WAS SIND MEINE
AUFENTHALTSRECHTE?

  • Sie haben das Recht, sich in jedem EU-Land als Arbeitneh- mer/-in, Selbstständige/-r oder entsandte/-r Mitarbeiter/-in niederzulassen. Je nach Länge des Aufenthalts (bis zu 3 Monaten, über 3 Monate oder ständig) sind jedoch die Rechtsvorschriften unterschiedlich.
  • Bei einem Auslandsaufenthalt von weniger als 3 Monaten benötigen Sie lediglich einen gültigen Personalausweis oder Reisepass.
  • Nach 3 Monaten müssen Sie unter Umständen bei den lokalen Behörden Ihren Wohnsitz anmelden und Ihre Beschäftigung nachweisen. Daraufhin erhalten Sie ein Dokument, das Ihr Aufenthaltsrecht bescheinigt.
  • Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz verlieren, während Sie in einem anderen Land leben, können Sie sich weiterhin dort aufhalten, wenn Sie:
    • aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig sind;
    • bei der zuständigen Behörde als unfreiwillig arbeitslos gemeldet sind;
    • eine Berufsausbildung absolvieren.
  • Wenn Sie für einen ununterbrochenen Zeitraum von 5 Jahren in einem anderen EU-Land rechtmäßig als Arbeitnehmer/-in tätig sind, erhalten Sie automatisch das Recht auf einen Daueraufenthalt in diesem Land.
  • In folgenden Situationen können Sie auch früher als nach 5 Jahren das ständige Aufenthaltsrecht beantragen:
    • Sie sind Rentner/-in und haben im vorigen Jahr in diesem Land gearbeitet oder ununterbrochen 3 Jahre gelebt.
    • Sie haben aufgehört zu arbeiten, weil Sie nicht mehr arbeitsfähig sind, und haben in dem Land ununterbrochen 2 Jahre gelebt.
    • Sie haben aufgehört zu arbeiten, weil Sie aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit nicht mehr arbeitsfähig sind.
    • Sie nehmen in einem anderen EU-Land eine Arbeit als Grenzgänger auf; Sie müssen mindestens einmal pro Woche in Ihren Wohnort zurückkehren, aber Sie müssen vorher in dem Land, in dem Sie einen ständigen Aufenthaltsstatus erwerben wollen, mindestens 3 Jahre lang ununterbrochen gearbeitet haben.
  • In Ausnahmefällen kann Ihr Gastland Sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder öffentlichen Sicherheit ausweisen, aber nur, wenn es beweisen kann, dass Sie eine ernsthafte Bedrohung darstellen.
  • Weitere Informationen finden Sie hier: https://europa.eu/youreurope/workresident_de

WERDEN MEINE BERUFSQUALIFIKATIONEN
ANERKANNT?

  • Wenn Sie in einem anderen EU-Land arbeiten möchten und Ihr Beruf dort reglementiert ist, müssen Sie eventuell Ihre Berufsqualifikationen offiziell anerkennen lassen, bevor Sie die Arbeit in Ihrem neuen Land aufnehmen können.
  • Ein Beruf ist reglementiert, wenn Sie einen bestimmten Abschluss haben, besondere Prüfungen ablegen oder sich bei einer Berufsorganisation registrieren lassen müssen, bevor Sie ihn ausüben dürfen.
  • Ist Ihr Beruf in Ihrem Heimatland nicht reglementiert, jedoch in dem EU-Land, in dem Sie arbeiten möchten, reglementiert, müssen Sie unter Umständen nachweisen, dass Sie Ihren Beruf in Ihrem Heimatland in den letzten 10 Jahren mindestens 1 Jahr lang ausgeübt haben.
  • Weitere Informationen finden Sie hier: https://europa.eu/youreurope/pq_de

GENIESSE ICH IM AUSLAND SOZIALVERSICHERUNGS- SCHUTZ?

  • Wenn Sie im Ausland arbeiten oder leben, genießen Sie Sozialversicherungsschutz entweder über Ihr Heimatland oder über Ihr Gastland. Sie können nicht wählen, welches Land Ihre Leistungen zahlt.
  • Welches Land Ihre Leistungen zahlt, hängt von zwei Faktoren ab:
    • von Ihrer Arbeitssituation und von Ihrem Wohnsitzland.
    • von Ihrem Wohnsitzland.
  • Sie sollten sich bei der Sozialversicherung Ihres Gastlands anmelden. Sie und Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen sind durch das Sozialsicherungssystem des Gastlandes abgesichert. Ihre Leistungen in Bezug auf Krankheit, Familie, Arbeitslosigkeit, Renten, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Vorruhestand und Tod richten sich nach den lokalen Gesetzen.
  • In vielen Ländern hängen Ihre Leistungsansprüche davon ab, wie lange Sie vorher Beiträge gezahlt haben.
  • Weitere Informationen finden Sie hier: https://europa.eu/youreurope/social_de

DIES KÖNNTE AUF SIE ZUTREFFEN
Grenzgänger

Françoise lebt in Frankreich, doch pendelt sie vier Tage in der Woche nach Belgien, um dort in einem Kommunikationsunternehmen zu arbeiten. Als Grenzgängerin variieren einige ihrer Sozialversicherungsrechte. Da sie in Belgien arbeitet, muss Françoise ihre Sozialversicherungsbeiträge in Belgien zahlen, was bedeutet, dass sie dort versichert ist. Sie kann sich bei Krankheit jedoch weiterhin in ihrem Heimatland Frankreich medizinisch behandeln lassen, und wenn sie ihren Arbeitsplatz verliert, kann sie auch Leistungen in Frankreich beantragen.

DARF MEINE FAMILIE
MICH BEGLEITEN?

  • Als EU-Bürger/-in können sich Ihre Ehefrau/Ihr Ehemann, Ihre Kinder und Enkelkinder in einem anderen EU-Land als Arbeitnehmer, Arbeitssuchende, Rentner oder Studierende unter denselben Bedingungen aufhalten, die auch für Sie gelten.
  • Wenn sie nicht vorhaben, zu arbeiten, können sie Sie dennoch als Angehörige begleiten.
  • Wenn Sie in einem anderen EU-Land mindestens 3 Monate lang als Arbeitnehmer/-in, Selbstständige/-r oder entsandte/- r Mitarbeiter/-in arbeiten, können sich Ihre Ehefrau/Ihr Ehemann, unterhaltsberechtigte Kinder und Enkelkinder mit Ihnen dort aufhalten, ohne andere Bedingungen erfüllen zu müssen.
  • Als EU-Bürger/-in haben die Mitglieder Ihrer Familie das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie sich in einem Gastland mindestens fünf aufeinanderfolgende Jahre rechtmäßig unter denselben Bedingungen aufgehalten haben, die auch für Sie gelten.
  • Weitere Informationen finden Sie hier: https://europa.eu/youreurope/children_de

WEITERE INFORMATIONEN FINDEN SIE HIER:

https://europa.eu/youreurope/de

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