Sonderbericht
21 2022

Bewertung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne durch die Kommission: insgesamt angemessen, doch bleiben Durchführungsrisiken bestehen

Über den Bericht:Im Februar 2021 nahmen das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität an, mit der die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie abgemildert werden sollen. Um die finanzielle Unterstützung der EU in Anspruch nehmen zu können, müssen die Mitgliedstaaten nationale Aufbau- und Resilienzpläne vorlegen. Der Hof untersuchte die Bewertung dieser nationalen Aufbau- und Resilienzpläne durch die Kommission und stellte fest, dass sie angesichts der Komplexität des Verfahrens und der zeitlichen Zwänge insgesamt angemessen war. Er stellte jedoch eine Reihe von Schwachstellen im Verfahren sowie Risiken für die erfolgreiche Durchführung der Pläne fest. Der Hof spricht mehrere Empfehlungen aus, um die Verfahren der Kommission für künftige Bewertungen zu verbessern sowie die Risiken und Herausforderungen, die sich auf die Durchführung der Pläne auswirken könnten, zu begrenzen.

Sonderbericht des Hofes gemäß Artikel 287 Absatz 4 Unterabsatz 2 AEUV.

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PDF Sonderbericht über die Aufbau- und Resilienzfazilität und die nationalen Aufbau- und Resilienzpläne

Zusammenfassung

I Im Juli 2020 einigte sich der Europäische Rat als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie auf einen mit mehr als 800 Milliarden Euro ausgestatteten Aufbaufonds – NextGenerationEU. Dessen Kernstück ist die Aufbau- und Resilienzfazilität mit Mitteln von insgesamt bis zu 723,8 Milliarden Euro (in jeweiligen Preisen). Zweck der Aufbau- und Resilienzfazilität ist es, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Pandemie abzumildern und die Volkswirtschaften und Gesellschaften der EU für die Zukunft nachhaltiger und widerstandsfähiger zu machen, und zwar mit besonderem Schwerpunkt auf dem ökologischen und dem digitalen Wandel.

II Um die Unterstützung im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität in Anspruch nehmen zu können, haben die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Entwürfe für nationale Aufbau- und Resilienzpläne vorgelegt. Die Kommission ist dafür zuständig, die Aufbau- und Resilienzpläne anhand der in der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität festgelegten Kriterien zu bewerten und den Mitgliedstaaten diesbezüglich Orientierungshilfen und Unterstützung zu bieten.

III Diese Prüfung ist die erste in einer Reihe von Prüfungen des Hofes zur Aufbau- und Resilienzfazilität. Der Hof hat eine Stichprobe von sechs Mitgliedstaaten ausgewählt und die Angemessenheit der Bewertung der Aufbau- und Resilienzpläne durch die Kommission untersucht sowie überprüft, ob das Verfahren zur Bewertung und die Orientierungshilfen für die Mitgliedstaaten wirksam verwaltet wurden und sichergestellt haben, dass die Aufbau- und Resilienzpläne für die Ziele der Aufbau- und Resilienzfazilität relevant sind und dass sie die in der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität festgelegten Bedingungen erfüllen. Die Ergebnisse dieser Prüfung könnten in künftige Bewertungen der Kommission einfließen, insbesondere in Bezug auf die Vorlage geänderter Aufbau- und Resilienzpläne. Außerdem werden im Rahmen der Prüfung die Risiken und Herausforderungen aufgezeigt, die die Durchführung der Pläne beeinträchtigen könnten.

IV Der Hof gelangt zu dem Schluss, dass die Bewertung der Aufbau- und Resilienzpläne durch die Kommission angesichts der Komplexität des Verfahrens und der zeitlichen Zwänge insgesamt angemessen war. Er stellte jedoch eine Reihe von Schwachstellen im Verfahren sowie Risiken für die erfolgreiche Durchführung der Aufbau- und Resilienzfazilität fest.

V Die Bewertung der Kommission basierte auf umfassenden internen Leitlinien und Checklisten, die Bewerter haben diese jedoch nicht systematisch oder einheitlich für die qualitative Bewertung verwendet. Die wichtigsten Dokumente zur Untermauerung der abschließenden Bewertung der Kommission waren zwar verfügbar, aber nicht immer leicht rückverfolgbar. Die Kommission hat die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung der Aufbau- und Resilienzpläne unterstützt und Leitlinien herausgegeben. Eine aktivere Rolle der Kommission bei der Förderung des Austauschs bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten hätte den Prozess jedoch erleichtert.

VI In Bezug auf die politischen Ziele der Aufbau- und Resilienzfazilität gelangt der Hof zu dem Schluss, dass im Zuge der Bewertung der Kommission überprüft wurde, dass die Aufbau- und Resilienzpläne wahrscheinlich einen Beitrag zu allen sechs Säulen und damit zu den für die Fazilität relevanten Politikbereichen leisten werden, wobei jedoch das Ausmaß variiert und die Auswirkungen in der Praxis noch abzuwarten sind. Einige wichtige Aspekte der länderspezifischen Empfehlungen – insbesondere derjenigen des Jahres 2019, die wiederkehrende strukturelle Veränderungen betreffen – blieben in allen Mitgliedstaaten unbeachtet.

VII Was die Einhaltung der wichtigsten Bedingungen der Fazilität anbelangt, so ergab die Bewertung der Kommission, dass keine der Maßnahmen in der Prüfungsstichprobe des Hofes voraussichtlich mit erheblichen Beeinträchtigungen der Umwelt einhergehen wird. Es wurden jedoch nicht systematisch Maßnahmen zur Abschwächung der Umweltauswirkungen in Form von Etappenzielen oder Zielwerten in die Aufbau- und Resilienzpläne aufgenommen, und Maßnahmen, die nicht mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen vereinbar sind, werden möglicherweise außerhalb des Rahmens der Fazilität finanziert. Die von der Kommission vorgenommene Bewertung der geschätzten Kosten spiegelte bei bestimmten Maßnahmen einen Mangel an Informationen wider. Die Auszahlungsprofile waren eher das Ergebnis von Verhandlungen, als dass sie die zugrunde liegenden Kosten widergespiegelt hätten. Die Kommission vergewisserte sich auch, dass die in der Stichprobe enthaltenen Maßnahmen, soweit relevant, einen Beitrag zum ökologischen und zum digitalen Wandel leisten.

VIII Die Bewertung der Kommission verbesserte die Qualität der Etappenziele und Zielwerte, aber einigen davon mangelte es an Klarheit oder sie deckten nicht alle wichtigen Phasen der Durchführung einer Maßnahme ab. Darüber hinaus stellte der Hof fest, dass die Etappenziele und Zielwerte im Allgemeinen auf die Messung des Outputs beschränkt sind, wobei die Auswirkungen unberücksichtigt bleiben, und dass der Ansatz bei der Festlegung von Etappenzielen und Zielwerten in den verschiedenen Mitgliedstaaten nicht immer einheitlich war.

IX Bei der Bewertung der von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Überwachungs- und Kontrollmodalitäten hat die Kommission Lücken und Mängel, die zusätzliche Maßnahmen erfordern, korrekt festgestellt. Die Bewertung beruhte jedoch in gewissem Maße auf der Beschreibung von Systemen, die noch einzurichten waren. Darüber hinaus stellt der Hof fest, dass einige Mitgliedstaaten beschlossen haben, das Instrument der Kommission zur Datenextraktion und Risikobeurteilung nicht zu verwenden, was einerseits dessen Gesamtnutzen schmälern und andererseits das Risiko erhöhen kann, dass Betrug und Doppelfinanzierung in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht aufgedeckt werden.

X Auf der Grundlage dieser Feststellungen empfiehlt der Hof der Kommission,

  • die Bewertungsverfahren und die Dokumentation zu verbessern;
  • den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern;
  • den Beitrag der umgesetzten Maßnahmen zu den länderspezifischen Empfehlungen weiterzuverfolgen;
  • die Transparenz und die Überwachung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen zu verbessern;
  • für klare Überprüfungsmechanismen für die Etappenziele und Zielwerte sowie für deren angemessene Definition zu sorgen;
  • die Einhaltung der spezifischen Etappenziele für die Überwachung und Kontrolle zu überprüfen und die Verwendung des Instruments der Kommission zur Datenextraktion und Risikobeurteilung zu fördern.

Einleitung

Aufbau- und Resilienzfazilität

01 Im Juli 2020 einigte sich der Europäische Rat als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie auf ein mit mehr als 800 Milliarden Euro (in jeweiligen Preisen) ausgestattetes befristetes Aufbauinstrument – NextGenerationEU. Dessen Kernstück ist die Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF). Mit einem Gesamtvolumen von maximal 723,8 Milliarden Euro (in jeweiligen Preisen), davon bis zu 338,0 Milliarden Euro in Form von Finanzhilfen und bis zu 385,8 Milliarden Euro in Form von Darlehen, entspricht sie wertmäßig etwa zwei Dritteln des neuen mehrjährigen Finanzrahmens 2021–2027 und ist das bisher umfangreichste EU-Instrument.

02 Zweck der ARF ist es, zum einen die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie abzumildern, und zum anderen für nachhaltigere, widerstandsfähigere und besser für die Herausforderungen und Chancen des ökologischen und des digitalen Wandels gerüstete europäische Volkswirtschaften und Gesellschaften zu sorgen. Mit der ARF werden Investitionen und Reformen in Politikbereichen von EU-weiter Bedeutung finanziert, die in sechs Säulen aufgegliedert sind1 (siehe Abbildung 1).

Abbildung 1 – Von der ARF abgedeckte Politikbereiche (sechs Säulen)

Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage der ARF-Verordnung.

Fotos: © Depositphotos.

03 Der finanzielle Beitrag pro Mitgliedstaat wird nach einem Zuweisungsschlüssel gemäß den Anhängen I bis III der ARF-Verordnung festgelegt. Laut der ARF-Verordnung handelt es sich bei der ARF um ein leistungsabhängiges Instrument, und die Mitgliedstaaten werden Mittel auf der Grundlage der Erreichung qualitativer Etappenziele und quantitativer Zielwerte erhalten.

Aufbau- und Resilienzpläne

04 Um Unterstützung im Rahmen der ARF zu erhalten, haben die Mitgliedstaaten der Kommission ab Mitte Oktober 2020 ihre Entwürfe der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne und ab dem Inkrafttreten der ARF-Verordnung am 12. Februar 20212 die endgültigen Aufbau- und Resilienzpläne im Einklang mit bestimmten Kriterien und Bedingungen vorgelegt. Die Aufbau- und Resilienzpläne bestehen aus einer Reihe von Maßnahmen, bei denen es sich entweder um Investitionen oder um Reformen handelt und die in thematische Komponenten (z. B. klimafreundliche Mobilität oder Digitalisierung der Bildung) unterteilt sind.

05 Die Bewertung der Aufbau- und Resilienzpläne durch die Kommission basiert auf 11 Kriterien, die in Artikel 19 Absatz 3 der ARF-Verordnung festgelegt sind (siehe Tabelle 1).

Tabelle 1 – Bewertungskriterien für die Aufbau- und Resilienzpläne

Kategorie Kriterien
Relevanz Kriterium 1 – Beitrag zu allen sechs Säulen
Kriterium 2 – wirksame Bewältigung der im Rahmen des Europäischen Semesters und insbesondere in den länderspezifischen Empfehlungen (LSE) 2019 und 2020 ermittelten Herausforderungen
Kriterium 3 – Beitrag zur Stärkung des Wachstumspotenzials, der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Resilienz
Kriterium 4 – ausschließlich Maßnahmen, die dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen („do no significant harm“ – DNSH) entsprechen
Kriterium 5 – Beitrag zum ökologischen Wandel (mindestens 37 % der geschätzten Gesamtkosten für Klimaschutzausgaben)
Kriterium 6 – Beitrag zum digitalen Wandel (mindestens 20 % der geschätzten Gesamtkosten)
Wirksamkeit Kriterium 7 – dauerhafte Auswirkungen des Aufbau- und Resilienzplans durch dessen Maßnahmen
Kriterium 8 – Vorschlag von Modalitäten zur Überwachung der Durchführung, einschließlich der Etappenziele, Zielwerte und entsprechenden Indikatoren
Effizienz Kriterium 9 – Vorlage einer angemessenen und plausiblen Begründung für die geschätzten Gesamtkosten
Kriterium 10 – Bereitstellung von Kontrollsystemen und -modalitäten, die Korruption, Betrug, Unregelmäßigkeiten, Interessenkonflikte und Doppelfinanzierung verhindern, aufdecken und korrigieren
Kohärenz Kriterium 11 – Maßnahmen, die kohärent sind

Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage der ARF-Verordnung.

06 In Übereinstimmung mit den Bewertungsleitlinien3 kann die Kommission jedes Kriterium im Allgemeinen mit A, B oder C bewerten, wobei A die höchste und C die niedrigste Einstufung darstellt. Für zwei der 11 Kriterien, den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (DNSH) und die Kontrollsysteme, ist nur eine Bewertung mit A oder C möglich (ein Überblick über die Bewertung findet sich in Anhang I).

07 Um eine positive Bewertung zu erhalten, muss ein Aufbau- und Resilienzplan mindestens die folgenden endgültigen Bewertungen erreichen:

  • ein A für Kriterium 2 (LSE), Kriterium 3 (Wachstumspotenzial, Schaffung von Arbeitsplätzen und Resilienz), Kriterium 5 (ökologisch) und Kriterium 6 (digital);
  • überwiegend A-Bewertungen für die anderen sieben Kriterien;
  • keine C-Bewertungen.

08 Aufbau- und Resilienzpläne können mehrmals bewertet werden. Neben der Erstbewertung durch die Kommission, die Gegenstand dieser Prüfung ist, werden die Aufbau- und Resilienzpläne erneut bewertet, wenn der Mitgliedstaat eine Aktualisierung, eine Überarbeitung oder eine Änderung vorlegt, insbesondere, wenn ein Mitgliedstaat

  • seinen Plan infolge der Aktualisierung des maximalen finanziellen Beitrags (nicht rückzahlbare Unterstützung) im Juni 2022 aktualisiert;
  • eine Änderung des ursprünglich vorgelegten Aufbau- und Resilienzplans mit der Begründung beantragt, dass der Aufbau- und Resilienzplan einschließlich der relevanten Etappenziele und Zielwerte aufgrund objektiver Umstände teilweise oder vollständig nicht mehr durchzuführen ist (Artikel 21 Absatz 1 der ARF-Verordnung), oder
  • Unterstützung in Form eines Darlehens im Rahmen der ARF beantragt. Ein Mitgliedstaat kann eine Unterstützung in Form eines Darlehens bei der Vorlage eines Aufbau- und Resilienzplans oder zu einem anderen Zeitpunkt bis zum 31. August 2023 beantragen. Im letzteren Fall ist dem Antrag ein überarbeiteter Aufbau- und Resilienzplan mit zusätzlichen Etappenzielen und Zielwerten beizufügen (Artikel 14 Absatz 2 der ARF-Verordnung).

Aufgaben und Zuständigkeiten bei der Ausarbeitung und Bewertung der Aufbau- und Resilienzpläne

Mitgliedstaaten

09 Die Mitgliedstaaten sind für die Ausarbeitung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne gemäß Artikel 18 Absatz 4 der ARF-Verordnung zuständig. Die Mitgliedstaaten müssen während der Ausarbeitung und Bewertung ihrer Aufbau- und Resilienzpläne mit der Kommission zusammenarbeiten und der Kommission alle angeforderten zusätzlichen Informationen zur Verfügung stellen.

10 Die Mitgliedstaaten können ihre Aufbau- und Resilienzpläne auch zu einem späteren Zeitpunkt ändern oder überarbeiten, falls diese nicht mehr durchzuführen sind oder zusätzliche Etappenziele und Zielwerte aufgenommen werden sollten, um Unterstützung in Form eines Darlehens zu erhalten (siehe Ziffer 08).

Kommission

11 Die Kommission ist für die Bewertung der Aufbau- und Resilienzpläne in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zuständig. Sie bietet den Mitgliedstaaten Leitlinien und Unterstützung an, um die Einhaltung der verschiedenen in der ARF-Verordnung festgelegten Kriterien und Bedingungen zu gewährleisten.

12 Das Bewertungsverfahren basiert auf einem kontinuierlichen Dialog, der bereits vor der offiziellen Vorlage der Aufbau- und Resilienzpläne beginnt. Nach der Einreichung des Aufbau- und Resilienzplans hat die Kommission zwei Monate Zeit, gemeinsam mit dem Mitgliedstaat verbleibende Fragen zu klären und weitere Informationen oder Änderungen zu verlangen, bevor sie ihre Bewertung abschließt und einen offiziellen Vorschlag für einen Beschluss des Rates unterbreitet. Die betroffenen Mitgliedstaaten und die Kommission können vereinbaren, diese Frist für die Bewertung um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern, falls dies erforderlich ist4.

13 Nach der Genehmigung durch den Rat schließt die Kommission mit jedem Mitgliedstaat eine operative Vereinbarung ab, die detaillierte und technische Aspekte der Durchführung umfasst, wie z. B. den Zeitplan, zusätzliche Zwischenschritte zu den Etappenzielen und Zielwerten sowie Modalitäten für den Zugang zu den zugrunde liegenden Daten.

Rat

14 Auf der Grundlage des Vorschlags der Kommission billigt der Rat die Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans innerhalb von vier Wochen in einem Durchführungsbeschluss5. Geänderte und überarbeitete Pläne (siehe Ziffer 08) werden ebenfalls vom Rat gebilligt.

15 Bei Durchführungsbeschlüssen des Rates, die bis zum 31. Dezember 2021 angenommen wurden, konnten Mitgliedstaaten eine Vorfinanzierung von 13 % beantragen. Alle nachfolgenden Zahlungen richten sich nach dem vom Mitgliedstaat gemeldeten (und von der Kommission bewerteten) Fortschritt bei der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans. Für die Auszahlung legt die Kommission ihre vorläufige Bewertung dem Wirtschafts- und Finanzausschuss vor und ersucht ihn um Stellungnahme. Gemäß Artikel 24 Absatz 4 der ARF-Verordnung muss die Kommission diese Stellungnahme bei ihrer Bewertung berücksichtigen.

Stand der Vorlage und Bewertung der Aufbau- und Resilienzpläne zum 1. Juni 2022

16 Bis 1. Juni 2022 hatten alle Mitgliedstaaten außer den Niederlanden ihre Aufbau- und Resilienzpläne offiziell vorgelegt. Die Kommission hatte 25 Aufbau- und Resilienzpläne positiv bewertet, und zwar mit den in Abbildung 2 dargestellten Einstufungen, wobei die Bewertung für Ungarn zum Zeitpunkt der Prüfung noch nicht abgeschlossen war (siehe Anhang II).

Abbildung 2 – Einstufung der Aufbau- und Resilienzpläne, Stand: 1. Juni 2022

Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen.

Prüfungsumfang und Prüfungsansatz

17 Mit dieser Prüfung wird der Priorität des Hofes entsprochen, sich mit der Reaktion der EU auf die COVID-19-Pandemie auf verschiedenen politischen Ebenen einschließlich der wirtschaftspolitischen Steuerung zu befassen. Im Zuge der Prüfung wird untersucht, ob das bisher umfangreichste EU-Instrument auf den richtigen Weg gebracht wurde. Die Prüfung wird Interessenträgern einen Einblick in die Bewertung der Aufbau- und Resilienzpläne geben. Es wird angestrebt, dass sie in künftig erforderliche Änderungen des Bewertungsverfahrens einfließen soll – insbesondere, was die Vorlage geänderter oder überarbeiteter Aufbau- und Resilienzpläne betrifft. Zwar befasst sich dieser Bericht schwerpunktmäßig mit der Bewertungstätigkeit der Kommission, doch werden auch die Risiken und Herausforderungen aufgezeigt, die bei der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne zum Tragen kommen könnten.

18 Diese Prüfung ist die erste in einer Reihe von Prüfungen, die der Hof zu NextGenerationEU und zur Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) geplant hat. Sie umfasst nicht den Vorschlag der Kommission zur Änderung der ARF-Verordnung in Bezug auf die REPowerEU-Kapitel in den Aufbau- und Resilienzplänen6. Ziel der Prüfung des Hofes ist es, die Angemessenheit der Bewertung der Aufbau- und Resilienzpläne durch die Kommission zu untersuchen, indem bewertet wird, ob

  • die internen Verfahren der Kommission klar waren und angewandt wurden, die Leitlinien für die Mitgliedstaaten ausreichend waren und befolgt wurden und die Unterstützung für die Mitgliedstaaten wirksam war;
  • durch die Bewertung der Kommission sichergestellt wurde, dass
    • die Aufbau- und Resilienzpläne einen angemessenen Beitrag zu den sechs Säulen und zur wirksamen Bewältigung aller oder eines wesentlichen Teils der in den LSE genannten Herausforderungen leisten;
    • die Maßnahmen in den Aufbau- und Resilienzplänen die in der ARF-Verordnung festgelegten wichtigsten Bedingungen (ökologisch und digital, DNSH, Kosten) erfüllen;
    • die Etappenziele und Zielwerte klar und realistisch sind;
    • die vorgeschlagenen Überwachungs- und Kontrollmodalitäten angemessen sind.

19 Die Prüfungskriterien des Hofes ergeben sich aus

  • den rechtlichen Anforderungen (insbesondere der ARF-Verordnung);
  • den internen Vorschriften und Verfahren der Kommission (z. B. Anweisungen und Leitlinien).

20 Die Bewertung des Hofes stützt sich auf eine Stichprobe von sechs Mitgliedstaaten: den vier Mitgliedstaaten mit den in absoluten Zahlen umfangreichsten gewährten Finanzhilfen (Deutschland, Spanien, Frankreich und Italien) und den zwei Mitgliedstaaten mit den im Verhältnis zu ihrem Bruttoinlandsprodukt 2020 umfangreichsten gewährten Finanzhilfen (Griechenland und Kroatien). Die sechs Aufbau- und Resilienzpläne unterscheiden sich in verschiedener Hinsicht. In Anhang III werden einige ihrer Merkmale erläutert. Darüber hinaus erstellte der Hof eine Ermessensstichprobe und wählte in jedem der sechs in seiner Stichprobe enthaltenen Mitgliedstaaten sieben Maßnahmen auf der Grundlage der Wesentlichkeit (höchste Kosten) aus den folgenden Themenbereichen aus: „Verkehr“, „ökologisch“, „digital“, „Gesundheit“ und „Sonstiges“ für Investitionen sowie „Steuern“ und „Soziales“ für Reformen. Die 42 in der Stichprobe erfassten Maßnahmen sind in Anhang IV aufgeführt. Außerdem führte der Hof eine allgemeine Analyse der Etappenziele und Zielwerte in den sechs Aufbau- und Resilienzplänen durch, die in der Stichprobe enthalten waren, um einen Einblick in die Art und die zeitliche Verteilung der Etappenziele und Zielwerte sowie in die Vorgehensweise der Mitgliedstaaten bei deren Festlegung zu erhalten.

21 Bei diesen sechs Mitgliedstaaten untersuchte der Hof anhand von acht der 11 Bewertungskriterien (1, 2, 4–6, 8–10; siehe Tabelle 1) das Bewertungsverfahren der Kommission von der anfänglichen Vorlage der Entwürfe der Aufbau- und Resilienzpläne bis hin zu deren abschließender Bewertung und dem Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates. Die Prüfung erstreckte sich daher auf den Zeitraum von Oktober 2020 (als die ersten Entwürfe der Aufbau- und Resilienzpläne vorgelegt wurden) bis Juni 2022. Der Prozess der Billigung des Vorschlags durch den Rat mit Blick auf einen Durchführungsbeschluss des Rates war nicht Gegenstand der Prüfung.

22 Der Hof analysierte die von der Kommission zur Verfügung gestellten Unterlagen einschließlich des einschlägigen Schriftverkehrs mit den sechs Mitgliedstaaten im Zuge des Bewertungsverfahrens. Außerdem befragte der Hof Mitarbeiter der Kommission und der zuständigen nationalen Behörden. Darüber hinaus wurden die wichtigsten Feststellungen des Berichts mit einem Expertengremium diskutiert.

Bemerkungen

Die internen Verfahren und die Unterstützung für die Mitgliedstaaten waren angemessen, aber nicht immer rückverfolgbar, und sie unterlagen zeitlichen Zwängen

23 Die Neuartigkeit und Komplexität der Aufbau- und Resilienzpläne macht angemessene interne Verfahren für die Kommission sowie eine angemessene Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Erstellung ihrer Aufbau- und Resilienzpläne erforderlich. Der Hof untersuchte, ob die Kommission

  • ihre internen Verfahren wirksam verwaltete, um ihr internes Fachwissen zu mobilisieren und eine einheitliche und transparente Anwendung ihrer internen Leitlinien zu gewährleisten;
  • rechtzeitig klare Leitlinien und Unterstützung für die Mitgliedstaaten bereitstellte.

Das interne Verfahren der Kommission war angemessen, aber nicht immer rückverfolgbar

24 Die politische Steuerung der ARF erfolgt durch einen hochrangigen Lenkungsausschuss unter dem Vorsitz der Präsidentin der Europäischen Kommission, der sich aus den drei Exekutiv-Vizepräsidenten, dem Kommissar für Wirtschaft, der Generalsekretärin, der Leiterin der neuen Taskforce „Aufbau und Resilienz“ (RECOVER) und dem Generaldirektor für Wirtschaft und Finanzen (GD ECFIN) zusammensetzt. Der Lenkungsausschuss überwacht alle Schritte, von der frühzeitigen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bei den Entwürfen der Aufbau- und Resilienzpläne bis hin zur Durchführung der endgültigen Aufbau- und Resilienzpläne und der Erreichung ihrer Etappenziele und Zielwerte. Er berichtet dem Kollegium der Kommissionsmitglieder regelmäßig über seine Beratungen. Das Kollegium ist für die Genehmigung des Vorschlags für einen Durchführungsbeschluss des Rates zuständig.

25 RECOVER wurde am 16. August 2020 innerhalb des Generalsekretariats eingerichtet und ist gemeinsam mit der GD ECFIN für die Steuerung der Durchführung der ARF und für die Koordinierung mit dem Europäischen Semester verantwortlich. RECOVER und die GD ECFIN sind auch für die Einbindung der anderen fachlich zuständigen Generaldirektionen in allen Phasen des Prozesses verantwortlich, soweit dies erforderlich ist.

26 Zu diesem Zweck haben RECOVER und die GD ECFIN wöchentliche Koordinierungssitzungen abgehalten und sich durch „Länderteams“ regelmäßig mit anderen Generaldirektionen ausgetauscht. Diese Länderteams bauen auf den bestehenden Teams des Europäischen Semesters auf, umfassen aber außerdem Spezialisten aus allen relevanten Generaldirektionen, um das erforderliche Fachwissen über die verschiedenen von den Aufbau- und Resilienzplänen abgedeckten Politikbereiche bereitzustellen.

27 Die Interaktionen mit den Mitgliedstaaten liegen in den Händen von 27 Verhandlungsteams, die sich aus den (stellvertretenden) Leitern der jeweiligen Länderreferate bei RECOVER/der GD ECFIN sowie ausgewählten Mitgliedern der Länderteams aus den für Politikbereiche zuständigen Generaldirektionen zusammensetzen, je nachdem, welches Fachwissen benötigt wird. Sie sind insbesondere für die Analyse der (Entwürfe der) Aufbau- und Resilienzpläne, die Erstellung von Bewertungen und Durchführungsrechtsakten im Zusammenhang mit den Aufbau- und Resilienzplänen und Zahlungsanträgen sowie für die Überwachung der Fortschritte bei der Durchführung zuständig. Im Allgemeinen beaufsichtigen zwei Verhandlungsführer im Rang eines Direktors – je einer für die GD ECFIN und für RECOVER – die Arbeit des Länderteams.

28 Schließlich wurden gemeinsame horizontale Teams von RECOVER und der GD ECFIN eingerichtet, die sich mit allgemeinen Aspekten im Zusammenhang mit dem ökologischen Wandel (einschließlich DNSH), dem digitalen Wandel, der Kostenbewertung und den Etappenzielen/Zielwerten befassen. Sie gaben Leitlinien für die Bewertung der wichtigsten Bereiche in ihrem Zuständigkeitsbereich vor.

29 Dadurch, dass die Verhandlungsteams aus Vertretern sowohl von RECOVER/der GD ECFIN-Länderreferate als auch der Länderteams der fachlich zuständigen Generaldirektionen bestehen, wurde sichergestellt, dass die Bewertung auf dem Fachwissen der Mitarbeiter in den verschiedenen Politikbereichen sowie auf geografischen Aspekten beruhte. Die vom Hof vorgenommene Analyse der Bewertung der in der Stichprobe erfassten Maßnahmen durch die Kommission (siehe Ziffer 20) bestätigte, dass alle zuständigen Generaldirektionen in den Prozess eingebunden waren.

30 Das Bewertungsverfahren umfasste mehrere Stufen (siehe Abbildung 3).

Abbildung 3 – Drei Stufen im Verfahren zur Bewertung der Aufbau- und Resilienzpläne

Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage der internen Leitlinien der Kommission zur Bewertung der Aufbau- und Resilienzpläne.

31 Um die Bewertung und die Erörterung mit den Mitgliedstaaten zu erleichtern, hat die Kommission allgemeine interne Leitlinien und Checklisten entwickelt. Bezüglich der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen, Etappenziele und Zielwerte, Kosten und DNSH wurden diese allgemeinen internen Leitlinien durch detailliertere technische Leitlinien ergänzt.

32 Interne Leitlinien und Checklisten sorgen für eine Standardisierung des Bewertungsverfahrens und tragen zu einer Gleichbehandlung verschiedener Aufbau- und Resilienzpläne bei. Die internen Leitlinien und Checklisten boten den Bewertern in den Länderteams eine umfassende Reihe von zu berücksichtigenden Punkten für die Durchführung und Dokumentation ihrer Bewertungen. Die Verwendung der Checklisten war jedoch nur für die Bewertung der Vollständigkeit und der Förderfähigkeit verbindlich. Daher wurden sie nicht systematisch oder einheitlich für die qualitative Bewertung der 11 Bewertungskriterien verwendet. In einigen Fällen hatten die Bewerter nur minimale Angaben gemacht, in anderen Fällen hatten sie Notizen oder andere Arbeitsunterlagen ohne jegliche Standardstruktur verfasst.

33 Zwar wurde durch die vom Hof vorgenommene Prüfung der stichprobenartig ausgewählten Maßnahmen bestätigt, dass die wichtigsten Dokumente, die aus der Arbeit der Kommission resultieren und ihre abschließenden Bewertungen untermauern, verfügbar waren und erfasst wurden, doch war die Dokumentation, die zu den Schlussfolgerungen in den Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen führte, nicht immer leicht rückverfolgbar.

Die Leitlinien und die Unterstützung der Kommission für die Mitgliedstaaten waren angemessen, unterlagen jedoch zeitlichen Zwängen

34 Die Kommission war dafür zuständig, den Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung ihrer Aufbau- und Resilienzpläne die notwendigen Leitlinien zur Verfügung zu stellen und sie zu unterstützen. Sie leistete diese Unterstützung bereits in einem frühen Stadium durch Leitlinien und Diskussionen, als die ARF-Verordnung noch von den beiden gesetzgebenden Organen erörtert wurde.

35 Die Kommission verabschiedete mehrere Leitlinien, um die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung ihrer Aufbau- und Resilienzpläne zu unterstützen:

  • allgemeine Leitlinien – am 17. September 2020 verabschiedet, geändert und am 22. Januar 2021 durch eine neue Fassung ersetzt – für die Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten;
  • technische Leitlinien für die Anwendung des DNSH-Kriteriums7, die am 12. Februar 2021 veröffentlicht wurden.

Darüber hinaus wurden diese Dokumente durch Checklisten zur Selbstbewertung für nationale Kontrollsysteme ergänzt.

36 Aufgrund des engen Zeitrahmens für die Ausarbeitung der Aufbau- und Resilienzpläne und für die Ausarbeitung und Verabschiedung der ARF-Verordnung musste die Kommission ihre Leitlinien teilweise vor der Fertigstellung des Rechtstextes und parallel zur Ausarbeitung der Aufbau- und Resilienzpläne durch die Mitgliedstaaten erstellen. Daher veröffentlichte die Kommission zwei Fassungen ihrer wichtigsten Leitlinien für die Ausarbeitung von Aufbau- und Resilienzplänen (siehe Ziffer 35). In einigen Fällen führte dies dazu, dass die Mitgliedstaaten ihre Aufbau- und Resilienzpläne während des Verfahrens anpassen mussten. Dies war insbesondere bei den DNSH-Leitlinien der Fall, die zur gleichen Zeit wie die ARF-Verordnung verabschiedet wurden und die Mitgliedstaaten dazu verpflichteten, für jede Reform und Investition im Rahmen ihrer Aufbau- und Resilienzpläne eine DNSH-Checkliste auszufüllen.

37 Der Hof stellte fest, dass die Bewertungen der Aufbau- und Resilienzpläne weitgehend auf einem kontinuierlichen Dialog zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten beruhten, der aus bilateralen Treffen, Kommunikation und dem Austausch von Informationen bestand. Zur weiteren Erleichterung dieses Informationsaustauschs richtete die Kommission außerdem eine Online-Plattform für Fragen und Antworten zur ARF ein, um den Mitgliedstaaten zusätzliche Erläuterungen und Orientierungshilfen zu bieten. Im Rahmen der Befragungen durch den Hof bestätigten die Behörden der Mitgliedstaaten die Nützlichkeit dieser Unterstützungsmaßnahmen.

38 Artikel 18 Absatz 5 der ARF-Verordnung sieht außerdem vor, dass die Mitgliedstaaten die Kommission ersuchen können, einen Austausch bewährter Verfahren mit anderen Mitgliedstaaten zu organisieren. Der Hof hat diese Möglichkeit in seiner Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung der ARF begrüßt8. Angaben der Kommission zufolge hat nur ein Mitgliedstaat (der nicht in der Prüfungsstichprobe des Hofes erfasst war) förmlich um einen solchen Austausch ersucht, den Antrag dann aber zurückgezogen.

39 Die meisten der vom Hof befragten Behörden der Mitgliedstaaten hätten jedoch, als die Aufbau- und Resilienzpläne ausgehandelt wurden, eine stärkere Interaktion mit den anderen Mitgliedstaaten begrüßt. Einige Mitgliedstaaten haben auf eigene Initiative informelle bilaterale Treffen organisiert, aber eine aktive Rolle der Kommission zur Förderung von Synergien zwischen den Aufbau- und Resilienzplänen der Mitgliedstaaten hätte den Prozess erleichtert und die Aufnahme länderübergreifender Projekte in die Aufbau- und Resilienzpläne gefördert.

Die Aufbau- und Resilienzpläne werden wahrscheinlich einen Beitrag zu den sechs Säulen leisten, aber es gibt noch Lücken bei der Berücksichtigung länderspezifischer Empfehlungen

Im Zuge der von der Kommission vorgenommenen Bewertung wurde überprüft, dass die Aufbau- und Resilienzpläne einen Beitrag zu den sechs Säulen leisten, der Umfang des Beitrags variiert jedoch

40 Der Hof untersuchte, wie die Kommission bewertet hatte, ob die Aufbau- und Resilienzpläne im Einklang mit den in der ARF-Verordnung festgelegten Kriterien einen angemessenen Beitrag zu allen sechs Säulen leisten (siehe Kasten 1).

Kasten 1

Elemente für die Bewertung des Beitrags des Aufbau- und Resilienzplans zu den sechs Säulen

  • Der Aufbau- und Resilienzplan trägt umfassend und auf angemessen ausgewogene Weise zu allen […] sechs Säulen bei und trägt den spezifischen Herausforderungen und dem finanziellen Beitrag des betreffenden Mitgliedstaats und der beantragten Unterstützung in Form eines Darlehens Rechnung.

Quelle: Anhang V Ziffer 2.1 der ARF-Verordnung.

41 Die Kommission hat den Beitrag der Aufbau- und Resilienzpläne zu den sechs Säulen auf der Grundlage einer detaillierten Bestandsaufnahme bewertet, wobei für jede Komponente beurteilt wurde, ob sie erheblich oder zumindest teilweise zu jeder Säule beiträgt (siehe Anhang IV). Sie kam zu dem Schluss, dass alle in der Stichprobe erfassten Aufbau- und Resilienzpläne einen umfassenden und angemessen ausgewogenen Beitrag zu allen sechs Säulen leisteten, und vergab in diesem Bereich für alle die Note A.

42 Die Bestandsaufnahme der Kommission bestätigte für alle Aufbau- und Resilienzpläne in der Stichprobe, dass alle sechs Säulen im Rahmen von mindestens einer der Komponenten berücksichtigt wurden. Die Bestandsaufnahme der Kommission erfolgte auf der Ebene der Komponenten, wobei die einzelnen Maßnahmen betrachtet wurden, um die (Haupt-)Säulen zu bestimmen, zu denen die Komponente beiträgt. Allerdings hat der Hof festgestellt, dass nicht alle Maßnahmen einer Komponente direkt zu der betreffenden Säule beitragen.

43 Viele der in den Aufbau- und Resilienzplänen enthaltenen Komponenten beziehen sich auf mehr als eine Säule, und die kausale Verbindung zwischen den Komponenten und den Säulen und damit das Ausmaß, in dem die Komponenten wahrscheinlich einen Beitrag leisten werden, variiert. Im Allgemeinen ist die Verbindung zwischen den Komponenten und den Säulen bei den spezifischeren Säulen wie „Digitaler Wandel“ und „Ökologischer Wandel“ enger als bei den breiter gefassten und allgemeineren Säulen wie „Intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ und „Sozialer und territorialer Zusammenhalt“.

44 Da jede Komponente darüber hinaus Reformen umfasst, die möglicherweise keine Kosten verursachen, ist es schwierig zu bestimmen, welcher Anteil der Mittel zu jeder der sechs Säulen beiträgt. Folglich ist aus finanzieller Sicht unklar, ob die sechs Säulen auf „angemessen ausgewogene Weise“ berücksichtigt werden, wie in der ARF-Verordnung vorgesehen. Darüber hinaus enthält die Verordnung keine Definition dessen, was in diesem Zusammenhang eine „angemessen ausgewogene“ Antwort darstellt.

Die Aufbau- und Resilienzpläne berücksichtigen länderspezifische Empfehlungen, aber es bleiben Lücken

45 Das 2011 eingeführte Europäische Semester ist der Zyklus zur Abstimmung der Wirtschafts-, Fiskal-, Arbeits- und Sozialpolitik innerhalb der EU. In diesem Zusammenhang analysiert die Kommission die wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungen in den Mitgliedstaaten und die Herausforderungen, vor denen sie stehen. Um diese Herausforderungen zu bewältigen, gibt der Rat jedes Jahr auf der Grundlage von Vorschlägen der Kommission LSE für jeden Mitgliedstaat heraus, die der wichtigste Output des Europäischen Semesters sind. Während in der Vergangenheit die politische Koordinierung im Rahmen des Europäischen Semesters und die Umsetzung der LSE nicht mit Mittelzuweisungen verknüpft waren, hat sich dies mit der Aufnahme von Maßnahmen zur Berücksichtigung der LSE in die Aufbau- und Resilienzpläne geändert.

46 Die ARF-Verordnung verlangt, dass die Aufbau- und Resilienzpläne Maßnahmen enthalten, die alle oder einen wesentlichen Teil der LSE 2019 und 2020 berücksichtigen. Bei ihrer Bewertung berücksichtigt die Kommission vier Elemente (siehe Kasten 2).

Kasten 2

Kriterien für die Bewertung des Beitrags von Aufbau- und Resilienzplänen zur Berücksichtigung der LSE 2019 und 2020

  • Es ist zu erwarten, dass der Aufbau- und Resilienzplan wirksam zur Bewältigung aller oder eines wesentlichen Teils der Herausforderungen, die in den relevanten [LSE] ermittelt wurden, […] beiträgt, unter Berücksichtigung des finanziellen Beitrags des betreffenden Mitgliedstaats und der beantragten Unterstützung in Form eines Darlehens […];
  • der Aufbau- und Resilienzplan stellt eine umfassende und angemessene Antwort auf die wirtschaftliche und soziale Lage des betreffenden Mitgliedstaats dar;
  • die mit dem Aufbau- und Resilienzplan in Angriff genommenen Herausforderungen werden als maßgeblich für die nachhaltige Steigerung des Wachstumspotenzials der Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats erachtet;
  • nach Abschluss der vorgeschlagenen Reformen und Investitionen dürften die damit verbundenen Herausforderungen beseitigt oder in einer Weise bewältigt sein, die maßgeblich zu ihrer Beseitigung beiträgt.

Quelle: Anhang V Ziffer 2.2 der ARF-Verordnung.

47 Der Hof prüfte, ob bei der Bewertung durch die Kommission sichergestellt wurde, dass die Maßnahmen der in die Stichprobe einbezogenen Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten zur Berücksichtigung der relevanten LSE beitragen, und befragte die Behörden der Mitgliedstaaten, um mehr Informationen über den Prozess der Aufnahme von LSE-relevanten Maßnahmen in ihre Aufbau- und Resilienzpläne zu erhalten.

48 Bei der Bewertung der Entwürfe der Aufbau- und Resilienzpläne stellte die Kommission Lücken bezüglich einiger Elemente der LSE fest und forderte die Mitgliedstaaten auf, zusätzliche Maßnahmen vorzuschlagen. Dies war in einigen Fällen (z. B. bei der Bewertung der Qualität der öffentlichen Ausgaben in Frankreich, der Ausgabenüberprüfung in Italien oder den Maßnahmen in den Bereichen Justiz und Korruptionsbekämpfung in Kroatien) erfolgreicher als in anderen, da einige Teilbereiche der LSE (vor allem diejenigen für 2019) in den endgültigen Aufbau- und Resilienzplänen unberücksichtigt blieben.

49 Für die vorgelegten Aufbau- und Resilienzpläne führte die Kommission eine Bestandsaufnahme durch, die in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen enthalten ist und aus der hervorgeht, inwieweit die LSE ausreichend berücksichtigt worden waren und bei welchen dies nicht der Fall war. Wie bei den sechs Säulen wurde diese Bestandsaufnahme für Komponenten (Maßnahmenpakete, siehe Ziffer 04) durchgeführt, wobei auch Einzelmaßnahmen berücksichtigt wurden, sofern relevant. Für die sechs Mitgliedstaaten in der Stichprobe kam die Kommission bei ihrer Bewertung zu dem Schluss, dass alle LSE für 2019 und 2020 entweder teilweise (mit Lücken) oder vollständig (ohne Lücken) berücksichtigt wurden, weshalb alle endgültigen Aufbau- und Resilienzpläne in der Stichprobe mit A bewertet wurden. Tabelle 2 gibt einen Überblick über die von der Kommission festgestellten verbleibenden Lücken.

Tabelle 2 – Von der Kommission ermittelte Lücken bei der Berücksichtigung der LSE für 2019 und 2020

Mitgliedstaat In den Aufbau- und Resilienzplänen ermittelte Lücken
Deutschland
  1. Breitbandnetze mit sehr hoher Kapazität (LSE 2019.1.2) – Der Aufbau- und Resilienzplan enthält keine Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Breitbandnetzen mit sehr hoher Kapazität.
  2. Wettbewerb bei Unternehmensdienstleistungen und reglementierten Berufen (LSE 2019.1.4) – Der Aufbau- und Resilienzplan enthält keine Maßnahmen zur Verstärkung des Wettbewerbs bei Unternehmensdienstleistungen und reglementierten Berufen.
  3. Fehlanreize, die Zweitverdiener von der Aufnahme einer Beschäftigung abhalten (LSE 2019.2.1) – In den kommenden Jahren bedarf es weiterer Anstrengungen, um diese Herausforderung zu bewältigen.
  4. Rentensystem (LSE 2019.2.2) – Der Aufbau- und Resilienzplan enthält eine Beschreibung des Rentensystems, einschließlich der privaten Rentenversicherung mit der Bezeichnung „Riester-Rente“, jedoch ohne dass verbindliche Etappenziele und Zielwerte angegeben oder spezifische Reformen des Rentensystems erwähnt werden.
Griechenland Es wurden keine Lücken festgestellt.
Spanien
  1. Rentensystem (LSE 2019.1.4) – Die Reform des Rentensystems könnte mittel- bis langfristig die Ausgaben für die Renten erhöhen. Die fiskalischen Gesamtauswirkungen der höheren Ausgaben für die Renten müssen möglicherweise in Zukunft durch entsprechende fiskalische Anpassungen weiter abgeschwächt werden.
  2. Stromverbindungsleitungen (LSE 2019.3.5) – Der Aufbau- und Resilienzplan enthält keine Maßnahmen, die diese LSE berücksichtigen.
  3. Forschungs- und Innovationspolitik (LSE 2019.3.6) – Der Aufbau- und Resilienzplan enthält nach wie vor keine klaren Angaben dazu, wie die politische und strategische Koordinierung zwischen den verschiedenen Ebenen der regionalen Verwaltung aufgeteilt werden soll.
  4. Primäre Gesundheitsversorgung (LSE 2020.1.2) – Der Aufbau- und Resilienzplan enthält Pläne für die Umsetzung der Reform der primären Gesundheitsversorgung, aber keine entsprechenden Investitionen in diesem Bereich.
Frankreich
  1. Rentensystem (LSE 2019.1.4) – Die Reform des Rentensystems wird im Aufbau- und Resilienzplan erörtert, ist jedoch nicht in eine Maßnahme eingebunden und daher nicht mit Etappenzielen oder Zielwerten verbunden.
  2. Erzeugung erneuerbarer Energien (LSE 2019.3.2 und 2020.3.5) – Der Aufbau- und Resilienzplan enthält keine direkten Fördermaßnahmen zur Steigerung der Erzeugung erneuerbarer Energien.
  3. Grenzüberschreitende Stromverbindungsleitungen (LSE 2019.3.2 und 2020.3.6) – Der Aufbau- und Resilienzplan enthält keine Initiative zu grenzüberschreitenden Stromverbindungsleitungen.
  4. Regulatorische Beschränkungen im Dienstleistungssektor (LSE 2019.4.2 und 2020.4.1) – Der Aufbau- und Resilienzplan enthält keine Maßnahmen zum Abbau der regulatorischen Beschränkungen im Dienstleistungssektor, insbesondere bei reglementierten Berufen und im Einzelhandel, mit Ausnahme der Erleichterung des Online-Verkaufs von Medikamenten durch Apotheker.
Kroatien Es wurden keine Lücken festgestellt.
Italien Steuerhinterziehung (LSE 2019.1.4) – Im Aufbau- und Resilienzplan wird eine umfassende Einkommenssteuerreform erwähnt, sie ist aber nicht als Maßnahme aufgeführt und daher nicht mit Etappenzielen oder Zielwerten verbunden.

Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen.

50 Die vom Hof vorgenommene Bestandsaufnahme auf Maßnahmenebene ergab für die LSE im Großen und Ganzen dasselbe Ergebnis wie die Bestandsaufnahme der Kommission. Die Hauptunterschiede betreffen Italien, wo der Hof für einige Elemente der LSE (Reformen des Kataster- und des Rentensystems sowie Teile der Reform des Finanzsektors) zusätzliche Lücken feststellte, die in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen nicht enthalten waren (siehe Tabelle 3).

Tabelle 3 – Bewertung des Hofes, inwieweit die in der Stichprobe enthaltenen Aufbau- und Resilienzpläne die LSE für 2019 und 2020 berücksichtigen

Länderspezifische Empfehlungen 2019 2020
Mitgliedstaat DE EL ES FR HR IT DE EL ES FR HR IT
Kategorie
Im Wesentlichen berücksichtigt 0 2 2 1 4 3 2 4 3 3 4 4
Im Wesentlichen berücksichtigt, abgesehen von kleineren Elementen 0 0 0 2 0 0 0 0 1 1 0 0
Teilweise berücksichtigt, wobei ein oder mehrere Teilaspekte nicht berücksichtigt sind 2 0 2 1 0 1 0 0 0 0 0 0
Nicht berücksichtigt 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0
Gesamtzahl der LSE 2 2 4 4 4 5 2 4 4 4 4 4

Hinweis: Aufgrund der Aktivierung der „allgemeinen Ausweichklausel“ des Stabilitäts- und Wachstumspakts im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie waren die LSE 2019 zur Einhaltung des Stabilitäts- und Wachstumspakts und die LSE 2020 im Hinblick auf ausreichende Fortschritte bei den mittelfristigen Haushaltszielen nicht mehr relevant und wurden daher nicht als Lücke betrachtet.

Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen.

51 Der Hof hat festgestellt, dass die LSE 2020 in den in der Stichprobe enthaltenen Aufbau- und Resilienzplänen im Allgemeinen berücksichtigt waren. Allerdings gibt es immer noch einige verbleibende Lücken in Bezug auf bestimmte Elemente der LSE, z. B. das Gesundheitssystem (Spanien) oder Investitionen und das regulatorische Umfeld (Frankreich), für die eine Behandlung außerhalb der ARF geplant ist. Es war jedoch nicht immer klar, warum diese nicht stattdessen in die Aufbau- und Resilienzpläne einbezogen wurden, insbesondere im Falle wichtiger grenzüberschreitender Maßnahmen (z. B. Stromverbindungsleitungen zwischen Spanien und Frankreich), die sich per definitionem gut für die ARF eignen würden.

52 Die meisten der festgestellten Lücken betreffen die LSE 2019, die in weiten Teilen wiederkehrende strukturelle Herausforderungen darstellen, mit denen die Mitgliedstaaten sich seit Jahren konfrontiert sehen. So enthält beispielsweise der deutsche Aktionsplan keine Maßnahmen zur Stärkung des Wettbewerbs im Bereich der Unternehmensdienstleistungen und der reglementierten Berufe – ein Punkt, der seit 2011 in den LSE für Deutschland enthalten ist. Darüber hinaus wurden in verschiedenen Aufbau- und Resilienzplänen die Elemente der LSE, die sich auf die Nachhaltigkeit der Renten (Deutschland, Frankreich, Italien und teilweise Spanien) oder die Besteuerung (Deutschland und Italien) beziehen, nicht berücksichtigt.

53 Insgesamt ist der Hof der Ansicht, dass die Bewertung der Kommission dazu geführt hat, dass die Aufbau- und Resilienzpläne zu den meisten LSE für 2019 und 2020 beitragen. Einige wichtige Elemente der LSE blieben jedoch in den in der Prüfungsstichprobe des Hofes enthaltenen Mitgliedstaaten unberücksichtigt, was größtenteils mit den wiederkehrenden strukturellen Herausforderungen zusammenhängt, mit denen die Mitgliedstaaten seit Jahren konfrontiert sind. Darüber hinaus wurde weder in der ARF-Verordnung noch von der Kommission definiert, was unter einem „ wesentlichen Teil “ berücksichtigter LSE zu verstehen ist. Daher bleibt die Bewertung in gewissem Maße eine Ermessensfrage, insbesondere in Fällen, in denen die Kommission mehrere und/oder schwerwiegende Lücken festgestellt hat.

Die Bewertung der wichtigsten Bedingungen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität war angemessen, aber nicht völlig transparent

54 Um zu beurteilen, ob die Bewertung der Kommission in Bezug auf den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (DNSH), die ökologische und digitale Markierung und die Kostenschätzungen angemessen war, wählte der Hof in jedem der sechs Mitgliedstaaten in seiner Stichprobe sieben Maßnahmen aus (siehe Ziffer 20).

55 Für die in der Stichprobe enthaltenen Maßnahmen untersuchte der Hof, ob die Kommission in angemessener Weise bewertet hatte, ob

  • eine im Aufbau- und Resilienzplan enthaltene Maßnahme die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Taxonomie-Verordnung9 (Einhaltung des DNSH-Grundsatzes) erheblich beeinträchtigt;
  • die Durchführung der geplanten Maßnahmen voraussichtlich wirksam zum ökologischen und zum digitalen Wandel beitragen wird, einschließlich der Markierung der Maßnahmen und der angewandten Koeffizienten;
  • die geschätzten Kosten vernünftig und plausibel waren, in einem angemessenen Verhältnis zum erwarteten wirtschaftlichen und sozialen Nutzen standen und nicht durch andere EU-Mittel gedeckt waren.

Bei den Bewertungen der Kommission wurde die Einhaltung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen berücksichtigt, aber Etappenziele oder Zielwerte für Ausgleichsmaßnahmen wurden nicht systematisch aufgenommen

56 Damit ein Aufbau- und Resilienzplan genehmigt werden kann, müssen alle Maßnahmen im Einklang mit dem DNSH-Grundsatz stehen (siehe Kasten 3).

Kasten 3

Kriterien für die Bewertung der Konformität von Maßnahmen mit dem DNSH-Grundsatz

  • Keine Maßnahme zur Durchführung der im Aufbau- und Resilienzplan enthaltenen Reformen und Investitionsvorhaben verursacht eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele […] (Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen).

Quelle: Anhang V Ziffer 2.4 der ARF-Verordnung.

57 Die Kommission hat technische Leitlinien für die Anwendung des DNSH-Grundsatzes bei der Bewertung von Aufbau- und Resilienzplänen herausgegeben (siehe Ziffern 3536). Darin wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert, für jede Maßnahme in ihren Aufbau- und Resilienzplänen eine DNSH-Checkliste vorzulegen.

58 Die Kommission bewertete daraufhin die eingereichten Maßnahmen und die entsprechenden DNSH-Checklisten und gab zusätzliches Feedback oder formulierte Bedingungen, die in die endgültigen im Durchführungsbeschluss des Rates vereinbarten Etappenziele und Zielwerte aufgenommen wurden. In Bezug auf die stichprobenartig ausgewählten Maßnahmen stellte der Hof fest, dass die Kommission

  • sichergestellt hatte, dass die Checklisten die Umweltziele berücksichtigen;
  • bei Bedarf weitere Informationen angefordert, Feedback gegeben und Änderungen oder den Ausschluss bestimmter Maßnahmen vorgeschlagen hatte, auch im Hinblick auf die Formulierung spezifischer Maßnahmen und der entsprechenden Etappenziele oder Zielwerte;
  • für verschiedene Aufbau- und Resilienzpläne zu Recht den Ausschluss bestimmter Teile von Maßnahmen gefordert hatte, die ihrer Meinung nach nicht mit dem DNSH-Grundsatz vereinbar waren. Diese wurden in der Folge aus den Aufbau- und Resilienzplänen gestrichen. In einigen Fällen werden sie jedoch stattdessen außerhalb des Rahmens der ARF finanziert, was den DNSH-Grundsatz konterkariert;
  • für Maßnahmen, die sich wahrscheinlich auf die Umwelt auswirken, sichergestellt hatte, dass die von den Mitgliedstaaten ausgefüllten Checklisten Erläuterungen dazu enthielten, wie erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden können. Dazu gehören auch Vorschläge für Minderungsmaßnahmen.

59 Der Hof stellt jedoch fest, dass die Bewertungsdokumentation der Kommission zu den DNSH-Checklisten auf mehrere Arbeitspapiere verteilt war und dass eine zusammenfassende Liste mit allen DNSH-Bewertungen für die einzelnen Maßnahmen fehlte, um die Gesamtschlussfolgerung der Kommission in der Arbeitsunterlage ihrer Dienststellen und ihre endgültige Bewertung zu untermauern.

60 Außerdem wurden Art und Umfang der Auswirkungen potenziell schädlicher Maßnahmen weder in der Checkliste noch in anderer Form quantifiziert. Dies erschwerte die Beurteilung, ob die vorgelegten Erklärungen und die vorgeschlagenen Minderungsmaßnahmen ausreichend waren, um die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes zu gewährleisten.

61 Darüber hinaus wurden in den Fällen, in denen Minderungsmaßnahmen für eine positive DNSH-Bewertung erforderlich waren, die Minderungsmaßnahmen nicht systematisch in Form von Etappenzielen oder Zielwerten in die Aufbau- und Resilienzpläne aufgenommen. Folglich ist ihre Erreichung keine Zahlungsbedingung, und es gibt keine Rechtsgrundlage, um ihre Umsetzung durchzusetzen oder zu überwachen.

Die Kommission überprüfte den Beitrag der in der Stichprobe erfassten Maßnahmen zum ökologischen und zum digitalen Wandel

62 Die Bewertung der Kommission, ob die Aufbau- und Resilienzpläne zum ökologischen und zum digitalen Wandel beitragen, stützte sich auf mehrere Elemente (siehe Kasten 4).

Kasten 4

Kriterien für die Bewertung des Beitrags der Aufbau- und Resilienzpläne zum ökologischen und zum digitalen Wandel

Ökologischer Wandel

  • Die Durchführung der geplanten Maßnahmen wird voraussichtlich wirksam zum ökologischen Wandel […] beitragen […] und auf diese Weise einen Beitrag zur Verwirklichung der Klimaschutzziele der Union für das Jahr 2030 und des Ziels der Klimaneutralität der EU bis 2050 leisten;
  • die Mitgliedstaaten wenden eine Methodik an, bei der der gewährten Unterstützung eine spezifische Gewichtung zugewiesen wird, aus der hervorgeht, inwieweit die Unterstützung zu den Klimaschutzzielen beiträgt;
  • es ist zu erwarten, dass die Durchführung der geplanten Maßnahmen eine dauerhafte Wirkung zeigt.

Digitaler Wandel

  • Die Durchführung der geplanten Maßnahmen wird voraussichtlich in erheblichem Maße zum digitalen Wandel in wirtschaftlichen oder sozialen Sektoren beitragen;
  • die Durchführung der geplanten Maßnahmen wird voraussichtlich in erheblichem Maße zur Bewältigung der Herausforderungen beitragen, die sich aus dem digitalen Wandel ergeben;
  • die Mitgliedstaaten wenden eine Methodik an, bei der der gewährten Unterstützung eine spezifische Gewichtung zugewiesen wird, aus der hervorgeht, inwieweit die Unterstützung zu den Digitalisierungszielen beiträgt;
  • es ist zu erwarten, dass die Durchführung der geplanten Maßnahmen eine dauerhafte Wirkung zeigt.

Quelle: Anhang V Ziffern 2.5–2.6 der ARF-Verordnung.

63 Der Hof überprüfte die Bewertung der Kommission für seine Stichprobe von 42 Maßnahmen (siehe Ziffer 20). In Bezug auf diese Maßnahmen überprüfte er, ob die von der Kommission vorgenommene Bewertung der Interventionsbereiche und Koeffizienten (100 % für einen vollständigen Beitrag zum ökologischen/digitalen Übergang, 40 % für einen teilweisen Beitrag oder 0 % für keinen Beitrag) mit der ARF-Verordnung im Einklang stand und ob die den Maßnahmen zugewiesenen endgültigen Markierungen angemessen waren.

64 Der Hof stellte Folgendes fest:

  • Die Kommission hatte eine detaillierte Bewertung der Interventionsbereiche und der von den Mitgliedstaaten für verschiedene Maßnahmen angewandten Koeffizienten vorgenommen. Insbesondere waren die Generaldirektionen für Energie, Klimapolitik, Wettbewerb, Regionalpolitik und Stadtentwicklung, die Gemeinsame Forschungsstelle sowie für ökologische und digitale Angelegenheiten zuständige horizontale Teams zu verschiedenen Maßnahmen in der Stichprobe konsultiert worden.
  • Bei mehreren der Maßnahmen in der Stichprobe hatte die Kommission den Mitgliedstaaten in der Ausarbeitungsphase Rückmeldungen darüber gegeben, ob sie falsche Interventionsbereiche verwendet hatten oder ob eine weitere Untergliederung der Maßnahmen (entweder in separate Maßnahmen oder Untermaßnahmen) mit anderen Koeffizienten erforderlich war. In allen Fällen hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Änderungen in den Entwürfen ihrer Aufbau- und Resilienzpläne vorgenommen, und die Kommission betrachtete die endgültigen Fassungen als in dieser Hinsicht konform.
  • Für einige Arten von Maßnahmen sah die ARF-Verordnung keine Interventionsbereiche oder Ökokoeffizienten vor. Um jedoch eine einheitliche Bewertung zu gewährleisten, stellte die Kommission zusätzliche interne Leitlinien darüber zur Verfügung, wie solche Maßnahmen (z. B. solche, die sich auf Elektro- und Hybridfahrzeuge beziehen) im Einklang mit der Taxonomie-Verordnung zu behandeln sind.
  • Die Kommission hatte die endgültige Liste der Maßnahmen, die zum ökologischen und zum digitalen Wandel beitragen, in den Arbeitsunterlagen ihrer Dienststellen für jeden Mitgliedstaat vorgelegt.

65 Es bleibt jedoch abzuwarten, inwieweit die in den Aufbau- und Resilienzplänen enthaltenen Maßnahmen in der Praxis zur Erreichung der EU-Klimaziele beitragen werden. Beispielsweise kam der Hof in einem seiner aktuellen Berichte zu dem Schluss, dass der Klimabeitrag von wichtigen Teilbereichen wie Eisenbahnverkehr, Strom und Biomasse im Verhältnis zum EU-Haushalt überschätzt war und dass die gemeldeten Ausgaben nicht immer klimarelevant waren10.

Die Einstufung der geschätzten Kosten spiegelte bei bestimmten Maßnahmen einen Mangel an Informationen wider

66 Die Bewertung der geschätzten Kosten in den Aufbau- und Resilienzplänen ist von besonderer Bedeutung, da die Finanzierung im Rahmen der ARF im Gegensatz zu anderen EU-Instrumenten ausschließlich auf der Erreichung von Etappenzielen und Zielwerten und nicht auf der Erstattung von Kosten beruht. Folglich werden die geschätzten Kosten von in den Aufbau- und Resilienzplänen enthaltenen Maßnahmen nur zum Zeitpunkt der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans durch die Kommission beurteilt und haben keine Auswirkungen auf die tatsächliche Auszahlung von Mitteln während der Umsetzung der ARF.

67 Die Kommission musste die geschätzten Gesamtkosten jedes Aufbau- und Resilienzplans anhand der in der ARF-Verordnung festgelegten Bewertungskriterien bewerten (siehe Kasten 5).

Kasten 5

Bewertungskriterien für die geschätzten Gesamtkosten der Aufbau- und Resilienzpläne

  • Der Mitgliedstaat hat ausreichende Informationen und Nachweise dafür vorgelegt, dass
    •  der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans angemessen ist (Angemessenheit),
    •  der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans der Art und Weise der geplanten Reformen und Investitionen entspricht (Plausibilität),
    •  der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des im Rahmen der Fazilität zu finanzierenden Aufbau- und Resilienzplans nicht durch eine bereits existierende oder geplante Finanzierung durch die Union gedeckt ist,
  • die Höhe der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans […] in einem angemessenen Verhältnis zu den erwarteten sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der im Plan vorgesehenen Maßnahmen auf den betreffenden Mitgliedstaat steht.

Quelle: Anhang V Ziffer 2.9 der ARF-Verordnung.

68 Im Einklang mit der ARF-Verordnung hat die Kommission die geschätzten Gesamtkosten anhand der in Kasten 5 aufgeführten Kriterien bewertet. In der ARF-Verordnung ist nicht festgelegt, wie diese vier Kriterien zu einer Gesamteinstufung der Kosten zu konsolidieren sind. Die Kommission hat jedoch ein Einstufungssystem für jedes der vier Kriterien sowie für die konsolidierte Gesamteinstufung entwickelt.

69 Bislang wurden alle Aufbau- und Resilienzpläne mit der Note B für die Kostenbewertung beurteilt. Der Hof hat festgestellt, dass die Anforderungen zur Erzielung einer Bewertung mit der Note A für jedes einzelne Kriterium sowie für den Aufbau- und Resilienzplan als Ganzes relativ anspruchsvoll und für eine Bewertung mit der Note C relativ niedrig sind, sodass es unwahrscheinlich ist, dass eine andere Bewertung als die Note B vergeben wird. Trotz der unterschiedlichen Häufigkeit und Schwere der von der Kommission in den Mitgliedstaaten der Stichprobe festgestellten Mängel erhielten daher alle Mitgliedstaaten die gleiche Einstufung (B). Diese Mängel reichen von fehlenden Informationen bei einigen Maßnahmen in der Planungsphase bis hin zu zugrunde liegenden Annahmen, die nicht für jede einzelne Maßnahme vollständig plausibel sind (siehe Anhang VI). Da es sich bei bestimmten Investitionen um innovative Maßnahmen handelt, beruht ihre Kostenbewertung in den Aufbau- und Resilienzplänen zudem weitgehend auf fachlichem Ermessen und nicht auf historischen Daten.

70 Für die 42 in der Stichprobe enthaltenen Maßnahmen (siehe Ziffer 20) überprüfte der Hof die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zur Kostenbewertung, die von der Kommission angeforderten zusätzlichen Kostenangaben, die internen Arbeitspapiere der Kommission zur Bewertung der geschätzten Gesamtkosten sowie die Schlussfolgerungen der Kommission zur Kostenbewertung in den Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen.

71 Die Mitgliedstaaten haben für jede Maßnahme Informationsblätter erstellt, die Informationen zur Kostenbewertung enthalten, z. B. zugrunde liegende Kostenannahmen, Referenzkosten wie historische oder vergleichende Daten sowie Informationen darüber, ob die Finanzierung im Rahmen der ARF zusätzlich zu der im Rahmen anderer EU-Programme und -Instrumente gewährten Unterstützung erfolgt und nicht dieselben Kosten abdeckt.

72 Die Kommission hat bei Bedarf weitere Informationen angefordert, insbesondere zur Methodik und zu den zugrunde liegenden Annahmen. In Bezug auf die in der Stichprobe enthaltenen Maßnahmen stellte der Hof fest, dass die Kommission Informationen erhalten hatte, um die geschätzten Kosten zu überprüfen. In den Fällen, in denen die Kommission keine ausreichenden Informationen erhielt, spiegelte sich dies in ihren Bewertungen und Einstufungen wider. Während dieses Prozesses wurden in Übereinstimmung mit den internen Leitlinien für die Kostenbewertung bei Bedarf die zuständigen Generaldirektionen (u. a. für Energie, Mobilität und Verkehr sowie für Beschäftigung, Soziales und Integration) konsultiert. Der Hof ist der Ansicht, dass die Beurteilung mit der Note B den Mangel an Informationen in einigen Bereichen und die festgestellten Mängel im Zusammenhang mit der Kostenbewertung korrekt widerspiegelt.

Das Auszahlungsprofil war eher das Ergebnis von Verhandlungen, als dass es die Kosten der zugrunde liegenden Etappenziele und Zielwerte widergespiegelt hätte

73 Der in einer bestimmten Tranche gezahlte Betrag basiert nicht unbedingt auf den geschätzten Kosten für die Erreichung der im Zahlungsantrag enthaltenen Etappenziele und Zielwerte, sondern ist eher das Ergebnis der Verhandlungen mit dem betreffenden Mitgliedstaat. Bei diesen Verhandlungen werden der Anteil der Etappenziele und Zielwerte sowie ihre relative Bedeutung berücksichtigt.

74 In der EU‑27 reicht die Gesamtzahl der Tranchen (für nicht rückzahlbare Unterstützung) von vier (Zypern) bis zehn (Belgien, Italien, Kroatien, Portugal, Rumänien, Slowakei und Slowenien), wobei die Anzahl der für die einzelnen Tranchen zu erreichenden Etappenziele und Zielwerte von zwei (Tschechien – siebte Tranche) bis 114 (Portugal – neunte Tranche) reicht.

75 Da es sich um das Ergebnis von Verhandlungen handelte, mangelte es beim Verfahren zur Festlegung der Auszahlungsprofile jedoch an Transparenz. Dies ist zwar für die Bewertung der Aufbau- und Resilienzpläne nicht unbedingt von Belang, wird aber bei der Durchführung der ARF problematisch sein, da sich jede teilweise Erreichung von Etappenzielen und Zielwerten in der Zahlung an den betreffenden Mitgliedstaat niederschlagen müsste. Die Tatsache, dass der Zahlungsbetrag in jeder Tranche das Ergebnis einer Verhandlung ist und nicht die zugrunde liegenden Kosten widerspiegelt, wird es schwierig machen zu bestimmen, welche Kürzung angemessen wäre. Zum Zeitpunkt der Prüfung hatte die Kommission noch keine Methode für die Berechnung der teilweisen Kürzung oder der Zahlungen festgelegt.

76 In der Praxis stellt der Hof bei den sechs in der Stichprobe erfassten Mitgliedstaaten eine erhebliche Heterogenität der Auszahlungsprofile fest, und zwar sowohl in Bezug auf den Anteil der Gesamtfinanzierung in jeder Tranche als auch in Bezug auf die Anzahl der Etappenziele und Zielwerte, die für jede Tranche erreicht werden müssen (Abbildung 4).

Abbildung 4 – Zahlungsprofil und zugrunde liegende Etappenziele und Zielwerte für die sechs in der Stichprobe erfassten Mitgliedstaaten

Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage der Anhänge zu den Durchführungsbeschlüssen des Rates.

Die Bewertung der Kommission hat die Qualität der Etappenziele und Zielwerte verbessert, aber einige wichtige Punkte blieben unberücksichtigt

77 Im Einklang mit der ARF-Verordnung sollten Etappenziele und Zielwerte den Fortschritt bei der Verwirklichung einer Reform oder einer Investition messen, wobei die Etappenziele qualitative und die Zielwerte quantitative Ergebnisse sind. Die Erreichung von Etappenzielen und Zielwerten bildet die Grundlage für die von den Mitgliedstaaten eingereichten Zahlungsanträge und ist somit ein Schlüsselelement bei der Durchführung der ARF.

78 Gemäß der ARF-Verordnung und den Leitlinien für die Mitgliedstaaten11 musste die Kommission Etappenziele und Zielwerte als Teil des Kriteriums 8 „Vorkehrungen zur Überwachung der Durchführung, einschließlich der Etappenziele, Zielwerte und entsprechenden Indikatoren“ bewerten (siehe Kasten 6).

Kasten 6

Unterkriterium für die Bewertung von Etappenzielen und Zielwerten

  • Die vorgeschlagenen Etappenziele und Zielwerte sind klar und realistisch, die für diese Etappenziele und Zielwerte vorgeschlagenen Indikatoren sind relevant, annehmbar und solide.

Quelle: Anhang V Ziffer 2.8 der ARF-Verordnung.

Das Bewertungsverfahren der Kommission war umfassend

79 Der Hof prüfte die Bewertung der Etappenziele und Zielwerte durch die Kommission auf der Grundlage einer Stichprobe von 42 Maßnahmen aus sechs Aufbau- und Resilienzplänen. In Bezug auf diese Maßnahmen bewertete er, ob die im Durchführungsbeschluss des Rates vereinbarten endgültigen Etappenziele und Zielwerte den oben genannten Kriterien entsprachen. Darüber hinaus führte der Hof eine allgemeinere Analyse der Etappenziele und Zielwerte in den sechs in der Stichprobe erfassten Aufbau- und Resilienzplänen durch, um einen Einblick in die Art und die zeitliche Verteilung der Etappenziele und Zielwerte sowie in den Ansatz der Mitgliedstaaten bei deren Festlegung zu erhalten.

80 In Bezug auf die 42 Maßnahmen in der Stichprobe kommt der Hof zu dem Schluss, dass das Bewertungsverfahren für die in der Stichprobe enthaltenen Etappenziele und Zielwerte insgesamt umfassend war, nachdem es eine Reihe von Kontakten zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten gegeben hatte. Insbesondere hatte die Kommission Klarstellungen bei den Beschreibungen der Etappenziele und Zielwerte gefordert, was zu klareren Beschreibungen der beabsichtigten Ergebnisse geführt hatte, und in einigen Fällen schlug sie präzisere Formulierungen vor. Darüber hinaus verlangte die Kommission, dass die Zahl der Etappenziele und Zielwerte gesenkt wird, um bestimmte Aufbau- und Resilienzpläne überschaubarer zu machen, und in anderen Fällen verlangte sie detailliertere Etappenziele und Zielwerte, um insbesondere bei umfangreichen Maßnahmen verschiedene Phasen abzudecken.

81 Die Dokumentation ist jedoch im Allgemeinen lückenhaft und die Analysen sind auf mehrere Arbeitspapiere der Kommission für verschiedene Komponenten der Aufbau- und Resilienzpläne verteilt. Darüber hinaus gab es während der Verhandlungen keinen Überblick über alle Entwürfe von Etappenzielen und Zielwerten. Die Kommission nahm eine qualitative Bewertung der einzelnen Aufbau- und Resilienzpläne anhand der Standards der ARF-Verordnung vor – keine vergleichende Bewertung, was die Ermittlung bewährter Verfahren in den Mitgliedstaaten erleichtert hätte.

Bestimmte Etappenziele und Zielwerte sind nicht klar

82 Der Hof legte den Schwerpunkt seiner Prüfung auf die Klarheit der Etappenziele und Zielwerte, die eine Voraussetzung für die Messung des Fortschritts der Maßnahmen und die Begründung der Auszahlung von Mitteln sind. Im Rahmen seiner allgemeinen Analyse stellte der Hof fest, dass alle sechs Aufbau- und Resilienzpläne Etappenziele und Zielwerte enthielten, denen es an Klarheit mangelte (siehe einige Beispiele in Tabelle 4). Das Fehlen klarer Etappenziele und Zielwerte birgt das Risiko, dass diese Etappenziele und Zielwerte schwer zu bewerten sind, sowie das damit verbundene Risiko, dass das ursprünglich angestrebte Ziel nicht erreicht wurde.

Tabelle 4 – Beispiele von Etappenzielen und Zielwerten, denen es an Klarheit mangelt

Mitgliedstaat Maßnahme Maßgebliches Etappenziel oder maßgeblicher Zielwert Beschreibung des Etappenziels oder Zielwerts Überprüfungsmechanismus
Frankreich C3.I7 Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Stromnetze Beginn der Projekte

(Etappenziel)
Beginn der Projekte im Bereich der Stromnetze in ländlichen Gebieten Zusammenfassendes Dokument mit einer Beschreibung der Projekte, des Fortschritts der Arbeiten und des Standorts
Deutschland 2.1.1 Reform: Eine Innovative Datenpolitik für Deutschland Projektstart

(Etappenziel)
Alle Projekte und Maßnahmenpakete dieser Maßnahme wurden gestartet. Gegebenenfalls wurden Auswahlverfahren abgeschlossen und ausgewählte Projekte eingeleitet. k. A. (operative Vereinbarung zum Zeitpunkt der Prüfung nicht veröffentlicht)
Griechenland 14 – 4.3: Verbesserung der Effizienz des Justizsystems – 16575 Beschleunigung der Rechtspflege Justizpolizei operativ

(Etappenziel)
Operationalisierung der Kriminalpolizei in allen ihren Zuständigkeitsbereichen, sowohl auf der Ebene der Zentralverwaltung als auch auf regionaler Ebene innerhalb der Gerichte Bericht des Justizministeriums, einschließlich

a) Organigrammen sowohl auf zentraler Verwaltungsebene als auch auf regionaler Ebene, pro Gericht;

b) schriftlicher Bestätigung des Abschlusses aller Personalmaßnahmen und der Beschaffung, Einrichtung und Betriebsbereitschaft der gesamten maßgeblichen Infrastruktur.
Spanien Investition 2 (C24.I2) – Förderung der Kultur im gesamten Gebiet Förderung kultureller und kreativer Initiativen

(Zielwert)
Förderung der kulturellen Aktivitäten von gewinnorientierten und gemeinnützigen Organisationen in nichtstädtischen Gebieten (mindestens 400 Initiativen) a) Liste der Maßnahmen mit Bezeichnung und kurzer Beschreibung;

b) offizielle Referenz des Vergabebeschlusses zum Nachweis der Finanzierung des Projekts oder der Maßnahme;

c) die Einrichtungen, die eine Finanzierung erhalten haben;

d) die Region;

e) die Art der Maßnahme.

Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage der Anhänge zu den Durchführungsbeschlüssen des Rates und der operativen Vereinbarungen.

Die Abdeckung der wichtigsten Durchführungsphasen im Hinblick auf Etappenziele und Zielwerte ist in einigen Fällen unvollständig

83 Die internen praktischen Leitlinien der Kommission sehen vor, dass die Etappenziele und Zielwerte die wichtigsten Phasen der Durchführung der betreffenden Maßnahme widerspiegeln sollen (Beginn – Zwischenphase – Abschluss). Bei der allgemeinen Analyse der Etappenziele und Zielwerte stellte der Hof fest, dass die durchschnittliche Anzahl der Etappenziele/Zielwerte von 1,7 pro Maßnahme in Kroatien bis 3,2 in Deutschland reichte (siehe Tabelle 5).

Tabelle 5 – Durchschnittliche Anzahl von Etappenzielen und Zielwerten pro Maßnahme

Mitgliedstaat

(1)
Gesamtzahl der Maßnahmen

(2)
Gesamtzahl der Etappenziele und Zielwerte

(3)
Durchschnittliche Anzahl von Etappenzielen und Zielwerten pro Maßnahme

(3:2)
Spanien 212 416 2,0
Italien 190 527 2,8
Frankreich 92 175 1,9
Deutschland 40 129 3,2
Griechenland 175 330 1,9
Kroatien 222 372 1,7

Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage der Anhänge zu den Durchführungsbeschlüssen des Rates.

84 Die Abdeckung der wichtigsten Durchführungsphasen ist besonders wichtig bei Investitionen, die oft komplex sind und über einen längeren Zeitraum hinweg umgesetzt werden und daher aufeinanderfolgende Etappenziele und Zielwerte zur Überwachung ihrer Fortschritte erfordern. Im Rahmen seiner allgemeinen Analyse der Etappenziele und Zielwerte in den sechs Aufbau- und Resilienzplänen in der Stichprobe stieß der Hof jedoch auf Investitionen, die nur ein einziges Etappenziel oder einen einzigen Zielwert enthielten (siehe einige Beispiele in Tabelle 6).

Tabelle 6 – Beispiele für Investitionen mit nur einem Etappenziel oder Zielwert

Investitionen Etappenziel oder Zielwert Zeitrahmen Beschreibung des Etappenziels oder Zielwerts
C2.I4 Biologische Vielfalt

(Frankreich)
Zahl der geförderten Projekte in den Bereichen ökologische Sanierung und Schutzgebiete Bis zum 4. Quartal 2022 Anzahl der Projekte zur ökologischen Wiederherstellung und Erhaltung der biologischen Vielfalt in Schutzgebieten
C1.4. R1-I4 Meldesystem für den Personen- und Güterverkehr im Straßenverkehr

(Kroatien)
Einrichtung eines gut funktionierenden Meldesystems für den Personen- und Güterverkehr im Straßenverkehr Bis zum 4. Quartal 2024 Es wird ein gut funktionierendes Meldesystem für den Personen- und Güterverkehr im Straßenverkehr eingerichtet, das Daten aus dem zentralen Fahrtenschreibersystem (SOTAH) und den nationalen Aufzeichnungen von Fahrtenschreiberkarten und damit zusammenhängenden Aufzeichnungen unter der Verantwortung des Ministeriums für See, Verkehr und Infrastruktur miteinander verbindet.

Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage der Anhänge zu den Durchführungsbeschlüssen des Rates.

Bei Etappenzielen und Zielwerten für bestimmte Maßnahmen ist angegeben, dass sie nach dem 31. August 2026 abgeschlossen sein werden

85 Die ARF wurde als Antwort auf die COVID-19-Pandemie entwickelt, und es ist daher wichtig, dass sie innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens umgesetzt wird. Die Kommission erklärt auf ihrer Website, dass die Mitgliedstaaten Pläne für Reformen und Investitionen vorlegen, die bis 2026 durchgeführt werden sollen12. In der ARF-Verordnung ist weiter ausgeführt, dass

  • der Aufbau- und Resilienzplan hinreichend zu begründen und zu belegen ist. Er muss insbesondere folgende Elemente enthalten: geplante Etappenziele und Zielwerte sowie einen vorläufigen Zeitplan für die Durchführung der Reformen und Investitionen, die bis zum 31. August 2026 abzuschließen sind (Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe i);
  • der Vorschlag der Kommission […] ferner […] das Enddatum [enthält] – das spätestens der 31. August 2026 sein sollte –, bis zu dem die endgültigen Etappenziele und Zielwerte sowohl für Investitionsvorhaben als auch für Reformen erreicht werden müssen (Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe d)).

86 Einige der Maßnahmen der Aufbau- und Resilienzpläne, die in der Stichprobe enthalten sind, beinhalten jedoch ein erstes Etappenziel oder einen ersten Zielwert bzw. ein Zwischenetappenziel oder einen Zwischenzielwert in den letzten Monaten vor dem Ende des Zeitraums für die Durchführung der ARF. Dies kann dazu führen, dass die Investition nicht bis zum 31. August 2026 abgeschlossen wird (siehe Tabelle 7), was nicht im Einklang mit der ARF-Verordnung steht (siehe Ziffer 85).

Tabelle 7 – Beispiele für Etappenziele und Zielwerte, die auf eine Durchführung nach 2026 hinweisen

Maßnahme Maßgebliches Etappenziel oder maßgeblicher Zielwert Zeitrahmen Beschreibung des Etappenziels oder Zielwerts
Investition (C1.2) R1-I3 Wasserstoffnutzung und neue Technologien

(Kroatien)
Eingeleitete öffentliche Ausschreibung für zusätzliche Wasserstoffkapazitäten (Etappenziel) Bis zum 2. Quartal 2026 Öffentliche Ausschreibung für den Bau von Anlagen zur Installation von 20 MW Wasserstoff-Erzeugungskapazität durch Elektrolyse
Investition 1.2.5 Förderung des Ankaufs von Bussen mit alternativen Antrieben

(Deutschland)
Bestellungen der Busse mit alternativen Antrieben (Zielwert) Bis zum 3. Quartal 2026 Mindestens 2 800 Busse mit alternativen Antrieben wurden mithilfe der Förderung bestellt.

Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage der Anhänge zu den Durchführungsbeschlüssen des Rates.

Die Leitlinien der Kommission geben Indikatoren den Vorzug, die den Output und nicht die Auswirkungen messen

87 In den Leitlinien der Kommission für die Mitgliedstaaten13 heißt es:

  • Etappenziele und Zielwerte können verschiedene Stadien der Durchführung von Reformen und Investitionen widerspiegeln, die entweder auf Input-Indikatoren oder vorzugsweise auf Output-Indikatoren basieren;
  • Auswirkungsindikatoren sollten angesichts der Unvorhersehbarkeit solcher Indikatoren und ihrer Abhängigkeit von anderen Faktoren, die nicht der Kontrolle des Mitgliedstaates unterliegen, vermieden werden.

88 In Übereinstimmung mit den Leitlinien sind die meisten Etappenziele und Zielwerte in den sechs Aufbau- und Resilienzplänen, die in der Prüfungsstichprobe des Hofes erfasst sind, outputorientiert (z. B. Anzahl der renovierten Gebäude/renovierte Eisenbahnkilometer/installierte Ladestationen). Mindestens die Hälfte der in der Stichprobe erfassten Aufbau- und Resilienzpläne enthielt jedoch Maßnahmen mit Input-Indikatoren, die sich im Allgemeinen auf die Verwendung eines bestimmten Mittelbetrags beziehen (z. B. Deutschland, Spanien und Frankreich).

89 Auswirkungsindikatoren haben per definitionem einen längeren Zeithorizont, der sich möglicherweise nicht gut für den begrenzten Zeitrahmen zur Durchführung der ARF eignet. Der Hof weist jedoch darauf hin, dass die Vermeidung von Auswirkungsindikatoren, die Konzentration auf Output-Indikatoren und die Einbeziehung selbst von Input-Indikatoren bei Etappenzielen und Zielwerten erheblich die Möglichkeit einschränken wird, die Leistung der Maßnahmen und letztlich ihre Auswirkungen auf die eher allgemeinen politischen Ziele der EU im Rahmen der ARF zu messen.

Der Ansatz zur Festlegung von Etappenzielen und Zielwerten unterscheidet sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat

90 Das Fehlen eines einheitlichen Ansatzes bei der Festlegung von Etappenzielen und Zielwerten schränkt die Vergleichbarkeit zwischen den Mitgliedstaaten ein und stellt ein Risiko in Bezug auf die Gleichbehandlung dar. Zwar hat sich die Kommission für einen einheitlichen Ansatz eingesetzt, insbesondere durch die Bereitstellung von Leitlinien und Beispielen für Reformen und Investitionen, doch hat sie keine vergleichende Analyse der verschiedenen Pläne durchgeführt – mit der Begründung, dass sich die Situation von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheidet. Bei der allgemeinen Analyse der Etappenziele und Zielwerte hat der Hof Unterschiede zwischen den Aufbau- und Resilienzplänen bei der Festlegung von Etappenzielen und Zielwerten festgestellt, die in den folgenden Abschnitten erläutert werden.

Die Unterscheidung zwischen Etappenzielen und Zielwerten ist nicht immer klar

91 In den sechs Aufbau- und Resilienzplänen in der Stichprobe reicht die Gesamtzahl der Etappenziele und Zielwerte von 129 in Deutschland bis 527 in Italien, und das Verhältnis von Etappenzielen zu Zielwerten reicht von 2:3 in Frankreich und Italien bis 4:1 in Griechenland (siehe Abbildung 5).

Abbildung 5 – Anzahl und Verhältnis von Etappenzielen zu Zielwerten in den sechs Mitgliedstaaten in der Stichprobe des Hofes (Finanzhilfen und Darlehen)

Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage der Anhänge zu den Durchführungsbeschlüssen des Rates.

92 Während die Gesamtzahl der Etappenziele und Zielwerte weitgehend durch die zugewiesenen Mittel und den Umfang des Aufbau- und Resilienzplans bestimmt wird, kann der Unterschied beim Verhältnis zwischen Etappenzielen und Zielwerten auch auf einen unterschiedlichen Ansatz bei der Festlegung von Etappenzielen und Zielwerten und der Unterscheidung dazwischen in den einzelnen Mitgliedstaaten hinweisen. Während in den meisten Aufbau- und Resilienzplänen der Abschluss einer Investition im Allgemeinen in Form eines quantifizierbaren Zielwerts (Anzahl der renovierten Häuser, aufgeforstete Flächen usw.) gemessen wurde, enthielt insbesondere der griechische Plan stattdessen häufig ein nicht quantifizierbares Etappenziel in Form eines Abschlussberichts. Diese Etappenziele wurden jedoch manchmal im Abschnitt mit der Beschreibung im Durchführungsbeschluss des Rates oder im „Überprüfungsmechanismus“, der in der operativen Vereinbarung beschrieben ist, quantifiziert.

93 In Artikel 2 Absatz 4 der ARF-Verordnung sind Etappenziele als qualitative und Zielwerte als quantitative Ergebnisse definiert. Eine Abweichung von dieser Unterscheidung birgt die folgenden Risiken:

  • In den Fällen, in denen Etappenziele in der Beschreibung/im Überprüfungsmechanismus quantifiziert wurden, besteht eine gewisse Rechtsunsicherheit in Bezug darauf, inwieweit diese Quantifizierung Teil der Zahlungsbedingung ist, da Etappenziele per definitionem nicht quantifiziert sind und ihre Erreichung anhand eines qualitativen Indikators gemessen wird.
  • In den Fällen, in denen ein Etappenziel für ein quantifizierbares Ergebnis aufgenommen wurde und keine Quantifizierung in der Beschreibung/im Überprüfungsmechanismus enthalten ist, könnte es schwierig sein festzustellen, inwieweit es erfolgreich umgesetzt wurde. Darüber hinaus birgt die Aufnahme von nicht quantifizierten Etappenzielen (z. B. Vorlage eines Abschlussberichts) anstelle eines quantifizierten Zielwerts (z. B. Renovierung einer bestimmten Anzahl von Häusern) ein Risiko in Bezug auf die Gleichbehandlung, da ein quantifizierter Zielwert möglicherweise schwieriger zu erreichen ist.
Etappenziele in grenzüberschreitenden Projekten sind nicht unbedingt einheitlich

94 Grenzüberschreitende Projekte spielen im Hinblick auf einen einheitlichen Ansatz eine spezifische Rolle. Da sie sich per definitionem ähneln, käme ihnen ein einheitlicher Ansatz in besonderer Weise zugute. Grenzüberschreitende Projekte führten jedoch nicht unbedingt zur Festlegung ähnlicher Etappenziele und Zielwerte (siehe Tabelle 8).

Tabelle 8 – Beispiele unterschiedlicher Etappenziele und Zielwerte für dasselbe grenzüberschreitende Projekt

Maßnahme Etappenziele Zielwerte
IPCEI-Projekt zu Investitionen in Wasserstoff: 1.1.1 – Wasserstoffprojekte im Rahmen von IPCEI

(Deutschland)
  1. Abschluss des Interessenbekundungsverfahrens (Projektskizzen wurden von Unternehmen bis zum 2. Quartal 2021 eingereicht)
  2. Ausstellung erster Förderbescheide (1. Quartal 2022)
  3. Veröffentlichung des Evaluationsberichts des Förderprogramms (bis zum 4. Quartal 2025)
  1. Mittelbindung von mindestens 500 000 000 Euro (bis zum 2. Quartal 2024)
  2. Mittelbindung von mindestens 1 500 000 000 Euro (bis zum 3. Quartal 2026)
  3. Schaffung von mindestens 300 MW Elektrolysekapazität (bis zum 3. Quartal 2026)
IPCEI-Projekt zu Investitionen in Wasserstoff: C4.I2 – Entwicklung von dekarbonisiertem Wasserstoff

(Frankreich)
  1. Auftragsvergabe im Rahmen des Unterstützungsmechanismus (Veröffentlichung auf der Website bis zum 3. Quartal 2022)
  2. Unterzeichnung des Beschlusses über die Zuweisung von Finanzhilfen an private Projektträger (Veröffentlichung auf der Website bis zum 3. Quartal 2022)
  1. Im Rahmen des Fördermechanismus erzeugte Wasserstoffmenge – kumulativ (12 000 Tonnen bis zum 4. Quartal 2022)
  2. Im Rahmen des Fördermechanismus erzeugte Wasserstoffmenge – kumulativ (100 000 Tonnen bis zum 4. Quartal 2025)
  3. Produktionskapazität für Elektrolyseure (140 MW/Jahr bis zum 4. Quartal 2025, finanziert aus dem IPCEI für Wasserstoff)

Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage der Anhänge zu den Durchführungsbeschlüssen des Rates.

Unterschiede bei der Festlegung der Etappenziele und Zielwerte

95 Darüber hinaus stellte der Hof fest, dass es bei der Festlegung von Etappenzielen und Zielwerten keinen einheitlichen Ansatz gibt. Die festgestellten Mängel in Bezug auf Maßnahmen, die über August 2026 hinaus umgesetzt werden, und Maßnahmen mit Input-Indikatoren waren nicht in allen in der Stichprobe enthaltenen Aufbau- und Resilienzplänen in gleichem Maße vorhanden:

  • Etappenziele und Zielwerte, die darauf hinweisen, dass die jeweilige Maßnahme über das Jahr 2026 hinaus umgesetzt wird, waren in einigen Aufbau- und Resilienzplänen enthalten (z. B. für Griechenland und Kroatien), in anderen jedoch nicht (z. B. für Spanien).
  • Ebenso kamen Input-Indikatoren in einigen Aufbau- und Resilienzplänen wesentlich häufiger vor (z. B. für Deutschland und Spanien).

96 Zwar stimmt der Hof der Kommission darin zu, dass die spezifischen Umstände in jedem Mitgliedstaat bei der Bewertung berücksichtigt werden müssen, er stellt jedoch fest, dass eine vergleichende Analyse fehlt.

Die Bewertung der Überwachungs- und Kontrollmodalitäten durch die Kommission war zwar umfassend, stützte sich aber teilweise auf noch nicht eingeführte Systeme

97 Um die Rolle der Kommission bei der Förderung der Einführung eines angemessenen Überwachungs- und Kontrollrahmens in den Mitgliedstaaten zu beurteilen, untersuchte der Hof, ob die Kommission folgende Punkte angemessen bewertet hatte:

  • die von den Mitgliedstaaten in ihren Aufbau- und Resilienzplänen vorgeschlagenen Modalitäten für die Überwachung und Durchführung;
  • die von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Prüfungs- und Kontrollmodalitäten zur Verhinderung und Aufdeckung von Korruption, Betrug, Interessenkonflikten und Doppelfinanzierung.

Die Bewertung der Überwachungs- und Durchführungsmodalitäten der Mitgliedstaaten durch die Kommission war umfassend, stützte sich aber teilweise auf noch nicht eingeführte Systeme

98 In der ARF-Verordnung14 ist vorgeschrieben, dass die Kommission die von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Modalitäten für eine wirksame Überwachung und Durchführung ihrer Aufbau- und Resilienzpläne auf der Grundlage einer Reihe von Elementen bewertet (Kasten 7).

Kasten 7

Elemente zur Bewertung der Überwachungsmodalitäten und Durchführungsanforderungen der Mitgliedstaaten

  • In dem betreffenden Mitgliedstaat wird eine Struktur mit folgenden Aufgaben betraut: i) Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans; ii) Überwachung der Fortschritte in Bezug auf die Etappenziele und Zielwerte; iii) Berichterstattung;
  • die von dem Mitgliedstaat vorgeschlagenen allgemeinen Modalitäten für die Organisation der Durchführung der Reformen und der Investitionen (einschließlich Vorkehrungen zur Gewährleistung einer ausreichenden Personalausstattung) sind plausibel.

Quelle: Anhang V Ziffer 2.8 der ARF-Verordnung.

99 Der Hof hat überprüft, ob die Kommission die Überwachungs- und Durchführungsmodalitäten der in der Stichprobe erfassten Mitgliedstaaten bewertet hat, insbesondere ihre Strukturen, die Funktionen und Zuständigkeiten der verschiedenen Stellen sowie die erforderlichen Kapazitäten.

100 Die Strukturen für die Überwachung und Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne in den sechs Mitgliedstaaten der Stichprobe sind sehr unterschiedlich, je nachdem, wie komplex die Struktur des Mitgliedstaats ist und ob er sich auf bestehende Systeme und Stellen stützt (Deutschland, Frankreich, Kroatien) oder neue einführen muss (Griechenland, Spanien, Italien). Anhang VII enthält eine Zusammenfassung der vorgeschlagenen Systeme in den sechs Mitgliedstaaten in der Stichprobe.

101 Der Hof stellte fest, dass die in den Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen dokumentierte Bewertung die Strukturen und Systeme der in der Stichprobe erfassten Mitgliedstaaten für die Durchführung, Überwachung und Berichterstattung sowie die organisatorischen Modalitäten und die Aufgaben und Zuständigkeiten ausreichend beschreibt und die noch bestehenden Risiken aufzeigt. Die Kommission kam in ihrer Bewertung zu dem Schluss, dass die von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Überwachungs- und Durchführungsmodalitäten angemessen waren, und bewertete sie daher mit der Note A15.

102 Um die bei der Bewertung in einigen Mitgliedstaaten festgestellten Risiken für eine wirksame Überwachung und Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne zu mindern, schlug die Kommission für fünf der sechs Mitgliedstaaten in der Stichprobe spezifische Etappenziele vor, die vor der ersten Zahlung (mit Ausnahme der Vorfinanzierung) erreicht werden sollten. Diese Etappenziele wurden in die Anhänge der Durchführungsbeschlüsse des Rates aufgenommen (siehe Anhang VIII). Beispiele für diese spezifischen Etappenziele sind die Durchführung einer Analyse der Arbeitsbelastung der an der Durchführung beteiligten Institutionen, um Kapazitätsprobleme zu entschärfen (Kroatien) oder die Umsetzung wichtiger Reformen in der öffentlichen Verwaltung, um Koordinierungsstrukturen, Überwachungssysteme und Durchsetzungsmechanismen einzurichten und Personal und Unterstützung für die Überwachung und Durchführung bereitzustellen (Italien).

103 Zwar stimmt der Hof der Bewertung der Kommission im Allgemeinen zu, doch stützte sie sich teilweise auf Systeme, die zum Zeitpunkt der Bewertung noch nicht eingeführt waren. Dies birgt Risiken, insbesondere in Fällen, in denen die ausstehenden Elemente wichtig sind. Das Fehlen eines voll funktionsfähigen Überwachungssystems birgt das Risiko, dass Etappenziele oder Zielwerte möglicherweise in Wirklichkeit nicht erreicht wurden, bis die spezifischen Etappenziele erfüllt sind.

104 Auch die Tatsache, dass die Überwachungssysteme oder Durchführungsstellen zum Zeitpunkt der Genehmigung der Aufbau- und Resilienzpläne teilweise noch nicht vorhanden waren, stellte eine Einschränkung für die Bewertung der Verwaltungskapazität durch die Kommission dar. In einigen Fällen verließ sich die Kommission auf die Bestätigung der Mitgliedstaaten, dass sie über ausreichende Kapazitäten zur wirksamen Durchführung und Überwachung der Aufbau- und Resilienzpläne verfügten (z. B. für Deutschland und Frankreich), während sie in anderen Fällen Bedenken hinsichtlich der Verwaltungskapazität der nationalen Durchführungsorgane äußerte (z. B. für Kroatien).

105 In einigen aktuellen Stellungnahmen16 hat der Hof darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten über ausreichend Zeit und angemessene Verwaltungskapazitäten verfügen müssen, um die EU-Mittel zu absorbieren. Einige der Mitgliedstaaten mit der geringsten Mittelausschöpfung im Programmplanungszeitraum 2014–2020 werden in den kommenden Jahren erhebliche Fördermittel aus der ARF erhalten (siehe Anhang IX). In seinem Jahresbericht 202017 wies der Hof außerdem darauf hin, dass die für die Verwaltung der beträchtlichen Mittelaufstockung erforderlichen administrativen Ressourcen möglicherweise nicht ausreichen werden. Insbesondere für diejenigen Mitgliedstaaten, in denen ein hoher Anteil der öffentlichen Investitionen bereits von der EU finanziert wird, kann dies das Risiko erhöhen, dass sie möglicherweise nicht in der Lage sind, die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel auszugeben und eine optimale Mittelverwendung sicherzustellen.

Die von der Kommission vorgenommene Bewertung der Prüfungs- und Kontrollmodalitäten war zwar umfassend, hing aber häufig von noch zu erfüllenden Anforderungen ab

106 Im Einklang mit der ARF-Verordnung muss die Kommission sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten geeignete Kontrollsysteme zum Schutz der finanziellen Interessen der EU eingerichtet haben (siehe Kasten 8)18. Das Prüfungs- und Kontrollsystem der ARF stützt sich hauptsächlich auf die entsprechenden Systeme der einzelnen Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten müssen ausreichende Informationen über die Kontrollsysteme vorlegen, die sie einrichten werden, um insbesondere die Einhaltung der wichtigsten Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu gewährleisten.

Kasten 8

Kriterien für die Bewertung der Kontrollmodalitäten der Mitgliedstaaten

  • Das im Aufbau- und Resilienzplan dargelegte System für die interne Kontrolle beruht auf robusten Verfahren und Strukturen und nennt eindeutige Akteure (Stellen/Einrichtungen) und deren Funktionen und Zuständigkeiten […]. Es sorgt […] für eine angemessene Trennung der einschlägigen Funktionen;
  • das Kontrollsystem und andere im Aufbau- und Resilienzplan beschriebene einschlägige Modalitäten etwa für die Erhebung und Bereitstellung von Daten zu den Endempfängern, die insbesondere dazu dienen, Korruption, Betrug und Interessenkonflikte bei der Verwendung der aus der Fazilität bereitgestellten Mittel zu verhindern, aufzudecken und zu beheben, sind angemessen;
  • die im Aufbau- und Resilienzplan beschriebenen Modalitäten, die darauf abzielen, eine Doppelfinanzierung durch die Fazilität und andere Unionsprogramme zu verhindern, sind angemessen;
  • die für die Kontrollen zuständigen Akteure (Stellen/Einrichtungen) sind rechtlich befugt und verfügen über die für die Wahrnehmung ihrer vorgesehenen Funktionen und Aufgaben erforderliche Verwaltungskapazität.

Quelle: Anhang V Ziffer 2.10 der ARF-Verordnung.

107 Der Hof überprüfte, ob die Kommission die Kontrollmodalitäten der Mitgliedstaaten bewertet hatte, insbesondere die Klarheit ihrer Strukturen, die Funktionen und Zuständigkeiten der verschiedenen Stellen, die geplanten Systeme und Verfahren sowie die erforderlichen Kapazitäten.

108 Die Kommission hat Leitlinien für die Mitgliedstaaten ausgearbeitet19 und eine Checkliste für die Selbstbewertung bereitgestellt. Der Hof stellte Folgendes fest:

  • Die Kommission hatte sich mit wichtigen Aspekten der Kontrollsysteme der sechs in der Stichprobe enthaltenen Mitgliedstaaten befasst und eine umfassende interne Checkliste verwendet, um die Einhaltung aller Kriterien der ARF-Verordnung zu überprüfen (siehe Kasten 8). Der Hof stellte bezüglich der Aufbau- und Resilienzpläne in seiner Stichprobe eine angemessene Analyse und eine hinreichend detaillierte Dokumentation zur Untermauerung der Bewertung fest.
  • Die Kommission hatte die zuständigen Generaldirektionen zu den Kontrollmodalitäten in diesen Mitgliedstaaten konsultiert (z. B. die GD Haushalt, die GD Beschäftigung, Soziales und Integration sowie die GD Regionalpolitik und Stadtentwicklung).

109 Die Kommission bewertete alle sechs in der Stichprobe erfassten Mitgliedstaaten mit der Note A, wies aber, soweit relevant, auf Lücken oder Mängel hin, welche die Umsetzung zusätzlicher Maßnahmen vor der ersten Zahlung erfordern (siehe Anhang VIII). Die spezifischen Etappenziele bestanden z. B. in der Festlegung der Aufgaben und Zuständigkeiten der verschiedenen für Prüfungen und Kontrollen zuständigen Stellen (z. B. in Frankreich), der Festlegung des Umfangs ihres Mandats (z. B. in Griechenland) oder in der Annahme oder Änderung der Strategien der für Prüfungen zuständigen Stellen, um spezielle Abteilungen für die ARF einzurichten (z. B. in Kroatien). Ähnlich wie beim System für die Überwachung und Durchführung (siehe Ziffer 103) stellt dies ein Risiko dar, da die Kommission zum Zeitpunkt der Bewertung noch nicht in der Lage war, die eingerichteten Systeme zu beurteilen.

110 Darüber hinaus werden nicht alle Mitgliedstaaten das Instrument der Kommission zur Datenextraktion und Risikobeurteilung nutzen, um Projekte, Begünstigte und Auftragnehmer zu ermitteln, bei denen ein Risiko für Betrug, Interessenkonflikte und Unregelmäßigkeiten im Rahmen der ARF besteht. Fünf der Mitgliedstaaten in der Prüfungsstichprobe des Hofes (Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien und Italien) werden das Instrument der Kommission zur Datenextraktion und Risikobeurteilung nutzen, auf dessen Bedeutung der Hof im Rahmen einer früheren Prüfung hingewiesen hat20. Wie vom Rat beschlossen, war die Nutzung des Instruments nicht obligatorisch und daher für eine positive Bewertung der Kontrollsysteme eines Mitgliedstaates nicht erforderlich. Ein gemeinsames Instrument zur Datenextraktion und Risikobeurteilung ist jedoch ein Schlüsselelement für den Schutz der finanziellen Interessen der EU und insbesondere für die Verhinderung von Betrug, Interessenkonflikten und Doppelfinanzierung sowie für mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht.

111 Zwar war die Bewertung der Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten durch die Kommission umfassend, doch deutet die Tatsache, dass spezifische Etappenziele erforderlich waren, darauf hin, dass sowohl die Kommission als auch die Mitgliedstaaten anerkannten, dass die Kontrollsysteme in den in der Stichprobe erfassten Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Bewertung teilweise noch nicht eingerichtet waren. Daher erklärt sich die Bewertung mit der Note A für alle Aufbau- und Resilienzpläne in diesem Bereich zumindest teilweise durch die Tatsache, dass die ARF-Verordnung nur die Bewertung A (angemessen) oder C (unzureichend) zuließ, wobei die Bewertung C zur Ablehnung des Aufbau- und Resilienzplans als Ganzes führte. Das Fehlen eines voll funktionsfähigen Kontrollsystems birgt das Risiko, dass die finanziellen Interessen der EU nicht ausreichend geschützt sind, bis diese Etappenziele erreicht sind.

Schlussfolgerungen und Empfehlungen

112 Der Hof gelangt zu dem Schluss, dass die Bewertung der Aufbau- und Resilienzpläne durch die Kommission angesichts der Komplexität des Verfahrens und der zeitlichen Zwänge insgesamt angemessen war. Er ermittelte jedoch eine Reihe von Schwachstellen, Risiken und Bereichen, die in Zukunft beachtet werden müssen, wie z. B. Zahlungsprofile, die das Ergebnis von Verhandlungen sind, unklare Etappenziele und Zielwerte oder Überwachungs- und Kontrollsysteme, die zum Zeitpunkt der Bewertung noch nicht vollständig eingerichtet waren (siehe die nachfolgenden Ziffern).

113 Der Hof stellte fest, dass die Kommission das Bewertungsverfahren wirksam durchführte. Durch den organisatorischen Aufbau und die geteilte Zuständigkeit innerhalb der Kommission wurde die Einbeziehung aller relevanten Akteure gewährleistet. Die Bewertung erfolgte anhand umfassender interner Leitlinien und Checklisten, die von den Bewertern jedoch nicht systematisch oder einheitlich für die qualitative Bewertung verwendet wurden. Die wichtigsten Dokumente, die sich aus der Arbeit der Kommission ergaben und ihre abschließende Bewertung untermauerten, waren verfügbar und erfasst, aber nicht immer leicht rückverfolgbar (Ziffern 2433).

Empfehlung 1 – Die Bewertungsverfahren und die Dokumentation verbessern

Die Kommission sollte folgende Maßnahmen ergreifen:

  1. Sie sollte das Verfahren bei künftigen Bewertungen weiter verbessern, um sicherzustellen, dass alle Schritte des Prozesses eingehalten und die qualitativen Teile der Bewertung vollständig berücksichtigt werden.
  2. Sie sollte sicherstellen, dass die abschließende Bewertung und die Gründe, die zu ihr geführt haben, gut dokumentiert sind und die wichtigsten Dokumente leicht rückverfolgbar sind, um die Transparenz und Effizienz des Verfahrens zu erhöhen.

Zieldatum für die Umsetzung: für alle künftigen Bewertungen

114 Die Kommission unterstützte die Mitgliedstaaten während der gesamten Ausarbeitungsphase der Aufbau- und Resilienzpläne und gab Leitlinien zur Erleichterung des Verfahrens heraus. Aufgrund der zeitlichen Zwänge wurden die Leitlinien parallel zu den Aufbau- und Resilienzplänen erstellt, was in einigen Fällen Anpassungen der Aufbau- und Resilienzpläne während des laufenden Verfahrens erforderte. Die Kommission bot auch Schulungen und eine Online-Plattform für Fragen und Antworten an, was den Informationsaustausch erleichterte. Die Kommission spielte nur eine begrenzte Rolle bei der Förderung des Austauschs bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten – ein solcher Austausch hätte das Bewertungsverfahren erleichtert und die Aufnahme länderübergreifender Projekte in die Aufbau- und Resilienzpläne gefördert (Ziffern 3439).

Empfehlung 2 – Den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten fördern

Zur Förderung des Austauschs bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten während der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne sollte die Kommission proaktiv den Meinungsaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten über Fragen von gemeinsamem Interesse erleichtern.

Zieldatum für die Umsetzung: während der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne

115 Nachdem sie eine Bestandsaufnahme auf Komponentenebene vorgenommen hatte, die jedoch keine Analyse aller Einzelmaßnahmen umfasste, stellte die Kommission in ihrer Bewertung fest, dass die Aufbau- und Resilienzpläne den wichtigsten politischen Zielen der Aufbau- und Resilienzfazilität einschließlich der sechs Säulen Rechnung trugen (siehe Ziffern 40-44). Das Ausmaß, in dem die Komponenten wahrscheinlich einen Beitrag leisten werden, variiert, und die Auswirkungen in der Praxis bleiben abzuwarten.

116 Der Hof stellte fest, dass die Bewertung der Kommission dazu führte, dass die Aufbau- und Resilienzpläne im Allgemeinen die länderspezifischen Empfehlungen 2019 und 2020 und die damit verbundenen Herausforderungen, die im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelt wurden, berücksichtigten. Allerdings blieben einige wichtige Aspekte der länderspezifischen Empfehlungen – insbesondere derjenigen des Jahres 2019 – unberücksichtigt. Allgemeiner ausgedrückt: Die Bewertung, was einen „wesentlichen Teil “ der länderspezifischen Empfehlungen ausmacht, bleibt in gewissem Maße eine Ermessensfrage (Ziffern 4553).

Empfehlung 3 – Beitrag der durchgeführten Maßnahmen zu den länderspezifischen Empfehlungen weiterverfolgen

Während der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne sollte die Kommission folgende Maßnahmen ergreifen:

  1. Sie sollte die Fortschrittsberichterstattung über die Aufbau- und Resilienzfazilität an die Berichterstattung im Rahmen des Europäischen Semesters anpassen, um sicherzustellen, dass alle länderspezifischen Empfehlungen einschließlich derjenigen, die nicht direkt in den Aufbau- und Resilienzplänen behandelt werden, in angemessener Weise weiterverfolgt werden.
  2. Sie sollte im bestehenden Berichtsrahmen des Europäischen Semesters Informationen darüber liefern, inwieweit die Aufbau- und Resilienzfazilität zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen beiträgt.

Zieldatum für die Umsetzung: ab 2022

117 Für die Maßnahmen in seiner Stichprobe stellte der Hof fest, dass die von der Kommission vorgenommene Bewertung dazu führte, dass die angenommenen Aufbau- und Resilienzpläne nur Maßnahmen enthielten, die dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen entsprachen oder von Minderungsmaßnahmen begleitet wurden, wenn von Auswirkungen auf die Umwelt auszugehen war. Allerdings fehlte bei der Dokumentation eine zusammenfassende Liste zur Untermauerung der in der abschließenden Bewertung der Kommission enthaltenen Gesamtschlussfolgerung. Außerdem wurden die Auswirkungen der Maßnahmen, die sich wahrscheinlich auf die Umwelt auswirken werden, in vielen Fällen nicht quantifiziert. Auch wurden die Minderungsmaßnahmen nicht systematisch in Form eines Etappenziels oder eines Zielwerts in die Aufbau- und Resilienzpläne aufgenommen. Folglich ist ihre Erreichung keine Zahlungsbedingung, und es gibt keine Rechtsgrundlage, um ihre Durchführung vorzuschreiben oder zu überwachen. Schließlich werden Maßnahmen, die nicht mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen vereinbar sind, möglicherweise außerhalb des Rahmens der Aufbau- und Resilienzfazilität finanziert, was den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen konterkariert (Ziffern 5660).

Empfehlung 4 – Transparenz und Überwachung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen verbessern

Die Kommission sollte folgende Maßnahmen ergreifen:

  1. Sie sollte die Mitgliedstaaten auffordern, für künftige Selbstbeurteilungen in Bezug auf den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen eine quantitative Schätzung der Umweltauswirkungen von Maßnahmen vorzulegen, sofern relevant, und diese gegebenenfalls bei der Bewertung berücksichtigen.

Zieldatum für die Umsetzung: für alle künftigen Bewertungen

  1. Sie sollte Minderungsmaßnahmen in die Etappenziele und Zielwerte aufnehmen, wenn sie für die positive Bewertung der Maßnahme im Hinblick auf den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen als relevant erachtet werden, und die Erreichung der mit diesen Etappenzielen und Zielwerten verknüpften Bedingungen während der Durchführung überprüfen.

Zieldatum für die Umsetzung: für alle künftigen Bewertungen und ab 2022

118 Die von der Kommission vorgenommene Bewertung der geschätzten Gesamtkosten der Aufbau- und Resilienzpläne war angemessen. In allen Fällen spiegelte die Bewertung mit der Note B den neuartigen Charakter bestimmter Maßnahmen und somit den Mangel an für diese Maßnahmen verfügbaren Informationen wider. Darüber hinaus mangelt es der Methode zur Bestimmung des in einer bestimmten Tranche zu zahlenden Betrags an Transparenz, da sie auf mit den Mitgliedstaaten ausgehandelten Bedingungen beruht. Die Häufigkeit und die Schwere der von der Kommission festgestellten Mängel unterscheiden sich zwischen den in der Stichprobe erfassten Mitgliedstaaten, obwohl sie mit der gleichen Note („B“) bewertet wurden. Außerdem hatte die Kommission zum Zeitpunkt der Prüfung noch keine Methodik für die Berechnung der Aussetzung oder teilweisen Kürzung von Zahlungen festgelegt (siehe Ziffern 6676).

119 Die von der Kommission vorgenommene Bewertung trug zur Verbesserung der Qualität der Etappenziele und Zielwerte bei. Die Prüfung durch den Hof ergab jedoch, dass eine Reihe von Etappenzielen und Zielwerten nicht hinreichend klar sind, wichtige Phasen der Durchführung nicht abdecken oder darauf hindeuten, dass bestimmte Maßnahmen möglicherweise nicht bis Ende August 2026 abgeschlossen sein werden. Der Hof stellte außerdem einen Mangel an Vergleichbarkeit zwischen den Mitgliedstaaten aufgrund eines uneinheitlichen Ansatzes bei der Festlegung von Etappenzielen und Zielwerten fest. Darüber hinaus sind die Etappenziele und Zielwerte, wie von der Kommission empfohlen, im Allgemeinen output- oder sogar inputbezogen, anstatt die Auswirkungen zu messen. Die vom Hof festgestellten Mängel bei den Etappenzielen und Zielwerten (siehe vorstehende Unterabschnitte) waren nicht in allen in der Stichprobe enthaltenen Aufbau- und Resilienzplänen in gleichem Maße vorhanden (Ziffern 77-96).

Empfehlung 5 – Für klare Überprüfungsmechanismen für die Etappenziele und Zielwerte sowie für deren angemessene Festlegung sorgen

Die Kommission sollte folgende Maßnahmen ergreifen:

  1. Sie sollte in die operative Vereinbarung klare Überprüfungsmechanismen für Etappenziele und Zielwerte aufnehmen, sodass eine eindeutige Bewertung ihrer Erreichung möglich ist.

Zieldatum für die Umsetzung: Mitte 2023

  1. Sie sollte sicherstellen, dass die Etappenziele und Zielwerte angemessen definiert sind – insbesondere, dass sie hinreichend klar sind, die wichtigsten Phasen der Durchführung widerspiegeln und in allen Mitgliedstaaten einheitlich definiert sind, wobei gleichzeitig die Besonderheiten der einzelnen Aufbau- und Resilienzpläne berücksichtigt werden.

Zieldatum für die Umsetzung: für alle künftigen Bewertungen

120 Die Bewertung der von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Überwachungs- und Kontrollmodalitäten durch die Kommission war umfassend und führte zur Aufdeckung einer Reihe von Schwachstellen, die vor allem mit unzureichenden Verwaltungskapazitäten für die Durchführung und Überwachung der Aufbau- und Resilienzpläne sowie mit Kontrollstrukturen zusammenhingen, die zum Zeitpunkt der Bewertung nur teilweise eingerichtet waren. Diese Schwachstellen wurden durch die Aufnahme spezifischer, mit den jeweiligen Mitgliedstaaten vereinbarter Etappenziele angegangen, die umgesetzt werden müssen, bevor die erste Zahlung durch die Kommission erfolgen kann. Daher basierte die Bewertung der Kommission in gewissem Maße auf einer Verpflichtung und nicht auf den zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich bestehenden Systemen (Ziffern 98-112).

121 Darüber hinaus stellt der Hof fest, dass die Entscheidung einiger Mitgliedstaaten, das Instrument der Kommission zur Datenextraktion und Risikobeurteilung nicht zu nutzen, einerseits möglicherweise dessen Gesamtnutzen schmälert und andererseits möglicherweise das Risiko erhöht, dass Betrug und Doppelfinanzierung in den betreffenden Mitgliedstaaten nicht aufgedeckt werden (Ziffer 110).

Empfehlung 6 – Die Einhaltung der spezifischen Etappenziele für die Überwachung und Kontrolle überprüfen und die Nutzung des Instruments zur Datenextraktion und Risikobeurteilung der Kommission fördern

Die Kommission sollte folgende Maßnahmen ergreifen:

  1. Sie sollte die zufriedenstellende Erreichung und fristgerechte Umsetzung der spezifischen Etappenziele im Zusammenhang mit den Überwachungs- und Kontrollsystemen genau überprüfen.
  2. Sie sollte alle Mitgliedstaaten auffordern, das Instrument zur Datenextraktion und Risikobeurteilung der Kommission zu nutzen.

Zieldatum für die Umsetzung: Ende 2023

Dieser Bericht wurde vom Rechnungshof am 21. Juli 2022 in Luxemburg angenommen.

 

Für den Rechnungshof

Klaus-Heiner Lehne
Präsident

Anhänge

Anhang I – Bewertungskriterien und Einstufung der Aufbau- und Resilienzpläne

Kategorie Kriterien Mögliche Einstufung Erforderliche Mindestnote
Relevanz Kriterium 1 – Beitrag zu allen sechs Säulen; A – weitgehend

B – teilweise

C – in geringem Maße
B*
Kriterium 2 – wirksame Bewältigung der im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelten Herausforderungen, insbesondere der LSE für 2019 und 2020; A – berücksichtigt wirksam alle oder einen wesentlichen Teil der LSE

B – berücksichtigt teilweise alle oder einen wesentlichen Teil der LSE

C – berücksichtigt die in den LSE genannten Herausforderungen nicht
A
Kriterium 3 – Beitrag zur Stärkung des Wachstumspotenzials, der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Resilienz; A – es sind große Auswirkungen zu erwarten

B – es sind moderate Auswirkungen zu erwarten

C – es sind geringe Auswirkungen zu erwarten
A
Kriterium 4 – enthalten nur Maßnahmen, die dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen entsprechen; A – keine Maßnahme verursacht eine erhebliche Beeinträchtigung

C – eine oder mehrere Maßnahmen verursachen eine erhebliche Beeinträchtigung
A
Kriterium 5 – Beitrag zum ökologischen Wandel (mindestens 37 % der geschätzten Gesamtkosten); A – weitgehend

B – teilweise

C – in geringem Maße
A
Kriterium 6 – Beitrag zum digitalen Wandel (mindestens 20 % der geschätzten Gesamtkosten); A
Wirksamkeit Kriterium 7 – die Maßnahmen des Aufbau- und Resilienzplans werden dauerhafte Auswirkungen haben; B*
Kriterium 8 – es müssen Vorkehrungen zur Überwachung der Durchführung getroffen werden, einschließlich Etappenzielen, Zielwerten und entsprechenden Indikatoren; A – angemessene Modalitäten

B – Mindestmaß an Modalitäten

C – ungenügende Modalitäten
B*
Effizienz Kriterium 9 – Vorlage einer angemessenen und plausiblen Begründung für die geschätzten Gesamtkosten; A – in hohem Maße

B – in mittlerem Maße

C – in geringem Maße
B*
Kriterium 10 – Bereitstellung von Kontrollsystemen und -modalitäten, die Korruption, Betrug, Unregelmäßigkeiten, Interessenkonflikte und Doppelfinanzierung verhindern, aufdecken und beheben; A – angemessene Modalitäten

C – unzureichende Modalitäten
A
Kohärenz Kriterium 11 – die Maßnahmen müssen kohärent sein. A – in hohem Maße

B – in mittlerem Maße

C – in geringem Maße
B*

* Zusätzliche Anforderung: überwiegend die Note A für die sieben Kriterien 1, 4 und 7-11.

Hinweis: Für die Kriterien 4 und 10 ist nur eine Bewertung mit der Note A oder C möglich.

Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage der ARF-Verordnung.

Anhang II – Stand der Vorlage und Bewertung der Aufbau- und Resilienzpläne zum 1. Juni 2022

Mitgliedstaat Aufbau- und Resilienzplan vom Mitgliedstaat vorgelegt Aufbau- und Resilienzplan durch die Kommission gebilligt Durchführungs-beschluss vom Rat verabschiedet Vorfinanzierungen ausgezahlt Operative Vereinbarung unterzeichnet Erster Zahlungsantrag bei der Kommission eingereicht Erste Zahlung durch die Kommission ausgezahlt
Österreich 1. Mai 2021 21. Juni 2021 7. Juli 2021 28. September 2021      
Belgien 1. Mai 2021 23. Juni 2021 6. Juli 2021 3. August 2021      
Bulgarien 15. Oktober 2021 7. April 2022 4. Mai 2022        
Kroatien 15. Mai 2021 8. Juli 2021 20. Juli 2021 28. September 2021 9. Februar 2022 15. März 2022  
Zypern 17. Mai 2021 8. Juli 2021 20. Juli 2021 9. September 2021      
Tschechien 2. Juni 2021 19. Juli 2021 31. August 2021 28. September 2021      
Dänemark 30. April 2021 17. Juni 2021 6. Juli 2021 2. September 2021      
Estland 18. Juni 2021 5. Oktober 2021 29. Oktober 2021 17. Dezember 2021 22. März 2022    
Finnland 27. Mai 2021 4. Oktober 2021 29. Oktober 2021 21. Januar 2022      
Frankreich 29. April 2021 23. Juni 2021 6. Juli 2021 19. August 2021 25. November 2021 26. November 2021 4. März 2022
Deutschland 28. April 2021 22. Juni 2021 6. Juli 2021 26. August 2021      
Griechenland 28. April 2021 17. Juni 2021 6. Juli 2021 9. August 2021 21. Dezember 2021 29. Dezember 2021 8. April 2022
Ungarn 12. Mai 2021            
Irland 28. Mai 2021 16. Juli 2021 31. August 2021        
Italien 1. Mai 2021 22. Juni 2021 6. Juli 2021 13. August 2021 22. Dezember 2021 30. Dezember 2021 13. April 2022
Lettland 30. April 2021 22. Juni 2021 6. Juli 2021 10. September 2021 16. Februar 2022    
Litauen 15. Mai 2021 2. Juli 2021 20. Juli 2021 17. August 2021 5. Mai 2022    
Luxemburg 30. April 2021 18. Juni 2021 6. Juli 2021 3. August 2021      
Malta 13. Juli 2021 16. September 2021 28. September 2021 17. Dezember 2021      
Niederlande              
Polen 3. Mai 2021 1. Juni 2022          
Portugal 22. April 2021 16. Juni 2021 6. Juli 2021 3. August 2021 18. Januar 2022 25. Januar 2022 9. Mai 2022
Rumänien 31. Mai 2021 27. September 2021 29. Oktober 2021 2. Dezember 2021   1. Juni 2022  
Slowakei 29. April 2021 21. Juni 2021 9. Juli 2021 13. Oktober 2021 16. Dezember 2021 29. April 2022  
Slowenien 1. Mai 2021 1. Juli 2021 20. Juli 2021 17. September 2021 31. März 2022    
Spanien 30. April 2021 16. Juni 2021 6. Juli 2021 17. August 2021 9. November 2021 12. November 2021 27. Dezember 2021
Schweden 28. Mai 2021 29. März 2022 4. Mai 2022        

Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage des Aufbau- und Resilienzscoreboards der Kommission (https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/index.html) und der offiziellen Website der Aufbau- und Resilienzfazilität (https://ec.europa.eu/info/business-economy-euro/recovery-coronavirus/recovery-and-resilience-facility_de#die-nationalen-aufbau-und-resilienzplne).

Anhang III – Überblick über die wichtigsten Merkmale der Aufbau- und Resilienzpläne der sechs Mitgliedstaaten in der Prüfungsstichprobe

Mitgliedstaat ARF-Zuweisung (Finanzhilfen und Darlehen, in Milliarden Euro) Anzahl der Komponenten Gesamtzahl der Maßnahmen (Reformen – Investitionen) Gesamtzahl der Indikatoren (Etappenziele – Zielwerte) Auszahlungsprofil
Kroatien 6,3 5, sowie eine Initiative 222

(76-146)
372

(166-206)
Frontloading für die Etappenziele und Backloading für die Zielwerte
Frankreich 39,4 9 91

(21-70)
175

(70-105)
Frontloading sowohl für die Etappenziele als auch für die Zielwerte
Deutschland 25,6 10 40

(15-25)
129

(55-74)
Frontloading für die Etappenziele und Backloading für die Zielwerte
Griechenland 30,5 18 175

(67-108)
331

(266-65)
Frontloading sowohl für die Etappenziele als auch für die Zielwerte
Italien 191,5 16 190

(58-132)
527

(213-314)
Frontloading für die Etappenziele und Backloading für die Zielwerte
Spanien 69,5 30 212

(102-110)
416

(221-195)
Frontloading für die Etappenziele und Backloading für die Zielwerte

Hinweis: Der Begriff „Frontloading“ bedeutet, dass die meisten Etappenziele oder Zielwerte in den ersten drei Jahren der Durchführung der ARF erreicht werden sollen, während der Begriff „Backloading“ bedeutet, dass die Umsetzung in den letzten drei Jahren des Durchführungszeitraums der ARF erfolgen wird.

Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage der Anhänge zu den Durchführungsbeschlüssen des Rates.

Anhang IV – Die vom Hof ausgewählten Maßnahmen in den sechs Mitgliedstaaten der Stichprobe

Politikbereich Deutschland Griechenland Spanien Frankreich Kroatien Italien
Investitionen
Verkehr C1.2.I3: Unterstützung für den Austausch des privaten Fuhrparks (1.2.3) C.4.6.I2 (ID 16628): Central Greece Highway E-65: Abschnitt Trikala-Egnatia C.1.I1: Niedrigemissionsgebiete und Umgestaltung des städtischen und großstädtischen Verkehrs C.3.I1: Unterstützung des Eisenbahnsektors C1.4. R5-I2: Forschung, Entwicklung und Produktion neuer Mobilitätsinstrumente und unterstützende Infrastruktur M2C2.I4: Nachhaltiger Nahverkehr, Radwege und Erneuerung des rollenden Materials
Ökologisch C1.3.I3: Gebäudesanierung: Bundesförderung effiziente Gebäude (1.3.3) C1.2.I1 (ID: 16872): Energetische Sanierung von Wohngebäuden C2.I1: Rehabilitationsprogramm zur wirtschaftlichen und sozialen Erholung in Wohngebieten C1.I3: Thermische Renovierung öffentlicher Gebäude C6.1. R1-I1: Energetische Sanierung von Gebäuden M2C3.I3: Stärkung des Ecobonus und Sismabonus bis 110 % für Energieeffizienz und Gebäudesicherheit
Digital C2.2.I1: Investitionsprogramm Fahrzeughersteller/Zulieferindustrie (2.2.1) C2.2.I1 (ID 16778): Digitalisierung von Archiven und damit verbundenen Dienstleistungen C13.I3: Digitalisierung und Innovation C9.I1: Annäherung an technische Standards für digitale Gesundheit C1.2. R1-I1: Revitalisierung, Bau und Digitalisierung des Energiesystems und Unterstützung der Infrastruktur zur Dekarbonisierung des Energiesektors M1C2.I1: Übergang 4.0
Gesundheit C5.1.I1: Zukunftsprogramm Krankenhäuser (5.1.2) C.3.3.I1 (ID 16795): Gesundheitsinfrastruktur C18.I1: Investitionsoffensive für Hightech-Ausrüstung im nationalen Gesundheitssystem C9.I2: Modernisierung und Umstrukturierung der Krankenhäuser und der Gesundheitsversorgung C5.1. R2-I1: Anschaffung von Ausrüstung für die Prävention, Diagnose und Behandlung von Krebspatienten M6.C1.I1: Nachbarschaftsnetze, Einrichtungen und Telemedizin für die territoriale Gesundheitsversorgung
Sonstiges C1.1.I1: Wasserstoffprojekte im Rahmen von IPCEI (1.1.1) 1.4.I3 (ID 16846): Infrastrukturen für die Behandlung von kommunalem Abwasser und Schlamm aus der Abwasserbehandlung C9.I1: Erneuerbarer Wasserstoff, ein Länderprojekt C4.I2: Entwicklung von dekarbonisiertem Wasserstoff C1.3. R1-I1: Entwicklungsprogramm für öffentliche Abwässer M2C2.I3: Förderung der Wasserstoffproduktion, ‑verteilung und ‑endnutzung
Reformen
Fiskalpolitik/öffentliche Verwaltung C6.1.R2: Verwaltungsdigitalisierung – Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (6.1.2) C4.1.R1 (ID 16610): Förderung der Beschleunigung der Mehrwertsteuererstattungen C29.R1: Überprüfung und Bewertung der öffentlichen Ausgaben C7.R5: Bewertung der Qualität der öffentlichen Ausgaben C.2.7. R1: Verbesserung der Finanzplanung und ‑berichterstattung M1C1.R13 Reform des Rahmens für die Ausgabenüberprüfung
Arbeitsmarkt/Bildung C3.1.R1: Bildungsplattform (3.1.2) C3.2.R1 (ID: 16913): Eine neue Strategie für lebenslanges Lernen: Modernisierung und Verbesserung des griechischen Systems zur Weiterqualifizierung und Umschulung C23.R6: Ständiger Mechanismus für interne Flexibilität, Arbeitsplatzstabilität und Umschulung von Arbeitnehmern im Übergang C8.R4: Reform der Arbeitslosenversicherung C4.1. R1: Entwicklung und Umsetzung neuer gezielter aktiver beschäftigungspolitischer Maßnahmen für die Erfordernisse des ökologischen und digitalen Wandels auf dem Arbeitsmarkt M5C1.R1: Aktive Arbeitsmarktpolitik und Berufsbildung

Quelle: Europäischer Rechnungshof.

Anhang V – Die sechs Säulen sowie Komponenten der Aufbau- und Resilienzpläne in den sechs in der Prüfungsstichprobe erfassten Mitgliedstaaten, die laut Bewertung der Kommission einen wesentlichen Beitrag zu diesen Säulen leisten

Mitgliedstaat Ökologischer Wandel Digitaler Wandel Intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum Sozialer und territorialer Zusammenhalt Gesundheit und wirtschaftliche, soziale und institutionelle Resilienz Maßnahmen für die nächste Generation
Deutschland
  1. 1.1 Dekarbonisierung durch erneuerbaren Wasserstoff
  2. 1.2 Klimafreundliche Mobilität
  3. 1.3 Klimafreundliches Bauen und Sanieren
  1. 2.1 Daten als Rohstoff der Zukunft
  2. 2.2 Digitalisierung der Wirtschaft
  3. 3.1 Digitalisierung der Bildung
  4. 5.1 Stärkung eines pandemieresilienten Gesundheitssystems
  5. 6.1 Moderne öffentliche Verwaltung
  1. 1.1 Dekarbonisierung durch erneuerbaren Wasserstoff
  2. 1.2 Klimafreundliche Mobilität
  3. 2.1 Daten als Rohstoff der Zukunft
  4. 3.1 Digitalisierung der Bildung
  5. 5.1 Stärkung eines pandemieresilienten Gesundheitssystems
  1. 3.1 Digitalisierung der Bildung
  2. 4.1 Stärkung der sozialen Teilhabe
  1. 5.1 Stärkung eines pandemieresilienten Gesundheitssystems
  2. 6.1 Moderne öffentliche Verwaltung
  1. 3.1 Digitalisierung der Bildung
  2. 4.1 Stärkung der sozialen Teilhabe
Griechenland
  1. 1.1 Hochfahren: Resilienz, Kapazität und Speicherfähigkeit des Stromnetzes
  2. 1.2 Renovierung: Stadt- und Raumplanung und Sanierung von Gebäuden
  3. 1.3 Aufladen und Betanken: Ladegeräte und Infrastruktur für Elektrofahrzeuge
  4. 1.4 Nachhaltige Ressourcennutzung, Klimaresilienz und Umweltschutz
  5. 2.2 Modernisieren: neue Technologien, Instrumente und Infrastrukturen im öffentlichen Sektor, verbesserte Dienstleistungen für Bürger und Unternehmen
  6. 3.1 Förderung der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Teilhabe am Arbeitsmarkt
  7. 3.2 Allgemeine und berufliche Bildung und Kompetenzen
  8. 3.3 Verbesserung der Resilienz, Zugänglichkeit und Nachhaltigkeit der Gesundheitsversorgung
  9. 4.3 Verbesserung der Effizienz des Justizsystems
  10. 4.6 Modernisierung und Verbesserung der Widerstandsfähigkeit wichtiger Wirtschaftszweige
  11. Darlehensfazilität
  1. 2.1 Vernetzen: Glasfaserinfrastruktur, Breitbandanschlüsse und 5G-Technologie sowie Raumfahrttechnologien und -anwendungen.
  2. 2.2 Modernisieren: Einbeziehung neuer Technologien, Tools und Infrastrukturen in den öffentlichen Sektor und Bereitstellung verbesserter Dienstleistungen für Bürger und Unternehmen
  3. 2.3 Digitalisierung der Wirtschaft
  4. 3.1 Förderung der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Teilhabe am Arbeitsmarkt
  5. 3.2 Allgemeine und berufliche Bildung und Kompetenzen
  6. 3.3 Verbesserung der Resilienz, Zugänglichkeit und Nachhaltigkeit der Gesundheitsversorgung
  7. 3.4 Verbesserung des Zugangs zu einer wirksamen und integrativen Sozialpolitik
  8. 4.1 Wachstumsfreundlichere Besteuerung und Verbesserung der Steuerverwaltung und Steuererhebung
  9. 4.2 Modernisierung der öffentlichen Verwaltung
  10. 4.3 Verbesserung der Effizienz des Justizsystems
  11. 4.4 Stärkung des Finanzsektors und der Kapitalmärkte
  12. 4.5 Förderung von Forschung und Innovation
  13. 4.6 Modernisierung und Verbesserung der Widerstandsfähigkeit wichtiger Wirtschaftszweige
  14. Darlehensfazilität
  1. 1.4 Nachhaltige Ressourcennutzung, Klimaresilienz und Umweltschutz
  2. 2.3 Digitalisierung der Wirtschaft
  3. 3.1 Förderung der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Teilhabe am Arbeitsmarkt
  4. 3.2 Allgemeine und berufliche Bildung und Kompetenzen
  5. 4.2 Modernisierung der öffentlichen Verwaltung
  6. 4.3 Verbesserung der Effizienz des Justizsystems
  7. 4.5 Förderung von Forschung und Innovation
  8. 4.6 Modernisierung und Verbesserung der Widerstandsfähigkeit wichtiger Wirtschaftszweige
  9. 4.7 Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und Förderung privater Investitionen und Exporte
  10. Darlehensfazilität
  1. 1.1 Hochfahren: Resilienz, Kapazität und Speicherfähigkeit des Stromnetzes
  2. 1.2 Renovierung: Stadt- und Raumplanung und Sanierung von Gebäuden
  3. 1.4 Nachhaltige Ressourcennutzung, Klimaresilienz und Umweltschutz
  4. 2.2 Modernisieren: Einbeziehung neuer Technologien, Tools und Infrastrukturen in den öffentlichen Sektor und
  5. Bereitstellung verbesserter Dienstleistungen für Bürger und Unternehmen
  6. 3.1 Förderung der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Teilhabe am Arbeitsmarkt
  7. 3.2 Allgemeine und berufliche Bildung und Kompetenzen
  8. 3.4 Verbesserung des Zugangs zu einer wirksamen und integrativen Sozialpolitik
  9. 4.6 Modernisierung und Verbesserung der Widerstandsfähigkeit wichtiger Wirtschaftszweige
  1. 3.3 Verbesserung der Resilienz, Zugänglichkeit und Nachhaltigkeit der Gesundheitsversorgung
  2. 3.4 Verbesserung des Zugangs zu einer wirksamen und integrativen Sozialpolitik
  3. 4.1 Wachstums-freundlichere Besteuerung und Verbesserung der Steuerverwaltung und Steuererhebung
  4. 4.2 Modernisierung der öffentlichen Verwaltung
  5. 4.3 Verbesserung der Effizienz des Justizsystems
  6. 4.4 Stärkung des Finanzsektors und der Kapitalmärkte
  7. 4.7 Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und Förderung privater Investitionen und Exporte
  1. 2.3 Digitalisierung der Wirtschaft
  2. 3.1 Förderung der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Teilhabe am Arbeitsmarkt
  3. 3.2 Allgemeine und berufliche Bildung und Kompetenzen
  4. 3.4 Verbesserung des Zugangs zu einer wirksamen und integrativen Sozialpolitik
  5. 4.5 Förderung von Forschung und Innovation
Spanien
  1. 01. Nachhaltige städtische Mobilität
  2. 0.2 Sanierung
  3. 0.3 Agrar- und Ernährungswirtschaft und Fischerei
  4. 0.4 Ökosysteme und Biodiversität
  5. 0.5 Küste und Wasserressourcen
  6. 0.6 Nachhaltige Langstreckenmobilität
  7. 0.7 Erneuerbare Energie
  8. 0.8 Elektrizitätsinfrastruktur
  9. 0.9 Wasserstoff
  10. 10. Gerechter Übergang
  11. 12. Industriepolitik
  12. 28. Reform des Steuersystems
  1. 08. Elektrizitätsinfrastruktur
  2. 11. Öffentliche Verwaltung 12. Industriepolitik
  3. 13. Unterstützung für KMU
  4. 14. Tourismus 15. Digitale Konnektivität 16. Künstliche Intelligenz
  5. 19. Digitale Kompetenzen
  6. 22. Pflegewirtschaft, Gleichstellung und Integration
  1. 02. Sanierung
  2. 11. Öffentliche Verwaltung
  3. 12. Industriepolitik
  4. 13. Unterstützung für KMU
  5. 14. Tourismus
  6. 15. Digitale Konnektivität
  7. 16. Künstliche Intelligenz
  8. 17. Wissenschaft, Technologie und Innovation
  9. 24. Kulturwirtschaft
  10. 25. Multimedia
  1. 02. Sanierung
  2. 10. Gerechter Übergang
  3. 14. Tourismus
  4. 15. Digitale Konnektivität
  5. 22. Pflegewirtschaft, Gleichstellung und Integration
  6. 23. Arbeitsmarktreformen
  7. 30. Rentensystem
  1. 04. Ökosysteme und Biodiversität
  2. 05. Küste und Wasserressourcen
  3. 11. Öffentliche Verwaltung
  4. 12. Industriepolitik
  5. 13. Unterstützung für KMU
  6. 18. Reform des Gesundheitssystems
  7. 22. Pflegewirtschaft, Gleichstellung und Integration
  8. 27. Vermeidung von Steuerbetrug
  9. 28. Reform des Steuersystems
  10. 29. Wirksame öffentliche Ausgaben
  1. 19. Digitale Kompetenzen
  2. 20. Berufsbildung
  3. 21. Bildung
Frankreich
  1. Komponente 1 – Gebäudesanierung
  2. Komponente 2 – Biologische Vielfalt, Kreislaufwirtschaft, Land- und Forstwirtschaft
  3. Komponente 3 – Grüne Infrastrukturen und Mobilität
  4. Komponente 4 – Grüne Energie und Technologien
  1. Komponente 6 – Technologische Souveränität
  2. Komponente 7 – Digitalisierung des Staates, der Gebiete und der Unternehmen sowie Unterstützung des Kultursektors
  1. Komponente 5 – Unternehmensförderung
  2. Komponente 6 – Technologische Souveränität
  1. Komponente 8 – Beschäftigung, Jugend, Behinderung, Berufsausbildung
  2. Komponente 9 – FuE, Gesundheit, Gebiete
  1. Komponente 7 – Digitalisierung des Staates, der Gebiete und der Unternehmen sowie Unterstützung des Kultursektors
  1. Komponente 8 – Beschäftigung, Jugend, Behinderung, Berufsausbildung
Kroatien
  1. 1.1 Widerstandsfähige, grüne und digitale Wirtschaft
  2. 1.2 Energiewende für eine nachhaltige Wirtschaft
  3. 1.3 Verbesserung der Wasserwirtschaft und der Abfallbewirtschaftung
  4. 1.4 Entwicklung eines wettbewerbsfähigen, energienachhaltigen und effizienten Verkehrssystems
  5. 2.1 Stärkung der Kapazitäten für die Konzeption und Umsetzung staatlicher Strategien und Projekte
  6. 6.1 Initiative zur Sanierung von Gebäuden
  1. 1.4 Entwicklung eines wettbewerbsfähigen,
  2. energienachhaltigen und effizienten Verkehrssystems
  3. 1.5 Verbesserung der Nutzung natürlicher Ressourcen und Stärkung der Lebensmittelversorgungskette
  4. 2.3 Digitaler Wandel der Gesellschaft und der öffentlichen Verwaltung
  5. 5.1 Stärkung der Resilienz des Gesundheitssystems
  1. 1.1 Widerstandsfähige, grüne und digitale Wirtschaft
  2. 1.6 Entwicklung eines nachhaltigen, innovativen und widerstandfähigen Tourismus
  3. 2.1 Stärkung der Kapazitäten für die Konzeption und Umsetzung staatlicher Strategien und Projekte
  4. 2.9 Stärkung des Rahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge
  5. 3.2 Förderung der Forschungs- und Innovationskapazität
  1. 1.3 Verbesserung der Wasserwirtschaft und der Abfallbewirtschaftung
  2. 4.1 Verbesserung der Beschäftigungsmaßnahmen und des Rechtsrahmens für einen modernen Arbeitsmarkt und die Wirtschaft der Zukunft
  3. 4.2 Verbesserung des Rentensystems durch Erhöhung der Angemessenheit der Renten
  4. 4.3 Verbesserung der Sozialsysteme
  1. 2.1 Stärkung der Kapazitäten für die Konzeption und Umsetzung staatlicher Strategien und Projekte
  2. 2.2 Weitere Verbesserung der Effizienz der öffentlichen Verwaltung
  3. 2.4 Verbesserung der Verwaltung des Staatsvermögens
  4. 2.5 Moderne Justiz, die für künftige Herausforderungen gerüstet ist
  5. 2.6 Korruptionsprävention und -bekämpfung
  6. 2.7 Stärkung des haushaltspolitischen Rahmens
  7. 2.8 Stärkung des Rahmens für die Bekämpfung der Geldwäsche
  8. 4.3 Verbesserung der Sozialsysteme
  9. 5.1 Stärkung der Resilienz des Gesundheitssystems
  1. 3.1 Reform des Bildungssystems
  2. 3.2 Förderung der Forschungs- und Innovationskapazität
Italien
  1. M2C1. Kreislaufwirtschaft und nachhaltige Landwirtschaft
  2. M2C2. Erneuerbare Energien, Wasserstoff, Stromnetz und nachhaltige Mobilität
  3. M2C3. Energieeffizienz und Gebäudesanierung
  4. M2C4. Schutz der Land- und Wasserressourcen
  5. M3C1. Investitionen in das Schienennetz
  6. M4C1. Stärkung des Bildungsangebots: von der Krippe bis zur Universität
  7. M4C2. Von der Forschung zur Wirtschaft
  1. M1C1. Digitalisierung, Innovation und Sicherheit in der öffentlichen Verwaltung
  2. M1C2. Digitalisierung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit im Produktionssystem
  3. M3C1. Investitionen in das Schienennetz
  4. M4C1. Stärkung des Bildungsangebots: von der Krippe bis zur Universität
  5. M4C2. Von der Forschung zur Wirtschaft
  6. M5C1. Beschäftigungspolitik
  7. M6C2. Innovation, Forschung und Digitalisierung des nationalen Gesundheitsdienstes
  1. M1C1. Digitalisierung, Innovation und Sicherheit in der öffentlichen Verwaltung
  2. M1C2. Digitalisierung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit im Produktionssystem
  3. M1C3. Tourismus und Kultur 4.0
  4. M2C1. Kreislaufwirtschaft und nachhaltige Landwirtschaft
  5. M2C2. Erneuerbare Energien, Wasserstoff, Stromnetz und nachhaltige Mobilität
  6. M2C3. Energieeffizienz und Gebäudesanierung
  7. M2C4. Schutz der Land- und Wasserressourcen
  8. M3C1. Investitionen in das Schienennetz
  9. M3C2. Intermodalität und integrierte Logistik
  10. M4C1. Stärkung des Bildungsangebots: von der Krippe bis zur Universität
  11. M4C2. Von der Forschung zur Wirtschaft
  12. M5C1. Beschäftigungspolitik
  13. M5C2. Soziale Infrastruktur, Haushalte, Gemeinschaften und dritter Sektor
  14. M5C3. Spezielle Interventionen für den territorialen Zusammenhalt
  1. M1C1. Digitalisierung, Innovation und Sicherheit in der öffentlichen Verwaltung
  2. M2C1. Kreislaufwirtschaft und nachhaltige Landwirtschaft
  3. M2C3. Energieeffizienz und Gebäudesanierung
  4. M2C4. Schutz der Land- und Wasserressourcen
  5. M3C1. Investitionen in das Schienennetz
  6. M4C1. Stärkung des Bildungsangebots: von der Krippe bis zur Universität
  7. M5C1. Beschäftigungspolitik
  8. M5C2. Soziale Infrastruktur, Haushalte, Gemeinschaften und dritter Sektor
  9. M5C3. Spezielle Interventionen für den territorialen Zusammenhalt
  10. M6C1. Lokale Netzwerke, Einrichtungen und Telemedizin für die lokale Gesundheitsversorgung
  11. M6C2. Innovation, Forschung und Digitalisierung des nationalen Gesundheitsdienstes
  1. M1C1. Digitalisierung, Innovation und Sicherheit in der öffentlichen Verwaltung
  2. M1C2. Digitalisierung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit im Produktionssystem
  3. M1C3. Tourismus und Kultur 4.0
  4. M3C1. Investitionen in das Schienennetz
  5. M3C2. Intermodalität und integrierte Logistik
  6. M5C1. Beschäftigungspolitik
  7. M5C2. Soziale Infrastruktur, Haushalte, Gemeinschaften und dritter Sektor
  8. M5C3. Spezielle Interventionen für den territorialen Zusammenhalt
  9. M6C1. Lokale Netzwerke, Einrichtungen und Telemedizin für die lokale Gesundheitsversorgung
  10. M6C2. Innovation, Forschung und Digitalisierung des nationalen Gesundheitsdienstes
  1. M1C1. Digitalisierung, Innovation und Sicherheit in der öffentlichen Verwaltung
  2. M4C1. Stärkung des Bildungsangebots: von der Krippe bis zur Universität
  3. M4C2. Von der Forschung zur Wirtschaft
  4. M5C1. Beschäftigungspolitik
  5. M5C3. Spezielle Interventionen für den territorialen Zusammenhalt

Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen.

Anhang VI – Überblick über die von der Kommission festgestellten Mängel in Bezug auf die geschätzten Gesamtkosten der Aufbau- und Resilienzpläne in den sechs in der Prüfungsstichprobe erfassten Mitgliedstaaten

Mitgliedstaat Gründe für eine Beurteilung mit der Note B für die Kostenbewertung
Deutschland
  1. „Insgesamt erfüllen die im Plan bereitgestellten Informationen zur Kostenbewertung die [.] vorgesehenen Mindestanforderungen an die Kostenbewertung. Die im Plan bereitgestellten Informationen zur Kostenbewertung sind von unterschiedlicher Detailgenauigkeit und Berechnungstiefe.“
  2. „[…] Angemessenheit, Plausibilität oder Zusätzlichkeit von Kosten [sind] in ausreichendem Maße nachgewiesen. Allerdings hätten ausführlichere Informationen eine größere Gewissheit darüber bieten können, dass diese Grundsätze erfüllt sind.“
Griechenland
  1. Eine begrenzte Anzahl von Projekten ist nicht ausreichend mit Kosten für vergleichbare Projekte begründet oder auf die genannten Nachweise konnte nicht zugegriffen werden.
Spanien
  1. Für einen relativ geringen Anteil der Kosten wird die angewandte Methode nicht hinreichend erläutert und ist der Zusammenhang zwischen der Begründung und den geschätzten Kosten nicht hinreichend klar, um die Kosten als angemessen anzusehen.
  2. Für einen relativ geringen Anteil der Kosten gibt es keine ausreichenden historischen oder Vergleichsdaten für die wichtigsten Kostenfaktoren, um die Kosten als plausibel anzusehen.
Frankreich
  1. Frankreich hat die in der Standardvorlage enthaltene Tabelle zur Kostenbewertung vorgelegt, auch wenn einige Informationen – insbesondere zu vergleichenden Kostendaten – nicht ausgefüllt wurden.
  2. Frankreich hat für keine der vorgelegten Kostenschätzungen eine unabhängige Validierung vorgelegt.
  3. Die Beschreibung der Kostenbewertung für bestimmte Maßnahmen weist einige Mängel auf, wie z. B., dass die Beschreibung und Begründung der Kosten nicht alle Teilmaßnahmen abdeckt, dass keine Berechnungen zur Ermittlung der Gesamtkosten vorgelegt werden oder dass in einigen Fällen keine Belegunterlagen vorgelegt werden, wenn z. B. auf Studien oder frühere Projekte Bezug genommen wird.
  4. Ein Problem betrifft Maßnahmen, die aus mehreren Teilmaßnahmen bestehen, bei denen die Methode für die Zuweisung der Kosten zu den einzelnen Teilmaßnahmen nicht immer ganz klar ist.
  5. Für eine kleine Anzahl von Maßnahmen werden keine Berechnungen zur Ermittlung der Gesamtkosten vorgelegt, oder diese Berechnungen sind nicht mit den beantragten Finanzmitteln oder den damit verbundenen Etappenzielen oder Zielwerten abgeglichen.
  6. Die Informationen zur Kostenbewertung sind im Allgemeinen durch Analysen von Sachverständigen oder frühere Erfahrungen gestützt. Bei einigen Maßnahmen fehlten klare Erklärungen dazu, wie die früheren vorgelegten Projekte oder durchgeführten Studien, die als Grundlage für die Schätzungen dienten, verwendet oder angepasst wurden, um zu den vorgelegten Kostenschätzungen zu gelangen. Für andere Maßnahmen wurden keine Belegunterlagen vorgelegt.
  7. Eine Ex-ante-Kostenbewertung dieser nachfrageorientierten Maßnahmen hat zwangsläufig Grenzen, da nicht immer im Voraus bekannt ist, was genau erreicht werden wird.
Kroatien
  1. Die Beschreibung der Kostenbewertung weist bei einer Reihe von Maßnahmen Unzulänglichkeiten auf, wie z. B. dass die Beschreibung und Begründung der Kosten nicht alle Teilmaßnahmen abdeckt, dass die angegebene Methode und die Berechnungen nicht immer mit den angegebenen Beträgen übereinstimmen und dass in einigen Fällen keine Belegunterlagen vorgelegt werden, wenn z. B. auf Studien oder frühere Projekte verwiesen wird.
  2. Kroatien hat für keine der vorgelegten Kostenschätzungen eine unabhängige Bewertung vorgelegt.
  3. Ein wiederkehrendes Problem betrifft Maßnahmen, die aus mehreren Teilmaßnahmen bestehen, bei denen die Methode für die Zuweisung der Kosten an die einzelnen Teilmaßnahmen häufig nicht ganz klar ist.
  4. Für einige Maßnahmen werden keine Berechnungen zur Ermittlung der Gesamtkosten vorgelegt, oder diese Berechnungen sind nicht mit den beantragten Finanzmitteln oder den damit verbundenen Etappenzielen oder Zielwerten abgeglichen.
  5. Eine begrenzte Anzahl von Projekten ist nicht ausreichend mit Kosten für vergleichbare Projekte begründet oder auf die genannten Nachweise konnte nicht zugegriffen werden.
Italien
  1. Die im Rahmen des italienischen Aufbau- und Resilienzplans bereitgestellten Informationen beziehen sich in einigen Fällen auf bestimmte Arten von Kosten, die aus den verschiedenen Unionsprogrammen finanziert werden sollen, aber die Einzelheiten sind nicht immer klar genug oder schlicht nicht angegeben.

Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen.

Anhang VII – Überblick über die Strukturen für die Überwachung und Durchführung in den sechs in der Prüfungsstichprobe erfassten Mitgliedstaaten

Mitgliedstaat Koordinierungsstelle Beschreibung der Systeme in den Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen
Kroatien Zentrale Koordinierungsstelle, die dem Finanzministerium untersteht

Mehrstufige Struktur für Governance, Überwachung und Durchführung:

  1. Lenkungsausschuss, der für die politische Führung und die Überwachung der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans verantwortlich ist;
  2. Durchführungsausschuss, der für die Gesamtüberwachung und -durchführung des Aufbau- und Resilienzplans zuständig ist;
  3. bis Ende 2021 soll eine dem Finanzministerium unterstellte Stelle eingerichtet werden, die mit der operativen Koordinierung und Überwachung des Aufbau- und Resilienzplans betraut ist;
  4. nationaler Fonds, der dem Finanzministerium untersteht und für die Erstellung und Einreichung von Zahlungsanträgen und Verwaltungserklärungen zuständig ist;
  5. Durchführungsstellen und Agenturen, die für die Durchführung der einzelnen Maßnahmen und die Überwachung der Projektfortschritte verantwortlich sind.
Frankreich Generalsekretariat für europäische Angelegenheiten
  1. Die Durchführung erfolgt unter der administrativen Leitung des Ministeriums für Wirtschaft, Finanzen und Wiederaufbau, in enger Zusammenarbeit mit dem Generalsekretariat.
  2. Das Generalsekretariat koordiniert und wird bei der Durchführung und Überwachung durch das „Sekretariat für Wiederaufbau“ unterstützt, das direkt dem Premierminister und dem Minister für Wirtschaft, Finanzen und Wiederaufbau unterstellt ist.
  3. Das Sekretariat für Wiederaufbau überwacht die Umsetzung der einzelnen Maßnahmen in enger Zusammenarbeit mit den regionalen Präfekten und den Leitern der einzelnen Ministerien.
  4. Die Durchführung der Reformen wird von jedem zuständigen Ministerium genau überwacht.
  5. Die Kontrolle der Etappenziele und der Zielwerte wird an die Ministerien delegiert, die für die Umsetzung der Komponenten zuständig sind. Jedes Ministerium richtet das vom Ministerium für Wirtschaft, Finanzen und Wiederaufbau festgelegte interne Kontrollsystem ein.
  6. Verifikations-, Inspektions- und Auditbesuche werden organisiert, um die Wirksamkeit dieser Systeme zu gewährleisten und die Qualität der übermittelten Daten zu kontrollieren.
  7. Die von den Fachministerien durchzuführenden Verwaltungs- und Überprüfungsmaßnahmen werden in den noch in der Entwicklung befindlichen „chartes de gestion“ aufgeführt.
Deutschland Bundesministerium der Finanzen
  1. Eine spezielle Stelle innerhalb des Finanzministeriums wird die Durchführung überwachen und die Überwachung und Berichterstattung über die Fortschritte in Zusammenarbeit mit anderen Fachministerien koordinieren.
  2. Sie wird qualitative Überprüfungen aller Finanzdaten durchführen und Zahlungsanträge einreichen.
  3. Die Koordinierungsfunktion der Stelle stützt sich auf etablierte nationale Mechanismen und Vorschriften.
  4. Die Stelle besteht aus einem Team von Wirtschaftswissenschaftlern und Experten für Haushaltskontrolle, die über die entsprechenden Erfahrungen und Kenntnisse verfügen.
Griechenland Koordinierungsagentur für die Aufbau- und Resilienzfazilität
  1. Für die Koordinierung der Durchführung und die Überwachung ist in erster Linie die kürzlich eingerichtete Koordinierungsagentur für die Aufbau- und Resilienzfazilität zuständig, die als (einzige) Verbindungsstelle zwischen der Europäischen Kommission und den griechischen Behörden fungiert.
  2. Sie ist verantwortlich für die Überprüfung der Erfüllung von Etappenzielen und Zielwerten, für die aktive Überwachung des Projektfortschritts und für die Einreichung der Zahlungsanträge bei der Europäischen Kommission nach Überprüfung der Fertigstellung der Projekte.
  3. Die Gesamtverantwortung für die Durchführung der einzelnen Maßnahmen liegt in der Zuständigkeit des jeweiligen Ministeriums.
  4. Alle Maßnahmen des Aufbau- und Resilienzplans werden von den vom zuständigen Ministerium benannten nationalen Stellen („Durchführungsstellen“) durchgeführt.
  5. Schließlich gewährleistet der Finanzprüfungsausschuss (der dem Generalsekretariat für Finanzpolitik des Finanzministeriums angehört) die Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
Italien Zentrale Koordinierungsstelle im Ministerium für Wirtschaft und Finanzen

Für die Überwachung und Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans sollen mehrere Koordinierungsstrukturen geschaffen werden:

  1. ein unter dem Vorsitz des Ministerrates angesiedelter Lenkungsausschuss, um die Umsetzung des Aufbau- und Resilienzplans zu steuern und zu koordinieren;
  2. ein Beratungsgremium für den sozialen Dialog, das sich aus Vertretern der Sozialpartner und anderer relevanter Interessenträger, einschließlich lokaler Einrichtungen, zusammensetzt;
  3. ein technisches Sekretariat, das beim Vorsitz des Ministerrates eingerichtet wurde, um die Tätigkeiten des Lenkungsausschusses und des Beratungsgremiums zu unterstützen;
  4. eine zentrale Koordinierungsstruktur im Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, die zur Gesamtkoordinierung und Überwachung der Umsetzung des Plans (auch in Bezug auf Etappenziele und Zielwerte), zur Kontrolle der Ordnungsmäßigkeit der Verfahren und Ausgaben und zur Berichterstattung sowie zur technischen und operativen Unterstützung der Durchführungsphasen befugt ist. Sie dient auch als zentrale Anlaufstelle auf nationaler Ebene für die Europäische Kommission.
  5. Das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen sorgt für die Bewertung der Ergebnisse des Aufbau- und Resilienzplans.
  6. Auf der Ebene der einzelnen zentralen Verwaltungen werden Koordinierungsstrukturen eingerichtet und mit der Verwaltung, Überwachung, Berichterstattung und Kontrolle der einschlägigen Interventionen betraut, einschließlich der Überwachung der Durchführung und der Fortschritte bei der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte.
  7. Zur Stärkung der Verwaltungskapazitäten für die Überwachung und Durchführung ist die Einstellung von Zeitarbeitskräften geplant.
  8. Es wird ein neues integriertes IT-System („ReGiS“) eingerichtet und die derzeitigen Systeme werden bis zur Inbetriebnahme von ReGiS angepasst.
  9. Die im Ministerium für Wirtschaft und Finanzen angesiedelte Aufsichtsbehörde für Finanzbeziehungen zur Europäischen Union wird mit der Koordinierung der Auditsysteme und der Durchführung der Kontrollen mit Unterstützung des staatlichen Amtes für territoriale Rechnungslegung beauftragt.
Spanien Generalsekretariat für Europäische Mittel innerhalb des Finanzministeriums
  1. Ein Ausschuss für Aufbau, Wandel und Resilienz unter dem Vorsitz des Ministerpräsidenten wird die Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans überwachen.
  2. Seine Arbeit wird von einem Fachausschuss unterstützt, der sich aus 20 Mitgliedern der öffentlichen Verwaltung zusammensetzt und in dem das Generalsekretariat für Europäische Mittel den Vorsitz führt. Das Generalsekretariat für Europäische Mittel wird die Zahlungsanträge erstellen.
  3. Das neu eingerichtete Generalsekretariat für Europäische Mittel innerhalb des Finanzministeriums ist die zuständige Behörde gegenüber der Europäischen Kommission. Es wird bei der Überwachung der Einreichung von Zahlungsanträgen eine Schlüsselrolle spielen.
  4. Das für die einzelnen Maßnahmen zuständige Ministerium ist für die Erreichung der entsprechenden Etappenziele und Zielwerte zuständig.
  5. Das staatliche Kontrollorgan Intervención General de la Administración del Estado führt Kontrollen durch, um die Erreichung der Etappenziele und Zielwerte sowie die erzielten Ergebnisse zu bescheinigen.

Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen.

Anhang VIII – Überblick über die spezifischen Etappenziele im Zusammenhang mit der Durchführung, der Überwachung und den Kontrollsystemen in den sechs in der Stichprobe erfassten Mitgliedstaaten

Mitgliedstaat Spezifische Etappenziele
Deutschland
  1. Kein zusätzliches Etappenziel.
Griechenland
  1. Inkrafttreten des rechtlichen Mandats der Prüfbehörde und Einrichtung des Audit- und Kontrollsystems, das (a) die Erhebung von Daten und die Überwachung der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte gewährleistet, (b) die Erstellung von Verwaltungserklärungen und der Zusammenfassung der Prüfungen sowie von Zahlungsanträgen ermöglicht und (c) die erforderlichen Verfahren zur Erhebung und Speicherung von Daten über Begünstigte, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer und wirtschaftliche Eigentümer gemäß Artikel 22 der ARF-Verordnung festlegt, bevor der erste Zahlungsantrag gestellt wird. Es wird ein spezieller Prüfbericht über das eingerichtete System erstellt. Für den Fall, dass in dem Bericht Mängel festgestellt werden, werden im Prüfbericht Korrekturmaßnahmen empfohlen. [19-16968 Technische Hilfe]
Spanien
  1. Einführung eines integrierten Informationssystems, das (a) das Hochladen des Aufbau- und Resilienzplans und der Informationen über die Umsetzung und die Überwachung der Erreichung von Etappenzielen und Zielwerten, (b) die Erstellung von Verwaltungserklärungen und der Zusammenfassung der Prüfungen sowie von Zahlungsanträgen und (c) die Erhebung und Speicherung von Daten über Begünstigte, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer und wirtschaftliche Eigentümer gemäß Artikel 22 der ARF-Verordnung ermöglicht. Es wird ein spezieller Prüfbericht über das verwendete System erstellt. Für den Fall, dass in dem Bericht Mängel festgestellt werden, werden im Prüfbericht Korrekturmaßnahmen empfohlen. [C11.I5]
  2. Inkrafttreten des Erlasses zur Festlegung der Verfahren und des Formats der Informationen, die für die Überwachung des Aufbau- und Resilienzplans und die buchmäßige Ausführung der Ausgaben zu übermitteln sind. [C11.R5]
Frankreich
  1. Einführung von Kontrollen und Auditverfahren anhand der beiden folgenden Elemente: (a) Unterzeichnung eines Rundschreibens des Premierministers, in dem die Aufgaben und Zuständigkeiten der Koordinierungsstelle und der Ministerien sowie das Verfahren für die Erhebung und Speicherung von Daten zu Indikatoren festgelegt werden, einschließlich der Gewährleistung ihrer Zuverlässigkeit und des Zugangs zu den von allen Arten von Endempfängern erhobenen Daten; (b) Fertigstellung eines Berichts, der eine Beschreibung der geplanten Prüfstrategie einschließlich einer Beschreibung der Prüftätigkeit zu den Zahlungsanträgen enthält.
Kroatien
  1. Mit Änderungen der Satzung der Agentur für die Prüfung des Durchführungssystems für die Programme der Europäischen Union wird das Mandat der Agentur zur Einrichtung und Durchführung von Systemprüfungen und Kontrollen im Zusammenhang mit dem nationalen Aufbau- und Resilienzplan festgelegt. [C2.1. R2]
  2. Einrichtung des Durchführungs-, Audit- und Kontrollsystems für den Aufbau- und Resilienzplan: In der Entscheidung über die Stellen des Systems des Aufbau- und Resilienzplans werden die zuständigen Behörden und Zuständigkeiten für die Wahrnehmung der Aufgaben bei der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans festgelegt. [C2.1.R2]
  3. Bewertung der Verwaltungskapazität: Für die an den jeweiligen Verwaltungs- und Kontrollsystemen beteiligten Einrichtungen werden Analysen der Arbeitsbelastung durchgeführt, wobei auch die Belastung durch die Aufbau- und Resilienzfazilität zu berücksichtigen ist. [C2.1.R2]
  4. Ein Datenspeichersystem zur Überwachung der Umsetzung der ARF muss eingerichtet und einsatzbereit sein. Das System muss mindestens folgende Funktionen umfassen: (a) Erhebung von Daten und Überwachung der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte; (b) Erhebung, Speicherung und Sicherstellung des Zugangs zu den Daten gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d Ziffern i bis iii der ARF-Verordnung. [C2.1. R2]
Italien
  1. Ein Datenspeichersystem zur Überwachung der Umsetzung der ARF muss vorhanden und einsatzbereit sein. Das System muss mindestens folgende Funktionen umfassen: (a) Erhebung von Daten und Überwachung der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte; (b) Erhebung, Speicherung und Sicherstellung des Zugangs zu den Daten gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d Ziffern i bis iii der ARF-Verordnung. [M1C1-68, Reform 1.9]

Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen.

Anhang IX – Maximaler finanzieller Beitrag aus der Aufbau- und Resilienzfazilität im Vergleich zur Absorptionsquote und den Zuweisungen aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds

Abkürzungen

ARF: Aufbau- und Resilienzfazilität

DNSH: „Do no significant harm“ principle (Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen)

GD ECFIN: Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen

LSE: Länderspezifische Empfehlung

RECOVER: Taskforce „Aufbau und Resilienz“ des Generalsekretariats

SWD: Commission Staff Working Document (Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen)

Glossar

Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen: nicht bindendes Kommissionsdokument, das innerhalb oder außerhalb der Kommission als Diskussionsgrundlage dient.

Aufbau- und Resilienzfazilität: Mechanismus der EU für finanzielle Unterstützung zur Abmilderung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sowie für den ökologischen und digitalen Wandel.

Aufbau- und Resilienzplan: Dokument, in dem die von den Mitgliedstaaten geplanten Reformen und Investitionen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität dargelegt werden.

Digitalisierung: Wandel hin zur Einbindung und Nutzung digitaler Techniken und digitalisierter Informationen, um Prozesse und Aufgaben einfacher, schneller, wirksamer und/oder wirtschaftlicher auszuführen.

Europäisches Semester: jährlicher Zyklus, der einen Rahmen für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik der EU-Mitgliedstaaten sowie für das Monitoring von Fortschritten vorgibt.

Länderspezifische Empfehlung: jährliche Orientierungshilfe, die die Kommission den einzelnen Mitgliedstaaten im Rahmen des Europäischen Semesters zu ihren makroökonomischen, haushalts- und strukturpolitischen Maßnahmen vorlegt.

NextGenerationEU: Finanzierungspaket zur Unterstützung der EU-Mitgliedstaaten bei der Erholung von den wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie.

System der Kommission zur Datenextraktion und Risikobeurteilung: von der Kommission entwickeltes Instrument zur Datenextraktion und Risikobeurteilung, das die Verwaltungsbehörden bei der Verwaltung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds und der Fonds der Gemeinsamen Agrarpolitik unterstützt.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen: Grundsatz, wonach Investitionsmaßnahmen keine größeren nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt haben sollten.

Prüfungsteam

Die Sonderberichte des Hofes enthalten die Ergebnisse seiner Prüfungen zu Politikbereichen und Programmen der Europäischen Union oder zu Fragen des Finanzmanagements in spezifischen Haushaltsbereichen. Bei der Auswahl und Gestaltung dieser Prüfungsaufgaben ist der Hof darauf bedacht, maximale Wirkung dadurch zu erzielen, dass er die Risiken für die Wirtschaftlichkeit oder Regelkonformität, die Höhe der betreffenden Einnahmen oder Ausgaben, künftige Entwicklungen sowie das politische und öffentliche Interesse abwägt.

Diese Wirtschaftlichkeitsprüfung wurde von Prüfungskammer IV „Marktregulierung und wettbewerbsfähige Wirtschaft“ unter Vorsitz von Mihails Kozlovs, Mitglied des Hofes, durchgeführt. Die Prüfung stand unter der Leitung von Ivana Maletić, Mitglied des Hofes. Frau Maletić wurde unterstützt von ihrer Kabinettchefin Sandra Diering und der Attachée Tea Japunčić, der Leitenden Managerin Sabine Hiernaux-Fritsch und dem Aufgabenleiter Giuseppe Diana. Zum Prüfungsteam gehörten außerdem Daniela Hristova, Marion Schiefele und Jacques Sciberras. Michael Pyper leistete sprachliche Unterstützung.

Endnoten

1 Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/241 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität.

2 Verordnung (EU) 2021/241.

3 Anhang V der Verordnung (EU) 2021/241.

4 Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/241.

5 Artikel 20 der Verordnung (EU) 2021/241.

6 Vorschlag der Kommission zur Änderung der ARF-Verordnung in Bezug auf REPowerEU-Kapitel in den Aufbau- und Resilienzplänen, COM(2022) 231.

7 Bekanntmachung der Kommission: Technische Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ im Rahmen der Verordnung zur Einrichtung einer Aufbau- und Resilienzfazilität, C(2021) 1054.

8 Stellungnahme 06/2020 (gemäß Artikel 287 Absatz 4 und Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a AEUV) zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Aufbau- und Resilienzfazilität (COM(2020) 408 final), Ziffer 38.

9 Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen.

10 Sonderbericht 09/2022 "Klimaschutz im EU-Haushalt 2014–2020: weniger Ausgaben als gemeldet„.

11 Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, “Guidance to Member States Recovery and Resilience Plans", SWD(2021) 12, TEIL 1/2.

12 Website „Recovery and Resilience Facility – From Plans to Payments“.

13 Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, „Guidance to Member States Recovery and Resilience Plans“, SWD(2021) 12, TEIL 1/2, S. 34.

14 Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2021/241.

15 Gemäß Anhang V Ziffer 2.8 der Verordnung (EU) 2021/241 konnte dieser Teil mit A (angemessene Modalitäten), B (Mindestmaß an Modalitäten) oder C (ungenügende Modalitäten) bewertet werden.

16 Stellungnahme 04/2020 zu der vorgeschlagenen REACT-EU-Verordnung und der Dachverordnung für die ESI-Fonds, 14. Juli 2020, und Stellungnahme 06/2020 (gemäß Artikel 287 Absatz 4 und Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a AEUV) zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Aufbau- und Resilienzfazilität (COM(2020) 408 final).

17 Jahresbericht 2020, Kapitel 2.

18 Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2021/241.

19 Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, „Guidance to Member States Recovery and Resilience Plans“, SWD(2021) 12, TEIL 1/2.

20 Sonderbericht 01/2019, „Bekämpfung von Betrug bei den EU-Ausgaben: Es muss gehandelt werden“.

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