Sonderbericht
Nr.18 2019

EU-Treibhausgasemissionen:
gute Berichterstattung, aber bessere Einblicke in künftige Reduktionen erforderlich

Über den Bericht: Die EU beteiligt sich an den weltweiten Bestrebungen, die Treibhausgasemissionen zu reduzieren. Dabei verfolgt sie das Ziel, ihre Emissionen bis 2020 um 20 %, bis 2030 um 40 % und bis 2050 um 80-95 % zu reduzieren.
Die Kommission ist dafür zuständig, die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten über die aktuellen und prognostizierten Emissionen zu überprüfen und EU-Politiken und -Maßnahmen zur Erreichung der Reduktionsziele vorzuschlagen.
Der Hof stellte fest, dass angemessen über die EU-Emissionsdaten Bericht erstattet wird, die EU jedoch bessere Einblicke in künftige Reduktionen von Treibhausgasemissionen benötigt.
Er spricht Empfehlungen aus, um das Überprüfungsverfahren für Daten über Treibhausgasemissionen aus dem Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) durch die Kommission sowie den Rahmen für künftige Emissionsreduktionen zu verbessern.
Sonderbericht des Hofes gemäß Artikel 287 Absatz 4 Unterabsatz 2 AEUV.

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Zusammenfassung

I

Als Vertragspartei des Kyoto-Protokolls (1997) und des Übereinkommens von Paris (2015) ist die EU verpflichtet, sich an den weltweiten Bestrebungen zur Reduktion der Treibhausgasemissionen zu beteiligen. Im Einklang mit diesen Übereinkommen zielt die EU darauf ab, ihre Treibhausgase bis 2020 um 20 %, bis 2030 um 40 % und bis 2050 um 80-95 % zu reduzieren. Um die Fortschritte bei der Erreichung dieser Ziele bewerten zu können, benötigt die Kommission Schätzungen der früheren und der prognostizierten Emissionen und der Auswirkungen von Politiken und Maßnahmen zur Emissionsreduktion. In seiner 2017 veröffentlichten Landscape-Analyse zu den Maßnahmen der EU in den Bereichen Energie und Klimawandel identifizierte der Hof Treibhausgasinventare als potenziellen Risikobereich, in dem die Prüfungstätigkeit begrenzt war.

II

Der Schwerpunkt der Prüfung des Hofes lag auf den von der Kommission mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur (EUA) unternommenen Bemühungen zur Sicherstellung der Qualität des EU-Treibhausgasinventars sowie der Informationen zu künftigen Emissionsreduktionen. Der Hof stellte fest, dass angemessen über die EU-Emissionsdaten Bericht erstattet wird, die Kommission jedoch bessere Einblicke in künftige Reduktionen von Treibhausgasemissionen benötigt.

III

Im Einklang mit den internationalen Anforderungen erstattet die Kommission dem Sekretariat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) Bericht über Treibhausgase und liefert dem Europäischen Parlament und dem Rat zusätzliche Daten. Um die Qualität dieser Daten zu gewährleisten, wurde in der Verordnung über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen und in den diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen ein EU-System zur Überprüfung der Treibhausgasinventare der Mitgliedstaaten festgelegt. Die Arbeit des Hofes führte zu dem Ergebnis, dass die Kommission die gemeldeten Emissionen in zufriedenstellendem Maße mit Unterstützung der EUA überprüft und dass sich die EU-Treibhausgasinventare im Laufe der Zeit verbessert haben. Für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) werden bei den Überprüfungen jedoch nicht die gleichen Arten von Kontrollen durchgeführt wie für andere Sektoren. Dieser Sektor ist nicht nur für die Ziele für 2030 von besonderer Bedeutung, sondern auch deshalb, weil die LULUCF-Daten eine hohe statistische Unsicherheit aufweisen.

IV

In der Verordnung über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen wurde ferner ein EU-System zur Überprüfung der Prognosen der Mitgliedstaaten festgelegt. Sowohl bei der Kommissions- als auch bei der UNFCCC-Überprüfung wurden im Jahr 2017 weniger Probleme ermittelt als im Jahr 2015, was auf eine Verbesserung der nationalen Prognosen hindeutet. Allerdings bewertete die Kommission nicht das Risiko erheblicher Abweichungen vom EU-Referenzszenario.

V

Zur Reduktion der Emissionen hat die EU Ziele festgelegt, in die die meisten der gemeldeten Daten einbezogen sind. Für den LULUCF-Sektor sind die ersten EU-Ziele für 2030 festgelegt, während für den internationalen Seeverkehr das international vereinbarte Ziel für 2050 gilt. Der internationale Luftverkehr ist bereits in den EU-Zielen für 2020 integriert.

VI

Der Hof stellte fest, dass langfristige sektorbezogene Fahrpläne fast 70 % der gemeldeten Emissionen abdecken. Solche spezifischen Fahrpläne sind für die nachhaltige Entwicklung der jeweiligen Sektoren von großer Bedeutung. Allerdings gibt es für einige Schlüsselsektoren wie die Landwirtschaft und den LULUCF-Sektor keine spezifischen Fahrpläne. Dies hat einen Einfluss auf die kurzfristigeren sektorbezogenen Politiken und Maßnahmen.

VII

Klimaschutzpolitiken und -maßnahmen zielen darauf ab, künftige Emissionen zu reduzieren. Die Kommission und die EUA haben für Informationen, die von den Mitgliedstaaten in Bezug auf ihre Klimaschutzpolitiken und -maßnahmen übermittelt werden, Qualitätskontrollen eingerichtet. Allerdings berichtete die Kommission nicht über Schätzungen für die Auswirkungen einiger EU-Politiken und -Maßnahmen auf die Emissionen.

VIII

Auf der Grundlage dieser Feststellungen empfiehlt der Hof der Kommission, Folgendes zu verbessern:

  1. ihren Überprüfungsprozess für den LULUCF-Sektor;
  2. den Rahmen für künftige Emissionsreduktionen.

Einleitung

Internationaler Kontext

01

Treibhausgase absorbieren Wärme (Infrarotstrahlung der Sonne) und geben sie in die Atmosphäre ab. Der Zwischenstaatliche Ausschuss für Klimaänderungen (Intergovernmental Panel on Climate Change – IPCC, auch: Weltklimarat) ist ein Gremium der Vereinten Nationen, das damit beauftragt ist, die im Bereich Klimawandel betriebene wissenschaftliche Forschung zu bewerten. Der IPCC schätzt, dass anthropogene Treibhausgasemissionen bislang dazu geführt haben, dass die globalen Temperaturen um schätzungsweise 1,0°C im Vergleich zum vorindustriellen Niveau gestiegen sind. Zu den Folgewirkungen dieses Temperaturanstiegs gehören der Anstieg des Meeresspiegels und die Zunahme extremer Wetterereignisse.

02

Im Jahr 1992 unterzeichneten die Nationen der Welt das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) mit dem Ziel, die Konzentration von Treibhausgasen auf einem Niveau zu stabilisieren, auf dem eine gefährliche anthropogene (vom Menschen verursachte) Beeinträchtigung des Klimasystems verhindert wird. Weitere Schritte wurden im Jahr 1997 mit dem Kyoto-Protokoll unternommen, das für die Industrieländer, die es unterzeichneten, Maßnahmen vorsah und verbindliche Emissionsreduktionsziele einführte. Im Rahmen des Kyoto-Protokolls verpflichteten sich die Industrieländer außerdem, Politiken und Maßnahmen festzulegen, mit denen die Erreichung der im Protokoll festgelegten Emissionsreduktionsziele nachhaltig gefördert wird. Das Sekretariat des UNFCCC überwacht die Umsetzung des Übereinkommens und des Kyoto-Protokolls und berichtet darüber.

03

Das Übereinkommen von Paris (2015) wurde von 197 Ländern unterzeichnet. Sein Ziel besteht darin, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf „deutlich unter“ 2°C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen und Anstrengungen zu fördern, um den weltweiten durchschnittlichen Temperaturanstieg „noch weiter“ zu begrenzen, nämlich auf 1,5°C über dem vorindustriellen Niveau. Mit dem Übereinkommen von Paris werden keine rechtlich bindenden Emissionsreduktionsziele für die Vertragsparteien eingeführt, sondern national festzulegende Beiträge zum Gesamtziel vorgeschrieben, um den Anstieg der globalen Temperatur zu begrenzen. Zu diesen Beiträgen gehören sowohl die Reduktion der vom Menschen verursachten Emissionen an ihrer Quelle als auch der Abbau von Treibhausgasen („Kohlenstoffsenken“) in diesen Ländern.

04

Bei den Bemühungen zur Reduktion der Treibhausgasemissionen und damit zur Begrenzung der Erderwärmung sind genaue Informationen über Emissionswerte und Trends sowie über Politiken und Maßnahmen zu deren Verbesserung hilfreich. Dazu bedarf es eines soliden Rahmens für die Überwachung von Treibhausgasemissionen und die Berichterstattung darüber sowie zuverlässiger Informationen über die prognostizierten Veränderungen der Emissionen, die sich aus bestehenden und geplanten Politiken und Maßnahmen ergeben.

05

Sowohl im Kyoto-Protokoll als auch im Übereinkommen von Paris sind solche Rahmen festgelegt. Der Rahmen des Kyoto-Protokolls gilt bis zur Berichterstattung über die Emissionen von 2020 (im Jahr 2022). Der Rahmen des Übereinkommens von Paris wird zum ersten Mal für die Berichterstattung über die Emissionen von 2021 Anwendung finden (Veröffentlichung im Jahr 2023). Diese Rahmen umfassen Qualitätssicherungsverfahren (d. h. eine Überprüfung der Daten durch das Sekretariat des UNFCCC und seine Expertenteams), und vom UNFCCC und vom Weltklimarat wurden Leitlinien zur Unterstützung ausgearbeitet.

Europäischer Kontext

06

Auf die EU-Mitgliedstaaten entfallen 6,9 % der Weltbevölkerung und ein Anteil von 21,8 % am weltweiten Bruttoinlandsprodukt1. Zusammen erzeugten die EU-Mitgliedstaaten im Jahr 2017 rund 8,4 % der weltweiten Treibhausgasemissionen2.

07

Die EU vereinbarte, ihre Treibhausgasemissionen bis 2020 um 20 %, bis 2030 um 40 % und bis 2050 um 80-95 % im Vergleich zu 1990 zu reduzieren3. Abbildung 1 zeigt die bisherigen Trends bei den Emissionen und die erwarteten Fortschritte bis 2050. Bis zum Jahr 2017 reduzierte die EU ihre Emissionen um 21,7 %4 im Vergleich zum Niveau von 1990. Diese Abwärtsentwicklung war bei den meisten im Kyoto-Protokoll genannten Treibhausgasen festzustellen (siehe Abbildung A im Anhang).

Abbildung 1

Schätzungen früherer und künftiger Emissionen im Vergleich zu den Emissionsreduktionszielen

Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage des Treibhausgasinventarberichts 2019 der Union (Emissionsdaten von 2017), der nationalen Mitteilung und des Zweijahresberichts der EU an das Sekretariat des UNFCCC von 2017 (Prognosedaten) und des Berichts „Trends and projections in Europe 2018 – Tracking progress towards Europe’s climate and energy targets“ der Europäischen Umweltagentur (jährliche Reduktionen, die zur Erreichung der Ziele erforderlich sind).

08

Zur Erreichung dieser Reduktionen und zur Einhaltung der internationalen Vorschriften haben sich die EU und ihre Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, dem UNFCCC einen jährlichen Bericht über ihre endgültigen Treibhausgasemissionen zu übermitteln. Dies geschieht in Form von „Treibhausgasinventaren“ (siehe Kasten 1). Für jedes Jahr veröffentlicht die Europäische Umweltagentur in der Regel im Oktober des Folgejahres (n+1) vorläufige EU-Inventare und sechs Monate später im Mai endgültige Inventare (n+2)5.

Kasten 1

Was sind Treibhausgasinventare?

Treibhausgasinventare sind quantifizierte Schätzungen der jährlichen anthropogenen Emissionen im Hoheitsgebiet eines Landes. Das aggregierte EU-Inventar setzt sich aus den Inventaren der Mitgliedstaaten zusammen und enthält außerdem die von Island erzeugten Emissionen.

Die quantifizierten Schätzungen werden durch Multiplikation der Tätigkeitsdaten mit den Emissionsfaktoren berechnet. Das UNFCCC definiert Tätigkeitsdaten als das Ausmaß der menschlichen Tätigkeit, die zu Emissionen oder dem Abbau von Emissionen während eines bestimmten Zeitraums in einem bestimmten Sektor führt. Ein Beispiel für Tätigkeitsdaten im Verkehr ist das Verkaufsvolumen von Kraftstoff. Ein Emissionsfaktor ist der durchschnittliche Ausstoß von Emissionen eines bestimmten Treibhausgases aus einer bestimmten Quelle, bezogen auf die Einheiten der Tätigkeit. Zum Beispiel kann ein Emissionsfaktor den Emissionen entsprechen, die durch die Verbrennung einer Tonne Braunkohle entstehen.

Die sich daraus ergebenden Emissionsschätzungen werden als Kohlendioxid-(CO2)-Äquivalente ausgedrückt (siehe Abbildung B im Anhang), wobei Umrechnungsfaktoren verwendet werden, die vom Treibhauspotenzial eines jeden Gases abhängen. Beispielsweise entspricht das Treibhauspotenzial von einer Tonne NF3 dem von 16 100 Tonnen CO2.

09

Auf der Grundlage des Kyoto-Protokolls und des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) übermitteln die EU und ihre Mitgliedstaaten dem UNFCCC-Sekretariat auch die folgenden Informationen:

  1. Prognosen über künftige Emissionen, ergänzt durch Informationen darüber, wie diese Prognosen zustande gekommen sind (z. B. verwendete Modellierungsinstrumente und Faktoren, die sie beeinflussen);
  2. Informationen über Klimaschutzpolitiken und -maßnahmen, die die nachhaltige Erreichung von Emissionsreduktionen unterstützen, einschließlich des Umfangs solcher Maßnahmen, ihrer Zusammenhänge mit EU-Strategien, Ex-ante- und gegebenenfalls Ex-post-Informationen über ihre Auswirkungen, sowie Informationen darüber, wie nationale Politiken und Maßnahmen zur Verwirklichung nationaler langfristiger Strategien für kohlenstoffarme Entwicklung beitragen.
10

Prognosen werden genutzt, um künftige Fortschritte bei der Reduktion von Emissionen zu schätzen, und sie zeigen an, ob Klimaschutzpolitiken und -maßnahmen wirksam sein werden. In Abbildung 2 ist der Zusammenhang zwischen Zielen, Prognosen, Politiken und Maßnahmen erläutert. In den Prognosen werden nicht nur die Ergebnisse der Klimaschutzpolitiken und -maßnahmen, sondern auch eine größere Zahl von Annahmen und Parametern, die in der Abbildung nicht dargestellt sind, berücksichtigt.

Abbildung 2

Zusammenhang zwischen Zielen, Prognosen, Politiken und Maßnahmen der EU

Quelle: Europäischer Rechnungshof.

11

Um ihre Verpflichtungen zur Emissionsreduktion sowie ihre Überwachungs- und Berichtspflichten bis 2020 zu erfüllen, hat die EU die folgenden spezifischen Rechtsvorschriften erlassen, die für die Mitgliedstaaten verbindlich sind.

  1. Verordnung über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen6 sowie diesbezügliche Durchführungsbestimmungen7, in denen der allgemeine Rahmen für die Verbuchung von und die Berichterstattung über vom Menschen verursachte Treibhausgase in der EU, Prognosen, Strategien für kohlenstoffarme Entwicklung sowie Klimaschutzpolitiken und -maßnahmen festgelegt ist.
  2. System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten8, mit dem ein Rahmen und Ziele für die Verringerung der Emissionen aus großen Energie- und Industrieanlagen9 sowie eine spezifische Obergrenze und ein Rahmen für die Überwachung und Berichterstattung über die Emissionen des Luftverkehrs im Europäischen Wirtschaftsraum festgelegt wurden.
  3. Entscheidung über die Lastenteilung10, in der für jeden Mitgliedstaat verbindliche jährliche Ziele zur Reduktion der Treibhausgasemissionen in den Sektoren Energie, Produktionsprozesse, Landwirtschaft und Abfall für Tätigkeiten festgelegt sind, die nicht in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems oder anderer spezifischer Rechtsvorschriften (siehe Buchstabe d) fallen.
  4. Spezifische Überwachungs-, Berichterstattungs- und Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften für Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten im Bereich Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF)11 sowie für Emissionen aus dem internationalen Seeverkehr (Schiffe, die Häfen im Europäischen Wirtschaftsraum anlaufen)12.
12

Als Reaktion auf das Übereinkommen von Paris und die Emissionsreduktionsziele der EU für die Zeit nach 2020 hat die EU ihren Rechtsrahmen wie folgt überarbeitet:

  1. Im Jahr 2018 verabschiedete sie einen neuen Verbuchungs- und Berichterstattungsrahmen für anthropogene Treibhausgase, Emissionsprognosen, Strategien für kohlenstoffarme Entwicklung sowie Klimaschutzpolitiken und -maßnahmen, der ab 2021 Anwendung findet (Verordnung über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz13).
  2. Sie nahm Änderungen am Emissionshandelssystem vor und verabschiedete neue Rechtsvorschriften über nationale Jahresziele für die Reduktion der Treibhausgasemissionen im Zeitraum bis 2030 (neue Verordnung über die Lastenteilung14).
  3. Sie nahm neue Vorschriften über die Überwachung, Berichterstattung und Verbuchung von Emissionen sowie über den Abbau von Kohlendioxid infolge von Tätigkeiten im LULUCF-Sektor an15.
  4. Im Jahr 2019 nahm die Kommission einen Vorschlag zur Überarbeitung des EU-Systems für die Überwachung von CO2-Emissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen an, um es an das von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation eingeführte globale Datenerhebungssystem für den Kraftstoffverbrauch von Schiffen anzupassen.
13

Die Rechtsvorschriften der EU bieten einen Rahmen, um die Qualität der Daten über frühere Emissionen, Prognosen und Informationen über Politiken und Maßnahmen sicherzustellen. In Abbildung 3 ist dargestellt, wie die Daten erhoben und überprüft werden und wie darüber Bericht erstattet wird. In der Mitte sind die Zuständigkeiten der Kommission und der Europäischen Umweltagentur (EUA) im Hinblick auf die Qualität der Schätzungen der Mitgliedstaaten, die Erstellung aggregierter EU-Daten und die Übermittlung dieser Informationen an das UNFCCC dargestellt. Zudem plant die Kommission die Reduktion der EU-Emissionen, indem sie auf der Grundlage von Szenarioanalysen geeignete Strategien, Politiken und Maßnahmen vorschlägt.

14

Die EUA unterstützt die Kommission (Generaldirektion Klimapolitik – GD CLIMA) bei der Sicherstellung der Qualität des aggregierten EU-Inventars und der Prognosen16. Diese beruhen auf von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen. Andere Experten (z. B. die Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) und das Europäische Themenzentrum für Luft und Klimaveränderung) unterstützen die EUA und die Kommission bei dieser Arbeit. In diesem Bericht bezeichnet der Hof diese Arbeit als „Überprüfung durch die Kommission“, da die Kommission letztlich für die Qualität dieser Daten verantwortlich ist.

15

Eurostat veröffentlicht einen separaten Datensatz über die durch den EU-Verbrauch verursachten Emissionen (CO2-Fußabdruck). Dieser Datensatz beruht auf nationalen Luftemissionsrechnungen17, die sich wiederum auf die Treibhausgasinventare stützen.

Abbildung 3

Zuständigkeiten für Inventare, Prognosen, Politiken und Maßnahmen

© Europäische Kommission, EUA, UNFCCC.

Quelle: Europäischer Rechnungshof.

Prüfungsumfang und Prüfungsansatz

16

Die Prüfung des Hofes umfasste die Gestaltung und Funktionsweise des Berichts- und Qualitätssicherungsrahmens der EU für Daten, die seit 2015 im Rahmen des Kyoto-Protokolls und der EU-Verordnung über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen gemeldet werden.

17

Der Hof führte diese Prüfung durch, da er Treibhausgasinventare in seiner 2017 veröffentlichten Landscape-Analyse zu den Maßnahmen der EU in den Bereichen Energie und Klimawandel als potenziellen Risikobereich identifiziert hatte, in dem die Prüfungstätigkeit begrenzt war. Er erwartet, dass seine Schlussfolgerungen und Empfehlungen einen nützlichen Beitrag zur Verbesserung des Überprüfungsprozesses der Kommission für die Daten zu Treibhausgasemissionen und des Rahmens für künftige Emissionsreduktionen leisten.

18

Die übergeordnete Prüfungsfrage lautete:

Führt die Kommission angemessene Kontrollen des EU-Treibhausgasinventars und der Informationen zu künftigen Emissionsreduktionen durch?

19

Zur Beantwortung dieser übergeordneten Prüfungsfrage

  1. bewertete der Hof die Qualitätskontrollen zum EU-Treibhausgasinventar;
  2. untersuchte der Hof die zusätzlichen Informationen zu geplanten Reduktionen von EU-Treibhausgasemissionen (EU-Prognosen und Referenzszenario, langfristige Strategien, Quantifizierung der Auswirkungen von EU-Politiken und -Maßnahmen).

Die von den Behörden der Mitgliedstaaten erstellten Informationen und Schätzungen wurden nicht direkt überprüft.

20

Der Hof überprüfte die Funktionsweise des EU-Qualitätssicherungsprozesses für Inventare, Prognosen, Politiken und Maßnahmen, der durch die Verordnung über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen und die diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen eingeführt wurde, und zog dazu eine Stichprobe von sechs Mitgliedstaaten. Die wesentlichen Auswahlkriterien waren die Emissionen im Jahr 2016 und die Anzahl der Empfehlungen, die die UNFCCC-Experten bei den jährlichen Überprüfungen der nationalen Inventare für 2015 bis 2017 abgegeben hatten. Die Mitgliedstaaten der Stichprobe waren Tschechien, Deutschland, Frankreich, Italien, Polen und Rumänien. Auf sie entfielen im Jahr 2016 56 % der EU-Emissionen.

21

Zur Zusammenstellung und Analyse der Prüfungsnachweise wurden folgende Prüfungshandlungen durchgeführt:

  1. Überprüfung der Dokumente der Kommission zur Qualitätskontrolle und ‑sicherung (Handbücher, Checklisten, Datenbanken mit Feststellungen und Empfehlungen, Überprüfungsberichte), die sich auf die jährlichen Überprüfungen der nationalen und aggregierten EU-Inventare von 2015 bis 2018 und die Zweijahresüberprüfungen der nationalen Prognosen, Politiken und Maßnahmen beziehen;
  2. Überprüfung der einschlägigen Unterlagen (unterstützende Studien, Folgenabschätzungen und Bewertungen sowie dazugehörige Dokumentation zur Qualitätssicherung) für das EU-Referenzszenario (Prognosen) von 2013 und 2016 (das die Grundlage für die Festlegung von EU-Klimaschutzpolitiken und -maßnahmen zur Erreichung der Ziele der EU für 2020 und 2030 bildete) und für die EU-Politiken und Maßnahmen, die dem UNFCCC während des geprüften Zeitraums (d. h. in den Jahren 2015 und 2017) gemeldet wurden;
  3. Befragung von Bediensteten der GD CLIMA, der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC), der EUA und von Eurostat, um Informationen über die Verwaltung von EU-Daten zu Emissionen, Prognosen, Politiken und Maßnahmen zu erhalten, und Analyse dieser Informationen;
  4. Auswertung der Antworten auf einen Fragebogen, den der Hof an die sechs Mitgliedstaaten seiner Stichprobe übermittelte, um zusätzliche Informationen über die Qualität und die Verbesserung der nationalen Treibhausgasinventare, Prognosen, Politiken und Maßnahmen zu erhalten;
  5. Befragung von Vertretern der Interessengruppen18 und von drei Mitgliedstaaten. Diese wurden vom Hof auf der Grundlage bewährter Verfahren, die in ihren Antworten auf den Fragebogen ermittelt wurden, ausgewählt (Tschechien, Frankreich und Polen). Es wurden Informationen über die Kommissionsüberprüfung der nationalen Inventare, der aggregierten EU-Inventare und der Politiken und Maßnahmen sowie über die Nutzung von Infrastrukturen und Modellierungsinstrumenten für die In-situ- und Satellitenüberwachung der Treibhausgase und ihrer Ströme eingeholt.

Bemerkungen

Die Kommission nimmt angemessene Kontrollen der EU-Emissionsdaten vor und erstattet angemessen darüber Bericht

22

Der Hof bewertete, inwieweit das von der EU gemeldete Spektrum der Emissionsdaten den internationalen Anforderungen entspricht. Außerdem untersuchte er die Durchführung und die Ergebnisse der Qualitätsprüfung der Inventare der EU und der Mitgliedstaaten und bewertete, ob sich das EU-Inventar im Laufe der Zeit verbessert hatte.

EU-Berichte erfüllen und übertreffen internationale Anforderungen

23

Nach dem Kyoto-Protokoll sind die EU und jeder der Mitgliedstaaten verpflichtet, die Emissionen der sieben wichtigsten Treibhausgase bis 2020 um 20 % zu reduzieren: Kohlendioxid (CO2), Methan (CO4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC), Schwefelhexafluorid (SF6) und Stickstofftrifluorid (NF3). Das gesamte Spektrum der Gase und die Vereinbarungen sind in Abbildung C und Abbildung D im Anhang aufgeführt. In den IPCC-Richtlinien sind Methoden zur Schätzung der Emissionen und des Abbaus dieser Gase aus Quellen und durch Senken, die im Rahmen des Kyoto-Protokolls berücksichtigt werden müssen, festgelegt: Energie, Industrieprozesse und Produktverwendung, Landwirtschaft, LULUCF und Abfall. Der Hof stellte fest, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten diese Anforderungen eingehalten haben.

24

Die Inventare der EU und der Mitgliedstaaten müssen auch Gase, Quellen und Senken umfassen, die nicht unter die Emissionsreduktionsverpflichtungen des Kyoto-Protokolls, aber unter die Berichterstattungsvorschriften des UNFCCC fallen. Diese Gase, Quellen und Senken sind als nachrichtliche Positionen ausgewiesen. Sie betreffen Emissionen aus dem internationalen Seeverkehr, dem internationalen Luftverkehr und der Biomasse zur Energienutzung. Das aggregierte EU-Inventar umfasst Daten zu Emissionen all dieser nachrichtlichen Positionen im Einklang mit den Berichterstattungsvorschriften des UNFCCC.

25

Mit der EU-Verordnung über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen (siehe Ziffer 11) werden Vorschriften für die Berichterstattung festgelegt, die über diejenigen in internationalen Übereinkünften hinausgehen. Nach der Verordnung muss die Kommission über die Emissionen von Ruß19 und die nicht CO2-bedingten Auswirkungen der Zivilluftfahrt der EU auf das Klima20 Bericht erstatten. Die Kommission veröffentlicht ein EU-Aggregat für Ruß auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten. Außerdem berichtet die Kommission über die nicht CO2-bedingten Auswirkungen des Luftverkehrs21. Laut dem Europäischen Luftfahrt-Umweltbericht 2019 übersteigen die nicht CO2-bedingten Auswirkungen des Luftverkehrs die CO2-bedingten Auswirkungen. Allerdings reichen die derzeit verfügbaren wissenschaftlichen Daten über diese Auswirkungen nicht aus, um sie genau zu quantifizieren22.

26

Die Kommission erstellt darüber hinaus auch Daten über die Emissionen, die durch den Verbrauch von Waren und Dienstleistungen innerhalb der EU (einschließlich Einfuhren, aber ohne Ausfuhren) entstehen. Diese Informationen, der sogenannte CO2-Fußabdruck, ermöglichen ein ergänzendes Verständnis der wirtschaftlichen Faktoren der Luftemissionen und insbesondere der Auswirkungen der EU auf die globalen Emissionen. Sie können zu neuen Ansätzen in der Politikgestaltung führen und zur Festlegung von Indikatoren für eine nachhaltige Produktion und einen nachhaltigen Verbrauch beitragen23.

27

Laut Schätzungen von Eurostat beläuft sich der CO2-Fußabdruck der EU auf 7,2 Tonnen CO2 pro Person (2017). Allerdings ist die dem CO2-Fußabdruck zugrunde liegende Berechnung sehr komplex24.

Die Qualitätsprüfung der gemeldeten Emissionen durch die Kommission und die EUA ist zufriedenstellend

28

Beim Qualitätsprüfungsverfahren der Kommission und der EUA für die nationalen Treibhausgasinventare liegt der Fokus auf Kategorien von Emissionen, die – wenn sie überschätzt oder unterschätzt werden – erhebliche Auswirkungen auf die Inventare der Mitgliedstaaten und das aggregierte EU-Inventar haben könnten. Das Überprüfungsverfahren konzentriert sich auf die in den UNFCCC-Leitlinien festgelegten Qualitätskriterien: Transparenz, Vollständigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Genauigkeit. Die Überprüfung wird durch die Weiterverfolgung früherer Empfehlungen der Kommission und des UNFCCC ergänzt. Das UNFCCC überprüft die von den Mitgliedstaaten und der Kommission vorgelegten Schätzungen ebenfalls (siehe Abbildung 3).

29

Das Überprüfungsverfahren setzt sich aus automatisierten und manuellen Kontrollen zusammen. Bei automatisierten Kontrollen werden fehlende Daten und potenzielle Diskrepanzen bei Emissionen, Emissionsfaktoren und Trends ermittelt. Experten führen manuelle Kontrollen durch, um zu beurteilen, ob die Ergebnisse der automatisierten Kontrollen wirkliche Probleme darstellen oder nicht und ob die Daten und Methoden plausibel sind, d. h. nicht zu Über- oder Unterschätzungen von Emissionen führen. Die Experten arbeiten in Gruppen und ihre Ergebnisse werden immer von einem zweiten Experten bestätigt.

30

Im ersten Schritt des Überprüfungsprozesses überprüfen die Experten Schätzungen für alle Sektoren der Treibhausgasinventare: Energie, Industrieprozesse und Produktverwendung, Landwirtschaft, LULUCF und Abfall. Sie dokumentieren die Ergebnisse ihrer Kontrollen und teilen den Mitgliedstaaten ihre Bemerkungen mit. Im zweiten Schritt prüfen die Experten die im ersten Schritt nicht gelösten Compliance-Probleme, die einen erheblichen Einfluss auf die endgültige Emissionsschätzung haben würden, und können Empfehlungen zur Verbesserung der Inventare abgeben. Die Experten der Kommission dokumentieren allerdings nicht ausreichend, wie sie frühere Empfehlungen der Kommission weiterverfolgt oder weniger bedeutende Fragen, die bei automatisierten Kontrollen festgestellt wurden, bearbeitet haben. Der Hof stellte außerdem fest, dass die Weiterverfolgung der bei den Überprüfungen des UNFCCC ermittelten offenen Fragen durch die Kommission auf unvollständigen Informationen der Mitgliedstaaten basierte. Im Jahr 2018 fand der Hof für seine Auswahl der Mitgliedstaaten Belege dafür, dass die Überprüfer der Kommission 11 in den Überprüfungsberichten des UNFCCC aus dem Jahr 2016 angesprochene Probleme weiterverfolgten. In ihren Überprüfungen des Jahres 2016 hatten die Überprüfer des UNFCCC jedoch 64 anhaltende Probleme ermittelt.

31

Der LULUCF-Sektor (siehe Kasten 2) fällt nicht unter das Ziel der EU für 2020. Wenngleich der LULUCF-Sektor beim ersten Schritt der Überprüfung einbezogen wird, spricht die Kommission derzeit keine Empfehlungen aus und verfolgt den Großteil der an die Mitgliedstaaten gerichteten Empfehlungen des UNFCCC nicht weiter. Die im aggregierten EU-Inventar gemeldeten LULUCF-Daten zeigen, dass in diesem Sektor derzeit mehr CO2 aus der Atmosphäre abgebaut als emittiert wird (Abbau von 5,54 % der EU-Emissionen im Jahr 2017; siehe Abbildung 6). Daher wird der LULUCF-Sektor als Netto-Kohlenstoffsenke betrachtet. Die LULUCF-Daten weisen jedoch eine relativ hohe statistische Unsicherheit auf25. Nach der unlängst erfolgten Annahme der LULUCF-Verordnung (EU) 2018/841, mit der der Sektor in das Ziel für 2030 einbezogen wird, plant die Kommission, eine vollständige Überprüfung für diesen Sektor durchzuführen, die mit den im Jahr 2023 gemeldeten Emissionen für das Jahr 2021 beginnt.

Kasten 2

Bedeutung des LULUCF-Sektors und Berichterstattung darüber

In der Atmosphäre enthaltenes CO2 sammelt sich als Kohlenstoff in terrestrischen Ökosystemen, und zwar in Vegetation und Böden. Landnutzung, Landnutzungsänderungen und die Forstwirtschaft beeinflussen den CO2-Gehalt in der Atmosphäre. Wälder entziehen der Atmosphäre CO2, indem sie über und unter der Erde zusätzliche Vegetation bilden. Wenn jedoch Grünland gepflügt wird, Bäume zur Energiegewinnung geerntet werden oder ein Wald durch Grünland oder eine Siedlung ersetzt wird, wird CO2 ausgestoßen. Dieser Abbau und die Emissionen von CO2 aus der bzw. in die Atmosphäre werden in den Treibhausgasinventaren als Teil des LULUCF-Sektors ausgewiesen.

Im Rahmen ihrer Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll und ihrer UNFCCC-Verpflichtungen berichtet die EU über Emissionen und den Abbau infolge von Änderungen in der Waldfläche (z. B. Anpflanzung eines Waldes oder Entwaldung). Wird durch diese Änderungen mehr CO2 gespeichert als ausgestoßen, stellen die Inventare die um die Menge der abgebauten Emissionen reduzierten Gesamtemissionen dar.

Das aggregierte EU-Inventar enthält zusätzliche Daten über Emissionen und den Abbau von CO2 im Zusammenhang mit der Forstwirtschaft, Grünflächen, Ackerflächen, Feuchtgebieten und Siedlungen, obwohl dies im Kyoto-Protokoll nicht zwingend vorgeschrieben ist. Gemäß der neuen LULUCF-Verordnung, die nach dem Inkrafttreten des Pariser Übereinkommens (siehe Ziffer 12) angenommen wurde, sind Emissionen und der Abbau von Treibhausgasen aus all diesen Verbuchungskategorien Teil der Berichtspflichten.

32

In der Verordnung über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen und der diesbezüglichen Durchführungsverordnung26 ist vorgesehen, dass die Inventare auf ihre Übereinstimmung mit Daten aus anderen Quellen überprüft werden, wie beispielsweise Daten, die auf der Grundlage der Rechtsvorschriften über das EHS, Energiestatistiken, die Luftqualität und fluorierte Treibhausgase gemeldet werden. Die Experten der Kommission kontrollieren die Übereinstimmung der Inventare mit den erforderlichen Daten und wenden zusätzliche Methoden an, um sicherzustellen, dass die Schätzungen angemessen sind27.

33

Satellitendaten bieten zusammen mit In-situ-Überwachungsdaten ein Potenzial zur Verbesserung von Tätigkeitsdaten, zur Überprüfung gemeldeter Daten und zur Bereitstellung zusätzlicher Informationen über Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen für Sektoren, in denen Schätzungen tendenziell unsicherer sind (siehe Kasten 3).

Kasten 3

Daten von Satelliten und In-situ-Überwachungsstationen können dabei helfen, Emissionsschätzungen zu überprüfen

Schätzungen von tätigkeitsbasierten Treibhausgasemissionen können durch Beobachtungen der Atmosphäre überprüft werden, bei denen eine Kombination von Daten aus Satellitenüberwachung, In-situ-Überwachungsstationen und Modellierung verwendet wird. Es laufen Projekte in der EU (z. B. die beiden Projekte „VERIFY“ und „ICOS“), mit denen die Qualität der Überwachungsdaten verbessert werden soll. Dies könnte es der EU gegebenenfalls ermöglichen, Überprüfungen mit diesen Daten vorzunehmen.

Dienste für eine satellitengestützte Überwachung der Atmosphäre können Informationen über Treibhausgaskonzentrationen und Tätigkeitsdaten liefern. Die tatsächlichen Treibhausgasemissionen und Emissionsquellen können durch verschiedene Modellierungsverfahren ermittelt werden.

In-situ-Überwachungsdienste messen Emissionen, den Abbau und die Ströme von Treibhausgasemissionen vor Ort mit relativ hoher Genauigkeit (im Vergleich zu Schätzungen). Dies kann neue Informationen zutage bringen, die die Schätzungen in den Sektoren Landwirtschaft, Abfall und LULUCF verbessern, da diese Schätzungen einen hohen Grad an Unsicherheit aufweisen.

Eine auf der Bodenbedeckung basierende Überwachung unter Nutzung von Satelliten wie Copernicus und anderer Fernerkundungstechniken ist möglich und wird durch die neue LULUCF-Verordnung (2018/841) gefördert.

34

Ein Mitgliedstaat (Vereinigtes Königreich) verwendet Satellitendaten, um Daten im Zusammenhang mit dem LULUCF-Sektor zu überprüfen, und zwar insbesondere Änderungen der Waldfläche. Das Vereinigte Königreich nahm auch eine Überprüfung der Emissionsschätzungen vor, bei der es In-situ-Überwachungsdaten für bestimmte Gase des nationalen Inventars verwendete. Diese Überprüfungen führten zu besseren Schätzungen von Methanemissionen und einigen Emissionen von teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffen, die in den Inventaren überschätzt worden waren, sowie von Distickstoffoxidemissionen, die unterschätzt worden waren. Die Kommission verwendet derzeit keine Satellitendaten, um Emissionsschätzungen oder LULUCF-Daten zu überprüfen.

Das EU-Treibhausgasinventar hat sich im Laufe der Zeit verbessert

35

Die Experten der Kommission erstellen Entwürfe von Bemerkungen, wenn sie bei ihren Kontrollen feststellen, dass die Schätzungen der Mitgliedstaaten über die Treibhausgasemissionen nicht den Berichterstattungspflichten entsprechen oder dass es zu einer möglichen Über- oder Unterschätzung von Emissionen kommt.

36

Entweder reagieren die Mitgliedstaaten während der Überprüfung auf solche Bemerkungen oder sie überarbeiten ihre Schätzungen. Wenn die Mitgliedstaaten nicht auf die von den Experten aufgeworfenen Fragen reagieren, schlagen die Experten technische Korrekturen der Schätzungen vor (angepasste Daten, die die ursprünglichen Daten ersetzen sollen) oder geben Empfehlungen für künftige Verbesserungen ab.

37

Bei der vom Hof ausgewählten Stichprobe von Mitgliedstaaten konnten die meisten der während der Überprüfung der Kommission vorgebrachten Bemerkungen während des Überprüfungsprozesses geklärt werden, und im Jahr 2018 mussten die Mitgliedstaaten keine Schätzungen korrigieren.

38

Die Methode zur Berechnung der Treibhausgasemissionen (siehe Kasten 1) ist von Natur aus mit einem gewissen Grad an Unsicherheit behaftet. Die Mitgliedstaaten berichteten von einer verstärkten Anwendung präziserer (höherstufiger) Schätzungsmethoden bei ihren bedeutendsten Emissionsquellen. Insgesamt sank die Unsicherheit des aggregierten EU-Inventars von 6,2 % im Jahr 2016 auf 5,8 % im Jahr 2018. Das UNFCCC stellte außerdem die Fortschritte der Kommission bei der Umsetzung der in seinen früheren Überprüfungsberichten ausgesprochenen Empfehlungen zum EU-Inventar fest.

39

Die Kommission (GD CLIMA) und die EUA ergriffen verschiedene Maßnahmen, um die Qualität der Inventare der Mitgliedstaaten zu verbessern:

  1. Organisation regelmäßiger Arbeitsgruppentreffen und Seminare zum Kapazitätsaufbau mit anderen Generaldirektionen der Kommission und den Mitgliedstaaten, um das Überprüfungsverfahren zu unterstützen und den Mitgliedstaaten bei der Verbesserung ihrer Daten zu helfen;
  2. Organisation einer Reihe von Besuchen zum Kapazitätsaufbau in interessierten Mitgliedstaaten28;
  3. Erarbeitung von Leitfäden und Förderung des Informationsaustauschs zu spezifischen methodischen Fragen;
  4. Entwicklung eines Systems zur Überprüfung und Verbesserung des aggregierten EU-Inventars mit Unterstützung von Experten der Mitgliedstaaten und anderen Sachverständigen.
40

Die sechs vom Hof befragten Mitgliedstaaten gaben an, dass die Bemühungen der Kommission zur Förderung des Wissensaustauschs und die Orientierungshilfen nützlich gewesen seien und dass die Überprüfung der EU und die damit zusammenhängenden Leitfäden zur Verbesserung ihrer Inventare beigetragen hätten. Ferner ermittelten sie Bereiche, in denen ihrer Meinung nach zusätzliche Leitfäden erforderlich wären (siehe Kasten 4).

Kasten 4

Nachfrage nach zusätzlichen Leitfäden und Informationen

Einige Mitgliedstaaten gaben an, dass zusätzliche Leitfäden und Informationen der Kommission in einem oder mehreren der folgenden Bereiche hilfreich wären:

  1. Berücksichtigung von Gaslecks in internationalen Gebieten durch Anwendung besserer Methoden hinsichtlich des Gastransports in Pipelines;
  2. Entwicklung von Methoden für Emissionen im Zusammenhang mit Biogasanlagen, in denen Nutztierdung verwendet wird, sowie für Emissionen im Zusammenhang mit der Verbrennung von Flüssigbrennstoffen;
  3. Verbesserung statistischer Daten zu Landnutzungsänderungen;
  4. Verbesserung wissenschaftlicher Informationen über den im Boden gespeicherten Kohlenstoff;
  5. Verbesserung der Vergleichbarkeit der Datenbanken zu fluorierten Treibhausgasen.

Die EU braucht bessere Einblicke in künftige Reduktionen von Treibhausgasemissionen

41

Der Hof untersuchte die Durchführung und die Ergebnisse der Qualitätsprüfung der Kommission hinsichtlich der Prognosen der EU und der Mitgliedstaaten für künftige Treibhausgasemissionen. Außerdem bewertete er, inwieweit die gemeldeten Emissionsdaten in die Ziele für 2020 und 2030 für die EU als Ganzes einbezogen sind. Darüber hinaus analysierte er die Arbeit der Kommission in Bezug auf die Strategien, Politiken und Maßnahmen zur Emissionsreduktion der EU.

Die Kommission und die EUA helfen den Mitgliedstaaten dabei, die Qualität ihrer Prognosen zu verbessern

42

Prognosen sind ein wichtiger Bestandteil der Bewertung der Fortschritte und des Zyklus der Politikentwicklung. Sie können den Bedarf an zusätzlichen Klimaschutzpolitiken und -maßnahmen verdeutlichen, damit das angestrebte Reduktionsziel erreicht wird (siehe Ziffer 10). Die Mitgliedstaaten und die EU erstellen ihre Prognosen mithilfe von Modellierungsinstrumenten, die auf Annahmen und Parametern beruhen, die unter anderem die Auswirkungen der Gesamtheit ihrer Politiken und Maßnahmen in Bezug auf Emissionen umfassen (z. B. Politiken im Zusammenhang mit der Infrastruktur und der Verkehrsentwicklung).

43

Die Kommission überprüft mit Unterstützung der EUA die Prognosen der Mitgliedstaaten und rechnet sie zusammen, um aggregierte EU-Prognosen zu liefern. Der Hof prüfte die Konzeption und Durchführung des Systems der Qualitätsprüfung, das dafür sorgen soll, dass die Prognosen den internationalen Anforderungen entsprechen und sich im Laufe der Zeit verbessern.

44

Bei der Überprüfung der nationalen Prognosen, die von den sechs zur Stichprobe des Hofes gehörenden Mitgliedstaaten erstellt wurden, beachtete die Kommission alle Qualitätskriterien der UNFCCC-Leitlinien. Im Allgemeinen berichteten die Experten in klarer Weise über diese Kriterien und teilten den Mitgliedstaaten ihre Feststellungen unter Berücksichtigung der Ergebnisse früherer Überprüfungen der Kommission in transparenter Weise mit.

45

Die Kommissionsüberprüfung für die sechs zur Stichprobe des Hofes gehörenden Mitgliedstaaten ergab, dass im Jahr 2017 nur ein Mitgliedstaat eine allgemeine Fehlerkorrektur vornehmen musste, während es im Jahr 2015 fünf waren. Die Kontrollen der Kommission waren im Jahr 2017 gründlicher als im Jahr 2015 und die Anzahl der Feststellungen aufgrund der Überprüfung ging im Laufe desselben Zeitraums leicht zurück (siehe Abbildung 4). Das UNFCCC sprach bei seinen Überprüfungen der nationalen Mitteilungen und Zweijahresberichte im Jahr 2017 weniger Empfehlungen zu den Prognosen der Mitgliedstaaten aus als 2015, was darauf hindeutet, dass sich diese insgesamt verbessert hatten.

Abbildung 4

Verbesserungen bei den Prognosen der sechs Mitgliedstaaten in der Stichprobe des Hofes

Quelle: Ergebnisse der Überprüfung der Kommission, wie sie den Mitgliedstaaten mitgeteilt wurden.

46

Fünf der sechs Mitgliedstaaten gaben in ihren Antworten auf den Fragebogen des Hofes an, sie seien der Meinung, dass die Leitfäden und Unterstützung der Kommission und der Europäischen Umweltagentur (siehe Kasten 5) tatsächlich dabei geholfen hätten, die nationalen Prognosen zu verbessern.

Kasten 5

Die meisten Mitgliedstaaten schätzten die Leitfäden der Kommission zu Prognosen

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, welche Methoden, Modellierungsinstrumente, Annahmen und Parameter sie für die Erstellung der nationalen Prognosen verwenden. Gemeinsame Ansätze sind jedoch hilfreich, um ein höheres Maß an Kohärenz sicherzustellen, wenn die Prognosen auf EU-Ebene zusammengefasst werden. Alle zwei Jahre entwickelt die Kommission einen Satz einheitlicher Parameter. Sie empfiehlt den Mitgliedstaaten, diese Parameter und ihre Werte zu verwenden. 10 der 28 Mitgliedstaaten nutzten sie alle.

Fünf der sechs Mitgliedstaaten in der Stichprobe des Hofes betrachteten die EU-Leitfäden als hilfreich und ausreichend. Ihrer Meinung nach würde ein EU-Modellierungsinstrument jedoch einen Mehrwert bringen und die nationalen Prognosen verbessern. Die Kommission testet bereits ein neues Modellierungsinstrument mit dem Namen POTEnCIA. Sie plant, den Mitgliedstaaten einen offenen Zugang zu diesem Instrument zu gewähren.

Die Kommission nahm keine Bewertung des Risikos erheblicher Abweichungen vom EU-Referenzszenario vor

47

Die EU-Prognosen bündeln die Prognosen der Mitgliedstaaten (auf der Grundlage der Annahmen eines jeden Mitgliedstaats). Die Kommission erstellt auch eigene Prognosen, bei denen sie sich auf ihre eigenen Annahmen29 im Hinblick auf die Entwicklung des Energie- und des Verkehrssystems der EU und deren Auswirkungen auf die Treibhausgasemissionen stützt. Diese umfassen spezifische Abschnitte zu Emissionstrends, die keinen Zusammenhang zum Bereich Energie haben, sowie zu den verschiedenen Zusammenhängen zwischen den Politiken in diesen Sektoren. Die Prognosen der Kommission bilden das EU-Referenzszenario. Auf der Grundlage des EU-Referenzszenarios und der Ziele für die Reduktion von Treibhausgasemissionen bewertet die Kommission den Bedarf an zusätzlichen EU-Klimaschutzpolitiken und ‑maßnahmen.

48

Die Kommission erstellt das EU-Referenzszenario30 für die Zukunft in der Annahme, dass die derzeitigen Klimaschutzpolitiken und -maßnahmen vollständig umgesetzt und die Emissionsreduktionsziele im Rahmen dieser Maßnahmen erreicht werden. Aus den von der Kommission an das UNFCCC übermittelten Informationen geht hervor, dass die aggregierten Prognosen der Mitgliedstaaten für die Zeit nach 2023 auf niedrigere Emissionsreduktionen hindeuten als das 2016 von der Kommission für denselben Zeitraum erstellte Referenzszenario (siehe Abbildung 5).

Abbildung 5

Prognosen der Kommission im EU-Referenzszenario von 2016 unterscheiden sich mittelfristig von den aggregierten Prognosen der Mitgliedstaaten

Quelle: Siebte nationale Mitteilung und dritter Zweijahresbericht der Europäischen Union an das UNFCCC, übermittelt im Jahr 2017.

49

Die EU einigte sich im Jahr 2007 auf die derzeitigen EU-Emissionsreduktionsziele für 2020 und erreichte das Ziel im Jahr 2014. Der Hof berichtete bereits31, dass die Ziele für 2030 und 2050 nicht ohne erhebliche zusätzliche Anstrengungen erreicht werden können (siehe auch Abbildung 1).

50

Wenn die aggregierten EU-Prognosen eintreffen, müssen die EU-Klimaschutzpolitiken und -maßnahmen nach 2023 strenger sein als diejenigen, die derzeit auf der Grundlage des Referenzszenarios vorgeschlagen werden. Das UNFCCC empfiehlt, eine Sensitivitätsanalyse für die Prognosen vorzunehmen32. Die Kommission führt derartige Analysen im Rahmen der Entwicklung neuer Politiken durch. Allerdings bewertete die Kommission nicht das Risiko erheblicher Abweichungen vom EU-Referenzszenario.

Die EU-Emissionsziele für 2020 decken den Großteil der Sektoren ab, für die Daten verfügbar sind

51

Die EU hat Ziele ausgearbeitet, mit denen sie die Emissionsreduktionen überwacht (siehe Ziffer 07). In Abbildung 6 sind die Daten, die von der EU in ihrem Inventar übermittelt wurden, in zwei Gruppen dargestellt: in die EU-Ziele für 2020 einbezogene Emissionen und nicht in diese Ziele einbezogene Emissionen.

Abbildung 6

In die EU-Ziele für 2020 einbezogene und nicht in diese Ziele einbezogene Emissionen

Quelle: Aggregiertes EU-Inventar, wie es dem UNFCCC im Jahr 2018 übermittelt wurde (Emissionen von 2017).

52

Die EU-Ziele für 2020 stehen im Einklang mit den Verpflichtungen des Kyoto-Protokolls und umfassen die meisten der gemeldeten Schlüsselbereiche: Energie, Industrieprozesse und Produktverwendung, Landwirtschaft und Abfall. Zusätzlich umfassen die EU-Ziele den internationalen Luftverkehr (alle abgehenden Flüge), eine nachrichtliche Position im Rahmen der UNFCCC-Berichterstattungsverpflichtungen, die somit nicht Teil der Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll ist. Auf diesen Sektor entfielen im Jahr 2017 3,55 % der EU-Emissionen, und die EU hat ihn in ihre allgemeinen Reduktionsziele einbezogen. Diese Emissionen sind von Bedeutung, da die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation schätzt, dass sie bis 2040 weltweit um 300 % im Vergleich zum Stand von 2005 ansteigen könnten33.

53

Die EU verfügt über Vorschriften für die Überwachung von Emissionen aus dem Seeverkehr und die Berichterstattung darüber, mit denen die Daten für die Inventare ergänzt werden sollen (siehe Ziffer 11(d)). Der internationale Seeverkehr ist derzeit nicht in den EU-Emissionsreduktionszielen enthalten, die Kommission hat jedoch mit der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation – einer für die Regulierung der Seeschifffahrt zuständigen Sonderorganisation der Vereinten Nationen zusammengearbeitet, die eine internationale Verpflichtung zur Emissionsreduktion um mindestens 50 % bis 2050 im Vergleich zum Stand von 2008 verabschiedet hat. Als Mitglieder der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation müssen die EU-Mitgliedstaaten dieser Verpflichtung nachkommen.

54

Im Jahr 2011 schlug die Kommission34 für diesen Sektor Emissionsreduktionen bis 2050 vor. Im Jahr 2018 begannen die Schiffe, die Häfen im Europäischen Wirtschaftsraum anliefen35, ihre Emissionen zu überwachen und darüber Bericht zu erstatten, es gibt jedoch keine mittelfristigen Ziele oder Reduktionsmaßnahmen der EU für den internationalen Seeverkehr. Emissionen aus dem internationalen Seeverkehr, die im Rahmen der UNFCCC-Berichterstattungspflichten als nachrichtliche Position ausgewiesen werden, stellten 3,25 % der EU-Emissionen im Jahr 2017 dar. Sie sind von Belang, da Emissionen von Schiffen, die Häfen in der EU anlaufen, einen erheblichen Teil der weltweiten Emissionen aus der Schifffahrt ausmachen36. Die Internationale Seeschifffahrtsorganisation schätzt, dass die weltweiten Emissionen aus der Schifffahrt bis 2050 um 50-250 % ansteigen könnten37.

55

Die EU-Ziele für 2020 umfassen keinerlei Verpflichtungen für den LULUCF-Sektor. In ihren Zielen für 203038 führte die EU die Verpflichtung ein, dass in den Mitgliedstaaten kein Anstieg der Emissionen in diesem Bereich im Vergleich zu einem Basisszenario verzeichnet werden darf (wird als „No-Debit-Regel“ (Verbot der Minusbilanz) bezeichnet). Falls ein Anstieg der Emissionen in einem Mitgliedstaat verbucht wird, sollten diese vollständig kompensiert werden (durch einen gleichwertigen Abbau von CO2 aus der Atmosphäre durch Maßnahmen in diesem Sektor oder durch Abzug des Volumens der Erhöhung von den nationalen jährlichen Emissionszertifikaten im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/842 über die Lastenteilung).

Die Kommission hat sektorbezogene Fahrpläne entwickelt, die fast 70 % der Emissionen abdecken

56

Stabile langfristige Strategien sind von entscheidender Bedeutung, wenn auf die Umstellung der Wirtschaft, neue Arbeitsplätze, Wachstum und die Verwirklichung allgemeiner Ziele für eine nachhaltige Entwicklung sowie — auf faire und kosteneffiziente Weise — auf das vom Übereinkommen von Paris angestrebte langfristige Ziel hingearbeitet werden soll (siehe Ziffer 12)39.

57

Nach dem Kyoto-Protokoll sind die Vertragsparteien verpflichtet, über ihre langfristigen Strategien für kohlenstoffarme Entwicklung Bericht zu erstatten40. Im Jahr 2011 stellte die Kommission einen EU-Fahrplan für eine CO2-arme Wirtschaft bis 205041 vor, der mögliche Maßnahmen zur Emissionsreduktion enthielt und alle Sektoren abdeckte. Sie entwickelte diesen Fahrplan im Einklang mit dem besten Szenario der allgemeinen EU-Strategie für die Zeit bis 205042. Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates und gemäß dem Übereinkommen von Paris stellte die Kommission Ende 2018 eine strategische, langfristige Vision für eine klimaneutrale Wirtschaft bis 205043 vor. Diese Aktualisierung umfasst eine Analyse der acht möglichen Wege zur Emissionsreduktion oder zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2050.

58

Die Kommission legte außerdem mehrere Fahrpläne für die Entwicklung von Sektoren vor, die für fast 70 % der Emissionen verantwortlich sind, zum Beispiel Verkehr44 und Energie45. In diesen Fahrplänen sind die langfristigen Ziele für eine nachhaltige Entwicklung dieser Sektoren im Einklang mit den EU-Klimaverpflichtungen bis 2050 festgelegt. Zudem geben sie die Richtung für kurzfristigere sektorbezogene Politiken und Maßnahmen vor. Allerdings gibt es für andere Schlüsselsektoren wie Landwirtschaft und den LULUCF-Sektor keine solchen spezifischen Fahrpläne (siehe Kasten 6).

Kasten 6

Die EU verfügt für einige Schlüsselsektoren nicht über langfristige Fahrpläne

Für die Landwirtschaft, einen wesentlichen Teil des EU-Haushalts, verfügt die Kommission nicht über eine langfristige Zielsetzung bis 2050. Die Gemeinsame Agrarpolitik der EU wird für einen Zeitraum von sieben Jahren festgelegt. Der derzeitige politische Rahmen deckt den Zeitraum von 2014 bis 2020 ab, der darauf folgende den Zeitraum von 2021 bis 2027. Eines der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik ist es, einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten, die Politik umfasst aber keine spezifischen Verpflichtungen zur Emissionsreduktion.

Die aktuelle EU-Waldstrategie deckt ebenso den Zeitraum von 2013 bis 2020 ab – einen relativ kurzen Zeitraum. Die Kommission hat noch keine Aktualisierung dieser Strategie vorgelegt. Eine mittel- und langfristige Strategie wären ein bedeutender nächster Schritt, insbesondere mit Blick auf die Einbeziehung des LULUCF-Sektors in die Ziele für 2030.

Berichterstattung über EU-Politiken und -Maßnahmen ist unvollständig

59

Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Kyoto-Protokolls sollten die Länder bestrebt sein, die Politiken und Maßnahmen in einer Weise umzusetzen, dass die Auswirkungen auf das Klima so gering wie möglich gehalten werden. Nach den UNFCCC-Leitlinien sind die Länder verpflichtet, alle zwei Jahre Informationen zu den geschätzten Auswirkungen ihrer Klimaschutzpolitiken und -maßnahmen zu übermitteln.

60

Mit der Verordnung über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen und den diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen wurden ein Qualitätssicherungs- und ein Qualitätskontrollsystem eingeführt, um sicherzustellen, dass sowohl die Kommission als auch die Mitgliedstaaten die Informationen über ihre Klimaschutzpolitiken und -maßnahmen melden, die nach den UNFCCC-Leitlinien vorgelegt werden müssen. In der Berichterstattung sollten Daten zu den ex ante und ex post geschätzten Auswirkungen der Politiken und Maßnahmen enthalten sein (siehe Ziffer 09). Diese Informationen sind für die Überwachung der Wirksamkeit dieser Klimaschutzpolitiken und -maßnahmen von Bedeutung. Informationen über die Auswirkungen der Klimaschutzpolitiken und -maßnahmen sind ferner für die Prognosen von Belang (siehe Ziffer 42).

61

Die Experten der Kommission überprüften die Qualität der von den Mitgliedstaaten in den Jahren 2015 und 2017 übermittelten Informationen über ihre Klimaschutzpolitiken und -maßnahmen (2015 und 2017 waren Übermittlungen verpflichtend). Die Überprüfung führte im Jahr 2017 zu weniger Feststellungen im Zusammenhang mit den Politiken und Maßnahmen der Mitgliedstaaten (416 Feststellungen) als im Jahr 2015 (714 Feststellungen).

62

Bei der Überprüfung durch die Kommission wurde ermittelt, dass die Mitgliedstaaten in einigen Fällen nur wenige Informationen über die (ex ante oder ex post) geschätzten Auswirkungen der nationalen Klimaschutzpolitiken und ‑maßnahmen auf Emissionen lieferten (siehe Abbildung 7).

Abbildung 7

Die Auswirkungen einiger Politiken und Maßnahmen wurden von den Mitgliedstaaten nicht gemeldet

Quelle: Politiken und Maßnahmen, Data Viewer der EUA.

63

Als Teil ihres politischen Entscheidungsprozesses muss die EU Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen erheblicher Umwelt- und Klimaauswirkungen von EU-Politiken durchführen. Die Kommission nahm eine Ex-ante-Schätzung (zum Zeitpunkt der Folgenabschätzung) dieser Auswirkungen bei rund zwei Dritteln der EU-Klimaschutzpolitiken und -maßnahmen vor, die in der nationalen Mitteilung und im Zweijahresbericht der EU an das Sekretariat des UNFCCC von 2017 aufgeführt sind. Sie führte Ex-post-Bewertungen dieser Auswirkungen bei rund zwei Fünfteln der Klimaschutzpolitiken und -maßnahmen durch, bei denen zum Zeitpunkt ihrer Bewertung genügend Zeit vergangen war, um eine solche Bewertung zu ermöglichen.

64

Das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Environment Programme, UNEP) empfiehlt auch, Ex-ante- und Ex-post-Klimaindikatoren zu verwenden46. Klimabezogene Indikatoren können sich auf quantifizierte Emissionsreduktionen beziehen, die durch Politiken und Maßnahmen erreicht werden. Indikatoren sind nützliche Instrumente, die Informationen für die Politikgestaltung und die Entscheidungsfindung liefern und eine Messung der Fortschritte auf dem Weg zu einer ressourceneffizienten und kohlenstoffarmen Wirtschaft ermöglichen. Im Jahr 2014 wies die Europäische Umweltagentur jedoch darauf hin, dass noch Bedarf an solchen Indikatoren bestand47. Während seiner Prüfung stellte der Hof fest, dass dies immer noch der Fall war48.

65

In den nationalen Mitteilungen und Zweijahresberichten der EU von 2015 und 2017 übermittelte die Kommission dem UNFCCC eine Liste mit Klimaschutzpolitiken und -maßnahmen sowie Informationen zu ihren Auswirkungen, einschließlich Schätzungen der kumulativen Auswirkungen der EU-Politiken und Maßnahmen auf Emissionen, die sich aus Modellrechnungen ergeben. Aus den UNFCCC-Überprüfungen zu den nationalen Mitteilungen und Zweijahresberichten geht hervor, dass die Kommission für einige der dem UNFCCC mitgeteilten Politiken und Maßnahmen der EU quantifizierte Auswirkungen gemeldet hatte (siehe Tabelle 1). Der Hof stellt fest, dass den Überprüfungsberichten des UNFCCC im Jahr 2017 zu entnehmen war, dass die Kommission für weniger Politiken und Maßnahmen als 2015 eine Schätzung der Auswirkungen vorgelegt hatte.

Tabelle 1

Ergebnisse der UNFCCC-Überprüfungen der EU-Berichterstattung über die geschätzten Auswirkungen ihrer sektoralen Politiken und Maßnahmen

* KS = keine Schätzung

Quelle: Überprüfungsberichte des UNFCCC-Sekretariats zu den nationalen Mitteilungen und Zweijahresberichten der EU, die 2015 und 2017 von der Kommission vorgelegt wurden.

Schlussfolgerungen und Empfehlungen

66

Die Hauptprüfungsfrage des Hofes lautete, ob die Kommission angemessene Kontrollen des EU-Treibhausgasinventars und der Informationen zu künftigen Emissionsreduktionen durchführt. Der Hof stellte fest, dass angemessen über die EU-Emissionsdaten Bericht erstattet wird, die Kommission jedoch bessere Einblicke in künftige Reduktionen von Treibhausgasemissionen benötigt.

67

Die Treibhausgasinventare der Mitgliedstaaten, die zu einem aggregierten EU-Inventar zusammengefasst werden, enthalten Emissionsschätzungen zu allen Gasen, Quellen und Senken, die in den Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll und der Verordnung über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen festgelegt sind. Die aggregierten EU-Inventare enthalten nachrichtliche Positionen. Insgesamt entsprechen die EU-Vorschriften und die Berichterstattung der Kommission an das Parlament und den Rat den Anforderungen der internationalen Vorschriften und gehen darüber hinaus (Ziffern 23-27).

68

Die von der Kommission mit Unterstützung der EUA durchgeführte Überprüfung der Inventare der Mitgliedstaaten bezieht sich auf die wichtigsten Sektoren und die Schlüsselkategorien. Dabei werden automatisierte Kontrollen eingesetzt, die durch Experteneinschätzungen bestätigt werden. Die Experten überprüfen die für die Schätzungen verwendeten Parameter anhand externer Informationsquellen. Für den LULUCF-Sektor werden bei den Überprüfungen jedoch nicht die gleichen Arten von Kontrollen durchgeführt wie für andere Sektoren.

69

Der LULUCF-Sektor ist von besonderer Bedeutung und wurde im Jahr 2018 in die EU-Ziele für 2030 integriert. Das aggregierte EU-Inventar deutet darauf hin, dass er in der EU eine Netto-Kohlenstoffsenke bildet, allerdings ist die statistische Unsicherheit der Daten hoch (Ziffern 28-34).

70

Die Qualität der Inventare hat sich im Laufe der Zeit verbessert. Bei der vom Hof ausgewählten Stichprobe von Mitgliedstaaten konnten die meisten der während der Überprüfung der Kommission vorgebrachten Bemerkungen während des Überprüfungsprozesses geklärt werden, und im Jahr 2018 musste die Kommission die Mitgliedstaaten nicht dazu auffordern, Schätzungen zu korrigieren. Das Gesamtmaß an Unsicherheit für das aggregierte EU-Inventar nahm im Zeitraum 2016 bis 2018 ab (Ziffern 35-40).

Empfehlung 1 – Verbesserung des Überprüfungsprozesses der Kommission für den LULUCF-Sektor

Die Kommission sollte ihre Leitfäden für die Überprüfung der Inventare aktualisieren, um die Kontrollen im LULUCF-Sektor zu stärken und an die in anderen Sektoren durchgeführten Kontrollen anzupassen.

Zeitrahmen: 2022.

71

Die Kommission und die EUA kontrollieren auch die Qualität der Prognosen der Mitgliedstaaten. Im Rahmen der Überprüfung wurden im Jahr 2017 weniger Probleme ermittelt als im Jahr 2015, was auf eine Verbesserung der nationalen Prognosen hindeutet. Derzeit liegen den aggregierten EU-Prognosen nationale Modelle und Annahmen zugrunde. Die Kommission wird ein Modellierungsinstrument zur Verfügung stellen, um den Prozess für interessierte Mitgliedstaaten zu vereinheitlichen (Ziffern 42-46).

72

Die Kommission erstellt ein separates EU-Referenzszenario, das auf eigenen Annahmen fußt. Bei der Entwicklung neuer Politiken führt die Kommission Sensitivitätsanalysen durch. Allerdings bewertete sie nicht das Risiko erheblicher Abweichungen vom EU-Referenzszenario (Ziffern 47-50).

73

Die Kommission nutzt die Daten der wesentlichen Emissionsquellen, um den Fortschritt in Bezug auf die Reduktionsziele zu bewerten. Bei dem auf EU-Ebene festgelegten Ziel für 2020 waren Emissionen und der Abbau von Emissionen infolge von Tätigkeiten im LULUCF-Sektor sowie Emissionen aus dem internationalen Seeverkehr ausgenommen (wohingegen der internationale Luftverkehr einbezogen wurde). Der Geltungsbereich des EU-Ziels für 2030 wurde auf den LULUCF-Sektor ausgedehnt, nicht aber auf den internationalen Seeverkehr. Die Internationale Seeschifffahrtsorganisation verpflichtete sich dazu, die Emissionen bis 2050 zu halbieren. Allerdings hat die EU keine mittelfristigen Ziele oder Reduktionsmaßnahmen für diesen Sektor festgelegt. Schiffe, die Häfen im Europäischen Wirtschaftsraum anlaufen, erzeugen 27 % der Emissionen aus dem internationalen Seeverkehr. Laut Studien wird erwartet, dass diese Emissionen erheblich ansteigen (Ziffern 51-55).

74

Im Jahr 2018 stellte die Kommission eine Mitteilung zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2050 vor, die alle Sektoren umfasst. Sie hat langfristige sektorbezogene Fahrpläne angenommen, die fast 70 % der gemeldeten Emissionen abdecken. In diesen spezifischen Fahrplänen sind die Ziele für eine nachhaltige Entwicklung dieser Sektoren im Einklang mit den EU-Klimaverpflichtungen bis 2050 festgelegt. Zudem geben sie die Richtung für kurzfristigere sektorbezogene Politiken und Maßnahmen vor. Allerdings hat die Kommission keine spezifischen Fahrpläne für bestimmte Schlüsselsektoren vorgeschlagen, wie zum Beispiel für die Landwirtschaft und den LULUCF-Sektor (Ziffern 56-58).

75

Die Kommission berichtete nicht über Schätzungen für die Auswirkungen einiger Klimaschutzpolitiken und -maßnahmen auf die Emissionen. Infolgedessen geben die Berichte an das UNFCCC keinen vollständigen Überblick über den Beitrag der EU- und der nationalen Klimaschutzpolitiken und -maßnahmen zu den angestrebten Emissionsreduktionen bis 2020, 2030 und 2050 (Ziffern 59-65).

Empfehlung 2 – Verbesserung des Rahmens für künftige Emissionsreduktionen

Die Kommission sollte den Rahmen für künftige Emissionsreduktionen verbessern, indem sie

  1. bewertet, ob es sinnvoll wäre, auf EU-Ebene mittelfristige Maßnahmen und Etappenziele für den internationalen Seeverkehr einzuführen – im Einklang mit der globalen Verpflichtung, bis 2050 eine Emissionsreduktion um mindestens 50 % in diesem Sektor zu erreichen;
  2. sicherstellt, dass die Strategiepläne für die Landwirtschaft und den LULUCF-Sektor zur Erreichung der Reduktionsziele für 2050 beitragen, und sich vergewissert, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren langfristigen Strategien geeignete Politiken und Maßnahmen für diese Sektoren entwickeln.
  3. die Auswirkungen zentraler EU-Politiken und -Maßnahmen auf die Emissionen bewertet und dem UNFCCC darüber Bericht erstattet. Darunter fallen das Emissionshandelssystem, die Verordnungen über CO2-Emissionen des Straßenverkehrs und andere Sektoren, die unter die Entscheidung über die Lastenteilung fallen.

Zeitrahmen: 2023.

Dieser Bericht wurde von Kammer I unter Vorsitz von Herrn Nikolaos MILIONIS, Mitglied des Rechnungshofs, am 25. September 2019 in Luxemburg angenommen.

Für den Rechnungshof

Klaus-Heiner LEHNE
Präsident

Anhang – Informationen über Treibhausgase

Abbildung A

Emissionen der wichtigsten Treibhausgase seit 1990 im Allgemeinen gesunken

Quelle: Aggregiertes EU-Inventar, das dem UNFCCC im Jahr 2019 übermittelt wurde (Daten von 1990-2017).

Abbildung B

Treibhausgasemissionen 2017 nach Art des Gases in CO2-Äquivalenten

Quelle: Emissionsdaten des aggregierten EU-Inventars, das dem UNFCCC im Jahr 2019 übermittelt wurde.

Abbildung C

Die meisten Treibhausgase werden überwacht und gemeldet

Hinweis: Das Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, ist das wegweisende multilaterale Umweltabkommen, das die Produktion und den Verbrauch von fast 100 anthropogenen Chemikalien reguliert, die als ozonabbauende Stoffe bezeichnet werden (Umweltprogramm der Vereinten Nationen).

Quelle: EU-Rechtsvorschriften und internationale Verträge.

Abbildung D

Internationale und EU-Vorschriften für die Überwachung und Berichterstattung

Quelle: Europäischer Rechnungshof.

Abkürzungen und Akronyme

CH4: Methan

CO2: Kohlendioxid

EHS: Emissionshandelssystem

EUA: Europäische Umweltagentur

FCKW: Fluorchlorkohlenwasserstoffe

GD CLIMA: Generaldirektion Klimapolitik der Europäischen Kommission

Halone: Verbindungen von Kohlenstoff mit Brom und anderen Halogenen

HFCKW: teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe

HFE: fluorierte Ether und Alkohole

H-FKW: teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe

IPCC: Intergovernmental Panel on Climate Change (Zwischenstaatlicher Ausschuss für Klimaänderungen, auch: Weltklimarat)

JRC: Joint Research Centre (Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission)

LULUCF: Land use, land use change and forestry (Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft)

N2O: Distickstoffoxid

NF3: Stickstofftrifluorid

PFC: perfluorierte Kohlenwasserstoffe

SF6: Schwefelhexafluorid

UNFCCC: United Nation’s Framework Convention for Climate Change (Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen)

Glossar

Emissionshandelssystem: internationales Emissionshandelssystem, das innerhalb der Europäischen Union ins Leben gerufen wurde. Ziel dieses Systems ist es, die Emissionen zu reduzieren, indem eine Obergrenze für die Gesamtmenge bestimmter Treibhausgase festgelegt wird, die von den vom System erfassten Anlagen ausgestoßen werden darf. Die Obergrenze wird im Laufe der Zeit verringert, sodass die Gesamtemissionen sinken.

EU-Emissionsreduktionsziele: Ziele zur Reduzierung der Emissionen in einem bestimmten Umfang und bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (z. B. um 20 % bis 2020).

Ex-ante- und Ex-post-Schätzung der Klimaauswirkungen von Politiken und Maßnahmen: Die EU muss die Auswirkungen ihrer Politiken und Maßnahmen, einschließlich der Klimaauswirkungen, vor der Annahme (ex ante) und nach der Durchführung (ex post) bewerten.

Klimaschutzpolitiken und -maßnahmen: Tätigkeiten, die zur Emissionsreduktion und somit zum Klimaschutz durchgeführt werden.

Kohlenstoffsenke: jeder Vorgang, jede Tätigkeit oder jeder Mechanismus, der ein Treibhausgas, ein Aerosol oder einen Vorläufer eines Treibhausgases aus der Atmosphäre abbaut. Insbesondere Wälder, Böden und Ozeane bauen CO2 aus der Atmosphäre ab und speichern es und stellen somit Kohlenstoffsenken dar.

LULUCF: mit den Treibhausgasinventaren zusammenhängender Bereich, der sich auf Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen bezieht, die aus direkt vom Menschen bewirkten Landnutzungsaktivitäten, Landnutzungsänderungen und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten resultieren.

Nationale Mitteilung und Zweijahresbericht: Bericht an das UNFCCC-Sekretariat mit detaillierten Informationen über Inventare, Prognosen, Politiken und Maßnahmen.

Qualitätskontrolle und -sicherung der EU (Überprüfung durch die Kommission): geplantes System von Überprüfungsverfahren, mit dem dafür gesorgt werden soll, dass die gemeldeten Daten bestimmte Qualitätskriterien erfüllen und die bestmöglichen Schätzungen darstellen. Bei den Qualitätskontrollverfahren handelt es sich um interne Verfahren (der Kommission für das aggregierte EU-Inventar), während die Qualitätssicherung von einem externen Experten (der Kommission für die Inventare der Mitgliedstaaten) durchgeführt wird.

Sensitivitätsanalyse: Analyse der Auswirkungen der Parameter und der verwendeten Annahmen auf das Ergebnis der Prognose.

Treibhausgase: Emissionen von Gasen und sonstigen natürlichen oder anthropogenen gasförmigen Bestandteilen der Atmosphäre, die infrarote Strahlung aufnehmen und wieder abgeben.

Treibhausgasinventare: erfasste Schätzungen vergangener Treibhausgasemissionen, die durch beschreibende Informationen über deren Erfassung und Qualitätssicherung ergänzt wurden.

Treibhausgasprognosen: Schätzungen künftiger Treibhausgasemissionen, die durch beschreibende Informationen über deren Erfassung und Qualitätssicherung ergänzt wurden.

Antworten der Kommission

Zusammenfassung

II

Die Kommission stimmt zu, dass verbesserte Einblicke in die künftige Reduktion der Treibhausgasemissionen von erheblicher Bedeutung sind und unternimmt weitere Bemühungen diesbezüglich. Die Kommission widmet dieser Aufgabe große Aufmerksamkeit und steht in ständigem Austausch mit den Mitgliedstaaten, um die Kapazität für die Prognose künftiger Emissionen und die Auswirkungen der Politik weiter zu verbessern.

Die Kommission ist außerdem entschlossen, die Qualität des EU-Treibhausgasinventars weiter zu verbessern.

IV

Die Kommission wendet das EU-Referenzszenario als Grundlage für die Bewertung künftiger Politiken auf EU-Ebene an und integriert dabei bestehende Politiken. Bei der Entwicklung neuer Politiken stützt die Kommission ihre Analyse auf Prognosen, einschließlich Sensitivitätsanalysen, und alternative Annahmen in den Prognosen, die für die Bewertung dieser Politikvorschläge verwendet werden, um zu sehen, welche Auswirkungen sie auf die Erreichung des für diese Politik in Betracht kommenden Ziels haben.

VI

2011 entwickelte die Kommission sowohl einen wirtschaftsweiten, alle Sektoren umfassenden Fahrplan als auch separate, spezifische Sektor-Fahrpläne für Verkehr und Energie.

Die neuere Mitteilung zu „Ein sauberer Planet für alle – Eine Europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft“, die 2018 angenommen wurde, umfasst alle Sektoren, einschließlich Landwirtschaft, Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) sowie Energie und Verkehr.

VII

Die Kommission stimmt zu, dass regelmäßige und angemessene Bewertungen der Auswirkungen von Politiken und Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der EU auf Treibhausgasemissionen wichtig ist, um eine Aussage bezüglich deren Fortschritt und Wirksamkeit treffen zu können. Obwohl die politischen Maßnahmen der Union und deren Umsetzung in den Mitgliedstaaten Besonderheiten aufweisen, die wiederum Herausforderungen für einen unionsweiten Vergleich mit sich bringen, wird die Kommission weiterhin mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um die Schätzungen der Auswirkungen von Politiken und Maßnahmen auf die Treibhausgasemissionen zu verbessern.

VIII

Die Kommission stimmt den Empfehlungen zu und verweist auf ihre Antworten im Abschnitt „Schlussfolgerungen und Empfehlungen“ dieses Berichts.

Bemerkungen

25

Die Kommission hat im Rahmen des Mandats nach Artikel 30 Absatz 4 der überarbeiteten Richtlinie über das EU-Emissionshandelssystem (EHS) eine Studie zu nicht CO2-bedingten Auswirkungen des Luftverkehrs veranlasst. Ziel ist es, den Stand der neuesten Untersuchungen dieser Auswirkungen und mögliche politische Maßnahmen zu ihrer Reduktion zu ermitteln. Die Ergebnisse werden im ersten Halbjahr 2020 erwartet.

30

Die Prüfexperten verfolgen konsequent die Umsetzung der Empfehlungen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) an die Mitgliedstaaten gemäß den von diesen übermittelten Informationen, wie sie in der Verordnung über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen festgelegt sind.

31

Es kann festgehalten werden, dass solche statistischen Unsicherheiten nicht auf den LULUCF-Bereich beschränkt sind. So sind beispielsweise auch in den Sektoren Landwirtschaft und Abfall die Unsicherheiten hoch. Die Kommission folgt den Empfehlungen des UNFCCC an die Mitgliedstaaten, die sich auf das aggregierte EU-Inventar auswirken können.

Kasten 2 – Bedeutung des LULUCF-Sektors und Berichterstattung darüber

Die Mitgliedstaaten erstatten bereits im Rahmen des Kyoto-Protokolls und im Einklang mit einer EU-Entscheidung seit 2013 einzeln Bericht über LULUCF.

Darüber hinaus erweitert die neue Verordnung ab 2026 den Anwendungsbereich von Waldflächen auf alle Arten von Landnutzung, einschließlich Feuchtgebiete.

Kasten 4 – Nachfrage nach zusätzlichen Leitfäden und Informationen

Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Verbesserung ihrer Systeme zur Überwachung und Minderung der Emissionen aus der Landnutzung und der Landnutzungsänderung z B. von Grünland in Ackerfläche.

Die Kommission unterstützt auch das spezifische Überwachungsinstrument LUCAS (Bodenbedeckungs- / Bodennutzungsstatistik) als EU-weite Datenquelle für Landnutzungsänderungen und organischen Kohlenstoff im Boden.

Die Europäische Umweltagentur (EUA) entwickelt derzeit Empfehlungen, wie die im Rahmen der F-Gas-Verordnung der EU gemeldeten Daten über fluorierte Treibhausgase (F-Gase) genutzt werden können, um zu nationalen Treibhausgasinventaren und der Berichterstattung der EU zu den F-Gas-Emissionen an die UNFCCC beizutragen.

Die EU braucht bessere Einblicke in künftige Reduktionen von Treibhausgasemissionen

47

Die Kommission teilt ihre Annahmen bezüglich des EU-Referenzszenarios, diskutiert sie in einem iterativen Prozess umfassend mit den Mitgliedstaaten und passt sie bei Bedarf kohärent an.

48

Das Referenzszenario zeigt, was die bestehenden Politiken und Maßnahmen sowie die EU-Gesetzgebung bewirken würden.

Die aggregierten Prognosen der Mitgliedstaaten entsprechen nicht immer allen künftigen Zielen der EU-Gesetzgebung und deuten daher eventuell darauf hin, dass in den Mitgliedstaaten zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, um die vereinbarten Rechtsvorschriften einzuhalten.

50

Die Kommission wendet das EU-Referenzszenario als Grundlage für die Bewertung künftiger Politiken auf EU-Ebene an und integriert dabei bestehende Politiken. Bei der Entwicklung neuer Politiken stützt sich die Kommission bei ihrer Analyse auf Prognosen, einschließlich Sensitivitätsanalysen, und alternative Annahmen zur Bewertung dieser Politikvorschläge, um zu sehen, welche Auswirkungen sie auf die Erreichung des für diese Politik in Betracht kommenden Ziels haben. So beinhaltet beispielsweise die Folgenabschätzung zum Energiefahrplan 2050 eine Sensitivitätsanalyse des Bruttoinlandsprodukts (BIP) und der Energiepreise (siehe Abschnitt 2.4.4 des SEC(2011) 1565/2). 

Durch die Anwendung dieses Ansatzes in ihren Prognosen folgt die Kommission ihren Leitlinien zur besseren Rechtsetzung.

53

Die Kommission ist verpflichtet, die schnelle Umsetzung der von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation erstmalig verabschiedeten Treibhausgasstrategie zu unterstützen.

Kasten 6 – Die EU verfügt für einige Schlüsselsektoren nicht über langfristige Fahrpläne

Die Mitteilung „Ein sauberer Planet für alle – Eine europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft“ umfasst alle Sektoren, einschließlich LULUCF und Landwirtschaft.

62

Die Kommission und die EUA unterstützen die Mitgliedstaaten bei der Verbesserung ihrer Berichterstattung zu der Ex-ante- und Ex-post-Auswirkung nationaler Klimaschutzpolitiken, indem sie Leitfäden und Methoden zur Quantifizierung der Kosten und Auswirkungen solcher Maßnahmen bereitstellen. Die Kommission organisiert außerdem den Austausch bewährter Verfahren für die Ex-post-Bewertung zwischen den Mitgliedstaaten.

63

Die Kommission stimmt zu, dass regelmäßige und angemessene Ex-ante- und Ex-post- Bewertungen der Auswirkungen von EU-Politiken und -Maßnahmen zu Treibhausgasemissionen wichtig sind, um eine Aussage bezüglich deren Fortschritt und Wirksamkeit treffen zu können.

Um die Auswirkungen der EU-Klimaschutzpolitiken zu bewerten, veröffentlichen die Kommission und die EUA jährliche Fortschrittsberichte zur Klimapolitik, in denen die Fortschritte der EU bei der Erreichung ihrer Ziele zur Reduktion von Treibhausgasemissionen mit Einzelheiten zu den Emissionstrends in der gesamten EU, in Sektoren und Mitgliedstaaten bewertet werden.

Aufgrund der Komplexität der Politiksysteme innerhalb der EU und der Besonderheiten der einzelnen EU-Politiken können jedoch aggregierte Daten pro EU-Politik, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden, auf EU-Ebene oft nicht sinnvoll zusammengefasst werden.

Für diese Komplexität gibt es verschiedene Gründe. Die Folgenabschätzungen zu den Legislativvorschlägen der Kommission enthalten eine Quantifizierung der geschätzten Klimaauswirkungen für Politiken, die die Reduktion der Treibhausgasemissionen zum Ziel haben. Da die gesetzgebenden Organe Änderungen vorgenommen haben, entsprechen die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens angenommenen endgültigen Ergebnisse jedoch möglicherweise keiner der von der Kommission ursprünglich bewerteten Optionen. Unterschiedliche Politiken können sich außerdem auch überschneiden. Hinzu kommt, dass einige EU-Politiken wenig ambitioniert sind, was sich in einigen Mitgliedstaaten ändern könnte, wenn diese die Rechtsvorschriften auf nationaler Ebene umsetzen.

65

Aus den oben genannten Gründen ist eine vollständige Quantifizierung der Auswirkungen von Politiken für die Bewertung und Berichterstattung unter Umständen nicht immer möglich. Um den Umfang der vorgenommenen EU-Klimaschutzmaßnahmen zu verdeutlichen, hat die Kommission dem UNFCCC daher auch über eine Vielzahl von EU-Politiken zur Reduktion der Klimaauswirkungen Bericht erstattet.

Schlussfolgerungen und Empfehlungen

68

Die Kommission hat mit der EUA Gespräche darüber aufgenommen, wie für die Inventare des LULUCF-Sektors bessere Kontrollen integriert werden können, die denjenigen in anderen Sektoren entsprechen (d. h. zweiter Schritt des EU-Überprüfungsprozesses).

Empfehlung 1 – Verbesserung des Überprüfungsprozesses der Kommission für den LULUCF-Sektor

Die Kommission stimmt dieser Empfehlung zu.

Die Kommission hat mit der EUA Gespräche darüber aufgenommen, wie für die Inventare des LULUCF-Sektors bessere Kontrollen integriert werden können, die denjenigen in anderen Sektoren entsprechen, um so einen einheitlichen und standardisierten Ansatz zu schaffen. Diese Bemühungen werden jedoch davon abhängen, ob im Rahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens ausreichende Mittel zur Verfügung stehen.

72

Die Kommission wendet das EU-Referenzszenario als Grundlage für die Bewertung künftiger Politiken auf EU-Ebene an und integriert dabei bestehende Politiken. Bei der Entwicklung neuer Politiken stützt sich die Kommission bei ihrer Analyse auf Prognosen, einschließlich Sensitivitätsanalysen, und alternative Annahmen zur Bewertung dieser Politikvorschläge, um zu sehen, welche Auswirkungen sie auf die Erreichung des für diese Politik in Betracht kommenden Ziels haben. So beinhaltet beispielsweise die Folgenabschätzung zum Energiefahrplan 2050 eine Sensitivitätsanalyse des BIP und der Energiepreise (siehe Abschnitt 2.4.4 des SEC(2011) 1565/2). 

Durch die Anwendung dieses Ansatzes in ihren Prognosen folgt die Kommission ihren Leitlinien zur besseren Rechtsetzung.

74

Sowohl der 2011 vorgestellte EU-Fahrplan als auch die neuere Mitteilung zu „Ein sauberer Planet für alle – Eine Europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft“, die 2018 angenommen wurde, umfasst alle Sektoren, einschließlich Landwirtschaft, LULUCF sowie Energie und Verkehr.

75

Im Hinblick auf das EHS hat die Kommission dem UNFCCC bisher keine quantifizierten Schätzungen über die seit 2005 erfolgten Auswirkungen auf die Emissionen vorgelegt. Da die unter das EU-EHS fallenden Emissionen kontinuierlich unterhalb der Obergrenze (die jedes Jahr sinkt) lagen, erfüllt das EHS sein Ziel, zu den allgemeinen EU-Emissionszielen beizutragen. Im Laufe von Phase 3 (2013-2020) ist es zu einem deutlichen Rückgang der Emissionen gekommen.

Empfehlung 2 – Verbesserung des Rahmens für künftige Emissionsreduktionen

a) Die Kommission stimmt dieser Empfehlung zu.

Im Einklang mit der EU-EHS-Richtlinie49 sollten Maßnahmen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation oder der Europäischen Union eingeleitet werden, einschließlich der Vorbereitungsarbeiten für die Annahme und Umsetzung sowie der gebührenden Berücksichtigung durch alle Interessenträger.

b) Die Kommission stimmt dieser Empfehlung zu.

Die Kommission stimmt zu, dass die Entwicklung von Politiken für Schlüsselsektoren wie Landwirtschaft und LULUCF mit der langfristigen Vision der Kommission, die EU bis 2050 klimaneutral zu machen, im Einklang stehen sollte. Diese langfristige Vision wird die künftige EU-Politik im Zusammenhang mit den oben genannten Sektoren bestimmen.

Die Sektoren Landwirtschaft und LULUCF sind ein integrierter Bestandteil der nationalen Energie- und Klimapläne (NECPs), die die Mitgliedstaaten erstellen und regelmäßig aktualisieren müssen. Die Mitgliedstaaten haben im Januar 2019 Entwürfe für NECPs vorgelegt, die von der Kommission bis Juni 2019 gründlich bewertet wurden.

Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten langfristige Strategien (einschließlich sektorbezogener Aspekte) vorlegen, um ihren Verpflichtungen aus dem UNFCCC und dem Übereinkommen von Paris bis zum 1. Januar 2020 nachzukommen.

Darüber hinaus hat die Kommission im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten in den kommenden Jahren strategische Pläne für die GAP erstellen.

c) Die Kommission stimmt dieser Empfehlung zu.

Die Kommission stimmt zu, dass regelmäßige und angemessene Berichterstattung und Bewertung der Auswirkungen von EU-Klimapolitiken und -Maßnahmen zu Treibhausgasemissionen wichtig sind, um eine Aussage bezüglich deren Fortschritt und Wirksamkeit treffen zu können.

Die Kommission bewertet die Auswirkungen der EU-Klimaschutzpolitiken und -maßnahmen auf die Emissionen ex ante. Sie führt insbesondere bei der Überarbeitung politischer Maßnahmen auch regelmäßig Ex-post-Bewertungen durch. Des Weiteren arbeitet sie kontinuierlich an der Verbesserung der Methoden zur Bewertung der Klimaschutzwirkung einzelner politischer Maßnahmen.

Die Kommission erstellt derzeit einen Bericht an das UNFCCC. Es wird erwartet, dass dieser bis Anfang 2023 fertig gestellt wird.

Prüfungsteam

Die Sonderberichte des Hofes enthalten die Ergebnisse seiner Prüfungen zu Politiken und Programmen der Europäischen Union oder zu Fragen des Finanzmanagements in spezifischen Haushaltsbereichen. Bei der Auswahl und Gestaltung dieser Prüfungsaufgaben ist der Hof darauf bedacht, maximale Wirkung dadurch zu erzielen, dass er die Risiken für die Wirtschaftlichkeit oder Regelkonformität, die Höhe der betreffenden Einnahmen oder Ausgaben, künftige Entwicklungen sowie das politische und öffentliche Interesse abwägt.

Diese Wirtschaftlichkeitsprüfung wurde von Prüfungskammer I „Nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen“ unter Vorsitz von Nikolaos Milionis, Mitglied des Hofes, durchgeführt. Die Prüfung stand unter der Leitung von Nikolaos Milionis, Mitglied des Hofes. Herr Milionis wurde unterstützt von seinem Kabinettchef Kristian Sniter, dem Attaché Matteo Tartaggia, dem Leitenden Manager Robert Markus, der Aufgabenleiterin Oana Dumitrescu sowie den Prüfern und Prüferinnen Lucia Roşca, Liia Laanes, Natalia Krzempek und Bertrand Tanguy. Richard Moore und Michael Pyper leisteten sprachliche Unterstützung.

Von links nach rechts: Kristian Sniter, Oana Dumitrescu, Michael Pyper, Nikolaos Milionis, Matteo Tartaggia, Lucia Roşca, Natalia Krzempek.

Endnoten

1 Eurostat-Bericht „The EU in the world“, 2018.

2 Treibhausgasinventarbericht 2019 der Union.

3 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 8./9. März 2007, vom 4. Februar 2011 und vom 23.-24. Oktober 2014.

4 In dieser Quote ist der internationale Luftverkehr berücksichtigt, um die Vergleichbarkeit mit den im Zusammenhang mit den EU-Zielen gemeldeten Daten zu gewährleisten.

5 Beispielsweise wurden die Inventare für 2017 im Mai 2019 veröffentlicht.

6 Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13).

7 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission über die Struktur, das Format, die Verfahren der Vorlage und die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen und Delegierte Verordnung (EU) Nr. 666/2014 der Kommission über die grundlegenden Anforderungen an ein Inventarsystem der Union und zur Berücksichtigung von Veränderungen der Treibhauspotenziale und der international vereinbarten Inventarleitlinien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates.

8 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

9 Frühere Prüfungen des Hofes bezogen sich auf Komponenten des Emissionshandelssystems; siehe Sonderbericht Nr. 06/2015 „Integrität und Umsetzung des EU-EHS“ und Sonderbericht Nr. 24/2018 „Großkommerzielle Demonstration von CO2-Abscheidung und -Speicherung und innovativen Technologien für erneuerbare Energien in der EU: Die für die letzten zehn Jahre geplanten Fortschritte wurden nicht erzielt“.

10 Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136).

11 Beschluss Nr. 529/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Anrechnung und Verbuchung von Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten im Bereich Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft und über Informationen zu Maßnahmen in Zusammenhang mit derartigen Tätigkeiten (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 80).

12 Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55).

13 Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

14 Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).

15 Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1).

16 Im Einklang mit Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen und Artikel 42 der Governance-Verordnung (EU) 2018/1999.

17 Siehe auch Sonderbericht Nr. 16/2019 „Europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen: Nutzen für politische Entscheidungsträger kann verbessert werden“.

18 UNFCCC-Sekretariat, Weltorganisation für Meteorologie (WMO) und Integrated Carbon Observation System (ICOS), ein EU-weites Projekt, das durch das 7. Forschungsrahmenprogramm gefördert wird.

19 Feinstaub, der sowohl eine kühlende als auch eine erwärmende Wirkung auf die Atmosphäre hat.

20 Zum Beispiel Aerosole und Wolkenbildung, die eine indirekt erwärmende Wirkung auf die Atmosphäre haben.

21 Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Die EU und das Pariser Klimaschutzübereinkommen: Bestandsaufnahme der Fortschritte bei der Klimakonferenz in Kattowitz“, COM(2018) 716.

22 Europäischer Luftfahrt-Umweltbericht 2019. https://www.easa.europa.eu/eaer/.

23 Technischer Bericht der EUA Nr. 20/2013: „European Union CO2 emissions: different accounting perspectives“.

24 Siehe auch Kasten 3 im Sonderbericht Nr. 16/2019 „Europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen: Nutzen für politische Entscheidungsträger kann verbessert werden“.

25 Siehe Treibhausgasinventarbericht 2019 der Union.

26 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission über die Struktur, das Format, die Verfahren der Vorlage und die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen (ABl. L 203 vom 11.7.2014, S. 23).

27 Die Experten vergleichen die Daten der Mitgliedstaaten mit den Tätigkeitsdaten (Vorhandensein und Umfang, d. h. Output) im Verhältnis zu verschiedenen Emissionsquellen. Diese Daten stammen aus europäischen und internationalen Statistiken, von globalen Industrieorganisationen, von Eurocontrol und von EU-Projekten zur Erhebung und Modellierung solcher Tätigkeitsdaten.

28 Bulgarien (2018), Estland (2018), Zypern (2018), Malta (2017 und 2018).

29 Die Kommission konsultiert alle Mitgliedstaaten bei der Ermittlung dieser Annahmen.

30 Das jüngste EU-Referenzszenario stammt aus dem Jahr 2016. Das vorherige bezog sich auf 2013.

31 Landscape-Analyse zu den Maßnahmen der EU in den Bereichen Energie und Klimawandel, 2017.

32 Gemäß dem Bericht über den Workshop zu den Emissionsprognosen der in Anlage I des Rahmenübereinkommens aufgeführten Vertragsparteien (FCCC/SBSTA/2004/INF.15 vom 20. Oktober 2004) wäre eine solche Analyse nützlich, da es notwendig sei, die Auswirkungen von Änderungen bei den wichtigsten Parametern und Annahmen zu verstehen.

33 Europäische Kommission, Klimapolitik, „Reducing emissions from aviation“.

34 Weißbuch „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum – Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“, KOM(2011) 144 endgültig vom 28.3.2011.

35 Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55).

36 Gemäß der Studie „Technical support for European action to reducing greenhouse gas emissions from international maritime transport“, die im Jahr 2009 von der GD Umwelt in Auftrag gegeben wurde und für die Daten von 2006 verwendet wurden, machten sie 27 % der weltweiten Emissionen aus der Schifffahrt aus.

37 „Third International Maritime Organization Greenhouse Gas Study“, 2014.

38 Verordnung (EU) 2018/841.

39 Erwägungsgrund 35 der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz.

40 Im Einklang mit Artikel 2 des Kyoto-Protokolls und des UNFCCC-Beschlusses Nr. 1/CP.16.

41 „Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050“, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, KOM(2011) 112 endgültig vom 8.3.2011.

42 „EU Renaissance: A successful roadmap to low-carbon Europe“, Szenario im Bericht „Global Europe 2050“ der Europäischen Kommission (2012). https://ec.europa.eu/research/social-sciences/pdf/policy_reviews/global-europe-2050-report_en.pdf.

43 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: „Ein sauberer Planet für alle – Eine Europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft“, COM(2018) 773 final vom 28.11.2018.

44 Weißbuch „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum – Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“, KOM(2011) 144 endgültig vom 28.3.2011.

45 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Energiefahrplan 2050“, KOM(2011) 885 endgültig vom 15.12.2011.

46 „UNEP guide for Green Economy Indicators“.

47 Technischer Bericht der EUA Nr. 08/2014 „Digest of EEA indicators“.

48 Zusätzlich dazu stellte der Hof in seinem Sonderbericht Nr. 16/2019 „Europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen: Nutzen für politische Entscheidungsträger kann verbessert werden“ fest, dass die Kommission den Bedarf an Daten für die Analyse der Umweltpolitik nicht klar zum Ausdruck gebracht hat.

49 Erwägungsgrund 4 der Richtlinie (EU) 2018/410.

Zeitschiene

Verfahrensschritt Datum
Annahme des Prüfungsplans/Beginn der Prüfung 4.7.2018
Offizielle Übermittlung des Berichtsentwurfs an die Kommission (bzw. die sonstigen geprüften Stellen) 28.6.2019
Annahme des endgültigen Berichts nach Abschluss des kontradiktorischen Verfahrens 25.9.2019
Eingang der offiziellen Antworten der Kommission (bzw. der sonstigen geprüften Stellen) in allen Sprachfassungen 24.10.2019

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HTML ISBN 978-92-847-3689-8 ISSN 1977-5644 doi:10.2865/195577 QJ-AB-19-016-DE-Q

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