Verbundene Rechtssachen C-103/18 und C-429/18: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. März 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Contencioso-Administrativo n° 8 de Madrid und des Juzgado Contencioso-Administrativo n° 14 de Madrid — Spanien) — Domingo Sánchez Ruiz (C-103/18), Berta Fernández Álvarez u. a. (C-429/18)/Comunidad de Madrid (Servicio Madrileño de Salud) (Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Richtlinie 1999/70/EG – EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Paragraf 5 – Begriff „aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder — verhältnisse“ – Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist zur endgültigen Besetzung der Stelle, die ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer vorübergehend innehat, durch den Arbeitgeber – Implizite Verlängerung des Arbeitsverhältnisses von Jahr zu Jahr – Befristet beschäftigter Arbeitnehmer, der dieselbe Stelle im Rahmen von zwei aufeinanderfolgenden Einstellungen innehat – Begriff „sachliche Gründe“, die die Verlängerung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse rechtfertigen – Einhaltung der in der nationalen Regelung vorgesehenen Gründe für die Einstellung – Konkrete Prüfung, die zeigt, dass die wiederholte Verlängerung befristeter Arbeitsverhältnisse dazu dient, einen ständigen und dauerhaften Personalbedarf des Arbeitgebers zu decken – Maßnahmen zur Verhinderung und gegebenenfalls zur Ahndung von Missbräuchen durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse – Auswahlverfahren zur endgültigen Besetzung von Stellen, die befristet beschäftigte Arbeitnehmer vorübergehend innehaben – Umwandlung des Status von befristet beschäftigten Arbeitnehmern in „unbefristet, nicht permanent beschäftigtes Personal“ – Gewährung einer Entschädigung an den Arbeitnehmer in gleicher Höhe wie bei missbräuchlicher Kündigung – Anwendbarkeit der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, obwohl der Arbeitnehmer aufeinanderfolgenden Verlängerungen befristeter Verträge zugestimmt hat – Paragraf 5 Nr. 1 – Keine Verpflichtung der nationalen Gerichte, eine hiermit nicht im Einklang stehende nationale Regelung unangewendet zu lassen)
Verbundene Rechtssachen C-103/18 und C-429/18: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. März 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Contencioso-Administrativo n° 8 de Madrid und des Juzgado Contencioso-Administrativo n° 14 de Madrid — Spanien) — Domingo Sánchez Ruiz (C-103/18), Berta Fernández Álvarez u. a. (C-429/18)/Comunidad de Madrid (Servicio Madrileño de Salud) (Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Richtlinie 1999/70/EG – EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Paragraf 5 – Begriff „aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder — verhältnisse“ – Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist zur endgültigen Besetzung der Stelle, die ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer vorübergehend innehat, durch den Arbeitgeber – Implizite Verlängerung des Arbeitsverhältnisses von Jahr zu Jahr – Befristet beschäftigter Arbeitnehmer, der dieselbe Stelle im Rahmen von zwei aufeinanderfolgenden Einstellungen innehat – Begriff „sachliche Gründe“, die die Verlängerung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse rechtfertigen – Einhaltung der in der nationalen Regelung vorgesehenen Gründe für die Einstellung – Konkrete Prüfung, die zeigt, dass die wiederholte Verlängerung befristeter Arbeitsverhältnisse dazu dient, einen ständigen und dauerhaften Personalbedarf des Arbeitgebers zu decken – Maßnahmen zur Verhinderung und gegebenenfalls zur Ahndung von Missbräuchen durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse – Auswahlverfahren zur endgültigen Besetzung von Stellen, die befristet beschäftigte Arbeitnehmer vorübergehend innehaben – Umwandlung des Status von befristet beschäftigten Arbeitnehmern in „unbefristet, nicht permanent beschäftigtes Personal“ – Gewährung einer Entschädigung an den Arbeitnehmer in gleicher Höhe wie bei missbräuchlicher Kündigung – Anwendbarkeit der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, obwohl der Arbeitnehmer aufeinanderfolgenden Verlängerungen befristeter Verträge zugestimmt hat – Paragraf 5 Nr. 1 – Keine Verpflichtung der nationalen Gerichte, eine hiermit nicht im Einklang stehende nationale Regelung unangewendet zu lassen)
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