
Klimaschutz im EU-Haushalt 2014–2020: weniger Ausgaben als gemeldet
Über den Bericht:Die EU hatte sich verpflichtet, mindestens 20 % ihrer Haushaltsmittel für den Zeitraum 2014–2020 für Klimaschutzmaßnahmen auszugeben. Die Kommission teilte mit, dass die EU dieses Ziel mit den für den genannten Zeitraum gemeldeten Klimaschutzausgaben in Höhe von 216 Milliarden Euro erreicht habe. Der Hof stellte fest, dass die gemeldeten Ausgaben nicht immer klimarelevant waren und die Beträge in der Klimaberichterstattung insgesamt um mindestens 72 Milliarden Euro zu hoch angesetzt waren.
Trotz der geplanten Verbesserungen bei der Berichterstattung über die Klimaschutzmaßnahmen im Zeitraum 2021–2027 bestehen nach wie vor Herausforderungen. Die Empfehlungen des Hofes zielen darauf ab, die Klimaberichterstattung zu verbessern und den Haushaltsbeitrag der EU mit deren Klima- und Energiezielen zu verknüpfen. Der Hof empfiehlt ferner, wissenschaftliche Erkenntnisse zu erlangen, um den Beitrag der EU-Agrarpolitik zum Klimaschutz zu untermauern.
Sonderbericht des Hofes gemäß Artikel 287 Absatz 4 Unterabsatz 2 AEUV.
Zusammenfassung
I Die Bekämpfung des Klimawandels ist eine wichtige Priorität für die EU, die sich selbst ambitionierte Energie- und Klimaziele gesetzt hat. Dazu gehören Zielvorgaben für 2020 und 2030 zur Verringerung der Treibhausgasemissionen, zur verstärkten Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Förderung der Energieeffizienz. Die EU hat sich außerdem das langfristige Ziel gesetzt, bis 2050 CO2-Neutralität zu erreichen.
II Die EU hatte sich verpflichtet, mindestens 20 % ihrer Haushaltsmittel für den Zeitraum 2014–2020 für Klimaschutzmaßnahmen auszugeben. Im Jahr 2021 teilte die Kommission mit, dieses Ziel mit Ausgaben in Höhe von 216 Milliarden Euro (20,1 %) für klimarelevante Maßnahmen erreicht zu haben. Im EU-Haushalt für den Zeitraum 2021–2027 ist ein höheres Ziel von 30 % für Klimaschutzmaßnahmen vorgesehen.
III Im Rahmen dieser Prüfung sollte beurteilt werden, ob die Kommission relevante und zuverlässige Informationen über die klimabezogenen Ausgaben für den Zeitraum 2014–2020 vorgelegt hat. Der Hof untersuchte, wie die Kommission ihre Methodik zur Bewertung der klimabezogenen Ausgaben angewandt hat und inwieweit die gemeldeten Ausgaben zum Klimaschutz beigetragen haben. Außerdem überprüfte er die erwarteten Änderungen bei der Verfolgung der Klimaschutzausgaben im Zeitraum nach 2020. Der Hof führte die Prüfung zu dem gewählten Zeitpunkt durch, um die Kommission bei der Verbesserung der künftigen Berichterstattung über die Klimaschutzausgaben zu unterstützen.
IV Der Hof stellte fest, dass die gemeldeten Ausgaben nicht immer klimarelevant waren. Insgesamt geht aus der Bewertung des Hofes hervor, dass die Kommission den Klimaschutzbeitrag von wesentlichen Elementen der Agrarfinanzierung wie der Cross-Compliance-Regelung, den Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen und dem ökologischen/biologischen Landbau zu hoch angesetzt hat. Diese Bewertung des Hofes wird durch Veröffentlichungen der Kommission, von Hochschuleinrichtungen und von Nichtregierungsorganisationen gestützt.
V Ferner stellte der Hof fest, dass die Kommission den Klimaschutzbeitrag wichtiger Teilbereiche der Infrastruktur- und Kohäsionsfinanzierung wie Eisenbahnverkehr, Strom und Biomasse überschätzt hat. Die Kommission stützte sich nicht auf konservative Annahmen und war bei der Berichterstattung über diese Projekte nicht kohärent.
VI Der Hof ist der Auffassung, dass die Berichterstattung über die Klimaschutzausgaben insgesamt unzuverlässig war. Sie beruhte in erheblichem Maße auf Schätzungen und berücksichtigte nur die potenziellen positiven Auswirkungen auf das Klima, ohne den endgültigen Beitrag zu den Klimazielen der EU zu bewerten. Außerdem bestand das Risiko, dass die geplanten oder gebundenen Beträge nicht ausgegeben würden. Dies könnte die gemeldeten Klimaschutzausgaben weiter in die Höhe treiben. In einem Fall nahm die Kommission den nationalen Beitrag in die EU-Berichterstattung auf.
VII Die Analyse des Hofes ergab, dass die Kommission die Klimaschutzausgaben um mindestens 72 Milliarden Euro – von denen mehr als 80 % aus Agrarmitteln stammten – zu hoch angesetzt hatte. Dies bedeutet, dass rund 13 % des EU-Haushalts 2014–2020 für den Klimaschutz ausgegeben wurden.
VIII Der Hof äußert Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Klimaberichterstattung für den Zeitraum 2021–2027. Trotz der vorgeschlagenen Verbesserungen bei der Berichterstattungsmethodik bestehen die meisten der für den Zeitraum 2014–2020 ermittelten Probleme fort. Das im Jahr 2020 eingeführte Finanzierungsinstrument NextGenerationEU unterliegt dem Grundsatz "Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen", wonach Wirtschaftstätigkeiten die Umwelt- oder Klimaziele nicht erheblich beeinträchtigen dürfen. Der Hof stellte jedoch fest, dass NextGenerationEU aufgrund unklarer Verknüpfungen zwischen Zahlungen und Klimazielen zusätzliche Herausforderungen mit sich bringt.
IX Um die Berichterstattung über Klimaschutzausgaben in Zukunft zu verbessern, empfiehlt der Hof der Kommission, wissenschaftliche Erkenntnisse zu erlangen, um den Klimaschutzbeitrag der EU-Agrarpolitik – der größten Komponente der EU-Klimaberichterstattung – zu untermauern. Der Hof empfiehlt ferner, die Klimaberichterstattung zu verbessern, indem ermittelt wird, welche EU-Ausgaben negative Auswirkungen auf das Klima haben könnten, Leitlinien herausgegeben werden, um Kohärenz zu gewährleisten, und eine Bestandsaufnahme der nicht in Anspruch genommenen Beträge vorgenommen wird. Darüber hinaus sollte die Kommission den Beitrag der Klimaschutzausgaben zu den Klima- und Energiezielen der EU bewerten.
Einleitung
01 Die jüngsten Veränderungen des Klimasystems und der Einfluss menschlicher Tätigkeiten darauf haben nach Angaben des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC, auch bekannt als Weltklimarat) ein Ausmaß erreicht, das beispiellos ist; viele der Veränderungen seien demnach für Jahrhunderte unumkehrbar1. Die Bekämpfung des Klimawandels durch interne politische Maßnahmen und die Zusammenarbeit mit internationalen Partnern ist eine wichtige Priorität für die EU2. In Abbildung 1 sind die Bausteine der EU-Klimapolitik dargestellt.
Internationale Verpflichtungen im Bereich des Klimaschutzes 
02 Im Rahmen des 2005 in Kraft getretenen Kyoto-Protokolls hat sich die EU verpflichtet, ihre Treibhausgasemissionen zwischen 2008 und 2012 um 8 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken3. Dies zielte darauf ab, die Erderwärmung einzudämmen und so einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Darüber hinaus geht es in dem Protokoll um die Anpassung an den Klimawandel und an dessen Auswirkungen.
03 2015 wurde im Rahmen des Übereinkommens von Paris das weltweite Klimaschutzziel festgelegt, die Erderwärmung auf "deutlich unter" 2°C, vorzugsweise auf 1,5°C, zu begrenzen. Außerdem sollte die Fähigkeit der Vertragsparteien zur Anpassung an den Klimawandel verbessert werden. Die EU und ihre Mitgliedstaaten haben das Übereinkommen im Jahr 2016 ratifiziert.
Wichtigste Entwicklungen in Bezug auf den Klimaschutzrahmen der EU 
04 Im Jahr 2011 verkündete die Kommission das Ziel, den für den Klimaschutz bestimmten Anteil des EU-Haushalts für den Zeitraum 2014–2020 auf mindestens 20 % zu erhöhen4. 2012 nahm das Europäische Parlament eine Entschließung an, in der es sich dafür aussprach, "dass mindestens 20 % der Ausgaben für klimabezogene Maßnahmen vorgesehen werden". 2013 stellte der Europäische Rat fest, dass "Klimaschutzmaßnahmen […] im Zeitraum 2014-2020 mindestens 20 % der EU-Ausgaben ausmachen [werden]"5. Im Jahr 2014 integrierte die EU eine Methodik für die Anpassung an den Klimawandel in die Rechtsvorschriften über die europäischen Struktur- und Investitionsfonds6.
05 Die Methodik der Kommission zur Quantifizierung der Klimaschutzausgaben beruht auf der Zuweisung von Koeffizienten an Komponenten von EU-Programmen wie Interventionsbereiche oder Projekte entsprechend ihrem erwarteten Beitrag zum Klimaschutz (siehe Tabelle 1) Bei dieser Methodik handelt es sich um eine angepasste Version der Rio-Marker der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), die 1998 eingeführt wurden, um Maßnahmen zu ermitteln, mit denen die Ziele der Übereinkommen von Rio in die Entwicklungszusammenarbeit einbezogen werden7.
Erwarteter Beitrag zu den Klimazielen: | erheblich | moderat | keiner/unbedeutend |
---|---|---|---|
EU-Klimakoeffizient: | ![]() |
![]() |
![]() |
Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission "Ein Haushalt für 'Europe 2020'", KOM(2011) 500, Teil II, S. 15.
06 Die Kommission erstattet jährlich in ihrem Entwurf des Gesamthaushaltsplans und ihrer Management- und Leistungsbilanz des EU-Haushalts über die klimabezogenen Gesamtausgaben Bericht. Die Generaldirektion Haushalt und die Generaldirektion Klimapolitik sind gemeinsam für dieses jährliche Verfahren zuständig. Im Juni 2021 teilte die Kommission mit, dass die EU 20,1 % ihres Haushalts für den Zeitraum 2014–2020, d. h. 216 Milliarden Euro, für die Bekämpfung des Klimawandels aufgewendet habe, womit das Ziel von 20 % erreicht worden sei8. In Abbildung 2 sind die wichtigsten Ausgabenprogramme dargestellt, die zur Erreichung dieses Ziel beitragen sollten.
Abbildung 2 – Klimabeitrag innerhalb des EU-Haushalts 2014–2020 gemäß den Angaben der Kommission
Hinweis: "Sonstige" umfasst auch das Europäische Nachbarschaftsinstrument, das Programm für die Umwelt- und Klimapolitik, das Instrument für Heranführungshilfe, humanitäre Hilfe usw.
Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage der Management- und Leistungsbilanz des EU-Haushalts 2020 der Kommission (nur in englischer Sprache).
07 Für den Zeitraum 2021–2027 haben das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission eine Zielvorgabe von 30 % für Klimaschutzausgaben festgesetzt – sie liegt damit höher als im vorangegangenen Programmplanungszeitraum (siehe Abbildung 3).
Quelle: Europäischer Rechnungshof auf Grundlage der folgenden Dokumente: Mitteilung der Kommission "Ein moderner Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt – Mehrjähriger Finanzrahmen 2021–2027", COM(2018) 321; Europäischer Rat, Außerordentliche Tagung des Europäischen Rates – Schlussfolgerungen EUCO 10/20, 2020, S. 7; Europäische Kommission, Leitlinien für die Mitgliedstaaten betreffend Aufbau- und Resilienzpläne, SWD(2020) 205, S. 5.
08 2019 veröffentlichte die Kommission ihre Mitteilung Der europäische Grüne Deal, mit dem "die EU zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft werden soll". In der Mitteilung über den Grünen Deal wurde ein EU-Klimaplan für 2030 und 2050 vorgestellt. Der Europäische Rat billigte das Ziel, bis 2050 eine klimaneutrale Union zu erreichen9.
09 Im Jahr 2021 verabschiedete die EU ihr Europäisches Klimagesetz, in dem das verbindliche EU-Ziel der Treibhausgasneutralität bis 2050 festgelegt wurde. Außerdem wurde darin das Zwischenziel festgelegt, die Nettoemissionen bis 2030 (im Vergleich zu 1990) um 55 % zu senken. Mit ihrem "Fit für 55"-Paket unterstützt die Kommission die Fortschritte hin zur Erreichung des Zwischenziels für 2030. Das Paket enthält eine Reihe miteinander verbundener Legislativvorschläge sowie Überarbeitungen und Änderungen von Rechtsvorschriften in Politikbereichen wie Energie, Klima, Gebäude, Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft und sieht die Einrichtung eines "Klima-Sozialfonds" vor.
10 Die Kommission veröffentlichte 2013 eine EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel und 2021 eine neue Strategie10. Gemäß dem Europäischen Klimagesetz sind die Organe der Union und die Mitgliedstaaten verpflichtet, auf eine Anpassung an den Klimawandel hinzuarbeiten.
11 Das Emissionshandelssystem der EU (EHS) unterstützt die Verringerung der Emissionen energieintensiver Industrien, der Strom- und Wärmeerzeugung und des Luftverkehrs11 (siehe Kasten 1). Andere Wirtschaftszweige fallen unter die EU-Rechtsvorschriften zur Lastenteilung, in denen nationale Emissionsreduktionsziele festgelegt sind, die zur Verwirklichung des EU-Ziels beitragen sollen12.
Kasten 1 – Das Emissionshandelssystem der EU
Das EU-EHS ist ein Handelssystem mit festen Obergrenzen (ein sogenanntes "Cap-and-Trade"-System), bei dem die unter das System fallenden Betreiber für jede ausgestoßene Tonne Kohlendioxidäquivalent ein Emissionszertifikat abgeben müssen. Die Betreiber können Zertifikate kostenlos erhalten, im Rahmen von Versteigerungen erwerben oder untereinander mit ihnen handeln. Jedes Jahr wird die Gesamtzahl der verfügbaren Zertifikate unter Festlegung einer "Obergrenze" verringert.
12 Die Energie- und Klimaziele der EU für 2020 und 2030 umfassen Zielvorgaben zur Verringerung der Treibhausgasemissionen, zur verstärkten Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Förderung der Energieeffizienz (siehe Abbildung 4, Abbildung 5 und Abbildung 6). 2021 wurde im Europäischen Klimagesetz das verbindliche Ziel festgelegt, bis 2050 Klimaneutralität in der EU zu erreichen (siehe Ziffer 09), und die Kommission schlug neue Zielvorgaben für Energie aus erneuerbaren Quellen und Energieeffizienz vor13.
13 Die Europäische Umweltagentur (EUA) berichtet Folgendes:
- Die EU hat das Ziel der Verringerung der Treibhausgasemissionen um 20 % bis 2020 erreicht; sie hatte die Treibhausgasemissionen bis 2019 bereits um 24 % gegenüber dem Stand von 1990 gesenkt (siehe Abbildung 4).
- Der Anteil des Verbrauchs von Energie aus erneuerbaren Quellen lag 2019 bei 19,7 %, und der Wert für 2020 wurde auf 21,3 % geschätzt (siehe Abbildung 5).
- Der seit 2006 beobachtete Abwärtstrend beim Energieverbrauch kehrte sich 2015 zwar um, die EUA geht jedoch davon aus, dass die EU ihr Ziel für 2020 mit einer Senkung des Primärenergieverbrauchs um 24 % erreicht hat (siehe Abbildung 6).
Die COVID-19-Pandemie hat sich auf die Treibhausgasemissionen und den Energieverbrauch im Jahr 2020 ausgewirkt14.
Abbildung 4 – EU-Ziele für die Verringerung der Treibhausgasemissionen (Ausgangswert 1990)
Quelle: Europäischer Rechnungshof auf Grundlage der folgenden Dokumente: EEA greenhouse gases - data viewer für den Zeitraum 1990-2019; EEA Report No 13/2021 Trends and projections in Europe 2021 für die Prognose für 2020.
Abbildung 5 – Anteil des Verbrauchs von Energie aus erneuerbaren Quellen in der EU
Hinweis: Im Jahr 2021 schlug die Kommission ein neues Ziel für 2030 vor.
Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Daten der EUA.
Abbildung 6 – Energieeffizienzziel der EU (im Vergleich zum prognostizierten Energieverbrauch im Jahr 2020)
Hinweis: Im Jahr 2021 schlug die Kommission ein neues Ziel für 2030 vor.
Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Daten der EUA.
14 Die Kommission berichtete, dass die Energieeinsparungen auf nationaler Ebene größtenteils auf Energieeffizienzverpflichtungen oder Energiebesteuerung und nur zu einem geringen Teil auf öffentliche Investitionen zurückzuführen waren15. In früheren Berichten kam der Hof zu dem Schluss, dass es nicht möglich war, den Beitrag des EU-Haushalts zum Energieeffizienzziel der EU in Gebäuden und Unternehmen auf der Grundlage des bestehenden Überwachungssystems zu bewerten. Nach Einschätzung des Hofes würden die in die Stichprobe einbezogenen Projekte nur einen begrenzten Beitrag zu den Energieeffizienzzielen leisten16.
Prüfungsumfang und Prüfungsansatz
15 Die Hauptprüfungsfrage des Hofes lautete, ob die Kommission relevante und zuverlässige Informationen über die Klimaschutzausgaben für den Zeitraum 2014–2020 gemeldet hatte. Außerdem analysierte der Hof die Fortschritte im Hinblick auf das Ziel, mindestens 20 % des EU-Haushalts für den Klimaschutz aufzuwenden. Er untersuchte, wie die Kommission ihre Methodik zur Berücksichtigung der Klimaschutzausgaben angewandt hat und inwieweit die Klimaberichterstattung zuverlässig war. Schließlich befasste sich der Hof auch mit dem EU-Rahmen für die Verfolgung der Klimaschutzausgaben nach 2020.
16 Der Hof entschied sich dafür, die Arbeiten zum jetzigen Zeitpunkt durchzuführen, da dieses Thema sowohl auf EU- als auch auf internationaler Ebene ganz oben auf der politischen Agenda steht. Darüber hinaus sind die Klimaschutzausgaben und die Klimaberichterstattung ein Querschnittsthema, das einen erheblichen Teil des EU-Haushalts betrifft (siehe Abbildung 1). Der Bericht des Hofes wird der Kommission dabei helfen, die Relevanz und Zuverlässigkeit ihrer Klimaberichterstattung im Programmplanungszeitraum 2021–2027 zu verbessern. Der Hof geht davon aus, dass seine Feststellungen und Empfehlungen im Zusammenhang mit dem Ziel der EU, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, von Nutzen sein werden.
17 Die Prüfung baut auf früheren Arbeiten des Hofes in diesem Bereich auf, bei denen Schwachstellen in der Methodik zur Verfolgung der Klimaschutzmaßnahmen festgestellt wurden, die zu überhöhten Schätzungen der Klimaschutzausgaben geführt haben17. Darin werden zuvor überprüfte Bereiche eingehender untersucht und weitere Bereiche in den Prüfungsumfang aufgenommen. Im Anhang sind die früheren Empfehlungen des Hofes aufgeführt, die für die Klimaberichterstattung nach wie vor relevant sind und die Arbeit des Hofes ergänzen.
18 Der Hof nahm eine Neubewertung des Beitrags des EU-Haushalts zum Klimaschutz unter Anwendung der drei Klimakoeffizienten der EU vor, auf denen die Methodik der Kommission beruht (siehe Tabelle 2). Dazu stützte sich der Hof auf die vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse, seine bisherige Arbeit sowie einschlägige Prüfungshandlungen. Angesichts der Art des Prüfungsverfahrens und der eingeschränkten Verfügbarkeit von Daten sind die Quantifizierungen des Hofes nur als Richtwerte anzusehen. In die Prüfung einbezogen wurden alle EU-Programme mit einem Beitrag von mehr als 2 % zur Klimaberichterstattung (siehe Abbildung 2). Abbildung 7 gibt einen Überblick über den Prüfungsansatz des Hofes und die wichtigsten Quellen für Prüfungsnachweise.
Abbildung 7 – Prüfungsansatz des Hofes und wichtigste Quellen für Prüfungsnachweise
1 OECD, Climate Action Network, Institut für europäische Umweltpolitik, Zentrum für Europäische Politische Studien und Europäische Investitionsbank.
2 Generaldirektion Haushalt, Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen, Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration, Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Generaldirektion Mobilität und Verkehr, Generaldirektion Energie, Generaldirektion Klimapolitik, Generaldirektion Forschung und Innovation, Generaldirektion Regionalpolitik und Stadtentwicklung, Generaldirektion für internationale Partnerschaften, Generaldirektion Unterstützung von Strukturreformen und Taskforce "Aufbau und Resilienz".
Quelle: Europäischer Rechnungshof.
Bemerkungen
Die gemeldeten Ausgaben waren nicht immer klimarelevant
19 Als klimarelevant gemeldete EU-Ausgaben sollten auf den Klimaschutz oder die Anpassung an den Klimawandel ausgerichtet sein, zu den Energie- und Klimazielen der EU beitragen oder den Auswirkungen und Risiken des Klimawandels entgegenwirken. Ausgaben, die einen Beitrag zum Klimaschutz leisten, sollten auf der Grundlage realistischer Klimakoeffizienten berechnet werden. In diesem Abschnitt werden die wichtigsten Bereiche derjenigen öffentlichen Ausgabenprogramme der EU untersucht, die als klimarelevant gemeldet wurden: Landwirtschaft, Infrastruktur und Kohäsion.
Die Hälfte der gemeldeten EU-Klimaausgaben entfällt auf die Landwirtschaft, aber die Emissionen der landwirtschaftlichen Betriebe gehen nicht zurück
20 Die beiden Hauptkomponenten der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU sind der Europäische Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER). Ihre wichtigsten Merkmale und Beiträge zur Klimaberichterstattung 2014–2020 sind in Kasten 2 und Kasten 3 zusammengefasst.
Kasten 2 – Beitrag zur Klimaberichterstattung 2014–2020: Direktzahlungen im Rahmen des EGFL
Im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) werden aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) Direktzahlungen und Marktmaßnahmen finanziert. Bei den Direktzahlungen, die den größten Teil der EGFL-Finanzierung ausmachen, handelt es sich um Agrarbeihilfezahlungen, die direkt an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe geleistet werden (z. B. flächenbezogene Zahlungen).
Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage der Berichterstattung der Kommission.
21 Die Hälfte der von der EU gemeldeten Klimaschutzausgaben bezieht sich auf die Landwirtschaft (siehe Abbildung 2). Laut einem Bericht des Hofes aus dem Jahr 2021 sind die Treibhausgasemissionen aus der Landwirtschaft in der EU seit 2010 nicht zurückgegangen18. Modellierungsstudien zum Klimaschutz deuten darauf hin, dass die Treibhausgasemissionen aus der EU-Landwirtschaft ohne Direktzahlungen um 2,5–4,2 % niedriger wären. Dies ist eine Folge des Rückgangs der landwirtschaftlichen Tätigkeit, wobei der größte Beitrag aus der Rinderhaltung kommt19. Die Verringerung der Treibhausgasemissionen, die sich in der EU aus einer Verringerung der Direktzahlungen/der landwirtschaftlichen Tätigkeit ergäbe, würde bis zu einem gewissen Grad durch höhere Emissionen außerhalb der EU ausgeglichen (Verlagerung von CO2-Emissionen)20.
22 Landwirtschaftliche Verfahren wie der Anbau von Deckfrüchten oder die Erhaltung des Gehalts an organischer Bodensubstanz sind sowohl für den Klimaschutz als auch für die Anpassung an den Klimawandel von Nutzen21. Was die Anpassung an den Klimawandel betrifft, so verbessern die Einnahmen aus Direktzahlungen die Fähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe, negativen Schocks infolge des Klimawandels standzuhalten22. Eine Abhängigkeit von Direktzahlungen kann jedoch dazu führen, dass unrentable landwirtschaftliche Betriebe fortbestehen, was zu einer Verlangsamung struktureller Veränderungen führen würde, die für die Anpassung an den Klimawandel erforderlich sein könnten23.
23 Bei der Berechnung des Beitrags der Direktzahlungen zum Klimaschutz berücksichtigt die Kommission sowohl die Ökologisierungskomponente als auch die Nichtökologisierungskomponente24. Ökologisierung bezeichnet die Einführung von Landbewirtschaftungsmethoden, die dem Klima- und Umweltschutz förderlich sind. Kleinere Betriebe können Unterstützung im Rahmen der Ökologisierung erhalten, ohne Ökologisierungsanforderungen erfüllen zu müssen25. Ökologisierungsanforderungen gelten ebenfalls nicht für Betriebe, die als "per Definition umweltfreundlich" angesehen werden (z. B. Biobauern). Beiträge der Nichtökologisierung skomponente werden vor allem deshalb berücksichtigt, weil sie unter die Cross-Compliance-Regelung fallen, in der Vorschriften für Umwelt, Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Bodenbearbeitung festgelegt sind.
24 Da sich die Ökologisierung auch auf die Klimaziele bezieht26, ist sie gemäß der Methodik der Kommission – mit einem Gesamtbeitrag von 28 Milliarden Euro – klimarelevant. Aus diesem Grund kann davon ausgegangen werden, dass der Beitrag der Ökologisierung mit der Methodik im Einklang steht. Aus einer von der Kommission veröffentlichten Bewertungsstudie geht jedoch hervor, dass die Auswirkungen der Ökologisierung auf den Klimaschutz höchst ungewiss und wahrscheinlich gering sind27. Auch in anderen Studien wird nur von sehr geringen Auswirkungen der Ökologisierung berichtet, wobei Änderungen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsmethoden zwischen 2 % und 5 % der landwirtschaftlichen Fläche betreffen28. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Ökologisierungsanforderungen weitgehend den bereits bestehenden Landbewirtschaftungsmethoden entsprechen. In einem früheren Bericht stellte der Hof fest, dass die Ökologisierung den in Grünland gespeicherten Kohlenstoff nur in begrenztem Maße schützt und nur geringfügige Auswirkungen auf die Treibhausgasemissionen hat29.
25 Nach Angaben der Kommission leisten 20 % der auf die Nichtökologisierung skomponente entfallenden Mittel (17,5 Milliarden Euro) einen moderaten Beitrag zum Klimaschutz (Koeffizient von 40 %). Daraus ergibt sich ein Nettobeitrag der Nichtökologisierungskomponente von 8 %. Die Kommission wendet einen Gewichtungsfaktor von 20 % an, da er der Strafe für Verstöße gegen die Cross-Compliance-Vorschriften entspricht. Gemäß der Bewertung des Hofes ist der Beitrag der Nichtökologisierungskomponente zum Klimaschutz vernachlässigbar (siehe Tabelle 2).
Tabelle 2 – Bewertung des Beitrags der Nichtökologisierungskomponente zum Klimaschutz durch den Hof
Nichtökologisierungskomponente und angewandter Klimakoeffizient | Bewertung durch den Hof unter Verwendung der Methodik der Kommission und Auswirkungen auf die Berichterstattung | |
---|---|---|
Beitrag der Nichtökologisierungskomponente: 17,5 Milliarden Euro | ||
Cross-Compliance: ![]() ![]() (Bodenerosion) ![]() (organische Substanz im Boden) ![]() |
![]() ![]() ![]() ![]() |
![]() 17,5 Milliarden Euro wahrscheinliche Überschätzung |
Quelle: a: Analyse 01/2020 des Hofes, "Verfolgung der Klimaschutzausgaben im EU-Haushalt", Ziffer 27; b: Sonderbericht 26/2016 des Hofes, "Vereinfachung der Cross-Compliance und Steigerung ihrer Wirksamkeit – nach wie vor eine Herausforderung", S. 29; c: Sonderbericht 31/2016 des Hofes, "Mindestens jeder fünfte Euro des EU-Haushalts für den Klimaschutz: Trotz ehrgeiziger Bemühungen besteht ein großes Risiko, das Ziel nicht zu erreichen"; d: Europäische Kommission, DG AGRI - Annual Activity Report for 2019; Annexes, S. 192; e: Europäische Kommission, Evaluation study of the impact of the CAP on climate change and greenhouse gas emissions, Alliance Environnement, 2019, S. 96.
Kasten 3 – Beitrag zur Klimaberichterstattung 2014–2020: ländliche Entwicklung
Aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) wird die ländliche Entwicklung in der EU im Rahmen der GAP kofinanziert. Er zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft zu stärken, die Umwelt und die Lebensqualität in ländlichen Gebieten zu verbessern und die Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft zu fördern.
Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage der Berichterstattung der Kommission.
26 Wie sich die Mittel für die Entwicklung des ländlichen Raums auf den Klimaschutz auswirken, ist unklar. Einer Studie der Kommission zufolge würde die landwirtschaftliche Produktion ohne Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums zurückgehen, und die Treibhausgasemissionen aus der Landwirtschaft in der EU könnten bis 2030 um 1,6 % niedriger ausfallen30. Die Verringerung der Treibhausgasemissionen in der EU würde jedoch bis zu einem gewissen Grad durch einen Anstieg in Nicht-EU-Ländern ausgeglichen (siehe Ziffer 21). In einer anderen Evaluierung kommt die Kommission zu der Einschätzung, dass einige Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (hauptsächlich Natura 2000) zu einer Reduzierung der Treibhausgasemissionen aus der Landwirtschaft um 1,1 % beitragen. In der Evaluierung räumt die Kommission jedoch ein, dass sie die Auswirkungen der Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 zu hoch eingeschätzt hat und dass es in einigen Fällen zu Doppelzählungen gekommen ist31. In einem früheren Bericht stellte der Hof fest, dass die Unterstützung für die Entwicklung des ländlichen Raums nur selten für wirksame Klimaschutzmaßnahmen eingesetzt wurde32. Zahlungen für die Entwicklung des ländlichen Raums können zur Anpassung an den Klimawandel beitragen (siehe Ziffer 22 und Tabelle 3).
27 Um den Anteil der Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums zu berechnen, der zum Klimaschutz beiträgt, weist die Kommission verschiedenen Prioritäten und Schwerpunktbereichen des ELER Klimakoeffizienten zu. So haben beispielsweise Priorität 4 ("Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der mit der Land- und Forstwirtschaft verbundenen Ökosysteme") und Priorität 5 ("Ressourceneffiziente, klimaresistente Wirtschaft") des ELER einen Klimakoeffizienten von 100 %. Während Priorität 5 ausdrücklich auf ein Klimaziel Bezug nimmt, ist dies bei Priorität 4 nicht der Fall, obwohl die Kommission der Auffassung ist, dass davon erhebliche Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel zu erwarten sind. Bei der Erstellung eines früheren Berichts, in dem Fallstudien, einschlägige Literatur und interne Vermerke der Kommission analysiert wurden, fand der Hof nur wenige Anhaltspunkte, die die Anwendung eines Klimafaktors von 100 % auf Priorität 4 rechtfertigen könnten33. Tabelle 3 zeigt, wie der Hof die wichtigsten Maßnahmen für Priorität 4 bewertet hat.
Tabelle 3 – Bewertung des Klimaschutzbeitrags der ELER-Priorität 4 durch den Hof
ELER-Maßnahme und angewandter Klimakoeffizient | Bewertung des Hofes unter Verwendung der Methodik der Kommission und Auswirkungen auf die Berichterstattung | |
---|---|---|
Gebiete, die aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligt sind 16,1 Mrd. Euro | ||
![]() ![]() |
![]() ![]() ![]() |
![]() wahrscheinliche Überschätzung: 16,1 Mrd. Euro |
Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen 15,7 Mrd. Euro | ||
![]() ![]() |
![]() ![]() ![]() |
![]() wahrscheinliche Überschätzung: 9,4 Mrd. Euro |
Ökologischer/biologischer Landbau 7,5 Mrd. Euro | ||
![]() ![]() |
![]() ![]() ![]() |
![]() wahrscheinliche Überschätzung: 4,5 Mrd. Euro |
Quelle: Europäischer Rechnungshof auf Grundlage der folgenden Dokumente: a: Europäische Kommission, "Evaluation of the impact of the CAP on climate change and greenhouse gas emissions", SWD(2021) 115, S. 40, 53; b: Europäische Kommission, Evaluation study of the impact of the CAP on climate change and greenhouse gas emissions, 2019, S. 19, 127, 129, 245; c: Sonderbericht 31/2016 des Hofes, "Mindestens jeder fünfte Euro des EU-Haushalts für den Klimaschutz: Trotz ehrgeiziger Bemühungen besteht ein großes Risiko, das Ziel nicht zu erreichen", Ziffer 52; d: Smith, L. G. et al., The greenhouse gas impacts of converting food production in England and Wales to organic methods, S. 4, 2019; e: Purnhagen, K.P., et al., Europe’s Farm to Fork Strategy and Its Commitment to Biotechnology and Organic Farming: Conflicting or Complementary Goals?, S. 603, 605, 2021.
28 In einem Bericht aus dem Jahr 2016 untersuchte der Hof die "Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten" (Priorität 6b) und stellte fest, dass sie insgesamt keinen wesentlichen Beitrag zu den Klimazielen geleistet hat34. Die Projektanalyse des Hofes (siehe Tabelle 4) bestätigt, dass der Klimakoeffizient von 40 % nicht gerechtfertigt war.
Tabelle 4 – Bewertung des Klimaschutzbeitrags der ELER-Priorität 6b durch den Hof
![]() Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten |
![]() Von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung |
---|---|
4,8 Mrd. Euro | 6,8 Mrd. Euro |
Die Projekte können Investitionen in Energie aus erneuerbaren Quellen oder Energieeinsparungen umfassen, doch stellte der Hof fest, dass die meisten Projekte entweder nicht klimabezogen oder potenziell schädlich waren (z. B. Gebäudeinfrastruktur). | Bei den Prüfungen des Hofes hat sich bestätigt, dass diese Projekte hauptsächlich soziale oder wirtschaftliche Aspekte betrafen und (wenn überhaupt) einen unerheblichen Beitrag zum Klimaschutz leisteten. |
Von den 17 Projekten, die im Rahmen dieser Maßnahme für die Zuverlässigkeitserklärung des Hofes für den Zeitraum 2014-2020 ausgewählt wurden, -> betrafen 10 lokale Straßen (negative Auswirkungen auf das Klima); -> waren zwei mit Klimaschutzmaßnahmen verknüpft. |
Von den 78 ELER-Projekten, die für den Sonderbericht des Hofes zu dieser Maßnahme ausgewählt wurden35, -> war eines mit Klimaschutzmaßnahmen verknüpft. Von den 18 Projekten, die im Rahmen dieser Maßnahme für die Zuverlässigkeitserklärung des Hofes für den Zeitraum 2014-2020 ausgewählt wurden, -> war eines mit Klimaschutzmaßnahmen verknüpft. |
![]() Wahrscheinliche Überschätzung: 11,6 Mrd. Euro |
Hinweis: Diese Stichproben wurden im Rahmen anderer Prüfungen verwendet, und sie untermauern die Schlussfolgerungen des Hofes zu den Verknüpfungen mit Klimaschutzmaßnahmen.
Quelle: Europäischer Rechnungshof.
Einige Annahmen im Rahmen der Bewertung des Beitrags von Infrastruktur- und Kohäsionsmitteln zum Klimaschutz sind inkohärent
29 Der Großteil der EU-Ausgaben für Infrastruktur und Kohäsion wird über die Fazilität "Connecting Europe", den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und den Kohäsionsfonds (KF) bereitgestellt. Ihre wichtigsten Merkmale und Beiträge zur Klimaberichterstattung 2014–2020 sind in Kasten 4 und Kasten 5 zusammengefasst.
Kasten 4 – Beitrag zur Klimaberichterstattung 2014–2020: Fazilität "Connecting Europe" (CEF)
Aus der CEF werden vorrangige Investitionen in den Sektoren Energie, Verkehr und Telekommunikation unterstützt. Darunter fallen Projekte in folgenden Bereichen: grenzüberschreitende Energieinfrastruktur, sauberere Verkehrsträger, Hochgeschwindigkeits-Breitbandverbindungen und digitale Netze.
Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage der Berichterstattung der Kommission.
30 Die allgemeinen Ziele der CEF beziehen sich auf die Energie- und Klimaziele der EU (siehe Ziffern 12–14) und umfassen somit auch den Klimaschutz36. Die Kommission räumt jedoch ein, dass im Rahmen der Fazilität "Connecting Europe" vor allem Projekte finanziert werden, die das reibungslose Funktionieren des EU-Binnenmarkts gewährleisten37. Klimaschutzziele und -kriterien sind für die Genehmigung von Projekten nicht erforderlich: Der Kommission zufolge wurde nachhaltiger und effizienter Verkehr nur bei 4 % (entspricht 0,9 Milliarden Euro) der CEF-Verkehrsprojekte als Hauptziel der Finanzierung genannt38. Auf den Verkehr entfällt jedoch etwa ein Viertel der Treibhausgasemissionen der EU, wobei der Straßenverkehr den größten Anteil ausmacht39.
31 Was die Anpassung an den Klimawandel betrifft, so könnten modernisierte Eisenbahnprojekte gezielte Investitionen in die Hochwasservermeidung entlang der Eisenbahnstrecken, verstärkte Dämme oder Anpassungsmaßnahmen im Hinblick auf Klimakatastrophen durch Überwachungssysteme für Tunnel und Brücken umfassen40. Angesichts der verfügbaren Daten ist eine Quantifizierung dieser Investitionen nicht möglich.
32 Um den Anteil der als Klimaschutzausgaben gekennzeichneten CEF-Ausgaben für den Zeitraum 2014–2020 zu berechnen, wandte die Kommission rückwirkend die in der CEF-Verordnung für die Zeit nach 202041 vorgesehenen Klimakoeffizienten an, auch wenn ähnliche Projekte im Rahmen der Kohäsionspolitik unterschiedlich behandelt werden (siehe Ziffer 40). Die Analyse des Hofes ergab, dass die von der Kommission für die wichtigsten CEF-Teilsektoren verwendeten Koeffizienten großzügig waren (siehe Tabelle 5).
Tabelle 5 – Bewertung des wichtigsten Beitrags der CEF-Teilsektoren zum Klimaschutz durch den Hof
CEF-Teilsektor und angewandter Klimakoeffizient | Bewertung des Hofes unter Verwendung der Methodik der Kommission und Auswirkungen auf die Berichterstattung | |
---|---|---|
Verkehr: Eisenbahnverkehr 15,3 Mrd. Euro | ||
![]() Die Projekte betreffen größtenteils die Modernisierung der Eisenbahn. ![]() |
![]() ![]() ![]() ![]() |
![]() wahrscheinliche Überschätzung: 9,2 Mrd. Euro |
Energie: Strom 2,8 Mrd. Euro | ||
![]() Die Projekte betreffen in erster Linie Energieverbindungen und damit verbundene Studien. ![]() |
![]() ![]() ![]() |
![]() wahrscheinliche Überschätzung: 1,7 Mrd. Euro |
Quelle: a: Pritchard J. A., The potential of the railway to reduce greenhouse gas emissions, 2011, S. 942, 945-946, 949; b: Olugbenga O., Embodied emissions in rail infrastructure: a critical literature review, 2019, S. 14; c: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 im Hinblick auf eine Methodik für die Anpassung an den Klimawandel; d: EUA-Bericht Nr. 13/2020, Trends and projections in Europe 2020, 2020, S. 29; e: Eurostat, Statistics on renewable energy (SHARES summary results 2020).
Kasten 5 – Beitrag zur Klimaberichterstattung 2014–2020: Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und Kohäsionsfonds (KF)
Die Kohäsionspolitik der EU zielt darauf ab, die wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Unterschiede innerhalb der EU zu verringern. Im Zeitraum 2014–2020
· wurden aus dem EFRE Projekte finanziert, die auf Investitionsprioritäten wie Innovation und Forschung, Digitale Agenda, Unterstützung für kleine und mittlere Unternehmen sowie kohlenstoffarme Wirtschaft ausgerichtet waren;
· wurden mit Mitteln des Kohäsionsfonds in den Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen unter 90 % des EU-Durchschnitts liegt, Infrastrukturinvestitionen in den Bereichen Verkehr und Umwelt finanziert.
Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage der Berichterstattung der Kommission.
33 Die EU-Rechtsvorschriften bilden den Rahmen für die Verbuchung von Klimaschutzausgaben im Rahmen der Fonds der Kohäsionspolitik42. Die Kommission und die Mitgliedstaaten verwalten den EFRE und den Kohäsionsfonds gemeinsam. Die Mitgliedstaaten sind für die Projektauswahl und die Berichterstattung an die Kommission zuständig. Die Kommission erhält konsolidierte Informationen von den Mitgliedstaaten, die nach den in den Rechtsvorschriften festgelegten einschlägigen Interventionsbereichen aufgeschlüsselt sind. Diesen wurden spezifische Klimakoeffizienten zugewiesen.
34 Die Kommission verfügt über eine umfassende, öffentlich zugängliche Plattform, in der Informationen über die Verfolgung klimabezogener Ausgaben nach Kohäsionsfonds, Mitgliedstaat und Programm erfasst werden43. Laut einer Studie spiegelten die Klimakoeffizienten des EFRE und des Kohäsionsfonds für den Zeitraum 2014–2020 im Allgemeinen den Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel wider44. Der Hof stellte jedoch einige Probleme bei Biomasseprojekten und Gasinfrastruktur fest (siehe Abbildung 8).
Abbildung 8 – Probleme mit dem Beitrag des EFRE- und des Kohäsionsfonds zu den Klimaschutzausgaben
*Hinweis: Der Risikobetrag bezieht sich auf den Gesamtbetrag, der in Seehäfen, Binnenhäfen oder Wasserstraßen investiert wird, da keine Informationen über die Gaskomponente dieser Projekte vorliegen.
Quelle: Europäischer Rechnungshof auf Grundlage der folgenden Dokumente: Camia A. et al., The use of woody biomass for energy purposes in the EU, 2021, S. 86, 143-147; Fisch-Romito, V. et al., Systematic map of the literature on carbon lock-in induced by long-lived capital; Environmental Research Letters; Brauers, H. et al., Liquefied natural gas expansion plans in Germany: The risk of gas lock-in under energy transitions; Energy Research & Social Science.
Berichterstattung über klimabezogene Ausgaben insgesamt unzuverlässig
35 Im Rahmen der für die Berichterstattung über Klimaschutzausgaben verwendeten Methodik sollten alle einschlägigen Mittel für Klimaschutzmaßnahmen berücksichtigt werden. Dabei sollten zuverlässige Schätzungen verwendet werden, die auf nachgewiesenen Beiträgen zu den Klimazielen beruhen. Die Methodik sollte keinen hohen Verwaltungsaufwand verursachen und von der Kommission und den Mitgliedstaaten im gesamten EU-Haushalt einheitlich angewandt werden. Die Kommission sollte Prüfungen und Kontrollen durchführen, um die Zuverlässigkeit der Klimaberichterstattung sicherzustellen.
Beschränkungen und uneinheitliche Anwendung der Methodik
36 Der Ausschuss für Entwicklungshilfe (DAC) der OECD hat die Rio-Marker (siehe Ziffer 05) entwickelt, um die Hilfe für Entwicklungsländer auf der Grundlage der Verknüpfung der Finanzierungsziele mit dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel zu überwachen. Die Marker sind qualitativer Natur, da der DAC der OECD nicht beabsichtigte, genaue Zahlen bereitzustellen, sondern einen Hinweis auf die Höhe der Klimafinanzierung geben wollte.
37 Die Kommission passte das OECD-Modell an und verwendete es bei allen öffentlichen Ausgaben, um die Klimaschutzausgaben aus dem EU-Haushalt zu quantifizieren (siehe Abbildung 2). Die wesentlichen Vorteile dieser Methode sind laut Kommission der geringe Verwaltungsaufwand und die einfache Anwendung45. Eine Methodik, die sich auf die festgelegten Ziele oder den erwarteten Beitrag zum Klimaschutz stützt, umfasst jedoch in erheblichem Umfang Näherungswerte, da die Rio-Marker keine genaue Quantifizierung der nachverfolgten Ausgaben ermöglichen46.
38 Der EU-Haushalt umfasst viele Ziele, die parallel zu den Klimazielen verfolgt werden müssen, wie etwa die Förderung des sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalts. Naturgemäß ist es schwierig, Konflikte zwischen den Zielen zu vermeiden und den Beitrag eines Programms zu jedem einzelnen Ziel zu messen. So zielt die Finanzierung im Rahmen der Kohäsionspolitik beispielsweise darauf ab, die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten und Regionen zu verringern. Die Finanzierung von Infrastrukturen zur Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung kann allerdings zu einem Anstieg der Treibhausgasemissionen führen. Bei der Methodik zur Verfolgung der Klimaschutzausgaben werden nur die potenziellen positiven Auswirkungen auf das Klima berücksichtigt, während die potenziellen negativen Klimaauswirkungen von Maßnahmen, die auf andere EU-Ziele ausgerichtet sind, nicht verfolgt werden (siehe Abbildung 9).
Abbildung 9 – Beispiele für geförderte Maßnahmen mit nützlichen oder potenziell schädlichen Auswirkungen auf das Klima
Quelle: Europäischer Rechnungshof.
39 Bei der derzeitigen Verfolgungsmethode handelt es sich um ein A-priori-Verfahren, bei dem der endgültige Beitrag zu den Klimazielen der EU nicht bewertet wird. Bei der Methode müssen weder die Auswirkungen der Ausgaben auf die Treibhausgasemissionen quantifiziert werden, noch werden spezifische Indikatoren für die Anpassung an den Klimawandel festgelegt. Die Kommission räumt zwar ein, dass die Überwachung der Fortschritte gewährleistet, dass die Klimapolitik wirksam in alle Politikbereiche einbezogen wird47, sie hat jedoch kein System zur Überwachung der klimabezogenen Ergebnisse eingerichtet.
40 Die Kommission betonte die Notwendigkeit gemeinsamer Verfahren für die Verfolgung klimabezogener Ausgaben48. Im Rahmen seiner Prüfung deckte der Hof verschiedene weitere Unstimmigkeiten bei der Anwendung der Methode zur Berechnung der klimabezogenen Ausgaben auf:
- Rechtsgrundlage der Methodik: Die anwendbaren Koeffizienten (und die Gründe für ihre Verwendung) wurden in den Rechtsvorschriften für die europäischen Struktur- und Investitionsfonds festgelegt (siehe Ziffer 04), nicht jedoch in den Rechtsvorschriften für andere Fonds (z. B. EGFL, CEF und Horizont 2020). Eine rückwirkende Anpassung der Koeffizienten war somit möglich (siehe Ziffer 46).
- Wahl der Koeffizienten: Ähnlichen Projekten wurden unterschiedliche Koeffizienten zugewiesen. So erhielten beispielsweise Eisenbahnverkehrsprojekte im transeuropäischen Netz im Rahmen der Fazilität "Connecting Europe" einen höheren Marker (100 %) als im Rahmen des EFRE und des Kohäsionsfonds (40 %). Der Hof ermittelte 10 Luftverkehrsprojekte im Rahmen von Horizont 2020, denen trotz ähnlicher Beschreibungen und Ziele unterschiedliche Koeffizienten zugewiesen wurden. Auf dieselbe Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums können je nach Schwerpunktbereich, dem sie zugewiesen ist, unterschiedliche Koeffizienten angewandt werden.
- Granularität (Feinheitsstufe der Gliederung in einem Datensatz): Koeffizienten werden auf unterschiedlichen Feinheitsstufen zugewiesen, z. B. Projektebene (CEF), Interventionsbereich (EFRE), Schwerpunktbereich oder Priorität (ELER) und Haushaltslinie (EGFL).
41 Bei der Berichterstattung über Klimaschutzausgaben unterscheidet die Kommission nicht zwischen Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel. Wenn Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel unter einem gemeinsamen Marker zusammengefasst werden, ist es nicht möglich, den für den jeweiligen Bereich bestimmten Anteil des EU-Haushalts zu berechnen. Eine Ausnahme bildet die Berichterstattung der Kommission über die Hilfen der EU für Entwicklung und Zusammenarbeit, bei der zwischen den beiden Bereichen unterschieden wird. Im Einklang mit der OECD-Methodik weist die Kommission getrennte Klimakoeffizienten für Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel zu und erstattet der OECD über beide Bereiche Bericht. In Abbildung 10 sind die Merkmale der Methodik der Kommission dargestellt.
42 Die Kommission stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten – Irland, Frankreich, Italien, Niederlande, Finnland, Schweden und bis zu einem gewissen Grad auch Dänemark – über ihre Haushaltspolitik unter Berücksichtigung von Umwelt- oder Klimagesichtspunkten berichten49. Um über die Auswirkungen ihres Staatshaushalts auf die Umwelt (grüne Haushaltsplanung) Bericht zu erstatten, wendet die französische Regierung eine umfassende Methode an, die sowohl Einnahmen als auch Ausgaben abdeckt. Beim französischen Modell werden sowohl die positiven als auch die negativen Umweltbeiträge des Staatshaushalts verfolgt. Tabelle 6 enthält eine vergleichende Analyse des französischen und des EU-Modells.
Tabelle 6 – Vergleichende Analyse des französischen und des EU-Modells für die Klima-/Umweltberichterstattung
Merkmal | Französisches Modell | EU-Modell | |
---|---|---|---|
Berichterstattungsbereiche | ![]() |
Anpassung an den Klimawandel | Klimaschutzmaßnahmen |
![]() |
Klimaschutz | ||
![]() |
Biologische Vielfalt | Biologische Vielfalt | |
![]() |
Wasserbewirtschaftung | Nicht verfolgt | |
![]() |
Verschmutzung | Saubere Luft | |
![]() |
Kreislaufwirtschaft und Abfall | Nicht verfolgt | |
Berichterstattung über … | … Umwelt und Klima | … Klima | |
Unterscheidung zwischen Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel |
Ja
![]() |
Nein ![]() mit Ausnahme der EU-Hilfen für Entwicklung und Zusammenarbeit im Einklang mit den Bericht-erstattungspflichten der OECD |
|
Bewertungsgrundlage | Ein breites Spektrum an Auswirkungen und unterschiedliche Zeithorizonte | Erwarteter Beitrag zu den Klimazielen | |
Berücksichtigung möglicher negativer Auswirkungen öffentlicher Ausgaben |
Ja ![]() |
Nein ![]() |
|
Marker | Fünf (-1 = nachteilige Auswirkungen; 0 = keine Auswirkungen; 1 bis 3 = förderliche Auswirkungen) | Drei (0 %, 40 % und 100 %) – siehe Tabelle 1 | |
Quantifizierung der einschlägigen Ausgaben im Haushalt |
![]() Förderlich 6,6 % Gemischt 0,9 % Keine Auswirkungen 90,8 % Nachteilig 1,7 % |
![]() Förderlich 20,1 % Keine Auswirkungen 79,9 % |
Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage folgender Dokumente: Französische Regierung, Bericht über die Umweltauswirkungen des Staatshaushalts, 2020 (nur in französischer Sprache); Management- und Leistungsbilanz des EU-Haushalts 2020 der Kommission (nur in englischer Sprache).
43 Die Kommission erkennt zwar an, wie wichtig die Festlegung klimabezogener Zielvorgaben in allen einschlägigen Politikbereichen ist50, doch nicht allen einschlägigen Programmen wurde ein Ziel zugewiesen. Tabelle 7 enthält Beispiele für klimarelevante Politikbereiche und ihre in den Rechtsvorschriften für den Zeitraum 2014–2020 festgelegten Ausgabenziele. Diese Zielvorgaben könnten eine Neuausrichtung des EU-Haushalts hin zu umweltfreundlicheren Ausgaben bewirken; sie wurden jedoch nicht für den gesamten Haushalt einheitlich festgelegt.
Tabelle 7 – Beispiele für klimarelevante Politikbereiche und ihre in den Rechtsvorschriften festgelegten Ausgabenziele für den Zeitraum 2014–2020:
Programm | Ausgabenziel | Rechtsgrundlage | ||
---|---|---|---|---|
Kein klimarele-vantes Ziel | CEF | ![]() |
Kein Klimaziel | |
Umwelt- und Klimaziele | EGFL | ![]() |
30 % für die Ökologisierung | Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. |
ELER | ![]() |
Mindestens 30 % für Klima- und Umweltmaßnahmen | Artikel 59 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. | |
Klimaziele | EFRE | ![]() |
Von mindestens 12 % bis mindestens 20 % zur Unterstützung des Übergangs zu einer CO2-armen Wirtschaft | Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013. |
Horizont 2020 | ![]() |
Mindestens 35 % für Klimaschutzmaßnahmen | Erwägungsgrund 10 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013. | |
DCI | ![]() |
Mindestens 20 % für Klimaschutzmaßnahmen | Erwägungsgrund 20 der Verordnung (EU) Nr. 233/2014. |
Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage der oben genannten Rechtsvorschriften.
Gemeldete Klimaschutzausgaben wurden nicht zwangsläufig ausgegeben
44 Für den Zeitraum 2014–2020 meldete die Kommission etwa 216 Milliarden Euro als klimabezogene Ausgaben51. Bei ihrer Berichterstattung stützt sie sich jedoch in der Regel auf geplante oder gebundene Beträge (siehe Abbildung 11). Eine Ausnahme bildet der ESF, da sich die Kommission in diesem Fall auf die tatsächlich ausgegebenen Beträge stützt, auch wenn es sich um die kumulierten Ausgaben der EU und der Mitgliedstaaten handelt (siehe Kasten 6).
Abbildung 11 – Unterschiedliche Grundlagen für die Klimaberichterstattung der Kommission
Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage der Klimaberichterstattung der Kommission.
Kasten 6 – Klimaberichterstattung für den ESF im Zeitraum 2014–2020
Anders als bei anderen Förderprogrammen beruhen die von der Kommission für den ESF gemeldeten Klimaschutzausgaben auf ausgegebenen Beträgen.
Da die nationalen Behörden eine größere Zahl von Projekten als klimarelevant eingestuft haben als ursprünglich erwartet, stiegen die gemeldeten klimabezogenen Ausgaben für den ESF von 1,1 Milliarden auf 5,5 Milliarden Euro, was einem Anstieg um 400 % entspricht.
Der Hof stellte fest, dass die Kommission die Ausgaben der Mitgliedstaaten in die der EU einbezogen hatte, wodurch die EU-Ausgaben um 1,5 Milliarden Euro bzw. 38 % überbewertet wurden.
Quelle: Public dashboard for European Structural and Investment Funds (abgerufen am 22.11.2021); Europäische Kommission, Management- und Leistungsbilanz des EU-Haushalts 2020, interne Dokumente der Kommission.
45 Wenn die gemeldeten Zahlen auf geplanten oder gebundenen Beträgen beruhen, werden sie durch nicht verwendete oder nicht ausgezahlte Mittel (z. B. aufgrund von Projektverzögerungen, verspäteten Zahlungen oder mangelnder Ausgereiftheit der Projekte) zu hoch angesetzt52 (siehe Abbildung 12). In einem Bericht aus dem Jahr 2018 ermittelte der Hof die Auswirkungen, die dies auf den Zeitraum 2007–2013 hatte53.
Abbildung 12 – Ausgaben in Prozent des veranschlagten Betrags (Auswahl der Mittel, die für die Finanzierung von Projekten im Zeitraum 2014–2020 verwendet wurden)
Hinweis: Die Daten können aufgrund von Datenbankaktualisierungen Änderungen unterliegen.
Quelle: Europäischer Rechnungshof auf Grundlage der folgenden Dokumente: vierteljährliche Ausgabenerklärung, März 2021 (ELER); Public dashboard for European Structural and Investment Funds mit Stand vom 22.11.2021 (EFRE und KF); Europäische Kommission, Annual Management and Performance Report for the EU Budget, Band III, 2021, S. 26 (CEF).
46 In einigen Fällen hat die Kommission die Ausgaben rückwirkend neu bewertet und den Betrag der klimabezogenen Ausgaben entsprechend angepasst. Im Rahmen der Fazilität "Connecting Europe" beispielsweise hat die Kommission Projekte in den Bereichen Verkehr und Energie rückwirkend neu bewertet und dabei die Methodik für den Zeitraum 2021–2027 angewandt. Dadurch erhöhte sich der Beitrag der CEF zum Klimaschutz im Zeitraum 2014–2020 um 91 %, nämlich von 11 Milliarden Euro auf 21 Milliarden Euro (siehe Ziffer 32). Ebenso führten im Jahr 2018 zusätzliche Evaluierungen von Themen und Projekten im Zusammenhang mit Horizont 2020 zu einer Erhöhung des Beitrags von Horizont 2020 zu den Klimaschutzausgaben des Jahres 2017 um 41 %. Der Hof stellte fest, dass die für neun der 24 vom Hof untersuchten Horizont-2020-Projekte verwendeten Klimakoeffizienten nicht angemessen waren, da ihre Verknüpfung mit Klimaschutzmaßnahmen schwächer war als angegeben. Für diese Projekte ermittelte der Hof eine Überbewertung von rund 0,3 Milliarden Euro (1 % des klimabezogenen Betrags von Horizont 2020).
Bei der Klimaberichterstattung für den Zeitraum 2021–2027 werden nur geringe Verbesserungen erwartet
47 Für die finanzielle Unterstützung durch die EU im Zeitraum 2021–2027 gibt es zwei Hauptquellen: den MFR-Haushalt und NGEU (siehe Abbildung 3). Die Verfolgung klimabezogener Ausgaben und die Klimaberichterstattung sollten auf den im Zeitraum 2014–2020 gewonnenen Erkenntnissen aufbauen und verlässliche Zahlen zu den Klimaschutzausgaben liefern.
Klimaberichterstattung im Rahmen des neuen MFR
48 Um das höhere Ziel von 30 % für den Beitrag des EU-Haushalts zu den Klimazielen im Zeitraum 2021–2027 zu unterstützen, wurden in den EU-Rechtsvorschriften Zielvorgaben für den Beitrag der spezifischen Programme zum Klimaschutz festgelegt (z. B. CEF 60 %, EFRE 30 %, KF 37 %, Horizont Europa 35 %, Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit 30 %)54. Insgesamt soll damit sichergestellt werden, dass Klimaschutzmaßnahmen in verschiedenen Politikbereichen stärker in den Mittelpunkt gerückt werden.
49 In vielen Politikbereichen (z. B. CEF, ESF, DCI) bleibt die Verfolgung klimabezogener Ausgaben im Rahmen des MFR 2021–2027 gegenüber dem Zeitraum 2014–2020 im Wesentlichen unverändert. In anderen Bereichen (z. B. EGFL, ELER, EFRE, KF) hat die Kommission die Klimakoeffizienten für einige Förderprogramme angepasst oder präzisiert, um ihren tatsächlichen Beitrag zum Klimaschutz besser widerzuspiegeln (siehe Abbildung 13). Die Kommission weist darauf hin, dass sie ihre Klimaberichterstattung derzeit weiterentwickelt und künftig die erwarteten Auswirkungen der Ausgaben berücksichtigen und sicherstellen will, dass die Koeffizienten auf ähnliche Projekte kohärent angewandt werden55.
Abbildung 13 – Beispiele für Verbesserungen bei der Klimaberichterstattung für den Zeitraum 2021–2027
Quelle: Artikel 100 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 mit Vorschriften für die Unterstützung der Strategiepläne im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik; Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1060 mit gemeinsamen Bestimmungen u. a. für den EFRE und den KF.
50 Die vorgeschlagenen Änderungen bringen weitere Risiken und Herausforderungen für eine zuverlässige Berichterstattung über die Klimaschutzausgaben mit sich (siehe Abbildung 14).
Abbildung 14 – Beispiele für problematische Änderungen im Hinblick auf die Klimaberichterstattung für den Zeitraum 2021–2027
Quelle: a: Artikel 100 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 mit Vorschriften für die Unterstützung der Strategiepläne im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik; b: Stellungnahme 7/2018 des Hofes zu den Vorschlägen der Kommission für Verordnungen zur Gemeinsamen Agrarpolitik für die Zeit nach 2020, Ziffer 38; Analyse 01/2020 des Hofes, "Verfolgung der Klimaschutzausgaben im EU-Haushalt", Ziffern 44–46; c: Matthews, A., Climate mainstreaming the CAP in the EU budget: fact or fiction, 2020; Bas-Defossez, F. et al., Keeping track of climate delivery in the CAP?, Bericht des IEEP für den NABU, 2020; d: Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115; e: Climate Action Network Europe, Climate mainstreaming and climate proofing: the horizontal integration of climate action in the EU budget – assessment and recommendations, 2018.
Herausforderungen im Zusammenhang mit NGEU
51 Die Aufbau- und Resilienzfazilität der Europäischen Union ist das Herzstück von NGEU und hat zum Ziel, 37 % der Ausgaben in den Klimaschutz zu lenken (siehe Abbildung 3). Sie soll zur Verwirklichung der Klimaziele der Union für 2030 und 2050 beitragen und umfasst nun den Grundsatz "Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen" (siehe Abbildung 13)56. In Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten weiterhin Investitionen in fossile Brennstoffe unterstützen57.
52 Der Grundsatz "Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen" ist Teil des EU-Systems zur Bestimmung nachhaltiger Finanzprodukte (EU-Taxonomie)58. In einem Bericht aus dem Jahr 2021 wies der Hof auf das Risiko hin, dass die Klimaschutzausgaben im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität nicht den Standards der EU-Taxonomie entsprechen. Da diese Standards für grüne Anleihen der EU gelten, könnte sich dies auf die Bereitschaft der Finanzmärkte auswirken, diese Anleihen zu erwerben und die Aufbau- und Resilienzfazilität zu finanzieren59.
53 Gemäß der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität sind die Kommission und die Mitgliedstaaten verpflichtet, Synergien mit anderen EU-Fonds zu koordinieren und zu fördern60. Dies könnte Möglichkeiten für wirksame ergänzende Maßnahmen schaffen, birgt aber auch Risiken, wenn die Koordinierung ineffizient ist.
54 Die Finanzierung im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität wird auf nationalen Aufbau- und Resilienzplänen beruhen. Diese Pläne werden von den Mitgliedstaaten ausgearbeitet, von der Kommission bewertet und vom Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission gebilligt. Die Kommission wird den Beitrag der Aufbau- und Resilienzfazilität zu den Klimaschutzausgaben auf der Grundlage der in den Plänen veranschlagten Kosten im Voraus berechnen61.
55 Die Gestaltung der Pläne und der entsprechenden Zahlungen ist mit einigen Risiken und Herausforderungen verbunden (siehe Abbildung 15). Die Überprüfung der Einhaltung der Zahlungsbedingungen obliegt in erster Linie der Kommission.
Abbildung 15 – Herausforderungen bei der Ausgestaltung der Aufbau- und Resilienzfazilität im Hinblick auf Klimaschutzausgaben
Quelle: Europäischer Rechnungshof auf Grundlage von Erwägungsgrund 23, Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe e, Artikel 24, Anhang IV und Anhang V der Verordnung (EU) 2021/241 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität.
Schlussfolgerungen und Empfehlungen
56 Die EU hat in mehreren Politikbereichen Rechtsvorschriften zur Förderung des Klimaschutzes verabschiedet. Sie hat sich verpflichtet, mindestens 20 % ihres Haushalts für den Zeitraum 2014–2020 für den Klimaschutz, die Verringerung der Treibhausgasemissionen, die verstärkte Nutzung erneuerbarer Energiequellen und die Verbesserung der Energieeffizienz auszugeben. Im Jahr 2021 teilte die Kommission mit, dieses Ziel erreicht zu haben (Ziffern 01–14).
57 Der Hof stellte fest, dass es in einigen Fällen keine Belege für den Klimaschutzbeitrag der EU-Ausgaben gab, während in anderen Fällen der Beitrag zu hoch angesetzt war. Die Analyse des Hofes ergab, dass die Kommission rund 72 Milliarden Euro zu Unrecht als Klimaschutzausgaben verbucht hatte (siehe Abbildung 16). Nach Anwendung der angemesseneren Koeffizienten durch den Hof verringerte sich der geschätzte klimarelevante Anteil des EU-Haushalts von 20 % auf rund 13 % (etwa 144 Milliarden Euro).
Abbildung 16 – Klimaberichterstattung der Kommission für den Zeitraum 2014–2020 und wahrscheinliche Überschätzungen
Quelle: Europäischer Rechnungshof unter Verwendung der Methodik der Kommission.
58 Die Kommission berichtete, dass 26 % der Mittel für die Agrarfinanzierung klimarelevant waren; dies entspricht etwa der Hälfte der Klimaschutzausgaben der EU. Die Treibhausgasemissionen der landwirtschaftlichen Betriebe in der EU sind jedoch seit 2010 nicht zurückgegangen. Der Analyse des Hofes sowie der Auswertung der einschlägigen Fachliteratur und Bewertungsstudien zufolge hat die Kommission den Beitrag der Agrarpolitik wahrscheinlich um fast 60 Milliarden Euro zu hoch angesetzt, was mehr als 80 % des Betrags entspricht, um den die Klimaschutzausgaben nach Einschätzung des Hofes wahrscheinlich zu hoch angesetzt wurden (siehe Ziffern 19–34). Mittel sollten nicht als klimarelevant angesehen werden, wenn keine Belege für ihre Klimarelevanz vorliegen.
Empfehlung 1 – Die Klimarelevanz der Agrarfinanzierung begründen
Die Kommission sollte sich bei ihrer Quantifizierung des Beitrags der Agrarpolitik zum Klimaschutz im Zeitraum 2021–2027 auf wissenschaftliche Erkenntnisse stützen. Gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 mit Vorschriften für die Unterstützung der Strategiepläne im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik sollte sie den Klimaschutzbeitrag gegebenenfalls entsprechend anpassen.
Zieldatum für die Umsetzung: Juni 2026.
59 Die Berichterstattung der Kommission über die Klimaschutzausgaben war nicht kohärent. Beispielsweise wurden Eisenbahn- und Stromprojekte im Rahmen der Fazilität "Connecting Europe" und des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung unterschiedlich behandelt. Der Hof stellte u. a. fest, dass die Kommission die potenziellen negativen Auswirkungen der Ausgaben auf das Klima nicht nachverfolgt hat und nicht zwischen Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel unterschieden hat (siehe Ziffern 35–43).
60 Die Kommission hat bei der Berechnung des Gesamtbetrags der Klimaschutzausgaben nicht vergleichbare Zahlen (geplante, gebundene und ausgegebene Beträge verschiedener Ausgabenbereiche) kombiniert. Außerdem setzte sie den Beitrag des Europäischen Sozialfonds zu hoch an, indem sie die Ausgaben der Mitgliedstaaten in die EU-Ausgaben mit einbezog. Darüber hinaus hat sie die gemeldeten Klimaschutzausgaben für die Fazilität "Connecting Europe" nachträglich neu bewertet. Dies führte zu einem erheblichen Anstieg der bereits gemeldeten Zahlen (siehe Ziffern 44–46).
Empfehlung 2 – Die Klimaberichterstattung verbessern
- Die Kommission sollte EU-Ausgaben mit potenziellen negativen Klimaauswirkungen ermitteln und darüber Bericht erstatten. Dabei sollte sie dem in der EU-Taxonomie festgelegten Grundsatz "Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen" Rechnung tragen.
- Die Kommission sollte Leitlinien für alle Politikbereiche herausgeben, die für Klimaschutzausgaben relevant sind. Dabei sollte sie eine kohärente Grundlage für die Berichterstattung schaffen und diese in klarer Weise bekannt machen, und sie sollte eine einheitliche Behandlung ähnlicher Projekte (z. B. Anwendung desselben Klimakoeffizienten) im gesamten EU-Haushalt und im Rahmen von NextGenerationEU gewährleisten.
- Für jeden Programmplanungszeitraum sollte die Kommission die derzeitige Klimaberichterstattung um eine Bestandsaufnahme der nicht in Anspruch genommenen Mittel (Mittel, die nicht ausgegeben wurden und deren Bindung deshalb aufgehoben wurde) ergänzen.
Zieldatum für die Umsetzung: Juni 2025.
61 Im Zeitraum 2021–2027 möchte die EU 30 % ihrer Haushaltsmittel für den Klimaschutz ausgeben. Die Kommission hält dabei an derselben Methodik fest, änderte sie jedoch etwas ab. Einige Änderungen stellen eine Verbesserung dar, z. B. die Feinabstimmung der Koeffizienten und die Anhebung der Zielvorgaben für Beiträge zu den Klimazielen. Andere wiederum schaffen neue Risiken und Probleme, z. B. unzureichend begründete Klimakoeffizienten, Unstimmigkeiten bei der Berichterstattung über Eisenbahnprojekte und Optionen für die Nutzung fossiler Brennstoffe. Dies wirft Fragen hinsichtlich der Zuverlässigkeit der künftigen Klimaberichterstattung auf (siehe Ziffern 47–50).
62 Verbesserungen gegenüber dem mehrjährigen Finanzrahmen 2014–2020 sind die Einbeziehung des Grundsatzes "Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen" in die Aufbau- und Resilienzfazilität und die fakultative Verwendung der EU-Taxonomiekriterien. Der Hof ermittelte jedoch potenzielle Probleme bei der Gestaltung und Finanzierung der Fazilität, insbesondere wenn Etappenziele und Zielwerte, deren Erreichung Zahlungen auslösen, nicht eindeutig mit Klimazielen verknüpft sind (siehe Ziffern 51–55).
63 Der EU-Haushalt 2021–2027 sieht eine stärkere Fokussierung auf den Klimaschutz vor. Es ist jedoch unklar, inwieweit die Klimaschutzziele zur Verringerung der Treibhausgasemissionen, zur verstärkten Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Förderung der Energieeffizienz beitragen können. Letztlich kommt es darauf an, ob die EU-Ausgaben wirksam zur Verwirklichung der Klima- und Energieziele beitragen können. Um klimarelevant zu sein, muss der Haushalt eng mit der Verringerung der Treibhausgasemissionen verknüpft sein.
Empfehlung 3 – Den EU-Haushalt mit den Klima- und Energiezielen verknüpfen
Die Kommission sollte über den Beitrag der Klimaschutzausgaben zu den Klima- und Energiezielen der EU Bericht erstatten. Dabei sollte insbesondere untersucht werden, wie die Auswirkungen des Haushalts auf den Klimaschutz gemessen werden können.
Zieldatum für die Umsetzung: Dezember 2025.
Dieser Bericht wurde von Kammer I unter Vorsitz von Frau Joëlle Elvinger, Mitglied des Rechnungshofs, am 27. April 2022 in Luxemburg angenommen.
Für den Rechnungshof

Klaus-Heiner Lehne
Präsident
Anhang – Frühere Empfehlungen des Hofes mit Relevanz für die Klimaberichterstattung
Diese früheren Empfehlungen sind für die Klimaberichterstattung nach wie vor relevant und ergänzen die in diesem Bericht enthaltenen Empfehlungen.
Sonderbericht | Empfehlungen an die Kommission | Antwort der Kommission |
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3a) offenlegen, in welchem Umfang InvestEU-Finanzierungen auf der Grundlage der EU-Taxonomie verfolgt werden;![]() |
Akzeptiert |
3b) für InvestEU: über die klimabezogenen Ergebnisse einschlägiger abgeschlossener Finanzvorgänge, z. B. die tatsächliche Reduktion der Treibhausgasemissionen, Bericht erstatten.![]() |
Akzeptiert | |
5a) den Grundsatz "Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen" auf den gesamten EU-Haushalt anwenden;![]() |
Teilweise akzeptiert. Wenn dies sinnvoll und anwendbar war, wurde dieser Grundsatz in die einschlägigen Rechtsvorschriften aufgenommen. Eine einheitliche Anwendung des in der EU-Taxonomie geltenden Grundsatzes "Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen" im gesamten EU-Haushalt ist aufgrund der Vielfalt der EU-Ausgabenprogramme weder durchführbar noch angemessen. | |
5c) die EU-Taxonomiekriterien vollständig in das Unionssystem für die Verfolgung von Klimamaßnahmen aufnehmen, sobald sie vorliegen;![]() |
Teilweise akzeptiert. Die EU-Taxonomie kann sich im Laufe der Zeit ändern. Würde sie verwendet, wäre es unmöglich, eine stabile Zeitreihe zu erhalten. Die für die Anwendung der Taxonomie erforderlichen detaillierten Informationen liegen nicht vor, und die Mitgliedstaaten/Durchführungspartner sind nicht verpflichtet, sie vorzulegen. | |
5d) die derzeit veröffentlichten Informationen über den Beitrag des EU-Haushalts zum Klimaschutz zu ergänzen, indem sie die klimabezogenen EU-Ausgaben offenlegt, die von der Anwendung eines Koeffizienten von 100 % gemäß den EU-Taxonomiekriterien betroffen sind.![]() |
Akzeptiert | |
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1b) die GAP-Strategiepläne der Mitgliedstaaten bewerten, um das Risiko einzuschränken, dass GAP-Regelungen die Treibhausgasemissionen aus der Landwirtschaft erhöhen oder aufrechterhalten;![]() |
Akzeptiert |
1c) sicherstellen, dass die GAP wirksame Anreize zur Reduktion der Treibhausgasemissionen aus der Viehhaltung und aus Düngemitteln bietet, die zur Erreichung der Klimaziele der EU beitragen.![]() |
Akzeptiert | |
3a) Monitoringindikatoren festlegen, die eine jährliche Bewertung der Auswirkungen der im Zeitraum 2021–2027 im Rahmen der GAP finanzierten Klimaschutzmaßnahmen auf die Nettotreibhausgasemissionen ermöglichen, und regelmäßig darüber Bericht erstatten;![]() |
Nicht akzeptiert. Um die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Netto-Treibhausgasemissionen sinnvoll bewerten zu können, sind Daten über mehrere Jahre hinweg erforderlich (da die GAP nicht der einzige Faktor für Treibhausgasemissionen ist). Diese Bewertungen werden im Rahmen von Evaluierungen vorgenommen, die nicht jährlich durchgeführt werden. | |
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2c) die Auswirkungen zentraler EU-Politiken und -Maßnahmen auf die Emissionen bewerten und dem UNFCCC darüber Bericht erstatten. Darunter fallen das Emissionshandelssystem, die Verordnungen über CO2-Emissionen des Straßenverkehrs und andere Sektoren, die unter die Entscheidung über die Lastenteilung fallen.![]() |
Akzeptiert |
2c) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass bei der Datenerhebung zwischen Minderungs- und Anpassungsmaßnahmen unterschieden wird.![]() |
Nicht akzeptiert. Welche Auswirkungen ein solcher zusätzlicher Verwaltungsaufwand für die Kommission und die Mitgliedstaaten hätte, ist unklar. | |
4) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten das Konservativitätsprinzip anwenden und die Überbewertungen im ELER durch Überprüfung der festgelegten EU-Klimaschutzkoeffizienten berichtigen.![]() |
Teilweise akzeptiert. Die Verfolgungsmethode muss während des aktuellen mehrjährigen Finanzrahmens im Interesse von Vorhersagbarkeit, Einheitlichkeit und Transparenz stabil bleiben. | |
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6a) in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für die Bereiche der geteilten Mittelverwaltung ein einheitliches und angemessenes System für die Überwachung der tatsächlichen Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen entwickeln.![]() |
Nicht akzeptiert. Diese Empfehlung würde zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten führen, der in den derzeit geltenden Rechtsvorschriften nicht vorgesehen ist. |
Quelle: Europäischer Rechnungshof.
Abkürzungen und Akronyme
CEF: Connecting Europe Facility (Fazilität "Connecting Europe")
DCI: Development Cooperation Instrument (Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit)
EFRE: Europäischer Fonds für regionale Entwicklung
EGFL: Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft
EHS: Emissionshandelssystem
ELER: Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
ESF: Europäischer Sozialfonds
EUA: Europäische Umweltagentur
GAP: Gemeinsame Agrarpolitik
GD: Generaldirektion
KF: Kohäsionsfonds
MFR: mehrjähriger Finanzrahmen
NGEU: Aufbauinstrument "NextGenerationEU"
NRO: Nichtregierungsorganisation
OECD: Organisation for Economic Co-operation and Development (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung)
Glossar
Agrarumwelt- und Klimamaßnahme: über die üblichen Umweltanforderungen hinausgehende Bewirtschaftungsmethode, die Landwirte aus einer Reihe von fakultativen Methoden auswählen können und dadurch Anspruch auf Zahlungen aus dem EU-Haushalt erlangen.
Anpassung an den Klimawandel: Verringerung der Gefährdung von Ländern und Gemeinschaften durch den Klimawandel, indem deren Fähigkeiten zur Bewältigung der Auswirkungen des Klimawandels gestärkt werden.
Biomasse: Brennstoff aus organischen Erzeugnissen und Abfallrückständen, der zur Energieerzeugung verwendet wird.
Bruttonationaleinkommen: Standardmaßstab für den Wohlstand eines Landes, basierend auf den im Inland und Ausland erwirtschafteten Einkommen.
Direktzahlung: Agrarbeihilfezahlung wie beispielsweise eine flächenbezogene Beihilfe, die direkt an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe geleistet wird (auch als "Einkommensstützung" bezeichnet).
EU-Klimakoeffizient: Gewichtung der EU-Ausgaben für Projekte, Maßnahmen oder Aktionen, um dem Ausmaß Rechnung zu tragen, in dem Klimaerwägungen berücksichtigt werden.
Europäische Struktur- und Investitionsfonds: die fünf wichtigsten EU-Fonds, die im Zeitraum 2014–2020 zusammen der Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung in der gesamten EU dienen: der Europäische Fonds für regionale Entwicklung, der Europäische Sozialfonds, der Kohäsionsfonds, der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und der Europäische Meeres- und Fischereifonds.
Europäischer Grüner Deal: im Jahr 2019 angenommene EU-Wachstumsstrategie mit dem Ziel, die EU bis 2050 klimaneutral zu machen.
Gemeinsame Agrarpolitik: einheitliche Agrarpolitik der EU, in deren Rahmen Beihilfen gewährt und eine Reihe anderer Maßnahmen durchgeführt werden, um die Ernährungssicherheit zu gewährleisten, den Landwirten in der EU einen angemessenen Lebensstandard zu sichern, die Entwicklung des ländlichen Raums zu fördern und die Umwelt zu schützen.
Horizont 2020: Rahmenprogramm der EU für Forschung und Innovation für den Zeitraum 2014–2020.
Interventionsbereich: Kategorie von aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Kohäsionsfonds oder dem Europäischen Sozialfonds finanzierten Maßnahmen.
Klima-Mainstreaming: Einbeziehung des Klimaschutzes in sämtliche Politikbereiche, Instrumente, Programme und Fonds.
Klimaneutralität: Situation, in der Tätigkeiten von Menschen keine Nettoauswirkungen auf das Klima aufweisen.
Klimaschutz: Reduktion oder Begrenzung der Treibhausgasemissionen aufgrund ihrer Auswirkungen auf das Klima.
Klimaschutzausgaben: Ausgaben, die (direkt oder indirekt) zu den Klimazielen beitragen.
Klimaschutzmaßnahmen: Maßnahmen zur Bewältigung des Klimawandels und seiner Folgen.
Klimawandel: Veränderungen des Klimas der Erde, die zu neuen langfristigen Wettermustern führen.
Mehrjähriger Finanzrahmen: Ausgabenplan der EU, in dem Prioritäten (auf der Grundlage von politischen Zielen) und Obergrenzen für einen Zeitraum von üblicherweise sieben Jahren festgelegt werden; dient als struktureller Rahmen für den jährlichen EU-Haushaltsplan mit Obergrenzen für die einzelnen Ausgabenkategorien.
Mitnahmeeffekte: liegen vor, wenn eine von der EU finanzierte Maßnahme auch ohne öffentliche Unterstützung durchgeführt worden wäre.
Natura 2000: Netz von Schutzgebieten für seltene und bedrohte Arten und einige seltene natürliche Lebensraumtypen, die nach EU-Recht geschützt sind.
NextGenerationEU: Finanzierungspaket zur Unterstützung der EU-Mitgliedstaaten bei der Erholung von den wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie.
Rio-Marker: von der OECD definierter Indikator, der angibt, inwieweit eine Tätigkeit zu den Zielen der Übereinkommen von Rio beiträgt.
Schwerpunktbereich: eines der Elemente, in die die wichtigsten Prioritäten der EU für die Entwicklung des ländlichen Raums untergliedert sind.
Treibhausgas: Gas in der Atmosphäre – wie Kohlendioxid oder Methan –, das Strahlung aufnimmt und wieder aussendet und das verhindert, dass Wärme von der Erde in das Weltall abgegeben wird; diesen Effekt, durch den sich die Erdoberfläche erwärmt, nennt man "Treibhauseffekt".
Übereinkommen von Rio: drei Übereinkommen, die infolge des Umweltgipfels der Vereinten Nationen 1992 in Rio de Janeiro geschlossen wurden: das Übereinkommen über die biologische Vielfalt, das Rahmenübereinkommen über Klimaänderungen und das Übereinkommen zur Bekämpfung der Wüstenbildung.
Verfolgung klimabezogener Ausgaben: Überwachung der Fortschritte in Bezug auf das Erreichen der Klimaschutz-Ausgabenziele.
Verlagerung von CO2-Emissionen: Anstieg von Treibhausgasemissionen, der auf die Verlagerung der Produktion aus einem Land mit strengen Emissionsauflagen in ein Land, in dem die Regeln weniger streng sind, zurückzuführen ist.
Antworten der Kommission
Prüfungsteam
Die Sonderberichte des Hofes enthalten die Ergebnisse seiner Prüfungen zu Politikbereichen und Programmen der Europäischen Union oder zu Fragen des Finanzmanagements in spezifischen Haushaltsbereichen. Bei der Auswahl und Gestaltung dieser Prüfungsaufgaben ist der Hof darauf bedacht, maximale Wirkung dadurch zu erzielen, dass er die Risiken für die Wirtschaftlichkeit oder Regelkonformität, die Höhe der betreffenden Einnahmen oder Ausgaben, künftige Entwicklungen sowie das politische und öffentliche Interesse abwägt.
Diese Wirtschaftlichkeitsprüfung wurde von Prüfungskammer I "Nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen" unter Vorsitz von Joëlle Elvinger, Mitglied des Hofes, durchgeführt. Die Prüfung stand unter der Leitung von Joëlle Elvinger, Mitglied des Hofes. Frau Elvinger wurde unterstützt von ihrer Kabinettchefin Ildikó Preiss, dem Attaché Paolo Pesce und der Attachée Charlotta Törneling, der Leitenden Managerin Ramona Bortnowschi und dem Leitenden Manager Emmanuel Rauch sowie der Aufgabenleiterin Antonella Stasia. Zum Prüfungsteam gehörten außerdem Ernesto Roessing, Jonas Kathage sowie Marika Meisenzahl, die auch für die grafische Gestaltung zuständig war. Judita Frangež leistete Unterstützung bei den Sekretariatstätigkeiten.
Endnoten
1 IPCC, "Summary for Policymakers" in Climate Change 2021: The Physical Science Basis. Contribution of Working Group I to the Sixth Assessment Report of the Intergovernmental Panel on Climate Change, 2021, S. 21.
2 Siehe Website der Europäischen Kommission, GD Klimapolitik, EU Action.
3 Entscheidung 2002/358/EG über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto.
4 Europäische Kommission, Ein Haushalt für "Europe 2020", KOM(2011) 500, 2011, Teil II, S. 13.
5 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zum mehrjährigen Finanzrahmen, EUCO 37/13, 2013, Nummer 10.
6 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 im Hinblick auf eine Methodik für die Anpassung an den Klimawandel.
7 OECD, OECD DAC Rio Markers for Climate Handbook, S. 2.
8 Europäische Kommission, 2020 Annual Management and Performance Report for the EU budget, Band I.
9 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, EUCO 29/19, 2019.
10 Mitteilung der Kommission "Ein klimaresilientes Europa aufbauen – die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel", COM(2021) 82.
11 Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG über das EU-EHS.
12 Entscheidung Nr. 406/2009/EG über die Verpflichtungen zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 und Verordnung (EU) 2018/842 über die Ziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030.
13 Vorschlag der Kommission zur Änderung verschiedener Richtlinien über die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen, COM(2021) 557; Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie zur Energieeffizienz (Neufassung), COM(2021) 558.
14 EEA Report No 13/2021 Trends and projections in Europe 2021 für die Prognose für 2020.
15 Bericht der Kommission, Bewertung der Fortschritte der Mitgliedstaaten hinsichtlich der nationalen Energieeffizienzziele für 2020, COM(2020) 326.
16 Sonderbericht 11/2020 des Hofes, "Energieeffizienz von Gebäuden: Kosteneffizienz sollte stärker im Vordergrund stehen"; Sonderbericht 02/2022 des Hofes, "Energieeffizienz in Unternehmen: Gewisse Energieeinsparungen, aber Schwachstellen bei der Planung und Projektauswahl".
17 Sonderbericht 17/2013 des Hofes, "EU-Klimaschutzfinanzierung im Kontext der Außenhilfe"; Sonderbericht 31/2016: "Mindestens jeder fünfte Euro des EU-Haushalts für den Klimaschutz: Trotz ehrgeiziger Bemühungen besteht ein großes Risiko, das Ziel nicht zu erreichen", 2016; Analyse 01/2020, "Verfolgung der Klimaschutzausgaben im EU-Haushalt".
18 Sonderbericht 16/2021 des Hofes, "Gemeinsame Agrarpolitik und Klima: Landwirtschaft erhält Hälfte der Klimaschutzausgaben der EU, aber Emissionen gehen nicht zurück".
19 Brady, M. et al., Impacts of Direct Payments, 2017, S. 70, 88-89; M’barek, R. et al., Scenar 2030 - Pathways for the European agriculture and food sector beyond, 2020, S. 144.
20 Ebd.
21 Chahal, I. et al., Cumulative impact of cover crops on soil carbon sequestration and profitability in a temperate humid climate, 2020.
22 Sonderbericht 23/2019 des Hofes, "Stabilisierung der Einkommen von Landwirten: umfassendes Instrumentarium, doch geringe Inanspruchnahme der Instrumente und Überkompensation müssen angegangen werden".
23 Europäische Kommission, Evaluation study of the impact of the CAP on climate change and greenhouse gas emissions, Alliance Environnement, 2019, S. 113.
24 Analyse 01/2020 des Hofes, "Verfolgung der Klimaschutzausgaben im EU-Haushalt", Abbildung 7.
25 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe.
26 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, Erwägungsgründe 42 und 44.
27 Europäische Kommission, Evaluation study of the payment for agricultural practices beneficial for the climate and the environment, Alliance Environnement und Thünen-Institut, 2017.
28 Sonderbericht 21/2017 des Hofes, "Die Ökologisierung: eine komplexere Regelung zur Einkommensstützung, die noch nicht ökologisch wirksam ist", Ziffer 28 und Abbildung 5; Gocht, A. et al., Economic and Environmental Impacts of CAP Greening: CAPRI Simulation Results, 2017; Louhichi, K. et al., Economic impacts of CAP greening: application of an EU-wide individual farm model for CAP analysis (IFM-CAP), 2017.
29 Sonderbericht 21/2017 des Hofes, "Die Ökologisierung: eine komplexere Regelung zur Einkommensstützung, die noch nicht ökologisch wirksam ist", Ziffern 43–46.
30 M’barek, R. et al., Scenar 2030 - Pathways for the European agriculture and food sector beyond, 2020, S. 115, 144.
31 Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, Evaluation of the impact of the Common Agricultural Policy on climate change and greenhouse gas emissions, S. 23-24.
32 Sonderbericht 16/2021 des Hofes, "Gemeinsame Agrarpolitik und Klima: Landwirtschaft erhält Hälfte der Klimaschutzausgaben der EU, aber Emissionen gehen nicht zurück", Ziffer VII.
33 Sonderbericht 31/2016 des Hofes, "Mindestens jeder fünfte Euro des EU-Haushalts für den Klimaschutz: Trotz ehrgeiziger Bemühungen besteht ein großes Risiko, das Ziel nicht zu erreichen", Anhang.
34 Ebd.
35 Europäischer Rechnungshof, Sonderbericht 10/2022 über LEADER und die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung.
36 Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 zur Schaffung der Fazilität "Connecting Europe".
37 Europäische Kommission, "Mid-term evaluation of the Connecting Europe Facility", SWD(2018) 44.
38 Europäische Kommission, "Investing in European networks – The Connecting Europe Facility – Five years supporting European infrastructure", S. 21.
39 Europäische Kommission, EU transport in figures — statistical pocketbook 2020.
40 Quinn, A. et al., Rail Adapt: Adapting the railway for the future. UIC (International Union of Railways / Internationaler Eisenbahnverband), November 2017.
41 Erwägungsgrund 5 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1153 zur Schaffung der Fazilität "Connecting Europe".
42 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 im Hinblick auf eine Methodik für die Anpassung an den Klimawandel.
43 Public dashboard for European Structural and Investment Funds.
44 Nesbit, M. et al., Documenting climate mainstreaming in the EU budget: making the system more transparent, stringent and comprehensive, Europäisches Parlament, 2020, S. 18-20.
45 Analyse 01/2020 des Hofes, "Verfolgung der Klimaschutzausgaben im EU-Haushalt", Abbildung 5.
46 Cremins, A. and Kevany, L., An Introduction to the Implementation of Green Budgeting in Ireland, Staff Paper 2018, S. 12.
47 Europäische Kommission, Ein Haushalt für "Europe 2020", KOM(2011) 500, Teil II, S. 15.
48 Ebd.
49 Europäische Kommission, Green Budgeting Practices in the EU: A First Review, Diskussionspapier, 2021, S. 22.
50 Europäische Kommission, Ein Haushalt für "Europe 2020", KOM(2011) 500, Teil II, S. 15.
51 Europäische Kommission, Management- und Leistungsbilanz des EU-Haushalts 2020 (nur in englischer Sprache), Band I, 2021, S. 8-9.
52 Sonderbericht 19/2019 des Hofes, "INEA hat sich als vorteilhaft erwiesen, doch es sind noch CEF-Schwachstellen zu beheben", Ziffer IV.
53 Sonderbericht 17/2018 des Hofes, "Die Maßnahmen der Kommission und der Mitgliedstaaten während der letzten Jahre der Programme 2007–2013 halfen gegen niedrige Mittelausschöpfung, waren jedoch nicht ausreichend ergebnisorientiert".
54 Erwägungsgrund 5 der Verordnung (EU) 2021/1153 zur Schaffung der Fazilität "Connecting Europe"; Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit gemeinsamen Bestimmungen für u. a. den EFRE und den KF; Artikel 7 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2021/695 zur Einrichtung von "Horizont Europa"; Erwägungsgrund 49 der Verordnung (EU) 2021/947 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit.
55 Europäische Kommission, Mitteilung über den Leistungsrahmen für den EU-Haushalt im MFR 2021–2027, COM(2021) 366, S. 7.
56 Artikel 4 und 5 der Verordnung (EU) 2021/241 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität.
57 Bekanntmachung der Kommission "Technische Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der 'Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen" im Rahmen der Verordnung zur Einrichtung einer Aufbau- und Resilienzfazilität", C(2021) 1054, S. 8–9.
58 Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen.
59 Sonderbericht 22/2021 des Hofes, "Nachhaltiges Finanzwesen: EU muss kohärenter vorgehen, um Finanzmittel in nachhaltige Investitionen umzulenken", Ziffer 90.
60 Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/241 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität.
61 Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe e und Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität.
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