Sonderbericht
06 2022

Rechte des geistigen Eigentums in der EU: solider Schutz mit kleinen Schwächen

Über den Bericht:Im Zuge dieser Prüfung wurde untersucht, ob in der EU die Rechte des geistigen Eigentums in Bezug auf Unionsmarken, EU-Geschmacksmuster und geografische Angaben innerhalb des Binnenmarkts gut geschützt sind.

Trotz einiger legislativer Schwächen und des Fehlens einer klaren Methodik zur Festsetzung der EU-Gebühren, ist der Schutz im Allgemeinen robust. Schwächen bestehen im Rahmen für Rechenschaftspflicht des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum, bei seiner Verwaltung europäischer Kooperationsprojekte sowie bei den Systemen für geografische Angaben und der Durchführung der Durchsetzungskontrollen durch die Zollbehörden auf der Ebene der Kommission und der mitgliedstaatlichen Behörden.

Der Hof empfiehlt der Kommission, die Rechtsrahmen zu ergänzen und zu aktualisieren, die Governance-Regelungen und die Methodik für die Gebührenfestsetzung zu überprüfen sowie die Systeme für geografische Angaben und den Durchsetzungsrahmen zu verbessern. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum sollte außerdem die Verwaltung seiner europäischen Kooperationsprojekte verbessern.

Sonderbericht des Hofes gemäß Artikel 287 Absatz 4 Unterabsatz 2 AEUV.

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PDF Sonderbericht: Rechte des geistigen Eigentums in der EU

Zusammenfassung

I Rechte des geistigen Eigentums spielen eine bedeutende Rolle in der EU-Wirtschaft. Schutzrechtsintensive Wirtschaftszweige mit einem Wert von 6,6 Billionen Euro und einem Anteil von 29 % an der Beschäftigung generieren fast 45 % des Bruttoinlandsprodukts der EU. Die Europäische Kommission und andere EU-Einrichtungen arbeiten mit den Behörden der Mitgliedstaaten zusammen, um den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen, der ein entscheidender Faktor für den Erfolg des Binnenmarkts ist.

II Es ist Aufgabe der Europäischen Kommission, Legislativvorschläge zum Verfahren und zu den Abläufen für die Eintragung und Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums in der EU zu unterbreiten. Ferner obliegt es ihr sicherzustellen, dass diese Maßnahmen ordnungsgemäß umgesetzt werden, und den Mitgliedstaaten Leitlinien an die Hand zu geben. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum ist für die Eintragung von EU-Marken und -Geschmacksmustern zuständig. Die Genehmigung von Anträgen auf Eintragung geografischer Angaben innerhalb der EU und die Kontrollen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums in der EU fallen in den Aufgabenbereich der mitgliedstaatlichen Behörden.

III Im Rahmen dieser Prüfung wird der Schutz von Unionsmarken, EU-Geschmacksmustern und geografischen Angaben der EU innerhalb des Binnenmarkts im Zeitraum 2017-2021 betrachtet. Der Hof wählte dieses Prüfungsthema, weil er den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zuvor noch nie geprüft hatte und die Hauptinitiativen der Kommission in diesem Bereich bis 2019 abgeschlossen sein sollten. Ein unzureichender Schutz der Rechte des geistigen Eigentums beeinträchtigt die Wettbewerbsfähigkeit der EU in der Weltwirtschaft. Der Hof empfiehlt, den Rechtsrahmen für die Rechte des geistigen Eigentums, seine Umsetzung sowie seine Durchsetzung zu verbessern.

IV Der Hof untersuchte, ob die Kommission die notwendigen legislativen und unterstützenden Maßnahmen ergriffen hat, um die oben genannten Rechte des geistigen Eigentums zu schützen. Er führte Prüfbesuche bei der Kommission, beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum und in fünf Mitgliedstaaten durch, um zu überprüfen, wie diese Stellen die EU-Rechtsvorschriften für Rechte des geistigen Eigentums umgesetzt haben und ob die Durchsetzungskontrollen richtig ausgeführt wurden.

V Insgesamt lautet die Schlussfolgerung des Hofes, dass der EU-Rahmen für den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums im Allgemeinen zwar solide und robust ist, aber nach wie vor Schwächen bestehen.

VI Der Hof stellte fest, dass die Kommission geeignete legislative und unterstützende Maßnahmen ergriffen hat, um Unionsmarken zu schützen. Die Rechtsvorschriften zu den EU-Geschmacksmustern sind allerdings unvollständig und veraltet, und es bestehen Schwachstellen in den Rechtsvorschriften über geografische Angaben. Außerdem kam der Hof zu dem Schluss, dass es an einer klaren Methodik zur Festsetzung der EU-Gebühren für Marken und Geschmacksmuster mangelt.

VII Obwohl das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum bei der Verwaltung der Unionsmarken und EU-Geschmacksmuster im Allgemeinen sachgerecht vorgeht, ermittelte der Hof Schwachstellen im Rahmen für Rechenschaftspflicht und in den Finanz-, Kontroll- und Bewertungssystemen des Amts. Des Weiteren waren in den Mitgliedstaaten und bei der Kommission Mängel bei der Umsetzung des EU-Rahmens für geografische Angaben gegeben.

VIII Die Mitgliedstaaten haben die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums nicht einheitlich umgesetzt und die Umsetzung der Durchsetzungskontrollen durch die Zollbehörden weist Mängel auf.

IX Der Hof empfiehlt der Kommission,

  • die EU-Rechtsrahmen zu Rechten des geistigen Eigentums zu vervollständigen und zu aktualisieren;
  • die Governance-Regelungen und die Methodik zur Gebührenfestsetzung zu überprüfen;
  • Initiativen zur Verbesserung des Systems für geografische Angaben in der EU zu entwickeln;
  • den Rahmen für die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums zu verbessern.

X Der Hof empfiehlt dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum,

  • die Finanz-, Kontroll- und Bewertungssysteme der europäischen Kooperationsprojekte zu verbessern.

Einleitung

Was sind Rechte des geistigen Eigentums?

01 Rechte des geistigen Eigentums sind die Rechte an Schöpfungen des menschlichen Intellekts, wie Erfindungen, literarische und künstlerische Werke, Geschmacksmuster und Symbole, Namen und Bilder, die im Handel verwendet werden1. Der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums ermöglicht es den Urhebern, Anerkennung zu erlangen und die unerlaubte Nutzung ihrer Werke und den Erwerb von Vorteilen aus ihnen zu verhindern. Außerdem bietet er Nutzern und Verbrauchern Garantien in Bezug auf die Qualität und Sicherheit der Waren.

02 Geistiges Eigentum gliedert sich in zwei Kategorien: 1) Urheberrechte – wie etwa literarische Werke, Filme und Musik sowie 2) gewerbliche Eigentumsrechte – zu denen Patente, Marken, Geschmacksmuster, geografische Angaben und Geschäftsgeheimnisse gehören. Die Hauptmerkmale von Marken, Geschmacksmustern und geografischen Angaben, die im Fokus dieser Prüfung standen, sind in Abbildung 1 zusammengefasst.

Abbildung 1 – Hauptmerkmale von Marken, Geschmacksmustern und geografischen Angaben

Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage des Rechtsrahmens der EU.

03 Der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums ist ein Schlüsselelement, das es der EU ermöglicht, in der Weltwirtschaft wettbewerbsfähig zu bleiben. Auf schutzrechtsintensive Wirtschaftszweige entfallen fast 45 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit (BIP) der EU, was 6,6 Billionen Euro entspricht, und 29 % der Gesamtbeschäftigung in der EU. Allerdings handelt es sich schätzungsweise bei 6,8 % der jährlichen Gesamteinfuhren der EU um nachgeahmte Waren (121 Milliarden Euro), was in der legalen Wirtschaft zu Umsatzeinbußen von 83 Milliarden Euro und 400 000 verlorenen Arbeitsplätzen2 führt.

EU-Rechtsrahmen für die Rechte des geistigen Eigentums

04 Der EU-Rechtsrahmen für Rechte des geistigen Eigentums basiert auf Verordnungen und Richtlinien der Union sowie bestehenden internationalen Abkommen zum geistigen Eigentum. Damit wird in allen EU-Mitgliedstaaten Schutz geboten und ein einheitliches EU-System geschaffen, das sowohl die Rechte des geistigen Eigentums der EU als auch die nationalen Rechte des geistigen Eigentums umfasst. Die Eckpfeiler des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums auf internationaler und EU-Ebene sind in Abbildung 2 und Anhang I dargestellt.

Abbildung 2 – Eckpfeiler der Rechte des geistigen Eigentums

Quelle: Europäischer Rechnungshof.

Eintragungsverfahren für Rechte des geistigen Eigentums der EU

05 Die Eintragung von geistigem Eigentum in der EU schützt die Rechte des Inhabers in allen EU-Mitgliedstaaten. Für den Urheberrechtsschutz ist keine Eintragung notwendig. Europäische Patente können beim Europäischen Patentamt angemeldet werden. Die Eintragung von Unionsmarken und EU-Geschmacksmustern erfolgt beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Einzelpersonen und Unternehmen aus jedem Land der Welt sind berechtigt, gegen Bezahlung einer Gebühr eine Anmeldung im Rahmen eines einzigen Eintragungsverfahrens einzureichen. Die verschiedenen Schritte des Eintragungsverfahrens sind in Abbildung 3 dargestellt.

Abbildung 3 – Eintragungsverfahren für Unionsmarken und EU-Geschmacksmuster

Quelle: Europäischer Rechnungshof.

06 Die Eintragung von geografischen Angaben in der EU, die derzeit auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, Wein und Spirituosen beschränkt ist, unterscheidet sich von der Eintragung von Unionsmarken und EU-Geschmacksmustern. Im Falle geografischer Angaben sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten am Antragsverfahren beteiligt, und Anträge werden von EU-Erzeugern oder -Erzeugergruppen eingereicht (siehe Abbildung 4).

Abbildung 4 – Eintragungsverfahren für geografische Angaben

Quelle: Europäischer Rechnungshof

Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums in der EU

07 Eine wirksame Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist notwendig, um Innovation und Investitionen zu fördern und Fälschungen zu verhindern. Fälschungen stellen ein komplexes und wachsendes Problem dar. Neben Luxusgütern nehmen Fälscher zunehmend ein breites Spektrum von Alltagsprodukten ins Visier. Abgesehen davon, dass Fälschungen generell der Wirtschaft schaden, haben Straftäter die COVID-19-Pandemie schnell für sich ausgenutzt, indem sie mit gefälschten pharmazeutischen und Gesundheitsprodukten handelten3.

08 Die Kommission hat mehrere Instrumente zur Bekämpfung von Fälschungen und anderen Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums entwickelt. Mit der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums4 sollen die Rechtsvorschriften harmonisiert werden, um ein hohes, gleichwertiges und homogenes Schutzniveau für geistiges Eigentum im Binnenmarkt zu gewährleisten. Die Verordnung zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden5 liefert den Zollbehörden Verfahrensvorschriften, um Rechte des geistigen Eigentums in Bezug auf Güter durchzusetzen, die der Überwachung bzw. Kontrolle durch die Zollbehörden unterliegen. Außerdem zielt der EU-Zollaktionsplan 2018-20226 darauf ab, Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums an den Außengrenzen zu bekämpfen; er umfasst vier strategische Ziele (siehe Abbildung 5).

Abbildung 5 – EU-Zollaktionsplan: Strategische Ziele

Quelle: Europäischer Rechnungshof

Die wichtigsten Akteure beim Schutz der Rechte des geistigen Eigentums in der EU

09 Die Europäische Kommission und andere EU-Einrichtungen arbeiten mit den Mitgliedstaaten zusammen, um sicherzustellen, dass die Rechte des geistigen Eigentums in der EU angemessen geschützt werden.

10 Aufgaben der Europäischen Kommission (siehe Kasten 1):

  1. Einführung von Rechtsvorschriften zur Schaffung europäischer Rechte des geistigen Eigentums, um einen einheitlichen Schutz zu gewährleisten; Ausarbeitung von Vorschlägen zur Harmonisierung und Verbesserung der Rechtsvorschriften über die Rechte des geistigen Eigentums in der EU;
  2. Überprüfung der ordnungsgemäßen Umsetzung und Anwendung der EU-Rechtsvorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums durch die nationalen Behörden; und Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten;
  3. Überwachung des wirksamen Schutzes vor Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums im Binnenmarkt; Unterstützung von KMU und deren Schutz sowie Erleichterung des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten;
  4. Ermittlung von Fehlern im Rechtsrahmen der EU, damit sie beseitigt werden können, und Sicherstellung, dass weltweit gleiche Wettbewerbsbedingungen bestehen.

Kasten 1

Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums: Europäische Kommission

GD GROW: Politik zu Unionsmarken, EU-Geschmacksmustern und nichtlandwirtschaftlichen geografischen Angaben; horizontale Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und Unterstützung von KMU im Bereich des geistigen Eigentums.

GD AGRI: Politik zu den geografischen Angaben im Agrarbereich und Eintragung geografischer Angaben.

GD TAXUD: Durchsetzung der Politik zu den Rechten des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden.

OLAF: Verwaltungsuntersuchungen bei Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums.

11 Das EUIPO spielt ebenfalls eine wichtige Rolle als die für die Verwaltung der Eintragung von Unionsmarken und EU-Geschmacksmustern zuständige EU-Agentur. Es arbeitet mit den nationalen und regionalen Ämtern für geistiges Eigentum zusammen, die für die Eintragung von nationalen Marken und Geschmacksmustern zuständig sind. Außerdem übernimmt die Europäische Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums („Beobachtungsstelle“), die unter der Schirmherrschaft des EUIPO steht, ein breites Spektrum an Aufgaben in Bezug auf Forschung, Sensibilisierung, Verbreitung von bewährten Verfahren und die Unterstützung bei der Durchsetzung aller Arten von Rechten des geistigen Eigentums. Um den Kampf gegen Fälschungen und Produktpiraterie zu unterstützen, haben sich Europol7 und das EUIPO im Jahr 2016 zusammengeschlossen, um die koordinierte Koalition gegen Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums zu schaffen, die innerhalb von Europol operiert.

12 Die Behörden für geistiges Eigentum der Mitgliedstaaten verwalten nationale Marken und Geschmacksmuster. Die zuständigen nationalen Stellen prüfen, ob die Anträge auf Eintragung geografischer Angaben der EU den Anforderungen entsprechen, bevor sie der Kommission zur Genehmigung übermittelt werden. Die Zollbehörden sind für die Kontrolle von Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums an den Grenzen verantwortlich, während andere Strafverfolgungsbehörden, insbesondere die Polizei, für die Aufdeckung von nationalen Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums zuständig sind. In einigen Mitgliedstaaten können die Zollbehörden auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften auch befugt sein, tätig zu werden, wenn Waren, die bereits im Binnenmarkt in Verkehr gebracht wurden, im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen.

Prüfungsumfang und Prüfungsansatz

13 Im Zuge dieser Prüfung wurde untersucht, ob Rechte des geistigen Eigentums in Bezug auf Unionsmarken, EU-Geschmacksmuster und geografische Angaben innerhalb des Binnenmarkts gut geschützt sind. Urheberrechte und Patente waren nicht Gegenstand der Prüfung. Der Hof konzentrierte sich insbesondere auf die Frage, ob der EU-Rechtsrahmen für Rechte des geistigen Eigentums im Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der öffentlichen Rechenschaftspflicht einen ausreichenden Schutz bot und ob die genannten Rechte des geistigen Eigentums der EU ausreichend durchgesetzt wurden. Die Prüfung erstreckte sich auf den Zeitraum von Januar 2017 bis April 2021.

14 Der Hof wählte dieses Prüfungsthema, weil er den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zuvor noch nie geprüft hatte und die Hauptinitiativen der Kommission zum Rahmen für die Unionsmarke bis 2019 abgeschlossen sein sollten. Darüber hinaus ist der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums ein Schlüsselelement für die Wettbewerbsfähigkeit der EU in der Weltwirtschaft und für die Förderung von Innovation. Ziel der Prüfung war es, Empfehlungen abzugeben, um den EU-Rahmen für geistiges Eigentum und dessen Durchsetzung zu verbessern.

15 Bei der Prüfung wurde folgenden Fragen nachgegangen:

  1. Hat die Kommission den notwendigen Rechtsrahmen für Rechte des geistigen Eigentums geschaffen?
  2. Haben die Kommission, das EUIPO und die Mitgliedstaaten den Rechtsrahmen für Rechte des geistigen Eigentums für Unionsmarken, Geschmacksmuster und geografische Angaben ordnungsgemäß umgesetzt?
  3. Wurden die Durchsetzungskontrollen für Rechte des geistigen Eigentums von den Mitgliedstaaten korrekt umgesetzt?

16 Der Hof hat Prüfungsnachweise aus einer Reihe unterschiedlicher Quellen zusammengetragen:

  1. Aktenprüfungen und Analysen einschlägiger Rechtsvorschriften, Berichte, Daten und Statistiken, Stichproben sowie eine Untersuchung der Unterlagen, die von den geprüften Stellen zur Verfügung gestellt wurden;
  2. Befragungen der zuständigen Bediensteten der Kommission (GD GROW, TAXUD, und AGRI), des OLAF, des EUIPO (inklusive Beobachtungsstelle), von Europol und von fünf Mitgliedstaaten (Griechenland, Frankreich, Litauen, Ungarn und Rumänien), die auf Grundlage von quantitativen Risikokriterien ausgewählt wurden.

Bemerkungen

Der insgesamt solide Rechtsrahmen für Rechte des geistigen Eigentums weist Unzulänglichkeiten auf

Der Rahmen für die Unionsmarke ist eingerichtet, doch wurde die Richtlinie nur unvollständig umgesetzt

17 Die Markenrichtlinie zielt darauf ab, die wichtigsten Verfahrensvorschriften der nationalen Markensysteme und des Markensystems der Union anzugleichen. Die Angleichung der Verfahrensvorschriften ist von grundlegender Bedeutung, um die Eintragung und Verwaltung von Marken zu erleichtern8. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die materiellen Schutzvoraussetzungen, wie die Bedingungen für den Erwerb und die Aufrechterhaltung einer eingetragenen Marke, generell in allen Mitgliedstaaten gleich sein. Deshalb sollte der Rechtsrahmen für Unionsmarken vollständig, aktuell und auf EU-Ebene abgestimmt sein.

18 Auf der Grundlage der von ihm analysierten Nachweise und seiner Gespräche mit Vertretern der Kommission stellt der Hof fest, dass zwei der ausgewählten Mitgliedstaaten (Ungarn und Litauen) die Markenrichtlinie in innerstaatliches Recht umgesetzt haben (Anhang II). In Anbetracht dessen, dass die wichtigste Umsetzungsfrist am 14. Januar 2019 endete, erfolgte die Umsetzung in den ausgewählten Mitgliedstaaten verspätet9 und blieb in Griechenland, Frankreich und Rumänien unvollständig.

Schwächen im Rahmen für Governance und Rechenschaftspflicht des EUIPO

19 Ob das Entlastungsverfahren des Europäischen Parlaments zur Anwendung kommt, richtet sich nach der Finanzierungsstruktur der Agenturen, wie sie in der EU-Haushaltsordnung10 festgelegt ist. Als vollständig selbstfinanzierte Agentur ist das EUIPO von der Entlastung durch das Europäische Parlament ausgeschlossen, die stattdessen von seinem Haushaltsausschuss erteilt wird11. Das Entlastungsverfahren berücksichtigt auch die vom Hof vorgenommene jährliche Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Jahresrechnung des Amts, mit der gegebenenfalls Empfehlungen zur Behebung von Unzulänglichkeiten bei den Tätigkeiten der Organisation einhergehen. Darüber hinaus beruht das Entlastungsverfahren auf den regelmäßigen externen Bewertungen des EUIPO und der Trennung von Funktionen und Aufgaben zwischen drei Gremien: dem Exekutivdirektor, dem die Verwaltung des EUIPO und der Haushaltsvollzug obliegt, dem Verwaltungsrat, der für die Annahme des jährlichen Arbeitsprogramms zuständig ist, und dem Haushaltsausschuss12.

20 Die Rechenschaftsregelungen gemäß der Unionsmarkenverordnung sehen vor, dass das EUIPO dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission das angenommene Jahresarbeitsprogramm, den Jahresbericht, das strategische Mehrjahresprogramm (alle fünf Jahre) und die Jahresrechnung des Amts zur Verfügung stellt. Der Exekutivdirektor des EUIPO führt einen Meinungsaustausch mit dem Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments über das strategische Mehrjahresprogramm 2025. Der Verwaltungsrat konsultiert die Kommission zum Jahresarbeitsprogramm des EUIPO und ist verpflichtet, die Stellungnahme der Kommission bei dessen Annahme zu berücksichtigen13.

21 Die Unionsmarkenverordnung sieht eine begrenzte Beteiligung des Europäischen Parlaments und der Kommission vor. Dementsprechend ergibt sich der begrenzte Einfluss der Kommission und des Europäischen Parlaments auf die Entscheidungen des Verwaltungsrats und des Haushaltsausschusses des EUIPO aus dem Konzept der Unabhängigkeit der Regulierungsagenturen. Somit haben weder die Kommission noch das Europäische Parlament maßgeblichen Einfluss auf die Beschlüsse des Verwaltungsrats oder des Haushaltsausschusses, wie die Annahme der Finanzvorschriften des EUIPO trotz der Gegenstimmen der beiden Vertreter der Kommission zeigte14.

22 In seiner Stellungnahme 1/2019 über die Finanzvorschriften des EUIPO äußerte der Hof seine besondere Besorgnis hinsichtlich des Entlastungsverfahrens des EUIPO und bekräftigte seinen Vorschlag, dass das EUIPO dem allgemeinen Haushalts- und Entlastungsverfahren vor dem Europäischen Parlament und nicht vor dem Haushaltsausschuss des Amts unterliegen sollte, da seine Einnahmen aus der Ausübung hoheitlicher Befugnisse auf der Grundlage des EU-Rechts stammen. Der Hof hat immer wieder betont, dass für alle mit der EU verbundenen Einrichtungen dieselben Grundsätze der Rechenschaftspflicht gelten sollten15. Diese Besorgnis wird in einer Studie des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments16 geteilt, in der festgehalten wurde, dass die Rechenschaftspflicht mangels eines förmlichen Verfahrens zur Abgabe von Empfehlungen an vollständig selbstfinanzierte Agenturen nach wie vor eine Herausforderung darstellt.

23 Um eine ordnungsgemäße Rechenschaftspflicht zu gewährleisten, wozu auch eine unabhängige Arbeitsweise gehört, sollte die Aufgabenteilung – in diesem Fall zwischen dem Verwaltungsrat und dem Haushaltsausschuss – klar abgegrenzt sein. Darüber hinaus sollten die Mitglieder eines Leitungsgremiums frei von sonstigen Beziehungen sein, die ihre Rolle wesentlich beeinträchtigen würden17. Der Verwaltungsrat und der Haushaltsausschuss des EUIPO bestehen aus je einem Vertreter pro Mitgliedstaat, einem Vertreter des Europäischen Parlaments und zwei Vertretern der Europäischen Kommission mit insgesamt 30 Stimmen.

24 Obwohl die Zusammensetzung des Verwaltungsrats und des Haushaltsausschusses mit der Unionsmarkenverordnung im Einklang steht, überschneiden sich den Feststellungen des Hofes zufolge die Vertreter beider Gremien als Mitglieder beider Gremien weitgehend (26 der 30 stimmberechtigten Mitglieder oder deren Stellvertreter). Der Hof ist daher der Auffassung, dass im vorliegenden Fall die Fähigkeit einer Person, ein Urteil auszuüben oder ihren Auftrag zu erfüllen, durch ihre andere Aufgabe beeinträchtigt oder beeinflusst werden könnte. Diese Situation führt zusammen mit dem Fehlen eines externen Entlastungsverfahrens zu einer Schwachstelle in den Governance-Regelungen, da dieselben Personen (oder ihre Stellvertreter) sowohl Entscheidungen über die Annahme des Haushaltsplans als auch über das Entlastungsverfahren für dessen Ausführung treffen.

25 Gemäß der Unionsmarkenverordnung war die Kommission verpflichtet, die Wirkung, die Effektivität und die Effizienz des Amts und seiner Arbeitsmethoden erstmals bis zum 24. März 2021 zu bewerten. Diese Bewertung ist noch im Gange und die Ergebnisse werden bis Ende 2022 erwartet.

Der EU-Rahmen für Geschmacksmuster ist veraltet und unvollständig

26 Die Musterrichtlinie zielte darauf ab, die Gesetze der Mitgliedstaaten zum Schutz von Mustern anzugleichen18, um ein Gemeinschaftsmustersystem zu schaffen. Um dieses Ziel zu erreichen, sollte der Rechtsrahmen für EU-Geschmacksmuster vollständig, aktuell und auf EU-Ebene abgestimmt sein.

27 Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist einheitlich und hat unionsweit dieselbe Wirkung. Es ist entscheidend, nationale und EU-Systeme zur Eintragung von Geschmacksmustern aufeinander abzustimmen, da auf nationaler Ebene eingetragene Geschmacksmuster bei der Einreichung der Anmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Vorrang haben.

28 Der EU-Rechtsrahmen für Geschmacksmuster ist unvollständig und veraltet, was in der Praxis zu vielen Abweichungen zwischen den nationalen Systemen und dem der EU sowie zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten führt. Diese Situation führt zu Rechtsunsicherheit bei der Eintragung von Geschmacksmustern in den verschiedenen Mitgliedstaaten. Die Kommission hat eine externe Evaluierung und öffentliche Konsultation sowie eine Folgenabschätzung durchgeführt und nimmt derzeit eine Aktualisierung des Rechtsrahmens für Geschmacksmuster vor. Die oben aufgezeigten Schwächen können bei der Ausarbeitung eines neuen Legislativvorschlags aufgegriffen werden.

29 Der Evaluierung zufolge war die Umsetzung in allen Mitgliedstaaten am 1. Juni 2004 abgeschlossen. Die Evaluierung offenbarte eine Reihe bedeutender Mängel, die behoben werden müssen, um die Angleichung der nationalen Systeme und des EU-Systems für die Eintragung abzuschließen. Auch die Prüfung des Hofes ergab mehrere Aspekte, die eine Überarbeitung des EU-Rahmens für Geschmacksmuster durch die Kommission rechtfertigen.

30 Der Hof hat in den ausgewählten Mitgliedstaaten eine unzureichende Angleichung zwischen den nationalen Rahmen für Geschmacksmuster und jenen der EU aufgedeckt, da sie während des Anmeldungs-, Prüfungs-, Veröffentlichungs- und Eintragungsprozesses unterschiedliche Verfahren und Fristen eingeführt haben (siehe Anhang V). Der Hof stellte folgende Unterschiede bei den Anmeldeverfahren fest:

  1. Anmeldungen können elektronisch oder in Papierform eingereicht werden. Im Jahr 2020 wurden die meisten elektronisch eingereicht (EUIPO 98,17 %, Litauen 78 %, Ungarn 50 %, Rumänien 23 %), wobei Griechenland und Frankreich ausschließlich elektronische Anmeldungen akzeptierten.
  2. Das EUIPO bietet für die Anmeldung von EU-Geschmacksmustern die Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen ein beschleunigtes Verfahren („FastTrack“) auszuwählen (im Jahr 2020 wurde bei 38,7 % der EU-Geschmacksmusteranmeldungen auf diese Option zurückgegriffen). Frankreich und Rumänien bieten ebenfalls ein schnelleres Eintragungsverfahren an. Bei den anderen ausgewählten Mitgliedstaaten sind allerdings keine vergleichbaren Verfahren vorgesehen.

31 Darüber hinaus stellte der Hof weitere Unterschiede zwischen den nationalen und dem EU-Geschmacksmustersystem fest:

  1. Es gibt verschiedene zuständige Gremien für Beschwerdeverfahren: nationale Gerichte in den Mitgliedstaaten und die Beschwerdekammer beim EUIPO.
  2. Es besteht eine unzureichende Angleichung bei den Gebühren und Gebührenstrukturen (siehe Anhang VI).
  3. Nationale Ämter für geistiges Eigentum sind nicht verpflichtet, Mediation und Schlichtung anzubieten.

32 Der Hof stellte außerdem fest, dass die gedruckte Geschmacksmusterbeschreibung und -wiedergabe nicht standardisiert sind und die EU-Musterrichtlinie und die EU-Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht festlegen, dass die Geschmacksmuster mithilfe verbreiteter Technologien, wie z. B. 3D-Bildgebung oder Videos, beschrieben oder wiedergegeben werden können.

33 Die EU-Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster schützt nicht eingetragene EU-Geschmacksmuster für Produkte, die häufig nur eine kurze Lebensdauer auf dem Markt haben und für die ein Schutz ohne Eintragungsformalitäten vorteilhaft und die Schutzdauer von geringerer Bedeutung ist. Abgesehen von Rumänien, das über eine „Datenbank für nicht eingetragene Muster“ (die bislang keine Einträge enthält) verfügt, bietet keiner der ausgewählten Mitgliedstaaten diesen Schutz an.

34 Der Hof stellte fest, dass der Schutz durch das Geschmacksmustergesetz in vier der fünf ausgewählten Mitgliedstaaten auf Ersatzteile ausgeweitet wurde. In der EU-Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmackmuster und in Ungarn ist dieser Schutz ausgeschlossen (Reparaturklausel). Tabelle 1 veranschaulicht die Unterschiede zwischen den geprüften Mitgliedstaaten und dem EUIPO.

Tabelle 1 – Schutz von Ersatzteilen

  Schutz durch Geschmacksmustergesetz Reparaturklausel
EUIPO Nicht geschützt Ja
EL (OBI) Geschützt für fünf Jahre, Bezahlung danach Ja
FR (INPI) Geschützt Nein (*)
HU (HIPO) Nicht geschützt Ja
LT (SPB) Geschützt Nein
RO (OSIM) Geschützt Nein

(*) Die Reparaturklausel wird am 1. Januar 2023 in Kraft treten, wobei nur Automobilglas und Beleuchtung vom Schutz ausgeschlossen sind.

Quelle: Europäischer Rechnungshof

35 Der Hof stellte fest, dass es verschiedene Optionen zwischen nationalen Eintragungssystemen und jenen der EU gibt, um die Veröffentlichung eines Musters aufzuschieben, einschließlich Unterschieden beim möglichen Aufschubzeitraum und den entsprechenden Gebühren (Tabelle 2).

Tabelle 2 – Optionen für den Aufschub der Veröffentlichung (Zeitraum und Gebühren)

  Maximaler Zeitraum Gebühren pro Geschmacksmuster (in Euro)
  1. Geschmacks-muster 2. bis 10. ab 11.
EUIPO 30 Monate 40 20 10
Ungarn (HIPO) Nicht möglich Nicht zutreffend
Frankreich (INPI) 3 Jahre Keine zusätzlichen Gebühren
Griechenland (OBI) 12 Monate 30 10 10
Rumänien (OSIM) 30 Monate 20
Litauen (SPB) 30 Monate Keine zusätzlichen Gebühren

Quelle: Europäischer Rechnungshof

Die Gebührenstruktur für Rechte des geistigen Eigentums spiegeln nicht die Realkosten wider

Mangel an einer klaren Methodik für die Festsetzung der EU-Gebühren

36 Die Gebühren für Unionsmarken und EU-Geschmacksmuster wurden in den Verordnungen über die Unionsmarke und die Geschmacksmustergebühren eingeführt. Die Kriterien19 für die Gebührenfestsetzung setzen voraus, dass:

  1. die Einnahmen hieraus grundsätzlich ausreichen, um einen ausgeglichenen Haushalt des Amts (EUIPO) zu gewährleisten;
  2. eine harmonische Koexistenz und Komplementarität zwischen dem Unionsmarkensystem und den nationalen Markensystemen gegeben ist und
  3. die Rechte der Inhaber von Unionsmarken in den Mitgliedstaaten effizient durchgesetzt werden.

37 Wie der Hof in seinem Sonderbericht 22/2020 angemerkt hat, nehmen die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und das Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union eine vollständige Berechnung der Kosten der Dienstleistungen vor, die den von ihnen verlangten Gebühren zugrunde liegen. Der Hof überprüfte die Anwendung der Kriterien für die Gebührenfestsetzung und stellte fest, dass das EUIPO im Jahr 2020 – wie in der Bilanz des Amts ausgewiesen – über kumulierte Überschüsse (308,75 Millionen Euro) in bedeutendem Umfang verfügt (siehe Abbildung 6). Der Hof stellte ferner fest, dass Höhe und Struktur der EUIPO-Gebühren zwar auf sozialen, finanziellen und wirtschaftlichen Kriterien beruhen, sie aber keine Transparenz in Bezug auf die Kostendeckung bieten, was erforderlich ist, um die Effizienz des EUIPO in seinen Kerntätigkeiten zu bewerten. Dementsprechend bestehen zwischen der Einheitskostenstruktur und der Gebührenstruktur sowie zwischen den Einheitskosten und den Gebühren erhebliche Unterschiede.

Abbildung 6 – Überschüsse des EUIPO in Prozent (2011-2020)

Quelle: Europäischer Rechnungshof

38 In seiner Stellungnahme 01/2019 vertrat der Hof die Auffassung20, dass das EUIPO, zusammen mit der Kommission, die Möglichkeit prüfen sollte, Haushaltsüberschüsse dafür zu verwenden, Finanzierungsinstrumente zu stützen, die europäische Unternehmen bei ihren Forschungs- und Innovationsaktivitäten unterstützen. Ein Beispiel für die Verwendung von Haushaltsüberschüssen ist die Initiative „Ideas powered for business SME Fund“ (KMU-Fonds), die ein Zuschusssystem in Höhe von 20 Millionen Euro bereitstellt, um europäische KMU dabei zu unterstützten, ihre Rechte des geistigen Eigentums geltend zu machen.

39 Zudem ergab die Vergleichsanalyse des Hofes, dass erhebliche Abweichungen zwischen den Gebühren der EU und jenen, die von den nationalen Behörden der fünf ausgewählten Mitgliedstaaten erhoben werden, bestehen (Tabelle 3). Es wurde beispielsweise festgestellt, dass die EU-Gebühren für die Anmeldung und Verlängerung von Schutzrechten mindestens dreimal so hoch waren wie die teuersten nationalen Gebühren (Frankreich).

Tabelle 3 – Vergleich der Anmeldungs- und Jahresgebühren (in Euro) mit Stand vom 1.1.2021

    EUIPO EL FR HU (1) LT RO (2)
Gebühr für die Einreichung der Anmeldung (in Farbe, elektronische Einreichung)            
  Für eine Klasse 850 100 190 166 180 110
  Zweite Klasse 50 20 40 221 40 50
  Dritte Klasse 150 20 40 304 40 50
Verlängerung (elektronische Verlängerung)            
  Für eine Klasse 850 90 290 166 180 200
  Zweite Klasse 40 20 40 221 40 50
  Dritte Klasse 150 20 40 304 40 50

(1) 1 Euro = 361,462 HUF, Stand 1.1.2021

(2) 1 Euro = 4,8698 LEI, Stand 1.1.2021

Quelle: Europäischer Rechnungshof

40 Der Hof analysierte die Informationen, die das EUIPO der Europäischen Kommission vorgelegt hat, die Studie des Europäischen Parlaments aus dem Jahr 2013 mit dem Titel „The income of fully self-financed Agencies and the EU budget“, die INNO-tec-Studie von 2010, die Max-Planck-Studie von 2011, die Folgenabschätzungen von 2009 und 2013 und die Evaluierung durch die Europäische Kommission. Der Hof fand in diesen Dokumenten weder eine Analyse des Zusammenhangs zwischen der Höhe der Gebühren, ihren Kriterien und den vom EUIPO angebotenen Dienstleistungen noch eine Bestimmung der Mindesthöhe der EU-Gebühren, die mit den nationalen Markensystemen vereinbar wäre.

41 Auch wenn Kriterien für die Gebührenfestsetzung aufgestellt wurden, kommt der Hof auf der Grundlage der Analyse zu dem Schluss, dass es an einer klaren Methodik für die Bemessung der Höhe der EU-Gebühren mangelt, was ein hohes Gebührenniveau zur Folge hat, das wiederum zu kumulierten Überschüssen führt. Die Anhäufung erheblicher Überschüsse steht im Widerspruch zu dem Prinzip, Suffizienz zu erreichen, um einen ausgeglichenen Haushalt zu erzielen, wie in der Verordnung festgelegt. In der Max-Planck-Studie wurde darauf hingewiesen, dass Nutzerorganisationen den Mangel an Transparenz bei den Gebühren kritisierten.

Hohe Gebühren führen zu einem ineffizienten Ausgleichsmechanismus

42 Das EUIPO ist dazu verpflichtet21, die Mitgliedstaaten über einen Ausgleichsmechanismus für die zusätzlichen Kosten, die ihnen durch die Teilnahme am Unionsmarkensystem entstanden sind, zu entschädigen. Dies gilt nur insoweit, als dem EUIPO in jenem Jahr kein Haushaltsdefizit entsteht. Der Ausgleichsmechanismus wurde in den Jahren 2018, 2019 und 2020 aktiviert (siehe Abbildung 7).

Abbildung 7 – Beträge im Rahmen des Ausgleichsmechanismus Zeitraum 2017-2020

Quelle: Europäischer Rechnungshof

43 Die Anmeldegebühr deckt die Eintragungskosten für eine nationale Handelsmarke. Der Hof stellte fest, dass der Betrag, der vom Ausgleichsmechanismus kompensiert wird, in etwa der Anmeldegebühr in Litauen entspricht. Für das Jahr 2020 beliefen sich der Ausgleichsbeitrag auf 310 000 Euro und die Zahl der eingetragenen nationalen Marken auf 1 771. Daher belief sich der Ausgleichsbeitrag pro eingetragene nationale Marke auf 175 Euro, vergleichbar der Anmeldegebühr für eine litauische Marke (180 Euro).

44 Mit der Unionsmarkenverordnung wurden jährliche zentrale Leistungsindikatoren eingeführt, um den Ausgleichsbetrag unter den Mitgliedstaaten zu verteilen. Die Ergebnisse dieser zentralen Leistungsindikatoren werden von den Mitgliedstaaten auf der ePlatform des EUIPO erfasst, zusammen mit einer Erklärung von jedem Nationalen Amt für geistiges Eigentum. Der Hof stellte fest, dass das EUIPO keine Kontrollen durchgeführt hat, um die Richtigkeit der von den Nationalen Ämtern für geistiges Eigentum angegebenen Daten zu verifizieren, die maßgeblich für die Verteilung des Ausgleichsbetrags sind. Das EUIPO betrachtet diese Erklärung für ausreichend, um die Methodik, Kalkulation und Genauigkeit der durch die Mitgliedstaaten auf der ePlatform erfassten Statistiken zu begründen.

45 Der Hof stellte fest, dass die zentralen Leistungsindikatoren, auf denen die Ausgleichsbeträge basieren, nicht SMART sind – konkret, messbar, erreichbar, sachdienlich und terminiert (siehe Kasten 2). Darüber hinaus stellt der Ausgleichsmechanismus nicht sicher, dass die zuständigen nationalen Behörden für die zusätzlich entstehenden Kosten ausreichend kompensiert werden, da die Ausgleichsbeträge nicht in deren Haushalte fließen, sondern in nationale Haushalte.

Kasten 2

Die Bewertungen der zentralen Leistungsindikatoren für die Verteilung der Ausgleichsbeträge sind nicht SMART

  1. Zahl der Anträge für Unionsmarken in jedem Mitgliedstaat pro Jahr. Der Hof stellte fest, dass dieser KPI nicht sachdienlich ist, da Anträge für Unionsmarken elektronisch eingereicht werden und den Mitgliedstaaten dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen. Darüber hinaus werden die Kosten im Zusammenhang mit Werbe- und Informationsmaßnahmen bereits aus den europäischen Kooperationsprojekten finanziert.
  2. Zahl der Anträge für nationale Marken in jedem Mitgliedstaat pro Jahr. Nach Dafürhalten des Hofes besteht zwischen der Anzahl der Anträge für nationale Marken und den Kosten, die durch das Unionsmarkensystem entstehen, kein Zusammenhang, da die Prüfung des Vorliegens relativer Eintragungshindernisse im Zusammenhang mit einander widersprechenden älteren Rechten, einschließlich der Anmeldungen und Eintragungen älterer Unionsmarken, durch die von den Anmeldern für geistiges Eigentum entrichteten Anmelde- und Eintragungsgebühren finanziert wird.
  3. Zahl der Klagen bei den in den Mitgliedstaaten eingerichteten Unionsmarkengerichten pro Jahr. Es gibt keine amtlichen Statistiken (Schwierigkeiten bei der Messung).
  4. Widerspruch und Anträge auf Nichtigerklärung durch Inhaber von Unionsmarken in den Mitgliedstaaten. Die Widerspruchs- und Nichtigkeitsverfahren vor den Nationalen Ämtern für geistiges Eigentum werden über von den Parteien entrichtete Gebühren finanziert.

Der EU-Rahmen zu geografischen Angaben ist auf Agrarerzeugnisse beschränkt

46 Die Sektoren der geografischen Angaben fallen unter drei EU-Regelungen für geografische Angaben: (a) Agrarerzeugnisse und Nahrungsmittel, (b) Weine und (c) Spirituosen.

47 Der Hof stellte fest, dass die für die Eintragung maßgeblichen Grundregeln und Prinzipien im Allgemeinen aufeinander abgestimmt sind. Es wurde allerdings festgestellt, dass die Regelung für geografische Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel nicht das gesamte Spektrum an Gütern abdeckt, die unter dem WTO-Übereinkommen über Landwirtschaft als Agrarerzeugnisse klassifiziert wurden. Es besteht auch kein EU-System für die Eintragung nichtlandwirtschaftlicher Erzeugnisse (Kunsthandwerk und gewerbliche Geschmacksmuster), obwohl es in manchen Mitgliedstaaten nationale Rechtsvorschriften gibt, die solche Produkte schützen. Das Fehlen eines EU-weiten Schutzsystems für alle Produkte macht es schwer oder unmöglich ihren Schutz sicherzustellen, da nationale Schutzsysteme alleine nicht ausreichen.

Die Rahmen für die Rechte des geistigen Eigentums wurden gut umgesetzt, auch wenn einige Schwächen festgestellt werden können

Das EUIPO setzt trotz einiger Schwachstellen die Rahmen für Unionsmarken und Geschmacksmuster größtenteils korrekt um

48 Basierend auf der Beurteilung des Eintragungsverfahrens und der damit verbundenen Aktivitäten, ist der Hof zu dem Schluss gekommen, dass das EUIPO die EU-Verordnungen über die Unionsmarke und das Gemeinschaftsgeschmackmuster angemessen umgesetzt hat. Die Anmeldungs-, Prüfungs-, Veröffentlichungs- und Eintragungsverfahren sind gemäß ISO 9001 und ISO 10002 zertifiziert, wobei das EUIPO ebenfalls ein Qualitätskontrollsystem einführte, das die Definition einer Reihe zentraler Leistungsindikatoren und Compliance-Werte beinhaltet.

49 Der Hof hat allerdings die folgenden Schwächen bei der Durchführung der Unionsmarkenverordnung festgestellt.

50 Die Unionsmarkenverordnung sieht vor, dass das EUIPO ein Mediationszentrum für die einvernehmliche Beilegung von Streitigkeiten über Unionsmarken und geschützte EU-Geschmacksmuster einrichten kann. Obwohl das EUIPO den Dienst für alternative Streitbeilegung eingeführt hat, um kostenfreie Mediationsdienste für Beschwerdeverfahren zur Verfügung zu stellen, sind Beobachtungs- und Einspruchsverfahren hiervon ausgenommen.

51 Jeder Vertreter einer natürlichen oder juristischen Person, der mit dem EUIPO in Kontakt tritt, muss rechtlich befugt sein, als Vertreter für nationale Angelegenheiten des geistigen Eigentums zu fungieren. Der Hof stellte fest, dass sich die Bedingungen, um ein Vertreter zu werden, zwischen den geprüften Mitgliedstaaten erheblich unterscheiden, was dementsprechend zu ungleichen Bedingungen für diejenigen führt, die als Vertreter fungieren möchten.

52 Mit der Unionsmarkenverordnung und der EU-Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmackmuster wurden die Register für Unionsmarken und geschützte EU-Geschmacksmuster geschaffen und die Eintragung von Marken und Geschmacksmustern in das Register verbindlich festgeschrieben. Der Hof nahm eine risikobasierte Auswahl vor und überprüfte eine Stichprobe von 20 Unionsmarken und sechs eingetragenen EU-Geschmacksmustern, um sich der Genauigkeit und Vollständigkeit des Registers zu vergewissern. Bei eingetragenen Marken wurden Beispiele für einen falschen Unionsmarkenstatus (sechs ausgewählte Marken), Verfahrensfehler (eine Marke) und Auslassungen (fünf Marken) gefunden. Bei den eingetragenen EU-Geschmacksmustern betraf die Unvollständigkeit die zweite Sprache der Anmeldung bei einer Stichprobe. Infolge der vom Hof festgestellten Mängel ermittelte das EUIPO im Register 522 Einträge mit Unstimmigkeiten, die einzeln geprüft und manuell berichtigt werden. Ferner beabsichtigt es, eine interne Kontrolle einzuführen, um die erforderliche Kohärenz und Genauigkeit der Daten zu gewährleisten.

53 Das Ergebnis der Umfrage zur Nutzerzufriedenheit von 2019 des EUIPO ergab eine erhöhte Unzufriedenheit der Nutzer bezüglich der Kohärenz der Entscheidungen der Beschwerdekammer (Zufriedenheitsrate unter 53 %). Kohärente Entscheidungen sind ein wichtiges Element zur Harmonisierung des Unionsmarkensystems und des Systems der eingetragenen EU-Geschmacksmuster. Eine größere Kohärenz der Entscheidungen der Justizorgane würde zu einer erhöhten Effizienz des Systems führen, da weniger Rechtsmittel und Rechtsstreitigkeiten vor dem Gericht (Europäischer Gerichtshof) erforderlich wären.

Die Kriterien für eine finanzielle Unterstützung der Mitgliedstaaten weisen Schwächen auf

54 Gemäß der Unionsmarkenverordnung und übereinstimmend mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung ist das EUIPO für die Kooperation zwischen EU-Organen und den Nationalen Ämtern für geistiges Eigentum zuständig, um eine Angleichung der Verfahrensweisen und Instrumente im Bereich der Marken und Geschmacksmuster zu fördern.

55 Die Nationalen Ämter für geistiges Eigentum kooperieren mit dem EUIPO hauptsächlich über europäische Kooperationsprojekte, die in den jährlichen Kooperationsabkommen enthalten sind. Zahlreiche wichtige Kooperationsprojekte wurden oder werden in enger Zusammenarbeit mit dem EUIPO und den Nationalen Ämtern für geistiges Eigentum durchgeführt. Seit 2020 hat das EUIPO mithilfe von Pauschalbeträgen, die separat für jeden Begünstigten berechnet wurden, zu einigen europäischen Kooperationsabkommen beigetragen.

56 Die EU-Haushaltsordnung sieht vor, dass Pauschalbeträge auf einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode basieren müssen, die eine wirtschaftliche Verwendung der Mittel gewährleistet. Die EU-Haushaltsordnung enthält keine Vorgaben in Bezug auf die Methode für die Berechnung von Pauschalbeträgen.

57 Der Hof befand, dass die vom EUIPO zur Berechnung der Pauschalbeträge eingesetzte Methode (Anhang VII) die folgenden Mängel aufwies:

  1. Die bestätigten historischen Daten der einzelnen Begünstigten deckten nur ein Jahr ab.
  2. Die Klassifizierung der Aktivitäten unterscheidet nicht ausreichend zwischen den verschiedenen Projekttypen, dementsprechend wurden ähnliche Pauschalbeträge für ungleiche Aktivitäten erhoben.
  3. Bei der Berechnung des durchschnittlichen Tagessatzes bezogen die Nationalen Ämter für geistiges Eigentum die Gehälter aller interner Mitarbeiter mit ein, die an den europäischen Kooperationsprojekten des Jahres 2019 teilgenommen haben. Ähnliche Projekte wiesen jedoch unterschiedliche Mitarbeiterprofile auf.

58 Zwei der europäischen Kooperationsprojekte, die in den betreffenden Kooperationsabkommen enthalten waren, beschäftigten sich mit den laufenden Kosten für TMView und DesignView, den öffentlichen Datenbanken für Marken und Geschmacksmuster. Der Hof stellte fest, dass die laufenden Kosten keinen Bezug zu den realen Kosten hatten, die für die Datenbankpflege der Nationalen Ämter für geistiges Eigentum und für die Bereitstellung von Daten zu nationalen Marken und Geschmacksmustern entstanden sind.

59 Außerdem wurde festgestellt, dass es 2020 bei den durchschnittlichen laufenden Kosten pro Geschmacksmuster in den ausgewählten Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede gab (siehe Tabelle 4), was zu einer ungleichen Situation zwischen den geprüften Mitgliedstaaten führte.

Tabelle 4 – Durchschnittliche laufende Kosten für DesignView pro eingetragenem Geschmacksmuster

  EL FR HU LT RO
Eingetragene Geschmacksmuster 77 4 619 68 26 47
Laufende Kosten für DesignView (in Euro) 127 552 129 896 125 027 130 000 83 744
Durchschnitt pro Geschmacksmuster (in Euro) 1 657 28 1 839 5 000 1 782

Quelle: Europäischer Rechnungshof

Mängel beim Eintragungsverfahren für Agrarerzeugnisse

60 Die EU-Rechtsvorschriften liefern den Rahmen für die Eintragung von Produkten mit geografischen Angaben auf EU-Ebene, aber sie decken nicht die nationale Prüfungsphase ab. Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip hat jeder Mitgliedstaat sein eigenes Prüfungsverfahren, muss aber die Kriterien und Bedingungen für eine umfassende Bewertung einhalten, die im Rahmen der maßgeblichen Regelung gilt, wie durch die Rechtsvorschriften zu geografischen Angaben festgelegt (46). Jedem Mitgliedstaat steht es ebenfalls frei zu entscheiden, ob er für das Eintragungs- und Kontrollverfahren Gebühren verlangen möchte.

Ineffizienzen bei den Eintragungsverfahren der Kommission

61 Anträge auf Eintragung geografischer Angaben werden von den zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats analysiert und bewilligt und dann zusammen mit den Begleitunterlagen bei der Kommission eingereicht (Anhang VIII). Die Mitgliedstaaten reichen diese Informationen entweder über das IT-System eAmbrosia der EU oder per E-Mail ein. Einreichungen über eAmbrosia sind für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel nicht verpflichtend, und die Mitgliedstaaten mit der höchsten Anzahl an Anträgen nutzen in der Regel Einreichungen per E-Mail.

62 Die eAmbrosia-Datenbank enthält alle geografischen Angaben, einschließlich jener von Drittländern, die mithilfe eines direkten Antrags bei der Kommission eine Eintragung erwirkten. Alle über das IT-System übermittelten Anträge werden automatisch auf die öffentliche Version der Plattform hochgeladen. Da alle Anträge auf der öffentlichen Version von eAmbrosia veröffentlicht werden müssen, muss die Kommission Anträge per E-Mail von Hand hochladen. Dies verursacht zusätzliche Arbeit für das Personal der Kommission und es können Fehler auftreten.

Langwierige nationale Verfahren und Verfahren der Kommission für die Analyse und Eintragung von Anträgen für geografische Angaben

63 Es sollte keine Hindernisse beim Eintragungsverfahren für geografische Angaben innerhalb der Mitgliedstaaten geben. Die nationalen Prüfungsphasen und jene der Kommission, welche die Voraussetzungen für Antrags-, Veröffentlichungs-, Beschwerde- und Eintragungsverfahren für geografische Angaben enthalten, sollten daher mit klaren Fristen einhergehen und transparent sein.

64 Um den Zeitrahmen und die Verfahren für die Genehmigung geografischer Angaben in den ausgewählten Mitgliedstaaten zu überprüfen, wählte der Hof einige Eintragungsanträge für geografische Angaben und Änderungen von bestehenden Eintragungen aus (Anhang IX). Obwohl in den ausgewählten Mitgliedstaaten klare Voraussetzungen für Antrags-, Veröffentlichungs-, Beschwerde- und Eintragungsverfahren veröffentlicht wurden, stellte der Hof fest, dass die in der nationalen Gesetzgebung festgesetzten Prüffristen selten beachtet wurden und Genehmigungsverfahren bis zu 60 Monate dauern konnten. Diese langen Verzögerungen waren auf das komplexe Qualitätssicherungsverfahren und die besonderen Merkmale landwirtschaftlicher Erzeugnisse zurückzuführen.

65 Auf Kommissionsebene waren die Genehmigungsverfahren für dieselben ausgewählten Stichproben ebenfalls langwierig (Anhang X). Die Verzögerungen von bis zu 48 Monaten wurden mit der komplexen Analyse und der Übersetzung der erhaltenen Unterlagen erklärt sowie den langen Verzögerungen beim Erhalt von Antworten der Mitgliedstaaten auf die Fragen, die von der Kommission gestellt wurden.

Unterschiede bei den Kontrollen der geografischen Angaben der Mitgliedstaaten und fehlende Orientierungshilfe vonseiten der Kommission

66 Die Kontrollen geografischer Angaben werden gemäß der Verordnung 2017/625 über amtliche Kontrollen durchgeführt. Die Verordnung ist nicht speziell geografischen Angaben gewidmet und enthält keine standardisierten EU-Kontrollregeln für geografische Angaben. Darüber hinaus wurden keine weiteren nachgeordneten Rechtsvorschriften zu geografischen Angaben vorgeschlagen oder verabschiedet.

67 Jeder besuchte Mitgliedstaat verfügte über seine eigenen Kontrollregeln und -verfahren. Manche Mitgliedstaaten nutzen Eintragungskontrollen vor Bewilligung eines Antrags auf eine geografische Angabe auf nationaler Ebene, während andere Kontrollen erst im Nachgang dazu vornahmen (jährlich oder in unterschiedlichen Intervallen). Der Hof befand, dass die Kontrollmethoden und ihre Häufigkeit in den ausgewählten Mitgliedstaaten nicht standardisiert waren und die Kontrollgebühren für Betreiber erheblich voneinander abwichen, von gebührenfrei bis 300 Euro pro Tag.

68 Die Kommission organisiert Schulungen im Rahmen der Initiative „Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel“ sowie jährliche Seminare mit Mitgliedstaaten zu Kontrollen von geografischen Angaben. Allerdings bieten diese keine offizielle Orientierungshilfe zu Kontrollmethoden, Risikoanalyse oder der optimalen Häufigkeit von Kontrollen. Die unterschiedliche Behandlung von Erzeugern geografischer Angaben in den verschiedenen Mitgliedstaaten hat zur Folge, dass für manche Erzeuger höhere Befolgungskosten und mehr Verpflichtungen gelten als für andere.

Die Zusammenarbeit in Bezug auf geografische Angaben verläuft innerhalb der EU im Allgemeinen reibungslos

69 Das EUIPO verwaltet in Zusammenarbeit mit der Kommission ein Portal (GIview), um die Kommunikation mit Vollstreckungsbehörden zu erleichtern. GIview enthält Eintragungsdaten von eAmbrosia und geografischen Angaben außerhalb der EU, die in der EU durch internationale/bilaterale Abkommen geschützt sind, Daten zu den zuständigen Behörden, Kontrollorganen und Erzeugergemeinschaften sowie Informationen über als geografische Angaben registrierte Produkte (Fotos, Karten, Beschreibungen und Links zu Websites von Erzeugergemeinschaften).

70 In Bezug auf die Verwaltung der Systeme zu geografischen Angaben durch die Mitgliedstaaten beruft die Kommission dreimal im Jahr Expertengruppen ein, um Herausforderungen und bewährte Verfahren in dem Sektor zu besprechen. Außerdem hielt die Kommission zwischen 2018 und 2020 17 Mini-Workshops mit den Mitgliedstaaten ab. Der Hof stellte fest, dass die Behörden in den ausgewählten Mitgliedstaaten diese Workshops sowie die Möglichkeit, problematische Anträge zu besprechen und zu klären, begrüßten.

Die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist nicht optimal

71 Rechte des geistigen Eigentums bedürfen eines effektiven und angemessenen Schutzes, während gleichzeitig sichergestellt werden muss, dass Durchsetzungsmaßnahmen und -verfahren keine Hindernisse für den rechtmäßigen Handel darstellen22. Um dies zu erreichen, sollten die Rechtsvorschriften für die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums in den Mitgliedstaaten ein hohes, gleichwertiges und homogenes Schutzniveau für Rechte des geistigen Eigentums im Binnenmarkt gewährleisten23. Zollbehörden der Mitgliedstaaten sollten dazu in der Lage sein, Güter zurückzuhalten, bei denen vermutet wird, dass sie Rechte des geistigen Eigentums verletzen, die durch nationale Gesetze und EU-Recht geschützt werden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten über einen soliden EU-Rahmen für die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums verfügen, um diesen Erfordernissen gerecht zu werden.

Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums wird nicht einheitlich angewandt

72 Die Kommission hat das Ziel sicherzustellen, dass überall in der EU gleichwertige Rechtsvorschriften bestehen, um ein hohes, gleichwertiges und homogenes Schutzniveau für geistiges Eigentum im Binnenmarkt zu gewährleisten. Wie in den Schlussfolgerungen des Rates vom 1. März 2018 anerkannt, werden die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums in den Mitgliedstaaten nicht einheitlich angewendet. Neben dem Leitfaden[24] der Kommission, der dazu dienen soll, das uneinheitliche Schutzniveau der Rechte des geistigen Eigentums im Binnenmarkt zu beheben, hat die Kommission eine neue Expertengruppe für die Politik des gewerblichen Eigentums eingesetzt, die sich mit der Durchsetzung befasst und ein EU-Instrumentarium zur Bekämpfung von Produktfälschungen vorbereitet.

73 Es liegt in der Verantwortung der Kommission, die vollständige und richtige Umsetzung der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums in innerstaatliches Recht durch die Mitgliedstaaten zu überwachen. Allerdings deckte der Hof mehrere Unzulänglichkeiten auf, was die vollständige bzw. teilweise Übereinstimmung der Umsetzung der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums in den geprüften Mitgliedstaaten angeht, wie in der 2017 IPRED evaluation und der 2017 Support study eingeräumt wurde. Diese Situation anhaltender Verzögerungen bildet eine Schwachstelle, die zu Abweichungen beim Schutz des geistigen Eigentums im Binnenmarkt führte.

74 Der Hof stellte fest, dass die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums nicht auf die Anforderungen des digitalen Zeitalters abgestimmt ist. In dieser Hinsicht hat die Kommission das Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) vorgeschlagen, das zur Bekämpfung illegaler Online-Inhalte beiträgt, indem es die Haftungsregelung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr verdeutlicht und indem es die Sorgfaltspflichten von Online-Plattformen erhöht. Der DSA-Vorschlag sieht allerdings nur eine erhöhte Haftung für große Plattformen vor; andere Vermittler werden noch immer Möglichkeiten zum Haftungsausschluss genießen. Die Kommission wird ein EU-Instrumentarium gegen Fälschungen aufbauen, das die Rollen und Verantwortlichkeiten der Akteure, inklusive Online-Plattformen, die sich auf die DSA-Bestimmungen stützen, verdeutlichen wird.

Es fehlen Schlüsselelemente im Rahmen für die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden

75 Es ist Aufgabe der Kommission, moderne, einheitliche Ansätze zur Zollkontrolle und Zollzusammenarbeit zu unterstützen. Sie sollte ein hohes Schutzniveau des EU-Binnenmarkts anstreben, insbesondere um Verlagerungen der Handelsströme und Fälschungen innerhalb der EU zu verhindern. Die ordnungsgemäße Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden sollte auch der Haftung und Verantwortung für die Vernichtung von Waren Rechnung tragen. Der Hof hat den EU-Rahmen für die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden untersucht und wie er in den fünf ausgewählten Mitgliedstaaten umgesetzt wird.

Der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums variiert

76 Gemäß der Verordnung zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden sollten sich die Maßnahmen der Zollbehörden in Bezug auf Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, auf Waren beziehen, die der zollamtlichen Überwachung oder Zollkontrollen unterliegen oder hätten unterliegen sollen, insbesondere:

  1. wenn sie zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, zur Ausfuhr oder zur Wiederausfuhr angemeldet werden;
  2. wenn sie in das Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden;
  3. wenn sie in ein besonderes Verfahren übergeführt werden.

77 Die Kommission hat in einer Bekanntmachung25 klargestellt, dass Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden nur für Waren gestattet sind, die aus Drittländern stammen und für den Verkauf in der Europäischen Union bestimmt sind, mit Ausnahme von Unionsmarken und nationalen Marken. Das Markenpaket26, das im Jahr 2016 in Kraft getreten ist, hat den Schutz der Rechte des Inhabers einer Unionsmarke oder einer nationalen Marke ausgeweitet, auch dann, wenn die Waren nicht für den Binnenmarkt bestimmt sind. Dies bedeutet, dass der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums der in der Richtlinie zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden vorgesehen ist, nicht für alle Rechte des geistigen Eigentums und für alle Waren, die der Zollüberwachung und -kontrolle unterliegen, gleich ist. Die Kommission hat nicht alle materiellen Rechtsvorschriften der EU im Bereich des geistigen Eigentums aktualisiert, die erforderlich sind, um eine Gleichbehandlung aller Rechte des geistigen Eigentums in der EU zu gewährleisten.

78 Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden gilt nicht für Waren ohne gewerblichen Charakter, die im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden (Artikel 1 Absatz 4). Die Interpretation von „Waren ohne gewerblichen Charakter“ obliegt jedem Mitgliedstaat. Der Hof stellte unterschiedliche Interpretationen in den ausgewählten Mitgliedstaaten fest, was einen ungleichen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zur Folge hat.

Keine gemeinsame Risikomanagement- und Kontrollstrategie für Rechte des geistigen Eigentums

79 Gemäß dem Zollkodex der Union können Zollbehörden bei Nicht-Unionswaren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, jegliche Kontrollen durchführen, die sie für notwendig erachten. Diese Kontrollen müssen verhältnismäßig sein und im Einklang mit den Kriterien der Risikoanalyse erfolgen. Der Hof stellte jedoch fest, dass die Kommission noch keinen gemeinsamen Rahmen für das Risikomanagement von Rechten des geistigen Eigentums, keine EU-Strategie für Zollkontrollen bei Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums bzw. für entsprechende Risikoprofile entwickelt hat. Außerdem wurde festgestellt, dass von den fünf ausgewählten Mitgliedstaaten nur Frankreich über eine nationale Risikomanagementstrategie bzw. Kontrollstrategie für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums verfügt.

Verschiedene Vorgehensweisen in der EU bei der Vernichtung nachgeahmter Waren

80 Nach dem Standardverfahren wird gemäß der Verordnung27 in Fällen, in denen bei einer Zollkontrolle der Verdacht aufkommt, dass die Waren möglicherweise nachgeahmt sind, eine Benachrichtigung an den Inhaber der Entscheidung (Rechteinhaber) und den Besitzer der Waren (oder den Anmelder) versendet. Je nach den Antworten, die innerhalb von 10 Arbeitstagen eingehen müssen, werden die Voraussetzungen für die Vernichtung überprüft. Sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt, wird die Entscheidung über die Vernichtung getroffen. Wenn sich der Verdacht nicht bestätigt (oder der Rechteinhaber keine Maßnahmen ergreifen will), werden die Waren freigegeben. Widersetzt sich der Anmelder oder der Besitzer der Waren der Vernichtung, muss der letztere ein Verfahren einleiten, um die Verletzung feststellen zu lassen.

81 Die Verordnung zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden sieht ferner ein vereinfachtes Verfahren für die Vernichtung von kleinen Post- oder Eilkuriersendungen vor. Auf Antrag des Inhabers der Entscheidung über die Stattgabe des Antrags können die Waren mit der ausdrücklichen oder angenommenen Zustimmung des alleinigen Anmelders bzw. Besitzers der Waren vernichtet werden. Im Prüfungszeitraum nutzten 23 Mitgliedstaaten das Verfahren für Kleinsendungen, was 85 % der Mitgliedstaaten entspricht. Darüber hinaus nutzten zwei weitere Mitgliedstaaten das Verfahren für Kleinsendungen nicht, sondern wandten stattdessen ihr nationales Strafverfahren an. Zwei Mitgliedstaaten haben im Prüfungszeitraum weder das Verfahren für Kleinsendungen noch ein vergleichbares Verfahren angewandt. Angaben einiger ausgewählter Mitgliedstaaten zufolge ist die Definition von Kleinsendungen in der Verordnung zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden zu restriktiv, wenn man die erhöhten Mengen im E-Commerce-Bereich bedenkt, welche die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden behindern.

82 Einer der ausgewählten Mitgliedstaaten nutzt statt des Verfahrens für Kleinsendungen ein bestimmtes Beschlagnahmungsverfahren außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung. Im Falle von Kleinsendungen ist das Beschlagnahmungsverfahren ein besonders effizientes und schnelles Instrument, um dem Markt Waren zu entziehen, die in Verdacht stehen, ein Recht des geistigen Eigentums zu verletzten. Die Kosten, die während des Beschlagnahmungsverfahrens entstehen, werden nicht dem Rechteinhaber in Rechnung gestellt, sondern von den Zollbehörden getragen.

83 Die Verordnung zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden bietet optionale Bestimmungen bezüglich der Vernichtungskosten, was zu verschiedenen Vorgehensweisen in der EU geführt hat. Laut dem Bericht der Kommission zur Umsetzung der oben genannten Verordnung verlangen rund 85 % der Mitgliedstaaten, dass der Inhaber der Entscheidung gemäß dem Standardverfahren die Kosten für die Vernichtung trägt. Rund 46 % der Mitgliedstaaten verlangen, dass der Inhaber der Entscheidung gemäß dem Standardverfahren und dem Verfahren für Kleinsendungen die Kosten für die Vernichtung trägt. Zwei Mitgliedstaaten tragen die Kosten, die durch ihre Maßnahmen für die Lagerung und Vernichtung von Waren gemäß der Verordnung zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden für das Standardverfahren entstehen. Manche Mitgliedstaaten handeln hinsichtlich der Vernichtungskosten nach dem Verfahren für Kleinsendungen auf Ad-hoc-Basis.

84 Die Vernichtungs- und Lagerungskosten können sehr hoch sein, deshalb zögern Rechteinhaber möglicherweise, Maßnahmen zu ergreifen. Außerdem erfordert die Vernichtung gefährlicher Waren (z. B. Kühlgas oder Pestizide) aufwendige Verfahren und Spezialausrüstung, die nicht in allen Mitgliedstaaten verfügbar sind, auch wenn der Rechteinhaber dafür bezahlen möchte. In manchen Nicht-EU-Staaten, wie den Vereinigten Staaten, werden die Vernichtungskosten von der Bundesregierung über einen Fonds, der durch Bußgelder und staatliche Beschlagnahmungen für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums finanziert wird, getragen. Die Unterschiedlichkeit der Verfahrensweisen in den Mitgliedstaaten bezüglich der Vernichtungskosten schafft eine Situation der Ungleichbehandlung von Rechteinhabern.

Kein einheitlicher Rahmen für Sanktionen bei Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums

85 Zollbehörden können Sanktionen für Inhaber der Entscheidung einführen.

86 Nationale Zollgesetze schreiben ebenfalls Zollstrafen für den Anmelder und für den Besitzer der Waren und/oder deren Vertreter vor. Die Sanktionen bei Verletzung von materiellen Rechtsvorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums sind in den Mitgliedstaaten nicht einheitlich geregelt.

87 In manchen Mitgliedstaaten sind die Sanktionen bei Verletzung von materiellen Rechtsvorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums und nationalen Zollgesetzen nicht abschreckend genug und könnten einen Anreiz für die Verlagerung von Handelsströmen bieten.

Unterschiedliche Vorgehensweisen bei der Meldung von Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums

88 Da die Verordnung zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden keinen Zeitrahmen für die Meldung von Zollbeschlagnahmen in der unionsweiten Informationsdatenbank für Zollbehörden im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes (COPIS, Anti-Counterfeit and anti-Piracy information System) vorgibt, gehen die Mitgliedstaaten hier unterschiedlich vor.

89 Eine gemeinsame Schnittstelle zwischen COPIS und AFIS (dem Informationssystem für die Betrugsbekämpfung von OLAF) ermöglicht die automatische Übertragung von Daten zu Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums von COPIS an das Zollinformationssystem für Zollbeschlagnahmen im Falle von Verletzungen des geistigen Eigentums (CIS+). Allerdings trägt die Mehrheit der Mitgliedstaaten keine Daten in CIS+ ein (nur neun Mitgliedstaaten haben Informationen an CIS+ übertragen, was 9 % der COPIS-Fälle entspricht). Obwohl der Mechanismus vorhanden ist, wird er von den Mitgliedstaaten größtenteils nicht genutzt.

90 Es gibt kein spezielles horizontales Instrument, um Informationen über die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums mit den zuständigen Behörden in Nicht-EU-Ländern auszutauschen. Die Kommission hat keine Durchführungsrechtsakte verabschiedet, welche die notwendigen praktischen Vorkehrungen in Bezug auf den Austausch von Daten und Informationen mit Nicht-EU-Ländern festlegen.

Es bestehen Schwächen bei den Zollkontrollen der Mitgliedstaaten

91 Gemäß der Verordnung zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden müssen die nationalen Zollbehörden Kontrollen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durchführen und regelmäßig über Zollbeschlagnahmen berichten.

92 Der Hof untersuchte die Umsetzung der Verordnung zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden in den fünf ausgewählten Mitgliedstaaten, indem die Schlüsselelemente der vorhandenen Systeme und Verfahren analysiert, überprüft und getestet wurden. Dies schloss eine Zufallsstichprobe von Anträgen auf Tätigwerden (AFA, applications for action) und in COPIS gemeldete Zollbeschlagnahmen ein. Im Großen und Ganzen hatten die ausgewählten Mitgliedstaaten angemessene Instrumente für die Risikoanalyse und die Verarbeitung von Anträgen auf Tätigwerden, und die Durchsetzung von Zollmaßnahmen für rechtsverletzende Waren verlief zufriedenstellend. Wie der Hof feststellte, unterlag die Umsetzung der Zollkontrollen jedoch folgenden Einschränkungen:

  1. Vier Mitgliedstaaten akzeptierten von Rechteinhabern in den Anträgen auf Tätigwerden angegebene Interventionsschwellen, die nicht in der Verordnung zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden festgelegt sind28.
  2. In drei Mitgliedstaaten wurden die Mitteilungsfristen für Inhaber von/Antragsteller für Entscheidungen und Anmelder/Besitzer von Waren nicht genau befolgt.
  3. Zwei Mitgliedstaaten haben es versäumt, die COPIS-AFIS-Schnittstelle (CIS+) zu nutzen.
  4. Die Mitgliedstaaten haben unterschiedliche Vorgehensweisen und Zeitfenster für Meldungen entwickelt.

93 Die uneinheitliche Umsetzung der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und die Einschränkungen bei der Umsetzung der Kontrollen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch Zollbehörden in den Mitgliedstaaten beeinträchtigen die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums in der EU und die Bekämpfung von Fälschungen. Nach Einschätzung des Hofes ist der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums je nach Einfuhrort unterschiedlich ausgestaltet. Dementsprechend besteht ein Risiko für Verlagerungen der Handelsströme durch Betrüger und Fälscher, indem sie Orte in der EU mit weniger strengen Kontrollen und Sanktionen auswählen.

Schlussfolgerungen und Empfehlungen

94 Insgesamt lautet die Schlussfolgerung des Hofes, dass der EU-Rahmen für den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums im Allgemeinen zwar solide und robust ist, aber nach wie vor Schwächen bestehen. Der Hof empfiehlt, den Rechtsrahmen für die Rechte des geistigen Eigentums, seine Umsetzung sowie seine Durchsetzung zu verbessern.

95 Die Musterrichtlinie zielte darauf ab, die Schutzgesetze für Geschmacksmuster der Mitgliedstaaten anzugleichen, um ein EU-Geschmacksmustersystem zu schaffen. Dafür ist ein vollständiger und aktueller Rechtsrahmen erforderlich, der die Vorschriften der Verordnung und Richtlinie für Geschmacksmuster aufeinander abstimmt. Der Hof stellte jedoch bei den EU- und den nationalen Systemen für die Geschmacksmuster Abweichungen in Bezug auf die Antrags-, Prüfungs- und Veröffentlichungsverfahren fest. Außerdem wurde festgestellt, dass es keinen Rechtsrahmen für den Schutz von nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen gibt (siehe Ziffern 26-35 und 46-47).

96 Ein EU-Rahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist eingerichtet und funktioniert ordnungsgemäß. Jedoch stellte der Hof einige Schwächen in diesem Rahmen und bei seiner Umsetzung fest, wie z. B. das Akzeptieren von Interventionsschwellen, die nicht in der Verordnung festgelegt sind, und die enge Definition von Kleinsendungen (siehe Ziffern 76-78, 81 und 92).

Empfehlung 1 – EU-Rechtsrahmen für die Rechte des geistigen Eigentums vervollständigen und aktualisieren

Die Kommission sollte Legislativvorschläge unterbreiten, um

  1. den Schutz geografischer Angaben für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse sicherzustellen;
  2. den Durchsetzungsschutz von Unionsmarken auf alle Rechte des geistigen Eigentums der EU auszuweiten, Interventionsschwellen einzuführen und die Definition von Kleinsendungen zu erweitern.

Zeitrahmen: bis Ende 2025

97 Der Hof kam zu dem Schluss, dass es an einer klaren Methodik für die Festsetzung von EU-Gebühren mangelt, was ein hohes Gebührenniveau zur Folge hat, das wiederum zu kumulierten Überschüssen führt. Des Weiteren stellte der Hof Schwächen bei den Regelungen für den Rahmen für Governance und Rechenschaftspflicht des EUIPO fest (siehe Ziffern 19-25 und 36-41).

Empfehlung 2 – Governance-Regelungen und Methodik zur Gebührenfestsetzung überprüfen

Im Zusammenhang mit ihrer Bewertung (gemäß Artikel 210 der Unionsmarkenverordnung) der Auswirkungen, Wirksamkeit und Effizienz des EUIPO und seiner Arbeitsmethoden sollte die Kommission die Governance-Regelungen und das Fehlen einer klaren Methodik für die Gebührenfestsetzung, wie in diesem Bericht festgestellt, untersuchen.

Zeitrahmen: bis Ende 2025

98 Nach Einschätzung des Hofes hat das EUIPO seine zugewiesenen Aufgaben bezüglich Verwaltung und Förderung von Unionsmarken und EU-Geschmacksmustern wahrgenommen. Es hat dementsprechend gut zum Schutz von Unionsmarken und EU-Geschmacksmustern beigetragen (siehe Ziffer 48).

99 Das EUIPO hat ein System zur Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entwickelt, um die Angleichung von Verfahrensweisen und Instrumenten mithilfe der Projekte, die Teil der Kooperationsabkommen sind, zu fördern. Der Hof stellte allerdings fest, dass eine Orientierungshilfe zur Methode der Berechnung von Pauschalbeträgen fehlt und weist auf das Problem der laufenden Kosten und der Abweichungen zwischen den Mitgliedstaaten hin (siehe Ziffern 54-59).

Empfehlung 3 – Überwachungs-, Kontroll- und Evaluierungssysteme verbessern

Das EUIPO sollte dafür sorgen, dass

  1. eine solide Methode zur Berechnung von Pauschalbeträgen entwickelt wird;
  2. die laufenden Kosten für öffentliche Datenbanken der EU für Unionsmarken und EU-Geschmacksmuster ordnungsgemäß begründet sind;
  3. die Bewertungssysteme der europäischen Kooperationsprojekte verbessert werden.

Zeitrahmen: bis Ende 2023

100 Es bestehen nach wie vor Probleme bei der Eintragung und Kontrolle bezüglich der Umsetzung des Rahmens für geografische Angaben. Der Hof stellt fest, dass das sehr langwierige Verfahren für die Genehmigung einer geografischen Angabe ein unnötiges Hindernis für Erzeuger darstellt, die sich eintragen möchten. Des Weiteren hat die unterschiedliche Behandlung von Erzeugern geografischer Angaben in den verschiedenen Mitgliedstaaten zur Folge, dass für manche Erzeuger höhere Befolgungskosten und mehr Verpflichtungen gelten als für andere (siehe Ziffern 60-68).

Empfehlung 4 – Systeme für geografische Angaben in der EU verbessern

Die Kommission sollte Anträge auf Eintragung geografischer Angaben zeitnah analysieren und erfassen und den Mitgliedstaaten offizielle Leitlinien zu Kontrollen von geografischen Angaben zur Verfügung stellen.

Zeitrahmen: Ende 2025

101 Die uneinheitliche Umsetzung der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und die Einschränkungen, denen die Umsetzung der Kontrollen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch Zollbehörden in den Mitgliedstaaten unterliegt, wirken sich nachteilig auf die Durchsetzung und die Bekämpfung von Fälschungen aus. Nach Einschätzung des Hofes ist der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums je nach Einfuhrort unterschiedlich ausgestaltet und sind innerhalb der EU verschiedene Verfahrensweisen hinsichtlich der Vernichtung von gefälschten Waren gegeben. Dies war der Fall für Kleinsendungen und Gefahrgüter (siehe Ziffern 72, 74, 79-84 und 88-93).

Empfehlung 5 – Rahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums verbessern

Die Kommission sollte

  1. eine Kontrollstrategie auf Grundlage des Risikomanagements für Rechte des geistigen Eigentums einrichten;
  2. die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und die Durchsetzung durch die Zollbehörden in den Mitgliedstaaten besser überwachen;
  3. die Maßnahmen zur Berichterstattung vereinheitlichen.

Zeitrahmen: bis Ende 2023

Dieser Bericht wurde von Kammer IV unter Vorsitz von Herrn Mihails KOZLOVS, Mitglied des Rechnungshofs, am 15. März 2022 in Luxemburg angenommen.

 

Für den Rechnungshof

Klaus-Heiner Lehne
Präsident

Anhänge

Anhang I – Eckpfeiler der Rechte des geistigen Eigentums

Internationaler Rechtsrahmen
Rahmen der Europäischen Union
EU-Rechtsrahmen für Marken
EU-Rechtsrahmen für Geschmacksmuster
EU-Rechtsrahmen für geografische Angaben
  • Verordnung (EU) 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
  • Verordnung (EU) 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 992/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates
  • Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008
  • Verordnung (EU) 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates
  • Delegierte Verordnung (EU) 664/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften
  • Durchführungsverordnung (EU) 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
  • Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung
  • Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 der Kommission vom 17. Oktober 2018 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Änderungen der Produktspezifikationen, das Register der geschützten Bezeichnungen, die Löschung des Schutzes und die Verwendung von Zeichen sowie zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf ein geeignetes Kontrollsystem
  • Delegierte Verordnung (EU) 2021/1235 der Kommission vom 12. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Finanzierungsform, die nicht mit den Kosten der einschlägigen Vorhaben in Zusammenhang steht.
  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/1236 der Kommission vom 12. Mai 2021 mit Einzelheiten der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Eintragung geografischer Angaben für Spirituosen, das Einspruchsverfahren, Änderungen der Produktspezifikation, die Löschung der Eintragung, die Verwendung des Logos und die Kontrolle.
  • Durchführungsverordnung (EU) 2020/198 der Kommission vom 13. Februar 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Einrichtung des Registers geschützter geografischer Angaben im Sektor aromatisierte Weinerzeugnisse und die Aufnahme der bestehenden geografischen Angaben in dieses Register
EU-Rahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
  • Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates
  • Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 der Kommission vom 4. Dezember 2013 zur Festlegung der in der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden vorgesehenen Formblätter
  • Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Neufassung)
  • Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
  • Verordnung 1215/2012 vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I Neufassung)
  • Verordnung Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I)
  • Verordnung Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II)
  • Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“)
  • Verordnung (EU) Nr. 386/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2012 zur Übertragung von Aufgaben, die die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, einschließlich der Zusammenführung von Vertretern des öffentlichen und des privaten Sektors im Rahmen einer Europäischen Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums, auf das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Text von Bedeutung für den EWR
  • Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel (Verordnung über amtliche Kontrollen)

Anhang II – Nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Markenrichtlinie

  Nationale Rechtsvorschriften
Frankreich Gesetz 92-597 Gesetz über geistiges Eigentum, zuletzt geändert durch die Verordnung 2019-1169 vom 13. November 2019 und das Dekret 2019-1316 vom 9. Dezember 2019. Die Verordnung wurde durch Gesetz 220-1558 vom 3. Dezember 2020 ratifiziert.
Griechenland Gesetz 4679/2020 über Marken
Ungarn Gesetz XI 1997 über den Schutz von Marken und geografischen Angaben, zuletzt geändert mit Wirkung vom 1. Januar 2019
Litauen Markengesetz der Republik Litauen, zuletzt geändert mit Wirkung vom 1. Januar 2019
Rumänien Gesetz 84/1996 über Marken und geografische Angaben im September 2020 aufgrund von Artikel IV des Gesetzes 112/2020 neu veröffentlicht

Anhang III – Handelsmarken: Verwaltungsfristen der Mitgliedstaaten

  Frist (Monate) Maßnahme
Frankreich (INPI) Unverzüglich Entrichtung der Anmeldegebühr ab dem Anmeldetag
4 Wochen Erste Veröffentlichung ab dem Anmeldetag (Beginn der Frist für Bemerkungen und Einsprüche)
4 Formalprüfung und Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse ab dem Anmeldetag
4 Eintragung und zweite Veröffentlichung, nach der ersten Veröffentlichung (falls es keine Korrekturen, Kommentare, Bemerkungen oder Einsprüche gibt)
6 Mitteilung des INPI ab dem Anmeldetag (Anforderung von Korrekturen oder Kommentaren, falls notwendig)
1-3 Antrag auf Überprüfung der Entscheidung des INPI ab Eingang
45 Tage Korrekturen oder Kommentare ab Erhalt der Mitteilung des INPI
Griechenland (GDT) 30/60/90 Tage Um Bemerkungen zu den Einsprüchen des Prüfers einzureichen (60 Tage für Ausländer und 90 Tage für internationale Anträge)
60/90 Tage Um gegen den endgültigen negativen Bescheid des Prüfers vor dem Verwaltungsausschuss für Marken Widerspruch einzulegen (90 Tage für Ausländer)
3 Ab der Veröffentlichung des endgültigen Bescheids des Prüfers bis zur Eintragung (falls es keine Einsprüche gegen den endgültigen Bescheid des Prüfers gibt)
3 Um nach Bekanntgabe des Genehmigungsbescheids Einspruch vor dem Verwaltungsausschuss für Marken einzulegen
3 Ab Veröffentlichung des endgültigen Genehmigungsbescheids des Prüfers bis zur Eintragung (falls es keine Einsprüche gegen den endgültigen Bescheid des Prüfers gibt)
Keine Beschränkung Um Beschwerde gegen die Veröffentlichung der Eintragung der Marke vor dem Verwaltungsausschuss für Marken einzulegen
60 Tage/90 Tage Um Berufung gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts für Marken vor den griechischen Gerichten einzulegen (90 Tage für Ausländer)
Ungarn (HIPO) 10 Arbeitstage Zuerkennung eines Anmeldetags ab Eingang der Akte beim Prüfer
1 Entrichtung der Anmeldegebühr ab dem Anmeldetag
1 Antrag auf Schnellverfahren ab dem Anmeldetag
1 Entrichtung der Gebühr für Schnellverfahren ab dem Anmeldetag
2 Prioritätserklärung ab dem Anmeldetag
4 Liste von Waren oder Dienstleistungen verfasst auf Ungarisch ab dem Anmeldetag
30 Tage Formalprüfung ab Ablauf der Zahlungsfrist des Anmeldetags
30 Tage Einreichung von fehlenden Dokumenten oder einer Erklärung ab Erhalt der Aufforderung durch das HIPO
30 Tage Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse ab dem Ende der Formalprüfung
5 Arbeitstage Suche nach früheren Rechten (Recherchenbericht) ab dem Ende der Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse
Mindestens 15 Tage Veröffentlichung, nachdem der Recherchenbericht an den Antragsteller versendet wurde
Mindestens 3 Monate Eintragung nach der Veröffentlichung (Einspruchsfrist)
Keine Beschränkung Bemerkungen zu jeder Zeit während des Verfahrens
3 Einspruch ab Bekanntmachung
30 Tage Änderungsantrag ab Erhalt der Entscheidung
Keine Beschränkung Antrag auf Nichtigkeit oder Feststellung der Beendigung, jederzeit nach der Eintragung
Litauen (SPB) 1 Formalprüfung für die Bestätigung des Anmeldetags
1-3 Antwort auf die Mängelmitteilung abhängig von der Art der Mängel
1 Antwort auf Bemerkungen
2 Antrag auf Wiederholungsprüfung ab der Entscheidung, den Antrag abzulehnen
2 Beschwerdeeinlegung nach der Entscheidung, den Antrag abzulehnen
3 Einreichung der Berufung gegen die Entscheidung der Berufungsabteilung an das Landgericht von Vilnius
3 Einspruchseinlegung ab dem Tag der Veröffentlichung der Markenanmeldung
5 Tage Dringende Prüfung des Antrags auf Bitte des Antragstellers
2-12 Zeitraum für eine friedliche Einigung
Rumänien (OSIM)   Antrag auf Eintragung (bis Juli 2020)
6 falls kein Einspruch gegen oder eine Mitteilung über die vorläufige Ablehnung des Antrags vorliegt
13 falls für den Antrag eine Mitteilung über die vorläufige Ablehnung erteilt wurde
24 falls gegen den Antrag Einspruch eingelegt wurde
24 falls gegen den Antrag Einspruch eingelegt wurde und für den Antrag eine Mitteilung über die vorläufige Ablehnung erteilt wurde
  Antrag auf Eintragung (seit Juli 2020)
6 falls weder gegen den Antrag Einspruch eingelegt noch eine Mitteilung über die vorläufige Ablehnung ergangen ist
13 falls für den Antrag eine Mitteilung über die vorläufige Ablehnung erteilt wurde
24 falls gegen den Antrag Einspruch eingelegt wurde (und eine Mitteilung über die vorläufige Ablehnung erteilt wurde)
  Berufungen (bis Juli 2020)
30 Tage Für die Einreichung der Berufung ab der Veröffentlichung/Mitteilung der Entscheidung über Ablehnung/teilweise Zulassung
Keine Fristen Zur Beendigung des Verfahrens
30 Tage Kommunikation der Entscheidung des Beschwerdeausschusses (ab dem Datum der Veröffentlichung)
  Berufungen (Juli 2020)
30 Tage Für die Einreichung der Berufung ab der Veröffentlichung/Mitteilung der Entscheidung über Ablehnung/teilweise Zulassung
Keine Fristen Zur Beendigung des Verfahrens
3 Kommunikation der Entscheidung des Beschwerdeausschusses (ab dem Datum der Veröffentlichung)

Anhang IV – Nationale Rechtsvorschriften für die Umsetzung der Musterrichtlinie der EU

  Nationale Rechtsvorschriften
Frankreich Gesetzbuch über den Schutz des geistigen Eigentums
Griechenland Präsidialdekret 259/1997, geändert durch Präsidialdekret 161/2002
Ungarn Gesetz XLVIII von 2001 über den gesetzlichen Schutz von Geschmacksmustern
Dekret 19/2001 (XI. 29.) IM (Justizminister) über die genauen formalen Anforderungen für Anträge auf Geschmacksmusterschutz
Litauen Geschmacksmustergesetz (2002)
Rumänien Gesetz 129/1992 über der Schutz von Geschmacksmustern und Regierungsbeschluss 211/2008, Durchführungsverordnung für Gesetz 129/1992

Anhang V – Geschmacksmuster: Verwaltungsfristen der Mitgliedstaaten

  Fristen (Monate) Maßnahme
Frankreich (INPI) 6 Entscheidung über Gewährung oder Ablehnung des Schutzes ab Anmeldetag
1-3 Frist für den Antrag auf Überprüfung der Entscheidung ab dem Zustelldatum
Griechenland (OBI) 2-4 Einreichung des Antrags, um etwaige Defizite zu beheben oder etwaige Fehler zu korrigieren (Mängelmitteilung)
6 Einreichung des Antrags auf Veröffentlichung des Antrags (in der Praxis)
6,5 Einreichung des Antrags auf Eintragung und Ausgabe eines Zertifikats (in der Praxis)
7,5 Einreichung des Antrags auf Veröffentlichung der Eintragung (in der Praxis)
Im Fall der Aufschiebung der Veröffentlichung
2 Einreichung des Antrags mit Bitte um Aufschiebung, um etwaige Defizite zu vervollständigen oder etwaige Fehler zu korrigieren (Mängelmitteilung)
bis zu 8 Einreichung des Antrags mit Antrag auf Aufschiebung der vollständigen Veröffentlichung des Antrags
Ungarn (HIPO) 2 Entrichtung der Anmeldegebühr ab dem Anmeldetag
30 Tage Formalprüfung (ab Entrichtung und buchmäßiger Erfassung der Gebühr)
2 Falls notwendig, Korrektur von Unregelmäßigkeiten
Keine Beschränkung Sachprüfung und Neuheitsprüfung
2 Falls notwendig, Frist für die Einreichung einer Stellungnahme
Keine Beschränkung Entscheidung darüber, ob der Schutz gewährt oder abgelehnt wird
30 Tage Frist für die Einreichung eines Antrags auf Änderung der Entscheidung ab dem Empfangsdatum
Keine Beschränkung Eintragung des Geschmacksmusters und Versand des Dokuments und Auszug aus dem Register für das Geschmacksmuster
Litauen (SPB) 1 Entrichtung der Anmeldegebühr ab dem Anmeldetag
6 Prioritätsfrist ab dem ersten Anmeldetag
3 Präsentation von Prioritätsdokumenten ab dem Anmeldetag
5 Antrag auf vorgezogene Veröffentlichung ab dem Anmeldetag
30 Antrag auf Aufschiebung der Veröffentlichung ab dem Anmeldetag
1 Antwort auf die Mängelmitteilung
3 Antrag auf Wiederholungsprüfung ab der Entscheidung, die Eintragung abzulehnen
6 Veröffentlichung des Geschmacksmusters, falls keine vorgezogene Veröffentlichung oder die Aufschiebung der Veröffentlichung beantragt wurde
3 Entrichtung der Gebühren für die Geschmacksmustereintragung und die Veröffentlichung
3 Beschwerdeeinlegung nach der Entscheidung, die Eintragung abzulehnen
6 Einreichung der Berufung gegen die Entscheidung der Berufungsabteilung an das Landgericht von Vilnius
Rumänien (OSIM)   Antrag auf Eintragung
6 falls gegen den Antrag nicht Einspruch eingelegt wurde
18 falls gegen den Antrag Einspruch eingelegt wurde
  Beschwerdeweg und Rechtsschutz
30 Tage Für die Einreichung der Berufung ab der Kommunikation der Entscheidung über Ablehnung/teilweise Zulassung
Keine Beschränkung Zur Beendigung des Verfahrens
30 Tage Kommunikation der Entscheidung des Beschwerdeausschusses (ab dem Datum der Entscheidung)

Anhang VI – Geschmacksmuster der Mitgliedstaaten – Gebühren und Gebührenstruktur (Stand: 1. Januar 2021)

FRANKREICH (INPI) in Euro
Hinterlegung:  
  Einreichung des Eintragungsantrags 39
  Zuschlag pro hinterlegter Vervielfältigung in Schwarzweiß 23
  Zuschlag pro hinterlegter Vervielfältigung in Farbe 47
Verlängerung des Schutzes: Verlängerung (durch Hinterlegung) 52
Regulierung, Korrektur eines wesentlichen Fehlers, Antrag auf Kündigung bei Vertragsablauf 78
Eintragung und Überwachung oder Verlängerung der Überwachung des Sonderbetrags 15
GRIECHENLAND-OBI
Gebühr für die Einreichung und Eintragung für ein Muster oder Modell 100
Zusätzliche Eintragungsgebühr für die mehrfache Hinterlegung eines Musters oder Modells (bis zu 50 Muster oder Modelle) 10 (für jedes weitere Muster oder Modell)
Veröffentlichungsgebühr für Muster oder Modelle 30
Zusätzliche Veröffentlichungsgebühr für die mehrfache Hinterlegung eines Musters oder Modells (bis zu 50 Muster oder Modelle) 10 (für jedes weitere Muster oder Modell)
Gebühr für die aufgeschobene Veröffentlichung für Muster oder Modelle 30
Zusätzliche Gebühr für die aufgeschobene Veröffentlichung für die mehrfache Hinterlegung eines Musters oder Modells (bis zu 50 Muster oder Modelle) 10 (für jedes weitere Muster oder Modell)
Gebühr für die Eintragung von Bestimmungen, Lizenzen oder Modifizierungen von Rechten oder für die Änderung der Firmenbezeichnung oder der Rechtsstellung des Modell- oder Musterinhabers 100
Fünfjährige Schutzgebühr für gewerbliche Geschmacksmuster und Modelle
Schutzgebühr für den ersten Fünfjahreszeitraum 0
Verlängerungsgebühr für den zweiten Fünfjahreszeitraum 100
Verlängerungsgebühr für den dritten Fünfjahreszeitraum 150
Verlängerungsgebühr für den vierten Fünfjahreszeitraum 200
Verlängerungsgebühr für den fünften Fünfjahreszeitraum 250
Allgemeine Gebühren  
Gebühr für Prioritätszertifikate, die vom OBI für Schutzrechtsurkunden ausgegeben werden 50
Gebühr für andere Zertifikate, die vom OBI ausgegeben werden 20
Kaufgebühr für das Industrial Property Bulletin als Compact Disc (CD):  
Band A‘ & B‘ Preis pro CD 2
Innerstaatliches Jahresabonnement für beide Bände (A‘ & B‘) 22
Ausländisches Jahresabonnement für beide Bände (A‘ & B‘) 44
Gebühr für Kopien von Schutzrechtsurkunden  
Normale Kopien für die 21. Seite und jede nachfolgende Seite 0
Beglaubigte Kopien 20
Für die 21. Seite und jede nachfolgende Seite 0,2
Ausländische Titel (aus dem Ausland bestellt) 1,00 (pro Seite)
Gebühr für den Vorrecherchenbericht (Ergebnisse für bis zu 60 Einträge/Titel) 60
Gebühr für den Vorrecherchenbericht (Ergebnisse für mehr als 60 Einträge/Titel) 2 (für jeden weiteren Eintrag/Titel)
Gebühr für eine Stellungnahme des OBI Festgelegt durch den Verwaltungsrat des OBI auf Einzelfallbasis
Gebühr gemäß CDM 11970/B0012 1 000
UNGARN (HIPO)
  Betrag, wenn der Antragsteller und der Designer
  nicht dieselbe Person sind dieselbe Person sind
1. Einreichungsgebühr 90 22
  Zuschlag für jedes weitere Geschmacksmuster (max. 50 im selben Antrag enthalten) 18 4
2. Gebühr für einen Änderungsantrag 0 0
  für den ersten Antrag 15 15
  für den zweiten Antrag 26 26
  für weitere Anträge 49 49
3. Antrag auf Fristverlängerung bezüglich einer Maßnahme 0 0
  für den ersten Antrag 15 15
  für den zweiten Antrag 26 26
  für weitere Anträge 49 49
4. Gebühr für die Beantragung der Teilung einer Geschmacksmusteranmeldung oder eines Geschmacksmusterschutzes für jede sich daraus ergebende Anmeldung oder jeden sich daraus ergebenden Schutz. 90 90
5. Gebühr für die Eintragung einer Rechtsnachfolge 46 46
  wenn der Designer eines Dienstleistungsmusters das Recht erwirbt 10 10
6. Gebühr für die Eintragung eines Pfandrechts oder einer Lizenzvereinbarung, für jeden Fall 46 46
7. Gebühr für den Antrag auf Verlängerung oder teilweise Verlängerung des Musterschutzes 0 0
  für die erste Verlängerung 179 90
  für die zweite Verlängerung 239 120
  für die dritte Verlängerung 300 150
  für die vierte Verlängerung 448 224
8. Gebühr für den Antrag auf Nichtigerklärung des Musterschutzes 394 394
9. Gebühr für einen Antrag auf Entscheidung über fehlende Rechtsverletzungen 394 394
10. Gebühr für die Übermittlung eines internationalen oder CD-Antrags 30 30
LITAUEN (SPB)
 *1. Einreichungsgebühr 69
 1.1. Gebühr für das 11. Geschmacksmuster und alle nachfolgenden 26
 *2. Gebühr für die Eintragung und Veröffentlichung des Geschmacksmusters 69
 3. Verlängerung der Geschmacksmustereintragung:
 3.1. für den 2. Verlängerungszeitraum 86
 3.2. für den 3. Verlängerungszeitraum 115
 3.3. für den 4. Verlängerungszeitraum 144
 3.4. für den 5. Verlängerungszeitraum 173
 4. Gebühr für die Eintragung von Änderungen im Geschmacksmusterregister 34
 5. Gebühr für das Beschwerdeverfahren 34
 6. Einspruchsgebühr 92
 7. Gebühr für Übertragungsrechte 115
 8. Gebühr für die Lizenzregistrierung 28
 9. Gebühr für einen Auszug aus dem Geschmacksmusterregister 34
 10. Gebühr für die beglaubigte Kopie eines Antrags; Prioritätsdokument 23
 11. Gebühr für die Abschrift eines Geschmacksmusterzertifikats 34
 12. Gebühr für die Weiterleitung eines EU-Geschmacksmusterantrags 28
 13. Gebühr für die Verlängerung der Laufzeit 23
 14. Wiederaufnahmegebühr 34
 * Die Höhe der Gebühren für die Einreichung eines Antrags auf Geschmacksmustereintragung ist für natürliche Personen um 50 % zu reduzieren.
 RUMÄNIEN (OSIM)
Eintragung des Antrags im Nationalen Register für eingereichte Anträge:
a) für das erste Geschmacksmuster 30
b) für jedes weitere Geschmacksmuster 10
Veröffentlichung des Geschmacksmusters:
a) für jede Abbildung, in der Standardfläche (6x6 cm), Schwarzweiß 20
b) für jede Abbildung, in der Standardfläche (6x6 cm), in Farbe 100
c) für charakteristische Merkmale (max. 30 Wörter) 10
Aufschiebung der Veröffentlichung 20
Berufung auf Priorität 20
Prüfung des Eintragungsantrags:
a) für das erste Geschmacksmuster 50
b) für jedes weitere Geschmacksmuster 10
Ausgabe des Eintragungszertifikats:
a) für 1-20 Geschmacksmuster/Modelle 20
b) für 21-50 Geschmacksmuster/Modelle 30
c) für 51-100 Geschmacksmuster/Modelle 50
Aufrechterhaltung des Eintragungszertifikats, für jeden Fünfjahresschutzzeitraum:
a) für 1-20 Geschmacksmuster/Modelle 100
b) für 21-50 Geschmacksmuster/Modelle 125
c) für 51-100 Geschmacksmuster/Modelle 150
Ausgabe des Verlängerungszertifikats:
a) für 1-20 Geschmacksmuster/Modelle 20
b) für 21-50 Geschmacksmuster/Modelle 25
c) für 51-100 Geschmacksmuster/Modelle 30
Verlängerung des Eintragungszertifikats für jeden Fünfjahreszeitraum:
a) für 1-20 Geschmacksmuster/Modelle 100
b) für 21-50 Geschmacksmuster/Modelle 125
c) für 51-100 Geschmacksmuster/Modelle 150
Ausgabe der Prioritätszertifikats 30
Prüfung einer Beschwerde 150
Prüfung des Einspruchs gegen einen Eintragungsantrag 30
Revalidierung eines Geschmacksmustereintragungszertifikats 100
Eintragung von Änderungen der Rechtslage des Antrags oder Eintragungszertifikats:
a) Übertragung von Rechten 30
b) Änderungen des Namens, Name oder Adresse des Antragstellers/-inhabers und Vertreters 10
c) Kündigung der Gesetze auf die sich in Absatz a) bezogen wurde 10
Ausgabe von Dokumenten, Zertifikaten, Abschriften, beglaubigten Kopien, Auszügen aus dem Register 10
Übertragung des internationalen Antrags auf Eintragung/Verlängerung vom OSIM an das OMPI:
a) für das erste Modell 80
b) für die folgenden Modelle 20
Verlängerung der Frist, die in der Verordnung festgelegt wurde, um 30 Tage 10

Anhang VII – Kriterien, die vom EUIPO genutzt werden, um Pauschalbeträge zu berechnen

Förderaktivitäten Die Methode basiert auf einem Ad-hoc-Ansatz für jedes Nationale Amt für geistiges Eigentum anhand der bescheinigten oder prüfbaren Daten aufgrund der Tätigkeit des jeweiligen Amts im Jahr 2018. Es wurde eine durchschnittliche Summe berechnet, unter Berücksichtigung der Gesamtmenge, die pro Kategorie ausgeführt wurde und der Zahl der Maßnahmen pro Kategorie, die im Jahr 2018 durchgeführt wurden. Drei Kategorien wurden definiert: (1) Bereitstellung von Informationen und Beratung; (2) Verbreitungsveranstaltungen; (3) Beobachtungsmaßnahmen: Sensibilisierungs- und Durchsetzungsmaßnahmen/-veranstaltungen.

Tagessätze Die Methode basiert auf Sätzen, die von jedem Nationalen Amt bereitgestellt wurden, um den Aufwand im Zusammenhang mit der Durchführung von Projekten, Maßnahmen und der Teilnahme der Arbeitsgruppen an Kooperationsabkommen im Jahr 2019 abzudecken. Es wurde ein durchschnittlicher Satz pro Amt berechnet, der alle Sätze sämtlicher interner Mitarbeiterprofile, die von jedem Amt geliefert wurden, berücksichtigt.

Personentage pro Maßnahme Die Methode greift auf eine Schätzung des benötigten Aufwands zurück, basierend auf dem Komplexitätsgrad jeder Maßnahme und der verfügbaren Historie der Ergebnisse des vorangegangenen Jahres. Der benötigte Aufwand ist: (1) Teilnahme des Amts an Arbeitsgruppen – neun Personentage; (2) gemeinsame Überprüfung der Projektsprache des Netzwerks – 36 Personentage; (3) Verwaltung gängiger Verfahren – 30 Personentage; und (4) Rechtsprechungsprojekt der Beobachtungsstelle – 20 Personentage.

Anhang VIII – Anlagen zum Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe

Jeder Mitgliedstaat verfügt über einen eigenen Prozess für eine solche Prüfung, und die Schritte und Verfahren unterscheiden sich zwischen den Mitgliedstaaten. Außerdem entscheidet jeder Mitgliedstaat, ob er eine Gebühr für die Eintragungs- und Kontrollverfahren verlangt. Es besteht kein einheitlicher Ansatz auf EU-Ebene. Durch verschiedene Legislativakte hat die Kommission einheitliche Regeln für Verfahren zu geografischen Angaben etabliert, nämlich die Verfahren, Form und Gestaltung von Einsprüchen gegen geografische Angaben, Änderungsanträge und Streichungen bereits bestehender geografischer Angaben. Nationale Behörden reichen die Anträge auf Eintragung einer geografischen Angabe zusammen mit den folgenden Anlagen bei der Kommission ein:

  1. eine Erklärung des Mitgliedstaats bezüglich der Bedingungen der zugehörigen Regelung;
  2. Details zu jeglichen zulässigen Einspruchsbegründungen, die während der nationalen Einspruchsphase eingegangen sind;
  3. Details zu vorläufigem nationalem Schutz;
  4. Informationen zu jeglichen nationalen Gerichtsverfahren, die das Eintragungsverfahren beeinträchtigen können (Wein und Spirituosen – „Piadina-Beschluss“);
  5. Informationen zu den zuständigen Behörden und, falls möglich, zur Überwachungsstelle.

Anhang IX – Geografische Angabe Genehmigungsverfahren auf Kommissionsebene

  1. Nach Erhalt der Anträge ist die Kommission für das Folgende zuständig:

    • eingehende Prüfung des Antrags gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel; Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/33 für Weinerzeugnisse; Artikel 26 der Verordnung (EU) 787/2019 für Spirituosen und Artikel 14 der Verordnung (EU) 251/2014 für aromatisierte Weine, um zu bewerten, ob er die verordnungsrechtlichen Anforderungen erfüllt;
    • falls notwendig, werden nähere Erläuterungen vom antragstellenden Mitgliedstaat innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Eingang des Antrags eingeholt (verlängert, falls zusätzliche Erläuterungen notwendig sind);
    • falls die Prüfung positiv ausfällt, erfolgt eine erste Veröffentlichung im Amtsblatt der EU, Reihe C, und ermöglicht somit Einsprüche durch interessierte Parteien, die außerhalb des antragstellenden Mitgliedstaats ansässig sind, innerhalb einer Frist von zwei Monaten für den Sektor Wein und aromatisierte Weine und von drei Monaten für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel und Spirituosen (mit zwei weiteren Monaten für die Einreichung eines mit Gründen versehenen Einspruchs);
    • falls die erhaltenen Einsprüche nicht zulässig sind oder später zurückgezogen werden, oder wenn keine Einsprüche eingehen, wird die geografische Angabe durch eine Verordnung eingetragen, die in der Reihe L des Amtsblatts der EU veröffentlicht wird;
    • falls die Prüfung negativ ausfällt, verabschiedet die Kommission einen Ablehnungsbescheid (Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung 1151/2012, Artikel 97 Absatz 4 der Verordnung 1308/2013, Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung 2019/787). Der zuständige Ausschuss muss über einen solchen Bescheid abstimmen.
  2. Wenn zulässige Einsprüche eingehen, wird ein Verständigungsverfahren zwischen dem Antragsteller und dem/den Einspruchsführer(n) eingeleitet (drei Monate für die Gespräche mit einer möglichen Verlängerung von drei Monaten), was zu den folgenden Möglichkeiten führt:

    • falls es zu einer Verständigung zwischen den Parteien kommt, die das Wesen des Antrags nicht verändert, wird die geografische Angabe eingetragen;
    • falls es zu einer Verständigung kommt, die das Wesen des Antrags verändert, wird das Prüfungsverfahren erneut durchgeführt;
    • falls es zu keiner Verständigung kommt, ist die Kommission dazu verpflichtet, einen endgültigen Bescheid, positiv oder negativ, zu erlassen und reicht die Durchführungsverordnung beim Qualitätsausschuss, der von den Mitgliedstaaten gebildet wird, zur Genehmigung ein.
  3. Um eine Dopplung der Analyse durch die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten und der Kommission zu vermeiden, prüft letztere die erhaltenen Anträge genau, um sicherzustellen, dass das Unionsrecht eingehalten wird, dass es keine offensichtlichen Fehler gibt und dass die Interessen der Interessenvertreter außerhalb des antragstellenden Mitgliedstaats berücksichtigt werden. In der Praxis überprüft die Kommission nur das Einheitspapier (das eine Zusammenfassung der Produktspezifikationen und technischen Merkmale enthält).
  4. Das Einheitspapier ist das Dokument, das für die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU gedacht ist, falls es zu einer Genehmigung kommt. Falls die Kommission Unregelmäßigkeiten, Fehler oder unklare Textstellen identifiziert, wird eine E-Mail an den antragstellenden Mitgliedstaat gesendet. Das veröffentlichte Einheitspapier wird in alle Amtssprachen der EU übersetzt. Die von den Antragstellern übermittelten Produktspezifikationen (in denen alle technischen Abläufe bezüglich der Produktion genau beschrieben sind) werden in der Landessprache des Antragstellers verfasst.

Anhang X – Geografische Angabe, Anträge 2017-2020

  1. Von 2017 bis 2020 hat die Kommission 211 Anträge für EU-Eintragungen von Produkten mit geschützten geografischen Angaben erhalten. Die Kommission hat 57 Produkte mit geografischer Angabe während des betreffenden Zeitraums eingetragen und 18 Einsprüche veröffentlicht. Die verbleibenden 136 Anträge (64 %) befanden sich in verschiedenen Phasen der Analyse. Die Analyse der 57 eingetragenen Anträge dauerte zwischen neun und 49 Monate, wobei die Kommission die Verzögerungen auf Probleme, wie z. B. Übersetzung von Dokumenten, IT-Probleme und Personalmangel, zurückführte.

    Anträge auf Eintragung geografischer Angaben, Kommission 2017-2020

    Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Daten der Kommission.

  2. Der Hof hat 22 Anträge auf Eintragung einer geografischen Angabe in der EU aus den besuchten Mitgliedstaaten ausgewählt, von denen 14 bei der Kommission eingereicht wurden und der Rest von nationalen Behörden analysiert wurde. Die Kommission hat sieben Anträge genehmigt, wobei die Analyse ab Einreichung zwischen 16 und 48 Monate gedauert hat. Bei den sieben genehmigten Anträgen betrug der Gesamtanalysezeitraum (inklusive anfänglicher nationaler Prüfung) zwischen 20 und 56 Monate. Bei zwei der 14 Anträge hat die Kommission die ursprüngliche Sechsmonatsfrist29 für die Analyse und die Fragen an die antragstellenden Mitgliedstaaten nicht eingehalten, wodurch das Verfahren zur Eintragung geografischer Angaben möglicherweise verzögert wurde.

    Änderungsanträge für geografische Angaben, Kommission 2017-2020

    Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Daten der Kommission.

  3. Der Hof hat 22 Anträge auf Änderung zuvor in der EU eingetragener geografischer Angaben aus den besuchten Mitgliedstaaten ausgewählt, von denen 18 bei der Kommission eingereicht wurden und der Rest von nationalen Behörden analysiert wurde. Die Kommission hat 11 Anträge bewilligt, wobei die Analyse ab Einreichung zwischen drei und 48 Monate gedauert hat. Bei den 11 bewilligten Anträgen betrug der Gesamtanalysezeitraum (inklusive nationaler Prüfung) zwischen sechs und 60 Monate. Bei fünf der 18 Anträgen hat die Kommission nicht die anfängliche Frist von sechs Monaten für die Analyse und Fragen an den antragstellenden Mitgliedstaat eingehalten und somit möglicherweise das Eintragungsverfahren für eine geografische Angabe verzögert.

Abkürzungen

AEUV: Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

AFA: Application for Action (Antrag auf Tätigwerden)

AFIS: OLAF’s Anti-Fraud Information System (Informationssystem für die Betrugsbekämpfung von OLAF)

COPIS: EU-wide Anti-Counterfeit and anti-Piracy Information System (Unionsweite Informationsdatenbank für den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes)

DSA: Digital Services Act (Gesetz über digitale Dienste)

EKP: Europäisches Kooperationsprojekt

EUIPO: European Union Intellectual Property Office (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum)

EUROPOL: Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung

GD AGRI: Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

GD BUDG: Generaldirektion Haushalt

GD GROW: Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU

GD SANTE: Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

GD TAXUD: Generaldirektion Steuern und Zollunion

HIPO: Hungarian Intellectual Property Office (Ungarisches Amt für geistiges Eigentum)

INPI: French National Institute of Industrial Property (Nationales Institut für gewerbliches Eigentum von Frankreich)

IP: Intellectual Property (geistiges Eigentum)

KMU: kleine und mittlere Unternehmen

KPI: Key performance indicator (Zentraler Leistungsindikator)

OECD: Organisation for Economic Co-operation and Development (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung)

OLAF: Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung

OSIM: Romanian State Office for Inventions and Trademarks (Rumänisches Landesamt für Erfindungen und Handelsmarken)

SMART-Indikatoren: Specific, measurable, achievable, relevant and timely indicators (konkrete, messbare, erreichbare, sachgerechte und terminierte Indikatoren)

SPB: Lithuanian State Patent Bureau (Staatliches Patentamt von Litauen)

WTO: World Trade Organization (Welthandelsorganisation)

Glossar

Anmelder: Person, die eine Zollmeldung im eigenen Namen abgibt, oder in deren Namen eine solche Anmeldung abgegeben wird.

Geografische Angaben: Gütezeichen, dass nur verwendet werden darf, wenn das Produkt einen bestimmen Ursprungsort und bestimmte Merkmale hat und die definierten Qualitätskriterien erfüllt.

Geschmacksmuster: Äußere Erscheinung eines Produkts, die aus seinen dekorativen oder ästhetischen Merkmalen resultiert, die aus dreidimensionalen Merkmalen (Form oder Oberfläche) oder zweidimensionalen Merkmalen (Muster, Linien oder Farbe) bestehen können.

Handelsmarke: Zeichen oder Symbol, um die Produkte und Dienstleistungen einer Organisation zu unterscheiden, das zu Schutzzwecken eingetragen werden kann.

Interventionsschwelle: Schwelle, die von Rechteinhabern verlangt wird, um Durchsetzungsmaßnahmen durch den Zoll auf Mengen an nachgeahmten Waren über einem festgelegten Niveau zu limitieren.

ISO 10002: Leitlinien für das Verfahren beim Umgang mit Beschwerden in Bezug auf Produkte und Dienstleistungen innerhalb einer Organisation, einschließlich Planung, Entwurf, Entwicklung, Durchführung, Verwaltung und Verbesserung.

ISO 9001: Norm, die auf einer Reihe von Qualitätsmanagementprinzipien basiert, einschließlich starkem Kundenfokus, Motivation und Einbeziehung der Führungsebene, Prozessorientierung und ständige Verbesserung.

Klasse: formale Kategorie zur Festlegung der Waren und/oder Dienstleistungen

Kleinsendung: Post- oder Eilkuriersendung, die höchstens drei Einheiten enthält; oder ein Gesamtgewicht von weniger als 2 Kilogramm hat.

OBI: Hellenische Organisation für gewerbliches Eigentum.

Patent: Schutzrecht, das für jede Erfindung im technischen Bereich gewährt werden kann, sofern sie neu ist, auf einer „erfinderischen Tätigkeit“ beruht und gewerblich anwendbar ist.

Piraterie: Unerlaubte Vervielfältigung oder Verwendung eines Werks, das von Rechten des geistigen Eigentums geschützt ist.

Rechteinhaber: Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums, eine Person, die berechtigt ist, das geistige Eigentum zu verwenden oder ein ermächtigter Vertreter von einem der beiden.

Reparaturklausel: Klausel, die darauf abzielt, den Schutz für Ersatzteile zu beschränken, die zur Reparatur eines Produkts verwendet werden. Der Zweck ist es, die Entstehung eines gebundenen Marktes zu verhindern, in dem es nur eine eingeschränkte Anzahl an wettbewerbsfähigen Anbietern gibt (z. B. Autos). Die Freigabe der Verwendung von Ersatzteilen sollte mehr Wettbewerb auf dem Anschlussmarkt ermöglichen, mit dem Vorteil größerer Auswahl und niedrigerer Preise für die Verbraucher.

Prüfungsteam

Die Sonderberichte des Hofes enthalten die Ergebnisse seiner Prüfungen zu Politikbereichen und Programmen der Europäischen Union oder zu Fragen des Finanzmanagements in spezifischen Haushaltsbereichen. Bei der Auswahl und Gestaltung dieser Prüfungsaufgaben ist der Hof darauf bedacht, maximale Wirkung dadurch zu erzielen, dass er die Risiken für die Wirtschaftlichkeit oder Regelkonformität, die Höhe der betreffenden Einnahmen oder Ausgaben, künftige Entwicklungen sowie das politische und öffentliche Interesse abwägt.

Diese Wirtschaftlichkeitsprüfung wurde von Prüfungskammer IV „Marktregulierung und wettbewerbsfähige Wirtschaft“ unter Vorsitz von Mihails Kozlovs, Mitglied des Hofes, durchgeführt. Die Prüfung stand unter der Leitung von Ildikó Gáll-Pelcz, Mitglied des Hofes. Frau Gáll-Pelcz wurde unterstützt von ihrer Kabinettchefin Claudia Kinga Bara und dem Attaché Zolt Varga, dem Leitenden Manager John Sweeney, dem Aufgabenleiter Benny Fransen sowie den Prüferinnen und Prüfern Dan Danielescu, Joaquin Hernandez Fernandez, Carlos Soler Ruiz und Esther Torrente Heras. Giuliana Lucchese bot Unterstützung bei der grafischen Gestaltung.

Endnoten

1 Definition der Rechte des geistigen Eigentums, Weltorganisation für geistiges Eigentum (nur in englischer Sprache).

2 Status Report on IPR Infringement, Juni 2020, Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).

3 Viral marketing - Counterfeits, substandard goods and intellectual property crime in the COVID-19 pandemic, 17. April 2020, Europol.

4 Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45-86).

5 Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15-34).

6 Schlussfolgerungen des Rates zum EU-Aktionsplan im Zollbereich zur Bekämpfung von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums für den Zeitraum 2018-2022, (ABl. C 24 vom 21.1.2019, S. 3).

7 Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung.

8 Erwägungsgrund 9, Markenrichtlinie.

9 Stichtag war der 14. Januar 2019.

10 Artikel 70 Absatz 4.

11 Artikel 176 Absatz 2 der Unionsmarkenverordnung.

12 Artikel 153, 157 und 171 der Unionsmarkenverordnung.

13 Siehe Artikel 153, 157, 172 und 176 der Unionsmarkenverordnung.

14 Beschluss BC-19-07.

15 Siehe u. a. Stellungnahmen 3/2015 und 2/2018 des Hofes und Landscape-Analyse der EU-Regelungen zur Rechenschaftspflicht und zur öffentlichen Finanzkontrolle des Europäischen Rechnungshofs von 2014.

16 Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments (2018): EU Agencies, Common Approach and Parliamentary Scrutiny. Studie, S. 8.

17 IFAC-CIPFA (2014): International framework: good governance in the public sector, S. 24.

18 Erwägungsgründe 3 und 4.

19 In der Verordnung Nr. 2246/2002 der Kommission findet lediglich das erste Kriterium Berücksichtigung.

20 Stellungnahme 1/2019.

21 Artikel 172 Absatz 4 der Unionsmarkenverordnung.

22 Bericht der Kommission zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 608/2013 des Rates.

23 Erwägungsgrund 10 der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums.

24 COM(2017) 708 final.

25 Bekanntmachung 2016/C 244/03 der Kommission.

26 Verordnung (EU) 2015/2424. und Richtlinie (EU) 2015/2436.

27 Verordnung (EU) Nr. 608/2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden.

28 Die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 bietet nicht die Möglichkeit, die Zolldurchsetzung für ein bestimmtes Recht des geistigen Eigentums, basierend auf der Menge gefälschter Waren, die vom Zoll aufgegriffen wurden, einzuschränken.

29 Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission.

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