EU-Fischereikontrolle: mehr Anstrengungen erforderlich
Über den Bericht:In diesem Bericht untersucht der Hof die Wirksamkeit der EU-Fischereikontrollregelung, die ein zentrales Element bei der Sicherstellung der langfristigen Nachhaltigkeit der Fischbestände und des Fischereisektors ist. Der Hof stellte fest, dass die Mitgliedstaaten noch nicht alle vorgeschriebenen Kontrollen durchführten und dass die Kontrollregelung aktualisiert werden musste. Es bestanden Mängel bezüglich der Überprüfung der Angaben zur Flottenkapazität, der Kontrolle kleiner Fischereifahrzeuge, der Zuverlässigkeit der gemeldeten Fangdaten sowie der Gleichbehandlung der Betreiber im Fischereisektor bei der Anwendung von Sanktionen. Der Hof unterbreitet sowohl der Kommission als auch den Mitgliedstaaten eine Reihe von Empfehlungen zur Verbesserung der Fischereikontrolle.
Zusammenfassung
IDas Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) besteht darin, für die langfristige Nachhaltigkeit der Fischbestände und des Fischereisektors zu sorgen. Viele Bestände sind noch immer überfischt, was anhaltende Bemühungen um eine wirksame Fischereibewirtschaftung erforderlich macht. Aus diesem Grund umfasst die GFP Maßnahmen zur Beschränkung der Fischereiflottenkapazität und zur Bestandsbewirtschaftung: Beschränkungen für den Fang (z. B. Fangquoten) und für Fischereitätigkeiten (z. B. Begrenzungen des Fischereiaufwands oder technische Vorschriften für bestimmte Fischereien). Der Erfolg der GFP setzt die Konzeption und Umsetzung einer wirksamen Kontrollregelung voraus. Zuletzt wurde die Kontrollregelung der GFP im Jahr 2009 reformiert, um die damals bestehenden schwerwiegenden Mängel zu beheben, die im Sonderbericht Nr. 7/2007 des Hofes ermittelt wurden.
IIDas Prüfungsziel des Hofes lag in der Beantwortung der Frage: „Verfügt die EU über eine wirksame Fischereikontrollregelung?“
IIISeit der Prüfung des Hofes aus dem Jahr 2007 und der Reform der Kontrollverordnung haben die Mitgliedstaaten und die Kommission in mehreren Bereichen Fortschritte erzielt. Der Hof stellte jedoch fest, dass die Europäische Union aufgrund erheblicher Mängel in den meisten geprüften Bereichen noch nicht über eine ausreichend wirksame Fischereikontrollregelung zur Unterstützung des Erfolgs der GFP verfügt. Die Mitgliedstaaten hatten die Fischereikontrollverordnung der EU noch nicht vollständig umgesetzt, und gewisse Bestimmungen der Verordnung bedürften einer Änderung, um den Mitgliedstaaten eine wirksame Kontrolle der Fischereitätigkeiten zu ermöglichen.
IVDie besuchten Mitgliedstaaten überprüften nicht in ausreichendem Maße, ob die Kapazität ihrer Flotten und die Informationen zu den Fischereifahrzeugen im Flottenregister richtig angegeben waren. Während die Kontrollverordnung ausdrücklich Vorschriften für Dokumentenüberprüfungen und technische Überprüfungen der Maschinenleistung vorsieht, ist dies für Überprüfungen der Bruttoraumzahl nicht der Fall. Der Hof stellte fest, dass die vier besuchten Mitgliedstaaten die Bruttoraumzahl ihrer Fischereifahrzeuge nicht überprüften und dass zwei von ihnen die vorgeschriebenen Überprüfungen der Maschinenleistung noch nicht vorgenommen hatten. Außerdem stellte der Hof eine erhebliche Anzahl von Abweichungen zwischen den Schiffsdaten im Flottenregister und denen in den Belegdokumenten fest.
VNach Einschätzung des Hofes setzten die untersuchten Mitgliedstaaten die Fischereibewirtschaftungsmaßnahmen insgesamt angemessen um. Die mit satellitengestützter Ortungstechnologie ausgestatteten Schiffsüberwachungssysteme (Vessel Monitoring Systems, VMS) der Mitgliedstaaten lieferten wichtige Informationen für die Überwachung und Kontrolle der Fischereitätigkeiten. Allerdings führte die Anwendung der Vorschriften der Kontrollverordnung dazu, dass 89 % der EU-Flotte nicht per VMS überwacht wurden, was einer wirksamen Fischereibewirtschaftung in einigen Fischereien und bezüglich einiger Arten entgegenstand.
VIIn den besuchten Mitgliedstaaten wurde die Ausschöpfung der ihnen zugeteilten Fangquoten gut verwaltet. Wenn die mitgliedstaatlichen Behörden die Aufteilung der Fangquoten von Erzeugerorganisationen verwalten ließen, waren ihnen allerdings nicht immer die Kriterien bekannt, die zur Aufteilung der Fangquoten auf die einzelnen Nutznießer angewendet wurden. Dieser Mangel an Transparenz erschwert es den Mitgliedstaaten, Kenntnis über die tatsächlichen Nutznießer von Fangmöglichkeiten zu haben, was es in der Folge schwierig macht, die potenziellen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt und die lokale Wirtschaft zu beurteilen und gegebenenfalls die notwendigen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Zudem erhöht die mangelnde Transparenz die Gefahr, dass spezielle Interessen bestimmter Marktteilnehmer zulasten anderer bevorzugt berücksichtigt werden. Die Überwachung der Einhaltung von Fischereibewirtschaftungsmaßnahmen erwies sich als schwierig, besonders im Fall von Fischereifahrzeugen, die nicht mit satellitengestützten Schiffsüberwachungssystemen verbunden waren. Der Hof ermittelte jedoch auch Beispiele für empfehlenswerte Verfahren, bei denen Berufsorganisationen der Fischer ihre Mitglieder dazu verpflichteten, zusätzliche, aber stärker zielgerichtete Erhaltungsmaßnahmen einzuhalten, die über die Anforderungen der Gemeinsamen Fischereipolitik hinausgingen.
VIIDie im Rahmen der Kontrollverordnung erhobenen Daten zu Fischereitätigkeiten waren nicht hinreichend vollständig und zuverlässig. Die Fangdaten der Fischereifahrzeuge, die ihre Erklärungen in Papierform einreichen - dies trifft auf einen wesentlichen Teil der EU-Flotte zu - waren unvollständig und in den Datenbanken der Mitgliedstaaten häufig falsch erfasst. Es bestanden erhebliche Abweichungen zwischen den gemeldeten Anlandungen und den anschließend vorgenommenen Aufzeichnungen zum Erstverkauf. Die Informationen zu den Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen eines Flaggenstaats in einem anderen wurden von zwei der vier besuchten Mitgliedstaaten nicht ausreichend ausgetauscht und zurückverfolgt. Die von den Mitgliedstaaten angewendeten Verfahren zur Datenvalidierung waren ungenügend. Darüber hinaus bestanden erhebliche Unterschiede zwischen den von den Mitgliedstaaten erfassten und den der Kommission vorliegenden Gesamtfangdaten. Die Mitgliedstaaten müssen gemäß Kontrollverordnung aggregierte Fangdaten je Bestand übermitteln. Eine Berichterstattung mit Angaben zu den Fischfanggebieten, zur Größe der Fischereifahrzeuge und zum Fanggerät ist in der Verordnung allerdings nicht vorgeschrieben, wodurch die eingehende Analyse der Tätigkeit der europäischen Flotte erschwert wird.
VIIIIm Allgemeinen wurden Fischereiinspektionen in den besuchten Mitgliedstaaten gut geplant und durchgeführt. Allerdings wurde die Wirksamkeit der Inspektionen dadurch verringert, dass die Inspektoren keinen Echtzeitzugriff auf schiffsbezogene Informationen hatten. Die Mitgliedstaaten hatten standardisierte Inspektionsverfahren eingerichtet, aber der Hof ermittelte Fälle, in denen verfügbare Berichtsvorlagen von den Inspektoren nicht verwendet worden waren. Die Inspektionsergebnisse wurden nicht immer ordnungsgemäß in den nationalen Datenbanken erfasst. Außerdem stellte der Hof fest, dass die verhängten Sanktionen nicht immer abschreckend waren. Das Punktesystem, eine der wichtigsten Neuerungen der geltenden Kontrollverordnung, mit dem die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer im Fischereisektor erreicht werden soll, wurde in den verschiedenen besuchten Mitgliedstaaten und sogar innerhalb desselben Mitgliedstaats in sehr unterschiedlichem Umfang angewendet. Schließlich besteht derzeit kein europäisches Register für Verstöße und Sanktionen, das eine bessere Weiterverfolgung der zugewiesenen Punkte, eine wirksamere Risikoanalyse und eine verbesserte Transparenz unter den Mitgliedstaaten ermöglichen würde.
IXDer Hof unterbreitet der Kommission und den Mitgliedstaaten eine Reihe von Empfehlungen mit dem Ziel, die Zuverlässigkeit der Informationen über die Fischereiflotten, die Überwachung der Maßnahmen zur Fischereibewirtschaftung, die Zuverlässigkeit der Fischereidaten sowie die Inspektionen und Sanktionen zu verbessern.
Einleitung
Die Gemeinsame Fischereipolitik
01Das vorrangige Ziel der zuletzt im Jahr 2013 überarbeiteten Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) besteht darin, dafür zu sorgen, dass die Wirtschaftszweige der Fischerei und der Aquakultur in ökologischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht langfristig nachhaltig sind. Dieses Ziel stellt eine Herausforderung dar, da einige Fischbestände in den Gewässern der Europäischen Union in der Vergangenheit durch Überfischung geschrumpft sind. Deshalb ist die GFP darauf ausgerichtet, den Druck auf die Fischbestände durch die Anwendung eines Vorsorgeansatzes2 sowie durch Festsetzung von Fangbeschränkungen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen über Ressourcen zu verringern; darüber hinaus soll ein Gleichgewicht zwischen der Flottenkapazität und den verfügbaren Fischereiressourcen hergestellt werden. Aus diesem Grund hat die EU eine Obergrenze für die europäische Flottenkapazität festgesetzt, die mit der Zeit an die vorhandenen Fangmöglichkeiten angepasst werden sollte (siehe Kasten 1), und Maßnahmen zur Fischereibewirtschaftung eingeführt, um für Nachhaltigkeit im Fischereisektor zu sorgen.
Kasten 1
Herstellung eines Gleichgewichts zwischen Flottenkapazität und Fangmöglichkeiten
Die EU arbeitet auf ein dauerhaftes Gleichgewicht zwischen der Fangflottenkapazität und den Fangmöglichkeiten hin. Im Rahmen der GFP ist für jeden Mitgliedstaat eine Obergrenze für die Fangflottenkapazität festgelegt, die sich auf die Maschinenleistung in Kilowatt (kW) und die Bruttoraumzahl (BRZ) bezieht. Neue Fischereifahrzeuge dürfen erst in die Flotte aufgenommen werden, nachdem die gleiche Flottenkapazität (in kW und BRZ) aus der Flotte ausgeschieden ist. Die Mitgliedstaaten führen Informationen über die Flotten in ihren Flottenregistern.
Sie sind verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um die Fangkapazität ihrer Flotte mit der Zeit an ihre Fangmöglichkeiten anzupassen. Eines der wichtigsten Werkzeuge zur Steuerung der Kapazität sind Fanglizenzen, die auch Informationen zu Kapazitäten und Fanggeräten enthalten. Bei Flottensegmenten mit Überkapazitäten müssen die Mitgliedstaaten einen Aktionsplan aufstellen, um die Kapazität auf ein angemessenes Maß zu verringern.
Die Mitgliedstaaten legen jedes Jahr einen Bericht über ihre Bemühungen vor, ein Gleichgewicht zwischen der Fangkapazität und den Fangmöglichkeiten zu erzielen. In diesen Berichten wird eine Reihe biologischer, wirtschaftlicher und schiffsbezogener Indikatoren angewendet, die die Kommission festlegt. Die Berichte werden an die Kommission übermittelt und vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei überprüft. Nach Kenntnisnahme der Berichte und der Analyse des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei erarbeitet die Kommission jedes Jahr einen zusammenfassenden Bericht für das Europäische Parlament und den Rat.
Dennoch geht aus dem jüngsten wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass viele Bestände trotz einiger Verbesserungen noch immer überfischt sind, insbesondere im Mittelmeer und im Schwarzen Meer. In Abbildung 1 ist der Zustand der verschiedenen Fischbestände in den einzelnen Meeresbecken dargestellt.
Abbildung 1
Zustand der Fischbestände in den regionalen Meeresgewässern Europas, die im Hinblick auf einen guten Umweltzustand bewertet wurden1
1 „Guter Umweltzustand“ bedeutet, dass die unterschiedlichen Nutzungen der marinen Ressourcen auf nachhaltigem Niveau erfolgen, sodass ihr Fortbestand für die nachfolgenden Generationen gesichert wird.
Quelle: Website der Europäischen Umweltagentur (auf der Grundlage von Daten des Internationalen Rates für Meeresforschung (International Council for the Exploration of the Sea, ICES) (Angaben zum Nordostatlantik) und des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (Angaben zum Mittelmeer und zum Schwarzen Meer)), Aktualisierung 2016.
Die von der Europäischen Union eingeführten Bewirtschaftungsmaßnahmen können in zwei Hauptkategorien eingeteilt werden (siehe Kasten 2):
- Maßnahmen zur „Output“-Kontrolle (Regulierung der Erzeugung), die hauptsächlich darin bestehen, die Fangmengen einer bestimmten Fischerei insbesondere durch die Festlegung von zulässigen Gesamtfangmengen (Total Allowable Catches, TAC) und Fangquoten zu begrenzen.
- Maßnahmen zur „Input“-Kontrolle (Regulierung der eingesetzten Mittel), die die für den Fischfang eingesetzten Mittel betreffen und Vorschriften über die Flottentätigkeit einschließen, darunter Beschränkungen des Zugangs von Fischereifahrzeugen zu bestimmten Gewässern, die Kontrolle des Fischereiaufwands zur Regulierung der Fangkapazität und der Schiffsnutzung sowie technische Maßnahmen zur Regelung der Verwendung von Fanggeräten und der Zeiträume und geografischen Gebiete, in denen der Fischfang erlaubt ist.
Kasten 2
Die wichtigsten Fischereibewirtschaftungsmaßnahmen der EU
1. Maßnahmen zur „Output“-Kontrolle
Zulässige Gesamtfangmengen und Fangquoten
Zulässige Gesamtfangmengen (TAC) bzw. Fangmöglichkeiten (ausgedrückt in Tonnen oder Stückzahlen) sind die Höchstmengen an Fisch, die durch eine bestimmte Fischerei innerhalb eines festgelegten Zeitraums aus einem bestimmten Gebiet entnommen werden dürfen. In der EU werden TAC für die meisten kommerziell genutzten Fischbestände festgelegt. Die Kommission erarbeitet die entsprechenden Vorschläge jedes Jahr (für Tiefseebestände alle zwei Jahre) auf der Grundlage der wissenschaftlichen Gutachten von Beratungsgremien. Dies können nationale Forschungseinrichtungen, der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei und der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) sein. Für Bestände, die mit Nicht-EU-Staaten geteilt und gemeinsam bewirtschaftet werden, werden die TAC mit diesen Nicht-EU-Staaten vereinbart.
Die TAC-Vorschläge der Kommission werden zunächst in den verschiedenen Ausschüssen und anschließend in der jährlich im Dezember stattfindenden Ratssitzung der Fischereiminister im Rat „Landwirtschaft und Fischerei“ diskutiert. Der Rat der Minister nimmt - nicht immer in Übereinstimmung mit den Vorschlägen der Kommission - für jede Art und jedes Gebiet die TAC für das folgende Jahr an.
Die TAC werden anhand einer Skala, die 1983 eingeführt und im Laufe der Zeit mit dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union aktualisiert wurde, in nationale Quoten aufgeteilt. Die Quoten können aber während des Jahres zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden. Die Quoten können von zusätzlichen Maßnahmen begleitet werden, mit denen die Fangzeiträume, der Einsatz bestimmter Fanggeräte oder der Zugang zu bestimmten Fanggebieten beschränkt werden.
2. Maßnahmen zur „Input“-Kontrolle
Überprüfung der Maschenöffnung von Fangnetzen.
Quelle: Europäischer Rechnungshof.
Fischereiaufwand
Bei der Steuerung des Fischereiaufwands wird sowohl die Flottenkapazität als auch die von der Flotte auf See verbrachte Zeit beschränkt. Die EU definiert den Fischereiaufwand als Produkt aus Flottenkapazität [Bruttoraumzahl (BRZ) und Maschinenleistung (kW)] mal Tage auf See. Das Vorgehen wird für jede Fischerei individuell festgelegt, wobei die Art der eingesetzten Fanggeräte und die hauptsächlich befischten Arten berücksichtigt werden. Beschränkungen des Fischereiaufwands werden üblicherweise zusammen mit TAC angewendet. Beispiele für Beschränkungen des Fischereiaufwands sind der Bewirtschaftungsplan für die Fischereien auf Scholle und Seezunge in der Nordsee, die Vorschriften zur Fischerei in den westlichen Gewässern und die Bewirtschaftungspläne für den Mittelmeerraum.
Technische Maßnahmen
Die technischen Maßnahmen bestehen aus einer Reihe von Vorschriften, mit denen der Einsatz von Fanggeräten und die für den Fischfang zulässigen Gebiete und Zeiträume geregelt werden. Sie umfassen Spezifikationen zu Ausführung und Einsatz von Fanggeräten, Mindestmaße für Maschenöffnungen in Netzen, Anforderungen an selektive Fanggeräte zur Verringerung von Beifängen (Fang von unerwünschten oder Nichtzielarten) sowie Schutzgebiete und Schonzeiten.
Zur Durchführung, Überwachung und Durchsetzung dieser Fischereibewirtschaftungsmaßnahmen können die Mitgliedstaaten Instrumente wie Fanglizenzen und Fangerlaubnisse, Flottenregister, Schiffsüberwachungssysteme (VMS) und Fischereiüberwachungszentren (FÜZ) (siehe Glossar), Informationen über die Fänge und Anlandungen der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge und Inspektionstätigkeiten einsetzen sowie im Bedarfsfall Sanktionen verhängen.
Die Kontrollregelung der GFP
04Wenn mit der GFP die Nachhaltigkeit der Fischbestände und des Fischereisektors sichergestellt werden soll, ist eine wirksame Kontrollregelung für die GFP-Maßnahmen zum Flottenmanagement und zur Fischereibewirtschaftung von grundlegender Bedeutung. Hierzu gehören Mechanismen zur Überwachung der Kapazitäten und Tätigkeiten der Flotte, der Einhaltung von Bewirtschaftungsmaßnahmen sowie Durchsetzungsmaßnahmen im Fall festgestellter Verstöße und erforderlichenfalls Sanktionen. Darüber hinaus muss mithilfe eines Rahmens sichergestellt werden, dass die Flotten- und Fangdaten zuverlässig sind, damit einerseits geeignete Fischereibewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen werden können und damit sich andererseits die wissenschaftlichen Gutachten darauf stützen können.
05Während die erste GFP bereits in den 1970er-Jahren vereinbart wurde, gehen die ersten Kontrollregelungen auf die 1990er-Jahre zurück. Sie erwiesen sich jedoch als unzureichend dafür, die Einhaltung der GFP-Vorschriften sicherzustellen. Der Hof hat auf diese Probleme in einem Bericht aus dem Jahr 20073 hingewiesen. Als Reaktion auf diesen Bericht wurden im Jahr 20094 mit der Kontrollverordnung des Rates und im Jahr 2011 mit den Durchführungsbestimmungen der Kommission umfassende Reformen der GFP-Kontrollregelung angenommen.
06Gemäß der Kontrollverordnung sind die Mitgliedstaaten für die Überwachungsaufgaben zuständig und müssen ausreichende Ressourcen bereitstellen und die erforderlichen Strukturen einrichten, um in der gesamten Erzeugungskette Kontrollen durchführen zu können. Die Verordnung enthält spezifische Vorschriften zur Kontrolle der Fischereiflotte, zur Einhaltung der Bewirtschaftungsmaßnahmen, zu Berichterstattungspflichten, Inspektionen und Sanktionen. Zu den wichtigsten Instrumenten für das Flottenmanagement gehören das Flottenregister (mit Angaben zu den Merkmalen aller Fischereifahrzeuge, Fanglizenzen, Fangerlaubnisse usw.) und satellitengestützte Systeme zur Überwachung der Schiffsposition.
07Die Berichterstattungspflichten für Fischereifahrzeuge hängen von ihrer Größe ab und reichen von keinen Berichterstattungspflichten für Schiffe mit einer Länge von weniger als 10 Metern bis hin zu elektronischen Berichterstattungspflichten für größere Schiffe (siehe Anhang I für nähere Informationen). In Abbildung 2 ist die Zusammensetzung der EU-Flotte dargestellt.
- Für Schiffe mit einer Länge von weniger als 10 Metern müssen die Fischereitätigkeiten nicht aufgezeichnet werden.
- Für Schiffe mit einer Länge zwischen 10 und 12 Metern müssen Informationen zu ihren Fängen und Anlandungen in Papierform eingereicht werden.
- Für Schiffe mit einer Länge von mehr als 12 Metern müssen Informationen zu ihren Fängen und Anlandungen in elektronischer Form eingereicht werden. Schiffe mit einer Länge zwischen 12 und 15 Metern können jedoch von der elektronischen Berichterstattungspflicht ausgenommen werden.
Abbildung 2
Zusammensetzung der EU-Flotte nach Längenklassen
Quelle: Europäisches Flottenregister (84 280 Fischereifahrzeuge; Stand: 31.12.2015).
Die Kontrollregelung sollte mithilfe von Überwachungs- und Inspektionstätigkeiten durchgesetzt werden. Die Kontrollverordnung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten in Fällen von Verstößen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Strafen verhängen. In Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip entscheidet jeder Mitgliedstaat selbst, welche Strafen er anwendet. Damit die Strafen in gerechter Weise verhängt werden, sind die Mitgliedstaaten seit 2012 verpflichtet, ein Strafpunktesystem für die Inhaber von Fanglizenzen und die Kapitäne von Fischereifahrzeugen einzuführen. Diese Punkte werden für schwere Verstöße gegen die geltenden Vorschriften zur Umsetzung der GFP zugewiesen. Werden mehrere schwere Verstöße festgestellt, können die angesammelten Punkte zur Aussetzung und schließlich zum Entzug der Fanglizenz sowie zur Förderunfähigkeit in Bezug auf Mittel aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds führen.
Die Rolle der Kommission und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur
09Die Kommission überwacht die Gesamtumsetzung der GFP durch die Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten übermitteln ihr einschlägige Daten, insbesondere zu Fängen, Quotennutzung, Fischereiaufwand und Fischereiflottenkapazität. Die Kommission kann auch Audits und Inspektionen durchführen sowie an nationalen Inspektionen teilnehmen.
10Stellt die Kommission fest, dass die Fischereivorschriften von den nationalen Behörden nicht ordnungsgemäß durchgesetzt werden, bemüht sie sich zunächst durch Konsultation um eine Lösung. Sie kann eine Fischerei schließen, bis das Problem geklärt ist. Zur Verbesserung der Situation kann die Kommission auch einen Aktionsplan aufstellen, den sie mit den nationalen Behörden vereinbart. Werden vom Mitgliedstaat keine angemessenen Maßnahmen ergriffen, kann die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den betreffenden Mitgliedstaat einleiten.
11Die Aufgabe der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) besteht darin, durch die operative Koordinierung der Kontroll- und Inspektionstätigkeiten der Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die GFP-Vorschriften wirksam und einheitlich angewendet werden. Zudem ist die EFCA für die Koordinierung von gemeinsamen Kontrollen und Inspektionen der Mitgliedstaaten zuständig5. Diese spezifischen Aspekte wurden im Zuge der Prüfung jedoch nicht analysiert.
Prüfungsumfang und Prüfungsansatz
12Im Mittelpunkt der Prüfung stand die Zweckdienlichkeit der wichtigsten Vorschriften der Fischereikontrollverordnung und deren Umsetzung in den besuchten Mitgliedstaaten. Dazu wurde folgende übergeordnete Prüfungsfrage untersucht: „Verfügt die EU über eine wirksame Fischereikontrollregelung?“ Die Hauptprüfungsfrage wurde in folgende Unterfragen untergliedert:
- Verfügen die Mitgliedstaaten über zuverlässige Informationen zu ihren Flottenmerkmalen? Zur Beantwortung dieser Frage untersuchte der Hof, wie die Mitgliedstaaten die Komponenten der Flottenkapazität (ausgedrückt in kW und BRZ) überprüften und ob sie ihr Flottenregister auf dem aktuellen Stand hielten.
- Werden die Maßnahmen zur Fischereibewirtschaftung ordnungsgemäß umgesetzt? Mit dieser Unterfrage untersuchte der Hof, wie die Mitgliedstaaten Schiffsüberwachungssysteme einsetzten und wie sie die Fangquoten, den Fischereiaufwand und die technischen Maßnahmen verwalteten. Die Prüfung war nicht auf spezielle Fischereien ausgerichtet, sondern diente vielmehr der Untersuchung von übergreifenden Fragestellungen.
- Sind die für die Fischereibewirtschaftung benötigten Daten vollständig und zuverlässig? Zur Beantwortung dieser Unterfrage untersuchte der Hof, wie die Mitgliedstaaten sicherstellten, dass die Fangdaten und Anlandeerklärungen umfassend, kohärent und validiert waren. Der Hof untersuchte, wie Bewirtschaftungsinformationen zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht wurden, insbesondere wenn Fischereifahrzeuge eines Flaggenmitgliedstaats6 Fischfang in den Gewässern eines anderen Mitgliedstaats betrieben. Des Weiteren untersuchte der Hof, wie die Kommission die Daten der Mitgliedstaaten konsolidierte.
- Werden Inspektionen und Sanktionen angemessen geplant und durchgeführt bzw. angewendet? Der Hof untersuchte, wie die Mitgliedstaaten ihre Inspektionen planten, durchführten und darüber berichteten. Er untersuchte außerdem, ob die Mitgliedstaaten im Anschluss an die Inspektionen wirksame Sanktionen verhängten. Zu diesem Zweck wurde insbesondere geprüft, ob die Sanktionen abschreckende Wirkung hatten und wie das Strafpunktesystem in der Praxis angewendet wurde.
Der Hof führte die Prüfung von April bis Oktober 2016 durch. Sie umfasste Besuche bei der Europäischen Kommission und in vier Mitgliedstaaten (Spanien, Frankreich, Italien und das Vereinigte Königreich (mit Schwerpunkt auf Schottland7)). Diese Mitgliedstaaten wurden ausgewählt, weil auf sie mehr als die Hälfte der EU-Flottenkapazität und knapp die Hälfte des Fischfangs in der EU entfielen und weil ihre Flotten auf dem Atlantik und auf dem Mittelmeer tätig waren, zwischen denen erhebliche Unterschiede im Hinblick auf die Maßnahmen für das Flottenmanagement und zur Fischereibewirtschaftung bestanden.
Bemerkungen
Die Informationen zu den Flottenmerkmalen im Register waren nicht immer zutreffend und wurden nicht immer überprüft
14Zur Verringerung des Drucks auf die Bestände sind im Rahmen der GFP für die Mitgliedstaaten verbindliche Obergrenzen hinsichtlich der Flottenkapazitäten sowie Bewirtschaftungsmaßnahmen für bestimmte Fischbestände und Fischereien festgelegt. Damit die Mitgliedstaaten ihre Kapazitätsobergrenzen und die jeweiligen Bewirtschaftungsmaßnahmen einhalten können, benötigen sie zuverlässige und aktuelle Informationen zur Kapazität und zu den technischen Merkmalen ihrer Fischereifahrzeuge. Aus diesem Grund untersuchte der Hof, wie die Mitgliedstaaten die Maschinenleistung in Kilowatt (kW) und die Bruttoraumzahl (BRZ) ihrer Fischereifahrzeuge überprüften und die Zuverlässigkeit ihrer Flottenregister überwachten.
Die Fangkapazität wurde nur unvollständig überprüft
15Gemäß der Kontrollverordnung müssen die Mitgliedstaaten überprüfen, ob die für sie festgelegte Kapazitätsobergrenze, angegeben in Kilowatt (kW) und als Bruttoraumzahl (BRZ), eingehalten wird. Diese Kennzahlen dienen im Rahmen der GFP als Indikatoren für das Fangpotenzial von Schiffen. Die zulässige Kapazität von Fischereifahrzeugen wird im Flottenregister verzeichnet.
16Bisher wurden jedoch noch keine Durchführungsbestimmungen zur Bruttoraumzahl der Flotte angenommen, obwohl dies in der Kontrollverordnung vorgesehen ist. Infolgedessen führten die Mitgliedstaaten keine vollständigen Messungen an ihren Fischereifahrzeugen durch. Verfahren zur Überprüfung der Maschinenleistung hingegen sind in der Kontrollverordnung festgelegt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, ab Januar 2012 eine Risikoanalyse durchzuführen und eine repräsentative Stichprobe auszuwählen, für die sie anschließend eine eingehende Dokumentenüberprüfung vornehmen. Hinsichtlich der Häufigkeit der Kontrollen gibt es allerdings keine Vorgaben. Ergeben sich aus der Überprüfung Hinweise darauf, dass die Angaben zu dem Schiff fehlerhaft sein könnten, so muss eine technische Überprüfung der Maschinenleistung vorgenommen werden8. Technische Überprüfungen erfordern zwar beträchtliche Ressourcen, aber dafür lassen sich mit ihnen Änderungen der Maschinenleistung feststellen, die nach der Inbetriebnahme eines Schiffes und seines Motors vorgenommen wurden. In ihrem Bericht von 2016 an das Europäische Parlament und den Rat über die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Jahr 2014 zur Erreichung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen Fangkapazität und Fangmöglichkeiten9 gibt die Kommission an, dass 17 der 23 Küstenstaaten der EU bis Ende 2015 Stichprobenpläne für die Überprüfung der Maschinenleistung eingeführt hatten.
17Von den vier besuchten Mitgliedstaaten hatten nur Spanien und das Vereinigte Königreich (Schottland) diese Überprüfung vorschriftsgemäß auf der Grundlage eines Stichprobenplans durchgeführt. Einzelheiten hierzu sind Kasten 3 zu entnehmen.
Kasten 3
Überprüfung der Maschinenleistung gemäß Kontrollverordnung
In Schottland wurden die technischen Überprüfungen in den Jahren 2013 und 2015 durchgeführt. Die Risikoanalyse und die Festlegung der Stichprobengröße für Dokumentenüberprüfungen erfolgten auf nationaler Ebene. Nur bei einem der 24 technisch überprüften Fischereifahrzeuge war die Maschinenleistung höher als im Register eingetragen.
In Spanien wurden die Dokumentenüberprüfungen für eine Stichprobe von 97 Schiffen durchgeführt, und im Jahr 2015 fanden technische Überprüfungen an 15 Schiffen aus dieser Stichprobe statt. In sieben von 15 Fällen, d. h. bei 7 % der ursprünglichen Stichprobe und 47 % der technisch überprüften Fischereifahrzeuge, zeigten die technischen Überprüfungen, dass die tatsächliche Maschinenleistung der Fahrzeuge über dem Wert im Register lag.
In beiden Ländern leiteten die Behörden die notwendigen Schritte ein, um die Schiffe zur Normalisierung ihrer Überkapazität aufzufordern, und untersagten im Bedarfsfall eine Fortsetzung der Fangtätigkeiten.
Frankreich hatte die Risikoanalyse abgeschlossen und mit den Dokumentenüberprüfungen zur Maschinenleistung begonnen. Zum Zeitpunkt der Prüfung lagen die Ergebnisse noch nicht vor. Den im Zuge der Prüfung erhaltenen Informationen zufolge hatte Italien den Prozess noch nicht eingeleitet.
19In ihrem Bericht von 2016 zu den Flottenkapazitäten stellte die Kommission fest, dass alle Küstenstaaten der EU ihre Obergrenzen für die Flottenkapazität einhielten (siehe Abbildung 3). Sechs Mitgliedstaaten (Bulgarien, Griechenland, Kroatien, Italien, Rumänien und Slowenien) nutzten allerdings fast 95 % ihrer zulässigen Kapazität in kW und liefen damit ein höheres Risiko hinsichtlich einer Überschreitung der Obergrenzen. Bis Ende 2015 hatten nur Kroatien und Bulgarien Stichprobenpläne zur Überprüfung der Maschinenleistung angenommen.
20Auch wenn die Überprüfungen der spanischen Behörden (siehe Kasten 3) nicht auf die übrige Flotte hochgerechnet werden können, verdeutlichen sie dennoch die Bedeutung einer systematischen Herangehensweise an die technische Überprüfung der Maschinenleistung, besonders in den Mitgliedstaaten, die die Obergrenze ihrer Flottenkapazität nahezu erreichen.
Abbildung 3
Einhaltung der Obergrenzen (kW) im November 2015 nach Mitgliedstaat (ausgenommen die Regionen in äußerster Randlage)
Quelle: COM(2016) 380 final.
Die Informationen in den nationalen Flottenregistern waren nicht immer zutreffend
21Jeder Mitgliedstaat führt ein nationales Flottenregister, d. h. eine Datenbank, in der nach Maßgabe der EU-Rechtsvorschriften alle Fischereifahrzeuge erfasst werden, die unter der Flagge dieses Mitgliedstaats fahren. Die Europäische Kommission führt ein Register über die EU-Flotte mit einschlägigen Informationen zu Fischereifahrzeugen, die von den Mitgliedstaaten regelmäßig aus ihren nationalen Registern übermittelt werden. Dazu gehören Angaben wie der Name und die Registriernummer des Schiffes, Haupt- und Nebenfanggeräte, Gesamtlänge über alles, Bruttoraumzahl (BRZ) und Maschinenleistung (kW).
22Das Fischereiflottenregister ist ein wesentliches Instrument der GFP. Mit seiner Hilfe kann die Einhaltung der Flottenkapazitätsobergrenzen überwacht und können Grunddaten für Bewirtschaftungsmaßnahmen wie Beschränkungen für Fanggeräte, Berichterstattungspflichten von Schiffen und das Schiffsüberwachungssystem bereitgestellt werden.
23Der Hof überprüfte die Richtigkeit der nationalen Register und stellte für eine Stichprobe10 von Schiffen in drei der vier Mitgliedstaaten eine erhebliche Anzahl von Abweichungen zwischen dem Register und den ursprünglichen Unterlagen fest (siehe Kasten 4). Unzuverlässige Registereinträge verringern die Zuverlässigkeit des EU-Registers als wesentliches Instrument zur Steuerung der GFP.
Kasten 4
Im Flottenregister festgestellte Abweichungen
In Frankreich stellte der Hof in 45 % der geprüften Fälle Abweichungen im Flottenregister fest, die unterschiedliche Datenarten betrafen. Bei der Maschinenleistung traten Abweichungen in 26 % der Fälle auf, bei der Länge in 16 % der Fälle.
In Italien stellte der Hof fest, dass die Verfahren zur Verwaltung des nationalen und des EU-Registers so komplex waren, dass Änderungen der Schiffsmerkmale erst nach mehreren Monaten ins Register eingetragen wurden und Abweichungen zwischen den beiden Registern entstanden. Die Prüfung ergab, dass 19 im nationalen Register erfasste Schiffe im EU-Register fehlten, während neun im EU-Register erfasste Schiffe im nationalen Register fehlten. Darüber hinaus stellte der Hof bei 46 Schiffen Unterschiede zwischen den beiden Registern fest.
In Schottland gelangte der Hof zu dem Ergebnis, dass in 60 % der geprüften Fälle die im Flottenregister verzeichnete Kapazität der Schiffe nicht mit der in den Registrierungsunterlagen der Schiffe angegebenen Kapazität übereinstimmte. In den meisten Fällen lag die im Flottenregister eingetragene Kapazität über derjenigen in den zugrunde liegenden Dokumenten, wobei die Differenz im Durchschnitt 30 % betrug.
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, das EU-Register alle drei Monate sowie zusätzlich immer dann zu aktualisieren, wenn wesentliche Änderungen eintreten. Anhand eines Datenvergleichs zwischen den nationalen Registern und dem EU-Register (Stand: Jahresende 2015) stellte der Hof fest, dass das EU-Register im Allgemeinen auf dem aktuellen Stand war und die Informationen der nationalen Register widerspiegelte. Die einzige Ausnahme unter den besuchten Mitgliedstaaten bildete Italien.
Die Maßnahmen zur Fischereibewirtschaftung wurden ordnungsgemäß umgesetzt, aber bei den Kontrollanforderungen für kleine Fischereifahrzeuge bestanden erhebliche Lücken
25Die Überwachung der Fischereitätigkeiten ist ein zentraler Bestandteil aller Nachhaltigkeitsstrategien im Fischereibereich und ermöglicht das Sammeln von Informationen, die für die Entwicklung und Bewertung geeigneter Maßnahmen zur Fischereibewirtschaftung verwendet werden11. Die Qualität dieser Überwachung hat Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Bewirtschaftungsmaßnahmen.
26Die GFP umfasst ein Paket von Fischereibewirtschaftungsmaßnahmen (siehe Ziffer 3 und Kasten 2), das Fangquoten, Beschränkungen des Fischereiaufwands und technische Maßnahmen für bestimmte Fischereien umfasst. Die Mitgliedstaaten sind außerdem verpflichtet, die nach nationalem Recht und Völkerrecht (einschließlich der Entschließungen der regionalen Fischereiorganisationen) vorgesehenen Maßnahmen zur Fischereibewirtschaftung umzusetzen und zu überwachen und dafür zu sorgen, dass sowohl EU-Schiffe als auch Schiffe aus Drittstaaten, die in EU-Gewässern Fischfang betreiben, die geltenden Vorschriften und Beschränkungen einhalten.
Schiffsüberwachungssysteme liefern wichtige Überwachungsinformationen, schließen jedoch einen großen Teil der Fischereiflotte aus
27Nach Maßgabe der Kontrollverordnung müssen die Mitgliedstaaten über ein Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) verfügen, in dem die Daten aus dem Schiffsüberwachungssystem (VMS) zu den Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge automatisch verarbeitet werden. Von Satellitenortungsanlagen an Bord der Schiffe werden Daten zur Identifizierung der Fischereifahrzeuge, Position, Datum und Uhrzeit, Kurs und Geschwindigkeit übertragen (siehe Abbildung 4). Damit werden sehr wichtige Echtzeit-Informationen zur Überwachung von Fischereitätigkeiten und zur Planung von Inspektionen geliefert. Beispielsweise kann im FÜZ anhand der von einem Schiff übermittelten Informationen zu Geschwindigkeit und Position festgestellt werden, ob ein Fischereifahrzeug in einem Schutzgebiet Fischfang betreibt. Daraufhin kann überprüft werden, ob das Fischereifahrzeug über die erforderliche Erlaubnis oder die zulässigen Merkmale für Fischereitätigkeiten in diesem Gebiet verfügt.
Abbildung 4
Funktionsweise des Fischereiüberwachungszentrums (FÜZ)
Quelle: GD MARE.
In den besuchten Mitgliedstaaten wurden die VMS-Systeme im Allgemeinen korrekt dazu eingesetzt, Inspektionen zu planen und die Fischereitätigkeiten der mit diesem System verbundenen Fischereifahrzeuge zu überwachen. Allerdings erzeugte das System in Italien im Unterschied zu den anderen besuchten Mitgliedstaaten keine automatischen Warnmeldungen, wenn Fischereifahrzeuge in ein Gebiet mit Fangbeschränkungen einfuhren, was es den Behörden ermöglicht hätte zu überprüfen, ob das Schiff über die entsprechende Fangerlaubnis verfügt. In manchen Fällen legten die Mitgliedstaaten strengere Bedingungen fest als in der Kontrollverordnung vorgeschrieben. Ein Beispiel hierfür ist Spanien, wo alle Ringwadenfischer12 und Schleppnetzfischer (Trawler)13 unabhängig von ihrer Größe mit dem VMS verbunden sein müssen, damit die Schiffstätigkeiten im Rahmen des nationalen Bewirtschaftungsplans für das Mittelmeer14 besser überprüft werden können. Darüber hinaus schrieben einige regionale Behörden in Spanien für alle Schiffe, die in bestimmten Schutzgebieten Fischfang betrieben, die Ausrüstung mit einfacheren (Nicht-VMS-)Ortungssystemen vor.
29Die Kontrollverordnung sieht vor, dass alle Fischereifahrzeuge mit einer Länge von mehr als 12 Metern mit VMS-Geräten ausgerüstet sein müssen. Die Mitgliedstaaten können Schiffe mit einer Länge von weniger als 15 Metern von dieser Verpflichtung ausnehmen, wenn sie ausschließlich in den Gewässern des Flaggenstaats tätig sind oder zu keinem Zeitpunkt zwischen dem Auslaufen aus dem Hafen und der Rückkehr in den Hafen länger als 24 Stunden auf See sind.
30Bei der Analyse der Informationen im EU-Flottenregister stellte der Hof fest, dass 2 % der Fischereifahrzeuge mit Fanglizenz und einer Länge von mehr als 15 Metern entgegen den Anforderungen der Kontrollverordnung nicht mit einem VMS ausgerüstet waren. Die Kommission hatte diese Unregelmäßigkeit festgestellt, aber zum Zeitpunkt der Prüfung noch keine Abhilfe geschaffen.
31Aufgrund der begrenzten Anforderungen der Kontrollverordnung waren zum 31. Dezember 2015 89 % der im EU-Register eingetragenen Fischereifahrzeuge der EU nicht mit bordseitigen VMS-Geräten ausgerüstet (siehe Abbildung 5). Bei 95 % davon handelte es sich um Schiffe mit einer Länge von weniger als 12 Metern, bei denen die Ausrüstung mit VMS gemäß Kontrollverordnung nicht obligatorisch ist. Die meisten Schiffe mit einer Länge zwischen 12 und 15 Metern (79 %) wurden von den Mitgliedstaaten von der VMS-Pflicht ausgenommen. Der Hof räumt ein, dass eine Überbelastung der Betreiber von kleinen Fischereifahrzeugen durch kostspielige und komplexe Ortungssysteme vermieden werden muss. Die fehlende VMS-Ausrüstung eines bedeutenden Teils der Fischereiflotte stellt jedoch eine erhebliche Lücke im Fischereibewirtschaftungssystem dar, da
- Fischereifahrzeuge ohne VMS (oder andere Fernüberwachungssysteme zur Erfassung der Position, des Kurses und der Geschwindigkeit der Schiffe), die in Gebiete mit Fangbeschränkungen einfahren oder zu unzulässigen Zeitpunkten Fischfang beschreiben, nur durch Luft- oder Seeüberwachung (Patrouillenfahrzeuge) entdeckt werden können. Gebiete mit Fangbeschränkungen und Schonzeiten sind wichtige technische Maßnahmen zur Bestandserholung;
- Fischereifahrzeuge mit einer Länge zwischen 12 und 15 Metern von der Pflicht zur Ausrüstung mit VMS und zur Übermittlung elektronischer Erklärungen ausgenommen werden können, wenn sie weniger als 24 Stunden auf See verbringen oder nur in den Hoheitsgewässern Fischfang betreiben. Ohne VMS können diese Bedingungen jedoch nur schwer überprüft werden, sofern die Hafenbehörden von den Fischereifahrzeugen nicht verlangen, sie über das Einlaufen in den Hafen und das Auslaufen aus dem Hafen zu unterrichten, wie es in Italien der Fall ist;
- Fischereifahrzeuge mit einer Fangerlaubnis im Rahmen einer Fischereiaufwandsregelung nur dann wirksam überprüft werden können, wenn sie mit VMS ausgerüstet sind; es sei denn, sie legen andere Informationen (Fischereilogbücher in elektronischem Format oder in Papierform15 oder Verkaufsbelege mit Angaben zu Zeitpunkt und Gebiet) schnell genug vor, was häufig jedoch nicht der Fall ist (siehe Kasten 5);
- für Daten über die Tätigkeiten kein Abgleich (der gefangenen Arten und Mengen gegen das per VMS übermittelte Fanggebiet) erfolgen kann. Dies steht auch der automatischen Kontrolle der Quotenausschöpfung entgegen.
Mittelmeerhafen.
Quelle: Europäischer Rechnungshof.
Abbildung 5
Anteile der Fischereifahrzeuge in der EU-Flotte mit und ohne VMS nach Längenklasse
Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Daten aus dem Europäischen Flottenregister.
Die Fischereifahrzeuge ohne VMS haben in der Regel eine Länge von weniger als als 15 Metern. Auch wenn jedes für sich genommen möglicherweise keine großen Mengen an Fisch fängt, können ihr Gesamtfangvolumen in einigen Fischereien und vor allem ihre Auswirkungen auf einige Arten erheblich sein. Dies gilt insbesondere für das Mittelmeerbecken, wo die Mehrheit der Schiffe weniger als 15 Meter lang war und sich zahlreiche Bestände in einem bedenklichen Zustand befanden (siehe Abbildung 1).
Zulässige Gesamtfangmengen, Quoten und Fischereiaufwandsregelungen wurden in der Regel gut verwaltet, aber die Überwachung der technischen Bestandserhaltungsmaßnahmen war in einigen Fällen schwierig
33Wie in der Einleitung dargelegt (siehe Ziffer 3 und Kasten 2), erfolgt die Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in der EU hauptsächlich auf der Grundlage von zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) oder für die gleichen Bestände festgesetzten Gesamtfangmöglichkeiten, die dann in Form von nationalen Quoten, Fischereiaufwandsregelungen und technischen Maßnahmen auf die EU-Länder aufgeteilt werden. Anhang II enthält weitere Informationen zur Anwendung der Quoten und Aufwandsregelungen in den besuchten Mitgliedstaaten. Die GFP sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die nationalen Quoten anhand transparenter und objektiver Kriterien aufteilen. Mögliche Kriterien sind die Auswirkungen der Fangtätigkeiten auf die Umwelt (z. B. Art der von den Fischereifahrzeugen verwendeten Fanggeräte oder -techniken), die bisherige Einhaltung der Vorschriften, der Beitrag zur lokalen Wirtschaft und die bisherigen Fangmengen.
34Die Mitgliedstaaten wendeten verschiedene Verfahren an, über die die Kommission nicht in vollem Umfang informiert wurde. Einige Mitgliedstaaten teilten die Quoten den einzelnen Fischereifahrzeugen direkt zu, während andere die Verwaltung der Quoten den Erzeugerorganisationen überließen. In letzterem Fall war den Mitgliedstaaten nicht immer bekannt, welche Kriterien zur Aufteilung der Quoten oder Mengen auf die einzelnen Nutznießer angewendet wurden. Dies traf im Fall von Schottland und Frankreich auf die meisten Arten zu. Dieser Mangel an Transparenz erschwert es den Mitgliedstaaten, Kenntnis über die tatsächlichen Nutznießer, ihre Fanggeräte und Merkmale zu haben, was es in der Folge schwierig macht, z. B. die potenziellen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt und die lokale Wirtschaft zu beurteilen und gegebenenfalls die notwendigen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Zudem erhöht die mangelnde Transparenz bei der Aufteilung der Quoten die Gefahr, dass spezielle Interessen bestimmter Marktteilnehmer zulasten anderer bevorzugt berücksichtigt werden.
35Es liegt in der Verantwortung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass die Quoten nicht überschritten werden. Wenn die verfügbare Quote für eine bestimmte Art ausgeschöpft ist, muss der Mitgliedstaat die Fischerei schließen und die Kommission darüber unterrichten. Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten ein System für den Informationsaustausch zur Verfügung, mit dem diese auch die Quoten verwalten und Obergrenzen untereinander übertragen können. Am Jahresende vergleicht die Kommission die Zuteilung (einschließlich der Übertragungen von anderen Mitgliedstaaten) und die Ausschöpfung der Quoten in den einzelnen Mitgliedstaaten. Lag die Ausschöpfung für eine oder mehrere Arten über der Zuteilung, wird die Quote, die dem betreffenden Mitgliedstaat im darauffolgenden Jahr für diese Art(en) zugeteilt wird, entsprechend gekürzt.
36Der Hof untersuchte das bestehende System zur Überwachung der Quotenausschöpfung in den vier besuchten Mitgliedstaaten. Er stellte fest, dass die Ausschöpfung streng überwacht wurde, wobei spezifische Verfahren zur Anwendung kamen, die seitens der Mitgliedstaaten einen erheblichen Verwaltungsaufwand erforderten (siehe Anhang II). Bei den Arten, für die Quoten gelten, wären diese Verfahren ein Ausgleich für die Mängel, die bei der allgemeinen Verwaltung der Fangdaten festgestellt wurden (siehe Ziffern 42-71). Der Hof verglich die Erklärungen, die die Mitgliedstaaten der Kommission im Hinblick auf die Quotenausschöpfung im Jahr 2015 übermittelt hatten, und die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Fangdaten (bei Spanien, Italien und dem Vereinigten Königreich auf der Grundlage von Daten zu einzelnen Fischereifahrzeugen). Er stellte keine wesentlichen Unterschiede fest.
37Die Mitgliedstaaten verwalteten die im Rahmen der Fischereiaufwandsregelungen festgesetzten Obergrenzen (siehe Kasten 2), indem sie Fangerlaubnisse an Fischereifahrzeuge ausgaben, die die vorgeschriebenen Bedingungen (z. B. bezüglich der Schiffsmerkmale und Fanggeräte) erfüllten. Die Höchstzahl der Tage mit Fischereitätigkeiten wurde unter Berücksichtigung der Gesamtkapazität der zugelassenen Fischereifahrzeuge festgelegt. Zur Überwachung der Nutzung dieses Fischereiaufwands berechneten die Mitgliedstaaten die Anzahl der auf See verbrachten Tage in der Regel manuell. Diese Informationen waren in einigen Fällen schwer abzurufen, wenn die Schiffe nicht mit VMS ausgerüstet waren und die Mitgliedstaaten auf andere Informationen zurückgreifen mussten, aus denen die Dauer hervorging oder auf deren Grundlage sie geschätzt werden konnte (Logbücher, Verkaufsbelege). Bei der Berechnung der Tage auf See gingen die Mitgliedstaaten unterschiedlich vor16. Bei Anwendung der Regelung auf verschiedene Mitgliedstaaten kann dies zu Abweichungen im Hinblick auf die tatsächliche Zeit, die die einzelnen Mitgliedstaaten den Fischereifahrzeugen zuteilen, sowie zu Ungenauigkeiten bei der Berechnung der konsolidierten Ausschöpfung des Aufwands führen.
38Derzeit gibt es mehr als 30 Verordnungen mit technischen Fischereimaßnahmen (siehe Kasten 2), die für EU-Gewässer und Nicht-EU-Gewässer gelten, in denen Fischereifahrzeuge der EU tätig sind. Im März 2016 legte die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung mit technischen Maßnahmen vor, deren Schwerpunkt auf Regionalisierung und Vereinfachung lag17.
39Besonders wichtig sind technische Maßnahmen im Mittelmeer, wo das Fischereibewirtschaftungssystem anders als im Atlantik nicht quotenbasiert ist und sich die Fischbestände in keinem guten Umweltzustand befinden (siehe Abbildung 1). Den Schätzungen der Kommission zufolge18 sind 95 % der bewerteten Fischbestände im Mittelmeer überfischt.
40Der Hof stellte fest, dass Fischer Schwierigkeiten bei der Anwendung der technischen Maßnahmen hatten und Inspektoren bei ihrer Kontrolle, da die im Mittelmeer anwendbaren Maßnahmen so zahlreich waren19. Dies wurde von den befragten Interessenträgern20 bestätigt. Außerdem waren die meisten im Mittelmeer tätigen Fischereifahrzeuge klein21 und daher vom Schiffsüberwachungssystem und von elektronischen Kommunikationssystemen ausgenommen. Dies ist ein weiterer Faktor, der die Fischereibewirtschaftung erschwert, da so die Kontrollmöglichkeiten hinsichtlich der Tätigkeiten der Flotten und der Fänge eingeschränkt werden.
41Der Hof stellte fest, dass insbesondere in Spanien und Frankreich die Berufsorganisationen der Fischer ihre Mitglieder dazu verpflichteten, zusätzliche technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen über diejenigen des EU-Rechtsrahmens hinaus einzuhalten (z. B. zusätzliche Fangsperren über die von den Behörden vorgegebenen Zeiten hinaus, größere Mindestfanggrößen, VMS-Pflicht für kleinere Fischereifahrzeuge, zusätzliche gegenseitige Kontrollen der Fischer). Diese Maßnahmen waren stärker an die Besonderheiten der betreffenden Gebiete angepasst und daher seitens der Fischer einfacher zu verstehen und anzuwenden. Aus diesem Bewusstsein und Engagement auf regionaler Ebene könnte, besonders im Rahmen des künftigen regionalen Entscheidungsprozesses (siehe Ziffer 38), noch stärkerer Nutzen gezogen werden.
Die nach Maßgabe der Kontrollverordnung erhobenen Fischereidaten waren unvollständig und unzuverlässig
42Um das Ziel einer nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen zu erreichen, muss ein Gleichgewicht zwischen den vorhandenen Bestandsgrößen und der Fischereiintensität hergestellt werden. Zuverlässige und umfangreiche Daten zu Fischfängen sind von großer Bedeutung, wenn es darum geht, die Bestände wissenschaftlich zu bewerten und geeignete Bewirtschaftungsmaßnahmen zwecks Erhalt oder Erholung der Bestände zu ergreifen. Nach ihrer Genehmigung müssen die Maßnahmen ordnungsgemäß angewendet und die Flottentätigkeiten überwacht werden
43In der Kontrollverordnung ist festgelegt, dass alle Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als 10 Metern eine Reihe von Unterlagen in elektronischer Form (über das elektronische Meldesystem22) oder in Papierform vorlegen müssen. Dazu gehören Logbücher, Anlandeerklärungen und Verkaufsbelege für Mengen oberhalb des festgesetzten Schwellenwerts. Die Bestimmungen der Kontrollverordnung und die Verfahren, die in den einzelnen geprüften Mitgliedstaaten zur Anwendung gelangen, sind in Anhang I dargelegt.
44Die Kontrollverordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Durchführung eines Abgleichs (Gegenkontrolle), wodurch die ausreichende Qualität ihrer Daten sichergestellt werden soll. Der Abgleich erstreckt sich auf VMS-Daten, Daten zu Fischereitätigkeiten, Verkaufsinformationen, Angaben zu Fangerlaubnissen und -lizenzen und Inspektionsberichtsdaten.
45Die Informationen zu Fischereitätigkeiten, die von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Kontrollverordnung bereitzustellen sind (Anlandungen, Fänge und Fischereiaufwand), werden auch für andere Zwecke verwendet. Sie bilden die wichtigste Informationsquelle, mit der die Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung nachkommen, im Einklang mit den Rechtsvorschriften statistische Daten über die Anlandungen bereitzustellen23. Sie dienen auch als Informationsquelle für die Rahmenregelung für die Datenerhebung (siehe Anhang III), mit der wissenschaftliche Gutachten im Zusammenhang mit der GFP unterstützt werden.
46Der Hof analysierte die Zuverlässigkeit der einschlägigen Fangdaten, die der Kommission zur Verfügung standen, aus den folgenden Quellen:
- Fischereilogbücher oder vergleichbare Dokumente zur Aufzeichnung der Fänge;
- Anlandeerklärungen, in denen die tatsächlich angelandeten Mengen aufgezeichnet werden;
- Verkaufsbelege, in denen die an den Erstkäufer verkauften Mengen erfasst werden.
Direkter Verkauf vom Fischereifahrzeug aus an Verbraucher.
Quelle: Europäischer Rechnungshof.
Die Fangdaten der Mitgliedstaaten für kleinere Fischereifahrzeuge ohne elektronische Erklärungen waren unvollständig und in einigen Fällen fehlerhaft
47Zuverlässige und umfassende Daten zu den Fischereitätigkeiten sind für eine wirksame Fischereibewirtschaftung von grundlegender Bedeutung. Damit die Daten konsolidiert und auf EU-Ebene verwendet werden können, müssen sie zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sein und rechtzeitig bereitgestellt werden.
48Für Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 10 Metern sieht die Kontrollverordnung keine Verpflichtung zur Meldung von Fängen und Anlandungen vor. Die Mitgliedstaaten müssen die Tätigkeiten dieser Schiffe überwachen, um die Einhaltung der GFP-Vorschriften sicherzustellen. Zu diesem Zweck verwenden sie Stichprobenpläne oder verpflichten die Schiffe zur Vorlage von Verkaufsbelegen oder einer monatlichen Fangerklärung. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten von den Kapitänen dieser Fischereifahrzeuge verlangen, ein Logbuch zu führen.
49Der Hof stellte fest, dass Schiffen mit einer Länge von weniger als 10 Metern in Frankreich und Schottland vorgeschrieben war, ein vereinfachtes Fischereilogbuch zu führen. In Spanien mussten alle Verkäufe über eine Auktionseinrichtung erfolgen, und die Verkaufsbelege waren verfügbar.
50In Italien wurden für Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 10 Metern keine Fang- oder Anlandedaten erfasst. Darüber hinaus waren für diese Schiffe in Übereinstimmung mit der Kontrollverordnung (siehe Anhang I) Direktverkäufe an Verbraucher zulässig, für die keine Meldepflicht bestand. Italien hatte jedoch entgegen den Bestimmungen der Kontrollverordnung keinen Stichprobenplan zur Erhebung von Daten zur Fischereitätigkeit dieser Schiffsklasse eingeführt. Stattdessen griff das Land auf Informationen zurück, die für andere Zwecke24 und mit anderen Erfassungsmethoden und Zielen als denen der Kontrollverordnung erhoben wurden, die sich auf keine Risikoanalyse stützten und erst mehrere Monate nach dem Zeitpunkt der betreffenden Fischereitätigkeit erfasst wurden.
51In Abbildung 6 sind die Anteile der Fischereifahrzeuge in den besuchten Mitgliedstaaten dargestellt25, für die Datenerklärungen in Papierform bzw. in elektronischer Form übermittelt wurden. Daraus wird deutlich, dass bei vergleichsweise wenigen Schiffen elektronische Erklärungen genutzt wurden. In Spanien und Italien waren die meisten Fischereifahrzeuge mit einer Länge zwischen 12 und 15 Metern (85 % bzw. 90 % der Schiffe) von der Pflicht zur Abgabe einer elektronischen Erklärung ausgenommen.
Abbildung 6
Anteil der Schiffe, die Fang- und Anlandedaten erfassen, und für die Daten verwendetes Format
Quelle: Informationen im EU-Flottenregister und Angaben der Mitgliedstaaten.
Erklärungen in Papierform erhöhen naturgemäß das Risiko fehlerhafter Eintragungen in den Fangdatenbanken der Mitgliedstaaten. Aus diesem Grund überprüfte der Hof eine Stichprobe von Fang- und Anlandeerklärungen in Papierform durch Abgleich mit den Einträgen in den Fangdatenbanken der Mitgliedstaaten. Außerdem wurde überprüft, ob die Fischereifahrzeuge im Flottenregister als aktiv geführt wurden.
53Aus der Prüfung ging hervor, dass die Informationen unvollständig waren, Daten fehlerhaft übertragen wurden und in einigen Fällen Fänge für Fischereifahrzeuge erfasst wurden, die in den Flottenregistern als inaktiv verzeichnet waren. In Kasten 5 sind die wichtigsten festgestellten Mängel veranschaulicht.
Kasten 5
Fehler und Systemmängel im Zusammenhang mit Erklärungen in Papierform
In Frankreich werden Erklärungen in Papierform für 87 % der Flotte verwendet, auf die rund 16 % der Fänge entfallen. Der Auftragnehmer, der für die Übertragung der Informationen aus den Erklärungen in Papierform in die Datenbank zuständig war, erhielt von nur 45 % der Schiffe mit Erklärungen in Papierform vollständige Fanginformationen. Die Eintragung dieser Daten in die Datenbank erfolgte mit einer zeitlichen Verzögerung von bis zu sechs Monaten. Die Analyse einer Stichprobe von Erklärungen durch den Hof zeigte erhebliche Unterschiede (über 50 kg oder 10 %) zwischen den Belegen über den tatsächlichen Fang und Verkauf einerseits und den Angaben in der Datenbank andererseits auf. Im Rahmen des mit der Kommission aufgestellten Aktionsplans26 hatte Frankreich quantitative Indikatoren festgelegt, mit denen die Übermittlungsquoten für Erklärungen in Papierform unkompliziert und regionsweise nachverfolgt werden können.
In Italien führte der Hof einen Abgleich zwischen den Fischereifahrzeugen, bei denen im elektronischen System zur Erfassung von Fangdaten für das Jahr 2015 Fänge verzeichnet waren, und den im Flottenregister als aktiv geführten Fischereifahrzeugen durch. Dabei stellte er fest, dass 30 Schiffe, die Fänge an das elektronische System meldeten, im selben Jahr im Register nicht mehr als aktiv verzeichnet waren. Diese Art von Fehler wurde durch das System nicht ausgeschlossen.
In Spanien wurden dem Hof für nur 60 % der Stichprobe Informationen übermittelt. Bei den Fischereifahrzeugen, zu denen Informationen vorlagen, waren die Fangdaten fehlerfrei aus den Erklärungen in Papierform übertragen worden.
In Schottland, wo alle Fischereifahrzeuge zur Übermittlung einer Fangerklärung verpflichtet sind, fehlten lediglich 2 % der Anlandeerklärungen. Die Übertragungsqualität war im Allgemeinen gut, wobei jedoch in 10 % der geprüften Unterlagen ein falsches Anlandedatum eingetragen war.
Die Fangdaten dienen als wichtige Informationsquelle für wissenschaftliche Analysen und Gutachten27 sowie dafür, den Druck auf die Fischbestände einzuschätzen. Die Zuverlässigkeit dieser Informationen wird durch die Lücken in den Fangdaten für Schiffe mit einer Länge von weniger als 10 Metern und die festgestellten Mängel bei der Bearbeitung von Fangerklärungen in Papierform beeinträchtigt. Die Kommission selbst betonte28, dass zutreffende Fangdaten erforderlich sind und dass es ins Gewicht fällt, wenn diese Daten für kleine Fischereifahrzeuge, die nicht zur Meldung von Fangdaten verpflichtet sind, fehlen.
Die Verkaufsdaten waren nicht umfassend genug und stimmten nicht in ausreichendem Maße mit den Anlandeerklärungen überein
55Gemäß Kontrollverordnung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Informationen über Fischereitätigkeiten abzugleichen (darunter Informationen zu Fängen, Anlandungen und Verkaufsbelegen). Mit diesen Maßnahmen soll die Zuverlässigkeit der Fangdaten verbessert werden.
56Der Hof nahm für eine Stichprobe von Fischereifahrzeugen einen Abgleich zwischen Anlandeerklärungen und Verkaufsbelegen vor (siehe Fußnote 11). Er stellte fest, dass nicht immer Verkaufsbelege vorlagen und dass beträchtliche unerklärte Unterschiede zwischen den Anlandeerklärungen und den als verkauft verzeichneten Fangmengen bestanden. Angesichts der Tatsache, dass die Mitgliedstaaten diese Informationsquellen anschließend zur Datenvalidierung verwenden, machte das Ausmaß der in der Stichprobe festgestellten Unterschiede deutlich, dass erheblicher Verbesserungsbedarf besteht. Einzelheiten hierzu sind Kasten 6 zu entnehmen.
Kasten 6
Fehler und Systemmängel betreffend den Abgleich von Anlandeerklärungen und Verkaufsbelegen
In Frankreich wurden für nur 67 % der in der Stichprobe enthaltenen Fischereifahrzeuge vollständige Verkaufsbelege übermittelt. Für 15 % der Schiffe waren keine Verkaufsbelege verfügbar. Beim Vergleich der Anlandedaten und Verkaufsbelege derjenigen Schiffe, für die alle Informationen verfügbar waren, stellte der Hof in 2,6 % der Fälle Fehler fest.
In Italien fehlten Verkaufsbelege für 17,5 % der Fischereifahrzeuge, Anlandeerklärungen dagegen bei nur einem Schiff. Beim Vergleich der Anlandedaten und Verkaufsbelege derjenigen Schiffe, für die alle Informationen verfügbar waren, stellte der Hof in 29 % der Fälle (Schiffe mit einer Länge von mehr als 15 Metern mit Verkaufsbelegen und Anlandeerklärungen) Fehler fest.
In Spanien stellte der Hof fest, dass Verkaufsbelege für 39 % der Anlandungen in der Stichprobe fehlten. Der Grund dafür war, dass die für die Übermittlung der Verkaufsbelege zuständige autonome Gemeinschaft über kein entsprechendes System verfügte. Spanien arbeitete an der Lösung dieses Problems. Beim Vergleich der Verkaufsbelege mit den Anlandeerklärungen für eine Stichprobe von Schiffen stellte der Hof keine wesentlichen Unterschiede fest.
In Schottland wurden Abweichungen zwischen Anlandeerklärungen und Verkaufsbelegen bei 62,5 % der Fischereifahrzeuge in der Stichprobe festgestellt.
Das System zum Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten war unwirksam
57Die Kontrollverordnung sieht einen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten vor. Wichtig ist dies zur Verwaltung der zahlreichen Fälle, in denen Schiffe ihre Fänge in anderen Mitgliedstaaten als ihrem eigenen einholen, anlanden oder verkaufen. Die Kommission hat den Mitgliedstaaten hierfür eine Online-Plattform zur Verfügung gestellt, überwacht diese Art von Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten jedoch nicht.
58Für die geprüften Mitgliedstaaten glich der Hof die Anlandedaten eines Mitgliedstaats mit den Daten der anderen geprüften Mitgliedstaaten ab. Dabei wurde festgestellt, dass Frankreich fälschlicherweise Fänge spanischer Schiffe, die im Vereinigten Königreich angelandet und ihren Fang in Frankreich verkauft hatten, als „in Frankreich angelandet“ ausgewiesen hatte. Der Hof stellte zudem fest, dass Italien keinen der Fänge spanischer Schiffe, die im Jahr 2015 in italienischen Häfen angelandet hatten, als „in Italien angelandet“ ausgewiesen hatte. Spanien hatte die Anlandemeldungen in Bezug auf seine Fischereifahrzeuge jedoch an die italienischen Behörden übermittelt, die daher Kenntnis über die von den spanischen Schiffen angelandeten Fänge gehabt haben sollten.
59Der Kommission ist bekannt, dass die Informationsaustauschsysteme der Mitgliedstaaten nicht zuverlässig sind und folglich derartige Übertragungsfehler entstehen. Sie hat festgestellt, dass die interne Organisation der Systeme zur Datenspeicherung und -übertragung der Mitgliedstaaten oftmals zu komplex ist und häufig keine Kompatibilität zwischen den IT-Systemen der verschiedenen Mitgliedstaaten und innerhalb der Mitgliedstaaten besteht.
60Die schottischen Inspektoren nutzten ein anderes Online-Dokumentenaustauschsystem, um die Transportdokumente zu den Fängen bereitzustellen, die Schiffe unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats an ihren Häfen anlandeten. Wurden die Fänge aus Schottland ausgeführt, konnte der Bestimmungsmitgliedstaat die Lastkraftwagen, die die Waren beförderten, überprüfen, falls er dies für notwendig erachtete; außerdem konnte er die Angaben mit sonstigen Daten abgleichen. Dies ist zwar ein positives Beispiel für Zusammenarbeit, deutet jedoch gleichzeitig darauf hin, dass der Daten- und Informationsaustausch auf den bestehenden Plattformen wirksamer sein könnte.
Die Datenvalidierungssysteme und -verfahren wiesen Schwachstellen auf
61Nachdem er sichergestellt hat, dass die erforderlichen Daten gemäß der Kontrollverordnung aufgezeichnet wurden, muss jeder Mitgliedstaat sein eigenes Datenvalidierungssystem einrichten, um Widersprüche, Fehler und fehlende Angaben zu ermitteln.
62Der Hof untersuchte, ob die besuchten Mitgliedstaaten geeignete Validierungssysteme eingerichtet hatten. Die wichtigsten Schwachstellen bei der Validierung betrafen unzuverlässige Validierungsalgorithmen und den mangelnden Datenabgleich zwischen den verschiedenen Informationsquellen und Datenbanken. Sie sind in Kasten 7 dargestellt.
63Über die Anforderungen der Kontrollverordnung hatten einige der besuchten Mitgliedstaaten zusätzliche Überprüfungen der Daten durchgeführt, um deren Qualität weiter zu verbessern:
- Abgleich des Schiffsidentifikators mit dem Register zwecks Überprüfung, ob das Schiff als aktiv geführt wurde. In Italien - dem einzigen Land, in dem diese Überprüfung den Feststellungen des Hofes zufolge nicht stattfand - wurden Fänge von Schiffen gemeldet, die nicht mehr im Fischereiflottenregister eingetragen waren (siehe Kasten 5).
- Überprüfung, ob in den Fang- und Anlandeerklärungen die Fischfanggebiete ausgewiesen wurden. In Italien - dem einzigen Land, in dem diese Überprüfung den Feststellungen des Hofes zufolge nicht stattfand - ermittelte der Hof, dass im Jahr 2015 insgesamt 50 576 Tonnen Fisch ohne Angabe des Fischfanggebiets als angelandet und 2 774 Tonnen Fisch ohne Angabe des Fischfanggebiets als Fang gemeldet wurden.
- Überprüfung, dass die Toleranzspanne von 10 %29 pro Art zwischen Fang- und Anlandeerklärung eingehalten wurde. Von den vier Ländern, die im Zuge der Prüfung besucht wurden, hatte nur Schottland dieses automatische Vergleichssystem eingerichtet.
Kasten 7
Schwachstellen bei der Datenvalidierung in den Mitgliedstaaten
In Frankreich wurden die Fang-, Anlande- und Verkaufsangaben automatisch mithilfe eines elektronischen Systems verarbeitet, um auf der Grundlage einer Reihe von Algorithmen Abgleiche durchzuführen und Korrekturen vorzunehmen. Der Hof stellte fest, dass diese Algorithmen unzuverlässig waren. In mehreren Fällen führten sie zu doppelten Einträgen, falsch ausgewiesenen Arten und sonstigen Fehlern. Unterschieden sich die Fang- und Anlandeangaben oder wichen die Fang-, Anlande- und Verkaufsangaben zu stark voneinander ab, wurde vom System einer der Werte ausgewählt, der fehlerhaft sein konnte, und die ursprüngliche Datenhistorie wurde nicht gespeichert. Die Behörden hatten im Rahmen des Aktionsplans ein System eingerichtet, um Anomalien zu ermitteln und zu korrigieren, aber es waren weitere Verbesserungen erforderlich.
In Italien waren mehrere unabhängige Datenbanken mit Informationen über die Fischereiflotte und ihre Tätigkeiten vorhanden (Flottenregister, Lizenzen, Fangdaten usw.), aber die gemäß Kontrollverordnung erforderlichen Datenabgleiche waren nicht durchgeführt worden. Aufgrund von Verzögerungen beim Vergabeverfahren und einem Mangel an Ressourcen war noch kein Validierungssystem eingerichtet worden.
In Spanien ermöglichte das Validierungssystem nur einen Abgleich zwischen den Fang- und Anlandeerklärungen. Die anderen in der Kontrollverordnung festgelegten Informationsquellen, insbesondere das VMS, wurden noch nicht verwendet.
Die schottischen Behörden führten die gemäß Kontrollverordnung erforderlichen Abgleiche sowie weitere Überprüfungen durch, die ihrer Auffassung nach einen Mehrwert lieferten: VMS-Satelliteninformationen wurden mit im Überwachungs-, Kontroll- und Aufsichtssystem erfassten Sichtungen aus der Luft und zu Wasser verglichen, die von Inspektionsschiffen und -flugzeugen vorgenommen worden waren; Logbuchdaten wurden mit Anlandedaten verglichen, um dafür Sorge zu tragen, dass die Schiffe ihren Verpflichtungen bei der Anlandung nachkamen, und um Fehler hinsichtlich der Fänge im Logbuch zu ermitteln.
Trotz ihrer Bemühungen erfüllten drei der vier besuchten Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Prüfung nicht alle Anforderungen. Insbesondere in Frankreich und Italien mussten noch erhebliche Fortschritte erzielt werden.
Die Kommission hat von den Mitgliedstaaten keine umfassenden validierten Datensätze erhalten
65Die Kontrollverordnung sieht vor, dass jeder Flaggenmitgliedstaat vor dem 15. des Folgemonats der Kommission elektronisch die aggregierten Fangdaten zu sämtlichen Beständen oder Bestandsgruppen übermittelt, die einer TAC oder einer Quote unterliegen. Die Mitgliedstaaten müssen die Kommission zudem vierteljährlich über die aggregierten Mengen von Beständen unterrichten, die nicht Bestandteil der monatlichen Meldung sind. Diese Angaben stellen die Hauptdatenquelle der Kommission hinsichtlich der Quotennutzung und der Fischereitätigkeiten der EU-Fischereiflotte dar. Die Kommission leitet diese Daten an die regionalen Fischereiorganisationen weiter. Daher ist es wichtig, dass die Daten zuverlässig sind, sodass in Bezug auf die Fischereibewirtschaftung die richtigen Entscheidungen getroffen werden können.
66Die Mitgliedstaaten melden die Fangdaten auch an Eurostat, das Fischereistatistiken für die EU zusammenstellt.
67Der Hof glich die aggregierten Fangdaten der vier besuchten Mitgliedstaaten, die der Kommission (GD MARE und Eurostat) zur Verfügung standen, mit den Daten ab, die direkt von den nationalen Behörden bereitgestellt wurden. Dabei wurden erhebliche Abweichungen festgestellt, die in Tabelle 1 dargestellt sind.
| Fänge je Mitgliedstaat (1 000 Tonnen) | Datenquelle | 2013 | 2014 | 2015 |
|---|---|---|---|---|
| Spanien | Daten des Mitgliedstaats | 878 | 910 | 870 |
| GD MARE | 483 | 942 | 926 | |
| Eurostat | 904 | 1 237 | 902 | |
| Differenz GD MARE/Mitgliedstaat | -45 % | 3 % | 6 % | |
| Differenz GD MARE/Eurostat | -47 % | -24 % | 3 % | |
| Frankreich | Daten des Mitgliedstaats | 542 | 537 | 477 |
| GD MARE | 574 | 536 | 436 | |
| Eurostat | 529 | 544 | 497 | |
| Differenz GD MARE/Mitgliedstaat | 6 % | 0 % | -8 % | |
| Differenz GD MARE/Eurostat | 9 % | -1 % | -12 % | |
| Italien | Daten des Mitgliedstaats | 76 | 76 | 80 |
| GD MARE | 38 | 28 | 23 | |
| Eurostat | 173 | 177 | 191 | |
| Differenz GD MARE/Mitgliedstaat | -50 % | -63 % | -72 % | |
| Differenz GD MARE/Eurostat | -78 % | -84 % | -88 % | |
| Vereinigtes Königreich | Daten des Mitgliedstaats | 628 | 759 | 708 |
| GD MARE | 911 | 752 | 707 | |
| Eurostat | 618 | 752 | 702 | |
| Differenz GD MARE/Mitgliedstaat | 45 % | -1 % | 0 % | |
| Differenz GD MARE/Eurostat | 47 % | 0 % | 1 % |
Quelle: Mitgliedstaaten, GD MARE und Eurostat.
68Für diese Unterschiede gab es verschiedene Erklärungen: fehlende Informationen zu bestimmten Flottensegmenten oder bestimmten Beständen, von den Mitgliedstaaten überarbeitete Daten oder duplizierte Daten (siehe Kasten 8).
Kasten 8
Probleme, die zu Widersprüchen zwischen den Datenquellen führten
Bestimmte Bestände oder Flottensegmente waren nicht in den an die GD MARE übermittelten Daten enthalten
Die Abweichungen zwischen den Daten des Mitgliedstaats und den Informationen, die im Jahr 2015 an die GD MARE übermittelt wurden, ergaben sich im Fall von Frankreich aufgrund der Tatsache, dass die Daten zu Fängen, die durch Partnerschaftsvereinbarungen mit Nicht-EU-Staaten geregelt sind, gesondert in einem elektronischen Format eingereicht wurden, das dem von der Kommission geforderten Format nicht entsprach, und nicht in das System der Kommission hochgeladen wurden. Da Frankreich im Jahr 2014 das gleiche Format verwendete, muss der geringfügige Unterschied bei der Gesamtbruttomenge aufgrund einer Übererklärung bei anderen Daten entstanden sein.
Italien übermittelte keine Daten in Bezug auf Fänge von Schiffen mit einer Länge von weniger als 10 Metern oder Schiffen, die ein Fischereilogbuch in Papierform einreichen müssen. Zusammen machten diese Schiffe 85 % aller Fischereifahrzeuge und mindestens 23 % der Gesamtfangmenge aus.
Die Mitgliedstaaten übermittelten nachträgliche Korrekturen nicht immer an die GD MARE
Die Daten der Kommission zu Spanien für die Jahre 2014 und 2015 umfassten keine Korrekturen, die nach der von der GD MARE festgelegten Frist vorgenommen wurden. Im Jahr 2013 übermittelte der Mitgliedstaat keine Daten zu den Arten, die keiner TAC oder Quote unterlagen.
Doppelte Dateneinträge in der Datenbank der Kommission in Bezug auf die monatlichen und vierteljährlichen Erklärungen bis 2013
Dies traf 2013 im Vereinigten Königreich auf einige Daten zu Fischarten zu.
Zwar waren die Unterschiede zwischen den aggregierten Zahlen von Eurostat und der GD MARE leicht zurückgegangen, doch zeigten die anhand einer Stichprobe von Arten durchgeführten Untersuchungen der GD MARE, dass für bestimmte Arten noch immer erhebliche Abweichungen bestanden. Da die Zahlen für verschiedene Arten höher oder niedriger ausfallen konnten, erweckte dies möglicherweise den falschen Eindruck einer Verbesserung bei den aggregierten Daten. Die beiden Dienststellen hatten eine Arbeitsgruppe eingerichtet, um die Datenqualität zu verbessern und Abweichungen auszuräumen.
70Aufgrund des Ausmaßes der Abweichungen insgesamt ergeben sich Zweifel hinsichtlich der Zuverlässigkeit, Vollständigkeit und Vergleichbarkeit der Fangdaten, die der Kommission zur Verfügung stehen. Diese Daten werden auch für die Rahmenregelung für die Datenerhebung genutzt und liefern Informationen für wissenschaftliche Gutachten und Entscheidungen über die Fischereibewirtschaftung. Die Unzuverlässigkeit der Daten erschwert daher die Fischereibewirtschaftung und birgt die Gefahr, dass womöglich nicht immer die richtigen Entscheidungen (z. B. in Bezug auf die TAC, Quoten, den Fischereiaufwand oder technische Maßnahmen) getroffen werden.
71Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten gemäß Kontrollverordnung aggregierte Fangdaten je Bestand übermitteln. Eine Berichterstattung mit Angaben zu den Fischfanggebieten, zur Größe der Fischereifahrzeuge und zum Fanggerät ist allerdings nicht vorgeschrieben, wodurch die Möglichkeit einer eingehenden Analyse der Fangdaten eingeschränkt wird (z. B. Auswirkungen eines Flottensegments auf einen bestimmten Bestand).
Das Inspektionssystem war funktionsfähig, aber aufgrund von Schwachstellen bei der Anwendung von Sanktionen war die Durchsetzung weniger wirksam
72Ein wirksames Inspektionssystem gehört zu den zentralen Faktoren, mit denen die Nachhaltigkeit der Fischereitätigkeiten und die langfristige Zukunft der Branche sichergestellt werden. Mithilfe des Systems muss überprüft werden, ob die für sämtliche Betreiber im Fischereisektor geltenden Vorschriften zur Fischereibewirtschaftung (beispielsweise Funktionieren des VMS, Einreichung von Erklärungen, Einhaltung der Spezifikationen für Fanggeräte, Größe der Fische usw.) eingehalten werden, und im Fall von Verstößen müssen Sanktionen verhängt werden. Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, die erforderlichen Strukturen zu schaffen und für die Inspektionen und Sanktionen die benötigten Finanzmittel, die benötigte Ausrüstung und das erforderliche Personal bereitzustellen. Bei der Durchführung dieser Aufgaben müssen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Sektoren, Schiffen und Personen berücksichtigt werden, wie in der Kontrollverordnung vorgesehen. Diese Grundsätze sind besonders wichtig, da Fischereitätigkeiten naturgemäß einen grenzüberschreitenden Charakter haben und die Fischereifahrzeuge in den Gewässern anderer Mitgliedstaaten tätig sein können.
Die Inspektionen wurden von den Mitgliedstaaten im Allgemeinen sorgfältig geplant, aber die Inspektionsberichte müssten weiter standardisiert und besser aufgezeichnet werden
73Wenn das Inspektionssystem ordnungsgemäß funktionieren soll30, müssen in den Mitgliedstaaten angemessene Strukturen vorhanden sein und Risikoanalysen erstellt werden, um das Risikoniveau für verschiedene Flotten, Tätigkeiten und Betreiber zu ermitteln. Auf der Grundlage des ermittelten Risikos sollten sie einen jährlichen Inspektionsplan erstellen und die erforderlichen Finanzmittel, die erforderliche Ausrüstung und das benötigte Personal zur Verfügung stellen. Die Mitgliedstaaten sollten eine elektronische Datenbank einrichten, die es ihnen ermöglicht, die Umsetzung des Plans zu überwachen und anschließend die Ergebnisse der Inspektionen zu analysieren und zu nutzen. Die Datenbank sollte auf dem aktuellen Stand gehalten werden und sämtliche Inspektions- und Überwachungsberichte enthalten, die vom Personal erstellt werden. Fahren inspizierte Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats, muss umgehend eine Kopie des Inspektionsberichts an den betreffenden Mitgliedstaat übermittelt werden, wenn im Zuge der Inspektion ein Verstoß festgestellt wird.
Die Inspektionstätigkeiten waren im Allgemeinen sorgfältig geplant
74Der Hof überprüfte die Organisation der Inspektionstätigkeiten in den geprüften Mitgliedstaaten31 sowie die eingerichteten Verfahren zur Durchführung von Risikoanalysen und zur Erstellung und Umsetzung von Inspektionsplänen. Die Organisation der Inspektionen in den besuchten Mitgliedstaaten wird in Anhang IV erläutert.
75Im Rahmen der Prüfung stellte der Hof fest, dass in den vier besuchten Mitgliedstaaten eine Risikoanalyse durchgeführt und diese - mit Ausnahme von Frankreich - unter Berücksichtigung nationaler und lokaler Risiken auf nationaler Ebene koordiniert wurde. Im Anschluss an diese Risikoanalysen wurden Inspektionspläne erstellt. In Frankreich wurde die Koordination der nationalen, regionalen und lokalen Ebene durch die Komplexität der administrativen Organisation untergraben.
76Der Hof stellte fest, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Inspektionspläne mitunter auf Hindernisse stießen. In Frankreich und Spanien wurden die Prioritäten für die Inspektionen nicht von der Behörde festgelegt, die die Mittel zur Verfügung stellte. In Frankreich bestand manchmal eine Abweichung zwischen den zugewiesenen Aufgaben und den zugeteilten Ressourcen. Folglich konnten die Kontrollteams nicht alle anvisierten Anlandungen abdecken, und die Anzahl der Inspektionen war in den letzten Jahren zurückgegangen. Den Behörden der Mitgliedstaaten zufolge könnten externe Faktoren dazu führen, dass den Fischereiinspektionen eine geringere Priorität zukommt (so erforderte beispielsweise die Migrationskrise im Mittelmeerraum den Einsatz seegestützter Ressourcen).
77Die Mitgliedstaaten stellten den Inspektoren eine Reihe an IT-Werkzeugen und Datenbanken zur Verfügung, um sie bei der Durchführung ihrer Arbeit und der Berichterstattung darüber zu unterstützen. Mit Ausnahme von Spanien und einem französischen Departement hatten die Inspektoren jedoch keinen Zugriff auf Informationen, wenn sie sich vor Ort befanden (z. B. über mobile Endgeräte). Stattdessen mussten sie beim FÜZ anrufen, um Informationen zu erhalten. Dies stellt insbesondere in den Fällen ein Problem dar, in denen die Inspektion nicht im Voraus geplant werden kann, sondern spontan bei Ankunft im Hafen durchgeführt werden muss. In diesen Fällen würde es der schnelle Zugang zu Informationen ermöglichen, die zu inspizierenden Fischereifahrzeuge wirksamer auszuwählen. Darüber hinaus können die Inspektoren mangels Echtzeitzugriff die Identität des Schiffes, seine Genehmigungen und Merkmale während einer Inspektion nicht mit den an Bord vorhandenen Dokumenten abgleichen. Dadurch wird das Erkennen von Fehlern in der Datenbank - wie den im Zuge der Prüfung festgestellten Fehlern (siehe Kasten 4) - sowie von nicht genehmigten Änderungen der Schiffsmerkmale erschwert. In einigen Hafenämtern in Frankreich war es für die Inspektoren sogar äußert schwierig, von ihrem Büro aus auf IT-Anwendungen zuzugreifen, was eine effiziente Vorbereitung der Inspektionen unmöglich machte.
Die Inspektionsverfahren bedurften einer weiteren Standardisierung
78Damit im Rahmen der Fischereiinspektionen die Einhaltung der Vorschriften effizient geprüft werden kann und damit die Betreiber im Fischereisektor gerecht behandelt werden können, sollten die Mitgliedstaaten vergleichbare Inspektionen auf standardisierte Weise durchführen und geeignete Inspektionsprotokolle und -handbücher ausarbeiten. Der Hof untersuchte, wie die Inspektionen bei der Anlandung in den besuchten Mitgliedstaaten durchgeführt wurden. Abgesehen vom französischen Mittelmeerraum, wo die Inspektoren bei der Inspektion verschiedene Kontrolllisten oder überhaupt keine Kontrolllisten verwendeten, kamen dabei eine einzige nationale Berichtsvorlage (Italien und Frankreich) oder ein Inspektionshandbuch und Vorlagen (Spanien und Schottland) zum Einsatz. Die bereitgestellten Werkzeuge zur Standardisierung boten einen guten Rahmen, damit der Grundsatz der Nichtdiskriminierung bei Kontrolltätigkeiten eingehalten werden konnte, wurden jedoch nicht immer verwendet.
79Die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) ist dafür zuständig, die operative Koordinierung der Kontrolltätigkeiten unter den Mitgliedstaaten zu organisieren. Sie bietet den Mitgliedstaaten und der Kommission Unterstützung, hauptsächlich über regionale gemeinsame Einsatzpläne32. Der Hof stellte fest, dass im Rahmen des gemeinsamen Einsatzplans im Mittelmeer für Roten Thun und Schwertfisch sehr umfassende Kontrolllisten für Anlandeinspektionen zur Verfügung standen. Diese sind jedoch nicht verbindlich und stellen nur eine pädagogische Unterstützung dar. In der Praxis wurden sie für nationale Inspektionen in Italien und Frankreich nicht verwendet, obwohl sie ein gutes Werkzeug sind, um die Inspektionsansätze zu vereinheitlichen.
Nicht alle Inspektionstätigkeiten wurden in die nationalen Datenbanken eingetragen
80Gemäß Kontrollverordnung müssen die Mitgliedstaaten eine elektronische Datenbank mit allen Inspektions- und Überwachungstätigkeiten in Bezug auf Fischereien führen33 (einschließlich Transport- und Marktinspektionen). Bei sachgemäßer Führung stellen solche Datenbanken ein wirksames Werkzeug dar, mit dem eine bessere Planung und Durchführung von sowie Berichterstattung über die Inspektionen unterstützt werden können. Wie in Kasten 9 dargestellt, stellte der Hof fest, dass die Inspektionsdatenbanken nicht immer voll funktionsfähig waren und nicht systematisch die Berichte über die Inspektionen enthielten, die von sämtlichen für Fischereitätigkeiten (z. B. Marktteilnehmer in den Bereichen Transport und Erstverkauf; auf nationaler oder regionaler Ebene) zuständigen Behörden durchgeführt wurden.
Kasten 9
Beispiele für Schwachstellen in Bezug auf die Inspektions- und Überwachungsdatenbank
In Frankreich war die elektronische Inspektionsdatenbank im Jahr 2015 nicht voll funktionsfähig (langsam und nicht benutzerfreundlich). Die Anzahl der erfassten Berichte war daher gering, und das System konnte nicht verwendet werden, um Inspektionen effizient zu planen, nachzubereiten und zu koordinieren.
In Spanien konnten die regionalen Behörden Schiffe inspizieren, die auch von den zentralen Behörden inspiziert wurden. Zur Koordinierung der Arbeit dieser Behörden wurde im Jahr 2012 eine Arbeitsgruppe eingerichtet. Zum Zeitpunkt der Prüfung durch den Hof war keine zentrale elektronische Datenbank vorhanden, in der alle Inspektionen nach Fischereifahrzeug sortiert angezeigt werden konnten. Dies wäre eine wertvolle Informationsquelle für die verschiedenen Inspektionsbehörden gewesen.
Die verhängten Sanktionen waren nicht immer abschreckend, verhältnismäßig und wirksam
81Damit die Inspektionen wirksam sind und der Verringerung der Verstöße gegen die GFP dienen, müssen auf die Inspektionen bei Bedarf Sanktionen folgen. Diese von den Mitgliedstaaten festgelegten Sanktionen müssen abschreckend, verhältnismäßig und wirksam sein34. Dabei sollten die Schwere des Verstoßes und der potenzielle wirtschaftliche Gewinn aus dem Verstoß berücksichtigt werden.
82Um eine Gleichbehandlung der Betreiber unabhängig von den Gewässern, in denen der Verstoß begangen wurde, sicherzustellen und gleichzeitig im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip das Recht der Mitgliedstaaten auf Einrichtung ihres eigenen Sanktionssystems zu wahren, wurde mit der Kontrollverordnung ein Punktesystem für schwerwiegende Verstöße festgelegt, die der Lizenz oder dem Kapitän eines Fischereifahrzeugs zuzuordnen sind. Das Punktesystem gilt seit 1. Januar 2012. Entspricht die Gesamtzahl der Punkte einem bestimmten Maß oder überschreitet dieses, muss die Fanglizenz ausgesetzt oder endgültig entzogen werden.
Die verhängten Sanktionen verhinderten nicht immer erneute Verstöße
83Wie Tabelle 2 zu entnehmen ist, kamen in den Mitgliedstaaten verschiedene Sanktionssysteme für Verstöße gegen die GFP zur Anwendung.
| Mitgliedstaat | Art der Sanktion |
|---|---|
| Spanien | Das Verwaltungsverfahren kam zur Anwendung. Der Betrag des verhängten Bußgelds entsprach einer Verstoßkategorie und hing von den Auswirkungen auf die Umwelt, der Schwere des Verstoßes und davon ab, ob es sich um einen Wiederholungsfall handelte. Der Wert des Fangs konnte dem Gesamtbetrag der Sanktion hinzugefügt werden. Das Punktesystem kam nur teilweise zur Anwendung. |
| Frankreich | Nach Ermessen der Inspektionsbehörde kamen Verwaltungs- und strafrechtliche Verfahren zur Anwendung. Auf nationaler Ebene waren keine Informationen zu den verhängten strafrechtlichen Sanktionen verfügbar. Obwohl die nationalen Rechtsvorschriften Pauschalbeträge oder Sanktionen vorsahen, die verhältnismäßig zum wirtschaftlichen Gewinn waren, legten die einzelnen staatlichen Behörden die Sanktionen in der Praxis selbst fest, ohne diese Überlegungen zu berücksichtigen. Kein Punktesystem kam zur Anwendung. |
| Italien | Die Inspektionsbehörden nutzten Verwaltungs- und strafrechtliche Verfahren. Die staatliche Behörde legte den Betrag des Bußgelds innerhalb der in den Rechtsvorschriften vorgegebenen Spanne fest. Außer in einigen wenigen Fällen bestand kein Zusammenhang zwischen den Sanktionen und dem wirtschaftlichen Gewinn. Zwecks einer zügigeren Bearbeitung boten die Behörden an, entweder den doppelten Bußgeldmindestbetrag zu zahlen oder ein Drittel des Bußgeldhöchstbetrags, der einer bestimmten Verstoßkategorie entsprach, sowie einen vom Richter festgelegten Betrag. Für schwerwiegende Verstöße wurde ein Punktesystem verwendet. |
| Vereinigtes Königreich (Schottland) | Es kamen Verwaltungs- und strafrechtliche Verfahren zur Anwendung. Bußgelder wurden nur selten verhängt, und im Vergleich zu tatsächlichen Sanktionen wurden häufiger vorbeugende Maßnahmen ergriffen. Kamen Bußgelder zur Anwendung, wurden diese von den staatlichen Behörden innerhalb der in den nationalen Rechtsvorschriften vorgegebenen Spanne unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gewinns festgelegt. Das Punktesystem kam nur bedingt zur Anwendung (keine einheitliche Anwendung und nicht in allen Fällen schwerwiegender Verstöße). |
Quelle: Rechtsvorschriften, vor Ort erhaltene Informationen sowie Datenbanken zu Verstößen und Sanktionen.
84Der Hof stellte fest, dass der Anforderung, die Sanktion an den wirtschaftlichen Gewinn aus dem Verstoß zu knüpfen, in Spanien systematisch entsprochen wurde. In Schottland wurde ihr in den wenigen Fällen, in denen Bußgelder verhängt wurden, systematisch entsprochen. Obwohl der Anforderung in Italien35 und Frankreich in bestimmten Fällen durch die Rechtsvorschriften Rechnung getragen wurde, kam sie in der Praxis nicht allgemein zur Anwendung.
85Um die abschreckende Wirkung der Sanktionen einschätzen zu können, untersuchte der Hof die Liste an Sanktionen in den besuchten Mitgliedstaaten, um Fischereifahrzeuge zu ermitteln, die mehrmals Sanktionen unterlagen. Die Anzahl der Schiffe mit mehr als fünf Verstößen kann Tabelle 3 entnommen werden.
| Mitgliedstaat | Flotte insgesamt am 31.12.2015 | Gesamtzahl der Inspektionen auf See und im Hafen | Gesamtzahl der Inspektionen mit Verstößen | Prozentualer Anteil der bei Inspektionen festgestellten Verstößen | Gesamtzahl der Schiffe mit mehr als fünf Verstößen in den drei Jahren | Prozentualer Anteil der Flotte mit mehr als fünf Verstößen |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Spanien | 9 396 | 23 146 | 4 703 | 20 % | 25 | 0 % |
| Frankreich1 | 6 910 | 39 515 | 1 585 | 4 % | 43 | 1 % |
| Italien2 | 12 316 | 18 038 | 3 536 | 20 % | 72 | 1 % |
| Vereinigtes Königreich (Schottland)3 | 2 015 | 16 990 | 5 150 | 30 % | 169 | 8 % |
1 Die Daten zu Frankreich umfassen die Inspektionen, die von den zahlreichen zuständigen Behörden und der Vermarktungskette durchgeführt wurden. Für die Jahre 2014-2015 lagen nur unvollständige Daten vor (siehe Kasten 9).
2 Die für Inspektionen in Italien zuständigen Behörden sind auch für Inspektionen nach dem Erstverkauf verantwortlich und hatten zudem weitere Verantwortlichkeiten außerhalb des Geltungsbereichs der Kontrollverordnung.
3 Die Flotte des Vereinigten Königreichs umfasste insgesamt 6 232 Fischereifahrzeuge: Den Statistiken von Marine Scotland zufolge belief sich die Anzahl der Fischereifahrzeuge in Schottland Ende 2015 auf 2 015.
Quelle: Von den Mitgliedstaaten erhaltene Daten.
86In Spanien war die Anzahl der Fischereifahrzeuge mit mehr als fünf Verstößen zwischen 2013 und 2015 im Vergleich zur Größe der gesamten Flotte vernachlässigbar. Dies könnte der Tatsache geschuldet sein, dass rechtlich die Möglichkeit besteht, Bußgelder zu verdoppeln, wenn der Kapitän innerhalb von 18 Monaten den gleichen Verstoß erneut begeht oder wenn innerhalb von drei Jahren nach dem vorausgehenden Verstoß ein beliebiger weiterer Verstoß erfolgt.
87Der höchste Anteil an Fischereifahrzeugen mit mehr als fünf Verstößen war in Schottland zu finden, wo 169 einzelne Betreiber zwischen 2013 und 2015 mehr als fünf Verstöße begingen. Zwar wird das Bußgeld verdoppelt, wenn ein durch ein Bußgeld sanktionierter Verstoß erneut begangen wird, doch war die Anzahl an verhängten Bußgeldern sehr gering. In der Praxis bestanden die meisten auf Verstöße folgenden Maßnahmen aus belehrenden Schreiben sowie mündlichen und schriftlichen Verwarnungen. Diese „weichen Maßnahmen“ kamen sogar in Fällen schwerwiegender Verstöße zur Anwendung (z. B. bei Fischfang nach Schließung der entsprechenden Fischerei), und wiederholte Verstöße schienen durch die Maßnahmen nicht verhindert zu werden. Obgleich der Inspektionsaufwand größer war als in den anderen Mitgliedstaaten und anteilig mehr Inspektionen durchgeführt wurden, traten häufiger wiederholte Verstöße auf, was darauf hindeutet, dass die Sanktionen eine weniger abschreckende Wirkung haben.
88In Italien bezog sich der größte Anteil an wiederholten Verstößen auf die Schifffahrtsordnung (Kennzeichnung der Fischereifahrzeuge, Regelungen in Bezug auf die Besatzung), die nicht Bestandteil der GFP ist. In Frankreich konnten sich die Prüfer keinen Überblick über sämtliche Sanktionen verschaffen, weil die Ämter für maritime Angelegenheiten (Direktion für Land und Meer des Departements, Interregionale Meeresdirektion und Direktion für Seefischerei und Aquakultur) keine Informationen über die Sanktionen erhielten, die vor Gericht im Zuge von Strafprozessen verhängt wurden. Die Analyse ist daher unvollständig.
Das Punktesystem wurde nicht einheitlich angewendet
89Der Hof stellte fest, dass das Punktesystem für schwerwiegende Verstöße, das in der Kontrollverordnung vorgesehen ist36, in Italien zur Anwendung kam und ordnungsgemäß funktionierte. In Spanien wurde es teilweise angewendet, in Schottland uneinheitlich, und in Frankreich wurde es nicht umgesetzt. Weitere Einzelheiten sind Kasten 10 zu entnehmen.
Kasten 10
Strafpunktesysteme der Mitgliedstaaten
In Spanien kam das Strafpunktesystem der EU bei einer begrenzten Anzahl an Fällen zur Anwendung (49 Fälle zwischen 2013 und 2015). Das System wurde aufgrund der sozioökonomischen Auswirkungen des Entzugs von Fanglizenzen mit Vorsicht angewendet. Selbst wenn keine Strafpunkte vergeben wurden, erfolgte bei Verstößen, die als besonders schwerwiegend erachtet wurden, de facto eine vorübergehende Aussetzung der Lizenzen, und die Besitzer und Kapitäne wurden vorübergehend vom Fischereibetrieb ausgeschlossen.
In Schottland kam das Strafpunktesystem der EU nicht einheitlich zur Anwendung. Entgegen dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung, der in der Kontrollverordnung verankert ist, verfolgten die Behörden bei ähnlichen Verstößen verschiedene Ansätze, abhängig von den anschließenden Maßnahmen und Sanktionen. Punkte wurden nur bei schwerwiegenden Verstößen im Anschluss an eine Verurteilung vor Gericht vergeben. Es wurden keine Punkte hinzugefügt, wenn schwerwiegende Verstöße zur Durchsetzung von über das Verwaltungsverfahren festgelegten Bußgeldern an ein Gericht verwiesen wurden oder wenn lediglich eine Verwarnung ausgesprochen oder ein belehrendes Schreiben zugestellt wurde. Zwischen 2013 und 2015 wurden nur in sieben Fällen Punkte vergeben.
In Frankreich kam das Strafpunktesystem der EU nicht zur Anwendung. Es bestand ein Mangel an eindeutigen nationalen Regelungen und Verfahren in Bezug auf die Verantwortlichkeit für Sanktionen und Punkte. Die Kommission hat zusammen mit Frankreich einen Aktionsplan erarbeitet, um die Mängel hinsichtlich Organisation und Umsetzung der Inspektionen und Sanktionen zu beseitigen. Zum Zeitpunkt der Prüfung durch den Hof war dieser Aktionsplan noch nicht fertiggestellt.
Für Betreiber im Fischereisektor waren nicht die gleichen Ausgangsbedingungen gegeben, weil die Mitgliedstaaten das Punktesystem nicht einheitlich anwendeten. Betreiber aus der EU, die einen bestimmten schwerwiegenden Verstoß in verschiedenen Mitgliedstaaten oder in verschiedenen Regionen des gleichen Mitgliedstaats begingen, erhielten unter Umständen keine Punkte.
91Findet der Verstoß in den Gewässern eines anderen Mitgliedstaats statt, ist der Flaggenmitgliedstaat für die Vergabe der Punkte verantwortlich. Die Mitgliedstaaten tauschen Daten in Bezug auf den Verstoß aus. Derzeit besteht jedoch kein europäisches Register für Verstöße und Sanktionen, das eine bessere Weiterverfolgung der zugewiesenen Punkte, eine wirksamere Risikoanalyse und eine verbesserte Transparenz unter den Mitgliedstaaten ermöglichen würde.
92Die EFCA hat ein elektronisches System für Inspektionsberichte (Electronic Inspection Report system, EIR) entwickelt, das den Mitgliedstaaten zur Verwendung als nationale Datenbank für Inspektionsberichte angeboten wurde. Dieses Werkzeug könnte von den Mitgliedstaaten eingesetzt werden, um Informationen über Inspektionen und Punkte auszutauschen.
Schlussfolgerungen
93Im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik ist eine wirksame Kontrollregelung erforderlich, damit erfolgreich für die langfristige Nachhaltigkeit der Fischbestände und des Fischereisektors gesorgt werden kann. Der Rechtsrahmen der EU für Fischereikontrollen wurde zuletzt im Jahr 2009 im Wege einer Verordnung des Rates überarbeitet, um die zu dieser Zeit bekannten Schwachstellen zu beseitigen, auf die der Hof in seinem Sonderbericht Nr. 7/2007 hingewiesen hatte. Dieser Rahmen enthält die Grundsätze und Regelungen für die Kontrolle der Fischereitätigkeiten, der Fischereibewirtschaftungsmaßnahmen, der Datenanforderungen sowie der Inspektionen und Sanktionen.
94Der Hof prüfte, ob die EU über eine wirksame Fischereikontrollregelung verfügte, indem er die wichtigsten Anforderungen der EU-Fischereikontrollverordnung und deren Umsetzung durch die Mitgliedstaaten untersuchte. Der Hof untersuchte, wie die Mitgliedstaaten die Elemente der Flottenkapazität (Bruttoraumzahl und Maschinenleistung) kontrollierten und ob sie ihr Flottenregister auf dem aktuellen Stand hielten, ob Bewirtschaftungsmaßnahmen in der Fischerei ordnungsgemäß umgesetzt wurden, ob die für die Bewirtschaftung erforderlichen Daten vollständig und zuverlässig waren und ob die Inspektionen und Sanktionen auf angemessene Weise geplant, durchgeführt und angewendet wurden.
95Seit der Prüfung des Hofes aus dem Jahr 2007 und der Reform der Kontrollverordnung haben die Mitgliedstaaten und die Kommission in mehreren Bereichen Fortschritte erzielt. Der Hof stellte jedoch fest, dass die EU aufgrund erheblicher Mängel in den meisten geprüften Bereichen noch nicht über eine ausreichend wirksame Fischereikontrollregelung zur Unterstützung des Erfolgs der GFP verfügt. Die Mitgliedstaaten hatten die Fischereikontrollverordnung der EU noch nicht vollständig umgesetzt, und gewisse Bestimmungen der Verordnung bedürften einer Änderung, um den Mitgliedstaaten eine wirksame Kontrolle der Fischereitätigkeiten zu ermöglichen.
96Die besuchten Mitgliedstaaten überprüften die Richtigkeit der Kapazität ihrer Flotten hinsichtlich Bruttoraumzahl und Maschinenleistung nicht in ausreichendem Maße. Während die Kontrollverordnung ausdrücklich ein Verfahren für Dokumentenüberprüfungen und technische Überprüfungen der Maschinenleistung vorsieht, ist dies für Überprüfungen der Bruttoraumzahl nicht der Fall. Der Hof stellte fest, dass die besuchten Mitgliedstaaten die Bruttoraumzahl ihrer Fischereifahrzeuge de facto nicht überprüften und dass zwei von ihnen die vorgeschriebenen Überprüfungen der Maschinenleistung noch nicht vorgenommen hatten. Wo solche Kontrollen durchgeführt worden waren, wurden Unterschiede zwischen der tatsächlichen und der dokumentierten Maschinenleistung ermittelt. Dadurch wird deutlich, dass solche Kontrollen erforderlich sind, insbesondere weil sich einige Mitgliedstaaten der Obergrenze ihrer Flottenkapazität nähern (siehe Ziffern 14-20). Bei der Prüfung ermittelte der Hof außerdem eine erhebliche Anzahl von Abweichungen zwischen den Schiffsdaten im Flottenregister und denen in den Belegdokumenten (siehe Ziffern 21-24).
Empfehlung 1 – Verbesserung der Zuverlässigkeit der Informationen über die Fischereiflotten
Um die Richtigkeit der Informationen über die Fangkapazitäten zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten bis 2018
- Verfahren festlegen, um die Richtigkeit der Informationen in ihren nationalen Flottenregistern zu überprüfen.
Im Kontext einer etwaigen künftigen Änderung der Kontrollverordnung und um die Richtigkeit der Informationen über die Fangkapazitäten zu verbessern, empfehlen wir der Kommission, in ihren Legislativvorschlag
- Durchführungsbestimmungen für regelmäßige Dokumentenüberprüfungen und Überprüfungen vor Ort in Bezug auf die Indikatoren Bruttoraumzahl (BRZ) und Maschinenleistung (kW) aufzunehmen, die zur Berechnung der Fangkapazität verwendet werden.
Die Mitgliedstaaten müssen Bewirtschaftungsmaßnahmen in der Fischerei umsetzen, die durch nationale, europäische und internationale Rechtsvorschriften festgelegt sind (siehe Ziffern 25 und 26). Eine Überwachung und Kontrolle der Fischereitätigkeiten ist unabdingbar, um die Nachhaltigkeit der Fischerei sicherzustellen. Der Hof stellte fest, dass die mit satellitengestützter Ortungstechnologie ausgestatteten Schiffsüberwachungssysteme (VMS) der Mitgliedstaaten wichtige Informationen für diese Tätigkeiten lieferten und dass die Mitgliedstaaten die Fischereibewirtschaftungsmaßnahmen insgesamt angemessen umsetzten. Allerdings führte die Anwendung der Vorschriften der Kontrollverordnung dazu, dass 89 % der EU-Flotte nicht per VMS überwacht wurden. Dies stand einer wirksamen Fischereibewirtschaftung entgegen (siehe Ziffern 25-32).
98Die besuchten Mitgliedstaaten investierten erhebliche Ressourcen in die Verwaltung der Ausschöpfung der ihnen zugewiesenen Fangquoten, und sie taten dies mit Erfolg. Wenn die mitgliedstaatlichen Behörden die Aufteilung der Fangquoten von Erzeugerorganisationen verwalten ließen, waren ihnen allerdings nicht immer die Kriterien bekannt, die zur Aufteilung der Fangquoten auf die einzelnen Nutznießer angewendet wurden. Dieser Mangel an Transparenz erschwert es den Mitgliedstaaten, Kenntnis über die tatsächlichen Nutznießer von Fangmöglichkeiten zu haben, was es in der Folge schwierig macht, die potenziellen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt und die lokale Wirtschaft zu beurteilen und gegebenenfalls die notwendigen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Zudem erhöht die mangelnde Transparenz die Gefahr, dass spezielle Interessen bestimmter Marktteilnehmer zulasten anderer bevorzugt berücksichtigt werden (siehe Ziffern 33-36). Die Fischereiaufwandsregelungen waren schwer zu überwachen, insbesondere für Schiffe ohne Anbindung an das VMS, und die Mitgliedstaaten verfolgten verschiedene Ansätze bei der Berechnung der Tage auf See, die ein zentrales Element dieser Regelungen sind (siehe Ziffer 37). Die Anzahl der technischen Maßnahmen war zu groß, und manchmal waren diese Maßnahmen zu kompliziert, um von den Fischern angewendet und von den Inspektoren kontrolliert zu werden. Der Hof ermittelte jedoch auch Beispiele für empfehlenswerte Verfahren, bei denen Berufsorganisationen der Fischer ihre Mitglieder dazu verpflichteten, zusätzliche, aber stärker zielgerichtete Erhaltungsmaßnahmen einzuhalten, die über die Anforderungen der Gemeinsamen Fischereipolitik hinausgingen (siehe Ziffern 38-41).
Empfehlung 2 – Verbesserte Überwachung der Fischereibewirtschaftungsmaßnahmen
Im Kontext einer etwaigen künftigen Änderung der Kontrollverordnung und um die Überwachung der Tätigkeiten kleiner Fischereifahrzeuge zu verbessern, empfehlen wir der Kommission, in ihrem Legislativvorschlag
- Schiffe mit einer Länge von 12 bis 15 Meter nicht länger von der VMS-Pflicht auszunehmen;
- Schiffen mit einer Länge von weniger als 12 Metern vorzuschreiben, kleinere und kostengünstigere Ortungssysteme zu installieren.
Um die Transparenz in Bezug auf die Verteilung der Fangquoten sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten bis 2019
- die Kommission gemäß Artikel 16 der GFP-Verordnung über ihr Quotenzuteilungssystem informieren, einschließlich darüber, wie die transparenten und objektiven Kriterien bei der Verteilung der Fangquoten unter den Interessenträgern berücksichtigt wurden.
Die im Rahmen der Kontrollverordnung erhobenen Daten zu Fischereitätigkeiten waren nicht hinreichend vollständig und zuverlässig. Die Fangdaten der Fischereifahrzeuge, die ihre Erklärungen in Papierform einreichen - dies trifft auf einen wesentlichen Teil der EU-Flotte zu - waren unvollständig. Darüber hinaus stellte der Hof bei der Übertragung dieser Erklärungen in die Datenbanken der Mitgliedstaaten ein erhebliches Maß an Fehlern und Schwachstellen im System fest (siehe Ziffern 47-54). Der Hof ermittelte erhebliche Abweichungen zwischen den gemeldeten Anlandungen und den anschließend vorgenommenen Aufzeichnungen zum Erstverkauf (siehe Ziffern 55-56). Die Informationen zu den Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen eines Flaggenstaats in einem anderen wurden von zwei der vier besuchten Mitgliedstaaten nicht ausreichend ausgetauscht und zurückverfolgt, obwohl es einige gute bilaterale Initiativen gab (siehe Ziffern 57-60). Der Hof ermittelte Schwachstellen bei den Verfahren der Mitgliedstaaten zur Datenvalidierung und zum Datenabgleich, die zur Folge hatten, dass widersprüchliche, fehlerhafte und fehlende Angaben nicht erkannt wurden (siehe Ziffern 61-64). Darüber hinaus bestanden erhebliche Unterschiede zwischen den von den Mitgliedstaaten erfassten und den den verschiedenen Dienststellen der Kommission vorliegenden Gesamtfangdaten (siehe Ziffern 65-70). Schließlich müssen die Mitgliedstaaten gemäß Kontrollverordnung keine Fangdaten mit Angaben zum Fischfanggebiet, zur Größe der Fischereifahrzeuge und zum Fanggerät übermitteln, wodurch die eingehende Analyse der Tätigkeit der europäischen Flotte erschwert wird (siehe Ziffer 71).
Empfehlung 3 – Erhöhung der Zuverlässigkeit von Fischereidaten
1. Um die Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der Fischereidaten zu verbessern,
sollten die Mitgliedstaaten bis 2019
- den Prozess für die Aufzeichnung und Überprüfung der Daten zu Fischereitätigkeiten, die in Papierform vorliegen, überarbeiten und verbessern;
- sicherstellen, dass sie über zuverlässige Daten zu den Tätigkeiten der Schiffe mit einer Länge von weniger als 10 Metern verfügen und dass sie den Bestimmungen nachkommen, die in Bezug auf deren Erhebung in der Fischereikontrollverordnung festgelegt sind;
- die Validierung und den Abgleich der Daten zu den Fischereitätigkeiten abschließen;
sollte die Kommission bis 2020
- eine Plattform zum Informationsaustausch einrichten, die von den Mitgliedstaaten genutzt werden kann, um validierte Daten und Inhalte in einem Standardformat zu übermitteln, sodass die Informationen, die den verschiedenen Dienststellen der Kommission zur Verfügung stehen, den Daten der Mitgliedstaaten entsprechen;
- die Ausarbeitung eines kostengünstigeren, einfacheren und benutzerfreundlicheren Systems fördern, um die elektronische Kommunikation in Bezug auf Fischereitätigkeiten von Schiffen mit einer Länge von weniger als 12 Metern zu vereinfachen;
- die verbleibenden Probleme hinsichtlich der Vollständigkeit und Zuverlässigkeit von Daten auf Ebene der Mitgliedstaaten analysieren und gegebenenfalls mit den Mitgliedstaaten über angemessene Maßnahmen entscheiden.
2. Im Kontext einer etwaigen künftigen Änderung der Kontrollverordnung und um die Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der Fischereidaten zu verbessern, empfehlen wir der Kommission, in ihrem Legislativvorschlag
- Schiffe mit einer Länge zwischen 12 und 15 Metern nicht länger vom elektronischen Meldesystem und von der Pflicht zu elektronischen Erklärungen auszunehmen oder alternative Lösungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen;
- die in der Kontrollverordnung festgelegten Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Fangdaten zu überarbeiten, sodass Angaben zum Fischfanggebiet, zur Größe der Schiffe und zum Fanggerät einbezogen werden.
Ein wirksames Fischereiinspektionssystem ist entscheidend, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen der Gemeinsamen Fischereipolitik beachtet werden und dass die Fischereitätigkeiten nachhaltig bleiben (siehe Ziffer 72). Der Hof stellte fest, dass die Inspektionen im Allgemeinen sorgfältig geplant wurden. Allerdings wurde die Wirksamkeit der Inspektionen dadurch verringert, dass die Inspektoren keinen Echtzeitzugriff auf schiffsbezogene Informationen hatten (siehe Ziffern 73-77). Die Mitgliedstaaten hatten standardisierte Inspektionsverfahren eingerichtet, aber der Hof ermittelte Fälle, in denen verfügbare Berichtsvorlagen von den Inspektoren nicht verwendet worden waren (siehe Ziffern 78-79). Zudem wurden die Inspektionsergebnisse nicht immer ordnungsgemäß in den nationalen Datenbanken erfasst (siehe Ziffer 80).
101Damit die Inspektionen wirksam sind, müssen sie durch abschreckende, verhältnismäßige und wirksame Sanktionen begleitet werden, einschließlich eines Punktesystems für schwerwiegende Verstöße, mit dem dafür gesorgt wird, dass die Betreiber im Fischereisektor gleichbehandelt werden (siehe Ziffern 81-82). Der Hof stellte fest, dass die verhängten Sanktionen nicht immer abschreckend waren (siehe Ziffern 83-88). Das Punktesystem wurde in den verschiedenen besuchten Mitgliedstaaten und sogar innerhalb desselben Mitgliedstaats in sehr unterschiedlichem Umfang angewendet. Daher war die Gleichbehandlung der Betreiber nicht sichergestellt. Schließlich besteht derzeit kein europäisches Register für Verstöße und Sanktionen, das eine bessere Weiterverfolgung der zugewiesenen Punkte, eine wirksamere Risikoanalyse und eine verbesserte Transparenz unter den Mitgliedstaaten ermöglichen würde (siehe Ziffern 89-92).
Empfehlung 4 – Verbesserung der Inspektionen und Sanktionen
1. Zur Verbesserung der Inspektionen
sollten die Mitgliedstaaten bis 2019
- in Absprache mit der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) standardisierte Inspektionsprotokolle und -berichte ausarbeiten und nutzen, die den spezifischen regionalen Gegebenheiten und technischen Voraussetzungen der Fischereien besser entsprechen als die in Anhang XXVII der Verordnung Nr. 404/2011 vorgesehenen Unterlagen, sobald die neue Verordnung über technische Maßnahmen in Kraft tritt.
Im Kontext einer etwaigen künftigen Änderung der Kontrollverordnung empfehlen wir der Kommission, in ihren Legislativvorschlag
- die verbindliche Nutzung des elektronischen Systems für Inspektionsberichte (EIR) durch die Mitgliedstaaten aufzunehmen, um die Vollständigkeit und Aktualisierung ihrer nationalen Inspektionsergebnisse sicherzustellen und die Ergebnisse der Inspektionen mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu teilen.
2. Um die Wirksamkeit des Sanktionssystems sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten bis 2019
- bei der Festlegung von Sanktionen gebührend berücksichtigen, ob es sich um wiederholte Verstöße oder Wiederholungstäter handelt;
- das Punktesystem vollständig umsetzen und in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten für seine einheitliche Anwendung sorgen, damit für die Betreiber gleiche Ausgangsbedingungen gegeben sind.
Im Kontext einer etwaigen künftigen Änderung der Kontrollverordnung empfehlen wir der Kommission, in ihren Legislativvorschlag
- eine Bestimmung über ein System zum Datenaustausch über Verstöße und Sanktionen aufzunehmen, in Zusammenarbeit mit der EFCA und den Mitgliedstaaten.
Dieser Bericht wurde von Kammer I unter Vorsitz von Herrn Phil WYNN OWEN, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 5. April 2017 in Luxemburg angenommen.
For the Court of Auditors

Klaus-Heiner LEHNE
Präsident
Anhänge
Anhang I
Fischereidaten - in den besuchten Mitgliedstaaten erforderliche Dokumente
| Anforderungen der Kontrollverordnung | Spanien | Frankreich | Italien | Schottland |
|---|---|---|---|---|
Fischereilogbücher Keine Verpflichtung für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 10 Metern. Die Mitgliedstaaten können von diesen Schiffen verlangen, Logbücher, Verkaufsbelege oder monatliche Erklärungen ihrer Fänge zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten müssen die Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen mit einer Länge von weniger als 10 Metern, die dieser Anforderung nicht unterliegen, auf der Grundlage von Stichprobenplänen überwachen, um die Einhaltung der Bestimmungen der Gemeinsamen Fischereipolitik sicherzustellen. Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mindestens 10 und weniger als 12 Metern müssen Fangdaten anhand von Logbüchern in Papierform übermitteln. Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mindestens 12 und weniger als 15 Metern sollten Fangdaten im Normalfall elektronisch übermitteln, können aber von dieser Regelung ausgenommen werden. Sämtliche Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mindestens 15 Metern sind verpflichtet, Fangdaten elektronisch zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten können für ihre Fischereifahrzeuge strengere Maßnahmen festlegen. | Kein Fischereilogbuch für Schiffe mit einer Länge von weniger als 10 Metern. 85 % der Schiffe mit einer Länge zwischen 12 und 15 Metern (6 % der gesamten Flotte) wurden von der Anforderung ausgenommen, ein elektronisches Logbuch zu führen. | Monatlicher Bericht „fiche de pêche“ für Schiffe mit einer Länge von weniger als 10 Metern. Nur 42 Schiffe mit einer Länge zwischen 12 und 15 Metern (1 % der gesamten Flotte) wurden im Jahr 2016 von der Anforderung ausgenommen, ein elektronisches Logbuch zu führen. | Kein Fischereilogbuch für Schiffe mit einer Länge von weniger als 10 Metern. 90 % der italienischen Schiffe mit einer Länge zwischen 12 und 15 Metern (15 % der gesamten Flotte) wurden von der Anforderung ausgenommen, ein elektronisches Logbuch zu führen. | Vereinfachtes wöchentliches Fischereilogbuch für Schiffe mit einer Länge von weniger als 10 Metern. Keine Ausnahmen von der Anforderung zur Führung eines elektronischen Logbuchs für Schiffe mit einer Länge zwischen 12 und 15 Metern. |
Verkaufsbelege Diese müssen - von eingetragenen Käufern mit einem Jahresumsatz von mehr als 200 000 Euro elektronisch übermittelt werden; - von Käufern mit einem Jahresumsatz von weniger als 200 000 Euro in Papierform oder vorzugsweise elektronisch übermittelt werden. Die Kommission kann Mitgliedstaaten mit einer angemessenen Stichprobenregelung Ausnahmen gewähren: - für Erzeugnisse von Schiffen mit einer Länge von weniger als 10 Metern; - für angelandete Mengen an Fischereierzeugnissen von maximal 50 kg Lebendgewichtäquivalent pro Art. Verkaufsbelege sind für private Käufer bei Mengen von weniger als 30 kg nicht verpflichtend. Die Mitgliedstaaten können kleine Mengen, die vom Fischereifahrzeug direkt an Verbraucher verkauft werden, bei einem Wert von bis zu 50 Euro pro Verbraucher und Tag von den Rückverfolgungsanforderungen ausnehmen. | Sämtlicher frischer Fisch muss auf Fischauktionen verkauft werden. Der Auktionator übermittelt die Verkaufsbelege an die autonomen Gemeinschaften, die diese an die nationalen Behörden übermitteln. | Verkauf über Fischauktionen oder anderweitig. Der Käufer muss erfasst werden. Verkaufsbelege werden elektronisch über ein eigens dafür vorgesehenes System oder per elektronischer Erklärung übermittelt. Verkaufsbelege sind für private Käufer bei Mengen von unter 30 kg nicht verpflichtend. Für kleine Mengen, die vom Fischereifahrzeug direkt an Verbraucher verkauft werden, ist bei einem Wert von bis zu 50 Euro pro Verbraucher und Tag kein Verkaufsbeleg erforderlich. | Beim Erstverkauf müssen Fischereierzeugnisse über eingetragene Fischauktionseinrichtungen vermarktet, an einen eingetragenen Käufer oder eine Erzeugerorganisation verkauft werden. Für private Käufer bei Mengen von unter 30 kg ist dies nicht verpflichtend. Für kleine Mengen, die vom Fischereifahrzeug direkt an Verbraucher verkauft werden, ist bei einem Wert von bis zu 50 Euro pro Verbraucher und Tag kein Verkaufsbeleg erforderlich. | Fisch wird über Fischauktionen oder an eingetragene Käufer verkauft. |
Wiegen von Fischereierzeugnissen Alle Fischereierzeugnisse müssen unter Anwendung des von den zuständigen Behörden zugelassenen Systems gewogen werden, es sei denn, der Mitgliedstaat hat einen Stichprobenplan angenommen. Das Wiegen erfolgt bei der Anlandung, bevor die Erzeugnisse gelagert, befördert oder verkauft werden. Abweichend von dieser Regelung können die Mitgliedstaaten zulassen, dass Fischereierzeugnisse nach der Beförderung gewogen werden. Ausnahmeregelungen in Bezug auf das Wiegen können nur getroffen werden, wenn der Mitgliedstaat einen von der Kommission gebilligten risikobezogenen Kontrollplan angenommen hat. Die Wiegeergebnisse werden dazu verwendet, Anlandeerklärungen, Verkaufsbelege usw. zu erstellen. | Alle Fischauktionseinrichtungen verfügen über die erforderliche Ausrüstung zum Wiegen und Kennzeichnen. Das Wiegen bei Anlandung ist verpflichtend. Für das Wiegen ist ein Stichprobenplan verfügbar, von dem bestimmte Arten, die immer gewogen werden müssen, allerdings ausgenommen sind. Die Verkaufsbelege der Fischauktionseinrichtungen müssen an die autonomen Gemeinschaften übermittelt werden, die diese auf elektronischem Wege in einem Standardformat bis zum 15. des Folgemonats (häufiger für Arten, die einer Quote unterliegen) weiterleiten. Das Wiegen nach der Beförderung noch vor dem Erstverkauf ist nicht gestattet. | Die Fänge werden im Allgemeinen bei der Anlandung gewogen, sofern die Häfen über die notwendige Ausrüstung zum Wiegen verfügen. Das Wiegen nach der Beförderung ist gestattet. Die Interregionalen Meeresdirektionen sind für Ausnahmegenehmigungen verantwortlich, wenden aber keine Standardkriterien an, um solche Genehmigungen zu erteilen und zu verwalten. | Sobald der Kapitän eines Fischereifahrzeugs oder ein Vertreter den Fang für eine Reihe an Wiegevorgängen angelandet hat, kommen Wiegesysteme zum Einsatz, die zertifiziert, aber nicht von der EU genehmigt sind. Das Wiegen nach der Beförderung noch vor dem Erstverkauf ist nicht gestattet. | Über Fischauktionen verkaufter Fisch wird auf der Grundlage eines von der Kommission genehmigten Stichprobenplans gewogen. Der an eingetragene Käufer verkaufte Fisch wird stets gewogen. Die Fänge werden in der Regel bei der Anlandung gewogen. Das Wiegen nach der Beförderung ist gestattet. Eingetragene Käufer und Verkäufer sind dafür verantwortlich, dass korrekt gewogen wird. |
Quelle: Im Rahmen der Prüfbesuche erhaltene Informationen und Rechtsvorschriften.
Anhang II
Verwaltung der Quoten und Steuerung des Fischereiaufwands in den besuchten Mitgliedstaaten
| QUOTEN | FISCHEREIAUFWAND | |
|---|---|---|
| Spanien | Quoten werden in der Regel einzelnen Fischereifahrzeugen zugewiesen. Die Überwachung erfolgt systematisch und im Fall von Arten, für die die Quoten schnell ausgeschöpft werden können, sogar zweimal täglich. Die Quoten werden mithilfe der Daten aus den elektronischen Logbüchern und Verkaufsbelegen überwacht. Im Fall von Abweichungen zwischen diesen beiden Datenquellen verwenden die Behörden die höhere Angabe. | Grundlage für die Überwachung sind VMS-Daten. Jeder Tag, an dem die Geschwindigkeit des Fischereifahrzeugs unter fünf Knoten beträgt, gilt als Fangtag. Der Fischereiaufwand von Schiffen ohne VMS wird auf der Grundlage des (in Papierform oder elektronisch vorliegenden) Fischereilogbuchs berechnet. Für Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 10 Metern werden Verkaufsbelege verwendet, wobei jeder Verkaufsbeleg einem Fangtag entspricht. |
| Frankreich | Die Quoten werden hauptsächlich den Erzeugerorganisationen zugewiesen. Diese überwachen die Ausschöpfung der ihnen zugewiesenen Quoten entsprechend ihren Bewirtschaftungsplänen, die auf nationaler Ebene genehmigt werden. Das Büro für Ressourcenbewirtschaftung der Direktion für Seefischerei und Aquakultur überwacht die landesweite Ausschöpfung der Quoten. Seine Berechnungen beruhen auf validierten Fangdaten aus dem eigenen System (SACROIS). Diese Daten werden mit den von den Erzeugerorganisationen übermittelten Informationen abgeglichen. Die Interregionalen Meeresdirektionen führen keine regionalen Kontrollen durch, um die Überwachung der Quotenausschöpfung durch die Erzeugerorganisationen zu überwachen. | Die Behörden nutzen manuell ausgefüllte Tabellen, um den Fischereiaufwand zu überwachen. VMS-Daten und Daten zur Meldepflicht sind nicht immer verfügbar. Die Behörden erstellen eine Schätzung der Tätigkeit auf der Grundlage des bisherigen Schiffsbetriebs, aber fehlerhafte Erklärungen bleiben unter Umständen unbemerkt. Fangerlaubnisse werden in elektronischer Form ausgestellt, und die Inspektoren können die Schiffsdaten und die Informationen über die Tätigkeiten während der Inspektionen nicht immer abrufen, also können sie nur schwer überprüfen, ob das Fischereifahrzeug berechtigt ist, die an Bord befindlichen Arten zu fangen. |
| Italien | Die einzige Art, die in Italien einer Fangquote unterliegt, ist der Rote Thun. Die Quoten werden auf nationaler Ebene auf folgende Kategorien verteilt: Ringwadenkutter, Langleiner, Fischreusen, Freizeitfischerei und eine Rückhaltequote, die als Spielraum für Beifang dient. Die Ausschöpfung der Quote wird vom Ministerium für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft überwacht. Zugelassene Schiffe müssen zu ihren Fangreisen täglich Fangerklärungen einreichen, auch wenn sie nichts fangen. Die von Italien erhaltenen Daten in Bezug auf die Quotenausschöpfung und die Daten, die der Kommission zur Verfügung standen, waren die gleichen. | Entfällt. |
| Schottland | Der Großteil der Quoten wird den Erzeugerorganisationen zugewiesen (rund 97 %), während ein kleiner Anteil für kleine Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 10 Metern und größere Schiffe, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind (sektorunabhängige Quoten), reserviert ist. Die staatlichen Behörden überwachen den Fang von Arten, die einer Quote unterliegen. Das System berechnet auf der Grundlage der Schiffs- und Fangdaten automatisch die Ausschöpfung der Quote durch die Fischereifahrzeuge einer Erzeugerorganisation. Diese Berichte werden wöchentlich sämtlichen Erzeugerorganisationen übermittelt, denen Quoten zugewiesen wurden. Ist eine bestimmte Quote, die einer Erzeugerorganisation zugewiesen wurde, ausgeschöpft, wird diese Information auf einer staatlichen Website veröffentlicht. | Der Fischereiaufwand wird einzelnen Fischereifahrzeugen zugewiesen. Ein Teil des zugewiesenen Fischereiaufwands wird von den Behörden zurückgehalten, und nur 95 % werden auf die Fischereifahrzeuge verteilt, um über einen Sicherheitsspielraum zu verfügen, falls der zugewiesene Aufwand überschritten wird. Die Behörden verwenden Informationen aus Logbüchern, um die Ausschöpfung des Fischereiaufwands und die Einhaltung der diesbezüglichen Voraussetzungen zu überwachen. In ihren Inspektionen wird der Fischereiaufwand berücksichtigt. Die Anzahl der Tage wird für sämtliche Arten von Erklärungen (elektronische, in Papierform und wöchentliche) auf der Grundlage der Dauer der Fangreise berechnet. Informationen über die Ausschöpfung des Fischereiaufwands werden vom System automatisch erstellt, indem die Dauer der Fangreisen, die Aufwandsregelungen unterliegen, und die Maschinenleistung des betreffenden Schiffs berücksichtigt werden. Der Wirkungsgrad des automatisierten Systems hängt bei Fischereifahrzeugen mit einem Fischereilogbuch in Papierform (rund 23,6 % der Schiffe, die in den letzten drei Jahren über eine Erlaubnis verfügten) von der Qualität der im System eingetragen Daten ab. Aus der Prüfung des Hofes ergab sich für die Anlandedaten eine Fehlerquote von 10 %. |
Anhang III
Rahmenregelung für die Datenerhebung
Die EU hat eine Rahmenregelung1 für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von standardisierten Daten im Fischereisektor zur wissenschaftlichen Analyse im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Fischereipolitik festgelegt. Gemäß dieser Rahmenregelung müssen die Mitgliedstaaten biologische, ökologische, technische und sozioökonomische Daten in den Sektoren Fischfang, Aquakultur und Verarbeitung erheben. Ein Teil dieser Daten sind den Fischereitätigkeiten zugeordnete Daten, die im Einklang mit den Anforderungen der Kontrollverordnung erfasst wurden: VMS-Informationen, Logbücher, Anlandeerklärungen, Verkaufsbelege. Diese Daten werden an wissenschaftliche Einrichtungen übermittelt, die von diesen als fester Bestandteil der Schätzungen genutzt werden, die Bestandsbewertungen bilden (zusammen mit biologischen Daten, die gemäß der Rahmenregelung für die Datenerhebung erfasst wurden). Sie sind auch für Bewirtschaftungsmaßnahmen mit wissenschaftlicher Grundlage und für die Evaluierung der Bewirtschaftungsziele von entscheidender Bedeutung. Beispielsweise sind Daten zu den Kapazitäten und zum Fischereiaufwand sowie Anlandedaten erforderlich, um den Fang pro Aufwandseinheit zu berechnen, damit Wissenschaftler die wichtigsten „Metiers“ zur Stichprobensammlung für biologische Daten ermitteln und wirtschaftliche Flottendaten aufschlüsseln können, um diese mit den biologischen Daten kombinieren zu können2.
Anhang IV
Organisation der Inspektionen in den besuchten Mitgliedstaaten
1. Spanien
In Spanien ist das Generalsekretariat für Fischerei, das dem Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt untersteht, für die Kontroll- und Inspektionstätigkeiten bis zum Erstverkauf verantwortlich, die der Zuständigkeit des Zentralstaats unterliegen.
Das Generalsekretariat erstellt jährliche Inspektionspläne (Plan de actuación general de control e inspección pesquera), deren Prioritäten auf der Grundlage der spezifischen Merkmale der Flotte, der Fischfanggebiete und der Fischereien festgelegt werden. Die örtlichen Ämter erstellen ihre eigenen Risikoanalysen und Inspektionspläne, die im Einklang mit der allgemeinen Rahmenregelung und den festgelegten Prioritäten stehen. Vom Minister für öffentliche Verwaltung werden unter der Leitung des Generalsekretariats für Fischerei auf lokaler Ebene Ressourcen zur Verfügung gestellt.
Andere Behörden (die autonomen Gemeinschaften, die Armee, die Militärpolizei Guardia Civil) führen Inspektionen in den Bereichen Seefischerei, Transport, Vermarktung und Verarbeitung durch. Diese können unabhängig oder in Zusammenarbeit mit dem Generalsekretariat erfolgen. Die autonomen Gemeinschaften sind für die Inspektionen auf Binnengewässern, für Schalentiere und Aquakulturen, gesundheitliche Aspekte und die Rückverfolgbarkeit aller Erzeugnisse ab dem Erstverkauf verantwortlich.
2. Frankreich
In Frankreich sind verschiedene Behörden für die Fischereikontrolle und -überwachung verantwortlich:
- Auf staatlicher Ebene die Direktion für Seefischerei und Aquakultur, die zum Ministerium für Umwelt, Energie und Meer gehört, sowie das nationale Fischereiüberwachungszentrum (Centre National de Surveillance de la Pêche, CNSP).
- Auf regionaler Ebene die Interregionale Meeresdirektion, die von einem interregionalen Seepräfekten geleitet wird und der Direktion für Seefischerei und Aquakultur untersteht.
- Auf lokaler Ebene die Direktion für Land und Meer des Departements, die vom Präfekten des Departements geleitet wird, der dem regionalen Präfekten untersteht.
- In den überseeischen Departements und Gebieten erfüllen die Meeresdirektionen sämtliche Aufgaben, die auf dem Festland von der Interregionalen Meeresdirektion und den Direktionen für Land und Meer der einzelnen Departements wahrgenommen werden.
Die Direktion für Seefischerei und Aquakultur erstellt auf der Grundlage einer Risikoanalyse zweimal jährlich einen nationalen Plan. Unberücksichtigt blieben dabei die Informationen der Kontrollstellen in Bezug auf risikobehaftete Bereiche, die Weiterverfolgung von Verstößen usw. Der Plan umfasst gemäß Kontrollverordnung (Rückverfolgbarkeit) Vermarktung und Transport und enthält Verweise auf andere öffentliche Stellen, die Seefischereiinspektionen durchführen, wie etwa auf die für maritime Angelegenheiten zuständige Stelle, die Marine, den Zoll, die Küstenwache, nationale Polizeibehörden und die Stellen für Betrugsbekämpfung.
Das CNSP koordiniert die Inspektionen auf See und bietet Unterstützung für Anlandeinspektionen.
Die Interregionalen Meeresdirektionen erstellen ihre eigenen regionalen Pläne in Übereinstimmung mit den nationalen Plänen. Die regionalen Pläne sollten auf einer ausführlichen Risikoanalyse und den Inspektionsprioritäten beruhen. Während die bretonische Interregionale Meeresdirektion eine äußerst genaue Risikoanalyse durchführte (sie umfasste auch die Betreiber, die einen Erstverkauf tätigten, sowie den Transport), erstellte die Interregionale Meeresdirektion für den Mittelmeerraum lediglich eine oberflächliche Risikoanalyse. Systematische Risiken wurden darin auf der Grundlage beobachteter Verstöße definiert.
Die lokalen Pläne (Direktion für Land und Meer des Departements) beruhen nicht auf den regionalen Plänen, sondern auf Risikoanalysen oder von der CNSP koordinierten Zielsetzungen sowie - mit Ausnahme des Mittelmeerraums - auf Risiken, die von den Kontrolleinheiten ermittelt wurden. Diese Risikobewertung muss in den nationalen und regionalen Kontrollplänen noch in Form eines Risikomanagementplans Berücksichtigung finden und mit lokalen Initiativen verknüpft werden.
Die Direktion für Land und Meer des Departements und sonstige lokale Inspektionsbehörden stellen die Ressourcen für Anlandeinspektionen und Inspektionen nach der Anlandung zur Verfügung.
3. Italien
In Italien ist die dem italienischen Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft zugeordnete Generaldirektion für Seefischerei und Aquakultur die einzige gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (Kontrollverordnung) zuständige Behörde.
Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben kann sie auf die Dienste des Büros des Hafenmeisters/der Küstenwache zurückgreifen, wie beispielsweise auf das nationale Fischereikontrollzentrum. Für die Überwachung der Fischerei, des Handels mit Fischereierzeugnissen und der diesbezüglichen Verwaltung sowie für die Untersuchung von Verstößen sind Mitarbeiter militärischer und ziviler Stellen zuständig, die auf zentraler und dezentraler Ebene für Seebehörden arbeiten, sowie sonstige Strafverfolgungsbehörden (Guardia di Finanza, Carabinieri usw.).
4. Schottland
In Schottland ist Marine Scotland für die Fischereikontrolle und -inspektion bis zum Erstverkauf verantwortlich. Die Risikobewertung ist eine fortlaufende Aufgabe, die alle zwei Wochen auf regionaler Ebene für verschiedene Gebiete, Häfen und Tätigkeitssektoren vorgenommen wird. Sie resultiert nicht in einem genauen Inspektionsplan, sondern dient der Ausweisung der wichtigsten Prioritäten, die von den Fischereiämtern bei der Planung ihrer Tätigkeiten berücksichtigt werden müssen. Die lokalen Inspektoren gehören Marine Scotland an.
Bei einigen Vorgängen zur Kontrolle der Einhaltung von Vorschriften arbeitet Marine Scotland mit anderen staatlichen und öffentlichen Organisationen wie der schottischen Polizei, der Meeres- und Küstenagentur (Maritime and Coastal Agency), dem Amt für Gesundheit und Sicherheit (Health and Safety Executive) sowie der königlichen Steuer- und Zollbehörde (Her Majesty’s Revenue and Customs) zusammen.
Abkürzungen
GFP: Gemeinsame Fischereipolitik
BRZ: Bruttoraumzahl
EFCA: European Fisheries Control Agency (Europäische Fischereiaufsichtsagentur)
ERS: Electronic Recording and Reporting System (Elektronisches Aufzeichnungs- und Meldesystem für Fischereitätigkeiten)
EU: Europäische Union
FAO: Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen
FIDES: Fisheries Information Data Exchange System (Datenaustauschsystem für Fischereiinformationen)
FÜZ: Fischereiüberwachungszentrum
GFCM: General Fisheries Commission for the Mediterranean (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer)
kW: Kilowatt Maschinenleistung
RFO: Regionale Fischereiorganisation
TAC: Total Allowable Catch (zulässige Gesamtfangmenge)
VMS: Vessel Monitoring System (Schiffsüberwachungssystem)
Glossar
Elektronisches System für Inspektionsberichte (Electronic Inspection Report system, EIR): Von der EFCA entwickeltes System, über das die Mitgliedstaaten Inspektionsberichtsdaten austauschen können.
EU-Flottenregister: Das von der Kommission geführte Register mit Informationen über alle Fischereifahrzeuge der Union.
Eurostat: Statistisches Amt der Europäischen Union.
Fangerlaubnis: Offizielles Dokument zusätzlich zur Fanglizenz, das die Fischereifahrzeuge dazu berechtigt, bestimmte Fischereitätigkeiten in einem angegebenen Zeitraum, einem bestimmten Gebiet oder für eine bestimmte Fischerei unter bestimmten Bedingungen auszuüben.
Fangkapazität: Die Menge an Fisch, die ein Fischereifahrzeug oder eine Fischereiflotte innerhalb eines bestimmten Zeitraums im Fall der Vollauslastung und eines bestimmten Ressourcenzustands fangen kann. Im Rahmen der GFP wird die Fangkapazität gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2930/861 des Rates als Tonnage eines Schiffs in BRZ (Bruttoraumzahl) und dessen Maschinenleistung in kW (Kilowatt) gemessen.
Fanglizenz: Offizielles Dokument, dessen Inhaber nach Maßgabe nationaler Vorschriften berechtigt ist, eine bestimmte Fangkapazität für die kommerzielle Nutzung lebender aquatischer Ressourcen einzusetzen. Hierin festgelegt sind Mindestanforderungen an die Identifizierung, die technischen Merkmale und die Ausrüstung eines Fischereifahrzeugs der Union.
Fischereiaufwand: Bei einem Fischereifahrzeug das Produkt aus Kapazität und Tätigkeit, bei einer Gruppe von Fischereifahrzeugen die Summe des Fischereiaufwands aller Fischereifahrzeuge dieser Gruppe.
Fischereiüberwachungszentrum: Von einem Flaggenmitgliedstaat eingerichtetes Lagezentrum, das über Computer-Hardware und -Software verfügt, die einen automatischen Dateneingang und eine automatische Datenverarbeitung sowie eine elektronische Datenübertragung erlaubt.
Flaggenstaat: Staat, in dem ein bestimmtes Schiff registriert ist.
GD MARE: Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei.
Kleine Fischereifahrzeuge: Für die Zwecke dieses Berichts Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 15 Metern.
Nationales Flottenregister: Register, das jeder Mitgliedstaat für die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge führt.
Regionale Fischereiorganisation: Subregionale, regionale oder ähnliche Organisation, die nach dem Völkerrecht befugt ist, Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die lebenden Meeresressourcen zu ergreifen, die durch ihr Gründungsübereinkommen oder ihre Gründungsvereinbarung ihrer Zuständigkeit unterstellt sind.
Schiffsüberwachungssystem: Satellitengestütztes Schiffsüberwachungssystem, das in regelmäßigen Abständen Daten zum Standort, Kurs und zur Geschwindigkeit eines Fischereifahrzeugs an die Fischereibehörden (Fischereiüberwachungszentren) sendet.
Endnoten
Glossar
1 Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge (ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1).
Einleitung
2 Artikel 4 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22): „Vorsorgeansatz im Fischereimanagement“ im Sinne von Artikel 6 des UN-Übereinkommens über Fischbestände bedeutet, dass das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Gutachten es nicht rechtfertigen sollte, dass Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Erhaltung von Zielarten, vergesellschafteten oder abhängigen Arten und Nichtzielarten und ihrer Umwelt hinausgezögert oder unterlassen werden.
3 Sonderbericht Nr. 7/2007 über die Überwachungs-, Inspektions- und Sanktionssysteme betreffend die Vorschriften zur Erhaltung der gemeinschaftlichen Fischereiressourcen (ABl. C 317 vom 28.12.2007, S. 1).
4 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1). Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1).
5 Gemeinsame Kontrollen werden im Rahmen gemeinsamer Einsatzpläne für spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramme organisiert.
6 Mitgliedstaat, in dem ein Fischereifahrzeug registriert ist.
Prüfungsumfang und Prüfungsansatz
7 Jedes Land im Vereinigten Königreich verfügt über eigene Regelungen zur Einhaltung der GFP-Verpflichtungen. Die Prüfung wurde in Schottland durchgeführt, und die Bemerkungen und Schlussfolgerungen des Hofes beziehen sich auf die schottischen Regelungen und Verfahren. Die geprüften Fangdaten beziehen sich jedoch auf das gesamte Vereinigte Königreich, da die vier Länder der Kommission keine getrennten Informationen übermitteln.
Bemerkungen
8 Artikel 41 der Kontrollverordnung sowie Artikel 62 und 63 der zugehörigen Durchführungsverordnung.
9 COM(2016) 380 final vom 10. Juni 2016, Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Jahr 2014 zur Erreichung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen Fangkapazität und Fangmöglichkeiten.
10 Der Hof forderte für jeden besuchten Hafen in den Mitgliedstaaten Informationen zu einer Stichprobe von 20 Schiffen an, erhielt jedoch nicht immer alle angeforderten Informationen. Infolgedessen variierte die tatsächlich analysierte Stichprobengröße zwischen den Mitgliedstaaten.
11 A Fishery Manager’s Guidebook (Leitfaden für Fischereiverantwortliche). FAO 2009.
12 Fischereifahrzeug, das als Fanggerät ein großes, bandförmiges Netz verwendet, das als Ring um ein ganzes Gebiet oder einen ganzen Fischschwarm ausgelegt wird.
13 Fischereifahrzeug, das als Fanggerät ein großes nachgeschlepptes Netz verwendet.
14 Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11) müssen die Mitgliedstaaten Bewirtschaftungspläne für bestimmte Fischereien in ihren Hoheitsgewässern einführen.
15 Im Logbuch wird die Fischereitätigkeit eines Fischereifahrzeugs aufgezeichnet.
16 In Spanien beispielsweise wird der Fischereiaufwand als Vielfaches ganzer Tage berechnet, während in Schottland die Anzahl der Tage ausgehend von der Dauer der Fangreise berechnet wird.
17 COM(2016) 134 final vom 11. März 2016.
18 COM(2016) 380 final.
19 Die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates bildet die Grundlage für die Regulierung technischer Fischereimaßnahmen. Zwei weitere Verordnungen vervollständigen den allgemeinen Rechtsrahmen für das Mittelmeer: Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44) und Verordnung (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 1). Darüber hinaus gelten sechs weitere EU-Verordnungen und sonstige einzelstaatliche Rechtsvorschriften.
20 Fischer, Inspektoren, Behörden usw.
21 Der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (General Fisheries Commission for the Mediterranean, GFCM) zufolge machen kleine Fischereifahrzeuge, worunter polyvalente kleine Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von bis zu 12 Metern verstanden werden, im Mittelmeer und im Schwarzen Meer 80 % der Gesamtzahl an Fischereifahrzeugen aus. GFCM: The State of Mediterranean and Black Sea Fisheries 2016 (Der Zustand der Fischereien im Mittelmeer und im Schwarzen Meer 2016).
22 Das elektronische Meldesystem dient dazu, der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats Informationen zu den Fischereifahrzeugen, Fangreisen und Fängen (Schiffsname, Datum der Fänge, Datum des Auslaufens aus dem Hafen und des Einlaufens in den Hafen, Dauer der Fangreise, Art des Fanggeräts und Maschenöffnung, geschätzte Mengen der einzelnen Arten, Rückwürfe usw.) zu übermitteln.
23 Verordnung (EG) Nr. 1921/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 betreffend die Übermittlung von statistischen Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 1).
24 Im Kontext der Verordnung zur Rahmenregelung für die Datenerhebung.
25 Für die übrige EU liegen dem Hof keine diesbezüglichen Angaben vor.
26 Durchführungsbeschluss der Kommission über die Aufstellung eines Aktionsplans zur Behebung von Mängeln im französischen Fischereikontrollsystem (C(2014) 3594 final).
27 Beispielsweise zur Unterstützung der Kommission bei der Ausarbeitung des Vorschlags betreffend die jährlichen Fangmöglichkeiten für bestimmte Arten und des Jahresberichts über die Kapazität der europäischen Flotte.
28 Bericht über die Kapazität der EU-Flotte für 2016 (siehe Kasten 1).
29 Die Kontrollverordnung erlaubt eine Abweichung (Toleranzspanne) zwischen dem geschätzten und dem tatsächlichen Gewicht der Fänge.
30 Siehe Artikel 5 der Kontrollverordnung.
31 Im Falle des Vereinigten Königreichs überprüfte der Hof ausschließlich die schottische Regelung.
32 Gemeinsame Einsatzpläne werden für Fischereien oder Gebiete erstellt, die von der Europäischen Kommission und den betroffenen Mitgliedstaaten als prioritär angesehen werden. Sie können entweder europäische Gewässer betreffen, für die von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm beschlossen wurde, oder internationale Gewässer, die der Zuständigkeit einer regionalen Fischereiorganisation (RFO) unterliegen.
33 Artikel 78 der Kontrollverordnung.
34 Artikel 89 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
35 Die Behörden haben kürzlich Bestimmungen eingeführt, um gewisse schwerwiegende Verstöße an den wirtschaftlichen Wert des Fisches zu knüpfen, diese Fälle sind jedoch auf die Anlandeverpflichtung und die Mindestgröße des Fisches beschränkt. Da diese Rechtsvorschriften nach der Prüfung durch den Hof verabschiedet wurden, konnte ihre Anwendung nicht überprüft werden.
36 Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
Anhänge
1 Im Jahr 2000 wurde der EU-Rahmen für die Erhebung und Verwaltung von Fischereidaten eingeführt, der im Jahr 2008 reformiert und in eine Rahmenregelung für die Datenerhebung überführt wurde. Im Jahr 2015 reichte die Kommission einen Vorschlag für eine Überarbeitung ein (COM(2015) 294 final).
2 SWD(2015) 118 final vom 18. Juni 2015 „Towards a new Union Framework for collection, management and use of data in the fisheries sector and support for scientific advice regarding the Common Fisheries Policy“ (In Richtung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik), Begleitunterlage zum „Vorschlag für eine Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik“.
| Verfahrensschritt | Datum |
|---|---|
| Annahme des Prüfungsplans/Prüfungsbeginn | 24.2.2016 |
| Offizielle Übermittlung des Berichtsentwurfs an die Kommission (oder eine andere geprüfte Stelle) | 17.2.2017 |
| Annahme des endgültigen Berichts nach Abschluss des kontradiktorischen Verfahrens | 5.4.2017 |
| Eingang der offiziellen Antworten der Kommission (oder einer anderen geprüften Stelle) in allen Sprachen | 3.5.2017 |
Prüferteam
Die Sonderberichte des Hofes enthalten die Ergebnisse seiner Wirtschaftlichkeits- und Compliance-Prüfungen zu spezifischen Haushaltsbereichen oder Managementthemen. Bei der Auswahl und Gestaltung dieser Prüfungsaufgaben ist der Hof darauf bedacht, maximale Wirkung dadurch zu erzielen, dass er die Risiken für die Wirtschaftlichkeit oder Compliance, die Höhe der betreffenden Einnahmen oder Ausgaben, künftige Entwicklungen sowie das politische und öffentliche Interesse abwägt.
Dieser Bericht wurde von Prüfungskammer I - Ausgabenbereich „Nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen“ - unter Vorsitz von Phil Wynn Owen, Mitglied des Hofes, angenommen. Die Prüfung stand unter der Leitung von Janusz Wojciechowski, Mitglied des Hofes. Herr Wojciechowski wurde unterstützt von seiner Kabinettchefin Kinga Wiśniewska-Danek und seiner Attachée Katarzyna Radecka-Moroz, dem Leitenden Manager Colm Friel und der Aufgabenleiterin Maria Luisa Gómez-Valcárcel. Zum Prüferteam gehörten Oana Dumitrescu, Armando do Jogo, Aris Konstantinidis, Bernard Moya, Mihaela Pavel und Frédéric Soblet.
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