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Rechtssache C-299/22, Tez Tour: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 29. Februar 2024 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas – Litauen) – M. D./UAB „Tez Tour“ (Vorlage zur Vorabentscheidung – Pauschalreisen und verbundene Dienstleistungen – Richtlinie [EU] 2015/2302 – Art. 12 Abs. 2 – Recht eines Reisenden, von einem Pauschalreisevertrag ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr zurückzutreten – Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände – Ausbreitung von Covid-19 – Fehlen einer amtlichen Empfehlung, von Reisen abzusehen – Berücksichtigung persönlicher Umstände, die sich auf die individuelle Situation des betreffenden Reisenden beziehen – Erhebliche Beeinträchtigung der Durchführung der Pauschalreise oder der Beförderung von Personen an den Bestimmungsort – Zum Zeitpunkt des Abschlusses des betreffenden Pauschalreisevertrags bestehende oder vorhersehbare Umstände – Möglichkeit, die Beeinträchtigung zu berücksichtigen, die sich am Abreise- oder Rückreiseort und an anderen Orten ergibt)
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