Nachhaltiges Finanzwesen: EU muss kohärenter vorgehen, um Finanzmittel in nachhaltige Investitionen umzulenken
Über den Bericht:
Für den Übergang zu einer CO2-neutralen Wirtschaft werden erhebliche private und öffentliche Investitionen erforderlich sein. Der Hof untersuchte, ob die Kommission die richtigen Maßnahmen ergriffen hat, um Finanzmittel in nachhaltige Investitionen umzulenken. Er gelangt zu dem Schluss, dass ein kohärenteres Vorgehen der EU erforderlich ist. Zwar legte die Kommission den Fokus richtigerweise auf eine höhere Transparenz auf dem Markt. Begleitmaßnahmen, um den Kosten nicht nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten Rechnung zu tragen, wurden jedoch nicht ergriffen. Außerdem kam es bei zahlreichen Maßnahmen zu Verzögerungen. Darüber hinaus muss die Kommission bei der Bestimmung der Nachhaltigkeit der aus dem EU-Haushalt finanzierten Investitionen kohärente Kriterien anwenden und die Bemühungen gezielter auf die Schaffung nachhaltiger Investitionsmöglichkeiten ausrichten. Der Bericht kann in die Umsetzung der Strategie von 2021 zur Finanzierung einer nachhaltigen Wirtschaft einfließen.
Sonderbericht des Hofes gemäß Artikel 287 Absatz 4 Unterabsatz 2 AEUV.
Zusammenfassung
I2015 unterzeichneten die Europäische Union (EU) und ihre Mitgliedstaaten das Übereinkommen von Paris, um die weltweite Reaktion auf die Bedrohung durch den Klimawandel zu stärken. Eines seiner Ziele ist es, die Finanzmittelflüsse „mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung“ in Einklang zu bringen. Es besteht breites Einvernehmen darüber, dass für den Übergang zu einer CO2-neutralen Wirtschaft erhebliche öffentliche und private Investitionen erforderlich sind.
II2018 legte die Kommission einen Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums vor, der Maßnahmen zur Umlenkung privater Finanzmittel in nachhaltige Investitionen, zur Bewältigung finanzieller Risiken, die sich aus dem Klimawandel ergeben, und zur Förderung einer nachhaltigen Unternehmensführung im privaten Sektor umfasste. Gleichzeitig setzten die Kommission und die Europäische Investitionsbank ihre Bemühungen zur Bereitstellung einer Unterstützung aus öffentlichen Mitteln für nachhaltige Investitionen, insbesondere in Zusammenhang mit dem Klimaschutz, fort.
IIIDer Hof untersuchte, ob die Kommission die richtigen Maßnahmen ergriffen hat, um Finanzmittel in nachhaltige Investitionen umzulenken. Im Mittelpunkt seiner Prüfung stand die Frage, ob im Aktionsplan von 2018 den zentralen Aspekten in Zusammenhang mit einem nachhaltigen Finanzwesen Rechnung getragen wurde und ob er fristgerecht umgesetzt wurde. Des Weiteren bewertete der Hof, ob die finanzielle Unterstützung der EU nach kohärenten Nachhaltigkeitskriterien erfolgt und zur Förderung nachhaltiger Investitionen beiträgt.
IVDer Bericht kann in die Umsetzung der Strategie von 2021 zur Finanzierung einer nachhaltigen Wirtschaft einfließen, die auf den im Rahmen des Aktionsplans von 2018 eingeleiteten Maßnahmen aufbaut und deren Abschluss ermöglichen soll.
VDer Hof gelangt zu dem Schluss, dass einheitlichere Maßnahmen der EU erforderlich sind, um private und öffentliche Finanzmittel in nachhaltige Investitionen umzulenken. Zwar konzentrierten sich die Maßnahmen der Kommission auf eine höhere Transparenz auf dem Markt, doch wurden diese nicht durch Maßnahmen ergänzt, um den Kosten nicht nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten Rechnung zu tragen. Darüber hinaus muss die Kommission bei der Bestimmung der Nachhaltigkeit der aus ihrem Haushalt geförderten Investitionen einheitliche Kriterien anwenden und die Maßnahmen zur Schaffung von Möglichkeiten für nachhaltige Investitionen gezielter ausrichten.
VIWas spezifische Regulierungsmaßnahmen betrifft, stellte der Hof fest, dass sich geplante Maßnahmen richtigerweise darauf konzentrierten, wie die Transparenz verbessert werden kann – sowohl mit Blick darauf, welche Investitionen nachhaltig sind, als auch wie Finanzsektor und Unternehmen über Nachhaltigkeit Bericht erstatten. Bei zahlreichen Maßnahmen kam es zu Verzögerungen, und es sind weitere Schritte erforderlich, um ihre Umsetzung zu gewährleisten. Insbesondere dauerte es länger als geplant, das gemeinsame Klassifikationssystem für nachhaltige Tätigkeiten (die EU-Taxonomie) fertigzustellen, das die Grundlage für die Kennzeichnung von Finanzprodukten und die Standardisierung der Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen bei Unternehmen bildet. Nach Auffassung des Hofes entfalten diese Maßnahmen nicht ihre volle Wirksamkeit, wenn sie nicht von ausreichenden Maßnahmen begleitet werden, die die umweltbezogenen und sozialen Kosten nicht nachhaltiger Tätigkeiten widerspiegeln.
VIIWas die finanzielle Unterstützung der EU anbelangt, stellte der Hof fest, dass die EIB eine wichtige Rolle bei der Förderung nachhaltiger Investitionen und der Anwendung der EU-Taxonomie spielt. Aus der vom Hof durchgeführten Analyse der durch den Europäischen Fonds für strategische Investitionen bereitgestellten Investitionsförderung geht jedoch hervor, dass für Klimaschutzmaßnahmen in Mittel- und Osteuropa, wo ein erheblicher Bedarf besteht, weniger Unterstützung bereitgestellt wurde als in anderen Regionen. Außerdem stellte der Hof fest, dass Projekte für die Anpassung an den Klimawandel, die Schwierigkeiten bei der Beschaffung privater Finanzmittel haben, nur wenig finanzielle Unterstützung erhalten. Die EU gehe zudem bei der Unterstützung der Entwicklung einer Pipeline nachhaltiger Projekte nicht ausreichend proaktiv vor und habe das Potenzial der nationalen Energie- und Klimapläne nicht voll ausgeschöpft, um nachhaltige Investitionsmöglichkeiten zu ermitteln.
VIIIDer Hof stellte ferner fest, dass die Anwendung des Grundsatzes „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ auf alle mit EU-Mitteln finanzierten Tätigkeiten nicht konsequent verbindlich vorgeschrieben ist. Außerdem enthalten andere EU-Ausgabenprogramme als InvestEU keine Anforderungen für die Bewertung einzelner Investitionen anhand sozialer und ökologischer Standards, die mit denen der EIB vergleichbar wären. Dies bedeutet, dass möglicherweise nicht ausreichend strenge oder voneinander abweichende Kriterien herangezogen werden, um die ökologische und soziale Nachhaltigkeit derselben Tätigkeiten zu bestimmen, die im Rahmen verschiedener EU-Programme finanziert werden. Viele der Kriterien für die Bewertung und Verfolgung des Beitrags des EU-Haushalts zu den Klimazielen sind zudem nicht so streng und wissenschaftlich fundiert wie die Kriterien, die für die EU-Taxonomie entwickelt wurden.
IXDer Hof empfiehlt der Kommission,
- die Maßnahmen des Aktionsplans abzuschließen und die Compliance- und Prüfungsmodalitäten zu klären;
- durch die Preisgestaltung für Treibhausgasemissionen besser zu einem nachhaltigen Finanzwesen beizutragen;
- über klima- und umweltbezogene Ergebnisse von InvestEU Bericht zu erstatten;
- die Bemühungen zur Schaffung einer nachhaltigen Projektpipeline zu verstärken;
- den Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ und die Kriterien der EU-Taxonomie konsequent auf den gesamten EU-Haushalt anzuwenden;
- die Ergebnisse des Aktionsplans und künftiger Strategien zu überwachen und darüber Bericht zu erstatten.
Einleitung
012015 unterzeichneten die Europäische Union (EU) und ihre Mitgliedstaaten das Übereinkommen von Paris, um die weltweite Reaktion auf die Bedrohung durch den Klimawandel zu stärken. Eines seiner Ziele ist es, die Finanzmittelflüsse mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung in Einklang zu bringen1. Ferner haben sich die EU und die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung umzusetzen2. In den Verträgen der EU sind die Ziele des Umweltschutzes und einer nachhaltigen Entwicklung verankert, und die EU ist verpflichtet, internationale Bemühungen zur Bekämpfung des Klimawandels zu unterstützen.
02Der Klimawandel wird als Risiko für die Stabilität des Finanzsystems3 und die Wirtschaft insgesamt anerkannt. Zu den Auswirkungen des Klimawandels gehören nicht nur die wirtschaftlichen Folgen immer extremerer Wetterereignisse oder des Anstiegs des Meeresspiegels („physische Risiken“), sondern auch das Risiko eines Wertverlusts von Investitionen aufgrund politischer, technologischer und die Rechtsrahmen betreffender Änderungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Klimawandels („Transitionsrisiko“). Der gesamtwirtschaftliche Klimastresstest der Europäischen Zentralbank (EZB) zeigt, dass die Auswirkungen der Klimarisiken auf Unternehmen und Banken sogar eine Rezession oder einen Finanzmarktcrash auslösen könnten4.
03Die Herausforderung besteht darin, wie ein sozial gerechter und umweltverträglicher Übergang zu einer klimaneutralen und -resistenten Wirtschaft organisiert und finanziert wird. Es besteht allgemeines Einvernehmen, dass für diesen Übergang erhebliche öffentliche und private Investitionen notwendig sind. Dies erfordert sowohl die Beschaffung von Finanzmitteln für die für das Erreichen einer CO2-neutralen Wirtschaft notwendigen Investitionen als auch die Stärkung der Finanzstabilität durch die Einbeziehung von Erwägungen zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekten (ESG) in Unternehmens- und Investitionsentscheidungen (d. h. „ein nachhaltiges Finanzwesen“).
04Die Kommission hat noch keine Schätzung der Höhe der Gesamtinvestitionen erstellt, die für einen sozial gerechten und ökologisch nachhaltigen Übergang zu einer klimaneutralen und gegenüber dem Klimawandel widerstandsfähigen Wirtschaft bis 2050 erforderlich sind – unter Einbeziehung von Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel (Klimaresilienz). 2020 schätzte die Kommission, dass allein in das Energiesystem pro Jahr rund 350 Milliarden Euro zusätzlich investiert werden müssten, um das Ziel der Verringerung der Treibhausgasemissionen um 55 % bis 2030 zu erreichen5. Darüber hinaus schätzte die Kommission die Lücke bei ökologisch nachhaltigen Investitionen bis 2030 auf insgesamt 100-150 Milliarden Euro pro Jahr und den Bedarf an Sozialinvestitionen auf 142 Milliarden Euro pro Jahr6. Experten gehen davon aus, dass zur Erreichung des Ziels, die Nettoemissionen in der EU‑27 bis 2050 auf null zu reduzieren, im Zeitraum 2021-2050 Investitionsausgaben von insgesamt rund 1 Billion Euro pro Jahr erforderlich wären7. Diese Schätzung umfasst saubere Technologien und Techniken in den Bereichen Strom, Verkehr, Gebäude, Industrie, Landwirtschaft und Energieübertragungsinfrastruktur.
052016 setzte die Kommission eine hochrangige Sachverständigengruppe für ein nachhaltiges Finanzwesen ein, die Beratung zur Entwicklung einer Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen bereitstellen sollte8. Dieser Gruppe gehörten führende Experten aus der Zivilgesellschaft, dem Finanzsektor und der Wissenschaft sowie Beobachter aus europäischen und internationalen Einrichtungen an9. Wie dem Abschlussbericht der hochrangigen Sachverständigengruppe10 und den Berichten anderer Sachverständiger11 zu entnehmen ist, werden öffentliche Interventionen erforderlich sein, um den notwendigen Umfang nachhaltiger Investitionen zu erreichen, und sollte mindestens den folgenden zentralen Aspekten Rechnung getragen werden:
- Die sozialen und umweltbezogenen Kosten wirtschaftlicher Tätigkeiten spiegeln sich auf den Märkten nicht in Gänze wider: Die negativen Auswirkungen von Treibhausgasemissionen12 und andere negative ökologische und soziale Folgen nicht nachhaltiger wirtschaftlicher Tätigkeiten13 werden vom Markt nicht ausreichend eingepreist. Somit haben viele Unternehmen und öffentliche und private Investoren nur wenig finanzielle Anreize, ESG-Erwägungen in ihre Entscheidungen einzubeziehen. Wie die hochrangige Sachverständigengruppe festgestellt hat, können Maßnahmen im Finanzsystem ein starkes CO2-Preissignal nicht ersetzen14.
- Fehlen einer ausreichenden Transparenz und Offenlegung in Bezug auf nachhaltige Tätigkeiten: Die begrenzten nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungen im privaten und öffentlichen Sektor können zu einer Informationsasymmetrie hinsichtlich der Nachhaltigkeitsleistung von Vermögenswerten zwischen Investoren und Beteiligungsnehmern führen. Die fehlende Harmonisierung lässt Spielraum für unterschiedliche Interpretationen „grüner“ Definitionen und Kriterien und für Grünfärberei („Greenwashing“). Das Interesse an nachhaltigen Investitionen nimmt zu, doch Investoren fehlt es an zuverlässigen und vergleichbaren Daten, die sie für fundierte Entscheidungen benötigen15.
- Einige nachhaltige Investitionen sind mit potenziell höheren Risiken und Finanzierungskosten verknüpft: Durch Änderungen des rechtlichen, politischen und technologischen Umfelds können die Risiken nachhaltiger Investitionen steigen. Darüber hinaus können die Bewertung und Einhaltung von Nachhaltigkeitsstandards zu höheren finanziellen Kosten für nachhaltige Tätigkeiten führen16. In bestimmten Fällen benötigen nachhaltige Projekte öffentliche Unterstützung, um finanziell tragfähig („bankfähig“) zu sein17. Beispielsweise sind für Projekte zur Anpassung an den Klimawandel häufig hohe Anfangsfinanzierungen erforderlich, es fehlt ihnen ein stetiger Einnahmenstrom, und sie bieten einen über das Projekt hinausgehenden nicht finanziellen Nutzen, dessen wirtschaftliche Bewertung schwierig ist.
- Fehlende Klarheit in Bezug auf den Bedarf an nachhaltigen Investitionen und verfügbare Projekte: In bestimmten Sektoren und Gebieten mangelt es Investoren, die nachhaltig investieren möchten, an Informationen über den Bedarf an nachhaltigen Investitionen und verfügbare Projekte. In manchen Fällen geht der Mangel an verfügbaren Projekten auf unzureichende Kapazitäten oder Kenntnisse seitens privater Projektentwickler und öffentlicher Behörden zurück. Dies ist insbesondere ein Problem für nachhaltige Infrastrukturprojekte, deren Konzeption, Finanzierung und Durchführung komplex sind, die aber für den Übergang zu einer emissionsarmen und klimaresistenten Wirtschaft notwendig sind18.
Die EU erkennt an, dass öffentliche Interventionen notwendig sind, um diesen Aspekten Rechnung zu tragen. Insbesondere erkennt sie die Notwendigkeit einer kohärenten Strategie an, bei der Maßnahmen zur Regulierung der Finanzmärkte mit finanzieller Unterstützung für nachhaltige Investitionen kombiniert werden. Die auf Investoren ausgerichteten Regulierungsmaßnahmen der EU können Unternehmen und andere Finanzmarktteilnehmer dabei unterstützen, private Finanzmittel in nachhaltige Investitionen umzulenken.
07Die hochrangige Sachverständigengruppe formulierte Empfehlungen, die die Grundlage für den „Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ der Kommission aus dem Jahr 201819 („Aktionsplan“) bildeten. Der Aktionsplan umfasst 10 „Maßnahmen“ (siehe Abbildung 1).
Abbildung 1
10 Maßnahmen des Aktionsplans
Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Daten der Kommission.
Abbildung 2 veranschaulicht die Komplexität und die Wechselbeziehungen zwischen den verschiedenen im Aktionsplan vorgeschlagenen Maßnahmen mit Blick auf die wichtigsten Akteure, die an einem nachhaltigen Finanzwesen beteiligt sind.
Abbildung 2
Akteure und die Maßnahmen des Aktionsplans
Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Daten der Kommission.
Unter dem mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 beabsichtigt die EU, öffentliche und private Investitionen zu fördern, indem mindestens 30 % der Mittel des EU-Haushalts dem Klimaschutz zugewiesen werden. Der Anteil des EU-Haushalts wird auf rund 358 Milliarden Euro geschätzt, einschließlich der Haushaltsgarantie in Höhe von 7,9 Milliarden Euro im Zusammenhang mit InvestEU. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten mindestens 37 % der Mittel, die sie im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität erhalten, für die Förderung von Klimaschutzmaßnahmen einsetzen. Dieser Anteil wird auf rund 268 Milliarden Euro geschätzt. Parallel dazu plant die Europäische Investitionsbank, auf der Grundlage der Beibehaltung des gesamten Finanzierungsvolumens der EIB für die Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen und ökologischer Nachhaltigkeit rund 192 Milliarden Euro bereitzustellen. Sowohl InvestEU als auch die EIB streben eine Förderung zusätzlicher privater und öffentlicher Investitionen für Klimaschutzmaßnahmen durch andere Investoren in Höhe von rund 522 Milliarden Euro an. Insgesamt könnte die finanzielle Unterstützung der EU im Zeitraum 2021-2027 dazu beitragen, jedes Jahr mehr als 200 Milliarden Euro des jährlich benötigten Betrags von rund 1 Billion Euro bereitzustellen (siehe Ziffer 04). Abbildung 3 bietet eine Übersicht über die Pläne der EU und der EIB zur Förderung nachhaltiger Investitionen in Zusammenhang mit Maßnahmen zum Klimaschutz und ökologischer Nachhaltigkeit im Zeitraum 2021-2027.
Abbildung 3
Geplante EU-Unterstützung für Maßnahmen zum Klimaschutz im Zeitraum 2021-2027
Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 und des Klimabank-Fahrplans der EIB.
Prüfungsumfang und Prüfungsansatz
10Ziel des Hofes war es, zu beurteilen, ob die Kommission die richtigen Maßnahmen ergriffen hat, um private Finanzmittel in nachhaltige Investitionen umzulenken. Zu diesem Zweck prüfte er, ob die im Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen,
- den vorstehend dargelegten zentralen Aspekten Rechnung tragen (Ziffer 05), insbesondere:
- dem Versagen des Marktes, die umweltbezogenen und sozialen Kosten nicht nachhaltiger Tätigkeiten widerzuspiegeln;
- der mangelnden Transparenz bezüglich der Frage, was nachhaltig ist;
- den höheren Risiken und finanziellen Kosten bestimmter nachhaltiger Investitionen;
- der fehlenden Klarheit in Bezug auf den Bedarf an nachhaltigen Investitionen und verfügbare Projekten;
- planmäßig umgesetzt wurden.
Des Weiteren bewertete Hof, ob die finanzielle Unterstützung der EU nach kohärenten Kriterien der Nachhaltigkeit erfolgt und zur Förderung nachhaltiger Investitionen beiträgt.
11Er stellt fest, dass es angesichts der Art und des Zeitplans der im Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen noch zu früh ist, ihre Wirksamkeit im Hinblick auf die Umlenkung privater und öffentlicher Finanzmittel in nachhaltige Investitionen zu bewerten.
12Der Bericht bietet eine umfassende Übersicht über die Maßnahmen der EU im Bereich nachhaltiges Finanzwesen. Es werden die Herausforderungen und Risiken beleuchtet, die die Kommission bewältigen muss, um eine erfolgreiche Durchführung der Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen sicherzustellen. Der Bericht des Hofes soll für die Umsetzung der Strategie von 2021 zur Finanzierung einer nachhaltigen Wirtschaft20 relevant sein. Wie in der Mitteilung festgestellt wird, wurden mit den Maßnahmen des Aktionsplans von 2018 die ersten „Bausteine“ für einen nachhaltigen Finanzrahmen festgelegt, der im Rahmen der Strategie von 2021 „fertiggestellt und konsolidiert“ werden soll. In Anhang VI sind die Maßnahmen der neuen Strategie aufgeführt, für die die Empfehlungen des Hofes relevant sind.
13Grundlage der Prüfung des Hofes waren
- eine Überprüfung der Vorschläge, Leitlinien und einschlägigen Berichte über ein nachhaltiges Finanzwesen der Kommission, insbesondere betreffend die EU-Taxonomie, die Kennzeichnung nachhaltiger Finanzprodukte und die Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen;
- eine Analyse der einschlägigen Bestimmungen der geltenden EU-Rechtsvorschriften und Legislativvorschläge in Zusammenhang mit dem Aktionsplan und den wichtigsten Ausgabenprogrammen des EU-Haushalts für die Zeiträume 2014-2020 und 2021-2027 (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, Kohäsionsfonds, Fonds für einen gerechten Übergang, Fazilität „Connecting Europe“, EFSI/InvestEU, Aufbau- und Resilienzfazilität);
- eine Durchsicht der Veröffentlichungen von Forschern, Denkfabriken, internationalen Organisationen und einschlägigen Organen und Einrichtungen der EU zu einem nachhaltigen Finanzwesen;
- eine Analyse des Portfolios der EFSI-Investitionen und eine Überprüfung der Anwendung der Umwelt- und Sozialstandards durch die EIB auf Grundlage einer Zufallsauswahl von 12 Vorhaben, die zum Klimaschutz beitragen;
- Befragungen von Bediensteten der Kommission und der EIB;
- schriftliche und mündliche Beiträge externer Experten, die zur Analyse des Prüfungsumfelds sowie als Rückmeldungen zum Entwurf der Bemerkungen und Schlussfolgerungen herangezogen wurden.
Die Prüfung des Hofes schloss keine Maßnahmen der Europäischen Zentralbank oder nationaler Behörden zur Förderung eines nachhaltigen Finanzwesens ein. Aufgrund der Einschränkungen in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie konnte der Hof keine Vor-Ort-Besuche bei den nationalen Behörden und durch den EFSI unterstützten Investitionsvorhaben durchführen.
Bemerkungen
Die EU-Maßnahmen für ein nachhaltiges Finanzwesen waren notwendig, tragen jedoch nicht allen zentralen Aspekten Rechnung
15In diesem Abschnitt des Berichts wird untersucht, ob die im Aktionsplan der Kommission aufgeführten EU-Maßnahmen den in Ziffer 05 aufgeführten Aspekten Rechnung tragen, insbesondere in Bezug auf die nachhaltigkeitsbezogene Transparenz und negative externe Effekte. Ferner werden die Fortschritte bei der Umsetzung der verschiedenen Maßnahmen des Aktionsplans analysiert und die damit verbundenen Risiken hervorgehoben.
Der Schwerpunkt der geplanten Maßnahmen lag richtigerweise auf einer Verbesserung der Transparenz hinsichtlich der Frage, was nachhaltig ist
16Der Hof stellte fest, dass sieben der 10 im Aktionsplan21 vorgesehenen Maßnahmen darauf abzielten, Finanzmittel in nachhaltige Investitionen umzulenken, indem die Transparenz hinsichtlich der Nachhaltigkeit von Wirtschaftstätigkeiten und Finanzprodukten verbessert wird. Die Kommission berücksichtigte diesen Aspekt durch die Einführung eines gemeinsamen Klassifikationssystems für nachhaltige Tätigkeiten, das als „EU-Taxonomie“ bezeichnet wird (Maßnahme 1). Es basiert auf der Arbeit der zu diesem Zweck eingesetzten technischen Sachverständigengruppe. Die EU-Taxonomie bietet eine Grundlage für die übrigen Maßnahmen, die eine klare Definition davon, was „nachhaltig“ ist, erfordern.
17Um die Anleger bei der Ermittlung nachhaltiger Investitionsmöglichkeiten zu unterstützen, schlug die Kommission Folgendes vor: die Einführung EU-weiter Normen und Kennzeichen für nachhaltige Finanzprodukte (Maßnahme 2); Anforderungen an die Beratung von Anlegern über die Nachhaltigkeit von Finanzprodukten (Maßnahme 4) sowie Referenzwerte, um Anlegern die Beurteilung der Wertentwicklung nachhaltiger Investitionen zu ermöglichen (Maßnahme 5).
18Zudem schlug die Kommission vor, dass Ratingagenturen und Anbieter von Marktanalysen Nachhaltigkeitserwägungen besser in ihre Informationen für Anleger einbeziehen (Maßnahme 6) und dass Anbieter von Finanzprodukten und Finanzberater ihre Kunden über Nachhaltigkeitsrisiken in Zusammenhang mit Investitionsentscheidungen informieren (Maßnahme 7). Im Hinblick auf Unternehmen sieht der Aktionsplan eine Verbesserung der Unternehmensberichterstattung über hauptsächlich klimabezogene Nachhaltigkeitsaspekte vor (Maßnahme 9).
19Neben transparenzbezogenen Maßnahmen sieht der Aktionsplan vor, zu prüfen, wie Nachhaltigkeitserwägungen am besten in die „Aufsichtsvorschriften“ für Banken und Versicherungen einbezogen werden können (Maßnahme 8) und Nachhaltigkeit sowie eine langfristig orientierte Unternehmensführung gefördert werden können (Maßnahme 10).
20Schließlich plante die Kommission eine Erhöhung nachhaltiger Investitionen durch die Anwendung eines nachhaltigen Finanzrahmens und Instrumentariums bei EU-Fonds, insbesondere beim EFSI und dem Programm „InvestEU“ (Maßnahme 3). Dabei handelte es sich um die einzige Maßnahme, die auf eine Reduzierung des Risikos und der Kosten nachhaltiger Investitionen und die Förderung der Entwicklung nachhaltiger Projekte ausgerichtet war. Der EFSI und das Programm „InvestEU“ werden in den Ziffern 54-73 behandelt.
21Insgesamt stellte der Hof fest, dass der Aktionsplan eng an die wichtigsten Empfehlungen im Abschlussbericht der hochrangigen Sachverständigengruppe angelehnt ist (Ziffer 07 und Anhang I). Die Kommission betrachtete die Vorbereitung der EU-Taxonomie (Maßnahme 1) richtigerweise als die wichtigste und dringendste Maßnahme.
Die Maßnahmen zur Berücksichtigung der umweltbezogenen und sozialen Kosten nicht nachhaltiger Tätigkeiten waren unzureichend
22Der Hof stellte fest, dass der Aktionsplan nicht mit einer spezifischen Maßnahme zur Berücksichtigung der Frage umweltbezogener und sozialer Kosten nicht nachhaltiger Tätigkeiten einherging (siehe Ziffer 05). Außerdem enthalte er keine Bezugnahme auf diese zugrunde liegende Frage, obwohl die hochrangige Sachverständigengruppe dieser Frage in ihrem Abschlussbericht hohes Gewicht beimaß. Die Kommission arbeitet an einer Reihe von Maßnahmen, um die umweltbezogenen Kosten von Treibhausgasemissionen und andere Umweltschädigungen (z. B. durch Luftverschmutzung, Lärm oder den Verlust von Naturkapital) besser zu berücksichtigen, was dazu beitragen könnte, Finanzmittel in nachhaltige Investitionen umzulenken. In den folgenden Ziffern stellt der Hof Informationen zu einigen dieser Maßnahmen bereit.
23Wie im vorhergehenden Bericht des Hofes festgestellt, müssen die CO2-Preise ausreichend hoch sein, um die richtigen Anreize für das Erreichen der Klimaschutzziele zu setzen22. 2020 leitete die Kommission ihre Arbeiten zur Reformierung des Emissionshandelssystems der EU ein, um das Reduktionsziel von 55 % bis 2030 und das Ziel von null Netto-Treibhausgasemissionen bis 2050 zu erreichen23. Im Rahmen des Emissionshandelssystems der EU müssen Unternehmen, die in der Schwerindustrie, der Strom- und Wärmeerzeugung und dem gewerblichen Luftverkehr tätig sind, Emissionszertifikate für ihre übermäßigen CO2-Emissionen erwerben24. Der CO2-Preis wird durch Angebot und Nachfrage nach diesen Zertifikaten bestimmt. Einige Experten schlugen vor, „Preiskorridore“ oder wenigstens einen Mindestpreis für Treibhausgasemissionen einzuführen, um ihre Marktpreise zu stabilisieren und schrittweise zu erhöhen25. Andere Sachverständige argumentieren, dass die bestehenden Marktstabilisierungsmaßnahmen zwar bislang relevant gewesen seien, sie in Zukunft jedoch überprüft werden müssten26.
24Das EU-EHS deckt derzeit nur etwa 40 % der Treibhausgasemissionen im Europäischen Wirtschaftsraum ab27. Die übrigen Emissionen fallen unter die Lastenteilungsverordnung28, und die Mitgliedstaaten sind für die Reduzierung der Emissionen in Sektoren wie z. B. Verkehr und Gebäude – zwei Sektoren, die für einen Anstieg der Emissionen verantwortlich sind – zuständig29. Zum Zeitpunkt der Prüfung hatten 14 EU-Mitgliedstaaten eine CO2-Abgabe oder einen Preisbildungsmechanismus in irgendeiner Form angekündigt oder umgesetzt, wobei erhebliche Unterschiede zwischen den betreffenden Sektoren und dem für Treibhausgasemissionen festgelegten Preis festzustellen waren30. Der Europäischen Zentralbank zufolge wurde durch keinen dieser Mechanismen eine systematische Erhöhung der CO2-Abgabe ermöglicht, um die nationalen Emissionsreduktionsziele zu erreichen31.
25Ohne eine gleichwertige Regelung für die CO2-Bepreisung in anderen Ländern besteht die Gefahr, dass die Produktion in Länder außerhalb der EU verlagert wird, die eine weniger stringente Klimapolitik verfolgen. Eine solche Verlagerung von CO2-Emissionen („carbon leakage“) könnte einen allgemeinen Anstieg der Emissionen statt eine Emissionsreduktion bewirken. Um diesen Problemen zu begegnen, schlug die Kommission vor, das „CO2-Grenzausgleichssystem“ voranzubringen32. Mit diesem System soll sichergestellt werden, dass der Preis von Einfuhren deren CO2-Gehalt genauer widerspiegelt. Die Kommission plant, im zweiten Quartal 2021 einen Vorschlag für das System zu veröffentlichen33.
26Durch Subventionen für CO2-intensive Produkte werden zudem nicht nachhaltige Tätigkeiten begünstigt. Manche Mitgliedstaaten gewähren beispielsweise nach wie vor Subventionen für fossile Brennstoffe, wobei sich die Ausgaben für die Subventionierung der Förderung bzw. des Verbrauchs von Erdöl, Erdgas und Kohle auf durchschnittlich 55 Milliarden Euro jährlich belaufen34. Die Kommission forderte die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen in ihre nationalen Energie- und Klimapläne aufzunehmen, um die Subventionen für fossile Brennstoffe auslaufen zu lassen. Nach Angaben der Kommission35 teilten 13 Mitgliedstaaten36 ihre Absicht mit, Pläne für den schrittweise erfolgenden Abbau der Subventionen für fossile Brennstoffe einzuführen, doch nur sechs Mitgliedstaaten (Deutschland, Frankreich, Lettland, Litauen, Österreich und Spanien) haben auch einen entsprechenden Zeitplan festgelegt.
Bei zahlreichen Maßnahmen traten Verzögerungen auf, und es sind weitere Schritte zu ihrer Umsetzung erforderlich
27Die 10 im Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen sind in 27 Einzelmaßnahmen mit gesonderten Fristen untergliedert und mussten spätestens bis Ende 2019 abgeschlossen werden (Anhang II). Die Kommission hat erst im Juli 2021 über die Fortschritte bei den Zielen des Aktionsplans Bericht erstattet.
28Der Hof überprüfte die Art der geplanten Maßnahmen und den Stand ihrer Umsetzung bis zum 7. Juli 2021. Dabei zeigte sich, dass rund 18 Monate nach Ablauf der Frist 21 Einzelmaßnahmen abgeschlossen waren und sich sechs noch in Umsetzung befanden (darunter zwei wiederkehrende Maßnahmen). Die Durchführung von 11 der 21 abgeschlossenen Einzelmaßnahmen hatte sich gegenüber den im Aktionsplan festgelegten Fristen verzögert (Tabelle 1).
Tabelle 1
Durchführung der Einzelmaßnahmen des Aktionsplans bis Juli 2021
Quelle: Europäischer Rechnungshof.
Der Hof stellte fest, dass die Kommission keine Indikatoren für die Überwachung der Ergebnisse der im Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen und die Berichterstattung darüber festgelegt hat. Dies ist von besonderer Bedeutung, da der Erfolg des Aktionsplans von der Beteiligung an den Maßnahmen, die freiwillig sind, abhängig ist (Anhang II). Ohne entsprechende Indikatoren wird es nicht möglich sein, die Fortschritte zu überwachen und den Erfolg einer EU-Strategie für die Umlenkung von Finanzmitteln in nachhaltige Investitionen zu bewerten.
Die EU-Taxonomie hat sich verzögert und es sind noch offene Fragen zu klären, bevor sie in vollem Umfang eingesetzt werden kann
30Bevor die Kommission die EU-Taxonomie vorschlug, hatten einige Mitgliedstaaten versucht, das Risiko der Grünfärberei („Greenwashing“) durch die Entwicklung ihrer eigenen Taxonomien abzuschwächen, was zu einer Reihe unterschiedlicher Kennzeichen und Normen führte37. Außerhalb der EU entwickeln einige Länder ihre eigenen Taxonomien für ein nachhaltiges Finanzwesen und lassen sich dabei mitunter von der Arbeit der EU inspirieren38. Die EU-Taxonomie wurde als ein System zur Klassifikation der Nachhaltigkeit von Wirtschaftstätigkeiten auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse konzipiert. Sie soll in erster Linie von Emittenten von Wertpapieren und Anleihen, institutionellen Anlegern, Vermögensverwaltern und anderen Finanzmarktteilnehmern, die Finanzprodukte in der EU anbieten, sowie den Zentralbanken angewendet werden39 (Kasten 1). Darüber hinaus kann sie von öffentlichen Behörden für die Klassifikation der Nachhaltigkeit ihrer Tätigkeiten eingesetzt werden.
Kasten 1
Strategie der EZB zielt auf die Förderung der Verwendung von auf die EU-Taxonomie abgestimmten Anleihen ab
Die Europäische Zentralbank beschloss, dass Anleihen mit Kupons, die mit der EU-Taxonomie oder bestimmten Zielen für nachhaltige Entwicklung verknüpft sind, ab 1. Januar 2021 notenbankfähig werden (Vermögenswerte zur Besicherung einer Forderung)40. Diese Maßnahme könnte den Erfolg von Anleihen, die mit der EU-Taxonomie im Einklang stehen, unterstützen, wenn für diese Anleihen ein mit der Taxonomie verknüpfter zentraler Leistungsindikator festgelegt wird41.
Die Kommission hat beschlossen, die EU-Taxonomie durch eine Verordnung einzuführen, in der der Rahmen für die Taxonomie festgelegt wird, sowie durch die Annahme einer Reihe von Rechtsakten, in denen die Kriterien der EU-Taxonomie zur Messung der ökologischen Nachhaltigkeit von Wirtschaftstätigkeiten weiter präzisiert sind. In der EU-Taxonomie werden sechs Umweltziele beschrieben (Abbildung 4). Nachhaltige Tätigkeiten müssen einen wesentlichen Beitrag zu mindestens einem von ihnen leisten und dürfen keine erhebliche Beeinträchtigung eines der anderen fünf Umweltziele verursachen.
Abbildung 4
Sechs Umweltziele der EU-Taxonomie
Quelle: Europäischer Rechnungshof.
Um als ökologisch nachhaltig im Sinne der Taxonomie-Verordnung gelten zu können, muss eine Wirtschaftstätigkeit vier Voraussetzungen erfüllen (siehe Abbildung 5).
Abbildung 5
Vier Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Tätigkeit als ökologisch nachhaltig eingestuft werden kann
Quelle: Europäischer Rechnungshof.
Die Liste der unter die EU-Taxonomie fallenden Tätigkeiten kann im Laufe der Zeit angepasst werden. In der Taxonomie-Verordnung wird anerkannt, dass die Liste der Tätigkeiten und ihre jeweiligen Kriterien regelmäßig überarbeitet werden müssen, um geänderten Vorschriften und technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Abbildung 6 zeigt ein Beispiel für auf die EU-Taxonomie abgestimmte Tätigkeiten, die einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten.
Abbildung 6
Tätigkeiten, die nach der EU-Taxonomie einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten
Quelle: Europäischer Rechnungshof.
Der Hof stellte fest, dass es bei der Entwicklung der EU-Taxonomie zu erheblichen Verzögerungen gekommen ist. Obwohl der Vorschlag für die Taxonomie-Verordnung von der Kommission bereits im Mai 2018 vorgelegt werden sollte, wurde er von den gesetzgebenden Organen erst im Juni 2020 angenommen. Die Verzögerung bei der EU-Taxonomie hat auch Auswirkungen auf die Umsetzung der anderen Maßnahmen des Aktionsplans, für die eine klare Definition davon, was „nachhaltig“ ist, erforderlich ist, insbesondere was die Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen und Kennzeichen für Finanzprodukte betrifft. Im Juni 2021 nahm die Kommission den Rechtsakt zur Festlegung der EU-Taxonomiekriterien für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel an, der im Januar 2022 in Kraft treten soll. Was die vier weiteren in der EU-Taxonomie beschriebenen Umweltziele betrifft, ernannte die Kommission eine neue Sachverständigengruppe („Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen“42), die bis Ende Dezember 2021 einen Vorschlag erarbeiten soll, wobei die Rechtsakte im Januar 2023 in Kraft treten sollen. Die Plattform wird der Kommission ferner einen Bericht über die Ausweitung der EU-Taxonomie auf soziale Ziele und die Erfüllung sozialer Mindeststandards zur Verfügung stellen43. Darüber hinaus konsultiert die Kommission auch die Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten, an der Experten aus den 27 EU-Ländern beteiligt sind. In Anhang IV wird der Zeitplan der EU-Taxonomie zusammengefasst.
35Sowohl aus der Analyse des Hofes als auch den Rückmeldungen der Interessenträger44 geht hervor, dass die Nachhaltigkeit einiger wichtiger Tätigkeiten und Technologien mit erheblichen Umweltauswirkungen noch geklärt werden muss, beispielsweise was die Landwirtschaft, Stromerzeugung aus Erdgas45 und die Kernenergie (Kasten 2) betrifft.
Kasten 2
EU-Taxonomie und Kernenergie
Die technische Sachverständigengruppe, die die Kriterien der EU-Taxonomie erarbeitet, ermittelte Nachweise für den potenziellen Beitrag, den die Kernenergie zur Reduzierung der Emissionen leisten könnte. Die Sachverständigen konnten jedoch nicht abschließend feststellen, dass die Kernenergie die übrigen Umweltziele nicht wesentlich beeinträchtigt. Sie empfahlen zusätzliche Arbeiten zu den Aspekten im Zusammenhang mit der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ der Kernenergie vor ihrer Aufnahme in die EU-Taxonomie46. Am 29. März 2021 veröffentlichte die Gemeinsame Forschungsstelle eine detaillierte technische Bewertung der Kernenergie im Lichte des Grundsatzes „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ gemäß der Taxonomie-Verordnung47, die derzeit von der Kommission weiterverfolgt wird.
Nach Feststellung des Hofes besteht das Risiko, dass die EU-Taxonomie die Verpflichtung der EU zum Erreichen der CO2-Neutralität bis 205048 nicht ausreichend wirksam unterstützt, wenn die von der technischen Sachverständigengruppe49 vorgeschlagenen wissenschaftsbasierten Kriterien in den delegierten Rechtsakten abgeschwächt werden. Insbesondere stellte der Hof fest, dass der Vorschlag der Kommission aus dem Jahr 202050 mit dem Vorschlag der technischen Sachverständigengruppe in Widerspruch steht, da bestimmte Gaskraftwerke als nachhaltig eingestuft werden, ohne dass sie – wie von den Sachverständigen vorgeschlagen – bis 2050 CO2-Neutralität erreichen müssen. Die Kommission nahm in ihrem im April 2021 veröffentlichten Entwurf für einen delegierten Rechtsakt Gaskraftwerke von den Kriterien der EU-Taxonomie vorläufig aus und plant, diese zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2021 aufzunehmen51.
37Der Beitrag der EU-Taxonomie und der Kennzeichnungskonzepte für die Umlenkung privater Finanzmittel in nachhaltige Investitionen wird auch von ihrer künftigen Entwicklung abhängen. Gemäß der Taxonomie-Verordnung können mit der EU-Taxonomie künftig Kriterien zur Ermittlung von Tätigkeiten, die die Umwelt erheblich beeinträchtigen („braune Taxonomie“), sowie Kriterien bezüglich anderer Nachhaltigkeitsziele, darunter auch sozialer Art („soziale Taxonomie“)52, zur Verfügung gestellt werden. Die freiwillige Nutzung kann sich als schwierig erweisen, da der Umfang der Taxonomie-Verordnung und der delegierten Rechtsakte für nur zwei der sechs Umweltziele bislang mehr als 500 Seiten53 umfasst. Die Kommission entwickelt digitale Instrumente, um die Nutzung der EU-Taxonomie und die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erleichtern54.
Die Kommission hat Fortschritte bei der Verbesserung der Anlegerinformationen in Bezug auf nachhaltige Finanzierungsmöglichkeiten erzielt
38Die Maßnahmen 2, 4 und 5 des Aktionsplans zielen darauf ab, Instrumente zu entwickeln, um Anleger über nachhaltige Finanzierungsmöglichkeiten zu informieren und die EU-Taxonomie zu nutzen. Solche Instrumente können für institutionelle Anleger wie Pensionsfonds Anreize darstellen, Finanzmittel in nachhaltige Investitionen umzulenken (Kasten 3).
Kasten 3
Pensionsfonds bieten ein erhebliches Potenzial für langfristig nachhaltige Investitionen
Pensionsfonds, bei denen es sich häufig um halböffentliche Einrichtungen handelt, spielen auf dem Markt für nachhaltige Finanzierungen eine wichtige Rolle. Sie verfügen über ein besonderes Potenzial für langfristige Anlagen hoher Beträge55.
Vermögenswerte zum Jahresende 2018
Der Fjärde AP-Fonden (AP4) in Schweden ist ein frühes Beispiel für einen Pensionsfonds, der eine Strategie von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß verfolgt. Gemäß seinem Jahresbericht 2020 sind die CO2-Emissionen seines börsennotierten Aktienportfolios seit 2010 um 48 % zurückgegangen. Das Ziel von AP4 besteht in einer weiteren Reduzierung der Emissionen um die Hälfte des aktuellen Niveaus und dem Erreichen der CO2-Neutralität bis spätestens 204056.
Die Maßnahme „Einführung von Normen und Kennzeichen“ (Maßnahme 2) befasst sich mit dem Problem, dass manche Finanzprodukte als „nachhaltig“ oder „grün“ vermarktet werden, selbst wenn sie erhebliche Umweltbeeinträchtigungen verursachen. Das Risiko dieser „Grünfärberei“ ist eines der Hauptprobleme institutioneller Anleger und ihrer Kunden, die zu nachhaltigen Investitionen bereit sind, und einer der Hauptgründe für die Einführung verschiedener Kennzeichen wie dem TEEC-Label in Frankreich, dem FNG-Siegel in Deutschland und LuxFLAG in Luxemburg57.
402019 empfahl die technische Sachverständigengruppe die Entwicklung eines freiwilligen EU-Standards für grüne Anleihen auf der Grundlage der Kriterien der EU-Taxonomie58, um das Risiko von „Grünfärberei“ zu verringern und grenzüberschreitende Investitionen zu fördern. Die Kommission legte den Vorschlag für einen EU-Standard für grüne Anleihen59 am 6. Juli 2021 vor. Zwar ist die EU führend bei der Emission grüner Anleihen, deren Marktwert ist jedoch weiterhin niedrig (Kasten 4). Des Weiteren plant die Kommission, bis zu 250 Milliarden Euro über die Ausgabe grüner Anleihen zur Finanzierung der Aufbau- und Resilienzfazilität aufzunehmen60.
Kasten 4
Die EU ist führend auf dem Markt für „grüne Anleihen“, ihr Wert ist jedoch nach wie vor niedrig
2007 wurde an der Luxemburger Börse die erste grüne Anleihe notiert: die Klimaschutzanleihe (Climate Awareness Bond, CAB) der Europäischen Investitionsbank61. 2020 wurden in Europa 156 Milliarden Euro bzw. 48 % aller weltweiten grünen Anleihen ausgegeben. Der Gesamtbetrag der von den Rechtsträgern in den 27 EU-Mitgliedstaaten gehaltenen Anleihen belief sich Ende 2020 auf 21 Billionen US-Dollar, wovon 422 Milliarden US-Dollar bzw. lediglich 2 %62 auf grüne Anleihen63 entfielen. Trotz der Zunahme der Emissionen sind grüne Anleihen nach wie vor ein Randprodukt im Finanzsektor der EU.
Anteil grüner Anleihen am zum Jahresende 2020 ausstehenden Gesamtbetrag der von Rechtsträgern der EU‑27 gehaltenen Anleihen
Quelle: Europäischer Rechnungshof.
Mit Blick auf andere Finanzprodukte (d. h. Investitionsfonds, Lebensversicherungsprodukte und Einlagen) erarbeitete die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission einen Entwurf für Kriterien, um die Nutzung des EU-Umweltzeichens mit der EU-Taxonomie zu verknüpfen64. Die Kommission beabsichtigt, diese Kriterien bis Anfang 2022 anzunehmen.
42Was die praktische Nutzung der EU-Taxonomie für Normen und Kennzeichen für Finanzprodukte betrifft, so bestehen nach wie vor zahlreiche Unsicherheiten, wie die Einhaltung der EU-Taxonomie nachzuweisen ist. Dieses Problem wurde von der Kommission 2020 bei ihrer öffentlichen Konsultation zur neuen Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen aufgeworfen65. Die Interessenträger waren sich weitgehend einig, dass Prüfer von grünen EU-Anleihen einer Zulassung auf EU-Ebene unterliegen sollten. In Bezug auf das EU-Umweltzeichen für Finanzprodukte ist beispielsweise nach wie vor unklar, welche Rolle die Kommission oder die Europäischen Aufsichtsbehörden bei der Beaufsichtigung der zuständigen Stellen spielen, die die Verwendung des mit der EU-Taxonomie verknüpften EU-Umweltzeichens zertifizieren.
43Normen und Kennzeichnung sind nicht die einzigen Möglichkeiten, um Anleger zu motivieren, nachhaltig zu investieren. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde empfiehlt, Nachhaltigkeitsaspekte bei der Anlageberatung als gute Praxis zu berücksichtigen66. Die für das zweite Quartal 2019 geplanten delegierten Verordnungen der Kommission, nach denen Nachhaltigkeitspräferenzen von Privatanlegern bei der Finanzberatung verpflichtend zu berücksichtigen sind (Maßnahme 4), wurden im April 2021 von der Kommission angenommen67.
44Die technische Sachverständigengruppe der Kommission vertrat die Ansicht, dass Anlegern zuverlässige Referenzwerte für CO2-arme Investitionen fehlen, die beispielsweise Informationen über Renditen von Anlagen liefern, die mit dem Übereinkommen von Paris abgestimmt sind68. 2019 schuf die Kommission auf der Grundlage des Berichts der Sachverständigengruppe zu Klimaschutz-Referenzwerten69 einen „Paris-abgestimmten EU-Referenzwert“ und einen „EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel“70 (Maßnahme 5).
In welchem Umfang der private Sektor Nachhaltigkeitsrisiken ausgesetzt ist, wird sich erst herausstellen, wenn die neuen EU-Offenlegungspflichten vollständig Anwendung finden
45Um die bestehenden Anforderungen an die Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen zu verbessern, beabsichtigte die Kommission, mit den Maßnahmen 7 und 9 einen neuen Rahmen für den Finanzsektor und Unternehmen auf EU-Ebene zu schaffen. Anlegern und Aufsichtsbehörden im Finanzsektor fehlt es nach wie vor an Informationen darüber, in welchem Umfang die verschiedenen Unternehmen Nachhaltigkeitsrisiken ausgesetzt sind, sowie über die ökologischen und sozialen Auswirkungen von Investitionen. Dieser Mangel an Informationen behindert nachhaltige Investitionen und birgt die Gefahr, dass Vermögenswerte verlorengehen. Darüber hinaus wird verhindert, dass Interessenträger und die Zivilgesellschaft Unternehmen für verursachte Schäden an Umwelt und Gesellschaft zur Rechenschaft ziehen71.
46Den Maßnahmen auf EU-Ebene gingen wichtige nationale Initiativen zu diesem Thema voraus. Beispielsweise sind institutionelle Anleger gemäß dem französischen Gesetz zur Energiewende für grünes Wachstum aus dem Jahr 201572 verpflichtet, die Auswirkungen ihrer Anlagen auf das Klima offenzulegen und zu messen, in welchem Umfang sie Klimarisiken ausgesetzt sind. Auf multinationaler Ebene setzte der Rat für Finanzmarktstabilität die Taskforce „Klimabezogene Finanzinformationen“ ein73. 2017 empfahl die Taskforce, dass finanzielle und nichtfinanzielle Akteure klimabezogene Finanzinformationen bezüglich ihrer Governance, ihrer Strategie, ihres Risikomanagements und ihrer Ziele offenlegen sollten74. 2019 nahm die Kommission die Empfehlungen der Taskforce in ihre Leitlinien für die Angabe klimabezogener Informationen im Rahmen der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen75 auf, diese Leitlinien waren jedoch nicht verpflichtend und die ausgewiesenen Informationen sind nach wie vor uneinheitlich (siehe Ziffer 48).
47Die EU-Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor76 (Maßnahme 9) wurde 2019, vier Jahre nach Einführung der wegweisenden Anforderungen im französischen nationalen Recht, angenommen. Damit diese vollständig zur Anwendung kommen, muss die Kommission noch die technischen Normen annehmen77. Gemäß der Verordnung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden über alle erforderlichen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse verfügen, um die Einhaltung der Offenlegungspflichten durch die Finanzmarktteilnehmer zu überwachen. Der Hof stellte fest, dass die Kommission den Mitgliedstaaten bislang keine ausreichenden Leitlinien für die Überwachung der Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Hand gegeben hat.
48Um die Offenlegung nachhaltigkeitsbezogener Informationen durch Unternehmen nicht nur im Hinblick auf Finanzinstitute zu stärken (Maßnahme 9), beabsichtigte die Kommission, die Schwachstellen der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen (NFRD) durch Veröffentlichung eines neuen Vorschlags zu beheben. Derzeit fallen nur bestimmte Großunternehmen mit über 500 Beschäftigten unter die Richtlinie, und die Prüfung der Offenlegungen ist nicht verpflichtend78. In seiner Analyse zur Nachhaltigkeitsberichterstattung79 im Jahr 2019 stellte der Hof fest, dass manche Mitgliedstaaten über die Richtlinie hinausgegangen sind, indem sie ihren Geltungsbereich ausweiteten und/oder eine externe Prüfung nichtfinanzieller Informationen verlangten.
49Im April 2021 veröffentlichte die Kommission einen Legislativvorschlag für eine Richtlinie hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen zur Änderung der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen. Nach Angaben der Kommission würde dieser Vorschlag rund 49 000 börsennotierte Unternehmen abdecken, gegenüber derzeit rund 11 700. Der Vorschlag sieht die Entwicklung europäischer Standards für die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen mit Unterstützung der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung sowie die Unterstützung globaler Standardisierungsinitiativen auf der Grundlage der Arbeiten der Taskforce „Klimabezogene Finanzinformationen“ vor80. Der Vorschlag trägt zudem einer zentralen Herausforderung Rechnung, die der Hof bei seiner Analyse zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von 2019 ermittelt hatte: die Einbeziehung von Prüfern. Es ist vorgesehen, dass im Rahmen der externen Prüfung eine begrenzte Prüfungssicherheit für die Nachhaltigkeitsinformationen abgegeben wird. Nach Angaben der Kommission ist die Bestätigung mit „hinreichender“ Sicherheit, wie sie für Finanzberichte erforderlich ist, derzeit noch nicht möglich, da einschlägige Prüfungsstandards fehlen81. Weder nach der Taxonomie-Verordnung noch nach der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen sind Einrichtungen, die keine Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, verpflichtet, Angaben über die Nachhaltigkeit ihrer Tätigkeiten zu machen, es sei denn, es handelt sich um Unternehmen, die von den Mitgliedstaaten als „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ eingestuft werden.
50Was die Finanzberichterstattung betrifft, so wurden die internationalen Rechnungslegungsstandards noch nicht geändert, um den Herausforderungen des Klimawandels und den Forderungen der Investoren Rechnung zu tragen82. Das International Accounting Standards Board (IASB) hat jedoch Schulungsmaterial veröffentlicht, aus dem hervorgeht, wie die berichterstattenden Unternehmen im Rahmen des derzeitigen Regelwerks der International Financial Reporting Standards im Hinblick auf Klimafragen vorgehen sollten.
Maßnahmen zur Förderung langfristiger Investitionen befinden sich noch in der Vorbereitungsphase, und es wurden keine Legislativvorschläge vorgelegt
51Die Maßnahmen der Kommission unter Maßnahme 10 betreffen die Ermittlung der Ursachen für das kurzfristige Denken im Finanzsektor.
52Der Aktionsplan sieht drei weitere Maßnahmen zur Förderung langfristiger nachhaltiger Investitionen vor: eine bessere Berücksichtigung von Nachhaltigkeit bei Ratings und Marktanalysen (Maßnahme 6), die Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in den Aufsichtsvorschriften (Maßnahme 8) und die Sondierung möglicher alternativer Bilanzierungsmethoden für langfristige Investment-Portfolios (eine Einzelmaßnahme im Rahmen von Maßnahme 9). Diese Maßnahmen umfassen Studien, Analysen, Konsultationen und Überlegungen zu möglichen Lösungen. Nähere Einzelheiten zu den einzelnen Maßnahmen sind Anhang III zu entnehmen.
53Die hochrangige Sachverständigengruppe für ein nachhaltiges Finanzwesen hat in ihrem Abschlussbericht darauf hingewiesen, dass der Internationale Rechnungslegungsstandard 983 (IFRS 9) nach Ansicht vieler Unternehmen negative Auswirkungen auf die langfristige Finanzierung von Beteiligungsinvestitionen hat. Im Aktionsplan verpflichtete sich die Kommission, bis Ende 2018 über die Auswirkungen des IFRS 9 auf langfristige Investitionen Bericht zu erstatten. Bislang hat die Kommission keinen solchen Bericht erstellt. Jede Änderung des IFRS 9 erfordert eine Entscheidung des IASB, das von der Europäischen Union unabhängig ist. Die Kommission hat dem IASB ihre Bedenken mitgeteilt. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt betrachtet die Kommission diese Frage jedoch nicht als dringend, da die Unternehmen, die potenziell am stärksten betroffen sind (d. h. Versicherungsunternehmen), die Möglichkeit haben, die Anwendung des IFRS 9 auf 2023 zu verschieben84.
Die finanzielle Unterstützung der EU für Investitionen beruht nicht auf kohärenten Nachhaltigkeitskriterien
54In diesem Abschnitt bewertet der Hof, ob der Aktionsplan dem Problem höherer Kosten und Risiken im Zusammenhang mit bestimmten nachhaltigen Investitionen und dem Mangel an verfügbaren nachhaltigen Projekten Rechnung trägt (siehe Ziffer 05). Außerdem untersuchte der Hof die Anwendung bewährter Verfahren für ein nachhaltiges Finanzwesen für den MFR 2014-2020 und den MFR 2021-2027 durch die EU. Dabei wurde Folgendes berücksichtigt: a) die Rolle der EIB bei der Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen und ökologischer Nachhaltigkeit; b) wie der EFSI die Regionen unterstützt hat, in denen nachhaltige Investitionen am dringendsten benötigt werden, und wie InvestEU sie unterstützen und abdecken soll; c) Regelungen für die Bewertung der Nachhaltigkeit von durch EU-Finanzhilfen geförderten Investitionen.
Die EIB spielt eine wichtige Rolle für ein nachhaltiges Finanzwesen
55Im Zuge seiner Überprüfung der EFSI-Förderung nachhaltiger Investitionen untersuchte der Hof die Rolle, die die EIB für ein nachhaltiges Finanzwesen spielt. In einem ersten Schritt untersuchte der Hof, ob die EIB nachhaltige Projekte zu günstigen Bedingungen finanziert. Anschließend überprüfte er, ob die EIB dazu beiträgt, die Risiken und Kosten von nachhaltigen Investitionen für andere Anleger zu senken. Schließlich befasste sich der Hof der Frage, wie die EIB die Anwendung der Grundsätze eines nachhaltigen Finanzwesens fördert.
Die EIB stellt Finanzierungen für Klimaschutzprojekte zu günstigen Bedingungen bereit
56Für den Zeitraum 2012-2020 gab die EIB an, dass Investitionen in Höhe von 670 Milliarden Euro in Projekte zum Klimaschutz und zur Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Unterstützung der Länder bei der Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels mit Finanzmitteln in Höhe von 197 Milliarden Euro gefördert wurden85. Ziel ist es, den Anteil der Finanzmittel für Klimaschutz und ökologische Nachhaltigkeit bis 2025 auf 50 % zu erhöhen, was dazu führen dürfte, dass für den Zeitraum 2021-2030 Mittel in Höhe von 292 Milliarden Euro bereitgestellt werden. Die EIB-Gruppe beabsichtigt, in diesem Zeitraum Investitionen in Klima- und Umweltschutz in Höhe von 1 Billion Euro zu fördern86 (Tabelle 2). Zu den geförderten Investitionen zählen Beiträge aus dem EFSI und InvestEU sowie die durch den Europäischen Investitionsfonds (EIF)87 bereitgestellten Finanzierungen für ökologische Nachhaltigkeit zusammen mit weiteren privaten und öffentlichen Kofinanzierungen der geförderten Projekte. Die EIB hat keine detailliertere Aufschlüsselung ihrer Prognosen nach Klima- und Umweltziel veröffentlicht. Was die aus dem EFSI unterstützten Finanzierungen anbelangt, hat die EIB Finanzierungen zu oftmals günstigeren Bedingungen (z. B. niedrigere Zinssätze oder längere Tilgungsräume) angeboten als ein Kreditnehmer auf dem Markt erhalten hätte.
Tabelle 2
EIB-Finanzierungen und geförderte Investitionen für Klima- und Umweltmaßnahmen
| Zeitraum | 2012-2020 | 2021-2030 (geschätzt) |
| EIB | ||
| Gesamtfinanzierung in dem Zeitraum | 599 | 630** |
| Finanzierung für Klima‑ und Umweltschutz | 197* | 292** |
| davon aus dem EFSI/InvestEU Klimaschutz | 19 | 23** |
| EIF | ||
| Gesamtfinanzierung in dem Zeitraum | 84 | 100** |
| Finanzierung für Klima‑ und Umweltschutz | Nicht verfolgt | 10** |
| EIB und EIF | ||
| Gesamtbetrag der geförderten Investitionen für Klima- und Umweltschutz (einschließlich des EFSI/InvestEU und anderer privater und öffentlicher Kofinanzierungen) | 670* | 1 000 |
* Eine Nachverfolgung und Berichterstattung erfolgte im Zeitraum 2012-2020 nur für Klimaschutzmaßnahmen, auf die in diesem Zeitraum 171 Milliarden Euro entfielen. Die Daten zum Gesamtbetrag für Klima- und Umweltschutzmaßnahmen umfassen geschätzte Volumen für den Umweltschutz, ohne dass ein formales Nachverfolgungssystem und Definitionen Anwendung fanden; diese werden ab 2021 angewandt.
** Schätzung des Europäischen Rechnungshofes unter Zugrundelegung derselben Zahlen, die für die Ziele in den Operativen Gesamtplänen 2021-2023 der EIB und des EIF verwendet wurden.
Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Angaben der EIB-Gruppe.
Die EIB kontrolliert die Einhaltung von Umwelt- und Sozialstandards
57Der Hof untersuchte die Verfahren der EIB zur Erfüllung der ökologischen und sozialen Sorgfaltspflicht (Due Diligence) für EFSI-Operationen, um zu bewerten, wie die EIB sicherstellt, dass die EFSI-Projekte nachhaltig sind. Der Hof prüfte die praktische Anwendung dieser Verfahren bei einer Auswahl von 12 EFSI-Projekten.
58Der Hof stellte fest, dass die EIB bei Investitionen mit erheblichen ökologischen und sozialen Auswirkungen die Einhaltung ihrer Umwelt- und Sozialstandards bewertet, die eine Vertragsbedingung für die Gewährung einer Finanzierung bilden88. Die EIB bewertet auch die Klimaresilienz von Projekten und kann Änderungen an einem Projekt verlangen, um das Risiko von Projekten gegenüber klimabedingten Risiken zu begrenzen (Ziffer 02).
59Bei der Überprüfung der Due-Diligence-Verfahren der EIB stellte der Hof fest, dass die EIB das Volumen der potenziellen Treibhausgasemissionen89 schätzt und einen „fiktiven CO2-Preis“ zugrunde legt, um die externen negativen Folgen der Emissionen in den Projektkosten zu berücksichtigen90. Dadurch verringert sich die Wirtschaftlichkeit von Projekten mit höheren Emissionen und sinken ihre Chancen auf eine Finanzierung durch die EIB.
60Bei den vom Hof untersuchten EFSI-Investitionen in Fonds gehörte die EIB häufig zur ersten Investorengruppe. Aufgrund ihrer soliden Due-Diligence-Verfahren kann die frühzeitige Beteiligung der EIB anderen potenziellen Investoren signalisieren, dass der Fonds wahrscheinlich in tragfähige und nachhaltige Projekte investiert. Dadurch können sich deren Due-Diligence-Kosten verringern und kann sich ihre Investition erhöhen.
61Was Transparenz und Offenlegung betrifft, berichtet die EIB nach Abschluss des Projekts über die Erfüllung der vertraglich festgelegten umweltbezogenen und sozialen Bedingungen des Projekts. Die EIB war nicht verpflichtet, auf der Ebene der Projekte, die den abgeschlossenen EFSI-Vorhaben zugrunde liegen, öffentlich über die tatsächlichen klima- und umweltbezogenen Ergebnisse Bericht zu erstatten. Da die EIB keine Liste der zugrunde liegenden Projekte veröffentlicht, die sie durch Investitionen in Fonds unterstützt, werden keine Informationen über die Klima- und Umweltleistung dieser Projekte offengelegt.
EIB fördert nachhaltiges Finanzwesen durch Dialog mit Investoren über die Anwendung der Nachhaltigkeitskriterien
62Schließlich fördert die EIB ein nachhaltiges Finanzwesen, indem sie andere öffentliche und private Investoren ermutigt, bewährte Verfahren für ein nachhaltiges Finanzwesen anzunehmen. Der Hof berichtete bereits über die positive Rolle der EIB bei der Entwicklung gemeinsamer Grundsätze für die Verfolgung von Klimaschutzfinanzierung91 und berücksichtigt hier ihre Rolle bei der Durchführung von Due-Diligence-Prüfungen in Bezug auf ökologische und soziale Aspekte.
63Der Hof stellte fest, dass die EIB bei der Anwendung der Nachhaltigkeitskriterien auf Projekte mit anderen Investoren, Unternehmen und einschlägigen Behörden zusammenarbeitet. Auf diese Weise fördert die EIB eine größere Akzeptanz von Klima- und Umweltstandards. Die EIB aktualisiert derzeit ihre Due-Diligence-Verfahren und hat ihre Methodik zur Verfolgung klimabezogener Ausgaben aktualisiert, um die Kriterien der EU-Taxonomie zu berücksichtigen92, was die Übernahme der EU-Taxonomie erleichtern dürfte.
Die EFSI-Förderung deckte nicht alle Gebiete ab, in denen nachhaltige Investitionen am dringendsten benötigt werden
Aus dem EFSI wurden nur wenige nachhaltige Investitionen in Mittel- und Osteuropa gefördert
64Der Hof analysierte den Beitrag des EFSI-Portfolios zu den Klimazielen im Zeitraum 2015-2020. Die Analyse des Hofes wurde dadurch eingeschränkt, dass die Informationen zur Verfolgung klimabezogener Ausgaben keine KMU-bezogenen Investitionen umfassen, welche 45 % des EFSI-Portfolios ausmachen (Abbildung 7). Dies liegt daran, dass die EFSI-Verordnung eine solche Überwachung und Berichterstattung nicht vorsah.
Abbildung 7
Anteil der Finanzierung aus dem EFSI für Klimaschutzmaßnahmen, die verfolgt und gemeldet werden
Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Daten der EIB.
Gemäß dem MFR 2021-2027 erstreckt sich die Verfolgung klimabezogener Ausgaben für das Programm „InvestEU“ auch auf KMU. Darüber hinaus können sich die Durchführungspartner von InvestEU auf die EU-Taxonomie stützen, um festzustellen, ob der Beitrag zu den Umweltzielen wesentlich ist. Außerdem führte die Kommission einschlägige zentrale Leistungsindikatoren zur Messung der Klima- und Umweltleistung nachhaltiger Infrastrukturprojekte ein, wie die jährliche Minderungen der Treibhausgasemissionen93. Dadurch verbessern sich die Informationen über den Beitrag von InvestEU zu Klima- und Umweltschutzmaßnahmen im Vergleich zum EFSI. Die Berichterstattungsvorschriften sehen jedoch nicht vor, dass die tatsächlichen Klima- und Umweltergebnisse der abgeschlossenen Vorhaben auf der Ebene der zugrunde liegenden Projekte veröffentlicht werden, und die Anwendung der EU-Taxonomiekriterien ist lediglich fakultativ, da die Durchführungspartner das Unionssystem für die Verfolgung von Klimamaßnahmen oder andere vereinbarte Methoden verwenden können.
66Der Hof stellte fest, dass im Zeitraum 2015-2020 durch die klimabezogenen Garantien des EFSI fast ausschließlich Investitionen zur Abschwächung des Klimawandels unterstützt wurden (Abbildung 8). Von den 19,4 Milliarden Euro für geförderte Investitionen in den Klimaschutz entfielen 32,4 % auf erneuerbare Energien, wobei diese hauptsächlich Solar- und Windkraftanlagen umfassten. Ein weiterer Anteil von 26,2 % entfiel auf die Finanzierung von Investitionen in Energieeffizienz, die in erster Linie Finanzmittel für die Gebäudesanierung und für Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung betrafen. Nur 3,5 % bezogen sich auf die Anpassung an den Klimawandel, was möglicherweise auf besondere Schwierigkeiten bei der Ausarbeitung bankfähiger Investitionen für die Anpassung an den Klimawandel zurückzuführen ist (Ziffer 05).
Abbildung 8
Finanzierung aus dem EFSI nach Kategorie der Klimaschutzmaßnahme
Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Daten der EIB.
2018 stellte die hochrangige Sachverständigengruppe fest, dass besondere Aufmerksamkeit darauf gerichtet werden sollte, Infrastrukturinvestitionen in den mittel- und osteuropäischen Ländern zu beschleunigen, da auf diese der größte Teil des Investitionsrückstands bei nachhaltiger Infrastruktur entfällt94. Der Hof stellte fest, dass die Beträge für Projekte des EFSI zur Unterstützung von Klimaschutzmaßnahmen bis 2020 in diesen Ländern nach wie vor gering waren (Abbildung 9). Insgesamt beliefen sich die Investitionen in den Klimaschutz im Zeitraum 2015-2020 in dieser Region auf 23 % der gesamten EFSI-Finanzierung gegenüber 52 % in West- und Nordeuropa und 37 % in Südeuropa. 2021 wurde in einem Bericht der EIB, der auf einer Analyse der nationalen Energie- und Klimapläne der Mitgliedstaaten beruhte, ein höherer Investitionsbedarf für Klimaschutzmaßnahmen in Mittel- und Osteuropa bestätigt95.
Abbildung 9
Klimaschutzfinanzierung im Rahmen des EFSI-Finanzierungsfensters „Infrastruktur und Innovation“, aufgeschlüsselt nach Jahren und geografischen Regionen der EU
Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Daten der EIB.
Da die Unterstützung im Rahmen von InvestEU, wie etwa die Unterstützung durch den EFSI, von Faktoren wie der Marktnachfrage und der Verfügbarkeit anderer Finanzierungsquellen abhängen wird, erfordert die Verbesserung der geografischen Abdeckung aktive Maßnahmen, um die Kapazität zur Entwicklung nachhaltiger Projekte in Sektoren und Gebieten, in denen sie fehlen, zu stärken.
Der EU fehlt ein proaktives Konzept zur Schaffung einer ausreichenden Pipeline von nachhaltigen Projekten
69Die hochrangige Sachverständigengruppe betonte 2018, dass Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich sind, um die Entwicklung einer Pipeline von nachhaltigen Projekten zu unterstützen, insbesondere in Mittel- und Osteuropa. Angesichts dessen wird die Einrichtung einer EU-Stelle – Nachhaltige Infrastruktur Europa (Sustainability Infrastructure Europe) – mit folgenden Aufgaben empfohlen:
- Ergänzung bestehender Beratungsdienste zur Entwicklung nachhaltiger Investitionsprojekte;
- Unterstützung von Projekten bei der Herstellung von Kontakten mit privaten Finanzinvestoren;
- Zusammenarbeit mit nationalen Förderbanken zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Entwicklung von Projektpipelines im Rahmen ihrer nationalen Energie- und Klimapläne96.
Im Aktionsplan (Maßnahme 3) verpflichtete sich die Kommission, die Kapazitäten für die Entwicklung nachhaltiger Infrastrukturprojekte zu stärken, aber keine separate Stelle zu schaffen, die für die geplanten Funktionen von Sustainable Infrastructure Europe zuständig ist.
71Die Kommission plant eine Stärkung der Beratungsdienste über die Einrichtung der InvestEU-Beratungsplattform. Für diese neue Plattform wird ein ähnliches Konzept wie für die europäische Plattform für Investitionsberatung (EIAH) genutzt, die 2015 zusammen mit dem EFSI eingerichtet wurde. Bei seiner Prüfung dieser Plattform im Jahr 2020 stellte der Hof fest, dass diese bis Ende 2018 10 % ihrer Beratungsaufträge in Sektoren von oberster Priorität wie Energie, Verkehr und Umweltschutz in Mittel- und Osteuropa ausgeführt hatte und sich 16 % der Aufträge auf den Klimaschutz bezogen97. Bis Ende März 2021 war die Zahl der Beratungsaufträge in Sektoren von oberster Priorität in Mittel- und Osteuropa gestiegen, und 33 % der Aufträge der EIAH betrafen Klimaschutzmaßnahmen. Die Kommission hat außerdem Maßnahmen ergriffen, um der Empfehlung des Hofes nachzukommen, die beratende Unterstützung stärker auf den ungedeckten Bedarf auszurichten.
72Das neue InvestEU-Portal bietet Projektträgern die Möglichkeit, Informationen über ihre Projekte auf der Website des InvestEU-Portals – einer Fortführung des von 2015 bis 2020 genutzten europäischen Investitionsvorhabenportals – zu veröffentlichen. Allerdings dient das Portal nicht dazu, Investoren aktiv zu diesen Projekten hinzuführen, und es soll weder eine Bewertung der Nachhaltigkeit der auf dem Portal veröffentlichten Projekte noch eine technische und finanzielle Bewertung dieser Projekte bereitstellen.
73Die nationalen Energie- und Klimapläne wurden unter anderem so konzipiert, dass sie den Aufbau einer Pipeline nachhaltiger Klima- und Energieprojekte unterstützen, indem für Investoren Klarheit über Umfang und Art der von den Mitgliedstaaten geplanten Investitionen geschaffen wird. Der Hof stellte jedoch fest, dass die in die Pläne integrierten Informationen über die erforderlichen Investitionen98 unvollständig und inkohärent waren (Anhang V) und große Unterschiede aufwiesen (Abbildung 10). Zwar hatte die Kommission den Mitgliedstaaten eine gewisse Unterstützung geboten, doch hatte sie keinen gemeinsamen Rahmen für die Mitgliedstaaten entwickelt, der von diesen bei der Bewertung ihres Bedarfs und der Ermittlung nachhaltiger Vorzeigeprojekte angewendet wird. Daher besteht die Gefahr, dass einige nationale Energie- und Klimapläne nicht zu einer Pipeline glaubwürdiger nachhaltiger Projekte in Sektoren und Gebieten beitragen werden, in denen diese derzeit fehlen.
Abbildung 10
In den nationalen Energie- und Klimaplänen der Mitgliedstaaten ermittelter Investitionsbedarf in den Bereichen Energie und Klima als Anteil ihres BIP
Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Daten der Europäischen Kommission und von Eurostat (nationales BIP für 2020).
Dem EU-Haushalt liegen keine kohärenten wissenschaftsbasierten Kriterien zugrunde, um erhebliche Beeinträchtigungen der Umwelt zu vermeiden
74Der Hof untersuchte, ob die Rechtvorschriften für den Zeitraum 2021-2027 zu den EU-Ausgabenprogrammen und der Aufbau- und Resilienzfazilität mit den Maßnahmen der Kommission für ein nachhaltiges Finanzwesen abgestimmt sind. Die EU-Taxonomie sowie auf ihr basierende Normen, Kennzeichen und Offenlegungsvorschriften sind zwar in erster Linie auf Finanzmarktteilnehmer ausgerichtet, sie können jedoch auch vom öffentlichen Sektor angewendet werden. Wie vorstehend dargelegt (siehe Ziffer 63), hat die EIB bereits beschlossen, die Kriterien der EU-Taxonomie auf ihre eigenen Tätigkeiten anzuwenden, zu denen auch die durch InvestEU unterstützten Maßnahmen gehören werden. Die Kommission verpflichtete sich, zu „prüfen, wie die EU-Taxonomie im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal über InvestEU hinaus vom öffentlichen Sektor genutzt werden kann“, und betonte, wie wichtig die Kohärenz zwischen dem privaten und öffentlichen Sektor ist99. Gemäß der Empfehlung der technischen Sachverständigengruppe sollte für den EU-Haushalt der Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ der EU-Taxonomie bei allen Investitionen beachtet werden100.
75Auch wenn die EU-Taxonomie nicht darauf ausgerichtet ist, die Finanzierung von nicht nachhaltigen Investitionen zu verhindern, können die Kriterien der EU-Taxonomie angewendet werden, um zu kontrollieren, ob eine Investition der Umwelt schadet. Der Hof untersuchte, ob bei den wichtigsten EU-Ausgabeprogrammen die Kriterien der EU-Taxonomie angewendet werden, um Umweltschäden in einer vergleichbaren Weise wie bei der EIB zu bewerten.
Der Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ wird nicht für alle EU-Ausgaben angewandt
76Der Hof stellte fest, dass die Anwendung des Grundsatzes „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ auf alle mit EU-Mitteln finanzierten Tätigkeiten nicht konsequent verbindlich vorgeschrieben ist. Dieser Grundsatz wurde in die Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen (die auf die Kohäsionsfonds Anwendung findet) und in die Verordnung zur Einrichtung einer Aufbau- und Resilienzfazilität aufgenommen. Zum Zeitpunkt der Prüfung des Hofes hatte die Kommission lediglich die relevanten Leitlinien zur Anwendung des Grundsatzes „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ im Rahmen der Verordnung zur Einrichtung einer Aufbau- und Resilienzfazilität101 veröffentlicht. Nach den Leitlinien dieser Verordnung ist die Verwendung der spezifischen EU-Taxonomiekriterien für die Anwendung dieses Grundsatzes jedoch nur fakultativ102. Im Falle der Gemeinsamen Agrarpolitik wurde der Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ nicht in die einschlägigen Rechtsvorschriften aufgenommen.
77Die Leitlinien für die Nachhaltigkeitsprüfung für InvestEU103 enthalten Empfehlungen dazu, wie festgestellt werden kann, ob die Projekte Auswirkungen auf Umwelt, Klima oder Gesellschaft haben. Diese Leitlinien wurden in Zusammenarbeit mit den Durchführungspartnern ausgearbeitet. Sie tragen dem Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ und den damit verbundenen Kriterien Rechnung. Der Hof ermittelte keine Anforderungen in anderen EU-Ausgabenprogrammen, nach denen einzelne Investitionsprojekte anhand sozialer und ökologischer Standards zu bewerten sind, die mit den von der EIB und im Rahmen von InvestEU angewandten vergleichbar wären. Dies bedeutet, dass möglicherweise nicht ausreichend strenge oder voneinander abweichende Kriterien herangezogen werden, um die ökologische und soziale Nachhaltigkeit derselben Tätigkeiten zu bestimmen, die im Rahmen verschiedener EU-Programme finanziert werden.
78Des Weiteren stellte der Hof fest, dass bestimmte EU-Ausgabenprogramme die Finanzierung von umweltschädlichen Tätigkeiten zulassen. Beispielsweise sind im Rahmen der Kohäsionspolitik begrenzte Investitionen in die Erdgasinfrastruktur in manchen Mitgliedstaaten zulässig104. Im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität können die Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen auch Investitionen in fossile Brennstoffe fördern, wenn eine Umstellung von CO2-intensiven Energiequellen zu einer hohen und schnellen Reduktion der Treibhausgasemissionen führt105. Wie der Europäische Rechnungshof anmerkte, besteht die Gefahr, dass Investitionen in fossile Brennstoffe zu „verlorenen Vermögenswerten“ werden106. Im Gegensatz dazu beschloss die EIB, die Finanzierung von Infrastruktur- und Stromerzeugungsprojekten mit konventionellen fossilen Brennstoffen, einschließlich Erdgas, ab Anfang 2022 schrittweise einzustellen107.
Die Verfahren für die Verfolgung des Beitrags aus dem EU-Haushalt zu den Klimazielen sind nicht so stringent und wissenschaftsbasiert wie die Kriterien der EU-Taxonomie
79Anders als die EIB bewertet die EU zwar nicht, inwieweit einzelne Projekte zum Erreichen der Klimaziele beitragen, die Kommission verfolgt jedoch die Ausgaben des EU-Haushalts, die für Klimaschutzmaßnahmen gebunden sind („Verfolgung klimabezogener Ausgaben“). Zu diesem Zweck wendet die Kommission auf Haushaltsausgaben, die sie als wesentlichen Beitrag für Klimaschutzmaßnahmen bewertet, einen Koeffizienten von 100 %, auf Ausgaben, die einen moderaten Beitrag leisten, einen Koeffizienten von 40 % und auf Ausgaben, deren Beitrag unbedeutend ist, einen Koeffizienten von 0 % an 108. Der Hof wies in früheren Berichten darauf hin, dass diese Methode dazu führen kann, dass der Beitrag zum Klimaschutz zu hoch angesetzt wird. Insbesondere kritisierte er die Methodik im Hinblick auf die zu umfassende Anwendung des Koeffizienten von 100 %109 und die fehlende Berichterstattung über die tatsächlichen Ausgaben und Ergebnisse. Des Weiteren stellte der Hof fest, dass die Kommission bei einigen der geförderten Tätigkeiten die negativen Auswirkungen auf den Klimawandel nicht berücksichtigt110.
80Im Rahmen des für den Zeitraum 2021-2027 eingeführten Systems müssen Tätigkeiten, die im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität oder der Fonds der Kohäsionspolitik gefördert werden, in einigen Fällen auf den Kriterien der EU-Taxonomie beruhende Schwellenwerte einhalten, um mit einem Koeffizienten von 100 % für den Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen ausgewiesen zu werden111. Die Kommission wird jedoch weiterhin den Koeffizienten von 40 % für Tätigkeiten anwenden, die die Kriterien der EU-Taxonomie nicht erfüllen. Der Hof stellte fest, dass die Kriterien der EU-Taxonomie beim Ansatz des EU-Haushalts zur Verfolgung von Ausgaben für Klimaschutzmaßnahmen auch in anderen Bereichen nicht angewandt werden (Kasten 5). Da die EU-Taxonomie nicht einheitlich angewandt wird, besteht das Risiko, dass die für Klimamaßnahmen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität aufgenommenen Mittel nicht den auf der EU-Taxonomie basierenden Kriterien entsprechen, die für den EU-Standard für grüne Anleihen gelten werden.
Kasten 5
Die EU-Taxonomie beinhaltet strengere Kriterien dafür, was als Beitrag zum Klimaschutz in der Landwirtschaft gilt, als das System zur Ausgabenverfolgung im EU-Haushalt
Die technische Sachverständigengruppe schlug Kriterien der EU-Taxonomie für zwei Bereiche in der Landwirtschaft vor: Pflanzenanbau und Viehwirtschaft. Die Sachverständigen legten zwei Grundsätze fest, die erfüllt sein müssen, damit davon ausgegangen wird, dass die Tätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leistet:
- Nachweis, dass durch die Erzeugung und die entsprechenden Verfahren Treibhausgasemissionen in wesentlichem Umfang vermieden oder reduziert werden, und
- Aufrechterhaltung bestehender Senken und Erhöhung der Sequestrierung von Treibhausgas112.
Diese Kriterien werden bei der Feststellung, ob Agrarausgaben zum Klimaschutz beitragen, nicht angewandt.
Zum Zeitpunkt der Prüfung des Hofes beschloss die Kommission, die Kriterien für landwirtschaftliche Tätigkeiten vorläufig aus der Delegierten Verordnung zur Taxonomie zu streichen, um eine größere Kohärenz der verschiedenen Instrumente zum Erreichen der Umwelt- und Klimaschutzziele des Grünen Deals zu erzielen113. Gleichzeitig wurde jede weitere Änderung der Verfolgung klimabezogener Ausgaben im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik von den gesetzgebenden Organen bis nach dem 31. Dezember 2025 verschoben.
Der Hof stellte fest, dass die EU-Unterstützung für Investitionen besser auf die Grundsätze eines nachhaltigen Finanzwesens abgestimmt werden muss. Bei der Vergabe von Finanzhilfen geht die EU nicht mit gutem Beispiel voran, indem sie die Nachhaltigkeitskriterien und den Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ gemäß ihrer Taxonomie anwendet. Die Anwendung der Kriterien der EU-Taxonomie bei der Vergabe von Finanzhilfen und/oder der Verfolgung von Ausgaben würde zu genaueren, vergleichbaren und wissenschaftsbasierten Daten für die Verfolgung klimabezogener Ausgaben führen. Durch die Anwendung der EU-Taxonomie auf den EU-Haushalt könnte die EU zudem mit gutem Beispiel vorangehen und die Kohärenz mit dem Ziel des Aktionsplans, ein nachhaltiges Finanzwesen im privaten Sektor zu fördern, sicherstellen.
Schlussfolgerungen und Empfehlungen
82Der Hof gelangt zu dem Schluss, dass weitere Maßnahmen der EU erforderlich sind, um private und öffentliche Finanzmittel in nachhaltige Investitionen umzulenken. Die Maßnahmen des Aktionsplans müssen von Maßnahmen ergänzt und begleitet werden, die eine bessere Berücksichtigung der umweltbezogenen und sozialen Kosten nicht nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten ermöglichen. Darüber hinaus muss die EU kohärente Kriterien zur Bestimmung der Nachhaltigkeit der von ihr unterstützten Investitionen anwenden und ihre Bemühungen um die Schaffung nachhaltiger Investitionsmöglichkeiten gezielter ausrichten.
83Der Hof stellte fest, dass sieben der zehn im Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen auf den zentralen Aspekt einer Verbesserung der Transparenz bezüglich nachhaltiger Tätigkeiten und Finanzprodukte abzielten. Nur eine Maßnahme war darauf ausgerichtet, den zentralen Aspekten einer Reduzierung des Risikos und der Kosten nachhaltiger Investitionen und der Förderung der Entwicklung nachhaltiger Projekte Rechnung zu tragen. Der Aktionsplan wurde nicht von ausreichenden Maßnahmen begleitet, um die umweltbezogenen Kosten nicht nachhaltiger Tätigkeiten zu berücksichtigen (Ziffern 15-22).
84Bei zahlreichen Maßnahmen des Aktionsplans traten Verzögerungen auf, und es sind weitere Schritte zu ihrer Umsetzung erforderlich. Die Kommission konzentrierte sich auf die Ausarbeitung der EU-Taxonomie, durch die geklärt werden könnte, welche Tätigkeiten nachhaltig sind, und die eine Grundlage für die Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen durch den privaten und öffentlichen Sektor bietet. Das Inkrafttreten der EU-Taxonomie hat sich erheblich verzögert, wodurch sich auch die übrigen Maßnahmen, die auf ihr basieren, verzögern, wie etwa die Kennzeichnung von Finanzprodukten und die Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen. Nach Auffassung des Hofes könnte die EU-Taxonomie bei ihrem Inkrafttreten ein gutes wissenschaftsbasiertes Instrument für Investoren sein, die Investitionsmöglichkeiten ausloten wollen, sowie für Unternehmen, die ihre Wirtschaftstätigkeiten auf die Nachhaltigkeitsziele ausrichten möchten (Ziffer 27-36).
85Die Wirksamkeit der EU-Taxonomie und der Kennzeichnungskonzepte wird in hohem Maße von ihrer freiwilligen Nutzung abhängen sowie davon, ob ihre Glaubwürdigkeit durch eine angemessene Überprüfung gestärkt wird. Dies kann sich angesichts der Zahl und Komplexität der Kriterien der EU-Taxonomie als Herausforderung erweisen. Außerdem wird bis zur vollständigen Anwendbarkeit der neuen EU-Offenlegungspflichten unklar sein, in welchem Umfang der private Sektor Nachhaltigkeitsrisiken ausgesetzt ist, und welche Auswirkungen Unternehmen auf die Umwelt und die Gesellschaft haben. Der Hof ist der Auffassung, dass die Kommission noch nicht ausreichend geklärt hat, wie die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die von den Finanzmarktteilnehmern veröffentlichten Nachhaltigkeitsinformationen überprüfen müssen, und die vorgeschlagenen Regelungen für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung der Unternehmen müssen noch vom Gesetzgeber genehmigt werden. Des Weiteren befinden sich die Maßnahmen zur Begünstigung langfristiger Investitionen noch in der Vorbereitungsphase, und es wurden noch keine Legislativvorschläge vorgelegt (Ziffern 37-53).
Empfehlung 1 – Die Maßnahmen des Aktionsplans abschließen und die Bestimmungen zu Einhaltung und Prüfung präzisierenDer Hof empfiehlt der Kommission,
- die verzögerten Elemente der Regulierungsmaßnahmen des Aktionsplans, insbesondere die EU-Taxonomie, abzuschließen und die vorbereitenden Maßnahmen im Bereich Unternehmensführung weiterzuverfolgen;
- die Regelungen für die Überprüfung der behaupteten Angleichung der den Finanzprodukten zugrunde liegenden Investitionen an die EU-Taxonomie zu präzisieren;
- die Rolle der Prüfer und der Aufsichtsbehörden bei der Überprüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen durch Unternehmen sowie der von Finanzmarktteilnehmern offengelegten Informationen zu präzisieren.
Zeitrahmen: bis Ende 2022 (a) (b) (c).
86Wie die hochrangige Sachverständigengruppe festgestellt hat, werden die Maßnahmen der Kommission zur Umlenkung privater Finanzmittel in nachhaltige Investitionen nur wirksam sein, wenn negative ökologische und soziale Nebenwirkungen im Preis der Wirtschaftstätigkeiten berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang weist der Hof darauf hin, dass die Kommission mit der Arbeit an Vorschlägen für eine Überarbeitung des Emissionshandelssystems der Europäischen Union und der Lastenteilungsverordnung begonnen hat, die die bestehenden Emissionsreduktionsmaßnahmen in der EU einschließen (Ziffern 22-26).
Empfehlung 2 – Durch die Preisgestaltung für Treibhausgasemissionen einen stärkeren Beitrag zu einem nachhaltigen Finanzwesen leistenUm den umweltbezogenen und sozialen Kosten nicht nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten besser Rechnung zu tragen und ein nachhaltiges Finanzwesen attraktiver zu machen, empfiehlt der Hof der Kommission, zusätzliche Maßnahmen festzulegen, um sicherzustellen, dass die Bepreisung von Treibhausgasemissionen deren Umweltkosten besser widerspiegelt.
Zeitrahmen: bis Ende 2022.
87Die finanzielle Unterstützung der EU für Investitionen beruht nicht auf kohärenten Nachhaltigkeitsstandards. Die EIB spielt eine wichtige Rolle bei der Bereitstellung von Finanzmitteln für nachhaltige Projekte zu günstigen Bedingungen sowie bei der Bewertung der Einhaltung von Umwelt- und Sozialstandards. Außerdem fördert sie ein nachhaltiges Finanzwesen durch einen Dialog mit Investoren über die Anwendung der Nachhaltigkeitskriterien. Die Nachfrage nach EFSI-Mitteln reicht jedoch nicht aus, um alle Sektoren und geografischen Gebiete abzudecken, die nachhaltige Investitionen benötigen. Im Vergleich zu anderen geografischen Gebieten wurden in den Ländern Mittel- und Osteuropas weniger EFSI-Mittel für den Klimaschutz bereitgestellt, und Investitionen für die Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels machen nur einen kleinen Teil der EFSI-Förderung aus. Der Hof stellte ferner fest, dass die Berichterstattungsvorschriften für InvestEU die tatsächlichen Klima- und Umweltergebnisse der den Finanzvorgängen zugrunde liegenden Projekte nicht umfassen und eine Offenlegung der Beträge der im Rahmen von InvestEU gewährten Finanzierungen, die gemäß den EU-Taxonomiekriterien verfolgt werden, nicht vorsehen (Ziffern 55-67).
Empfehlung 3 – Über klima- und umweltbezogene Ergebnisse von InvestEU Bericht erstattenUm die Transparenz der Investitionen und Ergebnisse von InvestEU zu erhöhen, empfiehlt der Hof der Kommission,
- offenzulegen, in welchem Umfang InvestEU-Finanzierungen auf der Grundlage der EU-Taxonomie verfolgt werden;
- über die klimabezogenen Ergebnisse einschlägiger abgeschlossener Finanzvorgänge, z. B. die tatsächliche Reduktion der Treibhausgasemissionen, Bericht zu erstatten.
Zeitrahmen: ab Ende 2022.
88Darüber hinaus stellte der Hof fest, dass der EU ein proaktives Konzept zur Schaffung einer ausreichenden Pipeline an nachhaltigen Projekten fehlt. In einem früheren Bericht wies der Hof darauf hin, dass die europäische Plattform für Investitionsberatung (EIAH) wenige Beratungsaufträge in vorrangigen Sektoren, wie z. B. Energie und Verkehr, in Mittel- und Osteuropa ausgeführt hat. Der Hof stellt fest, dass in der Folge Fortschritte bei der Konzentration der Beratungsunterstützung auf diese Gebiete sowie bei der Entwicklung von Projekten erzielt wurden, die für eine Unterstützung im Rahmen der InvestEU-Garantie in Frage kommen. Allerdings gibt es auf EU-Ebene keinen Dienst, der Investoren direkt zu Projekten hinführt, und das Potenzial der nationalen Energie- und Klimapläne zur Schaffung nachhaltiger Projekte wird nicht ausreichend ausgeschöpft (Ziffern 69-73).
Empfehlung 4 – Schaffung einer Pipeline von nachhaltigen ProjektenDer Hof empfiehlt der Kommission,
- dafür zu sorgen, dass die Beratungsleistungen vorrangig auf Gebiete und Sektoren ausgerichtet sind, in denen ein erheblicher Bedarf an nachhaltigen Investitionen besteht, aber die Fähigkeit, die notwendigen Projekte zu entwickeln, einschließlich der Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels, gering ist;
- im Hinblick auf die bevorstehende Aktualisierung der nationalen Energie- und Klimapläne die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die Vollständigkeit und Kohärenz der in ihren Entwürfen der aktualisierten Pläne enthaltenen Informationen über den Investitionsbedarf in den verschiedenen Sektoren und Gebieten, einschließlich der Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels, zu erhöhen.
Zeitrahmen: bis Ende 2023.
89Die Regelungen für die Bewertung der Nachhaltigkeit der EU-Ausgaben stehen nicht vollständig im Einklang mit den bewährten Verfahren für ein nachhaltiges Finanzwesen in Bezug auf die Anwendung des Grundsatzes „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ und wissenschaftlich fundierter umweltbezogener und sozialer Kriterien, wie sie für die EU-Taxonomie entwickelt wurden. Der Hof stellte fest, dass die Anwendung des Grundsatzes „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ auf alle mit EU-Mitteln finanzierten Tätigkeiten nicht konsequent verbindlich vorgeschrieben ist. Ein solcher Grundsatz wurde zwar für die Fonds eingeführt, die unter die Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen und die Verordnung zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität fallen, doch wurde er beispielsweise nicht in die einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinsamen Agrarpolitik aufgenommen. Die Kommission hat lediglich Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität herausgegeben. Die Anwendung der EU-Taxonomie-Kriterien zur Umsetzung des Grundsatzes im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität ist jedoch fakultativ. Der Hof ermittelte in anderen EU-Ausgabenprogrammen als InvestEU keine Anforderungen für die Bewertung einzelner Investitionen anhand sozialer und ökologischer Standards, die mit denen der EIB vergleichbar wären. Dies bedeutet, dass möglicherweise nicht ausreichend strenge oder voneinander abweichende Kriterien herangezogen werden, um die ökologische und soziale Nachhaltigkeit derselben Tätigkeiten zu bestimmen, die im Rahmen verschiedener EU-Programme finanziert werden (Ziffern 74-78).
90Die Verfahren zur Verfolgung des Beitrags aus dem EU-Haushalt zu den Klimazielen sind nicht so stringent und wissenschaftsbasiert wie die Kriterien der EU-Taxonomie, zu deren Anwendung sich die EIB verpflichtet hat. Indem die EU-Taxonomie nicht auf den EU-Haushalt angewendet wird, riskiert die EU, ihre eigenen Bemühungen zur Förderung eines nachhaltigen Finanzwesens im privaten Sektor zu untergraben. Des Weiteren besteht dadurch das Risiko, dass der Beitrag aus dem EU-Haushalt für Klimaschutzmaßnahmen zu hoch angesetzt und nicht mit den Zahlen der EIB und von InvestEU in Bezug auf die Verfolgung klimabezogener Ausgaben vergleichbar ist. Schließlich setzt sich die EU dem Risiko aus, dass die für Klimaschutzmaßnahmen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität aufgenommenen Mittel nicht den auf der EU-Taxonomie basierenden Kriterien entsprechen, die für den EU-Standard für grüne Anleihen gelten werden. Dies könnte sich auch auf die Bereitschaft des Finanzmarkts auswirken, grüne Anleihen zu erwerben und die Aufbau- und Resilienzfazilität zu finanzieren (Ziffern 79-81).
Empfehlung 5 – Den Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ und die Kriterien der EU-Taxonomie konsequent auf den gesamten EU-Haushalt anzuwendenDer Hof empfiehlt der Kommission,
- den Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ auf den gesamten EU-Haushalt anzuwenden;
- diesen Grundsatz in den Vorschlag zur Überarbeitung der Haushaltsordnung aufzunehmen;
- die EU-Taxonomiekriterien vollständig in das Unionssystem für die Verfolgung von Klimamaßnahmen aufzunehmen, sobald sie vorliegen;
- die derzeit veröffentlichten Informationen über den Beitrag des EU-Haushalts zum Klimaschutz zu ergänzen, indem sie die klimabezogenen EU-Ausgaben offenlegt, die von der Anwendung eines Koeffizienten von 100 % gemäß den EU-Taxonomiekriterien betroffen sind.
Zeitrahmen: nach der Annahme der delegierten Rechtsakte zur EU-Taxonomie (2022).
91Schließlich hat die Kommission erst im Juli 2021 über die Umsetzung des Aktionsplans Bericht erstattet. Sie hatte auch keine Leistungsindikatoren entwickelt, die sich auf die Ziele des Aktionsplans beziehen. Ohne entsprechende Indikatoren wird es nicht möglich sein, die Fortschritte zu überwachen und die Ergebnisse bei der Umlenkung von Finanzmitteln in nachhaltige Investitionen zu bewerten (Ziffern 27-29).
Empfehlung 6 – Den Aktionsplan für ein nachhaltiges Finanzwesen und eine künftige Strategie überwachen und darüber Bericht erstattenDer Hof empfiehlt der Kommission,
- gemeinsame Leistungsindikatoren zu entwickeln, die eine bessere Überwachung der Fortschritte ermöglichen;
- über die Umsetzung des Aktionsplans und eine etwaige neue Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen Bericht zu erstatten.
Zeitrahmen: bis Ende 2023.
Dieser Bericht wurde von Kammer V unter Vorsitz von Herrn Tony Murphy, Mitglied des Rechnungshofs, am 20. Juli 2021 in Luxemburg angenommen.
Für den Rechnungshof
Klaus-Heiner LEHNE
Präsident
Anhänge
Anhang I – Anwendungsbereich der wichtigsten Empfehlungen der hochrangigen Sachverständigengruppe im Aktionsplan
| Wichtigste Empfehlungen der hochrangigen Sachverständigengruppe | Relevante Teile des Aktionsplans | |
| 1 | Erarbeitung und Aufrechterhaltung einer gemeinsamen Nachhaltigkeitstaxonomie auf EU-Ebene | Maßnahme 1: Einführung eines EU-Klassifikationssystems für nachhaltige Tätigkeiten |
| 2 | Klärung der Pflichten von Investoren zur besseren Berücksichtigung eines langfristigen Zeithorizonts und von Nachhaltigkeitspräferenzen |
Maßnahme 4: Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in der Finanzberatung Maßnahme 7: Klärung der Pflichten institutioneller Anleger und Vermögensverwalter |
| 3 | Erweiterung der Offenlegungsvorschriften, um Nachhaltigkeitsrisiken vollständig transparent zu machen, beginnend mit dem Klimawandel |
Maßnahme 7: Klärung der Pflichten institutioneller Anleger und Vermögensverwalter Maßnahme 9: Stärkung der Vorschriften zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen und zur Rechnungslegung |
| 4 | Schlüsselelemente einer Strategie für Privatanleger zu einem nachhaltigen Finanzwesen: Anlageberatung, EU-Umweltzeichen und Mindeststandards für sozial verantwortliche Anlagen |
Maßnahme 2: Normen und Kennzeichen für umweltfreundliche Finanzprodukte Maßnahme 4: Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in der Finanzberatung |
| 5 | Erarbeitung und Einführung offizieller europäischer Nachhaltigkeitsnormen und-kennzeichen, beginnend mit grünen Anleihen | Maßnahme 2: Normen und Kennzeichen für umweltfreundliche Finanzprodukte |
| 6 | Einrichtung von „Nachhaltige Infrastruktur Europa“ | Keine relevante Maßnahme im Aktionsplan |
| 7 | Governance und Führung (bessere Abstimmung der Unternehmenskultur auf eine langfristige Perspektive) | Maßnahme 10: Förderung einer nachhaltigen Unternehmensführung und Abbau von kurzfristigem Denken auf den Kapitalmärkten |
| 8 | Einbeziehung von Nachhaltigkeit in das Aufsichtsmandat der Europäischen Aufsichtsbehörden und Verlängerung des Horizonts der Risikoüberwachung |
Maßnahme 4: Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in der Finanzberatung Maßnahme 8: Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in den Aufsichtsvorschriften |
Anhang II – Umsetzung und Ergebnis der im EU-Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen
Umsetzung und Ergebnis der im „Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ der EU vorgesehenen Maßnahmen bis Juli 2021
| Maßnahme | Nr. | Im Aktionsplan vorgesehenes Ergebnis | Umsetzung geplant/erfolgt (Stand hinzufügen) | Stand | Erwartetes Endergebnis | Art der Anwendung | ||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Ziel 1: Neuausrichtung der Kapitalflüsse hin zu nachhaltigen Investitionen | ||||||||||||||||||||
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Maßnahme 1 EU-Taxonomie |
1. | Übermittlung eines Legislativvorschlags der Kommission zur Schaffung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen an die Rechtsetzungsbehörde | 2. Quartal 2018/2. Quartal 2018 | ![]() |
Verordnung über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (Taxonomie-Verordnung) | ![]() |
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| 2. | Technischer Bericht der technischen Sachverständigengruppe für die EU-Taxonomie zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an seine Folgen | 1. Quartal 2019/2. Quartal 2020 | ![]() |
EU-Taxonomie zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an seine Folgen | ![]() |
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| 3. | Technischer Bericht der technischen Sachverständigengruppe zu den vier übrigen Umweltmaßnahmen (Aufgabe wurde nunmehr von der Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen übernommen) | 2. Quartal 2019/? | ![]() |
EU-Taxonomie zu Wasser, Abfall, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und Biodiversität | ![]() |
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Maßnahme 2 Normen und Kennzeichen |
4. | Bericht der technischen Sachverständigengruppe über einen EU-Standard für grüne Anleihen | 2. Quartal 2019/1. Quartal 2020 | ![]() |
EU-Standard für grüne Anleihen | ![]() |
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| 5. | Delegierter Rechtsakt der Kommission über einen Prospekt für die Emission grüner Anleihen | 2. Quartal 2019/? | ![]() |
Standardisierter Inhalt eines Prospekts für grüne Anleihen | ![]() |
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| 6. | Entwurf eines technischen Berichts der Gemeinsamen Forschungsstelle zum EU-Umweltzeichen für Finanzprodukte | ?/4. Quartal 2019 | ![]() |
Einführung eines freiwilligen EU-weiten Kennzeichnungssystems für Finanzprodukte | ![]() |
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Maßnahme 3 Förderung nachhaltiger Investitionen |
7. | Verbesserung der Effizienz und Wirkung von Instrumenten zur Förderung nachhaltiger Investitionen | Wiederkehrende Maßnahme | ![]() |
Verbesserte Effizienz und Wirkung der verschiedenen EU-Instrumente, einschließlich gestärkter Beratungskapazitäten für die Erarbeitung nachhaltiger Projekte | |||||||||||||||
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Maßnahme 4 Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in der Finanzberatung |
8. | Vorschlag der Kommission für einen delegierten Rechtsakt zur MiFID II und IDD | 2. Quartal 2018/4. Quartal 2020 | ![]() |
Wertpapierfirmen und Versicherungsvertreiber bieten geeignete Produkte an, um den Anforderungen ihrer Kunden mit Blick auf Nachhaltigkeitspräferenzen zu entsprechen. Verpflichtende Bewertung dieser Präferenzen der Kunden bei der Erbringung einer Beratungsleistung zu Versicherungsanlageprodukten | ![]() |
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| 9. | Die ESMA nimmt Nachhaltigkeitspräferenzen in ihre Leitlinien zur Eignungsbeurteilung auf | 4. Quartal 2018/4. Quartal 2020 | ![]() |
Leitlinien der ESMA für Anlageberater und Portfoliomanager zu bewährten Verfahren für die Einholung von Informationen über die Präferenzen des Kunden bezüglich Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren | ![]() |
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Maßnahme 5 Entwicklung von Nachhaltigkeits-benchmarks |
10. | Delegierte Rechtsakte der Kommission zur Berücksichtigung der Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren in der Referenzwert-Methodik | 2. Quartal 2018/3. Quartal 2020 | ![]() |
Verordnung, nach der Unternehmen finanzielle Referenzwerte veröffentlichen müssen, um zu erklären, wie ESG-Kriterien in der Referenzwert-Methodik wiedergegeben werden | ![]() |
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| 11. | Schaffung von zwei neuen Arten von klimabezogenen Referenzwerten | 2. Quartal 2018/2. Quartal 2018 | ![]() |
Referenzwert für den klimabedingten Wandel (CTB) Paris-abgestimmter EU-Referenzwert (PAB) |
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| 12. | Bericht der technischen Sachverständigengruppe über Referenzwerte | 2. Quartal 2019/3. Quartal 2019 | ![]() |
Empfehlungen zu ESG-Offenlegungspflichten und technischen Mindestanforderungen für den EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel und den Paris-abgestimmten EU-Referenzwert | ![]() |
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| Ziel 2: Einbettung der Nachhaltigkeit in das Risikomanagement im Finanzwesen | ||||||||||||||||||||
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Maßnahme 6 Bessere Berücksichtigung von Nachhaltigkeit bei Ratings und Marktanalysen |
13. | Fortschrittsbericht der Kommission über Maßnahmen betreffend Ratingagenturen | 3. Quartal 2019/? | ![]() |
Stellungnahme zu den erforderlichen Maßnahmen für eine Verbesserung der Transparenz und eine bessere Berücksichtigung der Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren bei den von Ratingagenturen veröffentlichten Ratings | ![]() |
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| 14. | Bewertung der derzeitigen Praxis auf dem Ratingmarkt durch die ESMA; Leitlinien der ESMA zur Offenlegung von ESG-Informationen für Ratingagenturen | 2. Quartal 2019/2. Quartal 2019 | ![]() |
Leitlinien der ESMA zu den für Ratings geltenden Offenlegungspflichten und Berücksichtigung dieser Leitlinien bei der Aufsichtstätigkeit der ESMA | ![]() |
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| 15. | Studie über Nachhaltigkeitsratings und -analysen | 2. Quartal 2019/4. Quartal 2020 | ![]() |
Studie über Nachhaltigkeitsratings und -analysen | ![]() |
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Maßnahme 7 Pflichten der Anleger |
16. | Legislativvorschlag der Kommission für die Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor | 2. Quartal 2018/4. Quartal 2020 | ![]() |
Änderungen der MiFID II, UCITS, AIFMD, IDD und des Solvabilität II-Rahmens: Klärung, wie Vermögensverwalter, Versicherungsgesellschaften und Anlageberater Nachhaltigkeitsrisiken in ihre bestehenden organisatorischen und operativen Verfahren integrieren sollten. | ![]() |
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Maßnahme 8 Aufsichts-vorschriften |
17. | Einbeziehung von Klimarisiken in die Risikomanagementstrategien von Instituten und mögliche Kalibrierung der Eigenkapitalanforderungen für Banken zur Berücksichtigung der Finanzstabilität und Nachhaltigkeitskriterien der EU-Taxonomie | 4. Quartal 2019/2. Quartal 2019 | ![]() |
Einbeziehung von Klimarisiken in die Risikomanagementstrategien von Instituten und mögliche Kalibrierung der Eigenkapitalanforderungen für Banken zur Berücksichtigung der Finanzstabilität und Nachhaltigkeitskriterien der EU-Taxonomie | ![]() |
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| 18. | Bewertung der EIOPA zur Frage, wie Emittenten durch ihre Tätigkeiten zur Ermittlung, Messung und Bewältigung von Risiken in Zusammenhang mit dem Klimawandel beitragen können | 3. Quartal 2019/3. Quartal 2019 | ![]() |
Stellungnahme der EIOPA zur Frage, wie Versicherer durch ihre Anlage- und Versicherungstätigkeiten zur Ermittlung, Messung und Bewältigung von Risiken in Zusammenhang mit dem Klimawandel beitragen können | ![]() |
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| Ziel 3: Förderung der Transparenz und Langfristigkeit in der Finanz- und Wirtschaftstätigkeit | ||||||||||||||||||||
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Maßnahme 9 Offenlegung von Nachhaltigkeits-informationen |
19. | Schlussfolgerungen der Kommission zur Eignungsprüfung in Bezug auf die Berichterstattung von Unternehmen | 2. Quartal 2019/2. Quartal 2021 | ![]() |
Die Schlussfolgerungen zur Eignungsprüfung sollten in den Vorschlag der Kommission zur Überarbeitung der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen (NFRD) einfließen. | ![]() |
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| 20. | Überarbeitung der Leitlinien für nichtfinanzielle Informationen im Hinblick auf klimabezogene Angaben von großen Unternehmen von öffentlichem Interesse (über 500 Mitarbeiter) | 2. Quartal 2019/2. Quartal 2019 | ![]() |
Ergänzung der NFRD: Leitlinien zur Integration klimabezogener Informationen in andere finanzielle und nichtfinanzielle Informationen | ![]() |
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| 21. |
Vorschlag, nach dem Vermögensverwalter und institutionelle Anleger offenlegen müssen, wie sie Nachhaltigkeitsfaktoren in ihrem Anlageentscheidungsprozess berücksichtigen |
2. Quartal 2018/2. Quartal 2018 | ![]() |
Neue Transparenzanforderungen für Vermögensverwalter und institutionelle Anleger bezüglich folgender Aspekte: – Integration von Nachhaltigkeitsrisiken in die Anlageentscheidung; – Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Anlageentscheidungen auf Nachhaltigkeitsaspekte; – Informationen, wie die Vergütungspolitik mit der Integration von Nachhaltigkeitskriterien in Einklang steht; |
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| 22. | Einrichtung eines European Corporate Reporting Lab (ECRL) als Teil der EFRAG | 3. Quartal 2018/3. Quartal 2018 | ![]() |
Das ECRL sollte Anreize für Innovationen im Bereich der Unternehmensberichterstattung schaffen und den Dialog zwischen berichtenden Unternehmen, Nutzern und anderen einschlägigen Interessenträgern fördern. | ![]() |
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| 23. | Systematisches Ersuchen der Kommission an die EFRAG, die Auswirkungen neuer IFRS auf nachhaltige Investitionen zu bewerten | Wiederkehrende Maßnahme | ![]() |
2019 informierte der Vorsitz des IASB, dass die IFRS-Stiftung nicht für die Aufnahme von Arbeiten im Bereich Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgerüstet sei und sich auf den Bedarf an Finanzinformationen von Anlegern konzentrieren solle. Der IASB beschloss, Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit bei der Erarbeitung der IFRS nicht zu berücksichtigen. | ![]() |
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| 24. | Die Kommission fordert die EFRAG auf, solide alternative Bilanzierungsmethoden zur Bewertung des beizulegenden Zeitwerts für langfristige Investment-Portfolios von Eigenkapitalinstrumenten und eigenkapitalähnlichen Instrumenten zu prüfen | 2. Quartal 2018/1. Quartal 2020 | ![]() |
Nach Eingang der technischen Empfehlung der EFRAG hat die Kommission mit dem IASB im Rahmen der nach der Einführung des IFRS 9 durchgeführten Prüfung des IASB bezüglich der Wiedereinführung des Recyclings für Eigenkapitalinstrumente als eine Änderung des IASB am IFRS 9 zusammengearbeitet. Der IASB hat die Option zur verzögerten IFRS 9-Erstanwendung für Versicherer bis 1. Januar 2023 verlängert. Versicherer als wichtige Gruppe der langfristigen Anleger sind noch nicht von der Einschränkung durch die Regelung im IFRS 9, nach der kein Recycling zulässig ist, betroffen. | ![]() |
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| 25. | Bericht der Kommission über die Auswirkungen des IFRS 9 auf langfristige Investitionen | 4. Quartal 2018/? | ![]() |
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Maßnahme 10 Nachhaltige Unternehmens-führung |
26. | Bewertung möglicher Arten der Förderung einer Unternehmensführung, die Rahmenbedingungen für ein nachhaltiges Finanzwesen schafft | 2. Quartal 2019/1. Quartal 2020 | ![]() |
Studie über die Sorgfaltspflicht in der Lieferkette: 1. Pflicht der Leitungsgremien der Unternehmen, eine Nachhaltigkeitsstrategie zu veröffentlichen 2. Pflicht der Direktoren, im langfristigen Interesse des Unternehmens zu handeln 3. Untersuchung eines unangemessenen kurzfristigen Drucks |
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| 27. | Bericht der ESMA, EBA und EIOPA über unangemessenen kurzfristigen Druck | 1. Quartal 2019/4. Quartal 2019 | ![]() |
Empfehlung: Annahme einer längerfristigen Perspektive unter den Finanzinstituten durch explizitere Rechtsvorschriften zur Nachhaltigkeit | ![]() |
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Fristgerechte Umsetzung | ![]() |
Umsetzung mit Verzögerung | ![]() |
Nicht umgesetzt | ![]() |
Wieder-kehrend | ![]() |
Obligatorische Instrumente | ![]() |
Freiwillige Instrumente | ![]() |
Forschung und Studien | |||||||
Quelle: Europäischer Rechnungshof.
Anhang III – Wichtigste und aktuelle Entwicklungen betreffend den Aktionsplan
| Aktionsplan | Wichtigste und aktuelle Entwicklungen |
|---|---|
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Maßnahme 1: Einführung eines EU-Klassifikationssystems für nachhaltige Tätigkeiten |
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Maßnahme 2: Einführung von Normen und Kennzeichen für umweltfreundliche Finanzprodukte |
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Maßnahme 3: Förderung von Investitionen in nachhaltige Projekte |
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Maßnahme 4: Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in der Anlageberatung |
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Maßnahme 5: Entwicklung von Nachhaltigkeits-benchmarks |
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Maßnahme 6: Bessere Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in Ratings und Marktanalysen |
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Maßnahme 7: Klärung der Pflichten institutioneller Anleger und Vermögensverwalter |
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Maßnahme 8: Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in den Aufsichtsvorschriften |
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Maßnahme 9: Stärkung der Vorschriften zur Offenlegung von Nachhaltigkeits-informationen |
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Maßnahme 10: Förderung einer nachhaltigen Unternehmensführung und Abbau von kurzfristigem Denken auf den Kapitalmärkten |
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Quelle: Europäischer Rechnungshof.
Anhang IV – Zeitplan der EU-Taxonomie
Quelle: Europäischer Rechnungshof.
Anhang V – Nationale Energie- und Klimapläne (NECP): Schätzungen und Beschreibung des Investitionsbedarfs der Mitgliedstaaten
| Mitgliedstaaten | Beschreibung des Investitionsbedarfs | Betrag |
|---|---|---|
| Österreich | Geschätztes Gesamtinvestitionsvolumen für jede Dimension der Energieunion für den Zeitraum bis 2030. Der nationale Energie- und Klimaplan (NECP) enthält keine allgemeine Bewertung der Finanzierungsquellen für die erforderlichen Investitionen. | 166-173 Milliarden Euro |
| Belgien | Investitionsbedarf wird für sechs Bereiche (Digitalisierung, Cybersicherheit, Bildung, Gesundheitswesen, Energie, Mobilität) angegeben; keine Verbindungen zwischen den Bedarfsschätzungen und den im endgültigen NECP enthaltenen Maßnahmen | 144-155 Milliarden Euro |
| Bulgarien |
Erforderliche Gesamtinvestitionen im Zeitraum 2021-2030; Mangel an Informationen über: Kostenarten und Schätzmethodik; Aufschlüsselung der Kosten nach Dimensionen; Die dem Modell zugrunde liegende Logik und die Annahmen; Anteil der einzelnen Quellen am Investitionsbedarf. |
42,7 Milliarden Euro |
| Kroatien | Schätzung der Gesamtinvestitionen im Zeitraum 2021-2030; Teilanalyse der Investitionskosten und -quellen | 19 Milliarden Euro (141 Milliarden HRK) |
| Zypern | Schätzung der Gesamtkosten der erforderlichen Investitionen (einschließlich EU-Mittel, nationaler Finanzmittel und privater Finanzierung) | 1,4 Milliarden Euro |
| Geschätzter Finanzierungsbedarf (einschließlich EU-Mittel und nationaler Finanzierung) | 0,7 Milliarden Euro | |
| Tschechien | Schätzung der Gesamtinvestitionen; kein allgemeiner Überblick über den Investitionsbedarf und die Finanzierung; keine Informationen über Marktrisiken. |
0,038-0,19 Milliarden Euro (1-5 Milliarden CZK) |
| Dänemark | Kumulative öffentliche und private Investitionsströme, initiiert durch die Energieübereinkunft (private Haushalte, Industrie, Strom, Gas und Fernwärme) |
13-24 Milliarden Euro (100-180 Milliarden DKK) |
| Estland | Investitionsbedarf des öffentlichen Sektors im Zeitraum 2021-2030 für die Durchführung von Maßnahmen in der Energiewirtschaft | 226 Millionen Euro pro Jahr |
| Finnland | Der Plan enthält geschätzte Zahlen zum folgenden sektoralen Investitionsbedarf (Eisenbahninfrastruktur, Produktion von Biokraftstoffen, Strom aus erneuerbaren Energieträgern, eine grobe Schätzung des Bedarfs für das Stromnetz). In dem Plan sind nicht alle geschätzten Investitionen ausgewiesen, die im Zeitraum 2020-2030 erforderlich sind. Er enthält keine vollständigen Angaben zu den für das Erreichen des Ziels erforderlichen Finanzierungsquellen. | 11 Milliarden Euro |
| Frankreich | Gesamtkosten (Gebäude, Verkehr, Energie und Stromnetze) |
2019-2023: 46 Milliarden Euro pro Jahr 2024-2028: 64 Milliarden Euro pro Jahr 2029-2033: 85 Milliarden Euro pro Jahr |
| Deutschland | Zusätzliche Investitionen in das Klimaschutzprogramm, die sich aus den geplanten Strategien und Maßnahmen für die Energiewende im Zeitraum 2021-2030 ergeben (in den Bereichen der Endnachfrage beträgt der Wert 184 Milliarden Euro im selben Zeitraum); der Plan beinhaltet keine Schätzung des nicht energiebezogenen Investitionsbedarfs in Sektoren wie Landwirtschaft und Industrie | 95,2 Milliarden Euro |
| Griechenland | Schätzungen der Investitionen in Schlüsselbereichen des NECP für den Zeitraum 2020-2030; der Plan enthält keine Analyse der Lücke zwischen dem Investitionsbedarf und den Finanzierungsquellen | 43,8 Milliarden Euro |
| Ungarn | Die zusätzlichen vollständig abgezinsten Systemkosten im analysierten Zeitraum 2016-2040 nach dem Szenario mit zusätzlichen Maßnahmen | 57 Milliarden Euro/20 401 Milliarden HUF (jährlicher Durchschnittswert 1,64 Milliarden Euro/582,9 Milliarden HUF) |
| Irland | Im nationalen Entwicklungsplan 2018-2027 sind Investitionsprioritäten für Klimaschutzmaßnahmen für einen Zeitraum von 10 Jahren festgelegt. Im endgültigen NECP ist der Gesamtinvestitionsbedarf für das Erreichen der nach dem Szenario „mit zusätzlichen Maßnahmen“ definierten Ziele und Vorgaben nicht bewertet, obgleich die Notwendigkeit zur Mobilisierung privater Investitionen betont wird. | 21,8 Milliarden Euro |
| Italien | Die zwischen 2017 und 2030 benötigten kumulativen zusätzliche Investitionen für das nationale Energiesystem | 180 Milliarden Euro |
| Lettland | Investitionsbedarf für das Erreichen der Energieziele bis 2030 | 8,2 Milliarden Euro |
| Litauen | Finanzierungsbedarf für geplante Strategien und Maßnahmen für den Zeitraum 2021-2030 (Energieeffizienz, Verkehr, Land- und Forstwirtschaft, Industrie, Abfallbewirtschaftung, Maßnahmen zur Reduktion der Treibhausgasemissionen, Anpassung an den Klimawandel) |
Finanzierungsbedarf insgesamt: 14 Milliarden Euro Bedarf an öffentlichen Finanzmitteln: 9,8 Milliarden Euro |
| Luxemburg | Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien (verschiedene Szenarien) vorgelegt bis 2040. Der Plan enthält keine weiteren für die Reduktion der Treibhausgasemissionen relevanten Maßnahmen wie Investitionen in den öffentlichen Verkehr, die Finanzierungsquellen sind nicht kohärent mit politischen Zielen verknüpft und es wird nicht zwischen privaten und öffentlichen Finanzierungsquellen unterschieden. Deshalb ist es nicht möglich, die direkten Auswirkungen der Maßnahmen des NECP auf die öffentlichen Finanzen zu beziffern. | 7,95 Milliarden Euro |
| Malta | Die von der Regierung im Zeitraum 2018-2030 zu tragenden nicht abgezinsten Gesamtkosten (Investitionskosten nach Sektor, Investitionen aufgeschlüsselt nach Technologie, jährliche Investitionen in private Haushalte); der endgültige Plan umfasst eine Aufschlüsselung der Finanzierungsquellen, die aber nicht ausreichend detailliert ist. Der Staatshaushalt bildet die implizierte Quelle für den überwiegenden Teil der Finanzmittel, gegebenenfalls mit Spielraum für EU-Finanzmittel, ohne dass weiterführende Informationen bezüglich des Anteils des Investitionsbedarfs bereitgestellt werden, der möglicherweise mit Förderprogrammen auf EU-Ebene gedeckt wird. | 1,66 Milliarden Euro |
| Niederlande | Kumulative Investitionen 2019-2030 (Cluster: bebaute Umgebung, neue Gebäude, bestehende Nichtwohngebäude, bestehende Wohngebäude, Mobilität, erneuerbare Kraftstoffe, Förderung von Elektrofahrzeugen, Frachtverkehr, Landwirtschaft und Flächenverbrauch, Industrie, Stromerzeugung usw.) | 56-75 Milliarden Euro |
| Polen | Investitionsbedarf für die Jahre 2021-2030 | rund 195 Milliarden Euro |
| Portugal | Veranschlagte Gesamt- und zusätzliche Investitionen für die Neutralität der Energiewirtschaft 2016-2030 (Strom, Verkehr, Gebäude, Industrie, Sonstiges); der Plan enthält keine genauen Angaben zu der für die Ermittlung dieser Schätzwerte zugrunde gelegten Methodik; keine Informationen über die Quellen aus regionalen Haushaltspänen. |
Zusätzlich: 10,8-14,7 Milliarden Euro Insgesamt: 407-431 Milliarden Euro |
| Rumänien | Höhe der Gesamtinvestitionen für den Zeitraum 2021-2030 (Energiebedarf, Stromnetze, Kraftwerke, Dampfkessel); der Plan umfasst eine Teilbewertung des Investitionsbedarfs und der Ausgaben, Finanzierungsquellen und sonstige relevante Informationen. | etwa 150 Milliarden Euro |
| Slowakei | Gesamtinvestitionskosten für das Erreichen der Ziele für erneuerbare Energiequellen; der ermittelte Investitionsbedarf wird nicht umfassend mit möglichen Finanzierungsquellen abgeglichen. | 4,3 Milliarden Euro |
| Sanierung öffentlicher Gebäude: veranschlagter Gesamtfinanzierungsbetrag für Maßnahmen des öffentlichen Sektors für den Zeitraum 2021-2030 | 1,24 Milliarden Euro | |
| Investitionskosten in Zusammenhang mit der Dekarbonisierung der Stromerzeugung | 0,18 Milliarden Euro pro Jahr | |
| Investitionskosten in Zusammenhang mit der Dekarbonisierung der Wärmeerzeugung | 0,25 Milliarden Euro pro Jahr | |
| Slowenien | Übersicht über den Gesamtinvestitionsbedarf für den Zeitraum 2021-2030. Der Plan enthält keine umfassende Übersicht über die quantifizierten Finanzierungsquellen für die einzelnen Investitionsbereiche. Ebenso wird die Komplementarität der verschiedenen Finanzierungsquellen nicht analysiert. Der Plan umfasst keine Bewertung der Investitionsquellen auf regionaler Ebene. | 22 Milliarden Euro |
| Spanien | Gesamtinvestitionsbedarf für das Erreichen der Ziele des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans (INECP) 2021-2030 (Einsparungen und Effizienz, erneuerbare Energien, Netze und Elektrifizierung, sonstige Maßnahmen) | 241 Milliarden Euro |
| Schweden | Mit Ausnahme der Stromerzeugungskapazitäten und der Stromverteilungsinfrastruktur enthält der NECP keine Bewertung des Investitionsbedarfs oder der Finanzierungsquellen für das Erreichen der Klima- und Energieziele Schwedens. | 14,5 Milliarden Euro (150 Milliarden SEK) |
Quelle: Europäischer Rechnungshof.
Anhang VI – Neue Strategie der Kommission zur Finanzierung einer nachhaltigen Wirtschaft
Im Juli 2021 veröffentlichte die Kommission ihre Strategie zur Finanzierung einer nachhaltigen Wirtschaft (im Folgenden „Strategie von 2021 für ein nachhaltiges Finanzwesen“). In diesem Dokument erkennt die Kommission an, dass im Hinblick auf die Umsetzung des Aktionsplans von 2018 noch einiges zu tun bleibt, und verpflichtet sich, die Umsetzung abzuschließen. Die Kommission ist der Auffassung, dass das neue Strategiepapier zur Förderung eines nachhaltigen Finanzwesens angesichts des neuen globalen Kontextes und des sich weiterentwickelnden Verständnisses dessen, was zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele erforderlich ist, notwendig ist.
In der Strategie von 2021 für ein nachhaltiges Finanzwesen werden vier Hauptbereiche ermittelt, in denen zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind:
Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Angaben der Europäischen Kommission.
Im Rahmen dieser vier Prioritäten plant die Kommission die folgenden detaillierteren Maßnahmen zur Konsolidierung und Fertigstellung des Rahmens für ein nachhaltiges Finanzwesen:
1) Unterstützung der Wirtschaftsakteure bei der Finanzierung ihres Übergangs (Maßnahme 1)
- Anerkennung der Bemühungen um einen Übergang zur Nachhaltigkeit
- Aufnahme zusätzlicher nachhaltiger Tätigkeiten in die EU-Taxonomie, die noch nicht durch den erlassenen delegierten Rechtsakt abgedeckt sind
- Erweiterung des Rahmens für Standards und Gütesiegel für ein nachhaltiges Finanzwesen
2) Verbesserung des Zugangs zu nachhaltigen Finanzierungen für Privatpersonen und kleinere Unternehmen (Maßnahme 2)
- Ermöglichung des Zugangs zu nachhaltigen Finanzierungsmöglichkeiten für Kleinanleger und KMU
- Nutzung der Möglichkeiten digitaler Technologien für ein nachhaltiges Finanzwesen
- Besserer Schutz vor Klima- und Umweltrisiken durch eine Verbesserung des Versicherungsschutzes
- Unterstützung glaubwürdiger Sozialinvestitionen
- Verstärkte Risikoteilung zwischen öffentlichen und privaten Anlegern, Nutzung von Instrumenten der umweltgerechten Haushaltsplanung durch die Mitgliedstaaten und Förderung der durchgängigen Berücksichtigung des Klimaschutzes und der biologischen Vielfalt im EU-Haushalt
3) Beitrag des Finanzsektors zur Erreichung der Ziele des Grünen Deals (Maßnahmen 3, 4 und 5)
- Stärkung der wirtschaftlichen und finanziellen Widerstandsfähigkeit gegen Nachhaltigkeitsrisiken (Finanzberichterstattung und Rechnungslegung, Ratings, Management von Nachhaltigkeitsrisiken durch Banken und Versicherer, Finanzstabilität)
- Steigerung des Beitrags des Finanzsektors zu den Übergangsbemühungen (i. Offenlegungen der Finanzinstitute, treuhänderische Pflichten der Anleger, Vergleichbarkeit von Marktforschung und Ratings im ESG-Bereich, ii. Überwachung der Risiken in Bezug auf Grünfärberei, Messung des Kapitalbedarfs und der Kapitalströme)
4) Förderung eines internationalen Konsenses über ein nachhaltiges Finanzwesen (Maßnahme 6)
- Teilnahme an internationalen Foren
- Nutzung der Internationalen Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen (IPSF)
- Unterstützung der Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen
Bei der relevanten Umsetzung der folgenden Maßnahmen und Einzelmaßnahmen der Strategie von 2021 für ein nachhaltiges Finanzwesen könnte in Zukunft auf einige der Bemerkungen und Empfehlungen dieses Sonderberichts eingegangen werden:
| Gegenstand der Bemerkungen und Empfehlungen dieses Sonderberichts | Maßnahmen und Einzelmaßnahmen der Kommission im Rahmen der Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen von 2021 |
|---|---|
| Abschluss der Maßnahmen des Aktionsplans | 1 c): Die Kommission wird technische Bewertungskriterien für nachhaltige Tätigkeiten hinzufügen, die im ersten delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie der EU noch nicht berücksichtigt sind. |
| 1 d): Die Kommission wird einen weiteren delegierten Rechtsakt zur Taxonomie annehmen, der die übrigen vier Umweltziele abdeckt. | |
| 3 a): Die Kommission wird auf Rechnungslegungsstandards hinarbeiten, die den Standards für Nachhaltigkeitsrisiken angemessen Rechnung tragen und die Bilanzierung von Naturkapital fördern. | |
| 3 b): Die Kommission wird tätig werden, um sicherzustellen, dass relevante ESG-Risiken in Ratings und Rating-Ausblicken systematisch und transparent erfasst werden. | |
| 3 c): Die Kommission wird Änderungen der CRR/CRD vorschlagen, um sicherzustellen, dass ESG-Faktoren konsequent in die Risikomanagementsysteme von Banken einbezogen werden. | |
| 3 d): Die Kommission wird bei der anstehenden Überarbeitung der Solvabilität-II-Richtlinie (2021) Änderungen vorschlagen, um Nachhaltigkeitsrisiken konsequent in den Aufsichtsrahmen für Versicherungsunternehmen einzubeziehen. | |
| 4 c): Die Kommission wird Maßnahmen ergreifen, um die Verfügbarkeit, Integrität und Transparenz von ESG-Marktforschung und ESG-Ratings zu verbessern. | |
| Präzisierung der Bestimmungen zu Einhaltung und Prüfung | 5 a): Die Kommission wird es den Aufsichtsbehörden ermöglichen, gegen Grünfärberei vorzugehen – sie wird Greenwashing-Risiken überwachen und das bestehende Aufsichts- und Durchsetzungsinstrumentarium der zuständigen Behörden bewerten und überprüfen, um sicherzustellen, dass die Aufsichtsbefugnisse, -fähigkeiten und -pflichten für den Zweck geeignet sind, und dabei auf die Unterstützung der Europäischen Aufsichtsbehörden setzen. |
| Schaffung einer Pipeline von nachhaltigen Projekten | 2 a): Die Kommission will es Kleinanlegern und KMU ermöglichen, Zugang zu nachhaltigen Finanzierungsmöglichkeiten zu erhalten. – Das Programm „InvestEU“ sieht Mechanismen zur Risikominderung vor, und in der KMU-Säule des Binnenmarktprogramms werden über das Enterprise Europe Network und die gemeinsame Clusterinitiative Beratungsdienste für KMU bereitgestellt. |
| 2 e): Die Kommission wird sich mit grüner Haushaltsplanung und Mechanismen zur Risikoteilung befassen – aus dem Programm „InvestEU“ werden Risikoübernahmekapazitäten und Unterstützung für entsprechende Beratungsinitiativen für die EIB-Gruppe, nationale Förderbanken und andere Finanzinstitute bereitgestellt. | |
| Den Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ und die Kriterien der EU-Taxonomie konsequent auf den gesamten EU-Haushalt anwenden | 2 e): Die Kommission wird sich mit grüner Haushaltsplanung und Mechanismen zur Risikoteilung befassen. – Die Kommission will aktualisierte und verbesserte Nachverfolgungsmethoden für das Klima und die biologische Vielfalt entwickeln. Diese Nachverfolgung ist unverzichtbar, um überwachen zu können, ob die Ausgaben für Klimaschutz und biologische Vielfalt im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021–2027 mit den Zielen der EU in Einklang stehen. |
| Den Aktionsplan für ein nachhaltiges Finanzwesen und eine künftige Strategie überwachen und darüber Bericht erstatten | 5 b): Die Kommission wird einen robusten Überwachungsrahmen entwickeln, um die Fortschritte des EU-Finanzsystems zu messen. |
| 5 c): Die Kommission wird die Zusammenarbeit zwischen den Behörden verbessern, um auf ein gemeinsames Konzept für die Überwachung des geordneten Übergangs und der Ausrichtung des Finanzsystems der EU auf die Ziele des Grünen Deals hinzuarbeiten. |
Quelle: Europäischer Rechnungshof.
Akronyme und Abkürzungen
ECRL: European Corporate Reporting Lab (europäisches Laboratorium für Unternehmensberichterstattung)
EFRAG: European Financial Reporting Advisory Group (Europäische Beratergruppe für Rechnungslegung)
EFSI: Europäischer Fonds für strategische Investitionen
EIB: Europäische Investitionsbank
ESG: environmental, social and governance (ökologisch, sozial und governancebezogen)
ESMA: European Securities and Markets Authority (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)
EU: Europäische Union
EU-EHS: Emissionshandelssystem der Europäischen Union
EZB: Europäische Zentralbank
HLEG: High-level Expert Group (hochrangige Sachverständigengruppe)
IFRS: International Financial Reporting Standards (Internationale Rechnungslegungsstandards)
JRC: Joint Research Centre (Gemeinsame Forschungsstelle)
MFR: Mehrjähriger Finanzrahmen
NECP: National energy and climate plan (nationaler Energie- und Klimaplan)
NFRD: Non-financial Reporting Directive (Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen)
RRF: Recovery and Resilience Facility (Aufbau- und Resilienzfazilität)
TEG: Technical Expert Group (technische Sachverständigengruppe)
THG: Treibhausgas
Glossar
Anpassung an den Klimawandel: Verringerung der Gefährdung von Ländern und Gemeinschaften durch den Klimawandel, indem ihre Fähigkeiten zur Bewältigung seiner Auswirkungen gestärkt werden.
Eindämmung des Klimawandels: Reduktion oder Begrenzung der Treibhausgasemissionen aufgrund ihrer Auswirkungen auf das Klima.
Europäischer Grüner Deal: 2019 angenommene EU-Wachstumsstrategie, die auf das Erreichen von Klimaneutralität der EU bis 2050 ausgerichtet ist.
EU-Taxonomie: EU-Klassifizierungssystem, mit dem ermittelt wird, in welchem Umfang Wirtschaftstätigkeiten ökologisch nachhaltig sind.
Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen: Grundsatz, dass Wirtschaftstätigkeiten Umwelt- oder Sozialziele nicht erheblich beeinträchtigen dürfen.
Grünfärberei: unberechtigte Behauptung, dass ein Produkt umweltfreundlich ist und Umweltstandards erfüllt
InvestEU: Mechanismus zur Förderung von Investitionen, mit dem bei Projekten von strategischer Bedeutung für die EU private Mittel eingeworben werden sollen. Ersetzte 2021 den EFSI.
Klimaneutralität: Situation, in der Tätigkeiten von Menschen keine Nettoauswirkungen auf das Klima aufweisen.
Klimarisiko: potenzielle negative Auswirkungen sowohl des Klimawandels als auch des Übergangs zu einer emissionsarmen Gesellschaft.
Klimaschutz: Maßnahme zur Bewältigung des Klimawandels und seiner Folgen.
Klimawandel: Veränderungen des Klimasystems der Erde, die zu neuen langfristigen Wettermustern führen.
Kurzfristiges Denken: Konzentration von Unternehmensführung und Finanzmärkten auf einen kurzfristigen Zeithorizont, wobei den kurzfristigen Interessen von Anteilseignern Vorrang gegenüber dem langfristigen Wachstum des Unternehmens eingeräumt wird.
Nachhaltige Entwicklung: Entwicklungskonzept, bei dem langfristige Erfordernisse wie die Dauerhaftigkeit der Ergebnisse, die Erhaltung der Umwelt und der natürlichen Ressourcen sowie soziale und wirtschaftliche Gerechtigkeit berücksichtigt werden.
Nachhaltige Investition: Investition in eine Wirtschaftstätigkeit, die zu einem Umwelt- oder Sozialziel beiträgt, sofern diese Investition keines der anderen Ziele erheblich beeinträchtigt und das Beteiligungsunternehmen der Praxis einer verantwortungsvollen Unternehmensführung folgt.
Nachhaltiges Finanzwesen: Einbeziehung von Erwägungen zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekten in Unternehmens- und Investitionsentscheidungen im Finanzsektor.
Nachhaltigkeitsberichterstattung: Berichterstattung eines Unternehmens oder einer Organisation über wirtschaftliche, ökologische und soziale Auswirkungen seiner/ihrer Tätigkeiten sowie über den Umfang, in dem es/sie Nachhaltigkeitsrisiken ausgesetzt ist.
Nachhaltigkeitsrisiko: ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen beziehungsweise deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte.
Treibhausgas: ein Gas in der Atmosphäre – wie Kohlendioxid oder Methan –, das Strahlung absorbiert und wieder abgibt und das verhindert, dass Wärme von der Erde in das Weltall abgegeben wird. Diesen Effekt, durch den sich die Erdoberfläche erwärmt, nennt man „Treibhauseffekt“.
Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren: Reihe von Normen, die von Investoren und anderen Interessengruppen zur Bewertung der nicht finanziellen Leistung eines Unternehmens herangezogen werden.
Verfolgung klimabezogener Ausgaben: Überwachung der Fortschritte in Bezug auf das Erreichen der Klimaschutz-Ausgabenziele.
Antworten der Kommission und der EIB
Endnoten
1 Vereinte Nationen, Paris Agreement, 2015.
2 Europäische Kommission, Konzept der EU für nachhaltige Entwicklung.
3 EZB, Financial Stability Review, Mai 2019; FSB report The implications of climate change for financial stability.
4 EZB, Stresstest: Ist die Wirtschaft gegen den Klimawandel gewappnet?, 2021.
5 Europäische Kommission, Lage der Union: Fragen und Antworten zum Klimazielplan für 2030, 2020.
6 Kommission, Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa Investitionsplan für den europäischen Grünen Deal, 2020, Fußnote auf S. 1.
7 McKinsey & Company, How the European Union could achieve net-zero emissions at net-zero cost, 2020.
8 Europäische Kommission, Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen.
9 Europäische Kommission, High-Level Expert Group on sustainable finance (HLEG).
10 Final Report by the High-Level Expert Group on Sustainable Finance, 2018.
11 EIB und Bruegel, Investment and growth in the time of climate change, 2012.
12 Final Report by the High-Level Expert Group on Sustainable Finance 2018, S. 11; S. 88-89.
13 OECD, Sustainable and Resilient Finance: Making sense of the environmental pillar in ESG investing, 2020.
14 Final Report by the High-Level Expert Group on Sustainable Finance 2018, S. 11.
15 Kommission, Impact assessment accompanying the proposal for a directive on corporate sustainability reporting, 2021.
16 IMF, Global Financial Stability Report, October 2019, Chapter 6 – Sustainable Finance, 2019.
17 Final Report by the High-Level Expert Group on Sustainable Finance 2018, S. 9.
19 Kommission, Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums, 2018.
20 Kommission, Mitteilung „Strategie zur Finanzierung einer nachhaltigen Wirtschaft“, 2021.
21 Maßnahmen 1, 2, 4, 5, 6, 7 und 9.
22 Europäischer Rechnungshof, Das Emissionshandelssystem der EU: kostenlose Zuteilung von Zertifikaten sollte gezielter erfolgen, 2020.
23 Kommission, Klimawandel – Aktualisierung des EU-Emissionshandelssystems (EHS), 2020.
24 Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates.
25 CERRE, The COVID‑-19 crisis: a crash test for EU Energy and Climate Policies, 2020.
26 ERCST(2021) – The Review of the Market Stability Reserve (MSR), 2021.
27 International Carbon Action Partnership, EU Emissions Trading System (EU ETS), 2021.
28 Verordnung (EU) 2018/842, Lastenteilungsverordnung, 2018.
29 Europäische Umweltagentur, Trends and projections in Europe 2020, 2020.
30 Taxfoundation.org, Carbon Taxes in Europe, 2020.
31 EZB, The implications of fiscal measures to address climate change, 2020.
32 COM(2019) 640 final – Der europäische Grüne Deal, Abschnitt 2.1.1.
33 Kommission, Arbeitsprogramm der Kommission für 2021.
34 Euractiv, EU countries have ‘no concrete plans’ to phase out fossil fuel subsidies: report, 2019.
35 COM(2020) 950 final Annex 2 – Annex – 2020 report on the State of the Energy Union pursuant to Regulation (EU) 2018/1999 on Governance of the Energy Union and Climate Action.
36 Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Lettland, Litauen, Österreich, Portugal und Spanien.
37 Europäisches Parlament, Sustainable finance – EU Taxonomy.
38 Internationale Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen, Annual Report, Oktober 2020.
39 TEG, Taxonomy: Final report of the Technical Expert Group on Sustainable Finance, 2020, S. 26-50.
40 EZB, ECB to accept sustainability-linked bonds as collateral, 2020.
41 Fitch Ratings, ECB's Green Bonds Buying to Boost Eligible Issuers' Liquidity, 2020.
42 Kommission, Platform on sustainable finance.
43 Kommission, Platform on sustainable finance, Technical work: Subgroups.
44 Kommission, Rückmeldungen zu: Nachhaltiges Finanzwesen – EU-Klassifizierungssystem für grüne Investitionen.
45 Kommission, Delegierte Verordnung zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, 2021.
46 TEG, Taxonomy Report: Technical Annex, 2020.
47 JRC, Technical assessment of nuclear energy with respect to the ‘do no significant harm’ criteria of Regulation (EU) 2020/852 (‘Taxonomy Regulation’), 2021.
48 TEG, Taxonomy: Final report of the Technical Expert Group on Sustainable Finance, 2020, S. 53.
49 Schreiben von 123 Wissenschaftlern, How will the European Union’s Green Deal protect our future if its definitions of Greenness are not aligned with its own ambition of net zero greenhouse gases by 2050?
50 Kommission, EU-Klassifizierungssystem für grüne Investitionen, 2020, Anhang I, S. 112.
51 Kommission, Sustainable Finance Package, 2021.
52 Taxonomie-Verordnung, Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und der Änderungsverordnung (EU) 2019/2088, Erwägungsgrund 59.
53 Kommission, Delegierter Rechtsakt zur Festlegung der Kriterien der EU-Taxonomie für den Klimawandel, 2021.
54 Commission, EU Taxonomy Compass.
55 IRENA, Mobilising Institutional Capital for Renewable Energy, 2020.
56 Fjärde AP-Fonden, Annual report 2020, 2021.
57 Europäisches Parlament, Sustainable finance – EU Taxonomy.
58 TEG, Report on EU Green Bond Standard, 2019.
59 Commission, Proposal for a standard for European green bonds, 2021.
60 Kommission, Presentation of the NextGenerationEU – Funding strategy to finance the Recovery Plan for Europe, 2021.
61 Luxembourg Stock Exchange, A pioneer in green finance, 2021.
62 Climate Bonds Initiative, Sustainable Debt Global State of the Market 2020, 2021.
63 Vom Emittenten der Anleihe als „grün“ eingestuft.
64 Kommission, Retail financial products; sowie Kommission und Climate & Company and partners, Testing draft EU ecolabel criteria on UCITS equity funds, 2020.
65 Kommission, Summary Report of the Stakeholder Consultation on the Renewed Sustainable Finance Strategy, 2020.
66 ESMA, Guidelines on certain aspects of the MiFID II suitability requirements, 2018.
67 Kommission, Nachhaltiges Finanzwesen – Versicherer und Versicherungsvermittler müssen soziale und ökologische Aspekte in ihre Kundenberatung einbeziehen.
68 TEG, Interim Report on Benchmarks, 2019, S. 11.
69 TEG, TEG Final Report on Climate Benchmarks and Benchmarks’ ESG Disclosures, 2019.
70 Verordnung (EU) 2019/2089 hinsichtlich EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel, hinsichtlich auf das Übereinkommen von Paris abgestimmter EU-Referenzwerte sowie hinsichtlich nachhaltigkeitsbezogener Offenlegungen für Referenzwerte.
71 Europäische Kommission, Impact assessment accompanying the proposal for a directive on corporate sustainability reporting, 2021.
72 Ministère de la transition écologique, Le reporting extra-financier des investisseurs, 2019.
73 Task Force on Climate-related Financial Disclosures (TCFD), 2020 Status Report, 2020.
74 TCFD, Final Report, Recommendations of the Task Force on Climate-related Financial Disclosures, 2017.
75 ABl. C 209 vom 20.6.2019, S. 1 – Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen: Nachtrag zur klimabezogenen Berichterstattung.
76 Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor.
77 Europäische Finanzaufsichtsbehörden, Final Report on draft Regulatory Technical Standards, 2021.
78 Richtlinie 2014/95/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen.
79 Europäischer Rechnungshof, Nachhaltigkeitsberichterstattung: eine Bestandsaufnahme bei den Organen, Einrichtungen und Agenturen der EU, 2019.
80 Taskforce „Klimabezogene Finanzinformationen“.
81 Kommission, Fragen und Antworten: Richtlinienvorschlag zur Nachhaltigkeitsberichterstattung der Unternehmen, 21. April 2021.
82 Final Report by the High-Level Expert Group on Sustainable Finance 2018, S. 57.
83 https://www.ifrs.org/issued-standards/list-of-standards/ifrs-9-financial-instruments/
84 Commission, Fitness Check on the EU framework for public reporting by companies, April 2021.
85 EIB-Gruppe, Klimaschutz und ökologische Nachhaltigkeit.
86 EIB-Gruppe, Climate Bank Roadmap 2021-2025, 2020.
87 EIF, EIF Operational Plan 2021-2023, S 11.
88 EIB, Umwelt- und Sozialstandards, 2018.
89 EIB, Methodologies for the Assessment of Project GHG Emissions and Emission Variations, 2020.
90 EIB, EIB Group Climate Bank Roadmap, Annex V, 2020.
91 Europäischer Rechnungshof, Mindestens jeder fünfte Euro des EU-Haushalts für den Klimaschutz: Trotz ehrgeiziger Bemühungen besteht ein großes Risiko, das Ziel nicht zu erreichen, 2016.
92 EIB-Gruppe, Climate Bank Roadmap 2021-2025, 2020, S. xii.
93 Verordnung (EU) 2021/523 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017.
94 Final Report by the High-Level Expert Group on Sustainable Finance, 2018, S. 38.
95 EIB, Investment Report 2020-2021: Building a smart and green Europe in the COVID-19 era, 2021.
96 Final Report by the High-Level Expert Group on Sustainable Finance, 2018, S. 35.
97 Europäischer Rechnungshof, Europäische Plattform für Investitionsberatung: Die zur Ankurbelung von Investitionen in der EU ins Leben gerufene Plattform hat bislang begrenzte Auswirkungen, Anhang I.
98 Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz.
99 COM(2020) 21 final – Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa und Investitionsplan für den europäischen Grünen Deal.
100 TEG, Statement of the EU Technical Expert Group on Sustainable Finance: 5 high-level principles for Recovery & Resilience, 2020, S. 2.
101 Verordnung (EU) 2021/241 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität.
102 ABl. C 58 vom 18.2.2021, S. 1.
103 Kommission, Technical guidance on sustainability proofing for the InvestEU Fund, 2021.
104 COM(2018) 372 final – Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds.
105 C(2021) 1054 final – Bekanntmachung der Kommission: Technische Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ im Rahmen der Verordnung zur Einrichtung einer Aufbau- und Resilienzfazilität.
106 ABl. C 209 vom 1.9.2020, S. 1 – Stellungnahme Nr. 5/2020.
107 EIB, Finanzierungspolitik der EIB im Energiesektor, 2019.
108 Commission, Draft General Budget of the European Union for the financial year 2021 – Statement of revenue and expenditure by section, working document part I: Programme Statements of Operational Expenditure.
109 Europäischer Rechnungshof, Mindestens jeder fünfte Euro des EU-Haushalts für den Klimaschutz: Trotz ehrgeiziger Bemühungen besteht ein großes Risiko, das Ziel nicht zu erreichen, 2016.
110 Europäischer Rechnungshof, Verfolgung der Klimaschutzausgaben im EU-Haushalt, 2020.
111 SWD(2021) 12 final – Commission Staff Working Document, Guidance to Member States: Recovery and Resilience Plans.
112 TEG, Taxonomy Report: Technical Annex, Updated methodology & Updated Technical Screening Criteria, 2020, S. 112, S. 126 und S. 140.
113 Kommission, EU Taxonomy Climate Delegated Act, 2021, S. 3-4.
Prüfungsteam
Die Sonderberichte des Hofes enthalten die Ergebnisse seiner Prüfungen zu Politikbereichen und Programmen der Europäischen Union oder zu Fragen des Finanzmanagements in spezifischen Haushaltsbereichen. Bei der Auswahl und Gestaltung dieser Prüfungsaufgaben ist der Hof darauf bedacht, maximale Wirkung dadurch zu erzielen, dass er die Risiken für die Wirtschaftlichkeit oder Regelkonformität, die Höhe der betreffenden Einnahmen oder Ausgaben, künftige Entwicklungen sowie das politische und öffentliche Interesse abwägt.
Diese Wirtschaftlichkeitsprüfung wurde von Prüfungskammer V „Finanzierung und Verwaltung der Union“ unter Vorsitz von Tony Murphy, Mitglied des Hofes, durchgeführt. Die Prüfung stand unter der Leitung von Eva Lindström, Mitglied des Hofes. Frau Lindström wurde unterstützt von ihrer Kabinettchefin Katharina Bryan und dem Wirtschaftlichen Berater im Kabinett Andrzej Robaszewski, dem Leitenden Manager Ralph Otte, dem Aufgabenleiter Martin Puc, dem stellvertretenden Aufgabenleiter Tomasz Plebanowicz sowie den Prüferinnen und Prüfern James Mcquade, Laura Kaspar, Dana Šmíd Foltýnová, Mircea-Cristian Martinescu und Jan Olšakovský. Jesús Nieto Muñoz leistete Unterstützung bei der Gestaltung der Illustrationen. Adrian Williams leistete sprachliche Unterstützung. Valérie Tempez-Erasmi und Monika Elsner waren für die Sekretariatsassistenz zuständig.
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Zahlreiche weitere Informationen zur Europäischen Union sind verfügbar über Internet, Server Europa (http://europa.eu).
Luxemburg: Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2021
| ISBN 978-92-847-6602-4 | ISSN 1977-5644 | doi:10.2865/23656 | QJ-AB-21-020-DE-N | |
| HTML | ISBN 978-92-847-6586-7 | ISSN 1977-5644 | doi:10.2865/722528 | QJ-AB-21-020-DE-Q |
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