2021 2021 Kurzinformation zur Prüfung der EU‑Agenturen

Vorstellung des Jahresberichts 2021 des Europäischen Rechnungshofs über die EU-Agenturen

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PDF 2021 Kurzinformation zur Prüfung der EU‑Agenturen

Zusammenfassung

I Der Europäische Rechnungshof („Hof“) ist der externe Prüfer der EU-Finanzen1. In dieser Eigenschaft nimmt er die Funktion des unabhängigen Hüters der finanziellen Interessen der Bürgerinnen und Bürger der EU wahr, indem er zur Verbesserung des EU-Finanzmanagements beiträgt2.

II Dieses Dokument enthält die Ergebnisse, zu denen der Hof bei seiner jährlichen Prüfung der Agenturen und sonstigen Einrichtungen der EU (im Folgenden „Agenturen“) für das Haushaltsjahr 2021 gelangt ist. Hinzu kommen die Agenturen betreffende Prüfungsergebnisse, darunter vom Hof im Laufe desselben Jahres durchgeführte Prüfungsarbeiten zu einem horizontalen Thema im Zusammenhang mit dem Risiko von Interessenkonflikten.

III Insgesamt erbrachte die vom Hof durchgeführte Prüfung der Agenturen für das am 31. Dezember 2021 endende Haushaltsjahr positive Ergebnisse, die den Ergebnissen in den Vorjahren weitestgehend entsprechen. Mittels für jede Agentur abgegebener Zuverlässigkeitserklärungen erteilt der Hof folgende Prüfungsurteile:

  • uneingeschränkte Prüfungsurteile zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung für alle Agenturen;
  • uneingeschränkte Prüfungsurteile zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der den Jahresrechnungen aller Agenturen zugrunde liegenden Einnahmen;
  • uneingeschränkte Prüfungsurteile zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der den Jahresrechnungen aller Agenturen zugrunde liegenden Zahlungen, mit Ausnahme des eingeschränkten Prüfungsurteils für die eu-LISA.

IV Dennoch weist der Hof in seinen Absätzen zur Hervorhebung eines Sachverhalts und zum Hinweis auf sonstige Sachverhalte sowie in seinen Bemerkungen, die die Prüfungsurteile nicht infrage stellen, bei fast allen Agenturen auf verbesserungsbedürftige Bereiche hin. Insgesamt richtete der Hof 77 Bemerkungen an 33 Agenturen, um auf Bereiche hinzuweisen, in denen weitere Verbesserungen erforderlich sind, wie z. B. Vergabe öffentlicher Aufträge, Haushaltsführung, Personaleinstellung sowie Verwaltungs- und Kontrollsysteme.

V Darüber hinaus empfahl er die folgenden erforderlichen Maßnahmen mit Blick auf die nachstehenden verbesserungsbedürftigen Bereiche:

  • Die betroffenen Agenturen sollten ihre Vergabeverfahren weiter verbessern, damit die vollständige Einhaltung der geltenden Vorschriften sichergestellt ist und sie das bestmögliche Preis-/Leistungsverhältnis erzielen. Insbesondere sollten die Agenturen bei der Ausführung von Rahmenverträgen nur auf Einzelverträge zurückgreifen, um Waren oder Dienstleistungen zu beschaffen, die unter den zugehörigen Rahmenvertrag fallen.
  • Um das Problem übermäßig hoher Übertragungen von Mitteln auf das nächste Haushaltsjahr zu lösen, sollten die betreffenden Agenturen ihre Haushaltsplanung und ihre Haushaltsvollzugszyklen weiter verbessern.
  • Das Netzwerk der EU-Agenturen sollte die Kommission und die Gesetzgeber kontaktieren, um Änderungen des Rechtsrahmens vorzuschlagen und ein Mindestmaß an Vorschriften für die Verwaltungsratsmitglieder von EU-Agenturen in Bezug auf Interessenkonflikte und „Drehtüreffekte“ festzulegen.
  • Die Agenturen sollten ihre internen Verfahren und Kontrollen in Bezug auf das Vorliegen möglicher „Drehtüreffekte“ verstärken, um die vollständige Einhaltung der geltenden Vorschriften sicherzustellen.
  • Die Agenturen sollten interne Vorschriften für Verwaltungsratsmitglieder für den Umgang mit Interessenkonflikten im Allgemeinen und Situationen, in denen es zu „Drehtüreffekten“ kommen kann, im Besonderen einführen.
  • Die Agenturen sollten die berufliche Tätigkeit ihrer Mitarbeiter in leitender Funktion (einschließlich derjenigen, die die Agentur in den letzten zwei Jahren verlassen haben) aktiv überwachen, um Situationen, die nicht angegeben wurden und in denen es zu „Drehtüreffekten“ kommt, aufzudecken und die Einhaltung zuvor auferlegter Beschränkungen sicherzustellen.

Gegenstand der Prüfung

01 Die Agenturen der EU sind gesonderte Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die durch einen Sekundärrechtsakt gegründet wurden, um spezifische technische und wissenschaftliche Aufgaben sowie Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen, und damit dazu beitragen, die politischen Maßnahmen der EU-Organe zu gestalten und durchzuführen. Sie haben ihren jeweiligen Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten und haben erheblichen Einfluss in Bereichen, die für den Alltag der europäischen Bürgerinnen und Bürger von größter Bedeutung sind, wie Gesundheit, Sicherheit, Freiheit und Recht.

02 Es gibt drei Arten von EU-Agenturen: dezentrale Agenturen, die Exekutivagenturen der Kommission und sonstige Einrichtungen. Wodurch sie sich unterscheiden, ist nachstehend beschrieben.

03 Die Anzahl der Agenturen hat im Laufe der Jahre zugenommen Der Bericht des Hofes für das Haushaltsjahr 2021 umfasst 44 Agenturen (siehe Abbildung 1), drei mehr als der Bericht des Hofes für das Haushaltsjahr 2020. Die drei neuen Agenturen sind

  • die Europäische Arbeitsbehörde (ELA), die ihre Tätigkeit am 17. Oktober 2019 aufnahm und seit dem 26. Mai 2021 finanziell autonom ist;
  • die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA), die ihre Tätigkeit am 1. Juni 2021 aufnahm und seit dem 24. Juni 2021 finanziell autonom ist;
  • die Europäische Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales (HaDEA), die am 16. Februar 2021 eingesetzt wurde.

Abbildung 1 – Zeitschiene der Agenturen

Hinweis: Die in der Abbildung angegebene Jahreszahl steht für das Jahr des Inkrafttretens des Gründungsrechtsakts der jeweiligen Agentur (oder ihrer Vorgängerin).

Quelle: Europäischer Rechnungshof.

04 Alle Exekutivagenturen haben ihren Sitz in Brüssel. Die dezentralen Agenturen und sonstigen Einrichtungen haben ihren jeweiligen Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten in der gesamten EU, wie aus Abbildung 2 hervorgeht. Der Sitz der Agenturen wird vom Rat oder gemeinsam vom Rat und vom Europäischen Parlament beschlossen.

Abbildung 2 – Sitz der Agenturen in den Mitgliedstaaten

Quelle: Europäischer Rechnungshof.

Dezentrale Agenturen befassen sich mit besonderen politischen Erfordernissen

05 Die 33 dezentralen Agenturen3 spielen bei der Vorbereitung und Umsetzung der EU-Politik eine wichtige Rolle, insbesondere bezüglich technischer, wissenschaftlicher, operativer oder regulatorischer Aufgaben. Ihre Rolle besteht darin, besonderen politischen Erfordernissen gerecht zu werden und die europäische Zusammenarbeit durch die Bündelung von Fach- und Expertenwissen der EU und der nationalen Regierungen zu stärken. Dezentrale Agenturen werden durch Verordnung des Rates oder des Europäischen Parlaments und des Rates auf unbestimmte Zeit errichtet.

Die Exekutivagenturen der Europäischen Kommission führen EU-Programme durch

06 Die sieben Exekutivagenturen der Kommission4 nehmen Durchführungs- und operative Aufgaben im Zusammenhang mit Unionsprogrammen wie der Unterstützung von Interessenträgern bei der Umsetzung des europäischen Grünen Deals (CINEA) und der Verwaltung bestimmter Projekte im Rahmen von Horizont Europa (REA) wahr. Ihre Bestandsdauer ist zeitlich (derzeit bis zum 31. Dezember 2028) begrenzt.

Die sonstigen Einrichtungen haben besondere Aufgaben

07 Bei den vier sonstigen Einrichtungen handelt es sich um das EIT, die EUStA, die ESA und den SRB. Das EIT ist eine unabhängige dezentrale Einrichtung der EU, die Ressourcen der Bereiche Wissenschaft, Wirtschaft und Bildung bündelt, um die Innovationskraft der EU durch Bereitstellung finanzieller Unterstützung zu stärken. Die EUStA ist eine unabhängige Einrichtung der EU, die Straftaten zum Nachteil des EU-Haushalts strafrechtlich untersucht und verfolgt. Die ESA wurde beauftragt, im Einklang mit dem Euratom-Vertrag eine regelmäßige und gerechte Versorgung aller Benutzer in der EU mit Kernbrennstoffen zu gewährleisten. Der SRB ist die zentrale Behörde des Einheitlichen Abwicklungsmechanismus in der europäischen Bankenunion. Sein Auftrag ist die geordnete Abwicklung ausfallender oder wahrscheinlich ausfallender Banken mit möglichst geringen Auswirkungen auf die Realwirtschaft und die öffentlichen Finanzen der EU-Mitgliedstaaten. Zusätzlich zu seinem Bericht legt der Hof jedes Jahr auch einen Bericht über die Eventualverbindlichkeiten des SRB vor5.

Agenturen werden aus verschiedenen Quellen und unter verschiedenen MFR-Rubriken finanziert

08 Der Haushalt aller Agenturen belief sich (ohne den SRB) im Jahr 2021 auf insgesamt 4,1 Milliarden Euro (2020: 3,7 Milliarden Euro). Dies entspricht 2,5 % des Gesamthaushaltsplans der EU für 2021 (2020: 2,3 %), wie aus Abbildung 3 zu ersehen ist.

09 Der Haushalt des SRB belief sich im Jahr 2021 auf 9,7 Milliarden Euro (2020: 8,1 Milliarden Euro). Bei diesen Mitteln handelt es sich um Beiträge von Banken zur Einrichtung des Einheitlichen Abwicklungsfonds (9,6 Milliarden Euro) und zur Finanzierung der Verwaltungsausgaben des SRB (119 Millionen Euro).

10 Die Haushaltspläne der dezentralen Agenturen und der sonstigen Einrichtungen decken die Personal-, Verwaltungs- und operativen Ausgaben. Die Exekutivagenturen führen aus dem Haushaltsplan der Kommission finanzierte Programme durch. Ihre eigenen Haushaltspläne in Höhe von 326 Millionen Euro im Jahr 2021 (2020: 273 Millionen Euro) decken nur die Personal- und Verwaltungsausgaben. Der Betrag (Mittel für Zahlungen), den die Exekutivagenturen im Jahr 2021 im Auftrag der Kommission für die Durchführung von Programmen ausgaben, belief sich auf 13,1 Milliarden Euro (2020: 14,9 Milliarden Euro).

Abbildung 3 – Finanzierungsquellen der Agenturen im Jahr 2021

Quelle: Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2021, endgültige Jahresrechnung 2021 der Europäischen Union und jährliche Tätigkeitsberichte 2021 der Exekutivagenturen, Daten vom Europäischen Rechnungshof zusammengestellt.

11 Die meisten Agenturen einschließlich aller Exekutivagenturen werden fast vollständig aus dem EU-Gesamthaushaltsplan finanziert. Die übrigen Agenturen werden vollständig oder teilweise durch Gebühren und Entgelte der Wirtschaft sowie durch direkte Beiträge der Länder finanziert, die sich an ihren Tätigkeiten beteiligen. In Abbildung 4 sind die Haushaltspläne der Agenturen nach Einnahmequellen aufgeschlüsselt.

Abbildung 4 – Aufschlüsselung der Haushaltspläne 2021 der Agenturen nach Einnahmequellen

* Die Jahresrechnung der EUSPA für 2021 weist einen endgültigen Haushalt in Höhe von 44,1 Millionen Euro aus, während sich die tatsächlichen Einnahmen auf 1,8 Milliarden Euro beliefen. Diese Differenz erklärt sich durch operative Tätigkeiten, die aus zweckgebundenen Einnahmen finanziert werden; diese werden im genehmigten Haushaltsplan in Form eines Erinnerungsvermerks aufgeführt.

Hinweis: Anderweitige sonstige Einnahmen oder Haushaltsreserven sind nicht berücksichtigt.

Quelle: Endgültige Jahresrechnungen 2021 der Agenturen, Daten vom Europäischen Rechnungshof zusammengestellt.

12 Abbildung 5 enthält einen Überblick über den Haushalt 2021 der Agenturen. Der Haushalt der Agenturen ist nach Ausgabenarten (Titel I – Personalausgaben, Titel II – Verwaltungsausgaben und Titel III – operative Ausgaben sowie ggf. weitere Titel) und nicht nach Tätigkeiten gegliedert. Insgesamt machen die Personal- und Verwaltungsausgaben der Agenturen rund 14 % der insgesamt für Rubrik 7 des mehrjährigen Finanzrahmens – Europäische öffentliche Verwaltung – verfügbaren Mittel für Zahlungen aus. Demgegenüber belaufen sich die Zahlen auf 47 % für die Kommission, 18 % für das Parlament, 9 % für den EAD und 5 % für den Rat.

Abbildung 5 – Ausgaben der Agenturen im Jahr 2021 für die einzelnen Haushaltstitel

* Die Jahresrechnung der EUSPA für 2021 weist einen endgültigen Haushalt in Höhe von 44,1 Millionen Euro aus, während sich die tatsächlichen Einnahmen auf 1,8 Milliarden Euro beliefen. Diese Differenz erklärt sich durch operative Tätigkeiten, die aus zweckgebundenen Einnahmen finanziert werden, die im genehmigten Haushaltsplan in Form eines Erinnerungsvermerks aufgeführt werden.

** Die Zahlenangabe für den SRB umfasst zwei Teile: Teil I in Höhe von 119 Millionen Euro betrifft die Verwaltung des Ausschusses und Teil II in Höhe von 9 574 Millionen Euro den Fonds. Die Reserve ist nicht inbegriffen.

Quelle: Endgültige Jahresrechnungen 2021 der Agenturen, Daten vom Europäischen Rechnungshof zusammengestellt.

13 Abbildung 6 ist der Personalbestand der Agenturen Ende 2021 zu entnehmen. Insgesamt beschäftigten die Agenturen 14 431 Bedienstete (2020: 12 881). Diese Angabe entspricht den am 31. Dezember 2021 tatsächlich von Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten sowie abgeordneten nationalen Sachverständigen besetzten Stellen. Ausgehend von den im Gesamthaushaltsplan der EU genehmigten Stellenplänen arbeiten etwa 17 % aller EU-Bediensteten für Agenturen. Demgegenüber arbeiten 50 % für die Kommission, 14 % für das Parlament, 6 % für den Rat und 4 % für den EAD.

Abbildung 6 – Nach Agenturen aufgeschlüsselter Personalbestand Ende 2021

Quelle: Daten vom Europäischen Rechnungshof zusammengestellt.

Für Haushalt und Entlastung gelten bis auf das EUIPO, das CPVO und den SRB für alle Agenturen ähnliche Regelungen

14 Für die meisten dezentralen Agenturen und sonstigen Einrichtungen sowie für alle Exekutivagenturen der Kommission sind das Europäische Parlament und der Rat für das jährliche Haushalts- und Entlastungsverfahren zuständig. Der zeitliche Ablauf des Entlastungsverfahrens ist in Abbildung 7 dargestellt.

Abbildung 7 – Entlastungsverfahren für die meisten Agenturen

Quelle: Europäischer Rechnungshof.

15 Bei zwei vollständig selbstfinanzierten dezentralen Agenturen (CPVO und EUIPO) obliegt das Haushalts- und Entlastungverfahren hingegen ihrem Verwaltungsrat bzw. Haushaltsausschuss und nicht dem Europäischen Parlament oder dem Rat6. Auch beim SRB liegt die alleinige Zuständigkeit für das jährliche Haushalts- und Entlastungsverfahren beim Ausschuss.

Das Netzwerk der EU-Agenturen fördert die agenturübergreifende Zusammenarbeit und die Kommunikation mit Interessenträgern

16 Das Netzwerk der EU-Agenturen (EUAN) wurde von den Agenturen als ein agenturübergreifendes Forum zur Zusammenarbeit errichtet, um die Sichtbarkeit der Agenturen zu erhöhen, mögliche Effizienzgewinne zu ermitteln sowie Maßnahmen mit eindeutigem EU-Mehrwert zu fördern. Mit dem Netzwerk wird dem Bedarf der Agenturen an einer besser koordinierten Kommunikation mit ihren Interessenträgern und der breiten Öffentlichkeit Rechnung getragen. Zudem bietet es eine zentrale Anlaufstelle, um Informationen zusammenzutragen und unter allen Agenturen zu verbreiten. Im Jahr 2015 verabschiedete das EUAN seine erste mehrjährige Strategie, einschließlich Prioritäten, die im Rahmen jährlicher Arbeitsprogramme, in denen seine Aktivitäten und Ziele dargelegt sind, umgesetzt werden. 2020 nahm das EUAN seine zweite mehrjährige Strategie (2021–2027)7 an, in der die politische und strategische Ausrichtung der Kommission im Rahmen von zwei strategischen Säulen berücksichtigt ist:

  • das EUAN als Vorbild für Verwaltungsexzellenz;
  • das EUAN als bewährter institutioneller Partner.

17 Den Vorsitz des EUAN führt gemäß dem Rotationsprinzip jedes Jahr eine andere Agentur, wobei zweimal jährlich vom Gemeinsamen Europäischen Unterstützungsbüro koordinierte Plenarsitzungen stattfinden. Der Hof arbeitet mit dem EUAN zusammen, indem er bewährte Verfahren austauscht und Informationen über Prüfungsverfahren und ‑ergebnisse bereitstellt.

18 Zentraler Aspekt der Arbeit des EUAN und der beiden mehrjährigen Strategien ist die gemeinsame Nutzung von Diensten, Wissen und Fachkenntnis. Einige Beispiele für die Zusammenarbeit sind die gemeinsame Nutzung von Diensten in den Bereichen Wiederherstellung des Betriebs, Rechnungsführung, gemeinsame Auftragsvergabe, COVID-19-bezogene Angelegenheiten und Datenschutz.

Die Prüfung des Hofes

Auftrag des Hofes

19 Gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat der Hof

  • die Jahresrechnungen aller 44 Agenturen bestehend aus dem Jahresabschluss (d. h. die Bilanz, die Ergebnisrechnung, die Kapitalflussrechnung, die Tabelle der Veränderungen des Nettovermögens sowie eine Zusammenfassung maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze und sonstige Erläuterungen) und den Haushaltsrechnungen (die sämtliche Einnahmen- und Ausgabenvorgänge zusammenfassen, sowie Erläuterungen) für das am 31. Dezember 2020 endende Haushaltsjahr sowie
  • die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der diesen Jahresrechnungen zugrunde liegenden Vorgänge geprüft.

20 Auf der Grundlage der Ergebnisse seiner Prüfung legt der Hof dem Europäischen Parlament und dem Rat oder den anderen Entlastungsbehörden eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung jeder Agentur sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge vor. Der Hof ergänzt die Zuverlässigkeitserklärungen gegebenenfalls durch wichtige Prüfungsbemerkungen.

Der Hof meldet den zuständigen EU-Stellen OLAF und EUStA Fälle mutmaßlichen Betrugs

21 Der Hof arbeitet in Angelegenheiten im Zusammenhang mit mutmaßlichem Betrug und sonstigen Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und in Angelegenheiten im Zusammenhang mit sonstigen Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU mit der EUStA zusammen. Der Hof meldet dem OLAF oder der EUStA jeden Verdacht, der im Zuge seiner Prüfungsarbeit aufkommt, obgleich seine Prüfungen nicht speziell darauf ausgerichtet sind, Betrug zu ermitteln.

Digitalisierung der Prüfungsverfahren beim Hof geht weiter

22 Wie den Berichten der Vorjahre zu entnehmen ist8, nutzt der Hof die jährliche Prüfung der EU-Agenturen als Gelegenheit, das Potenzial automatisierter Prüfungsverfahren zu erproben. Die Prüfung der Agenturen umfasst rund 200 Prüfungshandlungen in Bereichen wie Zahlungen, Gehälter, Auftragsvergabe, Haushalt, Einstellungen und Jahresrechnung. Für das Haushaltsjahr 2021 weitete der Hof den Einsatz von Verfahren im Zusammenhang mit Gehältern und die Datenextraktion auf alle Agenturen aus. Seine Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit von Mittelbindungen und Zahlungen sowie der Zuverlässigkeit der Rechnungsführung erstreckte sich nach wie vor nur auf die Exekutivagenturen der EU, da sie über eine ausreichend ähnliche IT-Umgebung verfügen.

23 Der Hof beabsichtigt, die Möglichkeiten zu sondieren, wie der Einsatz digitaler Prüfungstechniken auf andere Bereiche und alle Agenturen ausgeweitet werden kann. Hierbei stößt er jedoch auf große Hindernisse, da, wie Abbildung 8 entnommen werden kann, bei der Verwendung standardisierter IT-Tools, insbesondere bei den dezentralen Agenturen, nach wie vor Lücken bestehen. Obwohl einige Agenturen über dieselben IT-Systeme verfügen, hat der Hof Unterschiede bei der Nutzung einiger Funktionen dieser Tools festgestellt. Diese mangelnde Übereinstimmung ist ein weiterer Faktor, durch den die Ausweitung der Verwendung digitaler Prüfungsverfahren behindert wird. Für das Haushaltsjahr 2022 startet der Hof ein Pilotprojekt, um einige Aspekte der Prüfung zur öffentlichen Auftragsvergabe der EU-Agenturen zu digitalisieren.

Abbildung 8 – Verwendung standardisierter IT-Tools nach wie vor lückenhaft, besonders in den dezentralen Agenturen

Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Daten der Agenturen.

Prüfungsurteile des Hofes

Die Ergebnisse der jährlichen Prüfungen der Agenturen für das Haushaltsjahr 2021 sind positiv

24 Insgesamt erbrachte die Prüfung des Hofes in Bezug auf die Jahresrechnungen der Agenturen für das am 31. Dezember 2021 endende Haushaltsjahr positive Ergebnisse (siehe Abbildung 9). Der Hof brachte jedoch Bemerkungen zu Unregelmäßigkeiten und Mängeln vor, die sich auf die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung und die der Rechnungsführung zugrunde liegenden Zahlungen, namentlich im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe, auswirkten.

Abbildung 9 – Jährliche Prüfungsurteile 2019–2021 zu den Jahresrechnungen, Einnahmen und Zahlungen der Agenturen

Quelle: Europäischer Rechnungshof.

Uneingeschränkte Prüfungsurteile zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung für alle Agenturen

25 Für das Haushaltsjahr 2021 gibt der Hof uneingeschränkte Prüfungsurteile zu den Jahresrechnungen aller 44 Agenturen ab (siehe Abbildung 9).

Absätze zur Hervorhebung eines Sachverhalts sind wichtig für das Verständnis der Jahresrechnungen der EMA, der Frontex, des SRB und des EIGE

Wozu dienen Absätze zur Hervorhebung eines Sachverhalts?

Absätze zur Hervorhebung eines Sachverhalts sollen die Aufmerksamkeit des Lesers auf ein wichtiges Thema lenken, das in der Jahresrechnung dargestellt oder ausgewiesen wird und für sein Verständnis der Jahresrechnung oder der zugrunde liegenden Einnahmen und Zahlungen von grundlegender Bedeutung ist.

26 In Bezug auf das Haushaltsjahr 2021 hat der Hof in die Vermerke für vier Agenturen Absätze zur Hervorhebung eines Sachverhalts aufgenommen, und zwar für die EMA, die Frontex, den SRB und das EIGE.

27 Die Jahresrechnung der EMA enthält wichtige Angaben zur Vermietung der ehemaligen Räumlichkeiten der EMA in London. Der Mietvertrag läuft bis 2039 und enthält keine Kündigungsklausel, eine Untervermietung oder Nachmietersuche ist aber mit Zustimmung des Vermieters möglich. Im Juli 2019 schloss die EMA eine Vereinbarung mit ihrem Vermieter und vermietete ihre ehemaligen Räumlichkeiten mit Wirkung von Juli 2019 zu Bedingungen, die mit den Bedingungen des Hauptmietvertrags im Einklang stehen, an einen Untermieter. Die Laufzeit der Untervermietung endet mit Ablauf des Mietvertrags der EMA im Juni 2039. Da die EMA Vertragspartei des Hauptmietvertrags bleibt, könnte sie für den gesamten gemäß den vertraglichen Verpflichtungen des Hauptmietvertrags zu zahlenden Restbetrag haftbar gemacht werden, wenn der Untermieter seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Am 31. Dezember 2021 belief sich die von der EMA bis zum Ende der Laufzeit des Mietvertrags voraussichtlich zu zahlende Gesamtmiete einschließlich Nebenkosten und Vermieterversicherung („landlord insurance“) auf 383 Millionen Euro.

28 Die Frontex wird aus dem EU-Haushalt und Beiträgen von nicht zur EU gehörigen Staaten des Schengen-Raums (assoziierte Schengen-Länder) finanziert. Die Jahresrechnung der Frontex enthält die Angabe, dass die Beiträge der nicht zur EU gehörigen Staaten des Schengen-Raums nicht korrekt berechnet wurden. Daher bezahlten die nicht zur EU gehörigen Staaten des Schengen-Raums 2,6 Millionen Euro weniger als sie hätten zahlen müssen, was aus dem EU-Haushalt ausgeglichen wurde. Da es 2021 einen Überschuss gab, wirkte sich dies aber nicht auf die operativen Einnahmen der Ergebnisrechnung für 2021 aus.

29 Der SRB ist Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit seiner Erhebung von Beiträgen zum Einheitlichen Abwicklungsfonds sowie Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den Aufgaben ausgesetzt, die er in seiner Eigenschaft als Abwicklungsbehörde wahrnimmt. Die Jahresrechnung des SRB enthält eine Angabe zu Verwaltungsbeschwerden und Gerichtsverfahren zwischen einigen Banken und nationalen Abwicklungsbehörden und dem SRB im Zusammenhang mit im Voraus erhobenen Beiträgen sowie andere beim Gericht und beim Gerichtshof der Europäischen Union gegen den SRB eingebrachte Verfahren. Ihre potenziellen Auswirkungen auf den Jahresabschluss des SRB für das am 31. Dezember 2021 endende Haushaltsjahr (insbesondere auf die Eventualverbindlichkeiten, Rückstellungen und Verbindlichkeiten) sind Gegenstand einer spezifischen jährlichen Prüfung, die gemäß Artikel 92 Absatz 4 der SRM-Verordnung vorzunehmen ist.

30 Das EIGE wies in seiner Jahresrechnung eine Eventualverbindlichkeit aus, die entstehen wird, falls das Oberste Gericht Litauens in einem laufenden Verfahren betreffend Leiharbeiter gegen das EIGE entscheidet. Die möglichen finanziellen Auswirkungen werden auf 22 000 Euro geschätzt.

Auswirkungen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine

31 Der Hof wies auf die Angaben von drei Agenturen (EASO, EUSPA und SRB) hinsichtlich der Auswirkungen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine auf ihre Tätigkeiten hin. Angesichts einer gesteigerten Nachfrage von Mitgliedstaaten, die Flüchtlinge aus der Ukraine aufnehmen, nach Unterstützung beantragte das EASO zusätzliche personelle und finanzielle Ressourcen. Die Tätigkeiten der EUSPA wurden durch die Unterbrechung der Verwendung von russischen Sojus-Trägerraketen für Galileo-Satelliten beeinträchtigt. Der Bewertung des SRB zufolge ist die finanzielle Stabilität wegen des Kriegs einem gesteigerten Risiko ausgesetzt. Insbesondere bestünden Kreditrisiken bei Banken, die Darlehen an Vertragsparteien in Russland, Weißrussland und der Ukraine vergeben hätten oder aber an inländische Unternehmen, die den Auswirkungen des Krieges am stärksten ausgesetzt sind.

Uneingeschränkte Prüfungsurteile zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der den Jahresrechnungen zugrunde liegenden Einnahmen für alle Agenturen

32 Für das Haushaltsjahr 2021 gibt der Hof uneingeschränkte Prüfungsurteile zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der den Jahresrechnungen aller Agenturen zugrunde liegenden Einnahmen ab (siehe Abbildung 9).

Absatz zur Hervorhebung eines Sachverhalts trägt zu einem besseren Verständnis der Einnahmen des SRB bei

33 In seinen Bericht über den SRB nahm der Hof ebenfalls einen Absatz zur Hervorhebung eines Sachverhalts auf, da ein Teil der Einnahmen des SRB im Bereich der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten ist. Dies ist relevant für das Prüfungsurteil des Hofes über die Einnahmen des SRB, da je nach Ausgang des Verfahrens der SRB die Beiträge einiger Banken möglicherweise neu berechnen muss.

Absatz zum Hinweis auf sonstige Sachverhalte behandelt eine Frage, die für die Einnahmen des SRB von besonderer Bedeutung ist

Wozu dienen Absätze zum Hinweis auf sonstige Sachverhalte?

Die Absätze zum Hinweis auf sonstige Sachverhalte geben Aufschluss über relevante Fragen, die über die in den Jahresrechnungen dargestellten oder ausgewiesenen Aspekte hinausgehen, die aber für das Verständnis der Jahresrechnung oder die zugrunde liegenden Einnahmen oder Zahlungen relevant sind.

34 In Bezug auf das Haushaltsjahr 2021 hat der Hof nur im Falle des SRB einen Absatz zum Hinweis auf sonstige Sachverhalte verwendet. Mit der SRM-Verordnung wird kein umfassender und einheitlicher Kontrollrahmen geschaffen, um die Zuverlässigkeit der Angaben, die die Banken dem SRB für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF bereitstellen, zu gewährleisten. Der SRB prüft die Angaben jedoch auf Stimmigkeit und nimmt analytische Prüfungen vor. Außerdem führt er auf Ebene der Banken eine Reihe von Ex-post-Kontrollen durch. Zudem kann der SRB keine Einzelheiten zu den Berechnungen der risikobereinigten Beiträge je Bank bekanntgeben, da die Berechnungen miteinander verknüpft sind und vertrauliche Informationen über andere Banken umfassen. Dies kann die Transparenz dieser Berechnungen beeinträchtigen. Der Hof stellte fest, dass der SRB für die Berechnung der Beiträge 2021 und 2022 die Transparenz gegenüber den Banken durch Organisation einer Konsultationsphase verbessert hat. Im Rahmen der Konsultation übermittelte der SRB Daten, anhand deren die Banken die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für 2021 und 2022 simulieren konnten.

Uneingeschränkte Prüfungsurteile zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der den Jahresrechnungen der Agenturen – mit Ausnahme der eu-LISA – zugrunde liegenden Zahlungen

35 Für das Haushaltsjahr 2021 gab der Hof uneingeschränkte Prüfungsurteile zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der den Jahresrechnungen von 43 der 44 Agenturen zugrunde liegenden Zahlungen ab (siehe Abbildung 9).

36 Für die eu-LISA gab der Hof ein eingeschränktes Prüfungsurteil ab. Von den 28 vom Hof geprüften Zahlungen waren sechs vorschriftswidrig (siehe Kasten 1). Drei dieser Zahlungen bezogen sich auf einen Einzelvertrag zur Ausführung eines Rahmenvertrags, in dem keine näheren Angaben zu den erforderlichen Dienstleistungen (Mengen und Lieferzeiten) gemacht wurden und der daher keine eindeutige rechtliche Verpflichtung begründete. Der Hof stieß auf weitere Zahlungen außerhalb seiner ursprünglichen Stichprobe, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag standen und ebenfalls vorschriftswidrig waren. Die drei anderen vorschriftswidrigen Zahlungen aus der ursprünglichen Stichprobe des Hofes bezogen sich auf drei verschiedene Einzelverträge, die grundlegend von den zugehörigen Rahmenverträgen abwichen. Insgesamt beliefen sich die betroffenen Ausgaben auf 18,11 Millionen Euro. Dies entspricht 6,2 % der gesamten im Haushaltsjahr 2021 verfügbaren Mittel für Zahlungen.

Kasten 1

Probleme bei der Haushaltsplanung und Auftragsvergabe der eu-LISA

In Bezug auf das Haushaltsjahr 2019 berichtete der Hof über Risiken im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der eu-LISA Haushaltsmittel bereitgestellt wurden, bevor Rechtsvorschriften zur Festlegung der für die zu entwickelnden IT-Systeme geltenden Anforderungen angenommen worden waren. Der Hof stellte fest, dass diese Risiken eingetreten waren: Der daraus resultierende Zeitdruck auf die eu-LISA, die Mittel zu binden und auszugeben, bevor sie verfielen, trug dazu bei, dass es bei den Vergabeverfahren und bei der Vertragsdurchführung zu Verstößen gegen die Rechtsvorschriften kam. Zu diesen Verstößen zählten fehlende Angaben in einem Einzelvertrag zu den Mengen und Lieferzeiten der erworbenen Dienstleistungen sowie Änderungen des Umfangs, der Dauer oder des Werts des Vertrags über die in der Haushaltsordnung vorgesehene Flexibilität hinaus. Daher erteilte der Hof der eu-LISA ein eingeschränktes Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit ihrer Zahlungen im Haushaltsjahr 2021. Im vergangenen Jahr erteilte der Hof der eu-LISA aufgrund ähnlicher Regelverstöße bei der Vertragsdurchführung ein eingeschränktes Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit ihrer Zahlungen im Haushaltsjahr 2020.

Erforderliche Maßnahme 1

Die eu-LISA sollte ihre Vergabeverfahren und die Vertragsverwaltung insbesondere im Hinblick auf die Festlegung von im Rahmen von Einzelverträgen erworbenen Waren und Dienstleistungen verbessern und Änderungen des Umfangs, der Dauer und des Werts von Verträgen auf die in der Haushaltsordnung vorgesehene Flexibilität beschränken.

Außerdem sollte die eu-LISA der Kommission vorschlagen, ihre mehrjährige Haushaltsplanung so zu ändern, dass die eu-LISA erst dann Mittel für die Entwicklung von IT-Systemen erhält, wenn die Rechtsvorschriften (einschließlich delegierter und Durchführungsverordnungen) zur Festlegung entsprechender Anforderungen verabschiedet wurden und wenn der Projektumfang hinreichend bestimmt werden kann.

Absatz zur Hervorhebung eines Sachverhalts trägt zu einem besseren Verständnis der Zahlungen der Frontex bei

37 Die Jahresrechnung der Frontex enthält eine Angabe zu Zahlungen in Höhe von 18,1 Millionen Euro, die im Jahr 2021 getätigt wurden, um eine Mittelbindung aus dem Jahr 2020, die auf 2021 übertragen worden war, umzusetzen, ohne dass die Frontex, wie in der EU-Haushaltsordnung vorgeschrieben, vor Ende 2020 eine rechtliche Verpflichtung eingegangen war. Auf dieses Problem hat der Hof bereits in seinem besonderen Jahresbericht 2020 hingewiesen9. Die Gesamtzahlungen im Jahr 2021 beliefen sich auf 18 375 458 Euro. Die Frontex berichtigte diesen Verstoß, indem sie im Laufe des Jahres 2021 entsprechende rechtliche Verpflichtungen einging.

Absätze zum Hinweis auf sonstige Sachverhalte in Bezug auf Fragen von besonderer Bedeutung für die Zahlungen der HaDEA

38 Der Hof weist darauf hin, dass der Generaldirektor der GD SANTE kraft des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/173 der Kommission10 mit dem Amt des Interimsdirektors der HaDEA betraut wurde, bis die HaDEA in der Lage ist, ihren eigenen Verwaltungshaushalt auszuführen. Am 19. Februar 2021 übertrug der Generaldirektor der GD SANTE diese Befugnis einem anderen Bediensteten der GD SANTE, indem er ihn zum Interimsdirektor der HaDEA ernannte. Gemäß Artikel 26 der Finanzvorschriften der HaDEA dürfen Haushaltsbefugnisse übertragen werden. Er ist jedoch nicht so auszulegen, dass die gesamte Amtsbefugnis des Interimsdirektors übertragen werden kann, da dies dem Durchführungsbeschluss der Kommission entgegenstünde.

Die Bemerkungen des Hofes betreffen verbesserungsbedürftige Bereiche

39 Insgesamt richtete der Hof 77 Bemerkungen an 33 Agenturen, in denen er auf Bereiche hinweist, in denen weitere Verbesserungen erforderlich sind. Hierin inbegriffen sind die beiden Bemerkungen, die die Grundlage für das eingeschränkte Prüfungsurteil für die eu-LISA bilden, sowie die Bemerkung, die von dem Absatz zum Hinweis auf sonstige Sachverhalte bezüglich der HaDEA abgedeckt ist. Zum Vergleich: Für das Haushaltsjahr 2020 legte der Hof 60 Bemerkungen vor. Die meisten der Bemerkungen beziehen sich auf Mängel bei den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, den Verwaltungs- und Kontrollsystemen und bei der Haushaltsführung. Schwachstellen bei den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge sind nach wie vor die Hauptursache für vorschriftswidrige Zahlungen.

40 Abbildung 10 und Abbildung 11 ist die Anzahl der verschiedenen Arten von Bemerkungen für die 33 Agenturen im gesamten Bericht zu entnehmen.

Abbildung 10 – Anzahl der Bemerkungen zu den einzelnen Agenturen

Quelle: Europäischer Rechnungshof.

Abbildung 11 – Anzahl der Bemerkungen nach Art der häufig auftretenden Mängel

Quelle: Europäischer Rechnungshof.

Mängel bei der öffentlichen Auftragsvergabe nehmen zu und sind nach wie vor die Hauptursache für vorschriftswidrige Zahlungen

41 Die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge sollen – unter Wahrung der Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung – den fairen Wettbewerb zwischen Bietern sicherstellen und die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen zum bestmöglichen Preis gewährleisten. Der Hof prüfte die Auftragsvergabe in allen 44 Agenturen. Bei 22 Agenturen (ACER, CdT, CEPOL, CPVO, EASO, EBA, EIGE, EIOPA, EISMEA, ELA, EMA, EMSA, ENISA, ESMA, EUA, EUIPO, eu-LISA, EU-OSHA, Eurofound, Eurojust, Frontex und GEREK-Büro) stellte der Hof fest, dass Verträge von verschiedenen Arten von Mängeln im Zusammenhang mit der öffentlichen Auftragsvergabe betroffen waren. Dazu zählten im Haushaltsjahr 2021 getätigte Zahlungen, die auf vorschriftswidrige Vergabeverfahren zurückzuführen waren, auf die er in früheren Jahren hingewiesen hatte. Kasten 2 enthält Beispiele für typische Unregelmäßigkeiten bei der Ausführung öffentlicher Aufträge.

Kasten 2

Beispiel für die vorschriftswidrige Ausführung von Aufträgen

Die CEPOL hatte einen bis zum März 2022 gültigen Rahmenvertrag für Reiseleistungen geschlossen. Einige Länder außerhalb der EU waren jedoch von dem Vertrag nicht erfasst. Die Reiseleistungen für diese Länder wurden bis Ende 2020 durch andere Verträge abgedeckt. Im Sommer 2021 stellte sich heraus, dass die CEPOL trotz der unvorhersehbaren Reisesituation voraussichtlich einige Veranstaltungen mit persönlicher Anwesenheit in Nicht-EU-Ländern würde organisieren müssen. Nach Bewertung der Lage und der verschiedenen verfügbaren Optionen beschloss die CEPOL, für die Veranstaltungen in diesen Ländern auf den bestehenden Rahmenvertrag zurückzugreifen, obwohl diese Veranstaltungen nicht in den Anwendungsbereich des Vertrags fielen. Dies stellte einen Verstoß gegen die Haushaltsordnung dar. Die CEPOL erfasste diesen Beschluss in ihrem Ausnahmeverzeichnis. Die damit verbundenen Zahlungen, die sich im Jahr 2021 auf 76 590 Euro beliefen, sind vorschriftswidrig.

42 Der Hof stellt einen Anstieg der Anzahl der von ihm im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren vorgebrachten Bemerkungen in den letzten drei Haushaltsjahren (von 20 im Jahr 2019 bzw. 18 im Jahr 2020 auf 34 im Jahr 2021) sowie der Anzahl der betroffenen Agenturen (von 11 im Jahr 2019 bzw. 14 im Jahr 2020 auf 22 im Jahr 2021) fest. Wie Abbildung 12 entnommen werden kann, brachte der Hof für zwei Agenturen (CEPOL und EMA) seit dem Haushaltsjahr 2019 jedes Jahr neue Bemerkungen im Zusammenhang mit Vergabeverfahren vor.

Abbildung 12 – Die Bemerkungen des Hofes zu Schwachstellen und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge haben in den letzten drei Jahren zugenommen

Quelle: Europäischer Rechnungshof.

Erforderliche Maßnahme 2

Fehler bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind nach wie vor die häufigste Fehlerart, die der Hof bei seinen Prüfungen der Agenturen ermittelt. Die betroffenen Agenturen sollten ihre Vergabeverfahren weiter verbessern, damit die vollständige Einhaltung der geltenden Vorschriften sichergestellt ist und sie das bestmögliche Preis-/Leistungsverhältnis erzielen.

Insbesondere sollten die Agenturen bei der Ausführung von Rahmenverträgen nur auf Einzelverträge zurückgreifen, um Waren oder Dienstleistungen zu beschaffen, die unter den zugehörigen Rahmenvertrag fallen. Die Agenturen sollten ferner sicherstellen, dass sie die in der Haushaltsordnung festgelegten Voraussetzungen für die Änderung bestehender Verträge erfüllen.

Die Verwaltungs- und Kontrollsysteme weisen Schwachstellen auf

43 Bei 16 Agenturen (ACER, Cedefop, CEPOL, EASA, EBA, EIOPA, EISMEA, EIT, ELA, ENISA, ESMA, Europol, EUSPA, EUStA, Frontex und HaDEA) weist der Hof auf sonstige Schwachstellen in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen hin, die weder Vergabeverfahren noch Einstellungsverfahren betreffen. Bei diesen 16 Agenturen betreffen die Bemerkungen des Hofes mögliche Fälle von Interessenkonflikten, fehlende Ex-ante-/Ex-post-Kontrollen, die unzureichende Verwaltung von Mittelbindungen und rechtlichen Verpflichtungen und die fehlende Erfassung im Ausnahmeverzeichnis.

44 Abbildung 11 zeigt die vom Hof festgestellten üblichsten Schwachstellen bei der internen Kontrolle; Kasten 3 enthält Beispiele für solche Schwachstellen in Bezug auf das Risiko von Interessenkonflikten.

Kasten 3

Probleme in Bezug auf die Governance und Interessenkonflikte können die Wirksamkeit der EU-Agenturen beeinträchtigen

Aufgabe der drei europäischen Aufsichtsbehörden – EBA, EIOPA und ESMA – ist, einheitliche Bedingungen bei der Überwachung von Finanzdienstleistungen sicherzustellen. Ihre Gründungsverordnungen enthalten verschiedene Bestimmungen, um sicherzustellen, dass die Mitglieder des jeweiligen Rates der Aufseher „unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der Union als Ganzes [handeln]“ und „von der Regierung […] oder von anderen öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen11.

Gemäß der Geschäftsordnung der europäischen Aufsichtsbehörden dürfen Mitglieder des Rates der Aufseher, die sich in einem Interessenkonflikt befinden, nicht an den Beratungen oder Abstimmungen des Rates über die betreffende Angelegenheit teilnehmen. Die Mitglieder können jedoch weiterhin an der Sitzung teilnehmen, wenn niemand Einwände erhebt (EBA und EIOPA) oder wenn die Mehrheit der Mitglieder (ESMA) nicht beschließt, sie auszuschließen. Dies birgt ein Risiko für die Unabhängigkeit der Räte, zumindest dem Anschein nach.

In den vergangenen Jahren berichtete der Hof in mehreren Sonderberichten über Probleme im Zusammenhang mit der Governance, die die europäischen Aufsichtsbehörden betreffen, und über die negativen Auswirkungen dieser Probleme auf ihre Ziele.

In seinem Sonderbericht über Stresstests für Banken12 stellte der Hof fest, dass die nationalen Behörden eine erhebliche Beteiligung an der Governance-Struktur der EBA haben, da sich der Rat der Aufseher der EBA aus Vertretern der nationalen Aufsichtsbehörden zusammensetzt, deren Ernennung nicht von EU-Einrichtungen bestätigt werden muss. Dies kann zu Spannungen führen, da die Mitglieder des Rates der Aufseher sich möglicherweise für rein nationale Interessen einsetzen, ohne dabei das allgemeine Interesse der EU zu berücksichtigen.

In seinem Sonderbericht über Versicherungsaufsicht13 stellte der Hof fest, dass die Effizienz und Wirksamkeit der Arbeit der EIOPA häufig von der Qualität der Beiträge der nationalen Behörden und von ihrer Bereitschaft zur Zusammenarbeit abhing. Die derzeitige Governance-Struktur der EIOPA hat zur Folge, dass die nationalen Behörden sowohl den Umfang der Überprüfung ihrer eigenen Arbeit als auch die Schlussfolgerungen dieser Überprüfungen beeinflussen können. Der Rat der Aufseher genehmigt alle wesentlichen Dokumente, einschließlich der Aufsichtsstrategie der EIOPA. Dies kann die Unabhängigkeit der EIOPA unterwandern und sie daran hindern, ihre Ziele zu erreichen.

In seinem Sonderbericht über Geldwäschebekämpfung14 stellte der Hof fest, dass die Mitarbeiter der EBA potenzielle Verstöße gegen EU-Recht gründlich untersuchten. Der Hof hat jedoch schriftliche Hinweise darauf gefunden, dass in dem Zeitraum, in dem das Gremium eine mögliche Empfehlung erörterte, versucht wurde, Einfluss auf Mitglieder des Gremiums zu nehmen. Letztlich lehnte der Rat der Aufseher den Entwurf für eine Empfehlung ab.

In seinem Sonderbericht über Investmentfonds15 stellte der Hof fest, dass die ESMA sich beim wirksamen Einsatz ihrer Instrumente mit Herausforderungen konfrontiert sieht. Zu diesen Herausforderungen gehören Probleme im Zusammenhang mit ihrer eigenen Leitungsstruktur, ihrer Abhängigkeit von dem Entgegenkommen der nationalen Behörden und der Bereitwilligkeit ihres eigenen Rats der Aufseher. Wie der Hof feststellte, bevorzugten beide Seiten ein weniger „eingriffsintensives“ Instrumentarium zur Erhöhung der Konvergenz, dessen Wirksamkeit noch nicht nachgewiesen ist und das häufig nicht zu einer wirksamen und kohärenten Aufsicht führte. Dies schränkte die Wirksamkeit der ESMA ein.

In allen Fällen empfahl der Hof der Kommission, in Erwägung zu ziehen, Änderungen an der Governance-Struktur der europäischen Aufsichtsbehörden vorzuschlagen, die es ihnen ermöglichen würden, ihre Befugnisse wirksamer auszuüben. Im Jahr 2019 stimmte der Gesetzgeber der von der Kommission vorgeschlagenen16 überarbeiteten Governance-Struktur jedoch nicht zu.

Schwachstellen bei der Einstellung stehen häufig im Zusammenhang mit dem Bewertungsverfahren

45 Bei neun Agenturen (Cedefop, EBA, EIGE, EMA, EUSPA, EUStA, Frontex, GEREK-Büro und SRB) weist der Hof auf Schwachstellen in Bezug auf verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit Einstellungsverfahren, einschließlich Bewertungsverfahren und Stellenausschreibungen, hin. Abbildung 11 sind die am häufigsten auftretenden Schwachstellen bei Einstellungsverfahren zu entnehmen.

Schwachstellen bei der Haushaltsführung führen in der Regel zu hohen Mittelübertragungen oder verspäteten Zahlungen

46 Bei 10 Agenturen (ACER, Cedefop, EACEA, ERCEA, EUIPO, EUStA, eu-LISA, FRA, Frontex, HaDEA) weist der Hof auf Schwachstellen in Bezug auf verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit der Haushaltsführung, zum Beispiel übermäßig hohe Mittelübertragungen und hohe Quoten verspäteter Zahlungen, hin. Abbildung 11 zeigt die am häufigsten auftretenden Arten von Schwachstellen bei der Haushaltsführung.

47 Abbildung 13 ist die Höhe der Mittelübertragungen für jeden Haushaltstitel und jede Agentur zu entnehmen. Die Haushaltsordnung der EU setzt keine Obergrenzen für Mittelübertragungen dieser Art, und durch den mehrjährigen Charakter der Tätigkeiten sind die Übertragungen teilweise gerechtfertigt. Dennoch können übermäßige Übertragungen ein Indiz für Verzögerungen bei der Durchführung der Arbeitsprogramme oder Beschaffungsvorhaben sein. Sie könnten jedoch auch auf ein strukturelles Problem, eine unzulängliche Haushaltsplanung oder einen möglichen Verstoß gegen den Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit hindeuten. Der Hof weist bei vier Agenturen (ACER, EACEA, eu-LISA und FRA) auf solche Schwachstellen hin.

Abbildung 13 – Umfang der Mittelübertragungen auf das nächste Haushaltsjahr, die sich auf die einzelnen Haushaltstitel auswirken

Quelle: Endgültige Jahresrechnungen 2021 der Agenturen, Daten vom Europäischen Rechnungshof zusammengestellt.

Erforderliche Maßnahme 3

Um das Problem übermäßig hoher Übertragungen von Mitteln auf das nächste Haushaltsjahr zu lösen, sollten die betreffenden Agenturen ihre Haushaltsplanung und ihre Haushaltsvollzugszyklen weiter verbessern.

Schwachstellen und bewährte Verfahren beim Umgang der Agenturen mit Situationen, bei denen es zu „Drehtüreffekten“ kommen kann

48 Für das Haushaltsjahr 2021 ergänzte der Hof seine wiederkehrende Prüfungsarbeit zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung der Agenturen und zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit ihrer Einnahmen und Zahlungen durch eine Analyse zum Umgang der Agenturen mit Situationen, bei denen es zu Drehtüreffekten kommen kann. Kasten 4 ist zu entnehmen, was „Drehtüreffekte“ sind und wie sie mit dem Risiko von Interessenkonflikten und politischer Beeinflussung in Verbindung stehen.

Kasten 4

Was sind „Drehtüreffekte“ und warum sind sie wichtig?

Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) definiert den Begriff des „Drehtüreffekts“ wie folgt: Beim Wechsel von Positionen zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor kann es zu Interessenkonflikten kommen, die das Risiko politischer Einflussnahme bergen können. Wenn sich Funktionen auf Bereiche erstrecken, die geschlossen werden oder unter der direkten Kontrolle des ehemaligen öffentlichen Bediensteten standen, liegt ein sogenanntes Drehtürphänomen vor, bei dem der Eindruck entstehen kann, dass eine unfaire Bevorteilung im Hinblick auf Informationen, Beziehungen oder sonstige Vorteile, die im Rahmen der Ausübung früherer öffentlicher Aufgaben erlangt wurden, erfolgt. In einigen Fällen können öffentliche Bedienstete versucht sein oder den Anschein erwecken, Entscheidungen zu treffen, die nicht im öffentlichen Interesse liegen, sondern im Interesse eines früheren oder künftigen Arbeitgebers.17

Im EU-Kontext erklärt die Europäische Bürgerbeauftragte, dass18, wenn ein öffentlich Bediensteter in den Privatsektor wechselt, dies häufig so beschrieben wird, als würde er durch eine „Drehtür“ gehen. Dies kann ein Risiko für die Integrität der EU-Organe darstellen, da wertvolles Insider-Wissen in den Privatsektor gelangen kann oder weil ehemalige Bedienstete möglicherweise Lobbying gegenüber ihren ehemaligen Kollegen betreiben oder noch aktiv tätige Beamte eine mögliche künftige Beschäftigung im Blick haben und dadurch beeinflusst sind.

Während der Tätigkeit für ein Organ oder eine Einrichtung der EU wie z. B. eine Agentur eine vergütete Nebentätigkeit aufzunehmen, kann ähnliche Risiken mit sich bringen wie eine neue Stelle nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst der EU.

49 Die Agenturen sind besonders anfällig für das Risiko des „Drehtüreffekts“, da sie von Bediensteten auf Zeit abhängig sind, was eine hohe Personalfluktuation mit sich bringt, und da ihr Governance-Modell Verwaltungsräte umfasst, deren Mitglieder gewöhnlich für relativ kurze Zeit tätig sind. Bei einigen Agenturen besteht aufgrund von ausgeprägten Regulierungsbefugnissen (z. B. EBA, EIOPA und ESMA) oder Verbindungen zur Industrie (z. B. EASA, ECHA oder EFSA) ein erhöhtes Risiko. Der Hof beschloss, dieses Thema zu untersuchen, da es nicht nur für das ordnungsgemäße Funktionieren der EU-Agenturen, sondern auch für deren Reputation und allgemein für das Ansehen der EU insgesamt von Bedeutung ist.

50 Der Hof untersuchte Fälle zwischen 2019 und 2021, in denen derzeitige oder ehemalige leitende Mitarbeiter (Exekutivdirektoren, Direktoren und Beamte der Besoldungsgruppen AD14–16) nach dem Ausscheiden aus einer Agentur eine neue Tätigkeit aufnahmen oder während ihrer Tätigkeit bei einer Agentur eine bezahlte Nebentätigkeit ausübten. Des Weiteren untersuchte der Hof ähnliche Fälle, die aktuelle und ehemalige Verwaltungsratsmitglieder von Agenturen betrafen und von einigen Agenturen nur auf der Grundlage ihrer eigenen internen Vorschriften bewertet worden waren. Seine Untersuchung erstreckte sich auf 40 Agenturen. Nur die Chafea, die 2021 aufgelöst wurde, und die drei Agenturen, die erst 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten bzw. autonom wurden (ELA, EUStA und HaDEA), wurden nicht berücksichtigt. Kasten 5 sind die einschlägigen rechtlichen Standards zu entnehmen.

Kasten 5

EU-Rechtsrahmen für den Umgang mit dem Risiko von „Drehtüreffekten“

Die Vorschriften für den Umgang mit Situationen, in denen es zu „Drehtüreffekten“ kommen kann, und dem damit verbundenen Risiko von Interessenkonflikten sind in erster Linie im Beamtenstatut19 der EU festgelegt. Diese Vorschriften gelten für alle ehemaligen und derzeitigen Bediensteten der Organe und Einrichtungen der EU, einschließlich der EU-Agenturen. Zu diesen Vorschriften gehören die folgenden:

  • Die Bediensteten müssen ihre Agentur informieren, wenn sie beabsichtigen, innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst der EU eine Stelle anzutreten.
  • Bevor eine Agentur ehemaligen Bediensteten die Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit oder einer neuen Tätigkeit erteilt oder verweigert, muss sie ihren Paritätischen Ausschuss konsultieren.
  • Ist eine Agentur der Auffassung, dass die Gefahr eines Interessenkonflikts besteht, so kann sie dem Bediensteten die Annahme der Stelle untersagen oder die Zustimmung nur unter bestimmten Bedingungen erteilen.
  • Darüber hinaus muss eine Agentur ihren ehemaligen höheren Führungskräften verbieten, in den 12 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst Lobbying oder Beratung in Bezug auf das Personal ihres Organs vorzunehmen.
  • Eine Agentur muss jährlich eine Liste der Fälle veröffentlichen, die im Zusammenhang mit dem Risiko von Lobbying und Beratung bewertet wurden.

Diese Vorschriften gelten jedoch nicht für die Verwaltungsratsmitglieder der Agenturen, da sie nicht als Teil des Personals der Agenturen gelten. Dennoch verfügen neun Agenturen über interne Vorschriften, die sich mit diesem Bereich befassen.

Der derzeitige Rechtsrahmen enthält keine klaren Anforderungen an die Einhaltung von Rechtsvorschriften und Überwachung

51 Wie in Kasten 5 erwähnt, gilt das Statut (einschließlich seiner Regelungen zu „Drehtüreffekten“ und Interessenkonflikten im weiteren Sinne) per definitionem nicht für die Mitglieder der Verwaltungsräte der Agenturen, da diese nicht zum Personal der Agenturen gehören. Sie betreffen auch nicht die Mitglieder der wissenschaftlichen Ausschüsse, Expertengruppen und sonstigen vergleichbaren Gremien der Agenturen. Dadurch entsteht ein rechtliches Vakuum, da es keine gemeinsame Rechtsgrundlage gibt, durch die Mindestanforderungen für diese Kategorien von Personen, die für EU-Agenturen arbeiten, in Bezug auf das Risiko von Interessenkonflikten und „Drehtüreffekten“ festgelegt werden. Es ist jeder einzelnen Agentur überlassen, entsprechende Vorschriften festzulegen.

52 Der EU-Rechtsrahmen für den Umgang mit dem Risiko von „Drehtüreffekten“ enthält äußerst wenige Verpflichtungen für die Organe und Einrichtungen der EU (einschließlich EU-Agenturen), um die Einhaltung der in Bezug auf „Drehtüreffekte“ bestehenden Anforderungen durch derzeitige und ehemalige Bedienstete zu überwachen. Es ist darin nicht festgelegt, auf welche Art und Weise eine solche Überwachung erfolgen könnte und welche Instrumente dabei zum Einsatz kommen könnten. Daher führen die meisten Agenturen keine solchen Überwachungsaktivitäten durch, weshalb nicht gemeldete Fälle von „Drehtüreffekten“ und Verstöße gegen Beschränkungen, die ausscheidendem Personal im Hinblick auf dessen neue Tätigkeit auferlegt werden, auch weiterhin unentdeckt bleiben dürften.

53 Die Vorschriften für die Überwachung und den Umgang mit „Drehtüreffekten“ und dem damit verbundenen Risiko von Interessenkonflikten sind in Bezug auf die Verpflichtung der betroffenen Organe und Einrichtungen der EU, jährlich eine Liste der im Zusammenhang mit dem Risiko von Lobbying und Beratung bewerteten Fälle zu veröffentlichen, nicht eindeutig genug. Die Europäische Bürgerbeauftragte berichtete bereits 2017 über dieses Thema (siehe Kasten 6). Die einschlägigen Bestimmungen des Statuts haben sich seitdem nicht geändert.

Kasten 6

Die Europäische Bürgerbeauftragte rief zu mehr Transparenz hinsichtlich der Bewertung von im Hinblick auf das Risiko von Lobbying und Beratung bewerteten Fällen auf

In einem Bericht aus dem Jahr 201720 stellte die Europäische Bürgerbeauftragte fest, dass Informationen zu allen bewerteten Fälle unabhängig davon veröffentlicht werden sollten, ob das Organ der Ansicht ist, dass die gemeldete berufliche Tätigkeit Lobbying oder Beratung beinhalten könnte oder würde. Dies sei notwendig, um eine wirksame und sinnvolle Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 und 4 zu gewährleisten. Die Europäische Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die zu veröffentlichenden Informationen Folgendes umfassen sollten:

  • den Namen des betreffenden Mitarbeiters in leitender Funktion;
  • das Datum des Ausscheidens des Mitarbeiters in leitender Funktion;
  • die Art der Stelle, die der Mitarbeiter in leitender Funktion innehatte, sowie eine Beschreibung der in den letzten drei Jahren im öffentlichen Dienst der EU ausgeübten Aufgaben;
  • den Namen des künftigen Arbeitgebers und eine Beschreibung der Art von Aufgaben, die im Rahmen der neuen Tätigkeit ausgeübt werden sollen, bzw. alternativ eine Beschreibung der geplanten selbständigen Tätigkeiten;
  • sollte der künftige Arbeitgeber oder das Eigenunternehmen im Transparenzregister der EU registriert sein, ein Link zum entsprechenden Registereintrag;
  • eine vom Organ vorgenommene detaillierte Bewertung des Falls, einschließlich einer Schlussfolgerung, ob er – mit oder ohne Abhilfemaßnahmen – genehmigt werden soll, und eine Erklärung darüber, ob die angestrebte Tätigkeit möglicherweise Lobbying und Beratung beinhaltet und daher ein Verbot von Lobbying und Beratung gerechtfertigt ist.

Erforderliche Maßnahme 4

Das Netzwerk der EU-Agenturen sollte sich an die Kommission und die Gesetzgeber wenden, um Änderungen des Rechtsrahmens vorzuschlagen und ein Mindestmaß an Vorschriften für die Verwaltungsratsmitglieder von EU-Agenturen in Bezug auf Interessenkonflikte und „Drehtüreffekte“ festzulegen. Sofern angemessen, sollten ähnliche Vorschriften ebenfalls für die Mitglieder wissenschaftlicher Ausschüsse, Expertengruppen und ähnlicher Gremien, die nicht unter das Beamtenstatut fallen, gelten.

Die Agenturen kommen ihren rechtlichen Verpflichtungen meistens nach

54 Teilt ein derzeitiger oder ehemaliger Bediensteter einer Agentur seine Absicht mit, eine neue Tätigkeit aufzunehmen, muss die Agentur innerhalb von 30 Arbeitstagen eine Entscheidung treffen. Für Nebentätigkeiten besteht keine solche zeitliche Frist. Bevor die Agentur eine Entscheidung trifft, muss sie den Paritätischen Ausschuss konsultieren.

55 In den letzten drei Jahren (2019–2021) hatten nur 20 der 40 vom Hof untersuchten Agenturen mögliche Fälle von „Drehtüreffekten“ im Zusammenhang mit ihren Mitarbeitern in leitender Funktion geprüft. Nur fünf hatten überhaupt Fälle im Zusammenhang mit ihren Verwaltungsratsmitgliedern, die eine neue Tätigkeit oder eine Nebentätigkeit aufnahmen, bewertet. Wie Abbildung 14 entnommen werden kann, wurden insgesamt 71 Fälle bewertet; davon betrafen 43 Fälle Mitarbeiter in leitender Funktion und 28 betrafen Verwaltungsratsmitglieder. Diese Zahlen beruhen auf den Informationen, die der Hof von den Agenturen erhalten hat, die sich wiederum im Allgemeinen auf Selbstauskünfte der betroffenen Mitarbeiter und Verwaltungsratsmitglieder gestützt hatten. Der Hof führte keine Untersuchungen durch, um nicht gemeldete Fälle zu ermitteln.

Abbildung 14 – Die meisten Agenturen bewerteten sehr wenige Fälle oder gar keine

Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Angaben der Agenturen.

56 Der Hof untersuchte eine Stichprobe von 17 dieser Fälle und kam zu dem Schluss, dass die Agenturen die geltenden rechtlichen Anforderungen im Allgemeinen einhielten. Die vom Hof bei sechs Agenturen (siehe Abbildung 15) festgestellten Verstöße betrafen die Verpflichtung, die Liste der bewerteten Fälle zu veröffentlichen, den Paritätischen Ausschuss zu konsultieren oder innerhalb von 30 Arbeitstagen eine förmliche Entscheidung zu treffen.

Abbildung 15 – Der Hof stellte bei sechs Agenturen Verfahrensverstöße fest

Quelle: Europäischer Rechnungshof.

Erforderliche Maßnahme 5

Die Agenturen sollten ihre internen Verfahren und Kontrollen in Bezug auf das Vorliegen möglicher „Drehtüreffekte“ verstärken, um die vollständige Einhaltung der geltenden Vorschriften sicherzustellen. Insbesondere sollten sie

  • förmliche Entscheidungen innerhalb der geltenden Frist treffen;
  • den Paritätischen Ausschuss zu sämtlichen Fällen konsultieren, bevor eine Entscheidung getroffen wird;
  • eine Liste sämtlicher Fälle veröffentlichen, die im Zusammenhang mit dem Risiko von Lobbying und Beratung bewertet wurden.

Nur wenige Agenturen legen beim Umgang mit möglichen „Drehtüreffekten“ strengere Anforderungen als die gesetzlichen Mindestanforderungen an

57 Neun Agenturen (EBA, EIOPA, EIT, EMA, ESMA, EUIPO, Europol, FRA und SRB) hatten eigene interne Vorschriften eingeführt, um auf den Mangel an Bestimmungen in den Rechtsvorschriften der EU hinsichtlich der Tätigkeiten von Mitgliedern der Verwaltungsräte der Agenturen zu reagieren. Siehe Kasten 7.

Kasten 7

Beispiele für Vorschriften betreffend den Umgang mit Drehtüreffekten seitens der EMA und des EIT

Gemäß den internen Vorschriften der EMA müssen die Mitglieder des Verwaltungsrats (und ihre Stellvertreter) die EMA unverzüglich von ihrer Absicht in Kenntnis setzen, eine berufliche Tätigkeit in einem pharmazeutischen Unternehmen auszuüben. Sobald ihr eine solche Benachrichtigung zugeht, muss die EMA dafür sorgen, dass die betroffene Person sich nicht länger an den Aktivitäten des Verwaltungsrats beteiligt. Ähnliche Vorschriften gelten auch für die Mitglieder der wissenschaftlichen Ausschüsse und Expertengruppen der EMA.

Das EIT verfügt über einen Verhaltenskodex für den Umgang mit Interessenkonflikten von Verwaltungsratsmitgliedern. Danach dürfen Mitglieder des Verwaltungsrats während eines Zeitraums von zwei Jahren nach ihrem Ausscheiden keine bezahlte oder unbezahlte Position in einem Unternehmen, Forschungszentrum oder einer Hochschule annehmen, die an den Wissens- und Innovationsgemeinschaften des EIT beteiligt sind oder EIT-Finanzhilfen erhalten.

58 Die übrigen 31 Agenturen berücksichtigen potenzielle Fälle von „Drehtüreffekten“ nur in Bezug auf ihr derzeitiges und ehemaliges Personal. Daher wird nur ein kleiner Anteil von Fällen, bei denen es zu „Drehtüreffekten“ kommen könnte, überhaupt bewertet (siehe Abbildung 16). Dies kann vermeintliche oder tatsächliche Interessenkonflikte nach sich ziehen, was dazu führen kann, dass

  • Entscheidungen nicht im öffentlichen Interesse, sondern im Interesse des künftigen Arbeitgebers des betroffenen Verwaltungsratsmitglieds getroffen werden;
  • es zu einer unfairen Bevorteilung von bestimmten privatwirtschaftlichen Einrichtungen in Bezug auf Insider-Informationen oder Beziehungen/Lobbying kommt.

Abbildung 16 – Wenige Fälle mit potenziellen „Drehtüreffekten“ in Bezug auf die Verwaltungsratsmitglieder der Agenturen werden bewertet

Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Angaben der Agenturen.

Erforderliche Maßnahme 6

Die Agenturen sollten interne Vorschriften für Verwaltungsratsmitglieder für den Umgang mit Interessenkonflikten im Allgemeinen und Situationen, in denen es zu „Drehtüreffekten“ kommen kann, im Besonderen einführen.

59 Im Allgemeinen stellte der Hof fest, dass sich die Agenturen fast ausschließlich auf Selbstauskünfte der betroffenen Mitarbeiter verlassen, um Situationen, in denen es zu „Drehtüreffekten“ kommen kann, und die damit verbundenen Interessenkonflikte zu ermitteln. Die meisten Agenturen treffen keine Maßnahmen, um zu überprüfen, ob ihre derzeitigen Bediensteten Nebentätigkeiten ausführen, die sie nicht angegeben haben, oder ob ihre ehemaligen Bediensteten eine neue Tätigkeit aufgenommen haben, ohne die Agentur darüber zu informieren. Sie überwachen auch nicht, ob ehemalige Bedienstete Beschränkungen einhalten, die ihnen in Bezug auf ihre neuen Tätigkeiten auferlegt wurden. Der Hof ermittelte jedoch vier Beispiele für bewährte Verfahren. In diesen Fällen führten die Agenturen zu diesem Zweck Überwachungsverfahren ein. Siehe Kasten 8.

Kasten 8

Nur vier Agenturen (GEREK-Büro, SRB, EBA und ESMA) haben Verfahren zur Überwachung der Einhaltung von für „Drehtüreffekte“ geltenden Vorschriften

Das GEREK-Büro verfügt über Verfahren zur Durchführung von Stichprobenkontrollen, um zu überprüfen, ob ehemalige Bedienstete ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 16 des Statuts nachkommen. Diese Kontrollen betreffen vor allem Mitarbeiter in leitender Funktion und Bedienstete, denen entweder die Ausübung einer bestimmten beruflichen Tätigkeit untersagt wurde oder die vorbehaltlich bestimmter Einschränkungen eine neue Stelle annehmen durften.

Der SRB verfügt über Verfahren, um u. a. unter Rückgriff auf öffentlich verfügbare Datenbanken die Einhaltung der Vorschriften durch ehemalige Bedienstete, die den SRB in den letzten zwei Jahren verlassen haben, zu überprüfen.

Erforderliche Maßnahme 7

Die Agenturen sollten die berufliche Tätigkeit ihrer Mitarbeiter in leitender Funktion (einschließlich derjenigen, die die Agentur in den letzten zwei Jahren verlassen haben) aktiv überwachen, um Situationen, die nicht angegeben wurden und in denen es zu „Drehtüreffekten“ kommt, aufzudecken und die Einhaltung zuvor auferlegter Beschränkungen sicherzustellen.

Andere mit den Agenturen in Zusammenhang stehende Veröffentlichungen des Hofes

60 Abgesehen von Prüfungsberichten, die speziell die Agenturen abdecken, hat der Hof im Laufe des Jahres 2021 und der ersten Jahreshälfte 2022 auch mehrere Sonderberichte zur Umsetzung der EU-Politik erstellt, die eine Reihe von Agenturen betrafen; eine vollständige Liste ist Abbildung 17 zu entnehmen.

Abbildung 17 – Sonstige Sonderberichte des Hofes, die 2021 und im ersten Halbjahr 2022 veröffentlicht wurden und sich auf Agenturen beziehen

Quelle: Europäischer Rechnungshof.

Agenturen verfolgen Prüfungsbemerkungen aus Vorjahren weiter

61 Der Hof berichtet über den Stand der Folgemaßnahmen, die die Agenturen aufgrund von Bemerkungen aus Vorjahren ergriffen haben. Abbildung 18 ist zu entnehmen, dass die Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit den 139 zu Jahresende 2020 noch nicht umgesetzten Bemerkungen im Jahr 2021 in 67 Fällen abgeschlossen und in 39 Fällen im Gange waren. Bei 22 Agenturen (ACER, CEPOL, CPVO, EASA, EASO, EFSA, EISMEA, EIT, EMA, EMCDDA, ERA, ESMA, ETF, EUIPO, eu-LISA, Eurofound, Eurojust, Europol, FRA, Frontex, GEREK-Büro und SRB) weist der Hof darauf hin, dass insgesamt 48 Bemerkungen aus den Vorjahren noch nicht umgesetzt wurden, wovon 9 noch ausstehend sind.

Abbildung 18 – Bemühungen der Agenturen um Weiterverfolgung der Bemerkungen aus Vorjahren

Quelle: Europäischer Rechnungshof.

62 Kasten 9 enthält Erläuterungen zu der in diesem Dokument verwendeten Beschreibung des Stands der Folgemaßnahmen und Beispiele für typische Situationen, auf die sie Anwendung finden.

Kasten 9

Erläuterungen zu der in diesem Dokument verwendeten Beschreibung des Stands der Folgemaßnahmen

Abgeschlossen: Die Agentur führte Verbesserungen ein, um der Bemerkung Rechnung zu tragen, die durch Nachweise untermauert und vom Hof überprüft wurden.

Im Gange: Es gibt Belege dafür, dass Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden, das Verfahren ist jedoch noch nicht vollständig umgesetzt oder abgeschlossen.

Ausstehend: Keine Reaktion auf die Bemerkung oder Ablehnung durch die Agentur.

n. z.: Die Bemerkung ist nicht mehr zutreffend oder der Vertrag, der zu der Bemerkung führte, ist abgelaufen. Gilt auch dann, wenn durch Änderung der Umstände die Kosten für die Behebung des Problems den Nutzen übersteigen.

Liste der Kurzformen für die Agenturen und sonstigen Einrichtungen der EU

Kurzform Vollständige Bezeichnung   Kurzform Vollständige Bezeichnung
ACER Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden   EMA Europäische Arzneimittel-Agentur
GEREK-Büro Agentur zur Unterstützung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation   EMCDDA Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht
CdT Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union   EMSA Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs
Cedefop Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung   ENISA Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit
CEPOL Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung   EUStA Europäische Staatsanwaltschaft
Chafea Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel   ERA Eisenbahnagentur der Europäischen Union
CINEA Europäische Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt   ERCEA Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats
CPVO Gemeinschaftliches Sortenamt   ESA Euratom-Versorgungsagentur
EACEA Europäische Exekutivagentur für Bildung und Kultur   ESMA Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
EASA Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit   ETF Europäische Stiftung für Berufsbildung
EASO Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen   EUIPO Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
EBA Europäische Bankenaufsichtsbehörde   eu-LISA Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
ECDC Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten   EU-OSHA Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
ECHA Europäische Chemikalienagentur   Eurofound Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen
EUA Europäische Umweltagentur   Eurojust Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen
EFCA Europäische Fischereiaufsichtsagentur   Europol Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung
EFSA Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit   EUSPA Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm
EIGE Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen   FRA Agentur der Europäischen Union für Grundrechte
EIOPA Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung   Frontex Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache
EISMEA Europäische Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU   HaDEA Europäische Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales
EIT Europäisches Innovations- und Technologieinstitut   REA Europäische Exekutivagentur für die Forschung
ELA Europäische Arbeitsbehörde   SRB Einheitlicher Abwicklungsausschuss

Prüfungsteam

 

Dritte Reihe (von links nach rechts): Janis Gaisonoks, Marco Corradi, Peter Eklund, Joao Pedro Bento, Ivo Koppelmaa, Emmanuel Djoffon (Prüfer).

Zweite Reihe (von links nach rechts): Sergio Gascon Samper (Prüfer), Alexandra Mazilu (Grafikdesignerin); Nikolaos Alampanos, Armin Hosp, Leonidas Tsonakas, Paulo Oliveira (Prüfer); Ioanna Michali (Assistentin).

Erste Reihe (von links nach rechts): Rimantas Šadžius (Mitglied des Hofes), Julio Cesar Santin Santos (Prüfer), Mirko Gottmann (Prüfer), Michal Machowski (Leitender Manager), Christine Becker (Prüferin), Mindaugas Pakstys (Kabinettchef).

Mitglieder des Prüfungsteams, die nicht auf dem Foto erscheinen: John Sweeney (Leitender Manager), Di Hai (Attachée), Matthias Blaas (Attaché); Iveta Adovica, Santiago Fuentes, Joaquin Hernandez Fernandez, Marc Hertgen, Tomas Mackevicius, Hans Christian Monz, Roberto Sanz Moratal, Svetoslava Tashkova (Prüferinnen und Prüfer); Chantal Kapawa (Assistentin).

Wir würdigen Herrn Alex Brenninkmeijer (1951–2022), Mitglied des Hofes, der diese Prüfung bis April 2022 leitete.

Endnoten

1 Artikel 285 bis 287 (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 169–171).

2 Ausführlichere Informationen zur Arbeit des Hofes sind seinen jährlichen Tätigkeitsberichten und seinen Jahresberichten über die Ausführung des EU-Haushaltsplans zu entnehmen, ebenso wie seinen Sonderberichten, Landscape-Analysen und Stellungnahmen zu neuen oder geänderten EU-Rechtsvorschriften oder sonstigen Beschlüssen mit Auswirkungen auf das Finanzmanagement (www.eca.europa.eu).

3 ACER, CdT, Cedefop, CEPOL, CPVO, EASA, EASO, EBA, ECDC, ECHA, EFCA, EFSA, EIGE, EIOPA, ELA, EMA, EMCDDA, EMSA, ENISA, ERA, ESMA, ETF, EUA, EUIPO, eu-LISA, EU-OSHA, EUSPA, Eurofound, Eurojust, Europol, FRA, Frontex und GEREK-Büro.

4 CINEA, EACEA, EISMEA, ERCEA, HaDEA, REA und Chafea (die am 1. April 2021 aufgelöst wurde).

5 Siehe den Bericht des Hofes zum Haushaltsjahr 2020.

6 Analyse 01/2014: „Lücken, Überschneidungen und Herausforderungen: eine Landscape-Analyse der EU-Regelungen zur Rechenschaftspflicht und zur öffentlichen Finanzkontrolle“, Ziffer 84.

7 2021–2027 Strategy for the EU Agencies Network, Brüssel, 9. November 2020.

8 Jahresbericht über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, Ziffern 2.34–2.41.

9 Jahresbericht über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2020, Ziffer 3.30.15.

10 Durchführungsbeschluss (EU) 2021/173 der Kommission zur Einrichtung der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt, der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung, der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU, der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats sowie der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur.

11 Artikel 42 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, 1094/2010 und 1095/2010.

12 Sonderbericht 10/2019 des Hofes: „EU-weite Stresstests für Banken: so viele Informationen über Banken wie noch nie, aber stärkere Koordinierung und Risikofokussierung nötig“.

13 Sonderbericht 29/2018 des Hofes: „Die EIOPA hat einen wesentlichen Beitrag zur Aufsicht und Stabilität im Versicherungssektor geleistet, es sind jedoch noch erhebliche Herausforderungen zu bewältigen“.

14 Sonderbericht 13/2021 des Hofes: „EU-Maßnahmen gegen Geldwäsche im Bankensektor sind fragmentiert und werden unzulänglich umgesetzt“.

15 Sonderbericht 04/2022 des Hofes: „Investmentfonds: Die Maßnahmen der EU haben noch nicht zu einem echten Binnenmarkt zum Vorteil der Anleger geführt“.

16 Vorschläge der Kommission zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, 1094/2010 und 1095/2010, COM(2017) 536 final.

17 OECD Public Integrity Handbook, Kapitel 13.3.2.

18 The European Ombudsman's work on revolving doors.

19 Artikel 12, 12b, 16 und 17 des EU-Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft.

20 Report of the European Ombudsman on the publication of information on former senior staff so as to enforce the one-year lobbying and advocacy ban.

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