
Die Ökologisierung: eine komplexere Regelung zur Einkommensstützung, die noch nicht ökologisch wirksam ist
Über den Bericht: Durch die Landwirtschaft ergeben sich, insbesondere wenn sie intensiv betrieben wird, negative Auswirkungen auf die Umwelt und das Klima. Die Ökologisierung, eine Direktzahlungsregelung, mit der Landwirte für Bewirtschaftungsmethoden belohnt werden, die die Bodenqualität, die Bindung von Kohlenstoff und die biologische Vielfalt positiv beeinflussen, wurde im Jahr 2015 eingeführt, um die Umwelt- und Klimaleistung der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU zu verbessern. Der Hof kam zu dem Schluss, dass die Ökologisierung so, wie sie derzeit umgesetzt wird, wohl kaum zur Erreichung dieses Ziels führen wird. Dies ist hauptsächlich auf die geringen Anforderungen zurückzuführen, die im Wesentlichen die normale landwirtschaftliche Praxis widerspiegeln. Nach Schätzung des Hofes hat die Ökologisierung nur auf ungefähr 5 % der gesamten landwirtschaftlichen Fläche in der EU zu Änderungen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsmethoden geführt. Der Hof legt eine Reihe von Empfehlungen vor, wie für die Gemeinsame Agrarpolitik nach 2020 wirksamere Umweltinstrumente konzipiert werden könnten.
Zusammenfassung
IDie Ökologisierung (auch Ökologisierungszahlung) ist eine neue Art von Direktzahlungen an Landwirte, die 2013 mit der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) eingeführt wurde. Sie wurde zur Umsetzung des Grundsatzes entwickelt, dass die von Landwirten bereitgestellten öffentlichen Güter abgegolten werden sollten. Durch diesen Mechanismus sollte die Ökologisierung die Umweltleistung der GAP verbessern.
IIIn diesem Bericht werden die Ergebnisse der Prüfung des Hofes zur Ökologisierung dargelegt. Die Hauptprüfungsfrage des Hofes lautete, ob durch die Ökologisierung die Umwelt- und Klimaleistung der GAP in Übereinstimmung mit dem in den EU-Rechtsvorschriften festgelegten Ziel verbessert werden konnte.
IIIUm diese Hauptprüfungsfrage zu beantworten, untersuchte der Hof
- die Interventionslogik, das Vorhandensein von klaren und ausreichend ehrgeizigen Zielvorgaben für die Ökologisierung und die Begründung der Mittelausstattung für die Politik;
- den Nutzen für Umwelt und Klima, der von der Ökologisierung erwartet werden kann;
- die mit der Ökologisierung verbundene zusätzliche Komplexität der GAP.
Der Hof kommt insgesamt zu dem Schluss, dass die Ökologisierung so, wie sie derzeit umgesetzt wird, wohl kaum signifikant zur Verbesserung der Umwelt- und Klimaleistung der GAP beitragen wird.
VDer Hof stellte fest, dass die Kommission keine vollständige Interventionslogik für die Ökologisierungszahlung entwickelt hat. Sie hat auch keine klaren, ausreichend ehrgeizigen Umweltziele festgelegt, die durch die Ökologisierung erreicht werden sollten. Ferner wird die Mittelzuweisung für die Ökologisierung nicht durch die ökologischen Inhalte der Politik gerechtfertigt. Die Ökologisierungszahlung bleibt im Grunde eine Regelung zur Einkommensstützung.
VIDer Hof stellte außerdem fest, dass es - hauptsächlich aufgrund der beträchtlichen Mitnahmeeffekte, von denen die Politik betroffen ist - unwahrscheinlich ist, dass die Ökologisierung einen signifikanten Nutzen für Umwelt und Klima erbringen wird. Insbesondere hat die Ökologisierung nach Schätzung des Hofes nur auf ungefähr 5 % der landwirtschaftlichen Fläche in der EU zu Änderungen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsmethoden geführt.
VIISchließlich stellte der Hof fest, dass die wahrscheinlichen Ergebnisse der Politik nicht rechtfertigen, in welchem Ausmaß die Ökologisierung die Komplexität der GAP erhöht. Ein Teil dieser Komplexität rührt von Überschneidungen zwischen der Ökologisierung und anderen Umweltinstrumenten der GAP her, einschließlich Anforderungen in Bezug auf die Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands (GLÖZ-Standards). Die Ökologisierung ähnelt insofern den GLÖZ-Standards, als sie im Wesentlichen ebenfalls eine Reihe grundlegender umweltbezogener Bedingungen umfasst, die auf die Einkommensstützung anwendbar sind.
VIIIAuf der Grundlage dieser Feststellungen formuliert der Hof folgende Empfehlungen:
- Für die nächste GAP-Reform sollte die Kommission eine vollständige Interventionslogik für den Beitrag der GAP zu den umwelt- und klimaschutzbezogenen Zielen der EU entwickeln, die spezifische Zielvorgaben umfasst und auf aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zu den betreffenden Phänomenen basiert.
- Zur Vorbereitung der Ausgestaltung ihres Vorschlags für die nächste GAP-Reform sollte die Kommission die Umsetzung der aktuellen GAP prüfen und eine diesbezügliche Bestandsaufnahme vornehmen. Bei der Ausarbeitung ihres Vorschlags sollte sich die Kommission von folgenden Grundsätzen leiten lassen:
- Landwirte sollten nur dann Zugang zu GAP-Zahlungen erhalten, wenn sie eine Reihe grundlegender Umweltnormen in Bereichen erfüllen, die von den aktuellen GLÖZ-Standards und den allgemeinen Ökologisierungsanforderungen abgedeckt werden (welche beide so ausgelegt sind, dass sie über die Anforderungen der Umweltrechtsvorschriften hinausgehen). Die Sanktionen für Verstöße gegen diese kombinierten Normen sollten hart genug sein, um abschreckend zu wirken. Außerdem sollten all diese grundlegenden Normen vollständig in die Mindest-Umweltstandards für alle programmierten Aktionen im Bereich der Landwirtschaft aufgenommen werden.
- Auf spezifischen lokalen umwelt- und klimabezogenen Bedarf kann angemessen eingegangen werden, indem verstärkte programmierte Aktionen im Bereich der Landwirtschaft durchgeführt werden. Diese sollten sich auf das Erreichen von Leistungszielen sowie auf eine Mittelausstattung stützen, die auf einer Bewertung der durchschnittlichen Aufwendungen und Einkommensverluste beruht, die sich aus den über die Mindest-Umweltstandards hinausgehenden Maßnahmen und Verfahren ergeben.
- Wenn die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der GAP zwischen verschiedenen Optionen wählen dürfen, sollten sie vor der Umsetzung nachweisen müssen, dass mit den von ihnen gewählten Optionen die Politikziele auf wirksame und wirtschaftliche Weise erreicht werden können.
Einleitung
01Die Europäische Union (EU) zahlt im Rahmen von Säule I1 ihrer Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) Direktbeihilfen an Landwirte. Ein wichtiges Ziel dieser Direktzahlungen ist die Stützung der Einkommen der Landwirte. Die GAP gerät jedoch zunehmend dafür in die Kritik, dass sie nicht genug darauf ausgerichtet ist, die negativen Auswirkungen bestimmter landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsmethoden auf Umwelt und Klima zu begrenzen2.
02Die "Ökologisierungszahlung" oder "Ökologisierung"3 - eine neue Art von Direktzahlungen, die mit der GAP-Reform von 2013 eingeführt wurde - ist der jüngste Versuch zur Bewältigung dieses Problems. Es handelt sich dabei um die einzige Direktzahlung, deren erklärtes Ziel - die Verbesserung der Umweltleistung der GAP - ökologischer Natur ist4.
03In der Begründung ihres Legislativvorschlags5 argumentierte die Kommission, dass landwirtschaftliche Betriebe, "um landwirtschaftliche Systeme und Methoden zu übernehmen und beizubehalten, die für das Erreichen der klima- und energiepolitischen Ziele besonders geeignet sind, unterstützt werden [müssen], weil die Marktpreise die Bereitstellung solcher öffentlichen Güter nicht widerspiegeln". Diese Betonung darauf, dass hier öffentliche Gelder für öffentliche Güter verwendet und Landwirte für positive externe Effekte belohnt werden (d. h. für einen positiven Einfluss, der sonst durch den Markt nicht belohnt würde), verleiht den GAP-Ausgaben insgesamt zusätzliche Legitimität.
04Die Ökologisierung ist keine fakultative Regelung. Alle Landwirte, die GAP-Direktzahlungen erhalten (wie etwa im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung), müssen auch die Ökologisierungszahlung beantragen. Kleinere Betriebe können aber auch dann Unterstützung im Rahmen der Ökologisierung erhalten, wenn sie nicht alle oder sogar keine der Ökologisierungsanforderungen erfüllen. Ökologisierungsanforderungen gelten ebenfalls nicht für Betriebe, die als "per Definition umweltfreundlich" angesehen werden; beispielsweise erhalten Biobauern die Ökologisierungszahlung, ohne dass sie die Befolgung der drei Ökologisierungsmethoden nachweisen müssen.
05Die Ökologisierungsanforderungen betreffen drei landwirtschaftliche Bewirtschaftungsmethoden, die einfach, verallgemeinert, außervertraglich und auf jährlicher Basis konzipiert sein und sich positiv auf Umwelt und Klima auswirken sollen:
- Im Rahmen der Anbaudiversifizierung sind Betriebsinhaber, die über Ackerland von mehr als 10 Hektar verfügen, zum Anbau von mindestens zwei Kulturen verpflichtet. In landwirtschaftlichen Betrieben, die über Ackerland von mehr als 30 Hektar verfügen, muss mindestens eine weitere (d. h. eine dritte) Kultur angebaut werden. Landwirte dürfen maximal 75 % ihres Ackerlands für die Hauptkultur nutzen. In landwirtschaftlichen Betrieben, in denen mindestens drei Kulturen erforderlich sind, dürfen die beiden größten Kulturen zusammen nicht mehr als 95 % des Ackerlands einnehmen. Das erklärte Hauptziel der Anbaudiversifizierung ist die Verbesserung der Bodenqualität6.
- Die Erhaltung von Dauergrünland umfasst zwei getrennte Mechanismen. Die Mitgliedstaaten müssen
- (auf nationaler oder regionaler Ebene) den Anteil des Dauergrünlands an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche, die GAP-Direktzahlungen unterliegt, überwachen. Falls der Anteil um mehr als 5 % im Vergleich zu einem Referenzwert abnimmt, müssen die Mitgliedstaaten die Betriebsinhaber auffordern, das zuvor für andere Nutzungen umgewandelte Dauergrünland wiederherzustellen;
- die am stärksten umweltsensiblen Dauergrünlandgebiete ausweisen. Der Umbruch und die Umwandlung dieses umweltsensiblen Dauergrünlands (sDGL) sind verboten.
Gemäß den EU-Rechtsvorschriften dient der Erhalt von Dauergrünland in erster Linie der Bindung von Kohlenstoff7. Der Schutz von umweltsensiblem Dauergrünland dient in erster Linie dem Schutz von Gebieten mit wertvoller biologischer Vielfalt (zusätzlich zum allgemeinen Ziel der Bindung von Kohlenstoff).
- Betriebsinhaber mit Ackerland von mehr als 15 Hektar müssen 5 % dieser Flächen als ökologische Vorrangflächen (ÖVF) (oder "im Umweltinteresse genutzte Flächen") ausweisen. Die EU-Rechtsvorschriften sehen 19 verschiedene ÖVF-Arten vor, durch die Landwirte dieser Verpflichtung nachkommen können, einschließlich brachliegender Flächen, Flächen mit Zwischenfruchtanbau, Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen und verschiedener Arten von Landschaftselementen. Die einzelnen Mitgliedstaaten können sich jedoch dafür entscheiden, ihren Landwirten weniger ÖVF-Optionen zu bieten. Das Hauptziel der ÖVF ist der Schutz und die Verbesserung der biologischen Vielfalt8.
Abgesehen von der Ökologisierung verfügt die GAP über zwei andere wichtige Instrumente zur Verfolgung von Umwelt- und Klimaschutzzielen:
- Die Cross-Compliance-Regelung ist ein System, durch das die meisten GAP-Zahlungen an grundlegende Standards in Bezug auf die Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands (GLÖZ) der Flächen und bestimmte Verpflichtungen, bekannt als Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB), geknüpft werden. Grundanforderungen an die Betriebsführung sind in den jeweiligen EU-Rechtsvorschriften für die Bereiche Umweltschutz, Klimawandel, Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen sowie Tierschutz festgelegt. Landwirte, die diese Standards und Anforderungen nicht erfüllen, laufen Gefahr, dass gegen sie eine Sanktion verhängt wird, durch die ihre gesamten Direktzahlungen verringert werden, gewöhnlich um 1 % bis 5 %.
- Umweltschutzmaßnahmen im Rahmen der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums (Säule II der GAP) - wie die Agrarumwelt- und Klimamaßnahme - ähneln der Ökologisierungszahlung insofern, als sie Landwirte für bestimmte Verfahren belohnen, die dem Klima und der Umwelt zugutekommen. Anders als bei der Ökologisierung handelt es sich jedoch um vertragliche Maßnahmen, die auf freiwilligen Verpflichtungen von Landwirten basieren. Die an die Landwirte gezahlten Prämien entsprechen den zusätzlichen Kosten und Einkommensverlusten infolge der eingegangenen Verpflichtungen9.
Die Kommission betrachtet die Ökologisierung als mittlere Stufe in einer dreistufigen "Pyramide" "grüner" GAP-Instrumente (siehe Abbildung 1). Die grundlegenden Standards und Anforderungen der Cross-Compliance, denen die breiteste Gruppe der Landwirte und die größte Fläche unterliegen, bilden die unterste Stufe der Pyramide, und die ehrgeizigeren Umweltschutzverpflichtungen im Rahmen der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums - die für eine kleinere Gruppe an Freiwilligen und eine kleinere Fläche gelten - bilden die Spitze. Zusammen sollen diese Instrumente eine gemeinsame und komplementäre Wirkung entfalten.
Abbildung 1
Pyramide der Umweltschutzinstrumente im Rahmen der GAP
Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2016) 218 final.
Die Ausgaben der EU für die neue Ökologisierungszahlung sind beträchtlich: Sie belaufen sich auf 12 Milliarden Euro pro Jahr, was 30 % aller Direktzahlungen im Rahmen der GAP und fast 8 % des gesamten EU-Haushalts entspricht. Für Landwirte (die ihre ersten Ökologisierungszahlungen im Haushaltsjahr 2016 für im Jahr 2015 gestellte Anträge erhielten) entspricht dies durchschnittlich ungefähr 80 Euro pro Hektar und Jahr, mit einigen Schwankungen zwischen und - in einigen Fällen - innerhalb der Mitgliedstaaten. Als die Ökologisierung eingeführt wurde, schichtete die Haushaltsbehörde (Europäisches Parlament und Rat) diese Mittel von den anderen Direktzahlungen um. Aus diesem Grund ist der Gesamthaushalt für Direktzahlungen im Rahmen der GAP zwischen 2013 und 2017 relativ stabil geblieben, wie anhand von Abbildung 2 deutlich wird.
Abbildung 2
Keine Änderung des Gesamthaushalts für GAP-Direktzahlungen durch Einführung der Ökologisierung
Quelle: Daten der Europäischen Kommission (http://eur-lex.europa.eu/budget/www/index-de.htm).
Die Ökologisierung unterliegt der geteilten Mittelverwaltung, wobei die Gesamtverantwortung für die Ausführung des EU-Haushaltsplans bei der Kommission verbleibt, Durchführungsaufgaben jedoch den Mitgliedstaaten übertragen werden. Zu diesen übertragenen Aufgaben gehören der Aufbau und der Betrieb von Systemen, mit denen die Anträge der Landwirte erfasst, Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt und die korrekten Beihilfebeträge berechnet und ausgezahlt werden. Für die Ökologisierung müssen die Mitgliedstaaten zusätzlich bestimmte Schlüsselparameter festlegen, etwa umweltsensibles Dauergrünland ausweisen und ÖVF-Arten auswählen.
Prüfungsumfang und prüfungsansatz
10Die Prüfung des Hofes erstreckte sich auf die Ausgestaltung der Ökologisierung und die ersten beiden Jahre ihrer Umsetzung (Antragsjahre 2015 und 2016) sowie auf die Kohärenz zwischen dieser Regelung und den anderen Umweltinstrumenten der GAP, d. h. der Cross-Compliance und den Umweltmaßnahmen im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums.
11Das Hauptziel war eine Bewertung dahin gehend, ob durch die Ökologisierung die Umwelt- und Klimaleistung der GAP in Übereinstimmung mit dem in den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften festgelegten Ziel verbessert werden konnte. Zur Beantwortung dieser Hauptprüfungsfrage untersuchte der Hof
- die Interventionslogik, das Vorhandensein von klaren und ausreichend ehrgeizigen Zielvorgaben für die Ökologisierung und die Begründung der Mittelausstattung für die Politik;
- den Nutzen für Umwelt und Klima, der von der Ökologisierung erwartet werden kann;
- die mit der Ökologisierung verbundene zusätzliche Komplexität der GAP.
Die Arbeit des Hofes umfasste
- die Analyse von Informationen aus zahlreichen Quellen, einschließlich Rechtsvorschriften, Leitlinien und Arbeitsunterlagen der Kommission, Schriftwechsel und Informationsaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten, Daten zur Umsetzung der Ökologisierung sowie eine kritische Auswertung von Fachliteratur;
- Besuche bei den zuständigen Generaldirektionen der Kommission (GD AGRI, GD CLIMA, GD ENV und JRC) und bei Interessenträgern auf EU-Ebene (COPA-COGECA und BirdLife);
- Befragungen (über Fragebögen und Besuche oder Videokonferenzen) von Behörden in fünf Mitgliedstaaten: Griechenland, Spanien (Kastilien und León), Frankreich (Aquitanien und Nord-Pas-de-Calais), Niederlande und Polen;
- eine fokussierte Aktenprüfung hinsichtlich des Risikos der Doppelfinanzierung, die sich auf 10 weitere Mitgliedstaaten erstreckte: Belgien (Wallonien), die Tschechische Republik, Deutschland (Brandenburg), Irland, Italien (Kampanien), Litauen, Österreich, Slowenien, Finnland und das Vereinigte Königreich (Wales);
- die Analyse der Prüfungsergebnisse des Hofes aus der Zuverlässigkeitserklärung für 2016, insbesondere in Bezug auf Änderungen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsmethoden, die der Ökologisierung zugeschrieben werden können.
Bemerkungen
Der Ökologisierung fehlt es an einer vollständig entwickelten Interventionslogik mit klar definierten, ehrgeizigen Zielvorgaben, und die für diese Politik vorgesehene Mittelausstattung ist nicht unmittelbar daran geknüpft, dass damit umwelt- und klimaschutzbezogene Ziele erreicht werden
Die Ökologisierungszahlung dient zwei unterschiedlichen Zielen: der Verbesserung der Umwelt- und Klimaleistung der GAP und der Stützung der Einkommen der Landwirte
13Mit der Einführung der Ökologisierung wurde der Versuch unternommen, dem Grundsatz zu folgen, dass die von Landwirten bereitgestellten öffentlichen Umweltgüter abgegolten werden sollten. Dieser neue Ansatz findet seinen Niederschlag in dem Ziel, das in den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften für die Ökologisierung festgelegt und in Ziffer 2 genannt ist: die Verbesserung der Umwelt- und Klimaleistung der GAP.
14Die Ökologisierung dient auch einem weiteren Zweck - der Stützung der Einkommen der Landwirte. Obwohl diese Funktion der Ökologisierung nicht explizit in den Rechtsvorschriften erwähnt wird, ergibt sie sich implizit aus der Klassifizierung der Ökologisierung als Direktzahlung.
Der spezifische Beitrag der Ökologisierung zum Erreichen der EU-Ziele im Bereich des Boden- und Klimaschutzes sowie der biologischen Vielfalt ist nicht klar definiert
15Die wichtigsten im Rahmen der Ökologisierung behandelten umwelt- und klimabezogenen Aspekte - Bodenqualität, Bindung von Kohlenstoff und biologische Vielfalt - sind Gegenstand von breiter angelegten EU-Strategien (siehe Kasten 1).
Kasten 1
Strategische Dokumente der EU zu Böden, Klima und biologischer Vielfalt
Die Thematische Strategie der EU für den Bodenschutz wurde 2006 angenommen10. Sie verwies auf die Verschlechterung der Bodenqualität als ernsthaftes Problem in Europa und enthielt Beispiele für die verschiedenen Ausprägungen dieser Verschlechterung, wie Erosion durch Wasser und durch Windeinwirkung sowie verringerter Gehalt an organischen Substanzen im Boden. Das Ziel der Strategie war die Vermeidung einer weiteren Verschlechterung der Bodenqualität und die Erhaltung der Bodenfunktionen sowie die Wiederherstellung von Böden, deren Qualität sich verschlechtert hat.
Eines der Ziele des Klima- und Energiepakets 2020 der EU11 ist eine Senkung der Treibhausgasemissionen um 20 % gegenüber dem Stand von 1990. Dies schließt auch die Verpflichtung ein, die Emissionen aus nicht unter das Emissionshandelssystem fallenden Wirtschaftszweigen (einschließlich der Landwirtschaft) um 10 % (gegenüber dem Stand von 2005) zu senken. Durch den EU-Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 203012 wurde eine Senkung der Treibhausgasemissionen um 40 % gegenüber dem Stand von 1990 festgelegt. Die EU beabsichtigt, ihre Treibhausgasemissionen bis 205013 um 80-95 % gegenüber dem Stand des Jahres 1990 zu senken.
Die aktuelle Biodiversitätsstrategie der EU14 wurde 2011 angenommen und gilt bis 2020. Ihr Kernziel für 2020 ist das "Aufhalten des Verlustes an biologischer Vielfalt und der Verschlechterung der Ökosystemdienstleistungen in der EU und deren weitestmögliche Wiederherstellung bei gleichzeitiger Erhöhung des Beitrags der Europäischen Union zur Verhinderung des Verlustes an biologischer Vielfalt weltweit". Wie aus der Halbzeitbewertung 2015 hervorgeht15, wurden in Bezug auf dieses Ziel noch keine signifikanten Fortschritte gemacht. Damit wird an den gescheiterten Versuch der Eindämmung des Verlusts der biologischen Vielfalt bis zum Jahr 2010 im Rahmen des vorherigen EU-Aktionsplans für Biodiversität16 angeknüpft.
Es ist nicht klar, wie die Ökologisierung zum Erreichen der breiter gefassten EU-Ziele, die in diesen Strategiepapieren festgelegt sind, beitragen soll:
- Die Kommission hat für die Ökologisierung keine vollständige Interventionslogik entwickelt und auch keine spezifischen, messbaren Ziele für diese Politik festgelegt17. Mit anderen Worten gibt es keine Pläne, in denen ausgeführt ist, welche Verbesserungen die EU mithilfe der Ökologisierung hinsichtlich der biologischen Vielfalt, der Bodenqualität und der Netto-Kohlenstoffemissionen, die von landwirtschaftlichen Böden ausgehen, erreichen will. Die Festlegung solcher spezifischen Ziele ist aufgrund der Vielzahl an beteiligten Faktoren, von denen einige externer Natur (d. h., sie entziehen sich der Kontrolle der politischen Entscheidungsträger) und andere nicht hinlänglich bekannt sind, grundsätzlich schwierig.
- Die Voraussetzungen für die Festlegung solcher Ziele sind das Vorhandensein einer Methode zur Messung der betreffenden Phänomene und die Kenntnis ihres aktuellen Stands. Die Ausgangssituation - d. h. die Qualität der landwirtschaftlichen Böden, der Kohlenstoffbestand unter dem Dauergrünland und die biologische Vielfalt in den landwirtschaftlichen Betrieben zum Zeitpunkt der Einführung der Ökologisierung - ist jedoch nur bruchstückhaft bekannt. In Kasten 2 werden diese Probleme veranschaulicht.
Kasten 2
Biologische Vielfalt und Böden: fehlende Klarheit in Bezug auf den derzeitigen Stand und die angestrebten Ziele
Biologische Vielfalt
Es setzt sich zunehmend die Erkenntnis durch, dass die biologische Vielfalt in landwirtschaftlichen Betrieben bedroht ist, aber es liegen nur wenige Daten zur Überwachung der Situation vor. Die Mehrzahl der zur Fauna auf landwirtschaftlichen Flächen verfügbaren Informationen bezieht sich auf Vögel, die aufgrund ihrer Position in der Nähe der Spitze der Nahrungskette rasch von Änderungen im Ökosystem betroffen sind und daher als Barometer für den Zustand der Umwelt fungieren können18. Im Rahmen des Feldvogelindex wird auf der Grundlage von Daten, die von der Öffentlichkeit bereitgestellt werden, die Populationsentwicklung einer Reihe von Vogelarten, die landwirtschaftliche Flächen als Nist- und Brutplätze nutzen, verfolgt. Von 1990 bis 2014 ist der Feldvogelindex um 31,5 % gesunken (von 100 auf 68,5)19. Der Feldvogelindex gehört zu den Wirkungsindikatoren, die für die GAP angenommen wurden. Die Kommission hat jedoch keinen Zielwert für den Feldvogelindex (oder ein anderes Ziel betreffend die biologische Vielfalt der Fauna auf landwirtschaftlichen Flächen), der/das im Rahmen der Politik erreicht werden soll, festgelegt.
Im Jahr 2014 wurde ein Pilotprojekt (LISA20) durchgeführt, mit dem auf der Grundlage von Felddaten, die EU-weit in 39 Regionen mit jeweils 25 Probeflächen gesammelt wurden, die Ausgangslage der biologischen Vielfalt der Flora auf landwirtschaftlichen Flächen bestimmt wurde. Diese Studie ergab, dass die meisten landwirtschaftlichen Flächen einen niedrigen Naturwert hatten. Die Studie sollte 2016 wiederholt werden (was erste Anhaltspunkte zu den Auswirkungen der Ökologisierung hätte liefern können), wurde jedoch verschoben. Die Kommission hat keine Ziele für die Ökologisierung (oder für die GAP insgesamt) in Bezug auf den Zustand der biologischen Vielfalt der Flora auf landwirtschaftlichen Flächen festgelegt.
Boden
Kenntnisse hinsichtlich des organischen Kohlenstoffgehalts der Böden und anderer Aspekte der Bodenqualität sind nur bruchstückhaft vorhanden und basieren teilweise auf Stichprobendaten (z. B. LUCAS21) und teilweise auf Modellierung (z. B. CAPRESE22). In ihrem 2012 veröffentlichten Bericht über den Zustand des Bodens in Europa23 merkte die Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) der Europäischen Kommission an, dass die Bodenkartierung in den Mitgliedstaaten angesichts des derzeitigen Bedarfs unzureichend ist und dass die Unterschiede zwischen den verschiedenen nationalen Datensätzen grenzüberschreitende Analysen erschweren. Die Kommission hat in Bezug auf die Bodenqualität keine quantifizierten Ziele für die Ökologisierung (oder für die GAP insgesamt) festgelegt.
Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission war in ökologischer Hinsicht ehrgeiziger, …
17Die Ökologisierung gemäß dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission war eine ehrgeizigere, umweltorientiertere Maßnahme mit strengeren Anforderungen und weniger Ausnahmen, als dies bei den aktuellen Ökologisierungsmethoden der Fall ist. Abbildung 3 bietet einen Überblick über die wesentlichen Änderungen zwischen dem ursprünglich in der Folgenabschätzung von 201124 (umfangreiche Studie, in der alternative Handlungsoptionen für die GAP-Reform 2014-2020 analysiert wurden) erörterten Konzept, dem Legislativvorschlag der Kommission und den schließlich angenommenen Rechtsvorschriften.
Abbildung 3
Senkung des angestrebten Umweltschutzniveaus der Ökologisierung während des Gesetzgebungsverfahrens
Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage der Rechtsvorschriften und der Folgenabschätzung der Europäischen Kommission von 2011 und ihres Legislativvorschlags.
Das Endergebnis des Gesetzgebungsverfahrens steht im Widerspruch zum ursprünglichen Ansatz der Kommission, wie er in der Folgenabschätzung von 2011 zum Ausdruck kam. Dort hieß es, dass es für die Sicherstellung der Wirksamkeit der Ökologisierung wichtig sei, dass nicht der Ansatz eines "Menüs" verfolgt werde, mit einer Liste von Maßnahmen, aus denen die Mitgliedstaaten und/oder Landwirte wählen können. Ein derartiger Ansatz würde den Ökologisierungseffekt sehr stark verwässern, insbesondere wenn die Zahlung nicht den von den Landwirten verlangten Anstrengungen entspreche, weshalb sie möglicherweise die Maßnahmen auswählen, die sie bereits erfüllen, oder diejenigen Maßnahmen, die am wenigsten kosten, wodurch geringere Nutzeffekte für die Umwelt erreicht würden. Je mehr Wahlfreiheit darüber hinaus im Rahmen der Ökologisierung von Säule I geboten werde, desto komplizierter werde die Sicherstellung von Kohärenz mit der Cross-Compliance-Regelung, insbesondere beim GLÖZ (Risiko von zu stark voneinander abweichenden Mindeststandards in den verschiedenen Mitgliedstaaten), und in der Folge mit Säule II. So drohe das Risiko von Doppelzahlungen. Daher sei ein Ökologisierungsansatz mit nur wenigen Maßnahmen, die signifikante Nutzeffekte für die Umwelt erbringen, vorzuziehen. Tatsächlich sind die Risiken, vor denen die Kommission 2011 gewarnt hat, größtenteils eingetreten (siehe Ziffer 24, Ziffern 36-37, 47-49 und 59-68).
… zeigte jedoch nicht eindeutig auf, was durch die vorgeschlagenen Ökologisierungsmethoden erreicht würde
19Wie bereits in Ziffer 16 erwähnt, definierte die Kommission keine spezifischen, quantifizierten Ziele für die vorgeschlagenen Ökologisierungsmethoden. Darüber hinaus konnte die Wirksamkeit der vorgeschlagenen Ökologisierungsmethoden im Rahmen der Folgenabschätzung von 2011 nur teilweise nachgewiesen werden, wobei der Fokus in erster Linie auf Aspekten der Eindämmung des Klimawandels lag:
- In Bezug auf die Erhaltung von Dauergrünland betonte die Kommission, dass die Kohlenstoffbindung im Boden nach der Umwandlung von Ackerflächen in Grünland deutlich langsamer verläuft als der Kohlenstoffverlust aufgrund der Umwandlung von Dauergrünland in Ackerflächen. Auf dieser Basis sprach sich die Kommission für den Schutz des Kohlenstoffbestands durch die obligatorische Erhaltung von vorhandenem Dauergrünland auf Ebene der landwirtschaftlichen Betriebe aus statt für ein System der Überwachung der Anteile auf regionaler oder nationaler Ebene.
- In Bezug auf die vorgeschlagene ökologische Flächenstilllegung/ÖVF-Maßnahme wurde im Rahmen der Folgenabschätzung außer den teils positiven und teils negativen erwarteten Auswirkungen im Hinblick auf die Eindämmung des Klimawandels die ökologische Wirksamkeit dieser Maßnahme, insbesondere betreffend die biologische Vielfalt, nicht eindeutig aufgezeigt.
- Schließlich wurden im Rahmen der Folgenabschätzung wissenschaftliche Nachweise für die positive Wirkung der Fruchtfolge vorgelegt, insbesondere in Bezug auf die Erhöhung der organischen Substanz im Boden, einschließlich des Kohlenstoffs. Aufgrund von praktischen Erwägungen schlug die Kommission jedoch vor, die Fruchtfolge durch die Anbaudiversifizierung zu ersetzen (siehe Ziffer 41).
Kurz gesagt wurde den beiden gesetzgebenden Organen der EU (dem Europäischen Parlament und dem Rat) ein Vorschlag für eine wichtige Reform der GAP-Direktzahlungen vorgelegt, der nur begrenzte Informationen darüber enthielt, welche Erwartungen an das Ergebnis der neuen Maßnahmen gestellt werden konnten. Der Hof teilt die in einem Dokument, in dem das Gesetzgebungsverfahren für die Ökologisierung analysiert wird25, ausgedrückte Ansicht, wonach das Fehlen einer frühzeitigen klaren Beschreibung des Umweltnutzens, der durch die Ökologisierung erreicht werden soll, es der Kommission und anderen Akteuren erschwert hat, klarzustellen, in welchem Ausmaß anschließende Verwässerungen des Textes Auswirkungen auf das Erreichen der Ergebnisse haben.
21Die anschließenden Änderungen, die hauptsächlich von den beiden gesetzgebenden Organen initiiert wurden, stützten sich nicht auf wissenschaftliche Begründungen, aus denen ihre ökologische Wirksamkeit hervorgegangen wäre. Der Hauptfokus lag auf der Verringerung der von den Landwirten geforderten Anstrengungen.
Die Mittelzuweisung für die Ökologisierung änderte sich jedoch nicht, da sie auf einer politischen Entscheidung beruhte und nicht darauf, dass mit dieser Politik umwelt- und klimaschutzbezogene Ziele erreicht wurden
22Die Zweckbindung von 30 % des Gesamthaushalts für alle GAP-Direktzahlungen für die Ökologisierung war nicht nur ein Kernelement der jüngsten GAP-Reform, sondern auch des mehrjährigen Finanzrahmens für 2014-2020. Die Kommission schlug diese Mittelzuweisung erstmals 2011 in diesem letztgenannten, größeren Zusammenhang vor26, und sie wurde anschließend 2013 vom Europäischen Rat gebilligt27.
23Die Höhe dieser Mittelzuweisung - etwa 12 Milliarden Euro pro Jahr - blieb über das gesamte Gesetzgebungsverfahren hinweg unverändert, trotz wesentlicher Änderungen des umwelt- und klimaschutzbezogenen Inhalts der Politik im Hinblick auf die Anforderungen (die im Laufe der Zeit immer weniger anspruchsvoll wurden) und den Umfang der verschiedenen Ausnahmen (der zunahm). Das zeigt, dass die Entscheidung, 30 % der GAP-Direktzahlungen der Ökologisierung zuzuweisen, in keinem Zusammenhang dazu steht, wie hoch die Umwelt- und Klimaschutzziele des neuen Instruments gesteckt sind. Die Ökologisierung bleibt im Grunde eine Regelung zur Einkommensstützung.
24Der Hof stellte insbesondere fest, dass die Höhe der Ökologisierungszahlung (durchschnittlich ungefähr 80 Euro pro ha) nicht auf den Kosten basierte, die den Landwirten aufgrund der Umsetzung der Ökologisierung entstehen28.
- In der Folgenabschätzung von 2011 wurde auf der Grundlage der ursprünglich vorgesehenen anspruchsvolleren Anforderungen im Rahmen der Ökologisierung geschätzt, dass diese Kosten bei durchschnittlich etwa 30 Euro pro Hektar liegen (siehe Ziffer 17).
- Laut einer Studie der JRC29, die eine Modellierung der wirtschaftlichen Auswirkungen der geltenden Ökologisierungsanforderungen umfasst, sind 71 % aller Landwirte in keiner Weise von der Ökologisierung betroffen und es entstehen ihnen keine Kosten im Zusammenhang mit ihrer Umsetzung. Von den 29 %, die betroffen sind, entstehen zwei Dritteln für die Umsetzung der Ökologisierung Kosten von weniger als 25 Euro pro Hektar. Bei mehr als 40 % der betroffenen Landwirte liegen diese Kosten unter 10 Euro pro Hektar. Ungefähr 2 % der Landwirte entstehen jedoch Kosten von mehr als 100 Euro pro Hektar (dabei handelt es sich oft um landwirtschaftliche Betriebe mit kleinen Flächen, die sich auf kapital- und arbeitsintensive Aktivitäten wie den Gemüseanbau spezialisieren).
- Die geschätzten Auswirkungen der Ökologisierung auf das Einkommen der Landwirte (berechnet als die Differenz zwischen den Einnahmen - die sich aus den Erlösen aus dem Umsatz der Produkte und den Beihilfen zusammensetzen - und variablen Produktionskosten, einschließlich der Kosten von Düngern, Pestiziden, Saatgut und Futtermitteln) sind sehr begrenzt. In einer vor Kurzem durchgeführten Studie30 schätzte die JRC, dass die Einführung der Ökologisierung tatsächlich zur Erhöhung des Einkommens der Landwirte um ungefähr 1 % geführt hat (hauptsächlich aufgrund eines geringen Anstiegs der Preise infolge eines begrenzten Rückgangs der Produktion). Laut den vorläufigen Ergebnissen des in Ziffer 24 Buchstabe b erwähnten Berichtsentwurfs werden die Auswirkungen der Ökologisierung auf das Einkommen der Landwirte auf minus 1 % geschätzt31.
Die Mittelausstattung für die Ökologisierung basiert nicht auf einer Schätzung des wirtschaftlichen Werts des erwarteten Nutzens für Umwelt und Klima. Die nachstehenden Fakten veranschaulichen den Kontext:
- Eine Schätzung der erwarteten öffentlichen Güter als Grundlage der Politikgestaltung zu wählen, ist ein bewährtes Verfahren. Im Rahmen des Projekts TEEB32 wurde der bisher bedeutendste Versuch zur Entwicklung von Methoden zur Bewertung von Ökosystemen und der biologischen Vielfalt unternommen.
- Die EU hat in der Vergangenheit den Wert bestimmter Umweltprobleme beziffert: So wurden etwa in der Folgenabschätzung33 für die Thematische Strategie der EU für den Bodenschutz von 2006 die Kosten im Zusammenhang mit dem Rückgang des Gehalts an organischer Substanz im Boden auf jährlich 3,4 Milliarden Euro bis 5,6 Milliarden Euro geschätzt (was die an Ort und Stelle entstehenden Kosten und die der Allgemeinheit oder Dritten entstehenden Kosten einschließt).
- Basierend auf einer Metaanalyse wissenschaftlicher Literatur schätzte die JRC den Wert der Agrarlandschaft in der EU auf zwischen 134 Euro und 201 Euro pro Hektar und den Gesamtwert der Agrarlandschaft in der EU auf zwischen 24,5 Milliarden Euro und 36,6 Milliarden Euro im Jahr34.
- Die Umrechnung des Umweltnutzens in einen Geldbetrag ist mit beträchtlichen Schwierigkeiten verbunden. Die Aufgabe ist leichter zu lösen, wenn der Umweltnutzen direkt mit realen Kosten oder Einnahmen in Verbindung gebracht werden kann (so kann etwa der Wert einer geringeren Nitratbelastung des Wassers auf der Basis der Kosten für die Reinigung von verunreinigtem Wasser geschätzt werden). Schwieriger wird es dann, wenn keine derartige direkte Verknüpfung möglich ist, wie etwa im Falle einer gesteigerten oder erhaltenen biologischen Vielfalt.
- Im Falle der Ökologisierung war jedoch keine wirtschaftliche Bewertung des Umweltnutzens möglich, da, wie bereits in Ziffer 16 erwähnt, der erwartete Umweltnutzen selbst nicht in Form von quantifizierten Zielen formuliert worden war.
Es ist unwahrscheinlich, dass die Ökologisierung so, wie sie derzeit umgesetzt wird, einen signifikanten Nutzen für Umwelt und Klima erbringen wird
Die Ökologisierung hat zu sehr begrenzten Änderungen bei den Landbewirtschaftungsmethoden geführt, …
26Nach dem ersten Jahr der Umsetzung der Ökologisierung erstattete die Kommission Bericht35 über die ersten Outputs der Politik in Bezug auf die einbezogenen landwirtschaftlichen Flächen und Betriebe. Abbildung 4 zeigt, dass im Jahr 2015 24 % der landwirtschaftlichen Betriebe in der EU mindestens einer Ökologisierungsverpflichtung unterlagen. Auf diese Betriebe entfallen jedoch bis zu 73 % der landwirtschaftlichen Flächen in der EU36. Im Jahr 2016 stieg der Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, die zu Betrieben gehören, welche mindestens eine Ökologisierungsverpflichtung erfüllen müssen, auf 77 %. Die Kommission betrachtet diese Zahl als zentralen Ergebnisindikator für die Ökologisierung.
Abbildung 4
Ökologisierungsanforderungen gelten für eine Minderheit der landwirtschaftlichen Betriebe in der EU, auf diese Betriebe entfällt jedoch der Großteil der landwirtschaftlichen Flächen in der EU
Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Daten der Europäischen Kommission (ohne Frankreich - keine Daten übermittelt).
Kapitel 7 des Jahresberichts 2016 des Hofes37 enthält die Ergebnisse seiner Analyse der Auswirkungen der Ökologisierung auf die Landnutzung (im Hinblick auf die Anbaudiversifizierung und ökologische Vorrangflächen) nach dem ersten Jahr der Umsetzung. Der Hof legte dieser Analyse einen Vergleich der Landbewirtschaftungsmethoden in den Jahren 2014 und 2015 zugrunde (d. h. im letzten Jahr vor der Einführung der Ökologisierung und im ersten Jahr ihrer Umsetzung)38.
28Die Ergebnisse dieser Analyse sind in Abbildung 5 dargestellt. Im Falle sowohl der Anbaudiversifizierung als auch der ÖVF stellte der Hof fest, dass die Einführung der Ökologisierung für die meisten Betriebe aus der untersuchten Stichprobe (und für die Mehrzahl der landwirtschaftlichen Flächen39) keine Änderung der Landbewirtschaftungsmethoden erforderte. Das lag entweder daran, dass die betreffenden Betriebe die Ökologisierungsanforderungen bereits 2014 erfüllten oder dass sie davon befreit waren.
Abbildung 5
Ökologisierungsanforderungen in Bezug auf Anbaudiversifizierung und ÖVF führten zu einer Änderung der Bewirtschaftungsmethode auf ungefähr 2 % der landwirtschaftlichen Flächen in der EU (Schätzung auf der Grundlage der Stichprobe des Hofes)
Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Prüfungsergebnissen.
Wie er in seinem Jahresbericht feststellte40, ermittelte der Hof "einige positive Veränderungen bei den Landbewirtschaftungsmethoden, die sich nach Einführung der Regelung ergeben haben, insbesondere bei den ÖVF". Für die Betriebe, in denen die Einführung der Ökologisierung zu einer positiven Veränderung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsmethoden geführt hat, schätzte der Hof den Anteil des Ackerlands, auf dem diese Veränderungen stattfanden. Der Hof stellte fest, dass dieser Anteil bei der Anbaudiversifizierung ungefähr 15 %41 und bei ÖVF ungefähr 4 %42 betrug. Berücksichtigt man die Betriebe, in denen überhaupt keine Änderung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsmethoden erforderlich war, sowie die Tatsache, dass Ackerland ungefähr 60 %43 der gesamten landwirtschaftlichen Fläche in der EU ausmacht, bedeutet dies, dass nach der Einführung der Ökologisierung auf ungefähr 1 % der landwirtschaftlichen Flächen in der EU eine zusätzliche Anbaudiversifizierung und auf ungefähr 1 % neue ÖVF erforderlich waren.
30Die Schätzungen des Hofes liegen sehr nah an den Schätzungen der JRC. Basierend auf hoch entwickelter agrarökonomischer Modellierung schätzen die Wissenschaftler der Kommission44, dass auf insgesamt 4,5 % der landwirtschaftlichen Flächen in der EU aufgrund neuer Ökologisierungsanforderungen eine Umwidmung (d. h. eine Änderung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsmethoden) notwendig war, darunter 1,8 % aufgrund von Anbaudiversifizierung, 2,4 % aufgrund von ÖVF und 1,5 % aufgrund von Dauergrünland45 (siehe Abbildung 6).
Abbildung 6
Ökologisierung führte zur Änderung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsmethoden auf ungefähr 5 % der landwirtschaftlichen Flächen in der EU (modellbasierte Schätzung der JRC)
Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Studienergebnissen der JRC und Daten von Eurostat (Erhebung über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe 2013).
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sowohl die Schätzungen des Hofes als auch die der JRC die Fläche betreffen, auf der nach der Einführung der Ökologisierung eine Änderung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsmethoden stattfand. Sie repräsentieren nicht die Fläche, auf der diese Änderungen positive Auswirkungen hatten. Insbesondere eine ÖVF kann zu positiven Veränderungen führen, die sich weit über die jeweiligen Flächen hinaus erstrecken (so kann z. B. ein Pufferstreifen mit Wildblumen einen Lebensraum für bestäubende Insekten schaffen, die sich dann über die benachbarten Parzellen ausbreiten würden).
32Die Schätzung, dass die Ökologisierung nur auf rund 5 % der landwirtschaftlichen Flächen in der EU zu einer Änderung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsmethoden geführt hat, steht in starkem Gegensatz zum in Ziffer 26 (siehe auch Abbildung 4) erwähnten zentralen Ergebnisindikator der Kommission, dem zufolge im Jahr 2015 73 % der landwirtschaftlichen Fläche in der EU der Ökologisierung unterlagen (2016: 77 %).
33Diese Differenz kann erklärt werden, wenn man berücksichtigt, was durch den Ergebnisindikator der Kommission gemessen wird, nämlich der Anteil der landwirtschaftlichen Flächen in der EU, die zu Betrieben gehören, die mindestens einer Ökologisierungsverpflichtung unterliegen. Selbst wenn die Ökologisierungsverpflichtung nur für eine einzige Parzelle gälte, würde daher ungeachtet der Größe dieser Parzelle die Fläche des gesamten Betriebs in den Indikator der Kommission aufgenommen werden. Anders gesagt wird mit diesem Indikator die gesamte Fläche gemessen, die zu Betrieben gehört, die von der Ökologisierung nicht vollständig befreit sind (nicht zum Direktzahlungssystem der GAP gehörende Betriebe sind ebenfalls ausgenommen). Angesichts der verfügbaren Daten zur Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe in der EU und der zahlreichen Schwellenwerte für Ausnahmen, die im Rahmen der Ökologisierung gelten, wäre die Kommission in der Lage gewesen, den Wert für diesen Indikator vor der Umsetzung der Politik zu schätzen. In der jetzigen Form ist diese Zahl von eingeschränktem Nutzen für die Überprüfung der Ergebnisse, die im Rahmen der Ökologisierung erreicht wurden. Sie spiegelt zum Beispiel nicht wider, wie weit verbreitet Ökologisierungsmethoden tatsächlich sind - sie würde sich nicht ändern, wenn etwa die ÖVF-Anforderung von 5 % auf 7 % angehoben würde.
… was die beträchtlichen Mitnahmeeffekte aufgrund der Gestaltung der Politik veranschaulicht
34Der begrenzte Umfang, in dem die Ökologisierung zu einer Änderung landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsmethoden führte, hängt mit den beträchtlichen Mitnahmeeffekten46 bei der Ökologisierungszahlung zusammen.
35Mitnahmeeffekte aufgrund von Überschneidungen zwischen der Ökologisierung und der Cross-Compliance werden in den Ziffern 59-61 erörtert. Aufgrund ihres begrenzten Ausmaßes (nur wenige ÖVF-Arten sind potenziell betroffen) und mildernder Faktoren (die Anforderungen im Rahmen der Cross-Compliance sind gewöhnlich nicht mit den Anforderungen im Rahmen der Ökologisierung identisch) können diese Überschneidungen nur einen kleinen Teil der beobachteten Mitnahmeeffekte erklären.
36Die Mehrzahl der Mitnahmeeffekte im Bereich der Ökologisierung ist auf die geringen Ökologisierungsanforderungen zurückzuführen, die im Allgemeinen die normale landwirtschaftliche Praxis widerspiegeln. Dies ist insbesondere bei der Anbaudiversifizierung der Fall. Wie in Ziffer 30 erwähnt, schätzte die JRC, dass vor der Einführung der Ökologisierung nur bei ungefähr 1,8 % aller landwirtschaftlichen Flächen in der EU die Anbaudiversifizierungsanforderungen nicht erfüllt waren.
37In Bezug auf ökologische Vorrangflächen stellte der Hof fest, dass in Polen verschiedene Bewirtschaftungsmethoden und Elemente, die 2014 bereits vorhanden waren, die Ökologisierungsanforderung erfüllt und noch um 30 % übertroffen hätten. In der gesamten EU deklarierten Landwirte, die von der Verpflichtung betroffen waren, 5 % ihres Ackerlands als ÖVF ausweisen zu müssen, den doppelten Prozentsatz an ÖVF47.
38Darüber hinaus sind, wie in den Ziffern 4 und 26 erwähnt, viele Betriebe von den Ökologisierungsanforderungen befreit, erhalten aber dennoch die Ökologisierungszahlung. Laut den Daten, die die Mitgliedstaaten an die Kommission gemeldet haben, unterlagen 2015 76 % der landwirtschaftlichen Betriebe in der EU, auf die 27 % der gesamten landwirtschaftlichen Fläche in der EU entfielen, keinerlei Ökologisierungsanforderungen (siehe Abbildung 4). Diese Zahlen umfassen auch Landwirte, die für ihr Land keine GAP-Direktzahlungen beantragen48. Unter den Begünstigten von Ökologisierungszahlungen waren insgesamt 65 % der Landwirte, die ungefähr 16 % der landwirtschaftlichen Flächen in der EU bewirtschafteten, vollständig von allen Ökologisierungsanforderungen befreit.
39Einige Ausnahmen betreffen alle Ökologisierungsanforderungen, während andere nur für einzelne Ökologisierungsmethoden gelten. Noch wichtiger ist jedoch, dass, wie anhand von Tabelle 1 deutlich wird, bestimmte Ausnahmen auf Betriebe ausgerichtet sind, die "per Definition umweltfreundlich" sind, d. h. bei denen man davon ausgeht, dass sie öffentliche Umweltgüter bereitstellen, die mit der Ökologisierung gleichwertig sind. Die Kommission begründet die übrigen Ausnahmen mit der Notwendigkeit der Vereinfachung sowie mit Kosten-Nutzen-Erwägungen. Die betroffenen Landwirte erhalten öffentliche Gelder für die Ökologisierung, ohne dass sie im Gegenzug damit verbundene öffentliche Güter bereitstellen müssen.
Betroffene Ökologisierungsmethode | BEGRÜNDUNG FÜR DIE FREISTELLUNG | |
---|---|---|
"per Definition umweltfreundlich" | Vereinfachung/Kosten-Nutzen/Sonstiges | |
alle |
|
|
Anbaudiversifizierung |
|
|
ÖVF |
|
|
Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Dokumenten der Europäischen Kommission.
Anbaudiversifizierung für Böden weniger günstig als Fruchtfolge
40Die Ökologisierungsmethode der Anbaudiversifizierung ersetzte einen optionalen GLÖZ-Standard zur Fruchtfolge, der bis 2014 in Kraft war. Zwischen den beiden Methoden gibt es bedeutende Unterschiede. Bei der Fruchtfolge ändern die Landwirte die Kulturen, die auf den einzelnen Parzellen angebaut werden, von einem Jahr zum nächsten. Das begrenzt den Abbau von Bodennährstoffen und die Verbreitung von Erregern. Trotz der Anforderung, dass in einem Betrieb pro Jahr mindestens zwei Kulturpflanzen angebaut werden müssen, garantiert die Anbaudiversifizierung nicht, dass im Laufe der Zeit auf dem Land ein ähnlicher Wechsel der Kulturen erfolgt.
41In ihrer Folgenabschätzung von 2011 räumte die Kommission ein, dass die Anbaudiversifizierung möglicherweise nicht alle ökologischen Vorteile der Fruchtfolge bietet, kam jedoch zu dem Schluss, dass sie besser mit der Jährlichkeit der Direktzahlungen vereinbar sei. Es gab außerdem Bedenken in Bezug auf die zunehmende Schwierigkeit einer Prüfung der Einhaltung von Fruchtfolgeanforderungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Änderung der Form und/oder der Eigentumsverhältnisse von Parzellen.
42Die Kommission räumte auch ein, dass die Anforderung von Leguminosen im Rahmen der Anbaudiversifizierung den Umwelt- und Klimanutzen der Maßnahme erhöhen könnte. Diese Idee wurde jedoch im Vorschlag der Kommission aufgrund von Bedenken in Bezug auf die Vereinbarkeit dieser Anforderung mit WTO-Vorschriften nicht aufgegriffen49. Letztendlich wurden Leguminosen als eine ÖVF-Art in die Ökologisierung aufgenommen (stickstoffbindende Pflanzen).
Die Auswirkungen des Grünlandschutzes auf die Nettoemissionen von landwirtschaftlichen Flächen könnten durch eine gezieltere Ausrichtung verbessert werden
43Anhand von Abbildung 7 wird deutlich, dass sich der Anteil des Dauergrünlands in der EU, der derzeit bei ungefähr 30 % liegt, im vergangenen Jahrzehnt kaum verändert hat. Der Anstieg - um 1,5 Prozentpunkte - zwischen dem 2007-2014 geltenden Referenzanteil (hauptsächlich basierend auf Daten von 2005) und dem jährlichen Anteil für 2016 verdeckt jedoch den Verlust von mehr als 3 Millionen ha an gemeldetem Dauergrünland, was einem Rückgang von 7,2 % entspricht.
Abbildung 7
Trotz einer Erhöhung des Dauergrünlandanteils im vergangenen Jahrzehnt ist die tatsächliche Fläche des Dauergrünlands kleiner
Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Daten der Europäischen Kommission.
Der Anteil des Dauergrünlands ist hauptsächlich deshalb gestiegen, weil der Rückgang der gemeldeten Fläche des Dauergrünlands - der Zähler der Quote - langsamer war als der Rückgang des Nenners der Quote, d. h. der insgesamt gemeldeten landwirtschaftlichen Fläche. Letztere hat sich um 11,7 % verringert (ein Verlust von mehr als 19 Millionen ha). Darüber hinaus ist die aktuelle Definition von Dauergrünland umfassender als in der Vergangenheit, da sie auch abweidbares Land umfasst, auf dem Gräser und andere Grünfutterpflanzen nicht vorherrschen. Die Zahlen für die gesamte EU bilden einen Durchschnitt, dem deutlich voneinander abweichende Werte auf Ebene der Mitgliedstaaten zugrunde liegen (siehe Anhang I).
45Die Ausweisung von Dauergrünland als umweltsensibles Dauergrünland (sDGL) bildet einen neuen Schutz von Dauergrünland gegen Umwandlung auf Ebene der Parzellen. Diese neue Form des Schutzes hat jedoch einen begrenzten Geltungsbereich: Um umweltsensibles Dauergrünland handelt es sich bei ungefähr 16 % des gesamten Dauergrünlands in der EU (mit erheblichen Abweichungen zwischen den Mitgliedstaaten).
46Darüber hinaus befinden sich, wie in Anhang II verdeutlicht wird, ungefähr 96 % des umweltsensiblen Dauergrünlands in Natura-2000-Gebieten, die nur 18 % des gesamten Dauergrünlands in der EU umfassen. Angesichts der Tatsache, dass Natura-2000-Gebiete aufgrund von Kriterien der biologischen Vielfalt abgegrenzt wurden, ist diese Konzentration von umweltsensiblem Dauergrünland in diesen Gebieten gut für die biologische Vielfalt. Aus der Sicht der Erhaltung von Kohlenstoffbeständen, die das erklärte Hauptziel der Ökologisierungsmethode "Erhaltung von Dauergrünland" ist, sollte sich der Schutz von Dauergrünland vor Umwandlung oder Umbruch jedoch auf Parzellen konzentrieren, bei denen sich bereits ein hoher Kohlenstoffgehalt im Boden angesammelt hat. Davon liegen viele wahrscheinlich außerhalb von Natura-2000-Gebieten. Bisher haben sich nur sechs Mitgliedstaaten dafür entschieden, umweltsensibles Dauergrünland außerhalb von Natura-2000-Gebieten auszuweisen50.
Das Vorherrschen produktiver ökologischer Vorrangflächen sowie unzureichende Bewirtschaftungsanforderungen verringern den potenziellen Nutzen der Ökologisierung für die biologische Vielfalt
47Wie bereits in Ziffer 9 erwähnt, ist eine der Entscheidungen, die die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Umsetzung der Ökologisierung treffen müssen, die Auswahl der ÖVF-Arten. Sie können aus einer Liste von 19 verschiedenen Arten wählen, darunter fünf Arten, die mit der landwirtschaftlichen Produktion vereinbar sind (siehe Abbildung 8). Alle 28 Mitgliedstaaten haben produktive ÖVF in ihre Auswahl aufgenommen.
Abbildung 8
Nicht produktive und produktive ÖVF
Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage der Rechtsvorschriften und der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2017) 121 final.
Die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Outputindikatoren für die Ökologisierung (zusammengefasst in Anhang III) offenbaren ein Übergewicht von "produktiven" ÖVF (hauptsächlich stickstoffbindende Pflanzen und Zwischenfruchtanbau) in den landwirtschaftlichen Betrieben. Im Jahr 2015 betrug ihr Anteil an allen von den Landwirten gemeldeten ÖVF 54 %, und ein Jahr später stieg dieser Anteil auf 58 %. Stickstoffbindende Pflanzen sind die häufigste produktive ÖVF-Art, gefolgt von Zwischenfruchtanbau.
49Aus zwei Studien aus dem Jahr 201651 geht hervor, dass die beiden wichtigsten produktiven ÖVF - Zwischenfruchtanbau und stickstoffbindende Pflanzen - keinen signifikanten Nutzen für die biologische Vielfalt bieten, jedoch zur Verbesserung der Wasser- und Bodenqualität beitragen können, unter anderem durch die Erhöhung des organischen Kohlenstoffgehalts der Böden von Ackerland52.
50Die zusätzlichen Anforderungen in Bezug auf spezifische Bewirtschaftungsmethoden, wie die Einschränkung des Einsatzes von Düngern und Pestiziden oder die Mindestdauer, während der auf einem Feld eine Pflanzendecke vorhanden sein muss, spielen eine wichtige Rolle bei der Ermittlung der Auswirkungen der verschiedenen ÖVF auf die biologische Vielfalt. Von den fünf Mitgliedstaaten, die der Hof geprüft hat, hatten nur die Niederlande Anforderungen für Bewirtschaftungsmethoden eingeführt (durch die der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln für Zwischenfruchtanbau begrenzt wird), die über das von den EU-Vorschriften geforderte Mindestmaß hinausgingen. Auch die Kommission kommt in ihrem jüngsten Bericht über ÖVF53 zu dem Schluss, dass nur wenige Mitgliedstaaten Optionen gewählt haben, die die Steigerung des ökologischen Effekts der ÖVF zum Ziel hatten. Die Kommission ging dieses Problem im Rahmen ihrer jüngsten Änderung54 des Sekundärrechts an, mit der ein Verbot des Einsatzes von Pestiziden auf produktiven ÖVF eingeführt wurde. Im Rahmen dieser Änderung wurde auch eine Reihe von Maßnahmen zur Vereinfachung eingeführt (siehe Ziffer 66).
Die Mitgliedstaaten nutzen die Flexibilität der Ökologisierungsvorschriften zur Begrenzung ihrer eigenen Belastung sowie der Belastung der Landwirte statt zur Maximierung des erwarteten Umwelt- und Klimanutzens
51Den Mitgliedstaaten wird bei der Umsetzung der Ökologisierung ein beträchtlicher Ermessensspielraum gewährt, insbesondere im Hinblick auf die Auswahl der ÖVF-Arten und die Ausweisung von umweltsensiblem Dauergrünland55.
52Für die fünf Mitgliedstaaten, die der Hof geprüft hat, war die wichtigste Überlegung hinter den getroffenen Entscheidungen die Begrenzung der Belastung von Landwirten und Behörden. Im Allgemeinen räumten die Mitgliedstaaten den ÖVF-Arten Vorrang ein, die bereits ein gängiges Element ihrer normalen landwirtschaftlichen Praxis waren. Auch technische Probleme bei der Prüfung bestimmter ÖVF und der Einrichtung von IT-Systemen für bestimmte ÖVF spielten eine Rolle (siehe Ziffer 67 und Kasten 5). Die Maximierung des Umwelt- und Klimanutzens der Ökologisierung war zweitrangig.
53Von den fünf Mitgliedstaaten gaben nur zwei (die Niederlande und Polen) Studien oder Gutachten in Auftrag, um die Auswirkungen verschiedener Optionen zur Umsetzung der Ökologisierung auf Umwelt- und Klimaschutz zu analysieren. In beiden Mitgliedstaaten entschieden sich die Behörden dazu, bestimmte zentrale Empfehlungen nicht zu befolgen, und zogen stattdessen Optionen vor, die den Landwirten geringere Anstrengungen abverlangten (siehe Tabelle 2).
ÖVF-Art | empfohlen von Experten im Hinblick auf Nutzen für biologische Vielfalt? | ausgewählt durch Behörden der MS | Rat der Experten durch Behörden der MS befolgt? |
---|---|---|---|
Niederlande | |||
Feldraine | √ | √ | √ |
brachliegendes Land | × | × | √ |
Niederwald mit Kurzumtrieb | × | √ | × |
stickstoffbindende Pflanzen | × | √ | × |
Zwischenfruchtanbau | × | √ | × |
Polen | |||
Pufferstreifen | √ | √ | √ |
Gräben | × | √ | × |
Niederwald mit Kurzumtrieb | × | √ | × |
Quelle: Prüfungsergebnisse des Europäischen Rechnungshofs.
54Die Kommission überwacht die Umsetzung der Ökologisierung durch die Mitgliedstaaten. Diese Arbeit ist in Ziffer 69 beschrieben. Wie anhand von Kasten 3 deutlich wird, verfügt die Kommission jedoch nur über sehr begrenzte Befugnisse, die Mitgliedstaaten bei ihrer Umsetzung der Ökologisierung zu bewegen, den Fokus stärker auf Umweltaspekte zu legen.
Kasten 3
Der Nutzen von stickstoffbindenden Pflanzen für die biologische Vielfalt wurde nicht überzeugend nachgewiesen
Die Auswahl der ÖVF-Arten durch die Mitgliedstaaten erfordert keine Genehmigung durch die Kommission. Mitgliedstaaten, die stickstoffbindende Pflanzen auswählen, sind jedoch verpflichtet, alle Arten aufzulisten, die sie erlauben wollen, und zu erklären, wie diese Pflanzen sich positiv auf die biologische Vielfalt auswirken werden. Diese Anforderung geht teilweise auf die Bedenken ein, dass der Beitrag von stickstoffbindenden Pflanzen zur biologischen Vielfalt vernachlässigbar sein könnte (siehe Ziffer 49).
Alle fünf vom Hof geprüften Mitgliedstaaten erlauben es Landwirten, die ÖVF-Verpflichtung mithilfe von stickstoffbindenden Pflanzen zu erfüllen. Von diesen Mitgliedstaaten lieferte nur Frankreich der Kommission eine spezifische Begründung für jede der ausgewählten Pflanzenarten. Die restlichen Mitgliedstaaten begrenzten ihre Analyse auf allgemeine Argumente für stickstoffbindende Pflanzen insgesamt.
Der Hof stellte fest, dass die Kommission in solchen Situationen zusätzliche, spezifischere Begründungen fordern kann - und dies häufig auch tut, insbesondere für Pflanzen, deren Beitrag zur biologischen Vielfalt besonders stark angezweifelt wird (wie etwa Soja). Die Kommission kann die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran hindern, Pflanzenarten auszuwählen, deren Nutzen für die biologische Vielfalt nicht nachgewiesen wurde.
Die Ökologisierung hatte begrenzte Auswirkungen auf Umweltschutzmaßnahmen der Säule II
55Eine positive Auswirkung, die durch die Einführung der Ökologisierung hätte erwartet werden können, war eine Verlagerung des Schwerpunkts bei den Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums auf ehrgeizigere umwelt- und klimaschutzbezogene Maßnahmen. Der Hof hat keine Hinweise dafür gefunden, dass es zu einer derartigen positiven Verlagerung gekommen ist.
56In den fünf geprüften Mitgliedstaaten verglich der Hof die aktuellen Vorhabensarten (d. h. unterschiedliche Pakete von Verpflichtungen, die die Landwirte eingehen können) im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahme mit den entsprechenden Vorhabensarten des vorherigen Programmplanungszeitraums (2007-2013). Auf dieser Grundlage bewertete der Hof, ob die Mitgliedstaaten den Mindeststandard für die Agrarumwelt- und Klimamaßnahme angehoben haben und ob eine derartige Veränderung auf die Einführung der Ökologisierung zurückgeführt werden könnte.
57Insgesamt offenbarte die Analyse des Hofes eine starke Kontinuität der Vorhaben im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahme. Die derzeit vorgeschlagenen Verpflichtungen für Landwirte sind oft identisch mit den während des Zeitraums 2007-2013 geltenden Verpflichtungen. Der Hof stellte fest, dass der Mindeststandard für fast alle analysierten Vorhabensarten während des Zeitraums 2014-2020 nicht angehoben wurde (zumindest nicht im Zusammenhang mit der Ökologisierung). In den meisten Fällen bestand dazu auch gar keine Notwendigkeit, da der Mindeststandard während des vorherigen Zeitraums bereits die Ökologisierungsanforderungen übertroffen hatte. In anderen Fällen bestand zwischen den betreffenden Verpflichtungen und den Ökologisierungsmethoden keinerlei Übereinstimmung.
Die Ökologisierung erhöht die Komplexität der GAP
Die Ökologisierung überschneidet sich mit anderen Umweltschutzinstrumenten der GAP, die Kommission und die Mitgliedstaaten minimieren jedoch die damit verbundenen Risiken von Mitnahmeeffekten und Doppelfinanzierung
58Das in Ziffer 7 behandelte und in Abbildung 1 veranschaulichte Pyramidenmodell der drei Umweltschutzinstrumente der GAP ist eine idealisierte Darstellung des Grundsatzes, dass die Ökologisierung über die Cross-Compliance hinausgehen und den Mindeststandard56 für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums bilden sollte. In Wirklichkeit ist dies nicht immer der Fall, und es gibt erhebliche Überschneidungen zwischen der Ökologisierung und den beiden anderen Ebenen der Pyramide, wie anhand von Abbildung 9 deutlich wird.
Abbildung 9
Überschneidungen zwischen der Ökologisierung und den anderen Umweltschutzinstrumenten der GAP
Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2016) 218 final.
Überschneidungen zwischen der Ökologisierung und der Cross-Compliance treten häufig auf, das Risiko von Mitnahmeeffekten wird jedoch durch Unterschiede bei den spezifischen Anforderungen gesenkt
59Überschneidungen zwischen der Ökologisierung und der Cross-Compliance betreffen bestimmte Elemente oder Methoden, die gemäß GLÖZ-Standards oder Grundanforderungen an die Betriebsführung geschützt oder vorgeschrieben sind und gleichzeitig gemeldet werden können, um die ÖVF-Anforderung zu erfüllen. Zu den wichtigsten betroffenen ÖVF-Arten gehören Zwischenfruchtanbau, Pufferstreifen und verschiedene Arten von Landschaftselementen. Wie anhand von Abbildung 10 deutlich wird, stellte der Hof derartige Überschneidungen in vier der fünf ausgewählten Mitgliedstaaten fest.
Abbildung 10
Überschneidungen zwischen der Ökologisierung und der Cross-Compliance in vier der fünf geprüften Mitgliedstaaten
Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Prüfungsergebnissen für Griechenland, Spanien, Frankreich, die Niederlande und Polen.
Derartige Überschneidungen führen zu Mitnahmeeffekten, die in den meisten Fällen durch unterschiedliche Anforderungen im Rahmen der Ökologisierung und der Cross-Compliance abgemildert werden (so ist etwa für Zwischenfruchtanbau im Rahmen der Ökologisierung eine Mischung aus mindestens zwei Pflanzen vorgeschrieben, während im Rahmen von GLÖZ 4 oder der Grundanforderung an die Betriebsführung 1 gewöhnlich eine einzige Pflanzenart ausreicht).
61Im Allgemeinen führten die geprüften Mitgliedstaaten keine zusätzlichen Einschränkungen, Verfahren oder Kontrollen zur Vermeidung oder Begrenzung der Mitnahmeeffekte im Rahmen der Ökologisierung aufgrund von Überschneidungen mit Cross-Compliance-Anforderungen ein. Der Hof fand nur eine Ausnahme: In den Niederlanden kann der nach der Grundanforderung an die Betriebsführung 1 erforderliche Zwischenfruchtanbau nicht als ÖVF deklariert werden.
Überschneidungen zwischen der Ökologisierung und der ländlichen Entwicklung (Säule II der GAP) werden von den Mitgliedstaaten im Allgemeinen gut gehandhabt
62Zu Überschneidungen zwischen der Ökologisierung und Umweltschutzmaßnahmen im Rahmen der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums wie der Agrarumwelt- und Klimamaßnahme57 kann es kommen, wenn Landwirte Verpflichtungen im Rahmen von Säule II eingehen, die von ihrer Art her den standardmäßigen Ökologisierungsanforderungen ähneln. Solche Überschneidungen sind möglich, da Ökologisierungsverpflichtungen gemäß den EU-Rechtsvorschriften nicht in den betreffenden Mindeststandard für die Entwicklung des ländlichen Raums aufgenommen werden müssen58. Nach den EU-Vorschriften59 sind die Mitgliedstaaten jedoch dazu verpflichtet, eine Doppelfinanzierung von Ökologisierungsmethoden zu verhindern, gegebenenfalls auch durch die Senkung der Beträge, die im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums an die Landwirte gezahlt werden. Die Kommission hat detaillierte Leitlinien für die Mitgliedstaaten herausgegeben, wie eine derartige Doppelfinanzierung verhindert werden kann (siehe auch Ziffer 68).
63In den geprüften 15 Mitgliedstaaten (fünf durch Prüfbesuche oder Videokonferenzen und 10 durch fokussierte Aktenprüfungen - siehe Ziffer 12) prüfte der Hof verschiedene Vorhabensarten (d. h. verschiedene Pakete von Verpflichtungen) im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahme. Der Hof stellte fest, dass ungefähr ein Drittel der Vorhabensarten aus seiner Stichprobe Verpflichtungen enthielt, die sich mit Ökologisierungsanforderungen überschnitten. Der Hof stellte außerdem fest, dass den Mitgliedstaaten diese Überschneidungen im Allgemeinen bekannt waren und sie spezielle - in einigen Fällen ziemlich komplizierte - Verfahren entwickelt hatten, um die Möglichkeit einer Doppelfinanzierung auszuschließen.
64In Kasten 4 sind Beispiele für typische Überschneidungen zwischen Verpflichtungen im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahme und Ökologisierungsmethoden aufgeführt sowie verschiedene von den Mitgliedstaaten angewandte Methoden zur Verhinderung von Doppelfinanzierung.
Kasten 4
Verschiedene Überschneidungen zwischen Verpflichtungen im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahme und Ökologisierungsmethoden sowie unterschiedliche Arten des Umgangs mit dem Risiko der Doppelfinanzierung
In Spanien (Kastilien und León) verpflichten sich Landwirte, die sich für eine der Vorhabensarten im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahme anmelden, auf 15 % der vertraglich gebundenen Fläche Luzerne anzupflanzen. Flächen, auf denen Luzerne, eine stickstoffbindende Pflanze, angepflanzt wird, können in Spanien auch als ÖVF deklariert werden. Die Doppelfinanzierung wird mithilfe einer Einschränkung verhindert, die als automatischer Abgleich im IT-System umgesetzt wird. Dadurch wird ausgeschlossen, dass dasselbe Gebiet sowohl für die Verpflichtung im Rahmen von Säule II als auch für die ÖVF-Verpflichtung gezählt wird.
In Frankreich (Aquitanien) umfassen bestimmte Vorhabensarten im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahme eine Verpflichtung in Bezug auf die Anbaudiversifizierung. Eine Doppelfinanzierung im Zusammenhang mit der entsprechenden Ökologisierungsverpflichtung wird dadurch verhindert, dass die Zahlung im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums nur die Zusatzkosten für die Einführung einer vierten Kultur in die Kulturmischung abdeckt. In diesem besonderen Fall bedeutet das, dass die Ökologisierungsanforderung von drei Kulturen tatsächlich im Mindeststandard der Säule II enthalten ist.
Die Komplexität der Ökologisierungsvorschriften hat Herausforderungen bei der Umsetzung zur Folge, die die Kommission teilweise bewältigt hat
65Landwirte kritisieren die Ökologisierung aufgrund der Komplexität der damit verbundenen Vorschriften. In ihren Antworten auf die öffentliche Konsultation zu den Erfahrungen während des ersten Jahres der Umsetzung der Ökologisierung hat COPA-COGECA - eine Organisation, die Landwirte auf EU-Ebene vertritt - die Vorschriften für die Umsetzung aller Ökologisierungsmethoden nicht nur als schwer einzuhalten, sondern auch als schwer verständlich bewertet.
66In ihrer Überprüfung der Ökologisierung nach einem Jahr60 schlug die Kommission die Vereinfachung und Harmonisierung bestimmter Ökologisierungsanforderungen in Fällen vor, in denen dies ohne die Reduzierung des Umweltnutzens möglich war. In dem Dokument wurden potenzielle Verbesserungen aufgeführt, wie die Zusammenführung von ähnlichen ÖVF-Arten (z. B. Pufferstreifen und Feldraine), die Lockerung bestimmter Einschränkungen in Bezug auf Bewirtschaftungsmethoden und Fristen sowie die Erhöhung von Toleranzen in Bezug auf die Größe und den Standort von Landschaftselementen. Die Kommission nahm diese Maßnahmen zur Vereinfachung in ihre jüngste Änderung61 des Sekundärrechts auf. Mit dieser Änderung wurde auch das Verbot des Einsatzes von Pestiziden auf produktiven ÖVF eingeführt (siehe Ziffer 50).
67Die Umsetzung der Ökologisierung war für die Mitgliedstaaten keine einfache Aufgabe. Zunächst war sie mit bedeutenden finanziellen und organisatorischen Anstrengungen verbunden. Vorhandene IT-Systeme mussten angepasst werden, insbesondere das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (LPIS)62 in Mitgliedstaaten, die sich für dauerhafte ÖVF-Arten entschieden (d. h. alle Landschaftselemente, außer Feldrainen, aber auch Terrassen, agro-forstwirtschaftliche Hektarflächen, Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb und Aufforstungsflächen). In Kasten 5 wird veranschaulicht, wie die mit der Errichtung der ÖVF-Schicht verbundene Belastung sich möglicherweise auf die ÖVF-Entscheidungen der Mitgliedstaaten auswirkt.
Kasten 5
Die mit der Errichtung der ÖVF-Schicht verbundene hohe Belastung
Die spanischen Behörden hatten aufgrund des beträchtlichen Umweltnutzens von Landschaftselementen ursprünglich geplant, sie in ihre ausgewählten ÖVF-Arten aufzunehmen. Sie entschieden sich aber letztendlich aufgrund der erwarteten Schwierigkeiten und Verzögerungen im Zusammenhang mit der Aufnahme aller Landschaftselemente in das LPIS gegen diese Option.
Darüber hinaus fanden die Mitgliedstaaten einige der Ökologisierungsvorschriften verwirrend. Sie befragten die Kommission zu verschiedenen Aspekten der Umsetzung der Ökologisierungszahlungen. Die Kommission veröffentlichte diese Fragen zusammen mit ihren Antworten auf einer eigenen Internetplattform, zu der alle Mitgliedstaaten Zugang erhielten. In Kasten 6 sind Beispiele für die gestellten Fragen aufgeführt. Dieselbe Plattform wurde zur Verbreitung anderer Formen von Orientierungshilfen zur Ökologisierung genutzt: Schlussfolgerungen der Treffen der Fachgruppen und Leitlinien, in denen die wichtigsten Aspekte der Umsetzung zusammengefasst wurden. Die fünf geprüften Mitgliedstaaten waren im Allgemeinen zufrieden mit der Qualität der Orientierungshilfen der Kommission und dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung.
Kasten 6
Beispiele für die Komplexität von Ökologisierungsvorschriften
Einige Mitgliedstaaten fragten, wie die Einhaltung von Anforderungen in Bezug auf die Anbaudiversifizierung in Fällen zu bewerten sei, bei denen nur in einem Teil des landwirtschaftlichen Betriebs Biolandbau betrieben werde. Die Kommission erklärte, dass die Ökologisierung im Allgemeinen nur den nicht ökologischen/biologischen Teil des Betriebs betreffe. Dies bedeutet, dass die ökologisch/biologisch bewirtschaftete Fläche im Hinblick auf die Flächenschwellenwerte für die Anbaudiversifizierung nicht mitgezählt wird. Wenn das nicht ökologisch/biologisch bewirtschaftete Ackerland jedoch größer ist als 10 Hektar, müssen die vorgeschriebenen Kulturen auf dieser Anbaufläche angebaut werden - etwaige ökologisch/biologisch angebaute Kulturen werden für die Zwecke der Anbaudiversifizierung nicht berücksichtigt. Landwirte, deren Betriebe nur teilweise ökologisch/biologisch bewirtschaftet werden, können sich auch dafür entscheiden, die drei Ökologisierungsmethoden in ihrem gesamten Betrieb anzuwenden.
Die Kommission ist für die Überwachung der Umsetzung der Ökologisierung durch die Mitgliedstaaten verantwortlich. Ein wichtiger Teil dieser Verantwortung ist die regelmäßige Überprüfung der unterschiedlichen Meldungen, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf ihre Entscheidungen im Zusammenhang mit der Ökologisierung und die Outputs der Ökologisierung auf Betriebsebene übermitteln müssen. Der Hof stellte fest, dass die Kommission diese Aufgaben zufriedenstellend erfüllt hat. Insbesondere ermittelt die Kommission systematisch verschiedene Probleme im Zusammenhang mit der verspäteten Übermittlung von Informationen63 oder der fehlerhaften Anwendung von EU-Vorschriften und verfolgt sie bei den jeweiligen Mitgliedstaaten nach. Wie in Ziffer 54 und Kasten 3 verdeutlicht, kann die Kommission die Mitgliedstaaten jedoch nicht dazu verpflichten, diejenigen Optionen zur Umsetzung der Ökologisierung zu bevorzugen, die umwelt- und klimafreundlicher sind.
Ökologisierungsmethoden ähneln GLÖZ-Standards, sind jedoch bei einer mangelnden Einhaltung mit höheren Sanktionen verbunden
70Vor der Einführung der Ökologisierung war die einzige Verbindung zwischen den GAP-Direktzahlungen und den Umwelt- und Klimazielen der EU die Cross-Compliance. Genauso wie die Ökologisierung ist die Cross-Compliance für Landwirte, die GAP-Direktzahlungen erhalten, obligatorisch. Der Unterschied besteht darin, dass die Erfüllung von Cross-Compliance-Verpflichtungen nicht belohnt wird. Verstöße gegen die Cross-Compliance können zu Sanktionen führen, die zu einer Kürzung aller Direktzahlungen an den Begünstigten (gewöhnlich um 1 % bis 5 %) führen. Im Rahmen der Ökologisierung erhält der Landwirt eine spezielle Zahlung für die Verwendung vorgeschriebener Methoden. Kürzungen der Zahlungen aufgrund eines Verstoßes gegen die Vorschriften basieren weitgehend auf dem Anteil der nicht den Vorschriften entsprechenden Fläche an der gesamten den Ökologisierungsverpflichtungen unterliegenden Betriebsfläche und können bis zu 100 % der Zahlung betragen64. Ab dem Antragsjahr 2017 werden in Fällen, in denen die erste Kürzung mehr als 3 % beträgt, zusätzlich zu diesen Kürzungen Verwaltungssanktionen auferlegt. Diese Sanktionen werden auf 20 % der Ökologisierungszahlung für den Landwirt für das Antragsjahr 2017 und auf 25 % ab dem Antragsjahr 2018 beschränkt sein.
71In der Praxis funktionieren die Ökologisierung und die Cross-Compliance ziemlich ähnlich65. Die Ökologisierungszahlung gilt als eine Form der Vergütung für umwelt- und klimaschutzbezogene öffentliche Güter, die von Landwirten bereitgestellt werden. Die Regelung kann jedoch auch als Mechanismus zur Bestrafung von Verstößen gegen eine Reihe umwelt- und klimaschutzbezogener Bedingungen (ähnlich wie GLÖZ-Standards) angesehen werden, der an eine Regelung zur Einkommensstützung gekoppelt ist. Der einzige signifikante Unterschied zur Cross-Compliance besteht darin, dass die Sanktionen für wesentliche Verstöße bei der Ökologisierung gewöhnlich höher sind.
Schlussfolgerungen und empfehlungen
72Die Hauptprüfungsfrage des Hofes im Rahmen dieses Berichts lautete, ob durch die Ökologisierung die Umwelt- und Klimaleistung der GAP in Übereinstimmung mit dem in den EU-Rechtsvorschriften festgelegten Ziel verbessert werden konnte.
73Der Hof kommt insgesamt zu dem Schluss, dass die Ökologisierung so, wie sie derzeit umgesetzt wird, wohl kaum signifikant zur Verbesserung der Umwelt- und Klimaleistung der GAP beitragen wird.
74Um diese Hauptprüfungsfrage zu beantworten, untersuchte der Hof
- die Interventionslogik, das Vorhandensein von klaren und ausreichend ehrgeizigen Zielvorgaben für die Ökologisierung und die Begründung der Mittelausstattung für die Politik (siehe Ziffern 13-25);
- den Nutzen für Umwelt und Klima, der von der Ökologisierung erwartet werden kann (siehe Ziffern 26-57);
- die mit der Ökologisierung verbundene zusätzliche Komplexität der GAP (siehe Ziffern 58-71).
Die Ökologisierung dient zwei unterschiedlichen Zielen. Einerseits soll sie die Umwelt- und Klimaleistung der GAP verbessern. Andererseits ist sie als GAP-Direktzahlung weiterhin ein Instrument zur Stützung der Einkommen der Landwirte. Nur das erste dieser Ziele ist ausdrücklich in den Rechtsvorschriften festgelegt (siehe Ziffern 13-14).
76Der Ökologisierungszahlung fehlt es an einer vollständig entwickelten Interventionslogik. Die Kommission hat keine spezifischen Ziele festgelegt oder anderweitig spezifiziert, welcher Nutzen für Umwelt und Klima von der Ökologisierung erwartet werden kann. Jede Bewertung der Wirksamkeit dieser Politik wird durch die bruchstückhafte Kenntnis der Ausgangssituationen insbesondere im Hinblick auf die biologische Vielfalt und die Bodenqualität, einschließlich des organischen Kohlenstoffgehalts, zusätzlich erschwert werden (siehe Ziffern 15-16).
77Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission für die Ökologisierung war in ökologischer Hinsicht ehrgeiziger. Die anschließende Verwässerung des ökologischen Inhalts hatte keine Änderung der vorgeschlagenen Mittelausstattung zur Folge. Diese betrug von Anfang an 30 % der GAP-Direktzahlungen. Durchschnittlich sind die Ökologisierungsbeihilfen deutlich höher als die Kosten (einschließlich entgangener Einnahmen), die den Landwirten im Zusammenhang mit der Erfüllung der Ökologisierungsanforderungen entstehen. Dies rührt daher, dass die Mittelausstattung für die Ökologisierung ohne eine Verknüpfung mit dem angestrebten Umweltschutzniveau der Politik festgelegt wurde. Die Ökologisierung bleibt im Grunde eine Regelung zur Einkommensstützung (siehe Ziffern 17-25).
78Vor allem aufgrund der beträchtlichen Mitnahmeeffekte, von denen die Politik betroffen ist, ist es unwahrscheinlich, dass die Ökologisierung einen signifikanten Nutzen für Umwelt und Klima erbringen wird. Diese Mitnahmeeffekte ergeben sich hauptsächlich dadurch, dass die Ökologisierungsanforderungen im Allgemeinen wenig anspruchsvoll sind und größtenteils die normale landwirtschaftliche Praxis widerspiegeln. Darüber hinaus können aufgrund von umfangreichen Ausnahmen die meisten Landwirte (65 %) von der Ökologisierungszahlung profitieren, ohne tatsächlich Ökologisierungsverpflichtungen einhalten zu müssen. Daher führt die Ökologisierung nur auf einem sehr begrenzten Anteil der landwirtschaftlichen Fläche in der EU zu einer positiven Änderung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsmethoden. Der Hof schätzt, dass die Landwirte nur auf ungefähr 3,5 % des Ackerlands, d. h. auf ungefähr 2 % der gesamten landwirtschaftlichen Fläche in der EU, neue ÖVF geschaffen und die Anbaudiversifizierung erhöht haben. Laut einer Studie der JRC führten neue Ökologisierungsanforderungen in Bezug auf Dauergrünland außerdem auf nur 1,5 % der landwirtschaftlichen Fläche in der EU zu einer Änderung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsmethoden. Insgesamt wurden ungefähr 5 % der landwirtschaftlichen Fläche in der EU aufgrund der Ökologisierung umgewidmet (siehe Ziffern 26-39).
79Der Hof stellte außerdem fest, dass bestimmte Gestaltungsdefizite die Wirksamkeit der drei Ökologisierungsmethoden reduzierten. Die Anbaudiversifizierung konnte nicht alle ökologischen Vorteile der Fruchtfolge erbringen. Die Ausweisung von umweltsensiblem Dauergrünland basierte hauptsächlich auf Kriterien im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und war nur unzureichend auf kohlenstoffreiches Dauergrünland außerhalb von Natura-2000-Gebieten ausgerichtet. Schließlich begrenzten das Übergewicht von produktiven ÖVF-Arten und das Fehlen von sinnvollen Bewirtschaftungsanforderungen die positive Wirkung von ÖVF auf die biologische Vielfalt (siehe Ziffern 40-50).
80Die Mitgliedstaaten verfügen bei der Umsetzung der Ökologisierung über eine beträchtliche Flexibilität, insbesondere im Hinblick auf die Auswahl der ÖVF-Arten und die Ausweisung von umweltsensiblem Dauergrünland. Der Hof stellte fest, dass sie diese Flexibilität im Allgemeinen nicht zur Maximierung des Umwelt- und Klimanutzens der Politik einsetzen. Sie versuchen nicht, mithilfe von Ökologisierungsmethoden spezifische umwelt- und klimabezogene Erfordernisse zu ermitteln und ihnen Rechnung zu tragen. Stattdessen bemühen sie sich, die Ökologisierung so umzusetzen, dass ihre eigene Belastung sowie die Belastung ihrer Landwirte minimiert werden. Die Kommission verfügt nur über begrenzte Befugnisse, die Mitgliedstaaten zu Optionen der Umsetzung der Ökologisierung zu bewegen, die einen größeren Umweltnutzen bieten (siehe Ziffern 51-54).
81Die Ökologisierung hat begrenzte Auswirkungen auf den Mindeststandard für Umweltschutzmaßnahmen der Säule II, was hauptsächlich daran liegt, dass die Verpflichtungen, die den Landwirten im Rahmen dieser Maßnahmen vorgeschlagen wurden, sogar schon vor der Einführung der Ökologisierungszahlung über die Ökologisierungsanforderungen hinausgingen (siehe Ziffern 55-57).
82Die Ökologisierung erhöht die Komplexität der GAP deutlich, was angesichts der Ergebnisse, die von der Ökologisierung erwartet werden können, nicht gerechtfertigt ist (siehe Ziffern 78-81). Diese Komplexität ist nicht zuletzt darauf zurückzuführen, wie sich die Ökologisierung mit anderen Umweltschutzinstrumenten der GAP überschneidet (Cross-Compliance und Umweltschutzmaßnahmen der Säule II), was das Risiko von Mitnahmeeffekten und Doppelfinanzierung zur Folge hat. Bestimmte Entscheidungen und Maßnahmen der Kommission und der Mitgliedstaaten führen zu einer Verringerung dieser Risiken. Im Rahmen der jüngsten Änderung des Sekundärrechts wurde auf bestimmte Sorgen von Landwirten und Mitgliedstaaten in Bezug auf die Komplexität der Politik eingegangen. Der Hof stellte außerdem fest, dass die Kommission die Umsetzung der Ökologisierung durch die Mitgliedstaaten gut überwacht hat (siehe Ziffern 58-69).
83Die Ökologisierung ähnelt insofern den GLÖZ-Standards, als sie im Wesentlichen ebenfalls eine Reihe grundlegender umweltbezogener Bedingungen umfasst, die auf die Einkommensstützung anwendbar sind. Was sie von GLÖZ-Standards unterscheidet, sind die höheren potenziellen Sanktionen im Falle von Verstößen (siehe Ziffern 70-71).
Empfehlung 1
Für die nächste GAP-Reform sollte die Kommission eine vollständige Interventionslogik für die umwelt- und klimaschutzbezogenen Maßnahmen der EU im Bereich der Landwirtschaft entwickeln, die spezifische Zielvorgaben umfasst und auf aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zu den betreffenden Phänomenen basiert.
- Im Rahmen der Interventionslogik sollte die Kommission Bedarf, Inputs, Verfahren, Wirkungen, Ergebnisse, Auswirkungen und die relevanten externen Faktoren festlegen.
- Die Kommission sollte für den Beitrag der GAP zu den umwelt- und klimaschutzbezogenen Zielen der EU spezifische Zielvorgaben festlegen.
- Um die Gestaltung einer wirksamen Politik und die anschließende Überwachung und Bewertung ihrer Umsetzung zu ermöglichen, sollte die Kommission Modelle und Datensätze zu biologischer Vielfalt, Bodenqualität (einschließlich des Kohlenstoffgehalts der Böden) und anderen relevanten Umwelt- und Klimafragen entwickeln.
Zieldatum für die Umsetzung: Ende 2019.
Empfehlung 2
Zur Vorbereitung der Ausgestaltung ihres Vorschlags für die nächste GAP-Reform sollte die Kommission die Umsetzung der aktuellen GAP prüfen und eine diesbezügliche Bestandsaufnahme vornehmen. Bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags sollte sich die Kommission von folgenden Grundsätzen leiten lassen:
- Landwirte sollten nur dann Zugang zu GAP-Zahlungen erhalten, wenn sie eine Reihe grundlegender Umweltnormen erfüllen:
- Diese Normen sollten sich auf Bereiche erstrecken, die von den aktuellen GLÖZ-Standards und den allgemeinen Ökologisierungsanforderungen abgedeckt werden (welche beide so ausgelegt sind, dass sie über die Anforderungen der Umweltrechtsvorschriften hinausgehen). Dies würde das System der GAP-Direktzahlungen vereinfachen, indem künstliche und verwirrende Unterscheidungen zwischen grundsätzlich ähnlichen Instrumenten vermieden werden.
- Die Sanktionen für Verstöße gegen diese kombinierten Normen sollten hart genug sein, um abschreckend zu wirken.
- Zur Vermeidung der Doppelfinanzierung sollten all diese grundlegenden Normen vollständig in die Mindest-Umweltstandards für alle programmierten Aktionen im Bereich der Landwirtschaft aufgenommen werden.
- Auf spezifischen lokalen umwelt- und klimabezogenen Bedarf kann angemessen eingegangen werden, indem verstärkte programmierte Aktionen im Bereich der Landwirtschaft durchgeführt werden, die sich auf Folgendes stützen:
- das Erreichen von Leistungszielen;
- eine Mittelausstattung auf der Grundlage einer Bewertung der durchschnittlichen Aufwendungen und Einkommensverluste, die sich aus Maßnahmen und Verfahren ergeben, die über die Mindest-Umweltstandards hinausgehen.
- Wenn die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der GAP zwischen verschiedenen Optionen wählen dürfen, sollten sie vor der Umsetzung nachweisen müssen, dass mit den von ihnen gewählten Optionen die Politikziele auf wirksame und wirtschaftliche Weise erreicht werden können.
Zieldatum für die Umsetzung: Ende 2019.
Dieser Bericht wurde von Kammer I unter Vorsitz von Herrn Phil WYNN OWEN, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 15. November 2017 in Luxemburg angenommen.
Für den Rechnungshof

Klaus-Heiner LEHNE
Präsident
Anhang
Anhang I
Entwicklung des Anteils des Dauergrünlands
Mitgliedstaat | Anteil für das Jahr 2016 | Referenzanteil für die Jahre 2015-2020 | Referenzanteil für die Jahre 2007-2014 | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
insgesamt gemeldete landwirtschaftliche Fläche (ha) |
gemeldete Dauergrünlandfläche (ha) |
jährlicher Anteil % |
insgesamt gemeldete landwirtschaftliche Fläche (ha) |
gemeldete Dauergrünlandfläche (ha) |
Referenzanteil % |
insgesamt gemeldete landwirtschaftliche Fläche (ha) |
gemeldete Dauergrünlandfläche (ha) |
Referenzanteil % |
|
BE | 13,14,400 | 4,48,987 | 34.2% | 13,15,486 | 4,43,224 | 33.7% | 13,53,009 | 4,54,292 | 33.6% |
BG | 37,15,306 | 4,30,730 | 11.6% | 36,79,813 | 4,29,132 | 11.7% | 33,84,244 | 4,41,710 | 13.1% |
CZ | 30,52,450 | 5,68,829 | 18.6% | 30,60,035 | 5,62,796 | 18.4% | 34,99,205 | 7,71,052 | 22.0% |
DK | 24,06,971 | 1,87,406 | 7.8% | 24,32,797 | 1,88,410 | 7.7% | 27,94,151 | 2,18,588 | 7.8% |
DE | 1,58,37,869 | 42,25,999 | 26.7% | 1,59,10,715 | 42,75,141 | 26.9% | 1,70,79,413 | 50,24,490 | 29.4% |
EE | 7,80,945 | 1,91,413 | 24.5% | 8,08,521 | 2,26,379 | 28.0% | 8,62,508 | 2,29,640 | 26.6% |
IE | 44,92,546 | 41,46,476 | 92.3% | 45,29,921 | 41,26,327 | 91.1% | 47,39,370 | 43,06,615 | 90.9% |
EL | 34,74,055 | 11,13,762 | 32.1% | 33,51,290 | 11,48,530 | 34.3% | 43,09,659 | 13,48,970 | 31.3% |
ES | 1,92,82,905 | 51,88,284 | 26.9% | 1,79,24,941 | 47,38,728 | 26.4% | 2,28,10,689 | 49,77,008 | 21.8% |
FR | 2,64,43,752 | 83,08,807 | 31.4% | 2,60,84,955 | 81,38,942 | 31.2% | 2,71,91,897 | 80,65,062 | 29.7% |
HR | 9,43,389 | 1,28,516 | 13.6% | 8,77,953 | 1,12,044 | 12.8% | 10,21,088 | 1,26,663 | 12.4% |
IT1 | 83,88,012 | 13,52,638 | 16.1% | 83,88,012 | 13,18,111 | 15.7% | 1,02,68,869 | 19,49,256 | 19.0% |
CY | 1,33,987 | 2,622 | 2.0% | 1,32,259 | 2,994 | 2.3% | 1,41,133 | 154 | 0.1% |
LV | 14,02,663 | 3,20,117 | 22.8% | 13,96,574 | 3,10,985 | 22.3% | 15,34,046 | 3,71,539 | 24.2% |
LT | 26,83,626 | 6,95,077 | 25.9% | 26,80,109 | 5,77,221 | 21.5% | 25,68,706 | 4,17,962 | 16.3% |
LU | 1,16,009 | 61,497 | 53.0% | 1,18,283 | 60,716 | 51.3% | 1,22,858 | 58,929 | 48.0% |
HU | 46,57,441 | 5,76,847 | 12.4% | 46,49,119 | 5,83,495 | 12.6% | 50,91,878 | 1,34,447 | 2.6% |
NL | 17,03,370 | 6,90,270 | 40.5% | 17,33,770 | 7,04,152 | 40.6% | 19,51,645 | 4,70,383 | 24.1% |
AT | 20,60,208 | 9,04,038 | 43.9% | 19,63,729 | 8,52,273 | 43.4% | 28,87,353 | 14,58,766 | 50.5% |
PL | 1,18,93,373 | 18,49,142 | 15.5% | 1,18,13,509 | 16,94,509 | 14.3% | 1,41,12,797 | 23,52,294 | 16.7% |
PT | 23,70,452 | 8,93,592 | 37.7% | 23,14,906 | 8,84,013 | 38.2% | 33,57,552 | 8,15,454 | 24.3% |
RO | 75,13,858 | 16,75,808 | 22.3% | 72,77,405 | 17,41,649 | 23.9% | 94,11,557 | 20,29,630 | 21.6% |
SL1 | 4,12,748 | 2,34,513 | 56.8% | 4,12,748 | 2,31,666 | 56.1% | 4,59,554 | 2,73,804 | 59.6% |
SK | 16,97,140 | 3,90,167 | 23.0% | 17,17,269 | 4,00,310 | 23.3% | 18,54,458 | 5,04,402 | 27.2% |
FI | 20,42,392 | 1,34,006 | 6.6% | 20,76,488 | 1,32,482 | 6.4% | 22,87,868 | 16,935 | 0.7% |
SE | 25,22,147 | 4,24,332 | 16.8% | 26,13,443 | 3,74,188 | 14.3% | 31,86,163 | 5,64,182 | 17.7% |
UK2 | 1,38,07,482 | 85,47,962 | 61.9% | 1,39,39,630 | 90,37,730 | 64.8% | 1,60,99,487 | 96,94,376 | 60.2% |
EU insgesamt | 14,51,49,497 | 4,36,91,838 | 30.1% | 14,32,03,679 | 4,32,96,146 | 30.2% | 16,43,81,157 | 4,70,76,603 | 28.6% |
Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Daten der Europäischen Kommission.
Anhang II
Wichtigste Daten im Zusammenhang mit der Umsetzung von umweltsensiblem Dauergrünland (sDGL) im Jahr 2016
Mitgliedstaat | sDGL insgesamt | innerhalb von Natura 2000 ausgewiesenes sDGL | außerhalb von Natura 2000 ausgewiesenes sDGL | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
(ha) | (als % des gesamten Dauergrünlands) | (ha) | (als % des gesamten sDGL) | (als % des Dauergrünlands innerhalb von Natura 2000) | (ha) | (als % des gesamten sDGL) | (als % des Dauergrünlands außerhalb von Natura 2000) | |
BE | 14,640 | 3 % | 11,152 | 76 % | 21 % | 3,488 | 24 % | 1 % |
BG | 4,25,491 | 33 % | 4,25,491 | 100 % | 100 % | 0 | 0 % | 0 % |
CZ | 4,16,962 | 43 % | 1,38,737 | 33 % | 101 % | 2,78,225 | 67 % | 33 % |
DK | 9,547 | 5 % | 9,547 | 100 % | 18 % | 0 | 0 % | 0 % |
DE | 5,43,674 | 12 % | 5,43,674 | 100 % | 57 % | 0 | 0 % | 0 % |
ET | 687 | 0 % | 687 | 100 % | 2 % | 0 | 0 % | 0 % |
IE | 30,175 | 1 % | 30,175 | 100 % | 92 % | 0 | 0 % | 0 % |
EL | 4,58,258 | 22 % | 4,58,258 | 100 % | 103 % | 0 | 0 % | 0 % |
ES | 24,92,436 | 31 % | 24,92,436 | 100 % | 121 % | 0 | 0 % | 0 % |
HR | 76,487 | 12 % | 76,487 | 100 % | 105 % | 0 | 0 % | 0 % |
IT | 12,67,973 | 38 % | 10,50,647 | 83 % | 121 % | 2,17,326 | 17 % | 0 % |
CY | 740 | 40 % | 740 | 100 % | 95 % | 0 | 0 % | 0 % |
LV | 9,703 | 1 % | 3,762 | 39 % | 6 % | 5,941 | 61 % | 1 % |
LT | 66,313 | 12 % | 66,313 | 100 % | 100 % | 0 | 0 % | 0 % |
LU | 6,526 | 10 % | 3,025 | 46 % | 35 % | 3,501 | 54 % | 6 % |
HU | 4,60,145 | 65 % | 4,60,145 | 100 % | 92 % | 0 | 0 % | 0 % |
NL | 48,984 | 6 % | 48,984 | 100 % | 95 % | 0 | 0 % | 0 % |
AT | 24,795 | 2 % | 24,795 | 100 % | 9 % | 0 | 0 % | 0 % |
PL | 2,56,825 | 8 % | 2,56,825 | 100 % | 41 % | 0 | 0 % | 0 % |
RO | 6,79,522 | 15 % | 6,79,522 | 100 % | 88 % | 0 | 0 % | 0 % |
SL | 20,850 | 7 % | 20,850 | 100 % | 28 % | 0 | 0 % | 0 % |
SK | 1,42,239 | 27 % | 1,42,239 | 100 % | 95 % | 0 | 0 % | 0 % |
FI | 3,143 | 10 % | 3,143 | 100 % | 111 % | 0 | 0 % | 0 % |
SE | 49,058 | 11 % | 49,058 | 100 % | 104 % | 0 | 0 % | 0 % |
UK | 5,80,112 | 5 % | 5,61,491 | 97 % | 47 % | 18,621 | 3 % | 0 % |
EU insgesamt* | 80,85,285 | 16 % | 75,58,183 | 93 % | 84 % | 5,27,102 | 7 % | 1 % |
Mitgliedstaat | Dauergrünland insgesamt | innerhalb von Natura 2000 ausgewiesenes Dauergrünland | außerhalb von Natura 2000 ausgewiesenes Dauergrünland | ||
---|---|---|---|---|---|
(ha) | (ha) | (als % des gesamten Dauergrünlands) | (ha) | (als % des gesamten Dauergrünlands) | |
BE | 4,86,600 | 54,212 | 11 % | 4,32,388 | 89 % |
BG | 12,71,320 | 4,26,348 | 34 % | 8,44,972 | 66 % |
CZ | 9,60,080 | 1,37,384 | 14 % | 8,22,696 | 86 % |
DK | 1,95,480 | 53,544 | 27 % | 1,41,936 | 73 % |
DE | 46,20,980 | 9,58,000 | 21 % | 36,62,980 | 79 % |
ET | 3,24,560 | 36,725 | 11 % | 2,87,835 | 89 % |
IE | 39,15,770 | 32,933 | 1 % | 38,82,837 | 99 % |
EL | 21,02,380 | 4,43,996 | 21 % | 16,58,384 | 79 % |
ES | 79,62,040 | 20,53,279 | 26 % | 59,08,761 | 74 % |
HR | 6,18,070 | 73,126 | 12 % | 5,44,944 | 88 % |
IT | 33,16,430 | 8,69,545 | 26 % | 24,46,885 | 74 % |
CY | 1,850 | 777 | 42 % | 1,073 | 58 % |
LV | 6,54,260 | 62,634 | 10 % | 5,91,626 | 90 % |
LT | 5,60,100 | 66,557 | 12 % | 4,93,543 | 88 % |
LU | 66,900 | 8,573 | 13 % | 58,327 | 87 % |
HU | 7,02,720 | 4,99,692 | 71 % | 2,03,028 | 29 % |
NL | 7,73,090 | 51,451 | 7 % | 7,21,639 | 93 % |
AT | 12,96,270 | 2,69,414 | 21 % | 10,26,856 | 79 % |
PL | 32,06,310 | 6,22,927 | 19 % | 25,83,383 | 81 % |
RO | 43,98,350 | 7,69,100 | 17 % | 36,29,250 | 83 % |
SL | 2,84,780 | 73,909 | 26 % | 2,10,871 | 74 % |
SK | 5,18,340 | 1,49,651 | 29 % | 3,68,689 | 71 % |
FI | 30,670 | 2,834 | 9 % | 27,836 | 91 % |
SE | 4,48,650 | 47,325 | 11 % | 4,01,325 | 89 % |
UK | 1,07,91,520 | 11,98,646 | 11 % | 95,92,874 | 89 % |
EU insgesamt* | 4,95,07,520 | 89,62,582 | 18 % | 4,05,44,938 | 82 % |
* In dieser Tabelle sind Frankreich und Portugal nicht erfasst, weil vollständige Daten fehlen. Malta ist nicht erfasst, weil es dort kein Dauergrünland gibt.
Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Daten der Europäischen Kommission.
Anhang III
Wichtigste Daten im Zusammenhang mit der Umsetzung von ÖVF im Jahr 2016
Mitgliedstaat | Ackerland, für das die ÖVF-Verpflichtung gilt | erforderliche ÖVF: 5 % des Ackerlands, für das die ÖVF-Verpflichtung gilt |
alle gemeldeten ÖVF | über das erforderliche Minimum hinaus gemeldete ÖVF | produktive ÖVF | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
alle produktiven ÖVF | davon | |||||||||
(ha) | (als % aller gemeldeten ÖVF) | stickstoffbindende Pflanzen | Zwischenfruchtanbau | |||||||
(ha) | (ha) | (ha) | (%) | (ha) | (als % aller gemeldeten ÖVF) | (ha) | (als % aller gemeldeten ÖVF) | |||
BE | 7,06,984 | 35,349 | 53,315 | 51 % | 49,223 | 92 % | 1,746 | 4 % | 47,438 | 89 % |
BG | 29,92,629 | 1,49,631 | 2,10,043 | 40 % | 1,09,760 | 52 % | 91,013 | 32 % | 18,227 | 9 % |
CZ | 23,96,918 | 1,19,846 | 1,78,209 | 49 % | 1,64,840 | 92 % | 1,32,623 | 72 % | 32,196 | 18 % |
DK | 21,06,321 | 1,05,316 | 1,08,850 | 3 % | 77,348 | 71 % | nicht ausgewählt | 76,298 | 70 % | |
DE | 1,07,38,721 | 5,36,936 | 6,81,520 | 27 % | 3,92,623 | 58 % | 1,20,662 | 16 % | 2,71,360 | 40 % |
ET | 3,99,630 | 19,981 | 39,807 | 99 % | 29,852 | 75 % | 29,852 | 65 % | nicht ausgewählt | |
IE | 3,17,777 | 15,889 | 39,117 | 146 % | 5,210 | 13 % | 4,401 | 12 % | 784 | 2 % |
EL | 6,72,977 | 33,649 | 1,11,797 | 232 % | 53,492 | 48 % | 53,492 | 51 % | nicht ausgewählt | |
ES | 93,37,789 | 4,66,889 | 14,97,885 | 221 % | 4,96,942 | 33 % | 4,96,942 | 33 % | nicht ausgewählt | |
HR | 5,23,344 | 26,167 | 73,255 | 180 % | 55,714 | 76 % | 51,466 | 72 % | 4,239 | 6 % |
IT | 33,52,576 | 1,67,629 | 3,07,295 | 83 % | 2,28,102 | 74 % | 2,27,851 | 72 % | nicht ausgewählt | |
CY | 61,862 | 3,093 | 9,123 | 195 % | 2,983 | 33 % | 2,983 | 24 % | nicht ausgewählt | |
LV | 8,26,932 | 41,347 | 81,369 | 97 % | 33,743 | 41 % | 31,726 | 30 % | 2,017 | 2 % |
LT | 21,03,701 | 1,05,185 | 2,51,038 | 139 % | 1,88,796 | 75 % | 1,82,463 | 56 % | 5,349 | 2 % |
LU | 47,818 | 2,391 | 3,668 | 53 % | 2,738 | 75 % | 957 | 29 % | 1,782 | 49 % |
HU | 33,48,571 | 1,67,429 | 2,98,598 | 78 % | 2,04,897 | 69 % | 1,48,305 | 45 % | 56,366 | 19 % |
MT | 91 | 5 | 17 | 264 % | 14 | 84 % | 14 | 60 % | nicht ausgewählt | |
NL | 5,82,736 | 29,137 | 60,378 | 107 % | 59,503 | 99 % | 3,821 | 7 % | 55,675 | 92 % |
AT | 3,05,859 | 15,293 | 20,837 | 36 % | 13,647 | 65 % | 10,174 | 54 % | 3,394 | 16 % |
PL | 57,91,052 | 2,89,553 | 4,08,652 | 41 % | 3,56,890 | 87 % | 1,97,531 | 49 % | 1,58,858 | 39 % |
PT | 4,05,779 | 20,289 | 38,882 | 92 % | 7,521 | 19 % | 7,521 | 15 % | nicht ausgewählt | |
RO | 51,03,229 | 2,55,161 | 3,83,267 | 50 % | 3,80,281 | 99 % | 2,72,468 | 68 % | 1,07,788 | 28 % |
SL | 70,803 | 3,540 | 5,705 | 61 % | 5,391 | 94 % | 4,357 | 43 % | 1,034 | 18 % |
SK | 12,20,965 | 61,048 | 89,208 | 46 % | 56,227 | 63 % | 46,945 | 55 % | 9,113 | 10 % |
FI | 4,13,588 | 20,679 | 27,312 | 32 % | 7,297 | 27 % | 7,296 | 25 % | nicht ausgewählt | |
SE | 13,79,908 | 68,995 | 1,18,308 | 71 % | 51,091 | 43 % | 36,014 | 29 % | 13,897 | 12 % |
UK | 47,95,556 | 2,39,778 | 4,97,274 | 107 % | 1,90,481 | 38 % | 1,78,624 | 34 % | 11,839 | 2 % |
EU insgesamt* | 6,00,04,114 | 30,00,206 | 55,94,727 | 86 % | 32,24,604 | 58 % | 23,41,247 | 39 % | 8,77,653 | 16 % |
Mitgliedstaat | nicht produktive ÖVF | |||||
---|---|---|---|---|---|---|
alle nicht produktiven ÖVF | davon | |||||
(ha) | (als % aller gemeldeten ÖVF) | brachliegende Flächen | Landschaftselemente | |||
(ha) | (als % aller gemeldeten ÖVF) | (ha) | (als % aller gemeldeten ÖVF) | |||
BE | 4,205 | 8 % | 1,629 | 3 % | 1,791 | 3 % |
BG | 1,08,047 | 51 % | 1,05,239 | 50 % | 1,740 | 1 % |
CZ | 13,370 | 8 % | 10,638 | 6 % | 2,361 | 1 % |
DK | 32,564 | 30 % | 25,693 | 24 % | 969 | 1 % |
DE | 2,63,565 | 39 % | 1,81,275 | 27 % | 74,855 | 11 % |
ET | 9,954 | 25 % | 8,987 | 23 % | 968 | 2 % |
IE | 34,177 | 87 % | 555 | 1 % | 30,896 | 79 % |
EL | 58,305 | 52 % | 58,152 | 52 % | 55 | 0 % |
ES | 10,09,038 | 67 % | 9,69,662 | 65 % | nicht ausgewählt | |
HR | 17,550 | 24 % | 11,241 | 15 % | 677 | 1 % |
IT | 84,716 | 28 % | 79,758 | 26 % | 2,117 | 1 % |
CY | 6,140 | 67 % | 5,806 | 64 % | 224 | 2 % |
LV | 47,626 | 59 % | 46,101 | 57 % | 1,525 | 2 % |
LT | 69,617 | 28 % | 68,575 | 27 % | 58 | 0 % |
LU | 930 | 25 % | 165 | 5 % | 528 | 14 % |
HU | 93,927 | 31 % | 83,008 | 28 % | 7,011 | 2 % |
MT | 3 | 16 % | 3 | 16 % | 0 | 0 % |
NL | 881 | 1 % | nicht ausgewählt | 875 | 1 % | |
AT | 7,269 | 35 % | 7,182 | 34 % | 8 | 0 % |
PL | 52,262 | 13 % | 32,134 | 8 % | 8,723 | 2 % |
PT | 31,361 | 81 % | 29,578 | 76 % | 233 | 1 % |
RO | 3,011 | 1 % | nicht ausgewählt | 2,524 | 1 % | |
SL | 328 | 6 % | 328 | 6 % | nicht ausgewählt | |
SK | 33,150 | 37 % | 30,787 | 35 % | 2,070 | 2% |
FI | 20,012 | 73 % | 20,011 | 73 % | 0 | 0 % |
SE | 68,397 | 58 % | 62,111 | 52 % | 5,107 | 4 % |
UK | 3,06,822 | 62 % | 1,94,966 | 39 % | 71,744 | 14 % |
EU insgesamt* | 23,77,228 | 46 % | 20,33,582 | 39 % | 2,17,060 | 5 % |
* In dieser Tabelle ist Frankreich nicht erfasst, weil vollständige Daten fehlen.
Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Daten der Europäischen Kommission.
Glossar und abkürzungen
Betrieb: Ein landwirtschaftliches Unternehmen, d. h. alle Flächen und Tiere im Gebiet eines bestimmten Mitgliedstaats, die von einem Landwirt (der eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung solcher Personen sein kann) bewirtschaftet bzw. für landwirtschaftliche Aktivitäten genutzt werden.
Cross-Compliance-Regelung: Ein System, durch das die meisten GAP-Zahlungen an grundlegende Standards in Bezug auf die Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands (GLÖZ) der Flächen und bestimmte Verpflichtungen, bekannt als Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB), geknüpft werden. Grundanforderungen an die Betriebsführung sind in den jeweiligen EU-Rechtsvorschriften für die Bereiche Umweltschutz, Klimawandel, Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen sowie Tierschutz festgelegt.
Direktzahlungen: Betriebsinhabern direkt gewährte Beihilfen, um ein Sicherheitsnetz für sie zu schaffen. Sie werden hauptsächlich in Form einer von der Produktion abgekoppelten Grundsicherung für die Einkommen gewährt und tragen dazu bei, die Einkünfte der Landwirte aus dem Verkauf an Märkten, die Schwankungen unterliegen, zu stabilisieren. Direktzahlungen werden über den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) bereitgestellt, der gemeinhin als "Säule I" der GAP bezeichnet wird.
Entwicklung des ländlichen Raums: Eine EU-Politik, gemeinhin als Säule II der GAP bezeichnet, die auf die Deckung des wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedarfs in ländlichen Gebieten der EU ausgerichtet ist. Zahlungen zur Entwicklung des ländlichen Raums werden im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums geleistet und von den Mitgliedstaaten kofinanziert.
EU: Europäische Union.
GAB: Grundanforderungen an die Betriebsführung. Ein Sammelbegriff für eine Reihe von Verpflichtungen, die in den jeweiligen EU-Rechtsvorschriften für die Bereiche Umweltschutz, Klimawandel, Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen sowie Tierschutz festgelegt und im Rahmen der Cross-Compliance anwendbar sind.
GAP: Gemeinsame Agrarpolitik. Die von der Europäischen Union angenommenen Rechtsvorschriften und Verfahren, mit denen eine gemeinsame und kohärente Agrarpolitik verwirklicht werden soll. Die ersten diesbezüglichen Maßnahmen wurden im Jahr 1962 eingeführt. Seitdem ist der Politikbereich angepasst und weiterentwickelt worden, und es wurden mehrere Reformen durchgeführt.
GD AGRI: Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission.
GD CLIMA: Generaldirektion Klimapolitik der Europäischen Kommission.
GD ENV: Generaldirektion Umwelt der Europäischen Kommission.
GLÖZ: Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand. Sammelbegriff für eine Reihe von im Rahmen der Cross-Compliance geltenden grundlegenden Standards, die den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand einer Fläche bestimmen.
JRC: Joint Research Centre (Gemeinsame Forschungsstelle). Eine Generaldirektion der Europäischen Kommission.
Mitnahmeeffekte: Der Sachverhalt, dass eine geförderte Tätigkeit oder ein gefördertes Projekt ganz oder teilweise auch ohne die öffentliche Beihilfe durchgeführt worden wäre.
Natura 2000: Das größte zusammenhängende ökologische Netz von Schutzgebieten der Welt, das 18 % der Landfläche der EU und erhebliche Meeresgebiete umfasst.
ÖVF: Ökologische Vorrangflächen. Landwirtschaftliche Flächen, die bestimmten dem Umweltschutz förderlichen Methoden oder Elementen vorbehalten sind. Im Rahmen der Ökologisierung müssen landwirtschaftliche Betriebe im Allgemeinen mindestens 5 % ihrer Ackerflächen als ÖVF ausweisen.
Säule I der GAP: Teil der Gemeinsamen Agrarpolitik, der Direktzahlungen an Landwirte und Marktmaßnahmen umfasst.
Säule II der GAP: Teil der Gemeinsamen Agrarpolitik, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums umfasst.
sDGL: Umweltsensibles Dauergrünland. Dauergrünlandparzellen, hauptsächlich in Natura-2000-Gebieten, die von den Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Wichtigkeit für die biologische Vielfalt (insbesondere für geschützte Grünlandarten und Lebensräume) ausgewiesen wurden. Im Rahmen der Ökologisierung sind solche Parzellen vor der Umwandlung in andere Landnutzungsformen oder dem Pflügen (Umbruch) geschützt.
Endnoten
1 Die GAP ist in zwei Säulen unterteilt: Säule I umfasst Direktzahlungen an Landwirte und Marktinterventionsmaßnahmen. Sie wird vollständig aus dem EU-Haushalt finanziert. Säule II erstreckt sich auf Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die von den Mitgliedstaaten kofinanziert werden.
2 Zu solchen negativen Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Umwelt gehören Bodenverarmung und -erosion, Wasserverschmutzung, Treibhausgasemissionen und der Verlust an biologischer Vielfalt.
3 Der vollständige offizielle Name dieser neuen Stützungsregelung ist "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden".
4 Erwägungsgrund 37 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).
5 KOM(2011) 625 endgültig vom 12.10.2011.
6 Erwägungsgrund 41 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.
7 Erwägungsgrund 42 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.
8 Erwägungsgrund 44 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.
9 Erwägungsgrund 22 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).
10 KOM(2006) 231 endgültig vom 22.9.2006.
11 KOM(2008) 30 endgültig vom 23.1.2008, "20 und 20 bis 2020 - Chancen Europas im Klimawandel".
12 COM(2014) 15 final vom 22.01.2014, "Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik im Zeitraum 2020-2030" (Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030).
13 KOM(2011) 112 endgültig vom 8.3.2011, "Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050". Dieser von der Kommission vorgeschlagene Ansatz wurde im Februar 2013 vom Europäischen Rat und im März 2013 vom Europäischen Parlament gebilligt.
14 KOM(2011) 244 endgültig vom 3.5.2011.
15 COM(2015) 478 final und SWD(2015) 187 final vom 2.10.2015.
16 KOM(2006) 216 endgültig vom 22.5.2006.
17 Im Gegensatz zu den Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums, für die solche Ziele bestehen.
18 "OECD Compendium of Agri-environmental Indicators", OECD Publishing, 2013.
19 Eurostat-Daten, http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/table.do?tab=table&init=1&language=de&pcode=tsdnr100&plugin=.
20 Landscape Infrastructure and Sustainable Agriculture (LISA), Bericht zur Untersuchung im Jahr 2014, Juli 2015. Von Dr. Rainer Oppermann, Richard Bleil, Anja Eirich und Julian Lüdemann vom Institut für Agrarökologie und Biodiversität (ifab) in Mannheim geleitetes Projekt.
21 http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/LUCAS_-_Land_use_and_land_cover_survey.
22 Arwyn Jones et al. (JRC), "CAPRESE-SOIL: CArbon PREservation and SEquestration in agricultural soils, Options and implications for agricultural production", Abschlussbericht, 2013.
23 "The State of Soil in Europe, A contribution of the JRC to the EEA's Environmental State and Outlook Report - SOER 2010", 2012.
24 SEC(2011) 1153 final/2 vom 20.10.2011.
25 Kaley Hart, "The Fate of Green Direct Payments in the CAP Reform Negotiations", in: The Political Economy of the 2014-2020 Common Agricultural Policy: An Imperfect Storm.
26 KOM(2011) 500 endgültig vom 29.6.2011 "Ein Haushalt für 'Europe 2020'".
27 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 7./8. Februar 2013 zum Mehrjährigen Finanzrahmen (EUCO 37/13).
28 Im Allgemeinen unterliegen Direktzahlungen an Landwirte, einschließlich der Ökologisierung, nicht der Logik der Erstattung von entstandenen Aufwendungen und Einkommensverlusten, die für Zahlungen für die Entwicklung des ländlichen Raums gilt.
29 Louhichi, K., Ciaian, P., Espinosa, M., Perni, A., Gomez y Paloma, S., "Economic Impacts of CAP greening: An application of an EU-wide Individual Farm Model for CAP analysis (IFM-CAP)", European Review of Agricultural Economics, noch nicht veröffentlicht, 2017.
30 Gocht, A., Ciaian, P., Bielza, M., Terres, J. M., Röder, N., Himics, M., Salputra, G., "Economic and environmental impacts of CAP greening: CAPRI simulation results", EUR 28037 EN, Gemeinsame Forschungsstelle, Europäische Kommission, 2016, doi:10.2788/452051.
31 Die in den beiden Studien ermittelten unterschiedlichen Auswirkungen der GAP-Ökologisierung auf das Einkommen sind auf die unterschiedlichen zugrunde gelegten Modelle zurückzuführen. In der ersten Studie wurde ein Marktmodell (CAPRI) verwendet, bei dem die Preisrückkopplung der Ökologisierung berücksichtigt wird, während in der zweiten Studie ein Betriebsmodell (IFM-CAP) verwendet wurde, bei dem die Preiseffekte der Politik nicht berücksichtigt werden.
32 "TEEB - The Economics of Ecosystems and Biodiversity for National and International Policy Makers" - vom Umweltprogramm der Vereinten Nationen geleitetes und von der Europäischen Kommission sowie mehreren europäischen Staaten unterstütztes Projekt.
33 SEK(2006) 620.
34 Ciaian, P. und S. Gomez y Paloma, "The Value of EU Agricultural Landscape", JRC Working Papers EUR 24868 EN, Gemeinsame Forschungsstelle, Europäische Kommission, 2011, doi:10.2791/60382.
35 SWD(2016) 218 final, aktualisiert durch SWD(2017) 121 final.
36 Diese Differenz zwischen dem Anteil der Betriebe und dem Anteil der landwirtschaftlichen Flächen beruht auf der Tatsache, dass die meisten Ausnahmen kleinere Betriebe betreffen, die zwar zahlreich sind, insgesamt aber eine begrenzte Fläche repräsentieren. Darüber hinaus stehen viele der kleinsten Betriebe vollständig außerhalb des GAP-Systems, da sie keine Form von Direktbeihilfe in Anspruch nehmen.
37 Jahresbericht des Hofes über die Ausführung des Haushaltsplans zum Haushaltsjahr 2016 (ABl. C 322 vom 28.9.2017).
38 Diese Ergebnisse basieren auf einer Stichprobe von 145 Betrieben, die der Hof im Hinblick auf seine jährliche Zuverlässigkeitserklärung besucht hat. Die Bewertung beruhte auf Informationen aus Beihilfeanträgen, betrieblichen Aufzeichnungen und Befragungen der Landwirte.
39 Die Ergebnisse des Hofes, ausgedrückt als Anteile der Betriebe in der Stichprobe, sind kein Indikator für die Anteile der Betriebe an der Gesamtzahl der Begünstigten der Ökologisierungszahlung. Das ist darauf zurückzuführen, dass der Hof ein wertbezogenes Stichprobenverfahren verwendete - eine Methode, die statistisch repräsentative Ergebnisse im Hinblick auf den Anteil der Ausgaben und nicht im Hinblick auf den Anteil der Begünstigten liefern soll. Die Ergebnisse des Hofes können jedoch als angemessener Näherungswert für die Situation im Hinblick auf die Flächenanteile dienen, da Direktzahlungen im Allgemeinen proportional zur Fläche des Betriebs geleistet werden. Zu Faktoren, die die Genauigkeit dieser Näherungswerte beeinträchtigen, gehören Schwankungen bei den Beihilfesätzen pro Hektar und unterschiedliche Anteile von Ackerland in landwirtschaftlichen Betrieben.
40 Ziffer 7.56 des Jahresberichts des Hofes über die Ausführung des Haushaltsplans zum Haushaltsjahr 2016 (ABl. C 322 vom 28.9.2017).
41 Für die Anbaudiversifizierung war der maximale Anteil des Ackerlands, auf dem die landwirtschaftliche Bewirtschaftungsmethode möglicherweise geändert werden musste, auf 25 % begrenzt (wo ein Landwirt, der eine einzige Kultur anpflanzte, 2015 eine Diversifizierung durchführte, um die Ökologisierungsobergrenze von 75 % für die Hauptkultur einzuhalten). Das Ergebnis des Hofes liegt unter 25 %, da viele der Betriebe, die mit der Einführung der Ökologisierung zu mehr Anbaudiversifizierung verpflichtet waren, bereits 2014 mehrere Kulturen anpflanzten.
42 Für die ÖVF war der maximale Anteil des Ackerlands, auf dem die landwirtschaftliche Bewirtschaftungsmethode möglicherweise geändert werden musste, auf 5 % begrenzt (wo ein Landwirt ohne ÖVF 2014 neue Flächennutzungen im Umweltinteresse einführte, um die Ökologisierungsanforderung von 5 % im Jahr 2015 zu erfüllen). Das Ergebnis des Hofes liegt unter 5 %, da viele der Betriebe, die mit der Einführung der Ökologisierung mehr ÖVF ausweisen mussten, bereits 2014 über Flächen verfügten, die als ÖVF galten.
43 In seiner Analyse im Rahmen des Jahresberichts 2016 ließ der Hof diesen letzten Schritt aus (d. h. Umrechnung der Anteile des Ackerlands in Anteile der gesamten landwirtschaftlichen Flächen). In Ziffer 7.56 stellte der Hof fest, dass "die landwirtschaftlichen Flächen, bei denen positive Veränderungen festgestellt wurden, rund 3,5 % des Ackerlands" ausmachten. Das steht mit den in Abbildung 5 dargestellten Zwischenergebnissen in Einklang (2 % des Ackerlands für Anbaudiversifizierung + 1,5 % des Ackerlands für ÖVF = 3,5 %).
44 Louhichi, K., Ciaian, P., Espinosa, M., Perni, A., Gomez y Paloma, S., "Economic Impacts of CAP greening: An application of an EU-wide Individual Farm Model for CAP analysis (IFM-CAP)", European Review of Agricultural Economics, noch nicht veröffentlicht, 2017.
45 Die Schätzungen für die einzelnen Bewirtschaftungsmethoden stimmen zusammengerechnet nicht mit der Gesamtzahl der Flächen überein, die aufgrund von Ökologisierung umgewidmet wurden. Dies ist darauf zurückzuführen, dass landwirtschaftliche Bewirtschaftungsmethoden für mehr als eine Ökologisierungsanforderung angerechnet werden können. So können etwa Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen für die Verpflichtung zur Ausweisung ökologischer Vorrangflächen, aber auch für die Verpflichtung zur Anbaudiversifizierung angerechnet werden.
46 Der Begriff "Mitnahmeeffekte" beschreibt Situationen, in denen öffentliche Gelder (hier: die Ökologisierungszahlung) einem Begünstigten (hier: einem Landwirt) für öffentliche Güter (hier: landwirtschaftliche Bewirtschaftungsmethoden, die sich positiv auf die Umwelt auswirken) gezahlt werden, die ohnehin - auch ohne öffentliche Unterstützung - bereitgestellt worden wären, weil sie entweder zur normalen Tätigkeit des Begünstigten gehören oder gesetzlich vorgeschrieben sind (hier: Cross-Compliance).
47 Sowohl 2015 als auch 2016 mehr als 9 %, siehe auch Anhang III.
48 Von den 10,6 Millionen landwirtschaftlichen Betrieben in der EU, die in der Erhebung über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe 2013 von Eurostat erfasst sind, erhalten ungefähr 3,4 Millionen (32 %) keine GAP-Direktzahlungen. Auf diese landwirtschaftlichen Betriebe entfallen ungefähr 19,3 Millionen ha, d. h. 11 % der gesamten landwirtschaftlichen Fläche in der EU.
49 Die Welthandelsorganisation, der auch die EU angehört, befasst sich mit der Regelung der Handelsbeziehungen zwischen Staaten. Die WTO-Regeln verbieten oder beschränken staatliche Beihilfen, die den Handel verzerren. In der Landwirtschaft sind Beihilfen, die als nicht den Handel verzerrend angesehen werden, tendenziell von der Erzeugung "abgekoppelt", d. h. nicht mit einer bestimmten Kultur verbunden.
50 Belgien (Flandern), die Tschechische Republik, Italien, Lettland, Luxemburg und das Vereinigte Königreich (Wales).
51 "Ecological Focus Area choices and their potential impacts on biodiversity", Evelyn Underwood und Graham Tucker, Institute for European Environmental Policy, November 2016. "Adding Some Green to the Greening: Improving the EU's Ecological Focus Areas for Biodiversity and Farmers", Guy Pe'er et al., Conservation letters, A Journal of the Society for Conservation Biology, Dezember 2016.
52 Arwyn Jones et al. (JRC), "CAPRESE-SOIL: CArbon PREservation and SEquestration in agricultural soils, Options and implications for agricultural production", Abschlussbericht, 2013.
53 COM(2017) 152 final vom 29.3.2017.
54 Delegierte Verordnung (EU) 2017/1155 der Kommission vom 15. Februar 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 hinsichtlich der Kontrollmaßnahmen im Bereich des Hanfanbaus, bestimmter Vorschriften für die Ökologisierungszahlung, der Zahlung für Junglandwirte mit Kontrollbefugnis über eine juristische Person, der Berechnung des Betrags je Einheit im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung, der Bruchteile von Zahlungsansprüchen und bestimmter Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und der fakultativen gekoppelten Stützung sowie zur Änderung des Anhangs X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 167 vom 30.6.2017, S. 1).
55 Bei ihren Entscheidungen über die Ausweisung von umweltsensiblem Dauergrünland können die Mitgliedstaaten nach eigenem Ermessen bestimmen, ob sie Dauergrünland außerhalb von Natura-2000-Gebieten ausweisen. Im Hinblick auf Dauergrünland innerhalb von Natura-2000-Gebieten müssen sie die EU-Ziele für den Schutz von Arten und Lebensräumen berücksichtigen.
56 Der Begriff "Mindeststandard" bezieht sich in diesem Zusammenhang auf das Niveau der öffentlichen Dienstleistung (hier: eine landwirtschaftliche Bewirtschaftungsmethode, die positive Auswirkungen auf die Umwelt hat), das von einem Begünstigen (hier: ein Landwirt, der an einer Umweltschutzmaßnahme im Rahmen der ländlichen Entwicklung beteiligt ist) ohne eine Ausgleichszahlung verlangt wird. Ausgleichszahlungen können nur für Dienste (Verpflichtungen) geleistet werden, die über den Mindeststandard hinausgehen.
57 Die Agrarumwelt- und Klimamaßnahme ist nicht die einzige Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums, bei der es zu Überschneidungen mit Ökologisierungsanforderungen kommen kann. Dieses Risiko besteht auch bei drei anderen Maßnahmen, die in finanzieller Hinsicht weniger bedeutend sind - ökologischer/biologischer Landbau, Wiederaufforstung und Natura 2000 - sowie bei der Wasserrahmenrichtlinie.
58 In Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 heißt es, dass die Mindeststandards für die Agrarumwelt- und Klimamaßnahme sich auf die Anforderungen für Cross-Compliance, landwirtschaftliche Tätigkeit und den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmittel beziehen müssen.
59 Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.
60 SWD(2016) 218 final vom 22.6.2016.
61 Delegierte Verordnung (EU) 2017/1155 der Kommission.
62 Vgl. auch Sonderbericht des Hofes Nr. 25/2016 "Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen: ein nützliches Instrument zur Bestimmung der Beihilfefähigkeit landwirtschaftlicher Flächen, dessen Verwaltung allerdings noch verbessert werden könnte" (http://eca.europa.eu).
63 Ungefähr 25 % der Meldungen im Zusammenhang mit der Ökologisierung werden zu spät übermittelt.
64 Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48) enthält die einschlägigen Vorschriften.
65 Vgl. auch Sonderbericht des Hofes Nr. 26/2016 "Vereinfachung der Cross-Compliance und Steigerung ihrer Wirksamkeit - nach wie vor eine Herausforderung" (http://eca.europa.eu).
1 http://ec.europa.eu/environment/soil/pdf/Soil_inventory_report.pdf
2 Siehe Abbildung 5.
3 Delegierte Verordnung (EU) 2017/1155 der Kommission vom 15. Februar 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 (ABl. L 167 vom 30.6.2017, S 1-15).
4 SWD(2016) 218 final vom 22.6.2016.
5 Delegierte Verordnung (EU) 2017/1155 der Kommission.
6 Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über die Überprüfung der Ökologisierung nach einem Jahr (SWD(2016) 218 final vom 22.6.2016).
7 Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung der Verpflichtung zur Ausweisung ökologischer Vorrangflächen im Rahmen der Regelung für Ökologisierungszahlungen (grüne Direktzahlungen) (SWD(2017) 121 final vom 29.3.2017).
Verfahrensschritt | Datum |
---|---|
Annahme des Prüfungsplans/Prüfungsbeginn | 5.10.2016 |
Offizielle Übermittlung des Berichtsentwurfs an die Kommission (oder eine andere geprüfte Stelle) | 28.9.2017 |
Annahme des endgültigen Berichts nach Abschluss des kontradiktorischen Verfahrens | 15.11.2017 |
Eingang der offiziellen Antworten der Kommission (oder einer anderen geprüften Stelle) in allen Sprachen | 29.11.2017 |
Prüferteam
Die Sonderberichte des Hofes enthalten die Ergebnisse seiner Prüfungen zu Politiken und Programmen der Europäischen Union oder zu Fragen des Finanzmanagements in Verbindung mit spezifischen Haushaltsbereichen. Bei der Auswahl und Gestaltung dieser Prüfungsaufgaben ist der Hof darauf bedacht, maximale Wirkung dadurch zu erzielen, dass er die Risiken für die Wirtschaftlichkeit oder Compliance, die Höhe der betreffenden Einnahmen oder Ausgaben, künftige Entwicklungen sowie das politische und öffentliche Interesse abwägt.
Dieser Bericht wurde von Prüfungskammer I - Ausgabenbereich "Nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen" - unter Vorsitz von Phil Wynn Owen, Mitglied des Hofes, angenommen. Die Prüfung stand unter der Leitung von Samo Jereb, Mitglied des Hofes. Herr Jereb wurde unterstützt von seiner Kabinettattachée Jerneja Vrabic, dem Leitenden Manager Robert Markus und dem Aufgabenleiter Michal Machowski. Zum Prüferteam gehörten Aris Konstantinidis, Paivi Piki, Carlos Sanchez Rivero, Dainora Venckeviciene und Krzysztof Zalega.

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