Sonderbericht
Nr.23 2017

Einheitlicher Abwicklungsausschuss: Erste Schritte auf dem anspruchsvollen Weg zur Bankenunion sind getan, es ist jedoch noch ein weiter Weg bis zum Ziel

Über den Bericht Der Einheitliche Abwicklungsausschuss (SRB) mit Sitz in Brüssel wurde 2014 eingerichtet. Er ist Teil der politischen Reaktion auf die Finanzkrise. Aufgabe des Ausschusses ist die Abwicklung insolvenzbedrohter Banken, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen. Derzeit ist der Ausschuss für rund 140 Banken im Euro-Währungsgebiet zuständig.
Im Rahmen der Prüfung wurde die Qualität der allgemeinen Regeln und Leitlinien des SRB, die Abwicklungsplanung für die einzelnen Banken sowie die Frage untersucht, ob der Ausschuss über genügend Personal verfügt. Der Hof ermittelte Defizite in all diesen Bereichen. Da die Einrichtung des SRB jedoch eine gewaltige Herausforderung darstellte, sind die Schwachstellen vor diesem Hintergrund zu sehen.
Der Hof unterbreitet dem SRB eine Reihe von Empfehlungen im Hinblick auf die Ausarbeitung von Abwicklungsplänen und die Vervollständigung seiner Regeln und Leitlinien. Außerdem empfiehlt der Hof dem Ausschuss, sein Personal aufzustocken und seine Verfahren im Bereich der Personalverwaltung zu verbessern.

Dieses Dokument ist in 23 Sprachen verfügbar und in folgendem Format abrufbar:
PDF
PDF General Report

Zusammenfassung

I

Um zu verhindern, dass sich eine Finanzkrise wie diejenige des Jahres 2008 in Europa wiederholt, hat die EU neue institutionelle Strukturen entwickelt, um den Finanzsektor für den Binnenmarkt sicherer zu machen. Zu diesen Strukturen gehören der Einheitliche Aufsichtsmechanismus (SSM) und der Einheitliche Abwicklungsmechanismus (SRM). Im Mittelpunkt dieses Berichts steht der Einheitliche Abwicklungsausschuss (SRB), der zusammen mit den nationalen Abwicklungsbehörden des Euro-Währungsgebiets den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus bildet.

II

Es wurde ein "Einheitliches Regelwerk" mit harmonisierten Rechtsvorschriften und Leitlinien zur Abwicklung und Beaufsichtigung von Banken erstellt. Hinsichtlich der Abwicklung umfasst das Einheitliche Regelwerk eine Reihe von Elementen, die zusammengenommen dem SRB als Richtschnur für seine Arbeit dienen. Der erst im Jahr 2015 errichtete SRB befindet sich im Wesentlichen noch in der Anlaufphase, musste aber innerhalb sehr kurzer Zeit beträchtliche Aufgaben übernehmen.

III

Die Arbeit des SRB ist als Teil eines Systems zu sehen, an dem auch Aufsichtsbehörden (beispielsweise die EZB) und Regulierungsstellen (wie die Europäische Bankenaufsichtsbehörde) beteiligt sind. Aufgabe der Aufsichtsbehörden ist die ständige Beaufsichtigung der Banken in ihrem Zuständigkeitsbereich. Erweisen sich die Sanierungs- oder Interventionsmaßnahmen als unwirksam, wird eine Bank als "ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend" bewertet, und die Abwicklungsbehörden treten auf den Plan. Der SRB ist - mit Unterstützung der nationalen Abwicklungsbehörden - für die Notfallplanung hinsichtlich der Abwicklung der Banken in seinem Zuständigkeitsbereich sowie für die Durchführung der Verfahren zur Abwicklung der Banken verantwortlich, sofern erforderlich und zweckmäßig. In den Zuständigkeitsbereich des SRB fallen alle bedeutenden Banken sowie weniger bedeutende grenzüberschreitend tätige Banken im Euro-Währungsgebiet.

IV

Gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat der Europäische Rechnungshof uneingeschränkten Zugang zu allen Unterlagen der geprüften Stelle, die er für seine Prüfung benötigt. Im Zuge der Prüfung erhielten die Prüfer des Hofes umfangreiche Unterlagen vom Management und Personal des SRB, die es ihnen ermöglichten, die in diesem Bericht dargelegten Schlussfolgerungen auf sicherer Grundlage zu ziehen. Es wurden jedoch nicht alle angeforderten Unterlagen zur Verfügung gestellt.

V

Der Hof stellte fest, dass sich die Aufgabe, den SRB innerhalb sehr kurzer Zeit zu etablieren, als gewaltige Herausforderung erwies. Er ermittelte Mängel in der Erstellung von Abwicklungsplänen. Diese Schwachstellen müssen behoben werden - sowohl beim SRB als auch in den geltenden Rechtsvorschriften und in der Zusammenarbeit - sind aber vor dem Hintergrund der erst vor kurzem erfolgten Aufnahme der Tätigkeit des Ausschusses zu betrachten.

VI

Der SRB hat die Abwicklungsplanung für die Banken in seinem Zuständigkeitsbereich noch nicht abgeschlossen. Obwohl der Ausschuss große Mühe und viel Zeit darauf verwendet hat, für die meisten Banken wenigstens vorläufige Fassungen der Abwicklungspläne zu erstellen, waren in den im Jahr 2016 genehmigten Plänen zahlreiche Anforderungen des Einheitlichen Regelwerks nicht erfüllt. Dieses Problem wird zwar dadurch etwas entschärft, dass zusätzliche Hintergrundinformationen verfügbar sind, doch bestehen hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen erhebliche Defizite.

VII

Der SRB sollte zunächst festlegen, wann der erste Abwicklungsplan, der voll und ganz mit dem Einheitlichen Regelwerk in Einklang steht, für die einzelnen Banken in seinem Zuständigkeitsbereich aufgestellt werden soll. Dann sollte er auf die Erstellung dieser Pläne hinarbeiten, indem er eine risikogewichtete Priorisierung vornimmt. In jedem einzelnen Plan sollten die Abwicklungsfähigkeit der betreffenden Bank sowie die Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der gewählten Abwicklungsstrategien behandelt werden.

VIII

Damit gewährleistet ist, dass der Bankensektor über ausreichende Verlustabsorptionsfähigkeiten verfügt, muss der SRB ein System von Regeln und Leitlinien für die Abwicklungsplanung fertigstellen, einschließlich eines Grundsatzpapiers für die Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten. Die Leitlinien und das Handbuch des SRB für die Abwicklungsplanung müssen gegebenenfalls erstellt oder aktualisiert werden.

IX

Der SRB hatte von Anfang an Probleme, ausreichend Personal mit den erforderlichen Qualifikationen einzustellen. Obwohl seine Mitarbeiter engagiert und motiviert sind, hatten die Verzögerungen bei der Besetzung von Stellen negative Auswirkungen auf alle Bereiche des SRB. Der Ausschuss muss sich um eine zügigere Personalbeschaffung bemühen und die Personalabteilung mit angemessenen Ressourcen ausstatten, sodass sie die Einstellungserfordernisse bewältigen kann, insbesondere wenn es um Experten und Positionen mit Berufserfahrung geht. Für den Fall, dass es nicht möglich ist, Mitarbeiter in ausreichender Zahl einzustellen, oder andere Maßnahmen erforderlich werden, sollte der SRB alternative Lösungen erwägen.

X

Die Aufteilung der operativen Aufgaben zwischen den nationalen Behörden und dem SRB, einschließlich der Verteilung der Zuständigkeiten ist nach wie vor unklar, und die internen Abwicklungsteams sind unterbesetzt. Der SRB muss diesbezüglich dringend Abhilfe schaffen.

XI

Der Ausschuss hat umfangreiche Erfahrungen mit der praktischen Anwendung des Rechtsrahmens gesammelt. Vor dem Hintergrund dieser Erfahrungen sollte der SRB den Gesetzgeber um Anpassungen ersuchen, durch die seine Arbeit und sein Beitrag zum System wirksamer gestaltet werden können. Dies sollte Änderungen an seinem Zuständigkeitsbereich sowie an der Verfügbarkeit und am Austausch von Informationen mit der EZB (insbesondere im Rahmen der Vereinbarung) umfassen. Außerdem sollte dem SRB die Möglichkeit eingeräumt werden, ein Moratorium zu verhängen.

Einleitung

Die Bankenunion

01

Um zu verhindern, dass sich eine Finanzkrise wie diejenige des Jahres 2008 in Europa wiederholt, hat die EU eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um den Finanzsektor für den Binnenmarkt sicherer zu machen. Zu diesen Maßnahmen gehören strengere Kapital- und Liquiditätsvorschriften für Banken, harmonisierte Vorschriften für die Abwicklung ausfallender Banken und ein verbesserter Einlegerschutz. Diese neue Rechtsgrundlage und die zugehörigen Stellen und Behörden bilden zusammen die sogenannte EU-Bankenunion.

02

Die Bankenunion beruht auf zwei institutionellen Säulen: Die erste Säule ist die gemeinsame Bankenaufsicht durch den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM). Die zweite Säule ist ein Verfahren zur geordneten Abwicklung von Banken1, das als Einheitlicher Abwicklungsmechanismus (SRM) bezeichnet wird. Außerdem wurde eine dritte Säule in Form eines europäischen Einlagenversicherungssystems vorgeschlagen. Im Mittelpunkt dieses Berichts steht der Einheitliche Abwicklungsausschuss (SRB), der zusammen mit den nationalen Abwicklungsbehörden des Euro-Währungsgebiets im Rahmen des SRM die "zentrale Abwicklungsbefugnis" in Bezug auf ausfallende Banken wahrnimmt.

03

Der SRB und die nationalen Abwicklungsbehörden sind gemeinsam für die Durchführung von Bankabwicklungen zuständig. Ziel einer Abwicklung ist es, die Aufrechterhaltung der kritischen Funktionen einer Bank zu ermöglichen. Führt eine Bank keine kritischen Funktionen aus und wird die Finanzstabilität durch ihren Ausfall nicht gefährdet, erfolgt die Liquidation im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens. Der neue Regulierungsrahmen beruht auf dem Grundsatz, im Rahmen eines Pakets von EU- und nationalen Vorschriften Bankenausfälle mit destabilisierenden und störenden Auswirkungen möglichst zu verhindern und gleichzeitig angemessenen Gläubigerschutz zu bieten. Sofern ordnungsgemäß umgesetzt, können dadurch die finanzpolitischen Kosten begrenzt und die Finanzstabilität erhöht und somit das Wirtschaftswachstum gefördert werden.

04

Seit 2013 hat die EU eine Reihe harmonisierter Vorschriften für die Beaufsichtigung und Abwicklung von Banken entwickelt. Diese Vorschriften werden mit dem Begriff "Einheitliches Regelwerk" bezeichnet. In Bezug auf die Abwicklung (Einzelheiten sind Anhang I zu entnehmen) umfasst das Einheitliche Regelwerk in erster Linie die Verordnung über den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM-Verordnung), die Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BRRD), delegierte Verordnungen der Kommission sowie Standards und Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA).

Rolle des Einheitlichen Abwicklungsausschusses

05

Der SRB ist für die gegebenenfalls erforderliche Abwicklung aller bedeutenden Banken im Euro-Währungsgebiet sowie der weniger bedeutenden grenzüberschreitend tätigen Banken zuständig2. Eine weniger bedeutende grenzüberschreitend tätige Bank besteht aus einem im Euro-Währungsgebiet ansässigen Mutterunternehmen und mindestens einem Tochterunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets. Im Januar 2017 war der SRB für 141 Banken zuständig, auf die mehr als 80 % der gesamten Bankaktiva im Euro-Währungsgebiet entfallen. Aufgabe der nationalen Abwicklungsbehörden ist die Abwicklung aller anderen Banken auf nationaler Ebene. Dabei handelt es sich um ungefähr 3 250 selbstständige Einheiten3.

06

Der SRB hat die folgenden Hauptaufgaben:

  1. Erstellung von Abwicklungsplänen für alle Banken in seinem Zuständigkeitsbereich und Festsetzung der Höhe jener Arten von Verbindlichkeiten und Eigenmitteln, die bei einer Abwicklung für ein Bail-in herangezogen werden können (ein unter der Bezeichnung "Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten" (MREL) bekannter Sicherheitspuffer);
  2. Annahme von Abwicklungsbeschlüssen über die im Zusammenhang mit einer Bankenabwicklung zu treffenden Maßnahmen;
  3. Gewährleistung der Harmonisierung und Einheitlichkeit innerhalb des SRM;
  4. Verwaltung des Einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF), der die Abwicklungsverfahren unter bestimmten Umständen finanziell unterstützt4.
07

Gemäß der SRM-Verordnung wurde der SRB im August 2014 eingerichtet. Seit Januar 2015 hat der Ausschuss den Status einer unabhängigen Agentur. Er wurde vorübergehend (während einiger Monate) von der Kommission verwaltet, bevor die Vorsitzende und die vier unabhängigen Vollzeitmitglieder des Ausschusses ihre Ämter antraten. Der SRB hat seinen Sitz in Brüssel und beschäftigte Ende 2016 rund 170 Mitarbeiter. Er befindet sich im Wesentlichen noch in der Anlaufphase.

08

Die Beschlüsse des Ausschusses werden in Präsidiums- und Plenarsitzungen gefasst. An den Präsidiumssitzungen nehmen die Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die vier ständigen Mitglieder (die keinen nationalen Abwicklungsbehörden angehören) teil. Die Vorsitzende (oder der stellvertretende Vorsitzende) und die vier ständigen Beobachter stimmen in den Präsidiumssitzungen ab. Wird in diesen Sitzungen eine bestimmte Bank behandelt, nimmt auch ein Vertreter der nationalen Abwicklungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats ("erweiterte" Präsidiumssitzung) teil. An Plenarsitzungen nimmt jeweils ein Vertreter der nationalen Abwicklungsbehörden teil. Plenarsitzungen müssen bei Abwicklungsbeschlüssen abgehalten werden, wenn für die betreffende Abwicklung aus dem SRF mehr als 5 Milliarden Euro (oder im Falle der Liquiditätshilfe mehr als 10 Milliarden Euro) bereitgestellt wurden.

Interaktion des SRB mit anderen Behörden

09

Das Verfahren für den Umgang mit einer Bank, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, kann - nach Vorbereitung und Planung - drei weitere operative Phasen haben (siehe Abbildung 1). Die Sanierung, bei der die Bank die in ihrem eigenen Sanierungsplan vorgesehenen Maßnahmen umsetzen muss, bildet die erste Phase. Der Sanierungsplan wird von der Aufsichtsbehörde beurteilt. Im Fall von bedeutenden Banken im Euro-Währungsgebiet nimmt diese Aufgabe die EZB wahr.

10

Die nächste (einschneidendere) Phase ist die Frühintervention. In dieser Phase ist die Aufsichtsbehörde zur Durchsetzung bestimmter Maßnahmen ermächtigt. Der SRB fasst in den ersten beiden Phasen keine Beschlüsse, hat jedoch eine Mitverantwortung in der Beobachtung der Lage der Bank und bereitet mögliche Abwicklungsmaßnahmen vor, wie sie für die nächste Phase notwendig werden.

11

Die dritte Phase ist die Abwicklung, und in dieser Phase ist die Rolle des SRB von maßgeblicher Bedeutung. Eine Abwicklung wird ausgelöst, wenn die EZB dem SRB mitteilt, dass eine ihrer Aufsicht unterliegende Bank als "ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend" (FOLTF) angesehen wird, bzw. wenn der SRB unabhängig zu dieser Einschätzung gelangt. Der SRB kann die Abwicklung eines Unternehmens nur beschließen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Es sind keine alternativen Maßnahmen möglich und die Abwicklung (und nicht die Anwendung der Insolvenzvorschriften) wird als im öffentlichen Interesse liegend betrachtet. Da an diesem System die EZB, der SRB sowie verschiedene andere nationale und europäische Behörden beteiligt sind, sind eine exzellente Kommunikation und gegenseitiges Verständnis wesentlich für den Erfolg.

Abbildung 1

Von der Sanierung zur Abwicklung

Quelle: Europäischer Rechnungshof, in Anlehnung an die EZB.

12

Der SRB kann ein Abwicklungskonzept unter Inanspruchnahme des SRF nur dann vorlegen, wenn dies laut Beschluss der Kommission mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen vereinbar ist. Die Kommission billigt anschließend den Betrag aus dem Fonds, der im Abwicklungskonzept vorgesehen ist.

Prüfungsumfang und Prüfungsansatz

Prüfungsumfang und Prüfungsmethode

13

Der Hof untersuchte, ob der Einheitliche Abwicklungsausschuss für die effektive Abwicklung von Banken gerüstet ist. Insbesondere analysierte er

  1. die Qualität der Abwicklungsplanung des SRB für einzelne Banken (siehe Ziffern 24-83),
  2. ob der SRB entsprechend vorbereitet ist, um den rechtlichen Vorgaben im Bereich der Abwicklungsplanung gerecht werden zu können (siehe Ziffern 84-102),
  3. ob der SRB über ausreichende Personalressourcen verfügt, um die ihm übertragenen Aufgaben auszuführen und ob der Rahmen für die Zusammenarbeit angemessen ist (siehe Ziffern 103-142).
14

Der Bericht enthält Schlussfolgerungen und Empfehlungen (siehe Ziffern 143-158) basierend auf dieser Struktur.

15

In Bezug auf Buchstabe a) untersuchte der Hof, ob die vom SRB erstellten Abwicklungspläne geeignet und systematisch sind und Bewertungen der Abwicklungsfähigkeit sowie die Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten enthalten.

16

Für die Zwecke dieser Untersuchung bestand die geprüfte Grundgesamtheit aus 58 vollständigen Abwicklungsplänen, die der SRB bis Ende Januar 2017 für Banken erstellt hatte. Aus diesen Plänen stellte der SRB fünf zentrale Kapitel bereit, die vom Hof analysiert wurden (siehe Ziffer 26), indem er für die einzelnen Kapitel jeweils acht Beispiele nach dem Zufallsprinzip aus dieser Grundgesamtheit auswählte, höchstens aber zwei Kapitel aus ein- und demselben Plan, insgesamt also 40 Kapitel (die 31 verschiedene Banken betrafen). Der SRB entfernte aus den ausgewählten Kapiteln alle bankspezifischen sowie alle von der EZB stammenden Daten. Diese Vorgehensweise ermöglichte es dem Prüferteam, kritische Aspekte der Pläne näher zu betrachten und wichtige Schlussfolgerungen zu ziehen. Ein umfassendes Bild von der Vollständigkeit und internen Stimmigkeit konnte jedoch nicht erlangt werden, sodass die Prüfer gezwungen waren, zusätzliche Informationen einzuholen (siehe Ziffer 36), die für drei Banken zur Verfügung gestellt wurden.

17

In Bezug auf Buchstabe b) wurde bewertet, ob der SRB für die Abwicklungsplanung ein geeignetes System von Regeln mit Handbüchern, Leitlinien und Rahmenvorgaben anwendet.

18

In Bezug auf Buchstabe c) wurde beurteilt, ob der SRB eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern mit geeigneten Qualifikationen eingestellt und ihnen weitere Fortbildungsmaßnahmen angeboten hat. Ferner untersuchte der Hof die Wirksamkeit der Zusammenarbeit des SRB mit den nationalen Abwicklungsbehörden und der EZB.

19

Bei der Prüfung legte der Hof Maßstäbe an, die auf folgende Quellen zurückgehen:

  1. rechtliche Anforderungen in der SRM-Verordnung und der BRRD,
  2. die delegierte Verordnung der Kommission zur Festlegung des Inhalts von Abwicklungsplänen,
  3. die vom Rat für Finanzstabilität veröffentlichte Liste der Schlüsselattribute wirksamer Regelungen für die Abwicklung von Finanzinstituten ("Key Attributes"),
  4. das Modell der vier Verteidigungslinien des Instituts für Finanzstabilität5.
20

Der größte Teil der Prüfungsarbeit wurde zwischen Oktober 2016 und Juli 2017 durchgeführt und bezog sich auf spätestens bis Januar 2017 genehmigte Abwicklungspläne.

21

Die Prüfungsnachweise bestehen aus Informationen, die im Zuge von Treffen und Gesprächen mit Mitarbeitern des SRB erlangt wurden, sowie anhand der Überprüfung interner Unterlagen des SRB, öffentlich zugänglicher Daten, (gegebenenfalls) Erklärungen des SRB6 und einer Umfrage bei 20 nationalen Abwicklungsbehörden7.

Zugang zu Nachweisen und Vertraulichkeitsproblematik

22

Die Prüfungsbefugnisse und der Prüfungsauftrag für diese Wirtschaftlichkeitsprüfung ergeben sich aus den allgemeinen Bestimmungen des Artikels 287 AEUV, dem zufolge der Europäische Rechnungshof uneingeschränkten Zugang zu allen für die Prüfungsaufgabe erforderlichen Unterlagen hat. Im Rahmen der Prüfung führte der SRB aus, dass für bankspezifische Daten und Verfahren aufgrund von Bedenken hinsichtlich der Finanzstabilität spezielle Vertraulichkeitskriterien gelten (siehe auch Ziffer 16). Der Vertrag sieht diesbezüglich zwar keine besonderen Ausnahmen vor, die Prüfer des Hofes konnten jedoch eine Sondervereinbarung zur Behandlung und zum Schutz dieser Art von Daten erzielen und bemühten sich gemeinsam mit dem SRB-Management darum, tatsächliche oder erkennbare Risiken zu mindern und gleichzeitig den Zugang zu den für die Prüfung erforderlichen Daten sicherzustellen. Dies wurde etwa dadurch erreicht, dass - unter Berücksichtigung der Prüfungserfordernisse - weitgehend mit anonymisierten Daten gearbeitet wurde.

23

Durch die Mitwirkung und Unterstützung des SRB konnten die Prüfer umfassende Prüfungsarbeiten durchführen und die in diesem ersten Sonderbericht zu seinen Tätigkeiten dargelegten Schlussfolgerungen auf sicherer Grundlage ziehen. Unterlagen wurden in großem Umfang bereitgestellt, allerdings mit einigen bedeutenden Ausnahmen. Unter anderem konnten die Prüfer insbesondere nicht umfassend bewerten, ob die Maßnahmen des SRB voll und ganz mit dem Einheitlichen Regelwerk in Einklang stehen, da bestimmte Unterlagen zu Grundsatzfragen (die den Erklärungen des SRB zufolge nur in Entwurfsform vorlagen) fehlten. Aufgrund der Tatsache, dass in Bezug auf die Abwicklungspläne in erster Linie anonymisierte Daten zugänglich waren, wurden diese nicht auf Vollständigkeit und interne Stimmigkeit überprüft. Dennoch konnte der Hof einige gut belegte Schlussfolgerungen zu den Abwicklungsplänen ziehen, wie aus diesem Bericht hervorgeht (siehe Anhang II).

Bemerkungen

Abwicklungspläne: Es ist noch viel zu tun

24

In diesem Abschnitt werden die Hauptbestandteile der vom SRB erstellten Abwicklungspläne untersucht und die Feststellungen hinsichtlich der Einhaltung des Einheitlichen Regelwerks dargelegt.

Die Planung ist im Gange

25

Die Abwicklungsplanung ist die ständige operative Aufgabe des SRB. Sie ist für alle Banken in seinem Zuständigkeitsbereich, und nicht nur für diejenigen, die sich in Schwierigkeiten befinden, vorzunehmen. Am Anfang der Abwicklungsplanung steht die Erstellung eines Abwicklungsplans. In diesem Zusammenhang muss der SRB die kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche der Bank bestimmen. Danach beurteilt der SRB, ob die Bank nach Maßgabe des nationalen Insolvenzverfahrens abgewickelt werden kann. Dies ist das Standardverfahren, es sei denn, der SRB gelangt zu der Einschätzung, dass die Abwicklung im öffentlichen Interesse ist. Entscheidet der SRB, dass ein öffentliches Interesse vorliegt, muss er eine Abwicklungsstrategie ausarbeiten, die auf die spezifischen Gegebenheiten der Bank zugeschnitten ist. Im nächsten Schritt prüft der SRB, welche Hindernisse der wirksamen Abwicklung der Bank voraussichtlich entgegenstehen8, da im Abwicklungsplan dargelegt werden sollte, wie diese Hindernisse abgemildert werden können. In Abbildung 2 ist die Abwicklungsplanung veranschaulicht.

Abbildung 2

Abwicklungsplanung9

Quelle: SRB.

26

Ein Abwicklungsplan enthält die folgenden zentralen Kapitel10:

  1. Strategische Geschäftsanalyse: In diesem Kapitel werden die kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche der Bank bestimmt.
  2. Bevorzugte Abwicklungsstrategie: In diesem Kapitel wird die Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der Abwicklungsstrategie bewertet.
  3. Finanzielle und operative Kontinuität: Dieses Kapitel dient der Bewertung der finanziellen und operativen Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs bei Abwicklung.
  4. Zusammenfassung der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit: In diesem Kapitel wird beurteilt, ob wesentliche Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit bestehen und wie sie beseitigt werden können; außerdem legt der SRB darin die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten fest.
  5. Zusammenfassung.
Ansatz des SRB bei der Abwicklungsplanung
27

Der SRB erstellt Abwicklungspläne in vier Phasen. Die erste Phase ist ein vorläufiger Abwicklungsplan, der später aktualisiert und weiterentwickelt wird.

  1. Bei den vorläufigen Abwicklungsplänen (oder Plänen der Phase eins) liegt der Fokus auf Aspekten der strategischen Geschäftsanalyse. Diese Pläne müssen nicht in einer erweiterten Präsidiumssitzung des SRB genehmigt werden (siehe Ziffer 8) und sind hauptsächlich für den internen Gebrauch bestimmt.
  2. Pläne der Phase zwei sind ausführlicher als vorläufige Abwicklungspläne und müssen in einer erweiterten Präsidiumssitzung angenommen werden (siehe Ziffer 8). Sie werden Abwicklungskollegien zur Beschlussfassung übermittelt, wesentliche Hindernisse oder die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sind darin jedoch nicht angegeben.
  3. In Plänen der Phase drei wird der MREL-Puffer auf konsolidierter Ebene festgelegt.
  4. In Plänen der Phase vier werden die wesentlichen Hindernisse bestimmt, und es wird der MREL-Puffer auf konsolidierter Ebene sowie auf Unternehmensebene festgelegt.
28

Mit Stand von Januar 2017 war der SRB vom Gesetzgeber mit der Annahme von 130 Abwicklungsplänen beauftragt11, wobei in den Rechtsvorschriften keine Zwischenschritte vorgesehen wurden. Bislang konnte der SRB diese Vorgabe wegen fehlender Ressourcen nicht erfüllen (siehe Ziffern 103-124). Bis Ende Januar 2017 hatte er 65 Phase-zwei-Pläne erstellt, von denen 64 genehmigt worden waren12, sowie vorläufige Abwicklungspläne für weitere 32 Banken (siehe Abbildung 3).

29

Gemäß den Rechtsvorschriften13 muss der Ausschuss den Termin festlegen, zu dem die ersten Abwicklungspläne, die mit dem Einheitlichen Regelwerk in Einklang stehen, erstellt werden müssen, was er jedoch nicht getan hat.

Abbildung 3

Stand der Abwicklungspläne Ende Januar 2017

Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Daten des SRB.

30

Im Januar 2016 hatten die internen Abwicklungsteams des SRB mit der Ausarbeitung umfassender Phase-zwei-Pläne begonnen. Den Erklärungen des SRB zufolge handelte es sich dabei um ausführliche Pläne mit einem Umfang zwischen 150 und 300 Seiten. Im zweiten Halbjahr 2016 wurde in der SRB-Präsidiumssitzung die Grundsatzentscheidung getroffen, kürzere (ungefähr 40 Seiten starke) Abwicklungspläne zu erstellen. Diese Entscheidung wurde gefällt, um das Beschlussfassungsverfahren zu erleichtern und es besser bewältigen zu können.

31

Obwohl die Komplexität von Banken äußerst unterschiedlich ist, gilt dieser Richtwert für den Umfang für alle Pläne. Somit sind viele erforderliche und/oder obligatorische Angaben nicht enthalten, wie im nächsten Abschnitt erläutert wird.

32

Abbildung 4 enthält eine zusammenfassende Darstellung der Gliederung der Abwicklungspläne des SRB ab 2017 und zeigt, welche Interessenträger welchen Teil eines Berichts erhalten. Der SRB übermittelt nicht allen Interessenträgern dieselben Informationen. Insbesondere erhalten weder die Abwicklungskollegien noch der SRB in der Präsidiumssitzung die technischen Hintergrundinformationen, die wichtige Angaben wie alternative Abwicklungsstrategien enthalten. Eine Einschränkung des Austauschs wichtiger Informationen mit Mitgliedern der Abwicklungskollegien ist in den Rechtsvorschriften nicht vorgesehen14.

Abbildung 4

Gliederung von Abwicklungsplänen und Empfänger dieser Pläne (ab 2017)

Plan Anhänge Technische Hintergrundinformationen Präsentationsfolien
Inhalt Ergebnisse und Zusammenfassung der erforderlichen Analyse Standardisierte Anhänge wie Listen (Kontaktpersonen, IT-Systeme usw.), Verbindlichkeitsdaten/EBA-Vorlagen, Bewertung der Abwicklungsfähigkeit, begründeter Vorschlag für MREL, Pläne für multiple Abwicklungsansätze, Vorschläge von Banken zur Beseitigung von Hindernissen Technische Analysen/zugrunde liegende Annahmen zur Untermauerung der wichtigsten Bestandteile des Abwicklungsplans (z. B. kritische Funktionen, Zugang zur Finanzmarktinfrastruktur, Abwicklungsinstrumente/alternative Strategien, Zugang zu kurzfristiger Liquidität, Belastung der Vermögenswerte, operative Kontinuität) Zwecks Vorstellung des Plans vor den Abwicklungskollegien
Übermittelt an15: SRM, erweiterte Präsidiumssitzung, Mitglieder der Abwicklungskollegien SRM, erweiterte Präsidiumssitzung, Mitglieder der Abwicklungskollegien SRM, EZB Mitglieder der Abwicklungskollegien, Beobachter in den Abwicklungskollegien

Quelle: In Anlehnung an den SRB.

33

Im Arbeitsplan des SRB für 2017 war die Erstellung von 27 der 33 vorläufigen Abwicklungspläne vorgesehen, die Ende Januar 2017 noch nicht in Angriff genommen worden waren. Die 32 bereits bestehenden vorläufigen Abwicklungspläne sollten in Phase zwei überführt werden, und bei den vorliegenden 65 Plänen der Phase zwei sollte mit Phase drei begonnen werden. Als Frist wurde das erste Quartal 2018 festgesetzt.

34

In Anbetracht der bis Ende Juli 2017 erzielten Fortschritte, der erwarteten Arbeitsbelastung und der derzeitigen Personalausstattung des SRB erscheint dieser Plan übermäßig optimistisch (siehe auch Ziffer 114 und Ziffern 124-125).

Überblick über den Inhalt von Abwicklungsplänen

35

Das Einheitliche Regelwerk enthält Leitlinien für den Inhalt von Abwicklungsplänen. Um zu bewerten, ob der SRB die Vorgaben einhält, entwickelte der Hof ein breites Spektrum an Kriterien, die auf den Anforderungen des Einheitlichen Regelwerks für Abwicklungspläne beruhen, und untersuchte die in der Stichprobe erfassten Abwicklungspläne. Wie in den folgenden Ziffern dargelegt, erfüllten die Abwicklungspläne nicht mehr als einen Bruchteil der Kriterien.

36

Der SRB teilte dem Hof mit, dass obwohl in den Abwicklungsplänen selbst zwar Einzelheiten fehlen könnten, er jedoch über umfangreiche zusätzliche Hintergrundinformationen bei nahezu der Hälfte der insgesamt zu erstellenden Pläne verfüge. Diese Angaben wurden zwar nicht förmlich in die Abwicklungspläne aufgenommen, bildeten jedoch einen wichtigen Teil der Informationen, auf deren Grundlage sich der SRB ein Bild der Banken in seinem Zuständigkeitsbereich machte und seine Beschlüsse in Bezug auf diese Banken fasste. Der Hof analysierte dieses Material für drei Banken und konnte dabei feststellen, dass die Daten des SRB weniger lückenhaft waren, als die alleinige Lektüre der Abwicklungspläne vermuten ließe. Dennoch bestehen hinsichtlich der Anforderungen des Einheitlichen Regelwerks erhebliche Mängel.

Hauptbestandteile der Abwicklungspläne fehlen nach wie vor

37

In den folgenden Ziffern sind die Bereiche dargelegt, in denen die Bewertung durch den Hof zeigte, dass die Abwicklungspläne des SRB die Anforderungen des Einheitlichen Regelwerks nicht erfüllten.

Strategische Geschäftsanalyse
38

In diesem Bereich waren die Abwicklungspläne in mehrerlei Hinsicht unzulänglich. Sie enthielten beispielsweise weder eine angemessene Beschreibung der Struktur der betreffenden Bankengruppen noch eine Bewertung der Geschäftsmodelle, der Leitungsstruktur oder Eigentumsverhältnisse für die Zwecke der Abwicklungsplanung, und die verfügbaren Finanzinformationen waren ausschließlich allgemeiner Natur und konsolidiert und bezogen sich nicht konkret auf die einzelnen bedeutenden Unternehmen, wie im Handbuch für die Abwicklungsplanung verlangt. Diese Mängel wurden teilweise, aber nicht vollständig durch das Vorhandensein weiterer Daten in Hintergrundinformationen und Vermerken ausgeglichen.

39

Insbesondere waren die in die Stichprobe einbezogenen Pläne unvollständig in Bezug auf kritische interne und externe organisatorische gegenseitige Abhängigkeiten16. Dem SRB liegen zwar Informationen über bedeutende Gegenparteien vor, soweit der Hof feststellen konnte, wurden sie jedoch nicht analysiert, um ein mögliches Ansteckungsrisiko zu ermitteln.

Kritische Funktionen
40

In der strategischen Geschäftsanalyse sollte bewertet werden, welche Funktionen so kritisch sind, dass ihre Einstellung Auswirkungen auf die Finanzstabilität oder die Realwirtschaft hätte. Bei dieser Bewertung sollte auch geprüft werden, inwieweit die Funktionen einer Bank durch die Funktionen einer anderen oder mehrerer anderer auf dem Markt agierenden Banken übernommen werden könnten. Die Begründung, die der SRB bei seinen Bewertungen zugrunde legt, ging aus den stichprobenmäßig geprüften Kapiteln nicht immer eindeutig hervor.

41

Dennoch hat der SRB erhebliche Fortschritte erzielt, indem er den internen Abwicklungsteams zur Sammlung von Daten über kritische Funktionen Hinweise in Form einer Mustervorlage, die ab 2017 anzuwenden ist, an die Hand gegeben hat.

42

Der SRB war außerstande, einen Überblick über die kritischen Funktionen für jede in seinen Zuständigkeitsbereich fallende Bank zu geben. In den meisten stichprobenmäßig geprüften Kapiteln wurde das Einlagengeschäft als kritische Funktion betrachtet. In einigen, aber nicht in allen, Abwicklungsplänen wurde unterschieden zwischen Privatkunden- und Geschäftskundeneinlagen.

43

Da bestimmte Verbindlichkeiten wie nicht gedeckte, bevorrechtigte Einlagen wegen ihres Status als Teil einer "kritischen Funktion" unter Umständen aus dem Bail-in ausgenommen werden müssen, verringert sich die Höhe der für ein Bail-in verfügbaren Verbindlichkeiten, weshalb es umso wichtiger ist, für einen angemessenen MREL-Puffer zu sorgen. In den bisher erstellten Abwicklungsplänen wurde allerdings die Höhe der MREL nicht festgelegt, wodurch sich die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass Banken als nicht abwicklungsfähig betrachtet werden.

Bevorzugte Abwicklungsstrategie
Bewertung der Glaubwürdigkeit und Durchführbarkeit der Liquidation
44

Bevor der SRB eine Abwicklungsstrategie festlegt, muss er beurteilen, ob eine Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens glaubwürdig und, falls ja, ob sie auch durchführbar ist.

45

Bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit der Liquidation prüft der SRB die möglichen Auswirkungen auf das Finanzsystem. Insbesondere muss er beurteilen, ob mit der Liquidation die Abwicklungsziele erreicht werden17, zu denen der Schutz der garantierten Einlagen zählt18.

46

Bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit führte der SRB in mehreren Fällen an, dass das zuständige Einlagensicherungssystem (DGS) weder den Anforderungen der Einlagensicherungsrichtlinie genüge noch über ausreichende Mittel verfüge, um eine bedeutende Bank liquidieren zu können. Daher ist das Ziel, die gedeckten Einlagen zu schützen, durch Liquidation schwerer zu erreichen.

47

Zur Bewertung der Durchführbarkeit der Liquidation muss der SRB untersuchen, ob die Management-Informationssysteme der Bank die in der Einlagensicherungsrichtlinie verlangten Informationen liefern können. Beispielsweise ist der Gesamtwert der gedeckten Einlagen je Einleger erforderlich, da aus dem Einlagensicherungssystem der garantierte Betrag von 100 000 Euro je Einleger innerhalb einer bestimmten Frist ausgezahlt werden muss19.

48

Die vom Hof in der Stichprobe erfassten Abwicklungspläne enthielten keine Angaben zur Höhe der im Einlagensicherungssystem verfügbaren Mittel, die eine entsprechende Bewertung ermöglicht hätten.

49

Die nationalen Einlagensicherungssysteme sind rechtlich nicht zur Zusammenarbeit mit dem SRB verpflichtet. Dessen ungeachtet wird in der delegierten Verordnung vorgeschlagen, dass der SRB die nationalen Einlagensicherungssysteme konsultiert20, was der SRB allerdings nicht getan hat.

50

In den meisten Abwicklungsplänen wurde zwar die Schlussfolgerung getroffen, dass eine Liquidation nicht glaubwürdig ist, der Hof fand jedoch nur vage formulierte Gründe für diese Schlussfolgerungen - beispielsweise dass es zu erheblichen negativen Auswirkungen für den nationalen Bankensektor käme. Die im Einheitlichen Regelwerk21 verlangten genaueren Einzelheiten wurden nicht angegeben.

51

Eine Abwicklungsmaßnahme kann als im öffentlichen Interesse liegend betrachtet werden, wenn sie für die Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich und mit Blick auf diese Ziele verhältnismäßig ist. Außerdem muss festgestellt worden sein, dass die Abwicklungsziele bei einer Liquidation nicht im gleichen Umfang erreicht würden. Soweit die Abwicklungspläne solche Erklärungen enthielten, waren sie sehr allgemein gehalten und umfassten keine weiteren Detailangaben.

52

Auch die obligatorische Erklärung, wie sich die Liquidation im Hinblick auf die Inanspruchnahme einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln durch die Bank auswirken würde, fehlte22.

Ermittlung der bevorzugten Abwicklungsstrategie
53

Bis Ende Januar 2017 hat der SRB Abwicklungsstrategien auf der Grundlage entwickelt, dass potenzielle Abwicklungshindernisse (die wesentlich sein können) zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die MREL-Quoten feststehen, behandelt werden.

54

Der Hof fand keine bevorzugten Abwicklungsstrategien vor, bei denen auch unerwartete, kurzfristige Entwicklungen betrachtet wurden. Sollten in naher Zukunft Abwicklungsbeschlüsse erforderlich werden, werden sie daher wahrscheinlich von den Plänen abweichen.

55

Gemäß dem Einheitlichen Regelwerk sind alle Varianten der bevorzugten Abwicklungsstrategie für den Fall, dass diese nicht umgesetzt werden kann, zu beschreiben23. Nach den Erkenntnissen des Hofes wurden in der überwiegenden Mehrheit der in die Stichprobe einbezogenen Kapitel Varianten zur bevorzugten Strategie nicht behandelt.

56

Laut Einheitlichem Regelwerk ist im Kapitel "Abwicklungsstrategie" ein geschätzter Zeitrahmen für die Durchführung aller wesentlichen Aspekte des Plans anzugeben24. Allerdings enthielt keines der in der Stichprobe erfassten Kapitel einen solchen Zeitrahmen.

Festlegung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse
57

In den allermeisten Plänen ist das gewählte Abwicklungsinstrument das Bail-in bei geöffneter Bank (open bank bail-in). Bei diesem Szenario würde die Bank im Idealfall an einem Freitag schließen und am folgenden Montag wieder normal öffnen, nachdem über das Wochenende ein Bail-in durchgeführt wurde.

58

In einigen Abwicklungsplänen wird darauf hingewiesen, dass die IT-Systeme der Banken Probleme hätten, die für das Bail-in erforderlichen Daten rechtzeitig bereitzustellen.

59

In einer internen SRB-Überprüfung wurde eine Reihe operativer Probleme im Zusammenhang mit dem Bail-in-Instrument untersucht. Das Fazit der Überprüfung lautet, dass weitere Arbeiten erforderlich sind, insbesondere in Bezug auf den geschätzten Zeitrahmen und die Modalitäten der Staffelung von Herabschreibungen und Umwandlungen. Laut Zeitplanung des SRB wird er erst im vierten Quartal 2017 interne Leitlinien für die Umsetzung eines Bail-in bereitstellen, in den allermeisten Abwicklungsplänen ist die Nutzung dieses Instruments jedoch bereits vorgesehen.

60

Ein Bail-in von Einlagen und Anleihen innerhalb von 48 Stunden wäre angesichts der Komplexität ihrer Verwaltungs- und IT-Systeme für die meisten Banken eine enorme technische Herausforderung. Bevor ein Bail-in-Plan umgesetzt werden kann, müssen die Verwaltungssysteme den bail-in-fähigen Betrag berechnen können. Derzeit verlangt der SRB von den Banken nicht, den potenziellen Einsatz des Bail-in-Instruments zu testen, um seine Durchführbarkeit zu demonstrieren.

61

Der Hof ist der Auffassung, dass die Verlustabsorptionsfähigkeit einer Bank zu hoch angegeben wird, wenn sie Verbindlichkeiten umfasst, die nicht innerhalb des in der Abwicklungsstrategie vorgesehenen Zeitrahmens für ein Bail-in herangezogen werden können.

62

Die Kommission hat unlängst die Einführung der Möglichkeit eines EU-weiten Moratoriums vorgeschlagen, das beispielsweise verhängt werden könnte, um Zahlungsverpflichtungen von Banken für bis zu fünf Arbeitstage auszusetzen. Dem Vorschlag zufolge müsste die Abwicklungsbehörde von der Aufsichtsbehörde zwar gehört werden, wäre selbst aber nicht befugt, das Instrument zu aktivieren25. Die Option, selbst ein Moratorium verhängen zu können, würde den Abwicklungsbehörden mehr Flexibilität (nicht zuletzt für die betreffende Bank) bei der Vorbereitung auf ein Bail-in geben.

63

Gemäß dem Einheitlichen Regelwerk ist eine Prüfung der Durchsetzbarkeit der Abwicklungsinstrumente vorzunehmen26. Der Hof fand in keinem der in der Stichprobe erfassten Abwicklungspläne entsprechende Informationen.

64

Laut Einheitlichem Regelwerk muss der SRB in den Abwicklungsplänen anführen, welche Abwicklungsbefugnisse zum Einsatz kommen sollen27. Der Hof fand jedoch in keiner der Stichproben entsprechende Angaben. Zu diesen Befugnissen können zum Beispiel die Verlängerung von Fälligkeiten oder die Beendigung bestimmter Verträge gehören, nicht jedoch ein globales Handeln wie im Fall von Moratorien. Die Befugnisse sind in der Mustervorlage für den Abwicklungsbeschluss aufgeführt. Um festlegen zu können, von welchen Befugnissen Gebrauch gemacht werden sollte, ist es jedoch erforderlich, die Art der Verbindlichkeiten zu analysieren und zu verstehen, auf die die Befugnisse angewandt würden. Die in die Stichprobe einbezogenen Abwicklungspläne enthielten jedoch keine entsprechend detaillierten Informationen.

Bewertung der Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der bevorzugten Abwicklungsstrategie
65

Der Hof stellte fest, dass keines der in der Stichprobe erfassten Kapitel eine Bewertung der Durchführbarkeit der ausgewählten Abwicklungsstrategien enthielt. Folglich wurden in den Plänen keine Schlussfolgerungen dahin gehend gezogen, ob die bevorzugte Abwicklungsstrategie wirksam und zeitnah umgesetzt werden kann, wie im Einheitlichen Regelwerk verlangt28.

66

Die Abwicklungsbehörden müssen ferner die Glaubwürdigkeit einer Strategie beurteilen, d. h., sie müssen die wahrscheinlichen Auswirkungen einer Abwicklung auf die Finanzsysteme und die Realwirtschaft berücksichtigen. Diese Beurteilung fehlte in den in der Stichprobe erfassten Plänen allerdings ebenfalls. Der SRB hatte die möglichen Auswirkungen der ausgewählten Abwicklungsinstrumente (insbesondere das Bail-in-Instrument) nicht bewertet. Ebenso wenig hatte er die Auswirkungen auf andere Finanzinstitute, KMU und Kleinanleger betrachtet29.

Bewertung für Abwicklungszwecke
67

Im Einheitlichen Regelwerk wird eine Beschreibung der Informationen verlangt, die für die Umsetzung der Abwicklungsstrategie erforderlich sind30. Ein wichtiger Teil davon ist die Bereitstellung von Informationen zur Bewertung der Bank für Abwicklungszwecke. Dies ist ein sehr komplexes und zeitaufwendiges Verfahren. Der Hof stellte fest, dass keines der in der Stichprobe erfassten Kapitel entsprechende Angaben enthielt. Folglich konnte der SRB die vorgeschriebene Bewertung nicht vornehmen, ob die Bank zur Bereitstellung entsprechender Informationen fähig ist31.

Finanzielle und operative Kontinuität
68

Laut Einheitlichem Regelwerk müssen Abwicklungspläne eine Analyse der Finanzierungsanforderungen aufgrund der Abwicklungsstrategie enthalten. Die vom Hof untersuchten Pläne gingen im Kapitel über die finanzielle Kontinuität jedoch über allgemeine Aussagen zur Finanzierung nicht hinaus. Es fehlten Informationen zu den Mitteln zur Finanzierung - während der Abwicklung - von Zweigstellen und Tochterunternehmen, die in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässig sind32.

69

In den Plänen fehlten ferner Angaben zur Durchsetzbarkeit von Dienstgütevereinbarungen im Fall einer Abwicklung. Wo kritische Funktionen separiert werden, ist nicht klar, ob Dienstgütevereinbarungen weiterhin durchsetzbar sind. Viele Pläne enthielten keine Hinweise auf Notfallregelungen, insbesondere im Hinblick auf Zahlungs- und Abrechnungssysteme.

Bewertung der Abwicklungsfähigkeit
70

Eine Bank ist als abwicklungsfähig zu betrachten, wenn es durchführbar und glaubwürdig ist, sie im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren oder sie durch Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen abzuwickeln.

71

In keinem der in die Stichprobe einbezogenen Dokumente zog der SRB eine explizite Schlussfolgerung, ob die Bank tatsächlich abgewickelt werden kann. Während einige Kapitel eine kurze Zusammenfassung der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit enthielten, beschränkte sich die Zusammenfassung in den meisten Kapiteln auf einige wenige der ermittelten potenziellen Hindernisse.

72

Gemäß der SRM-Verordnung muss der SRB die EBA rechtzeitig informieren, wenn er zu der Einschätzung gelangt, dass eine Bank nicht abwicklungsfähig ist. Mit Stand von Juli 2017 hatte der SRB der EBA keine einzige entsprechende Mitteilung gemacht.

Wesentliche Hindernisse
73

Gemäß dem Einheitlichen Regelwerk muss der SRB wesentliche Hindernisse für Abwicklungen ermitteln und abbauen, und sie mindestens in folgende Kategorien einteilen: a) Struktur und Tätigkeiten, b) Finanzmittel, c) Informationen, d) grenzübergreifende Aspekte und e) rechtliche Fragen. Trotz dieser rechtlichen Verpflichtung hat der SRB mit dem Prozess zur Bestimmung wesentlicher Hindernisse noch nicht begonnen. In den Phase-zwei-Plänen ist der SRB über die Ermittlung potenzieller Hindernisse nicht hinausgegangen.

74

Angaben des SRB zufolge wird das vollständige Verfahren zur Bestimmung wesentlicher Hindernisse, einschließlich der Anhörung der zuständigen Behörden und der gemeinsamen Entscheidungen durch Abwicklungskollegien rund ein Jahr in Anspruch nehmen, wobei mit einem Beginn vor 2018 nicht gerechnet wird.

75

Abbildung 5 ist dem Handbuch für die Abwicklungsplanung entnommen und gibt - in Abhängigkeit von der Umsetzbarkeit und der Bedeutung der Maßnahme - die voraussichtliche Dauer der Beseitigung der Hindernisse an.

Abbildung 5

Dauer der Beseitigung von Hindernissen

Quelle: SRB.

76

Wie in Ziffer 28 festgestellt, werden bis Ende des ersten Quartals 2018 voraussichtlich lediglich 65 Phase-drei-Pläne verfügbar sein. Unter der Annahme, dass die Abwicklungspläne bis Mitte 2019 in die Phase vier übergehen, müssten die Banken bis Mitte 2022 alle wesentlichen Hindernisse beseitigen.

Mindestanforderung an berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL)
77

Einer der wichtigsten Teile eines Abwicklungsplans ist die Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL). Dabei handelt es sich um die Berechnung des Mindestbetrags an Eigenmitteln und Verbindlichkeiten (einschließlich Einlagen) über die eine Bank im Fall eines Bail-in zwecks Umwandlung oder Herabschreibung verfügen muss. Der SRB hat noch keine MREL-Vorgaben festgesetzt - weder auf konsolidierter Ebene noch auf Ebene der einzelnen Unternehmen.

78

Auf konsolidierter Ebene berechnete vorläufige, nicht verbindliche MREL-Quoten wurden in Workshops, die 2016 abgehalten wurden, mit den Banken informell erörtert, den Abwicklungskollegien jedoch nicht mitgeteilt. Bankspezifische Faktoren wie der Ausschluss bestimmter Verbindlichkeiten aus einem Bail-in, wesentliche Hindernisse und Anforderungen infolge des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (supervisory review and evaluation process, SREP) wurden bislang nicht berücksichtigt.

79

Da die MREL-Anforderungen noch nicht festgelegt wurden, findet keine Überwachung der tatsächlichen MREL-Quoten statt.

Zusammenfassungen
80

Der SRB muss in alle Abwicklungspläne eine Zusammenfassung aufnehmen, die eine Zusammenfassung der im Rechtsrahmen genannten Angaben umfasst33. Die in den vom Hof untersuchten Zusammenfassungen enthaltenen Informationen erfüllen diese Vorgabe bei Weitem nicht. Die fehlenden Elemente sind in Anhang III aufgelistet.

Offenlegung der Abwicklungspläne
81

Der SRB muss gegenüber den betroffenen Banken alle wesentlichen Teile der Abwicklungspläne offenlegen. Bislang haben die Banken nur begrenzte unverbindliche Informationen erhalten, wie MREL-Berechnungen auf Gruppenebene oder mögliche Hindernisse. Gemäß der SRM-Verordnung ist der SRB zudem verpflichtet, Rückmeldungen von Banken zu berücksichtigen. Die vom Hof untersuchten Abwicklungspläne enthielten allerdings keine Kommentare der betroffenen Banken.

82

Der SRB führt an, dass in den verschiedenen Bestandteilen des Einheitlichen Regelwerks die Frage der Offenlegung unabsichtlich unterschiedlich dargelegt wird. Während in der SRM-Verordnung34 auf die wesentlichen Bestandteile eines Abwicklungsplans Bezug genommen wird, ist gemäß BRRD35 und delegierter Verordnung der Kommission36 lediglich die Zusammenfassung offenzulegen.

Begrenzte Einhaltung des Regelwerks

83

Zusammenfassend ergibt sich aus den in den Ziffern 37-82 vorgebrachten Bemerkungen des Hofes, dass die in der Stichprobe erfassten Pläne den Vorgaben des Einheitlichen Regelwerks nicht entsprechen. Der Grad der Einhaltung der Vorschriften ist höher, wenn die in Ziffer 36 genannten Hintergrundinformationen berücksichtigt werden, der Hof stellt allerdings fest, dass diese Hintergrundinformationen nicht für alle Banken zusammengestellt wurden.

Die Leitlinien für die Abwicklungsplanung müssen verbessert werden

84

Der Hof prüfte das SRB-interne System an Handbüchern und Verfahren für die Abwicklungsplanung und gelangte zu der Einschätzung, dass grundlegende Leitlinien zwar vorhanden, aber weitere Arbeiten erforderlich sind.

Handbücher und Mustervorlagen müssen aktualisiert und verbessert werden

85

Zweckdienliche Verfahren, Handbücher und Leitlinien sind erforderlich, damit die zahlreichen an dem Prozess beteiligten Akteure bei der Abwicklungsplanung einen angemessenen und einheitlichen Ansatz verfolgen. Der SRB hat geeignete Vorkehrungen für die Steuerung dieses Prozesses getroffen, indem er - mit Unterstützung der nationalen Abwicklungsbehörden - ein Handbuch für die Abwicklungsplanung ausarbeitete. Der Ausschuss erstellt derzeit außerdem eine Reihe interner und externer Grundsatzdokumente.

86

Mit dem Handbuch für die Abwicklungsplanung soll ein einheitlicher Ansatz des SRB und der nationalen Abwicklungsbehörden bei der Abwicklungsplanung gefördert werden. Der SRB hat das Handbuch im März 2016 als internen Entwurf angenommen. Seitdem müssen die internen Abwicklungsteams es bei der Ausarbeitung von Abwicklungsplänen verwenden. Das Handbuch für die Abwicklungsplanung wurde für ein Jahr "eingefroren", d. h., es wurde nicht aktualisiert, um bei den internen Abwicklungsteams Rückmeldungen über die ersten Erfahrungen bei der Nutzung einzuholen.

87

Zusätzlich zu den vorstehend aufgeführten Unterlagen hat der SRB Mustervorlagen für die Berichterstattung entwickelt bzw. plant die Entwicklung entsprechender Vorlagen37, um sicherzustellen, dass alle für seine Abwicklungsplanung und Beschlussfassung notwendigen Informationen, die er von den Banken erhält, in einem Standardformat aufbereitet werden. Diese Mustervorlagen bilden eine Ergänzung zu den in Form der EZB- und EBA-Vorlagen bereits bereitgestellten Informationen38. In bestimmten Fällen kann der SRB außerdem Informationen direkt bei einer Bank einholen.

88

Aus den nachstehend dargelegten Gründen muss das Handbuch für die Abwicklungsplanung weiterentwickelt werden. Der SRB hat eine geplante Aktualisierung allerdings bereits zweimal verschoben, zunächst bis Ende 2017 und dann bis zum zweiten Quartal 2018.

89

Der erste Grund für die Aktualisierung des Handbuchs für die Abwicklungsplanung ist die Aufnahme von Grundsatzleitlinien zu einer Reihe bestimmter Fragen. Das Handbuch behandelt beispielsweise - wie im Einheitlichen Regelwerk vorgeschrieben - die Bestimmung wesentlicher Hindernisse, was aber in den Abwicklungsplänen der Phase zwei nicht erfolgt.

90

Zweitens werden bestimmte wichtige Rechtsvorschriften im Handbuch für die Abwicklungsplanung nicht berücksichtigt. Obwohl Abwicklungspläne gemäß der delegierten Verordnung der Kommission39 eine Zusammenfassung enthalten müssen, wird auf diese Vorgabe im Handbuch für die Abwicklungspläne beispielsweise nicht Bezug genommen. Desgleichen wird im Handbuch für die Abwicklungsplanung zwar eine Bewertung der Abwicklungsfähigkeit verlangt, die als Grundlage für die Zusammenfassung enthaltene Mustervorlage umfasst jedoch keine entsprechende Erklärung. Ebenso fehlt sowohl im Kapitel über die Zusammenfassung als auch im Kapitel über die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit die Vorgabe, die EBA zu informieren, wenn eine Bank als nicht abwicklungsfähig betrachtet wird40.

91

Drittens muss das Handbuch für die Abwicklungsplanung aktualisiert werden, um dem im September 2016 getroffenen Grundsatzbeschluss Rechnung zu tragen, keine umfassenden Abwicklungspläne mehr zu erstellen, sondern stattdessen komprimierte Fassungen mit ungefähr 40 Seiten auszuarbeiten (siehe Ziffer 30). Im Hinblick auf den Inhalt komprimierter Abwicklungspläne wurden bislang jedoch noch keine Leitlinien bereitgestellt. Diese Änderung des Ansatzes für die Abwicklungsplanung wurde zu einem Zeitpunkt vorgenommen, als viele vorläufige Abwicklungspläne und Phase-zwei-Pläne auf der Grundlage einer eingehenden Analyse bereits ausgearbeitet worden waren oder sich in Ausarbeitung befanden. Einige nationale Abwicklungsbehörden antworteten in einer vom Hof durchgeführten Umfrage, dass sie gezwungen gewesen waren, wertvolle Ressourcen für die Neufassung von Abwicklungsplänen aufzuwenden.

92

Gemäß dem Einheitlichen Regelwerk41 ist die Anwendung vereinfachter Anforderungen für bestimmte Banken42 im Zusammenhang mit der Abwicklungsplanung zulässig. Mit Stand von Mai 2017 hatte der SRB von dieser Möglichkeit für keine der in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Banken Gebrauch gemacht43, und im Handbuch für die Abwicklungsplanung wird auf den Inhalt vereinfachter Abwicklungspläne und die diesbezüglichen Kriterien für die Anwendbarkeit nicht eingegangen44. In der Umfrage des Hofes bestätigte die Hälfte der nationalen Abwicklungsbehörden, dass einschlägige Leitlinien des SRB fehlen. Der SRB legte den Prüfern des Hofes im Verlauf der Prüfung zu dieser Frage keinen Vermerk zu Grundsatzfragen vor.

93

Außer beim Handbuch für die Abwicklungsplanung besteht Verbesserungsbedarf auch bei den vom SRB entwickelten Mustervorlagen für die Berichterstattung. Eines der Ziele dieser Vorlagen bestand darin, aus anderen Quellen nicht verfügbare Informationen einzuholen und auf diese Weise Doppelarbeit bei den Banken zu vermeiden. Die Mustervorlagen des SRB und der EBA sind nicht verknüpft, obwohl darin einige parallele Angaben verlangt werden. So werden in den allermeisten Fällen in der Mustervorlage "Verbindlichkeitsdaten" des SRB und der Mustervorlage "Verbindlichkeitsstruktur" der EBA45 ähnliche Informationen über Derivate abgefragt. Um die Banken nicht mit Datenanforderungen zu überlasten, gestattete ihnen der SRB im Jahr 2017 bei Überschneidungen Daten nur in der SRB-Mustervorlage bereitzustellen. Dies zeigt, wie komplex das eingerichtete System ist.

Vermerke zu Grundsatzfragen

94

Um die einheitliche Anwendung der bestehenden Rechtsvorschriften und eine harmonisierte Methodik für alle Abwicklungspläne sicherzustellen, hat der SRB ein ausführliches Arbeitsprogramm aufgestellt, das eine Reihe von Vermerken zu Grundsatzfragen vorsieht, die im Jahr 2017 und im ersten Halbjahr 2018 erstellt werden sollen. Da die Bereitstellung von Grundsatzleitlinien zu Kernthemen somit noch im Gange ist, wird es schwierig sein, sie in den Abwicklungsplänen des Jahres 2017 zu berücksichtigen.

95

Die interne Frist des SRB zur Ausarbeitung der Vermerke zu Grundsatzfragen im Jahr 2017 wurde im Juli 2017 überarbeitet, was die Fertigstellung mehrerer Vermerke verzögerte. Da das für diese Aufgabe zuständige Referat derzeit stark unterbesetzt ist (siehe Ziffer 109), erscheinen auch die aktuellen Fertigstellungsfristen sehr ambitioniert.

96

Bei mehreren Punkten der Umfrage des Hofes gaben die nationalen Abwicklungsbehörden an, dass der SRB der Ermittlung bewährter Verfahren einen höheren Stellenwert beimessen und einheitliche Leitlinien für die Abwicklungsplanung bereitstellen sollte.

97

Gemäß dem Einheitlichen Regelwerk46 sind in den Abwicklungsplänen relevante Szenarien zu berücksichtigen, unter anderem auch ein idiosynkratischer (bankspezifischer) Ausfall, oder ein Ausfall in Zeiten allgemeiner finanzieller Instabilität oder anderer systemweiter Ereignisse. In einem Vermerk des SRB zu Grundsatzfragen wird jedoch verlangt, dass die Abwicklungspläne ausschließlich auf dem idiosynkratischen Szenario beruhen, während zur Prüfung der Glaubwürdigkeit und Durchführbarkeit der bevorzugten Abwicklungsstrategie andere Szenarien herangezogen werden. Anhand der in die Stichprobe einbezogenen Abwicklungspläne konnte der Hof weder Nachweise dafür erlangen, dass entsprechende Tests durchgeführt worden waren noch eine Beschreibung der für die Pläne angenommenen Szenarien.

98

Die vom SRB selbst vorgenommene interne Analyse von Abwicklungsplänen zeigt, dass darin nicht genügend relevante Szenarien berücksichtigt werden. Den Angaben des SRB zufolge sind im Hinblick auf eine kohärente Bestimmung des zu verwendenden Szenarios weitere Leitlinien erforderlich.

99

Ein weiteres Manko in puncto einheitlicher Methoden zeigte sich bei der Querschnittsanalyse, der der SRB die erste Welle von (im Jahr 2016 ausgearbeiteten) Abwicklungsplänen unterzog. Die Analyse ergab, dass unterschiedliche Auslegungen der bestehenden Rechtsvorschriften und das Fehlen einer harmonisierten Methode zu Diskrepanzen zwischen Plänen und zu unzureichender Detailgenauigkeit geführt hatten. Einige interne Abwicklungsteams nahmen beispielsweise Bewertungen nach Geschäftsbereichen und nicht nach juristischen Personen vor. In einigen Plänen wurden Private-Banking-Dienste und Vermögensverwaltungsdienste als kritisch eingestuft, während diese Funktionen - unter analogen Umständen - in anderen Plänen für nicht kritisch befunden wurden.

Ansatz in Bezug auf wesentliche Hindernisse und MREL

100

Zwei weitere Grundsatzbeschlüsse des SRB haben Auswirkungen darauf, ob die Abwicklungspläne mit dem Rechtsrahmen in Einklang stehen. Erstens muss gemäß dem Einheitlichen Regelwerk im Hinblick auf die Abwicklungspläne festgestellt werden, ob wesentliche Hindernisse bestehen47. Dabei handelt es sich um ein Konsultationsverfahren, das Ressourcen erfordert, rund ein Jahr dauert und zu Folgemaßnahmen des SRB zwecks Beseitigung der ermittelten Hindernisse führen sollte. Laut einem internen Grundsatzbeschluss des SRB soll dieses Verfahren 2018 anlaufen. Bis dahin (siehe Ziffern 73-74) beschränkt sich der SRB darauf, potenzielle Hindernisse zu ermitteln, zu denen er keine förmlichen Maßnahmen ergreift, weil sie nicht als "wesentlich" betrachtet werden. Nach Ansicht des Hofes erfüllt dieser vorläufige Ansatz die rechtlichen Vorschriften nicht.

101

Zweitens hat der SRB keinen endgültigen Ansatz in Bezug auf die Berechnung der MREL festgelegt. Der SRB hat den 2016 verwendeten vorläufigen Ansatz veröffentlicht48, der auf "informativen" MREL-Vorgaben beruht (siehe Ziffer 78). Ein endgültiger Vermerk zu Grundsatzfragen über MREL im Hinblick auf die Festsetzung verbindlicher Vorgaben ist vor Ende 2017 nicht geplant. Wie die Umfrage des Hofes zeigte, ist den nationalen Abwicklungsbehörden insbesondere daran gelegen, dass der SRB in Bezug auf diesen Vermerk zu Grundsatzfragen und denjenigen über wesentliche Hindernisse tätig wird. Maßnahmen zu diesen beiden Aspekten sind wichtig, damit die Pläne mit dem Einheitlichen Regelwerk in Einklang stehen und die Banken über eine ausreichende Verlustabsorptionsfähigkeit verfügen.

Verwaltungskontrollen und Qualitätssicherung

102

Der SRB legte dem Hof lediglich eine allgemeine Beschreibung seiner Rahmenregelungen für interne Kontrolle und Qualitätssicherung vor. Die Anzahl der in diesem Bericht aufgeführten Feststellungen (siehe Ziffern 37-82) zeigt, dass diese Verwaltungskontrollen mangelhaft sind. Dies wird durch die eigene Querschnittsanalyse des SRB bestätigt, die mehrere qualitative Mängel in Abwicklungsplänen aufzeigte.

Der SRB ist stark unterbesetzt

103

Der Hof prüfte, wie Personalfragen ab dem Zeitpunkt der Errichtung des SRB gehandhabt wurden und stellte fest, dass Einstellungen nicht die in der Anlaufphase notwendige Priorität eingeräumt wurde.

Personalbeschaffungsziele durchweg unerreicht

104

Die Kommission schätzte den Personalbedarf des SRB ursprünglich auf 309 Vollzeitäquivalente (VZÄ)49. Diese Zahl beruhte zum Teil auf einem Abgleich mit der US-Einlagensicherung (Federal Deposit Insurance Corporation), die für ein ähnliches Aufgabenspektrum auf dem Gebiet der Abwicklung zuständig ist. Laut ursprünglichem Plan sollte der SRB diese Zahl bis Ende 2015 erreicht haben. Im September 2016 überprüfte der SRB seinen Personalbedarf und erhöhte die ursprüngliche Schätzung auf 350 VZÄ, die bis 2017 einzustellen waren. Im Entwurf des mehrjährigen Haushaltsplans für 2018-2020 ist eine weitere Aufstockung auf 410 VZÄ bis Ende 2019 vorgesehen, ein Anstieg um 33 % gegenüber der ursprünglichen Schätzung.

105

Die tatsächlichen Mitarbeiterzahlen lagen von Anfang an durchweg unter der Zielvorgabe. Die ersten Einstellungsverfahren organisierte die Kommission. Als der SRB im März 2015 die volle Verantwortung für die Personalbeschaffung übernahm, hatte er 35 Mitarbeiter. Ende 2015 war die Zahl der Mitarbeiter auf 101 und Ende 2016 auf 171 angestiegen.

106

Besonders angespannt ist die Lage bei der Einstellung von Experten für Abwicklung und für Grundsatzfragen, da der Bedarf an diesen Experten in den Jahren 2015 und 2016 zu niedrig angesetzt wurde. Kritische Personalknappheit herrscht auch beim IT- und Sekretariatspersonal.

107

Personelle Engpässe in den für die Abwicklungsplanung zuständigen Direktionen haben die Abwicklungsplanung erheblich beeinträchtigt. Sie wirkten sich insbesondere auf die Arbeitsbelastung der Koordinatoren der internen Abwicklungsteams aus, von denen die meisten für mehr als zehn Banken zuständig sind. Durch die dem SRB im Rahmen der Rechtsvorschriften auferlegten Aufgaben, wie z. B. seine Zuständigkeit für die Abwicklungsplanung in Bezug auf weniger bedeutende grenzüberschreitend tätige Banken, entstand zusätzlicher Druck auf bereits knappe Ressourcen.

108

In seinen Stellenplänen nennt der SRB die insgesamt erforderlichen Personalzahlen und den gewünschten Status sowie die gewünschten Besoldungsgruppen. Der SRB hat die zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Mitarbeiterzahlen anhand der Größe einer Bankengruppe festgelegt. Er hat jedoch nicht bewertet, welche Fachkenntnisse und sonstigen Kompetenzen in den einzelnen mit der Abwicklungsplanung befassten Direktionen und Referaten benötigt werden. In einigen Direktionen gibt es keine oder zu wenige Experten in bestimmten Fachgebieten (beispielweise Bewertungssachverständige) sowie Mitarbeiter mit einschlägigen Sprachkenntnissen. In einigen Referaten ist der Anteil der Nachwuchskräfte sehr hoch.

109

Wegen der Unterbesetzung wurden wichtige Arbeiten an den Grundsatzfragen und Leitlinien nicht abgeschlossen. Ende März 2017 verfügte die für Abwicklungsstrategien, -prozesse und -methoden zuständige Direktion lediglich über ein Drittel der angestrebten Mitarbeiterzahl. Um diesen Personalmangel teilweise wettzumachen, wendeten die für die Abwicklungsplanung zuständigen Direktionen einen erheblichen Teil ihrer Zeit für Arbeiten zu Grundsatzfragen und andere nicht abwicklungsbezogene Themen auf (25 % im Jahr 2016), anstatt sich auf ihr Kerngeschäft zu konzentrieren.

110

Eine hohe Personalfluktuation führte zu Engpässen im IT-Referat, dem auch ein angemessenes IT-System fehlt, sodass es die Abwicklungsplanung nicht effizient unterstützen kann. Die Einrichtung eines besseren IT-Systems für die Abwicklungsplanung sollte Teil der IT-Strategie sein, die derzeit ausgearbeitet wird.

111

Durch den Personalmangel wurden beim SRB sehr viele Überstunden geleistet, und zwar ungefähr 15 000 Stunden bzw. 6 % der Gesamtarbeitszeit in den ersten zehn Monaten des Jahres 2016.

112

In Europa steckt die Bankenabwicklung noch in den Kinderschuhen, auch ist der Beruf des Abwicklungsexperten noch recht neu. Aufgrund dessen müssen die meisten Mitarbeiter, die Stellen im Bereich der Abwicklungsplanung besetzen, ihre Kenntnisse durch praktische Ausübung der Tätigkeit erwerben. Außerdem sah sich der SRB in den vergangenen zwei bis drei Jahren einem starken Wettbewerb um qualifiziertes Personal mit anderen Organen der EU (Kommission und EZB) und dem Bankensektor ausgesetzt50. Nahezu 75 % der nationalen Abwicklungsbehörden gaben in der Umfrage des Hofes ebenfalls an, dass es schwierig sei, Abwicklungspersonal auf nationale Posten einzustellen.

113

Der SRB hat bestätigt, dass die Personalbeschaffung wegen langwieriger Einstellungsverfahren, der begrenzten Zahl geeigneter Bewerber in einem stark umworbenen Arbeitsmarkt und einem Mangel an Bewerbern, die bereit sind, eine befristete Anstellung beim SRB anzunehmen, eine Herausforderung ist.

114

Der SRB hat dem Hof außerdem mitgeteilt, dass er die Vorgaben für die Personaleinstellung für 2017 verfehlen wird, was die vollständige Erfüllung seines rechtlichen Auftrags erschwert. Er rechnet ferner damit, dass selbst im Jahr 2020 das insgesamt verfügbare Personal nicht die Höhe erreicht haben wird, die notwendig ist, damit der SRB seinen Verpflichtungen in vollem Umfang nachkommen kann.

Unterbesetzung der Personalabteilung wirkt sich auf Einstellungen aus

115

Die Personalbeschaffung ist für den SRB derzeit, den Anfangsjahren, wegen der Dauer der Einstellungsverfahren und des hohen Personalbedarfs besonders kritisch. In seinem Jahresbericht 2015 nannte der SRB die Einrichtung einer effektiven Personalabteilung als eine der wichtigsten Prioritäten für seine Anlaufphase.

116

Als der SRB im März 2015 die Personalbeschaffung von der Kommission übernahm, bestand das für Personalfragen zuständige Team (HR-Team) aus zwei Personen, von denen sich eine mit Personaleinstellungen befasste. Ende 2015 waren insgesamt sieben Mitarbeiter in der Personalabteilung tätig, einschließlich der zwei für Personaleinstellungen zuständigen Bediensteten. Im Dezember 2016 war die Kapazität des HR-Teams nach wie vor begrenzt - das Team bestand aus sieben Mitarbeitern, von denen sich nur drei mit Personaleinstellungen befassten.

117

Zur Bekanntmachung offener Stellen nutzte das HR-Team nur einige wenige Rekrutierungskanäle, wie seine eigene Website und die Website der EU mit Einstellungsangeboten, sowie soziale Medien, nicht aber die Finanz-Fachpresse. Außerdem stehen ihm keine geeigneten IT-Tools für die Einstellung und zur Personalverwaltung zur Verfügung. Dies führte zu einem Fehler bei der Überprüfung von Bewerbungen und zu Ineffizienzen bei der Führung der Personalakten.

118

Der Fokus des Fortbildungsprogramms des SRB, das teilweise auch Bediensteten nationaler Abwicklungsbehörden offensteht, liegt darauf, dem Personal bessere Kenntnisse über die Grundlagen der Abwicklung zu vermitteln und es für echte Abwicklungsfälle vorzubereiten. Ausgewählte Fortbildungsreihen sind Beispiele für bewährte Verfahren. Dazu gehören Präsentationen von Fallstudien und über die Mittagszeit stattfindende Seminare (lunchtime seminars), die unter anderem darauf abzielen, ein gemeinsames Verständnis zur Bankenabwicklung zu entwickeln.

Der Rahmen für die Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden und der EZB muss verbessert werden

119

Der Hof prüfte die Beziehungen zwischen dem SRB und den nationalen Abwicklungsbehörden sowie der EZB und stellte fest, dass Informationsaustausch und Zusammenarbeit verbessert werden müssen.

Fehlende Klarheit in der Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden

120

Der SRB muss sich im Rahmen des SRM mit den nationalen Abwicklungsbehörden abstimmen und mit ihnen zusammenarbeiten.

121

Der SRB beschloss, für alle Bankengruppen in seinem Zuständigkeitsbereich interne Abwicklungsteams einzurichten, denen Mitarbeiter des SRB und der nationalen Abwicklungsbehörden angehören. Interne Abwicklungsteams stehen immer unter der Leitung von SRB-Mitarbeitern. Der SRB hat insgesamt 75 interne Abwicklungsteams eingerichtet, von denen einige für mehr als eine Bankengruppe zuständig sind.

122

Die Aufgabenteilung zwischen dem SRB und den nationalen Abwicklungsbehörden ist nach wie vor unklar. Ende 2016 setzte der SRB eine Task Force ein, die eine Vereinbarung über die operative Verteilung der Arbeit erzielen soll. Der Hof ist der Auffassung, dass eine Abschätzung des Personal- und Mittelbedarfs ohne genaue Verteilung der Aufgaben schwierig ist.

123

In der SRM-Verordnung wird der genaue Umfang der Beteiligung des SRB und der nationalen Abwicklungsbehörden an den internen Abwicklungsteams nicht festgelegt. Infolgedessen hat der SRB keine Kontrolle über die Zusammensetzung, die Erfahrung, die Fachkenntnisse oder die Leistungsbeurteilung der von den nationalen Abwicklungsbehörden für die internen Abwicklungsteams abgestellten Mitarbeiter. Er kann sich lediglich zur Mindestanzahl der für ein internes Abwicklungsteam erforderlichen Mitarbeiter und zur Zahl der dabei aus nationalen Abwicklungsbehörden stammenden Bediensteten äußern. In den Plandaten für 2017 ist ein Verhältnis von 5:6 zwischen Mitarbeitern des SRB und der nationalen Abwicklungsbehörden angegeben. Zum Vergleich: Das durchschnittliche Verhältnis zwischen Mitarbeitern der EZB und der zuständigen nationalen Behörde in gemeinsamen Aufsichtsteams beträgt 1:351.

124

Die gegenwärtige Personalausstattung der internen Abwicklungsteams ist für die ihnen übertragenen Aufgaben zu gering. Ende 2016 hatte der SRB den internen Abwicklungsteams ungefähr 60 VZÄ zugewiesen. Die Anzahl der VZÄ soll bis Ende 2017 auf 170 steigen, wobei allerdings klar ist, dass ein erheblicher Teil dieser Mitarbeiter weiterhin mit Arbeiten zu Grundsatzfragen und anderen nicht abwicklungsbezogenen Themen befasst sein wird, es sei denn, die derzeitige Aufgabenzuweisung wird geändert.

125

Die für 2017 angestrebten Personalzahlen waren angesichts der Schwierigkeiten bei der Stellenbesetzung unrealistisch. Die nationalen Abwicklungsbehörden planten, im Jahr 2017 internen Abwicklungsteams 155 VZÄ zuzuweisen. Somit würde Ende 2017 die durchschnittliche Personalzuweisung des SRB je Bank 0,9 VZÄ und der nationalen Abwicklungsbehörden 1,1 VZÄ und damit insgesamt lediglich 2,0 VZÄ/Bank betragen. In Anbetracht der Größe und Komplexität vieler Banken und des erforderlichen Ausmaßes eingehender Planung erscheint diese Zahl niedrig.

126

Als zentraler Koordinator innerhalb des SRM gibt der SRB nicht nur Leitlinien für die nationalen Abwicklungsbehörden heraus, sondern ist auch dafür verantwortlich, dass der Rechtsrahmen einheitlich angewandt wird. Zu diesem Zweck ist der SRB befugt, bei den nationalen Abwicklungsbehörden Informationen über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben anzufordern. Die Überwachung der Arbeit der nationalen Abwicklungsbehörden in Bezug auf weniger bedeutende Banken ist insofern ebenfalls wichtig, als der SRB unter bestimmten Umständen die unmittelbare Zuständigkeit für weniger bedeutende Banken übernehmen kann. Mit Stand von Mai 2017 hatte der SRB von der Möglichkeit, weniger bedeutende Banken direkt zu überwachen, noch keinen Gebrauch gemacht. Auch eine Funktion für die Aufsicht über die nationalen Abwicklungsbehörden hatte er noch nicht eingerichtet. Dem SRB liegen daher keine Informationen über die laufenden Arbeiten innerhalb der nationalen Abwicklungsbehörden vor.

127

Der SRB hat allerdings ein Frühwarnsystem eingerichtet, in dessen Rahmen die nationalen Abwicklungsbehörden verpflichtet sind, ihm zu melden, wenn bei weniger bedeutenden Banken Anzeichen für eine gravierende Verschlechterung festzustellen sind. Außerdem stellt die EZB dem SRB eine Liste der weniger bedeutenden Banken mit hoher Priorität zur Verfügung. Im Mai 2017 hatte die EZB 93 Banken in diese Kategorie eingestuft52.

128

Um die einheitliche Anwendung des Rechtsrahmens sicherzustellen, kann der SRB Entwürfe von Entscheidungen, die die nationalen Abwicklungsbehörden etwa über Abwicklungspläne fällen, überprüfen und gegebenenfalls kommentieren. Im Jahr 2016 konzentrierten sich die nationalen Abwicklungsbehörden auf bedeutende Banken und erstellten folglich nur sehr wenige Abwicklungspläne für weniger bedeutende Banken. Im Verlauf der Prüfung teilte der SRB den Prüfern des Hofes jedoch mit, dass die nationalen Abwicklungsbehörden der Planung für weniger bedeutende Banken künftig mehr Gewicht beimessen werden. In seinem Arbeitsprogramm für 2017 kündigte der SRB an, er werde seine Rolle innerhalb des SRM durch Überwachung und Bewertung von Entwürfen für Abwicklungsentscheidungen ausbauen, die nationale Abwicklungsbehörden zu weniger bedeutenden Banken in ihrem Zuständigkeitsbereich treffen. Dadurch würde die Arbeitsbelastung des SRB deutlich steigen.

129

Kurz nach seiner Errichtung organisierte der SRB - unter Einbeziehung der EZB, der Kommission, des Rates und einschlägiger Behörden des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten - mehrere Probeläufe rund um einen simulierten Bankenausfall. An diesen Probeläufen, die die Entscheidungsfindung, nicht jedoch den gesamten Abwicklungsprozess betrafen, nahmen allerdings keine nationalen Abwicklungsbehörden teil. Obwohl sich die Organisationsstruktur des SRB, einschließlich seiner Personal- und IT-Ressourcen, seitdem erheblich verändert hat, wurden außerdem keine weiteren Probeläufe durchgeführt.

Mängel des Rahmens für die Zusammenarbeit mit der EZB

130

In ihrer Funktion als direkte Aufsichtsbehörde für die meisten Banken, die in den Zuständigkeitsbereich des SRB fallen, sollte die EZB dem SRB ein breites Spektrum an Informationen über diese Banken zur Verfügung stellen.

131

Der SRB und die EZB haben eine Vereinbarung unterzeichnet, die ihre Zusammenarbeit erleichtern soll. Die Vereinbarung baut auf der rechtlichen Verpflichtung der Parteien zur Zusammenarbeit auf. Wie in der SRM-Verordnung vorgesehen53, haben der SRB und die EZB die Vereinbarung (bis auf vier bislang unveröffentlichte Anhänge) auf ihren Websites publiziert.

132

Nach Einschätzung des Hofes sind die Vereinbarung und die zugehörigen Anhänge nicht umfassend genug, um sicherzustellen, dass dem SRB alle Informationen vorliegen, die er von der EZB benötigt, um seine Aufgaben zeitnah und effizient wahrnehmen zu können. In Bezug auf die Vorbereitung von Abwicklungen teilt die EZB dem SRB bestimmte Informationen über Liquidität und Kapital, die für den Ausschuss hilfreich wären, nicht automatisch mit54. Stattdessen muss der SRB die EZB um diese Informationen eigens ersuchen, was Zeit und Ressourcen bindet. Die vom Hof erlangten Prüfungsnachweise deuten darauf hin, dass andere Informationen - wie die Ergebnisse von Vor-Ort-Prüfungen - von der EZB nur teilweise und nicht immer umgehend bereitgestellt werden. SREP-Bewertungen werden nicht in dem im Einheitlichen Regelwerk verlangten Umfang weitergegeben55.

133

Zudem ist durch die Vereinbarung nicht gewährleistet, dass der SRB Informationen von der Abteilung "Krisenmanagement" der EZB erhält, die für die Abwicklungsplanung ebenfalls nützlich wären. Selbst allgemeine Informationen, wie eine Liste der Banken, die derzeit von dieser Abteilung beobachtet werden, wurden bislang nicht übermittelt.

134

Die Vereinbarung sieht vor, dass sich die EZB und der SRB auf eine Teilnahme an den Vor-Ort-Prüfungen der jeweils anderen Einrichtung verständigen können. Bislang hat der SRB weder eigene Vor-Ort-Prüfungen durchgeführt noch an Prüfungen der EZB teilgenommen.

135

Der SRB ist für 15 weniger bedeutende grenzüberschreitend tätige Banken zuständig, die von der zuständigen nationalen Behörde direkt, von der EZB hingegen nur indirekt beaufsichtigt werden. Diese mangelnde Übereinstimmung zwischen den Mandaten dieser beiden Behörden schafft Probleme für den SRB. So ist die EZB im Besitz von Aufsichtsinformationen über alle Banken im Euro-Währungsgebiet, die sie zum Teil von den zuständigen nationalen Behörden erhält. Sie hat dem SRB die relevanten Informationen über die 15 weniger bedeutenden grenzüberschreitend tätigen Banken jedoch nicht zugänglich gemacht. Der SRB ist daher gezwungen, zusätzliche Kooperationsvereinbarungen mit Regelungen zum Informationsaustausch mit 17 nationalen Aufsichtsbehörden zu treffen56 und mit jeder einzelnen von ihnen den Datentransfer zu organisieren. Diese Doppelarbeit bindet die Ressourcen des SRB und ist ineffizient.

136

Der wichtigste Aspekt der Zusammenarbeit zwischen dem SRB und der EZB ist das Krisenmanagement. Wie in den Ziffern 9-11 dargelegt, umfasst das Verfahren für den Umgang mit einer Krisenbank drei Phasen, von denen eine die Frühintervention ist.

137

Gemäß dem Einheitlichen Regelwerk müssen für ein frühzeitiges Eingreifen mehrere maßgebliche Faktoren57 (Auslöser) bestimmt werden. Die EBA hat im Hinblick auf die einheitliche Anwendung dieser Auslöser Leitlinien herausgegeben. Erstens werden in den Leitlinien Auslöser auf der Grundlage des SREP-Ergebnisses festgelegt, das zumindest jährlich aktualisiert wird. Die EZB stützt sich auf diese Bedingung. Zweitens heißt es in den Leitlinien, dass Frühinterventionsmaßnahmen durch Ereignisse von erheblicher Bedeutung ausgelöst werden können. Die EZB zieht nach eigenen Angaben auch diesen Auslöser heran, der einen Ermessensansatz darstellt. Der dritte mögliche Ansatz ist die Ermittlung von Auslösern auf der Grundlage von Schlüsselindikatoren. Dadurch wäre ein quantitativer Ansatz gegeben, der von der EZB derzeit allerdings nicht verwendet wird. Wird der Auslöser erreicht, muss die Aufsichtsbehörde bewerten, ob eine Frühintervention eingeleitet werden sollte. Nach Maßgabe der EBA-Leitlinie wird eine Frühintervention nicht automatisch eingeleitet, doch sollte das Erreichen der Auslöser von der Aufsichtsbehörde klar dokumentiert werden, einschließlich der Gründe, aus denen keine Maßnahme ergriffen wird. Sobald die EZB die Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen beschlossen hat58, muss sie den SRB davon in Kenntnis setzen.

138

Eine angemessene Frühinterventionsphase, wie im Rechtsrahmen vorgesehen, ist unabdingbar, wenn der SRB für Krisen gewappnet sein soll. Die Mitteilung über die Frühintervention ermöglicht es dem SRB, seinen Abwicklungsplan zu aktualisieren und ein Abwicklungskonzept zu erstellen, das auf den neuesten Informationen beruht. Die Vorschriften über die Frühintervention verleihen dem SRB außerdem bestimmte spezifische Rechte, wie die Befugnis, von der Bank zu verlangen, an potenzielle Erwerber heranzutreten59. Eine Bank kann aber auch dann als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend (FOLTF) eingestuft werden, wenn keine Frühintervention stattgefunden hat. Dies war im Jahr 2017 der Fall.

139

Während der Frühinterventionsphase müssen die EZB und der SRB bei der Überwachung der Bank eng zusammenarbeiten und alle Informationen austauschen, die für die Aktualisierung des Abwicklungsplans und die Vorbereitung der Abwicklung erforderlich sind.

140

Die EZB und der SRB haben dafür zu sorgen, dass alle während der Frühinterventionsphase getroffenen Maßnahmen kohärent sind60. Zu diesem Zweck hat der SRB ein arbeitstechnisches Konzept entwickelt, aber noch nicht beschlossen (Stand: Juli 2017). Gegenwärtig gibt es keine förmlichen Rahmenvorgaben oder Ex-ante-Leitlinien für den Umgang mit Banken im Vorfeld einer Abwicklung.

141

Wie in Ziffer 11 erwähnt, kann der SRB unter bestimmten Umständen seine eigene FOLTF-Bewertung vornehmen61. Er hat zur Bewertung, ob eine Bank ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, noch keine Regelungen festgelegt. Es sei darauf hingewiesen, dass der SRB zum Zeitpunkt des Abschlusses der Prüfungsarbeit des Hofes noch keine FOLTF-Bewertung vorgenommen hatte.

142

Gemäß dem geltenden Rechtsrahmen hat die EZB in allen Sitzungen des SRB den Status eines ständigen Beobachters. Dieser Status verleiht ihr das Recht auf Zugang zu wichtigen Informationen in einer Vielzahl von Tätigkeitsbereichen. Der SRB hat in den Sitzungen des Aufsichtsgremiums der EZB jedoch nicht denselben Status. Die EZB kann die Vorsitzende des SRB zur Teilnahme an bestimmten Sitzungen als Beobachterin einladen, ist dazu aber nicht verpflichtet. Nach Darstellung der EZB gegenüber den Prüfern des Hofes wird die Vorsitzende des SRB in der Praxis zu Sitzungen eingeladen, in denen Themen besprochen werden, die in den Zuständigkeitsbereich des SRB fallen. Die EZB ist dazu jedoch nicht verpflichtet. Dadurch ist der SRB in Bezug auf den Austausch bestimmter Informationen, die er für die Abwicklungsplanung benötigt, vom guten Willen der EZB abhängig.

Schlussfolgerungen und Empfehlungen

143

Konzeption und Einrichtung eines Abwicklungsrahmens für Banken in Europa waren eine komplexe Aufgabe, da eine geordnete Abwicklung von Banken schwierig ist. Ein neuer Ansatz war notwendig, weil die Abwicklung von Banken vor der Krise nicht Teil der laufenden Geschäftstätigkeit von Bankenregulierungs- und Bankenaufsichtsbehörden war. Der SRB befindet sich noch in der Aufbauphase. Ihn innerhalb sehr kurzer Zeit zu etablieren war für das Management eine gewaltige Herausforderung, und während in den einschlägigen Rechtsvorschriften eine stufenweise Umsetzung praktisch nicht vorgesehen war, enthielten sie eine enorme Fülle von Aufgabenstellungen. Sämtliche vom Hof ermittelten Mängel sind vor diesem Hintergrund zu sehen.

144

Der SRB hatte aus mehreren Gründen Probleme, ausreichend Personal mit den erforderlichen Qualifikationen einzustellen. Bereits unmittelbar bei Aufnahme seiner Tätigkeit im Jahr 2015 lag der SRB hinter seinem Personalbeschaffungsziel zurück. Ineffiziente Einstellungsverfahren für eine schwierige Aufgabe haben dann in Verbindung mit einem stark umworbenen Arbeitsmarkt die Personalbeschaffung weiter verlangsamt. Obwohl seine Mitarbeiter engagiert und motiviert sind, hatten diese Verzögerungen bei der Besetzung von Stellen negative Auswirkungen auf alle Bereiche des SRB, und insbesondere auf die Abwicklungsplanung und die Arbeiten zu Grundsatzfragen.

145

Die Gesamtschlussfolgerung des Hofes lautet, dass der SRB in dieser relativ frühen Phase nicht ausreichend auf die Wahrnehmung seiner Aufgaben vorbereitet ist und dass eine Reihe von Maßnahmen (siehe unten) zur Verbesserung des Systems ergriffen werden müssen.

Bei der Abwicklungsplanung ist noch viel zu tun

146

Der SRB hat die Abwicklungsplanung für die Banken in seinem Zuständigkeitsbereich noch nicht abgeschlossen. Er verfolgt den Ansatz, die Pläne in mehreren Phasen zu erstellen, doch haben noch keine Pläne die abschließende Phase erreicht. Außerdem wird das Einheitliche Regelwerk in weiten Teilen nicht eingehalten (siehe Ziffern 27 und 83).

147

Zu den Problembereichen zählen die Bestimmung wesentlicher Hindernisse und die Festlegung der MREL-Quoten. Der SRB hat nicht, wie vorgeschrieben, den Termin bestimmt, zu dem der erste Abwicklungsplan für jede Bank erstellt werden muss (siehe Ziffer 29).

148

Obwohl der SRB alles daran gesetzt und sich mit viel Engagement darum bemüht hat sicherzustellen, dass für die meisten Banken zumindest vorläufige Fassungen von Abwicklungsplänen vorliegen, können die bislang von ihm genehmigten Pläne nicht als mit dem Einheitlichen Regelwerk in Einklang stehend angesehen werden. Dieses Problem wird zwar dadurch etwas entschärft, dass zu zahlreichen Banken, für die Pläne erstellt wurden, Hintergrundinformationen verfügbar sind, doch bestehen hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen erhebliche Defizite.

149

Gemäß der SRM-Verordnung muss der SRB die EBA rechtzeitig informieren, wenn er zu der Einschätzung gelangt, dass eine Bank nicht abwicklungsfähig ist (siehe Ziffer 72). Keiner der in die Stichprobe des Hofes einbezogenen Abwicklungspläne enthielt eine explizite Erklärung des SRB, dass die betroffene Bank tatsächlich abgewickelt werden kann (siehe Ziffer 71).

150

Die Abwicklungspläne enthalten keine Bewertung der Durchführbarkeit der ausgewählten Abwicklungsstrategien (siehe Ziffer 65). Folglich wurden in den vom Hof untersuchten Plänen keine Schlussfolgerungen dahin gehend gezogen, ob die bevorzugte Strategie wirksam und zeitnah umgesetzt werden kann, wie im Einheitlichen Regelwerk verlangt. Bewertungen der Glaubwürdigkeit der ausgewählten Strategie fehlten ebenfalls (siehe Ziffer 66). Außerdem verlangt der SRB von den Banken nicht, die Anwendung des Bail-in-Instruments zu testen (siehe Ziffer 60).

Empfehlung 1

Der SRB sollte die Abwicklungsplanung für die Banken in seinem Zuständigkeitsbereich durch folgende Maßnahmen vervollständigen:

  1. Bestimmung des Termins, zu dem für jede Bank in seinem Zuständigkeitsbereich ein vollständig vorschriftskonformer Abwicklungsplan fertiggestellt sein muss, anhand eines nach Prioritäten gestaffelten Ansatzes, sodass die Vorbereitung in Bezug auf risikoreichere Banken auf einem guten Stand ist, sowie eines Aktionsplans für die zügige Umsetzung;
  2. Aufnahme einer konkreten Erklärung zur Abwicklungsfähigkeit in alle Abwicklungspläne und unverzügliche Unterrichtung der EBA, sollte eine Bank als nicht abwicklungsfähig betrachtet werden;
  3. Bewertung der Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der ausgewählten Abwicklungsstrategie in jedem Abwicklungsplan, wobei zu betrachten ist, ob sie wirksam und zeitnah umgesetzt werden kann. Zur Bewertung der Glaubwürdigkeit sollte der SRB die möglichen Auswirkungen der ausgewählten Abwicklungsinstrumente auf andere Finanzinstitute, KMU und Kleinanleger prüfen. Der SRB sollte von den Banken Tests verlangen, die zeigen, dass die Verbindlichkeiten innerhalb des im Abwicklungsplan vorgesehenen Zeitrahmens tatsächlich für ein Bail-in herangezogen werden können.

Zieldatum für die Umsetzung von Unterempfehlung a): baldmöglichst, jedoch spätestens bis Juni 2018.

Zieldatum für die Umsetzung der Unterempfehlungen b) und c): baldmöglichst, jedoch spätestens bis Ende 2018.

Das System von Regeln für die Abwicklungsplanung ist noch nicht vollständig

151

Der SRB hat noch kein vollständiges System von Regeln für die Handhabung der Abwicklungsplanung eingerichtet. Insbesondere in den folgenden Bereichen sind die Leitlinien entweder unzulänglich oder ungeeignet:

  1. Ungeachtet der Bedeutung, die der Festsetzung der MREL und der Bestimmung der wesentlichen Hindernisse zukommt, wurden den Mitarbeitern des SRB und der nationalen Abwicklungsbehörden diesbezüglich unvollständige oder gar keine Leitlinien für die entsprechende Vorgehensweise in Bezug auf die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Banken an die Hand gegeben (siehe Ziffer 100).
  2. Das Handbuch für die Abwicklungsplanung wurde nicht aktualisiert, um wesentlichen Änderungen in den Methoden und wesentlichen rechtlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen; in seiner derzeitigen Fassung bietet es nur wenige und unverbindliche Leitlinien für nationale Abwicklungsbehörden (siehe Ziffer 88).
  3. Der Vermerk zu Grundsatzfragen über angewandte Szenarien erfüllt nicht die Anforderungen der BRRD (siehe Ziffer 97).

Empfehlung 2

Der SRB sollte sein System von Regeln für die Abwicklungsplanung fertigstellen. Insbesondere sollte er

  1. klare und einheitliche Methoden für MREL und wesentliche Hindernisse aufstellen (unter Berücksichtigung des geltenden Regulierungsrahmens der EU). Die Methoden sollten in allen Abwicklungsplänen angewandt werden, um sicherzustellen, dass die in den Zuständigkeitsbereich des SRB fallenden Banken über eine ausreichende Verlustabsorptionsfähigkeit verfügen;
  2. das Handbuch für die Abwicklungsplanung mindestens jährlich aktualisieren, um bedeutenden Änderungen in den Methoden, Entwicklungen im Rechtsrahmen und gewonnenen Erkenntnissen Rechnung zu tragen, und das Handbuch für verbindlich erklären;
  3. in das Handbuch für die Abwicklungsplanung Leitlinien für alle in der BRRD verlangten relevanten Szenarien aufnehmen.

Zieldatum für die Umsetzung: Juni 2018.

Unzureichende Personalressourcen

152

Der SRB ist unterbesetzt seit er seine Tätigkeit unabhängig ausübt (siehe Ziffern 105-110). Trotz einiger Verbesserungen in der letzten Zeit hat das Management des SRB keine ausreichende Personaldecke in der Personalabteilung sichergestellt und die Personalbeschaffung nicht hinreichend priorisiert (siehe Ziffer 116). Bis der SRB seinen Personalbedarf praktisch gedeckt hat, muss die Besetzung des HR-Referats, einschließlich der Einstellung hochqualifizierter Rekrutierungsexperten, ständige Priorität sein.

153

Aus Personalmangel war der SRB bisher nicht in der Lage, den ihm in den Rechtsvorschriften übertragenen Auftrag der Erstellung von Abwicklungsplänen, der Annahme von Abwicklungsbeschlüssen und der Gewährleistung der Harmonisierung und Einheitlichkeit innerhalb des SRM zu erfüllen (siehe Ziffer 114).

Empfehlung 3

Der SRB sollte sich um eine zügigere Personalbeschaffung bemühen und die Personalabteilung mit ausreichend Mitarbeitern ausstatten, sodass sie die Einstellungserfordernisse bewältigen kann. Besonderes Augenmerk sollte auf die Einstellung von Experten für Abwicklung und für Grundsatzfragen gelegt werden, einschließlich bei Stellen, die eine größere Berufserfahrung erfordern. Für den Fall, dass es nicht möglich ist, Mitarbeiter in ausreichender Zahl einzustellen, oder andere Maßnahmen erforderlich werden, sollte der SRB alternative Lösungen erwägen, wie stärkere Inanspruchnahme abgeordneter Beamter oder die Auslagerung von Tätigkeiten.

Zieldatum für die Umsetzung: Juni 2018.

Der Rahmen für die Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden muss verbessert werden

154

Die Aufteilung der operativen Aufgaben zwischen den nationalen Abwicklungsbehörden und dem SRB, einschließlich der Verteilung der Zuständigkeiten ist nach wie vor unklar (siehe Ziffer 122). Die gegenwärtige Personalausstattung der internen Abwicklungsteams ist unzureichend (siehe Ziffern 124-125). Für die Personalausstattung der internen Abwicklungsteams sind sowohl der SRB als auch die nationalen Abwicklungsbehörden zuständig, und der SRB hat keine förmlichen Befugnisse, um auf die Bereitstellung von Mitarbeitern nationaler Abwicklungsbehörden für die internen Abwicklungsteams Einfluss zu nehmen (siehe Ziffer 123). Regelmäßige Probeläufe - unter Einbeziehung der nationalen Abwicklungsbehörden - um zu testen, ob der Abwicklungsprozess funktioniert, finden nicht statt (siehe Ziffer 129).

Empfehlung 4

Der SRB sollte

  1. die operative Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten mit den nationalen Abwicklungsbehörden klären;
  2. sicherstellen, dass die internen Abwicklungsteams über ausreichendes Personal verfügen, auch indem er die nationalen Abwicklungsbehörden gegebenenfalls zur Zuweisung zusätzlicher Bediensteter auffordert;
  3. regelmäßig Probeläufe einer Bankenabwicklung durchführen und sicherstellen, dass die nationalen Abwicklungsbehörden umfassend daran beteiligt sind.

Zieldatum für die Umsetzung von Unterempfehlung a): baldmöglichst.

Zieldatum für die Umsetzung von Unterempfehlung b): bis spätestens Ende 2018.

Zieldatum für die Umsetzung von Unterempfehlung c): baldmöglichst und danach auf regelmäßiger Basis.

Die Vereinbarung mit der EZB muss verbessert werden

155

Nach Ansicht des Hofes ist durch die derzeitige Vereinbarung mit der EZB nicht gewährleistet, dass der SRB sämtliche Informationen von der EZB durchgängig und zeitnah erhält (siehe Ziffern 132-133). Außerdem sind nicht alle Teile der Vereinbarung öffentlich zugänglich, was im Widerspruch zum Rechtsrahmen steht (siehe Ziffer 131). Die derzeit zwischen dem SRB und der EZB laufenden Verhandlungen bieten Gelegenheit, diese Probleme umfassend zu beheben.

Empfehlung 5

Der SRB sollte mit der EZB Gespräche im Hinblick auf eine Anpassung der Vereinbarung führen, sodass sichergestellt wird, dass er alle für seine Abwicklungsfunktion erforderlichen Informationen erhält. Im Falle einer Änderung sollte die Vereinbarung wie im Rechtsrahmen vorgeschrieben veröffentlicht werden.

Zieldatum für die Umsetzung: Im Rahmen der laufenden Gespräche mit der EZB, spätestens jedoch bis März 2018.

Der Rechtsrahmen schafft Probleme für den SRB

156

Bei der derzeitigen Rechtslage sind die jeweiligen Mandate von SRB und EZB nicht deckungsgleich. Während der SRB direkt für die Abwicklungsplanung in Bezug auf weniger bedeutende grenzüberschreitend tätige Banken zuständig ist, werden diese Banken von der EZB nur indirekt beaufsichtigt. Dadurch entsteht dem SRB zusätzlicher Aufwand, da er mit vielen zuständigen nationalen Behörden direkt und gesondert kommunizieren muss (siehe Ziffer 135).

157

Nach derzeitigem Stand hat die EZB den Status eines ständigen Beobachters in allen Sitzungen des SRB. Da dies umgekehrt jedoch nicht der Fall ist, hängt der SRB in Bezug auf den Informationsaustausch voll und ganz vom guten Willen der EZB ab (siehe Ziffer 142).

158

Derzeit gestattet der Rechtsrahmen dem SRB nicht, ein Moratorium in Bezug auf eine in Abwicklung befindliche Bank zu verhängen, und auch im aktuellen Vorschlag der Kommission zur Änderung der BRRD ist diese Option für die Zukunft nicht vorgesehen (siehe Ziffer 62).

Empfehlung 6

Im Lichte seiner bisherigen Erfahrungen bei der praktischen Umsetzung des derzeitigen Rechtsrahmens sollte der SRB

  1. den Gesetzgeber ersuchen, die einschlägigen Verordnungen anzupassen, um die Mandate der Aufsichts- und der Abwicklungsbehörde in Bezug auf weniger bedeutende grenzüberschreitend tätige Banken in Übereinstimmung zu bringen oder auf andere Weise dafür zu sorgen, dass der SRB alle Informationen erhält;
  2. den Gesetzgeber ersuchen, Maßnahmen zu treffen, damit der Informationsfluss über gefährdete Banken und andere laufende Entwicklungen mit Auswirkungen auf den Zuständigkeitsbereich des SRB vonseiten der Aufsichtsbehörde automatischer erfolgt als bisher;
  3. den Gesetzgeber ersuchen, außerdem zu erwägen, ob dem SRB die Möglichkeit zur Verhängung eines Moratoriums gegeben werden sollte.

Zieldatum für die Umsetzung: März 2018.

Dieser Bericht wurde von Kammer IV unter Vorsitz von Herrn Baudilio TOMÉ MUGURUZA, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 28. November 2017 in Luxemburg angenommen.

Für den Rechnungshof

Klaus-Heiner LEHNE
Präsident

Anhang

Anhang I

Überblick über die wichtigsten Bestandteile des Einheitlichen Regelwerks

Art Bereich Verfasser Titel Link
Richtlinie Aufsicht und Abwicklung Europäisches Parlament, Rat BRRD: Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32014L0059
Verordnung Aufsicht und Abwicklung Europäisches Parlament, Rat SRM-Verordnung: Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 http://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/ALL/?uri=celex:32014R0806
Richtlinie Aufsichtsanforderungen und Aufsicht Europäisches Parlament, Rat Eigenkapitalrichtlinie IV: Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32013L0036
Verordnung Aufsichtsanforderungen Europäisches Parlament, Rat Eigenkapitalverordnung: Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32013R0575
Richtlinie Einlagensicherungs systeme Europäisches Parlament, Rat Einlagensicherungsrichtlinie: Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014L0049
Standards, Leitlinien, Empfehlungen und Stellungnahmen Aufsicht und Abwicklung, Aufsichtsanforderungen, Einlagensicherungssysteme EBA, Kommission Verbindliche technische Regulierungs- und Durchführungsstandards, nicht verbindliche Leitlinien, Empfehlungen und Stellungnahmen http://www.eba.europa.eu/regulation-and-policy/single-rulebook

Anhang II

Liste der nicht vorgelegten Nachweise

Nr. Beschreibung/Titel des Dokuments Datum des Ersuchens
1. Dokument mit ausführlichen Angaben zur Rolle der operativen Direktionen 27. Februar 2017
2. Informationen über die Zusammensetzung eines vollständig besetzten Referats für Abwicklungsplanung unter dem Gesichtspunkt der verschiedenen Stellenprofile (Kompetenzen und Fachkenntnisse) 22. Dezember 2016
3. Hintergrundinformationen (Analyse), wie die verschiedenen abwicklungsbezogenen Stellen definiert wurden 27. Februar 2017
4. (Entwurf des) Handbuchs für das Krisenmanagement, das im Arbeitsprogramm 2017 des SRB erwähnt wird 17. Januar 2017
5. (Entwurf einer) IT-Strategie und des entsprechenden Umsetzungskonzepts 8. Februar 2017
6. Mustervorlage der EZB für Liquiditätsinformationen 17. Januar 2017
7. Übersicht über die internen Grundsatzbeschlüsse 28. April 2017
8. Mitteilungen der EZB gemäß Artikel 13 Absatz 1 der SRM-Verordnung über Frühinterventions- oder Aufsichtsmaßnahmen 10. Januar 2017
9. Rückmeldung des SRB an die EZB über Sanierungspläne und damit zusammenhängende Mitteilungen 10. Januar 2017
10. EZB-Leitlinien zur Bewertung von Abwicklungsplänen 10. Januar 2017
11. Sanierungspläne für Banken 14. März 2017

Anhang III

Liste der Elemente, die in den in der Stichprobe erfassten Zusammenfassungen fehlen

  • Zusammenfassung der Kerngeschäftsbereiche und kritischen Funktionen, weshalb sie aufrechterhalten werden und welche getrennt werden sollen
  • Zusammenfassung des Zeitrahmens für Abwicklungen
  • Zusammenfassung etwaiger Alternativen zur Abwicklungsstrategie
  • Zusammenfassung etwaiger Alternativen zum Entscheidungsprozess für die Durchführung der Abwicklungsstrategie
  • Zusammenfassung der Modalitäten für Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden
  • Zusammenfassung von Informationen für Bewertungszwecke
  • Modalitäten für den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden
  • Zusammenfassung, ob die Informationen gemäß Artikel 11 der BRRD auf dem neuesten Stand sind
  • Zusammenfassung der Modalitäten zur Gewährleistung des Zugangs zu Zahlungssystemen, die für die Aufrechterhaltung kritischer Funktionen notwendig sind
  • Zusammenfassung der Bewertung der Übertragbarkeit von Kundenpositionen
  • Bestätigung, dass die Finanzierung der Abwicklung nicht mithilfe einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, einer Notfallliquiditätshilfe oder sonstigen Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen erfolgt
  • Zusammenfassung der Maßnahmen, die zur Überwindung oder Beseitigung von Hindernissen von der Bank oder der Gruppe vorgeschlagen oder von der Abwicklungsbehörde verlangt werden

Antwort des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung

I. Hintergrund

Zusammen mit den nationalen Abwicklungsbehörden („NRA“) bildet der Ausschuss für die einheitliche Abwicklung („SRB“) den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus („SRM“), der zu den Säulen der Bankenunion gehört und dessen Auftrag es ist, die ordentliche Abwicklung ausfallender Banken und Bankengruppen innerhalb der Bankenunion mit möglichst geringen Auswirkungen auf die Realwirtschaft und die öffentlichen Finanzen sicherzustellen. Eine der Hauptaufgaben des SRB ist die Planung von Abwicklungen für Einrichtungen und Gruppen in seinem Zuständigkeitsbereich.

Mit dem herannahenden dritten Jahrestag seiner Gründung und zweiten Jahrestag seiner Ausstattung mit vollen Abwicklungsbefugnissen ist für den SRB ein günstiger Zeitpunkt für eine Bestandsaufnahme der bisher erzielten Fortschritte gekommen. Der SRB begrüßt daher den Bericht des Europäischen Rechnungshofes („EuRH“), mit dessen Hilfe er weitere Fortschritte im Hinblick auf die Ausübung seiner wichtigsten Aufgaben erzielen kann.

Dabei hält es der SRB auch für notwendig, auf die Herausforderungen hinzuweisen, denen er in den ersten Jahren seiner Tätigkeit gegenüberstand, sowie auf die erheblichen Fortschritte, die er in Zusammenarbeit mit den NRA bereits erzielt hat, und auch auf den weiteren Weg, den er zur Verwirklichung seines Leitbildes, eine vertrauenswürdige und anerkannte Abwicklungsbehörde mit einer starken Abwicklungskapazität zu werden, einschlagen möchte.

II. Prüfungsumfang und -ansatz (Ziffer IV der Zusammenfassung und Ziffern 13-23)

Antwort zu Ziffer IV der Zusammenfassung und Ziffer 23

Der SRB möchte zunächst die harmonische Zusammenarbeit zwischen dem EuRH und dem SRB im gesamten Prüfungszeitraum als besonders positiv hervorheben. Dabei hat der SRB dem EuRH umfangreichen Zugang zu seinen Unterlagen und Mitarbeitern gewährt. Für alle Ausnahmefälle, in denen der Zugang nicht gewährt werden konnte, lagen die folgenden berechtigten Gründe vor:

  • Die angeforderten Unterlagen standen noch nicht zur Verfügung oder lagen zur Zeit des Vor-Ort-Einsatzes der Prüfer nur in Entwurfsform vor.
  • Die angeforderten Unterlagen kamen ursprünglich von der EZB oder bezogen sich auf die Arbeit der EZB. In diesen Fällen hatte der SRB den EuRH gebeten, seine Anfragen direkt an die EZB zu richten.
  • Die angeforderten Unterlagen enthielten streng vertrauliche Informationen (d. h. sensible, bankspezifische Informationen, bei denen der SRB grundsätzlich zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet ist, wie z. B. nach Artikel 88 der Verordnung über den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus („SRM-Verordnung“)). In diesem Fall gewährte der SRB unter Anwendung höchster Vertraulichkeitsstandards dem Prüfungsteam nur teilweisen und von strengen Auflagen abhängigen Zugriff.

III. Abwicklungspläne (Ziffern V-VII der Zusammenfassung und Ziffern 24-83)

Der EuRH weist darauf hin, dass an der Abwicklungsplanung noch weiter gearbeitet werden muss. Dazu gehört auch die Festlegung von Terminen, zu denen Abwicklungspläne, die vollständig vorschriftskonform sind, fertiggestellt sein müssen.

Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass der EuRH die wichtigsten Teile der von dem SRB im Jahr 2016 erarbeiteten Abwicklungspläne („Abwicklungspläne 2016“) geprüft hat und dass sich daher die im Abwicklungsplanungszyklus 2017 erzielten Fortschritte in seinen Prüfungsfeststellungen nicht widerspiegeln. In den in diesem Jahr erarbeiteten Abwicklungsplänen sind viele dieser Feststellungen bereits berücksichtigt worden. Darüber hinaus enthält der Bericht des EuRH auch einige zukunftsweisende Informationen für die Abwicklungsplanungszyklen ab 2017. Die folgenden Anmerkungen des SRB zielen unter anderem darauf ab, den von ihm gegenwärtig verfolgten, nach Prioritäten gestaffelten Ansatz darzustellen. Der SRB legt die Schwerpunkte seiner Arbeit ständig neu fest. Dabei handelt es sich um eine risikobasierte und in regelmäßigen Abständen neu durchgeführte Priorisierung, bei der der SRB die Eintrittswahrscheinlichkeit und die möglichen Auswirkungen von Risiken, mit denen er sich auseinandersetzen muss, gegeneinander abwägt und so seine Arbeitsprioritäten flexibel nach aktuellstem Wissensstand anpasst.

Antwort zu Ziffer VII:

Zwar hat der SRB nicht in allen Fällen für die einzelnen Banken in seinem Zuständigkeitsbereich formal Termine festgelegt, zu denen vollständig vorschriftskonforme Abwicklungspläne fertiggestellt sein müssen, doch hat er im Einklang mit seinem Priorisierungsansatz bereits Banken im Hinblick auf i) ihr Risikoprofil (z. B. Banken, die im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses („Supervisory Review and Evaluation Process“, SREP) eine Punktzahl von 4 erreicht haben), ii) ihre Komplexität und iii) ihre Größe (z. B. alle global systemrelevanten Banken) identifiziert und diese als vorrangig eingestuft. Diese vorrangigen Banken gehören zu denen, für die im diesjährigen Abwicklungsplanungszyklus als erstes ein verbindliches Ziel für die Mindestanforderungen in Bezug auf Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten („MREL“) auf konsolidierter Ebene festgelegt wird. Darüber hinaus werden diese Banken auch zu der ersten Welle von Banken gehören, für die ein vollständig vorschriftskonformer Abwicklungsplan vorliegt. Mit der Ermittlung wesentlicher Hindernisse wird im Jahr 2018 begonnen, und Mitteilungen an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde („EBA“) über die Abwicklungsfähigkeit von Banken werden folgen. Ziel des SRB ist es, bis zum Jahr 2020 über vollständig vorschriftskonforme Abwicklungspläne für alle Banken in seinem Zuständigkeitsbereich zu verfügen. Hierzu ist anzumerken, dass der SRB, sobald ein wesentliches Hindernis bei einer für 2019 eingeplanten Bank festgestellt wird, die Abwicklungsplanung für diese Bank nach Maßgabe von Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Finanzinstituten („BRRD-Richtlinie“) solange ausgesetzt wird, bis das festgestellte wesentliche Hindernis beseitigt worden ist. Die Annahme eines vollständig vorschriftskonformen Abwicklungsplanes für die Bank würde sich daher in einem derartigen Fall verzögern.

Antwort zu den Ziffern 30 und 31:

Zur Erleichterung des Entscheidungsprozesses (in Krisen- wie in Nichtkrisenzeiten) sowie der horizontalen Bewertungen und der Vergleichbarkeit der Abwicklungspläne untereinander beschloss der SRB 2016, nur die wichtigsten Informationen in die Abwicklungspläne aufzunehmen. Zu diesen Abwicklungsplänen gehörten Anhänge (z. B. über die Feststellung von kritischen Funktionen und Kerngeschäftsfeldern sowie von bestehenden finanziellen Wechselbeziehungen), und sie wurden zusätzlich durch Hintergrundmaterial unterstützt, zu dem auch die Analysen und Detailangaben gehörten, auf denen sie beruhten. Da dieses Hintergrundmaterial die Komplexität der jeweiligen Situation widerspiegelt, kann die Seitenzahl von Fall zu Fall sehr unterschiedlich ausfallen.

Antwort zu Ziffer 32:

Bei der Arbeit des SRB im Bereich Abwicklungsplanung ist ab 2017 neben der Erstellung der Abwicklungspläne und ihrer Anhänge auch die Erarbeitung von technischen Hintergrundinformationen vorgesehen. Die technischen Hintergrundinformationen wurden als bankspezifische interne SRM-Arbeitsdokumente eingeführt und enthalten Fachanalysen und Annahmen, die die Abwicklungspläne untermauern, wohingegen alle für den Entscheidungsprozess zur Abwicklungsplanung wichtigen Informationen entweder im Haupttext des Abwicklungsplanes oder in seinen Anhängen enthalten sind. Im Rahmen des Abwicklungsplanungszyklus 2017 haben interne Abwicklungsteams technische Hintergrundinformationen über kritische Funktionen, den Zugang zu Finanzmarktinfrastrukturen und über die operative Kontinuität erarbeitet. Alternative Abwicklungsstrategien sind Teil der Abwicklungspläne und nicht der technischen Hintergrundinformationen.

Antwort zu Ziffer 33:

Es wird davon ausgegangen, dass bis zum ersten Quartal des Jahres 2018 ein Drittel der 120 Bankengruppen, für die der SRB auf Gruppenebene als Abwicklungsbehörde verantwortlich ist, über sogenannte „Phase-drei“-Abwicklungspläne verfügen werden (d. h. Abwicklungspläne, die umfassender als die im Jahr 2016 angenommenen Pläne sind und zu denen normalerweise auch die Festlegung von MREL-Vorgaben auf konsolidierter Ebene gehört).

Antwort zu Ziffer 38:

Im Hinblick auf die Bemerkungen des EuRH zur strategischen Geschäftsanalyse weist der SRB darauf hin, dass die Abwicklungspläne 2016 auch die Eigentumsstruktur und eine Darstellung der Geschäftsmodelle der Banken enthielten, darunter auch die Feststellung von kritischen Funktionen und Kerngeschäftsfeldern.

Der SRB teilt die Ansicht, dass gewisse finanzielle Informationen auf der Ebene einzelner Rechtssubjekte für die Abwicklungsplanung sinnvoll sind, und dies ist daher auch im Handbuch zur Abwicklungsplanung vorgesehen. Es gibt jedoch keine rechtlichen Anforderungen, nach denen bestimmte finanzielle Angaben in Abwicklungsplänen enthalten sein müssen.

Antwort zu Ziffer 41:

Neben den Fortschritten, die der SRB in Bezug auf kritische Funktionen erzielt hat und die im Bericht des EuRH auch bereits erwähnt sind, möchte der SRB auch anmerken, dass er im Jahr 2017 eine Vorgehensweise zur Bewertung einschlägiger Daten und Bestimmung kritischer Funktionen erarbeitet hat, die ab 2017 Anwendung findet.

Antwort zu Ziffer 42:

Bezug nehmend auf die Feststellung des EuRH, dass zwar in einigen, aber nicht in allen Abwicklungsplänen 2016 zwischen Privatkunden- und Geschäftskundeneinlagen unterschieden wurde, möchte der SRB anmerken, dass in der Vorlage für kritische Funktionen, auf die der Bericht des EuRH in Abschnitt 41 hinweist, zwischen Einlagen von privaten Haushalten, Geschäftskundeneinlagen (KMU und Nicht-KMU) und staatlichen Einlagen als mögliche kritische Funktionen unterschieden wird. Diese Unterscheidung wird daher in den Abwicklungsplänen im Rahmen des Abwicklungsplanungszyklus 2017 widergespiegelt.

Antwort zu Ziffer 43:

Der SRB möchte klarstellen, dass gemäß dem rechtlichen Rahmen nur gedeckte Einlagen (d. h. Einlagen von max. EUR 100 000) automatisch vom Bail-in ausgeschlossen sind (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a der SRM-Verordnung/Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe a der BRRD-Richtlinie). Alle anderen Einlagen, unter anderem auch bevorrechtigte Einlagen, kommen grundsätzlich für ein Bail-in infrage und dürfen nur dann vom Bail-in ausgeschlossen werden, wenn die Abwicklungsbehörde dies in Ausnahmefällen gemäß Artikel 27 Absatz 5 der SRM-Verordnung/Artikel 44 Absatz 3 der BRRD-Richtlinie nach eigenem Ermessen entscheidet.

Falls das Einlagengeschäft als kritische Funktion eingestuft wird, ergibt sich daraus nicht zwangsläufig der Ausschluss dieser Verbindlichkeiten vom Bail-in, da die Fähigkeit der Bank, auch weiterhin Einlagen entgegenzunehmen, nicht unbedingt dadurch behindert wird, dass der Betrag dieser Einlagen nach dem Bail-in geringer ist: Die Infrastruktur für derartige Geschäfte bleibt unverändert bestehen, und die Bank wird nach der Abwicklung mit der Ausübung ihrer Geschäfte fortfahren. Daher ist der Ausschluss dieser Verbindlichkeiten nur dann gerechtfertigt, wenn dies in Ausnahmefällen aus Gründen der Finanzstabilität nach Artikel 27 Absatz 5 Buchstabe c der SRM-Verordnung/Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe c der BRRD-Richtlinie für erforderlich gehalten wird.

Außerdem möchte der SRB anmerken, dass der weitaus größte Teil der Banken in seinem Zuständigkeitsbereich in der Praxis über andere Arten von Verbindlichkeiten in erheblicher Höhe verfügt, die im Rang unterhalb der bevorrechtigten Einlagen stehen (d. h. Einlagen von natürlichen Personen und KMU von mehr als EUR 100 000) und die als erste und vollständig im Bail-in erfasst werden müssen, bevor ein Bail-in bevorrechtigter Einlagen stattfinden kann. Daher ist es in der Praxis eher unwahrscheinlich, dass ein Ausschluss von bevorrechtigten Einlagen aus dem Bail-in erforderlich wird, da es weniger wahrscheinlich ist, dass diese Einlagen überhaupt für einen Bail-in infrage kommen.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass der SRB im Rahmen des Abwicklungsplanungszyklus 2017 für vorrangige Banken MREL-Vorgaben auf konsolidierter Ebene festlegen wird.

Antwort zu Ziffer 47:

Hier ist klarzustellen, dass die Abwicklungsbehörden nicht in jedem Fall bewerten müssen, inwieweit eine Bank in der Lage ist, die von dem Einlagensicherungssystem geforderten Informationen bereitzustellen. In Artikel 24 der Delegierten Verordnung 2016/1075 der Kommission wird erläutert, dass Abwicklungsbehörden zunächst die Glaubwürdigkeit von normalen Insolvenzverfahren bewerten müssen. Die Durchführbarkeit und damit auch die Fähigkeit der Bank, die erforderlichen Informationen für ein Einlagensicherungssystem bereitzustellen, müssen erst dann bewertet werden, wenn sich das normale Insolvenzverfahren als glaubwürdig erwiesen hat. Daher war eine solche Bewertung bei den weitaus meisten Abwicklungsplänen 2016 nicht erforderlich, weil die Liquidation der Bank im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens nicht als glaubwürdig angesehen wurde.

Antwort zu Ziffer 48:

Der SRB weist darauf hin, dass ihm der Rechtsrahmen nicht vorschreibt, auch eine Bewertung der im Einlagensicherungssystem verfügbaren Mittel vorzunehmen. Insbesondere nach Artikel 24 Absatz 4 der Delegierten Verordnung 2016/1075 muss der SRB bei der Bewertung der Durchführbarkeit der Liquidation lediglich prüfen, ob die Bank über die Kapazitäten zur Lieferung der einschlägigen Informationen verfügt.

Außerdem stellt die Höhe der Ex-ante-Mittel des Einlagensicherungssystems nicht den Gesamtbetrag der für das Einlagensicherungssystem zur Verfügung stehenden Mittel dar, da nach Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme zusätzliche Finanzierungsquellen wie zum Beispiel Ex-post-Mittel für das Einlagensicherungssystem vorgesehen sind.

Antwort zu Ziffer 60:

Die Tatsache, dass die Informationssysteme der Banken nicht allen Abwicklungszwecken, einschließlich dem Bail-in, gerecht werden können, ist bereits bei vielen Banken im Zuständigkeitsbereich des SRB als mögliches Hindernis festgestellt worden. Der SRB hat daher seine Banken aufgefordert, ihre Management-Informationssysteme zur Lösung dieses Problems zu verbessern. Außerdem hat die EBA eine Arbeitsgruppe einberufen, die die Banken in Bezug auf die zur Erfüllung der Anforderungen der Abwicklungsbehörden von ihren Management-Informationssystemen erwarteten Kapazitäten weiter beraten soll.

Antwort zu Ziffer 61:

Das Bail-in von Verbindlichkeiten erfolgt rechtlich durch eine Verwaltungsverfügung und wird daher zum Zeitpunkt dieser Verfügung wirksam. Die nachträgliche Umsetzung des Bail-in kann zwar einige Zeit dauern, aber die Verbindlichkeiten unterliegen dem Bail-in auch in diesem Umsetzungszeitraum.

Antwort zu Ziffer 62:

Siehe die Antwort zu Ziffer XI der Zusammenfassung weiter unten (siehe Ziffer VII der vorliegenden Antwort).

Antwort zu Ziffer 63:

Im Hinblick auf die Durchsetzbarkeit der Abwicklungsinstrumente wird in Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e der Delegierten Verordnung 2016/1075 auf die „Durchsetzbarkeit der Abwicklungsinstrumente, die insbesondere in Drittländern angewandt würden“ Bezug genommen. Dieser Punkt ist dahingehend auszulegen, dass er sich nur auf die Durchsetzbarkeit von Abwicklungsinstrumenten in Drittländern und nicht in der EU bezieht, da nach Artikel 66 der BRRD-Richtlinie Abwicklungsmaßnahmen, die in einem Mitgliedstaat ergriffen werden, auch in anderen Mitgliedstaaten durchsetzbar sind. Daher ist eine Analyse der Durchsetzbarkeit nicht erforderlich, wenn das geltende Recht das eines Mitgliedstaates der EU ist.

Antwort zu Ziffer 66:

Der SRB weist darauf hin, dass die Ausgabe großer Mengen an Schuldverschreibungen im Privatkundenbereich durch eine Bank als ein mögliches Hindernis für den erfolgreichen Einsatz des Abwicklungsinstrumentes festgestellt wurde, und dass Banken bereits aufgefordert wurden, derartig hohe Ausgabemengen in Zukunft zu verringern.

Antwort zu Ziffer 67:

Die Tatsache, dass die Informationssysteme der Banken nicht allen Abwicklungszwecken, einschließlich der Bewertung, gerecht werden können, ist bereits bei vielen Banken im Zuständigkeitsbereich der SRB als mögliches Hindernis festgestellt worden. Siehe dazu die Antwort des SRB zu Ziffer 60.

Antwort zu Ziffer 69:

Der SRB weist darauf hin, dass in der ersten Jahreshälfte 2017 Leitlinien für die operative Kontinuität während der Abwicklung und die Finanzmarktinfrastrukturen (FMI) erarbeitet wurden und die Abwicklungspläne 2017 daher diesbezüglich detaillierter sind.

Antwort zu Ziffer 76:

Siehe die Antwort des SRB zu Ziffer 33.

Antwort zu Ziffer 77:

Im Rahmen des im Jahr 2018 umzusetzenden Abwicklungsplanungszyklus wird der SRB für vorrangige Banken verbindliche MREL-Vorgaben auf konsolidierter Ebene festsetzen.

Antwort zu Ziffer 78:

Hierzu erklärt der SRB, dass neben anderen Kriterien wie Größe und Komplexität die SREP-Punktzahl bei der Aufstellung der Liste vorrangiger Banken herangezogen wurde, für die im Rahmen des Abwicklungsplanungszyklus 2017 definierte konsolidierte MREL-Vorgaben in erster Linie gelten sollen.

Bei der Festsetzung der verbindlichen konsolidierten MREL-Vorgaben berücksichtigt der SRB die Eigenkapitalanforderungen der zweiten Säule der Bank, die die aufsichtliche Beurteilung widerspiegeln, da Banken mit höheren SREP-Ergebnissen normalerweise auch höhere Eigenkapitalanforderungen der zweiten Säule erfüllen müssen. Die Eigenkapitalanforderungen der zweiten Säule spielen bei der Berechnung des Verlustabsorptionsbetrages und auch des Rekapitalisierungsbetrages des MREL der Bank eine wichtige Rolle und werden von dem SRB zur Festsetzung seiner MREL-Vorgaben verwendet.

Der SRB hat jedoch in der Vergangenheit immer nur das SREP-Ergebnis einer Bank sowie eine Kopie des Schreibens an die Banken erhalten, in dem deren Eigenkapitalanforderungen der zweiten Säule kurz dargestellt werden. Bis heute standen dem SRB weder eine detaillierte Analyse noch eine das SREP-Ergebnis der Bank unterstützende Beurteilung zur Verfügung, sodass eine solche Analyse oder Beurteilung auch nicht als zusätzliche Information bei der Festsetzung der MREL-Vorgaben einer Bank herangezogen werden kann. Im Rahmen der Überarbeitung der Absichtserklärung gegenüber der EZB ist vorgesehen, dass der SRB Zugang zu der detaillierten SREP-Bewertung vorrangiger Banken erhalten soll, d. h. Banken mit der SREP-Punktzahl 4 oder der SREP-Punktzahl 3 und der Unterpunktzahl 4.

Antwort zu Ziffer 79:

Im Jahr 2016 wurden die Banken über voraussichtliche Rückstände in Bezug auf die von ihnen zu erfüllenden MREL-Vorgaben informiert, und im vierten Quartal 2017 finden Workshops statt, in denen die Banken neueste Angaben über ihre aktuellen Rückstände auf der Grundlage der Jahresenddaten aus 2016 erhalten. Für die im Jahr 2017 festzusetzenden verbindlichen konsolidierten MREL-Vorgaben gibt es eine Übergangszeit, in der diese Banken die festgestellten Rückstände hinsichtlich ihrer MREL-Vorgaben aufholen müssen.

Antwort zu Ziffer 80:

Gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Delegierten Verordnung 2016/1075 müssen Abwicklungspläne „eine Zusammenfassung des Plans, einschließlich einer Beschreibung des Instituts oder der Gruppe, und eine Zusammenfassung der Angaben gemäß den Absätzen 2 bis 8“ desselben Artikels enthalten. Hier ist von einer „Zusammenfassung der Angaben“ die Rede und nicht von einer „Zusammenfassung jeder einzelnen Angabe“. In Artikel 22 Absatz 2 bis 8 der Delegierten Verordnung 2016/1075 sind die Kategorien von Informationen aufgeführt, die der Plan enthalten muss. Folglich ist eine Zusammenfassung der verschiedenen Kategorien erforderlich.

Antwort zu Ziffer 81:

Die Abwicklungspläne 2016 waren die ersten von dem SRB angenommenen Pläne und sind daher auch die ersten Pläne, die den Banken gegenüber zusammenfassend offengelegt wurden. Daher lag zum Zeitpunkt der Annahme der Abwicklungspläne 2016 noch keinerlei Rückmeldung vor. Die inzwischen von Banken erhaltenen Rückmeldungen werden in nachfolgende Durchläufe der Abwicklungspläne einfließen.

IV. Leitlinien für die Abwicklungsplanung (Ziffer VIII der Zusammenfassung und Ziffern 84-102)

Antwort zu Ziffer VIII der Zusammenfassung und Ziffer 84:

Der SRB möchte betonen, dass er mit der Erarbeitung von Leitlinien zu verschiedenen Themenbereichen der Abwicklung, deren Bereitstellung zu verschiedenen Terminen im Jahr 2017 und in der ersten Jahreshälfte 2018 vorgesehen ist, ein ehrgeiziges Arbeitsprogramm verfolgt. In diesem Zusammenhang verweist der SRB vorläufig auf die zu den folgenden Themenbereichen erarbeiteten Leitlinien: Leitlinien für interne Abwicklungsteams bezüglich kritischer Funktionen, Zugang zu FMI, Kontinuität des Geschäftsbetriebs und MREL. Diese Leitlinien fließen seit 2017 in die Erarbeitung von Abwicklungsplänen ein.

Hinsichtlich der MREL hat der SRB im Oktober 2017 eine Vorgehensweise zur Festsetzung der MREL angenommen und wird verbindliche konsolidierten MREL-Vorgaben im Jahr 2017 festlegen. Die Vorgehensweise zur Festsetzung der MREL wurde an die internen Abwicklungsteams weitergegeben und wird in die Erarbeitung der Abwicklungspläne im Abwicklungsplanungszyklus 2017 einfließen.

Antwort zu Ziffer 91:

Bezüglich der Feststellung des EuRH, dass „[i]m Hinblick auf den Inhalt komprimierter Abwicklungspläne […] bislang jedoch noch keine Leitlinien bereitgestellt“ wurden, möchte der SRB darauf hinweisen, dass er inzwischen Vorlagen für Abwicklungspläne erstellt hat, die von den internen Abwicklungsteams zu verwenden sind. Diese neuen Vorlagen enthalten Leitlinien zum Inhalt der Pläne.

Antwort zu Ziffer 92:

Anfang 2016 wurde eine aus Vertretern des SRB und der nationalen Aufsichtsbehörden bestehende Sonder-Taskforce eingerichtet, die sich mit der Frage der vereinfachten Anforderungen befasst. Die Arbeit dieser Gruppe führte unter anderem dazu, dass der SRB im September 2016 einen Vermerk zu Grundsatzfragen hinsichtlich vereinfachter Anforderungen für weniger bedeutende Banken erstellt und angenommen und im Plenum vorgestellt hat.

Der Vermerk legt die wichtigsten Grundsätze dar, die bei der Anwendung der vereinfachten Anforderungen für weniger bedeutende Banken zu beachten sind, und gibt die Mindestanforderungen bezüglich des Inhalts von Abwicklungsplänen für Institutionen an, für die die vereinfachten Anforderungen gelten.

In der Zwischenzeit wurde auf EBA-Ebene weiter an einem Entwurf für einen technischen Regulierungsstandard für die Anwendung vereinfachter Anforderungen gearbeitet. Der technische Regulierungsstandard wurde einer öffentlichen Konsultation unterzogen, die am 8. August 2017 abgeschlossen wurde und noch von der Kommission anerkannt werden muss. Der technische Regulierungsstandard ersetzt den Vermerk zu Grundsatzfragen des SRB, der folglich nach der Anerkennung des technischen Regulierungsstandards und seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union überarbeitet und aktualisiert werden wird.

Für die Banken im direkten Zuständigkeitsbereich des SRB wurde noch nicht entschieden, ob die vereinfachten Anforderungen auf diese angewendet werden sollen. In Anbetracht der Größe und Komplexität der Banken im Zuständigkeitsbereich des SRB ist jedoch davon auszugehen, dass vereinfachte Anforderungen, wenn überhaupt, wohl nur für einige wenige dieser Banken infrage kommen. Aus diesem Grund hat der SRB den Entscheidungen bezüglich der vereinfachten Anforderungen bisher keine Priorität eingeräumt.

Antwort zu Ziffer 93:

Der SRB hat 2017 ein Expertennetzwerk zum Thema Abwicklungsberichterstattung aufgebaut, das für die Beurteilung vorhandener Informationsquellen, das Aufdecken von Informationslücken und die Vorlage von Vorschlägen zur Verbesserung der Abwicklungsberichterstattung verantwortlich ist. Die Erkenntnisse dieses Netzwerks sind in einen neuen Satz von EBA-Vorlagen eingeflossen, der von dem Expertennetzwerk der EBA erarbeitet wurde, das mit der Überarbeitung der technischen Durchführungsstandards zur Abwicklungsberichterstattung (wie in der Umsetzungsverordnung 2016/1066 der Kommission dargestellt) beauftragt war. Der neue Satz von EBA-Vorlagen berücksichtigt die bereits von dem SRB erarbeiteten Vorlagen (wie zum Beispiel die Vorlage „Verbindlichkeitsdaten“ [Liability Data Template, LDT] und die Vorlagen zu FMI sowie zu kritischen Funktionen). Der neue Satz von EBA-Vorlagen ist jetzt mit den vorhandenen SRB-Vorlagen voll und ganz kompatibel. Ferner ist darauf hingewiesen, dass der SRB die Banken im Jahr 2017 angewiesen hat, bestimmte EBA-Vorlagen nicht auszufüllen, sofern die in diesen Vorlagen abgefragten Informationen bereits in den Vorlagen des SRB enthalten waren.

Antwort zu Ziffer 94:

Siehe Antwort des SRB zu Ziffer VIII der Zusammenfassung und zu Ziffer 84.

Antwort zu Ziffer 99:

Der SRB hat eine Vorlage für kritische Funktionen sowie eine Orientierungshilfe zur Selbsteinschätzung von Banken erarbeitet, die zur Erfassung von Daten und Informationen im Abwicklungsplanungszyklus 2017 verwendet wurden. Zusammen mit den nationalen Abwicklungsbehörden erstellte der SRB außerdem einen verfahrenstechnischen Leitfaden bezüglich der Festlegung von kritischen Funktionen, um die Einheitlichkeit des Vorgehens aller internen Abwicklungsteams bei der Durchführung ihrer Bewertung der Kritikalität sicherzustellen. Die Vorlage und der Leitfaden haben bereits die Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit der Bewertungen von kritischen Funktionen gegenüber dem Jahr 2016 verbessert, da sie die Methodik und Indikatoren für die Ermittlung kritischer Funktionen angleichen. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Analyse kritischer Funktionen nicht einfach „auf Knopfdruck“ erfolgen kann; vielmehr stützt sich das Endergebnis auf das fachliche Wissen und Urteil der internen Abwicklungsteams. Da die verschiedenen Schlussfolgerungen und Analysen jetzt besser miteinander verglichen werden können, wird davon ausgegangen, dass Unstimmigkeiten zwischen den internen Abwicklungsteams und Ländern leichter erkennbar sind und mit der Zeit abgebaut werden können. Zur Vereinfachung derartiger Vergleiche hat der SRB ein Benchmarking-Instrument entwickelt und dieses zur Unterstützung der internen Abwicklungsteams und Verbesserung des ihren Beurteilungen zugrunde liegenden Informationsstandes genutzt.

Antwort zu Ziffer 100:

Obwohl vor 2018 keine förmlichen Maßnahmen in Bezug auf die ermittelten möglichen Hindernisse zu ergreifen sind, werden Banken bereits über diese möglichen Hindernisse informiert und dazu angeregt, Schritte zu ihrer Beseitigung zu unternehmen.

Antwort zu Ziffer 101:

Siehe Antwort des SRB zu Ziffer VIII der Zusammenfassung und zu Ziffer 84.

Antwort zu Ziffer 102:

Im Jahr 2017 wurde von dem SRB ein Satz von 16 Normen für die interne Kontrolle angenommen. Dieser enthält 96 Anforderungen, die größtenteils auf den im Juni 2014 von der Europäischen Kommission herausgegebenen überarbeiteten Normen für die interne Kontrolle für ein effizientes Management beruhen. Der Arbeitsplan des Büros für interne Kontrolle für 2018 wird einen Umsetzungsfahrplan für die Normen für die interne Kontrolle im SRB enthalten.

V. Angemessenheit der Ressourcen des SRB (Ziffer IX der Zusammenfassung und Ziffern 103-118)

Antwort zu Ziffer IX:

Siehe Antwort des SRB zu den Ziffern 114 und 115.

Antwort zu Ziffer 105:

Zwar hat sich das Jahr 2016 in Bezug auf die Erfüllung der Einstellungsziele des SRB als schwierig erwiesen, doch hat der SRB 2017 große Anstrengungen unternommen, um seine Anwerbung neuer Mitarbeiter zu priorisieren. Damit ist es gelungen, ca. 160 neue Mitarbeiter zu gewinnen, die ihre Tätigkeit bereits aufgenommen haben oder in den nächsten Wochen/Monaten aufnehmen werden.

Antwort zu den Ziffern 106-109:

Siehe Antwort des SRB zu den Ziffern 114-115.

Antwort zu Ziffer 110:

Um dem Personalmangel im ICT-Team entgegenzuwirken, wird gegenwärtig eine Reihe von Stellenausschreibungen vorbereitet, die in den kommenden Monaten veröffentlicht werden sollen. Im Laufe des Jahres 2018 sollte dieses Team voll besetzt werden. In der Zwischenzeit sind bereits einige Entwicklungsprojekte gestartet worden. Zur Unterstützung der Abwicklungsplanungsaktivitäten wurde eine Vereinbarung mit der EZB getroffen, das zur Aufsicht verwendete Haupttool – IMAS – für Abwicklungszwecke anzupassen und zu nutzen. Das erste Release dieses neuen Systems soll bis Ende des ersten Quartals 2018 im ganzen SRB eingeführt werden.

Antwort zu Ziffer 114:

Der SRB hat seit Anfang 2017 eine Reihe groß angelegter Auswahlverfahren geplant und durchgeführt, die zur Einstellung von über 100 neuen Mitarbeitern führte. Kurz gesagt, bis Anfang 2018 wird die Zahl der Mitarbeiter des SRB 306 betragen. Das Personalbeschaffungsteam führt gegenwärtig eine Reihe von Auswahlverfahren durch, mit deren Hilfe das Ziel einer Gesamtmitarbeiterzahl von 350 im Jahr 2018 erreicht werden soll.

Antwort zu Ziffer 115:

Schon im Verlauf der Prüfung fand beim SRB zur Unterstützung des HR-Teams eine Auswahl neuer Mitarbeiter sowohl für den Bereich Administration als auch für den Bereich Assistenz statt. Das hat dazu geführt, dass die aktuelle Mitarbeiterzahl im Personalbereich 15 beträgt, von denen 7 ausschließlich für Personalbeschaffung zuständig sind. Darüber hinaus beschäftigte der SRB im ersten Halbjahr 2017 auch Zeitarbeitskräfte zur Unterstützung des Personalbeschaffungsprozesses. Dadurch war der SRB in der Lage, drei groß angelegte Auswahlverfahren für Abwicklungseinheiten durchzuführen, sodass insgesamt 80 zusätzliche Mitarbeiter ausgewählt werden konnten, die ihre Tätigkeit beim SRB entweder bereits aufgenommen haben oder in den kommenden Wochen/Monaten aufnehmen werden.

VI. Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden (NRA) (Ziffer X der Zusammenfassung und Ziffern 120-129)

Antwort zu Ziffer X der Zusammenfassung und zu Ziffern 122 und 124:

Der SRB hat vor Kurzem in seiner Plenarsitzung ein Zielbetriebssystem angenommen, durch das Rollen und Aufgaben innerhalb des SRM und auch in Bezug auf die Arbeit der internen Abwicklungsteams zugewiesen werden. Den bisherigen Erfahrungen des SRB mit diesem Modell zufolge hat dies zu mehr Klarheit hinsichtlich der Aufgabenverteilung zwischen dem SRB und den NRA geführt. Diese neu gewonnene Klarheit wird sich in der bevorstehenden Überprüfung des Kooperationsrahmens zwischen dem SRB und den NRA niederschlagen.

Bezüglich der Personalbeschaffung siehe die Antworten des SRB zu den Ziffern 114 und 115.

Antwort zu den Ziffern 126 und 128:

Es gibt seit Erhalt des ersten Entwurfs einer Abwicklungsmaßnahme von einer nationalen Abwicklungsbehörde im Juni 2016 eine begrenzte Überwachungsfunktion. Seitdem hat der SRB rund 430 Entwürfe von Abwicklungsmaßnahmen, die von 9 nationalen Abwicklungsbehörden eingereicht wurden, bewertet. Trotz der knappen Ressourcen, die für die Überwachungsfunktion des SRB zur Verfügung stehen, wird entsprechend den Vorgaben der SRM-Verordnung eine reaktive Überwachung durchgeführt.

Im Oktober 2016 gründete der SRB außerdem eine Taskforce zur Überwachung weniger bedeutender Institute, die sich mit den Problemstellungen hinsichtlich der Arbeit der NRA in Bezug auf weniger bedeutende Institute befasst. Diese Taskforce versorgt den SRB gegenwärtig mit wichtigen Informationen über die laufende Arbeit in den NRA. Die Überwachungsfunktion des SRB erfordert keine Aufsicht über die täglichen Aktivitäten der NRA, sondern zielt vielmehr darauf ab, das einheitliche und effiziente Funktionieren des SRM in der Bankenunion insgesamt sicherzustellen.

VII. Zusammenarbeit mit der EZB und Gesetzgebungsvorschläge (Ziffer XI der Zusammenfassung und Ziffern 130-142)

Antwort zu Ziffer XI der Zusammenfassung (zu Gesetzgebungsvorschlägen und dem Instrument eines Moratoriums):

Der SRB hat sich bezüglich möglicher Änderungen der SRM-Verordnung mit der Kommission in Verbindung gesetzt. Dabei wurden sowohl mögliche Überarbeitungen der BRRD-Richtlinie zur Lösung technischer Probleme als auch Grundsatzfragen auf höherer Ebene angesprochen. Bezüglich der Möglichkeit eines Moratoriums hat der SRB den Vorschlag der Kommission mit Stand November 2016 befürwortet und dabei auf die möglichen Vorteile für Abwicklungsbehörden hingewiesen. Der SRB befürwortet, dass das Instrument eines Moratoriums zur Verfügung stehen sollte, das als eine Ausnahmemaßnahme dann einzusetzen ist, wenn dies für die effiziente Anwendung des Abwicklungstools erforderlich ist. Die Dauer des Moratoriums sollte so bemessen sein, dass es als Maßnahme effizient ist, aber nicht so lang, dass es zu einer Gefährdung der Finanzmarktstabilität führen könnte. Der Umfang des Moratoriums sollte so bemessen sein, dass seine Effizienz sichergestellt ist und es der Abwicklungsbehörde ermöglicht, eine ausreichende Zahl von Verbindlichkeiten zu erfassen, um die Ziele dieses Instruments zu erfüllen. Sofern seine bedarfsgerechte Gestaltung sichergestellt ist, können Vorteile dieses Instruments die damit verbunden Risiken aufwiegen.

Antwort zu Ziffer XI der Zusammenfassung und zu den Ziffern 132 und 133:

Angesichts der in den zwei Jahren seit Unterzeichnung des zwischen ihnen bestehenden Memorandum of Understanding („MoU“) gesammelten Erfahrungen arbeiten der SRB und die EZB gegenwärtig an seiner Aktualisierung. Mit dem neuen MoU sollen Informationen über Banken vermehrt automatisch ausgetauscht werden, insbesondere Informationen über Banken, die als ausfallgefährdet identifiziert wurden (mit einer SREP-Punktzahl 4 oder Punktzahl 3 mit Unterpunktzahl 4). Das neue MoU soll spätestens zum Ende des ersten Quartals 2018 vereinbart und unterzeichnet sein. Darüber hinaus werden nach einer Entscheidung des Aufsichtsgremiums der EZB jetzt auch für alle Banken Berichte bezüglich des Verfahrens zur Beurteilung der Angemessenheit der internen Liquidität (ILAAP) sowie bezüglich des Verfahrens zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (ICAAP) automatisch ausgetauscht.

Antwort zu Ziffer 141:

Im Hinblick auf die Feststellung des EuRH, dass der SRB noch keinen Rahmen für die Bewertung, ob eine Bank als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend („FOLTF“) anzusehen ist, festgelegt hat, weist der SRB darauf hin, dass er sich aktiv mit der Erarbeitung seiner Vorgehensweise in diesem Bereich befasst und dabei ermittelt, wo diese Bewertungsmöglichkeit eingesetzt werden könnte. Dabei muss der Zusammenhang zwischen der Bewertung 1 und der FOLTF-Bewertung berücksichtigt werden und ebenso die Notwendigkeit, die Erstellung sich überschneidender Bewertungen zu vermeiden, die dazu führen könnte, dass der SRB faktisch wie ein Aufsichtsgremium auftreten würde.

Außerdem stellt der SRB fest, dass seine Rolle bezüglich der Erklärung, ob eine Bank ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend ist, als ein Schutzmechanismus innerhalb des Systems zur Minimierung aufsichtlicher Nachsicht zwar wichtig ist, die Hauptverantwortung für die Durchführung derartiger Bewertungen jedoch bei dem Aufsichtsgremium liegt, das am besten auf alle einschlägigen Informationen zugreifen kann.

Zum Zeitpunkt der Prüfung übte der SRB diese Befugnis noch nicht aus (in allen Krisenfällen der letzten Zeit hat die EZB, wie in der SRM-Verordnung vorgesehen, die FOLTF-Entscheidung getroffen).

VIII. Schlussfolgerungen und Empfehlungen

Antwort zu Empfehlung 1:

Empfehlung 1 wird teilweise akzeptiert. Dabei ist insbesondere zu beachten:

  1. Der SRB hat zwar nicht für jede Bank in seinem Zuständigkeitsbereich einen Termin bestimmt, zu dem ein vollständig vorschriftskonformer Abwicklungsplan fertiggestellt sein muss, aber er verwendet bereits einen nach Prioritäten gestaffelten Ansatz (siehe die Antworten des SRB unter dem Punkt „Abwicklungspläne“ weiter oben). Nach diesem Ansatz sind bereits risikoreichere Banken ermittelt worden. Diese gehören zu den vorrangigen Banken des SRB, für die die umfassendsten Abwicklungspläne des SRB, die sogenannten „Phase-drei“-Pläne, gelten. Die Fertigstellung vollständig vorschriftskonformer Abwicklungspläne für alle Banken im Zuständigkeitsbereich des SRB ist für 2020 vorgesehen, wobei einige Pläne bereits im Jahr 2019 ganz fertiggestellt sein werden.
  2. Mit der Ermittlung wesentlicher Hindernisse wird im Jahr 2018 begonnen, und Mitteilungen an die EBA über die Abwicklungsfähigkeit von Banken werden daraus folgen.
  3. Diese Empfehlung wird im Abwicklungsplanungszyklus 2018 berücksichtigt.
Antwort zu Empfehlung 2:

Die Empfehlung wird mit Ausnahme das Umsetzungsdatums akzeptiert. Dabei ist insbesondere zu beachten:

  1. Die Vorgehensweise des SRB bei MREL wurde im Oktober 2017 angenommen und wird im Planungszyklus 2017 umgesetzt. Eine Vorgehensweise für die Beseitigung von Hindernissen wird im Jahr 2018 erarbeitet und soll im Planungszyklus 2018 umgesetzt werden. Für alle Banken im Zuständigkeitsbereich der SRB wird es zum Zeitpunkt des Abwicklungsplanungszyklus 2020 vollständig vorschriftskonforme Abwicklungspläne geben.
  2. Das Handbuch für die Abwicklungsplanung wird im Jahr 2018 überarbeitet.
  3. Die Leitlinien zum Umgang mit Abwicklungsszenarien, die nach dem Rechtsrahmen in den Abwicklungsplänen enthalten sein müssen, werden in der 2018 überarbeiteten Version des Handbuchs für die Abwicklungsplanung enthalten sein.
Antwort zu Empfehlung 3:

Die Empfehlung wird akzeptiert. Insbesondere auch mit Blick auf die Antworten unter Ziffer 114 und Ziffer 115 merkt der SRB an, dass bereits wichtige Schritte in dieser Hinsicht unternommen wurden, mit denen die angestrebten Mitarbeiterzahlen sowohl im Personalbereich als auch im gesamten SRB bis Anfang 2018 erreicht werden sollen.

Antwort zu Empfehlung 4:

Die Empfehlung wird akzeptiert. Dabei ist insbesondere zu beachten:

  1. Hinsichtlich der Empfehlung, die operative Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten mit den nationalen Abwicklungsbehörden zu klären, hat der SRB kürzlich in seiner Plenarsitzung ein angestrebtes Betriebsmodell angenommen, nach dem Rollen und Aufgaben innerhalb des SRB und auch in Bezug auf die Arbeit der internen Abwicklungsteams zugewiesen werden. Die größere Klarheit, die aufgrund der bisherigen Erfahrungen erlangt wurde, wird sich auch in der bevorstehenden Überprüfung des Kooperationsrahmens zwischen dem SRB und den NRA niederschlagen.
  2. Zwar kann der SRB nur dafür sorgen, dass die internen Abwicklungsteams auf der SRB-Seite mit genügend Mitarbeitern besetzt sind, doch wird der SRB die Empfehlung des EuRH auch an die nationalen Abwicklungsbehörden weitergeben und mit diesen – sofern dies angebracht erscheint – über Möglichkeiten für den Einsatz zusätzlicher Mitarbeiter in den internen Abwicklungsteams sprechen.
  3. Der SRB möchte außerdem darauf hinweisen, dass bereits zwei Probeläufe für 2018 geplant sind.
Antwort zu Empfehlung 5:

Die Empfehlung wird akzeptiert. Das MoU wird gegenwärtig von dem SRB und der EZB überarbeitet und sollte spätestens im ersten Quartal 2018 angenommen werden. Danach werden das MoU und seine Anhänge veröffentlicht.

Antwort zu Empfehlung 6:

Die Empfehlung wird akzeptiert. Dabei ist insbesondere zu beachten:

  1. Siehe Antwort des SRB zu Ziffer XI.
  2. Der SRB hat bereits in der Vergangenheit auf die Bedeutung einer Verbesserung des Informationsflusses aufseiten des Aufsichtsgremiums hingewiesen (dazu gehört auch die mögliche automatische Teilnahme des SRB an Sitzungen des Aufsichtsgremiums) und wird dies auch weiterhin tun. Siehe Antwort des SRB zu den Ziffern 132 und 133.
  3. Siehe Antwort des SRB zu Ziffer XI.

Abkürzungen

AEUV: Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

BRRD: Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190)).

DGS: Deposit guarantee scheme (Einlagensicherungssystem)

EBA: Europäische Bankenaufsichtsbehörde

Einlagensicherungsrichtlinie: Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).

EuRH: Europäischer Rechnungshof

EZB: Europäische Zentralbank

FOLTF: Failing or likely to fail (ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend)

MoU: Memorandum of understanding (Vereinbarung)

MREL: Minimum requirement for own funds and eligible liabilities (Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten)

NCA: National competent authority (zuständige nationale Behörde)

NRA: National resolution authority (nationale Abwicklungsbehörde)

RC: Resolution College (Abwicklungskollegium)

SRB: Single Resolution Board (Einheitlicher Abwicklungsausschuss)

SREP: Supervisory review and evaluation process (aufsichtlicher Überprüfungs- und Bewertungsprozess)

SRF: Einheitlicher Abwicklungsfonds

SRM: Single Resolution Mechanism (Einheitlicher Abwicklungsmechanismus)

SRM-Verordnung: Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).

SSM: Single Supervisory Mechanism (Einheitlicher Aufsichtsmechanismus)

TRP: Transitional Resolution Plan (vorläufiger Abwicklungsplan)

VZÄ: Vollzeitäquivalent

Glossar

Abwicklung: Abwicklung bedeutet die geordnete Liquidation einer ausfallenden Bank, um die Kontinuität ihrer grundlegenden Funktionen zu gewährleisten und die Finanzstabilität zu wahren. Sie dient ferner dem Schutz öffentlicher Mittel durch geringere Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln.

Abwicklungskollegien: Diese Gremien, denen Mitglieder aus verschiedenen nationalen Abwicklungsbehörden angehören, werden eingerichtet, um die Zusammenarbeit aller einschlägigen Behörden in allen Phasen der Abwicklung einer grenzüberschreitend tätigen Bankengruppe zu gewährleisten.

Aufsicht: Bankenaufsicht ist die Überwachung der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Transaktionen von Banken durch öffentliche Behörden mit dem Ziel sicherzustellen, dass ihre Geschäftstätigkeit zuverlässig und solide ist und im Einklang mit den Regeln und Rechtsvorschriften steht.

Bail-in-Instrument: Abwicklungsinstrument zur Verringerung der Verbindlichkeiten einer Bank, das dazu führt, dass der Nominalwert der Kundeneinlagen und Anleihen zwangsweise reduziert wird. Verbindlichkeiten, die für das Bail-in-Instrument in Betracht kommen, werden als "bail-in-fähig" bezeichnet.

Einlagensicherungssystem: Einlagensicherungssysteme dienen dem Schutz der Einleger, indem sichergestellt wird, dass sie im Fall des Ausfalls einer Bank bis zu einer bestimmten Höhe und innerhalb bestimmter Grenzen vor Verlusten bewahrt werden.

Interne Abwicklungsteams: Gemäß Artikel 83 der SRM-Verordnung kann der Einheitliche Abwicklungsausschuss interne Abwicklungsteams einrichten, die sich aus seinen Mitarbeitern und Mitarbeitern der nationalen Abwicklungsbehörden, einschließlich, falls angezeigt, Beobachtern aus nicht am Euro-Währungsgebiet teilnehmenden Mitgliedstaaten zusammensetzen. Die internen Abwicklungsteams spielen eine zentrale Rolle bei der Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen dem SRB und den nationalen Abwicklungsbehörden, wenn es um die Ausarbeitung der Abwicklungspläne geht. Diese Teams werden für alle Banken eingerichtet, die in den Zuständigkeitsbereich des SRB fallen. Sie werden von Koordinatoren geleitet, die aus den Reihen der leitenden Mitarbeiter des SRB ernannt werden.

Kerngeschäftsbereich: Geschäftsbereich, der für eine Bank eine wesentlichen Quelle der Einnahmen oder Gewinne darstellt.

Kritische Funktionen: Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte einer Bank, deren Einstellung wahrscheinlich eine Störung der Finanzstabilität oder eine Unterbrechung von für die Realwirtschaft wesentlichen Dienstleistungen zur Folge hat.

Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten: Anforderung, die Banken zu jeder Zeit erfüllen müssen, indem sie über Instrumente verfügen, die problemlos für ein Bail-in herangezogen werden können, sodass sichergestellt ist, dass Verluste ausgeglichen und die Banken rekapitalisiert werden können, sollten sie in finanzielle Schwierigkeiten geraten und anschließend abgewickelt werden.

Wesentliche Hindernisse: Schwerwiegende Hindernisse für die Liquidation oder Abwicklung einer Bank, die von den Abwicklungsbehörden bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Banken ermittelt werden. Abwicklungsbehörden verfügen über weitreichende Befugnisse, um die Banken dazu anzuhalten, alle derartigen Hindernisse innerhalb einer bestimmten Frist abzubauen oder zu beseitigen. So kann der SRB von einer Bank verlangen, bestimmte Vermögenswerte zu veräußern, ihre Tätigkeiten einzuschränken bzw. ihre rechtlichen oder operativen Strukturen zu ändern.

Endnoten

1 Der Begriff "Bank" bezeichnet in diesem Bericht die in Artikel 2 der SRM-Verordnung genannten Unternehmen.

2 Artikel 7 Absatz 2 der SRM-Verordnung und https://srb.europa.eu/en/node/44

3 https://www.bankingsupervision.europa.eu/banking/list/who/html/index.en.html.

4 Die Mittel des SRF stammen aus Beiträgen der Banken im Euro-Währungsgebiet. Sollen Verluste auf den Fonds übertragen werden, so ist seine Inanspruchnahme erst zulässig, wenn Anteilseigner oder Gläubiger, einschließlich Schuldverschreibungsinhaber, bereits Verluste in Höhe von mindestens 8 % der gesamten Verbindlichkeiten absorbiert haben, die bei der Abwicklung der Bank entstehen (Artikel 27 Absatz 7 und Artikel 76 Absatz 3 der SRM-Verordnung).

5 http://www.bis.org/fsi/fsipapers11.htm.

6 Schriftliche Stellungnahmen des SRB zu Anfragen zur Erlangung von Nachweisen.

7 Am Einheitlichen Abwicklungsmechanismus nehmen 19 Mitgliedstaaten teil, da in Spanien aber zwei Behörden für Abwicklungen zuständig sind, ergibt sich für die Umfrage eine Grundgesamtheit von 20 Behörden.

8 Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe g der BRRD.

9 Die Abbildung enthält den Begriff singulärer und multipler "Abwicklungsansatz". Dieser Begriff bezeichnet die Anzahl der juristischen Personen, auf die der SRB Abwicklungsmaßnahmen anwendet. Ein singulärer Abwicklungsansatz bedeutet, dass nur eine juristische Person Gegenstand von Abwicklungsmaßnahmen ist, z. B. die Holdinggesellschaft einer Bankengruppe, während bei einem multiplen Abwicklungsansatz mehr als eine juristische Person, z. B. mehrere Tochterunternehmen, Gegenstand von Abwicklungsmaßnahmen sind.

10 SRB, "Introduction to resolution planning", S. 19 (https://srb.europa.eu/en/node/163).

11 Im Januar 2017 fielen 141 Banken in den Zuständigkeitsbereich des SRB (acht global systemrelevante Banken, 118 weitere bedeutende Banken und 15 weniger bedeutende grenzüberschreitend tätige Banken). 11 Banken galten allerdings als Teil einer Gruppe, sodass lediglich 130 Abwicklungspläne erforderlich waren.

12 Der SRB hatte 58 Abwicklungspläne für Banken angenommen, bei denen er die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde war, sowie sechs Abwicklungspläne für Banken, bei denen diese Aufgabe einer anderen Abwicklungsbehörde zukam (siehe Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 44 der BRRD).

13 Artikel 8 Absatz 12 der SRM-Verordnung.

14 Artikel 88 Absatz 3 der BRRD gibt lediglich vor, dass Abwicklungsbehörden aus Drittländern Geheimhaltungspflichten unterliegen müssen.

15 In dieser Tabelle bedeutet "SRM", dass die Abwicklungspläne den am internen Abwicklungsteam beteiligten nationalen Abwicklungsbehörden übermittelt werden. Die Mitglieder der Abwicklungskollegien sind in Artikel 88 Absatz 2 der BRRD definiert. Beobachter in den Abwicklungskollegien sind beispielsweise die Abwicklungsbehörden von Drittländern (Artikel 88 Absatz 3 der BRRD) oder die nationalen Abwicklungsbehörden, wenn der SRB als Mitglied am Abwicklungskollegium teilnimmt.

16 Beispielsweise fehlten gruppeninterne Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, gruppeninterne Eigenmittel, gruppeninterne Derivate und gruppeninterne Verlustabführungsverträge häufig.

17 Artikel 24 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission.

18 Artikel 14 Absatz 2 der SRM-Verordnung.

19 Artikel 8 der Einlagensicherungsrichtlinie.

20 Erwägungsgrund 20 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission.

21 Artikel 24 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission.

22 Artikel 24 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission.

23 Erwägungsgrund 22 und Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission.

24 Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission.

25 Artikel 29a des Vorschlags der Kommission zur Änderung der BRRD http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=COM:2016:0852:FIN

26 Artikel 25 Absatz 3 Buchstaben a und e der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission.

27 Artikel 10 Absatz 7 der BRRD.

28 Artikel 26 bis 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission.

29 Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission.

30 Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission.

31 Artikel 29 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission.

32 Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d und Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission.

33 Artikel 22 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission.

34 Artikel 8 Absatz 6 der SRM-Verordnung.

35 Artikel 10 Absatz 1 der BRRD.

36 Artikel 72 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission.

37 Die SRB-Mustervorlagen beziehen sich auf Verbindlichkeitsdaten, kritische Funktionen, Finanzmarktinfrastruktur und Kerngeschäftsbereiche (in Ausarbeitung).

38 Durchführungsverordnung (EU) 2016/1066 der Kommission.

39 Artikel 22 Absätze 2 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission.

40 Artikel 10 Absätze 4 und 5 der SRM-Verordnung.

41 Artikel 4 der BRRD.

42 EBA-Leitlinie 2015/16.

43 Gemäß Artikel 4 Absatz 10 der BRRD kann der SRB vereinfachte Anforderungen nur auf weniger bedeutende Banken anwenden. In Bezug auf weniger bedeutende Banken, die in den Zuständigkeitsbereich nationaler Abwicklungsbehörden fallen, ergab die Umfrage des Hofes, dass für 2 400 solcher Institute vereinfachte Anforderungen geplant waren.

44 Die EBA hat ein Konsultationspapier veröffentlicht, in dem sie auf die Kriterien für die Anwendbarkeit eingeht. Es enthält Leitlinien dafür, wann eine Bank für die Anwendung vereinfachter Anforderungen in Betracht kommt. Die EBA wird nach Ablauf der Konsultationsfrist (8.8.2017) einen endgültigen technischen Regulierungsstandard veröffentlichen.

45 Anhang i der Mustervorlage "Verbindlichkeitsdaten" und Anhang V der EBA-Vorlage.

46 Artikel 8 Absatz 6 der SRM-Verordnung und Artikel 10 Absatz 3 der BRRD.

47 Artikel 10 Absatz 7 der SRM-Verordnung und Artikel 17 Absatz 1 der BRRD.

48 https://srb.europa.eu/en/node/201.

49 COM(2013) 520 final vom 10. Juli 2013. In dieser Zahl sind abgeordnete nationale Sachverständige oder Praktikanten nicht enthalten.

50 Im EZB-Jahresbericht zur Aufsichtstätigkeit 2015 heißt es beispielsweise, dass 1 074 VZÄ eingestellt wurden: 769 für mit Bankenaufsicht befasste Geschäftsbereiche und 305 für gemeinsame Dienste. Aus dem Bericht für 2016 geht hervor, dass weitere 160 VZÄ genehmigt wurden.

51 Ziffer 110 des Sonderberichts Nr. 29/2016 des Hofes "Der Einheitliche Aufsichtsmechanismus - Guter Auftakt, doch bedarf es weiterer Verbesserungen" (http://eca.europa.eu).

52 https://www.bankingsupervision.europa.eu/about/ssmexplained/html/hplsi.de.html.

53 Artikel 30 Absatz 7 der SRM-Verordnung.

54 Diese Informationen gehen aus dem Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals und dem Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit der internen Liquidität, die für SREP-Zwecke durchgeführt werden, hervor.

55 Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450.

56 Die Mutter- und Tochterunternehmen der 15 weniger bedeutenden grenzüberschreitend tätigen Banken sind in 17 verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig.

57 Artikel 27 Absatz 1 der BRRD und EBA-Leitlinie GL/2015/03.

58 Artikel 13 Absatz 1 der SRM-Verordnung.

59 Artikel 13 Absatz 3 der SRM-Verordnung.

60 Artikel 13 Absatz 5 der SRM-Verordnung.

61 Artikel 18 Absatz 1 der SRM-Verordnung.

Verfahrensschritt Datum
Annahme des Prüfungsplans/Beginn der Prüfung 8.11.2016
Offizielle Übermittlung des Berichtsentwurfs an den Einheitlichen Abwicklungsausschuss 12.10.2017
Annahme des endgültigen Berichts nach Abschluss des kontradiktorischen Verfahrens 28.11.2017
Eingang der offiziellen Antworten des Einheitlichen Abwicklungsausschusses in allen Sprachfassungen 11.12.2017

Prüferteam

Die Sonderberichte des Hofes enthalten die Ergebnisse seiner Wirtschaftlichkeits- und Compliance-Prüfungen zu spezifischen Haushaltsbereichen oder Managementthemen. Bei der Auswahl und Gestaltung dieser Prüfungsaufgaben ist der Hof darauf bedacht, maximale Wirkung dadurch zu erzielen, dass er die Risiken für die Wirtschaftlichkeit oder Compliance, die Höhe der betreffenden Einnahmen oder Ausgaben, künftige Entwicklungen sowie das politische und öffentliche Interesse abwägt.

Dieser Bericht wurde von der Prüfungskammer IV - mit dem Schwerpunkt auf den Bereichen "Marktregulierung und wettbewerbsfähige Wirtschaft" - unter Vorsitz von Herrn Baudilio Tomé Muguruza, Mitglied des Rechnungshofs, erstellt. Die Prüfung stand unter der Leitung von Kevin Cardiff, Mitglied des Hofes. Bei der Ausarbeitung des Berichts wurde Herr Cardiff von seinem Kabinettchef Gediminas Mačys und Kabinettattaché Shane Enright sowie von Zacharias Kolias, Direktor und Leitender Manager, und Aufgabenleiter Helmut Kern unterstützt. Zum Prüferteam gehörten Matthias Blaas, Helmut Frank, Vasileia Kalafati, Anna Ludwikowska, Radek Majer, Heikki Kivisto und Natalie Hagmayer.

Von links nach rechts: Natalie Hagmayer, Anna Ludwikowska, Shane Enright, Helmut Kern, Radek Majer, Helmut Frank, Kevin Cardiff, Matthias Blaas, Zacharias Kolias, Vasileia Kalafati, Gediminas Mačys.

Kontakt

EUROPÄISCHER RECHNUNGSHOF
12, rue Alcide De Gasperi
1615 Luxemburg
LUXEMBURG

Tel. (+352) 4398-1
Kontaktformular: eca.europa.eu/de/Pages/ContactForm.aspx
Website: eca.europa.eu
Twitter: @EUAuditors

Zahlreiche weitere Informationen zur Europäischen Union sind verfügbar über Internet, Server Europa (http://europa.eu).

Luxemburg: Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2017

PDFISBN 978-92-872-9059-5ISSN 1977-5644doi:10.2865/36431QJ-AB-17-026-DE-N
HTMLISBN 978-92-872-9033-5ISSN 1977-5644doi:10.2865/91580QJ-AB-17-026-DE-Q

© Europäische Union, 2017.

Die Genehmigung zur Wiedergabe oder Vervielfältigung von Fotos oder sonstigem Material, die/das nicht dem Copyright der Europäischen Union unterliegen/unterliegt, muss direkt beim Copyright-Inhaber eingeholt werden.

DIE EU KONTAKTIEREN

Besuch
In der Europäischen Union gibt es Hunderte von „Europe-Direct“-Informationsbüros. Über diesen Link finden Sie ein Informationsbüro in Ihrer Nähe: https://europa.eu/european-union/contact_de

Telefon oder E-Mail
Der Europe-Direct-Dienst beantwortet Ihre Fragen zur Europäischen Union. Kontaktieren Sie Europe Direct

  • über die gebührenfreie Rufnummer: 00 800 6 7 8 9 10 11 (manche Telefondienstanbieter berechnen allerdings Gebühren),
  • über die Standardrufnummer: +32 22999696 oder
  • per E-Mail über: https://europa.eu/european-union/contact_de

INFORMATIONEN ÜBER DIE EU

Im Internet
Auf dem Europa-Portal finden Sie Informationen über die Europäische Union in allen Amtssprachen: http://europa.eu

EU-Veröffentlichungen
Beim EU-Bookshop können Sie – zum Teil kostenlos – EU-Veröffentlichungen herunterladen oder bestellen: http://op.europa.eu/eubookshop. Wünschen Sie mehrere Exemplare einer kostenlosen Veröffentlichung, wenden Sie sich an Europe Direct oder das Informationsbüro in Ihrer Nähe (siehe https://europa.eu/european-union/contact_de).

Informationen zum EU-Recht
Informationen zum EU-Recht, darunter alle EU-Rechtsvorschriften seit 1951 in sämtlichen Amtssprachen, finden Sie in EUR-Lex unter http://eur-lex.europa.eu

Offene Daten der EU
Über ihr Offenes Datenportal (http://data.europa.eu/euodp) stellt die EU Datensätze zur Verfügung. Die Daten können zu gewerblichen und nichtgewerblichen Zwecken kostenfrei heruntergeladen werden.