Meeresumwelt: EU-Schutz ist weit gefasst, aber nicht tiefgreifend
Über den Bericht:
Der Verlust der biologischen Vielfalt der Meere und der Meereslebensräume stellt eine ständige Bedrohung für die Meere Europas dar. In diesem Bericht geht der Hof der Frage nach, wie diese Herausforderung durch zentrale Politiken und Ausgabenprogramme der EU in Teilen des Atlantiks und des Mittelmeers angegangen wird.
Ein Rahmen für den Schutz der Meeresumwelt ist zwar vorhanden, doch ist mit den EU-Maßnahmen weder erneut ein guter Umweltzustand der Meere erreicht noch die Fischerei in allen Meeren auf ein nachhaltiges Maß gebracht worden. Die EU-Schutzvorschriften haben nicht zur Wiederherstellung wichtiger Ökosysteme und Lebensräume geführt, Meeresschutzgebiete bieten nur begrenzten Schutz, die Bestimmungen zur Koordinierung der Fischereipolitik mit der Meeresschutzpolitik finden in der Praxis selten Anwendung und ein relativ geringer Teil der verfügbaren Mittel wird für Erhaltungsmaßnahmen verwendet.
Im Atlantik verbessern sich die Fischbestände zwar messbar, für das Mittelmeer gilt dies jedoch nicht.
Der Hof unterbreitet der Kommission Empfehlungen zur Behebung dieser Probleme gemeinsam mit den Mitgliedstaaten.
Sonderbericht des Hofes gemäß Artikel 287 Absatz 4 Unterabsatz 2 AEUV.
Zusammenfassung
IDie Meere der Europäischen Union (EU) sind groß; in ihnen gibt es eine Vielzahl von Lebensräumen und Arten. Die EU verfolgt eine Politik zum Schutz der Meeresumwelt und zur nachhaltigen Nutzung der Meeresressourcen. Wissenschaftler und politische Entscheidungsträger haben erkannt, dass die Fischerei wegen der von ihr verursachten Ausbeutung von Ressourcen und Beschädigung des Meeresbodens eine wichtige Belastung für die Meere der EU darstellt.
IIDie Gemeinsame Fischereipolitik der EU erstreckt sich auf die Fischerei in den Meeresgebieten der EU und soll dafür sorgen, dass die Fischereitätigkeiten langfristig umweltverträglich sind. Der Kommission kommt bei der Erhaltung biologischer Meeresschätze eine größere Rolle zu als in der Umweltpolitik, für die die Kommission und die Mitgliedstaaten gemeinsam zuständig sind. Die wichtigsten einschlägigen politischen Maßnahmen im Bereich der Meeresumwelt sind in der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie in der Vogelschutz- und der Habitat-Richtlinie niedergelegt. Die EU-Mittel sind auf verschiedene Finanzierungsinstrumente verteilt.
IIIDas Jahr 2020 war für die EU im Hinblick auf das Erreichen der Ziele für die Meeresumwelt von zentraler Bedeutung, und im Jahr 2021 wird eine Konferenz zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt stattfinden. Der Bericht des Hofes kann eine Grundlage für künftige politische Diskussionen liefern.
IVBei dieser Prüfung wurde untersucht, ob der EU-Rahmen zur Bewältigung der wichtigsten Belastungen für die biologische Vielfalt der Meere und die Meereslebensräume gut konzipiert war und in der Praxis in ausgewählten Teilen des Atlantiks und des Mittelmeers angewandt wurde und ob mit dem Einsatz von EU-Mitteln Ergebnisse erzielt wurden.
VDer Hof stellte fest, dass ein Rahmen für den Schutz der Meeresumwelt zwar generell vorhanden war, jedoch mit den EU-Maßnahmen weder erneut ein guter Umweltzustand der Meere erreicht noch die Fischerei in allen Meeren auf ein nachhaltiges Maß gebracht worden war. Diese Bewertung wird durch einen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Prüfungsarbeiten veröffentlichten Bericht der Europäischen Umweltagentur untermauert, in dem festgestellt wird, dass die biologische Vielfalt der Meere in Europa nach wie vor bedroht ist. Ein großer Teil der Bewertungen von im Meer lebenden Arten und ihren Lebensräumen zeige demnach weiterhin einen „ungünstigen Erhaltungszustand“ oder einen „unbekannten“ Zustand auf. Wenngleich der Hof messbare Fortschritte im Atlantik als Folge der EU-Maßnahmen feststellte, wurde für das Mittelmeer nach wie vor eine Überfischung in erheblichem Ausmaß verzeichnet; außerdem wurde nur ein kleiner Teil des Europäischen Meeres- und Fischereifonds zur Unterstützung der Erhaltung der Meere verwendet.
VIInsbesondere stellte der Hof Folgendes fest:
- Die EU-Schutzvorschriften haben nicht zur Wiederherstellung wichtiger Ökosysteme und Lebensräume geführt. Das Netz von Meeresschutzgebieten war für die verschiedenen Meere der EU nicht repräsentativ und bot bisweilen nur wenig Schutz. Die Bestimmungen zur Koordinierung der Fischereipolitik mit der Umweltpolitik hatten ihre beabsichtigte Wirkung in der Praxis verfehlt, und dem Schutz von Arten und Lebensräumen durch die Vogelschutz- und die Habitat-Richtlinie lagen veraltete Gefährdungsanalysen zugrunde.
- Im Atlantik, wo das Fischereimanagement zumeist an die Begrenzung der zulässigen Fangmengen gekoppelt ist, gab es messbare Verbesserungen. Die meisten Fischbestände wurden nachhaltig befischt. Zahlreiche Bestände verzeichneten jedoch nach wie vor eine Überfischung.
- Im Mittelmeer, wo das Fischereimanagement größtenteils an die Begrenzung des Fischereiaufwands (und nicht an die Fangmengen) gekoppelt ist, betrugen die Fangquoten das Doppelte des nachhaltigen Niveaus.
- Die vom Hof besuchten Mitgliedstaaten verwendeten weniger als 6 % ihrer Mittel aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds für Maßnahmen, die in direktem Zusammenhang mit Erhaltungsmaßnahmen standen, und weitere 8 % für Maßnahmen, die in indirektem Zusammenhang mit Erhaltungsmaßnahmen standen; außerdem stieß der Hof auf gute Beispiele für Projekte, die im Rahmen von LIFE und Interreg finanziert wurden.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen unterbreitet der Hof Empfehlungen, die darauf abzielen,
- die zum Schutz empfindlicher Arten und Lebensräume erforderlichen rechtlichen und administrativen Änderungen zu ermitteln,
- die Schutzmaßnahmen im Mittelmeer zu verbessern,
- das Potenzial der EU-Finanzierung zu steigern.
Einleitung
Meere und Ozeane der EU
01Die Europäische Union (EU) setzt sich dafür ein, die nachhaltige Nutzung der Ozeane zu fördern und die Meeresökosysteme zu schützen. Die EU als solche und ihre einzelnen Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien mehrerer internationaler Abkommen zum Schutz von im Meer lebenden Arten und ihren Lebensräumen. Dazu gehören das Seerechtsübereinkommen, das Übereinkommen über die biologische Vielfalt, das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (Bonner Konvention) und das Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention). Regionale Meeresübereinkommen und regionale Fischereiorganisationen (RFO) spielen ebenfalls eine wichtige Rolle.
02Im Jahr 2015 verabschiedeten die Vereinten Nationen die Ziele für nachhaltige Entwicklung‚ in denen Einzelziele in Bezug auf das „Leben unter Wasser“ festgelegt sind (siehe Kasten 1). Die EU setzt sich dafür ein, diese Ziele in ihren Meeren zu erreichen.
Kasten 1
UN-Ziel für nachhaltige Entwicklung 14: Leben unter Wasser
Dieses Ziel zielt auf den Schutz und die nachhaltige Nutzung der Meere und Meeresressourcen ab. Es umfasst Folgendes:
- Verwirklichung des Aichi-Ziels, bis 2020 10 % der Meeresgebiete durch Schutzgebiete oder andere wirksame Erhaltungsmaßnahmen zu schützen;
- bis 2020 Beendigung der Überfischung, der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei und zerstörerischer Fangpraktiken;
- bis 2020 Verbot bestimmter Formen der Fischereisubventionen;
- Gewährleistung des Zugangs zu Meeresressourcen und Märkten für handwerkliche Kleinfischer.
Die Meere der EU sind groß (der Begriff „Meere“ wird in diesem Bericht sowohl für den Atlantischen Ozean als auch für andere Meere verwendet). In diesen Meeren gibt es eine Vielzahl von Lebensräumen und Arten, und sie sind für die EU wirtschaftlich, sozial und ökologisch von Bedeutung (siehe Abbildung 1).
Abbildung 1
Bedeutung der Meere der EU
Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage der Website der GD ENV und „State of Europe's Seas“, EUA, 2015.
Gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) muss die EU den Umweltschutz und die nachhaltige Entwicklung in ihre Politiken einbeziehen1.
05Gemäß AEUV hat die Union im Rahmen ihrer Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) die ausschließliche Zuständigkeit für die Erhaltung der biologischen Meeresschätze2. Die Kommission und die Mitgliedstaaten3 teilen sich die Zuständigkeit für die Umweltpolitiken, wobei die für die Meere wichtigsten Politiken in Richtlinien niedergelegt sind, und zwar in der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie4 sowie in der Vogelschutz- und der Habitat-Richtlinie5.
06Die Europäische Umweltagentur (EUA) berichtete im Jahr 2015 über den schlechten Zustand vieler im Meer lebender Arten und ihrer Lebensräume und kam zu dem Schluss, dass Europas Meere nicht als „gesund“ oder „sauber“ betrachtet werden könnten6. Im Jahr 2020 meldete die EUA, dass der Verlust der biologischen Vielfalt in den europäischen Meeren nicht aufgehalten wurde. Bei einem hohen Anteil der Bewertungen im Meer lebender Arten und ihrer Lebensräume sei ein „ungünstiger Erhaltungszustand“ oder ein „unbekannter“ Zustand festzustellen7. Abbildung 2 zeigt die Einstufung des Zustands der biologischen Vielfalt in den europäischen Meeren durch die EUA.
Abbildung 2
Einstufung des Zustands der biologischen Vielfalt in den europäischen Meeren durch die EUA
Quelle: © Europäische Umweltagentur, EUA-Bericht, „Marine messages II“, 2020, Abbildung 3.1, S. 27.
Wegen der Ausbeutung von Ressourcen und der Beschädigung des Meeresbodens, die sie verursacht, stellt die Fischerei eine der wichtigsten Belastungen für die Meere der EU dar. Die Europäische Umweltagentur (EUA) berichtete im Jahr 20208, dass Fischereitätigkeiten einige der wichtigsten Belastungen für die Ökosysteme in den europäischen Meeren verursachten, und im Jahr 2019 wies der Weltbiodiversitätsrat (IPBES) darauf hin9, dass die Fischerei die größten Auswirkungen auf die Meeresökosysteme hatte. Der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) zufolge haben Fischereifahrzeuge dramatische Auswirkungen auf das Ökosystem, wie etwa physische Schäden am Meeresboden, eine Überfischung der Grundfischbestände sowie eine große Menge an Beifängen und damit verbundene Rückwürfe10. In Abbildung 3 ist das Verhältnis zwischen Fischerei und Erhaltung veranschaulicht, und Anhang I enthält eine kurze Beschreibung einiger Fangtechniken.
Abbildung 3
Auswirkungen der Überfischung
Quelle: Europäischer Rechnungshof.
Die Fischerei kann Beifänge verursachen, die gefährdete Arten (z. B. Haie) oder Meeressäugetiere, Seevögel und Schildkröten betreffen. Der Klimawandel, die Umweltverschmutzung, die Entwicklung der Küstengebiete, Störungen des Meeresbodens und die Verbreitung gebietsfremder Arten wirken sich ebenfalls auf die biologische Vielfalt der Meere aus. Im Jahr 2015 berichtete die Weltnaturschutzunion (IUCN), dass 7,5 % der europäischen Meeresfischarten vom Aussterben bedroht seien und keine ausreichenden wissenschaftlichen Informationen vorlägen, um das Risiko des Aussterbens für weitere 20,6 % der Fischarten zu bewerten11.
EU-Maßnahmen
09Die EU verfügt über einen Rahmen für den Schutz der Meeresumwelt. Dieser umfasst verschiedene Umweltrichtlinien und Verordnungen über die Fischerei. Abbildung 4 gibt einen Überblick über die EU-Politiken, die für diese Prüfung am wichtigsten sind.
Abbildung 4
Überblick über die Politiken
Quelle: Europäischer Rechnungshof.
Gemeinsame Fischereipolitik
10Im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP)12 sind die Vorschriften für die EU-Fischerei festgelegt. Außerdem soll mit dieser Politik dafür gesorgt werden, dass Fischereitätigkeiten langfristig umweltverträglich sind und die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß reduziert werden13. Mit der GFP soll bis 2020 sichergestellt werden, dass die Fangquote den „höchstmöglichen Dauerertrag“ nicht übersteigt14 (siehe Kasten 2).
Kasten 2
Höchstmöglicher Dauerertrag
Mit der Anwendung des höchstmöglichen Dauerertrags sollten hohe Fangmengen erreicht und gleichzeitig produktive Fischbestände in gesunden Meeresökosystemen erhalten werden: Liegen die Fangmengen über diesem Niveau, gehen die Fischbestände zurück. Bei der Anwendung des höchstmöglichen Dauerertrags werden die Fischbestände auf einem höheren Niveau gehalten als beim „Vorsorgeansatz“, der von der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung und in ihrem Übereinkommen über Fischbestände gefordert wird. Der Vorsorgeansatz zielt darauf ab, die Fischbestände oberhalb sicherer biologischer Grenzen zu halten, und ist eine notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für den höchstmöglichen Dauerertrag. Sowohl der Vorsorgeansatz als auch der höchstmögliche Dauerertrag weisen Übereinstimmungen mit dem Ökosystemansatz im Fischereimanagement auf und bedingen die Abnahme der Fangmengen:
Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage des ICES-Gutachtens von Juni 2012 („ICES, 2012. Report of the ICES Advisory Committee 2012. ICES Advice, 2012. Book 1.“).
Die GFP-Verordnung hat zum Ziel, den höchstmöglichen Dauerertrag „soweit möglich bis 2015, und unter allen Umständen schrittweise für alle Bestände bis spätestens 2020“ zu erreichen. 2019 hielt es die EUA für unwahrscheinlich, dass die EU ihr GFP-Politikziel für 2020 im Mittelmeer erreicht15.
12Im Einklang mit den Vorschriften der GFP-Verordnung können Fischereifahrzeuge der EU in allen EU-Meeren fischen. In Küstengewässern verwalten die Mitgliedstaaten den Zugang im Rahmen einer vorübergehenden Ausnahme, die seit 1983 immer wieder erfolgreich verlängert wurde16.
13Das Fischereimanagement der EU ist im Atlantik und im Mittelmeer unterschiedlich organisiert: Im Atlantik findet größtenteils ein Quotensystem Anwendung, während im Mittelmeer vorwiegend eine Fischereiaufwandsregelung gilt. Für den Atlantik legt die EU jedes Jahr Fangbeschränkungen fest, die als „zulässige Gesamtfangmenge“ bezeichnet werden, und teilt sie17 nach Mitgliedstaaten und Fischereizonen auf. Im Mittelmeer finden zusätzlich zwei EU-Verordnungen Anwendung: die Mittelmeerverordnung18 und die Verordnung für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer („GFCM-Verordnung“)19, die Bewirtschaftungsmaßnahmen und technische Maßnahmen umfasst. Kasten 3 enthält ein Beispiel für zulässige Gesamtfangmengen und Fischereiaufwand.
Kasten 3
„Zulässige Gesamtfangmenge“ im Vergleich zum „Fischereiaufwand“
Im Januar 2020 legte der Rat die zulässigen Gesamtfangmengen für bestimmte Fischbestände im Atlantik für das Jahr 2020 fest. Diese umfassten 922 064 Tonnen Makrele (Scomber scombrus), die zwischen 14 EU-Mitgliedstaaten, Norwegen und den Färöern nach festgelegten Meeresgebieten aufgeteilt wurden. Für diesen Bestand gab es keine Begrenzung der Seetage von Fischereifahrzeugen.
Im Dezember 2019 legte der Rat den höchstzulässigen Fischereiaufwand für bestimmte Fischbestände im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2020 fest. Dies umfasste maximal 108 349 Tage auf See für italienische Fischereifahrzeuge und 39 257 Tage für kroatische Schiffe für den Fang von Europäischem Seehecht, Rosa Geißelgarnele, Kaisergranat und Meerbarbe im Adriatischen Meer. Für diese Bestände gab es keine Fangbeschränkungen.
Bis 2019, als der Mehrjahresplan für die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer in Kraft trat und der mehrjährige Bewirtschaftungsplan der GFCM für nachhaltige Fischereien auf Grundfischarten im Adriatischen Meer verabschiedet wurde, wurden in den nationalen Bewirtschaftungsplänen Aufwandsbeschränkungen für die einzelnen Mitgliedstaaten festgelegt, und es gab keinen Rahmen für die Überwachung der Verringerung des Fischereiaufwands auf EU-Ebene.
15Die EU, ihre Mitgliedstaaten des Mittelmeerraums und andere Mittelmeeranrainerstaaten sind Vertragsparteien der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM). Ein Ziel der GFCM ist es, die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der lebenden Meeresschätze im Mittelmeer20 sicherzustellen. Im Jahr 2017 unterzeichneten die GFCM-Vertragsparteien, darunter die EU, die Ministererklärung MedFish4Ever21.
Umweltpolitik
Meeresschutzgebiete der EU (Natura 2000)
16Die Vogelschutzrichtlinie (1979) und die Habitat-Richtlinie (1992) zielen darauf ab, bedrohte Arten und Lebensräume in der gesamten EU zu schützen, und schaffen gemeinsam das Netz von Schutzgebieten „Natura 2000“. Die Mitgliedstaaten weisen Natura-2000-Gebiete aus und bewirtschaften sie. Im Meer gelegene Schutzgebiete werden als Meeresschutzgebiete bezeichnet. Ende 2019 gab es mehr als 3 000 solcher Meeresschutzgebiete.
Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie
17Im Jahr 2007 verabschiedete die Kommission eine integrierte Meerespolitik22‚ mit der die Koordinierung zwischen den verschiedenen Politikbereichen gestärkt werden soll. Die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie von 2008 ist die Umweltsäule dieser Politik.
18In der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind die Meeresregionen und ‑unterregionen festgelegt (siehe Abbildung 5). Zudem müssen die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie bis 2020 einen „guten Umweltzustand“ in ihren Meeren erreichen23. Die Mitgliedstaaten müssen in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten, mit denen sie eine Meeresregion oder -unterregion teilen, Strategien für ihre Meere umsetzen.
Abbildung 5
Meeresregionen und -unterregionen der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie
Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage des technischen Dokuments „Delineation of the MSFD Article 4 marine regions and subregions“.
Die Mitgliedstaaten mussten ihre Meeresgewässer anhand von 11 qualitativen Deskriptoren bewerten (siehe Kasten 4) sowie Überwachungsprogramme und ‑maßnahmen zur Erreichung des guten Umweltzustands bis 2020 vorlegen.
Kasten 4
Zusammenfassung der qualitativen Deskriptoren zur Festlegung des guten Umweltzustands
- Die biologische Vielfalt wird erhalten.
- Nicht einheimische Arten kommen nur in einem für die Ökosysteme nicht abträglichen Umfang vor.
- Alle kommerziell befischten Fisch- und Schalentierbestände befinden sich innerhalb sicherer biologischer Grenzen.
- Alle bekannten Bestandteile der Nahrungsnetze der Meere können den langfristigen Bestand der Art gewährleisten.
- Die vom Menschen verursachte Eutrophierung ist auf ein Mindestmaß reduziert.
- Der Meeresgrund ist in einem Zustand, der gewährleistet, dass die Ökosysteme gesichert sind.
- Dauerhafte Veränderungen der hydrografischen Bedingungen haben keine nachteiligen Auswirkungen auf die Meeresökosysteme.
- Die Schadstoffkonzentrationen sind nicht gesundheitsschädlich.
- Fisch und andere Meeresfrüchte weisen geringe Schadstoffkonzentrationen auf.
- Abfälle im Meer haben keine schädlichen Auswirkungen.
- Die Einleitung von Energie, einschließlich Unterwasserlärm, wirkt sich nicht negativ auf die Meeresumwelt aus.
Im Jahr 2018 kam die Kommission zu dem Schluss24, dass für alle Maßnahmenprogramme Verbesserungen erforderlich waren und dass ein guter Umweltzustand in allen Meeresregionen und für alle Deskriptoren bis zum Jahr 2020 unwahrscheinlich war25. Im Jahr 2020 räumte die Kommission ein26, dass bei der Erreichung eines guten Umweltzustands nicht schnell genug Fortschritte erzielt wurden, und ermittelte kritische Bereiche mit Verbesserungsbedarf.
Biodiversitätsstrategien
21Im Jahr 2011 nahm die Kommission eine Mitteilung über eine Biodiversitätsstrategie für das Jahr 202027 an‚ in der das Ziel festgelegt wurde, den Verlust an biologischer Vielfalt und die Verschlechterung des Land- und des Meeresökosystems der EU bis 2020 aufzuhalten. Im Jahr 2015 wurde in der Halbzeitbewertung der Strategie festgestellt, dass marine Arten und Lebensräume in den Meeren der EU weiterhin eine rückläufige Entwicklung verzeichneten und das Natura-2000-Netz in der Meeresumwelt nach wie vor unvollendet war28. Im Mai 2020 veröffentlichte die Kommission eine neue Biodiversitätsstrategie. Ihr Ziel ist es, bis 2030 mindestens 30 % der Meere in der EU zu schützen und mindestens 10 % streng zu schützen.
Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten
22Da die Erhaltung der biologischen Meeresschätze in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt, kommt der Kommission in diesem Bereich eine größere Rolle zu als im Bereich der Meeresumwelt, in der sie die Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten teilt. Die Kommission schlägt Verordnungen zum Fischereimanagement vor (insbesondere in Bezug auf die zulässigen Fangmengen, die Fangmethoden und -kontrollen sowie die Finanzierung). Die Kommission überwacht die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten in beiden Politikbereichen: Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei (GD MARE) für den Bereich Fischerei und Generaldirektion Umwelt (GD ENV) für den Bereich Meeresumwelt. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) ist ein Expertenpool, der die Kommission in Fragen des Fischereimanagements berät. Der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) ist eine zwischenstaatliche Stelle für Meeresforschung im Nordatlantik, die der Kommission wissenschaftliche Beratung bereitstellt.
23Tabelle 1 veranschaulicht die Aufteilung der Zuständigkeiten für die Umwelt- und die Fischereipolitik zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten in verschiedenen Meeresgebieten. Die Mitgliedstaaten sind für Maßnahmen zur Umsetzung der Umweltrichtlinien und für die Anwendung der Vorschriften der GFP-Verordnung zuständig. Dazu gehört das Recht, Schutzmaßnahmen in ihren Meeresgewässern zu ergreifen (z. B. durch Anwendung der Artikel 11 und 20 der GFP-Verordnung).
Tabelle 1
Zuständigkeiten für die Umwelt- und die Fischereipolitik
Quelle: Europäischer Rechnungshof.
EU-Finanzierung
24Der Schutz der Meeresumwelt kann durch verschiedene Instrumente (z. B. den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) sowie die Programme LIFE und Interreg) mit EU-Mitteln unterstützt werden, jedoch ist keines davon speziell auf den Schutz der Meere ausgerichtet. Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 umfasst der Anwendungsbereich des EMFF die Unterstützung der GFP für die Erhaltung der biologischen Meeresschätze. Die Kommission erstattet nicht ausdrücklich über die gesamten EU-Mittel Bericht, die für die Meeresumwelt vorgesehen sind.
Prüfungsumfang und Prüfungsansatz
25Der Hof betrachtete den Politik- und Ausgabenrahmen der Union und ging der Frage nach, wie mit diesem die wichtigsten Belastungen für die biologische Vielfalt der Meere und die Meereslebensräume angegangen wurden, wobei er schwerpunktmäßig die Belastungen durch die kommerzielle Fischerei behandelte. Der Hof untersuchte, ob
- der EU-Rahmen von der Kommission und den Mitgliedstaaten gut konzipiert und angewandt wurde,
- im Atlantischen Ozean und im Mittelmeer Fortschritte erzielt worden waren,
- die Kommission und die Mitgliedstaaten durch die Verwendung von EU-Mitteln Ergebnisse erzielten.
Die Prüfung erstreckte sich auf den Zeitraum von der Annahme der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie im Jahr 2008 bis zum 1. März 2020. Im Blickpunkt standen der Golf von Biskaya und die Iberische Küste sowie Makaronesien und das westliche Mittelmeer. Der Hof besuchte die Mitgliedstaaten, die über Küstenlinien in diesen Meeresgebieten verfügen: Spanien, Frankreich, Italien und Portugal. In Abbildung 6 ist der geografische Prüfungsumfang dargestellt.
Abbildung 6
Geografischer Prüfungsumfang
Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage des technischen Dokuments „Delineation of the MSFD Article 4 marine regions and subregions“.
Die Prüfung des Hofes erstreckte sich nicht auf die Richtlinie über die maritime Raumordnung29 und die Strategie für blaues Wachstum, da die Mitgliedstaaten der Kommission erst 2021 über die maritime Raumordnung Bericht erstatten werden.
28Im Rahmen seiner Prüfungsarbeit
- untersuchte der Hof die Vorschläge, Leitlinien und einschlägigen Berichte der Kommission;
- besuchte er nationale und regionale Behörden sowie Vertreter des Fischereisektors und von Umweltorganisationen in Spanien, Frankreich, Italien und Portugal;
- analysierte er die Finanzierung von Projekten zum Schutz der Meeresumwelt durch die EU und untersuchte solche Projekte sowie 21 seit Langem bestehende Meeresschutzgebiete mit unterschiedlichen Schutzzielen aus den ausgewählten Meeresgebieten;
- konsultierte er eine Gruppe von Sachverständigen, um deren Expertise für die Analyse der Zusammenhänge zwischen Umwelt- und Fischereipolitik zu nutzen;
- analysierte er die einschlägigen Studien und Berichte, darunter die des STECF und der Europäischen Umweltagentur.
Das Jahr 2020 ist für die EU im Hinblick auf das Erreichen der Erhaltungsziele der Biodiversitätsstrategie von 2011, der GFP-Verordnung und der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie von zentraler Bedeutung. 2021 soll die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt stattfinden. Dieser Bericht liefert eine Analyse der bisherigen Ergebnisse im Bereich des Schutzes der biologischen Vielfalt der Meere und kann somit in die Diskussion über künftige Optionen einfließen.
Bemerkungen
Die Mitgliedstaaten stehen vor Herausforderungen bei der Anwendung des EU-Rahmens für den Schutz der Meeresumwelt
30Gemäß dem EU-Rechtsrahmen müssen die Mitgliedstaaten die Meeresumwelt schützen. Der Hof untersuchte, ob der EU-Rahmen geschaffen und angewandt wurde, um dies zu erleichtern. Zu diesem Zweck ging der Hof der Frage nach, ob durch den Rahmen wirksame Instrumente zum Schutz der Meeresgebiete bereitgestellt und eine klare Handlungsgrundlage geschaffen wurden, ob er in andere Politikbereiche, die Auswirkungen auf die Meeresumwelt haben, integriert wurde und ob er auf aktuellen wissenschaftlichen Gutachten beruhte, in denen die am stärksten gefährdeten Arten und Lebensräume ermittelt wurden.
Meeresschutzgebiete der EU bieten in der Praxis begrenzten Schutz
31Die Kommission definiert Meeresschutzgebiete als Meeresgebiete, deren Ziel in erster Linie der Naturschutz ist. Damit mit Meeresschutzgebieten eine Wirkung erzielt wird, müssen konkrete Ziele vorhanden sein, die mit gut verwalteten Maßnahmen einhergehen und auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen30. Gemäß der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, in ihre Strategien räumliche Schutzmaßnahmen aufzunehmen, die zur Schaffung kohärenter und repräsentativer Netze geschützter Meeresgebiete beitragen31.
32Meeresschutzgebiete stehen mit vielen Erhaltungszielen in Zusammenhang: In ihnen gilt eine Vielzahl an Schutzmaßnahmen, zu denen auch Fangbeschränkungen gehören können. Die Mitgliedstaaten wenden innerhalb der Meeresschutzgebiete unterschiedlich starke Fangbeschränkungen an (siehe das Beispiel in Kasten 5 ). Im Jahr 2018 kam die EUA zu dem Schluss, dass das Netz von Meeresschutzgebieten nicht ökologisch repräsentativ ist32.
Kasten 5
Unterschiedliche Schutzniveaus im Meeresschutzgebiet Cinque Terre (Italien)
Quelle: Europäischer Rechnungshof in Anlehnung an ein Originalbild © Ente Parco Nazionale delle Cinque Terre.
Das Meeresschutzgebiet erstreckt sich auf eine Fläche von 4 554 ha und umfasst drei unterschiedliche Schutzniveaus. Zone A (kein Fischfang) erstreckt sich auf eine Fläche von lediglich 104 ha (2,3 % des Meeresschutzgebiets). In den Zonen B und C dürfen örtliche Fischer mit vorheriger Genehmigung der Verwaltungsbehörde dem Fischfang nachgehen. Zone C ist eine Pufferzone zwischen den Gebieten, die im Hinblick auf die biologische Vielfalt von größtem Interesse sind, und den Gebieten außerhalb des Meeresschutzgebiets, die weniger strengen Beschränkungen unterliegen.
Meeresschutzgebiete kommen nur dann für eine Ausweisung durch die EU im Rahmen des Natura-2000-Netzes in Frage, wenn sie sich auf Lebensräume oder Arten beziehen, die in der Habitat- bzw. der Vogelschutz-Richtlinie aufgeführt sind. Ausgewiesene Meeresschutzgebiete überschneiden sich häufig mit anderen Meeresschutzgebieten oder nationalen Schutzgebieten. In Abbildung 7 ist dargestellt, wie diese Gebiete miteinander verflochten sein können.
Abbildung 7
Schutzgebiete auf Nordkorsika (Frankreich)
Quellen: INPN, „Cartographie des espaces naturels ou protégés“: https://inpn.mnhn.fr/viewer-carto/espaces/I056FR9100008 und „Natura 2000 Network Viewer“: https://natura2000.eea.europa.eu/.
Im Hinblick auf den Befischungsdruck bieten die Meeresschutzgebiete unterschiedliche Schutzniveaus. Der Hof untersuchte, wie die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten den Schutz von 21 seit Langem bestehenden Natura-2000-Meeresschutzgebieten gewährleisteten (siehe Anhang II), und stellte dabei Folgendes fest:
- In drei Meeresschutzgebieten (14 %) galten im größten Teil des jeweiligen Schutzgebiets Fangverbote.
- In neun (43 %) unterlagen Fischereitätigkeiten bestimmten Beschränkungen: Bestimmte Fangmethoden waren verboten, es herrschte Genehmigungspflicht oder die Fischerei war im größten Teil des Meeresschutzgebiets erlaubt.
- In neun Meeresschutzgebieten (43 %) hatten die Mitgliedstaaten nur wenige oder gar keine spezifischen Fangbeschränkungen eingeführt.
Im EU-Recht ist nicht vorgeschrieben, dass Meeresschutzgebiete über Bewirtschaftungspläne verfügen müssen, die OECD33 hat diese jedoch als bewährtes Verfahren bestimmt. In den Bewirtschaftungsplänen sind die zum Schutz der Meeresschutzgebiete erforderlichen Maßnahmen sowie die für die Umsetzung zuständigen Behörden festgelegt. Für etwas mehr als die Hälfte der vom Hof untersuchten Meeresschutzgebiete gab es solche Pläne. Im Jahr 2019 berichtete der World Wide Fund for Nature (WWF)34, dass zwar 12,4 % der Meeresgebiete in der EU als Meeresschutzgebiete ausgewiesen seien, aber nur 1,8 % davon über entsprechende Bewirtschaftungspläne verfügten. Im Jahr 2020 stellte die EUA in einem Bericht fest, dass weniger als 1 % der europäischen Meeresschutzgebiete als (z. B. durch Fangverbote) vollständig geschützte Meeresschutzgebiete angesehen werden könnten und dass die Bewirtschaftung der Meeresschutzgebiete gestärkt werden müsse35.
36Außer gegen den Fischfang können die Mitgliedstaaten Meeresgebiete gegen ein breites Spektrum weiterer Belastungen schützen (z. B. Ausbaggern, Meeresbergbau, Exploration von Erdöl und Erdgas, industrielle Einleitungen, Ankern, Schifffahrt und Unterwasserkabel).
37Im Jahr 2019 ergab eine wissenschaftliche Studie36, dass in 59 % der analysierten Meeresschutzgebiete kommerzielle Schleppnetzfischerei in einem Ausmaß betrieben wurde, das über dem der nicht geschützten Gebiete lag, und dass in vielen Meeresschutzgebieten gefährdete Arten nicht unter Schutz standen. In der Studie wurde festgestellt, dass ein großer Teil des von seinen Dimensionen her beeindruckenden EU-Netzes von Meeresschutzgebieten ein falsches Gefühl von Sicherheit in Bezug auf die ergriffenen positiven Erhaltungsmaßnahmen vermittelt. In den Fällen, in denen in den Meeresschutzgebieten Fangbeschränkungen Anwendung fanden, ermittelte der Hof Beispiele für zusätzliche Schutzverfahren (siehe Kasten 6).
Kasten 6
Meeresschutzgebiete und Schutz gegen den Fischfang
Den Bewirtschaftern des Meeresschutzgebiets Cinque Terre (Italien) war bekannt, dass innerhalb des Schutzgebiets trotz Fangverbots häufig illegale Schleppnetzfischerei betrieben wurde. Im Jahr 2009 installierten sie Antischleppnetz-Poller (siehe Foto), um die illegale Fischerei einzudämmen. Diese Poller blockieren den Schleppvorgang und führen zu einem Verheddern des Netzes.
Quelle: © Parco Nazionale delle Cinque Terre.
Im Jahr 2018 berichtete die EUA37, dass die EU das Ziel der räumlichen Abdeckung, bis 2020 mindestens 10 % ihrer Gewässer als Meeresschutzgebiete auszuweisen, zwar erreicht habe, Küstengewässer unter den Schutzgebieten jedoch überrepräsentiert seien und die Tiefsee nicht ausreichend abgedeckt sei. Sie kam zu dem Schluss, dass das Netz von Meeresschutzgebieten nach wie vor nicht für das gesamte Spektrum der biologischen Vielfalt in den abgedeckten Gebieten repräsentativ sei und dass die biologische Vielfalt der Meere besser geschützt werden müsse38. Im Jahr 2020 schätzte die Kommission, dass weniger als 1 % der Meeresgebiete in der EU streng geschützt waren39.
39In Tabelle 1 sind die unterschiedlichen Zuständigkeiten für die Umwelt- und die Fischereipolitik nach Art des Meeresgebiets dargestellt. Die Mitgliedstaaten müssen die in der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie der Vogelschutz- und der Habitat-Richtlinie enthaltenen Verpflichtungen zur Erhaltung der Meere einhalten. Zu diesem Zweck richten sie Meeresschutzgebiete ein und erlegen ihren eigenen Fischereifahrzeugen Beschränkungen auf. In ihren Hoheitsgewässern können sie den Zugang zur Fischerei auch auf Schiffe beschränken, die traditionell von Häfen an der angrenzenden Küste aus in diesen Gewässern fischen, aber sie können dies nicht einseitig für Meeresschutzgebiete außerhalb dieses Küstengebiets (siehe Abbildung 8) tun und müssen multilaterale Gespräche im Rahmen der GFP führen.
Abbildung 8
Meeresschutzgebiete außerhalb der Küstengebiete verfügen über einen geringeren Schutz
Quelle: Europäischer Rechnungshof.
Die Regulierungsinstrumente, die die Biodiversitätspolitik der EU mit ihrer GFP verknüpfen, haben sich in der Praxis nicht bewährt
40Die EU-Rechtsvorschriften zur biologischen Vielfalt der Meere sowie zur GFP enthalten Bestimmungen, die den Schutz der Meeresumwelt (für den vornehmlich die Mitgliedstaaten zuständig sind) mit Bestandserhaltungsmaßnahmen (die in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen) verknüpfen. Der Hof ging der Frage nach, wie diese Bestimmungen sich in den in Ziffer 26 genannten Meeresgebieten, die von ihm untersucht wurden, bewährt haben..
Artikel 11 der GFP-Verordnung
41Die Mitgliedstaaten sind für die Einrichtung von Meeresschutzgebieten zuständig und müssen die Erhaltungsverpflichtungen der Vogelschutz- und der Habitat-Richtlinie sowie der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie einhalten. Da die Fischerei jedoch in die Zuständigkeit der EU fällt, können die Mitgliedstaaten in dem Bestreben, die Auswirkungen von Fischereifahrzeugen aus anderen Mitgliedstaaten zu begrenzen, gemäß Artikel 11 der GFP-Verordnung gemeinsame Empfehlungen vorlegen, damit die Kommission Maßnahmen ergreifen kann.
42Die vom Hof besuchten Mitgliedstaaten haben nicht angestrebt, Artikel 11 der GFP-Verordnung anzuwenden. Sie gaben gegenüber dem Hof als Hauptgrund dafür an, dass das Verfahren, das auf gemeinsamen Empfehlungen und sich daran anschließenden delegierten Rechtsakten der Kommission beruht, kompliziert sei und
- zu weniger strengen endgültigen Beschränkungen führen könnte, als sie ursprünglich von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschlagen wurden,
- langwierige Diskussionen erforderlich machen könnte, in deren Verlauf der Zugang zu dem Gebiet Schiffen anderer Mitgliedstaaten weiterhin offenstehen würde und die Schädigung empfindlicher Lebensräume andauern könnte (siehe Beispiel in Kasten 7).
Kasten 7
Beispiel für Schwierigkeiten bei der Anwendung von Artikel 11 der GFP-Verordnung
Sollte Frankreich beispielsweise Fangbeschränkungen zur Einhaltung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie in einer kleinen Zone innerhalb seiner Gewässer des ICES-Gebiets 8.a (siehe unten) einführen müssen, kann es diese auf französische Fischereifahrzeuge anwenden. Um die Beschränkungen auf alle EU-Fischereifahrzeuge auszuweiten, müsste sich Frankreich auf eine gemeinsame Empfehlung mit all den anderen Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse in dem Gebiet einigen (die Kommission teilte dem Hof mit, dass acht Mitgliedstaaten Fänge in Gebiet 8a melden).
Quelle: Europäischer Rechnungshof in Anlehnung an die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) der Vereinten Nationen, „Original Scientific Illustrations Archive“. Wiedergabe erfolgt mit Genehmigung.
Die konsultierten Mitgliedstaaten sind jedoch an keine Frist gebunden, innerhalb derer sie auf den Vorschlag Frankreichs reagieren müssten. Falls und wenn sie darauf reagieren, können sie eine gemeinsame Empfehlung mit weniger strengen als den vorgeschlagenen Maßnahmen annehmen. Falls Frankreich dem nicht zustimmt, muss es seinen Antrag mit wissenschaftlichen Nachweisen untermauern, und der Nutzen von Schutzmaßnahmen für die Meeresumwelt ist schwer stichhaltig nachzuweisen. Der gesamte Prozess kann mehrere Jahre dauern.
Wie die Kommission einräumte, hat die Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zur Umsetzung gemeinsamer Empfehlungen gemäß Artikel 11 der GFP-Verordnung „länger gedauert, und es sind nur bestimmte Bereiche der Nord- und Ostsee erfasst“40. Innerhalb von sieben Jahren hat die Kommission sechs gemeinsame Empfehlungen für die Nord- und die Ostsee angenommen41 – keine davon in dem geografischen Gebiet, auf das sich die Prüfung erstreckte – und keine für das Mittelmeer. Der Hof ist der Auffassung, dass dieses Verfahren den rechtzeitigen Schutz einer großen Zahl von Natura-2000-Meeresschutzgebieten vor fischereilichen Aktivitäten nicht gewährleisten kann. Die EUA berichtete im Jahr 2020, dass das Verfahren nach Artikel 11 häufig zur Folge hatte, dass kommerziellen Fischereiinteressen gegenüber Naturschutzanforderungen Priorität eingeräumt wurde42.
44Im Jahr 2018 schlug die Kommission vor, die Definition von Gebieten mit Fangbeschränkungen (Fischereisperrgebieten) auf alle von den Mitgliedstaaten eingerichteten Schutzgebiete auszuweiten. Wenn die Mitgliedstaaten die Befugnis erhielten, Fangtätigkeiten in diesen Gebieten zu überwachen43, würde das den gemäß Artikel 11 vorgeschriebenen Prozess vereinfachen.
Artikel 15 der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie
45Wenn die Mitgliedstaaten zur Verwirklichung des Ziels der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie, den guten Umweltzustand in ihren Meeresgebieten zu erreichen, Maßnahmen feststellen, die über ihre Befugnisse hinausgehen (z. B. in Bezug auf die Fischereipolitik), können sie das Problem gemäß Artikel 15 der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (Empfehlungen für Gemeinschaftsmaßnahmen) auf EU-Ebene zur Sprache bringen. Von den vier vom Hof besuchten Mitgliedstaaten hatte nur Portugal dies getan.
46Um seinen Verpflichtungen im Rahmen der Vogelschutz- und der Habitat-Richtlinie sowie der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie nachzukommen, hat Portugal im Jahr 2014 seinen Fischereifahrzeugen die Grundschleppnetzfischerei in einem großen Teil seiner AWZ und des Festlandsockels verboten (siehe Abbildung 9). Im Juli 2015 ersuchte Portugal die Kommission, sich an die NEAFC zu wenden, um das Verbot gemäß Artikel 15 der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie auf andere EU- und Nicht-EU-Fischereifahrzeuge auszuweiten. Im Jahr 2016 ersuchte die Kommission Portugal um Bereitstellung weiterer wissenschaftlicher Studien, was die portugiesischen Behörden dem Hof gegenüber als nicht notwendig bezeichneten. Infolgedessen sind portugiesische Fischereifahrzeuge nicht berechtigt, Grundschleppnetze in diesen Gewässern einzusetzen, während Fischereifahrzeuge anderer Mitgliedstaaten diese zum Zeitpunkt der Prüfung des Hofes weiterhin einsetzten.
Abbildung 9
Gebiete, in denen ein Verbot für portugiesische Grundschleppnetzfischer gilt
Quelle: Europäischer Rechnungshof in Anlehnung an die portugiesische Ministerialverordnung Nr. 114/2014 (© Ministério do Mar).
Die EU-Schutzvorschriften haben nicht zur Wiederherstellung wichtiger Meeresökosysteme und -lebensräume geführt
47Die EU-Rechtsvorschriften stellen bestimmte bedrohte Arten und Lebensräume, die in den Anhängen der Vogelschutz- und der Habitat-Richtlinie aufgeführt sind, unter Schutz, während für einige bedrohte Arten (wie etwa Haie) Fangbeschränkungen im Rahmen der GFP gelten. Gemäß der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, bedrohte Arten oder Lebensräume zu schützen, wobei ihnen die Entscheidung überlassen wird, welche Arten oder Lebensräume sie schützen möchten.
48Vor mehr als 25 Jahren hat die EU die Anhänge der Vogelschutz- und der Habitat-Richtlinie angenommen. In diesen Anhängen sind weder neuere wissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigt, noch erstrecken sie sich in ausreichendem Maße auf Meereslebensräume. So fallen beispielsweise der Malteser Rochen (Leucoraja melitensis) – eine Art, die von der IUCN als vom Aussterben bedroht44 eingestuft wird — und seine Aufwuchsgebiete (sandige und schlammige Böden in einer Tiefe von mehr als 60 Metern) nicht unter die Vogelschutz- und die Habitat-Richtlinie. In diesen Richtlinien sind Verfahren zur Aktualisierung der Listen der geschützten Arten und Lebensräume festgelegt, die von der Kommission jedoch noch nicht angewandt wurden45.
49Im Jahr 2015 berichtete die EUA46, dass gemäß den Naturschutzrichtlinien wichtige Aspekte des Meeresökosystems in formellen Schutzsystemen nicht berücksichtigt werden. Dabei bezog sie sich insbesondere auf Meeresfische (z. B. kommerziell genutzte Arten), wirbellose Arten (z. B. Muscheln und Seesterne) und küstennahe Meereslebensräume (z. B. Sandbänke in einer Tiefe von mehr als 20 Metern oder Weichbodenlebensräume) und die damit verbundenen Tier- und Pflanzengemeinschaften.
50Durch die Aufnahme von Arten in die Anhänge der Vogelschutz- und der Habitat-Richtlinie würde es leichter, sie unter den Schutz der GFP-Vorschriften zu stellen. So verbietet beispielsweise die Mittelmeerverordnung den Fang von Arten, die in der Habitat-Richtlinie aufgeführt sind47. Gemäß der Mittelmeerverordnung ist der Fang bedrohter Arten (z. B. Schwämme und Korallen), die nicht im Anhang dieser Richtlinie aufgeführt sind, weiterhin rechtmäßig. Ebenso wird in der Verordnung mit technischen Maßnahmen48 häufig auf die in der Richtlinie aufgeführten Arten Bezug genommen.
51Die EU hat zwar Initiativen zum Schutz von Haien ergriffen (siehe Kasten 8), aber keine Schutzgebiete ausgewiesen. Die Vereinigten Staaten von Amerika hingegen haben seit 2006 wichtige Lebensräume für weit wandernde atlantische Fischarten („ Essential Fish Habitats for Atlantic Highly Migratory Species“), einschließlich Haien, festgelegt.
Kasten 8
EU-Initiativen zum Schutz von Haien
Die GFP-Verordnung verbietet die gezielte Befischung bestimmter Haiarten, die bei unbeabsichtigtem Fang tot oder lebend zurückgeworfen werden sollten.
Im Jahr 2009 nahm die Kommission einen Aktionsplan für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Haibestände49 an, den der EU-Ministerrat billigte. Im Jahr 2019 meldete der STECF Anzeichen für Fortschritte bei der Bewirtschaftung und Erhaltung der Haibestände in den vergangenen 10 Jahren, wies aber auch darauf hin, dass der Zustand vieler Haipopulationen nach wie vor Anlass zur Sorge gebe50.
Seit 2003 ist in der EU das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen – das sogenannte „Finning", eine der größten Bedrohungen für die Erhaltung der Haibestände – verboten51.
Fortschritte im Atlantik, aber unzulängliche Ergebnisse im Mittelmeer
52Die GFP-Verordnung schreibt die Erhaltung der biologischen Meeresschätze und nachhaltiges Fischereimanagement durch die Befischung innerhalb des Niveaus des höchstmöglichen Dauerertrags vor. Der Hof untersuchte, ob mithilfe der Umsetzung der GFP die Erhaltung der Meeresschätze und -lebensräume gefördert wurde. Er stellt fest, dass zu diesem Zweck im Rahmen der GFP Maßnahmen auf Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten festgelegt werden sollten, um die Überfischung zu bekämpfen und den Raubbau an den Meeresschätzen zu verhindern, indem die Fangkapazitäten der Fischereiflotten an Fangmengen angepasst werden, die mit der nachhaltigen Fischerei vereinbar sind52. Nach Auffassung des Hofes ist das Bestehen einer wirksamen Fischereikontrollregelung ein entscheidendes Element.
53Die EUA berichtete im Jahr 2020, dass das GFP-Ziel, bis 2020 alle Bestände innerhalb des Niveaus des höchstmöglichen Dauerertrags zu befischen, voraussichtlich nicht erreicht wird53. In demselben Bericht wurde festgestellt, dass trotz gewisser Unsicherheiten die Botschaft klar sei: Der EU sei es nicht gelungen, den Verlust der biologischen Vielfalt der Meere bis 2020 aufzuhalten54. Dies und die Unzulänglichkeit der verfügbaren Daten zur Beurteilung des Zustands der biologischen Vielfalt in vielen Gebieten ist in Abbildung 10 veranschaulicht.
Abbildung 10
Zustand und Trends der biologischen Vielfalt in Europas Meeren insgesamt
Hinweise: UNEP-MAP: United Nations Environment Programme – Mediterranean Action Plan (Umweltprogramm der Vereinten Nationen – Aktionsplan für das Mittelmeer); BSC: Black Sea Commission (Kommission für den Schutz des Schwarzen Meeres vor Verschmutzung); BEAT+: ein Instrument zur Bewertung der räumlichen Veränderlichkeit der biologischen Vielfalt durch eine Kombination bestehender Indikatoren; BQR: Biodiversity Quality Ratio (Qualitätsquotient für biologische Vielfalt). Weitere Abkürzungen sind an anderer Stelle in diesem Prüfungsbericht aufgeführt.
Quelle: © Europäische Umweltagentur, EUA-Bericht, „Marine messages II“, 2020, Tabelle 3.1, S. 26.
Im Atlantik hat die GFP in den vergangenen Jahren zu einer allmählichen Verringerung der Überfischung geführt. Im Mittelmeer liegt die Überfischung nach wie vor auf hohem, nicht nachhaltigen Niveau. Der Hof untersuchte Faktoren, die seiner Ansicht nach zu diesen gemischten Bestandserhaltungsergebnissen beigetragen haben.
Messbare Verbesserung im Atlantik
55Bei den Beständen, für die ein wissenschaftliches Gutachten zum höchstmöglichen Dauerertrag vorliegt, ist die Zahl der im Einklang mit diesem Gutachten zwecks Begrenzung festgelegten zulässigen Gesamtfangmengen in den letzten Jahren gestiegen55. Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass im Jahr 2020 99 % der gefangenen Fische nach Volumen und 73 % der biologischen Bestände auf die nachhaltige Fischerei entfallen werden.
56Im Jahr 2019 wies der STECF darauf hin, dass sich die durchschnittliche Bestandsbiomasse im Nordostatlantik verbessert habe56. Die Bestände an der Iberischen Küste und im Golf von Biskaya wiesen einen erheblichen Anstieg der Biomasse auf. Dem Bericht des STECF zufolge waren jedoch nach wie vor viele Bestände, für die Bewertungsdaten vorlagen, im Jahr 2017 überfischt (40 %) oder lagen außerhalb sicherer biologischer Grenzen (35 %), und die Fortschritte erschienen zu schleppend, um den höchstmöglichen Dauerertrag bis 2020 zu erreichen.
57Der ICES erstellt Gutachten für zahlreiche biologische Fischbestände. 2017 stellte der STECF fest, dass der ICES aufgrund von Einschränkungen bei den Daten für mehr als die Hälfte der Bestände nicht in der Lage war, eine Schätzung des höchstmöglichen Dauerertrags vorzulegen57. Für die 156 quotengebundenen Fischbestände konnte der ICES in 86 Fällen (55 %) MSY-bezogene Gutachten vorlegen58. In den anderen Fällen wandte der ICES den Vorsorgeansatz an, was zu höheren Fangquoten als beim höchstmöglichen Dauerertrag führen kann (siehe Kasten 2).
58Berichten zufolge hat die Kommission in der Vergangenheit zulässige Gesamtfangmengen vorgeschlagen, die bisweilen über Empfehlungen in den ihr vorgelegten wissenschaftlichen Gutachten des ICES lagen. In einigen Fällen wiederum hat der Rat die von der Kommission vorgeschlagenen zulässigen Gesamtfangmengen angehoben (siehe Kasten 9).
Kasten 9
In einigen Berichten wurden die für den Atlantik festgelegten zulässigen Gesamtfangmengen kritisiert
Aus dem Bericht von Client Earth „Taking stock – are TACs set to achieve MSY?“ aus dem Jahr 2019 geht hervor, dass der Prozentsatz der zulässigen Gesamtfangmengen, bei denen der Vorschlag der Kommission höher lag als das wissenschaftliche Gutachten, sich im Zeitraum 2015-2019 auf 41 % bis 47 % belief, und der Prozentsatz der vom Rat angenommenen zulässigen Gesamtfangmengen, die über denen des wissenschaftlichen Gutachtens lagen, höher war.
Laut dem Bericht von Pew Charitable Trusts „EU fisheries management improves but still lags behind scientific advice“ von 2019 ist der Prozentsatz der zulässigen Gesamtfangmengen, bei denen der Vorschlag der Kommission über dem wissenschaftlichen Gutachten lag, im Laufe der Zeit zurückgegangen. In dem Bericht wurde festgestellt, dass der vom Rat festgelegte Prozentsatz der zulässigen Gesamtfangmengen, die über denen des wissenschaftlichen Gutachtens lagen, ebenfalls rückläufig war, aber im Jahr 2019 immer noch 42 % der Bestände im Nordostatlantik ausmachte.
Zahlreiche Maßnahmen der EU haben nicht zu einer Verringerung der Überfischung im Mittelmeer geführt
59Der STECF kam in seinem Bericht „Monitoring the performance of the Common Fisheries Policy“ von 2019 zu dem Schluss, dass sich die Fischbestände im Mittelmeer nach wie vor in einem schlechten Zustand befanden59. Die Kommission stellte fest, dass die Befischungsraten im Mittelmeer und im Schwarzen Meer das 2,2-Fache der Raten betragen, die mit einer Fischerei innerhalb des Niveaus des höchstmöglichen Dauerertrags vereinbar sind. Des Weiteren stellte sie fest, dass zwischen 2003 und 2016 keine signifikante Zunahme der Bestandsbiomasse zu verzeichnen war60. Die EUA berichtete 2020, dass nur 6 % der bewerteten Bestände im Mittelmeer die Kriterien des höchstmöglichen Dauerertrags erfüllten61.
60Der STECF wies auf die Beschränkungen der im Mittelmeer angewandten Fischereiaufwandsregelung hin und schlug vor, fangbezogene Alternativen (zulässige Gesamtfangmengen) in Erwägung zu ziehen. Die Kommission hat solche Maßnahmen in ihren Vorschlägen für Mehrjahrespläne der EU im westlichen Mittelmeer und im Adriatischen Meer empfohlen, doch sie wurden von den gesetzgebenden Organen abgelehnt. Der STECF wies darauf hin, dass eine Verringerung des Fischereiaufwands nicht automatisch zu einer Verringerung der Fänge führt62.
61Nach einer Schätzung des STECF umfasste die im Mittelmeer tätige EU-Flotte kleiner Küstenfischereifahrzeuge im Jahr 2016 etwa 17 500 Schiffe63. Große Fischereifahrzeuge fangen deutlich mehr Fisch als kleine. Abbildung 11 zeigt den ungefähren Anteil kleiner und großer Fischereifahrzeuge an der Gesamtflotte und am Gesamtfanggewicht.
Abbildung 11
EU-Fischereifahrzeuge im Mittelmeer
Quelle: Europäischer Rechnungshof (auf der Grundlage der im Bericht STECF 18-07 enthaltenen Informationen).
Die Mitgliedstaaten sollten die Anlandungen in ihren Häfen überwachen‚ und gemäß den EU-Rechtsvorschriften müssen alle Fischereierzeugnisse erstmalig über Fischauktionen vermarktet oder erfasst werden oder an eingetragene Käufer oder Erzeugerorganisationen verkauft werden64. Folglich sollten die Behörden der Mitgliedstaaten und die Betreiber von Anlandestellen in der Lage sein, umfassende Datenbanken mit Fangdaten zu erstellen. Im Jahr 2017 stellte der STECF Fortschritte bei der Bestandsabschätzung im Mittelmeer fest, wobei die verfügbaren Daten jedoch nicht zuverlässig genug seien, da die fischereibezogenen Informationen oftmals unvollständig und ungenau und die Zeitreihen relativ kurz seien65. Ferner wies er darauf hin, dass die Mitgliedstaaten den Fischereiaufwand eines großen Teils der EU-Mittelmeerflotte nur unzureichend überwachten66.
63Im Jahr 2019 nahm der STECF eine Ex-post-Überprüfung der 22 im Rahmen der Mittelmeerverordnung angenommenen nationalen Bewirtschaftungspläne vor. Der STECF kam zu dem Schluss, dass die älteren nationalen Bewirtschaftungspläne im Rahmen der Mittelmeerverordnung in den meisten Fällen nicht zur Verbesserung des schlechten Zustands der Mittelmeerbestände beigetragen haben. Des Weiteren stellte der STECF fest, dass die Einführung einiger dieser Pläne mit Anträgen auf Ausnahmen von den Bestimmungen der Mittelmeerverordnung verbunden war67.
64Ziel der Mittelmeerverordnung ist der Schutz von Aufwuchsgebieten und empfindlichen Lebensräumen68. Danach waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission bis zum 31. Dezember 2007 die für die Einrichtung solcher Gebiete relevanten Informationen zu übermitteln, während der Rat bis Ende 2008 „Fangschutzzonen, im Wesentlichen solche, die außerhalb der Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten liegen, sowie die Fangtätigkeiten, die in diesen Zonen verboten oder erlaubt sind“ bezeichnen musste. Die Mitgliedstaaten haben der Kommission diese Informationen nicht übermittelt.
65Die EU hat im Jahr 2019 einen Mehrjahresplan für sechs Arten angenommen, die in der Nähe des Meeresbodens im westlichen Mittelmeer leben69. Der Plan sieht Sicherheitsmechanismen70 vor, um Abhilfemaßnahmen (wie z. B. die Einrichtung von Schongebieten) zu ergreifen für den Fall, dass Bestände wissenschaftlichen Gutachten zufolge bedroht sind, es jedoch schwierig ist, Fangmengen zu überwachen und aussagekräftige Daten zu erhalten (siehe Ziffer 62). Die Kommission wird den Plan im Jahr 2024 bewerten, sehr kurz vor dem Zieltermin für das Erreichen des höchstmöglichen Dauerertrags am 1. Januar 2025.
66Technische Maßnahmen sind die Vorschriften, die regeln, wie, wann und wo kommerzielle Fischer ihrer Tätigkeit nachgehen dürfen. Die EU hat 2019 die Verordnung mit technischen Maßnahmen71 angenommen‚ die in allen Gewässern der Union gilt. Eines der Ziele dieser Verordnung ist, dass das Fischereimanagement zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie der Vogelschutz- und der Habitat-Richtlinie beitragen sollte72.
67Vor der Verabschiedung der Verordnung mit technischen Maßnahmen gab es keinen Mechanismus zur Überwachung des Fortschritts. Gemäß der Verordnung ist die Kommission befugt, gegebenenfalls delegierte Rechtsakte zu erlassen73, und wird eine alle drei Jahre erfolgende Berichterstattung eingeführt. Der erste dreijährliche Bericht ist für das Jahr 2020 geplant.
68Die Mittelmeerverordnung74 und die GFCM-Verordnung75 enthalten außerdem technische Maßnahmen, die nur in diesen Gebieten gelten. Die EU ist zwar Vertragspartei der GFCM, sie hat jedoch das Recht, strengere Vorschriften festzulegen, wenn sie der Auffassung ist, dass die von der GFCM getroffenen Maßnahmen zur Verhütung der Auswirkungen destruktiver Fischereipraktiken nicht weit genug gehen76. Die technischen Maßnahmen haben das Potenzial, noch wirksamer zur Verringerung der negativen Umweltauswirkungen der Fischerei auf die Meeresumwelt im Mittelmeer beizutragen.
69Fischereidaten werden im Rahmen der Kontrollverordnung77 und der Rahmenregelung für die Datenerhebung erhoben. Die Bewertung der Kontrollverordnung durch die Kommission im Jahr 2017 ergab, dass diese Verordnung ihren Zweck nicht ganz erfüllt78‚ was die Kommission veranlasste, einen neuen Vorschlag vorzulegen79. Als besonders problematisch wird die Befreiung von der Meldung der Fänge von Schiffen mit einer Länge von weniger als 12 Metern und von Fängen mit einem Gewicht von weniger als 50 kg angesehen. Der Vorschlag, der sich noch im Gesetzgebungsverfahren befindet, enthält Bestimmungen zur Stärkung der Überwachung kleiner Fischereien und sieht vor, dass alle Schiffe über Schiffsortungssysteme verfügen müssen.
70Bislang hat die GFCM acht Fischereisperrgebiete (wie das Fischereisperrgebiet Jabuka/Pomo Pit) eingerichtet, um empfindliche Tiefseelebensräume und wichtige Lebensräume von Fischen zu schützen. Diese Gebiete erstrecken sich auf rund 1 % des Mittelmeers (siehe Abbildung 12). Darüber hinaus ist gemäß der GFCM-Verordnung seit 2005 die Verwendung von gezogenen Dredgen und Grundschleppnetzen in allen Gewässern mit einer Tiefe von mehr als 1 000 Metern (diese entsprechen 59 % des Mittelmeers und des Schwarzen Meeres) untersagt, um Lebensräume am Meeresboden, über die nur wenige Informationen vorliegen, zu schützen.
Abbildung 12
Durch die GFCM eingerichtete Fischereisperrgebiete
Quelle: Europäischer Rechnungshof in Anlehnung an die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) der Vereinten Nationen, „Original Scientific Illustrations Archive“. Wiedergabe erfolgt mit Genehmigung.
Das gemeinsame Fischereimanagement mit Nicht-EU-Ländern stellt eine zusätzliche Schwierigkeit im Mittelmeer dar. Im Jahr 2017 machten EU-Fänge nach Gewicht etwa 52 % der Fänge im Mittelmeer aus. Abbildung 13 zeigt, dass fast alle Fänge in der Union auf vier EU-Mitgliedstaaten und dass mehr als 80 % der Nicht-EU-Fänge auf vier weitere Länder entfallen80.
Abbildung 13
Wichtigste Fischereinationen im Mittelmeer
Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage der von der GFCM bereitgestellten Datenbank.
Die EU-Instrumente zur Bekämpfung von fischereilichen Überkapazitäten sind nicht eng auf die regionalen Erfordernisse und Umweltauswirkungen abgestimmt
72Die GFP zielt darauf ab, eine Überfischung der Meeresschätze zu verhindern, indem die Fangkapazitäten der Flotten an Fangmengen angepasst werden, die mit dem höchstmöglichen Dauerertrag vereinbar sind81. In ihrem Jährlichen Tätigkeitsbericht 2017 wiesen die Kommissionsdienststellen darauf hin, dass Überkapazitäten eine der Hauptursachen für Überfischung im Mittelmeer seien, da es allgemein an Fangkontrollen mangele und die Regulierung der fischereilichen Sterblichkeit vom Fischereiaufwand abhänge.
73Gemäß der GFP-Verordnung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Fangkapazität ihrer Flotte an ihre Fangmöglichkeiten anzupassen. In der Verordnung sind Kapazitätsobergrenzen pro Mitgliedstaat in Bezug auf die Tonnage und die Maschinenleistung festgelegt. Außerdem verpflichtet sie die Mitgliedstaaten zur Anwendung einer „Zugangs-/Abgangsregelung“82, sodass Zugänge neuer Kapazitäten erst erfolgen können, nachdem bestehende Kapazitäten im gleichen Umfang abgebaut wurden. Die Kapazitätsobergrenzen werden gesenkt, wenn Schiffe mit öffentlichen Zuschüssen abgewrackt werden.
74Ende 2019 lagen die Flottenkapazitäten mit insgesamt 21 % weniger Tonnage und 15 % weniger Maschinenleistung innerhalb der angepassten Kapazitätsobergrenzen. Daher bieten diese Obergrenzen den Mitgliedstaaten begrenzte Anreize, Maßnahmen hinsichtlich der Fangkapazität zu ergreifen (siehe Abbildung 14).
Abbildung 14
Obergrenzen und Kapazitäten der wichtigsten Fischereiflotten im Jahr 2019
Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage des EU-Fischereiflottenregisters.
Die Zugangs-/Abgangsregelung umfasst keine besonderen Bedingungen für das Mittelmeer, wo der Befischungsdruck höher ist als im Atlantik. Gemäß der Regelung können inaktive Schiffe durch neue Schiffe ersetzt werden, und neue Schiffe können schädlichere Techniken einsetzen. Beispielsweise wird die Flottenzulassung eines neuen Grundschleppnetzfischers, der einen Ringwadenfänger ersetzt, zu einer stärkeren Schädigung der Lebensräume am Meeresboden führen. Gemäß der GFP-Verordnung hat die Kommission die Möglichkeit, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Regelung zu erlassen; sie hat dies jedoch noch nicht getan83.
Ein kleiner Teil der EU-Mittel wird für die Erhaltung der Meere verwendet
76Die finanzielle Unterstützung sollte auf den tatsächlichen Bedarf ausgerichtet sein und zu Maßnahmen zur Verbesserung der Erhaltung der Meere beitragen. Im Rahmen seiner Prüfung untersuchte der Hof, ob die Nutzung des EMFF sowie der Programme LIFE und Interreg in den vier besuchten Mitgliedstaaten zur Erhaltung der Meere beigetragen hat.
77Der EMFF unterstützt die Verwirklichung der Ziele der GFP, einschließlich der Reduzierung der negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß und der Gewährleistung, dass eine Verschlechterung der Meeresumwelt durch die Fischerei vermieden wird84. Der EMFF sollte nicht genutzt werden, um Maßnahmen zur Erhöhung der Fangkapazitäten eines Fischereifahrzeugs zu finanzieren85.
78Die EMFF-Mittel für den Zeitraum 2014-2020 belaufen sich insgesamt auf mehr als 6 Milliarden Euro. Fünf der sieben größten Empfänger von EMFF-Mitteln sind Länder mit Mittelmeerküsten (siehe Abbildung 15). Die beiden größten Empfänger verfügen über Küstengebiete sowohl am Atlantik als auch am Mittelmeer.
Abbildung 15
Die höchsten Beträge aus dem EMFF
Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von „Die Gemeinsame Fischereipolitik in Zahlen“ (EU, 2018).
Aus dem EMFF werden Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten unterstützt. Der EMFF soll die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie unterstützen und zum Schutz der Meeresumwelt beitragen86. Aus dem Fonds können Erhaltungsmaßnahmen direkt und zudem andere nützliche Maßnahmen (einschließlich wissenschaftlicher Erkenntnisse, Datenerhebung, Überwachung und Durchsetzung) indirekt unterstützt werden87. Schätzungen des Hofes zufolge hatten die vier besuchten Mitgliedstaaten bis Ende 2019 rund 6 % ihrer EMFF-Gesamtmittel für die Bestandserhaltungsmaßnahmen verwendet, die am unmittelbarsten mit der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie der Vogelschutz- und der Habitat-Richtlinie in Zusammenhang stehen88, sowie weitere 8 % für Maßnahmen mit weniger unmittelbaren Auswirkungen auf die Bestandserhaltung. Davon hatten sie weniger als 2 Millionen Euro (0,2 %) verwendet, um die Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresumwelt zu begrenzen (siehe Abbildung 16). Eine von der Kommission finanzierte Studie89 von 2020 ergab, dass die EU-Mitgliedstaaten bis zum Jahr 2019 14 Millionen Euro aus dem EMFF für den Schutz empfindlicher Arten verwendet hatten. 2020 stellte die EUA fest, dass die Mittel aus dem EMFF stärker an der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie ausgerichtet werden müssen90.
Abbildung 16
Verwendung der EMFF-Mittel in den vier besuchten Mitgliedstaaten (bis 31.12.2019)
Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Informationen der Mitgliedstaaten.
Im Jahr 2011 berichtete der Hof, dass die Überkapazität der EU-Fangflotte die Nachhaltigkeit der Fischbestände gefährdete91. Mit dem EMFF wurde das Ziel verfolgt, die nachhaltige Fischerei zu fördern und die Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik im Zeitraum 2014-2020 zu unterstützen92. Da einige kommerziell genutzte Fischbestände überfischt wurden, bestand eine Bedingung des Fonds darin, dass er nicht dazu genutzt werden konnte, die Fangkapazität der Fischereiflotten zu erhöhen. Daher wurden aus dem Fonds weder der Bau neuer Fischereifahrzeuge noch die Erhöhung der Fangkapazität bestehender Schiffe gefördert93.
81Im Vorschlag der Kommission für einen neuen Fonds für den Zeitraum 2021-2027 wurde eine finanzielle Unterstützung für die Erhöhung der Fangkapazität vorhandener Fischereifahrzeuge erneut ausgeschlossen und war eine finanzielle Unterstützung für den Erwerb eines ersten Fischereifahrzeugs der kleinen Küstenfischerei unter bestimmten Bedingungen vorgesehen94. Im Juni 2019 sah der Rat in seinen Schlussfolgerungen95 zum Vorschlag der Kommission die Möglichkeit vor, unter bestimmten Bedingungen finanzielle Unterstützung für den Erwerb eines ersten Fischereifahrzeugs zu gewähren, und führte eine Ausnahme von der Bestimmung ein, mit der eine Unterstützung für Erhöhungen der Fangkapazität ausgeschlossen wird. Zum Zeitpunkt der Prüfung des Hofes hatten die Gesetzgeber die Rechtsvorschriften noch nicht angenommen. Der Hof stellt fest, dass die Bereitstellung von Unterstützung für den Erwerb von Fischereifahrzeugen und für Erhöhungen der Fangkapazität zu zusätzlichem Druck auf die Fischbestände und empfindliche Meereslebensräume führen kann.
82Das LIFE-Programm96 ist das Instrument der EU, das speziell auf die Unterstützung von Umweltprojekten ausgerichtet ist. Seit 2014 wurden im Rahmen des LIFE-Programms integrierte Projekte entwickelt, die speziell darauf abzielen, die Umsetzung des Umwelt- und Klimarechts durch die EU-Mitgliedstaaten mit höheren Förderbeträgen zu unterstützen. In drei der vier besuchten Mitgliedstaaten wurden derartige Projekte mit Meeresschutzmaßnahmen gefördert: LIFE-IP Intemares in Spanien, LIFE IP Marine Habitats in Frankreich und LIFE-IP Azores Natura in Portugal. In den vier besuchten Mitgliedstaaten fand der Hof gute Beispiele für EU-LIFE-Finanzierungsprojekte im Zusammenhang mit dem Meeresschutz. Außerdem ermittelte er Beispiele für eine gute Verwendung von Interreg-Mitteln. Kasten 10 enthält Beispiele, in denen die EU-Finanzierung Wirkung gezeigt hat.
Kasten 10
EU-Finanzierung kann Wirkung zeigen
Im Archipel Berlengas (Natura-2000-Gebiet in Portugal) hat die EU (mit rund 0,7 Millionen Euro) das Projekt LIFE Berlengas kofinanziert. Ziel des Projekts war die Wiederherstellung der Seevogelpopulationen und die Verringerung der Beifänge von Seevögeln. Zu den Maßnahmen gehörten die Ausrottung invasiver Arten (Hausratten) und die Kontrolle der Raubtierpopulation. Bei Abschluss des Projekts hatte auf der Hauptinsel ein Madeirawellenläuferpaar wieder zu nisten begonnen. Durch das Projekt wurde der Beifang von Seevögeln in der Ringwadenfischerei verringert, indem ein Drachen verwendet wurde, mit dem ein Raubvogel nachgeahmt wurde. Die enge Zusammenarbeit von Biologen und Fischern trug dazu bei, das Bewusstsein für Beifänge zu schärfen.
Erster in Berlenga geborener Madeirawellenläufer
© Ana Isabel Fagundes.
Raubvogel-Drachen
© Elisabete Silva.
Die EU hat das Interreg-Projekt FISHMPABLU2‚ in das 11 Meeresschutzgebiete in sechs Mittelmeerländern (Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien und Slowenien) einbezogen waren, mit rund 3,5 Millionen Euro kofinanziert. Das Projekt zielte darauf ab, eine nachhaltige Kleinfischerei innerhalb und im Umkreis der Meeresschutzgebiete dadurch zu fördern, dass verschiedene Arten von Maßnahmen erprobt werden (z. B. Beteiligung der Fischer an der Überwachung und Kontrolle sowie an der Entscheidungsfindung, Ersatz von Fanggeräten, Verringerung des Fischereiaufwands usw.). Im Rahmen des Projekts wurde für jede Maßnahme ein „Governance-Toolkit“ für die Bewirtschafter der Meeresschutzgebiete und Kleinfischer entwickelt.
Schlussfolgerungen und Empfehlungen
83Bei dieser Prüfung wurde untersucht, ob der EU-Rahmen zur Bewältigung der wichtigsten Belastungen für die biologische Vielfalt der Meere und die Meereslebensräume gut konzipiert war und in der Praxis in ausgewählten Teilen des Atlantiks und des Mittelmeers angewandt wurde und ob mit dem Einsatz von EU-Mitteln Ergebnisse erzielt wurden. Maßgebliche wissenschaftliche Gremien haben die Fischerei als wichtige Belastung für die Meeresumwelt ermittelt. Aus diesem Grund legte der Hof bei der Untersuchung des politischen Rahmens, der EU-Finanzierung und der Art und Weise, wie diese angewandt wurden, besonderes Augenmerk auf Fischereifragen.
84Ein Rahmen für den Schutz der Meeresumwelt war zwar generell vorhanden, doch war mit den EU-Maßnahmen weder erneut ein guter Umweltzustand der Meere erreicht noch die Fischerei in allen Meeren auf ein nachhaltiges Maß gebracht worden. Der Hof stellte fest, dass die EU-Maßnahmen zu Fortschritten im Atlantik beigetragen haben, wo sich der Zustand vieler Fischbestände stabilisiert und/oder verbessert hat, wohingegen im Mittelmeer keine aussagekräftigen Anzeichen für Fortschritte zu verzeichnen waren.
85Meeresschutzgebiete sind die symbolträchtigsten Maßnahmen zur Erhaltung der Meere. Gemäß der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind die Mitgliedstaaten zur Schaffung kohärenter Netze solcher Gebiete verpflichtet, und die EU hatte sich zum Ziel gesetzt, bis 2020 10 % ihrer Meeresgebiete unter Schutz zu stellen. Die vom Hof vorgenommene Bewertung der Rolle der Meeresschutzgebiete entspricht derjenigen der Europäischen Umweltagentur, die festgestellt hat, dass es an einem wirksamen, gut bewirtschafteten und gut verbundenen Netz von Meeresschutzgebieten mangelt (siehe Ziffern 31-38). Daher boten diese Gebiete nur einen begrenzten Schutz für die biologische Vielfalt der Meere.
86Die Mitgliedstaaten können Fangbeschränkungen, die über die Hoheitsgewässer hinausgehen, nur einführen, wenn sie multilaterale Gespräche führen. Dies erschwert den Schutz der Meeresumwelt (siehe Ziffer 39).
87Die EU-Rechtsvorschriften in Bezug auf die Gemeinsame Fischereipolitik und die biologische Vielfalt der Meere enthalten spezifische Bestimmungen zur Koordinierung von Fischereimaßnahmen mit Maßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt. Der Hof stellte fest, dass die Bestimmungen von Artikel 11 der GFP-Verordnung und Artikel 15 der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie in den von ihm untersuchten Bereichen in der Praxis nicht die geplante Wirkung entfalteten. Dadurch wurde die Koordinierung zwischen diesen Politikbereichen geschwächt (siehe Ziffern 40-46).
88Das mit der Vogelschutz-Richtlinie und der Habitat-Richtlinie eingeführte Netz „Natura 2000“ ist der Eckpfeiler der Bemühungen der EU zum Schutz der biologischen Vielfalt. Andere EU-Rechtsvorschriften enthalten Schutzbestimmungen, die sich auf die in diesen Richtlinien aufgeführten Arten und Lebensräume beziehen. Der Hof stellte fest, dass die vor mehr als 25 Jahren erstellten Listen bedrohter Arten und Lebensräume nicht den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung tragen. Daher sind einige bedrohte Arten durch diese Rechtsvorschriften nicht geschützt (siehe Ziffern 47-51).
Empfehlung 1 – Ermittlung der zum Schutz empfindlicher Arten und Lebensräume erforderlichen rechtlichen und administrativen ÄnderungenUm die Verbindungen zwischen der Umwelt- und der Fischereipolitik zu stärken, sollte die Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten die zum Schutz empfindlicher Arten und Lebensräume erforderlichen administrativen und rechtlichen Änderungen ermitteln, die
- die schnellere Anwendung der Bestandserhaltungsmaßnahmen im Rahmen der GFP-Verordnung und der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie erleichtern;
- den Schutz unter Berücksichtigung der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse auf mehr Arten (insbesondere auf Arten, die als vom Aussterben bedroht eingestuft sind) und Lebensräume ausweiten.
Zieldatum für die Umsetzung: 2022.
89Im Atlantik, wo das Fischereimanagement an die Begrenzung der zulässigen Fangmengen gekoppelt ist, verbessern sich die Fischbestände messbar, und die Kommission erwartet, dass ausschließlich auf EU-Fänge bezogen 99 % der Anlandungen und auf die biologischen Bestände bezogen 73 % auf die nachhaltige Fischerei entfallen werden. Bei Fischbeständen, für die ein wissenschaftliches Gutachten zum höchstmöglichen Dauerertrag vorliegt, nahm die Bestandsbiomasse zu. Allerdings stellte der Hof fest, dass für mehr als die Hälfte der biologischen Bestände keine Gutachten zum höchstmöglichen Dauerertrag vorlagen, viele Bestände weiterhin überfischt waren und das übergeordnete Ziel, bis 2020 alle Bestände im Einklang mit den Gutachten zum höchstmöglichen Dauerertrag zu befischen, nicht erreicht werden würde (siehe Ziffern 52-58).
90Das zuständige wissenschaftliche Gremium der EU (STECF) teilte im Jahr 2019 mit, dass die Befischungsrate im Mittelmeer das Doppelte des nachhaltigen Niveaus betrug (siehe Ziffern 59 und 60).
91Der Hof stellte fest, dass die Maßnahmen der EU nicht zur Schaffung der in der Mittelmeerverordnung von 2006 vorgeschriebenen EU-Meeresschutzgebiete geführt haben. Fischereisperrgebiete für Meeresbecken können durch andere Instrumente eingerichtet werden. Die GFCM erlaubt ferner die Einrichtung von Fischereisperrgebieten auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten. Seit 2019 steht mit dem Mehrjahresplan für das westliche Mittelmeer ein alternatives Instrument für die Einrichtung von Fischereisperrgebieten zur Verfügung. In dem Plan wird das allgemeine Ziel der Erreichung des höchstmöglichen Dauerertrags von 2020 auf den 1. Januar 2025 verschoben. Die Kommission wird den Plan im Jahr 2024 kurz vor Ablauf dieser neuen Frist bewerten (siehe Ziffern 61 und 65).
92Die technischen Maßnahmen haben das Potenzial, noch wirksamer zur Verringerung der negativen Umweltauswirkungen der Fischerei auf die Meeresumwelt im Mittelmeer beizutragen. Die für das Mittelmeer geltenden technischen Maßnahmen der EU sind schwer durchzusetzen und reichen noch nicht aus, um den Schutz der Meeresschätze zu gewährleisten. Im Jahr 2018 schlug die Kommission eine neue Kontrollverordnung vor, mit der einige der bekannten Mängel im Bereich der Fischerei im Mittelmeer angegangen werden, insbesondere betreffend die Überwachung der Fänge und der Fangposition der Schiffe (siehe Ziffern 66-69).
93Die EU, ihre Mitgliedstaaten im Mittelmeerraum und andere Mittelmeeranrainerstaaten sind Vertragsparteien der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM). Die von der GFCM festgelegten Fangbeschränkungen erstrecken sich auf etwa 1 % des Mittelmeers, und die GFCM hat einige schädliche Fangtechniken (siehe Ziffer 70) in allen Gewässern mit einer Tiefe von mehr als 1 000 Metern (die 59 % der Fläche des Mittelmeers und des Schwarzen Meeres entsprechen) verboten.
94Die EU-Fangkapazitätsobergrenzen und die Zugangs-/Abgangsregelung waren nicht auf die besonderen Gegebenheiten in den Regionalmeeren der EU ausgerichtet und trugen den Umweltauswirkungen verschiedener Fangtechniken nicht Rechnung (siehe Ziffern 72-75).
Empfehlung 2 – Verbesserung der Schutzmaßnahmen im MittelmeerAngesichts der seit Langem anhaltenden Verschlechterung der Meeresökosysteme des Mittelmeers sollte die Kommission zusammen mit den betroffenen Mitgliedstaaten
- analysieren, ob weitere Fischereisperrgebiete im Mittelmeerbecken eingerichtet werden sollten;
- regelmäßig über die erzielten Fortschritte und die Notwendigkeit von Korrekturmaßnahmen im Rahmen des Mehrjahresplans für das westliche Mittelmeer berichten, damit Korrekturmaßnahmen ermittelt und ergriffen werden können.
Zieldatum für die Umsetzung: 2023.
95EU-Politiken zufolge ist der Schutz der Meeresumwelt mit EU-Mitteln zu fördern. Die EU verfügt zu diesem Zweck über mehrere Instrumente. Der EMFF ist auf die Unterstützung der Ziele der GFP zugeschnitten. Aus dem Fonds können Erhaltungsmaßnahmen direkt und indirekt unterstützt werden. Im Hinblick auf die vier besuchten Mitgliedstaaten schätzt der Hof, dass 6 % der bis Ende 2019 insgesamt verwendeten EMFF-Mittel direkt mit Bestandserhaltungsmaßnahmen in Zusammenhang standen und weitere 8 % in indirektem Zusammenhang mit Bestandserhaltungszielen standen (siehe Ziffern 76-79).
96Überkapazitäten der Fischereiflotte im Mittelmeer sind ein Faktor für Überfischung. Der Hof stellte fest, dass im Vorschlag der Kommission für einen neuen Fonds für den Programmplanungszeitraum 2021-2027 die bestehenden Beschränkungen bezüglich der Finanzierung einer Erhöhung der Fangkapazität weitgehend beibehalten wurden (siehe Ziffern 80 und 81).
97Ziel des LIFE-Programms der EU ist die Unterstützung von Umweltprojekten, insbesondere durch integrierte Projekte. Aus den Interreg-Programmen können ebenfalls Projekte zur Unterstützung der Meeresumwelt finanziert werden. In den besuchten Mitgliedstaaten ermittelte der Hof Beispiele für eine gute Verwendung dieser Mittel (siehe Ziffer 82).
Empfehlung 3 – Steigerung des Potenzials der EU-FinanzierungDie Kommission sollte im Rahmen der nächsten EMFF-Programmplanung gemeinsam mit den Mitgliedstaaten ermitteln, wie der Beitrag der EMFF-Mittel zu den meeresbezogenen Erhaltungszielen gesteigert werden kann.
Zieldatum für die Umsetzung: 2023.
Dieser Bericht wurde von Kammer I unter Vorsitz von Herrn Samo Jereb, Mitglied des Rechnungshofs, am 28. Oktober 2020 in Luxemburg angenommen.
Für den Rechnungshof
Klaus-Heiner Lehne
Präsident
Anhänge
Anhang I — Fangtechniken
In diesem Anhang sind die wichtigsten Merkmale einer Reihe von Fangtechniken kurz erläutert97.
Ein Grundschleppnetz ist ein trichterförmiges Netz, das (von einem oder zwei Booten) horizontal über den Meeresboden gezogen wird. Es weist in der Regel zwei nach vorn gerichtete Flügel auf, die von der Öffnung aus auf ein schmales, geschlossenes Ende („Steert“) zulaufen, in dem der Fang gesammelt wird. Das Netz dient dem Fang von Arten, die auf dem oder in der Nähe des Meeresbodens leben.
Eine Ringwade ist ein langes ringförmiges Netz, das an der Ober- und Unterkante eingefasst ist. An ihrer Unterkante befinden sich Ringe, durch die ein Stahldraht oder eine Schnürleine läuft, was dazu dient, das Netz beutelartig zuzuziehen und die Fische so einzuschließen. Sie stellt allgemein das effizienteste Fanggerät für die Fischerei im offenen Meer oberhalb des Meeresbodens dar.
Treibnetze bestehen aus einer Wand aus miteinander verbundenen Netzen, die oben an einem mit Schwimmern versehenen „Kopftau“ und unten an einem mit Gewichten beschwerten „Grundtau“ angeschlagen sind und dadurch mehr oder weniger senkrecht im Wasser hängen. Die Netze treiben mit dem Strom, in der Regel in der Nähe der Oberfläche oder in der mittleren Wasserschicht, und fangen die Fische an ihren Kiemen, wenn diese ins Netz schwimmen. Treibnetze können am Boot befestigt sein oder frei treiben und später eingeholt werden.
Eine Grundlangleine besteht aus einer langen Hauptleine und mehreren gleichmäßig verteilten Nebenleinen („Mundschnüre“), die an den Enden mit Haken versehen sind. Sie kann entweder in der Nähe des Meeresbodens oder – was seltener vorkommt – in der mittleren Wasserschicht oder nahe der Wasseroberfläche ausgebracht werden. Ihre Länge kann von einigen Hundert Metern in der Küstenfischerei bis zu mehr als 50 Kilometern in der industriellen Großfischerei reichen. Im Falle einer treibenden Langleine wird die Hauptleine nahe der Wasseroberfläche oder mit gleichmäßig verteilten Schwimmern in einer bestimmten Tiefe gehalten.
Anhang II — Ausgewählte Meeresschutzgebiete
Meeresunterregionen: Golf von Biskaya und Iberische Küste (BIK); Makaronesien (MAK); westliches Mittelmeer (WM)
Jahr: Jahr, in dem vorgeschlagen wurde, die Region als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung einzustufen
SPANIEN
| Natura-2000-Meeresschutzgebiet | Unterregion | Jahr | Meeresgebiet (ha) | |
| ES1200055 | Cabo Busto-Luanco | BIK | 2004 | 7 712 |
| ES1110006 | Complexo húmido de Corrubedo | BIK | 1997 | 7 410 |
| ES6200048 | Valles submarinos del Escarpe de Mazarrón | WM | 2000 | 154 082 |
| ES0000020 | Delta de l'Ebre | WM | 2006 | 35 972 |
| ES7020017 | Franja marina Teno-Rasca | MAK (Kanarische Inseln) | 1999 | 69 490 |
FRANKREICH
| Natura-2000-Meeresschutzgebiet | Unterregion | Jahr | Meeresgebiet (ha) | |
| FR5400469 | Pertuis Charentais | BIK | 1999 | 456 027 |
| FR7200811 | Panache de la Gironde et plateau rocheux de Cordouan (Système Pertuis-Gironde) | BIK | 2008 | 95 256 |
| FR9402013 | Plateau du Cap Corse | WM | 2008 | 178 265 |
| FR9301613 | Rade d’Hyères | WM | 2002 | 44 958 |
| FR9301602 | Calanques et îles marseillaises, Cap Canaille et massif du Grand Caunet | WM | 2003 | 39 512 |
ITALIEN
| Natura-2000-Meeresschutzgebiet | Unterregion | Jahr | Meeresgebiet (ha) | |
| IT5160002 | Isola di Gorgona – area terrestre e marina | WM | 1995 | 14 611 |
| ITB010082 | Isola dell'Asinara | WM | 2002 | 11 862 |
| IT5160018 | Secche della Meloria | WM | 2011 | 8 727 |
| ITA010026 | Fondali dell'isola dello Stagnone di Marsala | WM | 1995 | 3 442 |
| IT1344270 | Fondali Punta Mesco – Rio Maggiore | WM | 1995 | 546 |
| IT1332674 | Fondali Monte Portofino | WM | 1995 | 544 |
PORTUGAL
| Natura-2000-Meeresschutzgebiet | Unterregion | Jahr | Meeresgebiet (ha) | |
| PTCON0062 | Banco Gorringe | BIK | 2015 | 2 292 778 |
| PTCON0012 | Costa Sudoeste | BIK | 1997 | 163 870 |
| PTCON0056 | Peniche /Stª Cruz | BIK | 1998 | 5 474 |
| PTDES0001 | Ilhas Desertas | MAK (Madeira) | 1995 | 10 060 |
| PTMIG0021 | Reserva Natural Marinha do Banco D. João de Castro (Canal Terceira – S. Miguel) | MAK (Azoren) | 1997 | 1 648 |
Abkürzungen und Akronyme
AEUV: Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
AWZ: Ausschließliche Wirtschaftszone
EMFF: Europäischer Meeres- und Fischereifonds
EU: Europäische Union
EUA: Europäische Umweltagentur
FAO: UN Food and Agriculture Organization (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen)
GFCM: General Fisheries Commission for the Mediterranean (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer)
GFP: Gemeinsame Fischereipolitik
ICES: International Council for the Exploration of the Sea (Internationaler Rat für Meeresforschung)
IUCN: International Union for Conservation of Nature (Weltnaturschutzunion)
MSY: Maximum Sustainable Yield (höchstmöglicher Dauerertrag)
NEAFC: North East Atlantic Fisheries Commission (Fischereikommission für den Nordostatlantik)
RFO: Regionale Fischereiorganisationen
STECF: Scientific, Technical and Economic Committee for Fisheries (Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei)
UN: Vereinte Nationen
Glossar
Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ): Meeresgebiet unmittelbar außerhalb der Hoheitsgewässer eines Küstenstaats, in dem dieser Staat gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen bestimmte Rechte und Pflichten hat.
Bestandsbiomasse: Das Gesamtgewicht aller einzelnen fortpflanzungsfähigen Fische eines Bestands.
Biologischer Bestand: Gruppe von Lebewesen, die einer Art innerhalb eines bestimmten Gebiets angehören.
EMFF: seit 2014 das Finanzierungsinstrument der EU für die Meeres- und Fischereipolitik.
Fischereiaufwand: Messgröße für die fischereiliche Tätigkeit, bei der die Kapazität eines Fischereifahrzeugs oder einer Fischereiflotte und die Anzahl der Fangtage berücksichtigt werden.
Fischereiaufwandsregelung: Ansatz zur Bewirtschaftung der Fischbestände durch die Begrenzung des Fischereiaufwands.
Grundfische: Fischarten oder Gruppen von Fischen, die den größten Teil ihres Lebens auf oder in der Nähe des Meeresbodens leben.
Höchstmöglicher Dauerertrag (Maximum Sustainable Yield, MSY): Höchstmenge an Fisch, die unter den bestehenden Bedingungen kontinuierlich gefangen werden kann, ohne dass der Bestand erschöpft wird.
Interreg: Reihe von Programmen, die aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung finanziert werden und die grenzübergreifende Zusammenarbeit durch Projektfinanzierungen unterstützen. Ziel ist es, gemeinsame Herausforderungen gemeinsam anzugehen und gemeinsame Lösungen in verschiedenen Bereichen, einschließlich der Umwelt, zu finden.
LIFE: seit 1992 das Finanzierungsinstrument der EU für die Umwelt und den Klimaschutz.
Meeresschutzgebiet: Meeresgebiet, das per Gesetz oder anderweitig ausgewiesen wurde, um die biologische Vielfalt, die natürlichen Ressourcen und die Stätten des kulturellen Erbes zu schützen und zu erhalten.
Ökosystemansatz im Fischereimanagement: integrierter Ansatz, bei dem das gesamte Ökosystem berücksichtigt wird. Ziel ist es, die Ökosysteme in einem gesunden, sauberen, schadstofffreien, produktiven und widerstandsfähigen Zustand zu erhalten, um sicherzustellen, dass der aus den lebenden Meeresressourcen gezogene Nutzen hoch ist, und gleichzeitig zu gewährleisten, dass die Auswirkungen der Fischereitätigkeiten auf die Meeresökosysteme gering sind und sich zukünftig nicht negativ auf diese Ökosysteme auswirken.
Pelagische Arten: Meereslebewesen, die die meiste Zeit nicht in der Nähe der Küste oder des Meeresbodens leben.
Regionale Fischereiorganisationen (RFO): von Ländern, die in einer bestimmten Region fischereiliche Interessen haben, gegründete internationale Organisationen. RFO bewirtschaften weit wandernde Arten (wie die Internationale Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik) oder Fischbestände nach geografischer Region (wie die NEAFC).
Regionale Meeresübereinkommen: Strukturen der Zusammenarbeit zum Schutz der Meeresumwelt, an denen Mitgliedstaaten und Nachbarländer beteiligt sind, die Meeresgewässer teilen. Bei den vier europäischen regionalen Meeresübereinkommen handelt es sich um OSPAR (Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks), das HELCOM-Übereinkommen (Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets), das Übereinkommen von Barcelona (Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers) und das Übereinkommen von Bukarest (Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres vor Verschmutzung).
Seerechtsübereinkommen: im Jahr 1982 unter der Ägide der Vereinten Nationen geschlossener multilateraler Vertrag, in dem die Rechte und Pflichten der Nationen in Bezug auf die Nutzung der Meere und Ozeane der Welt sowie Leitlinien für die Erhaltung der Meeresumwelt und die Bewirtschaftung der natürlichen Meeresschätze festgelegt sind.
Sichere biologische Grenzen: Reihe von Parametern, die bei Einhaltung im Rahmen der Bewirtschaftung eines Fischbestands eine geringe Wahrscheinlichkeit des Bestandszusammenbruchs gewährleisten, aber weniger restriktiv als der höchstmögliche Dauerertrag sind.
Übereinkommen über die biologische Vielfalt: im Jahr 1992 unter der Ägide der Vereinten Nationen geschlossener multilateraler Vertrag über die Erhaltung der biologischen Vielfalt, die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile sowie eine gerechte und gleichmäßige Verteilung der Gewinne, die aus der Nutzung genetischer Ressourcen entstehen.
Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention): im Jahr 1979 unter der Ägide des Europarats geschlossener multilateraler Vertrag über die Erhaltung der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensräume, insbesondere der vom Aussterben bedrohten oder gefährdeten Arten.
Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (Bonner Konvention): im Jahr 1979 unter der Ägide der Vereinten Nationen geschlossener multilateraler Vertrag zur Erhaltung der wandernden Arten in allen ihren Lebensräumen.
Zugangs-/Abgangsregelung: Rechtsrahmen, der geschaffen wurde, um die Größe der EU-Fischereiflotte unter Berücksichtigung festgelegter Obergrenzen zu steuern, insbesondere indem sichergestellt wird, dass die Mitgliedstaaten keine neuen Schiffe hinzufügen können, ohne die abgebauten Kapazitäten zu berücksichtigen.
Zulässige Gesamtfangmenge (total allowable catch, TAC): Höchstmenge an Fisch, die gemäß der Gemeinsamen Fischereipolitik jährlich aus den einzelnen Beständen entnommen werden darf.
Prüfungsteam
Die Sonderberichte des Hofes enthalten die Ergebnisse seiner Prüfungen zu Politikbereichen und Programmen der Europäischen Union oder zu Fragen des Finanzmanagements in spezifischen Haushaltsbereichen. Bei der Auswahl und Gestaltung dieser Prüfungsaufgaben ist der Hof darauf bedacht, maximale Wirkung dadurch zu erzielen, dass er die Risiken für die Wirtschaftlichkeit oder Regelkonformität, die Höhe der betreffenden Einnahmen oder Ausgaben, künftige Entwicklungen sowie das politische und öffentliche Interesse abwägt.
Diese Wirtschaftlichkeitsprüfung wurde von Prüfungskammer I „Nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen“ unter Vorsitz von Samo Jereb, Mitglied des Hofes, durchgeführt. Die Prüfung stand unter der Leitung von João Figueiredo, Mitglied des Hofes. Herr Figueiredo wurde unterstützt von dem Leitenden Manager Colm Friel sowie den Prüferinnen Michela Lanzutti und Antonella Stasia. Michael Pyper leistete sprachliche Unterstützung. Marika Meisenzahl leistete Unterstützung bei der grafischen Gestaltung.
Endnoten
1 Artikel 7 und 11 AEUV.
2 Artikel 3 AEUV: „(1) Die Union hat ausschließliche Zuständigkeit in folgenden Bereichen: (…) Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik“.
3 Artikel 4 AEUV: „(2) Die von der Union mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit erstreckt sich auf die folgenden Hauptbereiche: […] e) Umwelt“.
4 Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie), ABl. L 164 vom 25.6.2008.
5 Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten bzw. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen.
6 EUA, „ State of Europe’s Seas“, 2015.
7 EUA-Bericht Nr. 17/2019, Marine messages II, Navigating the course towards clean, healthy and productive seas through implementation of an ecosystem‑based approach, 2020.
8 EUA-Bericht Nr. 17/2019,„Marine messages II“, Abbildung 4.1.
9 IPBES 2019, „Global assessment report on biodiversity and ecosystem services“.
10 Siehe die Studie der FAO, „Ecosystem Effects of Fishing in the Mediterranean: An Analysis of the Major Threats of Fishing Gear and Practices to Biodiversity and Marine Habits“, 2004.
11 IUCN, „European Red List of Marine Fishes“, 2015.
12 Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik, ABl. L 354 vom 28.12.2013. Bei dieser Verordnung handelt es sich um den Basisrechtsakt dieses Politikbereichs, der durch zahlreiche weitere Rechtsakte ergänzt wird. Zwecks Vereinfachung wird diese Verordnung in diesem Bericht als „GFP-Verordnung“ bezeichnet.
13 Artikel 2 der GFP-Verordnung.
14 Artikel 2, Absatz 1 und 2 der GFP-Verordnung.
15 EUA, „Status of marine fish and shellfish stocks in European seas“, 2019.
16 Artikel 5 der GFP-Verordnung.
17 Für die Fangmöglichkeiten im Jahr 2020 siehe die Verordnung (EU) 2020/123 des Rates vom 27. Januar 2020 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2020 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern, ABl. L 25 vom 30.1.2020.
18 Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer, ABl. L 409 vom 30.12.2006.
19 Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer), ABl. L 347 vom 30.12.2011.
20 Gemäß Artikel 2 des GFCM-Übereinkommens wird angestrebt, die Erhaltung und die biologisch, sozial, wirtschaftlich und ökologisch nachhaltige Nutzung lebender Meeresschätze im Anwendungsgebiet zu gewährleisten.
21 Ministerkonferenz zur Nachhaltigkeit der Mittelmeerfischerei 2017, Ministererklärung von Malta Medfish4ever. Ägypten hat diese Erklärung nicht unterzeichnet.
22 KOM(2007) 575 endgültig vom 10. Oktober 2007, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, „Eine integrierte Meerespolitik für die Europäische Union“.
23 Artikel 1 der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie.
24 COM(2018) 562 final vom 31. Juli 2018, Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zur Bewertung der Maßnahmenprogramme der Mitgliedstaaten in Anwendung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie.
25 COM(2018) 562 final vom 31. Juli 2018, Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zur Bewertung der Maßnahmenprogramme der Mitgliedstaaten in Anwendung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie.
26 COM(2020) 259 final vom 25. Juni 2020, Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie.
27 KOM(2011) 244 vom 3. Mai 2011, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, „Lebensversicherung und Naturkapital: Eine Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020“.
28 COM(2015) 478 final vom 2. Oktober 2015, Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, „Halbzeitbewertung der EU-Biodiversitätsstrategie bis 2020“.
29 Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung.
30 COM(2015) 481 final vom 1. Oktober 2015, , Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Fortschritte bei der Einrichtung geschützter Meeresgebiete (gemäß Artikel 21 der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie 2008/56/EG).
31 Artikel 13 Absatz 4.
32 EUA, „Marine Protected Areas: Designed to conserve Europe's marine life, marine protected areas are a globally recognised tool for managing and enhancing our marine ecosystems“, 2018.
33 „Marine Protected Areas Economics, Management and Effective Policy Mixes“ https://www.oecd.org/environment/resources/Marine-Protected-Areas-Policy-Highlights.pdf.
34 WWF, „ Protecting Our Ocean – Europe’s Challenges to Meet the 2020 Deadlines“, 2019.
35 EUA, „Marine messages II“, Kasten 3.2, 2020.
36 Dureuil et al., „Elevated trawling inside protected areas undermines conservation outcomes in a global fishing hot spot“, Science, Band 362, Ausgabe 6421, S. 1403-1407, 2018.
37 EUA, „EU reaches the Aichi target of protecting ten percent of Europe's seas“, 2018.
38 EUA, „Marine Protected Areas“, 2018.
39 COM(2020) 380 final vom 20. Mai 2020, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen. EU-Biodiversitätsstrategie für 2030. Mehr Raum für die Natur in unserem Leben.
40 Siehe COM(2019) 274 final vom 7. Juni 2019, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über den Stand der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Konsultation zu den Fangmöglichkeiten für das Jahr 2020.
41 Siehe https://ec.europa.eu/fisheries/cfp/fishing_rules_de.
42 EUA, „Marine messages II“, Kasten 3.2, 2020.
43 COM(2018) 368 final vom 30. Mai 2018, Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1005/2008 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fischereiaufsicht.
44 IUCN, „European Red List of Marine Fishes“, 2015.
45 Artikel 19 der Habitat-Richtlinie; Artikel 15 und 16 der Vogelschutzrichtlinie.
46 EUA-Bericht Nr. 3/2015, „ Marine protected areas in Europe's seas“.
47 Artikel 3 der Mittelmeerverordnung.
48 Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, ABl. L 198 vom 25.7.2019.
49 KOM(2009) 40 endgültig vom 5. Februar 2009, „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über einen Aktionsplan der Europäischen Gemeinschaft für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Haibestände“.
50 STECF 19-17.
51 Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates vom 26. Juni 2003 über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen (in der geänderten Fassung), ABl. L 167 vom 4.7.2003.
52 Artikel 2 und 3 der GFP-Verordnung.
53 EUA, „Marine messages II“, 2020, S. 11.
54 EUA, „Marine messages II“, 2020, S. 25.
55 Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, siehe S. 9.
56 STECF, „ Monitoring the performance of the Common Fisheries Policy (STECF-Adhoc-19-01)“. Dies ist ein an den STECF gerichteter Bericht einer Expertengruppe von März 2019. Daten für die Jahre bis 2017. Siehe S. 7 und 11.
57 STECF 19-01, S. 11.
58 Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „ Commission staff working document accompanying COM(2019) 274 final“,siehe S. 7.
59 STECF-ADhoc-19-01.
60 COM(2019) 274 final vom 7. Juni 2016.
61 EUA, „Marine messages II“, 2020, S. 17.
62 Siehe die STECF-Berichte PLEN 17-02, PLEN 18-01, STECF 18-09 und STECF 18-13.
63 STECF, „The 2018 Annual economic report on the EU fishing fleets“.(STECF 18-07), S. 163.
64 Siehe Erwägungsgrund 21 und Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates.
65 Siehe STECF 17-02.
66 Siehe STECF PLEN 17-02.
67 Siehe STECF PLEN 19-01.
68 Siehe Erwägungsgrund 18 sowie Artikel 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates.
69 Verordnung (EU) 2019/1022 vom 20. Juni 2019.
70 Artikel 17 und 6.
71 Verordnung (EU) 2019/1241.
72 Siehe Artikel 3 Buchstabe d.
73 Siehe beispielsweise Artikel 10 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 23 Absätze 1 und 5, Artikel 27 Absatz 7 und Artikel 31 Absatz 4.
74 Verordnung (EG) Nr. 1967/2006.
75 Verordnung (EU) Nr. 1343/2011.
76 KOM(2007) 604 endgültig vom 17. Oktober 2007, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über destruktive Praktiken der Hochseefischerei und den Schutz empfindlicher Tiefseeökosysteme.
77 STECF PLEN 17-02.
78 COM(2017) 192 final vom 24. April 2017, Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Durchführung und Bewertung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik gemäß Artikel 118“.
79 COM(2018) 368 final vom 30. Mai 2018.
80 Quelle: Datenbank der GFCM.
81 Siehe Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe d der GFP-Verordnung.
82 Artikel 23 der GFP-Verordnung.
83 Siehe Artikel 23 Absatz 2 der GFP-Verordnung.
84 Artikel 2 Absatz 3 der GFP-Verordnung.
85 Siehe Artikel 1 der EMFF-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 508/2014).
86 Erwägungsgrund 10 der EMFF-Verordnung.
87 Artikel 6 der EMFF-Verordnung.
88 Artikel 37 bis 40 der EMFF-Verordnung: „Unterstützung der Planung und der Durchführung von Bestandserhaltungsmaßnahmen und der regionalen Zusammenarbeit“, „Begrenzung der Folgen des Fischfangs für die Meeresumwelt und Anpassung des Fischfangs im Interesse des Artenschutzes“, „Innovation im Zusammenhang mit der Erhaltung biologischer Meeresschätze“, „Schutz und Wiederherstellung von Meeresbiodiversität und Meeresökosystemen und Ausgleichsregelungen im Rahmen nachhaltiger Fangtätigkeiten“.
89 Abschlussbericht „EMFF use for the protection of sensitive species“, März 2020.
90 EUA, „Marine messages II“, 2020, S. 53.
91 Sonderbericht Nr. 12/2011des Hofes, „Haben die Maßnahmen der EU zur Anpassung der Fangkapazitäten der Fischereiflotten an die vorhandenen Fangmöglichkeiten beigetragen?“.
92 Artikel 5 der EMFF-Verordnung.
93 Artikel 11 der EMFF-Verordnung.
94 Artikel 13 und 16 des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014, COM(2018) 390 final vom 12.6.2018.
95 Schlussfolgerungen des Rates zum Vorschlag der Kommission für einen neuen Europäischen Meeres- und Fischereifonds, Juni 2019.
96 Verordnung (EU) Nr. 1293/2013.
97 Auf der Grundlage der Informationen auf der Website der FAO .
Zeitschiene
| Verfahrensschritt | Datum |
|---|---|
| Annahme des Prüfungsplans/Beginn der Prüfung | 5.6.2019 |
| Offizielle Übermittlung des Berichtsentwurfs an die Kommission (bzw. die sonstigen geprüften Stellen) |
15.7.2020 |
| Annahme des endgültigen Berichts nach Abschluss des kontradiktorischen Verfahrens | 28.10.2020 |
| Eingang der offiziellen Antworten der Kommission (bzw. der sonstigen geprüften Stellen) in allen Sprachfassungen | 17.11.2020 |
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| HTML | ISBN 978-92-847-1365-3 | ISSN 1977-5644 | doi:10.2865/847041 | QJ-AB-20-024-DE-Q |
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