des Verwaltungsrats ist eine effiziente Entscheidungsfindung nicht immer möglich

44

Während Exekutivagenturen von einem schlankeren Lenkungsausschuss geleitet werden, dem in der Regel fünf Mitglieder angehören, die die Generaldirektionen der Kommission vertreten, besteht der Verwaltungsrat der Agenturen aus vielen Mitgliedern, die eine Vielzahl von Interessen (oftmals u. a. der Kommission, der Mitgliedstaaten, der Zivilgesellschaft und der Industrie) vertreten. Die komplexere Leitungsstruktur soll es ermöglichen, unterschiedliche Interessen zusammenzuführen und eine gemeinsame Grundlage für eine „EU-Lösung“ zu finden. In diesem Sinne können die Agenturen als Kompetenz- und Netzwerkzentren dienen.

45

Der Verwaltungsrat einer Agentur ist das höchste interne Leitungsgremium (auch wenn die genaue Bezeichnung – „Rat der Aufseher“, „Verwaltungsausschuss“ usw. – von Agentur zu Agentur variieren kann). Er hat eine Aufsichtsfunktion mit allgemeiner Zuständigkeit für Strategie-, Haushalts- und Planungsfragen, die Ernennung des Exekutivdirektors und die Überwachung der Leistung der Agentur.

46

Durch ihre Mehrheit im Verwaltungsrat können die Mitgliedstaaten erheblichen Einfluss auf die Strategie und die Tätigkeiten einer Agentur nehmen. Vor allem dann, wenn die Mitgliedstaaten aus operativen und politischen Erfordernissen in politisch sensiblen Bereichen eng zusammenarbeiten müssen, besteht für den Rat der EU ein gewisser Anreiz, die Zuständigkeit eher einer EU-Agentur als der Kommission zu übertragen. Die dem Verwaltungsrat als Vertreter der Mitgliedstaaten angehörenden Mitglieder sind nicht befugt, bindende Zusagen im Namen ihrer Regierung einzugehen und können daher nicht garantieren, dass ihr Mitgliedstaat die Umsetzung der von den Agenturen gefassten Beschlüsse mitträgt (siehe auch Ziffern 71-74).

47

Bei den meisten Agenturen setzt sich der Verwaltungsrat aus einem Vertreter je Mitgliedstaat und einem oder mehreren Vertretern der Kommission zusammen. In sieben Agenturen gehören dem Verwaltungsrat auch vom Parlament ernannte stimmberechtigte Mitglieder an: ACER, ECDC, ECHA, EUA, EMA, EBDD und EUIPO.

48

Die meisten Verwaltungsräte haben daher 30-35 Mitglieder (siehe dazu Abbildung 7). Bei den Agenturen im Zuständigkeitsbereich der GD EMPL (Cedefop, Eurofound und EU-OSHA) hat der Verwaltungsrat einen dreigliedrigen Aufbau: Jeder Mitgliedstaat entsendet einen Vertreter einer Arbeitgeberorganisation, einen Vertreter einer Arbeitnehmerorganisation und einen Regierungsbeamten. Die Verwaltungsräte dieser Agenturen sowie der Verwaltungsrat des CdT haben bis zu 90 Mitglieder, was die Beschlussfassung erschwert und erhebliche Verwaltungskosten verursacht. Das EIGE, das EIT und (bis 2021) die EFSA haben weniger Verwaltungsratsmitglieder. Inwieweit sich die einzelnen Verwaltungsratsmitglieder einbringen, ist in den meisten Agenturen ebenfalls sehr unterschiedlich.

Abbildung 7

Stimmberechtigte Mitglieder der Verwaltungsräte

Quelle: Europäischer Rechnungshof.

49

Wie der Hof in früheren Sonderberichten festgestellt hat10, ist durch die Zusammensetzung der Verwaltungsräte zwar gewährleistet, dass die Standpunkte der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, sie kann einer EU-weiten Sichtweise bei der Entscheidungsfindung der Agenturen aber auch hinderlich sein (Kasten 9). In der Praxis geht der Einfluss der Kommission jedoch weit über ihre Stimmrechte hinaus, da sie mit Ausnahme der vollständig durch Gebühren finanzierten Agenturen die Haushalts- und Stellenpläne aller Agenturen vorschlägt.

Kasten 9

Rat der Aufseher der EBA, der EIOPA und der ESMA

Das höchste Entscheidungsgremium der drei europäischen Aufsichtsbehörden ist der Rat der Aufseher. Er setzt sich aus den Leitern der für die Beaufsichtigung der Finanzinstitute zuständigen nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten zusammen, sowie aus je einem nicht stimmberechtigten Vertreter der EZB (bei der EBA), der beiden anderen europäischen Aufsichtsbehörden, der Kommission und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB).

Diese Zusammensetzung fördert die Zusammenarbeit zwischen den europäischen und den nationalen Aufsehern und ist daher für die Regulierungsaufgaben der europäischen Aufsichtsbehörden angemessen, weniger jedoch für ihre Aufsichtsfunktion. Die europäischen Aufsichtsbehörden müssen außerdem die einheitliche Anwendung bindender EU-Rechtsakte sicherstellen und wenn nötig ein Verfahren wegen Verletzung von Unionsrecht einleiten (Artikel 17 der EBA-Verordnung). Dieser Mechanismus kommt in der Praxis sehr selten zur Anwendung, da die nationalen Aufsichtsbehörden nur ungern gegen ihre Kollegen vorgehen. Mehrere Umfrageteilnehmer wiesen darauf hin, dass das Versagen des „Verletzung von Unionsrecht“-Verfahrens ganz klar zutage getreten sei, als die EBA im dänisch-estnischen Geldwäschefall keine Empfehlung annahm.

Die Haushaltsbehörde fordert von den Agenturen Rechenschaft für Finanz- und Compliance-Fragen, Leistungsfragen hingegen kommen erst an zweiter Stelle

50

Bei den meisten Agenturen ist die Haushaltsbehörde der EU (Parlament und Rat) für die jährliche Erteilung der Entlastung für die Haushaltsführung zuständig. Die Entlastungsbehörde konzentriert sich traditionell auf Finanz- und Compliance-Fragen und nur begrenzt auf die Leistung der Agenturen.

51

Die Ausschüsse des Parlaments für sektorspezifische Politik beaufsichtigen die Tätigkeit der Agenturen auf übergeordneter Ebene, hauptsächlich durch Anhörungen ihrer Exekutivdirektoren und Erörterung ihrer Jahresberichte. Sie übermitteln dem Haushaltskontrollausschuss als Input für das Entlastungsverfahren auch kurze Stellungnahmen, doch werden tatsächlich nur sehr wenige Leistungsinformationen erhoben und analysiert und das auch nur für einzelne Agenturen.

52

Der Rat und seine Arbeitsgruppen nehmen in erster Linie die Partnergeneraldirektionen für die Leistung der Agenturen in die Pflicht.

Abbildung 8

Hauptakteure und wichtigste Unterlagen im jährlichen Leistungszyklus

Quelle: Europäischer Rechnungshof.

53

Die öffentliche Kontrolle über die vollständig selbstfinanzierten Agenturen (EUIPO, CPVO und SRB, der auch den Einheitlichen Abwicklungsfonds verwaltet, dessen Nettovermögen durch Beiträge in Höhe von 7,8 Milliarden Euro auf 33 Milliarden Euro Ende des Jahres 2019 stieg) ist sogar noch begrenzter. Obwohl diese Agenturen einen öffentlichen Auftrag erfüllen, der ihnen durch einen EU-Rechtsakt übertragen wurde, sind sie in erster Linie ihren eigenen Mitgliedern11, die ihnen jährlich Entlastung erteilen, und lediglich informell dem Europäischen Parlament gegenüber rechenschaftspflichtig. Zudem hat vor allem das EUIPO erhebliche Überschüsse angehäuft, da seine Einnahmen aus Gebühren und Entgelten häufig seine Ausgaben überstiegen. Der Hof hat sich zu diesen Aspekten in seinen 2019 zu den Vorschlägen für die Finanzvorschriften des CPVO und des EUIPO abgegebenen Stellungnahmen geäußert12. In anderen Rechtsordnungen unterscheidet sich das Verfahren von dem der EU (siehe Abbildung 8). So ist beispielsweise der US-Kongress die Entlastungsbehörde für alle selbstfinanzierten US-Agenturen.

Die Agenturen berichten mehr über Leistungsaspekte, aber ihr Beitrag zur Politik der EU und zur europäischen Zusammenarbeit wird nicht eindeutig gemessen und den Bürgern mitgeteilt

Die Agenturen legen regelmäßig Leistungsinformationen vor, die jedoch nicht immer relevant sind

54

Die Interessenträger der Agenturen benötigen sowohl qualitative als auch quantitative Leistungsinformationen, die sie im Wege der konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichte (CAAR) und anderer Unterlagen erhalten. Neben der jährlichen Berichterstattung erstellen viele Agenturen (z. B. EUIPO, ETF und EFSA) regelmäßiger Informationen in Form von Dashboards, vierteljährlichen Berichten usw. Manche davon sind nur für den internen Gebrauch bestimmt, andere werden hingegen veröffentlicht.

55

Die meisten Agenturen haben die Aufstellung des Haushaltsplans nach Tätigkeitsbereichen eingeführt, d. h., sie weisen die Ressourcen und/oder Kosten nach Tätigkeiten zu. Einige (EASA, ESMA, ETF, EUIPO und eu-LISA) haben auch bei der Einführung des tätigkeitsbezogenen Managements, bei dem Scoreboards regelmäßig mit Haushalts- und Leistungsinformationen aktualisiert werden müssen, erhebliche Fortschritte erzielt (siehe Anhang VI). Während die EASA und die ESMA die Kosten der Dienstleistungen, die den von ihnen erhobenen Gebühren zugrunde liegen, vollständig berechnet haben, sind die Gebühren anderer Agenturen in ihren Verordnungen festgelegt.

56

Die Agenturen messen die Leistung auch anhand von zentralen Leistungsindikatoren (KPI). 2015 gab die Kommission Leitlinien für zentrale Leistungsindikatoren für die Direktoren der Agenturen heraus13. Die in der Praxis verwendeten Indikatoren betreffen in erster Linie die Durchführung des Jahresarbeitsprogramms und die Ausführung des Haushalts einer Agentur und ihr Personalmanagement. Sie gestatten in der Regel jedoch weder eine Bewertung der Ergebnisse noch der Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit, mit der die Agentur ihren Auftrag erfüllt.

57

Die Mehrzahl der Agenturen hat zudem operative Ziele und damit verbundene Leistungsindikatoren und -vorgaben aufgestellt. Die meisten dieser Indikatoren messen den Output und nicht die Ergebnisse oder Auswirkungen. Mehrere Agenturen (EASO, EMSA, EFSA, Frontex usw.) berichten zu mehr als 100 Indikatoren, die häufig sehr detailliert und spezifisch sind und keine Angaben zur Gesamtleistung liefern. Der Zusammenhang mit den politischen Zielen wird oftmals weder im EPD noch im CAAR klar hergestellt.

58

Einige Agenturen mit stärker operativer und/oder kommerzieller Ausrichtung verfügen über aussagekräftigere Indikatoren, die ihren Beitrag zur Umsetzung der EU‑Politiken messen. Die eu-LISA verwendet beispielsweise Ergebnisindikatoren für die Verfügbarkeit und Reaktionszeit ihrer IT-Großsysteme. Die EASA ist eine der wenigen Agenturen, die über einen eindeutigen Auswirkungsindikator verfügt, nämlich die Zahl der Todesopfer bei Flugzeugabstürzen in der EU. Das EUIPO verwendet Indikatoren, mit denen die Pünktlichkeit, Qualität und Zugänglichkeit der erbrachten Dienstleistungen bewertet werden.

59

Jahresübergreifende Vergleiche gestalten sich häufig schwierig, da sich die Indikatoren von Jahr zu Jahr ändern können und nur in wenigen CAAR die Ergebnisse der Vorjahre angegeben werden. Im besten Fall wird der Output mit dem von der Agentur selbst im EPD genannten Ziel verglichen.

60

Da die Tätigkeiten der Agenturen so unterschiedlich sind, ist ein Vergleich ihrer Leistung und ihrer KPI nicht möglich. Auch ein Vergleich unterschiedlicher Agenturen nach Effizienz ist sehr schwierig. Ein Vergleich mit ähnlichen nationalen oder internationalen Einrichtungen findet sich nicht in den Berichten der Agenturen.

61

In einer 2019 veröffentlichten Analyse14 stellte der Hof fest, dass einige Agenturen auch nachhaltigkeitsbezogene Informationen zusammentragen, die jedoch häufig bruchstückhaft und unvollständig sind. Nachhaltigkeitsberichterstattung ist die Praxis, die Leistung der jeweiligen Organisation im Hinblick auf das Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu messen, gegenüber internen und externen Interessenträgern (Stakeholdern) offenzulegen und ihnen gegenüber Rechenschaft abzulegen. Der Hof stellte fest, dass lediglich eine Agentur (EUIPO) einen solchen Bericht erstellt.

Der Beitrag der Agenturen zur Politik und Zusammenarbeit findet in den Medien begrenztes Echo und Follow-up

62

Die Agenturen der EU haben erheblichen Einfluss auf die Politikgestaltung und Entscheidungsfindung in Bereichen, die für das tägliche Leben der EU-Bürger von größter Bedeutung sind. Sie können auch Vorreiter bei der Bewältigung von Krisensituationen oder langfristigen gesellschaftlichen Herausforderungen sein. Abgesehen von der begrenzten Eigenberichterstattung der Agenturen über ihre Leistung findet ihr – positiver oder negativer – Beitrag auch in den Medien wenig Echo. Nur sehr wenige Nachrichtenartikel in der Datenanalyse des Hofes enthielten qualitative Informationen über den Beitrag der Agenturen zur Politik der EU und zur europäischen Zusammenarbeit oder über ihren Einfluss auf die Entscheidungsfindung im Namen der Mitgliedstaaten, der Industrie und der Bürger.

63

Zwischen Januar 2018 und Juli 2019 hatten vor allem Europol und Frontex eine hohe Medienpräsenz – sie waren in mehr als 40 % aller vom Hof analysierten Artikel Thema (Abbildung 9). Dahinter folgten EFSA, EASA, EMA und ECDC. Auf diese sechs Agenturen entfielen zwei Drittel der Artikel. Sie alle befassen sich mit Fragen der Sicherheit und/oder Gefahrenabwehr, die die Öffentlichkeit am meisten beschäftigen. Einige Agenturen (wie die EMA) waren während des gesamten Zeitraums mehr oder weniger ständig präsent, während über andere eher punktuell und im Zusammenhang mit bestimmten Vorkommnissen und Ereignissen berichtet wurde (siehe Abbildung 3 und Abbildung 4 in Anhang IV). So stieg nach den Abstürzen der Flugzeuge des Typs Boeing 737 MAX die Medienpräsenz der EASA exponentiell an, führte die Glyphosatkrise zu einer erhöhten Berichterstattung über die EFSA und zog das EUIPO nach dem Markenrecht-Urteil in der Rechtssache Adidas die Aufmerksamkeit auf sich.

Abbildung 9

Nachrichtenartikel nach Agentur oder sonstiger Einrichtung der EU

Quelle: Vom Europäischen Rechnungshof auf der Grundlage aggregierter Daten im EMM zusammengestellt, Zeitraum: Januar 2018 - Juli 2019.

64

Das ECDC veröffentlichte die meisten Nachrichtenartikel über seine Tätigkeiten, gefolgt von EMA und EMSA. Zu den Aufgaben dieser drei Agenturen gehört die Verbreitung von Informationen über öffentliche Gesundheit und Sicherheit. Die meisten anderen Agenturen traten in den Nachrichten kaum in Erscheinung, selbst wenn Sensibilisierungsmaßnahmen Teil ihres Auftrags sind. Im Gegensatz zu den Agenturen, die für Sicherheit und Grenzschutz zuständig sind (Frontex, Europol), war das EASO, das die Mitgliedstaaten im Asylbereich unterstützt, in den vom EMM erfassten Nachrichtenartikeln weniger stark vertreten.

Die Zusammenarbeit zwischen den Agenturen und anderen Einrichtungen auf nationaler, EU- und internationaler Ebene funktioniert mit einigen Ausnahmen im Allgemeinen gut

Die Umfrageergebnisse zeigen, dass einige Agenturen die Zusammenarbeit verbessern müssen

65

Die Mehrheit (80 %) der vom Hof befragten Interessenträger ist der Ansicht, dass die Zusammenarbeit zwischen den Agenturen und ihren Partnern auf nationaler, EU- oder internationaler Ebene im Allgemeinen gut funktioniert. Allerdings bestehen zwischen den einzelnen Agenturen klare Unterschiede. Ein Drittel der Umfrageteilnehmer ist der Ansicht, dass erhebliche Verbesserungen erforderlich sind, etwa in den Beziehungen der folgenden Agenturen zu einigen ihrer Partner:

  • ENISA und GSA zu den Mitgliedstaaten, anderen Agenturen und internationalen Partnern,
  • ERA zur Kommission und den Mitgliedstaaten,
  • EMA zur Kommission
  • EASA zu den Mitgliedstaaten.

Die Agenturen arbeiten eng mit den Partnergeneraldirektionen der Kommission zusammen, sind an den Haushaltsverhandlungen und an der Überarbeitung der Rechtsvorschriften jedoch nur begrenzt beteiligt

66

Entscheidungsbefugnisse haben die wenigsten Agenturen (siehe Kasten 10), einige von ihnen (wie ECDC, ECHA, EFSA, EMA und ERA) erstellen jedoch wissenschaftliche Gutachten, die der Kommission als Grundlage für Beschlüsse dienen. Einige wenige Agenturen (z. B. ACER, CPVO, EASA, EUIPO und – in bestimmten Bereichen – ECHA) sind befugt, Beschlüsse zu fassen.

Kasten 10

Die Meroni-Doktrin und die Übertragung von Befugnissen auf Agenturen

Gemäß dem Urteil in der Rechtssache Meroni15 darf die Union einer EU-Agentur nur Ausführungsbefugnisse übertragen, die genau umgrenzt sind und deren Ausübung von der übertragenden Behörden in vollem Umfang beaufsichtigt wird. Außerdem kann die Übertragung nur durch eine Entscheidung erfolgen, aus der die Übertragung ausdrücklich hervorgeht und nur, wenn sie zur Durchführung der in den Verträgen festgelegten Aufgaben erforderlich ist. Der Ermessenspielraum darf nicht so weit gefasst sein, dass er die Verwirklichung einer Wirtschaftspolitik an sich ermöglicht, was einer faktischen Übertragung der Verantwortung gleichkommt.

Die meisten Agenturen haben keine Ermessensbefugnisse. Im Gesundheitsbereich beispielsweise bewerten die Agenturen (wie EMA und EFSA) die Risiken, das Risikomanagement ist jedoch Zuständigkeit der Kommission, die in der Regel förmliche Zulassungsentscheidungen trifft.

In den letzten Jahren wurde die Meroni-Doktrin dahin gehend präzisiert, dass bestimmte genau abgegrenzte Regulierungs- oder Interventionsbefugnisse übertragen werden dürfen, die gerichtlich überprüft werden können. Einige Agenturen mit Aufgaben im Bereich der Regulierung des Binnenmarkts – dazu gehören u. a. EASA, EUIPO und ESMA – sind befugt, auf der Grundlage technischer Bewertungen und Kriterien (die in Rechtsakten, delegierten Rechtsakten und Rechtsakten mit Verordnungscharakter festgelegt sind) bestimmte Entscheidungen ohne förmliche Genehmigung durch die Kommission zu treffen16.

67

Die Kommission überwacht die Tätigkeiten der Agenturen durch ihren Vertreter im jeweiligen Verwaltungsrat, ihre Mitwirkung am Programmierungs- und Planungszyklus (sie gibt förmliche Stellungnahmen zu den Entwürfen der EPD ab) sowie durch eine Vielzahl regelmäßigerer Kontakte zwischen den Partnergeneraldirektionen und „ihren“ Agenturen. Der Interne Auditdienst (IAS) der Kommission ist mit Ausnahme der selbstfinanzierten Agenturen17 der interne Prüfer aller Agenturen. Der IAS prüft auf der Grundlage individueller, mehrjähriger und risikobasierter strategischer Prüfungspläne ausgewählte Themen, die für diese Agenturen relevant sind, und erstattet den jeweiligen Exekutivdirektoren und Verwaltungsräten Bericht.

68

Die Agenturen sind an der Überarbeitung ihrer Gründungsverordnungen und anderer wichtiger Rechtsvorschriften in ihrem Tätigkeitsbereich im Allgemeinen begrenzt beteiligt. Infolgedessen nutzt die Kommission ihr Wissen bei der Ausarbeitung neuer Legislativvorschläge nicht immer optimal.

69

Die Partnergeneraldirektionen handeln für die in ihre Zuständigkeit fallenden Agenturen die Stellenpläne und EU-Beiträge mit der GD BUDG aus, bevor diese in den Haushaltsentwurf der Kommission an das Parlament und den Rat eingestellt werden. Die Agenturen haben in der Regel keinen direkten Kontakt mit der GD BUDG und erhalten nur spärliche Informationen über den Stand der Haushaltsverhandlungen, was ihre operative Planung behindern kann.

70

Einige Agenturen sind chronisch unterfinanziert, während andere ihre Mittel im Rahmen des jährlichen Programmierungszyklus nicht ausschöpfen können. So erhielt Frontex auf der Grundlage einer politischen Einigung ab 2017 beträchtliche zusätzliche Ressourcen. Die Prüfer fanden keine Unterlagen, aus denen hervorgeht, wie der zusätzliche Mittel- und Personalbedarf von Frontex ermittelt wurde. Im Fall der EU‑OSHA hat der Hof in früheren Berichten darauf hingewiesen, dass tendenziell immer wieder ein erheblicher Teil der Mittel von einem Haushaltsjahr auf das nächste übertragen wird18. Er stellt fest, dass die EU-OSHA übertragene Mittel bisher in geringem Umfang annulliert hat. Hohe Mittelübertragungen bergen im Allgemeinen jedoch Risiken für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ist entscheidend, funktioniert aber nicht immer reibungslos

71

Die Mitgliedstaaten spielen bei der Umsetzung der Arbeitsprogramme der meisten Agenturen eine aktive Rolle. Hierzu einige Beispiele:

  • Frontex, EASO und eu-LISA leisten den Mitgliedstaaten, die Haupteinreiseländer für Migranten und Asylsuchende in die EU sind, aktive Unterstützung.
  • Die Eu-LISA betreibt die zentrale Komponente einer Reihe von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, die mit nationalen Systemen verbunden sind19.
  • Viele Agenturen wie z. B. EUA, EBDD, EFSA, EUIPO und EU-OHSA arbeiten eng mit EU-Expertennetzen und/oder nationalen Kontaktstellen zusammen, die sie bei der Umsetzung ihrer Arbeitsprogramme unterstützen.
  • Viele Agenturen (wie z. B. CPVO, ECHA (siehe Kasten 11), EMA, EFSA und – in geringerem Maße – EASA) führen ihre wissenschaftlichen Aufgaben in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durch.

Kasten 11

Nach mehr als einem Jahrzehnt arbeitet die ECHA immer noch mit begrenzten Befugnissen

Die ECHA war bei der Erfüllung ihres Auftrags, der darin besteht, die Verwendung sicherer Chemikalien zu fördern, mit etlichen Herausforderungen konfrontiert.

  • Das Registrierungssystem basiert auf von der Industrie eingereichten Angaben (siehe Kasten 14).
  • In den ersten 10 Jahren ihres Bestehens (2008-2017) legte die ECHA den Fokus auf die Registrierung und nicht auf die Analyse der zu den gemeldeten chemischen Stoffen vorgelegten Daten. Da viele Stoffe noch nicht ausführlich evaluiert wurden, ist nach wie vor unklar, ob sie schädlich sind. In ihrem Strategieplan für den Zeitraum 2019-2023 sieht die ECHA einen neuen und ambitionierten Ansatz zur Ermittlung von Stoffen vor, deren Einsatz reguliert werden muss.
  • Das Gericht der Europäischen Union20 annullierte einen auf der Grundlage einer Stellungnahme der wissenschaftlichen Ausschüsse der ECHA angenommenen Beschluss der Kommission über die Zulassung der Verwendung eines bestimmten Stoffes mit der Begründung, dass weniger schädliche Alternativen nicht ausreichend analysiert worden seien.
  • Für die Durchsetzung der Verpflichtung, dass Unternehmen Chemikalien gemäß der REACH-Verordnung bei der ECHA registrieren lassen müssen, sind ausschließlich die Mitgliedstaaten zuständig. Die ECHA hat lediglich eine Koordinierungsfunktion.
  • Die jährlichen Ziele der ECHA für Stellungnahmen zur Genehmigung von Wirkstoffen in Bioziden werden Jahr für Jahr verfehlt, weil die Mitgliedstaaten ihre Bewertungsberichte nicht fristgerecht vorlegen.
  • Der finanzielle und administrative Rahmen der ECHA ist komplexer als bei anderen Agenturen, da sie drei getrennte Budgets (und Stellenpläne) im Rahmen von drei verschiedenen Verordnungen verwaltet, von denen jede in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Partnergeneraldirektion fällt. Dadurch kann die ECHA noch weniger flexibel auf Fluktuationen in ihrer Arbeitsbelastung reagieren.
72

Durch die Zuweisung von Zuständigkeiten an eine EU-Agentur behalten die Mitgliedstaaten praktisch die Kontrolle über die Entscheidungsfindung und stärken gleichzeitig die europäische Zusammenarbeit (siehe Kasten 12). In vielen Bereichen spielen die Agenturen daher eine „weiche“ Koordinierungsrolle, und die Mitgliedstaaten haben erheblichen Ermessensspielraum.

Kasten 12

Grenzkontrolle und Asyl: Zwei unterschiedliche Geschichten21

Frontex und EASO hängen in hohem Maße davon ab, dass die Mitgliedstaaten Ressourcen (Personal und im Fall von Frontex technische Ressourcen) bereitstellen. Beide Agenturen müssen um diese Ressourcen kämpfen, Frontex scheint aber diesbezüglich erfolgreicher zu sein.

In seinem Sonderbericht Nr. 6/2017 „Reaktion der EU auf die Flüchtlingskrise: das 'Hotspot-Konzept'“ wies der Hof darauf hin, dass das EASO Personal der Mitgliedstaaten22 (in erster Linie Asylexperten und Dolmetscher) sowie Vertragsbedienstete benötigt, um seine sensible Kernaufgabe, nämlich die Unterstützung der Mitgliedstaaten, erfüllen zu können. Die Effizienz der Tätigkeiten wird insbesondere dadurch beeinträchtigt, dass die Mitgliedstaaten ihre Experten für sehr kurze Zeiträume entsenden (sechs bis acht Wochen). 2018 verwaltete das EASO zwei große Unterstützungseinsätze (in Griechenland und Italien), an denen 478 Experten aus den Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern und 464 Vertragsbedienstete beteiligt waren.

Aufgrund des unerwarteten Anstiegs der Migrationsströme im Jahr 2015 legte die Kommission Vorschläge zur Änderung der EASO- und der Frontex-Verordnung vor, um die Unterstützung der Mitgliedstaaten an den Außengrenzen auszubauen und besser zu koordinieren. Das Legislativpaket für Frontex wurde in weniger als einem Jahr angenommen (und ein zweites Paket, mit dem die Zuständigkeiten von Frontex erneut erweitert wurden, wurde 2019 verabschiedet). Über den Vorschlag der Kommission zur Einrichtung einer EU-Asylbehörde wurde jedoch noch immer keine Einigung erzielt.

73

In einigen Bereichen arbeiten die Stellen der Mitgliedstaaten weiterhin parallel. Unternehmen können beispielsweise wählen, ob sie den Schutz einer Marke oder eines Geschmacksmusters bei nationalen Ämtern (Schutz nur auf nationaler Ebene) oder beim EUIPO (EU-weiter Schutz) beantragen. Auf dem Gebiet der Gesundheit können die Behörden der Mitgliedstaaten in Bereichen, in denen die Agenturen tätig sind (ECDC für die Prävention und Kontrolle von Krankheiten, EFSA für die Lebensmittelsicherheit) ihre eigenen Risikobewertungen vornehmen, ohne sich dabei mit den Agenturen abstimmen zu müssen. Es wurden Rechtsvorschriften erlassen, um dieses Risiko durch Mechanismen für den Informationsaustausch zu mindern.

74

Wenn die Mitgliedstaaten im Rat über Themen beraten, bei denen das Fachwissen der Agenturen zum Tragen kommt, sind diese im Allgemeinen nicht selbst beteiligt, sondern werden durch die Kommission vertreten.

Im selben Tätigkeitsbereich tätige Agenturen könnten enger zusammenarbeiten

75

Mehrere Agenturen sind in demselben Politikbereich tätig. Der Hof ermittelte einige Überschneidungen zwischen den Aufträgen und/oder Tätigkeiten der folgenden Agenturen:

  • EIGE und FRA (beide arbeiten auf dem Gebiet der Frauenrechte);
  • EASO und Frontex (beide stellen Kulturmittler zur Verfügung, um Mitgliedstaaten zu unterstützen, die mit einem starken Zustrom von Migranten konfrontiert sind);
  • den Agenturen im Zuständigkeitsbereich der GD EMPL (Cedefop, Eurofound, EU-OSHA und ELA).
76

Die agenturübergreifende Zusammenarbeit ist im Bereich Migration besonders eng. EASO, Frontex, Europol und FRA arbeiten an den „Hotspots“ in Italien und Griechenland zusammen. Im Bereich Justiz und Inneres (JI) finden im Rahmen des Netzwerks der JI-Agenturen regelmäßige Sitzungen von neun Agenturen (EPA, EASO, Frontex, EIGE, EBDD, eu-LISA, Eurojust, Europol und FRA) und ihren beiden Partnergeneraldirektionen (HOME und JUST) statt. Zwei weitere Agenturen (EFCA und EMSA) arbeiten mit Frontex in Fragen der Küstenwache zusammen. Die GD SANTE hält seit 2019 regelmäßige agenturübergreifende Sitzungen ab. Wie in ihren Gründungsverordnungen vorgesehen, arbeiten EBA, EIOPA und ESMA im Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden zusammen. In anderen Bereichen erfolgt die Zusammenarbeit eher spontan.

77

Die Zusammenarbeit zwischen den Agenturen wird häufig in einer bilateralen „Arbeitsvereinbarung“ oder einem „Memorandum of Understanding“ förmlich festgeschrieben (siehe Kasten 13). Eine weitere Möglichkeit, die Zusammenarbeit zu erleichtern, ist die Anwesenheit von Vertretern anderer Agenturen (oftmals als Beobachter) im Verwaltungsrat. So hat jede der drei europäischen Aufsichtsbehörden einen Sitz in den Verwaltungsräten der jeweils anderen, auch wenn sie an den Sitzungen nicht immer teilnehmen. Auch das EUIPO und das CPVO sind in den Verwaltungsräten des jeweils anderen Amts als Beobachter vertreten. Das Übersetzungszentrum hat eine Vereinbarung mit allen EU-Agenturen, gemeinsamen Unternehmen und EU-Organen geschlossen, die alle berechtigt sind, im Verwaltungsrat des Zentrums vertreten zu sein.

Kasten 13

ECHA und EFSA – ähnliches Aufgabengebiet, unzureichende Zusammenarbeit

Die ECHA und die EFSA haben häufig mit denselben Stoffen zu tun, tauschen jedoch kaum Informationen aus. Die von den Unternehmen für die Registrierung chemischer Stoffe bei der ECHA und die elektronische Übermittlung von Informationen verwendeten Systeme sind nicht mit den Systemen der EFSA verknüpft oder verbunden.

Bei der EFSA gibt es große Unterschiede bei den Antragsverfahren und den erforderlichen Informationen. Für die Antragstellung gelten in jedem Bereich spezifische Vorschriften. Die EFSA hat Leitlinien entwickelt, um die Antragstellung zu erleichtern, arbeitet diesbezüglich aber kaum mit der ECHA zusammen.

2007 ersetzten die beiden Agenturen die Vereinbarung von 2009 durch ein neues Memorandum of Understanding über eine engere Zusammenarbeit.

78

Die Agenturen arbeiten auch im Rahmen des Netzwerks der EU-Agenturen (EUAN) eng zusammen, das eingerichtet wurde, um ihre Sichtbarkeit zu verbessern und mögliche Effizienzgewinne zu ermitteln und zu fördern. Die Agenturen vereinbaren die Prioritäten des Netzwerks in einer Fünfjahresstrategie und jährlichen Arbeitsprogrammen. Eine wichtige Aufgabe des EUAN besteht darin, die effiziente Kommunikation zwischen den Agenturen und ihren Interessenträgern – hauptsächlich die EU-Organe – sicherzustellen. Neun Teilnetzwerke gestalten das Handeln und die Interaktion der Mitglieder und führen zu greifbaren Ergebnissen, die der EU und ihren Bürgern zugutekommen. Das EUAN hat jedoch keine Durchführungsbefugnisse, nicht alle Agenturen beteiligen sich an allen Teilnetzwerken, und der Schwerpunkt der Zusammenarbeit liegt hauptsächlich auf administrativen und nicht auf operativen Fragen.

79

Im Fall des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT) ist die agenturübergreifende Zusammenarbeit Existenzgrundlage. Es sind jedoch nicht alle Agenturen durch ihre Gründungsverordnungen verpflichtet, die Dienstleistungen des CdT in Anspruch zu nehmen. Auch hinsichtlich der Art der Dienstleistungen, für die die anderen Agenturen das CdT heranziehen müssen oder können, herrscht Unklarheit. Eine Agentur hat sogar ein eigenes System (Übersetzungsspeicher) entwickelt, um Übersetzungsfragen intern bearbeiten zu können, andere greifen auf private externe Übersetzungsdienstleister zurück. In seinem Jahresbericht 2017 über die Agenturen stellte der Hof fest, dass die Kapazität des CdT nicht maximal genutzt wird, dass eine Dopplung hinsichtlich der Entwicklung von Systemen sowie der laufenden Kosten vorliegt und dass das Geschäftsmodell und die Kontinuität des Dienstbetriebs des CdT gefährdet sein könnten.

Einige Agenturen sind auf die Kooperation der Industrie angewiesen

80

Einige Agenturen sind auch auf die Kooperation der Industrie angewiesen, die sie regulieren sollen. Die ECHA stützt sich für die Registrierung chemischer Stoffe beispielsweise auf die von der Industrie eingereichten Angaben (siehe Kasten 14). Der Rechtsrahmen bietet nur begrenzte Anreize, dafür zu sorgen, dass die bereitgestellten Informationen zuverlässig sind und regelmäßig aktualisiert werden.

Kasten 14

Die Erfahrung der ECHA macht die Schwächen eines auf Angaben der Industrie beruhenden Systems deutlich

  • Die ECHA ist zuständig für die obligatorische Registrierung oder Zulassung von Chemikalien in der EU, und zwar auf der Grundlage von Angaben der Industrie23. Sobald die ECHA-Mitarbeiter die in einer Eigenerklärung enthaltenen Angaben förmlich auf Vollständigkeit überprüft haben, erhält das Unternehmen eine REACH-Registrierungsnummer und somit die Erlaubnis, seine chemischen Stoffe in Verkehr zu bringen. Es darf diese Registrierungsnummer auch dann behalten, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Angaben falsch oder unvollständig waren. Dadurch hat das Unternehmen wenig Veranlassung, die Angaben zu aktualisieren oder zusätzliche Informationen vorzulegen. Aus einer aktuellen Studie24 geht hervor, dass mindestens 30 % aller Registrierungen die Anforderungen möglicherweise nicht erfüllen.
  • Einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zur REACH-Bewertung zufolge wird die Identifizierung bedenklicher Stoffe und daher die Fähigkeit der Behörden, die Bevölkerung und die Umwelt zu schützen, dadurch erschwert, dass die Unternehmen ihre Registrierungspflichten nicht erfüllen. Die ECHA und die Kommission haben einen gemeinsamen Aktionsplan angenommen, um dieses Manko in den Registrierungsdossiers zu beheben. Die inhaltlichen Überprüfungen werden verstärkt, und der Schwerpunkt auf die Analyse der Stoffe verlagert.

Weiterhin begrenzte öffentlichkeitswirksame Maßnahmen der Agenturen auf internationaler Ebene

81

Gemäß Artikel 218 AEUV dürfen die Agenturen keine für die EU bindenden internationalen Übereinkünfte schließen. Sie können jedoch Kooperationsvereinbarungen mit internationalen Pendants eingehen, wenn 1) dies in ihrem Gründungsrechtsakt ausdrücklich vorgesehen ist, 2) die Kooperationsvereinbarung keine bindenden Verpflichtungen begründet und 3) ihre Partnergeneraldirektionen (de facto oder de jure) zugestimmt haben25.

82

Aufgrund der Art ihrer Tätigkeiten müssen viele Agenturen mit internationalen Partnern zusammenarbeiten, und ihre Tätigkeiten haben internationale Auswirkungen. Viele Agenturen haben auch Pendants mit ähnlichen Aufgaben in Drittstaaten. Die Kommission trifft in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst „Arbeitsvereinbarungen“ mit den Agenturen, um deren Beziehungen zu Einrichtungen oder Ländern außerhalb der EU zu organisieren.

83

Die im Bereich Justiz und Inneres tätigen Agenturen (vor allem Europol, Eurojust und Frontex) sind vollständig in die externe Dimension des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts eingebunden und gehören, da sie auch eine Reihe von Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern geschlossen haben, zu den international aktivsten Agenturen. Als Beispiele für andere Politikbereiche lassen sich die EFSA und die EMA nennen, die eine wichtige internationale Rolle übernommen haben. Ihre Gutachten sind von entscheidender Bedeutung für die Sicherheit der Gesundheit innerhalb und außerhalb der EU. Im Luftverkehrssektor ist die EASA ebenfalls regelmäßig in diesem Bereich tätig. Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Potenzial der Agenturen, die Kommission auf internationaler Ebene zu unterstützen, insbesondere in technischen Fragen und beim Informationsaustausch, insgesamt gesehen voll ausgeschöpft wird.

Schlussfolgerungen und Empfehlungen

84

Der Hof kommt zu dem Schluss, dass die Agenturen bei der Umsetzung von EU-Politiken eine zunehmend wichtige Rolle spielen und dass ihre Leistung durch die für sie geltenden Bedingungen unterstützt wird. Er erkennt zwar die Verantwortung des Gesetzgebers an, ist aber dennoch der Auffassung, dass bei Errichtung und Betrieb der Agenturen zu wenig Flexibilität gegeben ist und dass das Potenzial der Agenturen, an gemeinsamen politischen Zielen im Interesse der Bürger zusammenzuarbeiten, besser genutzt werden könnte.

85

Die Flexibilität der Agenturen, den sich wandelnden politischen Erfordernissen gerecht zu werden, ist durch ihren Lebenszyklus, also ihre Gründung, Entwicklung und potenzielle Auflösung, vorgegeben. Der Hof stellt fest, dass die Kommission die Alternativen nicht immer klar abwägt, wenn sie die Errichtung einer neuen Agentur vorschlägt. Geprüft werden sollten u. a. folgende Optionen: Wahrnehmung der geplanten Aufgaben durch die Kommission selbst, zwischenstaatliche Zusammenarbeit oder Anpassung des Auftrags einer bereits bestehenden EU-Agentur. Sobald eine Agentur ihre Arbeit aufgenommen hat, wird ihre Kohärenz mit den anderen Agenturen und Partnergeneraldirektionen, insbesondere in demselben Politikbereich, im Lauf der Zeit nicht ausreichend bewertet, um Anpassungen vornehmen zu können (Ziffern 16-32).

Empfehlung 1 – Sicherstellung von Relevanz, Kohärenz und Flexibilität bei der Errichtung von Agenturen

Die Kommission sollte

  1. im Rahmen der Eignungsprüfungen, denen die Kommission die verschiedenen Politikbereiche unterzieht, verstärkt von bereichsübergreifende Evaluierungen von Agenturen Gebrauch machen. Die Evaluierungsergebnisse sollten verwendet werden, um Synergien und mögliche Änderungen, einschließlich Zusammenlegungen, zu ermitteln und gegebenenfalls Legislativvorschläge auszuarbeiten, um bei Bedarf auf Veränderungen zu reagieren;
  2. Vorschläge für neue Agenturen im Einklang mit der Agenda für bessere Rechtsetzung, einschließlich der darin vorgesehenen Konsultationen, ausarbeiten. Die Kommission sollte die Relevanz und Kohärenz der vorgeschlagenen neuen Einrichtungen gegenüber bestehenden Einrichtungen darlegen und dabei etwaigen Vorbehalten des Ausschusses für Regulierungskontrolle Rechnung tragen.

Zeitrahmen für Empfehlung 1 a): bis 2024, um in die nächsten Legislativvorschläge für den MFR für die Zeit nach 2027 einfließen zu können.

Zeitrahmen für Empfehlung 1 b): für alle neuen Vorschläge ab September 2020.

86

Flexibilität bedeutet auch, dass die Agenturen entsprechend ihrem sich wandelnden Bedarf angemessene Ressourcen erhalten. Der Hof stellt fest, dass den Agenturen die begrenzte Flexibilität bei den Ressourcen besonders zu schaffen macht, was zum Teil darauf zurückzuführen ist, dass ihr Planungszyklus strikt an das Haushaltsverfahren der EU gebunden ist. Bisher planen die Agenturen Erhöhungen ihrer Ressourcen auf der Grundlage der Vorjahre, selbst wenn das Umfeld und die Politik eine gründlichere Überprüfung bestimmter Tätigkeiten erfordern (Ziffern 33-43).

Empfehlung 2 – Flexiblere Zuweisung der Ressourcen an die Agenturen

Die Agenturen sollten

  1. ihren Ressourcenbedarf vor jedem neuen MFR-Zeitraum umfassender begründen, wobei sie ihre einzigen Programmplanungsdokumente wirksam nutzen und Prioritäten, mögliche Synergien sowie Skaleneffekte berücksichtigen sollten.
  2. Die Kommission sollte

  3. vor jedem MFR-Zeitraum die Ressourcenanforderungen aller Agenturen bewerten und vergleichen und vorschlagen, den Agenturen die Ressourcen nach Prioritäten und dem dringendsten Bedarf zuzuweisen (aufstocken, kürzen und/oder umschichten);
  4. die Anforderungen der Agenturen zeitnah überprüfen, um die Ressourcen an den sich wandelnden Bedarf anzupassen und so eine größere Flexibilität bei der Haushaltsplanung zu ermöglichen.

Zeitrahmen: bis 2024.

87

Die EU-Agenturen spielen eine wichtige Rolle dabei, unterschiedliche Interessen der Mitgliedstaaten in Einklang zu bringen, um zu gemeinsamen politischen Lösungen für die EU zu gelangen. Allerdings können die Größe ihrer Verwaltungsräte und unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Rolle der Verwaltungsratsmitglieder einer effizienten Entscheidungsfindung hinderlich sein (Ziffern 44-49).

88

Die Leistungsinformationen der Agenturen waren in der Praxis nicht ausreichend mit ihrem Beitrag zur Politik verknüpft, sodass es schwierig ist, die Entscheidungsträger in die Pflicht zu nehmen. Diese Verknüpfung wurde mit der neuen Rahmenfinanzregelung eingeführt, ihre Auswirkungen bleiben aber abzuwarten (Ziffern 50-53). Insgesamt erhalten die Bürger kaum Informationen über den Nutzen der Agenturen (Ziffern 54-64).

Empfehlung 3 – Verbesserung von Governance und Leistungsberichterstattung

Die Agenturen sollten

  1. ihre Leistungsberichterstattung in der Praxis verbessern, indem sie den Zusammenhang zwischen ihrer Leistung und ihrem Beitrag zu den Politiken der EU stärker herausstellen.
  2. Die Kommission sollte

  3. die Umsetzung ihrer überarbeiteten Leitlinien (C(2020) 2297) über die Leistungsinformationen, die die Agenturen dem Europäischen Parlament, dem Rat und den EU-Bürgern zwecks externer Kontrolle vorlegen müssen, überwachen und so den Fokus von der Berichterstattung über Output und Tätigkeiten auf die Beiträge zur EU-Politik verlagern;
  4. dem Gesetzgeber vorschlagen, die Größe der Verwaltungsräte wenn nötig zu überprüfen, um die Entscheidungsfindung effizienter zu gestalten.

Zeitrahmen für Empfehlung 3 a) und b): ab 2021.

Zeitrahmen für Empfehlung 3 c): ab September 2020 für neue Vorschläge.

89

Die EU-Agenturen fungieren als Netzwerke für den Austausch von Fachwissen und den Aufbau von Kooperationen mit nationalen, europäischen und internationalen Partnern. Sie haben jedoch noch nicht alle Möglichkeiten für die Erzielung von Synergien und Skaleneffekten ausgelotet, wenn sie ähnlich gelagerte Tätigkeiten ausführen (Ziffern 76-80). Außerdem sind die Agenturen auf die notwendige Unterstützung durch die Mitgliedstaaten angewiesen (Ziffern 72-75). Zudem sind einige Agenturen in Politikbereichen mit ausgeprägter internationaler Dimension tätig, werden von der Kommission im Hinblick auf einen flexibleren Austausch von Fachwissen mit Partnern aus Drittländern mitunter aber nicht ausreichend unterstützt (Ziffern 81-83).

Empfehlung 4 – Stärkung der Rolle der Agenturen als Zentren für den Austausch von Fachwissen und für Vernetzung

Die Agenturen sollten

  1. enger zusammenarbeiten, um bewährte Verfahren in Bezug auf Leistung, Synergien und Skaleneffekte zu ermitteln, insbesondere in gemeinsamen Politikbereichen.
  2. Die Kommission sollte

  3. überwachen, dass die Mitgliedstaaten ihren rechtlichen und politischen Verpflichtungen nachkommen, den EU-Agenturen die benötigten Informationen und Experten sowie die erforderliche Unterstützung bereitzustellen, damit die Agenturen Beschlüsse durchsetzen und die Politik umsetzen können; wenn diese Verpflichtungen durch den rechtlichen Rahmen nicht ausreichend abgedeckt sind, sollte sie dem Gesetzgeber vorschlagen, die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten klar festzulegen;
  4. sicherstellen, dass das technische Fachwissen und das sonstige Potenzial der Agenturen durchgängig genutzt werden, um die Gestaltung und Umsetzung der Politik auch auf internationaler Ebene und mit Partnern aus Drittländern zu unterstützen.

Zeitrahmen: ab 2021.

Dieser Bericht wurde von Kammer IV unter Vorsitz von Herrn Alex BRENNINKMEIJER, Mitglied des Rechnungshofs, am 28. Juli 2020 in Luxemburg angenommen.

Für den Rechnungshof

Klaus-Heiner LEHNE
Präsident

Anhänge

Anhang I – Liste der in diesem Bericht behandelten Agenturen und sonstigen Einrichtungen der EU

Kurzform Vollständige Bezeichnung Sitz
ACER Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden Ljubljana, Slowenien
CdT Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union Luxemburg, Luxemburg
Cedefop Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung Thessaloniki, Griechenland
CPVO Gemeinschaftliches Sortenamt Angers, Frankreich
EASA Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit Köln, Deutschland
EASO Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen Valletta, Malta
EBA Europäische Bankenaufsichtsbehörde Paris, Frankreich
EBDD Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht Lissabon, Portugal
ECDC Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten Stockholm, Schweden
ECHA Europäische Chemikalienagentur Helsinki, Finnland
EFCA Europäische Fischereiaufsichtsagentur Vigo, Spanien
EFSA Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit Parma, Italien
EIGE Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen Vilnius, Litauen
EIOPA Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung Frankfurt, Deutschland
EIT Europäisches Innovations- und Technologieinstitut Budapest, Ungarn
ELA Europäische Arbeitsbehörde Bratislava, Slowakei
EMA Europäische Arzneimittel-Agentur Amsterdam, Niederlande
EMSA Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs Lissabon, Portugal
ENISA Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit Athen und Heraklion, Griechenland
EPA Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung Budapest, Ungarn
ERA Eisenbahnagentur der Europäischen Union Valenciennes, Frankreich
ESMA Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde Paris, Frankreich
ETF Europäische Stiftung für Berufsbildung Turin, Italien
EUA Europäische Umweltagentur Kopenhagen, Dänemark
EUIPO Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum Alicante, Spanien
eu-LISA Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts Tallinn, Estland, Straßburg, Frankreich und Sankt Johann im Pongau, Österreich
EU-OSHA Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz Bilbao, Spanien
Euratom-Versorgungsagentur Euratom-Versorgungsagentur Luxemburg, Luxemburg
Eurofound Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen Dublin, Irland
Eurojust Europäische Stelle für justizielle Zusammenarbeit Den Haag, Niederlande
Europol Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung Den Haag, Niederlande
EUStA Europäische Staatsanwaltschaft Luxemburg
FRA Agentur der Europäischen Union für Grundrechte Wien, Österreich
Frontex Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache Warschau, Polen
GEREK-Büro Agentur zur Unterstützung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation Riga, Lettland
GSA Agentur für das Europäische GNSS Prag, Tschechien
SRB Einheitlicher Abwicklungsausschuss Brüssel, Belgien

Anhang II – Liste der Partnergeneraldirektionen der Agenturen und sonstigen Einrichtungen der EU bei der Kommission

GD Vollständige Bezeichnung Agenturen
CNECT Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien GEREK-Büro, ENISA
DEFIS Verteidigungsindustrie und Weltraum GSA (ab 1. Januar 2020)
DGT Übersetzung CdT
EAC Bildung, Jugend, Sport und Kultur EIT
EMPL Beschäftigung, Soziales und Integration Cedefop, ELA, ETF, EU-OHSA, Eurofound
ENER Energie ACER
ENV Umwelt EUA, ECHA
FISMA Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion EBA, EIOPA, ESMA, SRB
GROW Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU ECHA, EUIPO, GSA (bis 31. Dezember 2019)
HOME Migration und Inneres EPA, EASO, Frontex, EBDD,
eu-LISA, Europol
JUST Justiz und Verbraucher EIGE, Eurojust, FRA
MARE Maritime Angelegenheiten und Fischerei EFCA
MOVE Mobilität und Verkehr EASA, EMSA, ERA
SANTE Gesundheit und Lebensmittelsicherheit CPVO, ECDC, EFSA, EMA, ECHA (nur Biozide)

Anhang III – Wichtigste Daten und Ergebnisse der Umfrage unter Interessenträgern

Der Hof forderte 34 Agenturen auf, ihm eine Liste der Interessenträger zu übermitteln und traf eine repräsentative Auswahl unter Einbeziehung der wichtigsten Kategorien von Interessenträgern (nationale öffentliche Stellen, Industrie, EU-Organe, NRO, Wissenschaftler usw.). Der Hof lud 2 500 Interessenträger zur Teilnahme an der Umfrage ein und erhielt rund 1 000 Antworten (dies entspricht einer Rücklaufquote von 40 %). Bei fast der Hälfte der Umfrageteilnehmer handelte es sich um Verwaltungsratsmitglieder.

Tabelle 1

Gesamtergebnisse der Umfrage unter Interessenträgern

  Sehr positiv Positiv Negativ Sehr negativ Keine Meinung
1. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats ist angemessen 25 % 51 % 8 % 1 % 14 %
2. Die Agentur bezieht Interessenträger und Sachverständige wirksam ein 30 % 59 % 6 % 1 % 4 %
3. Die Regelungen für die Rechenschaftspflicht sind zweckmäßig 20 % 56 % 4 % 0 % 19 %
4. Die Agentur verfügt über ausreichende Personalressourcen 10 % 37 % 32 % 8 % 13 %
5. Die Agentur verfügt über ausreichende finanzielle Ressourcen (Haushalt) 11 % 33 % 32 % 8 % 16 %
6. Die Agentur verfolgt SMART-Ziele 38 % 42 % 7 % 0 % 12 %
7. Die Agentur erstattet angemessen Bericht über ihre Leistung 53 % 36 % 5 % 1 % 5 %
8. Die Evaluierungsanforderungen sind angemessen 36 % 40 % 6 % 1 % 17 %
9. Zusammenarbeit mit der Kommission 29 % 41 % 11 % 0 % 19 %
10. Zusammenarbeit mit anderen Agenturen 28 % 36 % 11 % 1 % 24 %
11. Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten/nationalen Stellen 34 % 40 % 14 % 0 % 12 %
12. Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Stellen 28 % 29 % 8 % 2 % 33 %
13. Die Gründungsverordnung der Agentur ist zweckmäßig 23 % 48 % 17 % 2 % 12 %
14. Die Agentur hat ihre operativen Ziele erreicht/erfüllt ihren Auftrag 24 % 52 % 18 % 1 % 4 %

Quelle: Europäischer Rechnungshof. Stichprobenumfang = 1 000 Antworten von Interessenträgern von 34 Agenturen und sonstigen Einrichtungen.

Umfragebeteiligung

Wichtigste Umfrageergebnisse

Quelle: Umfrage des Europäischen Rechnungshofs unter Interessenträgern; Stichprobenumfang = 1 000 Antworten von Interessenträgern von 35 Agenturen und sonstigen Einrichtungen.

Anhang IV – Nachrichtenverteilung gemäß einer mithilfe von Big-Data-Techniken durchgeführten Analyse

Der Europäische Medienbeobachter (Europe Media Monitor, EMM) ist ein vollautomatisches System, das von der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) der Europäischen Kommission betrieben wird und öffentlich zugängliche Online-Medien analysiert. Mit diesem System werden täglich rund 300 000 Nachrichtenartikel aus einer Auswahl aus Nachrichtenportalen weltweit in bis zu 70 Sprachen gesammelt und aggregiert. In Zusammenarbeit mit der JRC nahm der Hof eine weitergehende Analyse der im EMM26 aggregierten Daten vor zwecks Erlangung von Informationen zur Häufigkeit, geografischen Verteilung und zum Zeitmuster von Nachrichtenartikeln über alle Agenturen sowie zum Netz der Beziehungen zwischen den Agenturen und anderen EU- und nationalen Einrichtungen. Dies war das erste Mal, dass der Hof Big-Data-Techniken zur Analyse unstrukturierter exogener Daten außerhalb offizieller Dokumente und Datenbanken der EU als zusätzliche Nachweise bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung anwandte.

Abbildung 1

Geografische Verteilung der Nachrichtenartikel

Quelle: Vom Europäischen Rechnungshof auf der Grundlage aggregierter Daten im EMM zusammengestellt, Zeitraum: Januar 2018 bis Juli 2019.

Abbildung 2

20 Hauptsprachen der Nachrichtenartikel

Quelle: Vom Europäischen Rechnungshof auf der Grundlage aggregierter Daten im EMM zusammengestellt, Zeitraum: Januar 2018 bis Juli 2019.

Abbildung 3

Nachrichtenverteilung im Wochenverlauf – EMA

Quelle: Vom Europäischen Rechnungshof auf der Grundlage aggregierter Daten im EMM zusammengestellt, Zeitraum: Januar 2018 bis Juli 2019.

Abbildung 4

Nachrichtenverteilung im Wochenverlauf – EASA

Quelle: Vom Europäischen Rechnungshof auf der Grundlage aggregierter Daten im EMM zusammengestellt, Zeitraum: Januar 2018 bis Juli 2019.

Anhang V – Der Regulierungsrahmen für Bundesagenturen in den Vereinigten Staaten und in Australien

Vereinigte Staaten

  • Gemeinsame Regelung für alle Agenturen Es besteht 1) eine Rahmenregelung: Der Government Performance and Results Act (GPRA) von 1993, der zuletzt 2010 novelliert wurde, sowie 2) das jährlich im Juni aktualisierte Rundschreiben Nr. A‑11. Aufstellung, Vorlage und Ausführung des Haushaltsplans. Teil 6. Bundesleistungsrahmen: Strategische Planung, jährliche Leistungspläne und -berichte.
  • Agenturen müssen über drei verschiedene Arten von Zielen berichten: 1) agenturübergreifende prioritäre Ziele, die langfristig angelegt sind und eine agenturübergreifende Koordinierung erfordern, 2) agenturinterne prioritäre Ziele, d. h. vier oder fünf Ziele, die innerhalb der nächsten zwei Jahre erreicht werden müssen, und 3) strategische Ziele, also langfristige Ziele, Wirkungen und Auswirkungen.
  • Die GPRA-Berichterstattung umfasst drei Aspekte: 1) strategische Fünfjahrespläne, die eine Aufgabenbeschreibung der Agentur sowie langfristige, ergebnisorientierte Ziele enthalten müssen, 2) jährliche Leistungspläne, in denen die Leistungsziele für das Haushaltsjahr festgelegt sind und beschrieben wird, wie diese Ziele erreicht werden sollen und wie sie überprüft werden können, und 3) jährliche Leistungsberichte, in denen der Erfolg oder das Scheitern der Agentur bei der Erreichung der angestrebten Leistungsziele analysiert wird (die Ergebnisse werden nach Programmen aufgeschlüsselt).
  • In Bezug auf die Leistungsinformationen stützt sich der Kongress für das Entlastungsverfahren auf 1) den Jahresbericht des US-Rechnungshofs (Government Accountability Office, GAO); 2) den Jahresbericht des Office of Management and Budget (OMB)27 an den Senat, das Repräsentantenhaus und das Government Accountability Office. Dieser Bericht gibt Aufschluss darüber, ob bei den Programmen oder Tätigkeiten der Agenturen die Leistungsziele erfüllt sind, und zeigt verfehlte Ziele auf (woraufhin ein Aktionsplan zur Korrektur der Abweichungen aufgestellt wird), und 3) die von der Agentur erstellte konsolidierte Fassung des jährlichen Leistungsplans und des jährlichen Leistungsberichts im Rahmen der Begründung der Mittelanforderungen vor dem Kongress.

Australien

  • Gemeinsame Regelung für alle Agenturen Public Governance, Performance and Accountability Act 2013 (PGPA Act), Kapitel 2. Commonwealth-Einrichtungen und Commonwealth, Teil 2-3. Planung, Leistung und Rechenschaftspflicht, Abschnitt 3. Leistung der Commonwealth-Einrichtungen
  • Erläuterung und Meldung von Abweichungen bei der Zielerreichung. Die rechenschaftspflichtige Behörde muss 1) veranlassen, dass Aufzeichnungen geführt werden, in denen die Leistung der Einrichtung bei der Erreichung ihrer Ziele korrekt erfasst und erläutert wird; 2) die Leistung der Einrichtung messen und beurteilen; 3) die jährlichen Leistungserklärungen der Einrichtung so schnell wie möglich nach dem Ende des Berichtszeitraums erstellen; 4) die jährlichen Leistungserklärungen in den Jahresbericht aufnehmen, der dem Parlament vorgelegt wird.
  • Prüfung der Leistungserklärungen. Der Rechnungshof kann die jährlichen Leistungserklärungen der Einrichtung prüfen und darüber berichten. Der Bericht muss dem Parlament zur Erörterung vorgelegt werden.

Anhang VI – Aufstellung des Haushaltsplans nach Tätigkeitsbereichen/Prozesskostenrechnung/tätigkeitsbezogenes Management

Bei der Aufstellung des Haushaltsplans nach Tätigkeitsbereichen (Activity-based budgeting, ABB) werden die Mittel und Ressourcen nach ihrer Zweckbestimmung dargestellt, damit ersichtlich wird, welche Politiken verfolgt werden, welche Tätigkeiten im Rahmen dieser Politiken durchgeführt werden, wie viel Geld im Einzelnen hierfür zur Verfügung gestellt wird und wie viele Personen daran mitarbeiten (Europäische Kommission, Glossar zum EU-Haushalt).

Bei der Methode der Prozesskostenrechnung (Activity-based costing, ABC) werden die Kosten, die Kostenallokationsmethode und die Zuordnung zu verschiedenen Tätigkeiten bestimmt. ABC ist eine Kostenrechnungsmethode, bei der die Tätigkeiten einer Organisation ermittelt und die Kosten jeder Tätigkeit gemäß dem tatsächlichen Verbrauch auf die Ressourcen für alle Produkte und Dienstleistungen umgelegt werden.

Bei der Prozesskostenrechnung werden die Vollkosten nicht nur nach Tätigkeit, sondern auch nach „Einzelleistung“ berechnet. Teilweise und vollständig selbstfinanzierte Agenturen berechnen ihren Kunden Gebühren, um die Kosten für die verschiedenen erbrachten Dienstleistungen zu decken.

ABB ist die Haushaltskomponente und ABC die wirtschaftliche Komponente des weiter gefassten Konzepts des tätigkeitsbezogenen Managements (Activity-based Management, ABM), das in erster Linie die operativen Tätigkeiten betrifft. Das ABM sollte den Agenturen die Instrumente an die Hand geben, die sie benötigen, um ihre Tätigkeiten planen und überwachen, darüber berichten und sie evaluieren zu können. Dazu müssen vorab Ziele, Indikatoren, Inputs (personelle und finanzielle Ressourcen) sowie Schlüsselmaßnahmen festgelegt werden, um vorzugeben, wie die angestrebten Ergebnisse erzielt werden müssen, wie der Fortschritt bei der Erreichung dieser angestrebten Ergebnisse gemessen werden kann, und welche Ressourcen zur Verwirklichung dieser Ergebnisse nötig sind (Europäische Kommission, Analytical Fiche 21).

Neben den Zielen, Tätigkeiten sowie Haushalts- und Outputindikatoren hängt die Umsetzung des ABM-Systems von Folgendem ab: a) einem eindeutigen Zusammenhang zwischen Zielen, Tätigkeiten und Indikatoren, b) der Festlegung von Ergebnis- und Auswirkungsindikatoren und c) der konstanten Überwachung der tatsächlichen Indikatorwerte für die Entscheidungsfindung.

Die systematische Anwendung der Aufstellung des Haushaltsplans nach Tätigkeitsbereichen und des tätigkeitsbezogenen Managements durch die Agenturen für die Planung, Überwachung und Bewertung der Tätigkeiten wird im „Gemeinsamen Konzept“ (siehe Ziffer 40) verlangt.

Anhang VII – Liste der vom Hof im Zeitraum 2017-2019 veröffentlichten Sonderberichte (SB) mit Bezug zu Agenturen

SB Nr. Titel Agenturen und sonstige Einrichtungen
01/2017 Netz „Natura 2000“: Zur Ausschöpfung seines vollen Potenzials sind weitere Anstrengungen erforderlich EUA
05/2017 Jugendarbeitslosigkeit – Haben die Maßnahmen der EU Wirkung gezeigt? Eurofound
06/2017 Reaktion der EU auf die Flüchtlingskrise: das „Hotspot-Konzept“ EASO, Europol, Frontex, FRA
08/2017 EU-Fischereikontrolle: mehr Anstrengungen erforderlich EFCA
09/2017 EU-Unterstützung zur Bekämpfung des Menschenhandels in Süd- und Südostasien Europol, Frontex
12/2017 Umsetzung der Trinkwasserrichtlinie: In Bulgarien, Ungarn und Rumänien wurden eine höhere Wasserqualität und ein besserer Zugang zu Wasser erreicht, aber der Investitionsbedarf ist nach wie vor hoch EUA
13/2017 Ein einheitliches europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem: Wird die politische Entscheidung jemals Realität? ERA, INEA
18/2017 Einheitlicher europäischer Luftraum: eine veränderte Kultur, aber kein einheitlicher Luftraum EASA
23/2017 Einheitlicher Abwicklungsausschuss: Erste Schritte auf dem anspruchsvollen Weg zur Bankenunion sind getan, es ist jedoch noch ein weiter Weg bis zum Ziel SRB
34/2016 Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung: eine Chance für die EU, die Ressourceneffizienz der Lebensmittelversorgungskette zu verbessern EUA
01/2018 Gemeinsame Hilfe bei der Unterstützung von Projekten in europäischen Regionen (JASPERS) – Zeit für eine bessere Ausrichtung EMSA, Eurofound, EASA
02/2018 Die Effizienz der Verwaltung der EZB auf dem Gebiet des Krisenmanagements für Banken SRB, EBA, ESMA
05/2018 Erneuerbare Energien für eine nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums: beträchtliche, aber größtenteils ungenutzte Synergiepotenziale EUA
13/2018 Bekämpfung von Radikalisierung als Wegbereiterin von Terrorismus: Die Kommission hat dem Bedarf der Mitgliedstaaten Rechnung getragen, im Hinblick auf Koordinierung und Bewertung bestehen jedoch einige Mängel Eurojust, Europol
16/2018 Ex-post-Überprüfung von EU-Rechtsvorschriften: ein bewährtes, aber unvollständiges System EUA, EMA
19/2018 Europäisches Hochgeschwindigkeitsschienennetz: keine Realität, sondern ein unwirksamer Flickenteppich EUA, ERA, INEA
23/2018 Luftverschmutzung: Unsere Gesundheit ist nach wie vor nicht hinreichend geschützt EUA
24/2018 Großkommerzielle Demonstration von CO2-Abscheidung und -Speicherung und innovativen Technologien für erneuerbare Energien in der EU: Die für die letzten zehn Jahre geplanten Fortschritte wurden nicht erzielt EUA
25/2018 Die Hochwasserrichtlinie: Fortschritte bei der Bewertung der Risiken, Verbesserungsbedarf bei der Planung und Umsetzung EUA
28/2018 Die meisten Vereinfachungsmaßnahmen im Rahmen von Horizont 2020 haben den Begünstigten das Leben erleichtert, doch es sind weitere Verbesserungen möglich REA, EASME, EIT
29/2018 Die EIOPA hat einen wesentlichen Beitrag zur Aufsicht und Stabilität im Versicherungssektor geleistet, es sind jedoch noch erhebliche Herausforderungen zu bewältigen EIOPA, EBA, ESMA
33/2018 Bekämpfung der Wüstenbildung in der EU: eine zunehmende Bedrohung, die verstärkte Maßnahmen erfordert EUA
35/2018 Transparenz der von NRO verwendeten EU-Mittel: weitere Anstrengungen erforderlich EACEA, EASME, ERCEA, REA
01/2019 Bekämpfung von Betrug bei den EU-Ausgaben: Es muss gehandelt werden EUStA
02/2019 Chemische Gefahren in unseren Lebensmitteln: Politik der EU zur Lebensmittelsicherheit schützt uns, steht jedoch vor Herausforderungen EFSA, EMA
10/2019 EU-weite Stresstests für Banken: so viele Informationen über Banken wie noch nie, aber stärkere Koordinierung und Risikofokussierung nötig EBA
11/2019 Die EU-Rechtsvorschriften für die Modernisierung des Flugverkehrsmanagements schaffen Mehrwert – aber die Fördermittel waren größtenteils nicht nötig Eurocontrol, INEA
19/2019 INEA hat sich als vorteilhaft erwiesen, doch es sind noch CEF-Schwachstellen zu beheben INEA
20/2019 EU-Informationssysteme zur Unterstützung der Grenzkontrolle: insgesamt wirkungsvoll, doch unzureichender Fokus auf aktuellen und vollständigen Daten Frontex, EPA, eu-LISA
24/2019 Asyl, Umsiedlung und Rückkehr von Migranten: Zeit für verstärkte Maßnahmen zur Beseitigung der Diskrepanzen zwischen Zielen und Ergebnissen EASO, Europol, Frontex

Quelle: Europäischer Rechnungshof.

Anhang VIII – Zusammensetzung des Haushalts der Agenturen und sonstigen Einrichtungen der EU (2018)

Quelle: Europäischer Rechnungshof.

Akronyme und Abkürzungen

ABB: Activity-based budgeting (Aufstellung des Haushaltsplans nach Tätigkeitsbereichen)

ABC: Activity-based costing (Prozesskostenrechnung)

ABM: Activity-based management (tätigkeitsbezogenes Management)

AEUV: Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

AMIF: Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

CAAR: Consolidated annual activity report (konsolidierter jährlicher Tätigkeitsbericht)

CONT: Haushaltskontrollausschuss (Europäisches Parlament)

EMM: Europe Media Monitor (Europäischer Medienbeobachter)

EPD: Einziges Programmplanungsdokument

ETIAS: European Travel Information and Authorisation System (Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem)

GD CNECT: Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien

GD DEFIS: Generaldirektion Verteidigungsindustrie und Weltraum

GD DGT: Generaldirektion Übersetzung

GD EAC: Generaldirektion Bildung, Jugend, Sport und Kultur

GD ENER: Generaldirektion Energie

GD FISMA: Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion

GD GROW: Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU

GD MARE: Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei

GD MOVE: Generaldirektion Mobilität und Verkehr

GD EMPL: Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration

GD ENV: Generaldirektion Umwelt

GD HOME: Generaldirektion Migration und Inneres

GD JUST: Generaldirektion Justiz und Verbraucher

GD SANTE: Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

JI: Justiz und Inneres

JRC: Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission

KMU: Kleine und mittlere Unternehmen

KPI: Key performance indicator (zentraler Leistungsindikator)

MFR: Mehrjähriger Finanzrahmen

REFIT: Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung

REMIT: Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts

SIS: Schengener Informationssystem

Glossar

Auslaufklausel: Rechtsvorschrift, in der festlegt ist, unter welchen Umständen die Aufgaben einer Agentur beendet werden können.

Bewertung: faktengestützte Beurteilung, bei der bewertet wird, in welchem Umfang eine bestehende Maßnahme 1) wirksam, 2) effizient, 3) in Anbetracht der aktuellen Erfordernisse relevant, 4) sowohl in sich selbst als auch mit anderen Maßnahmen der EU kohärent ist sowie 5) einen EU-Mehrwert erbracht hat.

Einziges Programmplanungsdokument: von allen dezentralen Agenturen zu erstellendes und von der Kommission überprüftes Standarddokument, das sowohl die Haushalts- als auch die operative Planung einer Agentur enthält und dadurch eine Orientierungshilfe für die Arbeit der Agentur und ihre Mittelzuweisung bildet.

Entlastungsverfahren: Beschluss des Europäischen Parlaments, mit dem der Kommission Entlastung für die Ausführung eines gegebenen Haushaltsplans erteilt und der Haushalt auf der Grundlage einer Empfehlung des Rates sowie des Jahresberichts des Europäischen Rechnungshofs förmlich abgeschlossen wird.

Exekutivausschuss: Lenkungsgruppe in einer dezentralen Agentur, welche die Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats beaufsichtigt.

Folgenabschätzung: Untersuchung, ob eine EU-Intervention erforderlich ist, und Analyse der möglichen Auswirkungen verfügbarer Lösungen.

Gemeinsames Konzept: von der EU 2012 aufgestellte Leitsätze, mit denen für mehr Kohärenz, Wirksamkeit und Rechenschaftspflicht bei den dezentralen Agenturen gesorgt werden soll.

Gesetzgeber: Europäisches Parlament und Rat.

Kohärenz: Die Aufgaben der Agentur stehen mit den Aufgaben anderer Agenturen und EU-Dienste in einem logischen Gesamtzusammenhang und sind daher sinnvoll als Teil einer einheitlichen und funktionsfähigen EU-Verwaltung, die klar erkennbare politische Ziele verfolgt.

Kompetenz- und Netzwerkzentrum: Begriff, mit dem der Hof die Rolle einer dezentralen Agentur in einem bestimmten Politikbereich beschreibt, da die dezentrale Agentur den Austausch von Fachwissen zentral fördern und die Interessen der Mitgliedstaaten in Übereinstimmung bringen kann, um zu gemeinsamen politischen Lösungen zu gelangen und die Zusammenarbeit mit anderen europäischen und internationalen Partnern zu verbessern.

Leistungsvereinbarung: Vereinbarung zwischen dem Endnutzer und dem Dienstleister.

Mehrjähriger Finanzrahmen (MFR): auf sieben Jahre ausgelegter langfristiger Haushalt der EU. Der laufende MFR deckt den Zeitraum 2014-2020 ab. Er gibt die Obergrenzen für die EU-Ausgaben in den verschiedenen Tätigkeitsbereichen vor. Die EU verwendet den MFR, um ihre politischen Prioritäten umzusetzen und sicherzustellen, dass sie ihren Verpflichtungen gegenüber den Bürgern gerecht wird.

Netzwerk der EU-Agenturen: von den EU-Organen und den Mitgliedstaaten eingerichtetes Netzwerk dezentraler Agenturen, das bestimmte rechtliche, technische oder wissenschaftliche Aufgaben ausführen soll.

Querschnittsbewertung: Bewertung der Leistung mehrerer Agenturen und Partnergeneraldirektionen, die im selben Politikbereich mit einander ergänzenden Unterstützungsmaßnahmen tätig sind. Ziel ist es, potenzielle Synergien und Skaleneffekte zu ermitteln und Risiken wie Überschneidungen, Aufsplitterung der Maßnahmen, Unverhältnismäßigkeit und schleichende Erweiterung der Aufgaben zu beseitigen.

Relevanz: Die Aufgaben der Agentur sind so gestaltet, dass sie sich für die Erreichung der politischen Ziele eignen.

Revisionsklausel: Rechtsvorschrift, in der festgelegt ist, unter welchen Umständen die Aufgaben einer Agentur überprüft und angepasst werden sollten.

Übertragungsvereinbarung: Vereinbarung zur Festlegung der Tätigkeiten, mit denen die Kommission die jeweilige Agentur bei der Umsetzung der Politik betraut, der Beziehungen zwischen der Kommission und der Agentur sowie der einzuhaltenden Regeln.

Verwaltungsrat: Leitungsgremium einer dezentralen Agentur. Der Verwaltungsrat hat eine Aufsichtsfunktion mit allgemeiner Zuständigkeit für Haushalts- und Planungsfragen, die Ernennung des Exekutivdirektors und die Überwachung der Leistung der Agentur.

Antworten

Antworten der Europäischen Kommission

Zusammenfassung

Gemeinsame Antwort der Kommission auf die Ziffern I-V.

Die Kommission begrüßt, dass der EuRH ein besonderes Augenmerk auf die Leistung der dezentralen Agenturen der EU legt. Die Bedeutung der Agenturen und ihr Anteil am EU-Haushalt haben in den letzten Jahrzehnten erheblich zugenommen. Die Kommission hat ein starkes Interesse daran, sicherzustellen, dass dezentrale Agenturen ihren Auftrag erfüllen und ihr Fachwissen in vollem Umfang zur Umsetzung der Politik der EU genutzt wird.

Dezentrale Agenturen sind unabhängige Einrichtungen und tragen die letztendliche Verantwortung für ihre Arbeitsweise und Leistung. Verwaltungsräte, denen mehrheitlich Vertreter der Mitgliedstaaten angehören, gewährleisten die Aufsicht über die Verwaltung der dezentralen Agenturen.

Auftrag, Zuständigkeiten, Leitungsstrukturen und Finanzregelung jeder dezentralen Agentur sind in ihrem jeweiligen Gründungsrechtsakt niedergelegt, der vom Europäischen Parlament und dem Rat als rechtssetzenden Organen beschlossen wird. Ihre Tätigkeit erfolgt im Rahmen des Haushaltsrahmens, der durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), den Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) und die Verordnung (EU) 2018/1046 (die Haushaltsordnung) festgelegt wurde, und gemäß den von der Haushaltsbehörde innerhalb dieses Rahmens getroffenen Entscheidungen. Der Haushalt dezentraler Agenturen wird von der Haushaltsbehörde innerhalb der Obergrenzen des MFR und des jährlichen Haushaltsplans beschlossen.

Im Jahr 2012 unterzeichneten Europäisches Parlament, Rat und Kommission eine Gemeinsame Erklärung zu einem Gemeinsamen Konzept für dezentrale Agenturen (im Folgenden „Gemeinsames Konzept“). Dieser politisch verbindliche Rahmen war und ist weiterhin ein wesentlicher Schritt zur Gewährleistung eines kohärenten Rahmens für eine bessere Governance und ein besseres Leistungsmanagement dezentraler Agenturen.

Die Kommission ist entschlossen, eine größere Kohärenz bei der Regelung, Planung und Berichterstattung durch die Organe der Union im Hinblick auf deren Tätigkeiten sicherzustellen. Mit den 2019 und 2020 eingeführten Maßnahmen hat die Kommission die Bedingungen für die Gewährleistung der Leistungsfähigkeit der dezentralen Agenturen und der Berichterstattung durch diese verbessert.

Die neue Rahmenfinanzregelung (EU) 2019/71528 enthält kohärente und verbindliche Vorschriften für Haushalt, Planung, Berichterstattung, Leistung und Governance dezentraler Agenturen. In den Jahren 2019 und 2020 haben alle dezentralen Agenturen ihre Finanzregelungen an die Rahmenfinanzregelung angeglichen, ohne dabei vom darin festgelegten Governance- und Leistungsrahmen abzuweichen.

Die vom Kollegium am 20. April 2020 beschlossene einschlägige Mitteilung der Kommission zur Stärkung der Governance der Unionseinrichtungen und zu den Leitlinien für das einzige Programmplanungsdokument und den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht (C(2020)2297, im Folgenden „Leitlinien der Kommission für das einzige Programmplanungsdokument und den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht“) bietet weitere Unterstützung die harmonisierte Planung und Berichterstattung aller dezentralen Agenturen.

Nun liegt es an den dezentralen Agenturen, diesen Rahmen in die Praxis umzusetzen, und an den Verwaltungsräten, dies zu überwachen. Die Auswirkungen der Verbesserungen dürften sich ab 2021 bemerkbar machen. Die Kommission ist entschlossen, die wirksame Umsetzung durch die dezentralen Agenturen weiter zu verfolgen.

Bei der Errichtung von Agenturen berücksichtigt die Kommission gemäß der Agenda für bessere Rechtsetzung Erkenntnisse aus Folgenabschätzungen, Evaluierungen und Beiträgen von Interessengruppen. Die Governance wird in all den von der Kommission durchgeführten Evaluierungen bewertet.

Die Aufgaben der dezentralen Agenturen sind oftmals auf Dauer angelegt und ergeben sich nicht aus dem Politikzyklus des jeweiligen MFR; dies gilt auch für deren Governance. Eine Neubewertung der Agenturen erfolgt im Einklang mit den vom rechtssetzenden Organ festgelegten Verpflichtungen.

Die Agenda der Kommission für eine bessere Rechtsetzung bietet einen Rahmen für eine faktengestützte Beschlussfassung. Evaluierungen dienen der Leistungsbewertung von Agenturen und der Ermittlung potenzieller Synergien bei den Aufgaben der Agenturen. Geprüft werden Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit, Kohärenz, Relevanz und EU-Mehrwert ihrer Maßnahmen. Bei der Durchführung von Evaluierungen zu Politikbereichen (Eignungsprüfungen) stimmt die Kommission zu, dass geprüft werden muss, ob die Rollen und Aufgaben von Agenturen innerhalb eines Politikbereichs kohärent sind, dass Synergien ermittelt, Bürokratie abgebaut und gleichzeitig potenzielle Zusammenlegungen oder Schließungen von Agenturen in diesem Bereich geprüft werden müssen. Evaluierungen liefern auch eine Entscheidungsgrundlage bei neuen Vorschlägen, während Folgenabschätzungen verschiedene Optionen und ihre potenziellen Auswirkungen gegenüberstellen. Unterstützt wird der Prozess durch umfangreiche Konsultationen mit Interessenträgern.

Die Mittelzuweisung für dezentrale Agenturen spiegelt die Prioritäten des EU-Haushalts wider. Die Haushaltsbehörde entscheidet über die Mittel. Das Finanzierungsverfahren unterliegt einem gut funktionierenden Regelungsrahmen, der in Artikel 314 AEUV und in der Haushaltsordnung festgelegt ist. Sowohl die Kommission als auch jede einzelne dezentrale Agentur müssen diese Vorschriften einhalten, wodurch die Berechenbarkeit der Mittelbereitstellung sichergestellt wird. Gleichzeitig bieten die Vorschriften die notwendige Flexibilität zur Anpassung an neue oder sich ändernde Gegebenheiten.

Die von der Haushaltsbehörde beschlossene Mittelausstattung sollte die Leistung einer dezentralen Agentur widerspiegeln, indem ihr Haushalt entsprechend nach oben oder nach unten korrigiert wird, wobei mögliche Effizienzgewinne und Synergien – auch zwischen Agenturen, die derselben Gruppe angehören – berücksichtigt werden. Die Zusammenarbeit zwischen dezentralen Agenturen wird gefördert und die neue Rahmenfinanzregelung erleichtert den Einsatz von Leistungsvereinbarungen, um diese Zusammenarbeit auf eine formale Grundlage zu stellen. Ebenso wichtig ist die Zusammenarbeit auf internationaler Ebene im Rahmen des Auftrags der dezentralen Agentur, und die Rahmenfinanzregelung schreibt jeder dezentralen Agentur vor, dass ihre einzigen Programmplanungsdokumente eine Strategie für die Zusammenarbeit mit Drittländern und/oder internationalen Organisationen enthalten müssen.

VI

Die Kommission stimmt allen vom Rechnungshof an sie gerichteten Empfehlungen zu.

Einleitung

05

Die Zuständigkeiten und Kompetenzen der Agenturen sind in den von den gesetzgebenden Organen angenommenen Gründungsverordnungen klar umrissen.

Die Leitlinien der Kommission für die einzigen Programmplanungsdokumente und konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichte gewährleisten einen kohärenten und verbindlichen Haushalts-, Planungs-, Berichterstattungs-, Leistungs- und Governance-Rahmen für die Einrichtungen der Union.

Bemerkungen

Gemeinsame Antwort der Kommission auf die Ziffern 16 und 17.

Gemäß den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung muss anhand einer Folgenabschätzung das zu lösende Problem identifiziert und beschrieben werden, es müssen Ziele festgelegt, politische Optionen formuliert, die Auswirkungen dieser Optionen beurteilt und die Überwachungsmechanismen für die erwarteten Ergebnisse beschrieben werden.

Das Folgenabschätzungssystem der Kommission beruht auf einem integrierten Ansatz, der die ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen einer Auswahl an politischen Optionen ermittelt und dadurch den Aspekt der Nachhaltigkeit in die Politik der Union mit einbezieht. Bei der Folgenabschätzung werden Optionen verglichen, die bevorzugte Option, falls eine solche existiert, wird erläutert oder es wird erläutert, warum keine bevorzugte Option gefunden wurde. Die Folgenabschätzung ersetzt nicht die politische Entscheidung. Vielmehr liefert sie Erkenntnisse, die eine Grundlage für diese Entscheidung bieten. Die endgültige Errichtung einer Agentur ist das Ergebnis der Verhandlungen zwischen den gesetzgebenden Organen, das vom Vorschlag der Kommission abweichen kann.

Sofern der Ausschuss für Regulierungskontrolle der Kommission zweimal eine negative Stellungnahme abgegeben hat, kann nur der Vizepräsident für interinstitutionelle Beziehungen und Vorausschau die Initiative beim Kollegium einreichen, das dann grünes Licht geben kann oder nicht.

18

Cedefop, Eurofound, EU-OSHA und ETF stellen eine regelmäßige Abstimmung und Zusammenarbeit untereinander sicher. Durch diese Zusammenarbeit können Synergien geschaffen und Überschneidungen vermieden werden. Sie ist außerdem ein Vorteil, da sie eine Vernetzung der Tätigkeit der Agenturen ermöglicht und ein gemeinsamer Raum entsteht, in dem Agenturen sich darüber beraten können, wie sie ihre Aufgabe erfüllen.

Bezüglich der ELA bekräftigt die Kommission, dass die zuständigen Kommissionsdienststellen nach einer ersten dokumentierten Bewertung und Diskussion eine neue Fassung der Folgenabschätzung vorgelegt haben, auf deren Grundlage der Ausschuss für Regulierungskontrolle der Kommission eine positive Stellungnahme (SEC(2018)144) mit Vorbehalten abgegeben hat.

19

Die Errichtung einer neuen EU-Abwicklungsbehörde, die in der gesamten EU für die Verwaltung grenzüberschreitender Abwicklungsmechanismen zuständig wäre, wurde in der Folgenabschätzung für die Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BRRD)29 aus dem Jahr 2012 als politische Option in Betracht gezogen. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Folgenabschätzung für die BRRD war die Bankenunion mit ihrer zentralisierten Bankenaufsicht durch EZB/SSM noch nicht gegründet. Die Einsetzung und Arbeitsweise von Abwicklungskollegien, die von der EBA unterstützt werden, wurde daher als bevorzugte Option in der Folgenabschätzung betrachtet.

21

Der damalige Kommissionspräsident Juncker kündigte in seiner Ansprache zur Lage der Union 2017 die Absicht an, eine Europäische Arbeitsbehörde zu errichten. Diese Erklärung wurde nach intensiven Arbeiten und Verhandlungen zur Arbeitskräftemobilität seit dem Jahr 2014 (Verabschiedung der Richtlinie 2014/54, Richtlinie 2014/67, Reform der EURES-Verordnung, Vorschläge für eine Überprüfung der Arbeitnehmer-Entsenderichtlinie und der Verordnung über die Koordinierung der sozialen Sicherheit) abgegeben, die unter den verschiedenen europäischen Entscheidungsträgern eine klare Unterstützung hinsichtlich der Notwendigkeit einer solchen neuen Behörde auf europäischer Ebene erkennen ließen. Dies erklärt auch, weshalb der Vorschlag der Kommission auf politischer Ebene in weniger als einem Jahr verabschiedet wurde.

22

Regelmäßige Agenturbewertungen sind im Rahmen des Gemeinsamen Konzepts und der Rahmenfinanzregelung (2019/715) vorgesehen.

Die Rahmenfinanzregelung enthält Evaluierungsvorschriften (ex ante und nachträglich), einschließlich des Aktionsplans zur Weiterverfolgung der Schlussfolgerungen aus den regelmäßigen Gesamtbewertungen, um deren effiziente Umsetzung sicherzustellen.

Die Initiative zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde wurde unabhängig vom Evaluierungsprozess der anderen Agenturen gestartet, und zwar aufgrund der politischen Priorität, die von der Kommission und den gesetzgebenden Organen dem Thema der Arbeitskräftemobilität in der EU beigemessen wurde und aufgrund der im Hinblick auf den Auftrag der bestehenden Agenturen sehr spezifischen grenzüberschreitenden Ausrichtung der Behörde.

(3) Die Verabschiedung der Gründungsakte der Agentur ist das Ergebnis eines Gesetzgebungsverfahrens, das in der Regel im Europäischen Parlament und dem Rat als den gesetzgebenden Organen stattfindet. Die Kommission kann lediglich durch ihre Legislativvorschläge und auf der Grundlage einer Folgenabschätzung einen Beitrag zur Relevanz und Kohärenz der Agenturen leisten.

Eine Folgenabschätzung ist dann erforderlich, wenn mit erheblichen wirtschaftlichen, ökologischen oder sozialen Auswirkungen einer EU-Maßnahmen zum Erlass oder zur Überarbeitung der Gründungsverordnung einer bestehenden Agentur zu rechnen ist. Wenn der Kommission keine oder nur wenige Alternativen zur Verfügung stehen oder wenn die Auswirkungen gering sind oder sich nicht eindeutig ermitteln lassen, wird wahrscheinlich der Schluss gezogen, dass keine Folgenabschätzung erforderlich ist. Die Notwendigkeit einer Folgenabschätzung sollte im Einzelfall geprüft und eine Folgenabschätzung dann durchgeführt werden, wenn sie sinnvoll ist.

23

Die Kommission ist zwar entschlossen, alle Gründungsakte mit dem Gemeinsamen Konzept in Einklang zu bringen, unter anderem durch die Aufnahme einer „Auslauf-“ oder „Revisionsklausel“, doch das Recht der Kommission, einen Vorschlag zur Änderung oder Aufhebung eines Gründungsakts vorzulegen, wird durch das allgemeine Initiativrecht der Kommission abgedeckt.

24

Gemäß den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung ist eine Folgenabschätzung nur dann erforderlich, wenn mit erheblichen wirtschaftlichen, ökologischen oder sozialen Auswirkungen einer EU-Maßnahme zu rechnen ist. Im Instrumentarium für eine bessere Rechtsetzung (Instrument Nr. 9) ist ausgeführt, dass, wenn der Kommission keine oder nur wenige Alternativen zur Verfügung stehen oder wenn die Auswirkungen gering sind oder sich nicht eindeutig ermitteln lassen, wahrscheinlich der Schluss gezogen wird, dass keine Folgenabschätzung erforderlich ist. Die Notwendigkeit einer Folgenabschätzung sollte im Einzelfall geprüft und eine Folgenabschätzung dann durchgeführt werden, wenn sie sinnvoll ist.

Unter bestimmten Umständen muss ein Vorschlag sehr zügig vorgelegt werden, sodass keine Folgenabschätzung durchgeführt werden kann. Darüber hinaus könnte es sein, dass ausgehend von einer Bewertung bestehender Rechtsvorschriften ein Legislativvorschlag ohne Folgenabschätzung vorgelegt wird. Dies ist in der Regel der Fall, wenn in der Bewertung spezielle Probleme ermittelt werden, die angegangen werden müssen, und es hierfür wenige Alternativen gibt.

Dem Vorschlag für die neue Frontex-Gründungsverordnung ging in der Tat keine umfassende Folgenabschätzung voraus. Hingegen fand bezüglich der Umsetzung der EBCG 1.0-Verordnung eine regelmäßige Berichterstattung statt. Durch eine Reihe spezieller Berichte über ihre Operationalisierung wurden Lücken und Mängel ermittelt, die durch spätere Rechtsvorschriften aufgegriffen werden konnten.

Da es bei der Überarbeitung der Gründungsverordnungen von Eurofound, Cedefop und EU-OSHA um technische Details ging und es keine direkten sozioökonomischen Auswirkungen gab, wurde keine Folgenabschätzung durchgeführt.

25

Die Kommission merkt an, dass in der Querschnittsbewertung der Agenturen unter der Zuständigkeit der GD EMPL zwar einige Empfehlungen für die einzelnen Agenturen abgegeben wurden (siehe Antwort der Kommission auf Ziffer 75), dass aber keine dieser Empfehlungen Änderungen der Legislativvorschläge der Kommission erfordert hätten. Außerdem beinhalteten die aus der Evaluierung hervorgehenden Empfehlungen nicht die Zusammenlegung oder gemeinsame Unterbringung von Agenturen.

Die Kommission möchte zudem darauf hinweisen, dass das Europäische Parlament im Rahmen der Verhandlungen zur Überarbeitung der Gründungsverordnungen von Cedefop, Eurofound und EU-OSHA eine Bewertung der Machbarkeit und Kosteneffizienz verschiedener Maßnahmen, einschließlich potenzieller Zusammenlegungen, gefordert hat, dass die gesetzgebenden Organe diesem Ansatz aber letztlich nicht gefolgt sind und Neufassungen für die Agenturen unverändert angenommen haben.

26

Im Gegensatz zu ihren Befugnissen in Bezug auf Exekutivagenturen kann die Kommission nicht über die Schließung, Zusammenlegung oder Anpassung der Aufgaben einer dezentralen Agentur entscheiden, da dies die Zustimmung der gesetzgebenden Organe erfordert.

Abschließend ist zu bemerken, dass Evaluierungen und ermittelte Synergien bei der Vorbereitung von Legislativvorschlägen der Kommission berücksichtigt werden, um den Gründungsakt einer dezentralen Agentur zu ändern – Gleiches gilt für eine potenzielle Zusammenlegung dezentraler Agenturen im selben Politikbereich. Doch ist festzuhalten, dass das gesetzgebende Organ bei allen von der Kommission vorgelegten Vorschlägen das letzte Wort behält.

27

Die Eignungsprüfung hat die Zweckmäßigkeit der Verordnung über die allgemeinen Grundsätze des Lebensmittelrechts bestätigt und einige Mängel zutage gebracht, die mit der neuen Verordnung angegangen wurden30.

28

Auch wenn es Aufgabe der Kommission ist, Rechtsvorschriften vorzuschlagen, sind die gesetzgebenden Organe dafür zuständig, die Evaluierungsvorschriften und Auslauf-/Revisionsklauseln zu erlassen.

Die Kommission hat weitere Instrumente und Indikatoren entwickelt, um die Leistung einer dezentralen Agentur im Hinblick auf die Erreichung ihrer politischen Ziele zu bewerten.

29

Zweiter Gedankenstrich – Die Kommission ist der Auffassung, dass eine Überprüfung der Anwendung der Verordnung (EU) 806/2014 alle drei Jahre, wie in der Verordnung selbst gefordert, die Transparenz hinsichtlich ihrer Umsetzung gewährleistet und dazu beiträgt, die Effizienz und Wirksamkeit des einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM) zu steigern.

Im Falle der FRA fanden die Bewertungen de facto nichtsdestotrotz mit einer Häufigkeit von fünf Jahren statt (die erste 2012, die zweite 2017). Darüber hinaus hat die Kommission am 5. Juni 2020 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der FRA-Gründungsverordnung verabschiedet, in dem – im Einklang mit dem Gemeinsamen Konzept – ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Kommission alle fünf Jahre eine Evaluierung durchführt.

In Anbetracht der geringen Größe des EIGE und der Tatsache, dass sich die Empfehlungen aus ihrer ersten Evaluierung noch immer in der Umsetzung befinden, hat der Ausschuss beschlossen, die zweite externe Evaluierung von 2020 auf 2022 zu verschieben. Die Kommission betrachtete diese Entscheidung als hinreichend begründet.

Dritter Gedankenstrich – Im Falle der FRA hat die Kommission am 5. Juni 2020 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der FRA-Gründungsverordnung verabschiedet, in dem – im Einklang mit dem Gemeinsamen Konzept – ausdrücklich vorgesehen ist, dass es Aufgabe der Kommission ist, (alle fünf Jahre) eine Evaluierung der FRA durchzuführen.

Im Falle der EFCA hat die Kommission – im Einklang mit dem Gemeinsamen Konzept – in ihrem Vorschlag (COM(2018) 368) für eine Verordnung zur Änderung der Kontrollverordnung und der EFCA-Gründungsverordnung ausdrücklich festgelegt, dass die Kommission alle fünf Jahre eine externe Evaluierung der Agentur in Auftrag gibt.

30

Im Falle der EASA beschloss der Ausschuss eine Beschränkung des Umfangs der Evaluierung, um das Risiko von Überschneidungen und inkohärenten Ergebnissen zu begrenzen, das bei einer umfassenden Evaluierung bestimmter Tätigkeiten gegeben wäre, die aller Wahrscheinlichkeit nach erheblich von der überarbeiteten Gründungsverordnung von 2018 beeinträchtigt wären.

31

Bei Eignungsprüfungen im jeweiligen Politikbereich wird auch die Rolle der beteiligten Agenturen geprüft. Je nach Umfang der Bewertung, wenn es beispielsweise darum geht, Besonderheiten im Auftrag der Agentur oder bestimmte Hindernisse bei der Durchsetzung zu berücksichtigen, könnten diese Aspekte bei individuellen Evaluierungen besser berücksichtigen werden.

32

Das EIT wurde nicht als Exekutivagentur gegründet, sondern in Funktion eines Wissensakteurs. Seine Tätigkeiten unterscheiden sich von denen der Exekutivagenturen im Bereich von Bildungs-, Forschungs- oder Innovationsprogrammen. Sie sind größer und komplementär angelegt und tragen zur Entwicklung der Gemeinschaft und der Innovationsfähigkeit der Mitgliedstaaten bei, indem das Wissensdreieck (Hochschulbildung, Forschung und Innovation) integriert und die Innovationslücke zwischen der EU und wichtigen Wettbewerbern geschlossen wird. Dies wurde durch die letzte unabhängige Evaluierung im Jahr 2017 bestätigt, aus der hervorging, dass die Verwaltungskosten des EIT deutlich unter den in der Rechtsgrundlage von Horizont 2020 festgelegten Obergrenzen liegen und vergleichsweise niedriger sind als die entsprechenden Kosten der Exekutivagenturen.

36

Die Kommission hebt hervor, dass die Entwicklung der Gebühreneinnahmen nur ein Indikator unter mehreren für die Arbeitsbelastung einer Agentur ist. Einige Aufgaben sind nicht mit der Erhebung einer Gebühr verbunden. Und einige Aufgaben, die Gebühreneinnahmen generieren, führen nicht unbedingt zu einer entsprechenden Arbeitsbelastung.

Darüber hinaus wurde von den Agenturen erwartet, dass sie ihre Effizienz steigern. Insofern gibt es einen Grund dafür, weshalb die Personalaufstockung nicht auf mechanische Weise den gesteigerten Einnahmen aus Gebühren folgte. Zudem waren die gebührenfinanzierten Agenturen durch die 5%ige Personalkürzung gebunden, die der Kommission und den EU-Einrichtungen auferlegt wurde.

Die Kommission erinnert daran, dass die EASA Teil eines Pilotprojekts ist, bei dem Gebühreneinnahmen an die Mitarbeiterzahlen gekoppelt werden. Der eigenen Berichterstattung der Agentur über gebührenbezogene Tätigkeiten zufolge blieb die Personalausstattung relativ stabil.

Eine grundlegende Schwäche in der Finanzierung der EASA besteht darin, dass der EU-Haushalt Ausfälle bei den Gebühreneinnahmen auffangen muss, hingegen aber nicht von Überschüssen profitiert.

Was die ECHA anbelangt, geht die Kommission davon aus, dass das vom Hof festgestellte Problem in erster Linie darauf zurückzuführen ist, dass die ECHA-Gebühr auf unübliche Weise erhoben wird, und dass es sich nicht um ein Problem des Ausgleichs zwischen Arbeitsbelastung und Personalausstattung handelt (nicht um ein vermeintliches strukturelles Ungleichgewicht zwischen Personalausstattung und Arbeitsbelastung). Im Gegensatz zu Agenturen, die eine wiederkehrende Gebühr für die Branche erheben (z. B. SRB, EMA), wird die ECHA-Gebühr vollständig im Voraus entrichtet, zum Zeitpunkt der Registrierung eines Stoffes oder der Beantragung einer Genehmigung. Dies hat in den vergangenen Jahren zu Spitzeneinnahmen geführt, und seit der letzten gesetzlichen Registrierungsfrist im Rahmen von REACH im Jahr 2018 sind die Gebühreneinnahmen wie erwartet gesunken und durch höhere Ausgleichsbeiträge der Union in der MFR-Programmplanung kompensiert worden.

37

Trotz der Bemühungen von Frontex gab es sehr viele unbesetzte Stellen, auch aufgrund des relativ niedrigen für Warschau geltenden Berichtigungskoeffizienten für die Gehälter. In Anerkennung der Herausforderungen und des außergewöhnlichen Bedarfs an qualifizierten Mitarbeitern aus einem möglichst breiten geografischen Spektrum im Zusammenhang mit dem neuen Mandat schlug die Kommission in der EBCG 2.0-Verordnung Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität von Frontex als Arbeitgeber vor.

Das EASO hat Anstrengungen unternommen, die Situation im Hinblick auf die Neueinstellungen zu verbessern, und im Jahr 2019 einen Plan für 90 neue Mitarbeiter aufgesetzt. Die Einstellung neuer Mitarbeiter konnte gesteigert werden und es wurden 80 % der geplanten Neueinstellungen im Jahr 2019 realisiert. Im Jahr 2019 betrug die Personalfluktuation 5 %, geplant waren 7 %.

Die GSA konkurriert auf dem Arbeitsmarkt mit der Raumfahrtindustrie und Raumfahrtagenturen (nationale und europäische), die hohe Gehälter bieten, um spezialisierte Fachkräfte. Doch trotz der Schwierigkeiten konnte die GSA jedes Jahr die freien Stellen besetzen.

39

Die Entscheidung, Aufgaben auszulagern, betrifft in der Regel Tätigkeiten, für die das notwendige Fachwissen intern nicht zur Verfügung gestellt werden kann.

Die Agentur eu-LISA hat Schwierigkeiten, IT-Spezialisten anzuwerben. Es besteht ein starker Wettbewerb bei der Anwerbung von Fachkräften mit den bestmöglichen Profilen. Die Agentur hat entsprechende Maßnahmen ergriffen.

Seit dem Umzug nach Paris setzt die EBA keine Leiharbeitskräfte mehr ein und hat sich verpflichtet, den Auswirkungen auf den unterbrechungsfreien Betrieb durch den Einsatz von Leiharbeitskräften entgegenzuwirken.

Die hohe Anzahl von Leiharbeitskräften beim EASO ist auf den Mangel an abgeordneten nationalen Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten sowie auf die speziellen Sprachanforderungen für die Arbeit in diesem Bereich zurückzuführen.

Der Kommission sind die Risiken einer übermäßigen Abhängigkeit von externem Personal und einer Nichteinhaltung geltender Anstellungsbedingungen bewusst.

Kasten 5 – Beispiele für Agenturen, die bei wichtigen Funktionen von externen Auftragnehmern abhängig sind

Die Kommission erkennt an, dass das EASO von personellen und technischen Ressourcen abhängig ist, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden. Die Agentur hat die Benennung nationaler Sachverständiger gefordert, allerdings liegt die Entscheidung über deren Abordnung bei den Mitgliedstaaten.

Die Agentur eu-LISA hat Schwierigkeiten, kompetentes Personal anzuwerben, insbesondere IT-Spezialisten. Diese Ressource ist in ganz Europa knapp und es gibt einen starken Wettbewerb in der EU um die Fachkräfte mit den bestmöglichen Profilen.

Kasten 7 – Frontex kann die Mittel für Rückführungsaktionen immer wieder nur zu einem geringen Teil ausschöpfen

Durch die operative Unterstützung für die Mitgliedstaaten von Frontex und den AMIF werden Rückführungsaktionen in komplementärer Weise unterstützt. Die letztliche Verantwortung für die Gewährleistung der Koordinierung und Synergie zwischen den AMIF-Fonds und den von der Agentur unterstützten Tätigkeiten liegt bei den Mitgliedstaaten. Die Möglichkeit, Rückführungsaktionen zu organisieren, die über den AMIF finanziert werden, verschafft den Mitgliedstaaten die erforderliche Flexibilität, um Rückführungen auch dann durchführen zu können, wenn die Agentur aus zeitlichen oder örtlichen Gründen keine Unterstützung leisten kann oder wenn ein Mitgliedstaat der Ansicht ist, dass eine Beteiligung der Agentur nicht notwendig ist.

Was die Ausführung der entsprechenden Haushaltsmittel betrifft, so hatte die Agentur in den vergangenen Jahren in der Tat Schwierigkeiten, die Mittel für Rückführungen in vollem Umfang abzurufen. Es sei jedoch angemerkt, dass aufgrund des kontinuierlichen Ausbaus der Unterstützung durch Frontex im Bereich der Rückführung 2019 eine deutliche Steigerung zu verzeichnen war – die rückführungsbezogenen Mittel wurden in diesem Jahr zu 100 % gebunden. Auch wenn davon ausgegangen wurde, dass diese Entwicklung dank der Übernahme durch Rückführungsnetzwerke, des erwarteten natürlichen Wachstums der Dienste und der zunehmenden Inanspruchnahme durch die Mitgliedstaaten im Jahr 2020 weiter anhält, wurden die Möglichkeiten zur Rückführung irregulärer Migranten und infolgedessen die Anfragen der Mitgliedstaaten bei der Agentur zur Organisation von Rückführungsaktionen sowohl durch Charter- als auch durch Linienflüge aufgrund der weltweit eingeführten restriktiven Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 erheblich reduziert.

42

Der Planungszyklus für dezentrale Agenturen ergibt sich aus den Bestimmungen des AEUV und der Haushaltsordnung zum jährlichen Haushaltszyklus. Der Zeitplan für das einzige Programmplanungsdokument steht im Einklang mit Artikel 40 der Haushaltsordnung. Das einzige Programmplanungsdokument kann geändert werden, was den Agenturen Flexibilität bei der Anpassung an Veränderungen gibt.

Kasten 8 – eu-LISA: Fallstudie zu den Herausforderungen für eine neue Agentur

Die frühere Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung der eu-LISA wurde aufgehoben und mit Wirkung zum 11. Dezember 2018 durch die Verordnung (EU) 2018/1726 ersetzt.

Der Zeitpunkt der Verabschiedung der Rechtsakte der Union zur Regelung der von eu-LISA betriebenen IT-Großsysteme und ihrer Interoperabilität wird von den gesetzgebenden Organen der EU bestimmt.

Die Kommission bemüht sich, den wahrscheinlichen Zeitpunkt der Verabschiedung einer solchen Rechtsgrundlage bestmöglich einzuschätzen, um den Agenturen früh genug im Haushaltszyklus die entsprechenden Mittel zur Verfügung zu stellen und sicherzustellen, dass das Erreichen der einschlägigen politischen Ziele nicht aufgrund einer unzureichenden Mittelausstattung behindert oder verzögert wird. Die Kommission folgt dann in enger Zusammenarbeit mit den Agenturen dem Gesetzgebungsverfahren und leistet bei Bedarf Unterstützung. Nichtsdestotrotz liegt die Verabschiedung einer solchen Rechtsgrundlage bei den gesetzgebenden Organen.

44

Die Kommission ist der Auffassung, dass der Vergleich mit Exekutivagenturen nicht sachdienlich ist. Hauptaufgabe der Exekutivagenturen ist die Umsetzung der Finanzierungsprogramme der EU im Auftrag der Kommission. Die Kommission hat die volle Kontrolle über die Exekutivagenturen. Dies spiegelt sich in den Leitungsstrukturen der Exekutivagenturen wider: Ihr Lenkungsausschuss setzt sich in der Regel aus Mitgliedern der Führungsebene der Kommission zusammen, die die verschiedenen Dienststellen der Kommission vertreten, die für die an die jeweilige Exekutivagentur übertragenen Programme zuständig sind.

45

Die Rahmenfinanzregelung harmonisiert die wichtigsten Zuständigkeiten, unabhängig von der im Gründungsakt vergebenen Bezeichnung, sofern nicht der Gesetzgeber in der Gründungsverordnung andere Vorschriften erlassen hat.

46

Mit der Rahmenfinanzregelung hat die Kommission Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten eingeführt, auch für Verwaltungsratsmitglieder.

48

Im Falle von Eurofound tritt der Verwaltungsrat im Durchschnitt nur einmal pro Jahr zusammen, um die wichtigsten Beschlüsse bei Eurofound zu fassen. Der wesentlich kleinere Exekutivausschuss, der aus acht Mitgliedern besteht und Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Regierungen und die Kommission vertritt, tritt im Durchschnitt vier- bis fünfmal pro Jahr zusammen.

Der Exekutivausschuss bereitet die vom Verwaltungsrat bei seiner Plenarsitzung oder im Rahmen des schriftlichen Verfahrens zu fassenden Beschlüsse vor. Die Beschlussfassung verläuft bei Eurofound relativ reibungslos, was auch auf die wichtige Rolle des Exekutivausschusses zurückzuführen sein dürfte.

Vergleichbare Bemerkungen können für Cedefop und EU-OSHA abgegeben werden.

Klar ist jedenfalls, dass die Größe des Verwaltungsrats in den dreigliedrigen Agenturen von den gesetzgebenden Organen festgelegt wird und sich aus dem besonderen dreigliedrigen Charakter dieser EU-Agenturen ergibt.

Schließlich ist der Verwaltungsrat des CdT in seinem Gründungsakt wie folgt definiert: je ein Vertreter der Ämter und Agenturen der EU, die im CdT-Gründungsakt aufgelistet sind und mit denen das CdT eine Arbeitsvereinbarung unterhält; je ein Vertreter der Mitgliedstaaten der EU; zwei Vertreter der Kommission und je ein Vertreter der Organe und der Einrichtungen, die zwar über eigene Übersetzungsdienste verfügen, aber mit dem Zentrum eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit auf freiwilliger Grundlage getroffen haben.

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des CdT-Gründungsakts kann in jeder Vereinbarung mit durch den Rat errichteten Ämtern und Agenturen vorgesehen werden, dass die Ämter und Agenturen, die Parteien dieser Vereinbarungen sind, in dem Verwaltungsrat vertreten sind. Derzeit machen etwa die Hälfte der Ämter und Agenturen, die eine Vereinbarung mit dem Zentrum geschlossen haben, von der Möglichkeit einer Vertretung im Verwaltungsrat Gebrauch.

49

Die EU-weite Sichtweise bei der Entscheidungsfindung der Agenturen wird durch die Beteiligung aller Mitgliedstaaten und der Kommission in den Verwaltungsräten sowie dadurch sichergestellt, dass Einigungen und Kompromisse erzielt werden müssen.

Gemeinsame Antwort der Kommission auf die Ziffern 50 und 51.

Die Rahmenfinanzregelung verfolgt das Ziel, die demokratische Kontrolle zu stärken, sofern eine Rechenschaftspflicht gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgesehen ist.

Die Entlastungsbehörde, insbesondere der CONT-Ausschuss, achtet auf die Leistung der Agenturen.

Sie widmet der Leistung einen eigenen Abschnitt in der horizontalen Entlastungsentschließung für die EU-Agenturen und in den jeweiligen Entlastungsentschließungen für die einzelnen EU-Agenturen.

53

Die öffentliche Kontrolle über den SRB wird über die Plenarsitzung seines Verwaltungsrats gewährleistet, dem Vertreter aus jedem Mitgliedstaat der Bankenunion angehören.

Die Entlastung wird dem EUIPO vom Haushaltsausschuss des EUIPO erteilt (dem zwei Vertreter der Kommission, einer des Europäischen Parlaments und jeweils ein Vertreter jedes Mitgliedstaats angehören).

Dem CPVO wird die Entlastung vom Verwaltungsrat erteilt, dem ein Vertreter der Kommission und ein Vertreter aus jedem EU-Mitgliedstaat angehören.

Die Jahresabschlüsse der vollständig selbstfinanzierten Agenturen (EUIPO, CPVO und SRB) werden vom Europäischen Rechnungshof geprüft.

54

Die Kommission betont, dass in der Rahmenfinanzregelung eine klare Verbindung zwischen Leistungsbewertung und Beitrag zur Politik der EU hergestellt wird.

Die Kommission hat verschiedene/weitere Instrumente zur Überwachung der Entwicklung zentraler Indikatoren zur Bewertung der Leistung der Agenturen anhand ihrer politischen Ziele entwickelt. Damit können solche Bewertungen auf einer jährlichen und mehrjährigen Grundlage organisiert werden.

56

Es gibt unterschiedliche zentrale Leistungsindikatoren (KPI): Eine erste Kategorie von Indikatoren misst die Leistung, die sich aus den Tätigkeiten ergibt (was geliefert wird), andere messen, wie der Output geliefert wird (finanzielle und personelle Dimensionen). Die vom Hof erwähnten KPI-Leitlinien für Direktoren von Agenturen enthalten Beispiele für die zweite Kategorie. Es ist generell schwieriger, Leitlinien für die erste Kategorie zu erstellen, da die Agenturen Aufgaben in sehr unterschiedlichen Zuständigkeitsbereichen und unterschiedlicher Art wahrnehmen, wie vom Hof in Ziffer 60 anerkannt wurde. Die Agenturen haben ihre eigenen KPI entwickelt, wie vom Hof in Ziffer 57 ausgeführt, und sind verpflichtet, sie in ihr einziges Programmplanungsdokument aufzunehmen und in ihren konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichten jährlich darüber Bericht zu erstatten.

57

Die Rahmenfinanzregelung enthält zusammen mit den Leitlinien der Kommission für das einzige Programmplanungsdokument und die konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichte für die Agenturen die Verpflichtung, über die wichtigsten Tätigkeiten oder Leistungen, die zu den Prioritäten der Union beigetragen haben, sowie über die Leistungsindikatoren zu berichten, um die Erreichung der im einzigen Programmplanungsdokument festgelegten Ziele und Ergebnisse zu messen.

Im einzigen Programmplanungsdokument und konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht müssen die Indikatoren mit den politischen Zielen verknüpft werden.

Darüber hinaus sind viele der vom EASO entwickelten und derzeit angewendeten Indikatoren das Ergebnis von Rechnungsprüfungen, die vom Hof oder dem Internen Auditdienst der Kommission durchgeführt wurden. Das EASO veröffentlicht zudem vierteljährliche Berichte, die eine Zusammenfassung detaillierterer Indikatoren liefern, die in anderen Dokumenten bereitgestellt werden.

Was schließlich die EFSA anbelangt, so sind die detaillierten Indikatoren von zentraler Bedeutung für die Verfolgung der angeforderten Tätigkeiten, da die EFSA ausschließlich Risikobewertungen durchführen muss, d. h., sie leistet wissenschaftliche/technische Unterstützung (auf wissenschaftlicher Basis) für Risikomanager.

58

Evaluierungen sind weiterhin das Instrument, mit dem die Kommission die Umsetzung der Politik durch die Agenturen bewertet. Evaluierungen stützen sich auf einen Mix von Indikatoren, wie z. B. Indikatoren für Output, Wirkungen und Auswirkungen. Die jährlichen Überwachungsmaßnahmen stützen sich hingegen vorrangig auf Output-Indikatoren.

Gemeinsame Antwort der Kommission auf die Ziffern 59 und 60.

Die überarbeiteten Leitlinien der Kommission für das einzige Programmplanungsdokument und den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht werden dazu beitragen, die Präsentation der Daten schrittweise zu verbessern.

61

In den Leitlinien der Kommission für das einzige Programmplanungsdokument und den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht werden alle Agenturen verpflichtet, eine Planung und Berichterstattung zum Umweltmanagement durchzuführen. Die Agenturen werden beginnend mit der Berichterstattung für das Jahr 2019 (Veröffentlichung im Jahr 2020) über die ökologischen Auswirkungen ihrer Verwaltungstätigkeiten berichten. Ab 2022 werden sie Maßnahmen und Ziele zur Verringerung ihrer Auswirkungen planen.

65

Zweiter Gedankenstrich – Zusätzlich zur Beteiligung der Kommission in den Exekutivausschüssen und Verwaltungsräten wird die Koordinierung auch durch Behördennetzwerke und Vertretungsorgane, die die ERA bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen, ermöglicht.

Vierter Gedankenstrich – Die Kommission merkt ferner an, dass die EASA einen umfangreichen Beratungs- und Koordinierungsmechanismus sowohl mit den Mitgliedstaaten als auch mit der Wirtschaft eingerichtet hat, wodurch die verschiedenen Luftfahrtbereiche abgedeckt werden.

66

Der Umfang der Befugnisse einer Agentur wird durch die vom Gesetzgeber erlassenen Gründungsakte festgelegt und gemäß den Grundsätzen der Rechtssache Meroni angewendet.

68

Im Rahmen der Folgenabschätzung und Evaluierungsprozesse werden die Agenturen aufgefordert, in den diensteübergreifenden Lenkungsgruppen Input zu liefern oder als Beobachter teilzunehmen.

Die Kommission ist entschlossen, sich von den Agenturen im Rahmen von gezielten Konsultationen bei Evaluierungen und Folgenabschätzungen beraten zu lassen, um von deren Fachwissen zu profitieren, unter anderem auch bei Überarbeitungen ihrer Gründungsverordnungen.

Gemeinsame Antwort der Kommission auf die Ziffern 69 und 70.

Die Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs erfolgt nach denselben internen Verfahren, die auch für andere Dokumente gelten, die der Annahme durch das Kollegium bedürfen. Das interne Haushaltsverfahren der Kommission ermöglicht es den Agenturen, ihren Bedarf klar offenzulegen und mit ihren Partnergeneraldirektionen zu kommunizieren. Nach seiner Annahme wird der Haushaltsplanentwurf veröffentlicht.

Auf der Grundlage einer politischen Einigung erhielt Frontex als Reaktion auf die beispiellose Migrationskrise zusätzliche Mittel.

Die erforderlichen Mittel und Planstellen im Zusammenhang mit der Verstärkung von Frontex wurden im Vorschlag der Kommission vom 15. Dezember 2015 vorgestellt. In den ersten Jahren der Umsetzung hatte Frontex einige Schwierigkeiten, die gestiegenen Haushaltsmittel im Zeitraum 2016–2018 wirksam auszuschöpfen. Durch die verstärkten Anstrengungen der Agentur konnte der Haushalt 2019 jedoch nahezu vollständig ausgeschöpft werden, unter anderem auch im Bereich der Rückführungsaktionen. Diese Tatsache beweist, dass die ursprüngliche Zuweisung von Haushaltsmitteln richtig war. Siehe auch die Antwort der Kommission auf Kasten 7. Bezüglich der operativen Tätigkeiten und der Programmplanung großangelegter Forschungs- und IT-Projekte hat die EU-OHSA einen Ansatz gewählt, bei dem diese Projekte über einen Zweijahreszeitraum durchgeführt werden, um bezogen auf die vorhandenen Ressourcen eine größere Wirkung zu erzielen. Mittelübertragungen zeichnen diesen Ansatz aus und sind im Arbeitsprogramm, Haushaltsplan nach Tätigkeitsbereichen und Beschaffungsplan der Agentur vorgesehen, die vom Verwaltungsrat gebilligt werden.

71

Vierter Gedankenstrich – Die Kommission weist darauf hin, dass CPVO, ECHA und EMA ihrer Arbeitsbelastung (insbesondere im wissenschaftlichen Bereich) teilweise mit der Unterstützung von Sachverständigen nachkommen, die von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden. Da dies in den Gründungsverordnungen vorgesehen ist, wurde dies von den gesetzgebenden Organen und nicht von den Agenturen selbst beschlossen.

Bezüglich der ECHA sind die von den Mitgliedstaaten wahrgenommenen Aufgaben (wie z. B. die Stoffbewertung) in den Artikeln 44 und 45 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegt.

Kasten 11 – Nach mehr als einem Jahrzehnt operiert die ECHA noch immer vor dem Hintergrund begrenzter Befugnisse

Innerhalb der genannten Grenzen können bestimmte Mitarbeiter der Agentur für verschiedene, der ECHA im Rahmen von REACH, CLP, BPR, PIC und POP übertragene Aufgaben mobilisiert werden, um Synergien und Skaleneffekte zu ermöglichen.

Kasten 12 – Grenzkontrolle und Asyl: Zwei unterschiedliche Geschichten31

Die Kommission stimmt zu, dass Frontex größtenteils von personellen und technischen Ressourcen abhängig ist, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden. Der Bedarf der Agentur zur Unterstützung der unter Druck stehenden Mitgliedstaaten hat sich während der Migrationskrise im Jahr 2015 vervierfacht. Bislang war sie vollständig von der freiwilligen Bündelung der Ressourcen der Mitgliedstaaten abhängig. Mit der 2019 verabschiedeten EBCG 2.0-Verordnung wurden die vorhandenen Kapazitäten und Instrumente grundlegend überarbeitet. So wurde die Agentur mit einem eigenen operativen Arm (d. h. einem stehenden Korps und Ausrüstung) ausgestattet und ihre Zusammenarbeit mit den Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen der Europäischen Grenz- und Küstenwache verstärkt. Dies gewährleistet die Einsatzbereitschaft der Agentur, damit sie ihren Auftrag effektiv erfüllen, auf den aktuellen Bedarf reagieren und gleichzeitig die strategische Bereitschaft der EU sicherstellen kann, um auf zukünftige Herausforderungen zu reagieren.

Das EASO ist ständig auf der Suche nach Möglichkeiten zur Verbesserung seiner Arbeitsweise. So haben sich beispielsweise in Griechenland das EASO und der griechische Asyldienst nun auf ein neues Modell verständigt, bei dem vom EASO entsandte Mitarbeiter direkt der Leitung des griechischen Asyldienstes unterstellt werden (anstatt parallel den griechischen Behörden unter gleichzeitiger Leitung des EASO).

73

Die Kommission weist darauf hin, dass jeder einzelne Mitgliedstaat ausschließlich Markenanmeldungen auf nationaler Ebene vornehmen kann, während das EUIPO ausschließlich Marken für das gesamte Hoheitsgebiet der EU registriert. Die Dienste sind daher nicht genau gleich.

In der Gründungsverordnung der EFSA (Verordnung (EG) Nr. 178/2002) ist eine Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten vorgesehen (über ihren Beirat und die in Artikel 36 vorgesehene Vernetzung), mit dem Ziel, die Kohärenz zwischen den einzelnen Tätigkeiten/Programmen zu fördern und Überschneidungen zu vermeiden; Artikel 30 verlangt eine besondere Zusammenarbeit bei Divergenzen. Die Gründungsverordnung des ECDC enthält ebenfalls eine Bestimmung zur Zusammenarbeit.

75

Erster Gedankenstrich – Obwohl beide Agenturen im Bereich der Frauenrechte tätig sind, haben EIGE und FRA zwei klar voneinander getrennte Aufträge:

  • Das Ziel des Auftrags der FRA besteht darin, die Organe der EU und die Mitgliedstaaten mit unabhängigen Informationen und Daten zur Situation der Grundrechte in den Mitgliedstaaten zu versorgen und sie bei der Ausarbeitung faktengestützter Initiativen im Bereich der Grundrechte zu unterstützen. Die FRA erhebt Daten in den im Mehrjährigen Finanzrahmen umrissenen Bereichen32. Vor diesem Hintergrund erhebt die FRA auch Daten zur Situation von Frauen, da ihre Erhebungen und Untersuchungen nach Geschlecht aufgeschlüsselt werden können (z. B. Erhebung zu Antisemitismus). Dies stellt jedoch nicht den Kern ihrer Arbeit dar und ist nur ein Teil der Informationen, die sie bereitstellen kann.
  • Der Auftrag des EIGE besteht darin, zur Förderung der Geschlechtergleichstellung beizutragen und diese zu stärken, einschließlich des Gender Mainstreaming, indem es eine sachlich fundiertere Politikgestaltung unterstützt und das Bewusstsein von Entscheidungsträgern sowie von Bürgerinnen und Bürgern auf EU- und nationaler Ebene fördert. Das EIGE konzentriert sich auf die Geschlechtergleichstellung insgesamt und deckt die gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Dimensionen ab, d. h., es handelt nicht nur aus der Sicht von Frauenrechten, sondern auch aus dem Blickwinkel der Beteiligung, Vertretung, Ermächtigung und Sichtbarkeit von Frauen und Männern in allen Lebensbereichen. Das EIGE erstellt außerdem Geschlechterstatistiken (ein breiter angelegtes Konzept als nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten).

Im Jahr 2010 unterzeichneten FRA und EIGE eine Kooperationsvereinbarung zur Verbesserung ihrer Zusammenarbeit, Förderung von Synergien und Vermeidung von Überschneidungen. FRA und EIGE halten darüber hinaus regelmäßig Sitzungen zur Verbesserung ihrer Zusammenarbeit ab. Die Kommission spielt eine aktive Rolle, um eine bestmögliche Nutzung der Ressourcen sicherzustellen.

Dritter Gedankenstrich – Siehe die Antwort der Kommission auf Ziffer 25. Darüber hinaus unterhält die ELA einen grenzüberschreitenden operativen Schwerpunkt, was für die anderen Agenturen nicht zutrifft.

76

Im September 2016 wurde der Auftrag von EMSA, EFCA und Frontex mit der Einführung eines allgemeinen Artikels in Bezug auf die europäische Zusammenarbeit bei den Aufgaben der Küstenwache33 in der Tat in ihrer jeweiligen Gründungsverordnung modifiziert und erweitert. Bei den von den drei Agenturen genutzten Instrumenten der Zusammenarbeit handelt es sich um Leistungsvereinbarungen, entweder bei der Bereitstellung von Überwachungsmitteln, beim Austausch von Daten oder der Bereitstellung gegenseitiger Unterstützung und Hilfe bei Abrechnungsdienstleistungen.

77

Die Rahmenfinanzregelung ermöglicht den Abschluss von Leistungsvereinbarungen zwischen Agenturen und/oder der Kommission (siehe Artikel 59 Absatz 3).

Des Weiteren sehen die überarbeiteten Leitlinien der Kommission zum einzigen Programmplanungsdokument eine Strategie zur Erzielung von Effizienzgewinnen vor, bei der die Agenturen über die gemeinsame Nutzung von Diensten und gemeinsame IT-Entwicklungsprojekte zwischen Agenturen, die im selben Mitgliedstaat oder Politikbereich tätig sind, und zwischen den Agenturen und der Kommission informieren.

Kasten 13 – ECHA und EFSA – ähnliches Aufgabengebiet, unzureichende Zusammenarbeit

Im Rahmen des europäischen grünen Deals wurde für das Jahr 2020 die Erarbeitung einer nachhaltigen Chemikalienstrategie angekündigt. In diesem Rahmen wird eine verstärkte Koordination und Zusammenarbeit zwischen der ECHA und der EFSA sowie anderen wissenschaftlichen Gremien der EU angestrebt. Die Kommission betont ferner, dass sie daran arbeiten werde, wie der Rechtsrahmen vereinfacht und gestärkt werden kann, und prüfen werde, wie die EU-Agenturen und wissenschaftlichen Gremien besser genutzt werden können, um Schritte in Richtung eines Verfahrens „ein Stoff – eine Bewertung“ zu unternehmen.

ECHA und EFSA arbeiten bei der Gefahren- oder Risikobewertung von Chemikalien zusammen, sofern es sich um chemische Substanzen handelt, die von verschiedenen Rechtsvorschriften geregelt werden. Beispiele hierfür sind die Bewertung von Bisphenol A oder Phthalaten.

Die Kommission hat eine Ausschreibung für ein vom Europäischen Parlament vorgeschlagenes Pilotprojekt vergeben, bei dem sowohl die Vorteile als auch die technischen, rechtlichen und haushaltspolitischen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Harmonisierung von Datenformaten und der Entwicklung einer gemeinsamen Plattform für Daten zur Chemikaliensicherheit untersucht werden. Im Rahmen des Projekts werden außerdem Möglichkeiten zur Verbesserung des Datenaustauschs zwischen den Agenturen (EFSA, ECHA) geprüft und gleichzeitig verschiedene Rechtsvorschriften umgesetzt. Das Projekt soll voraussichtlich über einen Zeitraum von 16 Monaten laufen.

79

Vor der Errichtung einer Agentur fordert die Kommission diese formell dazu auf, von den Sprachendiensten des CdT Gebrauch zu machen. Die Kommission stellt sicher, dass die standardmäßige Übersetzungsklausel in den Gründungsakt neu errichteter Agenturen und Organe aufgenommen wird.

82

Die neue Rahmenfinanzregelung schreibt vor, dass das einzige Programmplanungsdokument jeder Agentur eine Strategie zur Zusammenarbeit mit Drittländern und/oder internationalen Organisationen enthält (siehe Artikel 32).

Schlussfolgerungen und Empfehlungen

84

Die Kommission erinnert daran, dass die Errichtung einer dezentralen Agentur und der Rahmen, in dem diese tätig wird, das Ergebnis politischer Verhandlungen zwischen den gesetzgebenden Organen ist. Die Kommission arbeitet ihre Legislativvorschläge auf der Grundlage von Erkenntnissen aus Folgenabschätzungen, Evaluierungen und Beiträgen von Interessengruppen aus und folgt dabei den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung. Das Konzept der Flexibilität hat seine Grenzen dann, wenn Änderungen an den Gründungsakten erforderlich sind, die vom Gesetzgeber genehmigt werden müssen.

85

Im Rahmen des Gemeinsamen Konzepts sollte der Beschluss zur Errichtung einer neuen Agentur auf einer objektiven Folgeneinschätzung zu allen infrage kommenden Optionen gründen. Dementsprechend besteht die erste Option der Kommission, bevor sie die Errichtung einer neuen Agentur vorschlägt, stets darin, dass die Kommission oder eine bestehende Agentur die geplanten Aufgaben übernimmt. Nur wenn diese Option oder andere mögliche Alternativen nicht als die beste Option betrachtet werden, kann die Errichtung einer dezentralen Agentur in Erwägung gezogen werden.

Auf Politikbereiche bezogene Eignungsprüfungen liefern Informationen über die Arbeitsweise und die Kohärenz von Agenturen in denselben Politikbereichen. Solche Evaluierungen, möglicherweise in Kombination mit Evaluierungen einzelner Agenturen, erlauben es der Kommission, gegebenenfalls Anpassungsvorschläge für die Gründungsakte der Agenturen zu machen.

Empfehlung 1 – Sicherstellung von Relevanz, Kohärenz und Flexibilität bei der Errichtung der Agenturen

Die Kommission stimmt der Empfehlung 1 (a) zu.

Die Kommission stimmt zu, dass bei der Durchführung regelmäßiger Querschnittsbewertungen in einem Politikbereich (Eignungsprüfungen) darauf geachtet werden muss, dass Rolle und Aufgaben von Agenturen kohärent sind, damit Synergien ermittelt und Bürokratie abgebaut werden kann und gleichzeitig potenzielle Zusammenlegungen und Schließungen von in diesem Bereich tätigen Agenturen erwogen werden können.

Die Kommission stimmt der Empfehlung 1 (b) zu.

86

Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass sich der Verweis auf die Haushaltsverfahren der EU aufgrund des einzigen Programmplanungsdokuments sowohl auf die jährliche als auch die mehrjährige Dimension bezieht.

Empfehlung 2 – Flexiblere Zuweisung der Ressourcen an die Agenturen

Die Kommission stimmt der Empfehlung 2 (b) zu.

Die Kommission stimmt der Empfehlung 2 (c) zu.

87

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Zuständigkeiten der Mitglieder des Verwaltungsrats im Gemeinsamen Konzept und in den Gründungsakten der Agenturen klar definiert sind.

Empfehlung 3 – Verbesserung von Governance und Leistungsberichterstattung

Die Kommission stellt fest, dass die Empfehlung 3 (a) an die Agenturen gerichtet ist. Die Kommission hat vor Kurzem den geltenden Rahmen durch die neue Rahmenfinanzregelung und diesbezügliche Leitlinien der Kommission für das einzige Programmplanungsdokument und den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht gestärkt und wird deren Umsetzung durch die Agenturen überwachen.

Die Kommission stimmt der Empfehlung 3 (b) zu.

Die Kommission stimmt der Empfehlung 3 (c) zu.

Die Kommission bewertet die Governance der Agenturen und unterbreitet gegebenenfalls Legislativvorschläge im Einklang mit dem Gemeinsamen Konzept.

89

Die Kommission unterstreicht, dass die Agenturen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe f der Rahmenfinanzregelung in ihr einziges Programmplanungsdokument eine Strategie für die Zusammenarbeit mit Drittländern und/oder internationalen Organisationen aufnehmen müssen, was die Unterstützung durch die Kommission deutlich macht.

Überdies wird der Austausch von Fachwissen zwischen den Agenturen und Nicht-EU-Einrichtungen im Allgemeinen durch „Arbeitsvereinbarungen“ in Zusammenarbeit mit dem EAD und der Kommission geregelt.

Empfehlung 4 – Stärkung der Rolle der Agenturen als Kompetenz- und Netzwerkzentren

Die Kommission stellt fest, dass die Empfehlung 4 (a) an die Agenturen gerichtet ist. Gemäß der Rahmenfinanzregelung und den diesbezüglichen Leitlinien der Kommission sind die Agenturen verpflichtet, eine Strategie zur Erzielung von Effizienzgewinnen zu verabschieden.

Die Kommission stimmt der Empfehlung 4 (b) zu, sofern sie betroffen ist.

Die Kommission weist darauf hin, dass die Hauptverantwortung für die Bereitstellung von Informationen, Fachwissen und Unterstützung bei den Mitgliedstaaten liegt.

Die Kommission stimmt der Empfehlung 4 (c) zu.

Antworten des Netzwerks der EU-Agenturen (EUAN)

Das Netzwerk der EU-Agenturen (EUAN) begrüßt die vorläufigen Bemerkungen aus der vom Europäischen Rechnungshofs (EuRH) vorgenommenen Prüfung-, bei der geprüft wurde, ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind, dass die EU-Agenturen ihren Auftrag und ihre Ziele erfolgreich erfüllen können.

Das EUAN nimmt die Schlussfolgerung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass die Agenturen bei der Umsetzung von EU-Politiken eine zunehmend wichtige Rolle spielen und dass die Agenturen eine zentrale Rolle dabei spielen, unterschiedliche Interessen der Mitgliedstaaten in Einklang zu bringen, um zu gemeinsamen politischen Lösungen für die EU zu gelangen. Der Hof stellte ferner fest, dass den Agenturen die begrenzte Flexibilität bei den Ressourcen zu schaffen macht, was zum Teil darauf zurückzuführen ist, dass ihr Planungszyklus strikt an das Haushaltsverfahren der Kommission gebunden ist, dass die Agenturen entsprechend ihrem sich wandelnden Bedarf angemessene Ressourcen erhalten sollten und dass die Rolle der Agenturen als Kompetenz- und Netzwerkzentren zu stärken ist.

Der Bericht ist vor dem Hintergrund der erweiterten Mandate und der gestiegenen Anforderungen der Interessenträger an die Agenturen von besonderer Bedeutung. Gleichzeitig wurden jedoch die Ressourcen der Agenturen gekürzt, was die Fähigkeit der Agenturen gefährdet, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Das EUAN begrüßt zudem die Forderung des Rechnungshofs, die Zuweisung von Mitteln an die Agenturen flexibler zu gestalten. Die Auswirkungen des konsequenten Personalabbaus in den letzten Jahren und die Notwendigkeit von Flexibilität sind während der derzeitigen COVID-19-Krise akut zu Tage getreten, als mehrere Agenturen dringend reagieren und daher erhebliche Ressourcen umleiten mussten, damit zur Unterstützung der Entscheidungsfindung auf europäischer und nationaler Ebene während der Pandemie wesentliche Koordinierung auf EU-Ebene sichergestellt werden konnte und kritisches Fachwissen verfügbar war.

Das EUAN unterstützt die Schritte des Rechnungshofs zur Straffung des Überprüfungsprozesses im Zusammenhang mit dieser Prüfung, während es anerkennt, dass jede Agentur über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt.  Das EUAN möchte hervorheben, dass eine enge Zusammenarbeit zwischen den Agenturen und der Kommission erforderlich ist, um die Durchführbarkeit der Empfehlungen wie die Vorbereitungsarbeiten für Evaluierungen vor ihrer Umsetzung zu bewerten, da jede Agentur ihren ganz spezifischen Aufgabenbereich hat, einschließlich der Unterschiede in der Zusammensetzung ihrer Leitungsgremien. Daher sollte eine pauschale Vorgehensweise vermieden werden.

Schließlich möchte das EUAN dem Rechnungshof für seinen konstruktiven Ansatz bei der Ausarbeitung der vorläufigen Bemerkungen danken und sieht der Fortsetzung der Zusammenarbeit mit den Agenturen erwartungsvoll entgegen.

Antworten der Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA)

Die Tatsache, dass immer wieder Mittel übertragen werden, ist auf die Mehrjährigkeit der Tätigkeiten und Verträge der Agentur zurückzuführen. Die Annullierungsraten für Übertragungen aus vorangegangenen Jahren sind sehr niedrig. Die EU-OSHA führt neue Maßnahmen ein, um die Transparenz ihrer Finanzplanung zu erhöhen, was die Wirtschaftlichkeit ihrer Haushaltsführung bestätigen wird.

Antworten des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO)

Einleitend möchte das EASO anmerken, dass es die umfassende Analyse des Europäischen Rechnungshofs in Bereichen begrüßt, die für die EU-Agenturen von unmittelbarem Interesse sind. Während einige vorläufige Bemerkungen und Empfehlungen von gemeinsamem Interesse für die Agenturen sind, weist das EASO darauf hin, dass der Europäische Rechnungshof selbst Schwierigkeiten hat, Vergleiche zwischen den unterschiedlichen Organisationsstrukturen, Aufgaben und Herausforderungen der derzeit 37 EU-Agenturen anzustellen. Daher mahnt das EASO zur Vorsicht und warnt davor, bei der Messung der Leistung der Agenturen nach einem Einheitskonzept vorzugehen.

Das EASO möchte ferner auf die folgenden gezielten Bemerkungen zu den einschlägigen Abschnitten/Ziffern des Vorberichts hinweisen:

Bemerkungen

Antwort des EASO (Ziffer 29):

Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 439/201034 sieht eine unabhängige externe Bewertung vor, die die vom EASO ausgehenden Auswirkungen auf die praktische Zusammenarbeit in Asylfragen und das GEAS zum Gegenstand hat. Die 2014 von EY durchgeführte unabhängige externe Bewertung der Agentur wurde vom EASO auf der Grundlage der vom Verwaltungsrat im Benehmen mit der Kommission festgelegten Vorgaben in Auftrag gegeben. Dies steht im Einklang mit Artikel 46 der Gründungsverordnung des EASO. Darüber hinaus sieht Artikel 46 Absatz 2 vor, dass der Verwaltungsrat im Einvernehmen mit der Kommission einen Zeitplan für künftige Bewertungen beschließt.

Am 4. Mai 2016 legte die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) (zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010) vor. Nach dem neuen Vorschlag, über den auf EU-Ebene noch verhandelt wird, muss die Europäische Kommission innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der neuen Verordnung und danach alle fünf Jahre eine Evaluierung der EUAA in Auftrag geben, um insbesondere die Auswirkungen sowie die Wirksamkeit und Effizienz der Agentur und ihrer Arbeitsmethoden zu bewerten. Diese Evaluierung hat die von der Agentur ausgehenden Auswirkungen auf die praktische Zusammenarbeit in Asylfragen und das GEAS zum Gegenstand. Die Kommission übermittelt den Evaluierungsbericht zusammen mit ihren daraus gezogenen Schlussfolgerungen dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat. Die Ergebnisse der Bewertung werden veröffentlicht.

Antwort des EASO (Ziffer 37):

In den Governance-Aktionsplan des EASO und den Plan zur Anwerbung und Bindung von Mitarbeitern wurden Maßnahmen in Bezug auf die hohe Fluktuationsrate aufgenommen, die das EASO insbesondere im ersten Halbjahr 2018 zu verzeichnen hatte (Rate 2018: 10 %, Rate 2019: 5,76 %35). Die Fluktuationsrate lag Ende April 2020 bei 1,97 %, womit sich der Trend unterhalb der jährlichen 7 % fortsetzt.

Durch die Einführung mehrerer Maßnahmen soll Personal der Agentur sowohl gewonnen als auch gebunden werden. Die folgende nicht erschöpfende Liste von Maßnahmen umfasst die Stärkung der internen Kommunikation innerhalb der Agentur, flexiblere Arbeitszeitregelungen zur besseren Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben sowie die Verbesserung der Aus- und Weiterbildungsaussichten für das Personal:

  • Stärkung der Governance der Agentur durch Umgestaltung der Organisationsstruktur. Die am 1. Januar 2020 durchgeführte Umstrukturierung soll einen soliden Rahmen für flexible und optimierte Arbeitsabläufe in der Agentur schaffen und gleichzeitig die Sichtbarkeit und die Nutzung der Kenntnisse und des Fachwissens des EASO verbessern;
  • größere Transparenz auf Managementebene, z. B. bei der Veröffentlichung der Sitzungsberichte des Managementteams im Intranet;
  • kontinuierliche Bemühungen um eine angemessene Kommunikation mit Kollegen, die operative Unterstützung vor Ort leisten, z. B. durch wöchentliche Videokonferenzen;
  • stärkere Berücksichtigung der Aufgaben der Personalvertretung;
  • Durchführung regelmäßiger referats- und abteilungsübergreifender Mitarbeiterversammlungen;
  • Einführung von Gleitzeit und Telearbeit;
  • bessere schulische Betreuung;
  • Erhöhung der Zahl der Teambildungstage und Teambildungsmaßnahmen;
  • Formalisierung eines Ausscheidungsverfahrens, über das die Agentur Rückmeldungen von Bediensteten einholt, die die Agentur verlassen, und Erkenntnisse gewinnt.

Aufgrund des jüngsten Ausbruchs des neuartigen Coronavirus (COVID-19) stellte das Managementteam des EASO ein kritisches Risiko größerer Störungen und Verzögerungen bei der Umsetzung seines Stellenplans fest. Der Exekutivdirektor hat unverzüglich risikomindernde Maßnahmen angenommen und eingeleitet.

Antwort des EASO (Ziffer 39):

Im Einklang mit der EASO-Gründungsverordnung können auf der Grundlage eines Einsatzplans (Artikel 18) auf Ersuchen eines Mitgliedstaats, der besonderem Druck ausgesetzt ist, Asyl-Unterstützungsteams entsendet werden (Artikel 13). Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der EASO-Gründungsverordnung kann das EASO als Reaktion auf ein derartiges Ersuchen die notwendigen technischen und operativen Unterstützungsmaßnahmen für einen oder mehrere ersuchende Mitgliedstaaten sowie, für eine begrenzte Zeit, den Einsatz eines Asyl-Unterstützungsteams koordinieren.

Gemäß der EASO-Gründungsverordnung (Artikel 13, 15 und 16) sollten die EU-Mitgliedstaaten auf Ersuchen von EU-Mitgliedstaaten, die besonderem Druck ausgesetzt sind (z. B. Malta, Zypern, Griechenland, Italien), einzelstaatliche Experten bereitstellen. Aufgrund der Tatsache, dass die Entsendungsquote von Experten aus den Mitgliedstaaten derzeit nur 8 % beträgt, war/ist das EASO jedoch gezwungen, die benötigte Unterstützung auf alternative Weise zu leisten. Dies wurde in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Oktober 2016 hervorgehoben. Aus diesem Grund wurde das Modell der Leiharbeitnehmer eingeführt.

Zu diesem Zweck hat das EASO öffentliche Aufträge an Leiharbeitsunternehmen vergeben, damit diese Leiharbeitnehmer bereitstellen, die in den jeweiligen Einsatzmitgliedstaaten (Malta, Italien, Griechenland und Zypern) überlassen werden. Zwei Kategorien von Leiharbeitnehmern nehmen Aufgaben für das EASO wahr: Leiharbeitnehmer, die zeitlich befristete Unterstützung bei administrativen Aufgaben leisten und vorübergehend Statutsbedienstete ersetzen, sowie Leiharbeitnehmer, die in Hotspots eingesetzt werden, um EU-Mitgliedstaaten zu unterstützen, die besonderem Druck ausgesetzt sind (Malta, Italien, Griechenland und Zypern), und vorübergehend Experten der Mitgliedstaaten ersetzen. Die öffentlichen Aufträge unterliegen dem Unionsrecht, das gegebenenfalls durch das Recht des Einsatzmitgliedstaats ergänzt wird. Jede der Rechtsordnungen verfügt über nationale Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit.

Der im Entwurf der EUAA-Verordnung vorgesehene Asyl-Einsatzpool könnte dazu beitragen, dem Problem der mangelnden Entsendung besser zu begegnen, insbesondere in Fällen, in denen sofortiges Handeln erforderlich ist, um Situationen zu bewältigen, die die Asyl- und Aufnahmesysteme der Mitgliedstaaten unverhältnismäßig unter Druck setzen und extrem belasten.

Antwort des EASO (Ziffer 42):

Das EASO nimmt die Bemerkung des Rechnungshofs zur Länge des Planungszyklus und den damit verbundenen Herausforderungen für Agenturen wie das EASO, die in einem relativ unvorhersehbaren und sich wandelnden Umfeld tätig sind, zur Kenntnis und begrüßt sie.

Antwort des EASO (Ziffer 64):

Allein in den Online-Medien (Leser der betreffenden Medien) hat sich die Präsenz des EASO drastisch von 2,1 Mrd. im Jahr 2017 auf 8,2 Mrd. im Jahr 2019 erhöht. Alle Zahlen (einschließlich der Zahlen in diesem Abschnitt) stammen von Meltwater Media Intelligence.

Das EASO konzentriert sich stärker auf die Publikumsreichweite als auf die Zahl der Artikel. Kleine lokale Artikel erreichen nur eine begrenzte Anzahl von Menschen, während Nachrichtendienste (Reuters, AFP, AP, ANSA usw.) und große internationale und nationale Veröffentlichungen mit einem einzigen Artikel Millionen Menschen erreichen. Um die Markenbekanntheit weiter auszubauen, konzentriert sich das EASO auf Letztere. Sein Meltwater-Tool hat gezeigt, dass zwischen dem 1. Januar 2018 und Ende Juli 2019 das EASO in 10 773 Artikeln erwähnt wurde (im Gegensatz zu den angegebenen 2 226). Allein zwischen Januar und Juli 2019 wurde das EASO in 2 480 Artikeln erwähnt (mehr als für den gesamten Bezugszeitraum angegeben).

Schließlich weist das EASO darauf hin, dass es neben den traditionellen und den Online-Medien der Präsenz in den sozialen Medien einen sehr hohen Stellenwert beimisst. Dem EASO ist bewusst, dass moderne Bürger eine kurze Aufmerksamkeitsspanne haben und die Nachrichten im Allgemeinen über ihr Facebook- oder Twitter-Konto und nicht aus traditionellen Medien beziehen. Daher nutzt das EASO seine Konten kontinuierlich und verwendet audiovisuelle Materialien, um die Bürger durch die regelmäßige Bereitstellung von Inhalten in den sozialen Medien über seine Tätigkeiten und sein Mandat zu informieren. Zwei Beispiele dafür sind:

Antwort des EASO (Ziffer 65):

Das EASO stimmt der Bemerkung des Rechnungshofs zu, dass in Bezug auf die Unterrichtung der Agenturen über die Ergebnisse der wichtigsten Diskussionen, die im Laufe der Haushaltsverhandlungen geführt werden, Verbesserungspotenzial besteht. Ein Beispiel hierfür ist der Haushaltsplan des EASO für 2020, der von der Haushaltsbehörde im Zuge der Vermittlung um 24,7 Mio. EUR gekürzt wurde. Infolgedessen hat das EASO die mühsame Aufgabe, mehrere seiner geplanten Tätigkeiten zu überprüfen, einschließlich der in seinen Programmplanungsdokumenten dargelegten operativen Planung.

Antwort des EASO (Ziffer 77):

Das EASO stimmt zu, dass eine sinnvolle Zusammenarbeit mit anderen im selben Politikbereich tätigen EU-Agenturen von Vorteil ist. Daher hat das EASO mit einer Reihe von JI-Agenturen, darunter Frontex, FRA, Europol und eu-LISA, Arbeitsvereinbarungen geschlossen. Außerdem arbeitet das EASO weiterhin auf der Grundlage von Kooperationsplänen mit Frontex und eu-LISA zusammen.

Antworten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex)

Kasten 7. Die Haushaltmittel von Frontex im Bereich der Rückkehr dienen nicht ausschließlich der Unterstützung von Rückkehraktionen. Seit 2016 umfasst das Mandat für Rückführungen auch Maßnahmen zur Vorbereitung der Rückkehr. Alle von Frontex unterstützten Rückkehraktionen und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Rückkehr hängen in hohem Maße von den Ad-hoc-Ersuchen der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines kurzfristigen Bedarfs ab (zumeist abhängig vom tatsächlichen Vorhandensein von Rückkehrern).

2019 drehte sich der Trend um: die für Rückkehr zugewiesenen Mittel beliefen sich zunächst auf 63 Mio. EUR und die ausgeführten Haushaltsmittel auf 67,4 Mio. EUR.

76

Der Rahmen für den EU-Politikzyklus/EMPACT stärkte die Zusammenarbeit der JI-Agenturen. Diese Plattform trug dazu bei, die gegenseitigen Kontakte insbesondere zwischen Europol, Frontex, Eurojust und CEPOL zu stärken.

Die EFCA und die EMSA arbeiten mit Frontex in Fragen der Küstenwache auf der Grundlage der 2017 unterzeichneten trilateralen Arbeitsvereinbarung zusammen. Der jährliche Strategieplan wird vom Lenkungsausschuss, vertreten durch die Exekutivdirektoren der drei EU-Agenturen, angenommen.

Antworten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)

Bemerkungen

Die Agenturen berichten mehr über Leistungsaspekte, aber ihr Beitrag zur EU-Politik und zur Zusammenarbeit wird nicht eindeutig gemessen und den Bürgern kommuniziert

57

Die EFSA verfügt sowohl über Input-/Output- (Ergebnisse auf operativer Ebene) als auch über Ergebnis- und Zwischenwirkungsindikatoren (Ergebnisse auf strategischer/politischer Ebene), die die Gesamtleistung umfassend messen; diese sind im Einheitlichen Programmplanungsdokument (EPPD) und im Jährlichen Tätigkeitsbericht (CAAR) eindeutig mit den Zielen ihrer Gründungsverordnung und ihrer Strategie verknüpft, die für die Agenturen die übergeordneten politischen Ziele widerspiegeln. Da es sich bei den (meisten) Agenturen um Einrichtungen handelt, die teilweise zur Umsetzung der Politik beitragen, sind sie nicht in der Lage, die Auswirkungen ihrer Arbeit auf die politischen Ziele und die Gesellschaft als solche direkt zu messen; dies ist Aufgabe der Kommission und der politischen Entscheidungsträger in den Mitgliedstaaten. Die EFSA und andere Agenturen sind daran interessiert, einen Beitrag zu leisten, wenn ein solcher Rahmen von den einschlägigen politischen Entscheidungsträgern konzipiert wird. Dennoch arbeitet die EFSA bereits mit ihrem Partner GD SANTE zusammen, um politikrelevante Indikatoren zu messen, etwa im Zusammenhang mit dem Ruf der Interessenträger, der Zufriedenheit und der Verwendung der von ihr erstellten wissenschaftlichen Gutachten und Nachweise.

Mit den Indikatoren sollte die Leistung einer Organisation gemessen werden, die, wie oben dargelegt, auf operativer Ebene (z. B. Inputs, Outputs) sowie auf strategischer Ebene (z. B. Ergebnisse, Auswirkungen) relevant ist. Die operative Leistung bezieht sich auf das, was eine Organisation kontrollieren sollte, während die strategische Leistung sich auf den Beitrag bezieht, den eine Organisation leisten kann, insbesondere die weitere Erläuterung in der Interventionslogik der Ergebnisse, zu denen man gelangt (d. h. Auswirkungen auf die Gesellschaft/die Politik). Es ist daher zu erwarten, und bewährte Praxis für eine Agentur wie die EFSA, dass sie einen größeren Anteil an operativen Leistungsindikatoren und nicht an Wirkungsindikatoren auf politischer Ebene hat.

In den Medien ist der Beitrag der Agenturen zur Politik und zur Zusammenarbeit nur begrenzt bekannt und wird nur in begrenztem Maße weiterverfolgt

63

Die Risikokommunikation und die Zusammenarbeit mit allen Zielgruppen der EFSA wie Industrie, NRO, Verbraucher, Wissenschaftler, Landwirte, Praktiker und Distributoren waren ein wichtiger Bestandteil der Arbeit der EFSA. Die Risikokommunikation ist Teil des in ihrer Gründungsverordnung festgelegten Mandats der EFSA, doch hat die EFSA auch große Anstrengungen unternommen, um offene und transparente Risikobewertungsprozesse einzurichten, die durch einen starken Ansatz zur Einbeziehung der Interessenträger unterstützt werden. Mit der jüngsten Transparenzverordnung werden sowohl die Bemühungen um Risikokommunikation als auch die Bemühungen um Einbeziehung noch weiter verstärkt. Alle Ergebnisse der EFSA werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Vorrangige Themen, die von der EFSA in Gesprächen mit ihren Partnern ermittelt werden, sind häufig Gegenstand spezifischer Kampagnen, die darauf abzielen, die breite Öffentlichkeit für die untersuchten Fragen der Lebensmittelsicherheit zu sensibilisieren.

Abbildung 9 – Neue Artikel nach Agenturen

64

Die EFSA veröffentlicht alle ihre wissenschaftlichen Dokumente im EFSA Journal. Die Ergebnisse aller Tätigkeiten, die die EFSA vergibt oder über Finanzhilfen kofinanziert, werden in der EFSA-Veröffentlichung „Supporting Publications“ veröffentlicht. Beide sind frei zugängliche, wissenschaftliche Online-Zeitschriften. Das EFSA-Journal wurde in den Science Citation Index Expanded aufgenommen. Artikel werden fortlaufend veröffentlicht, d. h. sobald ein wissenschaftliches Ergebnis vorliegt.

Die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ist von entscheidender Bedeutung, verläuft aber nicht immer reibungslos

71

Die EFSA arbeitet stets eng mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen. Dies wird mit verschiedenen Mitteln erreicht, zu denen gehören:

Der Beirat, ein Gremium aus Vertretern der Mitgliedstaaten, Norwegens und Islands, das die EFSA in Bezug auf ihr Arbeitsprogramm und ihre Prioritäten berät, um die wissenschaftliche Zusammenarbeit zu verbessern und Doppelarbeit zu vermeiden. Dem Beirat kommt auch eine wichtige Rolle zu, wenn es darum geht, Unterschiede bei den wissenschaftlichen Meinungen zwischen der EFSA und den Behörden der Mitgliedstaaten zu ermitteln, auszuräumen oder zu erklären.

Das Focal Points Network, das als Botschafter der EFSA in den Mitgliedstaaten fungiert und die Zusammenarbeit der EFSA mit dem Beirat unterstützt.

Die wissenschaftlichen Netze, die einen thematischen Schwerpunkt haben und aus Vertretern der Mitgliedstaaten, Norwegens und Islands bestehen und gemäß den Prioritäten der EFSA Unterstützung in wissenschaftlichen Fragen, bei der Datenerhebung usw. leisten. Das Netz der Kommunikationsexperten arbeitet als wissenschaftliches Netz, das sich auf Initiativen zur Risikokommunikation und Koordinierung konzentriert.

Die EFSA führt auf Vorschlag der Beiratsmitglieder eine Liste der zuständigen Organisationen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Die in dieser Liste aufgeführten Organisationen können Aufgaben wahrnehmen, die ihnen die EFSA gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2230/2004 der Kommission übertragen kann. Die EFSA verfügt über einen entsprechenden Zuschussmechanismus, um die Zusammenarbeit mit einer solchen Organisation zu unterstützen.

73

Für die EFSA hat der Beirat unter anderem die Aufgabe, Synergien zu ermitteln und Doppelarbeit zu vermeiden. Um diese Ziele zu erreichen, stellt die EFSA Instrumente zur Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedern des Beirats und der EFSA über laufende und geplante Risikobewertungstätigkeiten zur Verfügung. Dies ist für die Mitgliedstaaten nicht verbindlich. Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sieht einen Mechanismus für die Feststellung wissenschaftlicher Divergenzen und den Umgang mit ihnen vor.

Ein weiteres wichtiges Format für die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten sind die wissenschaftlichen Netze. Sie werden in Bereichen gebildet, die von der EFSA im Rahmen der von der EFSA vorgeschlagenen und vom Beirat gebilligten Aufgabenstellung festgelegt wurden (z. B. GVO, mikrobiologische Risikobewertung, Erhebung von Daten zur Überwachung chemischer Stoffe, Lebensmittelkonsum usw.). Vertreter der Mitgliedstaaten sind Mitglieder dieser Netze. Die Arbeit in den Netzen erleichtert die Datenerhebung und den Informationsaustausch.

Kasten 13 ECHA und EFSA – ähnliche Arbeit, unzureichende Zusammenarbeit

Die Europäische Kommission hat den beiden Agenturen für Themen, zu denen sowohl die EFSA als auch die ECHA über beträchtlichen Sachverstand verfügen, gemeinsame Mandate erteilt. Dies geht auf die Bestimmungen der REACH-Verordnung zurück.

Die GD SANTE hat zusammen mit anderen zuständigen Generaldirektionen Anstrengungen unternommen, um die generaldirektions- und agenturübergreifende Zusammenarbeit zu fördern, und zwar unter Einbeziehung von Agenturen, die in ihrem Zuständigkeitsbereich tätig sind (EFSA, ECDC, EMA, CVO), sowie von Agenturen, deren Tätigkeiten eng mit den Bereichen Gesundheit und Umwelt verknüpft sind (ECHA, EUA). Ziel ist die strategische Abstimmung und die Entwicklung gemeinsamer Projekte in Bereichen von gemeinsamem Interesse.

Darüber hinaus haben EFSA und ECHA über ihre bestehende Absichtserklärung hinaus Gespräche auf der höheren Führungsebene zu dem Zweck geführt, Bereiche von beiderseitigem Interesse zu ermitteln, in denen Synergien oder eine Zusammenarbeit sinnvoll wären. Bisher haben diese - noch nicht abgeschlossenen - Gespräche bereits zu mehreren greifbaren Ergebnissen geführt. So bietet beispielsweise die ECHA der EFSA im Wege einer Dienstleistungsvereinbarung Unterstützung bei der Vorbereitung von IUCLID als Lösung für die Datenverwaltung bei der Erhebung und Verarbeitung von in Dossiers eingereichten Daten. Ein Pilotprojekt im Bereich Pestizide wurde bereits mit positiven Ergebnissen durchgeführt. Die diesbezügliche Zusammenarbeit mit der ECHA dürfte für die Industrie zu einer Vereinfachung des Verfahrens für die Einreichung von Dossiers führen.

Darüber hinaus halten sich ECHA und EFSA bei der Arbeit an denselben Stoffen, aber in unterschiedlichen Rechtsrahmen gegenseitig auf dem Laufenden und erkunden Möglichkeiten zur Zusammenarbeit, z. B. durch den Austausch von Fachwissen, wenn es um Themen von beiderseitigem Interesse wie die Bewertung bestimmter chemischer Stoffe geht.

Synergien wurden auch in anderen Bereichen wie der gemeinsamen Personaleinstellung, der gemeinsamen Auftragsvergabe für gemeinsame Dienste, gemeinsamen Beiträgen zu politischen Initiativen usw. erzielt.

Die Bemühungen der Agenturen in Bezug auf die Außenwirkung auf internationaler Ebene sind nach wie vor begrenzt

83

Das Zusammenspiel der EFSA mit internationalen Organisationen und Organisationen in Drittländern ist in der Gründungsverordnung (EG) Nr. 178/2002 geregelt. In der Praxis umfasst das Arbeitsprogramm der EFSA Tätigkeiten der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit. Diese werden in Abstimmung und Absprache mit der Europäischen Kommission geplant und tragen zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen der EU und den Drittländern der beteiligten internationalen Organisationen bei.

Derzeit arbeitet die EFSA bei Themen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, mit mehreren wichtigen internationalen Partnern wissenschaftlich zusammen. Diese Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen oder ähnlichen Vereinbarungen. Die EFSA verfügt über eine eigene Mitarbeitergruppe, die den Austausch mit internationalen Partnern und internationalen Organisationen fördert.

Empfehlungen

Empfehlung 2a – Flexiblere Zuweisung von Ressourcen an Agenturen

Nach Ansicht der EFSA könnte eine flexiblere Zuweisung von Ressourcen an die Agenturen am besten dadurch erreicht werden, dass die doppelte Begrenzung von Haushalt und Stellenplan aufgehoben wird und die Obergrenzen für die Zahl der im Rahmen der BBSB beschäftigten Vertragsbediensteten abgeschafft werden.

Hätten mehr Agenturen die Möglichkeit, Gebühren zu erheben, könnten sie unabhängiger vom EU-Beitrag sein (das Europäische Parlament hat die Kommission und die Agenturen bereits aufgefordert, die Erhebung von Gebühren näher zu prüfen).

Empfehlung 3a – Verbesserung der Governance und Leistungsberichterstattung

Die EFSA berichtet bereits über politische Ergebnisse (im Zusammenhang mit den Zielen der Gründungsverordnung und der Mehrjahresstrategie) im jährlichen Tätigkeitsbericht auf der Grundlage der Leistung. Alle jährlichen Tätigkeitsberichte sind öffentlich zugänglich. Diese Berichte könnten besser auf die Berichte anderer Agenturen und EU-Organe abgestimmt werden, die in demselben Politik-Cluster tätig sind.

Nach Ansicht der EFSA könnten zur Verbesserung der Governance-Regelungen agenturübergreifende Verwaltungsstrukturen innerhalb politischer Cluster (z. B. Gesundheit und Umwelt) geschaffen werden. Diese Governance-Gremien würden die erwarteten Beiträge der verschiedenen Interessenträger zu den angestrebten politischen Zielen strukturieren, die gemeinsame Planung und Leistung bewerten und Synergien und gemeinsame Dienste ermöglichen.

Empfehlung 4a – Stärkung der Rolle der Agenturen als Zentren für den Austausch von Fachwissen und die Vernetzung

Damit eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Agenturen effizient und kohärent ist, könnte die EFSA von einer stärkeren Rolle der Kommission als Wegbereiter für die Entwicklung eines koordinierten Ansatzes profitieren, der in einem verbindlichen Rahmen festzulegen ist, in dem Strategien, erwartete Ergebnisse, wichtige Ergebnisse, Ressourcen und Zuständigkeiten innerhalb von Politik-Clustern von Agenturen miteinander verknüpft werden. Auf diese Weise wäre es möglich, den Beitrag der verschiedenen Agenturen zu einem angestrebten Ziel besser zu bewerten, aber auch Zusammenarbeit und Synergien zu erzwingen und gleichzeitig die Gesamteffizienz zu steigern.

Antworten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
53

Die öffentliche Kontrolle der vollständig selbstfinanzierten Agenturen, zu denen das Amt gehört, wird in Einklang mit der vom Gesetzgeber festgelegten Struktur für die Organisationsführung unterschiedlich ausgeübt. Im Falle des EUIPO wird die Entlastung vom Haushaltsausschuss des Amtes erteilt, dem u. a. ein Vertreter des Europäischen Parlaments, zwei Vertreter von der Europäischen Kommission und ein Vertreter aus jedem Mitgliedsstaat angehören. Der Haushaltsausschuss des Amtes stützt sich dabei nicht nur auf finanzielle Aspekte und solche zur Einhaltung von Vorgaben, sondern auch in besonderem Maße auf leistungsbezogene Erwägungen. Das Amt verfügt über ein ausgereiftes und gut eingeführtes System für Leistungsmanagement. Darüber hinaus nehmen die Nutzerverbände als Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsrates und des Haushaltsausschusses teil, wodurch eine umfassende öffentliche Prüfung ermöglicht wird.

Die Haushaltsordnung des Amtes, der die Ausführung des Haushaltsplans unterliegt, basiert auf der Rahmenfinanzregelung und wird nach Konsultation des Europäischen Rechnungshofs und der Europäischen Kommission vom Haushaltsausschuss genehmigt. Im Übrigen werden die Jahresabschlüsse des Amtes vom Europäischen Rechnungshof geprüft.

Der Unterschied in der Art und Weise, wie die öffentliche Kontrolle ausgeübt wird, besteht in dem logischen Rahmen, der zwei verschiedenen Entlastungsmodellen zugrunde liegt. Ziel des allgemeinen Entlastungsverfahrens ist es in der Tat, dass die jeweilige Einrichtung vor dem Europäischen Parlament und dem Rat, d. h. den beiden EU-Haushaltsbehörden, Rechenschaft über die Ausführung des EU-Haushaltsplans ablegt. In den Fällen, bei denen keine Mittel aus dem EU-Haushalt eingesetzt werden, hat der Gesetzgeber entschieden, dass das Europäische Parlament und der Rat nicht für die Entlastung zuständig sind. Dieser Unterschied wird ebenfalls durch den Entwurf des EU-Haushaltsplans36 bestätigt, demgemäß die Finanzierungstruktur der Agenturen (unter Berücksichtigung, ob sie tatsächlich Beiträge aus dem EU-Haushalt erhalten oder nicht) auch Auswirkung auf das anzuwendende Entlastungsverfahren hat, wie in Artikel 70 Absatz 4 der Haushaltsordnung37 festgelegt ist. Das EUIPO unterliegt nicht Artikel 70 Absatz 4 der Haushaltsordnung; daher erfolgt die Entlastung durch seinen Haushaltsausschuss (Artikel 176 Absatz 2 des Gründungsakts des Amtes).

79

Die Zusammenarbeit zwischen dem EUIPO und dem Übersetzungszentrum (CdT) stellt ein positives Beispiel für eine konstruktive Partnerschaft dar. Im Zusammenhang mit dem EUIPO-CdT-Kooperationsprogramm 2019-2020, das fünf Modernisierungsprojekte für das Übersetzungszentrum umfasst, die von beiden Agenturen gemeinsam umgesetzt werden, arbeitet das EUIPO mit dem CdT Hand in Hand.

Antworten des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB)

22 (Abbildung 5). Was den SRB betrifft, so fungiert die GD FISMA als Partner-GD und Anlaufstelle bei der Kommission (mit einem ständigen Beobachterstatus bei den Präsidiums- und Plenarsitzungen des Ausschusses). Die GD FISMA als solche ist nicht für die Tätigkeiten des SRB verantwortlich, der jedoch gegenüber dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission für die Umsetzung der SRM-Verordnung rechenschaftspflichtig ist.

29 (Abbildung 6). Gemäß Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 veröffentlicht die Kommission alle drei Jahre einen Bericht, in dem sie den SRB nicht als solchen bewertet, sondern die Anwendung der SRM-Verordnung mit besonderem Schwerpunkt auf der Überwachung der möglichen Auswirkungen auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts bewertet.

53. Der SRB nimmt an, dass sich der Verweis des Hofes auf die begrenzte öffentliche Kontrolle der vollständig finanzierten Agenturen auf deren Haushaltsvollzug bezieht, während die öffentliche Kontrolle der Gesamtleistung des SRB durch verschiedene Bestimmungen der SRM-Verordnung, insbesondere Artikel 45 und Artikel 46, sowie die Vereinbarung über Rechenschaftspflicht und Aufsicht zwischen dem Europäischen Parlament und dem SRB geregelt ist.

Prüfungsteam

Die Sonderberichte des Hofes enthalten die Ergebnisse seiner Prüfungen zu Politikbereichen und Programmen der Europäischen Union oder zu Fragen des Finanzmanagements in spezifischen Haushaltsbereichen. Bei der Auswahl und Gestaltung dieser Prüfungsaufgaben ist der Hof darauf bedacht, maximale Wirkung dadurch zu erzielen, dass er die Risiken für die Wirtschaftlichkeit oder Regelkonformität, die Höhe der betreffenden Einnahmen oder Ausgaben, künftige Entwicklungen sowie das politische und öffentliche Interesse abwägt.

Diese Wirtschaftlichkeitsprüfung wurde von Prüfungskammer IV „Marktregulierung und wettbewerbsfähige Wirtschaft“ unter Vorsitz von Alex Brenninkmeijer, Mitglied des Hofes, durchgeführt. Die Prüfung stand unter der Leitung von Alex Brenninkmeijer, Mitglied des Hofes. Herr Brenninkmeijer wurde unterstützt von seiner Attachée Di Hai, dem Leitenden Manager Friedemann Zippel und dem Aufgabenleiter Eddy Struyvelt. Zum Prüfungsteam gehörten Joaquín Hernández Fernández, Arunas Juozulynas, Sevdalina Todorova, Julio Cesar Santin Santos, Benedicte Hemelaer, Christine Becker und Janis Gaisonoks. Das Big-Data-Projekt wurde von den Datenwissenschaftlern Claudia Albanese, Zsolt Varga und Emmanuele Fossati durchgeführt. Thomas Everett leistete sprachliche Unterstützung.

Endnoten

1 Diese Mitarbeiterzahl umfasst Beamte, Bedienstete auf Zeit und Vertragsbedienstete sowie abgeordnete nationale Sachverständige.

2 Aus Platzgründen verwendet der Hof für den Verweis auf die Agenturen deren Kurzformen/Akronyme. Die Langform ist Anhang I zu entnehmen.

3 Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2017) 350.

4 Europäische Kommission, „Europäisches Regieren – ein Weißbuch“, KOM(2001) 428 endg., und Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung (2015).

5 Europäische Kommission, „Evaluation of the EU agencies under the remit of DG Employment: Eurofound, Cedefop, ETF und EU-OSHA“, März 2018.

6 Schnellanalyse (Rapid Case Review) des Hofes zur Umsetzung des Planstellenabbaus um 5 %, 2017.

7 EMA, CAAR 2018, Absatz zur Hervorhebung eines Sachverhalts.

8 Siehe auch den Jahresbericht 2018 des Hofes über die Agenturen.

9 Analyse und Bewertung des konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichts 2018 von Europol.

10 Beispielsweise Sonderbericht Nr. 10/2019: „EU-weite Stresstests für Banken: so viele Informationen über Banken wie noch nie, aber stärkere Koordinierung und Risikofokussierung nötig“.

11 Dem Haushaltsausschuss beim EUIPO; dem in seiner Plenarsitzung tagenden Ausschuss beim SRB; dem Verwaltungsrat beim CPVO.

12 Stellungnahmen Nr. 1/2019 und Nr. 3/2019 des Hofes.

13 SWD(2015) 62 final vom 13.3.2015.

14 Analyse Nr. 07/2019: Nachhaltigkeitsberichterstattung: eine Bestandsaufnahme bei den Organen, Einrichtungen und Agenturen der EU.

15 Rechtssachen 9/56 und 10/56, Meroni & Co, Industrie Metallurgiche gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Slg. 1957-58, ECR 133.

16 Rechtssache C-270/12, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland gegen Rat der Europäischen Union und Europäisches Parlament, 2014.

17 CPVO, EUIPO und SRB.

18 Jahresbericht 2018 des Hofes über die Agenturen der EU, Ziffer 3.14.8.

19 Siehe auch den Sonderbericht Nr. 20/2019 des Hofes: „EU-Informationssysteme zur Unterstützung der Grenzkontrolle: insgesamt wirkungsvoll, doch unzureichender Fokus auf aktuellen und vollständigen Daten“.

20 Urteil vom 7. März 2019 in der Rechtssache T-837/16.

21 Siehe auch den Sonderbericht Nr. 24/2019 des Hofes: „Asyl, Umsiedlung und Rückkehr von Migranten: Zeit für verstärkte Maßnahmen zur Beseitigung der Diskrepanzen zwischen Zielen und Ergebnissen“.

22 Artikel 15 der EASO-Verordnung (EU) Nr. 439/2010.

23 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

24 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V., „Hintergrund und Erläuterungen zur REACH-Registrierung: Großunternehmen verstoßen gegen das EU-Chemikalienrecht und gefährden damit Mensch und Umwelt“, 20. Mai 2019.

25 Siehe auch Merijn Chamon und Valerie Demedts, „Constitutional limits to the EU agencies“ external relations“ in The External Dimension of EU Agencies and Bodies (2019).

26 Für eine ausführlichere Beschreibung des Europe-Media-Monitor-Dienstes (EMM) siehe: https://ec.europa.eu/jrc/en/scientific-tool/europe-media-monitor-newsbrief.

27 Das Office of Management and Budget (OMB) ist die Geschäftsstelle des Exekutivbüros des Präsidenten der Vereinigten Staaten, das den US-Bundeshaushalt verwaltet und die Leistung der Bundesagenturen überwacht.

28 Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates. (ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1).

29 Siehe S. 54-56 der Folgenabschätzung: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:52012SC0166&from=EN

30 Verordnung (EU) 2019/1381 vom 20. Juni 2019 über die Transparenz und Nachhaltigkeit der EU-Risikobewertung im Bereich der Lebensmittelkette und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und acht weiteren sektorspezifischen Rechtsvorschriften.

31 Siehe auch den Sonderbericht Nr. 24/2019 des Hofes: Asyl, Umsiedlung und Rückkehr von Migranten: Zeit für verstärkte Maßnahmen zur Beseitigung der Diskrepanzen zwischen Zielen und Ergebnissen.

32 Ihre aktuelle Erhebung – 2018–2022 – umfasst folgende Bereiche: Opfer von Straftaten und Zugang zur Justiz; Gleichstellung und jegliche Diskriminierung; Informationsgesellschaft und insbesondere Achtung der Privatsphäre sowie Schutz personenbezogener Daten; justizielle Zusammenarbeit, ausgenommen in Strafsachen; Migration, Grenzen, Asyl und Integration von Flüchtlingen und Migranten; Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängender Intoleranz; Kinderrechte; Integration und soziale Eingliederung der Roma.

33 (Frontex-)Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016. (EMSA-)Verordnung (EU) 2016/1625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016; (EFCA-)Verordnung (EU) 2016/1626 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016.

34 Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen.

35 Stand 31. Dezember 2019.

36 Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 (Arbeitsdokument Teil III – von der EU eingerichtete Organe mit Rechtspersönlichkeit und öffentlich-private Partnerschaft).

37 Außer den zwei vollständig selbstfinanzierten Agenturen unterliegen alle dezentralen Agenturen der Entlastung über die Ausführung ihrer Haushaltspläne durch das Europäische Parlament auf Empfehlung des Rates.

Zeitschiene

Verfahrensschritt Datum
Annahme des Prüfungsplans/Beginn der Prüfung 26.2.2019
Offizielle Übermittlung des Berichtsentwurfs an die Europäische Kommission
(bzw. die sonstigen geprüften Stellen)
30.4.2020
Annahme des endgültigen Berichts nach Abschluss des kontradiktorischen Verfahrens 28.7.2020
Eingang der offiziellen Antworten der Europäischen Kommission in allen Sprachfassungen 25.8.2020
Eingang der offiziellen Antworten des Netzwerks der EU-Agenturen (EUAN) in allen Sprachfassungen 3.8.2020
Eingang der offiziellen Antworten der Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in allen Sprachfassungen (EU-OSHA) 29.7.2020
Eingang der offiziellen Antworten des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) in allen Sprachfassungen 28.8.2020
Eingang der offiziellen Antworten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) in allen Sprachfassungen 24.7.2020
Eingang der offiziellen Antworten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in allen Sprachfassungen 5.7.2020
Eingang der offiziellen Antworten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in allen Sprachfassungen 3.8.2020
Eingang der offiziellen Antworten des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) in allen Sprachfassungen 27.7.2020

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Luxemburg: Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2020

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