Datenqualität im Bereich der Budgethilfe: Mängel bei einigen Indikatoren und bei der Überprüfung der Zahlung variabler Tranchen
Über den Bericht:
Budgethilfe ist eine Form der Unterstützung durch die EU, bei der Finanzmittel an die Staatskasse eines Partnerlands transferiert werden, sofern dieses die vereinbarten Bedingungen für die Auszahlung erfüllt. Budgethilfezahlungen erfolgen in Form von fixen oder variablen Tranchen. Die aus variablen Tranchen gezahlten Beträge hängen von der Leistung der Partnerländer ab, die anhand vorab aufgestellter Leistungsindikatoren gemessen wird. Der Hof untersuchte, ob die Kommission für die Auszahlung der variablen Tranchen der Budgethilfe relevante und zuverlässige Leistungsdaten verwendet hat. Er gelangt zu dem Schluss, dass ein Drittel der überprüften Leistungsindikatoren Konzeptionsmängel aufwies, was unterschiedliche Auslegungen darüber ermöglichte, ob die Zielvorgaben erreicht worden waren. Außerdem war die Bewertung der Kommission, ob Indikatoren für variable Tranchen erfüllt worden waren, nicht immer zuverlässig. Der Hof unterbreitet eine Reihe von Empfehlungen, die darauf abzielen, die Ausformulierung der Indikatoren zu verbessern, verstärkt Wirkungsindikatoren einzusetzen und die Überprüfung der Leistungsdaten zu verbessern, die bei der Auszahlung variabler Tranchen herangezogen werden.
Sonderbericht des Hofes gemäß Artikel 287 Absatz 4 Unterabsatz 2 AEUV.
Zusammenfassung
IBudgethilfe ist eine Form der Unterstützung durch die EU, bei der Finanzmittel an die Staatskasse eines Partnerlands transferiert werden, sofern dieses die vereinbarten Bedingungen für die Auszahlung erfüllt. Mit jährlichen Zahlungen in Höhe von durchschnittlich 1,69 Milliarden Euro ist die EU der größte Geber von Budgethilfe. Budgethilfezahlungen erfolgen in Form von fixen oder variablen Tranchen. Rund 44 % der EU-Budgethilfezahlungen betreffen variable Tranchen. In einigen Nachbarschaftsländern der EU liegt dieser Anteil sogar bei 90 %. Die aus variablen Tranchen gezahlten Beträge hängen von der Leistung der Partnerländer ab, die anhand vorab aufgestellter Leistungsindikatoren gemessen wird.
IIDer Hof untersuchte, ob die Kommission für die Auszahlung der variablen Tranchen der Budgethilfe relevante und zuverlässige Leistungsdaten verwendet hat. Er gelangt zu dem Schluss, dass die Relevanz eines Drittels der untersuchten Leistungsindikatoren schon durch ihre Konzeption verringert wurde. Sie ermöglichen zudem keine objektive Messung der Ergebnisse, was ihre Relevanz noch weiter beeinträchtigt. Darüber hinaus war die Bewertung der Kommission, ob Indikatoren für variable Tranchen erfüllt worden waren, nicht immer zuverlässig, was einige unzureichend begründete Zahlungen zur Folge hatte.
IIIWährend die Leistungsindikatoren für variable Tranchen an den sektorbezogenen Entwicklungsstrategien der Partnerländer ausgerichtet waren, betrafen die meisten Indikatoren in erster Linie kurzfristige Maßnahmen und nicht längerfristige Ergebnisse wie beispielsweise die im Laufe der Zeit erzielten Fortschritte bei der Erreichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung. Überdies war mehr als ein Drittel der Indikatoren nur vage definiert oder wies fehlerhafte oder überhaupt keine Ausgangswerte auf. Dadurch konnte die Frage, ob die Zielvorgaben erreicht worden waren, unterschiedlich beantwortet werden, was zu einer komplexeren und weniger objektiven Analyse der Auszahlungsanträge führte.
IVDie meisten überprüften variablen Tranchen hatten die beabsichtigte Wirkung, die Partnerländer darin zu bestärken, ihre Reformagenden voranzutreiben, indem sie ausreichend ehrgeizige Zielvorgaben setzten. Die wenigen Ausnahmen, die der Hof feststellte, betrafen Indikatoren mit Zielvorgaben, die leicht zu erreichen waren oder die durch die Arbeit anderer Geber oder von der EU bezahlter externer Sachverständiger erreicht worden waren. Die Anzahl der bei den einzelnen variablen Tranchen verwendeten Indikatoren war bei sechs der 24 Verträge zu hoch, wodurch der Auszahlungsprozess weiter erschwert wurde.
VDie Auszahlungsanträge für variable Tranchen enthalten eine Analyse zur Erfüllung der vereinbarten Bedingungen und Leistungsindikatoren. Diese Anträge werden von den Partnerländern ausgearbeitet; daher hängt die Zuverlässigkeit der zugrunde liegenden Leistungsdaten von der Fähigkeit dieser Länder ab, diese Daten zu erstellen. Der Hof stellte fest, dass die Kommission bei nur fünf der 24 für die Prüfung ausgewählten Verträge ausdrückliche Schlussfolgerungen zu der Frage gezogen hat, ob die zur Berechnung der Indikatoren für variable Tranchen erforderlichen Leistungsdaten zuverlässig waren. Bei der Analyse der Auszahlungsanträge haben die EU-Delegationen verschiedene Verfahren durchgeführt, um die Zuverlässigkeit dieser Daten zu überprüfen. Durch einige dieser Verfahren wird nicht sichergestellt, dass die Zahlungen variabler Tranchen auf zuverlässigen Daten beruhen, weshalb diese nicht voll und ganz gerechtfertigt sind.
VIDie Bewertungen der Kommission hinsichtlich der Erreichung von Indikatoren wurden vom Hof nachvollzogen und die Zahlungen der variablen Tranchen in Höhe von insgesamt 234 Millionen Euro neu berechnet. Dabei stellte er Abweichungen bei 16,7 Millionen Euro fest. Davon waren 13,3 Millionen Euro nicht hinreichend gerechtfertigt oder nicht vertragsgemäß. Ein Betrag in Höhe von 3,4 Millionen Euro wurde ohne tatsächlichen Fortschritt ausgezahlt. Darüber hinaus wurden 26,3 Millionen Euro für drei variable Tranchen an die Republik Moldau ausgezahlt, ohne dass die Gründe für diese Zahlungen hinreichend dokumentiert wurden.
VIIDer Hof richtet sechs Empfehlungen an die Kommission, damit
- bei variablen Tranchen verstärkt Wirkungsindikatoren eingesetzt werden,
- die Leistungsindikatoren besser ausformuliert werden,
- die Anreizwirkung variabler Tranchen gewahrt wird,
- der Auszahlungsprozess für variable Tranchen vereinfacht wird,
- die Bewertung der Fähigkeit der Länder, die bei variablen Tranchen verwendeten Leistungsdaten bereitzustellen, verbessert wird,
- die Überprüfung der Leistungsdaten, die bei der Auszahlung variabler Tranchen herangezogen werden, verbessert wird.
Einleitung
Konzept der Budgethilfe
01Budgethilfe ist eine Form der Unterstützung durch die EU, bei der Finanzmittel an die Staatskasse eines Partnerlands transferiert werden, sofern dieses die vereinbarten Bedingungen für die Auszahlung erfüllt. Die erhaltenen Finanzmittel fließen in den Haushalt des Partnerlands und können verwendet werden, wie es das Partnerland für angezeigt hält. Die Kommission beschreibt Budgethilfe als Mittel zur Bereitstellung wirksamer Hilfe und dauerhafter Ergebnisse, um die Reformbemühungen der EU-Partnerländer zu unterstützen und die Erreichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung zu fördern.
02Die Budgethilfe umfasst neben dem Transfer von Finanzmitteln (i) einen Dialog mit dem Partnerland über Reformen oder Entwicklungsergebnisse, die durch Budgethilfe unterstützt werden können, (ii) eine Bewertung der erzielten Fortschritte und (iii) Unterstützung beim Kapazitätsaufbau. Die Budgethilfe stellt eine Abkehr von der traditionellen Ausrichtung auf Maßnahmen (z. B. Projekte) hin zu ergebnisorientierter Hilfe dar.
03Die EU ist (über den EU-Haushalt und über die Europäischen Entwicklungsfonds) der weltweit größte Geber von Budgethilfe. Im Zeitraum 2014-2017 band die EU rund 11 % (siehe Anhang I) ihrer für die bilaterale Entwicklungshilfe vorgesehenen Haushaltsmittel für Budgethilfe – dies entspricht einem jährlichen Durchschnitt von rund 2,13 Milliarden Euro. Im Jahr 2017 leistete sie 90 Ländern und Gebieten Budgethilfe in Höhe von insgesamt 1,8 Milliarden Euro. Der Gesamtbetrag der Mittelbindungen aller laufenden Budgethilfeverträge liegt bei 12,7 Milliarden Euro. Abbildung 1 enthält eine Aufschlüsselung dieser Zahlen nach Regionen sowohl für den Gesamthaushaltsplan der EU als auch für die Europäischen Entwicklungsfonds.
Die Gewährung von EU-Budgethilfe setzt voraus, dass das Empfängerland eine einschlägige und glaubwürdige Politik verfolgt und entsprechende Maßnahmen wirksam umsetzt. Gemäß der Haushaltsordnung kann einem Land unter folgenden Bedingungen Budgethilfe gewährt werden1:
- die Verwaltung der öffentlichen Finanzen in dem betreffenden Partnerland ist hinreichend transparent, zuverlässig und wirkungsvoll;
- das Partnerland verfügt über hinreichend glaubwürdige und zweckdienliche sektorbezogene oder nationale Programme;
- das Partnerland verfolgt eine auf Stabilität ausgerichtete makroökonomische Politik;
- das Partnerland ermöglicht ausreichenden und rechtzeitigen Zugang zu umfassenden und aussagekräftigen Haushaltsinformationen.
Die Kommission verwendet drei Arten von Budgethilfeverträgen:
- Vereinbarungen über nachhaltige Entwicklungsziele, mit denen die nationalen Maßnahmen und Strategien zum Erreichen der Ziele für nachhaltige Entwicklung unterstützt werden;
- Sektorreformvereinbarungen, mit denen spezifische Sektorreformen unterstützt werden;
- Vereinbarungen über Staatsentwicklung und Aufbau von Resilienz, um Länder unter Bedingungen fragiler Staatlichkeit bei der Wahrnehmung der wichtigsten staatlichen Funktionen oder Entwicklungen hin zur demokratischen Staatsführung zu unterstützen.
Die überwiegende Mehrheit der Budgethilfeprogramme der Europäischen Kommission basiert auf Sektorreformvereinbarungen (74 % aller bestehenden Mittelbindungen für Budgethilfe im Jahr 2017). Was die Höhe der Finanzmittel anbelangt, so sind die Bereiche Bildung, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Gesundheit und Energie die vier größten Sektoren, die mittels Sektorreformvereinbarungen unterstützt werden.
Variable Tranchen als Anreiz zur Erzielung von Ergebnissen
07Vor jeder Auszahlung analysiert die Kommission die Erfüllung der mit dem Budgethilfevertrag verknüpften allgemeinen Bedingungen. Diese Bedingungen beziehen sich in den meisten Fällen auf die Kriterien für die Gewährung von Budgethilfe (siehe Ziffer 04). Budgethilfezahlungen erfolgen in Form von fixen oder variablen Tranchen. Fixe Tranchen werden vollständig (bei Erfüllung sämtlicher Bedingungen) oder überhaupt nicht (bei Nichterfüllung einer oder mehrerer Bedingungen) ausgezahlt. Mit variablen Tranchen sollen Anreize für die Partnerländer geschaffen werden, die Umsetzung ihrer Politiken zu verbessern. Sie werden auf der Grundlage der erreichten Leistung in Bezug auf bestimmte Leistungsindikatoren und Zielvorgaben ausgezahlt, wenn alle allgemeinen Bedingungen erfüllt sind. Sie können vollständig oder teilweise ausgezahlt werden. Die für variable Tranchen verwendeten Leistungsindikatoren können aus den bereits vom Partnerland verwendeten Überwachungssystemen oder anhand eines mit dem Partnerland und anderen Gebern vereinbarten gemeinsamen Rahmens für die Leistungsbewertung ausgewählt werden.
08Für die öffentliche Politik können verschiedene Arten von Leistungsindikatoren verwendet werden (siehe Kasten 1). Im Allgemeinen empfiehlt die Kommission die Verwendung von Wirkungsindikatoren. Je nach dem spezifischen Kontext des Partnerlands oder Sektors können jedoch auch andere Arten von Indikatoren geeignet sein.
Kasten 1
Arten von Leistungsindikatoren mit Beispielen
Definition* | Beispiele für Indikatoren aus den geprüften Verträgen zur Illustration** | |
Input | Zur Umsetzung des Programms eingesetzte finanzielle, personelle und materielle Ressourcen |
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Prozess | Ergriffene politische und rechtliche Maßnahmen |
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Output | Unmittelbare und konkrete Folgen der eingesetzten Ressourcen und ergriffenen Maßnahmen |
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Wirkung | Ergebnisse auf der Ebene der Begünstigten |
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Auswirkungen | Folgen der Wirkung mit Blick auf die Auswirkungen auf das übergeordnete Ziel |
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Quelle: *Leitlinien der Europäischen Kommission zur Budgethilfe aus dem Jahr 2017 und **Europäischer Rechnungshof.
Jedem Leistungsindikator ist ein finanzieller Wert zugeordnet. Eine der Methoden, mit denen die Kommission die in der variablen Tranche ausgezahlten Beträge berechnet, ist die Addition der Beträge, die den einzelnen von dem Land erfüllten Leistungsindikatoren zugeordnet sind. Das heißt, je mehr Indikatoren ein Partnerland erfüllt, desto höher ist der Anteil der variablen Tranche, die ausgezahlt wird.
10Im Jahr 2017 entfielen 44 % der Zahlungen der Kommission für Budgethilfeverträge auf variable Tranchen2. In einigen Nachbarschaftsländern der EU liegt dieser Anteil sogar bei 90 %. Abbildung 2 enthält eine Aufschlüsselung der für Sektorreformvereinbarungen im Jahr 2017 gezahlten variablen Tranchen nach Ländern.
Auszahlung variabler Tranchen
11Das Verfahren zur Auszahlung einer variablen Tranche beginnt mit einem Auszahlungsantrag des Partnerlands. Dieser Antrag enthält eine Analyse des Umfangs, in dem die entsprechenden Leistungsindikatoren erfüllt wurden. Die EU-Delegationen analysieren die Anträge und erstellen einen Bewertungsbericht. Auf der Grundlage dieses Berichts und nach Genehmigung des Lenkungsausschusses für die Budgethilfe entscheidet die Kommission über die Höhe der zu zahlenden variablen Tranche (siehe Abbildung 3).
12Die einem Auszahlungsantrag beigefügte Leistungsanalyse des Partnerlands basiert auf Daten aus seinen eigenen Überwachungs- und Bewertungssystemen. Diese Systeme sind daher die Hauptinformationsquelle für die Auszahlung variabler Tranchen.
Prüfungsumfang und Prüfungsansatz
13In dem im Jahr 2017 verabschiedeten EU-Konsens über die Entwicklungspolitik wird die zentrale Rolle der Budgethilfe bei der Förderung der Bemühungen der Partnerländer zur Erreichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDG) anerkannt. Angesichts der Bedeutung variabler Tranchen für Budgethilfezahlungen und der Tatsache, dass die Leistungsdaten, auf denen diese Zahlungen beruhen, aus den Empfängerländern stammen, würden fehlerhafte oder unzuverlässige Daten bedeuten, dass mit den Budgethilfezahlungen die tatsächlichen Ergebnisse nicht wie beabsichtigt belohnt werden. Dies würde den Zweck der Budgethilfe ernsthaft untergraben. Der Schwerpunkt dieser Prüfung lag daher auf der Untersuchung der Quantität und Qualität (d. h. der Relevanz und Zuverlässigkeit) der für die variablen Tranchen herangezogenen Leistungsindikatoren und der Analyse der Zahlungsanträge durch die Kommission.
14Die Hauptprüfungsfrage lautete wie folgt: „Hat die Kommission für die Auszahlung der variablen Tranchen der Budgethilfe relevante und zuverlässige Leistungsdaten verwendet?“ Damit diese Frage beantwortet werden konnte, wurde sie in folgende Teilfragen untergliedert:
- Enthielten die Budgethilfeverträge Indikatoren, mit denen die relevanten Ergebnisse in den unterstützten Sektoren wirksam überwacht werden können?
- Hat die Kommission die Zuverlässigkeit der in den Anträgen auf Auszahlung variabler Tranchen enthaltenen Leistungsdaten wirksam überprüft?
Die Prüfung umfasste eine Stichprobe von 24 Sektorreformvereinbarungen (siehe Anhang II) mit den acht Partnerländern, die im Jahr 2017 die umfangreichsten Auszahlungen variabler Tranchen erhielten3. Diese Länder erhielten 43,29 % aller Zahlungen variabler Tranchen für dieses Jahr. Die für die ausgewählten Vereinbarungen geprüften variablen Tranchen umfassten insgesamt 248 Leistungsindikatoren. In Anhang III sind die im Jahr 2017 vorgenommenen Zahlungen und die geprüften Sektoren im Einzelnen aufgeführt.
16Für die ausgewählten Verträge untersuchte der Hof die von der Kommission vorgenommene Bewertung der Fähigkeit der Systeme der Länder, zuverlässige Leistungsdaten zu liefern. Darüber hinaus überprüfte der Hof die Ausgestaltung der Bestimmungen der Budgethilfeverträge, insbesondere die Qualität der für die variablen Tranchen herangezogenen Leistungsindikatoren. Schließlich untersuchte er die von der Kommission vorgenommenen Überprüfungen der Daten in den Auszahlungsanträgen für variable Tranchen. Zur Untersuchung dieser Überprüfungen hat der Hof eine Aktenprüfung der von der Kommission erstellten Zahlungsunterlagen vorgenommen und die Erreichung von Zielvorgaben sowie die Berechnung der Zahlungen der variablen Tranchen erneut bewertet. Anschließend hat der Hof seine Schlussfolgerungen mit jenen der Kommission verglichen.
17Die Prüfung umfasste Prüfbesuche in drei Ländern: Jordanien, Georgien und Bolivien. Während dieser Besuche im Februar und März 2019 befragte der Hof Mitarbeiter der Kommission, Vertreter der nationalen Behörden und andere Geber/Interessenträger. Zusätzlich zu den für die übrigen ausgewählten Länder durchgeführten Verfahren hat der Hof in diesen drei Ländern die von der Kommission durchgeführten Überprüfungen der Auszahlungsanträge für variable Tranchen und die damit verbundenen Zahlungen nachvollzogen und seine Ergebnisse mit den Ergebnissen der Analyse der Kommission verglichen. Darüber hinaus glich der Hof die von den Partnerländern gemeldeten Leistungsdaten mit anderen Quellen für Nachweise von externen Sachverständigen und anderen Gebern ab, um ihre Zuverlässigkeit zu beurteilen.
Bemerkungen
Die Relevanz der Indikatoren für variable Tranchen wurde durch ihre Konzeption verringert
18Der Hof untersuchte, ob (i) die Leistungsindikatoren für die Erreichung der Ziele der Budgethilfeverträge relevant und auf die Politiken der Länder abgestimmt sind und (ii) eine solide Grundlage für die Überwachung aussagekräftiger Ergebnisse bilden.
Die Indikatoren stimmen zwar mit den Sektorstrategien der einzelnen Länder überein, ihr Schwerpunkt liegt jedoch in erster Linie auf kurzfristigen Maßnahmen und nicht auf längerfristigen Ergebnissen
19Die Kommission betrachtet die Budgethilfe als ein ergebnisorientiertes Mittel zur Bereitstellung von Hilfe. Während projektbezogene Beihilfen für förderfähige Ausgaben ausgezahlt werden, werden die variablen Tranchen der Budgethilfe ausgezahlt, wenn die Partnerländer die allgemeinen Bedingungen erfüllen und zuvor vereinbarte Ergebnisse erzielen, die anhand ausgewählter Leistungsindikatoren gemessen werden. Die Relevanz der variablen Tranchen hängt daher davon ab, ob diese Leistungsindikatoren aussagekräftige Ergebnisse messen.
20Wie der Darstellung in Kasten 1 zu entnehmen ist, gibt es fünf Arten von Indikatoren. Input-, Prozess- und Outputindikatoren sind für die laufende Verwaltung öffentlicher Ausgabenprogramme am wichtigsten. Mit Wirkungs- und Auswirkungsindikatoren werden längerfristige Folgen gemessen, etwa der Fortschritt von Reformen und Programmen in Bezug auf festgelegte Ziele wie beispielsweise die Ziele für nachhaltige Entwicklung. Abbildung 4 enthält ein Beispiel für verschiedene Arten von Indikatoren, die für eines der Budgethilfeprogramme in Bolivien verwendet werden.
Gemäß den Leitlinien zur Budgethilfe darf jede der vorstehend genannten Indikatorarten verwendet werden. Der Kommission zufolge sollten jedoch Wirkungsindikatoren bevorzugt werden, da sie eine evidenzbasierte Politikgestaltung fördern, den politischen Raum schützen, in dem die Partnerländer Entscheidungen betreffend ihre eigenen Politiken und die Strategien zu deren Erreichung treffen, und die Nachfrage nach hochwertigen statistischen Informationen anregen. Je mehr Vertrauen in die Fähigkeit der Partnerregierung besteht, zuverlässige Daten zu liefern, desto stärker sollte der Schwerpunkt sein, der auf Wirkungsindikatoren gelegt wird. Der Hof erachtet auch Auswirkungsindikatoren als nützlich, um Ergebnisse zu messen, insbesondere mit Blick auf die Erreichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung.
22Aus der Analyse des Hofes von 248 Indikatoren in den geprüften Verträgen geht hervor, dass sie mit den Sektorstrategien der Partnerländer in Einklang stehen. Die Auszahlungen der variablen Tranchen basieren jedoch hauptsächlich auf Input-, Prozess- und Outputindikatoren, die zusammen 87 % der Gesamtzahl der Indikatoren ausmachen. Nur 33 Indikatoren (13 %) maßen die Wirkung und die Auswirkungen – siehe Abbildung 5.
Der Hof stellte fest, dass die meisten Wirkungs- und Auswirkungsindikatoren in Volkswirtschaften mit niedrigem Einkommen oder mit mittlerem Einkommen (untere Einkommenskategorie) verwendet wurden, während in Ländern mit mittlerem Einkommen (obere Einkommenskategorie) wie Jordanien und Georgien, die über eine bessere Fähigkeit zur Erstellung von Leistungsdaten verfügten, nur vier Wirkungsindikatoren und keine Auswirkungsindikatoren verwendet wurden. Dies zeigt, dass die Auswahl der Indikatoren nicht notwendigerweise mit dem Entwicklungsstand der Länder zusammenhängt.
24Die bei den geprüften variablen Tranchen verwendeten Inputindikatoren bezogen sich hauptsächlich auf die Beschaffung von Waren (18 Fälle) und auf Aufstockungen von Mittelzuweisungen (9 Fälle). Während Mittelaufstockungen oder die Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen möglicherweise Änderungen in einem bestimmten Bereich von Interesse auslösen können, heißt dies nicht automatisch, dass bedeutende Fortschritte erzielt werden.
25Prozessindikatoren können eine nützliche Rolle spielen, insbesondere wenn die Politik darauf ausgerichtet ist, Änderungen des rechtlichen Rahmens herbeizuführen. Den Leitlinien zufolge sollte der Schwerpunkt dieser Indikatoren jedoch nicht nur auf Prozessen liegen, sondern es sollten auch qualitative Aspekte gemessen werden, beispielsweise der Tätigkeitsbereich einer neu geschaffenen Einrichtung usw.4 Dies war jedoch nicht immer der Fall. In Kasten 2 sind einige Beispiele für Indikatoren aufgeführt, mit denen keine Mindestqualitätsanforderungen in Bezug auf den Inhalt oder die Struktur der zu übermittelnden Informationen festgelegt wurden. Ist dies der Fall, so kann kaum sichergestellt werden, dass mit variablen Tranchen qualitativ hochwertige Prozesse belohnt werden.
Kasten 2
Beispiele für Prozessindikatoren ohne qualitative Spezifikationen
Im Vertrag für den Aktionsplan zur Visaliberalisierung der Republik Moldau (Vertrag 15) betrifft ein Indikator die Genehmigung eines rechtlichen Rahmens für die obligatorische Erfassung gemeldeter Straftaten, ohne dass auf die Qualität/den Inhalt dieses Rahmens Bezug genommen wird.
Im Energievertrag für Jordanien (Vertrag 4) lautet die Zielvorgabe für einen Indikator „eine vom Ministerium für Energie und Bodenschätze geführte Struktur für den politischen Dialog mit mehreren Interessenträgern wird eingerichtet und tritt regelmäßig zusammen“, ohne dass zusätzlich festgelegt ist, wie oft die Sitzungen stattfinden sollen.
Ein Drittel der Indikatoren ermöglicht keine objektive Messung der Ergebnisse
26Die Indikatoren zur Messung des Fortschritts bei der Umsetzung einer öffentlichen Politik müssen spezifisch sein, quantifizierte und messbare Zielvorgaben und gegebenenfalls einen zuverlässigen Ausgangswert umfassen. Andernfalls können die erzielten Fortschritte nicht objektiv gemessen werden. Indikatoren, Ausgangswerte und Zielvorgaben müssen bei der Ausformulierung von Budgethilfeverträgen vereinbart und in der Finanzierungsvereinbarung angegeben werden. Obwohl in den Leitlinien festgelegt ist, dass Änderungen der Indikatoren vermieden werden sollten, müssen die Zielvorgaben unter Umständen während der Vertragsdurchführung geändert werden, um neuen Umständen Rechnung zu tragen oder Fehler bei der Festlegung von Ausgangswerten oder der Berechnung von Indikatoren zu korrigieren.
27Aus der Analyse des Hofes geht hervor, dass 72 Indikatoren (d. h. 29 % der Indikatoren in der Stichprobe des Hofes) nicht spezifisch genug waren. Unspezifische Indikatoren sind bei der Analyse von Auszahlungsanträgen besonders problematisch: Es besteht das Risiko widersprüchlicher Beurteilungen der Frage, ob Zielvorgaben erreicht wurden. Dies kann wiederum zur Folge haben, dass am Ende der Berechnung des Betrags der variablen Tranche voneinander abweichende Ergebnisse stehen.
2829 % der Indikatoren wurden vage und ohne quantifizierte Zielvorgaben formuliert, wobei Begriffe wie „verbessern“, „den Schwerpunkt verstärken“ und „Nachweise vorlegen“ verwendet wurden. Der Hof stellte fest, dass die Verträge im Agrarsektor die meisten spezifischen Indikatoren (86,5 %) aufwiesen, während im Bereich des öffentlichen Finanzmanagements nur 60 % der Indikatoren spezifisch waren. In Kasten 3 sind Beispiele für unspezifische Indikatoren und die Auswirkungen auf die Berechnung der Auszahlungen variabler Tranchen enthalten.
Kasten 3
Beispiele für unspezifische Indikatoren/Zielvorgaben
- Im Vertrag über die Unterstützung der zweiten Phase der Bildungsreform in Jordanien (Vertrag 1) lautete die Zielvorgabe für Indikator 5: „Sechs neue Schulen, die mit angemessenen Mitteln/Lernumgebungen und angemessenen Humanressourcen ausgestattet und einsatzbereit sind“. Die Erfüllung der Vorgabe „angemessen“ und die entsprechende Quantifizierung für die Berechnung der Zahlung wurden in der Finanzierungsvereinbarung nicht ausreichend spezifiziert und konnten daher unterschiedlich ausgelegt werden. Infolgedessen musste der externe Sachverständige, der die Erreichung der Zielvorgabe im Auftrag der Kommission analysierte, seine eigene Methode zur Bewertung dieser Kriterien entwickeln. Dies bedeutet, dass diese Kriterien in der Finanzierungsvereinbarung nicht vorab festgelegt und somit nicht mit dem Partnerland vereinbart worden waren.
- Der Indikator 2.1 des Vertrags über die Unterstützung der Reform der öffentlichen Finanzpolitik in Georgien (Vertrag 8) lautet wie folgt: „Das Finanzministerium organisiert eine Reihe öffentlicher Diskussionen zum finanzpolitischen Steuerungsrahmen […].“ Aus diesem Indikator gehen jedoch weder Anzahl noch Charakter der Sitzungen hervor.
Der Hof hat auch gute Beispiele für Bemühungen der Kommission gefunden, die Fortschritte bei Indikatoren zu messen, die nicht einfach zu analysieren waren. In dem in Kasten 4 dargestellten Fall ist die Kommission der gesamten Gebergemeinschaft im Bildungsbereich mit gutem Beispiel vorangegangen.
Kasten 4
Messung der Qualität der Bildung – ein gutes Beispiel
Im Vertrag „Budgethilfe für das jordanische Bildungsministerium zur Bewältigung der syrischen Flüchtlingskrise“ verwendete die Kommission den Indikator „Hochwertige Bildung für syrische Schülerinnen und Schüler in Ein- und Doppelschichtschulen in Aufnahmegemeinschaften und Lagern, die jordanischen Standards entsprechen und im Land beworben werden“.
Dies war ein Wirkungsindikator zur Messung der Qualität des Bildungsangebots für syrische Schülerinnen und Schüler. Der Wert des Indikators wurde durch eine Umfrage ermittelt, die an einer Stichprobe von Schulen durchgeführt wurde. In jeder Schule wurde die Qualität der Bildung im Wege der Bewertung 10 verschiedener Faktoren (z. B. Unterrichtsbeobachtungen, Einbeziehung von Eltern und Schülern, ausgewogene Vertretung von Jungen und Mädchen sowie Flüchtlingen und Jordaniern) auf einer Vier-Punkte-Skala gemessen. Anhand der erzielten (qualitätsbezogenen) Punktzahlen wurden die Schulen mit Noten von A+ (gut) bis C- (verbesserungsbedürftig) bewertet.
Dieser Indikator war der erste Indikator, mit dem die Qualität der Bildung in Jordanien gemessen wurde. Er wurde später von anderen Gebern verwendet und in den gemeinsamen Ergebnisrahmen in Jordanien aufgenommen.
Hinsichtlich der Überprüfung der Erfüllung der Indikatoren hat der Hof jedoch Schwachstellen festgestellt (siehe Kasten 10).
Keine oder fehlerhafte Ausgangswerte für 41 % der Fortschrittsindikatoren
30Konkret und eindeutig definierte Indikatoren sind nicht die einzige Voraussetzung für eine wirksame Messung der Ergebnisse. Fortschritte sind nur messbar, wenn die gesetzten Zielvorgaben mit der Situation vor der Intervention verglichen werden können, also mit einem Ausgangswert. Unter den 85 analysierten Indikatoren, für die Ausgangswerte erforderlich waren (d. h. Indikatoren zur Auswertung von Fortschritten5), stellte der Hof bei 35 dieser Indikatoren Probleme fest, da sie entweder (i) keine erforderlichen Ausgangswerte (15) oder (ii) fehlerhafte oder veraltete Ausgangswerte (20) umfassten.
3115 Indikatoren waren keine Ausgangswerte zugewiesen worden. Diese waren in vier der 24 ausgewählten Budgethilfeverträge (Verträge 6, 7, 8 und 17) enthalten. Das Fehlen von Ausgangswerten war in erster Linie auf die Tatsache zurückzuführen, dass die Partnerländer die Situation vor Beginn des Budgethilfevertrags nicht überwacht hatten. Der Hof fand jedoch Beispiele, bei denen die Kommission in einer ähnlichen Situation die erste variable Tranche des Budgethilfevertrags genutzt hatte, um das Partnerland um die Berechnung des Ausgangswerts zu bitten. In anderen Fällen hatte die Kommission die erforderlichen Arbeiten (d. h. Erhebungen) durchgeführt, um die fehlenden Ausgangswerte zu berechnen. Der Hof betrachtet diese Beispiele als empfehlenswerte Verfahren. In Kasten 5 ist beispielhaft beschrieben, welche Arbeiten die Kommission ausführen musste, um präzise die Fortschritte zu bewerten, die im Zuge der folgenden Tranchen für den betreffenden Indikator erzielt wurden.
Kasten 5
Bestimmung von Ausgangswerten
Ein Beispiel für ein bewährtes Verfahren bei der Bestimmung von Ausgangswerten durch Ersetzen fehlender Daten durch andere Informationsquellen ist Indikator 3 des Sektorreformvertrags zur Steigerung der Leistung des ruandischen Energiesektors (Vertrag 19). Dieser Indikator wird während der gesamten Laufzeit des Vertrags anhand einer jährlichen Umfrage gemessen. Zum Zeitpunkt der Ausarbeitung der Finanzvereinbarung war diese Umfrage jedoch nicht verfügbar, sodass kein Ausgangswert vorlag. Um den Ausgangswert festzulegen, führte die EU-Delegation eine umfassende Analyse durch und glich sie mit alternativen Datenquellen wie der Strategie für Energie aus Biomasse aus dem Jahr 2009, der Bewertung der Global Alliance for Cooking Stove aus dem Jahr 2012 und dem WISDOM-Bericht (Woodfuel Integrated Supply and Demand Overview Mapping) ab. Auf dieser Grundlage konnte die EU-Delegation einen relevanten Ausgangswert bestimmen.
Darüber hinaus wiesen 20 Indikatoren fehlerhafte oder veraltete Ausgangswerte auf. In 11 dieser Fälle wurden nach Unterzeichnung des Budgethilfevertrags neue Daten verfügbar, die für die korrekte Berechnung des Ausgangswerts relevant waren. Obwohl es möglich ist, die entsprechende Finanzierungsvereinbarung zu ändern, um den korrekten Ausgangswert widerzuspiegeln, hatte die Kommission in diesen Fällen keine Änderung vorgenommen. Infolge der Verwendung fehlerhafter oder veralteter Ausgangswerte wiesen einige Indikatoren Zielvorgaben auf, die unter den tatsächlichen Ausgangswerten lagen. Kasten 6 sind einige Beispiele zu entnehmen.
Kasten 6
Beispiele für Indikatoren mit fehlenden oder fehlerhaften Ausgangswerten
Fehlende Ausgangswerte
Für den Vertrag über Beschäftigung und berufliche Aus- und Weiterbildung in Georgien (Vertrag 7) wurden zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung im Jahr 2014 für keinen der fünf Indikatoren zur Messung des Fortschritts Ausgangswerte festgelegt. Infolgedessen war der Ausgangswert für die erforderliche Steigerung gleich null, was bedeutet, dass jeder gemeldete Fortschritt als ausreichend angesehen werden konnte, um die Zielvorgabe zu erreichen. So enthielt der Vertrag beispielsweise Zielvorgaben zur Steigerung der relativen Anzahl der Lehrkräfte, die eine Erstausbildung und Weiterbildung erhalten. Es lagen jedoch keine Daten über die Anzahl der Lehrkräfte vor, die bereits die betreffende Art der Ausbildung erhielten. Darüber hinaus wurden die Konzepte der „Erstausbildung“ und „Weiterbildung“ erst im Jahr 2016 entwickelt, sodass die Ausgangssituation zum Zeitpunkt der Festlegung der Zielvorgaben nicht bekannt war. Da keine Ausgangswerte verfügbar waren, berücksichtigte die Kommission allgemeinere Entwicklungen im Bildungssektor anstelle der Werte der Indikatoren.
Ausgangswerte nicht aufgeschlüsselt
In einigen Fällen wurde zwar ein Ausgangswert angegeben; dieser war jedoch nicht ausreichend aufgeschlüsselt, um die Messung des Fortschritts zu ermöglichen. Die Zielvorgabe für Indikator 1 eines Vertrags mit Bolivien (Vertrag 9) sah vor, dass bestimmte Einrichtungen im Jahr 2016 eine bestimmte Anzahl von Mitarbeitern ausbilden mussten. Der Ausgangswert enthielt Informationen über die Anzahl der im Jahr 2013 angebotenen Schulungen. Die Anzahl der geschulten Mitarbeiter war jedoch nicht ausreichend nach den einzelnen Einrichtungen, die Mitarbeiter schulten, aufgeschlüsselt. Aus den dem Hof zur Verfügung gestellten zusätzlichen Unterlagen ging hervor, dass die Anzahl der im Jahr 2013 geschulten Mitarbeiter je nach Schulungszentrum bereits die beiden für das Jahr 2016 gesetzten Zielvorgaben übertraf, in einem Fall um 2 % und im anderen Fall um 42 %. In diesem Fall führte das Fehlen eines ordnungsgemäß aufgeschlüsselten Ausgangswerts dazu, dass moderate Zielvorgaben festgelegt wurden.
Fehlerhafte Ausgangswerte
Im Programm zur Unterstützung des Plans für den Bildungssektor in Pakistan (Vertrag 24) bezog sich der Ausgangswert für Indikator 5 auf die Anzahl der Studierenden, die in den Genuss eines bestehenden Stipendienprogramms kamen. Die Zielvorgabe war jedoch ein Prozentsatz der förderfähigen Mädchen, die zeitnah Stipendien erhielten. Der Ausgangswert war daher nicht direkt mit der Zielvorgabe verknüpft.
Die Indikatoren haben im Allgemeinen die beabsichtigte Anreizwirkung, es gibt jedoch zu viele
33Ein vorrangiges Ziel der Budgethilfe besteht darin, die Partnerländer darin zu bestärken, den Weg der vereinbarten Reformen zu beschreiten. Damit dies erreicht wird, sollten die für variable Tranchen herangezogenen Indikatoren vom Empfängerland bedeutsame Bemühungen erfordern. Bei den entsprechenden Zielvorgaben sollten Ehrgeiz und Erreichbarkeit in einem ausgewogenen Verhältnis stehen6.
34Der Hof stellte fest, dass die meisten überprüften variablen Tranchen einen Anreiz für die Partnerländer darstellten, bestimmte Aspekte ihrer Entwicklungsstrategien umzusetzen. Die Zielvorgaben für 11 der ausgewählten Indikatoren waren jedoch sehr einfach zu erreichen. Diese Zahl umfasst vier Indikatoren, deren Zielvorgaben aufgrund der Verwendung fehlerhafter Ausgangswerte sehr niedrig waren (siehe Ziffern 31-32). Einige Beispiele für Indikatoren mit begrenzter Anreizwirkung sind in Kasten 7 aufgeführt. Darüber hinaus wurden bei 12 zusätzlichen Indikatoren, die sich auf drei Verträge in der Republik Moldau (Vertrag 16), Bolivien (Vertrag 10) und Pakistan (Vertrag 23) erstrecken, die Zielvorgaben zumeist mit Unterstützung der technischen Hilfe erreicht, die von der EU oder anderen Gebern bezahlt wird. Der Hof ist der Auffassung, dass diese Indikatoren mit nur geringer Eigenverantwortung und schwacher Anreizwirkung verbunden sind, da sie keine nennenswerte Beteiligung der Partnerländer erfordern.
Kasten 7
Beispiele für Indikatoren mit einfach zu erreichenden Zielvorgaben
Im Vertrag mit Bolivien (Vertrag 9) war ein Teil der variablen Tranche an die Bedingung geknüpft, dass eine für die Umsetzung der Strategie gegen den Drogenhandel verantwortliche Einrichtung im Jahr 2015 zwei Plenarsitzungen organisierte. Regelmäßige Plenarsitzungen zur Überwachung der Strategie sind Teil ihrer gewöhnlichen Tätigkeit; es ist nicht nötig, durch einen Indikator für eine variable Tranche Anreize dafür zu setzen.
Die Zielvorgabe für Indikator 4 desselben Vertrags ist die Erstellung eines Berichts, aus dem hervorgeht, dass das Partnerland die Bedingungen für die EU-Budgethilfe erfüllt. Dieser Bericht ist jedoch Teil des üblichen Auszahlungsprozesses für Budgethilfe und hätte daher nicht als Indikator für variable Tranchen betrachtet werden sollen.
Gemäß den Leitlinien sollte die Anzahl der Indikatoren für variable Tranchen im Allgemeinen zwischen 3 und 10 liegen. Zu viele Indikatoren schwächen die Anreizwirkung ab und erschweren die Überwachung. Die geprüften Verträge enthielten zwischen 4 und 34 Indikatoren pro Tranche7. Diese Indikatoren wurden weiter in Teilindikatoren unterteilt, häufig mit mehreren Zielvorgaben. So umfasste der Vertrag zur Unterstützung der Umsetzung eines Aktionsplans zur Visaliberalisierung in der Republik Moldau (Vertrag 15) 95 unabhängige Zielvorgaben. Eine derart hohe Anzahl von Indikatoren und Zielvorgaben ist einer Schwerpunktlegung auf die wesentlichen politischen Ziele der Budgethilfeverträge abträglich. Zwar wurden in internen Kommissionsdokumenten Probleme im Zusammenhang mit der hohen Anzahl von Indikatoren eingeräumt, doch hatte dies keine Auswirkungen auf die Ausformulierung von Verträgen (siehe Kasten 8).
Kasten 8
Hohe Anzahl von Indikatoren
Aus den Vorbereitungsunterlagen für den Vertrag zur Unterstützung für die Landwirtschaft und die ländliche Entwicklung in der Republik Moldau (Vertrag 17) geht hervor, dass die Ausgestaltung einiger weniger gezielter Bedingungen in der Republik Moldau von entscheidender Bedeutung ist, da eine hohe Zahl komplexer Bedingungen zum Scheitern der sektoralen Budgethilfe führen kann. Dieser Aspekt wurde bei der Ausgestaltung nicht berücksichtigt, da der Vertrag über die Auszahlung der variablen Tranche 2017 28 zusammengesetzte „Bedingungen/Kriterien/Maßnahmen für die Auszahlung“ enthielt, die weiter in 39 Teilbedingungen unterteilt waren.
Die Überprüfung der Erfüllung von Indikatoren durch die Kommission war von unterschiedlicher Qualität und führte dazu, dass einige Zahlungen nicht hinreichend begründet waren
36Die von den Empfängerländern eingereichten Auszahlungsanträge enthalten eine Analyse der Fortschritte in den Sektoren, die durch ihre Budgethilfeverträge unterstützt werden, sowie Informationen zur Erfüllung der vereinbarten Bedingungen und Leistungsindikatoren. Die Unterlagen umfassen in der Regel einen Bericht über den Fortschritt in einem bestimmten Bereich (Sektor), gesonderte Berichte über die Erfüllung der einzelnen Bedingungen und Datenblätter zu jedem Indikator mit entsprechenden Nachweisen (z. B. Schreiben eines statistischen Amtes, Berichte über Erhebungen usw.). Siehe Abbildung 3 für eine Beschreibung des Auszahlungsprozesses für die Budgethilfe.
37Die Anträge der Partnerländer basieren auf Daten aus ihren eigenen Überwachungs- und Bewertungssystemen. Diese Systeme sind daher eine Hauptinformationsquelle für Entscheidungen über die Auszahlung. Die Länder verfügen jedoch über unterschiedliche Fähigkeiten und Systeme zum Erfassen, Speichern, Analysieren und Verwenden von Daten. Daher muss die Kommission vor der Einleitung von Budgethilfemaßnahmen die vorhandenen Systeme zur Erstellung von Leistungsindikatoren, die für die nachfolgenden Zahlungen variabler Tranchen verwendet werden, bewerten. Insbesondere müssen die EU-Delegationen feststellen, ob die Stichhaltigkeit der Auszahlungsanträge der Länder durch Schwachstellen in Bezug auf statistische Systeme, die Verfügbarkeit von Daten und politische Analysen erheblich beeinträchtigt wird.
38Der Hof untersuchte bei den geprüften Verträgen, ob die Kommission bei der Auswahl der Leistungsindikatoren für die variablen Tranchen die Zuverlässigkeit der Leistungsdaten sorgfältig bewertet hatte. Darüber hinaus überprüfte der Hof, ob die Kommission die Auszahlungsanträge für variable Tranchen eingehend untersucht und den Auszahlungsbetrag korrekt berechnet hatte.
Die Kommission zog keine Schlussfolgerungen hinsichtlich der Fähigkeit der Länder, die für die Indikatoren erforderlichen Daten zu erstellen
39Die EU-Delegationen werden aufgefordert, einen Überblick über die Überwachungs- und Bewertungssysteme des Partnerlands (für das Land im Allgemeinen und bei Sektorreformvereinbarungen für den bestimmten Sektor) vorzulegen und zu bewerten, ob die öffentliche Politik des Lands mit den EU-Zielen in Einklang steht und ob die vorhandenen institutionellen Kapazitäten als ausreichend angesehen werden, um diese Politik umzusetzen. Darüber hinaus ist in den Leitlinien vorgesehen, dass die Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit der Daten analysiert und die Schwachstellen der statistischen Systeme ausgewertet werden, bevor Budgethilfeverträge geschlossen werden.
40Der Hof hat die Bewertungen der Kommission anhand der vom Europäischen Statistikamt (Eurostat) festgelegten Kriterien analysiert. Eurostat hat ein Instrument namens Snapshot entwickelt, mithilfe dessen die EU-Delegationen die Stärken und Schwächen der nationalen statistischen Systeme in Entwicklungsländern bewerten können. Der Hof stellte fest, dass die Leitlinien der Kommission zur Budgethilfe die wichtigsten Anforderungen dieses Instruments abdecken. Snapshot ist jedoch umfassender und bietet detaillierte Erläuterungen zur Messung bestimmter Bereiche8, die für die Bewertung statistischer Systeme relevant sind. Dieses Instrument ist den Mitarbeitern in den Delegationen im Allgemeinen nicht bekannt.
41Die vom Hof ausgeführte Überprüfung der Bewertung der Überwachungs- und Bewertungssysteme durch die Kommission ergab, dass die Kommission in der Praxis die in den Leitlinien genannten Elemente im Allgemeinen beschreibt und bewertet, diese Elemente jedoch auf mehrere Dokumente verteilt sind. Obwohl in der Mehrzahl der Verträge (18 von 24 Verträgen) bestimmte sektorspezifische Schwachstellen genannt waren, hat die Kommission nur bei den fünf Verträgen in Jordanien ausdrücklich Schlussfolgerungen zur Zuverlässigkeit der zur Berechnung der Indikatoren für variable Tranchen erforderlichen Leistungsdaten gezogen9. Schlussfolgerungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Daten sind wichtig für die Auswahl von Indikatoren, die Überwachung und die Analyse der Auszahlung.
Die Kommission überprüfte zwar die Zuverlässigkeit der Daten zur Stützung der Auszahlungsanträge, jedoch nicht immer gründlich
42Die EU-Delegationen müssen die von den Partnerländern gestellten Auszahlungsanträge (einschließlich der Werte der zugehörigen Leistungsindikatoren) analysieren, bevor sie die variable Tranche auszahlen. Der Hof stieß auf unterschiedliche Überprüfungsverfahren, von denen einige nicht die erforderliche Gewähr lieferten, um die anschließenden Zahlungen zu rechtfertigen.
43Insgesamt wendete die Kommission drei verschiedene Arten von Überprüfungsverfahren an: (i) Aktenprüfung und arithmetische Neuberechnung der Indikatorwerte anhand der von den Partnerländern bereitgestellten Daten, (ii) dieselbe Methode, ergänzt durch Besuche vor Ort, um die Zuverlässigkeit der bereitgestellten Daten zu überprüfen, und (iii) Auslagerung der Berechnung von Leistungsindikatoren oder der Überprüfung der vom Partnerland vorgelegten Daten an externe Sachverständige.
44Die EU-Delegationsbediensteten führten Besuche vor Ort durch, um die Analyse zu ergänzen und einige der in 14 der 24 geprüften Verträge enthaltenen Daten zu überprüfen (siehe Kasten 9) und beauftragten – mitunter zusätzlich zu ihren eigenen Besuchen vor Ort – externe Sachverständige, um die Erfüllung der Bedingungen für die variablen Tranchen bei 16 der Verträge zu analysieren. In den Nachbarschaftsländern wurde systematisch auf Sachverständige zurückgegriffen. In den übrigen geprüften Ländern setzten die Delegationen bei nur 5 von 13 Verträgen Sachverständige ein.
45In den Leitlinien zur Budgethilfe wird empfohlen, Sachverständige hinzuzuziehen, um Überprüfungsaufgaben zu unterstützen, wenn ernsthafte Zweifel an der Qualität der bereitgestellten Daten bestehen. Ohne klare Schlussfolgerungen hinsichtlich der Fähigkeit der Partnerländer, derartige Daten zu erstellen (siehe Ziffern 39-41), ist es jedoch schwierig zu entscheiden, ob eine solche fachliche Unterstützung wirklich erforderlich ist. Bei den geprüften Verträgen beliefen sich die durchschnittlichen Kosten für Kontrollbesuche von Sachverständigen auf rund 110 000 Euro.
Kasten 9
Überprüfung der Auszahlungsanträge durch die Kommission
Zur Bewertung des Auszahlungsantrags für den Sektorreformvertrag zur Steigerung der Leistung des ruandischen Agrarsektors (Vertrag 18) führte die EU-Delegation eine umfassende Analyse der von der ruandischen Regierung vorgelegten Informationen durch und ergänzte sie durch Besuche vor Ort und Bitten um Klarstellung an die nationalen Behörden. Im Fall von Indikator 5a lautete die Zielvorgabe für das erste Jahr, dass 80 000 ha Land in bestimmten Gebieten für die Agroforstwirtschaft verwendet werden sollten. Die Delegation führte einen Besuch vor Ort durch, der zeigte, dass die vorgelegten Informationen nicht korrekt waren, da die Tätigkeiten in dem betreffenden Gebiet nicht auf die Agroforstwirtschaft beschränkt waren. Infolgedessen hat die Kommission die Zahlung für diesen Indikator in der Tranche einbehalten.
Der Hof stellte fest, dass die Kommission für die Daten, die als Grundlage für die Auszahlung der variablen Tranchen herangezogen wurden, bei sechs10 der 24 ausgewählten Verträge keine wirksame zusätzliche Überprüfung vornahm. Dies war in erster Linie darauf zurückzuführen, dass sich die EU-Delegationen uneingeschränkt auf die Richtigkeit der von den Partnerländern bereitgestellten Leistungsdaten oder auf die von externen Sachverständigen im Auftrag der Kommission durchgeführten Überprüfungsarbeiten verließen, ohne die bereitgestellten Daten weiter zu überprüfen. In diesen Fällen ist es für die Kommission schwieriger, unzuverlässige Leistungsdaten in den Auszahlungsanträgen zu ermitteln, was das Risiko ungerechtfertigter Zahlungen variabler Tranchen erhöht. Kasten 10 enthält ein Beispiel für Mängel einer externen Überprüfung, die von der Kommission nicht ermittelt wurden.
Kasten 10
Beispiele für Mängel in der Arbeit externer Sachverständiger
Für Vertrag 2, mit dem das jordanische Bildungsministerium bei der Bewältigung der syrischen Flüchtlingskrise unterstützt wurde, beauftragte die Kommission einen Sachverständigen mit der Bewertung der vom Bildungsministerium gemeldeten Daten für einige der Indikatoren für die variable Tranche. Der Sachverständige validierte die vom Ministerium gemeldeten Daten im Wege von Besuchen vor Ort bei einer Stichprobe von 30 Schulen. Die Kommission zahlte die variable Tranche auf der Grundlage seines Gutachtens aus.
Der Hof überprüfte die Arbeit des Sachverständigen und besuchte einige der in der Stichprobe enthaltenen Schulen, wobei er die folgenden Probleme ermittelte:
- Die Schulen in der Stichprobe wurden nicht nach dem Zufallsprinzip ausgewählt, sondern auf der Grundlage von Empfehlungen eines mit der UNESCO zusammenarbeitenden Teams externer Berater. Die Stichprobe wurde dann vom Bildungsministerium genehmigt. Es bestand das Risiko, dass bei der Auswahl der Stichprobe nicht unparteiisch vorgegangen worden war.
- Zwar besuchte der Sachverständige tatsächlich die in der Stichprobe enthaltenen 30 Schulen, doch wurden die Daten nur für 17 von ihnen verglichen. Dies lag daran, dass das Ministerium nicht über die Informationen für die verbleibenden Schulen verfügte. Die Schlussfolgerungen des externen Sachverständigen hinsichtlich der Zuverlässigkeit des IT-Systems des Ministeriums basierten daher auf unzureichenden Nachweisen.
- Vor Ort erstreckten sich die Kontrollen unter den in den Schulen tätigen Mitarbeitern nur auf die Lehrkräfte, obwohl sich die Zielvorgabe für Indikator 1 auch auf nicht unterrichtende Mitarbeiter bezog, sodass die Schlussfolgerungen zu diesem Indikator unvollständig waren.
- Der Sachverständige kam zu dem Schluss, dass die Felddaten die Daten des Ministeriums bestätigten. Für die Indikatoren 1 (Anzahl der Mitarbeiter) und 2 (Anzahl der Schülerinnen und Schüler) wurde diese Schlussfolgerung durch einen Vergleich der Gesamtergebnisse für die Stichprobe erzielt. Die einzelnen Ergebnisse pro Schule weisen jedoch erhebliche Unterschiede (sowohl positiv als auch negativ) auf, die bei der Berechnung der Gesamtergebnisse miteinander verrechnet werden.
Bei einigen variablen Tranchen waren die geleisteten Zahlungen nicht durch die von den Partnerländern vorgelegten Leistungsdaten gerechtfertigt
47Von den überprüften Zahlungen für variable Tranchen in Höhe von insgesamt 234 Millionen Euro ergibt die Bewertung der Nachweise für die Erfüllung der Indikatoren für variable Tranchen durch den Hof bei fünf von acht Ländern Abweichungen in Höhe von insgesamt 13,3 Millionen Euro von den von der Kommission akzeptierten Ergebnissen. In einem Land (Pakistan) lag eine Abweichung von 19 % zu den Zahlungen für variable Tranchen vor. Der Hof stellte darüber hinaus fest, dass die Kommission an zwei Länder 3,4 Millionen Euro auf der Grundlage von Indikatoren auszahlte, die mit fehlerhaft festgelegten Ausgangswerten verknüpft waren. Es bestand zwar eine vertragliche Zahlungsverpflichtung, da der Wert der Zielvorgabe erreicht worden war, doch wurden in dem mit dem Indikator gemessenen Bereich keine tatsächlichen Fortschritte erzielt. In Tabelle 1 sind diese Beträge für jedes besuchte Land zusammengefasst.
Tabelle 1 – Abweichungen von den Bewertungen der Kommission
Land | Geprüfte variable Tranche (in Euro) |
Abweichungen von der Bewertung des Hofes (in Euro) |
Referenz des Vertrags und der Indikatoren | Grund für Abweichungen (nach Indikator) |
Ohne tatsächlichen Fortschritt gezahlte Beträge (in Euro) |
Bolivien | 32 800 000 | 0 | 0 | ||
Äthiopien | 29 520 000 | 0 | 2 000 000 (Vertrag 14: Ind. 7) |
||
Georgien | 19 400 000 | 1 000 000 | Vertrag 6: Ind. 1.2 und 1.7 |
1.2 Zwei Monate nach Ablauf der Frist erreicht 1.7 Zielvorgabe nicht erreicht |
0 |
Jordanien | 45 750 000 | 6 000 000 | Vertrag 1: Ind. 5 |
Zwei Jahre nach Ablauf der Frist erreicht | 0 |
Moldau | 26 345 111 | 1 000 000 | Vertrag 16: Ind. 2.1 und 2.2 |
2.1 Einen Monat nach Ablauf der Frist erreicht 2.2 Drei Monate nach Ablauf der Frist erreicht |
0 |
Pakistan | 25 665 625 | 4 968 750 | Vertrag 23: Ind. 5, 6 und 8 Vertrag 24: Ind. 4, 6.2 und 6.3 |
5, 6 und 8. Zielvorgaben nicht erreicht 4 und 6.3. Fehlerhafte Nachweise 6.2 Zielvorgabe nicht erreicht |
0 |
Ruanda | 27 667 500 | 332 500 | Vertrag 20: Ind. 2 |
Ein Jahr nach Ablauf der Frist erreicht | 1 437 500 (Vertrag 19: Ind. 5 Vertrag 20: Ind. 4) |
Vietnam | 27 000 000 | 0 | 0 | ||
INSGESAMT | 234 148 236 | 13 301 250 | 3 437 500 |
Quelle: Europäischer Rechnungshof.
48Der Hof stellte die folgenden Hauptprobleme fest: (i) Zielvorgaben, die mit Verzögerung nach den festgelegten Fristen erreicht wurden; (ii) Messung von Ergebnissen auf der Grundlage fehlerhaft festgelegter Ausgangswerte; (iii) fehlerhafte oder unzureichende Nachweise, die zur Beurteilung der Erfüllung von Indikatoren vorgelegt wurden; (iv) Zielvorgaben, die überhaupt nicht erreicht wurden. In Abbildung 6 sind Art und Anteil der festgestellten Abweichungen von den Bewertungen der Kommission dargestellt.
Einer der Fälle, in denen der Hof die von den Partnerländern vorgelegten Nachweise als fehlerhaft erachtete, ist in Kasten 11 beschrieben.
Kasten 11
Nachweise beruhten auf einer verzerrten Stichprobe
Die Zielvorgabe für Indikator 6.3 des Bildungsvertrags in Pakistan (Vertrag 24) lautete, dass Schülerinnen und Schüler, die Gutscheine erhalten, eine Schulbesuchsquote von mindestens 80 % erreichen sollten. Aus den vom Partnerland vorgelegten Nachweisen ergab sich eine Schulbesuchsquote, die über dem Zielwert lag (87 %). Die Kommission war daher der Ansicht, dass diese Zielvorgabe erreicht worden war. Die vorgelegten Nachweise sollten laut dem Bericht der technischen Hilfe über die Einhaltung alle Schülerinnen und Schüler ganzjährig umfassen. Die Analyse des Hofes zeigte jedoch, dass die nationalen Behörden bei der Berechnung der Schulbesuchsquote aller Schülerinnen und Schüler, die Gutscheine erhielten, nur ein Viertel von ihnen berücksichtigt hatten. Darüber hinaus wurde diese Stichprobe zu Beginn des Schuljahres gezogen – zu dem Zeitpunkt, zu dem die Teilnahme am höchsten ist. Der Hof kam daher zu dem Schluss, dass die Nachweise nicht belastbar waren und die Stichprobe verzerrt war.
Die Kommission betrachtete die Zielvorgaben in diesem Fall als erreicht und leistete die Zahlung in voller Höhe.
Bei vier Verträgen stellte der Hof fünf Fälle von Indikatoren11 fest, deren Zielvorgaben nach der in den Finanzvereinbarungen festgelegten Frist erreicht worden waren. Darüber hinaus ist der Hof bei fünf weiteren Indikatoren12 der Ansicht, dass die Partnerländer die Zielvorgaben nicht erreicht haben, während die Kommission sie für erfüllt hielt. In Kasten 12 sind Beispiele für beide Fälle aufgeführt.
Kasten 12
Zielvorgaben nach Ablauf von Fristen oder teilweise bzw. nicht erreicht
Die Zielvorgabe wurde für Indikator 5 des Bildungsvertrags in Jordanien (Vertrag 1) nach Ablauf der Frist erreicht. Die Zielvorgabe für diesen Indikator war der Bau von sechs neuen Schulen bis 2015. Die Schulen wurden erst 2017 fertiggestellt und die variable Tranche im Dezember 2017 ausgezahlt. Der Grund für diese erhebliche Verzögerung waren langwierige Vergabeverfahren, welche zur verspäteten Ausführung der Bauarbeiten durch die nationalen Behörden führten.
Um diese Verzögerungen zu berücksichtigen, verlängerte die Kommission den Umsetzungszeitraum des Vertrags bis Dezember 2017, änderte die Fristen für den Bau der Schulen (2015) jedoch nicht.
Die Zielvorgabe von Indikator 6 des Bildungsvertrags in Pakistan (Vertrag 23) umfasste zwei Aktivitäten: die Ausgestaltung des englischsprachigen Lehrplans und die Genehmigung von Lehrbüchern für bestimmte Klassen. Der Hof stellte fest, dass zum Zeitpunkt des Auszahlungsantrags nur die Hälfte der Lehrbücher genehmigt worden war, und ist daher der Ansicht, dass der zweite Teil der Zielvorgabe nicht als erreicht hätte erachtet werden dürfen.
Die Zielvorgabe für Indikator 1.7 des Landwirtschaftsvertrags in Georgien (Vertrag 6) war die Annahme eines staatlichen Programms für Zertifizierungssysteme für die biologische Erzeugung. Die Regierung erachtete diesen Indikator aufgrund der Annahme ihres staatlichen Programms zur Sanierung von Teeplantagen als erfüllt. Erklärtes Ziel des Programms ist es jedoch, die wirksame Nutzung von Teeplantagen in Georgien zu unterstützen, die Teeproduktion einschließlich der biologischen Teeproduktion zu steigern und die Selbstversorgung sowie das Exportpotenzial zu verbessern. Zertifizierungssysteme für die biologische Erzeugung als solche waren nicht Ziel des Programms. Der Hof betrachtet diese Zielvorgabe als nicht erfüllt, da das Programm nicht speziell auf die Zertifizierung von Bioprodukten abzielt. Dieser Ansicht war auch der externe Gutachter.
Die Kommission leistete die Zahlung in allen vorstehend dargelegten Fällen in voller Höhe.
Der Hof ermittelte drei Fälle, in denen die Kommission Auszahlungen gemäß den Bestimmungen der Finanzvereinbarungen vorgenommen hatte, da die Partnerländer die vereinbarten Zielvorgaben erreicht hatten. Aufgrund der Verwendung fehlerhaft festgelegter Ausgangswerte oder Zielwerte waren in den betreffenden Sektoren jedoch keine tatsächlichen Fortschritte zu verzeichnen. Kasten 13 enthält nähere Einzelheiten zu einigen dieser Fälle.
Kasten 13
Zielvorgaben unter Verwendung fehlerhafter Ausgangswerte festgelegt – kein tatsächlicher Fortschritt erreicht
Indikator 7 des Verkehrsvertrags in Äthiopien (Vertrag 14) betrifft den Prozentsatz der überladenen Lastkraftwagen. Die Zielvorgabe bestand darin, diesen Prozentsatz von einem Ausgangswert von 11 % auf 9 % zu senken. Das zum Ende des Untersuchungszeitraums erzielte Ergebnis betrug 6 %. Damit war die Zielvorgabe erreicht und der entsprechende Betrag wurde gemäß den Bestimmungen der Finanzierungsvereinbarung ausgezahlt. Ausgehend von den Angaben des Partnerlands im Auszahlungsantrag betrug der tatsächliche Ausgangswert jedoch 6 %. Tatsächlich gab es keine Fortschritte bei der Verringerung der tatsächlichen Anzahl der überladenen Lastkraftwagen.
Ein zweites Beispiel für einen fehlerhaften Ausgangswert, der zu einer Zahlung ohne ausreichenden tatsächlichen Fortschritt führte, ist Indikator 5 des Energievertrags in Ruanda (Vertrag 19). Dieser Indikator misst den Anteil von Strom aus erneuerbaren Quellen am Energiemix. Der im Vertrag zugrunde gelegte Ausgangswert betrug 292 GWh, die im Jahr 2015 generiert wurden. Der tatsächliche Wert für das Ausgangsjahr war falsch. Nach Angaben der nationalen Behörden hätten es 368 GWh sein müssen. Für die geprüfte variable Tranche wurde eine Zielvorgabe von zusätzlichen 14,5 GWh aus erneuerbaren Energiequellen im Vergleich zum Ausgangswert festgelegt. Für diesen Indikator wurde im geprüften Zeitraum ein Ergebnis von 361,5 GWh erzielt, was zur Auszahlung des entsprechenden Betrags führte, obwohl der Anteil des aus erneuerbaren Quellen erzeugten Stroms zurückgegangen war.
Zusätzlich zu den in Tabelle 1 quantifizierten Abweichungen konnte der Hof die Richtigkeit von zwei Zahlungen variabler Tranchen nicht bestätigen, da keine ausreichenden Nachweise für die für fünf Indikatoren13 gemeldeten Werte vorlagen (siehe Beispiele in Kasten 14). Diese Indikatoren entsprechen einem Auszahlungsbetrag von 3,77 Millionen Euro.
Kasten 14
Keine ausreichenden Nachweise
In Vertrag 5 zur Unterstützung des öffentlichen Finanzmanagements in Jordanien bezog sich Indikator 1.2 auf Lücken in der Ausbildung der Mitarbeiter der Referate für interne Kontrolle in verschiedenen nationalen Ministerien und Agenturen. Die Zielvorgabe bestand darin, die Mitarbeiter der Referate für interne Kontrolle zu schulen, die im vorausgehenden Jahr nicht an der Schulung teilgenommen hatten (es gab keine numerische Zielvorgabe). Ein von der Kommission beauftragter externer Sachverständiger kam zu dem Schluss, dass mehr als 85 % der Mitarbeiter aller Referate für interne Kontrolle an einem zusätzlich angebotenen Schulungskurs teilgenommen hatten. Daraus schloss er, dass der Indikator erreicht worden war. Da im Sachverständigenbericht nicht angegeben war, wie diese 85 % berechnet wurden, konnte der Hof die Berechnung nicht nachvollziehen oder bestätigen, dass alle Lücken durch die Schulung geschlossen wurden. Es lagen keine Informationen oder Daten darüber vor, was in den 85 % enthalten war.
Indikator 3 des Vertrags über das Gemeindeentwicklungsprogramm in Pakistan (Vertrag 22) diente der Messung des Anteils der Mittelzuweisungen für lokale Entwicklungsprojekte der Gemeinden an den Kostenschätzungen der Strategien für die Entwicklung der Region. Die gemeldeten Kostenschätzungen für die Entwicklung der Region konnten jedoch nicht auf die Strategie für die Entwicklung der Region, die als Beleg eingereicht wurde, zurückgeführt werden. Ähnlich enthält der Bericht des von der Kommission beauftragten Sachverständigen zur Bewertung dieses Indikators keinen Abgleich der Kostenschätzungen für die Entwicklung der Region mit der Strategie für die Entwicklung der Region. Daher konnte der Hof das gemeldete Ergebnis nicht bestätigen.
Unzureichend dokumentierte Zahlungen an die Republik Moldau
53Wenngleich nicht direkt mit seiner Überprüfung von Leistungsindikatoren verknüpft, stellte der Hof doch fest, dass die Kommission der Republik Moldau drei variable Tranchen in Höhe von insgesamt 26,3 Millionen Euro ausgezahlt hatte, ohne die Gründe für diese Zahlungen ausreichend zu dokumentieren (siehe Kasten 15).
Kasten 15
Dokumentierung der Zahlungen an die Republik Moldau
In den Finanzierungsvereinbarungen für Budgethilfe ist vorgesehen, dass die Kommission berechtigt ist, die Finanzierungsvereinbarung bei Verstößen des Partnerlands gegen eine Verpflichtung im Zusammenhang mit der Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit sowie in schweren Fällen von Korruption auszusetzen (Artikel 236 Absatz 4 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, Juli 2018).
Aufgrund von Bedenken hinsichtlich der Lage der Demokratie im Land beschloss die Kommission im Juli und Oktober 2017, die Auszahlung mehrerer variabler Tranchen zu verschieben, und erklärte, dass der Zeitpunkt der Auszahlung unter Berücksichtigung der Einhaltung wirksamer demokratischer Mechanismen, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte in der Republik Moldau geklärt werde. Der Hauptgrund für diese Entscheidung war die bevorstehende Verabschiedung des neuen Wahlgesetzes in der Republik Moldau, das nicht mit den Empfehlungen der Venedig-Kommission, einem Beratungsgremium des Europarates in Fragen des Verfassungsrechts, vereinbar war.
Dennoch wurde am 11. Dezember 2017 eine Zahlung angeordnet. Dies war durch keine Bewertung untermauert als Nachweis für eine Verbesserung der demokratischen Mechanismen und der Menschenrechte in der Republik Moldau – was der Hauptgrund dafür war, die Zahlung zunächst zurückzuhalten.
Schlussfolgerungen und Empfehlungen
54Der Hof untersuchte, ob die Kommission für die Auszahlung der variablen Tranchen der Budgethilfe relevante und zuverlässige Leistungsdaten verwendet hat. Er gelangt zu dem Schluss, dass die Relevanz eines Drittels der untersuchten Leistungsindikatoren schon durch ihre Konzeption verringert wurde. Sie ermöglichen zudem keine objektive Messung der Ergebnisse, was ihre Relevanz noch weiter beeinträchtigt. Darüber hinaus waren die Bewertungen der Kommission, ob Indikatoren für variable Tranchen erfüllt worden waren, nicht immer zuverlässig, was einige unzureichend begründete Zahlungen zur Folge hatte.
55Der Hof stellte fest, dass die Leistungsindikatoren für variable Tranchen gut auf die sektorbezogenen Entwicklungsstrategien der Partnerländer abgestimmt waren. Die meisten Indikatoren betrafen jedoch in erster Linie kurzfristige Maßnahmen und nicht längerfristige Ergebnisse wie beispielsweise Fortschritte bei der Erreichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung. Nur 13 % der vom Hof untersuchten 248 Indikatoren dienten der Messung der Wirkungen oder Auswirkungen in den unterstützen Sektoren (siehe Ziffern 22-25). Die Verwendung von Wirkungsindikatoren würde es der Kommission ermöglichen, längerfristige Ergebnisse in den unterstützten Sektoren besser zu messen, einschließlich der Fortschritte bei der Erreichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung.
Empfehlung 1 – Verstärkter Einsatz von Wirkungsindikatoren bei variablen TranchenDie Kommission sollte den Anteil variabler Tranchen erhöhen, die auf der Grundlage der Erreichung von Wirkungsindikatoren ausgezahlt werden.
Zeitrahmen: bis Ende 2021
56Mehr als ein Drittel der Indikatoren war nur vage definiert oder wies fehlerhafte oder überhaupt keine Ausgangswerte auf. Dadurch konnte die Frage, ob die Zielvorgaben erreicht worden waren, unterschiedlich beantwortet werden, was zu einer komplexeren und weniger objektiven Analyse der Auszahlungsanträge führte (siehe Ziffern 26-32).
Empfehlung 2 – Verbesserte Ausformulierung der LeistungsindikatorenDie Kommission sollte die Vorkehrungen für die Qualitätskontrolle verbessern, um sicherzustellen, dass die Leistungsindikatoren für variable Tranchen die von den Partnerländern erzielten Ergebnisse objektiv messen. Besondere Aufmerksamkeit sollte dabei folgenden Aspekten gelten:
- Verwendung von Leistungsindikatoren, die spezifisch sind und keine unterschiedlichen Auslegungen zulassen;
- Verwendung von Ausgangswerten und Zielvorgaben.
Zeitrahmen: bis Ende 2021
57Ein wichtiges Ziel der variablen Tranchen der Budgethilfe besteht darin, Anreize für die Partnerländer zu schaffen, ihre Reformagenden voranzutreiben. Die meisten überprüften variablen Tranchen enthielten Indikatoren, bei deren Zielvorgaben Ehrgeiz und Erreichbarkeit in einem ausgewogenen Verhältnis standen, und der Hof ist der Ansicht, dass sie die beabsichtigte Anreizwirkung entfalteten. Die wenigen Ausnahmen, die der Hof ermittelte, betrafen Indikatoren mit Zielvorgaben, die leicht zu erreichen waren – häufig infolge der Verwendung fehlerhafter Ausgangswerte – oder die durch die Arbeit anderer Geber oder von der EU bezahlter externer Sachverständiger erreicht worden waren (siehe Ziffern 33-34).
Empfehlung 3 – Wahrung der Anreizwirkung variabler TranchenDie Kommission sollte
- die Ausgangsdaten vor Vertragsunterzeichnung aktualisieren oder die Ausgangswerte während der Vertragsdurchführung erforderlichenfalls durch eine Änderung des Budgethilfevertrags korrigieren;
- Situationen vermeiden, in denen das Partnerland Zielvorgaben ausschließlich durch EU-finanzierte technische Hilfe erreicht.
Zeitrahmen: bis Ende 2021
58Die Anzahl der Indikatoren, die in jeder variablen Tranche verwendet wurden, war häufig zu hoch und lag über der in den Leitlinien der Kommission empfohlenen Anzahl. Dies erschwerte den Auszahlungsprozess zusätzlich (siehe Ziffer 35).
Empfehlung 4 – Vereinfachung des Auszahlungsprozesses für variable TranchenDie Kommission sollte keine Teilindikatoren verwenden, um die tatsächliche Anzahl der Indikatoren auf die in den Leitlinien dargelegte Höchstzahl zu beschränken.
Zeitrahmen: bis Ende 2021
59Auszahlungsanträge für variable Tranchen enthalten Leistungsdaten, aus denen hervorgeht, inwieweit die vereinbarten Bedingungen und Leistungsindikatoren erfüllt wurden. Da die Anträge von den Partnerländern ausgearbeitet werden, hängt die Zuverlässigkeit der zugrunde liegenden Leistungsdaten von der Fähigkeit dieser Länder ab, diese Daten zu erstellen. Der Hof stellte fest, dass die Kommission die Fähigkeit der Partnerländer im Allgemeinen anhand der Hauptelemente ihrer Überwachungs- und Bewertungssysteme beurteilte, wie in ihren Leitlinien zur Budgethilfe vorgesehen. Allerdings hat die Kommission bei nur fünf der 24 für die Prüfung ausgewählten Verträge Schlussfolgerungen zu der Frage gezogen, ob die zur Berechnung der Indikatoren für variable Tranchen erforderlichen Leistungsdaten zuverlässig waren (siehe Ziffern 36-41). Schlussfolgerungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Daten sind wichtig für die Auswahl von Indikatoren, die Überwachung und die Analyse der Auszahlung.
Empfehlung 5 – Verbesserung der Bewertungen der Fähigkeit der Länder, Leistungsdaten zur Verwendung bei variablen Tranchen bereitzustellenBei der Ausgestaltung einer Budgethilfemaßnahme sollte die Kommission die Zuverlässigkeit der Leistungsdaten bewerten, die als Grundlage für die Auszahlung einer variablen Tranche dienen sollen. Die Bewertung sollte zu einer expliziten Schlussfolgerung führen, ob die zur Erstellung dieser Daten verwendeten Systeme hinreichend zuverlässig sind oder nicht, und könnte auf vorhandenen Bewertungen anderer anerkannter Stellen beruhen.
Zeitrahmen: bis Ende 2021
60Der Hof stellte fest, dass die EU-Delegationen bei der Analyse der Auszahlungsanträge unterschiedliche Überprüfungsverfahren durchgeführt haben. In einigen Fällen führten die Mitarbeiter der EU-Delegationen Besuche vor Ort durch, um die von den Partnerländern bereitgestellten Daten zu überprüfen, während sie sich in anderen Fällen uneingeschränkt auf diese Daten oder auf die von Sachverständigen im Auftrag der Kommission durchgeführten externen Überprüfungen verließen, ohne weitere Überprüfungsarbeiten durchzuführen. Dies bietet nicht die notwendige Gewähr, um nachfolgende Zahlungen variabler Tranchen zu begründen (siehe Ziffern 42-46).
Empfehlung 6 – Verbesserung der Überprüfung der Leistungsdaten, die bei der Auszahlung variabler Tranchen herangezogen werdenDie Kommission sollte
- die von den Partnerländern im Auszahlungsantrag vorgelegten zugrunde liegenden Nachweise für die Leistungsdaten überprüfen, sofern sie nicht bereits ausdrücklich die Schlussfolgerung gezogen hat, dass diese Daten zuverlässig sind;
- beim Rückgriff auf externe Überprüfungen in der Leistungsbeschreibung verlangen, dass die Zuverlässigkeit der von den Partnerländern bereitgestellten zentralen Leistungsdaten überprüft wird und vor der Auszahlung der variablen Tranche sicherstellen, dass die Sachverständigen diese Anforderung erfüllt haben.
Zeitrahmen: bis Ende 2021
61Beim Nachvollzug der Bewertungen der Kommission hinsichtlich der Erreichung der Indikatoren und bei seiner Neuberechnung der Zahlungen variabler Tranchen stellte der Hof Abweichungen von den von der Kommission gezahlten Beträgen fest. Insgesamt stellt der Hof auf der Grundlage der verfügbaren Leistungsinformationen bei den überprüften Zahlungen variabler Tranchen in Höhe von insgesamt 234 Millionen Euro Abweichungen in Höhe von schätzungsweise 16,7 Millionen Euro fest. Davon waren 13,3 Millionen Euro nicht hinreichend gerechtfertigt oder entsprachen nicht den Vertragsbestimmungen. Ein Betrag in Höhe von 3,4 Millionen Euro wurde ohne tatsächlichen Fortschritt ausgezahlt. Darüber hinaus wurden 26,3 Millionen Euro für drei variable Tranchen an die Republik Moldau ausgezahlt, ohne dass die Gründe für diese Zahlungen hinreichend dokumentiert wurden (siehe Ziffern 47-53).
Dieser Bericht wurde von Kammer III unter Vorsitz von Frau Bettina JAKOBSEN, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 12. November 2019 in Luxemburg angenommen.
Für den Rechnungshof
Klaus-Heiner Lehne
Präsident
Anhänge
Anhang I – Budgethilfe als Anteil an der bilateralen öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit (Official Development Assistance, ODA)
Länder | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | Durchschnitt |
Österreich | 0,69 % | 1,01 % | 0,10 % | 1,24 % | 0,76 % |
Belgien | 2,50 % | 1,85 % | 1,41 % | 0,15 % | 1,48 % |
Tschechien | 1,52 % | 0,00 % | 0,00 % | 0,44 % | 0,49 % |
Dänemark | 3,83 % | 0,00 % | 0,73 % | 0,91 % | 1,36 % |
Finnland | 3,75 % | 3,89 % | 0,00 % | 2,98 % | 2,65 % |
Frankreich | 2,86 % | 1,86 % | 6,11 % | 9,30 % | 5,03 % |
Deutschland | 1,29 % | 4,55 % | 2,12 % | 3,42 % | 2,84 % |
Griechenland | 1,04 % | 0,00 % | 0,00 % | 0,00 % | 0,26 % |
Ungarn | k. A. | 0,65 % | 0,00 % | 0,00 % | 0,22 % |
Irland | 2,30 % | 3,76 % | 0,00 % | 0,00 % | 1,52 % |
Italien | 1,28 % | 0,40 % | 0,24 % | 0,56 % | 0,62 % |
Luxemburg | 3,21 % | 0,81 % | 2,93 % | 1,98 % | 2,23 % |
Niederlande | 0,67 % | 0,00 % | 0,00 % | 0,00 % | 0,17 % |
Polen | 0,00 % | 0,00 % | 0,00 % | 0,00 % | 0,00 % |
Portugal | 0,55 % | 0,71 % | 0,52 % | 0,58 % | 0,59 % |
Slowakei | 0,00 % | 0,00 % | 0,00 % | 0,00 % | 0,00 % |
Slowenien | 0,00 % | 0,00 % | 0,00 % | 0,00 % | 0,00 % |
Spanien | 1,33 % | 1,29 % | 0,17 % | 0,30 % | 0,77 % |
Schweden | 2,39 % | 0,13 % | 0,00 % | 1,96 % | 1,12 % |
Vereinigtes Königreich | 2,09 % | 1,21 % | 0,18 % | 0,01 % | 0,87 % |
Europäische Kommission | 9,31 % | 12,71 % | 14,67 % | 9,08 % | 11,45 % |
EU-Durchschnitt | 2,03 % | 1,66 % | 1,39 % | 1,57 % | 1,66 % |
EU-Durchschnitt ohne EU-Organe | 1,65 % | 1,11 % | 0,73 % | 1,19 % | 1,17 % |
Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von https://stats.oecd.org/.
Anhang II – Geprüfte Verträge
Vertragsnummer | Land | Unterstützter Sektor | |
Vertrag 1 | 282613 | Jordanien | Bildung |
Vertrag 2 | 365198 | Bildung | |
Vertrag 3 | 377271 | Energie | |
Vertrag 4 | 389306 | Energie | |
Vertrag 5 | 357967 | Öffentliches Finanzmanagement | |
Vertrag 6 | 387662 | Georgien | Landwirtschaft |
Vertrag 7 | 344313 | Berufliche Aus- und Weiterbildung | |
Vertrag 8 | 361908 | Reformen der öffentlichen Finanzpolitik | |
Vertrag 9 | 363227 | Bolivien | Drogenbekämpfung |
Vertrag 10 | 368977 | Wasser | |
Vertrag 11 | 337591 | Landwirtschaft | |
Vertrag 12 | 377182 | Landwirtschaft | |
Vertrag 13 | 383001 | Äthiopien | Gesundheit |
Vertrag 14 | 367551 | Verkehr | |
Vertrag 15 | 348701 | Moldau | Aktionsplan zur Visaliberalisierung |
Vertrag 16 | 353323 | Reform der öffentlichen Finanzpolitik | |
Vertrag 17 | 371907 | Landwirtschaft | |
Vertrag 18 | 376376 | Ruanda | Landwirtschaft |
Vertrag 19 | 375269 | Energie | |
Vertrag 20 | 364033 | Umwelt | |
Vertrag 21 | 357701 | Vietnam | Gesundheit |
Vertrag 22 | 337112 | Pakistan | Landwirtschaft |
Vertrag 23 | 289807 | Bildung | |
Vertrag 24 | 356359 | Bildung |
Anhang III – Auszahlungen variabler Tranchen im Jahr 2017 für Sektorreformvereinbarungen
Länder | Gesamte variable Tranche 2017 (in Euro) |
% | Geprüfte Sektoren | Geprüfte Beträge (in Euro) |
Marokko | 120 984 995 | 18,75 % | ||
Jordanien | 69 506 667 | 10,77 % | Bildung, Energie, Reform der öffentlichen Verwaltung | 45 750 000 |
Georgien | 37 900 000 | 5,87 % | Landwirtschaft, Beschäftigung, öffentliche Finanzen | 19 400 000 |
Bolivien | 32 800 000 | 5,08 % | Landwirtschaft, Drogenbekämpfung, Wasser- und Sanitärversorgung | 32 800 000 |
Äthiopien | 29 520 000 | 4,57 % | Gesundheit, Verkehr | 29 520 000 |
Moldau | 29 345 111 | 4,55 % | Landwirtschaft, Justiz, öffentliche Finanzen | 26 345 111 |
Ruanda | 27 667 500 | 4,29 % | Landwirtschaft, Energie, Umwelt | 27 667 500 |
Vietnam | 27 000 000 | 4,18 % | Gesundheit | 27 000 000 |
Pakistan | 25 665 625 | 3,98 % | Landwirtschaft, Bildung | 25 665 625 |
Tunesien | 25 000 000 | 3,87 % | ||
Albanien | 20 775 000 | 3,22 % | ||
Niger | 17 850 000 | 2,77 % | ||
Bangladesch | 16 500 000 | 2,56 % | ||
Kolumbien | 15 000 000 | 2,32 % | ||
Botsuana | 14 510 000 | 2,25 % | ||
Honduras | 12 030 000 | 1,86 % | ||
Südafrika | 10 466 458 | 1,62 % | ||
Senegal | 10 450 000 | 1,62 % | ||
Burkina Faso | 9 700 000 | 1,50 % | ||
Kirgisistan | 9 500 000 | 1,47 % | ||
Algerien | 9 000 000 | 1,39 % | ||
Benin | 8 000 000 | 1,24 % | ||
Indonesien | 7 500 000 | 1,16 % | ||
Ukraine | 7 500 000 | 1,16 % | ||
Kambodscha | 7 200 000 | 1,12 % | ||
Armenien | 7 000 000 | 1,08 % | ||
Ghana | 6 200 000 | 0,96 % | ||
Nepal | 6 000 000 | 0,93 % | ||
Peru | 5 880 000 | 0,91 % | ||
Grönland | 4 634 634 | 0,72 % | ||
Laos | 4 000 000 | 0,62 % | ||
Guyana | 3 800 000 | 0,59 % | ||
Dominikanische Republik | 2 687 500 | 0,42 % | ||
Samoa | 2 360 238 | 0,37 % | ||
Falklandinseln | 1 000 000 | 0,15 % | ||
Tonga | 375 000 | 0,06 % | ||
INSGESAMT | 645 308 728 | 100 % |
Quelle: Europäischer Rechnungshof (fett gedruckte Länder für die Prüfung ausgewählt).
Anhang IV – Zusammenfassende Bewertung
BOLIVIEN | ÄTHIOPIEN | PAKISTAN | RUANDA | VIETNAM | |||||||||
Vertrag 9 | Vertrag 10 | Vertrag 11 | Vertrag 12 | Vertrag 13 | Vertrag 14 | Vertrag 22 | Vertrag 23 | Vertrag 24 | Vertrag 18 | Vertrag 19 | Vertrag 20 | Vertrag 21 | |
Umfassende Bewertung der Fähigkeit? | N | N | N | T | N | T | N | N | N | T | T | N | T |
Anzahl der Indikatoren (pro jährlicher Tranche 2017) | 8 | 10 | 8 | 6 | 6 | 10 | 6 | 8 | 8 | 8 | 7 | 4 | 8 |
Anzahl der Indikatoren aus Vorjahren, für die im Jahr 2017 eine Zahlung erfolgte | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 4 | 0 | 0 |
Unabhängige Zielvorgaben | 24 | 10 | 12 | 12 | 6 | 10 | 6 | 8 | 15 | 8 | 11 | 4 | 12 |
Indikatoren nicht spezifisch | 1 | 1 | 2 | 2 | 1 | 1 | 1 | 1 | 2 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Ohne Ausgangswert (Europäischer Rechnungshof: es sollte einen Ausgangswert geben) | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Fehlerhafter Ausgangswert | 1 | 0 | 0 | 0 | 1 | 10 | 0 | 0 | 1 | 0 | 1 | 2 | 0 |
Zielvorgabe zu moderat | 1 | 1 | 0 | 0 | 0 | 1 | 0 | 0 | 2 | 0 | 0 | 1 | 0 |
Vor-Ort-Besuch durch EU-Delegationen durchgeführt, um die Erfüllung der Bedingungen zu bewerten? | N | N | J | J | N | J | N | N | N | J | N | J | N |
Externe Sachverständige hinzugezogen, um die Erfüllung der Bedingungen zu bewerten? | N | N | N | N | N | N | J | J | J | J | N | N | J |
Rechenfehler bei Auszahlungen? | N | N | N | N | N | N | N | N | N | N | N | N | N |
Methodik zur Berechnung der Zahlung korrekt angewendet? | J | J | J | J | N | J | J | N | N | J | J | J | J |
Abweichungen von Bewertung des Hofes in Bezug auf erfüllte Zielvorgaben/Teilvorgaben | 2.2 und 3.3 | 3.1 und 5 | N | N | N | 7 | N | 5.6 und 8 | 4, 6.2 und 6.3 | N | 5 | 2 und 4 | N |
Abweichungen von Bewertung des Hofes in Bezug auf zu zahlenden Betrag | Nur Auswirkung auf weitere Auszahlung | Keine Auswirkung auf Zahlung. Leistung > 80 % | N | N | N | 2 Millionen Euro | N | 1,50 Millionen Euro | 3,47 Millionen Euro | N | 1,2 Millionen Euro | 0,57 Millionen Euro | N |
GEORGIEN | JORDANIEN | MOLDAU | ||||||||
Vertrag 6 | Vertrag 7 | Vertrag 8 | Vertrag 1 | Vertrag 2 | Vertrag 3/4 | Vertrag 5 | Vertrag 15 | Vertrag 16 | Vertrag 17 | |
Umfassende Bewertung der Fähigkeiten? | N | J | J | N | N | J | T | J | J | T |
Anzahl der Indikatoren (pro jährlicher Tranche 2017) | 11 | 15 | 14 | 0 | 5 | 9 | 10 | 34 | 12 | 28 |
Anzahl der Indikatoren aus Vorjahren, für die im Jahr 2017 eine Zahlung erfolgte | 0 | 3 | 0 | 2 | 0 | 0 | 0 | 3 | 0 | 0 |
Unabhängige Zielvorgaben | 12 | 34 | 21 | 2 | 6 | 10 | 20 | 95 | 22 | 39 |
Indikator nicht spezifisch | 0 | 7 | 3 | 2 | 0 | 1 | 5 | 35 | 4 | 4 |
Ohne Ausgangswert (Europäischer Rechnungshof: es sollte Ausgangswert geben) | 1 | 5 | 3 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 6 |
Fehlerhafter Ausgangswert | 1 | 0 | 0 | 1 | 1 | 0 | 1 | 0 | 0 | 0 |
Zielvorgaben zu moderat | 0 | 0 | 1 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 3 | 0 |
Vor-Ort-Besuch(e) durch EU-Delegationen durchgeführt, um die Erfüllung der Bedingungen zu bewerten? | J | J | J | J | J | N | J | J | J | J |
Externe Sachverständige hinzugezogen, um die Erfüllung der Bedingungen zu bewerten? | J | J | J | J | J | J | J | J | J | J |
Rechenfehler bei Auszahlungen? | N | N | N | J | N | N | N | J | N | N |
Methodik zur Berechnung der Zahlung korrekt angewendet? | J | J | J | J | N | J | N | N | J | J |
Abweichungen von Bewertung des Hofes in Bezug auf erfüllte Zielvorgaben/Teilvorgaben | Ind. 1.2 und 1.7 | N | N | Ind. 5 | N | N | N | J (alle Indikatoren) | N | N |
Abweichungen von Bewertung des Hofes in Bezug auf zu zahlenden Betrag | 1 Million Euro | N | N | 6 Millionen Euro | N | N | N | 5,1 Millionen Euro | 6,4 Millionen Euro | 14,8 Millionen Euro |
HINWEIS: J: Ja; N: Nein; T: Teilweise.
Prüfungsteam
Die Sonderberichte des Hofes enthalten die Ergebnisse seiner Prüfungen zu Politiken und Programmen der Europäischen Union oder zu Fragen des Finanzmanagements in spezifischen Haushaltsbereichen. Bei der Auswahl und Gestaltung dieser Prüfungsaufgaben ist der Hof darauf bedacht, maximale Wirkung dadurch zu erzielen, dass er die Risiken für die Wirtschaftlichkeit oder Regelkonformität, die Höhe der betreffenden Einnahmen oder Ausgaben, künftige Entwicklungen sowie das politische und öffentliche Interesse abwägt.
Diese Wirtschaftlichkeitsprüfung wurde von Prüfungskammer III „Externe Politikbereiche, Sicherheit und Justiz“ unter Leitung von Hannu Takkula, Mitglied des Hofes, durchgeführt. Herr Takkula wurde unterstützt von seinem Kabinettchef Turo Hentila und der Kabinettattachée Helka Nykaenen, dem Leitenden Manager Alejandro Ballester Gallardo, dem Aufgabenleiter Piotr Zych sowie den Prüferinnen und Prüfern Eva Coria Paramas, Roberto Ruiz Ruiz, Erika Söveges und Nita Tennila. Richard Moore leistete sprachliche Unterstützung.
Von links nach rechts:
Endnoten
1 Artikel 236 Absatz 1 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, Juli 2018.
2 Europäische Kommission: „Budget Support – Trends and results“, 2018, S. 61.
3 Mit Ausnahme von Marokko, das Gegenstand eines Sonderberichts des Hofes im Jahr 2020 sein wird.
4 „Budget Support Guidelines 2017“, S. 138.
5 In der Stichprobe des Hofes gibt es 163 Indikatoren mit Zielvorgaben, für die kein Ausgangswert erforderlich ist, da sie nicht die Entwicklung einer bestimmten Variable messen (z. B. „ein genehmigtes Gesetz“ oder „Anzahl der abgehaltenen Sitzungen“). Diese Indikatoren werden bei dieser Bewertung nicht berücksichtigt.
6 „Budget Support Guidelines 2017“, S. 139.
7 In dieser Zahl sind die Indikatoren aus den Tranchen der Vorjahre nicht berücksichtigt.
8 Snapshot bietet Analysemethoden für die folgenden Schlüsselbereiche, die für die Bewertung statistischer Systeme erforderlich sind: (i) rechtlicher, institutioneller und strategischer Rahmen für die Erstellung von Statistiken und die Überwachung auf nationaler und sektoraler Ebene; (ii) Angemessenheit der Ressourcen (d. h. Quantität und Qualität der Humanressourcen, Ausrüstung, Finanzierung); (iii) Determinanten der Datenqualität (d. h. Qualitätsverpflichtung, berufliche Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Objektivität, Methodik und geeignete Verfahren); (iv) Beziehungen zu Nutzern (d. h. Relevanz, Zugänglichkeit).
9 Verträge 1, 2, 3, 4 und 5.
10 Verträge 2, 5, 13, 14, 23 und 24.
11 Indikator 2 von Vertrag 20, Indikator 1.2 von Vertrag 6, Indikator 5 von Vertrag 1 und Indikator 2.1 und 2.2 von Vertrag 16.
12 Indikatoren 5, 6 und 8 von Vertrag 23, Indikator 6.2 von Vertrag 24 und Indikator 1.7 von Vertrag 6.
13 Indikatoren 3 und 6 von Vertrag 22 und Indikatoren 1.2 und 3 und von Vertrag 5.
Zeitschiene
Verfahrensschritt | Datum |
---|---|
Annahme des Prüfungsplans/Beginn der Prüfung | 20.11.2018 |
Offizielle Übermittlung des Berichtsentwurfs an die Kommission (bzw. die sonstigen geprüften Stellen) | 20.9.2019 |
Annahme des endgültigen Berichts nach Abschluss des kontradiktorischen Verfahrens | 12.11.2019 |
Eingang der offiziellen Antworten der Kommission (bzw. der sonstigen geprüften Stellen) in allen Sprachfassungen | 5.12.2019 |
Kontakt
EUROPÄISCHER RECHNUNGSHOF
12, rue Alcide De Gasperi
1615 Luxemburg
LUXEMBURG
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Luxemburg: Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2019
ISBN 978-92-847-4066-6 | ISSN 1977-5644 | doi:10.2865/949293 | QJ-AB-19-023-DE-N | |
HTML | ISBN 978-92-847-4044-4 | ISSN 1977-5644 | doi:10.2865/557090 | QJ-AB-19-023-DE-Q |
© Europäische Union, 2019.
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