Sonderbericht
Nr.01 2019

Bekämpfung von Betrug bei den EU-Ausgaben: Es muss gehandelt werden

Über den Bericht Der Schutz der finanziellen Interessen der EU vor Betrug ist eine zentrale Aufgabe der Europäischen Kommission. Die Generaldirektionen, Exekutivagenturen und das Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) der Kommission arbeiten mit zahlreichen anderen Einrichtungen zusammen, einschließlich Behörden in den Mitgliedstaaten und der künftigen Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA).
Im Rahmen dieser Prüfung bewertete der Hof, ob das Risikomanagement der Kommission in Bezug auf betrügerische Handlungen zum Nachteil des EU-Haushalts angemessen ist. Der Hof stellte fest, dass der Kommission keine umfassenden und vergleichbaren Informationen zum Ausmaß des aufgedeckten Betrugs bei den EU-Ausgaben vorliegen. Außerdem hat sie bisher weder eine Bewertung des nicht aufgedeckten Betrugs noch eine eingehende Analyse dazu vorgenommen, was die Ursachen dafür sind, dass Wirtschaftsteilnehmer betrügerische Handlungen begehen. Dies mindert den praktischen Wert und die Wirksamkeit der strategischen Pläne der Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der EU vor Betrug.
Das derzeitige System, wonach auf die verwaltungsrechtliche Untersuchung des OLAF bei Betrugsverdacht strafrechtliche Ermittlungen auf nationaler Ebene folgen, nimmt in zahlreichen Fällen viel Zeit in Anspruch und verringert somit die Chancen, Strafverfolgung zu erreichen. Ferner enthalten die Abschlussberichte des OLAF oft nicht genügend Informationen, um eine Wiedereinziehung von zu Unrecht ausgezahlten Mitteln einzuleiten. Weniger als die Hälfte der Untersuchungen des OLAF haben zu einer Strafverfolgung der mutmaßlichen Betrüger geführt; weniger als ein Drittel der zu Unrecht gezahlten EU-Mittel wurden infolge der Untersuchungen wiedereingezogen.

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Zusammenfassung

Über diese Prüfung

I

Betrug bezeichnet jegliche vorsätzliche Handlung oder Unterlassung in der Absicht, andere zu täuschen mit dem Ergebnis, dass dem Opfer ein Schaden entsteht und dem Täter ein Vermögensvorteil erwächst. Betrug im Zusammenhang mit öffentlichen Mitteln ist oft mit Korruption verknüpft. Korruption bezeichnet im Allgemeinen jegliche vorsätzliche Handlung oder Unterlassung, mit der öffentliche Gewalt missbraucht oder versucht wird, den Missbrauch einer Vertrauensstellung in einer öffentlichen Funktion herbeizuführen, um einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen.

II

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sind gemeinsam für den Schutz der finanziellen Interessen der EU vor Betrug und Korruption zuständig. Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) ist derzeit die wichtigste mit Betrugsbekämpfung betraute Stelle der EU. Es trägt zur Gestaltung und Umsetzung der Betrugsbekämpfungspolitik der Kommission bei und führt verwaltungsrechtliche Untersuchungen im Bereich Betrug zulasten des EU-Haushalts durch. Im Jahr 2020 wird die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) mit der Befugnis, Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU in 22 Mitgliedstaaten zu verfolgen, ihre Arbeit aufnehmen.

III

Angesichts der Bedeutung von Verhinderung und Aufdeckung von Betrug für das Finanzmanagement der EU hat der Hof beschlossen, eine Wirtschaftlichkeitsprüfung zum Risikomanagement der Kommission in Bezug auf Betrug bei den EU-Ausgaben durchzuführen. Der Hof untersuchte insbesondere

  • die Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission, ihre Instrumente zur Betrugsverhinderung und ob sie Zugang zu geeigneten Daten über Umfang, Art und Ursachen von Betrug bei den EU-Ausgaben hat;
  • ob die verwaltungsrechtlichen Untersuchungen des OLAF zu Strafverfolgung und Wiedereinziehung geführt haben.
IV

Der Hof untersuchte darüber hinaus die Regelungen zur Errichtung der EUStA und analysierte, ob die neue Behörde das Potenzial hat, die derzeitigen Schwachstellen zu beheben.

Feststellungen des Hofes

V

In den vergangenen zehn Jahren hat die Kommission Schritte eingeleitet, um den Betrug zulasten des EU-Haushalts zu bekämpfen. Insbesondere hat sie im Jahr 2011 die "Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission" (CAFS) angenommen, und jede Generaldirektion (GD) bzw. Gruppe von Generaldirektionen setzt ihre eigene operationelle Betrugsbekämpfungsstrategie um. Außerdem hat die Kommission ein "Früherkennungs- und Ausschlusssystem" (EDES) und ein interinstitutionelles Gremium eingerichtet, das hinzugezogen wird, wenn es darum geht zu entscheiden, ob bestimmte Wirtschaftsteilnehmer wegen Betrug oder Korruption oder aus anderen Gründen von der EU-Finanzierung ausgeschlossen werden sollen. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen "Bericht über den Schutz der finanziellen Interessen" der Union ("PIF-Bericht") vor.

VI

Der Hof stellte jedoch fest, dass es der Kommission an umfassenden Informationen zu Umfang, Art und Ursachen von Betrug mangelt. Ihre offiziellen Statistiken zu aufgedecktem Betrug sind nicht vollständig, und bisher hat sie keine Bewertung des nicht aufgedeckten Betrugs vorgenommen. Zwar liegen einige Informationen zu den Betrugsmustern und -systemen in verschiedenen Sektoren vor, aber keine eingehende Analyse dazu, was die Ursachen dafür sind, dass einige Empfänger von EU-Mitteln betrügerische Handlungen begehen. Dieser Mangel an Informationen mindert den praktischen Wert der strategischen Pläne der Kommission wie der Betrugsbekämpfungsstrategie CAFS, die seit 2011 nicht aktualisiert wurde.

VII

Der derzeitige Ansatz, wonach das OLAF verwaltungsrechtliche Untersuchungen einleitet, nachdem es Informationen aus anderen Quellen erhalten hat und wonach auf die Untersuchungen des OLAF bei Betrugsverdacht häufig strafrechtliche Ermittlungen auf nationaler Ebene folgen, nimmt in einer beträchtlichen Anzahl von Fällen viel Zeit in Anspruch und verringert somit die Chancen auf eine wirksame Strafverfolgung. Im Ergebnis führen die Untersuchungen des OLAF in rund 45 % der Fälle zu einer Strafverfolgung der mutmaßlichen Betrüger. Was die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter EU-Mittel betrifft, so sind die Generaldirektionen in einigen Fällen der Auffassung, dass die Abschlussberichte des OLAF nicht genügend Informationen enthalten, um als Grundlage für die Einleitung einer Wiedereinziehung von zu Unrecht ausgezahlten Mitteln zu dienen. In diesen Fällen ergreifen die GD weitere Schritte (oder geben sie in Auftrag), um zu entscheiden, ob eine Wiedereinziehung des vom OLAF empfohlenen Betrags möglich ist, oder sie stützen sich auf die im Rahmen ihrer eigenen Audits erlangten Nachweise.

VIII

Der Hof hält die Errichtung der EUStA (an der sich 22 Mitgliedstaaten beteiligen werden) für einen Schritt in die richtige Richtung, doch birgt die derzeitige Verordnung mehrere Risiken. Das wahrscheinlich größte Risiko betrifft die Aufdeckungs- und Untersuchungsarbeit, die in erster Linie Aufgabe der mitgliedstaatlichen Ermittler unter der Aufsicht der EUStA sein wird. In der Verordnung ist kein Mechanismus vorgesehen, der es der EUStA (oder einer anderen Einrichtung der EU) gestattet, die Behörden der Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, Ressourcen für die im Rahmen der Untersuchung von Betrug bei den EU-Ausgaben erforderlichen proaktiven Arbeiten oder für die Fälle, die von den Delegierten Staatsanwälten bearbeitet werden, zuzuweisen. Ein weiteres Risiko besteht darin, dass die für die Arbeit der Kammern der EUStA erforderlichen umfassenden internen Konsultationen und Übersetzungen für strafrechtliche Verfahren - bei denen Zeit sehr oft die am stärksten begrenzte Ressource ist - letzten Endes möglicherweise zu viel Zeit in Anspruch nehmen werden.

Empfehlungen des Hofes

IX

Auf der Grundlage dieser Ausführungen gelangt der Hof zu der Auffassung, dass in der EU mehr Tatkraft und Führungsstärke erforderlich sind, um effektive Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug bei den EU-Ausgaben zu ergreifen. Die Kommission muss daher nach Auffassung des Hofes ihre Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug bei den EU-Ausgaben in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten unbedingt verstärken.

X

Der Hof unterbreitet der Kommission die folgenden Empfehlungen:

Empfehlung 1: Die Kommission sollte ein solides System zur Berichterstattung über Betrug einrichten, über das Informationen zu Umfang, Art und zugrunde liegenden Ursachen von Betrug bereitgestellt werden.

Empfehlung 2: Um die Betrugsbekämpfung vor dem Hintergrund ihrer kollegialen Verantwortung für die Verhinderung und Aufdeckung von Betrug besser zu koordinieren, sollte die Kommission sicherstellen, dass das strategische Betrugsrisikomanagement und die Verhinderung von Betrug ausdrücklich in das Portfolio eines Kommissionsmitglieds aufgenommen werden; außerdem sollte sie eine neue umfassende Betrugsbekämpfungsstrategie annehmen, die auf einer ausführlichen Analyse der Betrugsrisiken fußt.

Empfehlung 3: Die Kommission sollte ihre Maßnahmen zur Verhinderung von Betrug intensivieren. Insbesondere sollte sie

  • sicherstellen, dass die Generaldirektionen das Früherkennungs- und Ausschlusssystem im Bereich der direkten und der indirekten Mittelverwaltung verwenden, und die Mitgliedstaaten auffordern, betrügerische Wirtschaftsteilnehmer und die mit ihnen in Verbindung stehenden Privatpersonen zu ermitteln und kenntlich zu machen;
  • alle Mitgliedstaaten mit Nachdruck dazu auffordern, die Datenbank ARACHNE aktiv zu nutzen, um die betrügerische und unregelmäßige Verwendung von EU-Mitteln zu verhindern.

Empfehlung 4: Die Kommission sollte Rolle und Zuständigkeiten des OLAF bei der Bekämpfung von Betrug bei den EU-Ausgaben im Lichte der Errichtung der EUStA überdenken. Insbesondere sollte sie dem Europäischen Parlament und dem Rat Maßnahmen vorschlagen, um dem OLAF eine strategische und Aufsicht führende Rolle bei den Betrugsbekämpfungsmaßnahmen der EU einzuräumen.

Einleitung

Definition von Betrug

01

Generell bezeichnet Betrug1 jegliche vorsätzliche Handlung oder Unterlassung in der Absicht, andere zu täuschen mit dem Ergebnis, dass dem Opfer ein Schaden entsteht und dem Täter ein Vermögensvorteil erwächst. Versucht beispielsweise ein Finanzhilfeempfänger vorsätzlich, den Geldgeber zu täuschen, um ungerechtfertigt hohe Ausgaben geltend zu machen, so handelt es sich um Betrug.

02

Betrug im Bereich öffentlicher Mittel ist mitunter mit Korruption verbunden2. Korruption3, bezeichnet herkömmlicherweise jegliche vorsätzliche Handlung oder Unterlassung, mit der eine Vertrauensstellung in einer öffentlichen Funktion missbraucht oder versucht wird, den Missbrauch einer solchen Vertrauensstellung herbeizuführen, um einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen. Wenn beispielsweise ein Finanzhilfeempfänger einen Beamten besticht, damit dieser übermäßig hohe Ausgaben akzeptiert, liegen sowohl Betrug als auch Korruption vor.

03

Unregelmäßigkeit4 ist weiter gefasst als Betrug. Sie ist definiert als jegliche rechtswidrige Handlung, die zu einem Nachteil für den EU-Haushalt führt oder führen könnte. Wenn dieser Rechtsverstoß vorsätzlich begangen wurde, handelt es sich um Betrug. Der Unterschied zwischen Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten liegt somit in der böswilligen Absicht des Täters.

Schutz der finanziellen Interessen der EU vor Betrug

04

Artikel 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bildet die Rechtsgrundlage für den Schutz der finanziellen Interessen der EU gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen (Anhang I).

05

Die Europäische Kommission muss die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um hinreichende Sicherheit dafür zu bieten, dass Unregelmäßigkeiten (einschließlich Betrugs) bei der Verwendung des EU-Haushalts verhindert, aufgedeckt und berichtigt werden5. Im Bereich der geteilten Mittelverwaltung, z. B. in den Ausgabenbereichen Kohäsion und Landwirtschaft, teilt sie sich diese Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten.

06

In der "Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug" ("PIF-Richtlinie")6 sind eine harmonisierte Definition von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU sowie Strafen und Verjährungsfristen für diese Fälle festgelegt. Die Richtlinie wurde am 5. Juli 2017 erlassen. Die Mitgliedstaaten müssen sie bis Juli 2019 in einzelstaatliches Recht umsetzen7.

07

Zahlreiche Akteure sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene sind am Risikomanagement in Bezug auf Betrug zulasten des EU-Haushalts beteiligt (Anhang II). Bei den wichtigsten handelt es sich um die folgenden Akteure:

  • Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (unter dem Akronym OLAF seiner französischen Bezeichnung Office européen de lutte antifraude bekannt) ist derzeit die wichtigste mit Betrugsbekämpfung betraute Stelle der EU. Es trägt zur Gestaltung und Umsetzung der Betrugsbekämpfungspolitik der Kommission bei. Es handelt sich um die einzige Einrichtung mit unabhängigen Untersuchungsbefugnissen auf EU-Ebene8.
  • Die Generaldirektionen und Exekutivagenturen der Kommission haben die Aufgabe, in den verschiedenen Bereichen des EU-Haushalts wirksame Betrugsrisikomanagement-Systeme einzurichten.
  • Bei der geteilten Mittelverwaltung obliegt es den Programmbehörden der Mitgliedstaaten, einen geeigneten Rahmen für die Betrugsbekämpfung zu schaffen. Strafrechtliche Ermittlungen und Strafverfolgung fallen ebenfalls vollständig in den Aufgabenbereich der nationalen Justizbehörden.
  • Im Oktober 2017 beschlossen 20 Mitgliedstaaten9, die Europäische Staatsanwaltschaft ("EUStA") zu errichten. Derzeit beteiligen sich 22 Mitgliedstaaten an der EUStA. Dabei wird es sich um eine Einrichtung der EU mit der Befugnis handeln, gegen die finanziellen Interessen der EU gerichtete Straftaten zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen. Gemäß Artikel 120 Absatz 2 der EUStA-Verordnung10 nimmt die Einrichtung ihre Tätigkeit nicht früher als drei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung auf, also nicht vor Ende 2020.
08

Der Europäische Rechnungshof ist das unabhängige Prüfungsorgan der EU. Er prüft die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Ermittelt der Hof im Rahmen seiner Tätigkeit Fälle mutmaßlichen Betrugs, so leitet er sie zwecks Voranalyse und möglicher Untersuchung an das OLAF weiter11.

09

Schließlich muss der Europäische Rechnungshof gemäß Artikel 325 Absatz 4 AEUV zu jeglichen Maßnahmen angehört werden, die der Gesetzgeber zur Verhütung und Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten, annimmt. In den letzten Jahren veröffentlichte die Kommission mehrere Legislativvorschläge, die mit dem Gegenstand dieser Prüfung in Zusammenhang stehen (Anhang III). Zu einigen dieser Vorschläge hat der Hof eine Stellungnahme vorgelegt12.

Prüfungsumfang und Prüfungsansatz

10

Im Rahmen der Prüfung bewertete der Hof, ob das Risikomanagement der Kommission in Bezug auf den Betrug zulasten des EU-Haushalts angemessen ist. Der Hof untersuchte insbesondere,

  • ob die Kommission Umfang, Art und Ursachen von Betrug bei den EU-Ausgaben angemessen bewertet;
  • ob die Kommission über einen wirksamen strategischen Rahmen für das Betrugsrisikomanagement verfügt;
  • ob die Kommission ausreichendes Gewicht auf die Betrugsverhinderung legt;
  • ob die verwaltungsrechtlichen Untersuchungen des OLAF zu Strafverfolgung und Wiedereinziehung führen.

Abbildung 1

Prüfungsumfang in Bezug auf das OLAF

Quelle: Europäischer Rechnungshof.

11

Außerdem untersuchte der Hof, ob davon auszugehen ist, dass die EUStA die Schwachstellen beheben wird, die er in der derzeitigen Struktur zur Bekämpfung von Betrug bei den EU-Ausgaben ermittelt hat.

12

Der Schwerpunkt der Prüfung lag ausschließlich auf Betrug bei den Ausgaben der EU. Der Hof untersuchte alle großen EU-Ausgabenbereiche (Landwirtschaft, Kohäsion, Forschung und externe Politikbereiche). Das Hauptaugenmerk galt den Maßnahmen der Kommission zur Betrugsprävention und zum Umgang mit aufgedecktem Betrug. Die Untersuchungen des OLAF im Bereich der EU-Einnahmen wurden nicht untersucht. Was die externen Untersuchungen des OLAF betrifft, standen die finanziellen und justiziellen Empfehlungen im Blickpunkt des Hofes, da es sich dabei um die wichtigsten Outputs des OLAF handelt13. Interne Untersuchungen gegen Beamte oder sonstige Mitarbeiter der EU, Mitglieder von Organen oder Einrichtungen oder Leiter von Ämtern oder Agenturen wurden ebenfalls nicht untersucht.

13

Die Bemerkungen des Hofes basieren auf den folgenden Quellen für Prüfungsnachweise:

  1. Analyse der einschlägigen Dokumentation (Unterlagen der Kommission und des OLAF, Berichte des Hofes, einschlägige Studien und Forschungsarbeiten) und Datenbanken (IMS und ARACHNE);
  2. Befragungen von Beamten des OLAF und Beamten von sieben Generaldirektionen, die Ausgaben tätigen (GD AGRI, GD EMPL, GD REGIO, GD RTD, GD DEVCO, GD CNECT und GD HOME) sowie von Generaldirektionen und anderen internen Dienststellen, die eine wichtige Rolle bei der Beaufsichtigung des Betrugsrisikomanagements durch die Kommission spielen (OLAF-Überwachungsausschuss, Generalsekretariat, GD BUDG und IAS);
  3. Befragungen von Einrichtungen, die außerhalb der Kommission angesiedelt sind, wie Europol und Eurojust;
  4. Prüfbesuche bei den Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung (AFCOS), Staatsanwaltschaften und maßgeblichen Ministerien in vier Mitgliedstaaten (Bulgarien, Deutschland (Berlin und Brandenburg), Italien (Rom und Perugia) und Polen);
  5. eine an die Obersten Rechnungskontrollbehörden (ORKB) der 28 Mitgliedstaaten gerichtete Umfrage, auf die 23 Mitgliedstaaten antworteten; eine im Rahmen der Prüfung des Hofes von Europol an seine 28 nationalen Kontaktstellen gerichtete Umfrage, auf die 13 Kontaktstellen antworteten;
  6. Beiträge von 15 Experten (Kriminologen, Rechts- und Sozialwissenschaftler, Staatsanwälte), die im gesamten Prüfungsverlauf Input und Ratschläge lieferten und Anmerkungen zu den vorläufigen Feststellungen des Hofes machten.

Bemerkungen

Die Kommission hat nicht in ausreichendem Maße Einblick in Umfang, Art und Ursachen von Betrug

14

Die exakte Bestimmung des Ausmaßes von Betrug ist der erste Schritt in einem angemessen gestalteten und umgesetzten Ansatz zur Betrugsbekämpfung. Ohne gute Kerndaten zum Betrug ist es schwieriger, Betrugsbekämpfungsmaßnahmen zu planen und zu überwachen.

15

Betrug zulasten von gemeinschaftlich verwalteten Mitteln wie EU-Mitteln ist eine verdeckte Straftat. Dies bedeutet, dass die Straftat ohne Ex-ante- oder Ex-post-Kontrollen, die speziell zu diesem Zweck durchgeführt werden, nicht aufgedeckt werden kann. Da solche Kontrollen nicht umfassend sein können und nicht immer zu Ergebnissen führen, bleiben einige Fälle unentdeckt. Dieses Problem wird dadurch verschärft, dass es beim Betrug zulasten von gemeinschaftlich verwalteten Mitteln keine individuellen Opfer gibt, die die Straftat melden und die zuständigen Behörden davon in Kenntnis setzen würden. In Abbildung 2 sind nicht aufgedeckter Betrug und die verschiedenen Phasen von der Aufdeckung eines Falls mutmaßlichen Betrugs bis zur Feststellung von Betrug durch ein Gericht dargestellt.

Abbildung 2

Einstufung von Betrug

Quelle: Europäischer Rechnungshof.

16

Da Betrug von Natur aus verdeckt ist, kann das Betrugsphänomen nicht ausschließlich auf der Grundlage offizieller Statistiken über gemeldete und untersuchte Fälle eingeschätzt werden. Soziologische Forschungsmethoden könnten zusätzliche nützliche Einblicke in Umfang und Art des Problems ermöglichen.

17

Was die EU-Ausgaben betrifft, werden Informationen zum Umfang des aufgedeckten Betrugs in drei verschiedenen Datenbanken erfasst (Abbildung 3).

Abbildung 3

Informationen zu aufgedecktem Betrug

Quelle: Europäischer Rechnungshof.

18

Das OLAF - als die wichtigste mit Betrugsbekämpfung betraute Stelle der EU - ist dafür zuständig, im Namen der Kommission Statistiken und Informationen zu Betrug bei den EU-Ausgaben zu sammeln und zusammenzustellen. Die Mitgliedstaaten und die Kandidatenländer sind rechtlich verpflichtet14, dem OLAF als Dienststelle der Kommission alle von ihnen aufgedeckten größeren Fälle von Unregelmäßigkeiten bei den EU-Einnahmen (traditionelle Eigenmittel) und EU-Ausgaben (Kohäsion, Landwirtschaft und Heranführungshilfen) zu melden. Sie müssen außerdem melden, ob diese Unregelmäßigkeiten dazu führen, dass auf nationaler Ebene Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eingeleitet werden, um festzustellen, ob das Verhalten vorsätzlich erfolgte (Betrugsverdacht) oder ob in einem rechtskräftigen Urteil entschieden wurde, dass es sich um Betrug handelt (festgestellter Betrug). Daher müssen Mitgliedstaaten und Kandidatenländer eine Unregelmäßigkeit zunächst erfassen und dann angeben, ob es sich bei der Unregelmäßigkeit um Betrug (mutmaßlichen Betrug oder festgestellten Betrug) handelte oder nicht. Diese Meldungen zu den Ausgaben erfolgen über ein IT-System, das als "Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten" (IMS) bezeichnet wird und dem OLAF untersteht. Die Meldungen zu den Einnahmen erfolgen über das System OWNRES, das von der GD BUDG verwaltet wird.

19

Das OLAF verfügt über sein eigenes Fallbearbeitungssystem, das Informationen zu abgeschlossenen und laufenden Untersuchungen zu Betrug, Korruption und schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit EU-Mitteln enthält. Die Behörden der Mitgliedstaaten verfügen unter Umständen ebenfalls über ihre eigenen Datenbanken zur Erfassung von Fällen mutmaßlichen Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU oder ihrer nationalen Haushalte.

20

In diesem Abschnitt untersucht der Hof die Qualität der von der Kommission verwendeten Informationen zum Ausmaß aufgedeckten und nicht aufgedeckten Betrugs sowie die Art der Analyse, die die Kommission vornimmt, um die häufigsten Betrugsmuster und -systeme, Betrugsfälle und das Profil von Betrügern in der EU zu ermitteln. Darüber hinaus bewertet der Hof, wie die Kommission diese Informationen in ihre Bewertungen des Betrugsrisikos einfließen lässt.

Daten zu aufgedecktem Betrug sind unvollständig

21

Die Kommission veröffentlicht den Wert der aufgedeckten Fälle von Betrug zusammen mit der zugrunde liegenden Analyse jährlich im sogenannten "PIF-Bericht"15. Diesem Bericht zufolge belief sich das Schadensvolumen des im Jahr 2017 aufgedeckten Betrugs bei den EU-Ausgaben auf 390,7 Millionen Euro bzw. 0,29 % aller Zahlungen zulasten des EU-Haushalts (Abbildung 4).

Abbildung 4

EU-Ausgaben: aufgedeckter Betrug nach Ausgabenbereich (2017)

EU-Ausgabenbereich Auf der Grundlage von Daten der Kommission sowie der Berichterstattung durch Mitgliedstaaten und Kandidatenländer
(Beträge in Millionen Euro)
Als % der Zahlungen
Kohäsion und Fischerei* 320* 0,94 %
Natürliche Ressourcen 60 0,11 %
Direkte Ausgaben 7 0,04 %
Heranführung 3 0,18 %
Insgesamt 308 0,29 %

* Für die Ausgabenbereiche Kohäsion und Fischerei, die vollständig auf mehrjährigen Programmen beruhen, schlägt die Kommission vor, Daten für gesamte Programmplanungszeiträume anzugeben, anstatt Änderungen von einem Jahr zum nächsten. Für den gesamten Programmplanungszyklus 2007-2013 beläuft sich der aufgedeckte Betrug auf 0,44 % der Zahlungen.

Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage des PIF-Berichts (S. 16, 24 und 27ff) und der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2018) 386 final "Statistical evaluation of irregularities reported for 2017" (S. 47, 66, 102, 103 und 106).

22

Um diese Zahlenangaben zu den ermittelten Fällen von Betrug zu berechnen, verwendet die Kommission ihre eigenen Daten, sofern sie die Ausgaben direkt verwaltet, und in Fällen, in denen Ausgaben mit geteilter Mittelverwaltung betroffen sind, verwendet sie Daten, die von den Mitgliedstaaten und Kandidatenländern über das IMS an das OLAF übermittelt werden.

23

Auf der Grundlage seiner in den folgenden Ziffern dargelegten Prüfungsergebnisse gelangte der Hof zu dem Schluss, dass diese Zahlenangaben kein vollständiges Bild zum Ausmaß des aufgedeckten Betrugs bei den EU-Ausgaben liefern. Dies gilt sowohl für die geteilte Mittelverwaltung als auch für sonstige Arten der Mittelverwaltung.

24

Im Bereich der geteilten Mittelverwaltung ist die Kommission der Ansicht, dass bei der fehlenden Berichterstattung das größte Problem Fälle darstellen, in denen Strafverfolgungsbehörden ermitteln, ohne dass die für die Umsetzung des betreffenden Programms zuständigen Behörden davon Kenntnis haben16. Der Hof hat jedoch die folgenden zusätzlichen Gründe ermittelt, aus denen das Ausmaß des Betrugs nicht in vollem Umfang gemeldet wird:

  • Die Behörden der Mitgliedstaaten melden nicht alle vom OLAF untersuchten Fälle. Unter den 20 vom Hof überprüften Fällen des OLAF waren nur drei, die die mitgliedstaatlichen Behörden im IMS erfasst hatten.
  • Betrugsfälle können auch auf die Tätigkeiten zwischengeschalteter öffentlicher Stellen zurückgehen, die an der Umsetzung eines operationellen Programms beteiligt sind (Projektauswahl oder öffentliche Ausschreibung):
    • Die Behörden der Mitgliedstaaten sind gemäß EU-Recht17 nicht verpflichtet, betrügerische und nichtbetrügerische Fälle zu melden, wenn öffentliche Einrichtungen ihre Befugnisse als Behörde ausgeübt und nicht als Wirtschaftsteilnehmer gehandelt haben. Der Hof stieß in Fällen, in denen öffentliche Einrichtungen als Wirtschaftsteilnehmer handeln, auf Probleme, in denen nicht in vollem Umfang über das Ausmaß des Betrugs berichtet wurde.
    • Wenn bei der Projektauswahl betrügerische oder nichtbetrügerische Unregelmäßigkeiten auftreten, bevor dem betreffenden Projekt Finanzmittel genehmigt werden, ist es nicht immer möglich, das fragliche von Unregelmäßigkeiten oder Betrug betroffene Projekt hervorzuheben, um die erforderlichen Daten ins IMS einzugeben. Der Hof stieß in zwei Mitgliedstaaten auf solche Fälle.
  • Um den Verwaltungsaufwand in Grenzen zu halten, sind die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß EU-Recht lediglich verpflichtet, betrügerische oder nichtbetrügerische Unregelmäßigkeiten zu melden, wenn die betroffenen EU-Mittel 10 000 Euro überschreiten18. Im Agrarbereich und beim Europäischen Sozialfonds fallen viele Zahlungen - und somit potenziell betrügerische Zahlungen, die nicht gemeldet werden - unter die Meldeschwelle von 10 000 Euro. Im Rahmen seiner Prüfung ermittelte der Hof einen Mitgliedstaat, bei dem die im IMS gemeldeten Unregelmäßigkeiten für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums nur einen geringen Anteil (7 %) aller von dem Mitgliedstaat für diese beiden Fonds aufgedeckten Unregelmäßigkeiten ausmachten. Andererseits stufte der Mitgliedstaat einen hohen Anteil (60 %) dieser 7 % gemeldeter Unregelmäßigkeiten als Fälle mutmaßlichen Betrugs ein.
25

Die Kommission hat mehrere Leitlinien19 dazu vorgelegt, wie über Unregelmäßigkeiten berichtet werden soll und wie sie als mutmaßlicher Betrug gekennzeichnet werden sollen. Dennoch unterscheidet sich die Berichterstattung zwischen den Mitgliedstaaten nach wie vor. Dies liegt vor allem daran, dass die Begriffe "Betrugsverdacht/mutmaßlicher Betrug" und "erste amtliche oder gerichtliche Feststellung" unterschiedlich ausgelegt werden20. Diese Definitionen sind wichtig, um genau zu bestimmen, wann eine Unregelmäßigkeit als betrügerisch gekennzeichnet werden muss (mutmaßlicher Betrug). Die Tabelle in Anhang IV zeigt, dass einige Mitgliedstaaten Unregelmäßigkeiten erst nach einer rechtkräftigen Gerichtsentscheidung als mutmaßlichen Betrug einstufen, andere hingegen bereits viel früher im Verlauf des Verfahrens.

26

Um stärkeres Gewicht auf die Aufdeckung und Meldung von Betrugsfällen zu legen, führte das OLAF im Jahr 2015 zwei neue Indikatoren ein: die "Betrugsaufdeckungsquote" (fraud detection rate, FDR), die dem Wert des in einem Mitgliedstaat vermuteten oder festgestellten Betrugs als Prozentsatz der in diesem Staat innerhalb eines bestimmten Zeitraums getätigten Zahlungen insgesamt entspricht, und die "Betrugshäufigkeit" (fraud frequency level, FFL), die der Anzahl der in einem Mitgliedstaat vermuteten oder festgestellten Betrugsfälle als Prozentsatz der Anzahl der in diesem Staat innerhalb eines bestimmten Zeitraums ermittelten Unregelmäßigkeiten insgesamt entspricht. Ähnliche Indikatoren wurden für nichtbetrügerische Unregelmäßigkeiten eingeführt (die "Unregelmäßigkeitsaufdeckungsquote" (irregularity detection rate, IDR) und die "Unregelmäßigkeitshäufigkeit" (irregularity frequency level, IFL)).Abbildung 5 enthält Informationen zur Betrugsaufdeckungsquote und zur Unregelmäßigkeitsaufdeckungsquote der einzelnen Mitgliedstaaten im Kohäsionsbereich für den Zeitraum 2007-2013.

27

Diese Indikatoren zeigen deutlich, dass erhebliche Unterschiede bestehen, was den Umfang (Wert und Anzahl) der Fälle von Unregelmäßigkeiten und Betrug betrifft, die von den Mitgliedstaaten aufgedeckt und gemeldet werden. Beispielsweise meldeten 10 Mitgliedstaaten im gesamten Programmplanungszeitraum 2007-2013 weniger als 10 Fälle mutmaßlichen Betrugs; die Betrugsaufdeckungsquoten von 12 Mitgliedstaaten lagen unter 0,1 %. Acht Mitgliedstaaten stuften mehr als 10 % aller gemeldeten Unregelmäßigkeiten als mutmaßlichen Betrug ein, während sich dieser Anteil in 14 anderen Mitgliedstaaten auf weniger als 5 % belief.

28

Die Kommission ist der Auffassung, dass die beträchtlichen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Meldung von Betrug und Unregelmäßigkeiten möglicherweise auf das zur Betrugsbekämpfung eingerichtete nationale System und nicht allein auf eine nicht harmonisierte Berichterstattung zurückzuführen ist. Eine detailliertere Analyse der diesen Unterschieden zugrunde liegenden Ursachen lieferte die Kommission nicht.

29

Ein weiterer Hinweis auf Probleme bei der Berichterstattung oder der Aufdeckung ist die schwache Korrelation zwischen offiziellen Statistiken zu den gemeldeten Betrugsaufdeckungsquoten und den Ergebnissen von Indikatoren zum Korruptionsrisiko (Abbildung 5): Einige Länder, die im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International oder im "Index of Public Integrity" schlecht abschnitten und somit als weniger transparent betrachtet werden, melden sehr wenige oder sogar gar keine Betrugsfälle.

Abbildung 5

Unregelmäßigkeits- und Betrugsaufdeckungsquote nach Mitgliedstaat im Vergleich mit dem Korruptionswahrnehmungsindex, dem "Index of Public Integrity" und Eurobarometer-Ergebnissen

* Im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International werden Länder nach ihrem wahrgenommenen Ausmaß an Korruption eingestuft, das mithilfe von Expertenbewertungen und Meinungsumfragen bestimmt wird. Die Bewertung erfolgt auf einer Skala von 100 (korruptionsfrei) bis 0 (äußerst korrupt).

** Beim "Index of Public Integrity" (IPI, Index zur Integrität der öffentlichen Verwaltungen) handelt es sich um einen Index, der sich aus sechs Komponenten zusammensetzt: Unabhängigkeit der Justiz, Verwaltungslast, Handelsoffenheit, Haushaltstransparenz, E-Citizenship und Pressefreiheit. Mit diesem Index soll ein objektives und umfassendes Bild des Stands der Korruptionskontrolle in 109 Ländern geliefert werden. Die Bewertung erfolgt auf einer Skala von 1 (geringe Korruptionskontrolle) bis 10 (hohe Korruptionskontrolle).

*** Das Eurobarometer 2015 misst die Wahrnehmung der Bürgerinnen und Bürger der EU. Q1_B. Bekämpfung von Betrug zulasten des EU-Haushalts: Tritt das Problem relativ häufig auf?

30

Die Kommission führt keine umfassenden Kontrollen bezüglich der Qualität der im IMS gemeldeten Daten durch, noch fordert sie die Behörden der Mitgliedstaaten auf, Prüfungssicherheit hinsichtlich der Zuverlässigkeit der gemeldeten Daten zu liefern. Teilkontrollen zur Einhaltung der Berichtspflichten werden im Rahmen der Systemprüfungen durchgeführt.

31

Weder das OLAF noch eine andere Stelle innerhalb der Kommission sammelt Informationen zu Strafsachen, die mit den finanziellen Interessen der EU zusammenhängen und in denen die nationalen Behörden ermitteln. Die Mitgliedstaaten haben eigene Systeme zur Erfassung der Fälle, in denen ermittelt wird, und fast die Hälfte von ihnen unterscheidet nicht zwischen Finanzstraftaten zum Nachteil der nationalen Interessen und Finanzstraftaten zum Nachteil der Interessen der EU. Im Ergebnis verfügen weder die Kommission noch diese Mitgliedstaaten über Daten zum Betrug bei den EU-Ausgaben als eigene Kategorie.

32

Im Bereich der direkt von der Kommission verwalteten Ausgaben basiert der Wert der mutmaßlich betrügerischen Ausgaben auf Beträgen, die als betrügerisch gekennzeichnet und im Rechnungsführungssystem der Kommission erfasst sind. Der Hof stellte fest, dass einige Daten nicht im Wert der mutmaßlich betrügerischen Ausgaben enthalten sind. In einigen Fällen fordert die Kommission betrügerisch eingesetzte Mittel zurück, indem sie den entsprechenden Betrag mit zukünftigen Forderungen verrechnet, ohne eine förmliche Einziehungsanordnung auszustellen. Diese Fälle werden nicht immer als betrügerisch gekennzeichnet, obwohl dies in den Leitlinien der Kommission vorgeschrieben ist. Außerdem ist in einigen Fällen mutmaßlichen Betrugs keine Untersuchung durch das OLAF, sondern eine Weiterverfolgung durch die Generaldirektionen im Wege von Audits erforderlich. Diese Fälle sind im gemeldeten Wert der betrügerischen Ausgaben nicht immer enthalten. Die Kommission hat bislang noch keine klaren Leitlinien dazu vorgelegt, wie diese Daten zusammengestellt werden sollen.

Der Kommission hat nicht genügend Erkenntnisse über das Ausmaß des nicht aufgedeckten Betrugs

33

Die Kommission nimmt keine Schätzung des nicht aufgedeckten Betrugs vor. Sie hat auch noch niemals eine Opfererhebung und keine Erhebung unter möglichen Beobachtern von Betrug bei den EU-Ausgaben durchgeführt. Wie die Kommission dem Hof mitteilte, hält sie Opfererhebungen, Erhebungen unter möglichen Beobachtern oder Wahrnehmungsumfragen nicht für geeignete Instrumente, um einen besseren Einblick in das gesamte Ausmaß des Betrugs bei den EU-Subventionen zu erlangen, da eine Umfrage unter Opfern des Betrugs zulasten des EU-Haushalts erhebliche Kosten verursachen würde und nicht klar ist, an wen diese soziologischen Fragen gerichtet werden sollten.

34

Wahrnehmungsbasierte und erfahrungsbasierte Studien sind jedoch bereits zur Messung von Korruption, bei der es sich ebenfalls um eine verdeckte Straftat handelt, eingesetzt worden. Der Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International sowie der Indikator zur Korruptionskontrolle der Weltbank gehören zu den weithin akzeptierten Indikatoren von Korruption. Diese Indizes verwenden die Ergebnisse wahrnehmungsbasierter Studien. Diese Umfragen werden nicht durchgeführt, um offizielle Statistiken zu ersetzen, sondern eher, um sie zu ergänzen.

35

Zusätzlich zu den wahrnehmungsbasierten Umfragen gibt es einige Studien jüngeren Datums, in denen unter Heranziehung objektiver Verwaltungsdaten Schätzungen zur Höhe des Korruptionsrisikos oder zur Korruptionskontrolle vorgenommen werden21.

36

Im Kohäsionsbereich hat die GD REGIO eine Studie in die Wege geleitet, um unter Verwendung von Daten zum öffentlichen Beschaffungswesen die Regierungsqualität auf regionaler Ebene zu bewerten. Einer der gemessenen Leistungsindikatoren war die Kontrolle der Korruptionsrisiken (Kasten 1) In diesem Zusammenhang ist die Kenntnis regionaler oder sektoraler Divergenzen entscheidend dafür, ein Verständnis der Korruptionsrisiken zu erlangen und ein wirksames Risikomanagement zu leisten.

Kasten 1

Studie zur Regierungsqualität auf regionaler Ebene unter Verwendung von Daten zum öffentlichen Beschaffungswesen

Im Jahr 2017 leitete die GD REGIO eine nach Region gegliederte Studie zur Leistung des öffentlichen Beschaffungswesens in den EU-Mitgliedstaaten ein, wobei sie einen innovativen Korruptionsrisikoindikator zugrunde legte, der im Rahmen des Forschungsprojekts DIGIWHIST an der Universität Cambridge entwickelt wurde. Bei dieser Methode werden "Big Data" (Massendaten) aus Großdatenbanken zum öffentlichen Beschaffungswesen (Tender Electronic Daily), Daten aus Unternehmensregistern sowie Finanzdaten und Daten über Eigentumsverhältnisse verwendet22.

Diese Methode zur Messung von Korruption legt nahe, dass die Unterschiede zwischen Regionen oder Sektoren größer sind als die Unterschiede zwischen verschiedenen Ländern, da ein Vergleich zwischen Ländern dazu führt, dass ein breites Spektrum an Unterschieden innerhalb dieser Länder selbst nicht mehr erkennbar ist.

37

Diese Beispiele machen deutlich, dass es de facto möglich ist, Einblicke in das Ausmaß des nicht aufgedeckten Betrugs oder der Korruption zu erhalten.

Die von der Kommission vorgenommene Analyse der Betrugsmuster und Betrugsrisiken ist nicht ausreichend

38

Die Kenntnis von Betrugsmustern trägt dazu bei, genaue und aktuelle Bewertungen des Betrugsrisikos vorzunehmen und die relevanten Kontrollen zu bestimmen und durchzuführen, um Betrug zu verhindern und aufzudecken.

39

Die Kommission analysiert die verschiedenen Arten von Betrug, um

  • ihrer Verpflichtung nachzukommen, dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich (im PIF-Bericht) zu berichten, welche Maßnahmen sie selbst und die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Betrug ergriffen haben und zu welchen Ergebnissen diese Maßnahmen geführt haben, und um ihren Verpflichtungen gemäß sektorspezifischen Rechtsvorschriften nachzukommen;
  • ihren eigenen Rahmen für die interne Kontrolle einzuhalten, in dem eine Bewertung des Betrugsrisikos vorgeschrieben ist.
40

Der PIF-Bericht zum Jahr 2016 enthält einen Abschnitt zu den Arten von Unregelmäßigkeiten, die für die beiden Fonds im Agrarbereich sowie für die Strukturfonds für den Prioritätsbereich "Forschung und technologische Entwicklung" im Zeitraum 2007-2013 als Betrug gemeldet wurden. Die im Bericht enthaltene Analyse von Vorgehensweisen umfasst verschiedene Arten von Unregelmäßigkeiten, die als Betrug gemeldet werden23.

41

Zusätzlich zum PIF-Bericht hat das OLAF mehrere Analysen vorgenommen, die als Fallkompendien bezeichnet werden. Diese Analysen erstrecken sich auf die wichtigsten Betrugsmuster, Schwachstellen und "Red Flags" (Warnsignale). Diese Fallkompendien enthalten eine Liste anonymisierter Fälle auf der Grundlage der Untersuchungsarbeit des OLAF sowie Daten aus den Mitgliedstaaten.

42

Dies sind gute Beispiele dafür, wie die im Rahmen seiner Untersuchungen gewonnenen Erkenntnisse des OLAF und anderes Wissen eingesetzt werden können, um zeitnahe Informationen zu den wichtigsten Risiken zu liefern, denen der EU-Haushalt wegen Betrug ausgesetzt ist. Bei diesen Kompendien handelt es sich jedoch um einmalige Dokumente, die nicht kontinuierlich aktualisiert werden. Das OLAF hat vier solcher Fallkompendien zum Thema Betrug erstellt24. Sie wurden in den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013 veröffentlicht, bisher aber nicht aktualisiert. Das jüngste Fallkompendium für die Strukturfonds beispielsweise wurde 2011 veröffentlicht und betrifft die Programmplanungszeiträume 1994-1999 und 2000-2006.

43

Derzeit werden Betrugsrisiken auf der Ebene der Generaldirektionen bewertet. Für die Kommission als Ganzes wird keine Bewertung des Betrugsrisikos auf zentraler Ebene durchgeführt, und es gibt kein zentrales kommissionsweites Register zu Betrugsrisiken. Diese Informationen sollten in die Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (CAFS) einfließen. Die CAFS, die im Jahr 2011 angenommen wurde, enthält keine Informationen dazu, ob es eine zugrunde liegende Betrugsrisikoanalyse gibt oder welche Ergebnisse diese Analyse hat.

44

Der Hof untersuchte die von sieben Generaldirektionen der Kommission vorgenommenen Bewertungen des Betrugsrisikos. Diese Bewertungen beruhten lediglich auf einer Analyse von Fällen festgestellten Betrugs, wobei Informationen aus verschiedenen internen Quellen kombiniert wurden (z. B. IMS, OLAF, Prüfungsergebnisse der Generaldirektionen und Feststellungen des Hofes). Sie verwenden keine sonstigen Informationen aus externen Quellen - wie nationale Kriminalstatistiken oder offizielle Berichte von Regierungen, Analysen und Berichte von NROs, Indikatoren für das Korruptionsrisiko oder Umfragen -, um ihre Betrugsrisikoanalysen zu ergänzen. Die von fünf der sieben Generaldirektionen, die Ausgaben tätigen, gezogene Schlussfolgerung, das Betrugsrisiko sei niedrig, beruht demzufolge nicht auf einer umfassenden Analyse, in der alle erforderlichen Elemente berücksichtigt sind25.

45

Die Informationen im globalen Betrugsregister, das vom Chartered Institute of Public Finance and Accountancy in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Moore Stephens erstellt wurde, legen nahe, dass das Betrugsrisiko bei den Ausgaben für Finanzhilfen hoch sein könnte (diese Ausgaben machen einen großen Teil der EU-Ausgaben aus). Das Register beruht auf einer weltweiten Umfrage unter mehr als 150 Fachleuten für die Gebiete Rechnungswesen und Betrugsrisiko aus 37 Ländern, mit der in Erfahrung gebracht werden sollte, welche Risikobereiche weltweit die größte Gefährdung darstellen. Die Befragten bewerteten 18 verschiedene Arten von Betrugs- und Bestechungsrisiken anhand einer Skala von 1 (niedrigstes Risiko) bis 5 (höchstes Risiko). Nahezu die Hälfte (48 %) aller Befragten gab an, dass Betrug im Zusammenhang mit Finanzhilfen ein hohes oder sehr hohes Risiko darstellte; damit steht diese Art von Betrug auf dem ersten Platz des Registers26.

46

Einige der vom Hof befragten Experten waren der Ansicht, es sei wichtig, mehrere verschiedene auf die Art der Ausgaben zugeschnittene Methoden zu verwenden, um einen besseren Einblick in Risiko, Ausmaß und Art des Betrugs bei den EU-Ausgaben zu erhalten. Für die Gemeinsame Agrarpolitik beispielsweise, in deren Rahmen die Bereitstellung von Finanzmitteln hauptsächlich auf Ansprüchen basiert und weniger Ermessensspielraum hinsichtlich der Zuweisung von EU-Mitteln besteht, könnte eine Möglichkeit der Messung des Ausmaßes betrügerischer Ausgaben darin bestehen, die durch Betrug verursachten Verluste zu messen. Bei Investitionsprojekten könnte es möglich sein, das Betrugs- und Korruptionsrisiko dadurch zu bestimmen, dass administrative Datensätze ("Big Data") wie Datenbanken zu öffentlichen Ausschreibungen und Aufträgen sowie Finanzhilfeanträge und -beschlüsse analysiert werden. Außerdem könnte eine Beaufsichtigung der Begünstigten von EU-Zahlungen oder der mit der Verwaltung von EU-Mitteln betrauten Einrichtungen zusätzliche Informationen liefern.

Die Kommission hat die Ursachen von Betrug nicht analysiert

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Weder das OLAF noch die Generaldirektionen der Kommission nahmen eine eingehende Analyse der Hauptursachen von Betrug oder der Merkmale der Personen, die betrügen, vor. Die Kommission ist nicht der Auffassung, dass eine Ermittlung der Beweggründe von Betrügern einen erheblichen Mehrwert für ihre Betrugsbekämpfung darstellen würde.

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Die häufigste Art mutmaßlichen Betrugs, die der Hof im Zuge seiner Prüfungen ermittelt, sind Begünstigte, die künstlich die Bedingungen schaffen, um Zugang zu EU-Mitteln zu erhalten. Diese Vorgehensweise zeigt, dass Betrüger nicht immer der organisierten Kriminalität zuzuordnen sind, sondern dass es sich um Einzelpersonen (Empfänger von EU-Finanzmitteln) handelt, die vorsätzlich gegen die Vorschriften verstoßen, um EU-Finanzmittel zu erhalten, auf die sie meinen, einen berechtigten Anspruch zu haben. Einige der Experten betonten, möglicherweise bestehe ein kausaler Zusammenhang zwischen der Komplexität der Vorschriften und Betrug.Kasten 2 enthält ein Beispiel aus dem Jahresbericht des Hofes zum Haushaltsjahr 201427.

Kasten 2

Künstliche Schaffung von Bedingungen, um Beihilfen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu erhalten

Eine Reihe von Gruppen von Personen (die zu derselben Familie oder Wirtschaftsgruppe gehörten) richteten mehrere Unternehmen ein, um Beihilfen zu erhalten, die die gemäß den Bedingungen für die Investitionsmaßnahme zulässige Obergrenze überschritten. Die Begünstigten erklärten, diese Unternehmen würden unabhängig voneinander betrieben, doch war dies de facto nicht der Fall, da sie auf einen gemeinsamen Betrieb ausgelegt waren. Tatsächlich waren sie Teil derselben Wirtschaftsgruppe mit demselben Standort und Personal und denselben Kunden, Lieferanten und Finanzierungsquellen.

49

Eine Studie zu den Korruptionsrisiken in den EU-Mitgliedstaaten deutet darauf hin, dass Ermessensspielräume bei der Mittelverwendung ohne angemessene Kontrollen das Risiko von Korruption bei den Ausgaben erhöhen28. Einige der Experten hoben ähnliche Arten von Risiken hervor. Es wäre daher sinnvoll, dass das OLAF oder die Generaldirektionen der Kommission analysieren, wie sich das Ermessen bei den von der EU kofinanzierten Programmen auf das Betrugsrisiko innerhalb eines gegebenen Ausgabenbereichs auswirkt. Dies trifft insbesondere auf den Bereich der geteilten Mittelverwaltung zu (z. B. die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds), bei denen die Mitgliedstaaten, die diese Mittel verteilen, beim Festlegen der Förderkriterien und -bedingungen über einen Ermessensspielraum verfügen.

Der strategische Ansatz der Kommission in Bezug auf das Betrugsrisikomanagement weist Schwachstellen auf

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Betrug ist ein übergreifendes Problem. Eine erfolgreiche Betrugsminderung erfordert daher von zahlreichen Parteien Bemühungen und ein breites Spektrum von Maßnahmen. Gleichzeitig aber ist die Betrugsbekämpfung normalerweise nicht die Kernaufgabe einer bestimmten operativen Einheit innerhalb einer Organisation. Daher ist es ein empfehlenswertes Verfahren, eine Organisationseinheit oder einen Topmanager zu bestimmen, der die Betrugsbekämpfungsmaßnahmen der Organisation leitet und beaufsichtigt29. Die klare Definition von Rollen und Zuständigkeiten der beteiligten operativen Einheiten ist ebenfalls entscheidend, da sie die einzige Möglichkeit darstellt, die Dopplung von Rollen zu vermeiden und zu beurteilen, was die einzelnen Akteure tatsächlich bewirken.

51

Der Hof untersuchte, ob die Kommission eine klare Führungsrolle übernimmt, ob die Rollen und Zuständigkeiten klar sind und ob sie das Betrugsrisikomanagement angemessen beaufsichtigt. Darüber hinaus bewertete er, ob die Kommission über eine gut konzipierte Betrugsbekämpfungsstrategie verfügt, die geeignet ist, als Orientierungshilfe für ihre laufenden Betrugsbekämpfungsmaßnahmen zu dienen, und ob sie die Outputs dieser Maßnahmen auf sachgerechte Weise misst.

Im Governance-Modell der Kommission sind die Zuständigkeiten aufgeteilt; die kommissionsweite Beaufsichtigung des Betrugsrisikomanagements ist jedoch nicht ausreichend

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Der Hof analysierte die typischen (häufigsten) Rollen und Zuständigkeiten der verschiedenen Einrichtungen hinsichtlich der wichtigsten Ergebnisse in den einzelnen Phasen der Betrugsbekämpfung: Planung, Umsetzung und Berichterstattung (Anhang V).

53

Im Governance-Modell der Kommission sind die Rollen und Zuständigkeiten der an den Betrugsbekämpfungsmaßnahmen beteiligten Kommissionsdienststellen aufgeteilt. Die kommissionsweite Beaufsichtigung ist jedoch nicht ausreichend. Die meisten Einrichtungen haben eine beratende Funktion. Die wichtigsten für Betrugsbekämpfungsmaßnahmen zuständigen Akteure sind das Kollegium der Kommissionsmitglieder, die Generaldirektionen und die Behörden der Mitgliedstaaten.

54

Der Kommissionspräsident legt die Zuständigkeiten der einzelnen Kommissionsmitglieder in individuellen Mandatsschreiben dar. Er verlangt von allen Kommissionsmitgliedern, bei den in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Programmen für eine wirtschaftliche Haushaltsführung zu sorgen, wozu auch der Schutz des EU-Haushalts vor Betrug zählt. Laut dem Mandatsschreiben des für das OLAF zuständigen Kommissionsmitglieds für Haushalt und Personal muss es die Untersuchungen zu Betrug zum Nachteil des EU-Haushalts, Korruption sowie schwerwiegendem Fehlverhalten innerhalb der Organe und Einrichtungen der EU stärken und besonders im Auge behalten, indem es die Tätigkeit des OLAF unterstützt, wobei die Unabhängigkeit des OLAF bei seiner Untersuchungsarbeit gewahrt bleiben muss. Das strategische Betrugsrisikomanagement und die Verhinderung von Betrug werden im Portfolio dieses Kommissionsmitglieds oder anderer Kommissionsmitglieder nicht speziell erwähnt.

55

Das OLAF ist die wichtigste mit Betrugsbekämpfung betraute Stelle der EU und ist gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 ("OLAF-Verordnung") verpflichtet, zur Entwicklung der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission beizutragen. Weder das OLAF noch eine andere Dienststelle der Kommission spielt eine wichtige Rolle bei der Beaufsichtigung der Planung und Umsetzung der Betrugsbekämpfungsmaßnahmen der Kommission oder bei der Berichterstattung über die Outputs. Im Governance-Modell der Kommission ist eine Zuständigkeit des OLAF für Entscheidungen, die die bevollmächtigten Anweisungsbefugten oder die Mitgliedstaaten betreffen, nicht vorgesehen. Das OLAF gibt den für die verschiedenen Betrugsbekämpfungsmaßnahmen zuständigen Personen Orientierungshilfen und Empfehlungen an die Hand (Anhang V).

56

Die Kommission teilt sich die Zuständigkeit für den Schutz der finanziellen Interessen der EU vor Betrug in den Ausgabenbereichen Kohäsion und Landwirtschaft mit den Mitgliedstaaten. Derzeit fehlen der Kommission Verfahren, um regelmäßig zu ermitteln, wie gut die Mitgliedstaaten Fälle mutmaßlichen Betrugs weiterverfolgen. Sie verfügt außerdem über keinen wirksamen Mechanismus, die Mitgliedstaaten aufzufordern, Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug zu ergreifen, oder um solche Maßnahmen zu überwachen oder zu beeinflussen.

57

Mehrere andere internationale Organisationen haben die Notwendigkeit solcher Überwachungsmechanismen erkannt. Die OECD-Arbeitsgruppe zur Bekämpfung von Bestechung beispielsweise, deren Mitglieder aus Strafverfolgungs- und Justizbehörden der Mitgliedstaaten stammen, leitet und beaufsichtigt Umsetzung und Durchsetzung des Übereinkommens der OECD über die Bekämpfung der Bestechung30. Diese Arbeitsgruppe hat mehrere Vorgehensweisen und Verfahren entwickelt, mit denen sie und die OECD-Mitgliedstaaten sich gegenseitig beeinflussen können, um ihre jeweiligen Kapazitäten zur Umsetzung des Übereinkommens zu stärken (Kasten 3).

Kasten 3

Überwachungsmechanismen der OECD-Arbeitsgruppe zur Bekämpfung von Bestechung

Das wichtigste Instrument der Arbeitsgruppe ist eine Peer Review, bei der externe Experten die Rechtsvorschriften der einzelnen OECD-Mitgliedstaaten und ihre Bemühungen zur Umsetzung bewerten. Diese Berichte zur Überwachung der Länder enthalten auch Empfehlungen, die später mit Sorgfalt weiterverfolgt werden. Darüber hinaus überwacht die Arbeitsgruppe fortlaufend die von Mitgliedstaaten eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungen, erarbeitet Studien und "weiche" rechtliche Maßnahmen, mit denen die Integrität im öffentlichen Sektor und die Kapazitäten der Mitgliedstaaten, grenzübergreifende Korruption aufzudecken und zu untersuchen, gestärkt werden sollen. Dieses System des gegenseitigen Lernens und der gegenseitigen Beaufsichtigung hat die OECD-Mitgliedstaaten motiviert und ihnen dabei geholfen, ihre Leistung bei der Umsetzung des Übereinkommens zu verbessern.

Hinsichtlich der Betrugsbekämpfungsstrategien und der Berichterstattung über ihre Wirksamkeit sind Mängel zu verzeichnen

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Der strategische Rahmen für die Betrugsbekämpfungsmaßnahmen der Kommission umfasst sowohl die Strategie der Kommission als Ganzes (die CAFS), die 2011 angenommen wurde, als auch Betrugsbekämpfungsstrategien auf der Ebene der Generaldirektionen und/oder einzelner Sektoren (die AFS), die von einzelnen Generaldirektionen oder Gruppen von Generaldirektionen entwickelt wurden, die sich mit ähnlichen Betrugsrisiken konfrontiert sehen, z. B. im Bereich der Kohäsionspolitik oder der Forschungsprogramme. Die Begründung der Kommission für die individuellen und sektorspezifischen AFS lautet, dass eine einzige Pauschallösung für alle nicht die effizienteste Art und Weise des Betrugsrisikomanagements wäre, und dass die Zuständigkeiten der verschiedenen Akteure sich je nach Art der Mittelverwaltung und Politikbereich unterscheiden.

59

Obwohl vorgesehen war, die CAFS bis Ende 2014 abzuschließen, sind einige Maßnahmen noch im Gange. Da die Kommission die CAFS seit ihrer Annahme im Jahr 2011 nicht aktualisiert hat, stellt der Hof infrage, ob sie sich eignet, bei den Tätigkeiten der Kommission zur Betrugsbekämpfung als praktische Orientierungshilfe zu dienen. Die Kommission informierte den Hof, dass derzeit eine aktualisierte Fassung der CAFS erarbeitet wird, die demnächst angenommen werden soll.

60

Der Hof untersuchte die AFS von sieben Generaldirektionen, die Ausgaben tätigen, für alle großen Ausgabenbereiche: GD AGRI, GD CNECT, GD DEVCO, GD EMPL, GD HOME, GD REGIO und GD RTD. Diese AFS enthielten eine Reihe von Outputindikatoren oder einzelne Outputs zur Förderung der gesetzten Ziele. Diese Ziele sind jedoch nur allgemein und in den meisten Fällen nicht messbar. 18 der 29 vom Hof analysierten Ziele betreffen die "Verstärkung", "Steigerung", "Förderung", "Vertiefung" und "Verbesserung" einiger Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, wobei Ausgangspunkt (Ausgangswert) und Zielwert nicht angegeben sind.

61

Die drei wichtigsten Berichte, die Informationen zu den Betrugsbekämpfungsmaßnahmen der Kommission enthalten, sind der PIF-Bericht, die Management- und Leistungsbilanz (AMPR) sowie die Jährlichen Tätigkeitsberichte der Generaldirektionen. Das Kollegium der Kommissionsmitglieder ist für die ersten beiden Dokumente zuständig, die einzelnen Generaldirektionen für die Tätigkeitsberichte (Abbildung 6).

Abbildung 6

Berichte der Kommission, die Informationen zu Betrugsbekämpfungsmaßnahmen enthalten

Quelle: Europäischer Rechnungshof.

62

Im jährlichen PIF-Bericht werden die Outputs der Betrugsbekämpfungsmaßnahmen der Kommission und der Mitgliedstaaten dargestellt (z. B. geänderte Verordnungen, Strategien, Richtlinien oder Schulungen zur Sensibilisierung für die Betrugsproblematik), doch wird ihre Wirksamkeit hinsichtlich der tatsächlichen Verhinderung, Aufdeckung, Wiedereinziehung oder Abschreckung lediglich in begrenztem Ausmaß bewertet. Der PIF-Bericht dient der Einhaltung der in Artikel 325 Absatz 5 AEUV enthaltenen Verpflichtung, dass die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Maßnahmen vorlegen muss, die zur Durchführung dieses Artikels getroffen wurden.

63

Außerdem enthält die AMPR - eines der wichtigsten Rechenschaftslegungsinstrumente der Kommission - keine Informationen zu den tatsächlichen Ergebnissen der Betrugsbekämpfungsmaßnahmen des Organs.

64

Die Generaldirektionen müssen in ihren Jährlichen Tätigkeitsberichten die Ergebnisse ihrer Betrugsbekämpfungsmaßnahmen auf der Grundlage der in den jährlichen Managementplänen festgelegten Indikatoren darlegen. Die vom Hof untersuchten Generaldirektionen machten keine Angaben zur Wirksamkeit der Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, die auf ihre AFS zurückgingen. Lediglich die GD EMPL und die GD REGIO stellten in ihren Jährlichen Tätigkeitsberichten 2016 Informationen zu den Outputs, die auf ihre Nutzung des Risikobewertungsinstruments ARACHNE31 zurückgingen, und zur von ihnen geleisteten Überwachung der Umsetzung risikobasierter Betrugsbekämpfungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten zur Verfügung.

Der Betrugsverhinderung wurde nicht genügend Aufmerksamkeit geschenkt

65

Betrug zu verhindern, bevor er stattfindet, ist ein Kernelement eines wirksamen Rahmens für die Betrugsbekämpfung. Der Hof untersuchte die wichtigsten Maßnahmen der Kommission zur Betrugsverhinderung und insbesondere, wie die Kommission das Betrugsrisiko bewertet, bevor sie Ausgabenvorschriften annimmt und geeignete Betrugskontrollen konzipiert und umsetzt. Außerdem analysierte der Hof, wie die Kommission Daten im Rahmen der Betrugsbekämpfung nutzt.

Vor Kurzem hat die Kommission Betrugskontrollen in die übergeordneten Ausgabenvorschriften aufgenommen

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Die Betrugssicherheitsmaßnahmen der Kommission gehen auf das Jahr 2000 zurück, als die Kommission beschloss, ihre Prüfung der Betrugssicherheit von Rechtsvorschriften wirksamer zu gestalten32. Innerhalb des OLAF wurde ein spezifisches Fachteam "Betrugssicherheit" eingerichtet, das insbesondere sicherstellen sollte, dass die Ausgabenregelungen spezifische rechtliche Bestimmungen zur Verhinderung von Betrug enthielten und dass darin angemessene Betrugskontrollen vorgesehen waren.

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Im Jahr 2007 teilte die Kommission mit, dass sie die Ziele ihres Betrugssicherheitsverfahrens erreicht hatte33 und Standardbetrugsbekämpfungsbestimmungen in die Ausgabenvorschriften aufgenommen worden waren. Im Jahr 2011 machte die Kommission die Betrugssicherheit zur ersten vorrangigen Maßnahme der CAFS. Bis 2011 waren die wichtigsten Ausgabenvorschriften für den Zeitraum 2007-2013 jedoch bereits angenommen worden. Erst seit Beginn des Zeitraums 2014-2020 enthalten die Ausgabenvorschriften in den Bereichen Kohäsion, Landwirtschaft und Forschung die Bestimmung, dass wirksame und angemessene Betrugskontrollen eingeführt sein müssen, bevor Ausgaben getätigt werden (Abbildung 7). Zuvor waren im Bereich Forschung in Legislativakten nachgeordneten Rechtsnormen, z. B. in Musterverträgen und -vereinbarungen, gewisse Kontrollen zur Betrugsbekämpfung vorgesehen.

68

Im Kohäsionsbereich hat die GD REGIO beschlossen, die Dienste eines externen Privatunternehmens in Anspruch zu nehmen, um zu bewerten, wie die Mitgliedstaaten der Anforderung nachkommen, für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 wirksame und angemessene Betrugsbekämpfungsmaßnahmen einzuführen. Im Dezember 2016 beauftragte die Kommission ein Beratungsunternehmen mit der Untersuchung der Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten zur Prävention und Aufdeckung von Betrug und Korruption bei den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds ergriffen wurden. Diese Ergebnisse hätten bis Ende 2017 vorliegen sollen, doch kam es zu Verzögerungen. Für den Bereich Landwirtschaft ist keine solche Bewertung geplant.

Abbildung 7

Zeitleiste zu den Betrugssicherheitsmaßnahmen der Kommission

Quelle: Europäischer Rechnungshof.

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Daher hat die Kommission im Jahr 2014 umfassende Betrugsbekämpfungsbestimmungen in alle übergeordneten Ausgabenvorschriften aufgenommen. Im Programmplanungszeitraum 2007-2013 war dies nicht immer der Fall.

70

Auf der Grundlage seiner Untersuchungen unterbreitet das OLAF den Generaldirektionen außerdem administrative Empfehlungen, in denen auf Mängel bei den Kontrollen der Generaldirektionen zur Betrugsprävention und -aufdeckung hingewiesen wird. Zwischen 2014 und 2016 unterbreitete das OLAF verschiedenen Dienststellen der Kommission 113 dieser Empfehlungen. Die Auswirkungen dieser Empfehlungen können nicht bewertet werden, da weder das OLAF noch die Generaldirektionen die Umsetzung dieser Empfehlungen weiterverfolgen.

Eine Bewertung des Betrugsrisikos vor Annahme der Ausgabenvorschriften wird ab 2021 verpflichtend sein

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Die Kommission nimmt Folgenabschätzungen vor, um Nachweise zusammenzutragen, anhand deren bewertet wird, ob eine künftige legislative oder nicht legislative Maßnahme der EU gerechtfertigt ist und wie eine derartige Maßnahme am besten konzipiert werden kann, um die gewünschten politischen Ziele zu erreichen. Ausgehend vom COSO-Rahmen 34, würde der Hof erwarten, dass die Kommission im Rahmen dieser Folgenabschätzungen das Betrugsrisiko bewertet.

72

Die Leitlinien für die Durchführung von Folgenabschätzungen für Ausgabenvorschriften (die Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung) wurden im Jahr 2015 aktualisiert. Die Aktualisierung umfasste jedoch keine Bestimmung, wonach im Rahmen von Folgenabschätzungen das Betrugsrisiko bewertet werden muss35. Ein spezifisches Instrument zur Verhinderung von Betrug wurde diesen Leitlinien erst im Juli 2017 hinzugefügt (Abbildung 7).

73

Infolgedessen wird diese neue Bestimmung erst für die nächste Generation von Finanzierungsprogrammen (ab 2021) gelten. Abgesehen von dieser Bestimmung gibt es keine ausdrücklichen Anforderungen, wonach das Betrugsrisiko bewertet werden muss, bevor Durchführungsbestimmungen für mehrjährige Finanzierungsprogramme (wie Partnerschaftsvereinbarungen und operationelle Programme im Kohäsionsbereich oder Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums im Agrarbereich) erlassen werden.

74

Darüber hinaus analysierte der Hof die Informationen, die er vom OLAF über dessen Rolle im Rahmen der dienststellenübergreifenden Konsultationen verschiedener Kommissionsdienststellen erhalten hatte, bevor diese vorgeschlagene Vorschriften erließen. Das OLAF muss eine Stellungnahme dazu vorlegen, ob das Betrugsrisiko in vorgeschlagenen Rechtstexten angemessen berücksichtigt ist. Im Zeitraum 2014-2016 richteten verschiedene Dienststellen der Kommission 2 160 Ersuchen im Rahmen von dienststellenübergreifenden Konsultationen an das OLAF. In 1 716 Fällen (79 %) gab das OLAF eine positive Stellungnahme ab; in 304 Fällen (14 %) eine positive Stellungnahme mit Anmerkungen. In diesen Fällen war das OLAF mit den vorgeschlagenen Vorschriften oder Verbesserungen zufrieden. In zwei Fällen (0,1 %) gab das OLAF eine negative Stellungnahme ab, und in den übrigen Fällen (6,9 %) erfolgte die Stellungnahme mit Verspätung oder blieb aus. Kasten 4 enthält ein Beispiel für einen Fall, in dem die Stellungnahme des OLAF zu einer Änderung der Vorschriften führte.

Kasten 4

Beispiel für einen Fall, in dem die Stellungnahme des OLAF zu einer Änderung der Vorschriften führte

Als die Partnerschaftsvereinbarungen (PV) für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 erstellt wurden, enthielten sie keinen Verweis auf die Anforderung, dass die mitgliedstaatlichen Behörden geeignete Betrugskontrollen einführen müssen. Infolge der Stellungnahme des OLAF wurde den einzelnen Vereinbarungen ein Artikel hinzugefügt, wonach die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 125 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen) risikobasierte, wirksame und angemessene Vorbeugungsmaßnahmen gegen Betrug treffen müssen.

75

Abgesehen von den genannten Outputs fand der Hof keine von der Kommission vorgenommene spezifische Evaluierung, die Aufschluss darüber gibt, welche EU-Rechtstexte einer Betrugssicherheitsprüfung unterzogen worden waren oder angemessene Bestimmungen zur Betrugsrisikoanalyse oder zur Betrugsbekämpfung enthalten. Außerdem wurde der neue Ansatz der Kommission zur Betrugssicherheit nicht analysiert, wie es in der Mitteilung der Kommission aus dem Jahr 2007 vorgesehen war.

Daten zur Betrugsprävention müssen besser genutzt werden

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Daten zu Wirtschaftsteilnehmern, bei denen das Risiko besteht, dass sie betrügen, können genutzt werden, um zu verhindern, dass EU-Mittel potenziellen zukünftigen Betrügern zugewiesen werden.

  • Im Bereich der direkten und indirekten Mittelverwaltung betrachtet die Kommission das Früherkennungs- und Ausschlusssystem (EDES) - ein Ausschlusssystem mit schwarzen Listen - als ihr wichtigstes Instrument, um zu vermeiden, dass EU-Mittel insolventen, unzuverlässigen, vorschriftswidrig handelnden oder betrügerischen Wirtschaftsteilnehmern zugewiesen werden.
  • ARACHNE ist ein von der Europäischen Kommission entwickeltes integriertes IT-Tool zum Data Mining und zur Datenanreicherung. Im Kohäsionsbereich betrachten die GD REGIO und die GD EMPL das Risikobewertungsinstrument ARACHNE als zentrales Instrument zur Betrugsprävention. Diesen Generaldirektionen zufolge könnte ARACHNE den mitgliedstaatlichen Behörden dabei helfen, im Rahmen von Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen die risikoreichsten Projekte und Begünstigten zu ermitteln.
77

Der Hof analysierte die in diesen beiden Instrumenten enthaltenen Daten.

Wegen rechtlicher Beschränkungen konnte die Kommission Wirtschaftsteilnehmer im Falle von Betrug oder Korruption aus der Zeit vor 2016 nicht ausschließen

78

Das Ausschließen von Wirtschaftsteilnehmern hat in der Europäischen Union erheblich an Bedeutung gewonnen. Das liegt daran, dass gemäß den EU-Vergaberichtlinien öffentliche Aufträge nicht an Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden dürfen, die an Straftaten beteiligt waren oder die u. a. der Korruption und des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU für schuldig befunden wurden.

79

Das Ausschlusssystem der EU stammt aus dem Jahr 2008. Mit Wirkung vom 1. Januar 2016 ersetzte die Kommission die früheren Ausschluss- und Frühwarnsysteme durch das EDES. Während die Generaldirektoren nach wie vor eine Frühwarnung anfordern können, so ist die wichtigste mit diesem System eingeführte Neuerung in Bezug auf den Ausschluss ein Gremium, das mit der zentralen Bewertung der Ausschlussanträge des Generaldirektors der jeweiligen Generaldirektion betraut ist und Empfehlungen zum Ausschluss und zu potenziellen Sanktionen abgibt. Letztlich entscheidet der Generaldirektor, ob ein Wirtschaftsteilnehmer ausgeschlossen wird oder nicht.

80

Alle Organe und Einrichtungen der EU können Ausschlussanträge stellen auf der Grundlage von Informationen, die im Rahmen von Verwaltungs- oder Strafverfahren übermittelt werden, sowie auf der Grundlage von Berichten des OLAF, des Europäischen Rechnungshofs oder der Internen Prüfer der Kommission, Entscheidungen der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Investitionsbank, des Europäischen Investitionsfonds oder anderer internationaler Organisationen oder auf der Grundlage von Entscheidungen in Fällen von Betrug oder Unregelmäßigkeiten, die nationale Behörden im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung oder beauftragte Einrichtungen im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung getroffen haben. Darüber hinaus sind von Anweisungsbefugten oder von Prüfern des Privatsektors durchgeführte Prüfungen eine wertvolle Informationsquelle. Die Behörden der Mitgliedstaaten haben Zugang zu den Ausschlussentscheidungen, sind aber nicht verpflichtet, diese im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung bei allen Finanzierungsbeschlüssen, die EU-Mittel betreffen, zu berücksichtigen.

81

Der Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers ist ein langwieriger Prozess. Mit Stand vom 30. Juni 2018, d. h. zweieinhalb Jahre nach Einführung des EDES, hatte die Kommission insgesamt 19 Wirtschaftsteilnehmer ausgeschlossen und Sanktionen gegen acht öffentlich bekannt gemacht. Zwar meldeten die Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der geteilten Mittelverwaltung über das IMS 820 Fälle mutmaßlichen Betrugs, und das OLAF schloss allein im Jahr 2016 rund 60 Untersuchungen mit Empfehlungen ab36, doch wird der Kommission durch die Haushaltsordnung keinerlei Handlungsbefugnis für Fälle übertragen, in denen die Behörden der Mitgliedstaaten den Ausschluss eines unzuverlässigen Wirtschaftsteilnehmers nicht selbst eingeleitet haben. Aus diesem Grund reichte keine der drei in erster Linie für die Verwaltung der Ausgaben aus den ESI-Fonds zuständigen Generaldirektionen (REGIO, EMPL und AGRI) Ausschlussanträge für nationale Wirtschaftsteilnehmer ein, die eine Kofinanzierung aus diesen Fonds erhielten.

82

Was Ausschlüsse wegen Tatbeständen betrifft, die in die Zeit vor 2016 fallen, so waren die Hauptgründe für diese Ausschlüsse schwerwiegende Verstöße gegen Vertragsbestimmungen und im Rahmen der beruflichen Tätigkeit begangene schwere Verfehlungen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass es zu diesem Zeitpunkt rechtlich nicht gestattet war, in Ermangelung einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung einen Ausschluss wegen Betrug vorzunehmen. Bisher wurden erst zwei Wirtschaftsteilnehmer wegen Betrug oder Korruption ausgeschlossen, was die Abschreckungswirkung dieses Systems schmälert.

83

Angaben zu den Personen, die in betrügerischen Unternehmen über eine Kontroll- oder repräsentative Funktion oder über Entscheidungsbefugnisse verfügen, können im EDES erfasst werden. Jedoch ist es rechtlich erst für Tatbestände, die in die Zeit nach 2016 fallen, möglich einen Wirtschaftsteilnehmer auszuschließen, wenn eine Person, die Mitglied seines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans ist oder im Hinblick auf diesen Teilnehmer Vertretungs-, Beschluss- oder Kontrollbefugnisse hat, selbst zum gegebenen Zeitpunkt ebenfalls ausgeschlossen ist. Tatsächlich ausgeschlossen werden konnten bisher nur Wirtschaftsteilnehmer, die in einem Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber/Anweisungsbefugten standen. In der Vergangenheit gab es Fälle, in denen die Privatpersonen hinter den betrügerischen Unternehmen bis zum Zeitpunkt eines möglichen Ausschlusses des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers das Unternehmen, das in einem Vertragsverhältnis zur Kommission stand, bereits aufgelöst und ein neues gegründet haben.

84

Die Weltbank und sonstige internationale Finanzinstitute haben sich in jüngster Zeit verstärkt darum bemüht sicherzustellen, dass betrügerische Wirtschaftsteilnehmer am Agieren gehindert werden und nicht einfach unter einem neuen Namen wieder auftauchen (Kasten 5).

Kasten 5

Suspendierungs- und Ausschlusssystem der Weltbank

Die Weltbank setzt zur Bekämpfung von Korruption und Betrug ein Suspendierungs- und Ausschlusssystem ein. Die Weltbank kann sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen suspendieren und ausschließen, sodass diese für eine Förderung im Rahmen neuer Aufträge, die von der Weltbank finanziert werden, nicht mehr infrage kommen. Alle Sanktionen werden öffentlich bekannt gegeben. Im Jahr 2017 suspendierte die Weltbank 22 Unternehmen und Einzelpersonen vorübergehend und verhängte Sanktionen gegen 6037. Mit Stand von Januar 2018 umfasste die Ausschlussliste 414 ausgeschlossene Unternehmen und Einzelpersonen38. Das System der Weltbank ist seit mehr als zehn Jahren in Betrieb und weist im Vergleich zum EDES weniger rechtliche Beschränkungen auf. Beispielsweise unterliegen die Entscheidungen der Weltbank keiner externen gerichtlichen Kontrolle, und die Bedingungen für eine Veröffentlichung sind weniger streng.

Die Mitgliedstaaten schöpfen das Potenzial von ARACHNE bei der Verhinderung von Betrug nicht vollständig aus

85

ARACHNE könnte die Behörden der Mitgliedstaaten dabei unterstützen, bei den Kontrollen vor und nach Tätigung einer Zahlung mit Risiken verbundene Wirtschaftsteilnehmer zu ermitteln. Wie nützlich dieses Instrument ist, hängt davon ab, wie viele Daten die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten darin erfassen und ob es systematisch genutzt wird. Die Mitgliedstaaten können dieses Instrument gebührenfrei nutzen, die Nutzung ist derzeit aber nicht obligatorisch.

86

In seinem Sonderbericht aus dem Jahr 2015 über den Umgang der Kommission und der Mitgliedstaaten mit Problemen im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe bei EU-Kohäsionsausgaben39 stellte der Hof fest, dass nur 17 der 28 Mitgliedstaaten das Instrument entweder nutzten oder angegeben hatten, es nutzen zu wollen. In diesem Bericht empfahl der Hof der Kommission und den Mitgliedstaaten daher, den Einsatz solcher Instrumente zum Data-Mining weiter zu fördern. Drei Jahre nach der Empfehlung des Hofes wird ARACHNE nach wie vor für rund 170 der insgesamt 429 operationellen Programme in 21 Mitgliedstaaten genutzt (Abbildung 8).

87

Derzeit ist es nicht möglich, anhand dieses Systems zu ermitteln, ob ein Wirtschaftsteilnehmer im System der Kommission ausgeschlossen wurde. In anderen EU-Ausgabenbereichen als dem Kohäsionsbereich stehen den mit der Mittelverwaltung betrauten Stellen keine ähnlichen Instrumente zur Bewertung des Betrugsrisikos zur Verfügung.

Abbildung 8

Nutzung von ARACHNE in den Mitgliedstaaten*

* Anzahl der operationellen Programme 2014-2020, für die ARACHNE in den einzelnen Mitgliedstaaten genutzt wird, als Anteil an der Gesamtzahl der operationellen Programme dieses Mitgliedstaats für den Zeitraum 2014-2020.

Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Angaben der Kommission.

88

Der Hof analysierte das Ausschluss- und Sanktionssystem der Kommission und stellte fest, dass es Einschränkungen unterliegt. Außerdem gilt der Ausschluss nur für die direkt und indirekt von der Kommission verwalteten Ausgaben. Dies bedeutet, das ausgeschlossene Unternehmen beispielsweise weiterhin Kohäsionsmittel erhalten können. Zwar ist ARACHNE ein potenziell wirksames Instrument zur Betrugsprävention, doch enthält das System fünf Jahre nach seiner Inbetriebnahme nach wie vor nur eine begrenzte Datenmenge.

Die verwaltungsrechtlichen Untersuchungen des OLAF haben in weniger als der Hälfte der Fälle zu Strafverfolgung geführt; weniger als ein Drittel der Mittel wurden infolge seiner Untersuchungen wiedereingezogen

89

Im derzeitigen Rechtsrahmen der EU ist vorgesehen, dass in erster Linie die Mitgliedstaaten für die Durchsetzung der Rechtsvorschriften zur Betrugsbekämpfung zuständig sind, da nur die nationalen Behörden strafrechtlich ermitteln und Anklage gegen Personen erheben können. Die Zuständigkeit für die Wiedereinziehung betrügerisch erlangter EU-Mittel ist je nach EU-Ausgabenbereich verschieden.

90

Das OLAF ist derzeit die einzige Einrichtung mit unabhängigen Untersuchungsbefugnissen auf EU-Ebene. Im Einklang mit seinem Mandat nimmt das OLAF Untersuchungsbefugnisse in den Bereichen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU wahr40. Auf der Grundlage seiner verwaltungsrechtlichen Untersuchungen kann das OLAF justizielle, finanzielle, administrative oder disziplinarrechtliche Empfehlungen aussprechen41. Das OLAF kann auch Sicherungsmaßnahmen empfehlen, um eine Zunahme von Unregelmäßigkeiten zu verhindern.

91

Die justiziellen Empfehlungen richten sich an die zuständigen nationalen Justizbehörden und enthalten in erster Linie den Vorschlag, strafrechtliche Ermittlungen gegen die Person einzuleiten, von der (vom OLAF) vermutet wird, dass sie Betrug begangen hat, oder den Vorschlag, die strafrechtlichen Ermittlungen im Lichte der Feststellungen und Empfehlungen des OLAF fortzusetzen. Die Untersuchungen des OLAF sollen es den Mitgliedstaaten erleichtern, in einem konkreten Fall Anklage zu erheben.

92

Die finanziellen Empfehlungen werden an die zuständigen Generaldirektionen gerichtet; sie enthalten die Empfehlung, einen bestimmten Geldbetrag wiedereinzuziehen oder zu verhindern, dass Mittel zu Unrecht ausgegeben werden. Da diese Empfehlungen für die GD nicht bindend sind, erleichtert das OLAF hier die Arbeit der GD bei der Erstellung von Einziehungsanordnungen und bei Beantragung des Ausschlusses unzulässiger Wirtschaftsteilnehmer von einer weiteren EU-Förderung mithilfe des EDES42.

93

In den EU-Ausgabenbereichen mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung entscheidet die Generaldirektion, die zuvor den betreffenden Zahlungsbeschluss gefasst hat, selbst, ob sie Mittel von einem betrügerischen Begünstigten wiedereinzieht. In den EU-Ausgabenbereichen mit geteilter Mittelverwaltung zieht die zuständige Generaldirektion die Finanzmittel vom betroffenen Mitgliedstaat im Wege von Finanzkorrekturen wieder ein. Die nationalen Behörden sind dann dafür zuständig, die EU-Mittel vom tatsächlichen Begünstigten wiedereinzuziehen. In diesem Abschnitt analysiert der Hof, wie sich die verwaltungsrechtlichen Untersuchungen des OLAF auf die strafrechtliche Verfolgung von Betrügern und auf das Verwaltungsverfahren zur Wiedereinziehung betrügerisch verausgabter EU-Mittel auswirken.

Das derzeitige Betrugsbekämpfungssystem weist inhärente Mängel auf

94

Zwischen 2009 und 2016 legte das OLAF insgesamt 541 justizielle Empfehlungen vor. Bisher haben die mitgliedstaatlichen Behörden Entscheidungen zu 308 dieser Empfehlungen getroffen, die in 137 Fällen (44,5 %) zu Anklagen führten; 171 Fälle (55,5 %) wurden abgewiesen. Zur Anzahl der Verurteilungen liegen keine Angaben vor. Bis dato haben die mitgliedstaatlichen Justizbehörden jährlich in rund 17 Fällen Anklage erhoben, ausgelöst durch vom OLAF eingeleitete Untersuchungen (Abbildung 9).

Abbildung 9

Justizielle Empfehlungen des OLAF 2009-2016

Quelle: OLAF-Bericht 2016, S. 33.

95

Da keine zuverlässigen Daten zur Gesamtzahl der in den Mitgliedstaaten verfolgten EU-Betrugsfälle vorliegen, kann der Hof keine genauen Angaben dazu machen, welchen Gesamtanteil die Anklagen ausmachen, die von nationalen Staatsanwaltschaften infolge von justiziellen Empfehlungen des OLAF erhoben wurden. Öffentlich zugängliche Informationen und Informationen, die dem Hof von den besuchten nationalen Behörden vorgelegt wurden, zeigen, dass die justiziellen Empfehlungen des OLAF, die zu Anklagen führten, einen kleinen Anteil der Gesamtzahl der Anklagen ausmachen, die von nationalen Staatsanwaltschaften im Zusammenhang mit Betrug bei den EU-Ausgaben erhoben werden (Kasten 6).

Kasten 6

Strafrechtliche Verfolgung von Betrug im Zusammenhang mit EU-Mitteln in fünf Mitgliedstaaten



In Polen wurde im Zeitraum 2013-2016 in 446 Fällen Anklage erhoben, und es wurden 50 Fälle bedingt abgewiesen (das entspricht 124 Anklagen pro Jahr).

In Bulgarien wurden im Jahr 2016 im Zusammenhang mit 67 Fällen 72 Personen angeklagt, EU-Mittel betrügerisch verwendet zu haben.

In Estland wurden im Jahr 2016 im Zusammenhang mit 15 Fällen 50 Einzelpersonen und 22 juristische Personen angeklagt, EU-Mittel betrügerisch verwendet zu haben.

In Ungarn wurden der Kriminalstatistik des Innenministeriums zufolge im Jahr 2013 18 Anklagen erhoben, 16 im Jahr 2014, 6 im Jahr 2015, 7 im Jahr 2016 und 1 im Jahr 2017 (insgesamt 48 Anklagen im Zeitraum 2013-2017)43.

In Rumänien erhoben die Staatsanwaltschaften im Jahr 2016 Anklage in 30 Fällen, die auf 39 zuvor vom DLAF untersuchte Fälle zurückgingen44. Im Ergebnis wurden 115 Einzelpersonen und 47 juristische Personen vor Gericht gebracht, und in vier Fällen wurden insgesamt sechs Vereinbarungen über die Anerkennung der Schuld abgeschlossen.
96

Abbildung 9 zeigt, dass mehr als die Hälfte der Fälle, in denen die Mitgliedstaaten eine Entscheidung trafen, abgewiesen wurden. Das OLAF analysierte die Informationen, die von den Mitgliedstaaten zu den justiziellen Empfehlungen gesammelt wurden. Dieser Analyse zufolge lauteten die Hauptgründe für Abweisungen (Abbildung 10) wie folgt:

  • die ursprünglich vom OLAF oder später von der nationalen Ermittlungsbehörde gesammelten Nachweise werden als unzureichend für eine Strafverfolgung angesehen (56 %);
  • die vom OLAF untersuchte Handlung gilt gemäß nationalem Recht nicht als Straftat (22 %);
  • die Verjährungsfrist (d. h. die Frist, innerhalb deren ein Strafverfahren eingeleitet werden kann) gemäß nationalem Recht ist verstrichen (14 %)45.

Abbildung 10

Hauptgründe für die Abweisung

Quelle: Analyse der Weiterverfolgung der vom OLAF zwischen Januar 2008 und Dezember 2015 vorgelegten justiziellen Empfehlungen durch die Mitgliedstaaten, S. 1.

97

Wie bereits dargelegt, erachteten entweder die Behörden der Mitgliedstaaten die vom OLAF ermittelte Straftat in 36 % der Fälle als nach nationalem Recht nicht strafbar, oder die Frist für ein Strafverfahren nach nationalem Recht war abgelaufen. Der Hof räumt ein, dass es nicht immer möglich ist, die Verjährung eines Falls zu verhindern; auch können die nationalen Staatsanwaltschaften hinsichtlich der Frage, ob eine Straftat begangen wurde, zu einer abweichenden Schlussfolgerung gelangen. Daher ist die enge Zusammenarbeit zwischen dem OLAF und den nationalen Behörden von größter Bedeutung46.

98

Im Rahmen der Befragungen des Hofes in vier Mitgliedstaaten gaben die nationalen Staatsanwälte an, dass sie in den meisten Fällen keinen Kontakt mit dem OLAF haben, bevor sie den Abschlussbericht erhalten. Außerdem gaben sie an, dass sie vorziehen würden, über mutmaßliche Straftaten bereits viel früher als erst am Ende der Untersuchung des OLAF informiert zu werden, und dass sie in diesem Fall das OLAF unterstützen und, falls angemessen, eigene strafrechtliche Ermittlungen einleiten würden, um zu vermeiden, dass die Verjährungsfrist der Fälle abläuft.

99

Der Umstand, dass zahlreiche Fälle von den nationalen Staatsanwaltschaften abgewiesen werden, da keine Straftat begangen wurde oder die Verjährungsfrist für die Fälle eingetreten ist, deutet also darauf hin, dass die Zusammenarbeit des OLAF mit den nationalen Behörden bis dato Schwachstellen aufweist.

100

Abbildung 10 zeigt, dass 56 % der abgewiesenen Fälle wegen mangelnder Beweise abgewiesen wurden. Dies bedeutet, dass in jedem zweiten abgewiesenen Fall das vom OLAF erhobene Beweismaterial zusammen mit den von den nationalen Behörden später im Zuge der strafrechtlichen Ermittlungen beigebrachten Beweisen die Staatsanwaltschaft nicht veranlasst haben, Anklage zu erheben.

101

Die nationalen Behörden, unabhängigen Wissenschaftler und EU-Organe (einschließlich des OLAF) ließen in den Befragungen des Hofes anklingen, dass der Hauptgrund für Abweisungen nicht mangelnde Beweise seien, sondern der Umstand, dass die Fälle bereits zu weit zurückliegen. Dabei geht es nicht zwangsläufig darum, dass die Verjährungsfrist für die Fälle abgelaufen ist oder in Kürze abläuft, sondern vielmehr darum, dass die mutmaßliche Straftat bereits vor Jahren begangen wurde.

102

Dies bedeutet nicht, dass die Untersuchungen des OLAF zu lange dauern. In den meisten Fällen führt das OLAF verwaltungsrechtliche Untersuchungen durch, nachdem die betreffende Handlung aufgedeckt und gemeldet wurde. Das OLAF ist daher darauf angewiesen, die Informationen insbesondere von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU sowie den Mitgliedstaaten rechtzeitig zu erhalten. Außerdem muss auf die verwaltungsrechtliche Untersuchung durch das OLAF dann eine weitere strafrechtliche Ermittlung im betroffenen Mitgliedstaat folgen. Eine Person kann nicht verfolgt werden, ohne dass in ihrem Fall gemäß nationalem Recht ermittelt wurde. Der Umfang der Ermittlungen unterscheidet sich zwischen den verschiedenen Ländern, doch in jedem Mitgliedstaat müssen gewisse Maßnahmen ergriffen werden. Daher besteht bei den Untersuchungen des OLAF - unabhängig davon, wie gut sie durchgeführt wurden - oft ein hohes Risiko, dass sie ihr "Verfallsdatum" erreichen.

103

Aus Abbildung 11 ist der Zeitrahmen für die vom OLAF untersuchten Fälle zu ersehen. Die vom OLAF vorgelegten Daten zeigen, dass das Amt im Jahr 2017 durchschnittlich zwei Monate benötigte, um Fälle auszuwählen, und rund 22 Monate, um sie zu untersuchen47. Wenn davon ausgegangen wird, dass das OLAF Informationen über Fälle mutmaßlichen Betrugs rund ein Jahr nach der mutmaßlichen Straftat erhält, und dass das Amt seinen Abschlussbericht den Justizbehörden umgehend übermittelt, erhalten die nationalen Behörden die Informationen über die mutmaßlichen Straftaten durchschnittlich drei Jahre, nachdem sie begangen wurden. Bei komplexen Fällen kann dies sogar länger dauern.

Abbildung 11

Zeitrahmen für die vom OLAF untersuchten Fälle

Quelle: Europäischer Rechnungshof.

104

Nach Ansicht des Hofes nimmt das derzeitige System, wonach auf die verwaltungsrechtliche Untersuchung des OLAF bei Betrugsverdacht strafrechtliche Ermittlungen auf nationaler Ebene folgen, in zahlreichen Fällen viel Zeit in Anspruch und verringert somit die Chancen, das eigentliche Ziel - Strafverfolgung - zu erreichen.

Die verwaltungsrechtliche Wiedereinziehung von Mitteln wird durch unzureichende Nachweise beeinträchtigt

105

Stellt das OLAF eine Unregelmäßigkeit (Fälle mutmaßlichen Betrugs oder sonstige Fälle) fest und ist in der Lage, eine Schätzung zur Höhe des wiedereinzuziehenden Betrags vorzunehmen, so legt es eine finanzielle Empfehlung vor.

106

In Abbildung 12 sind die Beträge dargestellt, für die das OLAF zwischen 2002 und 2016 Empfehlungen zur Wiedereinziehung aussprach. Auf der Grundlage der verfügbaren Daten schätzt der Hof den Gesamtwert der finanziellen Empfehlungen des OLAF in diesem Zeitraum auf rund 8,8 Milliarden Euro (für die Jahre 2008 und 2009 verwendet er den Durchschnitt aller anderen Jahre). Bis Ende 2016 wurde ein Betrag in Höhe von insgesamt 2,6 Milliarden Euro (30 %) wiedereingezogen. Die Zahlen legen nahe, dass - obwohl der jährliche Gesamtwert der OLAF-Empfehlungen starken Schwankungen unterliegt - der wiedereingezogene Betrag in den meisten Jahren (bis auf die bemerkenswerte Ausnahme 2011) in der Größenordnung von 200 Millionen Euro lag (der Durchschnitt für die letzten 15 Jahre beträgt 173 Millionen Euro).

107

Den Statistiken zufolge, die der Hof von den sieben Generaldirektionen erhielt, die Ausgaben tätigen (REGIO, EMPL, AGRI, RTD, CNECT, HOME und DEVCO), empfahl das OLAF zwischen 2012 und 2016 im Zusammenhang mit 358 Fällen die Wiedereinziehung von insgesamt 1,9 Milliarden Euro. Zum Zeitpunkt der Prüfung des Hofes beliefen sich die Wiedereinziehungen und Finanzkorrekturen der Generaldirektionen auf 243 Millionen Euro (13 % des empfohlenen Gesamtbetrags); 153 Fälle (d. h. 43 % der Fälle) waren betroffen. Der Hof räumt ein, dass das Wiedereinziehungsverfahren für eine erhebliche Anzahl der verbleibenden finanziellen Empfehlungen des OLAF möglicherweise noch im Gange ist.

Die Wiedereinziehung von zu Unrecht ausgezahlten EU-Mitteln ist ein langwieriges Verfahren: Der Hof schätzt auf der Grundlage der in seiner Stichprobe enthaltenen Fälle mit erfolgreicher Wiedereinziehung, dass die Abwicklung einer Wiedereinziehung durchschnittlich rund 36 Monate dauert. Vor diesem Hintergrund würde der Hof für die zwischen 2012 und 2014 vorgelegten Empfehlungen eine viel höhere Wiedereinziehungsquote erwarten als die 15 % (des Gesamtbetrags, für den das OLAF Empfehlungen zur Wiedereinziehung vorgelegt hatte), die von den GD bis dato wiedereingezogen wurde.

Abbildung 12

Zur Wiedereinziehung empfohlene Beträge und wiedereingezogene Beträge 2002-2016

*In seinem Jahresbericht 2008 schätzte das OLAF die finanziellen Auswirkungen der Fälle, die es seit seiner Errichtung im Jahr 1999 abgeschlossen hatte, auf mehr als 6,2 Milliarden Euro. Der Durchschnitt über einen Zeitraum von zehn Jahren beläuft sich somit auf rund 620 Millionen Euro pro Jahr; da für 2008 und 2009 keine Daten vorliegen, verwendete der Hof den Durchschnitt für die Jahre 2002-2011.

**Seit 2012 liefert das OLAF in seinem Jahresbericht den für die Wiedereinziehung empfohlenen Gesamtbetrag sowie den im Laufe des Jahres wiedereingezogenen kumulierten Betrag, der auf in früheren Jahren abgeschlossene Untersuchungen des OLAF zurückgeht.

Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage der Jahresberichte 2002-2016 des OLAF.

108

Die Zahlen deuten darauf hin, dass bei einem erheblichen Anteil der Fälle, die das OLAF mit der Empfehlung abschließt, zu Unrecht gezahlte EU-Mittel wiedereinzuziehen, entweder keine Wiedereinziehung stattfindet oder der wiedereingezogene Betrag erheblich niedriger ist als empfohlen.

109

Dies wurde im Zuge der Prüfung des Hofes bestätigt: Belegdokumente zeigen, dass die GD in etlichen Fällen nicht der Auffassung waren, dass die Berichte des OLAF genügend Informationen enthielten, um als Grundlage für die Einleitung einer Wiedereinziehung von zu Unrecht ausgezahlten Mitteln zu dienen48. Die Generaldirektionen ergriffen entweder weitere Schritte (oder gaben sie in Auftrag), um zu entscheiden, ob eine Wiedereinziehung möglich war, oder verließen sich auf die im Rahmen ihrer eigenen Audits erlangten Nachweise.

110

Wenn das OLAF eine justizielle Empfehlung ausspricht und/oder einen Bericht an die Justizbehörden der Mitgliedstaaten sendet, wird das Wiedereinziehungsverfahren in einigen Fällen ausgesetzt. Der Hof ermittelte mehrere Fälle, in denen das Wiedereinziehungsverfahren ausgesetzt worden war und das OLAF die Generaldirektionen gebeten hatte, den nationalen Behörden oder dem Begünstigten keine Informationen offenzulegen. Der Hof räumt jedoch ein, dass es sich als notwendig erweisen kann, abzuwägen zwischen strafrechtlichen Ermittlungen und einer raschen finanziellen Wiedereinziehung.

111

Dennoch sind Verwaltungsverfahren zur Wiedereinziehung von zu Unrecht gezahlten EU-Mitteln immer noch effizienter und weniger kostenaufwendig als eine Wiedereinziehung dieser Mittel im Wege von Strafverfahren unter Rückgriff auf das Einfrieren und die Sicherstellung von Vermögenswerten. Einer jüngeren Umfrage von Europol über die Abschöpfung von Vermögen aus Straftaten in der Europäischen Union zufolge entspricht der derzeit in der EU wiedereingezogene Betrag nur einem kleinen Anteil der geschätzten Erträge aus Straftaten49.

Geteilte Mittelverwaltung

112

Im Bereich der geteilten Mittelverwaltung ziehen die Generaldirektionen Mittel nicht direkt bei den Begünstigten ein; vielmehr kommen verschiedene Finanzverfahren zum Schutz des EU-Haushalts zur Anwendung. In den meisten Fällen wenden die GD REGIO und die GD EMPL Finanzkorrekturen an, wenn das OLAF eine finanzielle Empfehlung ausspricht. Es obliegt dem betroffenen Mitgliedstaat, zu entscheiden, welche Korrekturmaßnahmen er gegen die Begünstigten ergreift, nachdem die Generaldirektion eine Finanzkorrektur angewandt hat. Im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung sind die GD REGIO und EMPL nicht verpflichtet, die bei den Begünstigten wiedereingezogenen Beträge zu überprüfen.

113

Aus den Vorschriften der GD AGRI geht nicht klar hervor, welches die wichtigsten Schritte einer Weiterverfolgung der finanziellen Empfehlungen des OLAF sind. Beispielsweise gibt es keine Frist, innerhalb derer die Mitgliedstaaten den im OLAF-Bericht empfohlenen Betrag für Wiedereinziehungen infrage stellen können. Die GD AGRI betrachtet es als ihre Aufgabe, die Wiedereinziehung zu beaufsichtigen, wobei die Wiedereinziehung selbst vollständig in den Zuständigkeitsbereich des betroffenen Mitgliedstaats fällt.

114

Abbildung 13 zeigt den Gesamtwert der finanziellen Empfehlungen, die das OLAF den GD REGIO, EMPL und AGRI zwischen 2012 und 2016 unterbreitet hat, sowie die zum Zeitpunkt der Prüfung des Hofes wiedereingezogenen Beträge. Das OLAF unterbreitete den drei GD im Zeitraum 2012-2016 268 finanzielle Empfehlungen. In 125 (47 %) dieser Fälle wurden Mittel wiedereingezogen. Die Wiedereinziehungsquote ist nicht wesentlich höher, wenn ausschließlich die finanziellen Empfehlungen des OLAF berücksichtigt werden, die bei den drei GD zwischen 2012 und 2014 eingingen. Bezüglich dieser Fälle gelang es den drei GD, 15 % des kumulierten vom OLAF empfohlenen Gesamtbetrags wiedereinzuziehen (GD REGIO - 10 %; GD EMPL - 19 %; GD AGRI - 33 %). Der Hof stellt fest, dass das OLAF im Oktober 2016 neue Anweisungen zur Formulierung und Berechnung von finanziellen Empfehlungen herausgegeben hat. Da diese Anweisungen relativ neu sind, werden sich ihre vollen Auswirkungen im System erst noch zeigen.

Abbildung 13

Von den GD REGIO, EMPL und AGRI vorgenommene Wiedereinziehungen, die auf Empfehlungen des OLAF aus dem Zeitraum 2012-2016 zurückgehen

Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Zahlenangaben der Kommission.

115

Wird Empfehlungen zur Wiedereinziehung eines Betrags nicht Folge geleistet, so ist dies nach Aussage der GD REGIO und EMPL in erster Linie darin begründet, dass der Abschlussbericht des OLAF keine ausreichenden Beweise zur Untermauerung des empfohlenen Betrags enthält. In einem Fall beauftragte die GD beispielsweise ein externes Unternehmen, eine weitergehende rechtliche Analyse der Feststellung des OLAF vorzunehmen. In einem anderen Fall, der damit zusammenhing, beschloss die GD nach Konsultation der GD MARKT und des Juristischen Diensts der Kommission, den vom OLAF empfohlenen Betrag nicht wiedereinzuziehen, da das Prozessrisiko zu hoch war. Ein weiterer Grund, aus dem der empfohlene Betrag in einigen Fällen nicht vollständig wiedereingezogen wurde, war, dass das OLAF in der Vergangenheit höhere Korrekturen bei Verstößen gegen die Vergabevorschriften empfohlen hatte, als von den betroffenen GD auf der Grundlage der Leitlinien der Kommission tatsächlich angewendet wurden 50.

Direkte Mittelverwaltung (GD CNECT und RTD)

116

Aus Abbildung 14 sind der Gesamtwert der den GD CNECT und RTD im Zeitraum 2012-2016 übermittelten finanziellen Empfehlungen des OLAF und der entsprechende bis zum Zeitpunkt der Prüfung des Hofes wiedereingezogene Betrag ersichtlich. Das OLAF unterbreitete den beiden GD im Zeitraum 2012-2016 36 finanzielle Empfehlungen. In neun Fällen (25 % der Fälle) fand eine Wiedereinziehung in voller Höhe statt. In einem außergewöhnlichen Fall zog die GD RTD das Achtfache des vom OLAF empfohlenen Betrags ein, da der insgesamt beim Begünstigten wiedereingezogene Betrag auch die hochgerechneten Beträge umfasste, die auf den eigenen Audits der Generaldirektion beruhten. In diesem Fall betrachtet der Hof den vom OLAF empfohlenen Betrag als vollständig wiedereingezogen. Die Wiedereinziehungsquote liegt ein wenig höher, wenn ausschließlich die finanziellen Empfehlungen des OLAF berücksichtigt werden, die bei den zwei GD zwischen 2012 und 2014 eingingen. Es gelang den beiden GD, in diesen Fällen insgesamt 34 % des vom OLAF empfohlenen Gesamtbetrags wiedereinzuziehen.

Abbildung 14

Von den GD CNECT und RTD vorgenommene Wiedereinziehungen, die auf Empfehlungen des OLAF aus dem Zeitraum 2012-2016 zurückgehen

Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Zahlenangaben der Kommission.

117

Der Hof untersuchte 20 finanzielle Empfehlungen des OLAF (10 an die GD CNECT und 10 an die GD RTD gerichtete Empfehlungen), die sich auf 37 Fälle beziehen und 86 % des kumulierten Gesamtbetrags ausmachen, den das OLAF diesen beiden GD zur Wiedereinziehung empfahl. Auf dieser Grundlage ermittelte der Hof die folgenden Hauptgründe für Verzögerungen bei der Wiedereinziehung und für nicht erfolgte Wiedereinziehungen von Fördermitteln nach Untersuchungen des OLAF:

  • laufende strafrechtliche Ermittlungen oder Strafverfahren;
  • unzureichendes Beweismaterial, das in den Berichten des OLAF geliefert wurde;
  • Unternehmen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem das OLAF den Fall abschließt, bereits liquidiert sind.
118

Die von einer Ausgaben tätigenden GD benötigte Zeit, um dem OLAF einen Fall zu melden, sowie die Geschwindigkeit der Ermittlung des OLAF können wichtige Faktoren sein, die über den Erfolg eines Wiedereinziehungsverfahrens entscheiden, da die Zeitdauer in Fällen, in denen GD Mittel direkt von Begünstigten wiedereinziehen, sehr wichtig ist. Für Fälle, in denen die Wiedereinziehung noch im Gange ist, liegt die durchschnittliche Zeitdauer ab Beginn der Untersuchung des OLAF bei fünf Jahren. Wenn Betrüger Unternehmen liquidieren oder auflösen - häufig unmittelbar, nachdem ein Audit oder eine OLAF-Untersuchung angekündigt wurde - sind die Chancen auf Wiedereinziehung eher begrenzt.

119

Die Generaldirektionen können schneller reagieren und die Kosten für die Wiedereinziehung von Fördermitteln vermeiden, wenn sie im Rahmen ihrer eigenen Audits beweisen können, dass vertragliche Verpflichtungen nicht eingehalten wurden. In diesen Fällen stützt sich die zuständige Generaldirektion bei ihren Vorbereitungsarbeiten für die Einziehungsanordnung auf ihre eigenen Prüfungsergebnisse und nicht auf den Bericht des OLAF. Der Hof stellte fest, dass es in Fällen, in denen die Generaldirektion kein Audit durchgeführt hatte und die Untersuchungsakte des OLAF die einzige Quelle für Beweise darstellte, für die Generaldirektion schwieriger war, die Einziehungsanordnung für den vom OLAF empfohlenen Betrag auszustellen, da die Generaldirektion das verfügbare Beweismaterial für unzureichend hielt.

120

Außerdem kommt es mitunter vor, dass Schuldner beim Europäischen Gerichtshof Klage erheben, um einen Teil der abgelehnten Kosten und/oder des Schadensersatzes von der Kommission zurückzuerhalten. In diesem Fall kann der wiedereingezogene Betrag erst dann als endgültig betrachtet werden, wenn der EuGH den Fall abschließt.

Indirekte Mittelverwaltung (GD DEVCO)

121

Im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung überträgt die GD DEVCO Haushaltsvollzugsaufgaben an Empfängerländer, internationale Organisationen und Entwicklungsagenturen in Nicht-EU-Ländern.

122

Abbildung 15 zeigt den Gesamtwert der finanziellen Empfehlungen des OLAF, die der GD DEVCO im Zeitraum 2012-2016 unterbreitet wurden, sowie den Betrag, der bis zum Zeitpunkt der Prüfung des Hofes wiedereingezogen wurde. Das OLAF unterbreitete der GD DEVCO im Zeitraum 2012-2016 53 finanzielle Empfehlungen. In 20 Fällen kam es zu Wiedereinziehungen (38 % der Fälle) 51. Die Wiedereinziehungsquote ist nicht wesentlich höher, wenn ausschließlich die finanziellen Empfehlungen des OLAF berücksichtigt werden, die bei den GD zwischen 2012 und 2014 eingingen. Es gelang der GD DEVCO, in diesen Fällen insgesamt 6 % des vom OLAF empfohlenen Gesamtbetrags wiedereinzuziehen.

Abbildung 15

Von der GD DEVCO vorgenommene Wiedereinziehungen, die auf Empfehlungen des OLAF aus dem Zeitraum 2012-2016 zurückgehen

Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Zahlenangaben der Kommission.

123

In Fällen, deren Wert sich auf 58 % des Gesamtwerts der finanziellen Empfehlungen des OLAF beläuft, zog die GD DEVCO die betreffenden EU-Mittel nicht wieder ein - entweder war sie der Auffassung, dass die rechtliche Grundlage dafür fehlte oder sie beschloss, keine Einziehungsanordnung auszustellen52. Die Untersuchung von 10 finanziellen Empfehlungen des OLAF durch den Hof ergab, dass die GD DEVCO die vom OLAF empfohlenen Beträge hauptsächlich aus dem Grund nicht wiedereinzog, dass der GD DEVCO ihrer Einschätzung nach keine ausreichenden Beweise vorlagen.

124

In drei von 10 Fällen, die einen beträchtlichen Wert der finanziellen Empfehlungen des OLAF betreffen, entschied sich die GD DEVCO gegen eine Wiedereinziehung. Da diese GD in einem Umfeld tätig ist, das hohe Risiken birgt, und angesichts der potenziellen Risiken bei der Umsetzung ihrer Politik kann die GD DEVCO unter bestimmten Umständen beschließen, EU-Mittel bei den Begünstigten nicht wiedereinzuziehen. In Ländern mit instabilen politischen und Justizsystemen liegt klar auf der Hand, dass die Chancen auf Wiedereinziehung im Wege strafrechtlicher oder zivilrechtlicher (verwaltungsgerichtlicher) Verfahren gering sind. Hier kann eine Untersuchung des OLAF oft die einzige Möglichkeit sein, mutmaßlichem Betrug nachzugehen. Das OLAF analysiert nicht genau genug, in welchen Fällen es zu erfolgreichen Wiedereinziehungen gekommen ist und aus welchen Gründen die Generaldirektionen Wiedereinziehungen entweder nicht vornehmen oder nur einen viel geringeren Betrag als den vom OLAF empfohlenen wiedereinziehen. Eine solche Analyse könnte dem OLAF dabei helfen, seine Untersuchungen gezielter auszurichten.

Damit die EUStA ihre Arbeit aufnehmen kann, sind koordinierte Bemühungen erforderlich

125

Im Oktober 2017 nahmen 20 Mitgliedstaaten eine Verordnung an, um die Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft ("EUStA") zu verstärken 53. Dabei wird es sich um die Einrichtung der EU handeln, die befugt ist, gegen die finanziellen Interessen der EU gerichtete Straftaten zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen.

126

Ihrem Aufbau entsprechend soll die EUStA auf zwei Ebenen tätig sein: auf zentraler und auf dezentraler Ebene. Die zentrale Ebene umfasst einen Europäischen Generalstaatsanwalt sowie pro Mitgliedstaat einen Europäischen Staatsanwalt (zwei von ihnen werden Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts sein), die bei der zentralen Dienststelle der EUStA in Luxemburg angesiedelt sind, während auf dezentraler Ebene Delegierte Europäische Staatsanwälte tätig sind, die in den Mitgliedstaaten arbeiten. Die Europäischen Staatsanwälte, die Kammern zugeteilt sind, beaufsichtigen die Delegierten Europäischen Staatsanwälte und führen in Ausnahmefällen selbst Ermittlungen. Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte sind für die Ermittlungen zuständig, die in den betroffenen Mitgliedstaaten durchgeführt werden (Abbildung 16).

Abbildung 16

Struktur der EUStA

Quelle: Europäische Kommission.

127

Der Hof analysierte die Verordnung über die Errichtung der EUStA im Lichte seiner Bemerkungen zu den derzeitigen Strukturen zur Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung von Betrug bei den EU-Ausgaben. Der Hof bewertete, ob mit der EUStA die folgenden zentralen Probleme behoben werden:

  • der mit dem derzeitigen System, wonach auf die verwaltungsrechtlichen Untersuchungen des OLAF bei Betrugsverdacht strafrechtliche Ermittlungen auf nationaler Ebene folgen, verbundene Zeitaufwand, der in zahlreichen Fällen erheblich ist, und
  • die Mängel bei der Zusammenarbeit zwischen dem OLAF und nationalen Behörden.
128

Allgemein ist der Hof der Auffassung, dass die Einrichtung der EUStA ein Schritt in die richtige Richtung ist. Er möchte jedoch hervorheben, dass mehrere Risiken vorhanden sind, die darauf hindeuten, dass die EUStA möglicherweise nicht zur Lösung der genannten Probleme beitragen wird:

  • Gemäß der Verordnung unterliegt die operative Arbeit der Delegierten Staatsanwälte der Aufsicht durch die Kammern der EUStA. Um die Auffassung eines Delegierten Staatsanwalts zu hinterfragen oder allein schon, um sie mit ihm zu diskutieren, benötigt die Kammer in spezifischen Fällen möglicherweise mehr Sachkenntnis im nationalen Strafrecht und Strafprozessrecht; darüber hinaus besteht Bedarf an Übersetzungen. Dies bedeutet, dass die zentrale Dienststelle der EUStA Personal und Ressourcen in ausreichendem Umfang benötigen wird, um ihre Aufsichtsfunktion wahrnehmen zu können, darunter Rechtssachverständige aus den Mitgliedstaaten54. Die umfassenden internen Konsultationen und Übersetzungen im Rahmen der strafrechtlichen Verfahren können letzten Endes zu viel Zeit in Anspruch nehmen - und Zeit ist hier oft die am stärksten begrenzte Ressource.
  • Gemäß der EUStA-Verordnung werden in erster Linie die Ermittler der Mitgliedstaaten unter der Aufsicht der EUStA die Ermittlung übernehmen. In der Verordnung ist kein Mechanismus vorgesehen, der es der EUStA (oder einer anderen Einrichtung der EU) gestattet, die Behörden der Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, Ressourcen für die im Rahmen der Untersuchung von Betrug bei den EU-Ausgaben erforderlichen proaktiven Arbeiten oder für die Fälle, die von den Delegierten Staatsanwälten bearbeitet werden, zuzuweisen. Da die Delegierten Staatsanwälte die Unterstützung ihrer jeweiligen nationalen Behörde benötigen, um die für die Anklageerhebung erforderlichen Ermittlungen durchzuführen, wird ihre Wirksamkeit in hohem Maße von den nationalen Behörden abhängen.
  • Die EUStA-Verordnung55 ermöglicht es den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU, das OLAF für eine erste Bewertung der Fälle, die an die EUStA weitergeleitet werden sollen, in Anspruch zu nehmen. Da Zeit für den Erfolg einer strafrechtlichen Ermittlung entscheidend ist, kann ein übermäßiger Gebrauch dieser Option der Rechtzeitigkeit etwaiger nachfolgender Maßnahmen abträglich sein. Die künftigen Regelungen für die Zusammenarbeit des OLAF mit der EUStA sollten eine schnelle Entscheidung darüber ermöglichen, ob ein Strafverfahren eingeleitet werden soll oder ob der Fall zur Ermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens an den betroffenen Mitgliedstaat oder eine zuständige Einrichtung der EU weitergeleitet werden soll.

Schlussfolgerungen und Empfehlungen

129

Im Rahmen der Prüfung bewertete der Hof, ob das Risikomanagement der Kommission in Bezug auf den Betrug zulasten des EU-Haushalts angemessen ist. Der Hof untersuchte insbesondere die Maßnahmen, die die Kommission ergreift, um potenzielle Betrüger am Betrug zu hindern und davon abzuschrecken, sowie die Maßnahmen, um Mittel wiedereinzuziehen, wenn Betrug vorliegt.

130

Auf der Grundlage seiner Bemerkungen gelangt der Hof zu der Auffassung, dass in der EU mehr Tatkraft erforderlich ist, um einen wirksamen strategischen Rahmen für ein Betrugsrisikomanagement auf der Grundlage fundierter Bewertungen einzurichten. Die Kommission muss daher nach Auffassung des Hofes ihre Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug bei den EU-Ausgaben in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten unbedingt verstärken, indem sie die Zuständigkeiten der verschiedenen an der Betrugsbekämpfung beteiligten Parteien klärt und ausbaut.

Die Kommission hat nicht in ausreichendem Maße Einblick in Umfang, Art und Ursachen von Betrug

131

Der Kommission liegen keine umfassenden und vergleichbaren Informationen zum Ausmaß des aufgedeckten Betrugs bei den EU-Ausgaben vor. Die eigene Berichterstattung der Kommission über aufgedeckten Betrug in von ihr direkt verwalteten Bereichen ist unvollständig. Im Bereich der geteilten Mittelverwaltung verwenden die Mitgliedstaaten verschiedene Methoden, um ihre offiziellen Statistiken über aufgedeckten Betrug zu erstellen, und die Informationen, die im Berichterstattungssystem der Kommission für Unregelmäßigkeiten (IMS) erfasst werden, sind unvollständig. Die Kommission führt keine umfassenden Kontrollen durch, um sich über die Qualität der im IMS gemeldeten Daten zu vergewissern, noch fordert sie die Behörden der Mitgliedstaaten auf, Prüfungssicherheit bezüglich der Zuverlässigkeit der gemeldeten Daten zu liefern. Die Generaldirektionen, die Ausgaben tätigen, führen im Rahmen der Systemprüfungen Teilkontrollen zu den Systemen zur Berichterstattung über Unregelmäßigkeiten auf nationaler Ebene durch (siehe Ziffern 21-32).

132

Bisher hat die Kommission noch keine Methode festgelegt, um Einblicke bezüglich des nicht aufgedeckten Betrugs zu erhalten und so die offiziellen Statistiken zu ergänzen, obwohl es mehrere anerkannte Wege gibt, Kenntnis über das Ausmaß von Betrug zu erhalten Ziffern 33-37).

133

Außerdem ist der Hof der Ansicht, dass die verfügbaren qualitativen Informationen über Art und Ursachen von Betrug unzureichend sind. Es liegen einige Informationen zu den Betrugsmustern und -systemen in verschiedenen Sektoren vor, aber die verfügbaren Informationen werden nicht systematisch aktualisiert. Darüber hinaus fand der Hof weder eingehende Analysen noch Studien der Kommission dazu vor, aus welchen Gründen einige Empfänger von EU-Mitteln Betrug begehen.

134

Studien, in denen objektive Korruptionsindikatoren verwendet werden, haben ferner ergeben, dass das Korruptionsrisiko möglicherweise durch einen Ermessensspielraum bei den Ausgaben und exzessive bürokratische Kontrollen erhöht wird - diese stellen ein Hindernis für den Marktzugang anderer Lieferanten dar, wodurch korrupte Geschäfte einfacher aufrechterhalten werden können Ziffern 38-49).

Empfehlung 1 - Verbesserte Einsicht in Ausmaß, Art und Ursachen von Betrug bei den EU-Ausgaben gewinnen

Mit Blick auf einen angemessen gestalteten Ansatz zur Bekämpfung von Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU sollte die Kommission ein solides System zur Berichterstattung über Betrug einrichten, über das Informationen bereitgestellt werden, die Aufschluss über Umfang, Art und zugrunde liegende Ursachen von Betrug geben. Insbesondere sollte sie

  1. das Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten (IMS) verbessern, damit die Informationen zu strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU von allen zuständigen Behörden zeitnah gemeldet werden;
  2. ihre Kapazität aufbauen, um aus verschiedenen Quellen Informationen zum Betrugs- und Korruptionsrisiko zulasten des EU-Haushalts zusammenzutragen, dieses Risiko regelmäßig mithilfe verschiedener Methoden messen (Erhebungen unter möglichen Beobachtern von Betrug und auf administrativen Daten beruhende Indizes) und in Betracht ziehen, Risikoindikatoren nach Ausgabenbereich, Staat und Sektor zu erstellen.

Zeitrahmen: bis Ende 2022.

Der strategische Ansatz der Kommission in Bezug auf das Betrugsrisikomanagement weist Schwachstellen auf

135

Die Betrugsbekämpfungsstrategien der Kommission und die Berichterstattung über ihre Wirksamkeit weisen Schwachstellen auf. Zwar verfügt die Kommission über eine formelle Betrugsbekämpfungsstrategie - die "Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission" (CAFS) -, doch hat sie diese seit 2011 nicht aktualisiert. Der Hof stellt deshalb infrage, ob diese Strategie geeignet ist, bei den Tätigkeiten der Kommission zur Betrugsbekämpfung als praktische Orientierungshilfe zu dienen. Er nimmt die Absicht der Kommission zur Kenntnis, die CAFS zu aktualisieren Ziffern 58-64).

136

Im Governance-Modell der Kommission sind die Rollen und Zuständigkeiten bezüglich Betrugsbekämpfungsmaßnahmen aufgeteilt. Die verschiedenen Generaldirektionen und Dienststellen der Kommission verfügen jeweils über eigene Betrugsbekämpfungsstrategien. Es gibt keine zentrale Stelle, die eine geeignete kommissionsweite Aufsicht über die Betrugsbekämpfungsmaßnahmen sicherstellt. Dies könnte potenziell eine Aufgabe für das OLAF darstellen Empfehlung 4. Das strategische Betrugsrisikomanagement und die Verhinderung von Betrug werden im Portfolio keines einzigen Kommissionsmitglieds speziell erwähnt Ziffern 52-57).

Empfehlung 2 - Eine Führungsrolle bezüglich der Betrugsbekämpfungsmaßnahmen der Kommission gewährleisten

2.1. Um die Betrugsbekämpfung vor dem Hintergrund ihrer kollegialen Verantwortung für die Verhinderung und Aufdeckung von Betrug besser zu koordinieren, sollte die Kommission sicherstellen, dass das strategische Betrugsrisikomanagement und die Verhinderung von Betrug ausdrücklich in das Portfolio eines Kommissionsmitglieds aufgenommen werden.

2.2. Die Kommission sollte sicherstellen, dass ihre neue Betrugsbekämpfungsstrategie

  • sich auf eine ausführliche Analyse der Betrugsrisiken stützt, bei der ein breites Spektrum von Daten aus verschiedenen Quellen verwendet wird, um Ausmaß, Art und Ursachen von Betrug bei den EU-Ausgaben zu ermitteln;
  • aussagekräftige Ziele und messbare Indikatoren enthält;
  • eine Berichterstattung erfasst, die auf der Erreichung von Zielen basiert.

Zeitrahmen: bis Ende 2022.

Der Betrugsverhinderung wurde nicht genügend Aufmerksamkeit geschenkt

137

Obwohl die Betrugssicherheitsmaßnahmen der Kommission auf das Jahr 2000 zurückgehen, enthielten erstmals alle übergeordneten Verordnungen für den Zeitraum 2014-2020 umfassende Bestimmungen zur Betrugsbekämpfung Ziffern 66-70).

138

Die Bewertung des Betrugsrisikos vor der Annahme von Ausgabenregelungen und der Einrichtung von Kontrollen zur Betrugsbekämpfung ist eine potenziell wirksame Art und Weise, durch Betrug verursachte Verluste zu reduzieren. Für die Ausgabenprogramme 2014-2020 verlangte die Kommission eine solche Bewertung der Vorschriftsentwürfe aber erst zu einem späten Zeitpunkt des Verfahrens. Daher werden diese erst für die nächste Generation von Finanzierungsprogrammen nach 2021 eingeführt. Bei der geteilten Mittelverwaltung hat die Kommission die Mitgliedstaaten nicht aufgefordert, das Betrugsrisiko in ihren Programmen für den Zeitraum 2014-2020 zu bewerten, bevor die Programme angenommen werden. Dies ist jedoch der Bereich, in dem rund 70 % der EU-Haushaltsmittel verausgabt werden Ziffern 71-75).

139

Die Nutzung von Daten zur Verhinderung von Betrug sowie zur Abschreckung kann eine wirksame Art und Weise sein, mit hohen Risiken verbundene Wirtschaftsteilnehmer zu bestimmen, bevor Mittel zugewiesen werden, oder die zukünftige Einhaltung der Vorschriften zu verbessern, indem Wirtschaftsteilnehmer und Einzelpersonen, denen Betrug nachgewiesen wurde, ausgeschlossen werden. Innerhalb der Kommission gibt es Initiativen auf Ebene der Generaldirektionen, solche Datenbanken einzurichten, doch werden diese Instrumente bisher eher in begrenztem Umfang eingesetzt, und ihre Nutzung wird nicht ausreichend koordiniert. Insbesondere die präventive und abschreckende Wirkung des Ausschluss- und Sanktionssystems der Kommission ist begrenzt, da die für Kohäsionspolitik und Landwirtschaft zuständigen Generaldirektionen nicht befugt sind, Ausschlussanträge für Wirtschaftsteilnehmer auf den Weg zu bringen, die Fördermittel aus diesen Fonds erhalten. Außerdem sind die Behörden der Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, Ausschlussentscheidungen zu berücksichtigen, wenn sie Finanzierungsbeschlüsse zulasten des EU-Haushalts treffen.

140

Seit 2013 verfügen die GD EMPL und die GD REGIO über ihr eigenes intern entwickeltes Instrument zur Betrugsprävention, ARACHNE. Dieses Instrument ist potenziell wirksam, enthält derzeit aber nach wie vor keine ausreichenden Daten. Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten, Informationen zu betrügerischen Wirtschaftsteilnehmern und den mit ihnen in Verbindung stehenden Privatpersonen bereitzustellen Ziffern 76-88).

Empfehlung 3

3.1. Was die Vorschriften zur Durchführung der Ausgabenprogramme im Zeitraum nach 2020 betrifft, so sollte die Kommission eine Betrugsrisikobewertung durchführen und auch die Mitgliedstaaten auffordern, eine eingehende Betrugsrisikobewertung vorzunehmen, bevor sie Programme annehmen.

Zieldatum für die Umsetzung: 2020.

3.2. Mit Blick auf ihr Ausschlusssystem sollte die Kommission

  1. sicherstellen, dass die Generaldirektionen das Früherkennungs- und Ausschlusssystem im Rahmen der direkten und der indirekten Mittelverwaltung nutzen;
  2. die Mitgliedstaaten dazu auffordern, betrügerische Wirtschaftsteilnehmer und die mit ihnen in Verbindung stehenden Privatpersonen zu ermitteln und kenntlich zu machen.

Die Kommission sollte alle Mitgliedstaaten mit Nachdruck dazu auffordern, sich aktiv an der Datenbank ARACHNE zu beteiligen, indem sie Daten zeitnah übermitteln und die Möglichkeiten von "Big Data" nutzen, um den betrügerischen und vorschriftswidrigen Einsatz von EU-Mitteln zu verhindern39.

Zeitrahmen: bis Ende 2019.

Die verwaltungsrechtlichen Untersuchungen des OLAF haben in weniger als der Hälfte der Fälle zu Strafverfolgung geführt; weniger als ein Drittel der Mittel wurden infolge seiner Untersuchungen wiedereingezogen

141

Die justiziellen Empfehlungen des OLAF führen in rund 45 % der Fälle zu einer Strafverfolgung der Betrüger. Das derzeitige System, wonach das OLAF Untersuchungen einleitet, nachdem es Informationen aus anderen Quellen erhalten hat, und wonach auf die verwaltungsrechtlichen Untersuchungen des OLAF bei Betrugsverdacht häufig strafrechtliche Ermittlungen auf nationaler Ebene folgen, nimmt in zahlreichen Fällen viel Zeit in Anspruch und verringert somit die Chancen darauf, das eigentliche Ziel - Strafverfolgung - zu erreichen Ziffern 94-104).

142

In etlichen Fällen, die Betrug oder Unregelmäßigkeiten betrafen, waren die GD nicht der Auffassung, dass die Berichte des OLAF genügend Informationen enthielten, um als Grundlage für die Einleitung einer Wiedereinziehung von zu Unrecht ausgezahlten Mitteln zu dienen. In diesen Fällen ergreifen die GD weitere Schritte (oder geben sie in Auftrag), um zu entscheiden, ob eine Wiedereinziehung möglich ist, oder sie stützen sich auf die im Rahmen ihrer eigenen Audits erlangten Nachweise Ziffern 105-124).

Empfehlung 4 - Rolle und Zuständigkeiten des OLAF bei der Bekämpfung von Betrug bei den EU-Ausgaben im Lichte der Errichtung der EUStA überdenken

Die Kommission sollte die Rolle und die Zuständigkeiten des OLAF bei der Bekämpfung von Betrug bei den EU-Ausgaben im Lichte der Errichtung der EUStA überdenken.

Insbesondere sollte sie dem Europäischen Parlament und dem Rat Maßnahmen vorschlagen, um dem OLAF eine strategische und Aufsicht führende Rolle bei den Betrugsbekämpfungsmaßnahmen der EU einzuräumen.

Dazu könnte gehören, dass das OLAF als Aufsicht führende Einrichtung zuständig ist für

  1. die Leitung der Gestaltung, die Überwachung und Beaufsichtigung der Umsetzung der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission, mit einem spezifischen Schwerpunkt auf der Bereitstellung einer detaillierten Analyse von Betrugsmustern (Vorgehensweisen) und Betrugsursachen in Echtzeit;
  2. die Koordinierung und Überwachung von Betrugsbekämpfungsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten.

Zeitrahmen: bis Ende 2022.

Dieser Bericht wurde von Kammer V unter Vorsitz von Herrn Lazaros S. LAZAROU, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 14. November 2018 in Luxemburg angenommen.

Für den Rechnungshof

Klaus-Heiner LEHNE
Präsident

Anhänge

Anhang I

Auszüge aus einschlägigen Rechtstexten

Artikel 3 der PIF-Richtlinie

"Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union

2. Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte Folgendes als 'Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union" angesehen werden:

  1. in Bezug auf Ausgaben, die nicht im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe stehen, jede Handlung oder Unterlassung betreffend
    1. die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel oder Vermögenswerte aus dem Gesamthaushalt der Union oder aus den Haushalten, die von der Union oder in deren Auftrag verwaltet werden, unrechtmäßig erlangt oder zurückbehalten werden,
    2. das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge oder
    3. die missbräuchliche Verwendung dieser Mittel oder Vermögenswerte zu anderen Zwecken als denen, für die sie ursprünglich gewährt wurden;
  2. in Bezug auf Ausgaben im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe, zumindest wenn sie in der Absicht begangen wird, dem Täter oder einer anderen Person durch Schädigung der finanziellen Interessen der Union einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen, jede Handlung oder Unterlassung betreffend
    1. die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel oder Vermögenswerte aus dem Gesamthaushalt der Union oder aus den Haushalten, die von der Union oder in deren Auftrag verwaltet werden, unrechtmäßig erlangt oder zurückbehalten werden,
    2. das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge oder
    3. die missbräuchliche Verwendung dieser Mittel oder Vermögenswerte zu anderen Zwecken als denen, für die sie ursprünglich gewährt wurden, wodurch die finanziellen Interessen der Union geschädigt werden."

Artikel 325 AEUV

"Die Union und die Mitgliedstaaten bekämpfen Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen mit Maßnahmen nach diesem Artikel, die abschreckend sind und in den Mitgliedstaaten sowie in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union einen effektiven Schutz bewirken."

Anhang II

Am Betrugsrisikomanagement beteiligte Stellen der EU und der Mitgliedstaaten

Einrichtungen Verhinderung (Governance und Führung im Bereich der Betrugsbekämpfung, Betrugsrisikobewertung, Betrugsbekämpfungsstrategien, präventive Kontrollen, Informationen) Aufdeckung (aufdeckende Betrugskontrollen, Beschwerdeverfahren bei Betrug) Untersuchung (verwaltungs- und strafrechtliche Untersuchung) Reaktion (Sanktionen, Wiedereinziehungen, Strafverfolgung, Leistungsmessung und Berichterstattung)
OLAF
Untersuchungs- und Disziplinaramt
Generaldirektionen der Kommission
Eurojust
Europol
Nationale Verwaltungsbehörden
Nationale Justiz- und Strafverfolgungsbehörden
EUStA

Anhang III

Jüngste Gesetzgebungsinitiativen im Bereich der Betrugsbekämpfung in der EU

  • Die Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (PIF-Richtlinie) wurde von den Mitgesetzgebern am 5. Juli 2017 angenommen. Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit (bis zum 6. Juli 2019), sie in nationales Recht umzusetzen. Sie dient der Harmonisierung der Definition von vier Straftatbeständen (Betrug, Korruption, Geldwäsche und missbräuchliche Verwendung) sowie der Sanktionen und Verjährungsfristen.
  • Die Verordnung 2017/1939 zur Errichtung der EUStA wurde im Oktober 2017 angenommen. Die EUStA wird ihre Arbeit voraussichtlich Ende 2020 oder Anfang 2021 in 22 Mitgliedstaaten aufnehmen und wird für die Ermittlungen in Straftaten zum Nachteil des EU-Haushalts einschließlich schwerwiegenden grenzüberschreitenden MwSt.-Betrugs in Höhe von mehr als 10 Millionen Euro zuständig sein.
  • Der Vorschlag zur Änderung der OLAF-Verordnung Nr. 883/2013 (COM(2018) 338) über die Untersuchungen des OLAF im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der EUStA und die Wirksamkeit der Untersuchungen des OLAF wurde im Mai 2018 angenommen.
  • Die neue Haushaltsordnung trat im Juli 2018 in Kraft.

Anhang IV

Ereignisse, die dazu führen, dass Mitgliedstaaten der Kommission Fälle von Betrug melden, in denen strafrechtlich ermittelt wird

Verfahrensschritt BE BG CZ DK DE EE IE EL ES FR HR IT CY LV LT LU HU MT NL AT PL PT RO SI SK FI SE UK
Nach der Anklage
Nach dem Urteil in erster Instanz
Nach dem rechtskräftigen Urteil - rechtkräftige Gerichtsentscheidung
Sonstiges

Anhang V

Rollen und Zuständigkeiten innerhalb der Kommission in Bezug auf die Ergebnisse der Bekämpfung von Betrug bei den EU-Ausgaben

* Die Konsultation des OLAF zu allen anderen Maßnahmen in der Planungs- und Durchführungsphase ist fakultativ, es sei denn, die Maßnahmen beruhen auf einer Empfehlung des OLAF.

** Der Interne Auditdienst hat, basierend auf seiner Charta und internationalen Standards, zu keinerlei Zeitpunkt des Zyklus der Betrugsbekämpfung Managementverantwortung.

*** Die Clearing House Group kann auf Einzelfallbasis informiert werden, nicht einem allgemeinem systemischen Ansatz folgend.

**** Der Auditbegleitausschuss wird über in diesen Bereichen auftretende Probleme indirekt informiert, d. h. auf der Grundlage interner und/oder externer Prüfungsfeststellungen. Er wird über die zentralen Punkte der JTB und den Entwurf der AMPR informiert.

Der Hof hat die wichtigsten an der Betrugsbekämpfung beteiligten Akteure in die folgenden vier Kategorien unterteilt:

  • Verantwortlich: Person oder Einrichtung, die eine bestimmte Aufgabe tatsächlich erfüllt und/oder der Öffentlichkeit gegenüber letztlich verantwortlich ist für die Umsetzung einer Tätigkeit oder Entscheidung.
  • Konsultiert: Person oder Einrichtung, die zu einer bestimmten Maßnahme oder Entscheidung Stellung nimmt, bevor diese ergriffen oder getroffen wird; dazu gehören die Erstellung/Überarbeitung oder Vorstellung von Dokumentenentwürfen für die Entscheidungsträger.
  • Informiert: Person oder Einrichtung, die zu informieren ist, nachdem eine Entscheidung getroffen oder eine Maßnahme ergriffen wird. Sie muss möglicherweise je nach Ergebnis tätig werden.
  • Nicht beteiligt.

Anhang VI

Literaturverzeichnis

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Golden, Miriam und Picci, Lucio (2005), "Proposal for a New Measure of Corruption, and Tests using Italian Data", Economics and Politics. Bd. 17, 2005, S. 37-75.

Mark Button und Jim Gee (2015), "The financial cost of fraud 2015 - What the latest data from around the world shows", PKF Littlejohn LLP & PKF; siehe auch Brooks, G., Button, M. und Gee, J. (2012), "The scale of healthcare fraud: a global evaluation", Security Journal, Bd. 25 Nr. 2, S. 76-87.

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Mihaly Fazekas und Peter Lawrence King (2018), "Perils of development funding? The tale of EU Funds and grand corruption in Central and Eastern Europe". Regulation & Governance 2018, S. 14-15.

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Mihaly Fazekas, István János Tóth und Peter Lawrence King (2016), "An Objective Corruption Risk Index Using Public Procurement Data". European Journal of Criminal Policy and Research, 22(3), S. 369-397.

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Paulo Mauro (1996), "The Effects of Corruption on Growth, Investment and Government Expenditure", Internationaler Währungsfonds, WP/96/98.

Paulo Mauro (1998), "Corruption and the composition of government expenditure", Internationaler Währungsfonds, Journal of Public Economics 69.

Jajkowicz, O. und Drobiszova, A. (2015), "The Effect of Corruption on Government Expenditure Allocation in OECD Countries", Acta Universitatis Agriculturae et Silviculturae Mendelianae Brunensis, Bd. 63.

Antworten der Kommission

Zusammenfassung

Einleitung

Die Europäische Kommission stimmt dem Europäischen Rechnungshof zu, was die Bedeutung der Bekämpfung von Betrug bei den EU-Ausgaben anbelangt, und begrüßt deshalb die Entscheidung des Hofes, einen Sonderbericht zu diesem Thema zu erstellen. Es handelt sich hierbei um ein komplexes und facettenreiches Thema, das für jeden Beobachter, der versucht, einen Überblick zu gewinnen, eine Herausforderung darstellt. Diese Herausforderung wird zusätzlich verschärft durch Faktoren wie die gemeinsame Zuständigkeit der Kommission und der Mitgliedstaaten für den Schutz der finanziellen Interessen der EU sowie die Vielzahl von Akteuren, die auf beiden Ebenen an der Betrugsbekämpfung beteiligt sind. Obgleich der Europäische Rechnungshof ein erfahrener Beobachter ist, trägt er diesen Faktoren nicht in vollem Umfang Rechnung.

Aufgrund der Bedeutung, die die Kommission Finanzmanagement und -kontrolle im Allgemeinen sowie der Betrugsbekämpfung im Besonderen beimisst, hat sie das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) geschaffen und ihr gesamtes Finanzmanagement- und Finanzkontrollsystem vor fast 20 Jahren reformiert, damit das Kollegium der Kommissionsmitglieder die politische Gesamtverantwortung für die Haushaltsverwaltung übernehmen konnte. Die Kommission hat die Architektur dieses Systems seitdem durch fortgesetzte Anstrengungen, nicht zuletzt dank sukzessiver Prüfungen seitens des Europäischen Rechnungshofs (insbesondere die beiden Sonderberichte über das OLAF 2005 und 2011), kontinuierlich verbessert und weiterentwickelt. Diese Anstrengungen wurden in den letzten Jahren intensiviert. Hierzu zählen die erste Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (CAFS) im Jahr 2011, die derzeit aktualisiert wird, die Schaffung des Früherkennungs- und Ausschlusssystems (EDES) 2016, der 2017 aktualisierte Rahmen für die interne Kontrolle, die 2018 verabschiedete neue Haushaltsordnung, der jüngst vorgelegte Vorschlag für die Änderung der OLAF-Verordnung und der laufende Prozess zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), um nur einige der zahlreichen Initiativen zu nennen. Die Kommission ist ebenfalls der Auffassung, dass der Nutzen dieser Initiativen sowie der in den letzten Jahren erzielte Gesamtfortschritt bei der Verstärkung des Finanzmanagement- und -kontrollsystems der Kommission erheblich sind.

Des Weiteren möchte die Kommission betonen, dass sie ihre begrenzten finanziellen und personellen Ressourcen auf Bereiche konzentriert, in denen sie am meisten bewirken kann. Auf diese Weise werden höchste Kosteneffizienz und die Einhaltung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität gewährleistet. Das bedeutet, dass die Kommission bewusst auf einige der Maßnahmen verzichtet hat, die ihr der Hof in seinem aktuellen Sonderbericht vorschlägt. Die Kommission erwägt derzeit im Zusammenhang mit der fortlaufenden Überprüfung ihrer Betrugsbekämpfungsstrategie, welche Auswirkungen die Empfehlungen des Hofes auf die Ressourcen haben.

V

V. Die vom Europäischen Rechnungshof im Hinblick auf die Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission vorgebrachten spezifischen Probleme können nicht getrennt von den nachfolgend aufgeführten wichtigen Entwicklungen betrachtet werden:

  • Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union 2013;
  • Aktualisierung des integrierten Kontrollrahmens und Peer Review des Betrugsrisikos 2017; Richtlinie (EU) 2017/1371 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (PIF-Richtlinie);
  • Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA);
  • Vorschlag von 2018 für die Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 (OLAF-Verordnung);
  • neue Haushaltsordnung (Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046);
  • Initiative für eine Änderung der Rahmenfinanzregelung für dezentrale Agenturen;
  • Vorschläge für Ausgabenprogramme für die Zeit nach 2020;
  • fortlaufende Aktualisierung der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (CAFS).

Es sei darauf hingewiesen, dass die Empfehlungen des EDES-Gremiums weit über Betrugs- oder Korruptionsfälle hinausgehen: Sie umfassen u. a. auch im Rahmen der beruflichen Tätigkeit begangene schwere Verfehlungen, schwerwiegende Verstöße gegen Vertragsvorschriften und Unregelmäßigkeiten im Sinne der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates.

VI

Es gibt keine kostenwirksame Methode, um Schätzungen zu nicht aufgedeckten Betrugsfällen anzustellen, die für eine faktengestützte Politik ausreichend zuverlässig und belastbar sind. Die vom Europäischen Rechnungshof genannten Methoden wären in diesem speziellen Kontext nicht gut geeignet (siehe die Antworten der Kommission auf die Ziffern 14-16 und 33-37).

In ihrem jährlichen Bericht über den Schutz der finanziellen Interessen der Union (PIF-Bericht) liefert die Kommission Statistiken über mutmaßlichen und aufgedeckten Betrug auf der Grundlage der Berichterstattung der Mitgliedstaaten.

Das aktuelle Berichterstattungssystem ist ein bewährtes Verfahren auf dem Gebiet der Datenerhebung über Betrug, und es wird kontinuierlich verbessert. Seine Grenzen werden im vorliegenden Sonderbericht zu stark betont (siehe die Antworten der Kommission auf die Ziffern 23-31).

Die Kommission ist der Auffassung, dass eine Analyse der Gründe, aus denen einige Empfänger von EU-Mitteln betrügerische Handlungen begehen, nicht die beste Nutzung ihrer begrenzten Ressourcen ist. Die Kommission stimmt die Betrugsanalyse auf die Bereiche und Instrumente ab, die maximale Wirksamkeit und Effizienz bieten (siehe die Antworten der Kommission auf die Ziffern 14-16, 29, 33-37 und 47).

VII

In Bezug auf die Gesamtwirkung der Untersuchungen des OLAF gilt es, darauf hinzuweisen, dass die vom OLAF ergriffenen Sicherungsmaßnahmen (siehe Artikel 7 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013) und die insgesamt abschreckende Wirkung der Maßnahmen des OLAF ebenfalls wichtige Elemente sind, die bewertet werden müssen. Die Analyse hinsichtlich der Weiterverfolgung der Untersuchungen des OLAF stützt sich auf eine relativ geringe Anzahl von Befragungen der Kommissionsdienststellen und der Justizbehörden der Mitgliedstaaten. Darüber hinaus ist nur eine begrenzte Analyse möglich, was die Rollen und Verantwortlichkeiten anderer Akteure im aktuellen System, insbesondere anderer EU-Organe und der Mitgliedstaaten, bei der Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und bei der Ergreifung angemessener Folgemaßnahmen anbelangt. Eine Analyse der Betrugsbekämpfungsmaßnahmen der Kommission und des OLAF erfordert einen umfassenden Ansatz.

Die Effizienz der Untersuchungen des OLAF lässt sich nicht allein an der Anzahl der Anklageerhebungen messen, da die Anklageerhebung nur eines der vielen Ergebnisse der Untersuchungen des OLAF ist. Es ist häufige gute Praxis, dass das OLAF und die nationalen Justizbehörden parallel arbeiten und ihre operativen Tätigkeiten koordinieren. Das OLAF hat in den vergangenen Jahren seine Zusammenarbeit mit den Justizbehörden bei der Weiterverfolgung seiner Empfehlungen verbessert.

Die Schwierigkeiten bei der Weiterverfolgung der justiziellen Empfehlungen des OLAF durch die nationalen Behörden stellen seit Langem eine Herausforderung dar, die dem OLAF, der Kommission und den Mitgliedstaaten bekannt ist. Um dieser Herausforderung zu begegnen, hat die Kommission die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) vorgeschlagen. Darüber hinaus zielt der jüngst vorgelegte Vorschlag der Kommission für die Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 darauf ab, die Weiterverfolgung der justiziellen Empfehlungen des OLAF zu verbessern, vor allem, indem die Zulässigkeit der Untersuchungsergebnisse des OLAF in Gerichtsverfahren in den Mitgliedstaaten klargestellt wird.

In Bezug auf die Wiedereinziehung hat das OLAF Maßnahmen ergriffen, um die in seinen Abschlussberichten enthaltenen Informationen und den Inhalt der Empfehlungen in Bezug auf die geschätzte Höhe der wiedereinzuziehenden Beträge zu verdeutlichen. Im Oktober 2016 gab das OLAF die „Instructions on drafting Financial Recommendations and related sections of the Final Report“ (Anweisungen zur Erstellung finanzieller Empfehlungen und damit zusammenhängender Abschnitte des Abschlussberichts) heraus; diese Anweisungen dürften die Umsetzung der Empfehlungen des OLAF vereinfachen. Welche Wirkung diese Anweisungen zu finanziellen Empfehlungen haben werden, wird sich in vollem Umfang erst in der Zukunft zeigen.

Des Weiteren gab das OLAF im Juli 2017 neue „Guidelines on Financial Monitoring“ (Leitlinien zur finanziellen Überwachung) heraus, die u. a. das Ziel haben, den Zeitraum zu verkürzen, innerhalb dessen die Generaldirektionen, die Ausgaben tätigen, die wiedereinzuziehenden Beträge berechnen sollten.

Siehe die Antworten der Kommission auf die Ziffern 94-125.

VIII

Mit der im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit erlassenen EUStA-Verordnung56, wird eine wichtige institutionelle Neuerung eingeführt, durch die der Schutz des EU-Haushalts vor Betrug erheblich verbessert wird und die zudem die Rechtslandschaft in Europa verändern wird. Die Europäische Staatsanwaltschaft wird als einheitliche Behörde in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten tätig sein. Die EUStA ist unmittelbar für die strafrechtliche Untersuchung und Verfolgung sowie die Anklageerhebung bei Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zuständig und arbeitet eng mit den nationalen Behörden zusammen, die verpflichtet sind, die Weisungen der Delegierten Europäischen Staatsanwälte zu befolgen. Die Mitgliedstaaten sind darüber hinaus dafür verantwortlich, genügend Ressourcen zuzuweisen, wobei sie ihre Bereitschaft dazu signalisiert haben. Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten intensiv daran, sicherzustellen, dass die EUStA ihre Tätigkeit Ende 2020 aufnehmen kann.

IX

Nach Artikel 325 AEUV ist die Bekämpfung von Betrug zum Nachteil des EU-Haushalts eine gemeinsame Aufgabe und Verpflichtung der Mitgliedstaaten und der Kommission.

X Empfehlung 1:

Die Kommission stimmt der Empfehlung teilweise zu.

Die Kommission hat in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ihr Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert, wodurch eine bessere und ausgereiftere Analyse möglich ist.

Die Kommission hat sich dazu verpflichtet, die Meldung von Unregelmäßigkeiten und Betrug sowie die Analyse der Arten von Betrug weiter zu verbessern; die Berichterstattung und Analyse sollen u. a. auf einer maßgeschneiderten Datenerhebung und einem besseren Verständnis des allgemeinen Rahmens für die Betrugsbekämpfung in den verschiedenen Mitgliedstaaten beruhen.

Allerdings ist es nicht möglich, Schätzungen zum Ausmaß des nicht aufgedeckten Betrugs anzustellen, die ausreichend zuverlässig und belastbar für eine faktengestützte Politik sind, bei gleichzeitiger Berücksichtigung einer effizienten Nutzung der begrenzten Ressourcen, die der Kommission zur Verfügung stehen.

Ausführliche Antworten der Kommission auf Empfehlung 1 enthält der Abschnitt „Schlussfolgerungen und Empfehlungen“ am Ende des Dokuments.

Empfehlung 2:

Empfehlung 2:

Die Kommission stimmt der Empfehlung teilweise zu, was die Annahme einer neuen umfassenden Betrugsbekämpfungsstrategie betrifft. Für den möglichen Zeitplan für eine umfassende Analyse der Betrugsrisiken siehe bitte die Antworten der Kommission auf Empfehlung 2 im Abschnitt „Schlussfolgerungen und Empfehlungen“.

Im Hinblick auf die Empfehlung bezüglich des Portfolios eines bestimmten Kommissionsmitglieds ist die Kommission der Auffassung, dass ihre gegenwärtige interne Organisation in praktischer Hinsicht bereits der Empfehlung entspricht.

Siehe auch die Antwort der Kommission auf die Ziffern 50-54.

Empfehlung 3:

Erster Gedankenstrich: Die Kommission stimmt der Empfehlung zu.

Gemäß der Haushaltsordnung sind die betreffenden Generaldirektionen verpflichtet, das Früherkennungs- und Ausschlusssystem (EDES) zu nutzen, wenn die Umstände dies erfordern. Um die Nutzung des EDES zu fördern, wurden bereits verschiedene Maßnahmen durchgeführt.

Die Kommission wird die Mitgliedstaaten weiterhin auffordern, betrügerische Wirtschaftsteilnehmer zu ermitteln und kenntlich zu machen. Um die Mitgliedstaaten im Bereich der geteilten Mittelverwaltung zur Ermittlung und Kenntlichmachung von betrügerischen Wirtschaftsteilnehmern zu verpflichten, wäre eine Änderung der Haushaltsordnung durch die Rechtsetzungsbehörde notwendig. Die Kommission hatte ursprünglich eine klare Verpflichtung für die Mitgliedstaaten vorgeschlagen, IMS-Daten als Ausschlussgründe zu verwenden (COM(2014) 358 final). Jedoch lehnten die Mitgliedstaaten jegliche Verpflichtung für einen Ausschluss auf der Grundlage der von ihnen im Berichterstattungssystem der Kommission für Unregelmäßigkeiten (IMS) bereitgestellten Informationen ab.

Ausführliche Antworten der Kommission sind im Abschnitt „Schlussfolgerungen und Empfehlungen“ am Ende des Dokuments enthalten.

Zweiter Gedankenstrich: Die Kommission stimmt der Empfehlung zu.

Die Kommission hat in allen Mitgliedstaaten Informationen über das System ARACHNE zur Verfügung gestellt. Allerdings wird ARACHNE auf freiwilliger Basis genutzt, da keine rechtliche Verpflichtung zur zwingenden Nutzung dieses Systems besteht. Die Kommission wird die betroffenen Behörden weiterhin unterstützen.

Empfehlung 4:

Die Kommission stimmt der Empfehlung teilweise zu.

Die Kommission hat bereits Maßnahmen ergriffen, um den Rechtsrahmen und die Tätigkeiten des OLAF im Lichte der Errichtung der EUStA anzupassen, indem sie einen Vorschlag für die Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 (COM(2018) 338 final) vorgelegt hat.

Die Betrugsbekämpfung wird durch ergänzende Maßnahmen der EUStA und des OLAF verstärkt. Die grundlegende Rolle und Zuständigkeit des OLAF in Bezug auf die Bekämpfung von Betrug bei den EU-Ausgaben durch verwaltungsrechtliche Untersuchungen werden sich mit der Errichtung der EUStA jedoch nicht ändern.

Die Kommission teilt die Auffassung des Europäischen Rechnungshofs, dass das OLAF eine stärkere Rolle hinsichtlich der Betrugsbekämpfungsstrategien der Kommissionsdienststellen und der Exekutivagenturen übernehmen könnte. Eine solche verstärkte Rolle wird in der bevorstehenden Aktualisierung der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (CAFS) erwogen.

Gegenüber den Mitgliedstaaten wird das OLAF weiterhin seine Koordinierungs- und Beratungsfunktionen wahrnehmen, vor allem als leitende Dienststelle für die Meldung von Unregelmäßigkeiten und für den Beratenden Ausschuss für die Koordinierung der Betrugsprävention. Gleichermaßen werden die betreffenden Anweisungsbefugten in den Generaldirektionen mit geteilter Mittelverwaltung ihre Zuständigkeiten in Bezug auf die Mitgliedstaaten weiterhin ausüben.

Ausführliche Antworten der Kommission sind im Abschnitt „Schlussfolgerungen und Empfehlungen“ am Ende des Dokuments enthalten.

Einleitung

5

In den Artikeln 317 und 325 AEUV ist die Pflicht der Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Union sowie die gemeinsame Verantwortung für deren Schutz in allgemeinerer Hinsicht niedergelegt. Diese Verantwortung umfasst u. a. weitere Bereiche der geteilten Mittelverwaltung von EU-Ausgaben sowie die Einnahmenseite des Unionshaushalts.

9

Die vom Europäischen Rechnungshof angeführten spezifischen Probleme in Bezug auf die Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission können nicht getrennt von den jüngsten wichtigen Gesetzgebungsinitiativen und anderen Entwicklungen im Bereich der Betrugsbekämpfung betrachtet werden; diese sind nachfolgend chronologisch aufgeführt:

  • Mit der 2013 durchgeführten Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union sollte der Rechtsrahmen gestärkt werden, insbesondere im Hinblick auf mögliche Interessenkonflikte und eine erhöhte Transparenz.
  • Der aktualisierte integrierte Kontrollrahmen und die Peer Review des Betrugsrisikos wurden von der Kommission am 19. April 2017 angenommen. In deren Rahmen werden die wichtigsten Risiken (einschließlich Betrug) von den zuständigen Anweisungsbefugten bewertet, in ihren jährlichen Tätigkeitsberichten aufgeführt und mit den zentralen Dienststellen in einem Peer-Review-Verfahren erörtert.
  • Die Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (PIF-Richtlinie) wurde vom Mitgesetzgeber am 5. Juli 2017 angenommen. Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre (bis zum 6. Juli 2019) Zeit, um sie in nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinie gibt einen harmonisierten Rechtsrahmen zur Verringerung von Hindernissen vor, die einer wirksamen Zusammenarbeit entgegenstehen, insbesondere durch die Harmonisierung der Definition von vier Straftatbeständen (Betrug, Korruption, Geldwäsche und missbräuchliche Verwendung) sowie die Harmonisierung von Sanktionen und Verjährungsfristen. Die wesentliche Kompetenz der EUStA beruht auf der PIF-Richtlinie.
  • Die Verordnung (EU) 2017/1939 über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) wurde im November 2017 erlassen. Die EUStA wird ihre Tätigkeit voraussichtlich ab Ende 2020 oder Anfang 2021 in 22 Mitgliedstaaten aufnehmen und ist für die Untersuchung von Straftaten zum Nachteil des EU-Haushalts zuständig, worunter auch schwerwiegender grenzüberschreitender Mehrwertsteuerbetrug über 10 Mio. EUR fällt. Die EUStA erhebt gegen Straftäter unmittelbar bei den nationalen Gerichten Anklage, was zu erfolgreicheren Strafverfolgungsmaßnahmen und einer besseren Wiedereinziehung von durch Betrug erlangten Mitteln führen dürfte.
  • Der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (COM(2018) 338) über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft und die Wirksamkeit der Untersuchungen des OLAF wurde im Mai 2018 angenommen. Während die EUStA schwerpunktmäßig mit Strafsachen in Bezug auf den EU-Haushalt, wie Korruption oder Betrug mit EU-Mitteln, oder mit strafrechtlichen Ermittlungen im Bereich des grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrugs befasst ist, führt das OLAF weiterhin verwaltungsrechtliche Untersuchungen bei Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union in allen Mitgliedstaaten durch, darunter auch Untersuchungen, die zu einer strafrechtlichen Verfolgung in Mitgliedstaaten führen, welche sich nicht an der EUStA beteiligen. Der Kommissionsvorschlag für die Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 über das OLAF dient der Präzisierung der Zusammenarbeit zwischen dem OLAF und der EUStA und der Gewährleistung des größtmöglichen Schutzes des EU-Haushalts. Des Weiteren soll mit diesem Vorschlag die Wirksamkeit der Untersuchungsinstrumente des OLAF, insbesondere Kontrollen und Überprüfungen sowie Zugang zu Bankkontoinformationen, verbessert werden.
  • Die neue Haushaltsordnung trat im Juli 2018 in Kraft und sieht verstärkte Maßnahmen vor, um gegen Briefkastenfirmen und die Nutzung von Steueroasen durch Finanzmittler, die Unionsmittel verwalten, vorzugehen. Sie stärkt das europäische Früherkennungs- und Ausschlusssystem (EDES), indem es für Umsetzungspartner im Bereich der indirekten Mittelverwaltung in vollem Umfang anwendbar wird. Allgemeiner gesprochen werden dadurch die Finanzregelungen vereinfacht, wodurch ihre Kontrolle leichter wird und sie weniger anfällig für Betrug sind.
  • Die Änderung der Rahmenfinanzregelung für dezentrale Agenturen wurde von der Kommission vorgeschlagen, um die Steuerung dezentraler EU-Agenturen vor allem im Bereich des Betrugs zu stärken. Erreicht werden soll dies durch die Einführung einer Verpflichtung von dezentralen Agenturen zur unverzüglichen Meldung von Betrugsfällen oder Untersuchungen an die Kommission ebenso wie die Einführung der Pflicht von Agenturen, die dezentrale Büros außerhalb ihres Hauptsitzes betreiben, ihre internen Kontrollsysteme anzupassen. Diese Änderung soll am 1. Januar 2019 in Kraft treten.
  • Die Vorschläge für Ausgabenprogramme für die Zeit nach 2020 enthalten bestimmte Erwägungsgründe und Bestimmungen hinsichtlich des Schutzes der finanziellen Interessen der Union, insbesondere zu den Kompetenzen des OLAF. In den Vorschlag für eine Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen wurden weitere Bestimmungen zur Betrugsbekämpfung aufgenommen.
  • Die Aktualisierung der ursprünglich 2011 verabschiedeten Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (CAFS) läuft derzeit. Im Rahmen dieses Prozesses hat das OLAF aus den von den verschiedenen Kommissionsdienststellen eingegangenen Beiträgen eine qualitative Betrugsrisikobewertung erstellt.

Bemerkungen

Gemeinsame Antwort auf die Ziffern 14-16:

Das Problem der exakten Bestimmung des Ausmaßes von Betrug wurde eingehend erörtert und analysiert. Die Kommission stimmt dem Europäischen Rechnungshof zwar zu, dass dies wünschenswert wäre, allerdings ist es nicht möglich, Schätzungen zum Ausmaß des nicht aufgedeckten Betrugs anzustellen, die ausreichend zuverlässig und belastbar für eine faktengestützte Politik sind, bei gleichzeitiger Berücksichtigung einer effizienten Nutzung der begrenzten Ressourcen, die der Kommission zur Verfügung stehen. Obgleich die vom Hof vorgeschlagenen Forschungsmethoden für andere Zwecke nützlich sind, wären sie in diesem Zusammenhang nicht gut geeignet und würden das Risiko einer verzerrten Entscheidungsfindung oder zumindest die Gefahr beinhalten, dass der erzielte Mehrwert in keinem Verhältnis zu den Kosten steht. Auf dieses Problem wird in den Antworten auf die Ziffern 33-37 näher eingegangen.

Auf der Grundlage dieser Erwägungen sowie im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 325 Absatz 5 AEUV hat die Kommission beschlossen, sich auf den Umfang und die Art von Unregelmäßigkeiten und von (mutmaßlichem oder festgestelltem) aufgedecktem Betrug zu konzentrieren, die über das gut etablierte IMS gemeldet werden, wobei die Kommission diese Methode kontinuierlich weiterentwickelt. Dieser Ansatz liefert solide Erkenntnisse über die Schwachstellen, die tatsächlich von Betrügern ausgenutzt werden.

Die Kommission ist sich der Grenzen dieses Ansatzes bewusst, ist jedoch der Auffassung, dass dies derzeit die wirksamste Methode ist. Betrugsbekämpfungsmaßnahmen sollten als kontinuierlicher Entwicklungsprozess betrachtet werden, der sich auf die erzielten Ergebnisse und Erkenntnisse stützt. Diese können bei einer Prüfung in Bezug auf ein theoretisches Modell zwar unzureichend erscheinen, sie müssen jedoch bezogen auf die Komplexität des gesamten Systems und seiner historischen Entwicklung bewertet werden. Ein solcher entwicklungsfähiger Ansatz bereitet den Weg für künftige Verbesserungen. Weitere Schritte können unternommen werden, zum Beispiel eine bessere Nutzung der bestehenden Datenbanken.

23

Die Kommission hat die Quantität und Qualität der Meldung von Unregelmäßigkeiten fortwährend verbessert. Die Meldepflicht sowie die Ausnahmen und Grenzen werden in den Unterlagen zur Unterstützung des PIF-Berichts und namentlich in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (2016) 237 final dargelegt (auch werden sie ausdrücklich in Bezug auf den PIF-Bericht 2016 genannt). Siehe die Antworten der Kommission auf die Ziffern 24-31.

24

Erster Aufzählungspunkt: Im neuen „Handbook on reporting of irregularities in shared management“ (Handbuch über die Meldung von Unregelmäßigkeiten im Bereich der geteilten Mittelverwaltung), das vom OLAF in Zusammenarbeit mit Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten erstellt wurde, ist klar angegeben, dass der Abschlussbericht des OLAF einer der Fakten ist, auf den sich die Meldepflicht der Mitgliedstaaten stützt. Im IMS ist ein spezielles Feld für die Angabe der Referenznummer der OLAF-Untersuchung vorgesehen. Diese Schlüsselinformation ist auf der Ebene der Meldebehörde im Mitgliedstaat jedoch möglicherweise nicht immer bekannt. Die Kommission merkt an, dass die Qualität der Daten von der Qualität der Berichterstattung der Mitgliedstaaten abhängt.

Zweiter Aufzählungspunkt:

Erster Unterpunkt: Betrugsfälle, welche auf die Tätigkeiten zwischengeschalteter öffentlicher Stellen zurückgehen, die an der Umsetzung eines operationellen Programms mittels Projektauswahl oder öffentlicher Ausschreibung beteiligt sind, müssen im IMS gemeldet werden, mit einigen wenigen Ausnahmen (d. h. unterhalb der Meldeschwelle). Der Verweis des Europäischen Rechnungshofs bezieht sich auf die Definition des „Wirtschaftsteilnehmers“, worin öffentliche Einrichtungen, die ihre Befugnisse als Behörde ausüben, nicht eingeschlossen sind. Das „Handbook on reporting of irregularities in shared management“ verweist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Begrenzung von Situationen, in denen für öffentliche Einrichtungen angenommen wird, dass sie nicht als Wirtschaftsteilnehmer handeln (zur Begrenzung von Situationen, die nicht über das IMS gemeldet werden).

Zweiter Unterpunkt: Aus rechtlicher Sicht umfasst die Pflicht zur Meldung von Fällen „mutmaßlichen Betrugs“ auch Fälle, in denen keine Zahlung erfolgte. Allerdings stimmt es, dass für nichtbetrügerische Unregelmäßigkeiten, bei denen keine Zahlung erfolgte, eine Ausnahme von der Meldung gilt.

Aus technischer Sicht enthält das IMS keine Pflichtfelder, außer denen in Bezug auf den Fonds und den Programmplanungszeitraum. Das Feld für den Projektnamen kann somit leer gelassen werden, ohne dass die Meldung verhindert wird.

Dritter Aufzählungspunkt: Die Kommission räumt an, dass aufgrund der Meldeschwelle von 10 000 EUR ein bestimmter Anteil von Informationen verloren gehen kann. Dies betrifft jedoch im Wesentlichen geringfügige Verstöße, die sich zum Großteil auf einzelne Täter beziehen, die einfache Betrugssysteme betreiben. Daher wäre der Mehrwert dieser Informationen begrenzt. Die Mehrzahl dieser Fälle wird aller Wahrscheinlichkeit nach auch von den nationalen Strafverfolgungsbehörden abgewiesen.

Allerdings sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, aufgedeckte Unregelmäßigkeiten unabhängig von der Meldeschwelle weiterzuverfolgen.

Die Kommission schätzt, dass die „letztendliche Aufdeckungsquote“ sich nur geringfügig ändern würde, wenn es keine Schwelle gäbe57.

25

Die Kommission erkennt an, dass die Meldepraxis nicht nur von Land zu Land, sondern auch je nach Meldebehörde unterschiedlich sein kann. Relevante erläuternde Informationen sind in den verschiedenen Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen zu den PIF-Berichten der letzten Jahre zu finden.

Die Kommission arbeitet kontinuierlich daran, die Meldepraxis soweit wie möglich zu optimieren, indem sie die Mitgliedstaaten durch Sitzungen, Schulungen, Leitfäden, Leitlinien, Handbücher und Feedback zu gemeldeten Fällen informiert und berät. Darüber hinaus werden Maßnahmen die Zuverlässigkeit von IMS-Daten betreffend ergriffen (siehe die Antwort auf Ziffer 30). Das vom Europäischen Rechnungshof angeführte Handbuch wurde 2017 herausgegeben. Daher kann es noch keine Auswirkung auf die vom Hof analysierten und in Anhang IV dargestellten Daten gehabt haben.

Es sollte berücksichtigt werden, dass die vom Hof vorgebrachten Probleme sich auf die Aufdeckungsquote in einem bestimmten Berichtsjahr auswirken können; diese Auswirkung verringert sich jedoch deutlich bei Analysen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, oder bei Analysen über einen gesamten Programmplanungszeitraum, wie jene, die in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Statistical evaluation of irregularities“ (Statistische Auswertung der Unregelmäßigkeiten) jährlich veröffentlicht und aktualisiert werden.

26

Die Einführung von Betrugsaufdeckungsquoten hat dazu beigetragen, dass ein objektiver Indikator zur Messung der Leistung der Mitgliedstaaten existiert und nicht nur absolute Zahlen verglichen werden; dies ist ein weiterer Schritt in einem fortlaufenden Prozess.

27

Aufdeckungsquoten sind zwar Indikatoren für Betrug, die zu berücksichtigen sind, allerdings muss der direkte Vergleich der Aufdeckungsquoten im entsprechenden Kontext erfolgen. Die Daten zu aufgedeckten Fällen und die damit zusammenhängenden Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten sollten vor dem Hintergrund des allgemeinen Rahmens für die Betrugsbekämpfung in den verschiedenen Mitgliedstaaten interpretiert werden. Das OLAF analysiert diese Daten und arbeitet mit den Mitgliedstaaten zusammen, um Prävention, Aufdeckung und Berichterstattung in den Mitgliedstaaten zu verbessern.

28

Eine Analyse der zugrunde liegenden Ursachen für Unterschiede in der Berichterstattung bedeutet, dass die 28 nationalen Betrugsbekämpfungssysteme eingehend untersucht werden müssten. Dies ist eine ressourcenintensive Methode, die nur schrittweise eingeführt werden könnte.

29

Während dieses Problem möglicherweise im Kontext einer breiteren und tieferen Analyse des Gesamtrahmens für die Betrugsbekämpfung in den verschiedenen Mitgliedstaaten betrachtet werden kann, sollte eine fehlende starke Korrelation zwischen gemeldeten Betrugsaufdeckungsquoten und der Korruptionswahrnehmung nicht überbetont werden. Korruption ist einer von vielen Modi Operandi, durch die Betrug zulasten des EU-Haushalts begangen wird.

Des Weiteren siehe die Antworten der Kommission auf die Ziffern 33-37 zu Wahrnehmungsindizes.

30

In Bezug auf die Zuverlässigkeit von IMS-Daten verfügt die Kommission selbst nicht über die Kapazitäten zur generellen Prüfung dieser Daten. Allerdings investiert das OLAF in die Optimierung der Meldepraxis der Mitgliedstaaten (siehe die Antwort auf Ziffer 25) und in die Durchführung grundlegender Qualitätskontrollen.

Prüfungen im Hinblick auf die Systeme zur Meldung von Unregelmäßigkeiten werden im Rahmen von Systemprüfungen durchgeführt.

Die Mitgliedstaaten müssen wirksame und angemessene Vorbeugungsmaßnahmen gegen Betrug auf der Grundlage einer Risikobewertung als Teil ihres Verwaltungs- und Kontrollsystems treffen. Hierbei handelt es sich um eine spezielle rechtliche Betrugsbekämpfungsbestimmung für den Zeitraum 2014-2020, die in der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen (Artikel 125 Absatz 4 Buchstabe c) eingeführt wurde. In den erläuternden Hinweisen zu diesem Artikel führt die Kommission an, dass die Einrichtung klarer Meldemechanismen ein Kernelelement für die Prävention sowie für die Aufdeckung ist. Es wird bestätigt, dass mutmaßlicher Betrug von der Behörde gemeldet werden muss, die vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 122 Absatz 2 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen benannt wurde.

Was die Regionalpolitik anbelangt, prüfen die Prüfer der Kommission gemäß der wesentlichen Anforderung 7, ob die Verwaltungsbehörden im Rahmen eines bestimmten operationellen Programms ihre allgemeine Pflicht zur Vorbeugung, Aufdeckung, Meldung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten, einschließlich betrügerischer, nachgekommen sind. Aus einigen Prüffeststellungen der Kommissionsdienststellen ging hervor, dass z. B. aufgedeckte Unregelmäßigkeiten nicht über das IMS gemeldet wurden.

In Bezug auf die Gemeinsame Agrarpolitik bewertet die Kommission die Qualität der Daten im IMS im Zusammenhang mit ihren Prüfungen der Abteilung Ausrichtung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL). Unregelmäßigkeiten (einschließlich Betrugsfällen) werden in einem Anhang zum Jahresabschluss festgehalten.

In Verbindung mit Prüfungen fordert die Kommission die Prüfbehörden dazu auf, Überprüfungen in Bezug auf die Umsetzung der Betrugsbekämpfungsmaßnahmen durchzuführen. Zum standardmäßigen Umfang der Präventivprüfungen zur Früherkennung der Kommission (EPSAs) zählt auch die Überprüfung der Betrugsbekämpfungsmaßnahmen.

31

Es gibt keine perfekten Systeme für die Sammlung von Daten zu Strafsachen, die mit den finanziellen Interessen der EU zusammenhängen und in denen die nationalen Behörden ermitteln, und die nationalen Systeme sind meistens unvollständig und nicht für die Kommission zugänglich.

Selbst in Mitgliedstaaten, die Statistiken zu strafrechtlichen Ermittlungen erheben, besteht die Tendenz zu sehr allgemeinen Daten, die sich auf Verstöße gegen Artikel des Strafgesetzbuchs beziehen und die weder den EU- oder den nationalen Fonds noch die Art der betroffenen Tätigkeit angeben.

Daher ist das IMS das vollständigste System, in dem systematisch Informationen über Strafsachen im Zusammenhang mit den finanziellen Interessen der EU gesammelt werden. Die Kommission erkennt an, dass das IMS wie jedes System verbessert werden kann.

Gemeinsame Antwort auf die Ziffern 33-36:

Die Kommission ist der Auffassung, dass zur Messung des Betrugs zulasten des EU-Haushalts die Schätzung der Betrugsfälle mithilfe von Opfererhebungen, Erhebungen unter möglichen Beobachtern oder Wahrnehmungsumfragen nicht geeignet ist, da diese Methoden schwerpunktmäßig darauf ausgerichtet sind, Risikoindikatoren für bestimmte Zwecke und in bestimmten Sektoren auf der Grundlage von Verwaltungsdaten zu ermitteln oder zu verwenden. Der Europäische Rechnungshof verweist darauf, dass umfragebasierte Indizes bereits für die Messung von Korruption eingesetzt worden sind, und schlägt vor, diese Methodik übertragen auch im Zusammenhang mit der Messung von nicht aufgedecktem Betrug zulasten des EU-Haushalts zu verwenden. Diese Methoden sind Gegenstand mehrerer kritischer Bemerkungen in denselben Publikationen, auf die der Hof selbst verweist. Des Weiteren werden diese Schwierigkeiten in bestimmten Bereichen der Haushaltsausgaben wie der Entwicklungshilfe deutlich verschärft.

Darüber hinaus hat gemäß Absatz 3.14 des Jahresberichts 2015 des Europäischen Rechnungshofs die (EU-finanzierte) Composite Indicators Research Group (Forschungsgruppe Kompositindikatoren) darauf hingewiesen, dass durch Indikatoren dieses Typs zwar die Gesamtsituation veranschaulicht wird, jedoch stark vereinfachende politische Schlussfolgerungen gezogen werden können.

Somit wären Opfererhebungen, Erhebungen unter möglichen Beobachtern oder Wahrnehmungsumfragen, die für andere Zwecke nützlich sind, für die Messung von Betrug bei EU-Ausgaben nicht gut geeignet und würden das Risiko einer verzerrten Entscheidungsfindung oder zumindest die Gefahr beinhalten, dass der erzielte Mehrwert in keinem Verhältnis zu den Kosten steht.

Und nicht zuletzt ist in der Haushaltsordnung verankert, dass der EU-Haushalt im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und einer wirksamen und effizienten internen Kontrolle auszuführen ist. Diesbezüglich beruhen Prävention, Aufdeckung, Korrektur und Weiterverfolgung von Betrug und Unregelmäßigkeiten auf bewährter internationaler Praxis sowie der Umsetzung einer angemessenen Risikomanagement- und Kontrollstrategie, die mit allen maßgeblichen Akteuren der Kontrollkette abgestimmt wird. Die Haushaltsordnung legt fest, dass die interne Kontrolle und der Haushaltsvollzug zu einer Verbesserung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses der Kontrollen führen sollten. Das bedeutet, dass die Kosten der Kontrollen verhältnismäßig und den Ergebnissen bezogen auf die wiedereingezogenen Beträge angemessen sein müssen.

Die Kommission hat sich dazu verpflichtet, die Risikomanagement- und Kontrollstrategie zu verbessern.

Kasten 1

Die Kommission betont, dass die Qualität der Korruptionskontrolle nur einer der in der Studie zu den Indikatoren für das Korruptionsrisiko auf regionaler Ebene, „Assessing the quality of government at the regional level using public procurement data“, verwendeten Indikatoren war.

37

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Beispiele des Europäischen Rechnungshofs deutlich machen, dass die Kommission ihre Betrugsanalyse weiterentwickeln kann. Jedoch handelt es sich, angesichts der Diversität des EU-Haushalts, bei den dargestellten Methoden um keine kosteneffizienten Methoden, um das Ausmaß von nicht aufgedecktem Betrug oder nicht aufgedeckter Korruption in einer robusten, zuverlässigen und belastbaren Weise zu schätzen, die als Grundlage für faktengestützte politische Initiativen herangezogen werden kann.

39

Das OLAF analysiert Betrug ebenfalls, um die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 einzuhalten. Es trägt zur Planung und Entwicklung der Methoden zur Vorbeugung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union bei. Das OLAF fördert und koordiniert mit und unter den Mitgliedstaaten den Austausch von operativen Erfahrungen und bewährten Verfahrensweisen.

Gemeinsame Antwort auf die Ziffern 40-42::

Der PIF-Bericht bezieht sich auf den Gesamthaushalt der EU und muss deshalb einen allgemeinen Ansatz wahren. Die Analyse wird Jahr für Jahr vertieft, verfeinert und erweitert (wie von den wichtigsten Interessenträgern – den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament – anerkannt). Der PIF-Bericht für 2017 enthält beispielsweise eine detaillierte Analyse nach Komponenten in der Agrarpolitik sowie eine zusätzliche Analyse zu „Transport“, einem weiteren Prioritätsbereich.

Das OLAF analysiert die Art bzw. den Modus Operandi von Betrug zum einen allgemein (durch den PIF-Bericht) und zum anderen tiefer gehend (durch spezifische Projekte). Die eigene analytische Arbeit des OLAF zu Betrugsmustern und systemischen Schwachstellen könnte in der Tat intensiviert und ausgeweitet werden, wie der Hof dies vorschlägt, was jedoch von den für Analysen und Prävention zugewiesenen Ressourcen abhängt. Auch wenn sich die Ausgabenprogramme im Verlauf der Zeit weiterentwickeln, ändern sich die Grundlagen der Programme, und demzufolge die Betrugsrisiken, nicht wesentlich. Die Fallkompendien sind deshalb nach wie vor gültig und nützlich.

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Analyse von Betrugsmustern und systemischen Schwachstellen Priorität erhalten sollte, wobei jedoch anzumerken ist, dass solche Studien äußerst ressourcenintensiv sind.

43

Nach Artikel 74 Absatz 2 der Haushaltsordnung verfügt die Kommission über eine dezentrale Struktur für die interne Kontrolle, einschließlich Risikoanalysen und Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung. Sie stützt sich auf die Kapazitäten und Kompetenzen der bevollmächtigten Anweisungsbefugten, die mit der Verwaltung von EU-Mitteln betraut sind, wozu auch die Ermittlung und Minderung von Betrugsrisiken zählen. Deshalb werden diese Risiken in erster Linie auf der Ebene der Generaldirektionen bewertet.

Jedoch erhalten die Kommissionsdienststellen auf zentraler Ebene Orientierung und Unterstützung bei ihrem Betrugsrisikomanagement auf unterschiedliche Weise, z. B. durch den internen Kontrollrahmen der Kommission für 2017 und den entsprechenden Umsetzungsleitfaden, durch das vom OLAF 2016 erstellte Dokument „Methodology and guidance for DGs' anti-fraud strategies“ (Methoden und Leitlinien für die Entwicklung von Betrugsbekämpfungsstrategien der Generaldirektionen) sowie durch den Meinungsaustausch und den Austausch von bewährten Verfahren besonders innerhalb des Betrugsverhütungs- und -aufdeckungsnetzes der Kommission.

Für die fortlaufende Aktualisierung ihrer Betrugsbekämpfungsstrategie (CAFS) nutzt die Kommission die Risikoanalysen der einzelnen Dienststellen, die vom OLAF zu einer qualitativen zentralen Betrugsrisikobewertung zusammengefasst wurden.

44

Die Kommissionsdienststellen handeln im Einklang mit einer wirksamen und effizienten internen Kontrolle gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Haushaltsordnung, zum einen durch die Wahl der analytischen Methoden für ihre Bewertung des Betrugsrisikos sowie zum anderen durch die Festlegung der zur Minderung von Betrugsrisiken eingeführten Kontrollen zur Betrugsbekämpfung. Dessen ungeachtet beabsichtigt die Kommission den Ausbau der Analysekompetenzen des OLAF, was zu gegebener Zeit zu einer Weiterentwicklung der Bewertung des Betrugsrisikos beitragen wird (siehe die Antworten der Kommission auf die Empfehlungen 1, 3.1 und 4).

Einige Kommissionsdienststellen, allen voran die GD REGIO, nutzen ggf. externe Quellen (z. B. Transparency International und DIGIWHIST).

45

Ohne detailliertere Analyse der für die Erstellung des globalen Betrugsregisters des Chartered Institute of Public Finance and Accountancy verwendeten Methodik ist es für die Kommission schwierig, dessen Mehrwert für den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu beurteilen. Die Tatsache, dass im Register Betrug bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung ein wesentlich höheres Betrugsrisiko zugeschrieben wird (41 %) als Betrug bei der Auftragsvergabe (32 %) lässt diesbezügliche Zweifel aufkommen.58. In den Untersuchungen des OLAF ist kein vergleichbarer Trend zu erkennen59.

46

Die Kommission stimmt allgemein zu, dass Analysen von Betrugsdaten verstärkt werden könnten (siehe die Antwort der Kommission auf Empfehlung 1). Jedoch ist die Kommission nicht der Ansicht, dass die vorgeschlagenen Analysemethoden besser sind als die derzeit von den Kommissionsdienststellen verwendeten Bewertungsmethoden.

Was die GD AGRI anbelangt, werden die für die Verwaltung der Mittel der Gemeinsamen Agrarpolitik zuständigen EU-Einrichtungen eng von den Auditdiensten der GD AGRI überwacht, um sicherzustellen, dass die entsprechenden Verwaltungs- und Kontrollsysteme eingerichtet sind. Dadurch werden indirekt auch die Begünstigten überwacht.

Durch den von der Kommission geschaffenen Sicherungsrahmen zur Gewährleistung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit von Ausgaben wird gleichzeitig das Betrugsrisiko minimiert.

47

Die Priorität der Kommissionsdienststellen besteht darin, Schwachstellen und Betrugsmuster zu ermitteln und Maßnahmen zur Sensibilisierung für diese Muster zu ergreifen.

In Bezug auf die Betrugsursachen erwägt die Kommission eine Intensivierung ihrer Arbeit im Hinblick auf die Erstellung von Profilen von Betrügern zum Nachteil des EU-Haushalts; dies wird eine Aufgabe im Rahmen der vom Hof empfohlenen Vertiefung der Analysefunktion sein.

48

Dem vom Europäischen Rechnungshof angeführten „Modus Operandi“ (d. h. die Art des Betrugs wie die künstliche Schaffung von Bedingungen) wird durch die Analysearbeit des OLAF Rechnung getragen.

Da komplexe Regeln meist fehler- und betrugsanfällig sind, hat die Kommission eine Vereinfachung der allgemeinen und sektorbezogenen Finanzregelung vorgeschlagen. Nachweislich funktioniert eine solche Regelung, indem z. B. Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zeithorizont 2020 verringert werden können. In der Haushaltsordnung für 2018 werden die Regeln für die Erstattung von Kosten weiter vereinfacht, indem die Nutzung von vereinfachten Kostenoptionen (Pauschalbeträge) und von nicht mit den Kosten verknüpften Finanzierungsformen gefördert wird. Dadurch wird für die Ausgabenprogramme 2021-2027 eine einfachere und weniger betrugsanfällige Finanzregelung geboten.

Kasten 2

Die Kommission teilt die Bedenken des Hofes. Um künstlich geschaffene Bedingungen nachzuweisen, müssen die vom Europäischen Gerichtshof niedergelegten strengen Bedingungen eingehalten werden. Es ist wichtig, Rechtssicherheit für Begünstigte zu wahren, die in Übereinstimmung mit geltendem Recht handeln. Daher können Zahlstellen eine Zahlung nur auf der Grundlage eindeutiger Nachweise und nicht lediglich aufgrund eines Verdachts ablehnen. Dementsprechend verwenden sie häufig viel Zeit und Mühe darauf, schlüssige Nachweise zu sammeln, und leiten sodann Wiedereinziehungsverfahren ein.

49

Die vom Europäischen Rechnungshof angeführten „Ermessensspielräume bei der Mittelverwendung“ sind mit dem Subsidiaritätsprinzip verknüpft, was jedoch nicht unbeschränkt der Fall ist: Förderkriterien und -bedingungen müssen mit der Kommission vereinbart werden und sind in der Folge nicht einseitig änderbar. In diesem Sinne besteht bei der Mittelverwendung nie ein vollständig freier Ermessensspielraum.

Der „erlaubte“ Ermessensspielraum bei der Mittelverwendung bezieht sich nur auf bestimmte Bereiche der geteilten Mittelverwaltung, in denen die Mitgliedstaaten offiziell Behörden für die Mittelverwaltung benennen müssen; diese sind außerdem zur Einrichtung eines Verwaltungs- und Kontrollsystems verpflichtet, das eine angemessene Überprüfung der Verwaltung sowie eine unabhängigen Prüfstelle sicherstellt.

Die Kommission führt Prüfungen durch (System- und Funktionsprüfungen), in deren Rahmen Risiken ermittelt werden. Bei schwerwiegenden Mängeln des Verwaltungs- und Kontrollsystems kann die Zahlung für Programme unterbrochen werden.

Deshalb gewährleistet der Rechtsrahmen für die geteilte Mittelverwaltung im Programmplanungszeitraum 2014-2020, dass Kontrollen auf allen Ebenen vorhanden sind und den Risiken im Zusammenhang mit dem Ermessensspielraum bei der Mittelverwendung somit gebührend Rechnung getragen wird.

Die Verwaltungsbehörden haben zwar einen gewissen Ermessensspielraum, die Programmdurchführung wird jedoch von einer unabhängigen Prüfstelle überprüft; außerdem unterliegen die Verwaltungsbehörden weiterhin EU-Recht, Prüfungen durch die Kommission und den Europäischen Rechnungshof und Untersuchungen durch das OLAF.

Dennoch wird die Kommission den Vorschlag des Hofes – eine Analyse, wie sich das Ermessen bei den von der EU kofinanzierten Programmen auf das Betrugsrisiko auswirkt – in Erwägung ziehen.

Gemeinsame Antwort auf die Ziffern 50-54::

Das strategische Betrugsrisikomanagement und die Verhinderung von Betrug sind wichtige Ziele der Kommission.

Von der Kommission wurde ein dezentrales Finanzmanagementmodell eingeführt, bei dem bevollmächtigte Anweisungsbefugte, z. B. die Generaldirektoren, für die interne Kontrolle zuständig sind, wozu auch Risikomanagement und Betrugsprävention zählen. Seit 2017 sind alle Kommissionsdienststellen verpflichtet, einen für das Risikomanagement zuständigen leitenden Manager zu bestimmen, der den bevollmächtigten Anweisungsbefugten zu Fragen der internen Kontrolle, einschließlich des Betrugsrisikomanagements, berät und unterstützt. Außerdem sei darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten ebenfalls eine wichtige Rolle beim Management von Betrugsrisiken in Bezug auf den EU-Haushalt spielen, insbesondere in Bereichen der geteilten Mittelverwaltung.

Das bei der Kommission für die Betrugsbekämpfung zuständige Mitglied hat eine Führungsrolle inne und fördert Initiativen zur Verbesserung von Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, während das Kollegium der Kommissionsmitglieder die politische Gesamtverantwortung für die Verwaltung des EU-Haushalts übernimmt. Jedes Mitglied der Kommission erhält betrugsrelevante Informationen direkt von der ihm unterstehenden Dienststelle und meldet wichtige Fälle dem Kollegium.

Die individuellen Mandatsschreiben des Kommissionspräsidenten verpflichten jeden Kommissar, besonderes Augenmerk auf die Verwaltung der EU-Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu legen. Dies bekräftigt die politische Verpflichtung der Kommission, einen Nulltoleranz-Grundsatz bei Betrug zu verfolgen und den Schutz des EU-Haushalts vor Betrug systematisch sicherzustellen.

Die Kommission ist der Auffassung, dass das OLAF eine stärkere und strategischere Rolle als Koordinator der Betrugsbekämpfungsstrategien der Kommissionsdienststellen und der Exekutivagenturen übernehmen könnte.

Die Kommission weist darauf hin, dass Anhang V lediglich eine vereinfachte Darstellung ihres Governance-Modells ist. Des Weiteren weist die Kommission darauf hin, dass ihr Finanzmanagementmodell tatsächlich zwischen politischen und operationellen Zuständigkeiten unterscheidet.

55

Die Kommission ist der Auffassung, dass das OLAF bereits eine Rolle bei der Beaufsichtigung von Betrugsbekämpfungsmaßnahmen und bei der Berichterstattung über die Outputs spielt. Unter anderem ist das OLAF die führende Stelle für die Konzeption der zentralen Betrugsbekämpfungsstrategie und koordiniert deren Umsetzung. Darüber hinaus bietet das OLAF methodische Orientierungshilfe in Bezug auf die abteilungsbezogenen Betrugsbekämpfungsstrategien und überwacht deren Umsetzung, indem es an der zentralen Überprüfung der Managementpläne und jährlichen Tätigkeitsberichte mitwirkt.

Die Aufsichtsrolle des OLAF wird bei der fortlaufenden Aktualisierung der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (CAFS) berücksichtigt.

56

Mit der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für den Zeitraum 2014-2020 wurde erstmals eine rechtliche Bestimmung eingeführt, nach der die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, auf der Grundlage einer Risikobewertung wirksame und angemessene Vorbeugungsmaßnahmen gegen Betrug zu treffen.

2017 initiierte die Kommission eine Bestandsaufnahme über die Umsetzung von Artikel 125 Absatz 4 Buchstabe c in allen Mitgliedstaaten. Diese Untersuchung wurde 2018 abgeschlossen; aus ihr ging hervor, dass die Mitgliedstaaten insgesamt wirksame und angemessene Vorbeugungsmaßnahmen gegen Betrug unter Berücksichtigung der ermittelten Risiken getroffen haben.

Von der GD EMPL wurde 2018 eine thematische Prüfung der Wirksamkeit und Angemessenheit von Betrugsbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt, die sich auf Programme der GD REGIO und der GD EMPL bezog.

Zusammen mit den für die Kohäsionspolitik zuständigen Programmbehörden der Mitgliedstaaten verfolgt die Kommission jeden ihr zur Kenntnis gebrachten Betrugsfall.

Im Beratenden Ausschuss für die Koordinierung der Betrugsprävention (COCOLAF) findet ein regelmäßiger Austausch über bewährte Verfahren statt, die in den jährlichen PIF-Bericht aufgenommen werden.

59

In der CAFS 2011 vorgesehene wichtige wiederkehrende Aktivitäten (wie die Aktualisierung der abteilungsbezogenen Betrugsbekämpfungsstrategien, Betrugssicherheit von Finanzierungsinstrumenten und Schulungen in Bezug auf die Bekämpfung von Betrug) laufen gegenwärtig noch und fließen in die jährlichen Tätigkeitsberichte ein. Gleichermaßen haben die in der CAFS 2011 angekündigten Leitprinzipien für die Betrugsbekämpfung der Kommission weiterhin Gültigkeit.

60

Die Kommission bestätigt, dass die Ziele in ihrer Betrugsbekämpfungsstrategie weitgehend allgemeinen Charakter haben; allerdings werden die Ziele durch sehr spezifische und von Outputindikatoren begleitete Maßnahmen umgesetzt.

Soweit möglich und angemessen, hat die Kommission quantitative Ziele definiert (z. B. Teilnahme an Schulungen in Bezug auf die Bekämpfung von Betrug oder an Schulungen zur Sensibilisierung für die Betrugsproblematik in den Generaldirektionen), die in die Betrugsbekämpfungsstrategien und in die einschlägigen Dokumente für die strategische Planung und Programmierung (Managementpläne oder jährliche Tätigkeitsberichte) integriert sind.

Dessen ungeachtet stimmt die Europäische Kommission mit dem Europäischen Rechnungshof überein, dass eine stärkere Ergebnisorientiertheit und Messbarkeit ihrer Betrugsbekämpfungsmaßnahmen wünschenswert sind. Weitere Verbesserungen in dieser Hinsicht müssen, wie vom Hof empfohlen, auf einer vertieften Analysefunktion beruhen, die jedoch nur Schritt für Schritt umgesetzt werden kann.

62

In den jährlichen PIF-Berichten werden die Outputs der Betrugsbekämpfungsmaßnahmen der Kommission und der Mitgliedstaaten dargestellt, und es wird, zwar in begrenztem Maße, die Wirksamkeit einiger dieser Maßnahmen, vor allem die von den Mitgliedstaaten getroffenen Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, bewertet.

Auch wenn der PIF-Bericht keine vollumfängliche Analyse der Wirksamkeit aller von der EU und ihren Mitgliedstaaten ergriffenen horizontalen Betrugsbekämpfungsmaßnahmen liefert, erfüllt er mit seinem umfassenden Überblick über die ergriffenen diesbezüglichen Maßnahmen seine Aufgabe gemäß Artikel 325 Absatz 5 AEUV. Für die Bewertung der Gesamtwirksamkeit dieser Maßnahmen wären gezieltere, tiefere und ressourcenintensivere Studien erforderlich.

63

Die jährliche Management- und Leistungsbilanz für den EU-Haushalt stützt sich auf Informationen, die von den bevollmächtigten Anweisungsbefugten in ihren jährlichen Tätigkeitsberichten zur Verfügung gestellt wurden. Diese Management- und Leistungsbilanz enthält einen Abschnitt mit Informationen über Betrugsbekämpfungsstrategien und ab 2017 auch einen Abschnitt über den Schutz des EU-Haushalts. Die Kommission wird weitere Überlegungen dahin gehend anstellen, wie ihre Betrugsbekämpfungsstrategien in der Management- und Leistungsbilanz am besten dargestellt werden können. Gleichwohl muss bei diesem zentralen Dokument, in dem das gesamte Spektrum der Strategien und Maßnahmen der Kommission abgedeckt wird, der Übersichtscharakter gewahrt bleiben. Mehr Informationen über die Betrugsbekämpfungsmaßnahmen der Kommission enthalten die jährlichen PIF-Berichte und die jährlichen Tätigkeitsberichte der Generaldirektionen. Letztere enthalten einen Unterabschnitt zum Thema Verhinderung und Aufdeckung von Betrug.

64

Die Europäische Kommission stimmt mit dem Europäischen Rechnungshof überein, dass eine stärkere Ergebnisorientiertheit und Messbarkeit ihrer Betrugsbekämpfungsmaßnahmen wünschenswert sind.

Siehe auch die Antwort der Kommission auf Ziffer 60.

67

Die Kommission betont, dass Artikel 125 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen den Rahmen dafür geliefert hatte, dass die Kommissionsdienststellen ihre Anstrengungen zur Bekämpfung von Betrug in Bezug auf die ESI-Fonds 2014-2020 verstärkten. Allerdings hatten die Kommissionsdienststellen bereits im Programmplanungszeitraum 2007-2013 wirksame und angemessene Kontrollen im Hinblick auf Unregelmäßigkeiten vor der Tätigung von Ausgaben umgesetzt, um den EU-Haushalt zu schützen und vor Betrug zu sichern.

Eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen aus dem Jahr 2007 60 enthält einen Überblick über die Erfolge der von der Kommission ergriffenen früheren Betrugssicherheitsmaßnahmen. Für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 hatte die Kommission z. B. eine Überprüfung der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Meldung von Unregelmäßigkeiten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung in die Wege geleitet. 61.

Sektorspezifische Rechtsvorschriften im Bereich der geteilten Mittelverwaltung enthalten Bestimmungen zu Unregelmäßigkeiten, von denen Betrug eine Teilkategorie ist; diese Bestimmungen sind seit Langem in Kraft.

68

Die von der Kommission beauftragt Studie „Preventing fraud and corruption in the European Structural and Investment Funds – taking stock of practices in the EU Member States“ (Prävention und Aufdeckung von Betrug und Korruption bei den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds – Bestandsaufnahme der Vorgehensweisen in den EU-Mitgliedstaaten) bietet einen Überblick darüber, wie die Mitgliedstaaten Artikel 125 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen umsetzen. Diese 2018 abgeschlossene Studie gibt u. a. einen Überblick über die Vorgehensweisen und die ergriffenen Maßnahmen in den EU-Mitgliedstaaten. Sie wird als erster Schritt betrachtet, und auf der Grundlage ihrer Feststellungen und Ergebnisse werden Folgemaßnahmen und eine Weiterverfolgung seitens der Kommission erwogen.

70

Das Fehlen eines standardisierten Verfahrens für die Weiterverfolgung administrativer Empfehlungen, die jeweils unterschiedlich sind, kann nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass die Auswirkung solcher Empfehlungen nicht bewertet wird. Tatsächlich befasst sich das OLAF fallweise mit den Ergebnissen dieser Empfehlungen. Das OLAF und die Kommission untersuchen derzeit, inwiefern die Überwachung der Weiterverfolgung der administrativen Empfehlungen des OLAF verstärkt werden kann.

71

Die Bewertung des Betrugsrisikos ist Teil des Rahmens der Kommission für Folgenabschätzungen und Legislativvorschläge. Bei der 2017 vorgenommenen Überarbeitung der „Better Regulation Toolbox“ (Instrumentarium für eine bessere Rechtsetzung) wurde ein Instrumentarium zur Verhinderung von Betrug (Tool #25) hinzugefügt. 62. Das Betrugsrisiko sollte nur dann im Rahmen einer Folgenabschätzung bewertet werden, wenn diese Vorgehensweise relevant ist. Hierbei handelt es sich um einen wichtigen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Analysen, der den Folgenabschätzungen der Kommission zugrunde liegt.

72

Die vor 2017 geltenden Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung hatten jedoch nicht zur Folge, dass das Betrugsrisiko nicht bewertet wurde. Für den Zeitraum 2014-2020 wurden solche Bewertungen durchgeführt, auch wenn sie in dieser Zeit nicht von den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung verlangt wurden. Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission von 2007 über Betrugssicherheit und der CAFS 2011 wurden Ausgabenprogramme in Kooperation mit den Abteilungen, die Ausgaben tätigen, und dem OLAF auf Betrugssicherheit geprüft. Die im Jahr 2017 aktualisierte Fassung der Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung sieht nun ausdrücklich ein Instrument zur Verhinderung von Betrug vor.

73

Prävention, Aufdeckung, Korrektur und Weiterverfolgung von Betrug und Unregelmäßigkeiten zählen zu den Zielen interner Kontrollen (Artikel 32 der Haushaltsordnung).

Im Zusammenhang mit der geteilten Mittelverwaltung, die 80 % des EU-Haushalts betrifft, muss das Betrugsrisiko durch die Verwaltungsbehörde im Programmkontext bewertet werden (Artikel 125 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen). Die Vorschläge für den Programmplanungszeitraum 2021-2027 enthalten eine Bestimmung, nach der die für die Verwaltung des Programms zuständige Behörde unter Berücksichtigung der ermittelten Risiken wirksame und angemessene Betrugsbekämpfungsmaßnahmen und -verfahren einrichten muss. Diese Bestimmung gilt nach ihrer Annahme für die sieben Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, für die die Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen Anwendung findet.

Während die obligatorische Betrugsrisikobewertung bei der Konzeption von Ausgabenprogrammen für den Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) nach 2020 einer noch strengeren Formalisierung unterzogen wird, war die Betrugssicherheit bereits ein Grundsatz, den die Kommission schon im aktuellen MFR festgehalten hatte.

Insbesondere ist die Kommission der Auffassung, dass sie dem Problem von Kontrollen in Bezug auf die Verhinderung und Aufdeckung von Betrug ordnungsgemäß Rechnung getragen hat, indem sie in jedem ihrer das MFR-Paket begleitenden Legislativvorschläge vom 29. Mai 2018 eine Reihe grundlegender Maßnahmen vorgeschlagen hatte:

  • Im Finanzbogen zu Rechtsakten werden Maßnahmen aufgeführt, die zur Verhinderung von Betrug und Unregelmäßigkeiten zu ergreifen sind.
  • Spezielle Bestimmungen legen fest, wer (z. B. die Kommission, die Mitgliedstaaten) unter Berücksichtigung der ermittelten Risiken angemessene Maßnahmen und Verfahren zur Betrugsbekämpfung auferlegen soll.
  • In einem speziellen Erwägungsgrund wird an die Kompetenzen des OLAF (und ab 2020 der EUStA) erinnert, und es werden die Verordnungen aufgeführt, auf die diese Kompetenzen zurückgehen.

Das OLAF hat die Relevanz dieser Maßnahmen für die Betrugssicherheitsprüfung vor ihrer Annahme durch die Kommission untersucht.

Darüber hinaus sind in der neuen Haushaltsordnung vereinfachte Finanzierungsformen vorgesehen, die weniger betrugsanfällig sind, beispielsweise die Möglichkeit von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit bei Finanzhilfen.

75

In den Ausgabenprogrammen des Mehrjährigen Finanzrahmens nach 2020 hat die Kommission horizontale Erwägungsgründe und Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der EU vor unzuverlässigen Wirtschaftsteilnehmern vorgeschlagen.

Im Einklang mit der Haushaltsordnung wurden der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof die Rechte und der Zugang gewährt, die notwendig und angemessen sind.

Die in der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen vorgesehene Möglichkeit einer Wiedereinsetzung der Beiträge aus den Fonds dient als Anreiz für die Mitgliedstaaten, selbst Finanzkorrekturen vorzunehmen.

Die Kommission bietet systemische Betrugssicherheitsprüfungen und ändert im Rahmen der fortlaufenden Aktualisierung der CAFS die Art und Weise, wie Betrugssicherheit geprüft wird.

Siehe auch die Antwort auf Ziffer 72.

80

Entscheidungen über Sanktionen stützen sich nicht ausschließlich auf Informationen, die von den in dieser Bemerkung genannten Einrichtungen erhalten werden. Für diese Entscheidungen können u. a. ebenfalls folgende Informationen herangezogen werden: Informationen aus von Anweisungsbefugten oder unter ihrer Federführung durchgeführten Prüfungen, Informationen aus Disziplinarmaßnahmen seitens der einschlägigen Aufsichtsbehörden, die dafür zuständig sind, zu überprüfen, ob die Standards der Berufsethik eingehalten werden, und Informationen aus Beschlüssen der Kommission oder der zuständigen nationalen Behörden im Zusammenhang mit Verstößen gegen Unions- oder nationales Wettbewerbsrecht.

Zukünftig sollten als Informationsquelle auch Sachverhalte dienen, die im Zusammenhang mit den von der EUStA durchgeführten Prüfungen oder Ermittlungen festgestellt werden.

81

Beim Ausschluss unzuverlässiger Wirtschaftsteilnehmer auf der Grundlage einer Empfehlung des in Artikel 143 der Haushaltsordnung (zuvor Artikel 108 der Haushaltsordnung 2012) geschaffenen Gremiums muss ein bestimmtes Verfahren eingehalten werden, um den Anspruch auf rechtliches Gehör und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten.

82

Betrug oder Korruption fallen häufig mit anderen Ausschlussgründen zusammen. Wenn ein Ausschluss wegen Betrugs oder Korruption aufgrund von Tatbeständen, die vor 2016 liegen, rechtlich nicht möglich war, erfolgte der Ausschluss deshalb wegen anderer rechtsgültiger Gründe, wie im Rahmen der beruflichen Tätigkeit begangene schwere Verfehlungen und schwerwiegende Verstöße gegen Vertragsvorschriften, wodurch die abschreckende Wirkung des Systems gewährleistet war.

83

Bei Tatbeständen, die vor Inkrafttreten der neuen Haushaltsordnung im August 2018 liegen, erlauben die Rechtsvorschriften den Ausschluss natürlicher Personen, die sich in einer Ausschlusssituation befinden und die bei der Vergabe oder Umsetzung einer rechtlichen Verpflichtung eine entscheidende Funktion haben.

84

Bei Tatbeständen ab 2016 erlaubt die Haushaltsordnung den Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern, wenn sich ein führender Mitarbeiter in einer Ausschlusssituation befindet. Sofern anwendbar, nutzt die Kommission diese Möglichkeit und ist der Auffassung, dass andere Organe und EU-Einrichtungen ebenfalls so handeln sollten.

Die neue Haushaltsordnung sieht Maßnahmen vor, um gegen Briefkastenfirmen und die Nutzung von Steueroasen durch Finanzmittler, die Unionsmittel verwalten, vorzugehen.

Es ist zu beachten, dass die rechtlichen Beschränkungen, denen beide Systeme unterliegen, unterschiedlich sind. Insbesondere können gegen Entscheidungen der Weltbank keine Rechtsmittel eingelegt werden, und sie unterliegen keinen nationalen gerichtlichen Anordnungen.

Gemeinsame Antwort auf die Ziffern 85 und 86::

ARACHNE kann eine wichtige Unterstützung für die Ergreifung wirksamer und angemessener Betrugsbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 125 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 mit gemeinsamen Bestimmungen sein. Diese Datenbank soll den Behörden der Mitgliedstaaten dabei helfen, Fehler und Unregelmäßigkeiten bei Projekten, Begünstigten, Aufträgen und Auftragnehmern zu verhindern und aufzudecken.

Seit 2013 unterrichten die Behörden der Mitgliedstaaten die Kommissionsdienststellen regelmäßig über den potenziellen Nutzen von ARACHNE.

87

Die Kommission untersucht derzeit, ob die Daten aus dem EDES-System (und möglicherweise auch aus ABAC) in ARACHNE integriert werden können, auch mit Blick darauf, dass Ausgaben im Bereich der direkten Mittelverwaltung daraufhin geprüft werden können, ob Betrugsindikatoren vorliegen.

88

Die Entwicklung von ARACHNE war im Mai 2013 (Erstinstallation) abgeschlossen worden. Seitdem wurden die Daten aus den Mitgliedstaaten, die sich dafür entschieden haben, ARACHNE in ihre Betrugsbekämpfungsstrategie zu integrieren, schrittweise aufgenommen.

Seit Inkrafttreten der neuen Haushaltsordnung bezieht sich das EDES auf alle Aspekte der direkten und auch der indirekten Mittelverwaltung.

Das neue EDES-System wurde 2016 eingerichtet, und somit basieren die Feststellungen des Europäischen Rechnungshofs auf öffentlichen Zahlen, die nur den anfänglichen Zeitraum bis zum 30. Juni 2018 betreffen. Dies erlaubt keine Bewertung der Funktion des Systems und seiner abschreckenden Wirkung.

90

Die Kommission verweist auf die folgenden zusätzlichen wichtigen Aspekte, die bei der Bewertung der Auswirkung der verwaltungsrechtlichen Untersuchungen des OLAF herangezogen werden sollten:

  • eine eingehende Analyse der administrativen Empfehlungen, um Mängel im System zu beheben;
  • vom OLAF im Verlauf einer Untersuchung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 getroffene Sicherungsmaßnahmen, um eine weitere Zuspitzung von Betrug oder Unregelmäßigkeiten zu verhindern;
  • die abschreckende Wirkung von Untersuchungen des OLAF auf potenzielle Betrüger;
  • die Verantwortlichkeiten der Kommissionsdienststellen und der Mitgliedstaaten (Berichterstattung an das OLAF und Umsetzung von dessen Empfehlungen), um die Arbeit des OLAF in der Praxis wirksam zu gestalten.

Des Weiteren haben die Kommission und/oder das OLAF eine Reihe wichtiger Reformen auf den Weg gebracht, um die Wirksamkeit der Untersuchungsmaßnahmen des OLAF zu erhöhen. Zu diesen Reformen zählen:

  • Anweisungen des OLAF für Ermittler zu finanziellen Empfehlungen (2016);
  • eigene Überprüfung des vom OLAF eingerichteten Überwachungssystems für Empfehlungen, um eine schnellere Weiterverfolgung sicherzustellen (2017);
  • PIF-Richtlinie (2017);
  • Änderung der Haushaltsordnung (2018);
  • Vorschlag für die Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013, um u. a. die Untersuchungsinstrumente des OLAF zu verbessern und das Verständnis der Abschlussberichte des OLAF zu erleichtern (2018).
91

Die justiziellen Empfehlungen des OLAF können auch allgemeine Vorschläge für die Justiz enthalten, damit die Feststellungen des OLAF in seinen Abschlussberichten in ihrer Gesamtheit erwogen werden, wodurch der Umfang justizieller Maßnahmen ausgeweitet wird.

92

Nach Artikel 11 Absatz 1 der OLAF-Verordnung werden in den Empfehlungen des OLAF die von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU sowie von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu treffenden Maßnahmen genannt. Nach Artikel 11 Absatz 2 der OLAF-Verordnung stellen die Abschlussberichte des OLAF in der gleichen Weise und unter denselben Bedingungen wie die Verwaltungsberichte der Kontrolleure der nationalen Verwaltungen zulässige Beweismittel in den Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren der Mitgliedstaaten dar. Um die Wirkung der Untersuchungen des OLAF weiter zu verbessern, hat die Kommission in ihren Vorschlag für die Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 Maßnahmen zur Stärkung der Verwendung der Abschlussberichte des OLAF in nationalen Gerichtsverfahren aufgenommen.

94

Die Weiterverfolgung der justiziellen Empfehlungen des OLAF durch die nationalen Behörden stellt seit Langem eine Herausforderung dar, die dem OLAF und der Kommission bekannt ist. Wie unten erläutert, ist dies auf eine Reihe von Faktoren zurückzuführen, z. B. auf die Tatsache, dass jeder Mitgliedstaat Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU entsprechend seiner eigenen Politik verfolgt.

Um dieser Herausforderung zu begegnen, hat die Kommission die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) vorgeschlagen. Es wird erwartet, dass in den Mitgliedstaaten, die sich an der EUStA beteiligen, eine konsistentere und wirksamere Strafverfolgungspolitik für Straftaten zum Nachteil des EU-Haushalts übernommen wird, die zu mehr Strafverfolgungen, mehr Verurteilungen und einem höheren Maß an Wiedereinziehungen führt.

Darüber hinaus wird auf Unterschiede beim Umfang und der Definition von Straftatbeständen in der Richtlinie (EU) 2017/1371 („PIF-Richtlinie“) näher eingegangen (siehe auch die Antwort auf Ziffer 97).

Der jüngste Vorschlag für die Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 zielt u. a. darauf ab, die Wirksamkeit der Untersuchungstätigkeit des OLAF zu erhöhen; daher wird erwartet, dass die Untersuchungsergebnisse des OLAF in Gerichtsverfahren in den Mitgliedstaaten verstärkt verwendet werden.

Um die genauen Abweisungsgründe besser zu verstehen und die Weiterverfolgung seiner Untersuchungen zu verbessern, hat das OLAF eine tief greifende Analyse dahin gehend durchgeführt, inwieweit die vom OLAF zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2015 vorgelegten justiziellen Empfehlungen von den Mitgliedstaaten weiterverfolgt werden. Hierbei wurden 169 vom OLAF ausgesprochene justizielle Empfehlungen, die von den mitgliedstaatlichen Justizbehörden abgewiesen wurden, von insgesamt 317 Empfehlungen untersucht. Das OLAF steht in kontinuierlichem Dialog mit den Justizbehörden der Mitgliedstaaten, um die Anzahl der Anklageerhebungen zu erhöhen.

95

Beim Vergleich der Anzahl der aus den justiziellen Empfehlungen des OLAF resultierenden Anklageerhebungen und der Anzahl der eigenen Strafverfolgungen durch die nationalen Behörden ist zu berücksichtigen, dass das OLAF in einem anderen Kontext und unter anderen Bedingungen arbeitet als die nationalen Behörden. .

Die Bekämpfung von Betrug und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen liegt in der gemeinsamen Verantwortung der Union und der Mitgliedstaaten63. In diesem Kontext ist der zahlenmäßige Anteil der Anklageerhebungen der Mitgliedstaaten naturgemäß höher. Diese Tatsache wird auch durch die von der Kommission in ihren jährlichen Berichten über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union (PIF-Berichte)64 veröffentlichten Zahlen veranschaulicht.

Die Anklageerhebung auf EU- und nationaler Ebene erfolgt ergänzend, und die Tatsache, dass die EU über eigene Ermittlungskapazitäten verfügt, ist ein wichtiger Baustein im Kampf gegen Betrug insgesamt. Beide Ebenen profitieren von einer engen Zusammenarbeit.

Darüber hinaus übermittelt das OLAF, auch wenn es die Untersuchung nicht leitet, den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten häufig Informationen und bietet ihnen Unterstützung und trägt insbesondere im Zusammenhang mit Koordinierungsfällen zu den von den nationalen Behörden durchgeführten Ermittlungen bei.

96

Die Kommission merkt an, dass im Bericht des Europäischen Rechnungshofs die Anzahl der Anklagen oder Abweisungen infolge der justiziellen Empfehlungen des OLAF nicht vergleichbaren Daten aus den Mitgliedstaaten gegenübergestellt wird. Dies hätte die Bewertung erleichtert, ob die Empfehlungen des OLAF eine angemessene Auswirkung auf nationaler Ebene haben.

Da die Anzahl der Anklagen selbst nur begrenzten Informationswert hat, wurde vom OLAF eine vertiefte Analyse im Hinblick auf die Weiterverfolgung der vom OLAF zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2015 vorgelegten justiziellen Empfehlungen durch die Mitgliedstaaten durchgeführt, wie in Ziffer 94 erwähnt.

Diese Analyse beschränkte sich nicht auf den Ausgabenbereich, der Gegenstand der Prüfung des Hofes war, sondern umfasste auch interne Untersuchungen und den Einnahmenbereich, d. h. Zollermittlungen.

Erster Aufzählungspunkt: Laut der Analyse der Weiterverfolgung der vom OLAF vorgelegten justiziellen Empfehlungen durch die Mitgliedstaaten umfasst die Kategorie der Fälle mit „unzureichenden Nachweisen“ eine Vielzahl heterogener faktischer und rechtlicher Situationen. Insbesondere enthält diese Kategorie Fälle, in denen das OLAF aufgrund seiner eingeschränkten Untersuchungsbefugnisse keine vollumfänglichen Nachweise in der Praxis sammeln konnte, sowie Situationen, in denen die mitgliedstaatlichen Behörden die Beweiskraft des Abschlussberichts des OLAF aufgrund der Unsicherheit der anwendbaren Rechtsvorschriften infrage stellten.

Weiterhin kann die Anzahl der aufgrund „unzureichender Nachweise“ (eine allgemeine Erklärung dafür, dass keine Anklage erhoben wurde) abgewiesenen Fälle ebenfalls je nach Verfahrensregeln und Vorgehensweisen in den Mitgliedstaaten schwanken. Generell verfügen die Mitgliedstaaten über einen weiten Ermessensspielraum in den verschiedenen Phasen der Ermittlung und Strafverfolgung.

Außerdem sei betont, dass dem OLAF in einer erheblichen Anzahl von Fällen die tatsächlichen Gründe für die Abweisung nicht im Detail mitgeteilt werden.

Zweiter Aufzählungspunkt: Trotz des im Rahmen des PIF-Übereinkommens (und der bevorstehenden Umsetzung der PIF-Richtlinie) erzielten Maßes an Harmonisierung bestehen weiterhin merkliche Unterschiede bei den nationalen Strafgesetzen auf der detaillierten Ebene, was sich auf die Frage auswirken kann, ob ein bestimmtes Verhalten in einem Mitgliedstaat als Straftat betrachtet wird. Das OLAF nimmt stets eine erste Bewertung vor, indem es feststellt, ob die zu untersuchenden Sachverhalte der Definition von Betrug gegen die EU gemäß den geltenden EU-Rechtsvorschriften entsprechen. Die Entscheidung, ob die Empfehlungen des OLAF weiterverfolgt werden, liegt anschließend bei den nationalen Behörden.

Dritter Aufzählungspunkt: Die Verjährung kann zwar grundsätzlich als „objektiver“ Grund betrachtet werden, aber die Entscheidung, ob eine bestimmte Ansammlung von Sachverhalten als Straftat qualifiziert wird, fällt in die alleinige Zuständigkeit der Justizbehörden, die diesbezüglich einen erheblichen Einschätzungsspielraum haben. Ob eine Sache als verjährt angesehen wird, kann z. B. von der Schwere abhängen, die einer Straftat beigemessen wird, was sich in erheblichem Maße auf die anwendbare Verjährungsfrist auswirken kann. Außerdem erfordern beispielsweise Fragen, wann eine strafbare Handlung begonnen hatte und wann sie endete, ob es sich um ein fortlaufendes oder wiederholtes Verhalten handelte sowie ob es eine Unterbrechung oder Aussetzung der Handlung gab, komplexe Beurteilungen, die auf den Besonderheiten der nationalen Rechtsrahmen beruhen. In vielen Fällen kann das OLAF diese Fragen mit den nationalen Behörden klären und kann sich auf Empfehlungen hinsichtlich der Wiedereinziehung konzentrieren.

Es sei darauf hingewiesen, dass für die Verhinderung der Verjährung alle Beteiligten gemeinsam verantwortlich sind, vor allem die EU-Organe und die Mitgliedstaaten, die dem OLAF rechtzeitig Informationen übermitteln sollten.

Siehe auch die Antwort der Kommission auf Ziffer 97.

97

Das OLAF arbeitet mit vielen nationalen Behörden eng und konstruktiv zusammen. Dies gilt sowohl für die Untersuchungsphase (Koordinierung der Ermittlungstätigkeiten, Informationsaustausch, Unterstützung beim Zugang zu Bankkonten usw.) als auch für die nachfolgende Phase (Umsetzung der Empfehlungen des OLAF durch die nationalen Behörden). Wenn das OLAF und die nationalen Behörden die Gesetze oder die Sachverhalte unterschiedlich auslegen, kann ein Treffen vereinbart werden.

Die Kommission unterstreicht, dass die Justizsysteme der Mitgliedstaaten vom OLAF unabhängig sind und dies auch sein sollten. Daher können die nationalen Behörden zu anderen Schlussfolgerungen gelangen als das OLAF. Auf die Herausforderungen, die sich durch die erheblichen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten beim Umfang und bei der Definition von Straftatbeständen und bei Verjährungsfristen ergeben, wurde in der neuen PIF-Richtlinie (EU) 2017/1371 im Besonderen eingegangen (speziell Artikel 3 und 4). Die Mitgliedstaaten müssen die PIF-Richtlinie bis zum Juli 2019 umsetzen. Darüber hinaus enthält die PIF-Richtlinie erstmals spezifische Bestimmungen zu Verjährungsfristen für gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten (Artikel 12). Der Vorschlag der Kommission für die Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 geht u. a. auf die Notwendigkeit zur Präzisierung des Rechtsrahmens für Untersuchungsmaßnahmen des OLAF ein.

98

Es besteht eine gut etablierte Zusammenarbeit zwischen dem OLAF und den nationalen Staatsanwälten, die – in der Regel – gut funktioniert. Die Untersuchungen des OLAF ergänzen häufig die nationalen Ermittlungen, indem sie Aspekte berücksichtigen, die über den nationalen Fall hinausgehen. Die enge Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden und dem OLAF wird beim OLAF als bewährtes Verfahren erachtet und kommt häufig zum Tragen, um Doppelaufwand zu vermeiden und die Risiken im Rahmen der entsprechenden Untersuchungstätigkeiten zu begrenzen.

Die Kommission betont, dass das OLAF gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 vor Abschluss der Untersuchung die Staatsanwaltschaften häufig informiert.

99

Die Kommission merkt an, dass die Abweisung von Fällen durch die nationalen Justizbehörden nicht zwangsläufig auf eine mangelnde Zusammenarbeit zwischen dem OLAF und den nationalen Behörden zurückzuführen ist, auch wenn Verbesserungsbedarf besteht (siehe auch die Antworten der Kommission auf die Ziffern 97 und 98). Beispielsweise können wichtige Gründe für die Verjährung von Sachverhalten sein, dass das OLAF die ursprünglichen Informationen zu spät erhalten hatte oder der Empfänger der justiziellen Empfehlung darauf nicht auf effiziente Weise reagierte.

Generell übermittelt das OLAF den Justizbehörden keine verjährten Fälle.

100

Die Kommission möchte die Komplexität dieser Angelegenheit unterstreichen.

Tatsächlich sind die Untersuchungsbefugnisse einer Verwaltungsstelle nicht mit denjenigen von Ermittlungsbehörden vergleichbar, die für nationale Staatsanwaltschaften arbeiten. Daher ist es möglich, dass trotz der erheblichen Ermittlungsbemühungen des OLAF, das Amt aufgrund seiner eingeschränkten Untersuchungsbefugnisse und seiner praktischen Möglichkeiten bisweilen nicht in der Lage ist, eindeutige Beweise für eine Straftat zu sammeln. Aus diesem Grund können wichtige Elemente für den Nachweis eines Betrugs, wie die Zahlung von Bestehungsgeldern, die individuellen Verantwortlichkeiten der betroffenen Personen oder das subjektive Tatbestandsmerkmal (Mens rea), häufig nicht erlangt werden.

Des Weiteren ist Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 nicht per se eine ausreichende Rechtsgrundlage, um allen mitgliedstaatlichen Justizbehörden die Verwendung der Berichte des OLAF als Beweismittel in Verfahren zu gestatten.

In einigen Mitgliedstaaten nehmen die Staatsanwälte daher, nach Erhalt des OLAF-Abschlussberichts, die Ermittlungstätigkeiten erneut auf, um zulässige Beweismittel zu sammeln. In diesen Fällen stellen nicht die vom OLAF zusammengestellten Beweise den die Abweisung begründenden unzureichenden Nachweis dar, sondern die von den nationalen Ermittlern beigebrachten Beweise (siehe auch die Antwort der Kommission auf Ziffer 102).

Umgekehrt herrscht bei manchen Staatsanwälten scheinbar die Erwartung vor, dass der OLAF-Abschlussbericht ein fertiges Produkt ist, das keine weitere Ermittlungstätigkeit erfordert, oder dass die bereits von den OLAF-Ermittlern durchgeführten Untersuchungen lediglich wiederholt werden müssen, falls die Staatsanwälte die vom OLAF gesammelten Beweise nicht verwenden können. Wenn in diesem Fall die Beweise nicht bereits vollständig im OLAF-Abschlussbericht verfügbar sind, kann der Fall abgewiesen werden, da die Beweise als unzureichend erachtet werden.

Außerdem gibt es Fälle, deren Abweisung dadurch begründet scheint, dass keine ausreichende Kenntnis der auf EU-Finanzmittel bezogenen Vorschriften, insbesondere der Pflicht des Begünstigten, korrekte Angaben zu machen, besteht.

Die Abweisung durch die nationalen Behörden kann ebenfalls bei politisch sensiblen Fällen erfolgen.

Nichtsdestotrotz arbeitet das OLAF kontinuierlich daran, die Qualität seiner Abschlussberichte und die Weiterverfolgung seiner Empfehlungen zu verbessern. Eine Reihe von Projekten ist bereits in Vorbereitung, z. B. neue Vorlagen für die Abschlussberichte.

101

Die seit Begehen der mutmaßlichen Straftat verstrichene Zeit ist nicht nur auf die Dauer der Untersuchungen des OLAF zurückzuführen, die in den letzten Jahren kontinuierlich verkürzt wurde; ausschlaggebend dafür sind auch der Zeitpunkt der Aufdeckung des Betrugs, der Zeitpunkt, zu dem der Fall dem OLAF gemeldet wurde, und der Zeitpunkt, zu dem der nationale Staatsanwalt letztlich auf die Empfehlung des OLAF reagierte.

Die Kommission merkt an, dass eine Analyse hinsichtlich der Weiterverfolgung der Untersuchungen des OLAF sich auf eine relativ geringe Anzahl von Befragungen der Kommissionsdienststellen und der Justizbehörden der Mitgliedstaaten stützt.

Siehe auch die Antwort der Kommission auf Ziffer 99.

102

Die Evaluierung der OLAF-Verordnung durch die Kommission im Jahr 2017 ergab als Hauptfaktor für die Verhinderung der Weiterverfolgung der justiziellen Empfehlungen den Umstand, dass die Verordnung die Verwendung der OLAF-Berichte als Beweismittel in Gerichtsverfahren in den Mitgliedstaaten nicht ausreichend sicherstellt. In einigen Mitgliedstaaten nehmen die Staatsanwälte nach Erhalt des OLAF-Abschlussberichts alle Ermittlungstätigkeiten erneut auf, um zulässige Beweismittel zu sammeln. Dies beeinträchtigt die Effizienz und kann dazu führen, dass Straftaten verjähren.

Die Frage der Zulässigkeit der OLAF-Berichte wurde im Vorschlag der Kommission für die Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 aufgegriffen.

Es sollte berücksichtigt werden, dass nicht alle Mitgliedstaaten das Legalitätsprinzip anwenden. In denjenigen Mitgliedstaaten, in denen die Anklageerhebung eine Ermessensentscheidung der Justizbehörde ist, kann ein OLAF-Abschlussbericht für die Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung ausschlaggebend sein.

103

Die Kommission weist darauf hin, dass die durchschnittliche Dauer abgeschlossener und laufender Untersuchungen 15,8 Monate betrug, während die durchschnittliche Dauer für die Auswahl dieser Untersuchungen bei 1,8 Monaten lag65.

Das OLAF leitet Untersuchungen ein, nachdem es die Hinweise von möglichem Untersuchungsinteresse, die beim OLAF von externen Quellen eingehen, analysiert hat. Dies erfolgt unverzüglich.

Die übliche Vorgehensweise des OLAF ist außerdem, Untersuchungen einzuleiten, nachdem es Informationen im Rahmen seiner eigenen Untersuchungstätigkeit zusammengetragen hat, um umgehend auf vorschriftswidriges Verhalten zu reagieren.

104

Die Errichtung der EUStA wird dazu beitragen, gewisse Schwachstellen des aktuellen Systems für die Untersuchung und Verfolgung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU zu beheben. Das OLAF sowie alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen der EUStA unverzüglich jeden Verdacht auf eine mögliche Straftat melden, die in die Zuständigkeit der EUStA fällt. Auf diese Weise kann die EUStA unmittelbar strafrechtliche Ermittlungen und eine strafrechtliche Verfolgung von Fällen mutmaßlichen Betrugs einleiten und Anklage vor Gericht erheben. Die Kommission hat ihren Vorschlag für die Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 angenommen, wodurch die Arbeitsweise des OLAF an die Errichtung der EUStA angepasst wird, um eine enge Zusammenarbeit auf der Grundlage einander ergänzender Mandate zu gewährleisten.

Bis zur Errichtung der EUStA sichert das OLAF den gegenseitigen Informationsaustausch mit den zuständigen nationalen Behörden gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 zu, indem den zuständigen nationalen Behörden jegliche im Laufe externer Untersuchungen erlangten relevanten Informationen in einer angemessenen Frist übermittelt werden.

Des Weiteren sei angemerkt, dass sich die durchschnittliche Dauer abgeschlossener und laufender Untersuchungen des OLAF im Vergleich zu den vergangenen Jahren wesentlich verkürzt hat (von 22,4 Monaten 2011 auf 15,8 Monate 2017).

Gemeinsame Antwort auf die Ziffern 106-108:

Wie vom Europäischen Rechnungshof dargelegt, dauert die Wiedereinziehung normalerweise mehrere Jahre. Daher stellt ein Vergleich der zur Wiedereinziehung empfohlenen Beträge und der wiedereingezogenen Beträge für denselben Zeitraum kein korrektes Maß dar und führt zu einer zu geringen Einschätzung der Höhe der Wiedereinziehungen. Im Bereich der geteilten Mittelverwaltung sind die Mitgliedstaaten dafür zuständig, die zu Unrecht gezahlten Mittel wieder von den Empfängern einzuziehen.

Darüber hinaus wurden die finanzielle Auswirkung der vom OLAF empfohlenen Sicherungsmaßnahmen und die Beträge, deren unrechtmäßige Zahlung dadurch verhindert wurde, nicht in die Prüfung einbezogen und wurden deshalb nicht analysiert.

Die Kommission weist darauf hin, dass die tatsächlichen Wiedereinziehungen infolge der Untersuchungen des OLAF die Kosten des OLAF bei Weitem übersteigen.

109

Das OLAF hat kontinuierlich daran gearbeitet, die Qualität seiner Abschlussberichte und Empfehlungen zu verbessern. Insbesondere hat das OLAF im Oktober 2016 neue Anweisungen für Ermittler herausgegeben, um die Klarheit der vom OLAF in Bezug auf die geschätzten wiedereinzuziehenden Beträge vorgelegten Informationen sicherzustellen.

Siehe auch die Antwort der Kommission auf Ziffer 115.

110

Die Feststellungen des Hofes in Ziffer 110 weisen darauf hin, dass bisweilen der richtige Zeitpunkt berücksichtigt werden muss, wenn eine doppelte Zielsetzung zu verfolgen ist: zum einen die Wiedereinziehung von zu Unrecht gezahlten Beträgen und zum anderen keine Gefährdung der strafrechtlichen Ermittlung auf nationaler Ebene. Deshalb werden Wiedereinziehungsverfahren zeitweise ausgesetzt. Diese Situation tritt jedoch relativ selten ein und betrifft Fälle, in denen ein nationales Voruntersuchungsverfahren läuft und die nationalen Justizbehörden das OLAF ausdrücklich gebeten haben, für einen bestimmten Zeitraum (normalerweise bis zur Durchführung oder bis zum Abschluss bestimmter Tätigkeiten) strengste Vertraulichkeit zu gewährleisten. Die Dauer der Aussetzung von Wiedereinziehungsverfahren ist in der Regel kurz.

In den meisten Fällen wird das finanzielle Wiedereinziehungsverfahren aber unabhängig vom Gerichtsverfahren parallel im Einklang mit den Vorschriften über die Wiedereinziehung infolge verwaltungsrechtlicher Unregelmäßigkeiten durchgeführt. Auf dieses Problem wird in den „OLAF Guidelines on the use of OLAF Final Reports by Commission Services for recovery procedures and other measures in the direct expenditure and external aid sector“ (Leitlinien des OLAF über die Verwendung der OLAF-Abschlussberichte durch die Kommissionsdienststellen für Wiedereinziehungsverfahren oder andere Maßnahmen im Bereich der direkten Ausgaben und der Außenhilfe) eingegangen. In diesen Leitlinien ist festgelegt, dass unbeschadet etwaiger auf nationaler Ebene ergriffener Schritte verwaltungsrechtliche und/oder finanzielle Sanktionen auferlegt werden können und dass der bevollmächtigte Anweisungsbefugte das Ergebnis eventueller Strafverfahren nicht abwarten sollte, bevor er verwaltungsrechtliche Maßnahmen oder eine Wiedereinziehung veranlasst, es sei denn, das OLAF bittet ihn ausdrücklich darum.

112

Die Kommission ist der Auffassung, dass der EU-Haushalt geschützt wird, indem Finanzkorrekturen im Bereich der geteilten Mittelverwaltung angewendet werden (einschließlich durch Empfehlungen des OLAF) und indem sichergestellt wird, dass die betreffenden Beträge aus den Programmausgaben herausgenommen werden.

Wenn eine Generaldirektion mit geteilter Mittelverwaltung (z. B. GD REGIO) vom OLAF einen Fallabschlussbericht erhält, übermittelt sie dem Mitgliedstaat ein Schreiben zur finanziellen Weiterverfolgung, um die Wiedereinziehung von EU-Mitteln im Einklang mit dem OLAF-Abschlussbericht zu verlangen. Der Mitgliedstaat wird um seine Bemerkungen ersucht. Falls der Mitgliedstaat mit der Einschätzung und der Empfehlung des OLAF nicht einverstanden ist, bewertet – in diesem Beispiel – die GD REGIO die Antwort des Mitgliedstaats vor dem Hintergrund aller geltenden Vorschriften und bezieht endgültig Stellung. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte kann beschließen, den im Abschlussbericht des OLAF dargelegten Schlussfolgerungen zu folgen und die im Bericht ausgesprochene Empfehlung umzusetzen; auch kann er der Kommission vorschlagen, einen Finanzkorrekturbeschluss über den betreffenden Betrag unter Berücksichtigung geltenden Rechts zu erlassen.

Ist der Mitgliedstaat mit der finanziellen Empfehlung des OLAF einverstanden, obliegt es daraufhin den nationalen Behörden, die Mittel von den jeweiligen Begünstigten wiedereinzuziehen. Nach der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 mit gemeinsamen Bestimmungen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, bei einer Unregelmäßigkeit zu Unrecht gezahlte Beträge wiedereinzuziehen. Während die Kommission nicht zur Prüfung der von den einzelnen Begünstigten wiedereingezogenen Beträge verpflichtet ist, wird bei den Systemprüfungen verifiziert, ob die im Rechnungsführungssystem der Bescheinigungsbehörden erfassten aus den Ausgaben herausgenommenen Beträge und wiedereingezogenen Beträge korrekt sind. Außerdem besteht für die Mitgliedstaaten ein großer Anreiz für die Aufdeckung und Korrektur betrügerischer und vorschriftswidriger Ausgaben, da sie nach der Vorlage des Jahresabschlusses aufgedeckte vorschriftswidrige Beträge ggf. ersetzen müssen, indem sie entsprechende Kontenberichtigungen für das Rechnungsjahr vornehmen, in dem die Unregelmäßigkeit aufgedeckt wurde.

113

Im Bereich der geteilten Mittelverwaltung obliegt es den Mitgliedstaaten, den wiedereinzuziehenden Betrag im Einklang mit EU-Rechtsvorschriften und ggf. nationalen Rechtsvorschriften festzulegen. Die GD AGRI überwacht systematisch, ob die Mitgliedstaaten die Wiedereinziehung von Außenständen korrekt verwalten, und ergreift erforderlichenfalls Folgemaßnahmen im Rahmen des Konformitätsabschlussverfahrens.

Der EU-Haushalt ist durch die Anwendung der sogenannten 50:50-Regel geschützt. Diese besagt, dass die Hälfte des betreffenden Betrags, einschließlich Zinsen, dem EU-Haushalt wieder gutgeschrieben wird, wenn Außenstände nicht innerhalb einer bestimmten Frist wiedereingezogen werden. Des Weiteren werden Außenstände dem EU-Haushalt in voller Höhe wieder gutgeschrieben, wenn sie aufgrund von dem Mitgliedstaat anzulastenden Versäumnissen nicht wiedereingezogen wurden.

114

Wie der Europäische Rechnungshof selbst in Ziffer 107 angibt, ist die Wiedereinziehung ein langwieriges Verfahren, das durchschnittlich 36 Monate dauert, was bedeutet, dass es in Einzelfällen sogar noch länger dauern kann. Beispielsweise macht eine solche im Zeitraum 2012-2014 ausgesprochene Empfehlung, für die eine endgültige Entscheidung noch aussteht, 20 % des zur Wiedereinziehung empfohlenen Gesamtbetrags der Generaldirektionen REGIO, EMPL und AGRI in diesem Zeitraum aus. Deshalb kann erwartet werden, dass sich die Wiedereinziehungsquote im Verlauf der Zeit erhöht.

Die Kommission weist darauf hin, dass in die Analyse des Hofes keine Beträge einbezogen sind, deren unrechtmäßige Zahlung aus dem EU-Haushalt aufgrund einer Entscheidung der Kommission infolge der Empfehlungen des OLAF verhindert wurde. Diese Beträge allein belaufen sich auf insgesamt 160 Mio. EUR bezogen auf die zwischen 2012 und 2014 ausgesprochenen Empfehlungen; dies entspricht zu Vergleichszwecken 16 % der gesamten Höhe der den drei Generaldirektionen in diesem Zeitraum zur Wiedereinziehung empfohlenen Beträge.

Die Kommission unterstreicht, dass EU-Mittel, sofern dies möglich war, wiedereingezogen oder aus den Ausgaben herausgenommen wurden, um den EU-Haushalt zu schützen.

Siehe auch die Antworten auf die Ziffern 106-108.

115

Die endgültige Entscheidung über die einzuziehenden Beträge fällt in den Tätigkeitsbereich des bevollmächtigten Anweisungsbefugten.

Der Hauptgrund dafür, dass die Beträge nicht wie vom OLAF empfohlen wiedereingezogen wurden, war die fehlende Rechtsgrundlage für die Anwendung einer Finanzkorrektur.

Die vom Oktober 2016 stammenden Anweisungen an die OLAF-Bediensteten in Bezug auf die Erarbeitung und Berechnung finanzieller Empfehlungen sehen u. a. eine ausführliche Darstellung dahin gehend vor, wie betreffenden Beträge festgelegt werden (Schätzung der Auswirkung der festgestellten Sachverhalte, Schätzung der wiedereinzuziehenden Beträge und Schätzung der Beträge, deren unrechtmäßige Zahlung zu verhindern ist). Außerdem wird die Angabe der im Empfehlungsdokument und im Abschlussbericht dargelegten Informationen zur Untermauerung dieser Beträge verlangt. Diese Anweisungen wurden im Juli 2017 vom OLAF mit der Annahme der „Guidelines on Financial Monitoring“ (Leitlinien zur finanziellen Überwachung) weiterverfolgt, die sich abermals auf die Überwachung der finanziellen Empfehlungen konzentrieren und eine Vereinfachung der Überwachung vorsehen. Da die neuen Anweisungen und die überarbeiteten Leitlinien noch nicht lange gelten, bleibt ihre vollständige Auswirkung im System abzuwarten.

Siehe auch die Antwort der Kommission auf Ziffer 114.

116

Die Kommission unterstreicht, dass die Höhe der von der GD CNECT und der GD RTD infolge der Abschlussberichte des OLAF ausgestellten Einziehungsanordnungen den Gesamtwert der den Generaldirektionen unterbreiteten Empfehlungen übersteigt. Ein wesentlicher Teil der Wiedereinziehungen wurde durch die Liquidation der betroffenen Begünstigten nach der OLAF-Untersuchung verhindert. Dies betraf vor allem die GD CNECT, in der Liquidationen die Wiedereinziehung von 7,86 Mio. EUR verhinderten; dies entspricht über 50 % der Gesamtbeträge, für die Einziehungsanordnungen ausgestellt wurden.

Laut der Bemerkung des Europäischen Rechnungshofs erstreckt sich die Wiedereinziehung in der Regel über mehrere Jahre. Für viele im Zeitraum 2012 bis 2016 ausgesprochene finanzielle Empfehlungen dauert das Wiedereinziehungsverfahren noch an, so auch zum Zeitpunkt der Prüfung durch den Hof.

Die Anweisungen des OLAF zu finanziellen Empfehlungen (siehe die Antwort der Kommission auf Ziffer 115) präzisieren u. a., wie die betreffenden Beträge, einschließlich der geschätzten wiedereinzuziehenden Beträge, ggf. unter Anwendung der jeweils eigenen Vorschriften der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU festzulegen sind.

117

Die Kommission nimmt die 20 untersuchten Fälle zur Kenntnis und möchte ergänzen, dass außer der GD CNECT und der GD RTD auch andere Generaldirektionen in die direkte Mittelverwaltung einbezogen sind.

Erster Aufzählungspunkt: Die Abschlussberichte des OLAF können in Finanz- und Verwaltungsverfahren verwendet werden, es sei denn, das OLAF führt spezielle Gründe an, warum dies wegen der strafrechtlichen Ermittlung nicht möglich ist. Siehe auch die Antwort der Kommission auf Ziffer 110.

Zweiter Aufzählungspunkt: Siehe die Antwort der Kommission auf Ziffer 109. Wenn eine Generaldirektion, die Ausgaben tätigt, der Ansicht ist, dass ein Abschlussbericht keine eindeutigen oder angemessenen Beweismittel enthält, kann sie eine Klarstellung vom OLAF ersuchen.

Dritter Aufzählungspunkt Die Kommission möchte darauf hinweisen, dass in vielen Fällen die Liquidation infolge der Insolvenz eines Begünstigten nach Abschluss eines Falls durch das OLAF, nach Ausstellung der Einziehungsanordnung oder nach Treffen der vollstreckbaren Entscheidung erfolgt.

119

Umfang und Charakter eines Audits unterscheiden sich von denen einer OLAF-Untersuchung und umfassen keine Aspekte wie Korruption, Betrug und andere schwerwiegende finanzielle Unregelmäßigkeiten. Audits ermitteln unter Umständen nicht den vollen wiedereinzuziehenden Betrag und führen nicht zwangsweise zum Ausschluss von Einrichtungen durch das EDES-Gremium.

Siehe auch die Antwort der Kommission auf Ziffer 109.

120

Die Häufigkeit einer solchen Vorgehensweise ist gering im Vergleich zur Anzahl der vom OLAF unterbreiteten Empfehlungen.

Gemeinsame Antwort auf die Ziffern 122 und 123:

Die Kommission merkt an, dass im Bereich der indirekten Mittelverwaltung auch die Generaldirektionen NEAR und ECHO Empfänger von finanziellen Empfehlungen des OLAF sind.

Dem Europäischen Rechnungshof zufolge betrugen die auf finanzielle Empfehlungen des OLAF zurückgehenden Wiedereinziehungen zum Zeitpunkt der Prüfung durch den Hof 38 %. Angesichts der Zeit, die es dauert, bis das Wiedereinziehungserfahren zu merklichen Fortschritten führt, wird sich diese Quote im Zeitverlauf noch weiter erhöhen.

Im Hinblick auf die Stichprobe siehe die Antwort der Kommission auf Ziffer 117 zur direkten Mittelverwaltung, die sinngemäß auch für die Stichprobe in Bezug auf die indirekte Mittelverwaltung gilt.

124

Die Kommission weist darauf hin, dass die Tätigkeiten der GD DEVCO in einem bestimmten Kontext erfolgen: geografisch verteilte Tätigkeiten, hohe Anzahl von Tätigkeiten, Vielfältigkeit der durchführenden Organisationen und Partnerländer und verschiedenartige Methoden zur Bereitstellung von Hilfe. Zudem sind der rechtliche Kontext und der auf die Rechtsdurchsetzung bezogene Kontext, die für die Tätigkeiten der GD DEVCO gelten, im Vergleich zu Tätigkeiten im Bereich der geteilten Mittelverwaltung sehr unterschiedlich und wesentlich vielfältiger. Bei seinem Auswahlverfahren berücksichtigt das OLAF diesen Umstand sowie die Wahrscheinlichkeit der Wiedereinziehung. Außerdem sei darauf hingewiesen, dass viele Begünstigte, die auch Außenhilfe beziehen, in Europa ansässig sind und daher nach einer OLAF-Untersuchung von künftigen Fördermitteln ausgeschlossen werden können.

Standardmäßig leistet die GD DEVCO den Empfehlungen des OLAF Folge. Liegen aber wichtige Gründe vor, den Empfehlungen des OLAF nicht Folge zu leisten, gibt die GD DEVCO dem OLAF gleichwohl eine Rückmeldung zu der getroffenen Entscheidung und den ergriffenen Maßnahmen.

Das mit einem hohen Risiko verbundene Umfeld, in dem die GD DEVCO operiert, erklärt somit, warum die GD DEVCO die finanziellen Empfehlungen des OLAF bisweilen nicht weiterverfolgt.

Das OLAF und die GD DEVCO streben eine noch engere Zusammenarbeit an, um die Anzahl der erfolgreichen Wiedereinziehungen zu steigern.

126

Bei der EUStA handelt es sich um eine einheitliche und unabhängige europäische Behörde für die Verfolgung von Straftaten, die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten tätig ist. Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte sind für die strafrechtliche Untersuchung und Verfolgung sowie die Anklageerhebung bei Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zuständig, wobei sie eng mit den nationalen Strafverfolgungsbehörden und Justizbehörden zusammenarbeiten. Die auf der zentralen Ebene angesiedelten Europäischen Staatsanwälte beaufsichtigen im Auftrag der Ständigen Kammern die von den Delegierten Europäischen Staatsanwälten durchgeführten Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen oder führen in Ausnahmefällen selbst Ermittlungen durch.

Dieser neuartige Ansatz wird den derzeitigen Grad an Effektivität und Effizienz bei der Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Straftaten grundlegend verbessern.

127

Siehe die Antworten der Kommission auf die Ziffern 97-104.

128

Erster Aufzählungspunkt: Die EUStA stellt eine wesentliche Verbesserung des gegenwärtigen Mechanismus der justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten dar. Des Weiteren wurde die EUStA (Ständige Kammern und Europäische Staatsanwälte aus jedem Mitgliedstaat) entsprechend strukturiert, um das notwendige nationale Fachwissen einzubringen und gleichzeitig die Entwicklung einer europäischen Ermittlungs- und Strafverfolgungspolitik sicherzustellen.

Bei den Entscheidungsprozessen in der EUStA wird der Notwendigkeit einer zügigen Ermittlung und Strafverfolgung sowie der Gewährleistung einer gemeinsamen Ermittlungs- und Strafverfolgungspolitik gebührend Rechnung getragen. Die erforderlichen internen Konsultationen und Übersetzungen entsprechen einer EU-Einrichtung, die in allen Mitgliedstaaten arbeitet und grenzüberschreitende Straftaten verfolgt.

Die Ermittlungen der EUStA werden primär von den Delegierten Europäischen Staatsanwälten unter Aufsicht des Europäischen Staatsanwalts, der aus demselben Mitgliedstaat stammt wie der Delegierte Europäische Staatsanwalt, und unter der Lenkung und nach Weisung der zuständigen Ständigen Kammer durchgeführt. Die in den Ständigen Kammern sitzenden Europäischen Staatsanwälte sind mit der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats vertraut und beherrschen die Sprache der von ihnen beaufsichtigten Delegierten Europäischen Staatsanwälte. Das Personal am Sitz der EUStA, das das Kollegium und die Kammern unterstützt, muss außerdem entsprechend zusammengesetzt sein, um eine entsprechende Abdeckung und Ausgewogenheit in Bezug auf die Rechtsordnungen und Sprachen widerzuspiegeln. Des Weiteren ist in der EUStA-Verordnung vorgesehen, dass die Ständigen Kammern ihre Entscheidungsbefugnisse in spezifischen Fällen, in denen die Straftat nicht schwerwiegend oder das Verfahren nicht komplex ist, dem Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalt übertragen können.

Die Arbeit der EUStA sollte grundsätzlich in elektronischer Form erfolgen. Dadurch wird die Kommunikation zwischen den Delegierten Europäischen Staatsanwälten, den jeweiligen Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwälten und den Ständigen Kammern weiter erleichtert. Sollte Bedarf an zusätzlichen Übersetzungen bestehen, kann die EUStA solche Dienste vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union ersuchen.

Zweiter Aufzählungspunkt: Die Kommission teilt die Einschätzung des Europäischen Rechnungshofs nicht. Die EUStA ist unmittelbar für die strafrechtliche Untersuchung und Verfolgung sowie die Anklageerhebung bei Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zuständig. Diesbezüglich führen die Delegierten Europäischen Staatsanwälte, die zusätzlich zu den unmittelbar aus der EUStA-Verordnung folgenden Befugnissen mit denselben Befugnissen wie die nationalen Staatsanwälte ausgestattet sind, die Ermittlungen in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden durch, wobei Letztere sicherzustellen haben, dass alle Weisungen der Delegierten Europäischen Staatsanwälte befolgt werden.

Die EUStA-Verordnung enthält zudem spezifische Bestimmungen, nach denen die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Delegierten Europäischen Staatsanwälten die Ressourcen und die Ausrüstung zur Verfügung zu stellen, die diese für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen (Artikel 96 Absatz 6).

Darüber hinaus ist das OLAF aufgrund seines spezifischen Auftrags im Bereich der Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug aufgerufen, als wichtige Informationsquelle für die EUStA zu fungieren. Die Organe und Einrichtungen der Union können das OLAF für eine erste Bewertung von geäußerten Behauptungen in den Fällen in Anspruch nehmen, in denen sie aufgrund fehlenden Fachwissens nicht beurteilen können, ob bestimmte Informationen der EUStA zu melden sind.

Dritter Aufzählungspunkt: Artikel 24 der EUStA-Verordnung besagt ganz klar, dass alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der EUStA unverzüglich jegliche Straftaten melden sollen, für die die EUStA ihre Zuständigkeit ausüben könnte. Die Entscheidung. ob sie ihre Zuständigkeit ausübt, indem sie ein Ermittlungsverfahren einleitet oder ihr Evokationsrecht wahrnimmt, liegt bei der EUStA. Der Zweck der ersten Bewertung besteht darin, den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU die Inanspruchnahme des OLAF und seines Fachwissens zu ermöglichen, um die ihnen verfügbaren Informationen zu bewerten, damit der EUStA qualitative Informationen übermittelt werden. Dieser Mechanismus der ersten Bewertung muss effizient sein und darf den Entscheidungsprozess der EUStA nicht beeinträchtigen.

Der Vorschlag der Kommission für die Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 enthält eine spezielle Bestimmung zur ersten Bewertung durch das OLAF, wobei eine strenge Frist für den Abschluss dieser Bewertung besteht.

Schlussfolgerungen und empfehlungen

130

Die vom Europäischen Rechnungshof angeführten spezifischen Probleme in Bezug auf die Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission können nicht getrennt von den jüngsten wichtigen Gesetzgebungsinitiativen und anderen Entwicklungen im Bereich der Betrugsbekämpfung betrachtet werden, die nachfolgend aufgeführt sind:

  • Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union 2013;
  • Aktualisierung des integrierten Kontrollrahmens und Peer Review des Betrugsrisikos 2017;
  • Richtlinie (EU) 2017/1371 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (PIF-Richtlinie);
  • Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA);
  • Vorschlag von 2018 für die Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 (OLAF-Verordnung);
  • neue Haushaltsordnung (Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046);
  • Initiative für eine Änderung der Rahmenfinanzregelung für dezentrale Agenturen;
  • Vorschläge für Ausgabenprogramme für die Zeit nach 2020;
  • fortlaufende Aktualisierung der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (CAFS).

Siehe bitte die Antwort der Kommission auf Ziffer 9.

131

Die rechtlichen Beschränkungen des gegenwärtigen Berichterstattungssystems für Unregelmäßigkeiten und die Komplexität der Aufgabe wurden im Bericht des Hofes nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt.

Die Kommission ist sich der Grenzen ihres Berichterstattungssystems bewusst, hat aber kontinuierlich schrittweise daran gearbeitet, die Meldung von Unregelmäßigkeiten durch die Mitgliedstaaten zu verbessern (siehe die Antworten der Kommission auf die Ziffern 24 und 25). Wie der Hof indirekt in Ziffer 31 einräumt, gibt es derzeit kein anderes System (weder auf nationaler Ebene noch innerhalb der EU-Organe), in dem Daten über Betrug in demselben Detaillierungsgrad wie im IMS gesammelt werden.

132

Es gibt keine kostenwirksame Methode, um Schätzungen zu nicht aufgedeckten Betrugsfällen anzustellen, die für eine faktengestützte Politik ausreichend zuverlässig und belastbar sind (siehe die Antworten der Kommission auf die Ziffern 14-16). Die vom Europäischen Rechnungshof genannten Methoden wären in diesem speziellen Kontext nicht gut geeignet (siehe die Antworten auf die Ziffern 33-37).

133

Die Kommission stimmt zu, dass die Analyse von Betrugsmustern und Schwachstellen Priorität erhalten sollte, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass solche Studien äußerst ressourcenintensiv sind.

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Ermittlung der Motivation von Betrügern keinen wesentlichen Mehrwert für ihren Kampf gegen Betrug hätte. Des Weiteren wurde einigen der im Bericht hervorgehobenen Ursachen bereits durch Legislativvorschläge wie der Haushaltsordnung für 2018 Rechnung getragen, oder die betreffenden Risiken wurden bei Prüfungen durch die Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Bereich der geteilten Mittelverwaltung gebührend berücksichtigt. Siehe die Antworten der Kommission auf die Ziffern 39-49.

134

Mit der 2014 erfolgten Reform der Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge sowie durch weitere Initiativen hat die EU im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe den Marktzugang, insbesondere für KMU, erweitert und erleichtert. Solche politischen Impulse, die beispielsweise eine Erhöhung der Transparenz, mehr digitalisierte Prozesse und eine Vereinfachung zum Ziel haben, spiegeln sich auch in der neuen Haushaltsordnung wider und tragen zur Minderung des Korruptionsrisikos bei.

Empfehlung 1 – Verbesserte Ermittlung von Ausmaß, Art und Ursachen von Betrug bei den EU-Ausgaben

Die Kommission stimmt der Empfehlung teilweise zu.

Die Kommission hat in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ihr Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert, wodurch eine bessere und ausgereiftere Analyse möglich ist.

Die Kommission hat sich dazu verpflichtet, die Meldung von Unregelmäßigkeiten und Betrug sowie die Analyse der Arten von Betrug weiter zu verbessern, wobei die Analyse auf einer maßgeschneiderten Datenerhebung und einem besseren Verständnis des allgemeinen Rahmens für die Betrugsbekämpfung in den verschiedenen Mitgliedstaaten beruht.

Allerdings ist es nicht möglich, Schätzungen zum Ausmaß des nicht aufgedeckten Betrugs anzustellen, die ausreichend zuverlässig und belastbar für eine faktengestützte Politik sind, bei gleichzeitiger Berücksichtigung einer effizienten Nutzung der begrenzten Ressourcen, die der Kommission zur Verfügung stehen.

a) Die Kommission stimmt der Empfehlung 1 Buchstabe a teilweise zu.

Die Kommission stimmt zu, das IMS weiterzuentwickeln, vorbehaltlich einer Machbarkeitsstudie und der Verfügbarkeit von Ressourcen. Die Integration aller Ausgabenbereiche kann erhebliche Entwicklungskosten mit sich bringen und wirkt sich unter Umständen deutlich auf die Gesamtleistungsfähigkeit des IMS aus. Außerdem wären dazu Legislativvorschläge erforderlich.

Aus Sicht der Kommission sollte die Erfassung der abgeschlossenen Untersuchungen des OLAF grundsätzlich möglich sein. Aufgrund von Datenschutzvorschriften und Vertraulichkeitserfordernissen müssten laufende Untersuchungen jedoch ausgenommen werden. Auch bei abgeschlossenen Untersuchungen sollte die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten erfolgen, damit gewährleistet ist, dass die nationalen Bestimmungen über die Vertraulichkeit strafrechtlicher Ermittlungen eingehalten werden. Des Weiteren ist es in Bezug auf die von der zukünftigen EUStA durchgeführten Untersuchungen nicht Aufgabe der Kommission, Zusagen zu machen.

Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass die Kommission 2014 die Abschaffung der Schwelle von 10 000 EUR vorgeschlagen hatte, ab der die Mitgliedstaaten Untersuchungen über betrügerische Unregelmäßigkeiten über das IMS melden müssen. Von den Mitgliedstaaten wurde dieser Vorschlag allerdings abgelehnt.

b) Die Kommission stimmt der Empfehlung 1 Buchstabe b teilweise zu.

Die Kommission beabsichtigt die Erweiterung der Analyse des Betrugs- und Korruptionsrisikos zulasten des EU-Haushalts, einschließlich der Analyse der Art und der Ursachen von Betrug. In diesem Zusammenhang könnten Risikoindikatoren ermittelt werden. Die vom Europäischen Rechnungshof vorgeschlagenen Methoden (Erhebungen unter möglichen Beobachtern von Betrug und auf administrativen Daten beruhende Indizes) sind für den EU-Haushalt jedoch nicht geeignet, und die Kosten dafür wären im Verhältnis zu den erwarteten Ergebnissen nicht gerechtfertigt.

135

Während in den Betrugsbekämpfungsstrategien der Kommission aktuell nur wenige messbare Ziele und Indikatoren verwendet werden, befördern die in den Betrugsbekämpfungsstrategien festgelegten allgemeinen Grundsätze und Prioritäten einen kohärenten Ansatz im Kampf der Kommission gegen Betrug (siehe die Antworten der Kommission auf die Ziffern 59-64). Sobald eine weiterentwickelte Analysefunktion gemäß der Antwort der Kommission auf Empfehlung 1 einsatzbereit ist, wird dies zu einer verbesserten Berichterstattung über die Wirksamkeit der Betrugsbekämpfungsstrategien auf zentraler sowie auf abteilungsbezogener Ebene führen.

136

Das strategische Betrugsrisikomanagement und die Verhinderung von Betrug sind wichtige Ziele der Kommission.

Von der Kommission wurde ein dezentrales Finanzmanagementmodell eingeführt, bei dem bevollmächtigte Anweisungsbefugte, z. B. die Generaldirektoren, für die interne Kontrolle zuständig sind, wozu auch Risikomanagement und Betrugsprävention zählen. Die jeweiligen Zuständigkeiten und Aufgaben sind festgelegt, und seit 2017 sind alle Kommissionsdienststellen verpflichtet, einen für das Risikomanagement zuständigen leitenden Manager zu bestimmen, der den bevollmächtigten Anweisungsbefugten zu Fragen der internen Kontrolle, einschließlich des Betrugsrisikomanagements, berät und unterstützt.

Informationen über Betrugsbekämpfungsmaßnahmen werden dem Kollegium der Kommissionsmitglieder gemeldet, das die politische Gesamtverantwortung für die Verwaltung des EU-Haushalts übernimmt. Jedes Mitglied der Kommission erhält betrugsrelevante Informationen direkt von der ihm unterstehenden Dienststelle und meldet wichtige Fälle dem Kollegium.

Die individuellen Mandatsschreiben des Kommissionspräsidenten verpflichten jeden Kommissar, besonderes Augenmerk auf eine solide Verwaltung von EU-Mitteln zu legen. Dies bekräftigt die politische Verpflichtung der Kommission, Nulltoleranz bei Betrug zu verfolgen und den Schutz des EU-Haushalts vor Betrug systematisch sicherzustellen.

Die Kommission ist der Auffassung, dass das OLAF eine stärkere und strategischere Rolle als Koordinator der Betrugsbekämpfungsstrategien der Kommissionsdienststellen und der Exekutivagenturen übernehmen könnte. Die Aufsichtsrolle des OLAF wird bei der fortlaufenden Aktualisierung der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (CAFS) berücksichtigt.

Empfehlung 2 – Eine Führungsrolle über die Betrugsbekämpfungsmaßnahmen der Kommission gewährleisten

Die Kommission ist der Auffassung, dass ihre derzeitige interne Organisation Empfehlung 2.1 in praktischer Hinsicht bereits widerspiegelt. Siehe auch die Antwort der Kommission auf die Ziffern 50-54.

Die Kommission stimmt der Empfehlung 2.2 teilweise zu.

Die Kommission stimmt dem wesentlichen Inhalt der Empfehlung größtenteils zu. Die Kommission geht davon aus, dass ihre Betrugsbekämpfungsstrategie nur Schritt für Schritt angepasst werden kann, um der Empfehlung zu entsprechen; die vollständige Umsetzung der Empfehlung könnte voraussichtlich in der Mitte der Laufzeit des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 erreicht werden.

Erster Gedankenstrich: Die Kommission teilt die Auffassung des Europäischen Rechnungshofs, dass ihre Betrugsbekämpfungsstrategie sich auf eine umfassende Bewertung der Betrugsrisiken stützen sollte.

Die Umsetzung einer solchen Betrugsrisikobewertung wird jedoch Zeit und wesentliche Ressourcen in Anspruch nehmen, da hierzu nicht nur die Einrichtung einer erweiterten Analysefunktion erforderlich sein wird, wie die Kommission in ihrer Antwort auf Empfehlung 1 dargelegt hat, sondern auch entsprechende Datenerhebungen und Analysen, die sich über mehrere Jahre erstrecken (siehe die Antworten der Kommission auf die Ziffern 14-16, 29, 33-37 und 47).

137

Die Kommission weist darauf hin, dass für den Zeitraum 2014-2020 Betrugssicherheitsprüfungen in beträchtlichem Umfang auf der untergesetzlichen Ebene durchgeführt wurden, insbesondere durch die Erstellung von Musterverträgen und -vereinbarungen. Des Weiteren gab es im Bereich der geteilten Mittelverwaltung eindeutige Bestimmungen in Bezug auf Unregelmäßigkeiten, von denen Betrug eine Teilkategorie ist.

Siehe die Antwort der Kommission auf Ziffer 67.

138

Mit der „Better Regulation Toolbox“ von 2017 (siehe die Antworten der Kommission auf die Ziffern 71 und 72 oben) wurde die Betrugssicherheitsprüfung offiziell in den Gesetzentwurfsprozess eingebunden. Dessen ungeachtet war die Betrugssicherheitsprüfung für Ausgabenprogramme bereits im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission aus dem Jahr 2011 erforderlich66 d. h. für den Mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020.

Der Vorschlag der Kommission für den Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 zur Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen enthält eine Bestimmung, nach der die für die Verwaltung des Programms zuständige Behörde unter Berücksichtigung der ermittelten Risiken wirksame und angemessene Betrugsbekämpfungsmaßnahmen und -verfahren einrichten muss. Diese Bestimmung, Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c, bezieht sich auf die sieben Fonds mit geteilten Mittelverwaltung.

139

Im Bereich der geteilten Mittelverwaltung obliegt es den Mitgliedstaaten, alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der EU, insbesondere Maßnahmen zur Verhinderung, Aufdeckung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten und Betrug, in angemessener Weise und auf eigene Verantwortung zu treffen. Zu diesem Zweck haben die Mitgliedstaaten Zugang zu den im Rahmen des europäischen Früherkennungs- und Ausschlusssystems (EDES) getroffenen Ausschlussentscheidungen.

Zur Erfassung solcher Informationen im EDES müssen die nationalen Behörden Informationen zu einem aufgedeckten Betrug und/oder einer aufgedeckten Unregelmäßigkeit übermitteln, wenn dies aufgrund sektorspezifischer Vorschriften verlangt wird. Die Datenübermittlung erfolgt über eine Schnittstelle zwischen dem IMS und dem EDES.

Siehe auch die Antwort der Kommission auf Ziffer 138.

140

Die Kommission fördert die Nutzung von ARACHNE durch die Mitgliedstaaten kontinuierlich (siehe die Antworten der Kommission auf die Ziffern 85-88 und auf Empfehlung 3.3).

Empfehlung 3 – Verstärkter Einsatz von Instrumenten zur Betrugsverhinderung

Die Kommission stimmt der Empfehlung 3.1 teilweise zu.

Das Paket der Legislativvorschläge für den Mehrjährigen Finanzrahmen wurde im Mai und im Juni 2018 auf den Weg gebracht, d. h. vor Eingang der Empfehlung des Europäischen Rechnungshofs. Bezüglich dieser Vorschläge wurde eine Betrugssicherheitsprüfung durchgeführt, soweit dies innerhalb der engen Fristen für den Start des MFR-Pakets möglich war.

Die Mitgliedstaaten müssen bereits unter dem aktuellen Mehrjährigen Finanzrahmen gemäß Artikel 125 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 mit gemeinsamen Bestimmungen wirksame und angemessene Vorbeugungsmaßnahmen gegen Betrug unter Berücksichtigung der ermittelten Risiken treffen. Die Kommission ist der Auffassung, dass eine Betrugsrisikobewertung ein fortlaufender Vorgang ist, der nicht mit einem bestimmten Zeitrahmen verknüpft ist. Der Vorschlag der Kommission zur Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen unterstützt die Anforderung der Durchführung einer Betrugsrisikobewertung. Jedoch ist kein bestimmter Zeitrahmen vorgesehen, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten diese Bewertung durchführen müssen. Die Kommission vertritt die Ansicht, dass die Aufnahme einer weiteren Anforderung, die vor der Annahme von Programmen zu erfüllen ist, die Programmannahme verzögern würde, was nicht im Einklang mit der Zielsetzung der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen steht.

Eine Studie über die Einhaltung dieser Bestimmung seitens der Mitgliedstaaten wird derzeit fertiggestellt. Die Ergebnisse dieser Studie werden die Grundlage für die künftigen Betrugsrisikobewertungen der Mitgliedstaaten bilden.

Die Kommission erwägt den Ausbau der Analysekompetenzen des OLAF, was im Verlauf des Programmplanungszeitraums 2021-2027 zu einer Weiterentwicklung der Betrugsrisikobewertungen der Kommission beitragen wird (siehe die Antworten der Kommission auf die Empfehlungen 1 und 4).

Die Kommission stimmt der Empfehlung 3.2 Buchstabe a zu.

Gemäß der Haushaltsordnung ist die betreffende Generaldirektion verpflichtet, das Früherkennungs- und Ausschlusssystem (EDES) zu nutzen, wenn die Umstände dies erfordern. Um die Nutzung des EDES zu fördern, wurden bereits verschiedene Maßnahmen durchgeführt.

Die Kommission stimmt der Empfehlung 3.2 Buchstabe b zu.

Um die Mitgliedstaaten im Bereich der geteilten Mittelverwaltung zur Ermittlung und Kenntlichmachung von betrügerischen Wirtschaftsteilnehmern zu verpflichten, wäre eine Änderung der Haushaltsordnung durch die Rechtsetzungsbehörde notwendig.

Die Kommission hatte ursprünglich eine klare Verpflichtung für die Mitgliedstaaten vorgeschlagen, IMS-Daten als Ausschlussgründe zu verwenden (COM(2014) 358 final). Jedoch lehnten die Mitgliedstaaten jegliche Verpflichtung für einen Ausschluss auf der Grundlage der von ihnen im Berichterstattungssystem der Kommission für Unregelmäßigkeiten (IMS) bereitgestellten Informationen ab.

Die Kommission stimmt der Empfehlung 3.3 zu.

Die Kommission hat allen Mitgliedstaaten Informationen, gezielte Schulungen und aktive Unterstützung und Hilfestellung zu ARACHNE bereitgestellt. Allerdings wird ARACHNE auf freiwilliger Basis genutzt, da keine rechtliche Verpflichtung zur zwingenden Nutzung dieses Systems besteht. Die Kommission wird allen Behörden weiterhin aktiv Unterstützung leisten und jene Mitgliedstaaten, die ARACHNE nicht ausreichend (oder überhaupt nicht) nutzen, zu dessen Nutzung ermutigen, wie dies in der allen Mitgliedstaaten zugänglichen „Charter for the introduction an application of the Arachne Risk Scoring Tool in the management verifications“ (Charta für die Einführung der Anwendung des Risikobewertungsinstruments ARACHNE bei der Überprüfung der Verwaltung) dargelegt ist.

Siehe die Antworten der Kommission auf die Ziffern 85-88.

141

In Bezug auf die Gesamtwirkung der Untersuchungen des OLAF gilt es, darauf hinzuweisen, dass die vom OLAF ergriffenen Sicherungsmaßnahmen (siehe Artikel 7 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013) und die insgesamt abschreckende Wirkung der Maßnahmen des OLAF ebenfalls wichtige Elemente der Betrugsbekämpfung sind, die bewertet werden müssen.

Die Analyse hinsichtlich der Weiterverfolgung der Untersuchungen des OLAF stützt sich auf eine relativ geringe Anzahl von Befragungen der Kommissionsdienststellen und der Justizbehörden der Mitgliedstaaten.

Die Kommission betont, dass auch anderen Akteuren, insbesondere anderen EU-Organen und den Mitgliedstaaten, im aktuellen System eine bedeute Rolle und wesentliche Verantwortlichkeiten bei der Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und bei der Ergreifung angemessener Folgemaßnahmen zukommen.

Die Effizienz der Untersuchungen des OLAF lässt sich nicht allein an der Anzahl der Anklageerhebungen messen, da die Anklageerhebung nur eines der vielen Ergebnisse der Untersuchungen des OLAF ist. Es ist häufige gute Praxis, dass das OLAF und die nationalen Justizbehörden parallel arbeiten und ihre operativen Tätigkeiten koordinieren, ohne Zeit zu verlieren. Das OLAF hat außerdem seine Zusammenarbeit mit den Justizbehörden in Bezug auf die Weiterverfolgung seiner Empfehlungen verbessert.

Die Schwierigkeiten bei der Weiterverfolgung der justiziellen Empfehlungen des OLAF durch die nationalen Behörden stellen seit Langem eine Herausforderung dar, die dem OLAF, der Kommission und den Mitgliedstaaten bekannt ist. Um dieser Herausforderung zu begegnen, hat die Kommission die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) vorgeschlagen. Darüber hinaus zielt der jüngst vorgelegte Vorschlag der Kommission für die Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 darauf ab, die Weiterverfolgung der justiziellen Empfehlungen des OLAF zu verbessern, vor allem, indem die Zulässigkeit der Untersuchungsergebnisse des OLAF in Gerichtsverfahren in den Mitgliedstaaten klargestellt wird.

Siehe auch die Antworten der Kommission auf die Ziffern 94-104.

142

Das OLAF hat Maßnahmen ergriffen, um die in den Abschlussberichten enthaltenen Informationen und den Inhalt der Empfehlungen in Bezug auf die geschätzte Höhe der wiedereinzuziehenden Beträge zu verdeutlichen. Im Oktober 2016 gab das OLAF die „Instructions on drafting Financial Recommendations and related sections of the Final Report“ (Anweisungen zur Erstellung finanzieller Empfehlungen und damit zusammenhängender Abschnitte des Abschlussberichts) heraus; diese Anweisungen dürften die Umsetzung der Empfehlungen des OLAF vereinfachen. Welche Wirkung diese Anweisungen zu finanziellen Empfehlungen haben werden, wird sich in vollem Umfang erst in der Zukunft zeigen.

Des Weiteren gab das OLAF im Juli 2017 neue „Guidelines on Financial Monitoring“ (Leitlinien zur finanziellen Überwachung) heraus, die u. a. das Ziel haben, den Zeitraum zu verkürzen, innerhalb dessen die Generaldirektionen, die Ausgaben tätigen, die wiedereinzuziehenden Beträge berechnen sollten.

Siehe auch die Antworten der Kommission auf die Ziffern 106-124.

Empfehlung 4 – Rolle und Zuständigkeiten des OLAF bei der Bekämpfung von Betrug bei den EU-Ausgaben im Lichte der Errichtung der EUStA überdenken

Die Kommission stimmt der Empfehlung teilweise zu.

Im Hinblick auf die Untersuchungstätigkeit des OLAF hat die Kommission Maßnahmen ergriffen, um den Rahmen für Untersuchungen des OLAF im Lichte der Errichtung der EUStA in ihrem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 vom 23. Mai 2018 (COM(2018) 338 final) anzupassen.

Die vorgeschlagenen Beziehungen zwischen den beiden Organen sollten, wie in der EUStA-Verordnung verankert, auf den Grundsätzen einer engen Zusammenarbeit, des Austauschs von Informationen, einander ergänzender Mandate und der Vermeidung von Doppeluntersuchungen beruhen.

Darüber hinaus sieht der Vorschlag gezielte Änderungen vor, um die Wirksamkeit der Untersuchungen des OLAF zu verbessern.

Der spezifische Mehrwert der verwaltungsrechtlichen Untersuchungen des OLAF wird zugunsten des Gesamtschutzes des Unionshaushalts gewahrt. Siehe auch die Antworten der Kommission auf die Ziffern 126-128.

In Bezug auf die Betrugsprävention und die Betrugsrisikoanalyse beabsichtigt die Kommission eine Stärkung der Rolle des OLAF (siehe die Antwort der Kommission auf die Empfehlungen 1-3).

a) Die Kommission teilt die Auffassung des Europäischen Rechnungshofs, dass das OLAF eine stärkere Rolle bei den Betrugsbekämpfungsstrategien der Kommissionsdienststellen und der Exekutivagenturen übernehmen könnte. Eine solche verstärkte Rolle wird in der bevorstehenden Aktualisierung der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (CAFS) erwogen (siehe die Antworten der Kommission auf die Ziffern 50-54 und auf Empfehlung 2.1).

Was die detaillierte Analyse von Betrugsmustern und Betrugsursachen in Echtzeit anbelangt, siehe bitte die Antworten der Kommission auf die Empfehlungen 1 und 2.2. Die Kommission wird, soweit möglich, die in den OLAF-Untersuchungen ermittelten Betrugsmuster verstärkt in Fallkompendien darlegen.

b) Gegenüber den Mitgliedstaaten wird das OLAF weiterhin seine Koordinierungs- und Beratungsfunktionen wahrnehmen, vor allem als leitende Dienststelle für die Meldung von Unregelmäßigkeiten und für den Beratenden Ausschuss für die Koordinierung der Betrugsprävention. Gleichermaßen werden die betreffenden Anweisungsbefugten in den Generaldirektionen mit geteilter Mittelverwaltung ihre Aufsichtsrolle gegenüber den Mitgliedstaaten weiterhin wahrnehmen.

Das OLAF wird wiederum die Betrugsbekämpfungspolitik der betreffenden Generaldirektionen, die Ausgaben tätigen, überprüfen, wie oben dargelegt.

Die analytische Komponente der erweiterten Rolle des OLAF kann nur schrittweise umgesetzt werden und wird nicht vor Mitte des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 in vollem Umfang funktionsfähig sein (siehe bitte die Antwort der Kommission auf Empfehlung 2.2). Wie der Europäische Rechnungshof bestätigt, bildet eine umfassende Bewertung des Betrugsrisikos die Grundlage für ein in vollem Umfang wirksames Betrugsrisikomanagement. Folglich erlangen die analytischen Funktionen des OLAF und seine verstärkte Aufsichtsrolle ihre Wirksamkeit in einem sich schrittweise vollziehenden Prozess.

Akronyme und Abkürzungen

AFCOS: Anti-fraud coordination services (Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung)

AFS: Anti-fraud strategy (Betrugsbekämpfungsstrategie)

AMPR: Annual management and performance report (Management- und Leistungsbilanz)

CAFS: Commission anti-fraud strategy (Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission)

EDES: Early detection and exclusion system (Früherkennungs- und Ausschlusssystem)

EuGH: Gerichtshof der Europäischen Union

EUStA: Europäische Staatsanwaltschaft

GD: Generaldirektion

IMS: Irregularity management system (Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten)

JTB: Jährlicher Tätigkeitsbericht

MFR: Mehrjähriger Finanzrahmen

OLAF: Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung

PACA: Premier acte de constat administratif ou judiciaire (erste amtliche oder gerichtliche Feststellung)

PIF: Protection des intérêts financiers de l'Union européenne (Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union)

Glossar

Anklageschrift: Offizielle Benachrichtigung einer natürlichen oder juristischen Person durch die Staatsanwaltschaft über die gegen sie erhobene Beschuldigung, dass ihr eine Straftat zur Last gelegt wird. Mit der Anklageschrift wird das Strafverfahren eingeleitet.

Aufgedeckter Betrug: Aufgedeckter Betrug schließt mutmaßliche und festgestellte Fälle von Betrug ein.

Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten (Irregularity management system, IMS): Das Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten ist ein sicheres elektronisches Tool zur Berichterstattung über Unregelmäßigkeiten sowie zu ihrer Verwaltung und Analyse. Das IMS ist Teil des Informationssystems für die Betrugsbekämpfung (Anti-fraud Information System, AFIS), das vom OLAF entwickelt wurde und betrieben wird und den Informationsaustausch zwischen dem OLAF und den zuständigen Verwaltungsstellen erleichtert.

Bessere Rechtsetzung: Gestaltung von Politik und Rechtsvorschriften in einer Weise, dass die damit angestrebten Ziele mit einem möglichst geringen Kostenaufwand erreicht werden. Mit einer besseren Rechtsetzung soll sichergestellt werden, dass die EU die ehrgeizigen politischen Ziele, die sie sich selbst gesetzt hat, tatsächlich verwirklicht. Bessere Rechtsetzung heißt, zu gewährleisten, dass die gewählte politische Lösung die beste und aufwandärmste Möglichkeit ist, um diese Ziele zu erreichen. So soll gewährleistet werden, dass politische Entscheidungen offen und transparent vorbereitet werden, sich auf die besten verfügbaren Fakten stützen und von allen Beteiligten, die umfassend einbezogen werden, mitgetragen werden. (Quelle: "Better Regulation toolbox" - Instrumentarium für eine bessere Rechtsetzung.)

Betrug: Betrug ist eine vorsätzliche Täuschung in der Absicht, sich selbst zu bereichern oder einem Dritten Schaden zuzufügen (Anhang I).

Betrugsrisiko: Im Einklang mit dem Leitfaden zum Betrugsrisikomanagement des Committee of Sponsoring Organizations of the Treadway Commission (COSO) aus dem Jahr 2016 sollten Organisationen umfassende Bewertungen des Betrugsrisikos vornehmen, um spezifische Betrugssysteme und -risiken zu ermitteln, ihre Wahrscheinlichkeit und ihre Implikationen zu beurteilen, eine Evaluierung der vorhandenen Betrugskontrollen vorzunehmen und Maßnahmen zur Minderung von Betrugsrestrisiken umzusetzen.

Erste amtliche oder gerichtliche Feststellung (Premier acte de constat administratif ou judiciaire, PACA): "Erste amtliche oder gerichtliche Feststellung" bezeichnet eine erste schriftliche Bewertung einer zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde, in der diese anhand konkreter Tatsachen zu dem Schluss kommt, dass eine Unregelmäßigkeit vorliegt. Dieser Schluss kann aufgrund des weiteren Verlaufs des Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens möglicherweise revidiert oder zurückgezogen werden.

Fehler: Unregelmäßigkeit, die sich aus einem Verstoß gegen rechtliche oder vertragliche Anforderungen ergibt.

Festgestellter Betrug: Festgestellter Betrug ist gegeben, wenn ein Strafgericht in einem rechtskräftigen Urteil entschieden hat, dass "Betrug" vorliegt.

Finanzkorrekturen: Finanzkorrekturen können von einem Mitgliedstaat durch Abzug vorschriftswidriger Ausgaben von seinem Zahlungsantrag, durch Zahlung einer Einziehungsanordnung der Kommission oder durch Aufhebung der Mittelbindung umgesetzt werden. Der Abzug kann auf zwei Arten erfolgen - durch Herausnahme oder Wiedereinziehung bei den Begünstigten.

Folgenabschätzung: Folgenabschätzungen tragen durch systematische Sammlung und Analyse von Informationen zu geplanten Interventionen und durch Abschätzung ihrer voraussichtlichen Auswirkungen zur Entscheidungsfindung der EU bei. Folgenabschätzungen müssen - mit einigen klar festgelegten Ausnahmen - für alle wichtigen politischen Initiativen (d. h. die in der Jährlichen Strategieplanung bzw. in weiterer Folge im Legislativ- und Arbeitsprogramm der Kommission (Commission’s legislative work programme, CLWP) enthaltenen Initiativen) durchgeführt werden. Darüber hinaus können andere wesentliche Initiativen auf Einzelfallbasis Folgenabschätzungen unterzogen werden.

Früherkennungs- und Ausschlusssystem (Early Detection and Exclusion System, EDES): Das EDES ist das neue Ausschlusssystem, das die Kommission zum 1. Januar 2016 eingerichtet hat, um die finanziellen Interessen der EU vor unzuverlässigen Wirtschaftsteilnehmern zu schützen. Es dient der frühzeitigen Erkennung dieser Wirtschaftsteilnehmer, ihrem Ausschluss vom Erhalt von EU-Mitteln, der Verhängung von Geldstrafen und in besonders schweren Fällen der Veröffentlichung von Informationen über den Ausschluss oder Sanktionen.

Korruption: Korruption ist der Missbrauch einer Machtposition zur Erlangung privater Vorteile. Dazu gehört jegliche Handlung oder Unterlassung, mit der eine Vertrauensstellung in einer öffentlichen Funktion missbraucht oder versucht wird, den Missbrauch einer solchen Vertrauensstellung herbeizuführen, um einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen.

Mutmaßlicher Betrug (auch: Betrugsverdacht): Eine Unregelmäßigkeit, die im betreffenden Mitgliedstaat zur Einleitung eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren führt, um festzustellen, ob ein vorsätzliches Verhalten vorliegt, wird von der Kommission und den Mitgliedstaaten als "mutmaßlicher Betrug"/"Betrugsverdacht" eingestuft.

Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union (Protection des intérêts financiers de l'Union européenne, PIF): Der Schutz der finanziellen Interessen der EU ist ein zentraler Punkt auf der politischen Agenda der EU, der der Stärkung und Steigerung des Vertrauens der Bürgerinnen und Bürger dienen und gewährleisten soll, dass ihr Geld ordnungsgemäß verwendet wird. Der Schutz erstreckt sich nicht nur auf die Verwaltung von Haushaltsmitteln, sondern auch auf sämtliche Maßnahmen, die die Vermögenswerte der Union beeinträchtigen oder die Vermögenswerte der Mitgliedstaaten, soweit diese Maßnahmen für die Politiken der EU von Belang sind.

Strafrechtliche Verurteilung: Gerichtsurteil, in dem der Angeklagte für schuldig befunden wird, eine Straftat begangen zu haben. Eine Person gilt erst dann als verurteilt, wenn das Urteil rechtskräftig ist.

Strafverfolgung: Entscheidung der Staatsanwaltschaft, einem Beschuldigten eine Straftat zur Last zu legen.

Unregelmäßigkeit: Eine Unregelmäßigkeit ist eine Handlung, die den EU-Vorschriften zuwiderläuft und potenziell den finanziellen Interessen der EU schadet. Sie kann Folge eines versehentlichen Fehlers sein, der sowohl den Begünstigten bei der Beantragung von Mitteln und der Behörde bei der Entscheidung über die Zahlung unterlaufen ist. Eine bewusst begangene Unregelmäßigkeit ist Betrug.

Endnoten

1 Siehe die Legaldefinition in Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (PIF-Richtlinie).

2 Siehe Erwägungsgrund 8 der PIF-Richtlinie.

3 Siehe die Legaldefinition in Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2017/1371 (PIF-Richtlinie).

4 Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates.

5 Siehe Artikel 32 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (Haushaltsordnung).

6 Siehe Artikel 3 der PIF-Richtlinie.

7 Siehe Artikel 17 der PIF-Richtlinie.

8 Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates.

9 Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Österreich, Portugal, Rumänien, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik und Zypern. Die Niederlande und Malta haben sich im Laufe des Jahres 2018 an der EUStA beteiligt.

10 Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA).

11 Siehe Ziffern 1.35-1.36 des Jahresberichts des Hofes zum Haushaltsjahr 2016.

12 Siehe die Stellungnahme Nr. 1/2018 des Hofes zu dem Vorschlag vom 2. Mai 2018 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, die Stellungnahme Nr. 9/2018 des Hofes zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Betrugsbekämpfungsprogramms der EU sowie die Stellungnahme Nr. 8/2018 des Hofes zu dem Vorschlag der Kommission vom 23. Mai 2018 zur Änderung der OLAF-Verordnung Nr. 883/2013 im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft und die Wirksamkeit der Untersuchungen des OLAF.

13 Im Zusammenhang mit den Maßnahmen der Kommission zur Betrugsprävention untersuchte der Hof außerdem die administrativen Empfehlungen des OLAF.

14 Bei den einschlägigen Bestimmungen handelt es sich um Artikel 122 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013; Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013; Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014; Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013.

15 Jahresbericht über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union und die Betrugsbekämpfung (2017), COM(2018) 553 final.

16 In Punkt 2.4 der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (2016)237 final sind die methodologischen Annahmen erklärt, die der Analyse der gemeldeten Unregelmäßigkeiten zugrunde liegen.

17 Siehe Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 7 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften; Artikel 2 Absatz 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013; Artikel 2 Absatz 17 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014; Erwägungsgrund 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1971 der Kommission und Erwägungsgrund 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1973 der Kommission.

18 Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnungen 2015/1970, 2015/1971, 2015/1972, 2015/1973.

19 "Handbook on requirement to report irregularities", COCOLAF/23-05-17/8.2/EN; Artikel 2 Buchstabe b der delegierten Verordnungen (EU) 2015/1970, 2015/1971 und 2015/1973 der Kommission.

20 Artikel 2 Buchstabe b der delegierten Verordnungen (EU) 2015/1970, 2015/1971, 2015/1972 und 2015/1973 der Kommission enthält eine Bestimmung des Begriffs "erste amtliche oder gerichtliche Feststellung". Diese delegierten Verordnungen werden auf der Grundlage der Befugnisse angenommen, die in den einschlägigen Basisrechtsakten übertragen werden; einer davon ist die Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen (Artikel 122).

21 Fazekas, M., und Kocsis, G., (2017); Fazekas, M., Tóth, I. J., und King, P. L., (2016); Golden, M., und Picci, L. (2005). Außerdem hat das Centre for Counter Fraud Studies der Universität Portsmouth eine Methode zur Messung der durch Betrug verursachten Verluste entwickelt. Siehe Button, M., und Gee, J. (2015).

22 Fazekas, M., und Kocsis, G., (2017); Fazekas, M., Tóth, I. J., und King, P. L., (2016); S. 369-397.

23 Siehe beispielsweise die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2017) 266 final, Teil 2/2, Tabelle CP16, S. 64, Begleitunterlage zum PIF-Bericht.

24 Im Jahr 2017 veröffentlichte das OLAF ein fünftes Fallkompendium zu internen Untersuchungen.

25 GD EMPL, REGIO, AGRI, RTD und HOME.

26 https://www.moorestephens.co.uk/services/governance-risk-and-assurance/rhiza-risk-management-tool/global-fraud-risk-register#.

27 Jahresbericht des Hofes zum Haushaltsjahr 2014, S. 229.

28 Mungiu-Pippidi, A., (2013), S. 10f.

29 "A Framework for Managing Fraud Risks in Federal Programmes", GAO, Juli 2015, GAO-15-593SP, S. 10.

30 Übereinkommen der OECD über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr.

31 http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=325&intPageId=3587&langId=de.

32 KOM(2000) 200 endg./2 - Die Reform der Kommission - Ein Weißbuch - Teil II - Aktionsplan, Maßnahme 94.

33 Betrugsprävention auf der Grundlage operativer Ergebnisse: ein dynamisches Konzept für die Betrugssicherheit von Rechtsvorschriften, SEK(2007) 1676.

34 Gemäß Grundsatz 8 des "Internal Control - Integrated Framework" des Committee of Sponsoring Organizations of the Treadway Commission aus dem Jahr 2013 müssen Organisationen bei der Bewertung der Risiken hinsichtlich der Erreichung von Zielen das Betrugspotenzial berücksichtigen.

35 Bessere Ergebnisse durch bessere Rechtsetzung - Eine Agenda der EU - COM(2015) 215 final.

36 PIF-Bericht 2016, COM(2017) 383 final.

37 World Bank, "Annual Update, Integrity Vice-Presidency", S. 28, http://pubdocs.worldbank.org/en/703921507910218164/2017-INT-Annual-Update-FINAL-spreads.pdf.

38 http://web.worldbank.org.

39 Siehe Sonderbericht des Hofes Nr. 10/2015 - Die Bemühungen um eine Lösung der Probleme im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe bei Kohäsionsausgaben der EU sollten verstärkt werden.

40 Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates.

41 Im Zeitraum 2012-2016 sprach das OLAF in rund 21 % der von ihm mit einer finanziellen Empfehlung abgeschlossenen Untersuchungen gleichzeitig eine justizielle Empfehlung aus.

42 Zusätzlich zu den externen Untersuchungen ist das OLAF auch befugt, interne Untersuchungen innerhalb der EU-Organe durchzuführen. Diese spezielle Aufgabe des OLAF hat der Hof im Zuge dieser Prüfung nicht bewertet. Zu den administrativen Empfehlungen siehe Ziffer 70.

43 https://bsr.bm.hu/SitePages/Nyitolap.aspx, eingesehen am 15. Februar 2018.

44 Die Abteilung für Betrugsbekämpfung (DLAF) ist eine nationale rumänische Behörde, die über Ermittlungsbefugnisse verfügt und für den Schutz der finanziellen Interessen der EU in diesem Land zuständig ist. Siehe die Statistik im Jahresbericht 2016 der DLAF, S. 11.

45 Analyse der Weiterverfolgung der vom OLAF zwischen Januar 2008 und Dezember 2015 vorgelegten justiziellen Empfehlungen durch die Mitgliedstaaten, S. 1.

46 Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 "kann das Amt innerhalb einer angemessenen Frist den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten die im Laufe externer Untersuchungen erlangten Informationen übermitteln, damit sie geeignete Maßnahmen gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften ergreifen können".

47 Siehe den OLAF-Bericht 2017, S. 53.

48 Bei 59 von 150 Fällen mit Wiedereinziehung infolge finanzieller Empfehlungen des OLAF beläuft sich der wiedereingezogene Betrag auf 70 % oder weniger als vom OLAF empfohlen.

49 "Does crime still pay? Criminal asset recovery within the EU; Survey of statistical information 2010-2014", Europol, 2016.

50 Beschluss der Kommission vom 19.12.2013 zur Festlegung und Genehmigung der Leitlinien für die Festsetzung von Finanzkorrekturen, die die Kommission bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der EU im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung finanzierte Ausgaben anwendet, C(2013) 9527 final.

51 Die GD DEVCO vergibt außerdem Finanzhilfeverträge und Aufträge sowie Budgethilfen im Rahmen der direkten Mittelverwaltung. Der Schwerpunkt der Prüfung des Hofes lag jedoch auf der indirekten Mittelverwaltung.

52 Werden ausschließlich die vom OLAF im Zeitraum 2012-2014 vorgelegten finanziellen Empfehlungen berücksichtigt, so steigt dieser Anteil auf 82 %.

53 Die Niederlande und Malta haben sich im Laufe des Jahres 2018 an der EUStA beteiligt.

54 Die Kommission veranschlagt die Kosten der EUStA mit 115 Mitarbeitern auf 21 Millionen Euro pro Jahr.

55 Siehe Erwägungsgrund 51 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA).

56 Siehe Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA).

57 2005 wurde die Meldeschwelle von 4000 EUR auf 10 000 EUR erhöht. Damals wurde die Höhe der dadurch verlorenen Informationen geschätzt: Die heraufgesetzte Schwelle hätte zu einem Rückgang von etwa 45 % bei der gemeldeten Zahl von Verstößen, jedoch zu einem Verlust von nur 5 % der damit verbundenen finanziellen Beträge geführt. Übertragen auf die Betrugsaufdeckungsquote im Jahr 2017 würde dies einen Wert von 0,22 % statt von 0,21 % bedeuten.

58 https://www.moorestephens.co.uk/news-views/november-2017/misspending-public-money-is-top-risk-area-for-frau

59 Bezüglich der Bedeutung von Betrug bei der Auftragsvergabe siehe OLAF-Bericht 2016, S. 15-18.

60 SEK(2007) 1676.

61 Verordnung (EG) Nr. 2035/2005 der Kommission vom 12. Dezember 2005, ABl. L 328 vom 15.12.2005, S. 8.

62 https://ec.europa.eu/info/files/better-regulation-toolbox-25_en.

63 Vgl. Artikel 325 AEUV.

64 Vgl. die jüngste Version des Berichts der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: „29. Jahresbericht über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union und die Betrugsbekämpfung (2017)“, Brüssel, 3.9.2018, COM(2018) 553 final. Eine ähnliche Tendenz lässt sich auch bei anderen Systemen beobachten, die auf ergänzenden Untersuchungen auf EU- und nationaler Ebene beruhen (z. B. die Durchsetzung von EU-Wettbewerbsregeln, siehe http://ec.europa.eu/competition/ecn/statistics.html).

65 Siehe OLAF-Bericht 2017.

66 KOM(2011) 376 endgültig, S. 9, Abschnitt über Betrugsverhütung.

Verfahrensschritt Datum
Annahme des Prüfungsplans/Prüfungsbeginn 4.4.2017
Offizielle Übermittlung des Berichtsentwurfs an die Kommission (oder eine andere geprüfte Stelle) 26.6.2018
Annahme des endgültigen Berichts nach Abschluss des kontradiktorischen Verfahrens 14.11.2018
Eingang der offiziellen Antworten der Kommission (oder einer anderen geprüften Stelle) in allen Sprachen EN: 8.1.2019

Prüfungsteam

Die Sonderberichte des Hofes enthalten die Ergebnisse seiner Prüfungen zu Politiken und Programmen der Europäischen Union oder zu Fragen des Finanzmanagements in spezifischen Haushaltsbereichen. Bei der Auswahl und Gestaltung dieser Prüfungsaufgaben ist der Hof darauf bedacht, maximale Wirkung dadurch zu erzielen, dass er die Risiken für die Wirtschaftlichkeit oder Regelkonformität, die Höhe der betreffenden Einnahmen oder Ausgaben, künftige Entwicklungen sowie das politische und öffentliche Interesse abwägt.

Diese Wirtschaftlichkeitsprüfung wurde von Prüfungskammer V "Finanzierung und Verwaltung der Union" unter Vorsitz von Lazaros S. Lazarou, Mitglied des Hofes, durchgeführt. Die Prüfung stand unter der Leitung von Juhan Parts, Mitglied des Hofes. Herr Parts wurde unterstützt von seinem Kabinettchef Ken-Marti Vaher, seinem Attaché Margus Kurm, der Leitenden Managerin und Aufgabenleiterin Judit Oroszki, dem stellvertretenden Aufgabenleiter Tomasz Plebanowicz sowie den Prüferinnen und Prüfern Rogelio Abarquero Grossi, Daria Bochnar, Jana Janeckova und Anzela Poliulianaite. Michael Pyper leistete sprachliche Unterstützung und Valérie Tempez-Erasmi erledigte Sekretariatsaufgaben.

Von links nach rechts: Ken-Marti Vaher, Judit Oroszki, Tomasz Plebanowicz, Juhan Parts, Michael Pyper, Daria Bochnar, Anzela Poliulianaite, Jana Janeckova, Rogelio Abarquero Grossi, Valérie Tempez-Erasmi, Margus Kurm.

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