Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben im Rahmen der EU-Kohäsionspolitik: Kommission gibt jährlich eine geschätzte Mindestfehlerquote an, die nicht endgültig ist
Über den Bericht:Die Kohäsionspolitik ist einer der größten Bereiche des EU-Haushalts. Zudem handelt es sich um einen Politikbereich, in dem der Hof das Risiko des Auftretens vorschriftswidriger Ausgaben als hoch erachtet. Für die Kommission ist daher eine aussagekräftige und verlässliche Schätzung der Fehlerquote im Bereich der Kohäsionsausgaben ein zentrales Element, wenn es darum geht, zu überwachen und offenzulegen, ob bei den Ausgaben in diesem Politikbereich die Rechtsvorschriften eingehalten wurden. Die Feststellungen des Hofes führen zu dem Schluss, dass die in den Jährlichen Tätigkeitsberichten der zuständigen Generaldirektionen und in der jährlichen Management- und Leistungsbilanz der Kommission veröffentlichten einschlägigen zentralen Leistungsindikatoren eine Mindestfehlerquote darstellen und nicht endgültig sind. Dies ist auf die begrenzte Prüfungsabdeckung sowohl der operationellen Programme als auch der Vorhaben durch die Compliance-Prüfungen der Kommission, auf die ihren Aktenprüfungen innewohnenden Beschränkungen und auf mit ihrer Prüfungstätigkeit zusammenhängende Umstände zurückzuführen.
Sonderbericht des Hofes gemäß Artikel 287 Absatz 4 Unterabsatz 2 AEUV.
Zusammenfassung
I Der Bereich Kohäsion ist einer der größten des EU-Haushalts. Zudem handelt es sich um einen Politikbereich, in dem der Hof das Risiko des Auftretens vorschriftswidriger Ausgaben als hoch erachtet. Für die Kommission ist eine aussagekräftige und verlässliche Schätzung der Fehlerquote im Bereich der Kohäsion ein zentrales Element, wenn es darum geht, zu überwachen und offenzulegen, ob bei den Ausgaben in diesem Politikbereich die Rechtsvorschriften eingehalten wurden. Diese Schätzung ist auch die Grundlage für die Durchführung der erforderlichen Korrekturmaßnahmen.
II Die Angaben zur Ordnungsmäßigkeit im Bereich der Kohäsion beruhen auf der Arbeit der Prüfbehörden des jeweiligen Mitgliedstaats und der anschließenden Überprüfung und Bewertung ihrer Arbeit und Ergebnisse durch die Kommission. Das Ergebnis dieser Prüfungsarbeit wird in den Jährlichen Tätigkeitsberichten der zuständigen Generaldirektionen und in der jährlichen Management- und Leistungsbilanz der Kommission als ein zentraler Leistungsindikator für die geschätzte Fehlerquote der im Rahmen der zugrunde liegenden Programme getätigten Ausgaben dargestellt.
III Der Hof wies bereits in seinen früheren Jahresberichten darauf hin, dass der Arbeit der Prüfbehörden angesichts der vom Hof festgestellten Mängel nur eine begrenzte Zuverlässigkeit beigemessen werden kann. Das Hauptziel dieser Prüfung bestand daher darin zu bewerten, ob die Prüfungsverfahren der Kommission diese Mängel ausgleichen und es ihr ermöglichen, in den Jährlichen Tätigkeitsberichten und in der jährlichen Management- und Leistungsbilanz eine aussagekräftige und zuverlässige Schätzung der Fehlerquote bei den Kohäsionsausgaben vorzulegen.
IV Zu diesem Zweck untersuchte der Hof die Prozesse und Verfahren der Kommission für die Annahme der Rechnungslegung und für ihre Bewertung der Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben, die der Jahresrechnung zugrunde liegen; diese Bewertung bildet die Grundlage für die Validierung und Bestätigung der jährlichen Restfehlerquoten, die von den Prüfbehörden gemeldet werden. Des Weiteren untersuchte der Hof, wie die Kommission die Angaben zur Ordnungsmäßigkeit in den Jährlichen Tätigkeitsberichten und in der jährlichen Management- und Leistungsbilanz erstellt und darlegt.
V Auch wenn die Generaldirektionen die zentralen Leistungsindikatoren als ihre bestmögliche Schätzung der Fehlerquote vorlegen, kommt der Hof insgesamt jedoch zu dem Schluss, dass sie nicht als endgültig zu betrachten sind und eine Mindestfehlerquote auf Ebene der Generaldirektionen und folglich in der jährlichen Management- und Leistungsbilanz darstellen.
VI Im Einklang mit dem Rechtsrahmen nimmt die Kommission die Jahresrechnungen der Mitgliedstaaten an, ohne die Ordnungsmäßigkeit der betreffenden Ausgaben zu berücksichtigen. Folglich wird der zum Schutz des EU-Haushalts eingeführte Einbehalt von 10 % der Zahlungen selbst dann freigegeben, wenn die Prüfbehörden der Mitgliedstaaten eine Restfehlerquote oberhalb der Wesentlichkeitsschwelle von 2 % bestätigt haben und die Kontrollen der Kommission zur Ordnungsmäßigkeit noch nicht abgeschlossen sind.
VII Die Kommission prüft in ihren Aktenprüfungen die Kohärenz der in den Gewährpaketen enthaltenen Angaben zur Ordnungsmäßigkeit. Jedoch sind Aktenprüfungen nicht darauf ausgelegt, zusätzliche nicht förderfähige Ausgaben aufzudecken, weswegen sie nur einen begrenzten Mehrwert haben.
VIII Aktenprüfungen sind Teil des risikobasierten Ansatzes der Kommission zur Auswahl von Prüfbehörden für ihre Compliance-Prüfungen. Jedoch wählte die Kommission nicht immer die Prüfbehörden mit dem höchsten Risikowert aus und dokumentierte die Gründe für die Auswahl der Prüfbehörden nicht ausreichend.
IX Compliance-Prüfungen, mit denen die Kommission die Förderfähigkeit von Vorhaben überprüft, sind für sie das wichtigste Element, um die Arbeit der Prüfbehörde und die Ergebnisse dieser Arbeit zu bewerten. Obwohl die Kommission bei den vom Hof überprüften Compliance-Prüfungen eine Reihe von unaufgedeckten Fehlern feststellte, überarbeitete sie oft ihre endgültigen Prüfungsergebnisse in einer Nachbereitungsphase mit den Mitgliedstaaten. In den vom Hof überprüften Fällen fand die Kommission darüber hinaus eine hohe Anzahl nicht aufgedeckter Fehler. Zusammen mit ihrer oft begrenzten Stichprobe von Vorhaben weist dies darauf hin, dass weitere Fehlerarten in der übrigen Stichprobe der Prüfbehörde, die von der Kommission nicht geprüft wurde, vorhanden sein dürften. Dies bedeutet, dass die verbleibende Gesamtfehlerquote einen Mindestwert auf Programmebene darstellt.
X Die Kommission legt die Ergebnisse ihrer Arbeit in den Jährlichen Tätigkeitsberichten in Form eines zentralen Leistungsindikators vor. Auch wenn dieser Indikator die bestmögliche Schätzung der Fehlerquote durch die Kommission ist, stellen die von den Generaldirektionen veröffentlichen zentralen Leistungsindikatoren aus Sicht des Hofes Mindestquoten dar. Dies ist auf die begrenzte Abdeckung sowohl der operationellen Programme als auch der Vorhaben durch Compliance-Prüfungen, die den Aktenprüfungen der Kommission innewohnenden Beschränkungen und andere mit ihrer Prüfungstätigkeit zusammenhängende Umstände zurückzuführen. Der Hof ist ferner der Ansicht, dass die veröffentlichten zentralen Leistungsindikatoren nicht endgültig sind und es sich somit um vorläufige Indikatoren handelt.
XI Um die Berichterstattung über die Ordnungsmäßigkeit im Bereich Kohäsion für den neuen Programmplanungszeitraum zu verbessern, empfiehlt der Hof der Kommission,
- eine Überarbeitung der Rechtsvorschriften vorzuschlagen, um sicherzustellen, dass der Rechtsrahmen den Zahlungseinbehalt vor dessen Freigabe angemessen schützt;
- ihre Prüfungsarbeit, Prüfungsdokumentation und Prüfungsverfahren zu verbessern;
- die wichtigsten Elemente der Informationen zur Ordnungsmäßigkeit, die in den Jährlichen Tätigkeitsberichten enthalten sind, zu stärken.
Der Hof empfiehlt außerdem, dass die zentralen Dienststellen im Hinblick auf die Erstellung der jährlichen Management- und Leistungsbilanz Anweisungen von dem dafür verantwortlichen Gremium, dem Kollegium der Kommissionsmitglieder, erhalten.
Einleitung
Kohäsion – ein großer Ausgabenbereich der EU mit zwei Kontrollzyklen
01 Die Kohäsionspolitik, die darauf ausgerichtet ist, die Entwicklungsunterschiede zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten und Regionen der EU zu verringern, macht einen erheblichen Teil des EU-Haushalts aus. Sie wird über mehrjährige operationelle Programme (OP) umgesetzt, die die Mitgliedstaaten generell zu Beginn jedes Programmplanungszeitraums vorlegen. Abbildung 1 veranschaulicht die erheblichen Beträge der Kohäsionsausgaben im Programmplanungszeitraum 2014-2020 für die letzten fünf Jahre.
02 Im Programmplanungszeitraum 2021-2027 entfallen 35 % des EU-Haushalts auf die Rubrik 2 des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR), die die beiden Teilrubriken 2a „Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt in Europa“ und 2b „Resilienz und Werte“ umfasst und zum größten Politikbereich geworden ist. Die Mittel für die Teilrubrik 2a des MFR, d. h. das Äquivalent zu „Kohäsion“ im Rahmen des MFR 2014-2020, belaufen sich für den Zeitraum 2021-2027 auf 372,6 Milliarden Euro.
03 In seinem jährlichen Prüfungsbericht bewertet der Hof die Kohäsionsausgaben als mit einem hohen Risiko behaftet, da die Vorschriften komplex sind und ein Großteil der Ausgaben auf der Erstattung von Kosten beruht, die von den Begünstigten selbst geltend gemacht werden[1]. Während seiner Prüfungsarbeiten zur jährlichen Zuverlässigkeitserklärung stellt der Hof immer wieder eine erhebliche Fehlerquote für den Bereich Kohäsion fest. Da es sich in diesem Bereich zudem um erhebliche Ausgaben handelt, ist ein solides Kontroll- und Sicherungssystem erforderlich, mit dem die Ordnungsmäßigkeit der Kohäsionsausgaben gewährleistet werden kann. Dieses sollte auch eine aussagekräftige und zuverlässige Schätzung der tatsächlichen Fehlerquote in diesem Bereich liefern.
04 Der Kontroll- und Zuverlässigkeitsrahmen, der für die Bereitstellung dieser Informationen über die Ordnungsmäßigkeit für den Bereich Kohäsion verwendet wird, wurde für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 überarbeitet. Mit ihm wurde die jährliche Annahme der von den Mitgliedstaaten eingereichten Kohäsionsausgaben eingeführt, mit der die Abschlussregelungen am Ende des Programmplanungszeitraums ergänzt werden. Außerdem wurde ein jährlicher Indikator für das Restrisiko, der als verbleibende Gesamtfehlerquote bezeichnet wird, eingeführt. Die verbleibende Gesamtfehlerquote stellt eine Schätzung der vorschriftswidrigen Ausgaben dar, die nach Berücksichtigung der Auswirkungen aller von den Behörden der Mitgliedstaaten vorgenommenen Kontrollverfahren, Einziehungen und Korrekturen in der Jahresrechnung der operationellen Programme verbleiben.
05 Im Mittelpunkt des Kontroll- und Zuverlässigkeitsrahmens stehen zwei Kontrollzyklen, ein nationaler Zyklus auf Ebene der Mitgliedstaaten und ein darauffolgender Zyklus auf Ebene der Kommission. Damit wird deutlich, dass die Kommission und die Behörden der Mitgliedstaaten die Umsetzung der Kohäsionspolitik und deren Finanzierung gemeinsam verwalten – ein Konzept, das als geteilte Mittelverwaltung bezeichnet wird.
Der nationale Kontrollzyklus
06 Das erste Element im Kontroll- und Zuverlässigkeitsrahmen ist der nationale Kontrollzyklus, der in Abbildung 2 dargestellt ist.
07 Das erste Sicherungsnetz im nationalen Kontrollzyklus für den Schutz des EU-Haushalts bilden die Bescheinigungs- und Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten. Während die Bescheinigungsbehörden für die Zahlungsanträge der Mitgliedstaaten und die Erstellung ihrer Rechnungslegungen sorgen, sind die Verwaltungsbehörden für die Auswahl der Vorhaben, die im Rahmen der Programme finanziert werden, und für die Verwaltungsprüfungen zuständig, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Begünstigten nur für ordnungsgemäße Ausgaben eine Erstattung erhalten. Die Zahl der Fehler, die durch die Prüfungstätigkeit der Kommission und des Hofes aufgedeckt werden, zeigt, dass die derzeitigen Kontrollen das hohe inhärente Fehlerrisiko in diesem Bereich noch nicht ausreichend eindämmen. In seinem Jahresbericht wies der Hof darauf hin, dass dies insbesondere Verwaltungsbehörden betrifft, deren Überprüfungen nicht wirksam sind, wenn es darum geht, Unregelmäßigkeiten bei den von den Begünstigten geltend gemachten Ausgaben zu verhindern oder aufzudecken[2].
08 Das zweite Sicherungsnetz bilden die Prüfbehörden der Mitgliedstaaten. Sie führen jährliche Prüfungen der Rechnungslegung der Programme sowie jährliche Prüfungen an repräsentativen Stichproben von Vorhaben durch, für die bei der Kommission Ausgaben geltend gemacht wurden. Sie sind auch dafür verantwortlich zu bewerten, inwieweit die Verwaltungs- und Kontrollsysteme ordnungsgemäß funktionieren. In ihren jährlichen Kontrollberichten teilen die Prüfbehörden der Kommission die Fehlerquote, die sie bei den geltend gemachten Ausgaben festgestellt haben (Gesamtfehlerquote), mit. Ermitteln die Prüfbehörden im Rahmen ihrer Arbeit eine Gesamtfehlerquote von über 2 %, so empfehlen sie die Korrekturen, die erforderlich sind, um die verbleibende Gesamtfehlerquote auf unter 2 % zu senken. Die Prüfbehörden erstatten der Kommission über die Durchführung dieser Korrekturen Bericht.
09 Der jährliche Kontrollbericht ist Bestandteil des jährlichen Gewährpakets, das ein operationelles Programm oder eine Gruppe operationeller Programme abdecken kann. Bei diesem Paket handelt es sich um einen Satz von Dokumenten, der von jedem Mitgliedstaat jedes Jahr bei der Kommission für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) eingereicht wird und zu dem die Jahresrechnung, die jährliche Zusammenfassung, die Verwaltungserklärung und der Bestätigungsvermerk der Prüfbehörde sowie der jährliche Kontrollbericht gehören. Die Prüfbehörden erteilen einen Bestätigungsvermerk über die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der Rechnungslegung, die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der in der Rechnungslegung ausgewiesenen Ausgaben sowie das wirksame Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems. Die Gewährpakete müssen der Kommission bis zum 15. Februar jedes Jahres für das vorangegangene Geschäftsjahr übermittelt werden.
Der Kontrollzyklus der Kommission
10 Die Kommission trägt die oberste Verantwortung für den Schutz der finanziellen Interessen der EU. Nach Abschluss des nationalen Kontrollzyklus leitet die Kommission jedes Jahr ihren jährlichen Kontrollzyklus der Jahresrechnung ein und nimmt eine Bewertung der Gewährpakete vor, die im Laufe des Jahres eingegangen sind. Abbildung 3 zeigt die wichtigsten Schritte, die letztendlich zur Angabe der verbleibenden Gesamtfehlerquoten in den Jährlichen Tätigkeitsberichten der Kommission führen.
Annahme der Rechnungslegung
11 Die Kommission führt Verwaltungskontrollen hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnungslegung durch. Nimmt die Kommission infolge ihrer Bewertung die Rechnungslegung des Mitgliedstaats an, so kann sie den jährlichen Restbetrag der Ausgaben, der dem Mitgliedstaat zusteht, einschließlich des zum Schutz des EU-Haushalts eingeführten Einbehalts von 10 % bei Zwischenzahlungen, auszahlen[3].
Bewertung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit
12 Im Einklang mit ihrer Prüfungsstrategie verfolgt die Kommission das Ziel, hinreichende Gewähr dafür zu erlangen, dass die verbleibende Gesamtfehlerquote für jedes operationelle Programm unter 2 % liegt. Zu diesem Zweck bewertet die Kommission zunächst im Rahmen einer Aktenprüfung die Angaben zur Ordnungsmäßigkeit in den jährlichen Kontrollberichten der Prüfbehörden. Außerdem nutzt sie die bei den Aktenprüfungen und aus ihrer vorherigen Prüfungsarbeit gewonnenen Informationen zusammen mit ihrer Bewertung der Systemprüfungsberichte der Prüfbehörden für ihre Risikobewertung, um diejenigen Prüfbehörden und operationellen Programme auszuwählen, bei denen sie eine Compliance-Prüfung vor Ort durchführen wird.
13 Compliance-Prüfungen konzentrieren sich in erster Linie auf den Nachvollzug der Prüfungen von Vorhaben auf der Ebene der Prüfbehörden. Sie leisten den größten Beitrag dazu, dass die Kommission selbst Gewähr erlangen kann. Bei den Compliance-Prüfungen wird die Zuverlässigkeit der Arbeit der Prüfbehörde im Hinblick auf den Bestätigungsvermerk und die verbleibende Gesamtfehlerquote bewertet. Erforderlichenfalls passt die Kommission die verbleibende Gesamtfehlerquote an und fordert zusätzliche finanzielle Korrekturen, bei denen es sich um Maßnahmen zum Schutz des EU-Haushalts vor vorschriftswidrigen Ausgaben handelt, indem diese Ausgaben einbehalten oder wieder eingezogen werden.
14 Die Kommission berechnet einen gewichteten Durchschnitt der bereinigten verbleibenden Gesamtfehlerquoten als ihren zentralen Leistungsindikator (zentraler Leistungsindikator 5). Der zentrale Leistungsindikator 5 ist der wichtigste Indikator für die Ordnungsmäßigkeit in den Jährlichen Tätigkeitsberichten. Zum Schluss konsolidiert die Kommission in ihrer jährlichen Management- und Leistungsbilanz die zentralen Leistungsindikatoren der Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration (EMPL) sowie der Generaldirektion Regionalpolitik und Stadtentwicklung (REGIO), um ihre Schätzung der Fehlerquote für die Kohäsionsausgaben (als „Risiko bei Zahlung“ bezeichnet) durchzuführen.
Die bisherige Arbeit des Hofes zeigt, dass er sich nicht immer auf die von den Prüfbehörden gemeldeten Fehlerquoten verlassen kann
15 In den vier Jahren, in denen der Hof die Ausgaben 2014-2020 prüfte, wurden von ihm weitere Fehler bei Vorhaben aufgedeckt, die zuvor von den Prüfbehörden geprüft worden waren. So konnte der Hof bei der Hälfte der geprüften Gewährpakete, die auch die Hälfte der geprüften Ausgaben ausmachen, den Schlussfolgerungen der Prüfbehörden, dass die verbleibenden Gesamtfehlerquoten unter 2 % lägen, nicht zustimmen. Daher kam der Hof zu dem Schluss, dass er sich nicht immer auf die von den Prüfbehörden gemeldeten Fehlerquoten verlassen kann. Abbildung 4 veranschaulicht die Ergebnisse des Hofes im Verlauf der Jahre[4].
Abbildung 4 – Gewährpakete, bei denen die Prüfungsergebnisse des Hofes Restfehlerquoten von über 2 % ergeben haben
Quelle: Europäischer Rechnungshof.
16 Die in den Jährlichen Tätigkeitsberichten der GD REGIO und der GD EMPL gemeldeten und in der jährlichen Management- und Leistungsbilanz zusammengefassten Fehlerquoten können daher nur dann zuverlässig sein, wenn der Kontrollzyklus der Kommission diese Beschränkungen bei der Tätigkeit der Prüfbehörden ausgleichen kann. Dies ist der Gegenstand dieses Berichts. Die Ergebnisse der Prüfung des Hofes könnten der Kommission als wichtiger Beitrag für die Gestaltung ihrer Prüfungsarbeit für den Programmplanungszeitraum 2021-2027 dienen.
Prüfungsumfang und Prüfungsansatz
17 Die Prüfung des Hofes umfasste den Kontroll- und Zuverlässigkeitsrahmen für den Zeitraum 2014-2020, mit dem es der Kommission ermöglicht werden sollte, für jedes Geschäftsjahr ein jährliches Restfehlerrisiko auszuweisen. Der Hof ging der Frage nach, ob die Kommission
- ausreichende und angemessene Prüfungsarbeiten durchführt, um für jedes Gewährpaket ein zuverlässiges und relevantes jährliches Restfehlerrisiko zu ermitteln;
- in den Jährlichen Tätigkeitsberichten für jede Generaldirektion ein zuverlässiges jährliches Restfehlerrisiko angibt (zentraler Leistungsindikator 5);
- in der jährlichen Management- und Leistungsbilanz eine verlässliche jährliche Fehlerquote (Risiko bei Zahlung) für den Bereich Kohäsion angibt.
18 Der Hof bewertete die relevanten Prozesse und Verfahren für die Annahme der Rechnungslegungen, die Bewertung der Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben, die den Jahresrechnungen der Gewährpakete zugrunde liegen, und die Art und Weise, wie die Kommission die Informationen zur Ordnungsmäßigkeit in den Jährlichen Tätigkeitsberichten und der jährlichen Management- und Leistungsbilanz erstellt und darlegt.
19 Zu diesem Zweck analysierte der Hof die Arbeit der Kommission zur Berechnung einer verbleibenden Gesamtfehlerquote für die beiden wichtigsten Generaldirektionen im Bereich Kohäsion, die GD REGIO und die GD EMPL, sowie zusammengefasst in der jährlichen Management- und Leistungsbilanz:
- Bei zehn Gewährpaketen – fünf aus jeder Generaldirektion – analysierte der Hof die für die Geschäftsjahre 2015/2016, 2016/2017 und 2017/2018 durchgeführten Aktenprüfungen.
- Der Hof wählte zehn abgeschlossene Compliance-Prüfungen – wiederum fünf aus jeder Generaldirektion – aus, die von der Kommission für die Geschäftsjahre 2016/2017 und 2017/2018 durchgeführt worden waren.
- Bei jeder der ausgewählten Compliance-Prüfungen wählte der Hof ein von der Kommission geprüftes Vorhaben aus und führte eine eingehende Prüfung des Prüfdossiers durch.
- Der Hof überprüfte die Finanzkorrekturen, die das Ergebnis von 26 im Jahr 2018 durchgeführten Compliance-Prüfungen waren.
20 Der Hof schloss die von der Kommission für das Geschäftsjahr 2018/2019 durchgeführten Arbeiten aus seinem Prüfungsumfang aus, da der Kontrollzyklus für dieses Jahr zum Zeitpunkt der Prüfung des Hofes noch nicht abgeschlossen war. Somit lag der Schwerpunkt des Hofes auf der Arbeit der Kommission für die Geschäftsjahre 2016/2017 und 2017/2018.
Bemerkungen
Neue Rechtsvorschriften beseitigen einige Beschränkungen bei der Annahme der Rechnungslegung, aber einige Risiken bleiben zum Zeitpunkt der Freigabe des Einbehalts bestehen
21 Die Überprüfung einer Stichprobe von zehn Gewährpaketen durch den Hof bestätigte, dass die Kommission im Einklang mit den Rechtsvorschriften ihre Arbeit gezielt auf die Rechnungslegungen der Mitgliedstaaten ausrichtet. Sie nimmt diese an, wenn die Prüfbehörde einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk hinsichtlich deren Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlicher Richtigkeit erteilt hat, es sei denn, die Kommission kann belegen, dass dieser Bestätigungsvermerk nicht zuverlässig ist. Die Fehlerquote ist kein Faktor für die Annahmeentscheidung. Folglich gibt die Kommission den ursprünglich einbehaltenen Zahlungsbetrag von 10 % frei, auch wenn ihr der Nachweis vorliegt, dass die in der Rechnungslegung ausgewiesenen Ausgaben eine wesentliche Fehlerquote – nämlich eine verbleibende Gesamtfehlerquote von über 2 % – aufweisen. Aus diesem Grund kann mit den Rechtsvorschriften, die das Annahmeverfahren regeln, das Gesamtziel, den EU-Haushalt zu schützen, nicht erreicht werden, bis die Bewertung der Ordnungsmäßigkeit abgeschlossen ist. Kasten 1 veranschaulicht diese Beschränkung.
Annahme der Rechnungslegung mit wesentlicher Fehlerquote
Die nationale Prüfbehörde erteilte einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk für das Gewährpaket 2017-2018 und bestätigte eine verbleibende Gesamtfehlerquote von 8,54 %. Die Kommission forderte die Prüfbehörde auf, den Bestätigungsvermerk für die Rechnungslegung auf „uneingeschränkt“ zu ändern; sie argumentierte, dass die hohe Restfehlerquote keine Auswirkungen auf die Rechnungslegung, sondern nur auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben sowie auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme hätte. Folglich änderte die Prüfbehörde ihren eingeschränkten Bestätigungsvermerk für die Rechnungslegung. Sie erteilte für die Rechnungslegung einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk und hielt nur in Bezug auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben und das Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems an der Einschränkung fest. Im Einklang mit der Verordnung bedeutete dies, dass die Rechnungslegung angenommen und der Einbehalt von 10 % freigegeben wurde, bevor die erforderlichen Korrekturen, um die verbleibende Gesamtfehlerquote unter 2 % zu senken, durchgeführt worden waren.
22 Mit dem neuen Rechtsrahmen für den Programmplanungszeitraum 2021-2027 werden die Beschränkungen in Verbindung mit der Annahme der Rechnungslegung teilweise angegangen. Der Einbehalt wird auf 5 % reduziert, und die Kommission kann die Rechnungslegung nicht annehmen, wenn die von den Prüfbehörden gemeldete verbleibende Gesamtfehlerquote über 2 % liegt. Die Bewertung der Zuverlässigkeit der gemeldeten verbleibenden Gesamtfehlerquote und der damit verbundenen Ordnungsmäßigkeit der betreffenden Ausgaben durch die Kommission erfolgt jedoch weiterhin erst nach der Annahme der Rechnungslegung. Auf das gleiche Problem verwies der Hof in seiner Stellungnahme Nr. 6/2018, in der er hervorhob, dass die Annahme der Rechnungslegung durch die Kommission weder nachträgliche finanzielle Korrekturen durch die Kommission noch die Notwendigkeit einer Änderung von Fehlerquoten berücksichtigt, da die entsprechenden Ausgaben nach der Annahme der Rechnungslegung zusätzlichen Kontrollen durch die Kommission unterliegen[5].
Den Aktenprüfungen der Kommission innewohnende Beschränkungen mindern ihren Beitrag zur Bestätigung der verbleibenden Gesamtfehlerquote
Die Aktenprüfungen der Kommission sind nicht darauf ausgelegt, zusätzliche nicht förderfähige Ausgaben aufzudecken
23 Bei den Aktenprüfungen zur Bewertung der Ordnungsmäßigkeit analysiert die Kommission die in den einzelnen Gewährpaketen enthaltenen Angaben anhand standardisierter Checklisten. Anders als im Verfahren der Annahme der Rechnungslegung werden diese Aktenprüfungen mit dem Ziel durchgeführt, die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorhaben zu überprüfen und die Zuverlässigkeit der von den Prüfbehörden gemeldeten verbleibenden Gesamtfehlerquoten zu bestätigen.
24 Zu diesem Zweck bewertet die Kommission nicht nur die eingegangenen Gewährpakete, sondern berücksichtigt auch andere Prüfungsinformationen. Diese anderen Prüfungsinformationen beziehen sich in der Regel nicht nur auf die Arbeit der Prüfbehörde, sondern erfassen auch andere Elemente der Verwaltungs- und Kontrollsysteme auf der Grundlage der frühzeitigen vorbeugenden Systemprüfungen und anderen thematischen Prüfungen der Kommission.
25 Die Aktenprüfung, mit der die Angaben zur Ordnungsmäßigkeit überprüft werden, umfasst die Informationen, die im jährlichen Kontrollbericht, im Bestätigungsvermerk und in den anderen Dokumenten des Gewährpakets enthalten sind. Ergänzend zu den Aktenprüfungen kann die Kommission auch vor oder nach Erhalt des Gewährpakets Informationsreisen zu den Prüfbehörden durchführen. Bis zur Überarbeitung 2020 sah die Methodik der Kommission für Aktenprüfungen und Informationsreisen jedoch keine Bewertung oder Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit einzelner Vorhaben oder Ausgabenposten vor. Die Überprüfung von zehn Gewährpaketen durch den Hof ergab, dass die Kommission zwar jedes Gewährpaket einer strukturierten Bewertung unterzog, jedoch die Auswirkungen dieser Bewertungen auf die Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben begrenzt waren, wie die Darlegungen in den folgenden Ziffern zeigen.
26 Der Hof stellte fest, dass die Kommission auf der Grundlage ihrer Aktenprüfungen die zuvor von den Prüfbehörden gemeldeten verbleibenden Gesamtfehlerquoten geändert hatte. Der Hof analysierte eine Stichprobe von zehn dieser Fälle, die sich auf das Geschäftsjahr 2017/2018 bezogen und in denen eine wesentliche Änderung vorgenommen worden war. Der Hof stellte fest, dass in allen Fällen die Änderung auf einem Fehler in den Berechnungen der Prüfbehörde oder auf Feststelllungen aus anderen Prüfaufträgen beruhte, wie zum Beispiel den frühzeitigen vorbeugenden Systemprüfungen der Kommission, ihren früheren Compliance-Prüfungen oder aus der Arbeit des Hofes selbst. Um neben den bereits von der Prüfbehörde in ihren Vorhabenprüfungen aufgedeckten Fehlern weitere Fehler festzustellen, müsste die Kommission auf Vorhabenebene zusätzliche Prüfungsarbeiten durchführen, was die ihren Aktenprüfungen innewohnenden Beschränkungen aufzeigt.
27 Darüber hinaus bewertet die Kommission jeden nationalen Systemprüfungsbericht und berücksichtigt die Informationen für die Schlussfolgerung nach der Aktenprüfung hinsichtlich der im Gewährpaket bescheinigten Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben. Jedoch war die Dokumentation der Kommission über die Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Überprüfung der nationalen Systemprüfungsberichte durchgeführt wurden, nicht ausreichend ausführlich. Die Checklisten der Kommission enthalten drei Fragen, die Prüfer häufig nur mit Ja oder Nein beantworteten, ohne erläuternde Anmerkungen zu machen. Aufgrund des Fehlens näherer Informationen konnte der Hof nicht nachvollziehen, welche Arbeiten durchgeführt worden waren, und bestätigen, ob sie ausreichend waren.
Sowohl bei den Compliance-Prüfungen der Kommission als auch bei den Prüfungen des Hofes wurden wesentliche Fehler festgestellt, die durch die Aktenprüfungen nicht hätten aufgedeckt werden können
28 Die Analyse des Hofes ergab, dass die Kommission infolge der zwischen 2018 und 2020 durchgeführten Compliance-Prüfungen für die Geschäftsjahre 2016/2017 und 2017/2018 eine erhebliche Anzahl von verbleibenden Gesamtfehlerquoten angepasst hatte. Bei etwa zwei Fünfteln (42 %) der Fälle stellte die Kommission Fehler fest, die zu einem Anstieg der verbleibenden Gesamtfehlerquote auf über 2 % beitrugen, wie Abbildung 5 zeigt. Bei fast einem Fünftel (17 %) dieser Fälle lag die verbleibende Gesamtfehlerquote bei über 5 %. Die zusätzlichen Fehler, die zu einer Anpassung der verbleibenden Gesamtfehlerquote führten, waren in den vorherigen Aktenprüfungen nicht festgestellt worden.
Abbildung 5 – Anzahl der operationellen Programme, bei denen die verbleibende Gesamtfehlerquote nach einer Compliance-Prüfung von der Kommission geändert wurde
Quelle: Europäischer Rechnungshof.
29 Darüber hinaus ergaben die eigenen Prüfungsarbeiten des Hofes zur jährlichen Zuverlässigkeitserklärung in den Jahren 2017[6], 2018[7] und 2019[8], dass bei 23 der 47 Gewährpakete (49 %) die verbleibende Gesamtfehlerquote von der Prüfbehörde deutlich zu niedrig ausgewiesen wurde. In allen 23 Fällen hätte die verbleibende Gesamtfehlerquote als über der Wesentlichkeitsschwelle von 2 % ausgewiesen werden müssen.
30 Obwohl die Kommission eine strukturierte Bewertung der in den Gewährpaketen bereitgestellten Informationen, insbesondere der jährlichen Kontrollberichte, durchführt, hat die Analyse des Hofes gezeigt, dass vorschriftswidrige Ausgaben bei den Aktenprüfungen unaufgedeckt und unberichtigt blieben. Die Aktenprüfungen der Kommission sind nicht darauf ausgelegt, zusätzliche nicht förderfähige Ausgaben aufzudecken, wodurch ihr Mehrwert in Bezug auf die Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge sowie der Gültigkeit der von den Prüfbehörden gemeldeten verbleibenden Gesamtfehlerquote begrenzt ist.
Die Kommission verfolgte nicht immer ihren risikobasierten Ansatz, um die Prüfbehörden mit dem höchsten Risiko für die Compliance-Prüfungen auszuwählen
31 Die Prüfungsstrategie der Kommission sieht vor, dass sie einen risikobasierten Ansatz verfolgt. Zu diesem Zweck führt sie eine jährliche Risikobewertung durch, um die Prüfbehörden mit dem höchsten Risiko auszuwählen, die in ihre Compliance-Prüfungen einbezogen werden sollen. Beide Generaldirektionen verwenden dieselben Kriterien und denselben Ansatz für ihre jährliche Risikobewertung, bei der auch die Informationen berücksichtigt werden, die sich aus der Aktenprüfung der Gewährpakete ergeben. Das Ergebnis der Risikobewertung ist die Risikoeinstufung der Prüfbehörden und die Zuweisung einer bestimmten Risikopunktzahl.
32 Darüber hinaus nimmt die Kommission für jedes operationelle Programm eine Bewertung der spezifischen Risikofaktoren vor. Nach der Bewertung der Höhe des Risikos, das mit den operationellen Programmen verbunden ist, für die die zuvor nach Risiko eingestuften Prüfbehörden verantwortlich sind, wählt die Kommission die Prüfbehörden und die operationellen Programme für ihre Compliance-Prüfungen aus.
33 Bei seiner Prüfung der von den beiden Generaldirektionen in den Jahren 2018 und 2019 durchgeführten Risikobewertungen stellte der Hof fest, dass die Kommission ihr Verfahren nicht immer eingehalten hatte. So wurde beispielsweise einem bestimmten Risiko der Wert 20 zugewiesen, während das Verfahren nur fünf Punkte vorsah. In einigen Fällen vergab sie nicht den Wert 0 (für „Ja“) und 10 (für „Nein“), sondern fünf Punkte, was zeigt, dass in ihren Verfahren diese Option nicht vorgesehen war. Die Unstimmigkeiten wirkten sich auf den Gesamtrisikowert für die einzelnen Prüfbehörden und somit darauf aus, wie diese von der Kommission im Rahmen der Erstellung des Prüfungsplans eingestuft wurden. Außerdem weisen sie auf Schwachstellen in diesem Prozess hin.
34 Um die Belastbarkeit der Risikobewertung der Kommission zu beurteilen, analysierte der Hof, ob die in den abschließenden Berichten über die Compliance-Prüfungen der Jahre 2017, 2018 und 2019 vorgelegten Ergebnisse ihre ursprüngliche Risikobewertung untermauerten, d. h. er ging der Frage nach, ob die Prüfbehörden zu Recht als Behörden mit hohem bzw. geringem Risiko eingestuft worden waren. Der Hof stufte eine Prüfbehörde als Behörde mit hohem Risiko ein, wenn ihr Risikowert über dem durchschnittlichen Risikowert der Kommission lag, und folglich als Behörde mit geringem Risiko, wenn er darunter lag. Der Hof stellte fest, dass die Kommission bei 11 der 13 Prüfbehörden mit geringem Risiko die verbleibende Gesamtfehlerquote berichtigt hatte. In zwei Fällen führte diese Berichtigung zu einer Änderung der verbleibenden Gesamtfehlerquote von unter 2 % auf über 2 %. In den übrigen neun Fällen änderte die Berichtigung nichts an der Schlussfolgerung, dass die gemeldete verbleibende Gesamtfehlerquote bei unter 2 % lag. Dies zeigt, dass zwei der Prüfbehörden in Wirklichkeit keine Behörden mit geringem Risiko waren. Im Falle der Behörden mit hohem Risiko berichtigte sie die Fehlerraten häufiger auf Werte über 2 % (in 20 von 39 Fällen).
35 Aufgrund seiner eigenen Prüfungsarbeiten zur jährlichen Zuverlässigkeitserklärung gelangte der Hof zu der Auffassung, dass die verbleibenden Gesamtfehlerquoten bei drei der acht in den vertieften Prüfungen des Hofes erfassten Prüfbehörden mit geringem Risiko bei über 2 % liegen würden. Im Hinblick auf die Auswirkungen zeigt Abbildung 6, dass die durchschnittliche Anpassung der verbleibenden Gesamtfehlerquoten, die von den Prüfbehörden mit geringem Risiko gemeldet wurden, höher ist als die Anpassung, die bei den Prüfbehörden mit hohem Risiko erforderlich war. Das bedeutet, dass die Bewertung der Kommission, was eine Behörde mit geringem Risiko ausmacht, von den zu einem bestimmten Zeitpunkt vorliegenden Informationen abhängt und somit inhärente Einschränkungen aufweist.
Abbildung 6 – Durchschnittliche Auswirkungen der Arbeit des Hofes auf die Restfehlerquoten, die von Prüfbehörden (PB) mit hohem und niedrigem Risiko gemeldet wurden
Quelle: Europäischer Rechnungshof.
36 Der Hof überprüfte auch den Prüfungsplan der Kommission für 2019, um festzustellen, ob diejenigen Prüfbehörden ausgewählt wurden, die als die Prüfbehörden mit dem höchsten Risiko eingestuft worden waren. Er stellte fest, dass acht der 12 von der GD EMPL ausgewählten Prüfbehörden einen Risikowert aufwiesen, der unter dem allgemeinen Durchschnitt von 32 % lag. Die Kommission gab jedoch keine Begründung für diese Abweichung vom Ergebnis ihrer Risikobewertung an. Daher konnte der Hof nicht bestätigen, dass die Kommission durchgehend ihren risikobasierten Ansatz verfolgt hatte, indem die Prüfbehörden mit dem höchsten Risiko für die Compliance-Prüfungen ausgewählt worden wären. Tabelle 1 zeigt die Risikobewertung und ausgewählte Prüfbehörden aufgeschlüsselt nach Generaldirektionen.
Tabelle 1 – Überblick über die Risikoeinstufung für ausgewählte Prüfbehörden
| 2019 – Risikobewertung | REGIO | EMPL |
|---|---|---|
| Anzahl der bewerteten Prüfbehörden | 83 | 101 |
| Durchschnittlicher Risikowert der bewerteten Prüfbehörden | 38 % | 30 % |
| 2019 – Prüfungsplan | ||
| Durchgeführte Compliance-Prüfungen | 14 | 12 |
| Prüfbehörden, die für die Compliance-Prüfungen ausgewählt wurden | 11 | 12 |
| Durchschnittlicher Risikowert für die ausgewählten Prüfbehörden | 53 % | 26 % |
| Ausgewählte Prüfbehörden mit einem überdurchschnittlichen Risikowert | 10 | 4 |
Quelle: Europäischer Rechnungshof.
Obwohl die Kommission bei ihren Compliance-Prüfungen vorschriftswidrige Ausgaben feststellt, überarbeitet sie oft ihre endgültigen Ergebnisse in der Nachbereitungsphase mit den Mitgliedstaaten
In den Compliance-Prüfungen wurden vorschriftswidrige Ausgaben festgestellt, aber in der Stichprobe des Hofes waren zwei Fehler nicht aufgedeckt worden
37 Mit ihren Compliance-Prüfungen verfolgt die Kommission das Ziel, hinreichende Gewähr dafür zu erlangen, dass die Arbeit der Prüfbehörden zuverlässig ist. Zu diesem Zweck überprüft die Kommission in der Regel in jeder Compliance-Prüfung acht bis zehn Vorhaben, die zuvor von der Prüfbehörde geprüft worden waren.
38 Der Hof analysierte eine Stichprobe von zehn Compliance-Prüfungen der Kommission, die insgesamt 73 Vorhaben betrafen. In ihren abschließenden Berichten über die Compliance-Prüfungen traf die Kommission bei 28 dieser 73 Vorhaben Feststellungen mit finanziellen Auswirkungen. Dies bedeutet, dass nicht förderfähige Ausgaben festgestellt wurden, die sich auf die verbleibende Gesamtfehlerquote auswirken können. In der Stichprobe des Hofes von zehn nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Vorhaben fand der Hof bei zwei Vorhaben zusätzliche Fehler, die die Kommission nicht aufgedeckt hatte.
39 In einem Fall stellte der Hof fest, dass die Gemeinkosten auf der Grundlage eines Pauschalsatzes erstattet worden waren (vereinfachte Kostenoption). Obwohl gemäß den Vorschriften vereinfachte Kostenoptionen im Voraus genehmigt und bewilligt werden müssen, wurde der Pauschalsatz in diesem Fall erst während der Durchführung des Vorhabens genehmigt. Darüber hinaus hatten weder die Prüfbehörde noch die Prüfer der Kommission festgestellt, dass die Kosten nicht im Einklang mit der in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Methodik geltend gemacht worden waren. Diesbezüglich stellte der Hof fest, dass die Kommission in ihren Arbeitspapieren auf die falsche Rechtsvorschrift verwiesen hatte. Der Hof kommt zu dem Schluss, dass die geltend gemachten Kosten nicht mit der Rechtsgrundlage übereinstimmten und daher nicht förderfähig waren. Dieser Fehler bedeutet in seiner Auswirkung, dass die verbleibende Gesamtfehlerquote, die von der Kommission in ihrem abschließenden Bericht über die Compliance-Prüfung angegeben wurde, zu niedrig angesetzt war.
40 Im zweiten Fall betraf ein Vorhaben den Erwerb von zwei Schiffen, die für die Veranstaltung von mehrtägigen Flusskreuzfahrten bestimmt waren. Die Behörden des Mitgliedstaats und die Kommission stuften die Veranstaltungen als „sonstige Vergnügungs- und Freizeitaktivitäten“ ein, sodass die Beihilfe von der Anmeldung staatlicher Beihilfen befreit war. Da der Begünstigte in seinem Antrag angegeben hatte, dass die Schiffe teilweise von Unternehmen betrieben werden sollten, die derselben Unternehmensgruppe angehören, zu der auch der Begünstigte gehört, wird die Beihilfe wahrscheinlich die Aktivitäten im Kreuzfahrtsektor unterstützen. Von der Kommission wurde dieser Sektor ausdrücklich dem Verkehrssektor zugeordnet, der nicht von der Anmeldung staatlicher Beihilfen befreit ist. Da weder die Struktur der Unternehmensgruppe noch die Betriebsvereinbarungen von den Prüfern des Mitgliedstaats oder der Kommission analysiert wurden, kommt der Hof zu dem Schluss, dass die erforderlichen Voraussetzungen für die Förderfähigkeit des Vorhabens möglicherweise nicht vorlagen und die Ausgaben nicht als förderfähige Ausgaben hätten ausgewiesen werden dürfen.
41 Zusätzlich zu den oben genannten Problemen stellte der Hof bei einer der zehn von ihm überprüften Compliance-Prüfungen fest, dass die GD REGIO und die GD EMPL bei den endgültigen verbleibenden Gesamtfehlerquoten zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen gekommen waren (siehe Kasten 2). In diesem Fall hatte die Prüfbehörde eine gemeinsame Fehlerquote für die Mittel beider Generaldirektionen gemeldet. Ein ähnliches Problem stellte der Hof auch in seiner Stichprobe bei einer der Aktenprüfungen fest. Der Hof verweist in diesem Zusammenhang auf die Einrichtung der Gemeinsamen Prüfdirektion für Kohäsion im Juli 2021, bei der alle Prüfungstätigkeiten für Kohäsionsausgaben zusammenlaufen. Die Aufgabe der Gemeinsamen Prüfdirektion für Kohäsion besteht darin, den beiden Generaldirektoren Zuverlässigkeits- und Prüfungsfunktionen bereitzustellen und alle Prüfungsfunktionen unter ihrer Verantwortung abzudecken. Die Zusammenlegung der beiden bisher getrennten Prüfdirektionen der GD REGIO und der GD EMPL dürfte dazu beitragen, die Kohärenz in der Prüfungstätigkeit und bei den Bewertungen der Kommission sicherzustellen.
Compliance-Prüfung – gemeinsame Stichprobe von vier operationellen Programmen im Rahmen von EFRE und ESF
Eine Prüfbehörde gab ihr Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit auf der Grundlage einer gemeinsamen Stichprobe von Vorhaben ab, die die operationellen Programme des EFRE und des ESF für das Geschäftsjahr 2016/2017 betrafen. Dadurch, dass die Prüfbehörde eine gemeinsame Stichprobe für zwei Fonds zog, konnte sie eine gemeinsame Fehlerquote ermitteln, um beide Fonds abzubilden.
Nach der Prüfung der gemeinsamen Stichprobe von Vorhaben meldete die Prüfbehörde eine gemeinsame verbleibende Gesamtfehlerquote von 0,0 %. Sowohl die GD REGIO als auch die GD EMPL beschlossen, eine Compliance-Prüfung durchzuführen.
Im Anschluss an die Compliance-Prüfung von acht Vorhaben für die operationellen Programme des ERDF durch die GD REGIO passte sie die verbleibende Gesamtfehlerquote auf 6,9 % an. Während die GD REGIO die gemeinsame Fehlerquote verwendete, meldete die GD EMPL eine Fehlerquote, die sich nur auf die operationellen Programme des ESF bezog; sie belief sich auf 0,3 %. Da die verbleibende Gesamtfehlerquote allein für die operationellen Programme des EFRE 21,3 % betragen würde, führt dies zu einer erheblichen Unterbewertung auf Kommissionsebene.
In diesem Fall hätte aufgrund des Stichprobenumfangs jede Generaldirektion ihren jeweiligen Fonds beurteilen können. Sie hätten sich jedoch abstimmen und denselben Ansatz verfolgen müssen, indem sie entweder beide die verbleibende Gesamtfehlerquote für ihren jeweiligen Fonds oder beide die gemeinsame Quote melden, um eine Unterbewertung des Risikos auf Kommissionsebene zu vermeiden.
42 Der Hof überprüfte die Unterlagen der Kommission zu den von ihr durchgeführten Arbeiten für die 73 Vorgänge, die mit ihren Compliance-Prüfungen abgedeckt waren. Eine angemessene Dokumentation ist eine Anforderung in den internationalen Prüfungsstandards, insbesondere dann, wenn andere Prüfer die Absicht haben, sich auf die Prüfungsarbeit und die Feststellungen zu stützen.
43 Jede Generaldirektion hat spezifische Checklisten für ihre Überprüfung der ausgewählten Vorhaben entwickelt. Der Hof stellte fest, dass mehr als ein Drittel (37 %) der Checklisten nicht vollständig ausgefüllt waren, da eine oder mehrere Prüfungsfragen nicht beantwortet worden waren. Dort, wo sie beantwortet waren, beschränkte sich die Antwort häufig auf „Ja“ oder „Nein“ ohne zusätzliche Informationen, anhand derer ein unabhängiger Prüfer die Angemessenheit der zugrunde liegenden Arbeiten, die zu dieser Antwort geführt hatten, hätte bewerten können. Die Unterlagen zu den von der Kommission geprüften Ausgaben wiesen ebenfalls Mängel auf, da bei fast einem Fünftel (18 %) der untersuchten Prüfungsunterlagen keine Angaben über die Anzahl und den Wert der geprüften Ausgabenposten vorlagen. Abbildung 7 gibt einen Überblick über die Mängel, die der Hof in der Prüfungsdokumentation der Kommission feststellte.
Die Kommission überarbeitet häufig ihre endgültigen Prüfungsergebnisse in der Nachbereitungsphase mit den Mitgliedstaaten
44 Wenn die Kommission ihre Arbeit abgeschlossen hat, erstellt sie einen Entwurf des Prüfungsberichts, der die Ergebnisse ihrer Compliance-Prüfungen enthält. Gemäß den Bestimmungen der Dachverordnung[9] (Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen) und den internationalen Prüfungsstandards haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, eine Stellungnahme zur ersten Bewertung der Kommission abzugeben und diese anzufechten. Nachdem die Kommission die Antworten des Mitgliedstaats analysiert hat, erstellt sie im Einklang mit ihren internen Vorschriften einen abschließenden Prüfungsbericht, der ihre endgültigen Schlussfolgerungen enthält und gegebenenfalls die erforderlichen Korrekturen angibt. Die Kommission hat nach ihrer Vor-Ort-Prüfung drei Monate Zeit, um ihren Berichtsentwurf vorzulegen, sowie weitere drei Monate, um den abschließenden Bericht zu erstellen, nachdem sie eine umfassende Antwort von den nationalen Behörden erhalten hat
45 Nach der Erstellung des abschließenden Prüfungsberichts startet die Kommission die Nachbereitungsphase, in der sie überprüft, ob die Behörden der Mitgliedstaaten die sich aus den Feststellungen der Kommission ergebenden Korrekturen angenommen und angewendet haben oder die Kommission ein Finanzkorrekturverfahren einleiten sollte[10]. Im Allgemeinen legt die Kommission den Behörden der Mitgliedstaaten nahe, die Korrekturen durchzuführen, und führt erforderlichenfalls weitere Gespräche.
46 Bei zwei der zehn vom Hof überprüften Berichte über Compliance-Prüfungen akzeptierten die Mitgliedstaaten die Prüfergebnisse und führten die Korrekturen durch. Bei den übrigen acht Berichten über Compliance-Prüfungen stellte der Hof fest, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten weiterhin Informationen und Meinungen austauschten. In drei dieser Fälle überarbeitete die Kommission ihre im endgültigen Bericht getroffene Bewertung: In einem Fall ließ die Kommission eine Feststellung fallen, und in den beiden anderen Fällen nahm sie eine Neubewertung der finanziellen Auswirkungen der Fehler vor (siehe Kasten 3 unten). Die restlichen fünf Fälle waren zum Zeitpunkt der Prüfung des Hofes noch nicht abgeschlossen, wobei in einem Fall sogar 24 Monate nach der Erstellung des abschließenden Prüfungsberichts keine endgültige Entscheidung der Kommission vorlag. Folglich hatten die in den vom Hof untersuchten abschließenden Prüfungsberichten enthaltenen Schlussfolgerungen praktisch keinen endgültigen Charakter und konnten weiterhin geändert werden. In diesem Zusammenhang weist der Hof darauf hin, dass die Kommission eine endgültige Fehlerquote nicht offiziell bestätigt.
Endgültige Fehlerquoten sind nicht endgültig
Die GD EMPL führte eine Compliance-Prüfung für ein operationelles Programm durch, in dessen Rahmen sie acht zuvor von der Prüfbehörde untersuchte Vorhaben überprüfte. Im endgültigen Bericht der Kommission wurde der Schluss gezogen, dass sechs Vorhaben zusätzliche Fehler aufwiesen, von denen einer ein 100%iger Fehler war, da das Vorhaben die Förderkriterien des operationellen Programms nicht erfüllte. Sie führte eine Neuberechnung der verbleibenden Gesamtfehlerquote durch, die von 1,8 % auf 5,5 % stieg. Die GD EMPL informierte auch den Mitgliedstaat über die von ihm vorzunehmenden Korrekturen, um die verbleibende Gesamtfehlerquote auf unter 2 % zu senken.
Der Mitgliedstaat widersprach jedoch der Bewertung der Kommission. In einem späteren Folgeschreiben akzeptierte die GD EMPL das Argument des Mitgliedstaats, dass der Fehler nicht „zufällig“ war, d. h. in der zugrunde liegenden Grundgesamtheit nicht noch einmal auftrat, sondern „systembedingt“ war, d. h. nur unter bestimmten Umständen auftrat, was zu einer verbleibenden Gesamtfehlerquote von 2,0 % führte.
Nach Ansicht des Hofes war die Änderung der Einstufung von einem Zufallsfehler in einen systembedingten Fehler nicht gerechtfertigt, da sie nicht der in den Leitlinien der Kommission enthaltenen Definition entsprach[11]. Die Behörden des Mitgliedstaats bestätigten der Kommission gegenüber, dass dieser Fehler keine Auswirkungen auf nicht geprüfte Vorhaben der Grundgesamtheit habe. Infolgedessen war die im abschließenden Prüfungsbericht angegebene verbleibende Gesamtfehlerquote nicht endgültig und blieb unterbewertet.
Die Kommission hat noch keine Nettofinanzkorrekturen durchgeführt.
47 Die Überprüfung der 26 Compliance-Prüfungen durch den Hof, die 2018 (das vollständigste Jahr, das zu Beginn der Prüfung des Hofes zur Verfügung stand) durchgeführt wurden, ergab, dass die Durchführung von Korrekturen ein langwieriger Prozess ist, der mehrere Jahre in Anspruch nehmen kann, da die Mitgliedstaaten das Recht haben, die Forderung der Kommission nach Finanzkorrekturen anzufechten[12]. Von diesen Compliance-Prüfungen erforderten 19 eine Finanzkorrektur, wie aus dem abschließenden Prüfbericht der Kommission hervorgeht. In neun Fällen hatten die Behörden des Mitgliedstaats die Korrekturen bis zum 31. Dezember 2020 vollständig durchgeführt. Dies ermöglichte es den Behörden des Mitgliedstaats, diese vorschriftswidrigen Ausgaben in den nachfolgenden Rechnungslegungszeiträumen durch andere Ausgaben zu ersetzen. In den übrigen zehn Fällen waren die Gespräche mit den Mitgliedstaaten, einschließlich der von den Prüfbehörden durchzuführenden zusätzlichen Arbeiten, noch nicht abgeschlossen. Auf zwei dieser zehn Compliance-Prüfungen entfallen mehr als 50 % der vorzunehmenden Korrekturen.
48 Bis Ende 2020 hatten die Behörden der Mitgliedstaaten nur ein Drittel des zu korrigierenden Betrags berichtigt. Diese geringe Durchführungsrate spiegelt die Dauer des Verfahrens wider.
49 Gemäß dem Rechtsrahmen für den Zeitraum 2014-2020 sollte die Kommission bei gravierenden Mängeln, die von dem Mitgliedstaat nicht festgestellt wurden, unter den in Artikel 145 Absatz 7 der Dachverordnung genannten Bedingungen Nettofinanzkorrekturen vornehmen[13]. Nettofinanzkorrekturen bedeuten eine endgültige Kürzung der Mittel für die betroffenen Mitgliedstaaten. Mit Stand von November 2021 hat die Kommission noch keine Nettofinanzkorrekturen durchgeführt.
50 Um einen Indikator für die Ordnungsmäßigkeit auf politischer Ebene herzuleiten, berechnet jede Generaldirektion (REGIO und EMPL) zunächst eine gewichtete durchschnittliche verbleibende Gesamtfehlerquote für die von ihr verwalteten operationellen Programme und veröffentlicht ihn als zentralen Leistungsindikator in den entsprechenden Jährlichen Tätigkeitsberichten. Bei diesen Berechnungen werden die Ergebnisse sowohl der Aktenprüfungen als auch der Compliance-Prüfungen berücksichtigt.
51 Obwohl die Generaldirektionen den zentralen Leistungsindikator als ihre bestmögliche Schätzung der verbleibenden Gesamtfehlerquote darstellen, stellte der Hof eine Reihe von methodischen Problemen fest, die dazu führen, dass der von den Generaldirektionen veröffentlichte zentrale Leistungsindikator nur eine geschätzte Mindestfehlerquote abbildet. Der Hof weist auch darauf hin, dass die veröffentlichten zentralen Leistungsindikatoren nicht endgültig sind, da die zugrunde liegenden verbleibenden Gesamtfehlerquoten auf Ebene der operationellen Programme aufgrund der laufenden und künftigen Prüfungsarbeit noch geändert werden können. Der Hof erläutert diese methodischen Probleme in den folgenden Ziffern.
Einschränkungen bei der Methodik der Kommission lassen auf Ebene der operationellen Programme in der Regel nur die Feststellung einer Mindestfehlerquote zu
52 Die Compliance-Prüfungen der Kommission beruhen auf einer Stichprobe operationeller Programme, die bereits von der Prüfbehörde geprüft wurden. Im Einklang mit ihrer Methodik prüft die Kommission bei jeder ihrer Compliance-Prüfungen in der Regel acht bis zehn Vorhaben. Die Kommission wählt diese Vorhaben normalerweise auf Ermessensgrundlage aus und berücksichtigt dabei eine Reihe von Risikofaktoren wie das mögliche Vorliegen staatlicher Beihilfen, die Nutzung des öffentlichen Beschaffungswesens und die Art des Begünstigten. Bei der Auswahl der Vorhaben werden auch die Größe des Vorhabens und die verschiedenen Prioritätsachsen berücksichtigt.
53 Der Hof bewertete die Auswahl der Stichprobe durch die Kommission und stellte fest, dass die Unterlagen für den Hof nicht ausreichten, um spezifische Risiken mit den ausgewählten Vorhaben in Verbindung zu bringen. Der Hof stellt ferner fest, dass die Anzahl der ausgewählten Vorhaben unter Umständen dazu führt, dass die Kommission in der Stichprobe der Prüfbehörden nicht immer alle Arten von Vorhaben und die mit ihnen verbundenen Risiken abdecken kann, was die Vielfalt der Prioritäten der operationellen Programme und der Vorhaben, die Kohäsionsmittel erhalten, widerspiegelt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein jährlicher Kontrollbericht mehrere operationelle Programme abdeckt.
54 Der Hof analysierte bei den zehn von ihm überprüften Compliance-Prüfungen die Fehlerhäufigkeit (den Anteil der Vorhaben mit Fehlern, die von den Prüfbehörden nicht aufgedeckt wurden) und die Erhöhung der verbleibenden Gesamtfehlerquote in Prozentpunkten (siehe Tabelle 2).
Tabelle 2 – Übersicht über die zusätzlichen Fehler, die bei den zehn überprüften Compliance-Prüfungen festgestellt wurden
| Prüfung Nr. | Stichproben-umfang PB1 | Stichproben-umfang KOM1 | Abdeckung (Anteil der Vorhaben2 | Anzahl der Vorhaben mit Fehlern2 | Häufigkeit der zusätzlichen Fehler | Erhöhung der RTER in Prozent-punkten |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Insgesamt | ||||||
| Gesamt für zehn überprüfte Compliance-Prüfungen | 487 | 73 | 15 % | 28 | 38 % | 1,94 % |
| GD REGIO | ||||||
| Prüfung 1 | 99 | 8 | 8 % | 3 | 38 % | 0,36 % |
| Prüfung 2 | 34 | 8 | 24 % | 1 | 13 % | 6,82 % |
| Prüfung 3 | 6 | 4 | 67 % | 1 | 25 % | 0,86 % |
| Prüfung 4 | 146 | 8 | 5 % | 6 | 75 % | 2,25 % |
| Prüfung 5 | 30 | 8 | 27 % | 3 | 38 % | 4,20 % |
| GD EMPL | ||||||
| Prüfung 6 | 40 | 8 | 20 % | 4 | 50 % | 0,29 % |
| Prüfung 7 | 30 | 8 | 27 % | 1 | 13 % | 0,05 % |
| Prüfung 8 | 30 | 5 | 17 % | 1 | 20 % | 0,00 % |
| Prüfung 9 | 30 | 8 | 27 % | 4 | 50 % | 2,22 % |
| Prüfung 10 | 42 | 8 | 19 % | 4 | 50 % | 2,38 % |
1 PB = Prüfbehörde, KOM = Kommission.
2 Die Zahlen beziehen sich auf die Stichprobe der Kommission.
Quelle: Europäischer Rechnungshof.
55 Die Anzahl der von der Kommission in die Stichprobe aufgenommenen Vorhaben stimmte im Allgemeinen mit ihrer Methodik überein, sodass sie die Vorhaben, die von der Prüfbehörde geprüft wurden, teilweise abdecken konnte. Bei den zehn vom Hof überprüften Compliance-Prüfungen betrug die Prüfungsabdeckung der Generaldirektionen 15 % der von den Prüfbehörden geprüften Vorhaben, was 24 % der in der Stichprobe der Prüfbehörden erfassten Ausgaben entspricht. Sie stellten bei 38 % der von ihnen geprüften Vorhaben zusätzliche Fehler fest, die bei den Prüfungen durch die Prüfbehörden zuvor nicht aufgedeckt worden waren; dabei handelte es sich häufig um unterschiedlichste Fehlerarten. Im Hinblick auf die von ihr festgestellten Fehler untersuchte die Kommission, ob dieselben Fehlerarten auch bei anderen von den Prüfbehörden geprüften Vorhaben auftraten. Bei fünf der zehn vom Hof überprüften Compliance-Prüfungen traten einige Fehler wiederholt auf, und die Kommission ermittelte die Auswirkungen dieser Fehler. Bei neun der zehn Compliance-Prüfungen kam sie zu dem Schluss, dass andere Fehler nicht wiederholt auftraten. In solchen Fällen weitet die Kommission ihre Stichprobe nicht aus, um das Risiko zusätzlicher, vorher nicht aufgedeckter Fehlerarten zu verringern.
56 Nach Ansicht des Hofes deutet das häufige Auftreten nicht aufgedeckter Fehler, die von der Kommission in ihrer oft begrenzten Stichprobe von Vorhaben festgestellt wurden, darauf hin, dass in der übrigen, von der Kommission nicht überprüften Stichprobe der Prüfbehörde wahrscheinlich weitere Fehlerarten vorhanden sind. Dies bedeutet, dass die verbleibende Gesamtfehlerquote in solchen Fällen eine Mindestquote auf Ebene der operationellen Programme darstellt.
57 Kasten 4 veranschaulicht, wie die Kommission mit ihrem Ansatz lediglich eine Mindestfehlerquote ermitteln kann.
Compliance-Prüfungen – zusätzliche Fehler blieben unaufgedeckt und unberichtigt
Die GD REGIO führte für das Geschäftsjahr 2016-2017 eine Compliance-Prüfung durch, die mehrere operationelle Programme abdeckte. Im Rahmen dieser Prüfung vollzog sie die Prüfung von acht der 99 Vorhaben nach, die von der Prüfbehörde geprüft worden waren. Bei drei der acht Vorhaben stellte sie zusätzliche Fehler fest, die die Prüfbehörde nicht aufgedeckt hatte. Diese zusätzlichen Fehler wirkten sich auf die verbleibende Gesamtfehlerquote aus, die sie von 1,18 % auf 1,54 % anpasste. Obwohl die Stichprobe der Kommission drei zusätzliche Fehler aufwies, war die Kommission der Ansicht, hinreichende Gewähr dafür zu haben, dass bei den 91 von ihr nicht überprüften Vorhaben keine weiteren unaufgedeckten Fehler vorhanden sind. Die GD REGIO stützte sich bei diesen Vorhaben auf die Prüfungsarbeit der Prüfbehörde.
Im Zuge seiner Prüfung für die Zuverlässigkeitserklärung 2018 prüfte der Hof neun der 91 von der Kommission nicht geprüften Vorhaben und stellte bei sechs von ihnen quantifizierbare Fehler fest. Diese sechs Vorhaben mit quantifizierbaren Fehlern wiesen unterschiedliche Fehlerarten auf. Die Kommission war sich zwar der vom Hof festgestellten Fehlerarten im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen bewusst, hatte jedoch die übrigen in ihrer Stichprobe vorhandenen Fehlerarten nicht aufgedeckt. Aufgrund seiner Arbeit schätzte der Hof, dass die verbleibende Gesamtfehlerquote mindestens 7,10 % beträgt, verglichen mit den 1,54 %, die sich aus der Compliance-Prüfung der Kommission ergaben. Angesichts des häufigen Auftretens von Fehlern mit finanziellen Auswirkungen ist es wahrscheinlich, dass in den weder von der Kommission noch vom Hof geprüften Vorhaben weitere Fehler vorhanden sind.
Die Methodik der Kommission lässt lediglich die Schätzung einer Mindestfehlerquote auf der Ebene der Generaldirektionen zu
58 Der Hof stellte fest, dass Aktenprüfungen nicht darauf ausgelegt sind, zusätzliche nicht förderfähige Ausgaben aufzudecken, wodurch ihr Mehrwert für die Bestätigung der Stichhaltigkeit der gemeldeten Fehlerquoten begrenzt ist. Sie können Compliance-Prüfungen nicht ersetzen (siehe Ziffer 30). Dennoch stützen sich die Generaldirektionen zur Ermittlung der Fehlerquote sowohl auf Fondsebene als auch auf der Ebene der Generaldirektionen auf die Aktenprüfungen (zentraler Leistungsindikator 5). Jedoch schätzen sie nicht die Auswirkungen der bei den Compliance-Prüfungen festgestellten Fehler auf die nicht geprüften operationellen Programme (Aktenprüfungen) ab, um zu einer Schätzung der aggregierten Fehlerquote zu gelangen (zentraler Leistungsindikator 5).
59 Nach Ansicht des Hofes ist die Annahme, dass nicht geprüfte operationelle Programme frei von zusätzlichen Fehlern sind, nicht gerechtfertigt. Obwohl die Kommission in der Stichprobe von Vorhaben/operationellen Programmen, die von den Prüfbehörden geprüft wurden, eine erhebliche Anzahl nicht gemeldeter Fehler aufdeckt, führen die methodischen Schwachstellen ihres Ansatzes dazu, dass es sich bei den Fehlerquoten, die sie auf der Ebene der Generaldirektionen als zentralen Leistungsindikator angibt, nur um eine Mindestfehlerquote handeln kann. Es ist daher wahrscheinlich, dass die tatsächliche Fehlerquote höher ist.
60 Zusätzlich zu diesem zentralen Leistungsindikator geben beide Generaldirektionen seit 2018 auch eine geschätzte maximale Fehlerquote an, die die potenziellen Auswirkungen laufender Prüfungsarbeiten auf die Angaben zur Ordnungsmäßigkeit berücksichtigen soll, die in den Jährlichen Tätigkeitsberichten dargelegt sind. Um diese maximale Quote zu ermitteln, verwendeten beide Generaldirektionen Pauschalsätze für die operationellen Programme, bei denen das Ergebnis der durchgeführten Prüfungsarbeiten noch ausstand.
61 Seit 2019 wird in beiden Jährlichen Tätigkeitsberichten auch erläutert, dass die maximalen Quoten alle potenziellen Fehler berücksichtigen, die außerhalb der Stichprobe von Vorhaben in den operationellen Programmen liegen, die entweder von der Kommission oder vom Hof überprüft wurde. In seinem Jahresbericht 2019 hielt der Hof diese Quote für besser geeignet, da sie den potenziellen Auswirkungen der laufenden Prüfungstätigkeit Rechnung trägt[14].Während die GD REGIO den im Jährlichen Tätigkeitsbericht beschriebenen Ansatz anwendete, berücksichtigte die GD EMPL mögliche Fehler, die über die aufgedeckten Fehler hinausgehen, nicht in vollem Umfang. Der Ansatz der Kommission, wie er von der GD REGIO angewendet wird, ist eine Reaktion auf die Feststellung des Hofes[15], dass die Prüfungsarbeiten nach der Meldung der Quoten in den Jährlichen Tätigkeitsberichten fortgesetzt werden. Der Ansatz geht jedoch nicht auf andere methodische Probleme ein, wie z. B. die Tatsache, dass mit Aktenprüfungen keine nicht förderfähigen Ausgaben festgestellt werden können, die begrenzte Abdeckung der operationellen Programme durch die Compliance-Prüfungen der Kommission und das Risiko, dass bei ihrer Überprüfung der Vorhaben Fehler unaufgedeckt bleiben.
Jährliche Fehlerquoten auf Fonds- oder GD-Ebene sind nicht endgültig
62 In seinem Jahresbericht 2018 hob der Hof hervor, dass die endgültige Bewertung der Förderfähigkeit der für einige Vorhaben geltend gemachten Kosten in den meisten Bestimmungen über den Abschluss der Programme des Zeitraums 2014-2020 auf einen späteren Zeitpunkt, gewöhnlich den des Programmabschlusses, verschoben wird[16]. Dies ist bei einer Reihe von Vorhaben in vielen operationellen Programmen der Fall, insbesondere bei Vorhaben, bei denen Investitionen im Rahmen von Finanzinstrumenten getätigt werden, bei der Abrechnung von Vorschüssen auf staatliche Beihilfezahlungen, der endgültigen Bewertung von Einnahmen erwirtschaftenden Vorhaben und der Behandlung nicht funktionierender Vorhaben. Obwohl die Kommission Vorschüsse für Finanzinstrumente nicht in die in ihren Jährlichen Tätigkeitsberichten gemeldeten zentralen Leistungsindikatoren aufgenommen hat, wirkt sich die verzögerte Bewertung der übrigen Fragen der Förderfähigkeit möglicherweise auf die für die betreffenden Jahre gemeldeten Fehlerquoten aus. Dies bekräftigt die Schlussfolgerung des Hofes, dass die in den Jährlichen Tätigkeitsberichten angegebenen Quoten nicht unbedingt die endgültige Bewertung der Generaldirektionen widerspiegeln. Wenn bei solchen Arten von Vorhaben später Fehler auftreten, werden die Fehlerquoten der betroffenen operationellen Programme neu bewertet und nach oben korrigiert werden müssen.
Vorbehalte werden durch den Mangel an vollständigen Informationen beeinträchtigt
63 In den Jährlichen Tätigkeitsberichten der Generaldirektionen geben die Generaldirektoren eine Zuverlässigkeitserklärung ab, in der sie versichern, dass durch die eingerichteten Kontrollverfahren die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge im erforderlichen Umfang gewährleistet werden. Die Generaldirektoren können einen Vorbehalt in Bezug auf bestimmte Einnahmen- und Ausgabenbereiche hinzufügen, wenn sie der Ansicht sind, dass die allgemeine Erklärung nicht gilt. Im Bereich der Kohäsion machen die Generaldirektoren Vorbehalte eher auf Ebene der operationellen Programme als auf Fondsebene geltend.
64 Die Anweisungen der Kommission sehen vor, dass die operationellen Programme in den Vorbehalt für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 aufzunehmen sind, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist[17]:
- eine Gesamtfehlerquote von über 10 %;
- Mängel bei den wichtigsten Elementen der Systeme, die Unregelmäßigkeiten von über 10 % zur Folge haben könnten bzw. zu solchen Unregelmäßigkeiten führen könnten und in Bezug auf die noch keine entsprechenden Korrekturmaßnahmen zur Mängelbehebung durchgeführt wurden;
- eine verbleibende Gesamtfehlerquote von über 2 %;
- wesentliche Probleme hinsichtlich der Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung.
Die Kommission berücksichtigt bei ihrer Entscheidung, ob sie einen Vorbehalt geltend macht oder nicht, auch qualitative Mängel, die sich erheblich auf ihr Ansehen auswirken.
65 Die Kommission wendet diese Kriterien auf die Ausgaben an, die in den jüngsten verfügbaren Gewährpaketen geltend gemacht wurden. Obwohl diese Gegenstand der Arbeiten der Kommission zur Annahme der Rechnungslegungen in dem Jahr sind, in dem die Jährlichen Tätigkeitsberichte veröffentlicht werden, erfolgt der Abschluss der Bewertung der Ordnungsmäßigkeit durch die Kommission und ihre Bestätigung der verbleibenden Gesamtfehlerquoten pro operationellem Programm in den Jährlichen Tätigkeitsberichten der Folgejahre.
66 Der Hof prüfte die bestätigten Quoten für die Geschäftsjahre 2016/2017 und 2017/2018 in den Jährlichen Tätigkeitsberichten der Folgejahre (2018 bzw. 2019). Bei jedem operationellen Programm der beiden Generaldirektionen analysierte der Hof die Informationen aus nachfolgenden Compliance-Prüfungen und anderen Prüfungsarbeiten, nachdem Vorbehalte geltend gemacht worden waren. Die Ergebnisse sind in Abbildung 8 dargestellt und verdeutlichen die inhärenten Beschränkungen des Systems.
Abbildung 8 – Übersicht über operationelle Programme unter Vorbehalt mit hohen Fehlerquoten und/oder Quoten oberhalb der Wesentlichkeitsschwelle
Quelle: Europäischer Rechnungshof.
67 Insgesamt zeigt die Analyse des Hofes, dass die Generaldirektoren erklärten, auf der Grundlage der vorläufigen Quoten für die operationellen Programme eine hinreichende Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben in den Jährlichen Tätigkeitsberichten erlangt zu haben. Die anschließende Prüfungsarbeit ergab jedoch, dass in einer erheblichen Anzahl von Fällen die bereinigten Werte für die Gesamtfehlerquote 10 % und/oder für die verbleibende Gesamtfehlerquote 2 % überstiegen. Dies verdeutlicht die dem Ansatz der Kommission innewohnenden Beschränkungen, wenn es darum geht, Vorbehalte zu den Ausgaben des Kalenderjahres geltend zu machen. Kasten 5 zeigt ein Beispiel, das diese inhärenten Beschränkungen veranschaulicht.
GD EMPL – Vorbehalte werden in Ermangelung vollständiger Angaben geltend gemacht
Im Anschluss an ihre Überprüfung eines Gewährpakets für das Geschäftsjahr 2017/2018, das die Ausgaben vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 umfasste, kam die GD EMPL zu dem Schluss, dass die verbleibende Gesamtfehlerquote für ein regionales operationelles Programm 2,00 % betrug. Da diese Quote den maßgebenden Schwellenwert nicht überschritt, machte die GD EMPL keinen Vorbehalt geltend und erteilte in ihrem Jährlichen Tätigkeitsbericht 2018 eine Gewähr für die Ausgaben für 2018 für dieses operationelle Programm.
Die Compliance-Prüfung, die nach der Veröffentlichung des Jährlichen Tätigkeitsberichts 2018 durchgeführt wurde, ergab eine angepasste verbleibende Gesamtfehlerquote von 4,38 %, die, wäre der Kontrollzyklus bereits abgeschlossen gewesen, Grund für einen Vorbehalt gewesen wäre.
Die Mängel in den Jährlichen Tätigkeitsberichten setzen sich in den Angaben zur Ordnungsmäßigkeit im Bereich Kohäsion in der jährlichen Management- und Leistungsbilanz fort
Mit Unterstützung der zentralen Dienststellen nimmt das Kollegium der Kommissionsmitglieder die jährliche Management- und Leistungsbilanz an und ist für ihren Inhalt verantwortlich
68 In den folgenden Ziffern konzentriert sich der Hof auf die Darstellung der Zahlen zur Ordnungsmäßigkeit in Abschnitt 2 der jährlichen Management- und Leistungsbilanz einschließlich des Bereichs Kohäsion. Die jährliche Management- und Leistungsbilanz ist der wichtigste Beitrag der Kommission zum jährlichen Entlastungsverfahren und besteht aus zwei Teilen:
- Abschnitt 1 – Leistung und Ergebnisse –, der einen umfassenden Überblick über die erzielten Ergebnisse enthält,[18] und
- Abschnitt 2 – Interne Kontrolle und Finanzmanagement –, in dem die Verwaltung des EU-Haushalts durch die Kommission dargestellt wird, einschließlich einer Zusammenfassung der Informationen aus den Jährlichen Tätigkeitsberichten, einer Schätzung der Fehlerquote bei den EU-Ausgaben und des von der Kommission geschätzten Risikos bei Zahlung für die entsprechenden jährlichen EU-Ausgaben insgesamt und für die verschiedenen Politikbereiche, einschließlich des Bereichs Kohäsion[19].
69 Die in der jährlichen Management- und Leistungsbilanz dargelegten Informationen über die interne Kontrolle und das Finanzmanagement beruhen auf den Jährlichen Tätigkeitsberichten der verschiedenen Generaldirektionen der Kommission. Die Verantwortung für die Angaben in der jährlichen Management- und Leistungsbilanz entspricht der Aufteilung der Zuständigkeiten gemäß den Governance-Regelungen der Kommission. Die Generaldirektoren sind für die Zuverlässigkeit der Angaben verantwortlich, die in ihren jeweiligen Jährlichen Tätigkeitsberichten enthalten sind, während das Kollegium der Kommissionsmitglieder die jährliche Management- und Leistungsbilanz annimmt, sodass die Zuständigkeit und die Verantwortung für die Erstellung des Berichts und die darin enthaltenen Informationen letztlich bei ihm liegen.
70 Abbildung 9 zeigt den Prozess, der bis zur Erstellung der jährlichen Management- und Leistungsbilanz durchlaufen wird, mit der Aufteilung der Zuständigkeiten und den Beiträgen der Generaldirektoren (in den Jährlichen Tätigkeitsberichten), der zentralen Dienststellen und des Internen Auditdienstes.
Abbildung 9 – Prozess der Ausarbeitung von Abschnitt 2 der jährlichen Management- und Leistungsbilanz
Quelle: Europäischer Rechnungshof.
Die Beschränkungen hinsichtlich der Angaben zur Ordnungsmäßigkeit in den Jährlichen Tätigkeitsberichten der GD REGIO und der GD EMPL spiegeln sich in der jährlichen Management- und Leistungsbilanz wider
71 Die zentralen Dienststellen der Kommission, die GD Haushalt und das Generalsekretariat sind für die Erstellung der jährlichen Management- und Leistungsbilanz auf der Grundlage der Jährlichen Tätigkeitsberichte der verschiedenen Generaldirektionen zuständig. Zu diesem Zweck überprüfen sie den Inhalt der Jährlichen Tätigkeitsberichte, geben Feedback und organisieren Peer-Review-Sitzungen mit den Generaldirektionen, wobei jedoch die Befugnis zur Vornahme von Änderungen den Generaldirektoren vorbehalten bleibt, die gemäß ihrer Funktion für die laufende Verwaltung ihrer Generaldirektionen verantwortlich sind.
72 Die zentralen Dienststellen unterrichten das Managementkontrollgremium über alle wesentlichen Probleme, die sie bei der Peer-Review feststellen. In den Jahren, die vom Hof überprüft wurden, wiesen sie auf keine ausstehenden Fragen in Bezug auf die zentralen Leistungsindikatoren hin, die in den Jährlichen Tätigkeitsberichten der GD REGIO und der GD EMPL angegeben waren. Praktisch ergibt sich daraus, dass die zentralen Dienststellen die in den Jährlichen Tätigkeitsberichten ausgewiesenen Quoten zusammen mit dem zugrunde liegenden Ansatz akzeptierten.
73 Das Risiko bei Zahlung für den Bereich Kohäsion, das in den vom Hof überprüften jährlichen Management- und Leistungsbilanzen angegeben wurde, unterliegt daher denselben Einschränkungen wie die zugrunde liegenden Zahlen, die in den Jährlichen Tätigkeitsberichten der Generaldirektionen enthalten sind. Aus den oben dargelegten Gründen handelt es sich nur um eine Mindestquote (siehe Ziffern 58-62), die nicht endgültig und voraussichtlich zu niedrig angesetzt ist.
74 In diesem Zusammenhang stellte der Hof fest, dass die zentralen Dienststellen zwar Anweisungen/Orientierungshilfe für die Abfassung der Jährlichen Tätigkeitsberichte, einschließlich standardisierter Anforderungen an die Qualität und die Vergleichbarkeit in der gesamten Kommission, herausgeben. Diese enthalten jedoch keine detaillierten Anweisungen des für die jährliche Management- und Leistungsbilanz verantwortlichen Gremiums zum Inhalt und Umfang der jährlichen Management- und Leistungsbilanz und der damit verbundenen Überprüfung der Jährlichen Tätigkeitsberichte anderer Generaldirektionen. Die Erteilung solcher Anweisungen könnte dem Kollegium der Kommissionsmitglieder helfen sicherzustellen, dass es in der jährlichen Management- und Leistungsbilanz relevante und zuverlässige Informationen vorlegt[20].
Schlussfolgerungen und Empfehlungen
75 Im Rahmen dieser Prüfung untersuchte der Hof die Arbeit der Kommission im Hinblick auf die jährlichen Gewährpakete der Mitgliedstaaten, die die Grundlage für die Validierung und Bestätigung der jährlichen Restfehlerquoten bildet, die von den Prüfbehörden gemeldet werden. Neben der Berichterstattung der Kommission in ihren Jährlichen Tätigkeitsberichten und der jährlichen Management- und Leistungsbilanz analysierte der Hof die Zuverlässigkeit der von der Kommission bereitgestellten Angaben zur Ordnungsmäßigkeit. Das Ziel der Empfehlungen des Hofes besteht darin, die Funktionsweise des derzeitigen Verwaltungs- und Kontrollsystems weiter zu verbessern, ohne dass ihm zusätzliche Ebenen hinzugefügt werden.
76 Insgesamt stellte der Hof fest, dass die Kommission im Zusammenhang mit der Annahme der Jahresrechnungen der Mitgliedstaaten und der Überprüfung der Zuverlässigkeit der Angaben zur Ordnungsmäßigkeit, die in den Berichten der Behörden der Mitgliedstaaten dargelegt sind, einen erheblichen Arbeitsaufwand aufbringt. Die Bemerkungen des Hofes lassen den Schluss zu, dass die Kommission auf Ebene der operationellen Programme und der Generaldirektionen und folglich in ihrer jährlichen Management- und Leistungsbilanz nur eine Mindestschätzung der Fehlerquote vorlegt, die nicht endgültig ist.
77 Der Hof stellte fest, dass die Kommission für den Zeitraum 2014-2020 im Einklang mit dem Rechtsrahmen die Jahresrechnungen angenommen hat, ohne die Ordnungsmäßigkeit der betreffenden Ausgaben zu berücksichtigen (Ziffer 21). Obwohl der Gesetzgeber mit der Absicht, den EU-Haushalt zu schützen, den Einbehalt von 10 % der Zahlungen eingeführt hat, musste die Kommission diesen Einbehalt selbst dann freigeben, wenn die Prüfbehörden der Mitgliedstaaten eine Restfehlerquote oberhalb der Wesentlichkeitsschwelle von 2 % bestätigt hatten und die Kontrollen der Kommission zur Ordnungsmäßigkeit noch nicht abgeschlossen waren. Für den Programmplanungszeitraum 2021-2027 wurden diese Bestimmungen geändert (Ziffer 22). Auch wenn die Kommission die Rechnungslegungen mit einer bestätigten verbleibenden Gesamtfehlerquote über der Wesentlichkeitsschwelle von 2 % nicht mehr annehmen kann, wird sie dennoch weiterhin den reduzierten Einbehalt von 5 % freigeben, bevor sie ihre Kontrollen zur Ordnungsmäßigkeit abgeschlossen hat.
Empfehlung 1 – Die Kommission sollte eine Überarbeitung der Rechtsvorschriften vorschlagen, damit sichergestellt wird, dass der Zahlungseinbehalt vor dessen Freigabe angemessen geschützt wird
Der Hof empfiehlt zum Schutz des EU-Haushalts, dass die Kommission eine Überarbeitung des Rechtsrahmens für den Zeitraum 2021-2027 vorschlägt, um das verbleibende Risiko anzugehen, wenn der Einbehalt von 5 % freigegeben wird. Die Kommission sollte den Einbehalt erst dann freigeben können, wenn sie die Arbeiten zur Ordnungsmäßigkeit für ein operationelles Programm für einen bestimmten Rechnungslegungszeitraum abgeschlossen hat, oder spätestens bei Programmabschluss.
Zeitrahmen: Nächste Überarbeitung, spätestens bei der Halbzeitüberprüfung des Rechtsrahmens für den Programmplanungszeitraum 2021-2027.
78 Die von der Kommission durchgeführten Aktenprüfungen aller jährlichen Gewährpakete, die von den Mitgliedstaaten vorgelegt werden, sind nicht darauf ausgelegt, zusätzliche nicht förderfähige Ausgaben aufzudecken (Ziffern 23-25). Anpassungen der Fehlerquoten im Anschluss an die Aktenprüfungen beruhen in der Regel auf in den Vorjahren aufgedeckten Problemen (Ziffer 26). Die Analyse des Hofes zeigte, dass vorschriftswidrige Ausgaben bei den Aktenprüfungen unaufgedeckt und unberichtigt blieben (Ziffern 28-30). Daher sind sie nur von begrenztem Wert für die Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge und der Gültigkeit der verbleibenden Gesamtfehlerquoten, die von den Prüfbehörden gemeldet werden.
79 Obwohl die Kommission in ihrer Prüfungsstrategie einen risikobasierten Ansatz für die Auswahl der Prüfbehörden für ihre Compliance-Prüfungen vorsieht, stellte der Hof fest, dass die Risikoeinstufung der Prüfbehörden nicht immer die Auswahl der Prüfbehörden für die Compliance-Prüfung widerspiegelte (Ziffern 33-35). Darüber hinaus stellte der Hof fest, dass die endgültige Auswahl der Prüfbehörden, insbesondere für die Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration, nicht in vollem Umfang mit den Ergebnissen ihrer Risikobewertung übereinstimmte und die Kommission die Gründe für diese Abweichung nicht dokumentierte (Ziffer 36).
80 Die Bewertung der Prüfungsarbeit der Kommission durch den Hof offenbarte mehrere Schwachstellen. Der Hof stellte Mängel in der Prüfungsdokumentation fest, die es ihm erschwerten, die Angemessenheit der durchgeführten Arbeiten zu bewerten (Ziffern 42 und 43). Bei zwei der zehn Vorhaben, die der Hof prüfte, stellte er zusätzliche Fehler fest, die sich auf die Ordnungsmäßigkeit der betreffenden Ausgaben auswirken und die von der Kommission nicht aufgedeckt wurden. Dies hatte auch Auswirkungen auf die damit verbundenen gemeldeten Fehlerquoten (Ziffern 38-40).
81 Der Hof stellte fest, dass die Kommission ihre Berichte über die Compliance-Prüfung innerhalb der Fristen erstellt, die in den Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind (Ziffer 44). In den meisten Fällen, die vom Hof überprüft wurden, setzte die Kommission jedoch den Informations- und Meinungsaustausch mit den Mitgliedstaaten auch nach der Übermittlung des endgültigen Berichts in einer Nachbereitungsphase fort, in der sie überprüft, ob die Behörden der Mitgliedstaaten die erforderlichen Korrekturen angenommen und angewendet haben. Dies bedeutet, dass die in den abschließenden Berichten dargelegten Ergebnisse und Fehlerquoten nicht immer endgültig waren (Ziffern 45 und 46). In diesem Zusammenhang weist der Hof darauf hin, dass die Kommission den Behörden der Mitgliedstaaten eine endgültige Fehlerquote nicht offiziell bestätigt.
82 Die vom Hof vorgenommene Überprüfung einer Stichprobe von Korrekturen ergab, dass die Korrekturen in einem langwierigen Verfahren durchgeführt werden, das mehrere Jahre in Anspruch nehmen kann, da die Mitgliedstaaten das Recht haben, die Entscheidungen der Kommission anzufechten (Ziffern 47 und 48). Mit Stand von November 2021 hat die Kommission noch keine Nettofinanzkorrektur vorgenommen (Ziffer 49).
83 Einige Kriterien für die Förderfähigkeit können erst zum Zeitpunkt des Programmabschlusses überprüft werden. Dies wirkt sich auf die jährliche Bewertung der Kommission aus und bedeutet, dass die jährlichen Fehlerquoten der betreffenden operationellen Programme möglicherweise nicht endgültig sind und möglicherweise neu bewertet und nach oben korrigiert werden müssen. Potentiell vorschriftswidrige Ausgaben in diesen operationellen Programmen bleiben bis zum Abschluss in einem Verwaltungs- und Kontrollsystem für die Kohäsionsausgaben, das für die Durchführung der jährlichen Annahme der Rechnungslegung eingerichtet wurde, unaufgedeckt und unberichtigt. Die Empfehlung, die der Hof zu diesem Thema in seinem Jahresbericht 2018[21] erteilt hat, gilt weiter (Ziffer 62).
Empfehlung 2 – Die Kommission sollte ihre Prüfungsarbeit, ihre Prüfungsdokumentation und ihr Prüfungsverfahren verbessern
Der Hof empfiehlt der Kommission, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass
- ihr Plan für die Compliance-Prüfungen ihre Risikobewertung widerspiegelt; wenn andere Faktoren berücksichtigt werden und zu Änderungen führen, sollte die Kommission dies eindeutig dokumentieren und die Gründe für die Änderung erläutern;
- ihre Prüfungstätigkeit ausreichend dokumentiert wird;
- ihr Prüfungsverfahren gestärkt wird, um mögliche Schwachstellen in ihrer eigenen Arbeit aufzudecken und zu beheben;
- die Mitgliedstaaten eine gesonderte offizielle Bestätigung der endgültigen verbleibenden Gesamtfehlerquote für das operationelle Programm und jedes Geschäftsjahr erhalten.
Zeitrahmen: Geschäftsjahr 2020/2021.
84 Die Kommission wählt bei ihren Compliance-Prüfungen nach pflichtgemäßem Ermessen in der Regel acht bis zehn Vorhaben aus der Stichprobe der Vorhaben aus, die von der Prüfbehörde selbst ausgewählt wurden, und überprüft sie (Ziffer 52). Diese Überprüfung ist ein wichtiges Element für ihre Bewertung der Arbeit der Prüfbehörde und der damit verbundenen Ergebnisse. Obwohl die Kommission bei den vom Hof überprüften Compliance-Prüfungen eine Reihe von unaufgedeckten Fehlern feststellte, ist es angesichts der begrenzten Abdeckung der von den Prüfbehörden durchgeführten Prüfungen sowie der Ergebnisse des Hofes wahrscheinlich, dass weitere Fehler unaufgedeckt und unberichtigt bleiben (Ziffern 53-55). Infolgedessen ist es der Kommission aufgrund ihrer Methodik im Allgemeinen nur möglich, eine Mindestfehlerquote auf der Ebene der operationellen Programme zu ermitteln (Ziffern 56 und 57).
85 Um einen Indikator für die Ordnungsmäßigkeit auf politischer Ebene zu bilden, berechnet jede Generaldirektion (GD Regionalpolitik und Stadtentwicklung sowie GD Beschäftigung, Soziales und Integration) zunächst eine gewichtete durchschnittliche verbleibende Gesamtfehlerquote für die von ihr verwalteten operationellen Programme und veröffentlicht sie als zentralen Leistungsindikator in den entsprechenden Jährlichen Tätigkeitsberichten. Bei diesen Berechnungen werden die Ergebnisse sowohl der Aktenprüfungen als auch der Compliance-Prüfungen berücksichtigt. Beide Generaldirektionen geben auch eine geschätzte maximale Fehlerquote an, die die potenziellen Auswirkungen laufender Prüfungsarbeiten auf die Angaben zur Ordnungsmäßigkeit berücksichtigen soll, die in den Jährlichen Tätigkeitsberichten dargelegt sind. Obwohl die Generaldirektionen die zentralen Leistungsindikatoren als ihre bestmögliche Schätzung der Fehlerquote darstellen, kommt der Hof im Rahmen seiner Arbeit zu dem Schluss, dass der von den Generaldirektionen veröffentlichte zentrale Leistungsindikator einen Mindestwert darstellt. Dies erklärt sich aus der begrenzten Prüfungsabdeckung sowohl der operationellen Programme als auch der Vorhaben durch ihre Compliance-Prüfungen, die ihren Aktenprüfungen innewohnenden Beschränkungen und die mit ihrer Prüfungstätigkeit zusammenhängenden Umstände (Ziffern 58 und 59). Der Hof ist der Ansicht, dass die veröffentlichten zentralen Leistungsindikatoren nicht endgültig sind, da die zugrunde liegenden verbleibenden Gesamtfehlerquoten auf Ebene der operationellen Programme aufgrund der laufenden und künftigen Prüfungstätigkeit noch geändert werden können (Ziffern 46 und 62).
86 Die Vorbehalte der Generaldirektionen zu den einzelnen Programmen sind ein weiteres wichtiges Element im Zusammenhang mit der Ordnungsmäßigkeit der Kohäsionsausgaben. Die GD Regionalpolitik und Stadtentwicklung sowie die GD Beschäftigung, Soziales und Integration äußern Vorbehalte auf der Grundlage von Ausgaben, die noch nicht den Kontrollen der Kommission zur Ordnungsmäßigkeit unterzogen wurden (Ziffer 65). Aufgrund der dem Kontrollverfahren innewohnenden zeitlichen Beschränkungen waren die meisten operationellen Programme, bei denen die Prüfungstätigkeit der Kommission eine wesentliche Fehlerquote ergab, nicht Gegenstand eines Vorbehalts im vorherigen Jährlichen Tätigkeitsbericht (Ziffern 66 und 67).
Empfehlung 3 – Die Kommission sollte die wichtigsten Elemente der in den Jährlichen Tätigkeitsberichten enthaltenen Informationen zur Ordnungsmäßigkeit stärken
Die geschätzte Fehlerquote und die Vorbehalte stellen Schlüsselinformationen zur Ordnungsmäßigkeit dar, die die Kommission stärken sollte. Der Hof empfiehlt der Kommission,
- die methodischen Probleme, die vom Hof bei dieser Prüfung festgestellt wurden und zu einem Mindestwert für den zentralen Leistungsindikator (Fehlerquote) führen, anzugehen; durch einen solchen Ansatz sollte erreicht werden, dass der zentrale Leistungsindikator bei der Schätzung der aggregierten Fehlerquote das häufige Auftreten von Fehlern mit finanziellen Auswirkungen bei den nicht geprüften Ausgaben berücksichtigt;
- die Verständlichkeit dieses technischen und komplexen Sachverhalts zu fördern und in den Jährlichen Tätigkeitsberichten klarer darzulegen und stärker in den Vordergrund zu stellen, dass die Vorbehalte auf Fehlerquoten beruhen, die nicht bestätigt sind, sowie auf das damit verbundene Risiko hinzuweisen.
Zeitrahmen: Geschäftsjahr 2020/2021.
87 Die jährliche Management- und Leistungsbilanz ist ein zentrales Dokument für die Rechenschaftslegung, in dem die Informationen über die interne Kontrolle und das Finanzmanagement der Kommission zusammengefasst sind. Während das Kollegium der Kommissionsmitglieder die letztendliche Verantwortung für die in diesem Dokument enthaltenen Informationen trägt, unterstützen die zentralen Dienststellen das Kollegium der Kommissionsmitglieder bei der Erstellung dieses Dokuments. Obwohl die zentralen Dienststellen eine führende Rolle bei der Erstellung der jährlichen Management- und Leistungsbilanz spielen, stellte der Hof fest, dass es keine detaillierten Anweisungen zu Umfang, Inhalt und Struktur der jährlichen Management- und Leistungsbilanz und der damit verbundenen Peer-Reviews der Jährlichen Tätigkeitsberichte gibt (Ziffer 74).
88 Die für den Bereich Kohäsion dargelegten Informationen zur Ordnungsmäßigkeit sind eine einfache Zusammenfassung der Zahlen, die in den Jährlichen Tätigkeitsberichten der GD Regionalpolitik und Stadtentwicklung sowie der GD Beschäftigung, Soziales und Integration enthalten sind, was bedeutet, dass alle Probleme, die der Hof in Bezug auf diese Zahlen feststellte, auch für die jährliche Management- und Leistungsbilanz gelten. Infolgedessen kann die berichtete Fehlerquote nur eine Mindestquote sein, mit der die tatsächliche Fehlerquote im Bereich Kohäsion wahrscheinlich unterbewertet wird (Ziffer 73).
Empfehlung 4 – Die zentralen Dienststellen sollten für die Erstellung der jährlichen Management- und Leistungsbilanz vom letztlich dafür verantwortlichen Gremium, dem Kollegium der Kommissionsmitglieder, Anweisungen erhalten
Die jährliche Management- und Leistungsbilanz ist ein wichtiges Dokument der Kommission für die Rechenschaftslegung, das zum Entlastungsverfahren beiträgt. Um sicherzustellen, dass das letztlich für die jährliche Management- und Leistungsbilanz verantwortliche Gremium, das Kollegium der Kommissionsmitglieder, in der jährlichen Management- und Leistungsbilanz aussagekräftige und zuverlässige Informationen bereitstellt, und um die Zuständigkeiten der verschiedenen Akteure, die an der Erstellung und der Annahme der jährlichen Management- und Leistungsbilanz beteiligt sind, besser abzubilden, empfiehlt der Hof, dass das letztlich für die jährliche Management- und Leistungsbilanz verantwortliche Gremium den zentralen Dienststellen Anweisungen erteilt, in denen Inhalt und Struktur der jährlichen Management- und Leistungsbilanz dargelegt sind und der Umfang der Überprüfung der zugrunde liegenden Jährlichen Tätigkeitsberichte durch die zentralen Dienststellen festgelegt ist.
Zeitrahmen: für die Entlastung 2021.
Dieser Bericht wurde von Kammer V unter Vorsitz von Herrn Tony Murphy, Mitglied des Rechnungshofs, am 3. November 2021 in Luxemburg angenommen.
Für den Rechnungshof
Klaus-Heiner Lehne
Präsident
Akronyme und Abkürzungen
AAR: Annual Activity Report (Jährlicher Tätigkeitsbericht)
AMPR: Annual Management and Performance Report for the EU Budget (jährliche Management- und Leistungsbilanz des EU-Haushalts)
BUDG: Budget (Haushalt)
CPR: Common Provisions Regulation (Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen)
EFRE: Europäischer Fonds für regionale Entwicklung
EMPL: Employment, Social Affairs and Inclusion (Beschäftigung, Soziales und Integration)
ESF: Europäischer Sozialfonds
ESI-Fonds: Europäische Struktur- und Investitionsfonds
GD: Generaldirektion der Kommission
GS: Generalsekretariat der Kommission
IAS: Commission’s Internal Audit Service (Interner Auditdienst der Kommission)
KPI: Key Performance Indicator (zentraler Leistungsindikator)
MFR: Mehrjähriger Finanzrahmen
OP: operationelles Programm
PB: Prüfbehörde
REGIO: Regional and Urban Policy (Regionalpolitik und Stadtentwicklung
RTER: Residual total error rate (verbleibende Gesamtfehlerquote)
TER: Total error rate (Gesamtfehlerquote)
Glossar
Abschluss: Abrechnung eines EU-Programms oder Fonds durch Zahlung des fälligen Restbetrags an einen Mitgliedstaat oder ein anderes begünstigtes Land oder Wiedereinziehung von Mitteln bei diesen.
Aktenprüfung: dokumentengestützte Überprüfung der in den Gewährpaketen enthaltenen Informationen.
Bescheinigungsbehörde: von einem Mitgliedstaat benannte Stelle, die die Genauigkeit der Ausgabenerklärungen und Zahlungsanträge sowie deren Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften bescheinigt.
Compliance-Prüfung: Prüfung zur Bestätigung, dass eine Tätigkeit den geltenden Vorschriften und Verordnungen sowie den Bestimmungen etwaiger Verträge oder Vereinbarungen entspricht.
Entlastung: jährlicher Beschluss des Europäischen Parlaments, mit dem es der Kommission seine abschließende Zustimmung zur Ausführung des EU-Haushaltsplans erteilt.
Europäische Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds): die fünf wichtigsten EU-Fonds, die zusammen die wirtschaftliche Entwicklung in der gesamten EU unterstützen: Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, Europäische Sozialfonds, Kohäsionsfonds, Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und Europäischer Meeres- und Fischereifonds.
Fehler: Ergebnis einer falschen Berechnung oder Unregelmäßigkeit, die sich aus einem Verstoß gegen die rechtlichen und vertraglichen Anforderungen ergibt.
Gesamtfehlerquote (TER): Summe der folgenden Fehler: prognostizierte Zufallsfehler (einschließlich der in den erschöpfenden Schichten festgestellten Fehler), abgegrenzte systembedingte Fehler und nicht berichtigte anomale Fehler.
Geschätzte Fehlerquote: statistische Schätzung des Fehleranteils in einer Grundgesamtheit auf der Grundlage der Prüfung einer repräsentativen Stichprobe von Vorhaben.
Geteilte Mittelverwaltung: Methode zur Ausführung des Haushaltsplans der EU, bei der die Kommission – im Gegensatz zur direkten Mittelverwaltung – dem Mitgliedstaat Haushaltsvollzugsaufgaben überträgt, wobei sie selbst weiterhin die oberste Verantwortung trägt.
Gewährpaket: von den Behörden der Mitgliedstaaten bis zum 15.2. (bzw. in von der Kommission genehmigten Ausnahmefällen bis zum 1.3.) jedes Jahres vorzulegendes Paket, das Folgendes umfasst die von der Bescheinigungsbehörde erstellten Rechnungslegungen, die von der Verwaltungsbehörde erstellte Verwaltungserklärung und jährliche Zusammenfassung der abschließenden Prüfungsberichte und der durchgeführten Kontrollen sowie den von der Prüfbehörde erstellten jährlichen Bestätigungsvermerk und Kontrollbericht.
International anerkannte Prüfungsstandards: eine Reihe von professionellen Standards, in denen die Verantwortlichkeiten der Prüfer festgelegt sind und die von verschiedenen Normungsgremien herausgegeben werden.
Jährliche Management- und Leistungsbilanz (AMPR): alljährlich von der Kommission erstellter Bericht über ihre Verwaltung des EU-Haushalts und die erzielten Ergebnisse, in dem die in den Jährlichen Tätigkeitsberichten ihrer Generaldirektionen und Exekutivagenturen enthaltenen Informationen zusammengefasst sind.
Jährlicher Kontrollbericht (ACR): von einer Prüfbehörde eines Mitgliedstaats erstelltes Dokument, das der Kommission als Teil des jährlichen Gewährpakets dieses Landes vorgelegt wird.
Jährlicher Tätigkeitsbericht (AAR): von jeder Generaldirektion der Kommission, jedem EU-Organ und jeder Einrichtung der Union erstellter Bericht, der Aufschluss gibt über die gemessen an den Zielen erreichten Ergebnisse sowie über den Einsatz der finanziellen und personellen Ressourcen.
Kohäsionspolitik: Politikbereich der EU, dessen Ziel es ist, wirtschaftliche und soziale Unterschiede zwischen den Regionen und Mitgliedstaaten abzubauen. Hierzu werden die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, das Wirtschaftswachstum, eine nachhaltige Entwicklung und die grenzübergreifende und interregionale Zusammenarbeit gefördert.
Kontradiktorisches Verfahren: Verfahren, im Zuge dessen die Kommission die Ergebnisse ihrer Kontrollprüfungen mit der geprüften Stelle oder Dienststelle erörtert, um deren Stichhaltigkeit zu gewährleisten.
Operationelles Programm (OP): Programm, in dem festgelegt ist, welche Prioritäten und spezifischen Ziele ein Mitgliedstaat verfolgt und wie die Mittel (Kofinanzierung aus EU-Mitteln und einzelstaatlichen öffentlichen und privaten Mitteln) in einem bestimmten Zeitraum (in der Regel sieben Jahre) für die Finanzierung von Vorhaben verwendet werden sollen. Die Finanzmittel für OP können aus dem EFRE, dem KF und/oder dem ESF stammen.
Ordnungsmäßigkeit: Grad der Übereinstimmung eines Vorgangs oder einer Tätigkeit mit den maßgebenden Rechtsvorschriften und Verordnungen sowie ggf. geltenden vertraglichen Verpflichtungen.
Prüfbehörde: unabhängige nationale Stelle, die für die Prüfung der Systeme und der Vorhaben eines EU-Ausgabenprogramms zuständig ist.
Quantifizierbarer Fehler: vom Hof in der Berichterstattung über die Ergebnisse der Vorgangsprüfung verwendete Einstufung, wenn der fehlerbehaftete Betrag eines Vorgangs beziffert werden kann.
Repräsentative Fehlerquote: statistische Schätzung des Fehleranteils in einer Grundgesamtheit auf der Grundlage der Prüfung einer repräsentativen Stichprobe von Vorgängen aus dieser Grundgesamtheit.
Risiko bei Zahlung: das von der Kommission geschätzte Gesamtrisiko „bei Zahlung“ im Sinne der in Form eines Wertes ausgedrückten bestmöglichen konservativen Schätzung der Ausgaben, die im Jahresverlauf unter Verstoß gegen zum Zeitpunkt der Zahlung geltende Rechtsvorschriften und Vertragsbedingungen genehmigt wurden.
Systembedingte Fehler: Fehler, die in der geprüften Stichprobe aufgedeckt werden, sich auf die nicht geprüfte Grundgesamtheit auswirken und unter genau definierten und ähnlichen Umständen auftreten. Diese Fehler haben in der Regel ein gemeinsames Merkmal, wie z. B. die Art des Vorhabens, den Ort oder den Zeitraum. Sie werden in der Regel mit unwirksamen Kontrollverfahren innerhalb der Verwaltungs- und Kontrollsysteme (oder eines Teils davon) in Verbindung gebracht.
Unregelmäßigkeit: Verstoß gegen EU- (oder einschlägige nationale) Vorschriften oder vertragliche Verpflichtungen.
Verbleibende Gesamtfehlerquote (RTER): der Anteil einer Grundgesamtheit, der nach Berücksichtigung der Auswirkungen sämtlicher Kontrollverfahren, Einziehungen und Korrekturen als nicht vorschriftsgemäß erachtet wird.
Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen (Dachverordnung): Verordnung mit Vorschriften, die für alle fünf Europäischen Struktur- und Investitionsfonds gelten.
Verwaltungsbehörde: von einem Mitgliedstaat benannte nationale, regionale oder lokale (öffentliche oder private) Stelle, die ein mit EU-Mitteln finanziertes Programm verwaltet.
Vorbehalt: von einem Generaldirektor in seiner im Jährlichen Tätigkeitsbericht abgegebenen Zuverlässigkeitserklärung signalisierte Mängel.
Zufallsfehler: Fehler, die nicht als systembedingt, bekannt oder anomal gelten. Dabei wird es als wahrscheinlich angenommen, dass die in der geprüften Stichprobe festgestellten Zufallsfehler auch in der nicht geprüften Grundgesamtheit vorhanden sind.
Antworten der Kommission
Prüfungsteam
Die Sonderberichte des Hofes enthalten die Ergebnisse seiner Prüfungen zu Politikbereichen und Programmen der Europäischen Union oder zu Fragen des Finanzmanagements in spezifischen Haushaltsbereichen. Bei der Auswahl und Gestaltung dieser Prüfungsaufgaben ist der Hof darauf bedacht, maximale Wirkung dadurch zu erzielen, dass er die Risiken für die Wirtschaftlichkeit oder Regelkonformität, die Höhe der betreffenden Einnahmen oder Ausgaben, künftige Entwicklungen sowie das politische und öffentliche Interesse abwägt.
Diese Wirtschaftlichkeitsprüfung wurde von Prüfungskammer V „Finanzierung und Verwaltung der Union“ unter Vorsitz von Tony Murphy, Mitglied des Hofes, durchgeführt. Diese Prüfung stand unter der Leitung von Tony Murphy, Mitglied des Hofes. Herr Murphy wurde unterstützt von seinem Kabinettchef Wolfgang Stolz und dem Attaché Brian Murphy sowie dem Leitenden Manager Juan Ignacio Gonzalez Bastero, der Aufgabenleiterin Susanna Rafalzik und der stellvertretenden Aufgabenleiterin Anna Despotopoulou. Zum Prüfungsteam gehörten außerdem Johan Adriaan Lok, Jiří Beneš, Marcel Bode, Peter Borsos, Maria Pia Brizzi, Kevin Deceuninck, Przemyslaw Dowgialo, Sandra Dreimane, Andrea Ferraris, Laure Gatter, Jorge Guevara Lopez, Martina Jurjevic, Agnieszka Kondzielska, Nikolaos Kylonis, Borja Martin Simon, Dana Christina Mohamed, Rene Reiterer, Orsolya Szarka, Peggy Vercauteren und Dilyanka Zhelezarova. James Verity leistete sprachliche Unterstützung.
Zweite Reihe (von links nach rechts): Brian Murphy, Wolfgang Stolz, Johan Adriaan Lok, Juan Ignacio González Bastero, Nikolaos Kylonis
Erste Reihe (von links nach rechts): Niamh Mahon, Susanna Rafalzik, Tony Murphy, Anna Despotopoulou, Peter Borsos
Endnoten
[1] Jahresbericht 2020, Ziffer 1.21.
[2] Jahresbericht 2020, Ziffer 5.17.
[3] Artikel 130 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, der die Erstattung in Form von Zwischenzahlungen auf 90 % beschränkt.
[4] Jahresbericht 2020, Ziffer 5.40.
[5] Stellungnahme Nr. 6/2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen, Ziffer 122.
[6] Jahresbericht 2017, Ziffern 6.67-6.72.
[7] Jahresbericht 2018, Ziffern 6.73-6.75.
[8] Jahresbericht 2019, Ziffer 5.39.
[9] Artikel 75 Absatz 2a Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.
[10] Artikel 85 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.
[11] Systembedingte Fehler sind Fehler, die in der geprüften Stichprobe gefunden werden, sich auf die nicht geprüfte Grundgesamtheit auswirken und unter klar definierten, vergleichbaren Umständen auftreten (Leitlinien EGESIF_15-0002-04, S. 39).
[12] Artikel 145 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.
[13] Artikel 145 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.
[14] Jahresbericht 2019, Ziffer 5.56.
[15] Jahresbericht 2018, Ziffer 6.63.
[16] Jahresbericht 2018, Ziffern 6.68-6.71 und Empfehlung 6.3.
[17] Gemäß Anhang IV der Jährlichen Tätigkeitsberichte 2019.
[18] Dieser Teil der jährlichen Management- und Leistungsbilanz ist der Bericht der Kommission gemäß Artikel 318 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
[19] Artikel 247 Absatz 1 Buchstabe b der Haushaltsordnung: die jährliche Management- und Leistungsbilanz, die eine übersichtliche und prägnante Zusammenfassung der in den Jährlichen Tätigkeitsberichten jedes bevollmächtigten Anweisungsbefugten enthaltenen Ergebnisse der internen Kontrollen und des Finanzmanagements und Informationen über die wichtigsten Governance-Modelle bei der Kommission beinhalten, sowie
(i) eine Schätzung der Fehlerquote bei den Ausgaben der Union, die anhand einer einheitlichen Methode berechnet wird, und eine Schätzung künftiger Korrekturen,
(ii) Informationen zu den Präventiv- und Korrekturmaßnahmen im Hinblick auf den Haushalt, aus dem die finanziellen Auswirkungen der Maßnahmen zum Schutz des Haushalts vor unrechtmäßig getätigten Ausgaben hervorgehen,
(iii) Informationen über die Umsetzung der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission.
[20] Jahresbericht 2020, Ziffer 1.36.
[21] Jahresbericht 2018, Empfehlung 6.3 – Abschlussregelungen für 2014-2020.
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