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Beschluss Nr. 2/2000 des Assoziationsrates EU-Litauen vom 24. Juli 2000 zur Verlängerung um fünf Jahre des Zeitraums, während dem alle von Litauen gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, dass Litauen den Gebieten der Gemeinschaft nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt wird
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