Sonderbericht
09 2023

Sicherstellung der Agrar- und Lebensmittelversorgungsketten während der COVID-19-Pandemie: Die Reaktion der EU erfolgte rasch, doch wurde sie von den Mitgliedstaaten nicht zielgerichtet genug umgesetzt

Über den Bericht:Die COVID-19-Pandemie hat sich auf die Agrar- und Lebensmittelversorgungsketten vom Erzeuger bis zum Verbraucher ausgewirkt. Im Zuge dieser Prüfung bewertete der Hof, ob die Reaktion der EU angemessen war. Er stellte fest, dass die Kommission rasch reagierte, indem sie nützliche Leitlinien vorlegte, direkte Unterstützung gewährte und Marktmaßnahmen wie die Dringlichkeitsdestillation einleitete. Die Mitgliedstaaten gingen beim Einsatz der direkten Unterstützung jedoch nicht zielgerichtet genug vor, und die Vorschriften im Zusammenhang mit der Dringlichkeitsdestillation waren unklar. Es wurden staatliche Beihilfen in größerem Umfang gewährt, doch stellte der Hof fest, dass sie zu Wettbewerbsverzerrungen und Überkompensation führen konnten. Der Hof empfiehlt der Kommission, bewährte Verfahren zu verbreiten, um die Ausrichtung von GAP-Maßnahmen zu verbessern, und im Falle künftiger Krisen klare Regeln vorzuschlagen.

Sonderbericht des Rechnungshofs gemäß Artikel 287 Absatz 4 Unterabsatz 2 AEUV.

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PDF Sonderbericht: Sicherstellung der Lebensmittelversorgung während der COVID-19-Krise

Zusammenfassung

I Die COVID-19-Pandemie hat sich auf die Agrar- und Lebensmittelversorgungsketten vom Erzeuger bis zum Verbraucher ausgewirkt und mehrere Agrarmärkte beeinträchtigt. Als Reaktion darauf beschloss die EU eine Reihe von Maßnahmen zur Sonderunterstützung.

II Im Zuge dieser Prüfung sollte festgestellt werden, ob die Reaktion der EU auf die durch die Pandemie verursachte Gefährdung der Agrar- und Lebensmittelversorgungsketten angemessen war. Der Hof bewertete, ob die EU rasch auf die durch die Pandemie verursachte Störung des Agrar- und Lebensmittelsektors reagierte und die Unterstützung der EU auf die am stärksten betroffenen Sektoren und Begünstigten ausgerichtet war. Die Maßnahmen der Kommission wurden 2020 beschlossen, und der Hof prüfte ihre Umsetzung bis Ende 2021. Die Prüfung des Hofes soll helfen, Maßnahmen zur Bewältigung künftiger Krisen mit Auswirkungen auf die Agrar- und Lebensmittelversorgungsketten besser zu gestalten.

III Der Hof kam zu dem Schluss, dass die Reaktion der Kommission auf die Gefährdung der Agrar- und Lebensmittelversorgungsketten durch die COVID-19-Pandemie weitestgehend angemessen, aber nicht hinreichend zielgerichtet war.

IV Der Hof stellte fest, dass die Kommission rasch auf die Pandemie reagierte. Sie legte nützliche Leitlinien zum Warenverkehr und zu systemrelevanten Arbeitskräften vor. Diese Leitlinien haben dazu beigetragen, die Störung des Agrar- und Lebensmittelsektors zu mindern. Die direkte Unterstützung im Umfang von 712 Millionen Euro wurde durch die Neuzuweisung nicht genutzter Mittel aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) rasch umgesetzt. Wie der Hof feststellte, wurde diese Maßnahmen vor allem von Mitgliedstaaten genutzt, die Ende 2019 noch über erhebliche ungenutzte Mittel aus dem ELER-Budget verfügten.

V In erster Linie wurde mit Mitteln aus nationalen Haushalten auf die Folgen der Pandemie reagiert; dazu richtete die Kommission Verfahren ein, um die Gewährung staatlicher Beihilfen zu erleichtern. Der Hof stellte fest, dass Wettbewerbsverzerrungen zwischen Mitgliedstaaten drohten und das Risiko einer Überkompensation bestand, wenn ein Sektor sowohl staatliche Beihilfen als auch EU-Mittel erhielt.

VI Direkte Unterstützung wurde von den Mitgliedstaaten nicht zielgerichtet genug gewährt. Fünf der 14 Mitgliedstaaten, die diese Maßnahme nutzten, machten die EU-Mittel allen Landwirten zugänglich, denen Verluste entstanden waren, während die Hilfen in den anderen neun Mitgliedstaaten auf ausgewählte Sektoren ausgerichtet waren und Begünstigte unabhängig davon unterstützt wurden, ob diese Verluste erlitten hatten.

VII Die EU beschloss darüber hinaus Maßnahmen in Form von privater Lagerhaltung und Dringlichkeitsdestillation von Wein, um den Markt durch eine Reduzierung von Überschüssen zu stabilisieren. Die Möglichkeit privater Lagerhaltung wurde kaum genutzt. Dies gilt vor allem für den Fleischsektor. Die Dringlichkeitsdestillation mit einem Budget von 293 Millionen Euro wurde in den vom Hof geprüften Mitgliedstaaten ganz unterschiedlich genutzt. Die Regeln hinsichtlich der Höhe der Unterstützung für Brennereien waren unklar.

VIII Ausgehend von diesen Feststellungen empfiehlt der Hof der Kommission, bewährte Verfahren zu verbreiten, um die Ausrichtung von GAP-Maßnahmen zu verbessern, und im Falle künftiger Krisen klare Regeln vorzuschlagen.

Einleitung

Die COVID-19-Pandemie und die Agrar- und Lebensmittelketten

01 Die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) der EU soll eine sichere Versorgung mit bezahlbaren Nahrungsmitteln gewährleisten und den Landwirten ein angemessenes Einkommen ermöglichen1. Die COVID-19-Pandemie hat sich auf die Agrar- und Lebensmittelversorgungsketten vom Erzeuger bis zum Verbraucher ausgewirkt und Störungen und wirtschaftliche Einbußen bei den Ernteerträgen sowie in den Bereichen Logistik, Verarbeitung und Beschaffung verursacht.

02 Zu Beginn der Pandemie schlossen einige Mitgliedstaaten im Interesse der öffentlichen Gesundheit einseitig ihre Grenzen, obwohl die Kommission in Bezug auf etwaige Beschränkungen des freien Personen- und Warenverkehrs ein koordiniertes Vorgehen empfohlen hatte2. Warentransporte, insbesondere über Ländergrenzen hinweg, stellten daher eine Herausforderung dar. Viele Lebensmittel verarbeitende Betriebe mussten aufgrund von Krisenmaßnahmen oder Personalmangel schließen. Das Gastgewerbe wurde heruntergefahren, während Supermärkte zu wenig Personal hatten und Warenlieferungen ausblieben3.

Maßnahmen der EU zur Unterstützung des Agrar- und Lebensmittelsektors während der COVID-19-Pandemie

03 Für Maßnahmen im Bereich des Agrar- und Lebensmittelsektors sind in erster Linie die Mitgliedstaaten zuständig. Die Kommission erlässt Leitlinien und schlägt finanzielle Maßnahmen zur Unterstützung des Sektors vor4. Die Maßnahmen werden von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemeinsam verwaltet. Die Mitgliedstaaten wählen Begünstigte aus und setzen die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen um. Außerdem ist die Kommission für die Genehmigung der von den Mitgliedstaaten vorgesehenen Beihilfemaßnahmen zuständig. In Abbildung 1 sind die von der EU beschlossenen Maßnahmen im Zeitverlauf dargestellt.

Abbildung 1 – Maßnahmen der EU als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie

Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Daten5.

04 Die EU hat insbesondere folgende Maßnahmen ergriffen (für weitere Einzelheiten siehe Tabelle 1 und Anhang I):

  • Veröffentlichung von Leitlinien der Kommission zur Sicherstellung einer effizienten Lebensmittelversorgungskette in der EU, nach denen Saisonarbeitskräfte als „systemrelevant“ für den Lebensmittelsektor eingestuft werden;
  • direkte Unterstützung für Landwirte und KMU in Form von Pauschalzahlungen (Maßnahme M21 zur Entwicklung des ländlichen Raums), Darlehen und Garantien, höheren Vorschüssen und höheren staatlichen Beihilfen unter dem Befristeten Rahmen für Landwirte und Lebensmittel verarbeitende Betriebe;
  • Marktstützende Sondermaßnahmen in Form von Beihilfen für private Lagerhaltung, Dringlichkeitsdestillation von Wein und Flexibilität in der Durchführung von Marktstützungsprogrammen;
  • Maßnahmen zur Flexibilisierung der GAP, Fristverlängerungen für Zahlungsanträge im Rahmen der GAP und Aussetzung von Vor-Ort-Kontrollen in landwirtschaftlichen Betrieben, die vorübergehend durch alternative Nachweise wie Satellitenbilder oder Fotos mit Geotagging ersetzt wurden, um den physischen Kontakt zwischen Landwirten und Inspektoren auf ein Minimum zu beschränken.

Tabelle 1 – EU-Maßnahmen als Reaktion auf die Pandemie

Direkte Unterstützung
Darlehen oder Garantien bis zu 200 000 Euro zu günstigen Bedingungen (sehr niedrige Zinsen oder günstige Tilgungspläne) Pauschalzahlungen (M21) bis zu 7 000 Euro pro Landwirt und 50 000 Euro pro KMU Anhebung der Vorschüsse für Direktzahlungen der EU (von 50 % auf 70 %) und einiger Zahlungen für die Entwicklung des ländlichen Raums (von 75 % auf 85 %) Staatliche Beihilfen unter dem Befristeten Rahmen: 290 000 Euro pro landwirtschaftlichem Betrieb und bis zu 2,3 Millionen Euro für Lebensmittel verarbeitende Betriebe, entsprechend den Änderungen durch C/2021/8442
Marktstützende Sondermaßnahmen
Private Lagerhaltung Flexibilität bei Marktstützungsprogrammen Befristete Ausnahme von Wettbewerbsvorschriften der EU
Leitlinien für den freien Warenverkehr und die Freizügigkeit landwirtschaftlicher Arbeitskräfte
Green Lanes“ für reibungslose Lebensmitteltransporte durch Europa Einstufung von Saisonarbeitskräften als „systemrelevant“ für den Lebensmittelsektor
Maßnahmen zur Flexibilisierung der GAP
Fristverlängerung für Zahlungsanträge im Rahmen der GAP Reduzierung der physischen Vor-Ort-Kontrollen und Gewährung von Spielraum bei zeitlichen Anforderungen

Quelle: Unterstützung für Landwirtschaft und Lebensmittelindustrie während der COVID-19-Pandemie, Europäische Kommission.

05 Die COVID-19-Pandemie ist nicht das einzige externe Ereignis, das sich auf den Agrar- und Lebensmittelsektor der EU ausgewirkt hat. Die Invasion der Ukraine durch Russland am 24. Februar 2022 hatte erhebliche Folgen für die Sicherheit in Europa, auch für die Sicherheit der Lebensmittelversorgung. Auf diese beiden voneinander unabhängigen Ereignisse wurde mit ähnlichen Maßnahmen reagiert. Zur Information sind in Anhang II die Maßnahmen zur Sicherstellung der Lebensmittelversorgung zusammengestellt, die infolge des Krieges in der Ukraine neben den aufgrund der COVID-19-Krise erlassenen Maßnahmen eingeführt wurden.

Prüfungsumfang und Prüfungsansatz

06 In Zuge dieser Prüfung wurde untersucht, ob die EU auf die Störung der Agrar- und Lebensmittelversorgungsketten durch die COVID-19-Pandemie angemessen reagierte. Der Hof befasste sich mit dieser Frage vor dem Hintergrund der noch nie dagewesenen Herausforderungen für die Agrar- und Lebensmittelversorgungsketten in der EU sowie der gestörten Märkte für landwirtschaftliche Erzeugnisse. Das Europäische Parlament bekundete Interesse an einer vom Hof vorgenommenen Bewertung des Funktionierens der Marktmaßnahmen im Bereich der Lebensmittelversorgungsketten nach der COVID-19-Pandemie.

07 Zur Beantwortung der Hauptprüfungsfrage untersuchte der Hof, ob die EU rasch reagierte, um die Störung der Agrar- und Lebensmittelversorgungsketten zu verhindern, und ob die Unterstützung durch die EU zielgerichtet und auf den Bedarf der Landwirte abgestimmt war. Im Rahmen seiner Prüfung befasste sich der Hof mit EU-Leitlinien, Sonderunterstützung, Marktmaßnahmen und staatlichen Beihilfen.

08 Geprüft wurde die Umsetzung der EU-Maßnahmen in fünf Mitgliedstaaten (Griechenland, Spanien, Frankreich, Polen und Rumänien), auf die 69 % der als Sonderbeihilfen im Rahmen der Maßnahme M21 bzw. 87 % der als Sonderbeihilfen im Rahmen der Dringlichkeitsdestillation gewährten Beträge entfielen (siehe Abbildung 2).

Abbildung 2 – Ausgewählte Mitgliedstaaten und Wesentlichkeit der geprüften Maßnahmen

Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Zahlen der Kommission (Maßnahme M21) und nationaler Behörden (Dringlichkeitsdestillation).

09 Die Prüfung erstreckte sich auf die Jahre 2020 und 2021, in denen die meisten Maßnahmen umgesetzt wurden. Prüfungsnachweise erlangte der Hof durch

  • eine Durchsicht nationaler/regionaler Rechtsvorschriften und Statistiken;
  • einen von den nationalen Behörden in den fünf ausgewählten Mitgliedstaaten ausgefüllten Fragebogen dazu, wie diese die von der EU während der COVID-19-Pandemie eingeleiteten Unterstützungsmaßnahmen angewendet hatten;
  • Weiterverfolgung dieser Fragen im Austausch mit den nationalen oder regionalen Behörden in den fünf ausgewählten Mitgliedstaaten;
  • Befragungen von Bediensteten der Kommission und eine Durchsicht von Kommissionsdokumenten.

Die Maßnahmen, mit denen die Kommission auf den Krieg in der Ukraine reagierte, waren nicht Gegenstand der Prüfung.

10 Die Arbeit des Hofes soll der Kommission helfen, Maßnahmen zur Unterstützung des Agrar- und Lebensmittelsektors und zur Sicherstellung der Agrar- und Lebensmittelversorgungsketten in künftigen Krisen besser und zielgerichteter zu gestalten.

Bemerkungen

Die EU hat rasch auf die Pandemie reagiert

11 Der Hof bewertete,

  1. ob die Kommission und die Mitgliedstaaten umgehend für die Sicherstellung der Warenströme in der EU sorgten; welche Rolle die Kommission bei der Formulierung der Leitlinien für „Green Lanes“ spielte und wie sie die Anwendung der Leitlinien überwachte;
  2. ob die Kommission die direkte Unterstützung für Landwirte innerhalb der ersten Monate nach Ausbruch der Pandemie zügig einleitete;
  3. ob die Kommission und die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen zur Unterstützung von Landwirten rasch einführten und dafür sorgten, dass diese nicht zu Wettbewerbsverzerrungen und Überkompensation führten.

Durch die Leitlinien der Kommission für Grenzmanagementmaßnahmen wurde die Störung des Agrar- und Lebensmittelsektors gemindert

12 Zu Beginn der Pandemie veröffentlichte die Kommission ihre Leitlinien für die sogenannten „Green-Lane“-Grenzübergangsstellen für den Warenverkehr6 und den Grenzübertritt von Saisonarbeitskräften7. Am 23. März 2020 führte sie das System der „Green Lanes“8 ein und forderte die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen operativen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, um das Funktionieren des Binnenmarktes für alle Waren einschließlich der Erzeugnisse des Agrar- und Lebensmittelsektors sicherzustellen.

13 Die Leitlinien zu den „Green Lanes“ zielten darauf ab, die Versorgung mit Waren in der EU und die Freizügigkeit der Beschäftigten im Verkehrssektor aufrechtzuerhalten. „Green Lanes“ waren ausgewiesene wichtige Grenzübergangsstellen, an denen die Kontrollen höchstens 15 Minuten dauern sollten.

14 Gemeinsam mit der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm arbeitete die Kommission an der Entwicklung einer mobilen Anwendung. Die App „Galileo Green Lane“ liefert Daten zur Einhaltung der Mitteilung der Kommission über die Umsetzung so genannter „Green Lanes“. Grenzkontrollpersonal und Spediteure, die die App nutzen, registrieren ihre Wartezeiten an 178 Grenzübergangsstellen im Transeuropäischen Verkehrsnetz (TEN-V). Dies ermöglicht den Nutzern der App, ihre Fahrten besser zu planen. Mit Stand von November 2022 ist die App nach wie vor betriebsbereit und wird genutzt, um Transporte in der derzeitigen Krise infolge der russischen Invasion der Ukraine zu erleichtern.

15 Daten der Kommission zufolge lag die mittlere Wartezeit an Grenzkontrollstellen zwischen dem 3. Juni 2020 und dem 31. Dezember 2021 weniger als eine Minute9 über der vorgesehenen Höchstdauer von 15 Minuten. Für die Zeit vor Juni 2020 liegen keine strukturierten Daten vor. Aus Abbildung 3 sind die mittleren wöchentlichen Wartezeiten beim Grenzübertritt ersichtlich. Die Obergrenze für die Wartezeit an den „Green Lanes“ wurde vor allem zwischen Juni und August 2020 sowie zwischen Mai und August 2021 überschritten. Diese Zeiträume stimmen zeitlich mit den in den Mitgliedstaaten geltenden Reisebeschränkungen während der COVID-19-Pandemiewellen überein.

Abbildung 3 – „Green Lanes“: Einhaltung der Höchstwartezeit von 15 Minuten

Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Daten der Kommission. Das Diagramm wurde unter Verwendung von Daten aus der App „Galileo Green Lane“ erstellt.

16 Bereits zu Beginn der Pandemie richtete die Kommission ein Netz nationaler Verkehrskontaktstellen als informelle Plattform ein, auf der sich die Mitgliedstaaten über Verkehrsfragen austauschen, gemeinsame Lösungen entwickeln und bewährte Verfahren weitergeben konnten. Nach Auffassung der vom Hof im Rahmen der Prüfung befragten Mitgliedstaaten haben diese Treffen dazu beigetragen, die Zusammenarbeit der EU im Bereich des Frachtguttransports zu optimieren.

17 Die Kommission war u. a. dafür zuständig, die Wartezeiten an den Grenzkontrollstellen genau zu überwachen. Sie nutzte die Treffen des Netzes der Verkehrskontaktstellen, um den Verzögerungen zugrunde liegende Probleme gemeinsam mit den betreffenden Mitgliedstaaten zu lösen. Mit Stand von November 2022 ist das Netz nach wie vor ein Forum zum Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission.

18 Die Behörden aller fünf geprüften Mitgliedstaaten äußerten sich positiv zu den Leitlinien zum Verkehrswesen, da sie darin wirksame Anleitungen für die Abwicklung des Grenzübertritts während der COVID-19-Pandemie sahen. Die rumänischen Behörden etwa betonten, dass die „Green Lanes“ dazu beigetragen hätten, die Versorgung mit Arzneimitteln und anderen wichtigen Gütern wie landwirtschaftlichen Erzeugnissen aufrechtzuerhalten.

Der Rahmen für direkte Unterstützung wurde rasch geschaffen

19 Am 22. April 2020, nur einen Monat nach Ausrufung der Pandemie10, schlug die Kommission eine Verordnung11 mit besonderen Maßnahmen zur Gewährung einer befristeten Sonderunterstützung aus Mitteln des ELER im Rahmen der neuen Maßnahme M21 als Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch vor. Die Verordnung12 wurde am 24. Juni 2020 angenommen. Die Unterstützung bestand in einer einmaligen Pauschalzahlung von bis zu 5 000 Euro pro Landwirt (im Juni 2020 beschlossen die gesetzgebenden Organe eine Änderung des Kommissionsvorschlags durch Anhebung des Höchstbetrags für Landwirte auf 7 000 Euro) und bis zu 50 000 Euro pro KMU. Die Mitgliedstaaten sollten nachweisen, dass die Unterstützung auch tatsächlich nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien den am stärksten Betroffenen gewährt wurde13.

20 Die Maßnahme M21 mit einem Budget von 712 Millionen Euro wurde nicht durch eine Aufstockung des EU-Haushalts für Landwirtschaft finanziert. Vielmehr wiesen die Mitgliedstaaten nicht genutzte Mittel aus anderen ELER-Maßnahmen neu zu. Der Beitrag zu der Maßnahme aus dem ELER durfte nicht mehr als 2 % des gesamten ELER-Beitrags zu dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums für die Jahre 2014–2020 betragen.

21 Die Maßnahme M21 wurde vor allem von Mitgliedstaaten angewandt, die Ende 2019 noch über nicht verausgabte ELER-Mittel in beträchtlicher Höhe verfügten. Polen beispielsweise hatte zu diesem Zeitpunkt 57 % seiner ELER-Mittel gebunden (dies war der niedrigste Anteil aller 27 EU-Mitgliedstaaten) und verfügte damit über das höchste Budget für die Maßnahme M21. 13 der 14 Mitgliedstaaten, die sich für die Anwendung der Maßnahme M21 entschieden, hatten bis Ende 2019 weniger als 90 % ihrer ELER-Mittel gebunden.

Die EU hat rasch staatliche Beihilfemaßnahmen eingeführt, die jedoch die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen und Überkompensation bargen

22 Die Kommission nahm umgehend – am 19. März 2020 – den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen14 an, der den Mitgliedstaaten ermöglichte, die in den Regelungen für staatliche Beihilfen vorgesehene Flexibilität zu nutzen, um die Wirtschaft in der COVID-19-Pandemie zu stützen.

23 Deutschland, Spanien, Österreich und die Slowakei haben Rahmenregelungen zur Gewährung von Beihilfen beschlossen, den Betrag für die Landwirtschaft aber nicht separat ausgewiesen. Für die verbleibenden Mitgliedstaaten beliefen sich die veranschlagten staatlichen Beihilfen für Forstwirtschaft, Aquakultur und Landwirtschaft auf über 9 Milliarden Euro. Staatliche Beihilfen konnten in Form von Zuschüssen, rückzahlbaren Vorschüssen, Steuervergünstigungen, Darlehen oder Garantien gewährt werden. Die von Mitgliedstaaten gewährten staatlichen Beihilfen für bestimmte Sektoren waren sehr viel höher als die direkte Unterstützung durch die EU (siehe Ziffer 20).

24 Im Mai 2022 beliefen sich die tatsächlich gewährten staatlichen Beihilfen für die Landwirtschaft auf mindestens 1,5 Milliarden Euro. Nach Angaben der Kommission haben 10 Mitgliedstaaten keine gesonderten Zahlen für den Agrarsektor vorgelegt. Daher hat die Kommission keinen genauen Überblick über die staatlichen Beihilfen für die Landwirtschaft.

25 Die Kommission soll sicherstellen, dass der EU-Binnenmarkt nicht durch staatliche Beihilfen fragmentiert wird und weiterhin faire Wettbewerbsbedingungen herrschen15. Gemäß Artikel 107 AEUV16 ist die Kommission nicht verpflichtet, das Budget für staatliche Beihilfen der Mitgliedstaaten untereinander zu vergleichen. Wenn ein Wirtschaftszweig in einem Mitgliedstaat Beihilfen erhält, in anderen Mitgliedstaaten aber nicht, oder die Beihilfe in einem Mitgliedstaat bedeutend höher ausfällt, kann der Wettbewerb verzerrt werden.

26 Nach Angaben der Kommission bieten ihre Kontrollen der Beihilferegelungen und die für die Unterstützung geltenden Obergrenzen eine gewisse Gewähr dafür, dass es nicht zu schädlichen Subventionswettläufen zwischen den Mitgliedstaaten kommt17, da sich der Befristete Rahmen an den Beihilfevorschriften des AEUV orientiert. Dennoch könnte es durch die mangelnde Koordination zwischen den Mitgliedstaaten zu Wettbewerbsverzerrungen kommen18.

27 Den Gartenbausektor hat der Lockdown besonders hart getroffen, da Gärtnereien und Blumengeschäfte geschlossen waren und die Nachfrage um 80 % einbrach19. Tabelle 2 bietet einen Überblick über die staatlichen Beihilfen, die dieser Sektor in den beiden wertmäßig größten Pflanzen- und Blumenerzeugerländern (Niederlande und Spanien) erhalten hat. Während die staatlichen Beihilfen in den Niederlanden fast 9 % des Produktionswerts für diesen Sektor erreichten, lag der Prozentsatz in Spanien weitaus niedriger. Diese unterschiedliche Unterstützung für einen Sektor könnte unfaire Wettbewerbsbedingungen zur Folge haben.

Tabelle 2 – Staatliche Beihilfen für den Blumen- und Pflanzensektor in Spanien und den Niederlanden

  Produktionswert in Millionen Euro 2019 Anteil am EU‑Produktionswert Staatliche Beihilfen in Millionen Euro Staatliche Beihilfen in % des Produktionswerts
EU-27 21 686  
Niederlande 6 880 32 % 600 8,72 %
Spanien 3 120 14 % 10 0,32 %

Quelle: Eurostat, Landwirtschaftliche Gesamtrechnung – Werte zu jeweiligen Preisen, SA57217 (NL), Real Decreto 883/2020 (unter SA56851).

28 In Spanien beliefen sich die Verluste des Schaf- und Ziegensektors nach Schätzungen des andalusischen Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums auf 8,6 Millionen Euro. Durch die Maßnahme M21 erhielt dieser Sektor Unterstützung in Höhe von 8,7 Millionen Euro. Zusätzlich wurden 10 Millionen Euro an staatlichen Beihilfen gewährt20. Wie dieses Beispiel verdeutlicht, bestand daher das Risiko einer Überkompensation für einige Begünstigte, wenn sich staatliche Beihilfen und die EU-Unterstützung durch die Maßnahme M21 überschnitten.

29 Kasten 1 enthält weitere Beispiele für eine potenzielle Überkompensation bei der Dringlichkeitsdestillation.

Kasten 1

Beispiele für eine potenzielle Überkompensation durch staatliche Beihilfen und EU-Unterstützung für die Dringlichkeitsdestillation

Frankreich hat von der COVID-19-Pandemie betroffene Unternehmen durch staatliche Beihilfen auf der Grundlage der Umsatzverluste unterstützt. Weinerzeuger erhielten EU-Unterstützung in Höhe von 119 Millionen Euro. Außerdem konnten ihnen staatliche Beihilfen gewährt werden. Die nationalen Behörden nahmen keinen Abgleich zwischen Begünstigten der nationalen Regelung und Begünstigten der Unterstützung für die Dringlichkeitsdestillation vor.

Rumänien beschloss staatliche Beihilfen für Traubenerzeuger. Weinerzeuger mit eigener Traubenproduktion wurden möglicherweise doppelt entschädigt: für ihre geschätzten Verluste pro Hektar Rebfläche und für den Verkauf ihrer Weine an Brennereien. Die staatlichen Beihilfen beliefen sich auf 12,4 Millionen Euro, und von der EU erhielten Weinerzeuger 34 Millionen Euro an Unterstützung.

Da Weinerzeuger in beiden Mitgliedstaaten wegen fehlender Koordination möglicherweise nach beiden Regelungen entschädigt worden sind, könnte die Kompensation höher ausgefallen sein als die Umsatzverluste.

Quelle: SA.56985 (2020/N) – Frankreich, SA.59520 (2020/N) – Rumänien.

Die Mitgliedstaaten haben die als Reaktion auf die Pandemie gewährte direkte Unterstützung der EU nicht hinreichend gezielt auf besonders betroffene Begünstigte ausgerichtet

30 Durch die wirtschaftlichen Einbrüche im Agrarsektor und in den ländlichen Gemeinschaften kam es zu Liquiditäts- und Cashflow-Problemen bei Landwirten und landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeitenden KMU, die nach Angaben der Kommission dringend auf Hilfe angewiesen waren.

31 Wegen der Gefährdung der Agrar- und Lebensmittelversorgungsketten durch die COVID-19-Pandemie haben die Kommission und die Mitgliedstaaten direkte Unterstützung, private Lagerhaltung und andere Maßnahmen eingeführt, um Landwirten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen zu helfen. Der Hof prüfte,

  • ob die Maßnahme M21 sowohl den Sektoren als auch den Begünstigten zugutekam, die am dringendsten auf Hilfe angewiesen waren, und ob keine Landwirte unterstützt wurden, die von der Krise nicht betroffen waren;
  • ob die von der Kommission vorgeschlagenen außergewöhnlichen Marktmaßnahmen für die Erfordernisse des Markts angemessen waren;
  • ob die Unterstützung für den Weinsektor einheitlich umgesetzt wurde.

Maßnahme 21: Die Mitgliedstaaten haben die Unterstützung nicht hinreichend gezielt auf die am stärksten von der Krise betroffenen Sektoren und Begünstigten ausgerichtet

32 Im Einklang mit dem Rechtsrahmen und den jeweiligen Zuständigkeiten (siehe Ziffer 03) überließ die Kommission es den Mitgliedstaaten, die Unterstützung anhand von Förderfähigkeitsbedingungen und Auswahlkriterien gezielt auf die am stärksten von der COVID-19-Krise betroffenen Sektoren oder Begünstigten auszurichten21. Alle Maßnahmen wurden von der Kommission durch Überprüfungen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums gebilligt. Insgesamt 14 Mitgliedstaaten nahmen die Maßnahme M21 mit einem Gesamtbudget von 712 Millionen Euro in ihr Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums auf.

33 Fünf dieser Mitgliedstaaten – Estland, Frankreich (in Guadeloupe, Französisch-Guayana und Mayotte), Kroatien, Litauen und Slowenien – stellten Unterstützung für alle Landwirte bereit, wobei die unterschiedlichen Sätze bis zur Obergrenze reichten. Diese fünf Mitgliedstaaten verknüpften die Unterstützung in spezifischen Klauseln mit den finanziellen Verlusten gegenüber dem Jahr vor der Pandemie. Die anderen neun Mitgliedstaaten unterstützten bestimmte Agrarsektoren, ohne die Unterstützung mit finanziellen Verlusten zu verknüpfen (siehe Abbildung 4). Im Rechtsrahmen war jedoch nicht vorgeschrieben, die Höhe der Unterstützung mit finanziellen Verlusten zu verknüpfen, die auf Ebene der einzelnen Begünstigten bewertet werden.

Abbildung 4 – Von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Maßnahme M21 veranschlagte Mittel (Millionen Euro)

*Die Daten für Frankreich beziehen sich auf Guadeloupe, Französisch-Guayana und Mayotte.

Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Daten der Kommission.

34 Der Hof untersuchte die Umsetzung der Maßnahme M21 in fünf Mitgliedstaaten: Griechenland, Spanien (Andalusien), Frankreich (Guadeloupe und Französisch-Guayana), Polen und Rumänien. Guadeloupe und Französisch-Guayana gewährten allen Sektoren Unterstützung. Besonders berücksichtigt wurden Sektoren mit besonderem Bedarf. Die anderen vier in die Prüfung einbezogenen Mitgliedstaaten gewährten Unterstützung für ausgewählte betroffene Sektoren, wobei die Unterstützung jedoch nicht auf der Grundlage einer Bewertung der Verluste einzelner Landwirte gewährt wurde.

35 Möglicherweise befinden sich nicht alle Landwirte in einem betroffenen Agrarsektor in finanziellen Schwierigkeiten. Die Gewährung von Unterstützung für einen betroffenen Sektor ohne gezielte Ausrichtung auf Begünstigte mit besonderem Bedarf stand im Einklang mit dem Rechtsrahmen. Diese Vorgehensweise barg jedoch die Gefahr, Landwirte zu unterstützen, die von der Krise nicht betroffen waren.

36 Andalusien beschloss, seine Trauben- und Weinerzeuger im Rahmen der Maßnahme M21 zu unterstützen. Andalusien setzte für die Verluste der Traubenerzeuger einen Pauschalbetrag von 336 Euro/Hektar (Rebanlagen mit geschützter Ursprungsbezeichnung, g. U.) bzw. 198 Euro/Hektar (andere Rebanlagen) für Erzeuger mit bis zu 10 Hektar Rebanlagen an22. Erzeuger mit mehr als 10 Hektar erhielten einen Festbetrag von 7 000 Euro. Dies könnte zu einer Überkompensation für Erzeuger mit Rebanlagen zwischen 11 und 20 Hektar geführt haben (siehe Tabelle 3).

Tabelle 3 – Traubenerzeuger in Andalusien: geschätzte Verluste im Vergleich zu erhaltenen Ausgleichszahlungen

Anzahl Hektar Rebanlagen mit g. U. Andere Rebanlagen
  Geschätzte Verluste (Euro) Kompensation (Euro) Kompensation (%) Geschätzte Verluste (Euro) Kompensation (Euro) Kompensation (%)
1 336 208 62 % 198 123 62 %
10 3 360 2 775 83 % 1 980 1 018 51 %
11 3 696 7 000 189 % 2 178 7 000 321 %
20 6 720 104 % 3 960 177 %
21 7 056 99 % 4 158 168 %
35 11 760 60 % 6 930 101 %

Quelle: Berechnung des Hofes auf der Grundlage von Zahlen aus dem andalusischen Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums, Nummer 8.2.14.3.3.4., Methodik zur Berechnung des Betrags oder des Unterstützungssatzes, und Nummer 8.2.14.3.2., Beträge und Unterstützungssätze.

Von der Kommission zugewiesene Mittel für private Lagerhaltung wurden nur in geringem Umfang in Anspruch genommen

37 Die Kommission und die Mitgliedstaaten ermittelten die am stärksten von der COVID-19-Pandemie betroffenen Marktsektoren sowie die benötigte private Lagerhaltung und gewährten dafür Beihilfen. Da die Kommission davon ausging, dass die Märkte für Fleisch und Milcherzeugnisse am stärksten betroffen sein würden, führte sie eine Maßnahme zur Unterstützung der privaten Lagerhaltung in diesen Märkten ein. Damit wurde es möglich, Produkte vorübergehend für eine Dauer von zwei bis sechs Monaten vom Markt zu nehmen.

38 Die Beihilfe für die private Lagerhaltung in den Sektoren Milcherzeugnisse, Rindfleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch machte weniger als 10 Millionen Euro aus (davon fast die Hälfte für Butter). Die Regelungen für die private Lagerhaltung von Butter und Käse wurden von 16 bzw. 15 Mitgliedstaaten übernommen, während weniger als die Hälfte der Mitgliedstaaten die Regelungen für Fleisch und Magermilchpulver beantragten (siehe Tabelle 4).

Tabelle 4 – Private Lagerhaltung

Private Lagerhaltung Von der EU für die Mitgliedstaaten bereitgestellte Unterstützung (Tausend Euro) 2020–2021 Mitgliedstaaten, die private Lagerhaltung vorsahen
Magermilchpulver 461 9 (BE, CZ, DE, ES, LT, NL, PL, PT, RO)
Butter 4 606 16 (BE, CZ, DE, IE, ES, FR, HR, IT, LT, NL, AT, PL, PT, RO, FI, UK)
Käse 2 848 15 (BE, DE, IE, ES, FR, IT, LT, NL, AT, PL, PT, RO, FI, SE, UK)
Rindfleisch 1 966 8 (DE, ES, FR, IT, LV, NL, AT, PL)
Schaf- und Ziegenfleisch 122 1 (ES)

Quelle: GD AGRI, EGFL-Ausgaben, 2020–2021.

39 Nur Spanien nutzte die Regelung für die private Lagerhaltung im Schaf- und Ziegenfleischsektor (140 Tonnen). Diese Unterstützung wurde von den Erzeugern nicht als attraktiv angesehen, da die Beihilfe nicht rückwirkend für bereits gelagertes Fleisch in Anspruch genommen werden konnte. Eine Lagerhaltung in diesem Sektor war bereits notwendig, bevor die Verordnung der Kommission23 veröffentlicht wurde. Dagegen gaben die französischen Behörden in Bezug auf den Käsesektor an, dass sich die Umsetzung der Maßnahme für die private Lagerhaltung auf bereits eingelagerte Erzeugnisse beschränkte24 und daher nur 37 % der zugewiesenen Mittel in Anspruch genommen wurden. Diese Beispiele deuten auf mögliche Mängel bei der Gestaltung der Maßnahmen hin, zum Beispiel das Fehlen einer Bedarfsanalyse vor ihrer Einführung.

Unterstützung für den Weinsektor: Erhebliche Unterschiede bei der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten führten zur Ungleichbehandlung von Weinerzeugern

40 Die Kommission stellte fest, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche Störungen auf dem Weinmarkt verursachte25. Infolge von Lockdowns, insbesondere durch die Aussetzung der Geschäftstätigkeit im Gastgewerbe, waren Vertrieb und Verkauf von Wein eingeschränkt. Der Weinsektor war darüber hinaus durch zusätzliche Einfuhrzölle seitens der Vereinigten Staaten als dem wichtigsten Ausfuhrmarkt für Weine aus der EU sowie durch hohe Lagerbestände beeinträchtigt, die 2019 den höchsten Stand seit 2009 erreichten26.

41 Die Kommission führte Maßnahmen ein, um Wein endgültig (Dringlichkeitsdestillation) oder vorübergehend (Lagerhaltung im Krisenfall) vom Markt zu nehmen und so der Marktstörung zu begegnen. Die Regelungen wurden im Rahmen der nationalen Stützungsprogramme für den Weinsektor erlassen.

42 Durch Destillation wird Wein zu denaturiertem Alkohol verarbeitet, der nicht mehr für den menschlichen Verzehr geeignet ist und für andere Zwecke verwendet wird, d. h. der Wein wird endgültig vom Markt genommen (siehe Abbildung 5).

Abbildung 5 – Dringlichkeitsdestillation und Verwendungszwecke für denaturierten Alkohol

Quelle: Europäischer Rechnungshof.

43 Die Kommission hat für die Entnahme von Wein vom Markt zur Dringlichkeitsdestillation in 10 Mitgliedstaaten Unterstützung bereitgestellt. Die Ausgaben der EU für diese Maßnahme beliefen sich auf 293 Millionen Euro. Tabelle 5 zeigt die für diese Maßnahme verwendeten Beträge der EU und der Mitgliedstaaten sowie die Mengen an destilliertem Wein in vier der geprüften Mitgliedstaaten, auf die fast 90 % der Gesamtausgaben der EU entfielen. Die EU-Mittel für diese Mitgliedstaaten betrugen zwischen 33 und 92 Euro pro Hektoliter destilliertem Wein.

Tabelle 5 – Dringlichkeitsdestillation in Frankreich, Spanien, Rumänien und Griechenland 2020 und 2021

Mitgliedstaat Destillierter Wein (Millionen Hektoliter) Anteil an der gesamten Weinproduktion EU-Mittel
(Millionen Euro)
Nationale Mittel (Millionen Euro) Unterstützung/ Hektoliter destilliertem Wein
  (a)   (b) (c) (b) + (c)
(a)
Frankreich 2,58 6,1 % 127  80,8 81
Spanien 1,99 5,3 % 65,2   33
Rumänien* 0,43 11,1 % Erste Phase: 17

Zweite Phase: 22,9
  92
Griechenland* 0,56 23,2 % Erste Phase: 6,1

Zweite Phase: 5,4
14,2

6,6
58

*Rumänien und Griechenland haben Ausgaben für beide Haushaltsjahre angegeben, 2020 und 2021 (ab Oktober des Jahres n).

Unklare Regeln hinsichtlich der Höhe der Unterstützung, die Brennereien erhalten konnten, führten in einigen Fällen zu unverhältnismäßiger Kompensation

44 Durch die Dringlichkeitsdestillation sollte die wirtschaftliche Lage von Weinerzeugern verbessert werden27. Sowohl Weinerzeuger als auch Brennereien konnten im Rahmen der Maßnahme EU-Unterstützung erhalten. Zu den förderfähigen Ausgaben zählten die Kosten für den an Brennereien gelieferten Wein sowie Transport- und Destillationskosten. Die Regelung sah vor, dass die Mitgliedstaaten die Höhe der den Begünstigten gewährten Unterstützung anhand objektiver und nicht diskriminierender Kriterien festlegen sollten.

45 Frankreich, Rumänien und Spanien entschieden sich für Brennereien als Begünstigte. Da allerdings Brennereien zu Begünstigten gemacht wurden, wurde es den nationalen Behörden erschwert, sich auf die am stärksten betroffenen Weinerzeuger zu konzentrieren, da sie keinen Einfluss darauf hatten, an welche Erzeuger die Mittel flossen. Griechenland hat sich dafür entschieden, Weinerzeuger zu den Begünstigten dieser Unterstützung zu machen (siehe Kasten 2).

Kasten 2

Griechenland: Weinerzeuger als Begünstigte

In Griechenland waren Weinerzeuger die Begünstigten der Dringlichkeitsdestillation. Auswahlkriterien waren die Weinproduktion, die Lagerbestände und der Prozentsatz der aus ihren Lagern entnommenen Weinmengen.

Die Weinerzeuger erhielten den gesamten Betrag der EU-Unterstützung für die Dringlichkeitsdestillation.

Die Unterstützung basierte auf der Art des an die Brennerei gelieferten Weins und wurde zum gleichen Satz pro Hektoliter an die Erzeuger verteilt.

Quelle: Griechisches Gesetzblatt Nr. 2764 und Nr. 3275.

46 Wenn Brennereien die Begünstigten sind, müssen sie Lieferverträge mit den Weinerzeugern schließen. Sie zahlen den Preis für den zu destillierenden Wein an die Weinerzeuger und erhalten eine Kompensation entsprechend der Menge an destilliertem Wein. Je nach nationaler Regelung bleibt den Brennereien ein gewisser Spielraum hinsichtlich der Höhe der Unterstützung für ihre Verarbeitungskosten und des Kaufpreises für den Wein.

47 In Anhang III ist dargestellt, wie sich die Unterstützung auf Brennereien und Weinerzeuger verteilte. In Rumänien entfiel auf die Brennereien der höchste Anteil der dem Land gewährten EU-Unterstützung (durchschnittlich 15 %). Tabelle 6 ist zu entnehmen, dass die EU französischen, rumänischen und spanischen Brennereien finanzielle Unterstützung von insgesamt bis zu 22 Millionen Euro für ihre Destillationskosten und in manchen Fällen auch für die Kosten der Weintransporte gewährte.

Tabelle 6 – Dringlichkeitsdestillation: EU-Unterstützung für Brennereien

Mitgliedstaat Anteil (%) der EU-Unterstützung für Brennereien EU-Unterstützung für Brennereien (Millionen Euro)
Frankreich 6,2 % 7,9
Spanien 7,7–15,4 % zwischen 5 und 10 
Rumänien 14,8 % 5,9
Griechenland 0 % 0

Quelle: Auf der Grundlage von Daten aus Frankreich und Rumänien sowie einer vom Europäischen Rechnungshof vorgenommenen Schätzung für Spanien.

48 Im Rahmen der Destillationsmaßnahme haben Brennereien in Frankreich, Spanien und Rumänien

  • für den Rohstoff (Wein) gezahlt und aus EU-Mitteln eine Erstattung von 100 % erhalten;
  • weitere Unterstützung für die Verarbeitung von Wein zu Alkohol und eine Kompensation für die entstandenen Transportkosten erhalten;
  • den Erlös aus dem Verkauf des produzierten Alkohols zur industriellen Verwendung erhalten.

49 Aus Abbildung 6 ist ersichtlich, wie eine Brennerei in Rumänien unverhältnismäßig von der Maßnahme für die Dringlichkeitsdestillation profitiert hat. 2020 erhielt die Brennerei 37 Euro pro Hektoliter für Verarbeitungs- und Transportkosten. Im Vergleich dazu konnten französische und spanische Brennereien höchstens 5 Euro pro Hektoliter zum Ausgleich für diese Kosten erhalten.

Abbildung 6 – Mittel für die Dringlichkeitsdestillation: eine rumänische Brennerei (Haushaltsjahr 2020)

Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Daten der rumänischen Behörden.

50 Französische und griechische Weinerzeuger erhielten einen in nationalen Regelungen festgesetzten Preis je nach Art des zur Destillation vom Markt genommenen Weins. In Frankreich waren sowohl der von den Brennereien an die Weinerzeuger zu zahlende Preis als auch die an die Brennereien zu zahlende Kompensation für Verarbeitungs- und Transportkosten gesetzlich festgelegt. Weinerzeuger in Spanien und Rumänien (nur 2020) erhielten einen mit den Brennereien vertraglich festgelegten Betrag. Der Hof stieß in diesen beiden Mitgliedstaaten auf Fälle, in denen Brennereien mit Weinerzeugern für die gleiche Art von zu destillierendem Wein unterschiedliche Preise vereinbarten.

51 Den Angaben der nationalen Behörden in Rumänien zufolge zahlte beispielsweise eine Brennerei einem Weinerzeuger für die Lieferung derselben Art von Wein zur Destillation 11 % weniger als einem anderen. Im Ergebnis wurden hinsichtlich der Unterstützung, die sie für ihren vom Markt genommenen Wein erhielten, nicht alle Weinerzeuger gleichbehandelt. Dies stellt eine Diskriminierung zwischen Weinerzeugern innerhalb eines Mitgliedstaates und einen Verstoß gegen die Vorschriften28 dar, wonach die Mitgliedstaaten den Betrag der Unterstützung für Begünstigte anhand objektiver und nicht diskriminierender Kriterien festsetzen müssen.

52 Rumänien gewährte Unterstützung für die Dringlichkeitsdestillation auf der Grundlage von zwei Aufforderungen zur Interessenbekundung (erste Phase 2020, zweite Phase 2021). Vor Beginn der zweiten Phase der Destillation wurde eine Korrektur vorgenommen, und 2021 wurden die Weinerzeuger 2021 gleichbehandelt.

Die Krisensituation wurde in den Preisen des zur Destillation bestimmten Weins nicht immer widergespiegelt

53 In Tabelle 7 werden die Preise für den zur Dringlichkeitsdestillation gekauften Wein verglichen, die in den geprüften Mitgliedstaaten an Brennereien oder Weinerzeuger gezahlt wurden. Für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.) oder geschützter geografischer Angabe (g. g. A.) und sonstige Weine zahlte unter den geprüften Mitgliedstaaten Rumänien die höchsten Preise (für „sonstige Weine“ nur in der ersten Phase).

54 Die rumänischen Behörden setzten den Preis für zur Destillation bestimmten Wein auf der Grundlage des gewichteten Fünfjahresdurchschnitts (2015–2019) von Eurostat fest, d. h. auf 93 Euro/Hektoliter für Weine mit g. U. oder g. g. A. und 73 Euro/Hektoliter für sonstige Weine in der ersten Phase der Maßnahmen zur Dringlichkeitsdestillation. Diese Preise entsprechen 92 % bzw. 93 % des gewichteten Fünfjahresdurchschnitts. Frankreich setzte für Weine ohne g. U. oder g. g. A. einen Preis von 68 Euro/Hektoliter fest, was 98 % des Weinpreises auf der Grundlage des gewichteten Fünfjahresdurchschnitts (2015–2019) von Eurostat entspricht. Die Krisensituation kam in diesen Preisen insoweit nicht zum Ausdruck, als die Preise in einer Krise gewöhnlich niedriger sind als in einem ungestörten Markt. Unter den vom Hof untersuchten Mitgliedstaaten waren die Preise in Rumänien und Frankreich am höchsten. Der Kaufpreis für Weine aus den anderen geprüften Mitgliedstaaten (Tabelle 7) lag weit unter dem gewichteten durchschnittlichen Verkaufspreis (Eurostat‑Daten29).

Tabelle 7 – Eurostat-Daten zu den Verkaufspreisen für Wein

Mitgliedstaaten Eurostat, gewichteter durchschnittlicher Verkaufspreis für Qualitätswein 2015–2019 Preis für Wein mit g. U./g. g. A. (Euro/Hektoliter) % des Eurostat-Preises Eurostat, gewichteter durchschnittlicher Verkaufspreis für sonstige Weine 2015–2019 Preis für sonstige Weine (Euro/Hektoliter) % des Eurostat-Preises
Rumänien 101,6 Phase 1: 93,6 92 % 79,3 73,8 93 %
Phase 2: 91,4 90 % 53,8 68 %
Frankreich 346 83 24 % 64,1 63,0 98 %
Griechenland k. A. Wein mit g. U.: 75 k. A. 83,1 40–54,6 48 %
Wein mit g. g. A.: 57–59 66 %
Spanien 63,1 40 63 % 39,8 30 75 %

Quelle: Berechnungen des Europäischen Rechnungshofs auf der Grundlage von Daten von Eurostat und nationalen Behörden.

55 Eine Brennerei in Rumänien erzeugte gleichzeitig Wein. Aus dem eigenen Weinbau wurde Wein zum Preis von bis zu 101 Euro pro Hektoliter an die eigene Brennerei „geliefert“ (wertmäßig 75 % des 2020 von ihr destillierten Weins). Damit wurde der von den rumänischen Behörden festgesetzte Preis von 94 Euro pro Hektoliter überschritten.

Die Lagerhaltung im Krisenfall hätte effizienter sein können als die Dringlichkeitsdestillation

56 Die Dringlichkeitsdestillation war eine befristete Maßnahme, die es ermöglichte, Wein endgültig vom Markt zu nehmen, um dazu beizutragen, den Weinmarkt wieder ins Gleichgewicht zu bringen. Im Unterschied zu anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen hätte Wein gelagert werden können. Dadurch wären die Auswirkungen der schlechten Ernte des Jahres 2021 abgefedert worden. Wenn bereits Lagermöglichkeiten vorhanden waren, war die Destillation sehr viel teurer als die private Lagerhaltung.

57 Nach Angaben der französischen Behörden betrugen beispielsweise die Kosten für die Dringlichkeitsdestillation 208 Millionen Euro (davon EU-Mittel in Höhe von 127 Millionen Euro) für 2,6 Millionen destillierte Hektoliter, während sich die Kosten für die private Lagerhaltung von 5,5 Millionen Hektolitern auf 52 Millionen Euro (davon EU-Mittel in Höhe von 13 Millionen Euro) beliefen.

Schlussfolgerungen und Empfehlungen

58 Der Hof kam zu dem Schluss, dass die Reaktion der Kommission auf die Gefährdung der Agrar- und Lebensmittelversorgungsketten durch die COVID‑19‑Pandemie im Allgemeinen angemessen war. Die Kommission reagierte rasch, und ihre Maßnahmen haben geholfen, die Störungen der Versorgung mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Grenzen zu halten. Die direkte Unterstützung der EU war jedoch nicht zielgerichtet genug.

59 Die Behörden aller fünf geprüften Mitgliedstaaten waren der Auffassung, dass die von der Kommission vorgelegten Leitlinien zur Sicherstellung eines kontinuierlichen Warenstroms in der EU für die Abwicklung des Grenzübertritts während der COVID‑19‑Pandemie hilfreich waren (Ziffern 1218). Über die Maßnahme M21 konnten nicht genutzte ELER-Mittel rasch neu zugewiesen werden, um eine befristete Sonderunterstützung für den Agrar- und Lebensmittelsektor bereitzustellen. 14 Mitgliedstaaten nutzten die Maßnahme. Wie der Hof feststellte, waren dies die Mitgliedstaaten, denen Ende 2019 im größten Umfang nicht gebundene Mittel zur Verfügung standen (Ziffern 1921).

60 Die von den Mitgliedstaaten gewährten staatlichen Beihilfen für bestimmte Sektoren waren sehr viel höher als die EU-Finanzierung. Die Höhe der staatlichen Beihilfen war je nach Mitgliedstaat sehr unterschiedlich. Dies konnte Wettbewerbsverzerrungen verursachen. Der Hof fand einige Beispiele für Überschneidungen von EU-Unterstützung und staatlicher Beihilfe, die zu Überkompensation führen konnten (Ziffern 2229).

61 Die Maßnahme M21 war nicht auf die Sektoren und Begünstigten ausgerichtet, die Unterstützung am dringendsten benötigten. In fünf der 14 Mitgliedstaaten, die Maßnahme M21 nutzten, wurde die Unterstützung in spezifischen Klauseln mit den finanziellen Verlusten gegenüber dem Jahr vor der Pandemie verknüpft. Die anderen neun Mitgliedstaaten unterstützten bestimmte Agrarsektoren, ohne die Unterstützung mit finanziellen Verlusten zu verknüpfen. Gemäß dem Rechtsrahmen waren sie dazu nicht verpflichtet. Die Unterstützung eines betroffenen Sektors ohne Ausrichtung auf die Begünstigten mit dem größten Bedarf barg die Gefahr, dass Landwirte unterstützt wurden, die von der Krise nicht betroffen waren (Ziffern 3236). Die Kommission stellte auch Beihilfen für die private Lagerhaltung bereit, die jedoch nur in geringem Umfang angenommen wurden (Ziffern 3739).

62 Die Dringlichkeitsdestillation von Wein führte dazu, dass Wein in größeren Mengen endgültig vom Markt genommen wurde, und trug dazu bei, den Weinmarkt wieder ins Gleichgewicht zu bringen. Der Hof stellte jedoch erhebliche Unterschiede in der Unterstützung der Mitgliedstaaten für den Weinsektor fest, darunter unklare Regeln hinsichtlich der Höhe der Unterstützung für Brennereien und der Preise für die Destillation, in denen sich die Krisensituation nicht widerspiegelte (Ziffern 4057).

Empfehlung – Klare Regeln vorschlagen und bewährte Verfahren verbreiten, um die Ausrichtung von GAP-Maßnahmen zu verbessern

Die Kommission sollte

  1. in die Legislativvorschläge für künftige Krisenmaßnahmen klare Regeln aufnehmen, damit die Unterstützung auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien gewährt wird;
  2. zur Vorbereitung auf künftige Krisen gewonnene Erkenntnisse und bewährte Verfahren mit den Mitgliedstaaten austauschen, damit eine Ausrichtung auf die am stärksten betroffenen Sektoren und Begünstigten erfolgt.

Zieldatum für die Umsetzung:

  1. im Falle zukünftiger Krisen
  2. 2024

Dieser Bericht wurde von Kammer I unter Vorsitz von Frau Joëlle Elvinger, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 1. März 2023 in Luxemburg angenommen.

 

Für den Rechnungshof

Tony Murphy
Präsident

Anhänge

Anhang I – Übersicht über die beschlossenen Maßnahmen

Direkte Unterstützung

Art der Beihilfe 1) Darlehen oder Garantien 2) Pauschalzahlungen (M21) 3) Höhere Vorschüsse für EU-Zahlungen 4) Höhere Obergrenzen für staatliche Beihilfen
Umfang Bis zu 200 000 Euro zu günstigen Bedingungen (sehr niedrige Zinsen oder günstige Tilgungspläne) Bis zu 7 000 Euro pro Landwirt und 50 000 Euro pro KMU Anhebung der Vorschüsse für Direktzahlungen (von 50 % auf 70 %) und einiger Zahlungen für die Entwicklung des ländlichen Raums (von 75 % auf 85 %) Obergrenzen für staatliche Beihilfen unter dem Befristeten Rahmen: 290 000 Euro pro landwirtschaftlichem Betrieb und bis zu 2,3 Millionen Euro für Lebensmittel verarbeitende Betriebe, entsprechend den Änderungen durch C/2021/8442
Begünstigte Festlegung und Auswahl der Begünstigten obliegt den Mitgliedstaaten Gezielte Unterstützung der am stärksten von der COVID-19-Pandemie betroffenen Begünstigten durch die Mitgliedstaaten Direktzahlungen für Landwirte und einige Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums Landwirte und Lebensmittel verarbeitende Betriebe
Zeitplan Den Mitgliedstaaten überlassen, bis Ende des Programmplanungs­zeitraums 2014–2020 Begünstigte beantragten diese Beihilfe bis 30.6.2021; Zahlungsanträge der Mitgliedstaaten an die GD AGRI bis 31.12.2021 Antragsjahr 2020 Geänderte Frist 31.12.2021 für alle staatlichen Beihilfemaßnahmen (Zuschüsse, Steuervergünstigungen, Darlehen, Garantien)
Gesamtbudget Kommission zur Bezifferung nicht in der Lage 712 Millionen Euro (Neuzuweisung von Mitteln des ELER 2014–2020) Keine zusätzlichen EU-Mittel, nur Vorschüsse für fällige Zahlungen 64 Milliarden Euro für staatliche Beihilferegelungen, nur Agrar- und Lebensmittelsektor
+ 252 Milliarden Euro für staatliche Beihilferegelungen für den Agrar- und Lebensmittelsektor und andere Sektoren
Rechtsgrundlage Bestimmungen zum ELER in der Verordnung (EU) Nr. 1303/201330, konsolidierte Fassung vom 29. Dezember 2020 Verordnung (EU) 2020/87231 vom 24. Juni 2020 Verordnung (EU) 2020/531 vom 16. April 202032 C(2020)1863

Marktstützende Sondermaßnahmen

Maßnahme Beschreibung
Private Lagerhaltung Für Milcherzeugnisse und Fleisch schätzungsweise bis zu 76 Millionen Euro
Flexibilität bei Marktstützungsprogrammen Wein: Einführung von zwei neuen umfassend genutzten Maßnahmen: Dringlichkeitsdestillation (EU-Ausgaben in Höhe von 250 Millionen Euro) und Beihilfe für Lagerhaltung im Krisenfall (EU-Ausgaben in Höhe von 24 Millionen Euro)

Obst und Gemüse: Möglichkeit, mehr als ein Drittel der Ausgaben im Rahmen des operationellen Programms für Krisenprävention und Verwaltungsmaßnahmen zur Behebung von Marktstörungen zu verwenden
Befristete Ausnahme von EU-Wettbewerbsvorschriften Die Kommission hat die Ausnahme von bestimmten EU-Wettbewerbsvorschriften gemäß Artikel 222 der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für den Milch-, den Blumen- und den Kartoffelsektor genehmigt. Marktteilnehmende konnten für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten Marktmaßnahmen selbst organisieren und durchführen.
Leitlinien für den freien Warenverkehr und die Freizügigkeit landwirtschaftlicher Arbeitskräfte
  • „Green Lanes“ sollen für reibungslose Lebensmitteltransporte durch Europa sorgen.
  • Saisonarbeitskräfte werden als „systemrelevant“ für den Lebensmittelsektor eingestuft.
Maßnahmen zur Flexibilisierung der GAP
  • Die Frist für Zahlungsanträge im Rahmen der GAP wird verlängert.
  • Die physischen Vor-Ort-Kontrollen werden reduziert, und hinsichtlich der zeitlichen Anforderungen werden Spielräume gewährt.

Anhang II – Maßnahmen zur Sicherstellung der Lebensmittelversorgung als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie und den Krieg in der Ukraine

  Maßnahmen zur Sicherstellung der Lebensmittelversorgung als Reaktion auf die COVID‑19‑Pandemie Maßnahmen zur Sicherstellung der Lebensmittelversorgung als Reaktion auf den Krieg in der Ukraine
Pauschalzahlungen
712 Millionen Euro als einmalige Pauschalzahlungen an Landwirte ausgezahlt, bis zu 7 000 Euro pro Landwirt und bis zu 50 000 Euro pro KMU (Maßnahme M21) 500 Millionen Euro Notfallreserven zur Unterstützung von Landwirten aktiviert, bis zu 1,4 Milliarden Euro an weiterer Unterstützung, mit einmaligen Pauschalzahlungen zwischen 15 000 Euro und 100 000 Euro (Maßnahme M22)
Marktmaßnahmen
Unterstützung für private Lagerhaltung von Milch- und Fleischerzeugnissen;
Befristete Ausnahme von EU‑Wettbewerbsvorschriften im Milch-, Blumen-, Wein- und Kartoffelsektor und außergewöhnliche Marktinterventionsmaßnahmen für Wein, Obst und Gemüse
Marktstützungsmaßnahmen für den Schweinefleischsektors angesichts seiner besonders schwierigen Lage
Staatliche Beihilfen
Befristeter Rahmen sieht nationale Unterstützung für Landwirte/landwirtschaftliche Betriebe bis zu einer Höhe von 290 000 Euro für Betriebe in der Primärproduktion und 2,3 Millionen Euro für Verarbeitungs- und Vermarktungsbetriebe vor Befristeter Krisenrahmen zur Stützung der Wirtschaft ermöglicht es den Mitgliedstaaten, Regelungen zu erlassen, um landwirtschaftliche Betriebe mit bis zu 250 000 Euro zu unterstützen
GAP-Ausnahmeregelungen
Fristverlängerungen, Ersetzen von Vor-Ort-Kontrollen durch Fernerkundung Außergewöhnliche und befristete Ausnahmen, um den Anbau auf stillgelegten Flächen in der EU unter Beibehaltung der Ökologisierungszahlungen an Landwirte in voller Höhe zu ermöglichen

Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Daten der Kommission.

Anhang III – Verteilung der EU-Unterstützung für die Dringlichkeitsdestillation (2020)

Mitgliedstaat An Weinerzeuger gezahlte EU‑Unterstützung (Euro/Hektoliter) Gemäß nationalen Vorschriften an Brennereien gezahlte EU‑Unterstützung (Euro/Hektoliter) Von Brennereien an Weinerzeuger gezahlter Preis (Euro/Hektoliter) Von Brennereien erzielter Betrag (Euro/Hektoliter)
Frankreich   Wein mit g. U./g. g. A.: 83

Sonstige Weine: 63
Wein mit g. U./g. g. A.: 78

Sonstige Weine: 58
5
Rumänien   Erste Phase – Wein mit g. U./g. g. A.: 93,6; sonstige Weine: 73,8

Zweite Phase – Wein mit g. U./g. g. A.: 91,4; sonstige Weine: 53,8
Erste Phase – 44,5–101

Zweite Phase – Wein mit g. U./g. g. A.: 78,5; sonstige Weine: 40,9
Erste Phase – 1-37

Zweite Phase – 12,91
Spanien   Wein mit g. U.: 40

Sonstige Weine: 30

Transportkosten: 0,5 (zwischen 150 und 300 km)

1 (>300 km)
Wein mit g. U.: 35–37,5

Sonstige Weine: 25–37,5

Transportkosten
2,5–5
Griechenland Wein mit g. U.: 75

Wein mit g. g. A.: 57–59

Sonstige Weine: 40–54,6

Transportkosten: 2–6
     

Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Daten der nationalen Behörden.

Akronyme und Abkürzungen

EGFL: Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft

ELER: Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums

g. g. A.: geschützte geografische Angabe

g. U.: geschützte Ursprungsbezeichnung

GAP: Gemeinsame Agrarpolitik

GD AGRI: Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

GD MOVE: Generaldirektion Mobilität und Verkehr

KMU: kleine und mittlere Unternehmen

Prüfungsteam

Dieser Sonderbericht des Rechnungshofs über die Sicherstellung der Agrar- und Lebensmittelversorgungsketten während der COVID-19-Pandemie wurde von Prüfungskammer I „Nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen“ unter Vorsitz von Joëlle Elvinger, Mitglied des Hofes, erstellt. Die Prüfung stand unter der Leitung von Joëlle Elvinger, Mitglied des Hofes. Frau Elvinger wurde unterstützt von ihrer Kabinettchefin Ildiko Preiss und dem Attaché Paolo Pesce, dem Leitenden Manager Paul Stafford, dem Aufgabenleiter Aris Konstantinidis, der Leitenden Prüferin Céline Ollier und dem Leitenden Prüfer Lorenzo Pirelli, den Prüferinnen und Prüfern Lenka Hill, Xavier Ignasi Farrero Gonzalez und Marika Meisenzahl sowie dem Praktikanten Pedro Ferrao Batarda Marinheiro. Judita Frangež leistete Unterstützung bei den Sekretariatstätigkeiten.

Von links nach rechts: Joëlle Elvinger, Paul Stafford, Celine Ollier, Paolo Pesce, Aris Konstantinidis, Xavier Ignasi Farrero Gonzalez, Lenka Hill, Ildiko Preiss und Judita Frangež.

Endnoten

1 Die gemeinsame Agrarpolitik auf einen Blick.

2 COM(2020) 499 final, Vorschlag für eine Empfehlung des Rates für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie.

3 Preliminary impacts of the COVID-19 pandemic on European agriculture: a sector-based analysis of food systems and market resilience, S. 31–35.

4 Unterstützung für Landwirtschaft und Lebensmittelindustrie während der COVID-19-Pandemie, Europäische Kommission.

5 Ebd.

6 2020/C 86 I/01, Leitlinien für Grenzmanagementmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Waren und wesentlichen Dienstleistungen.

7 2020/C 235 I/01, Leitlinien für Saisonarbeiternehmer in der EU im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch.

8 C(2020) 1897 final, Mitteilung der Kommission über die Umsetzung so genannter „Green Lanes“ im Rahmen der Leitlinien für Grenzmanagementmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Waren und wesentlichen Dienstleistungen.

9 Von der GD MOVE vorgelegter Datensatz auf der Grundlage der App „Galileo Green Lane“.

10 WHO - Coronavirus disease (COVID-19) pandemic.

11 Coronavirus: Kommission kündigt Sondermaßnahmen zur Unterstützung der Agrar- und Ernährungswirtschaft an.

12 Verordnung (EU) 2020/872.

13 Ebd., Erwägungsgrund 3.

14 C(2020)1863, Mitteilung der Kommission.

15 C(2020)1863, Mitteilung der Kommission, S. 3.

16 Artikel 107 AEUV.

17 2020/C 91 I/01, Nummer 10.

18 Preliminary impacts of the COVID-19 pandemic on European agriculture: a sector-based analysis of food systems and market resilience, S. 83.

19 Ebd., S. 27.

20 Real Decreto 508/2020.

21 Verordnung (EU) 2020/872, Artikel 39b.

22 Andalusisches Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums, Fassung 11.1.

23 Durchführungsverordnung (EU) 2020/595 der Kommission.

24 Delegierte Verordnung (EU) 2020/591 der Kommission, Erwägungsgrund 11 und Artikel 3 Absatz 2.

25 Delegierte Verordnung (EU) 2020/592 der Kommission, Erwägungsgrund 1.

26 Ebd., Erwägungsgründe 5–6.

27 Delegierte Verordnung (EU) 2020/592 der Kommission.

28 Delegierte Verordnung (EU) 2020/592 der Kommission, Artikel 3.

29 Eurostat, Weinstatistik.

30 Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, Artikel 25a Absatz 11, Artikel 37 Absatz 4.

31 Verordnung (EU) 2020/872.

32 Verordnung (EU) 2020/531.

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