ARBEITSPLATZSUCHE
IN DER EU
IHRE RECHTE
WENN SIE IN EINEM ANDEREN EU-LAND EINEN ARBEITSPLATZ SUCHEN, HABEN SIE VERSCHIEDENE RECHTE UND ANSPRÜCHE.
WAS SIND MEINE AUFENTHALTSRECHTE
ALS ARBEITSUCHENDE/-R?
- Als EU-Bürger/-in haben Sie das Recht, in ein anderes EU-Land zu ziehen und sich dort Arbeit zu suchen.
- Als Arbeitsuchende/-r brauchen Sie sich in den ersten 6 Monaten nicht als wohnhaft anzumelden, müssen aber unter Umständen bei der Ankunft Ihre Anwesenheit melden.
- Wenn Sie von Ihrem Heimatland Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhalten, müssen Sie sich beim Arbeitsamt in Ihrem Gastland anmelden. Sie und Ihre Familie sind weiterhin durch das Sozialversicherungssystem in Ihrem Heimatland gedeckt – z. B. bezüglich Kosten der Gesundheitsversorgung.
- Wenn Sie während der ersten 6 Monate Ihres Aufenthalts keine Stelle gefunden haben, können die nationalen Behörden Ihr Recht auf Verlängerung Ihres Aufenthalts prüfen. Hierfür erwarten sie Nachweise, dass Sie:
- aktiv eine Stelle suchen, und
- gute Chancen haben, eine zu finden.
- Wenn Sie in einem anderen EU-Land gearbeitet haben und Ihre Stelle verlieren oder als Selbstständige/-r nicht mehr genügend Aufträge bekommen, können Sie Ihr Recht, dort zu wohnen, behalten.
- Wie lange Sie bleiben dürfen, wird davon abhängen, wie lange Sie in Ihrem Gastland gearbeitet haben und was für einen Vertrag Sie hatten, bevor Sie Ihren Arbeitsplatz verloren haben.
- Wenn Sie aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig sind, dürfen Sie so lange bleiben, wie dieser Zustand anhält und Sie vom Arbeiten abhält.
- Weitere Informationen finden Sie hier: https://europa.eu/youreurope/jobseekerresident_de
DIES KÖNNTE AUF SIE ZUTREFFEN
Meldung als Arbeitsuchende/-r
Aisling zog von Irland nach Frankreich, um einen Arbeitsplatz zu finden; sie meldete sich dort bei der nationalen Arbeitsvermittlungsstelle als arbeitsuchend an. Sie machte das innerhalb von 7 Tagen, legte das Formular U2 vor und willigte in alle Prüfungen ein, denen Arbeitslosengeldempfänger in ihrem neuen Land unterzogen werden. Wenn sie sich entschließt, länger als 3 Monate im Ausland zu bleiben, und immer noch arbeitslos ist, muss sie bei der nationalen Arbeitsvermittlungsstelle eine Verlängerung beantragen. Aisling kann eine Verlängerung von bis zu 6 Monaten erhalten, muss jedoch unter Umständen nachweisen, dass sie während der ersten 3 Monate nach Arbeit gesucht hat und während des Verlängerungszeitraums eine bessere Chance hat, einen Arbeitsplatz zu finden.
KANN ICH MICH IM AUSLAND FÜR STELLEN IM ÖFFENTLICHEN SEKTOR BEWERBEN?
- Als EU-Bürger/-in haben Sie das Recht, im öffentlichen Sektor eines anderen Landes zu arbeiten; dieser umfasst u. a. Unternehmen in staatlichem Besitz, staatliche Stellen sowie Behörden.
- Möglicherweise müssen Sie in dem Land, in dem Sie arbeiten möchten, Ihre Qualifikationen offiziell anerkennen lassen, wenn Sie einen Arbeitsplatz im öffentlichen Sektor möchten.
- Ihre Berufserfahrung darf nicht nur deshalb abgewertet werden, weil Sie diese in einem anderen EU-Land erworben haben. Eine vergleichbare Berufserfahrung muss bei der Festlegung des Gehalts, der Besoldungsgruppe und der sonstigen Beschäftigungsbedingungen gleiche Anerkennung finden.
- Weitere Informationen finden Sie hier: https://europa.eu/youreurope/public_de
KÖNNEN MEINE LEISTUNGEN BEI ARBEITSLOSIGKEIT INS AUSLAND ÜBERTRAGEN WERDEN?
- Wenn Sie Leistungen bei Arbeitslosigkeit beziehen, sollten Sie in dem Land bleiben, das für diese Leistungen aufkommt.
- Wenn Sie sich entscheiden, in ein anderes EU-Land zu ziehen, um dort Arbeit zu suchen, können Sie Ihre Leistungen bei Arbeitslosigkeit mindestens 3 Monate lang weiter von dem EU-Land beziehen, in dem Sie zuletzt gearbeitet haben, und bis zu 6 Monaten, je nach der Einrichtung, die Ihre Leistungen zahlt. Dies gilt jedoch nur, wenn Sie:
- vollarbeitslos sind (d. h. nicht, wenn Sie teilzeitbeschäftigt oder nur vorübergehend arbeitslos sind) und
- in dem Land, in dem Sie Ihren Arbeitsplatz verloren haben, Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit haben.
- Damit Leistungen bei Arbeitslosigkeit übertragen werden können, müssen Sie bei der Arbeitsvermittlungsstelle des jeweiligen Landes mindestens 4 Wochen lang als arbeitslos gemeldet gewesen sein. Sie sollten außerdem bei Ihrer nationalen Arbeitsvermittlungsstelle einen Antrag auf ein Formular U2 (früher: Formular E303) stellen; hierbei handelt es sich um die Genehmigung, Ihre Leistungen bei Umzug in Ihr neues Land mitzunehmen.
- Bei Ankunft in dem Land, in dem Sie nach Arbeit suchen werden, müssen Sie:
- sich innerhalb von 7 Tagen bei der nationalen Arbeitsvermittlungsstelle als arbeitsuchend melden;
- Ihr Formular U2 (früher: Formular E303) vorlegen;
- in alle Prüfungen einwilligen, denen Arbeitslosengeldempfänger in Ihrem neuen Land unterzogen werden, als ob Sie dort Leistungen bei Arbeitslosigkeit empfangen würden.
- Wenn Sie Ihren Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit wahren wollen, müssen Sie vor oder an dem Tag, an dem der Anspruch endet, in das Land zurückkehren, das für Ihre Leistungen aufkommt.
- Weitere Informationen finden Sie hier: https://europa.eu/youreurope/benefits_de