Sonderbericht
26 2022

Europäische Statistiken Qualität könnte weiter verbessert werden

Über den Bericht:Europäische Statistiken sind ein öffentliches Gut und dienen politischen Entscheidungsträgern, Unternehmen und Bürgern als wesentliche Grundlage für faktengestützte Entscheidungen. Im Jahr 2012 veröffentlichte der Hof einen Sonderbericht über die Qualität der europäischen Statistiken. 2016 stellte er jedoch fest, dass einige Verbesserungsmaßnahmen nicht vollständig umgesetzt worden waren. Im Zuge der vorliegenden Prüfung untersuchte der Hof, ob die Kommission hochwertige europäische Statistiken bereitstellt. Er gelangt zu dem Schluss, dass die Statistiken für die Interessenträger insgesamt von ausreichender Qualität sind. Der Hof ermittelte jedoch eine Reihe von Schwachstellen, die noch behoben werden müssen. Er unterbreitet mehrere Empfehlungen zur Verbesserung der Qualität der europäischen Statistiken. Dazu zählen eine bessere Berücksichtigung des Nutzerbedarfs, die vorrangige Bereitstellung von EU-Mitteln für innovative Projekte, die Verbesserung der Qualitätsbewertung europäischer Statistiken sowie die Überprüfung der derzeitigen Praxis der Vorabveröffentlichung von Statistiken.

Sonderbericht des Hofes gemäß Artikel 287 Absatz 4 Unterabsatz 2 AEUV.

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PDF Sonderbericht über die Qualität der amtlichen europäischen Statistiken

Zusammenfassung

I Amtliche Statistiken sind ein öffentliches Gut. Sie dienen zur Beschreibung wirtschaftlicher, demografischer, sozialer und ökologischer Phänomene. Politikern und Wirtschaftsführern, aber auch Privatpersonen und Haushalten dienen sie als wesentliche Grundlage für faktengestützte Entscheidungen. Die EU benötigt Statistiken in allen Bereichen – von der Gestaltung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der EU-Politik bis hin zur Erhebung und Zuweisung von EU-Mitteln. Wesentliche Voraussetzung dafür ist eine hohe Qualität der Statistiken. Maßgeblich für ihre Verwendung sind die Kriterien Relevanz, Genauigkeit, Vergleichbarkeit und Kohärenz, Aktualität und Pünktlichkeit sowie Zugänglichkeit und Klarheit.

II Der Hof veröffentlichte im Jahr 2012 einen Sonderbericht über die Qualität der europäischen Statistiken. Bei einer erneuten Untersuchung im Jahr 2016 stellte der Hof fest, dass einige der vereinbarten Verbesserungen nicht vollständig umgesetzt worden waren. Da im Bereich der europäischen Statistik zudem neue Entwicklungen zu verzeichnen sind, hat der Hof eine erneute Prüfung dieses Themas beschlossen. Die Feststellungen und Empfehlungen des Hofes sollen zur Wirksamkeit der Qualitätsmanagementprozesse von Eurostat und damit zur Verbesserung der Zuverlässigkeit der europäischen Statistiken beitragen.

III Im Rahmen dieser Prüfung untersuchte der Hof, ob die Kommission die Verfügbarkeit hochwertiger europäischer Statistiken wirksam gewährleistet. Um diese Frage zu beantworten, prüfte der Hof, ob die Kommission über eine umfassende Strategie und wirksame Programme (489 Millionen Euro für den Zeitraum 2013–2020) für die Erstellung von Statistiken verfügt. Der Hof bewertete ferner, ob Eurostat angemessene Unterstützung bereitstellt, eine fundierte Bewertung der Datenqualität vornimmt und einen transparenten und gleichberechtigten Zugang für alle Nutzer sicherstellt. Dazu wählte der Hof statistische Tätigkeiten in drei Themenbereichen (Arbeit, Unternehmen und Gesundheit) aus und prüfte, ob die Qualität der Datenerhebungen für 2017–2020 durch die Bewertungsarbeit von Eurostat sichergestellt wurde. Schließlich untersuchte der Hof, ob das Potenzial von Peer-Reviews zur Sicherstellung der Qualität der europäischen Statistiken vollständig ausgeschöpft wurde.

IV Insgesamt gelangte der Hof zu dem Schluss, dass die Kommission politischen Entscheidungsträgern, Unternehmen und Bürgern Statistiken zur Verfügung stellt, die in der Regel von ausreichender Qualität sind. Einige Schwachstellen müssen jedoch noch beseitigt werden.

V Die statistischen Strategien von Eurostat spiegeln die in den aufeinanderfolgenden Programmen festgelegten Prioritäten wider, sie ermöglichten jedoch keine Messung der erzielten Fortschritte. Im Europäischen Beratenden Ausschuss für Statistik als dem wichtigsten Gremium zur Vertretung der Nutzer sind nicht alle Nutzer wirksam repräsentiert. Gemeinsame Standpunkte der Wissenschafts- und Forschungsgemeinschaft beispielsweise werden nicht berücksichtigt. Zudem werden die Anforderungen der Nutzer insoweit nicht vollständig erfüllt, als in den geprüften Bereichen Datenlücken bestehen.

VI Trotz der Aufstockung der Mittel im Rahmen des Europäischen Statistischen Programms setzt die Erstellung regelmäßiger europäischer Statistiken zum Teil immer noch die Finanzierung durch andere Kommissionsdienststellen voraus. Einige der 13 von der EU finanzierten und vom Hof untersuchten Projekte boten keinen Mehrwert durch einen Innovationsschwerpunkt, sondern dienten lediglich der Finanzierung verpflichtender Tätigkeiten.

VII Die Unterstützung der Mitgliedstaaten durch Eurostat ist weitgehend angemessen. Allerdings verfügt Eurostat in den vom Hof untersuchten Bereichen nur über begrenzte Überprüfungsbefugnisse. Der Hof stellte zudem fest, dass die von den Mitgliedstaaten übermittelten Qualitätsberichte weder zwischen noch innerhalb von statistischen Prozessen harmonisiert und nicht im gleichen Maße detailliert sind. Außerdem unterzieht Eurostat nicht alle Qualitätsdimensionen (z. B. Vergleichbarkeit und Kohärenz) einer eingehenden Bewertung. Die Aktualität von Gesundheits- und Unternehmensstatistiken ist beeinträchtigt, da manche Datensätze erst bis zu 24 Monate nach dem Bezugsjahr vorgelegt werden können.

VIII Eurostat hat einen Veröffentlichungskalender entwickelt, dem einige Einzelheiten nicht zu entnehmen sind. Das Amt verfügt über keine allgemeine Revisionspolitik, die Bestimmungen über den Zugang vor der Veröffentlichung sind nicht in vollem Umfang auf der Website aufgeführt, und eine umfassende Liste der Nutzer mit privilegiertem Zugang wurde ebenfalls nicht veröffentlicht.

IX Obwohl sich die Konzeption der Peer-Reviews im Rahmen des Europäischen Statistischen Systems verbessert hat, sind deren Häufigkeit und der Erfassungsbereich der nationalen statistischen Systeme noch immer nicht geeignet, eine kontinuierliche Qualitätsverbesserung sicherzustellen. Außerdem haben die Kommission und die Mitgliedstaaten die wichtigsten Empfehlungen der Peer-Review-Runde 2013–2015 zur Stärkung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nur teilweise umgesetzt.

X Aufgrund seiner Prüfung empfiehlt der Hof der Kommission,

  • durch eine inklusivere Ausrichtung des Europäischen Beratenden Ausschusses für Statistik dem Nutzerbedarf besser Rechnung zu tragen;
  • auf eine Stärkung der finanziellen Unabhängigkeit des Europäischen Statistikprogramms hinzuarbeiten und innovativen Projekten Vorrang einzuräumen;
  • auf eine Verbesserung der Qualitätsberichte der Mitgliedstaaten hinzuwirken und die Qualitätsbewertung der europäischen Statistiken zu verbessern;
  • die derzeitige Praxis der Vorabveröffentlichung von Statistiken zu überprüfen;
  • die Durchführbarkeit einer Stärkung des Mandats des Europäischen Beratungsgremiums für die Statistische Governance zu bewerten.

Einleitung

Wissen ist Macht: die Bedeutung amtlicher Statistiken

01 Die amtliche Statistik ist ein unentbehrlicher Teil des Informationssystems einer demokratischen Gesellschaft und liefert der Regierung, der Wirtschaft und der Öffentlichkeit Daten über die wirtschaftliche und soziale Lage, die demografische Entwicklung und die Situation der Umwelt1. Als öffentliches Gut werden sie von nationalen statistischen Ämtern und internationalen Organisationen entwickelt, erstellt und verbreitet. Gegenstand der amtlichen europäischen Statistiken sind die EU selbst, ihre Mitgliedstaaten und Regionen sowie die Länder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA).

02 Hochwertige europäische Statistiken sind für politische Entscheidungsträger eine wichtige Hilfe bei der Gestaltung und Überwachung der wirtschaftlichen, demografischen, sozialen und umweltpolitischen Maßnahmen zur Förderung von Wachstum und nachhaltiger Entwicklung. Von entscheidender Bedeutung sind sie nicht nur für die Erhebung und Zuteilung von EU-Finanzmitteln, sondern auch für Unternehmen, Forschende und die breite Öffentlichkeit. Die COVID-19-Pandemie hat gezeigt, dass ein dringender Bedarf an Daten besteht, die nahezu in Echtzeit verfügbar sind und aus schnellen, flexiblen und besser koordinierten statistischen Systemen bezogen werden (siehe Anhang I).

03 Qualität ist ein mehrdimensionales Konzept. Vereinfacht ausgedrückt könnte Qualität mit den Begriffen „Gebrauchstauglichkeit“ oder „Zweckmäßigkeit“ umschrieben werden. Im Zusammenhang mit europäischen Statistiken wird Qualität mithilfe der folgenden Kriterien operationalisiert: Relevanz, Genauigkeit, Vergleichbarkeit und Kohärenz, Aktualität und Pünktlichkeit sowie Zugänglichkeit und Klarheit (siehe Tabelle 1). Diese Dimensionen sind voneinander abhängig, und manchmal sind Kompromisse unvermeidlich.

Tabelle 1 – Qualitätskriterien

Qualitätskriterien Beschreibung
Relevanz Umfang, in dem die Statistiken dem aktuellen und potenziellen Nutzerbedarf entsprechen.
Genauigkeit Grad der Übereinstimmung der Schätzungen mit unbekannten wahren Werten.
Vergleichbarkeit Messung der Auswirkungen von Unterschieden in den verwendeten statistischen Konzepten, Messinstrumenten und -verfahren bei Vergleichen von Statistiken für unterschiedliche geografische Gebiete oder thematische Bereiche oder bei zeitlichen Vergleichen.
Kohärenz Eignung der Daten, auf verschiedene Weise und für unterschiedliche Zwecke zuverlässig kombiniert zu werden.
Aktualität Zeitspanne zwischen dem Vorliegen der Information und dem von ihr beschriebenen Ereignis oder Phänomen.
Pünktlichkeit Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Daten und dem Zieltermin (Termin, zu dem die Daten geliefert werden sollten).
Zugänglichkeit und Klarheit Bedingungen und Modalitäten, unter denen die Nutzer Daten erhalten, verwenden und interpretieren können.

Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.

Rechtsrahmen zur Erstellung von europäischen Statistiken

04 Der EU-Rechtsrahmen hat sich im Laufe der Zeit weiterentwickelt, vor allem als Reaktion auf den Bedarf der EU-Organe. Im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union2 heißt es: „Die Erstellung der Unionsstatistiken erfolgt unter Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung; der Wirtschaft dürfen dadurch keine übermäßigen Belastungen entstehen.“

05 Mit der Verordnung über europäische Statistiken3 wurde das Europäische Statistische System (ESS) als Partnerschaft zwischen den folgenden Mitgliedern eingerichtet: Eurostat (in seiner Eigenschaft als Generaldirektion der Kommission und Statistisches Amt der EU), den nationalen statistischen Ämtern und anderen einzelstaatlichen Stellen mit Zuständigkeit für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken in den einzelnen Mitgliedstaaten. Diese Partnerschaft umfasst auch die statistischen Ämter der EFTA-Länder.

06 In der Verordnung ist ferner festgelegt, wie das ESS organisiert sein sollte. Außerdem werden die Hauptaufgaben seiner Partner beschrieben, und es wird ein Rahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken auf der Grundlage gemeinsamer statistischer Grundsätze vorgegeben. Zudem bildet die Verordnung die Rechtsgrundlage für die Ausarbeitung der Europäischen Statistischen Programme (ESP, im Folgenden „Programme“), in denen die wichtigsten Bereiche und Ziele für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken für einen dem mehrjährigen Finanzrahmen entsprechenden Zeitraum festgelegt werden. Von der Gesamtmittelausstattung in Höhe von 489 Millionen Euro wurden im Rahmen des Vorgängerprogramms (2013–2020) Finanzhilfen in Höhe von 193 Millionen Euro für die ESS-Länder bereitgestellt (hinzu kommen nachgeordnete Zuweisungen von anderen Generaldirektionen in Höhe von 181 Millionen Euro). Für das laufende Programm (2021–2027) sind Ausgaben in Höhe von 552 Millionen Euro vorgesehen4, davon Mittel für Verpflichtungen im Jahr 2021 im Umfang von 74 Millionen Euro5. Die Kommission erwägt derzeit eine Überarbeitung der Verordnung, um den Schwerpunkt auf neue Datenquellen, Technologien und Erkenntnisse, die gemeinsame Nutzung von Daten und statistische Maßnahmen im Krisenfall zu legen.

07 Im Verhaltenskodex für europäische Statistiken, der das Vertrauen der Öffentlichkeit in europäische Statistiken sicherstellen soll, werden die in der Verordnung festgelegten statistischen Grundsätze näher erläutert6. Der Verhaltenskodex wurde zuletzt 2017 überarbeitet (siehe Abbildung 1).

Abbildung 1 – Grundsätze des Verhaltenskodex für europäische Statistiken

Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage des Verhaltenskodex für europäische Statistiken von 2017.

Governance des Europäischen Statistischen Systems

08 Die Zuständigkeit für die Erhebung der Daten, die für die Erstellung europäischer Statistiken zur öffentlichen Verwendung (durch die EU und die Mitgliedstaaten) benötigt werden, liegt bei zwei statistischen Systemen, für die aufgrund unterschiedlicher Verwaltungsstrukturen unterschiedliche Rechtsrahmen gelten: dem Europäischen Statistischen System (ESS)7 und dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB)8.

09 Das ESS wird vom Ausschuss für das Europäische Statistische System gelenkt, in dem Eurostat den Vorsitz innehat und der mit Vertretern der nationalen statistischen Ämter der Mitgliedstaaten besetzt ist. Der Ausschuss übernimmt die fachliche Beratung des ESS bei der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von Statistiken. Außerdem ist er für den Verhaltenskodex für europäische Statistiken zuständig.

10 Eurostat fungiert als statistisches Amt der EU. In enger Zusammenarbeit mit den nationalen statistischen Ämtern gibt Eurostat bei der Harmonisierung der Statistiken die Richtung vor. In erster Linie ist Eurostat dafür zuständig, vergleichbare statistische Informationen auf europäischer Ebene zu verarbeiten und zu veröffentlichen. Dazu bewertet es die Qualität der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten.

11 Das ESS wird vom Europäischen Beratenden Ausschuss für Statistik9 (im Folgenden „Beratender Ausschuss“) unterstützt. Das Europäische Beratungsgremium für die Statistische Governance (ESGAB)10, ein Gremium unabhängiger Statistikexperten, beaufsichtigt die Tätigkeiten des ESS im Bereich der Umsetzung des Verhaltenskodex für europäische Statistiken (siehe Abbildung 2).

Abbildung 2 – Governance-Struktur des ESS

Quelle: Europäischer Rechnungshof.

Prüfungsumfang und Prüfungsansatz

12 Mit dieser Prüfung sollte in erster Linie bewertet werden, ob die Kommission wirksam für die Bereitstellung qualitativ hochwertiger europäischer Statistiken sorgt. In diesem Dokument verwendet der Hof die Bezeichnung „Eurostat“, wenn es um Bereiche geht, für die ausschließlich Eurostat als statistisches Amt der EU zuständig ist.

13 Zur Beantwortung dieser Prüfungsfrage untersuchte der Hof, ob

  • die Kommission über eine umfassende Strategie und wirksame Programme für die Erstellung hochwertiger Statistiken verfügt;
  • Eurostat angemessene Unterstützung bietet, die Qualität der erhaltenen Daten fundiert bewertet und bei der Verbreitung der europäischen Statistiken sicherstellt, dass allen Nutzern in transparenter und gleichberechtigter Weise Zugang gewährt wird;
  • die Möglichkeiten von Peer-Reviews in vollem Umfang genutzt wurden, um die Qualität der Statistiken sicherzustellen und weiter zu verbessern.

14 Der Hof veröffentlichte im Jahr 2012 einen Sonderbericht über die Qualität der europäischen Statistiken11. Bei einer erneuten Untersuchung im Jahr 2016 stellte der Hof fest, dass einige Empfehlungen noch immer nicht vollständig umgesetzt worden waren. Aus diesem Grund sowie aufgrund der Tatsache, dass auch im Bereich der europäischen Statistik neue Entwicklungen zu verzeichnen sind, beschloss der Hof, zu diesem Thema eine erneute Prüfung durchzuführen. Daher untersuchte der Hof, welche Fortschritte von Januar 2013 bis Dezember 2021 erzielt wurden. Die Ergebnisse und Empfehlungen des Hofes sollen zur Wirksamkeit der Qualitätsmanagementprozesse von Eurostat und damit zur Verbesserung der Qualität der europäischen Statistiken beitragen.

15 Der Hof wählte drei Themenbereiche aus (Arbeit, Unternehmen und Gesundheit) und prüfte, ob die Bewertungsarbeit von Eurostat qualitativ hochwertige Statistiken sicherstellt, die sich auf die Datenerhebungen 2017–2020 konzentrieren und den in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien entsprechen. Der Hof konzentrierte sich bei seiner Analyse auf statistische Tätigkeiten in den folgenden Bereichen (siehe Anhang II):

  • EU-Arbeitskräfteerhebung;
  • strukturelle Unternehmensstatistiken;
  • Gesundheit, d. h. Statistiken in den Bereichen „Gesundheitsausgaben“, „nicht ausgabenbezogenen Gesundheitsdaten“ und „Todesursachen“.

16 Der Hof untersuchte alle Qualitätsdimensionen (siehe Ziffer 03) in den in der Stichprobe erfassten Mitgliedstaaten (Kroatien, Italien, Zypern, Litauen und Finnland). In Bezug auf Aktualität, Pünktlichkeit und Vollständigkeit berücksichtigte der Hof alle EU-Mitgliedstaaten, da die einschlägige Dokumentation problemlos zugänglich war. Der Hof wählte die Stichprobe anhand von sechs Kriterien aus, um ihre Relevanz und Wesentlichkeit sowie eine breite geografische Abdeckung und eine gute Mischung aus verschiedenen statistischen Systemen (d. h. auf der Grundlage von Erhebungen oder Verwaltungsdaten) sicherzustellen.

17 Im Rahmen der Prüfungstätigkeit des Hofes wurden auch die Beiträge berücksichtigt, die andere Kommissionsdienststellen (Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration (GD EMPL), Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU (GD GROW) und Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (GD SANTE)) sowie das ESGAB und der Beratende Ausschuss zur Erstellung europäischer Statistiken geleistet haben. Die Untersuchung des Hofes hatte jedoch weder die Qualität der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten noch die vom ESZB erstellten europäischen Statistiken oder die Erschließung neuer Datenquellen zum Gegenstand.

18 Der Hof stützte sich bei seiner Arbeit auf Kriterien unterschiedlicher Quellen, u. a. auf die vereinbarten Grundsätze für die amtliche Statistik, die entsprechenden Durchführungsrichtlinien und international bewährte Verfahren (siehe Anhang III).

19 Über die Prüfung von Daten und Statistiken hinaus befasste sich der Hof mit den einschlägigen Rechtsvorschriften, internationalen Leitlinien und Empfehlungen sowie mit den von der Kommission und ausgewählten Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Unterlagen. In diesem Zusammenhang wurden auch die von der Kommission und den ausgewählten Mitgliedstaaten übermittelten Antworten auf detaillierte Fragebögen berücksichtigt, die den gesamten Umfang der Prüfung abdecken. Der Hof untersuchte eine Stichprobe von 13 Finanzhilfen für die drei Themenbereiche (siehe Anhang IV), die Eurostat im Rahmen des Programms 2013–2020 verwaltet hat. Diese Finanzhilfen beziehen sich auf Projekte, die von den nationalen statistischen Ämtern oder anderen einzelstaatlichen Stellen in den ausgewählten fünf Mitgliedstaaten durchgeführt werden.

20 Der Hof befragte Mitarbeiter der Kommission, des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, der nationalen statistischen Ämter und anderer einzelstaatlicher Stellen in den fünf Mitgliedstaaten sowie Mitarbeiter von drei internationalen Organisationen (IAO, OECD und WHO). Außerdem beobachtete der Hof Sitzungen des ESS-Ausschusses und befragte derzeitige und ehemalige Mitglieder der ESS-Leitungsgremien (ESGAB und Beratender Ausschuss) sowie das Statistische EFTA-Amt, die Federation of European National Statistical Societies, die Royal Statistical Society sowie Experten für Arbeits-, Unternehmens- und Gesundheitsstatistiken. Aufgrund der COVID-19-Situation nahm der Hof alle Befragungen ausschließlich in Videokonferenzen vor.

Bemerkungen

Strategie und Programme entsprachen den Erwartungen, doch wurde der Schwerpunkt nicht ausreichend auf Innovation gelegt und der Nutzerbedarf nicht vollständig berücksichtigt

21 Die Kommission setzt ihre strategischen Prioritäten hauptsächlich durch aufeinander folgende Programme um, die so konzipiert sein sollten, dass sie dem Bedarf der Nutzer europäischer Statistiken gerecht werden, und die bei Bedarf überprüft werden, um unerwarteten Veränderungen Rechnung zu tragen (siehe Abbildung 3). In den folgenden Abschnitten untersucht der Hof, ob

  1. die statistischen Programme der Kommission und die strategischen Pläne von Eurostat gut konzipiert und umfassend sind und ob sie wirksam überwacht werden;
  2. die Programme dem Nutzerbedarf entsprechen;
  3. die Programme hinsichtlich der Finanzhilfen für die nationalen statistischen Systeme ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen.

Abbildung 3 – Mehrjährige Finanzplanung, Programme und Eurostat-Strategien

Quelle: Europäischer Rechnungshof.

Die strategischen Pläne und Programme erfüllten weitgehend die institutionellen Erwartungen, waren im Hinblick auf die Messung der Fortschritte aber unzureichend

22 Der Hof prüfte das Programm für den Zeitraum 2013–2020 sowie die strategischen Pläne von Eurostat für die Zeiträume 2016–2020 und 2020–2024, die statistischen Jahresarbeitsprogramme seit 2013 und die Dokumentation zur Überwachung und Bewertung der Programme. Der Hof untersuchte ferner das aktuelle Programm im Rahmen des EU-Binnenmarktprogramms für den Zeitraum 2021–2027, den Mechanismus zur Festlegung der Prioritäten im Zeitraum 2013–2020 und den Inhalt der Gespräche im Rahmen des ESS im Jahr 2019 zur Änderung dieser Prioritäten für den Zeitraum 2021–2027.

23 Der Hof stellte fest, dass das Programm 2013–2020 weitgehend auf die Erwartungen und den Bedarf der institutionellen Nutzer der europäischen Statistiken abgestimmt war und einen Überwachungsrahmen umfasste. Später gab die Kommission jedoch an, dass einige der ursprünglich zur Messung der Wirksamkeit des Programms verwendeten zentralen Leistungsindikatoren nicht mit den Programmzielen in Zusammenhang standen oder nicht geeignet waren, Aufschluss über die Auswirkungen der EU-Finanzierung zu geben. Diese zentralen Leistungsindikatoren wurden durch andere ersetzt (siehe Abbildung 4). Aufgrund dieser Maßnahme und der methodologischen Änderungen an der Umfrage zur Nutzerzufriedenheit konnten die Fortschritte, die über den gesamten Achtjahreszeitraum erzielt worden waren, nicht ermittelt werden.

Abbildung 4 – Entwicklung der zentralen Leistungsindikatoren von Eurostat für das Programm 2013–2020

Zentraler Leistungsindikator 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020
Anzahl der Datenextraktionen durch externe Nutzer aus den öffentlichen Eurostat- Datenbanken (EuroBase und Comext) über die Eurostat-Website
Statistische Erfassung (gemessen anhand der Anzahl der Indikatoren, Teilindikatoren und deren Untergliederungen)        
Wirkungsmacht von Eurostat im Internet: a) Anzahl der Nennungen b) Prozentsatz der negativen Bewertungen        
Prozentsatz der Nutzer, die die Qualität der europäischen Statistiken mit insgesamt "sehr gut" oder "gut" bewerten      
Aktualität einer Teilmenge der von Eurostat bereitgestellten Statistiken, gemessen an der Anzahl der Tage zwischen dem letzten Tag des Bezugszeitraums der Statistik und dem Tag der Veröffentlichung der entsprechenden Pressemitteilung        
Prozentsatz der Nutzer, die die Aktualität der europäischen Statistiken für ihre Zwecke als "sehr gut" oder "gut" bewerten      
Pünktlichkeit einer Stichprobe von Statistiken: durchschnittliche Anzahl von Tagen vor (positiv) oder nach Fristablauf (negativ), gemessen an der gesetzlichen Vorgabe: wichtigste europäische Wirtschaftsindikatoren und EU-Außenhandel
Prozentsatz der Nutzer, die die Vergleichbarkeit der europäischen Statistiken zwischen den Regionen und Ländern mit "sehr gut" oder "gut" bewerten      
Prozentsatz der Zeitreihen über 10 oder mehr aufeinanderfolgende Jahre        
Länge der Zeitreihe einer Stichprobe von Statistiken: Euro-Indikatoren – aktive Reihe      

Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Daten der Kommission.

Der Nutzerbedarf wird nicht ausreichend berücksichtigt, und es bestehen nach wie vor Datenlücken

24 Um ihre Relevanz sicherzustellen, müssen Statistiken in erster Linie mit Blick auf die Nutzer erstellt werden. Ihre Erstellung ist kein Selbstzweck; vielmehr müssen sie denjenigen dienen, die die Daten nutzen, um ihre Politik und die angestrebten Ergebnisse zu verbessern. Angesichts dieser Zielsetzung sollte Eurostat alle Arten von Nutzern konsultieren, um den bei der strategischen Planung zu berücksichtigenden Bedarf zu ermitteln. Als wichtigstes Gremium zur Vertretung der Nutzer sollte der Beratende Ausschuss dazu beitragen, dass deren Bedarf bei der Programmplanung Rechnung getragen wird und Kontakte zu den nationalen Beiräten der Statistiknutzer hergestellt werden12 (siehe Abbildung 5).

Abbildung 5 – Nutzer europäischer Statistiken

Quelle: Europäischer Rechnungshof.

25 Eurostat ermittelt den Nutzerbedarf auf verschiedenen Wegen. Beispielsweise führt das Amt jährliche Konsultationen durch, um andere Kommissionsdienststellen anzuhören und organisiert eine zweijährliche Umfrage zur Nutzerzufriedenheit sowie gelegentliche, weniger repräsentative Konsultationen zu bestimmten Produkten (z. B. das European Statistical Recovery Dashboard).

26 Der Beratende Ausschuss berücksichtigt vorrangig den Bedarf, der sich aus der Politik und den Initiativen der EU ergibt. Außerdem nehmen die 12 von der Kommission ernannten Mitglieder im eigenen Namen teil und vertreten nicht die wissenschaftlichen Verbände, Universitäten und Forschungsinstitute, denen sie angehören13. Insoweit ist nicht sichergestellt, dass sie wirklich einen gemeinsamen Standpunkt vertreten. Andere wichtige Nutzer und Akteure (z. B. die Zivilgesellschaft, Nichtregierungsorganisationen als Vertretungen von schutzbedürftigen Gruppen und von Randgruppen sowie internationale Organisationen) sind nicht beteiligt.

27 Seit seiner Einsetzung hat der Beratende Ausschuss beim Aufbau von Beziehungen zu den nationalen Statistiknutzern keine nennenswerten Fortschritte erzielt. Erst im Jahr 2021 erstellte er eine Übersicht über 23 nationale Beiräte der Statistiknutzer und nahm Planungen für eine verstärkte Zusammenarbeit mit ihnen vor. Außerdem fand der Hof bei seiner Arbeit Hinweise darauf, dass die Tätigkeit des Beirats der italienischen Nutzer ausgesetzt wurde und dass in Kroatien noch kein solcher Beirat tätig ist.

28 In der Prüfung des Hofes wurden Lücken in „nicht ausgabenbezogenen Gesundheitsstatistiken“ und in Morbiditätsstatistiken festgestellt. Nicht ausgabenbezogene Gesundheitsstatistiken, z. B. zur Finanzierung von Ressourcen und Tätigkeiten im Bereich der Gesundheitsversorgung, sind freiwillig, und die Datensätze sind weiterhin unvollständig, da nicht alle Mitgliedstaaten alle vereinbarten Daten an Eurostat übermitteln. Der Entwurf einer Durchführungsverordnung mit einer Liste von Mindestanforderungen soll angenommen und die ersten Daten sollen im Jahr 2023 übermittelt werden. Wenn von Ausnahmeregelungen für bestimmte Mitgliedstaaten Abstand genommen wird, dürfte sich die Qualität (einschließlich der Vollständigkeit) verbessern. An der Entwicklung von Morbiditätsstatistiken wird seit mehr als 10 Jahren gearbeitet. Die Entwicklung ist aber noch immer nicht abgeschlossen.

29 Eine weitere wichtige Lücke, die der Hof ermittelt hat, besteht insoweit, als Eurostat die EU-Definition des Begriffs „KMU“ aufgrund von Schwierigkeiten bei der Beschaffung aller Finanzdaten von einigen Mitgliedstaaten nicht korrekt anwendet. Die Klassifizierung von KMU in den europäischen Statistiken beruht ausschließlich auf der Zahl der Beschäftigten (weniger als 250 Personen). Finanzielle Kriterien (Jahresumsatz und Bilanzsumme) werden nicht berücksichtigt.

EU-Mittel für den Statistikbereich werden nicht in angemessener Weise beschafft und bei der Mittelvergabe wird innovativen Projekten nicht ausreichend Vorrang eingeräumt

30 Die Kommission sollte dafür sorgen, dass der Hauptbedarf der Nutzer gedeckt wird. Außerdem sollte sie die nationale Finanzierung ergänzen, indem sie die nationalen statistischen Systeme mit angemessenen Finanzmitteln ausstattet, wie dies in internationalen Leitlinien empfohlen wird (siehe Anhang III). Die Programmmittel werden über jährliche Arbeitsprogramme zugewiesen, die von der Kommission erstellt und angenommen werden und die Finanzierung durch Finanzhilfen sowie die Beschaffung und andere Vereinbarungen umfassen. Im mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027 sind 552 Millionen Euro für das Programm vorgesehen – rund 78,9 Millionen Euro pro Jahr (+29 % gegenüber dem jährlichen Durchschnitt im Zeitraum 2013–2020). Der jährliche Beitrag der EU zum ESS beläuft sich auf 2,4 % der geschätzten Gesamtkosten für die Erstellung amtlicher Statistiken (nach einer Kostenschätzung von Eurostat im Jahr 2020 rund drei Milliarden Euro14).

31 Finanzhilfen sind das am weitesten verbreitete und am besten etablierte Mittel, um aufgrund des von institutionellen Nutzern festgestellten Bedarfs die Entwicklung neuer Statistiken zu fördern. Die Gewährung erfolgt bedarfsorientiert und dient zur Finanzierung von rund 70 % der Projektkosten für die Entwicklung statistischer Tätigkeiten wie die Erstellung neuer Erhebungsmodule, die persönliche Datenerhebung und telefonische Befragungen.

32 Eurostat verwaltet auch Finanzhilfen, die unabhängig von dem Programm von anderen Kommissionsdienststellen (z. B. der GD EMPL oder der GD SANTE) bereitgestellt werden (siehe Abbildung 6). Ähnlich wie bei den im Rahmen des Programms finanzierten Maßnahmen besteht das Ziel dieser Finanzhilfen darin, die Entwicklung von Statistiken zu fördern, die dem spezifischen Bedarf der Generaldirektionen entsprechen, obwohl sie manchmal auch für statistische Tätigkeiten verwendet werden, die bereits verpflichtend sind. In diesem Zusammenhang sprach der Hof im Jahr 2012 die folgende Empfehlung aus: „Um eine vollständige Anwendung des Verhaltenskodex für europäische Statistiken zu erreichen, sollte die Kommission e) […] das Verfahren der nachgeordneten Zuweisung von operationellen Mitteln für die Erstellung von statistischen Produkten auslaufen lassen“. Der Hof ist der Auffassung, dass die derzeitige Regelung, nach der Eurostat finanziell von anderen Generaldirektionen abhängig ist, nicht vollständig mit den internationalen Empfehlungen und den bewährten Verfahren für eine angemessene Mittelausstattung vereinbar und der institutionellen Unabhängigkeit nicht zuträglich ist.

Abbildung 6 – Von anderen Generaldirektionen gewährte, aber von Eurostat verwaltete Finanzhilfen für Statistiken (2013–2020)

Hinweis: Zu den anderen Generaldirektionen zählen die GD DEVCO, die GD EAC, die GD HOME und die GD MOVE.

Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Daten der Kommission.

33 Der Hof stellte fest, dass Finanzhilfen der EU größtenteils zur Deckung des institutionellen Bedarfs verwendet werden, wobei allerdings in beträchtlicher Anzahl verpflichtende statistische Tätigkeiten und in einigen Fällen die regulären Personalkosten der nationalen statistischen Systeme finanziert werden. Nur einige wenige Finanzhilfen werden zur Finanzierung innovativer Projekte (z. B. Pilotstudien zur Morbiditätsstatistik) mit erheblichem Mehrwert eingesetzt, die ansonsten auf nationaler Ebene nicht finanziert würden.

34 Die finanzierten Projekte müssen bewertet werden, um zu prüfen, ob die angestrebten Ziele erreicht werden und ob der mit diesen Projekten verbundene Nutzen in einem angemessenen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln steht. Die einzelnen Finanzhilfen wurden zwar bewertet, die qualitative Bewertung der Ergebnisse wurde im Allgemeinen jedoch nicht begründet, wodurch das Risiko besteht, dass der Spielraum für eine Weiterverfolgung eingeschränkt und die Nachhaltigkeit der Ergebnisse geschmälert wird.

Eurostat bietet den nationalen statistischen Systemen eine angemessene Unterstützung, im Hinblick auf die Bewertung und Verbreitung bestehen jedoch nach wie vor Schwachstellen

35 Aufgabe von Eurostat ist die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken15. Dazu unterstützt es die nationalen statistischen Ämter und bewertet die Qualität der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten nach den festgelegten Kriterien (siehe Ziffer 03), um sie anschließend zu konsolidieren und zu veröffentlichen. Die Qualitätskriterien „Relevanz“ und „Zugänglichkeit und Klarheit“ werden in den Ziffern 2429 bzw. 5969 behandelt.

36 Eurostat sollte über ein wirksames Qualitätsmanagementsystem mit schriftlichen Verfahren für die Qualitätsbewertung der einzelnen Themenbereiche verfügen16 (siehe Abbildung 7).

Abbildung 7 – Qualitätsbewertungsverfahren: von der Vorlage der Daten bis zu ihrer Veröffentlichung

Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Angaben der Kommission.

37 In den folgenden Abschnitten untersucht der Hof, ob Eurostat

  1. den nationalen statistischen Ämtern angemessene Unterstützung bietet;
  2. eine fundierte Bewertung der Qualität der eingehenden Daten vornimmt;
  3. bei der Verbreitung von Statistiken einen transparenten und gleichberechtigten Zugang aller Nutzer sicherstellt.

Eurostat bietet den nationalen statistischen Systemen angemessene Unterstützung

38 Entsprechend seiner Koordinierungsfunktion zur Verbesserung der Qualität europäischer Statistiken sollte Eurostat die Mitgliedstaaten zeitnah und in angemessener Weise unterstützen und Kooperationsnetze zur Förderung des Wissensaustauschs entwickeln17. Der Hof stellte anhand der verfügbaren Unterlagen fest, dass die Mitgliedstaaten von Eurostat in der Regel angemessen und zeitnah unterstützt werden. So führte beispielsweise der Ausbruch der COVID-19-Pandemie seitens der Regierungen, der Medien und der gesamten Öffentlichkeit zu einem beispiellosen Bedarf an rasch verfügbaren und zuverlässigen Statistiken in verschiedenen Bereichen (siehe Anhang I). Kurz nach Ausbruch der Pandemie gab Eurostat Leitlinien und methodische Hinweise zur Erstellung von Datensätzen (z. B. für die Arbeitskräfteerhebung) heraus.

39 Eurostat verfügt jedoch nicht über schriftlich dokumentierte interne Verfahren dazu, wie die Unterstützung gewährt wird. Dies gilt insbesondere für den Zeitrahmen. Der Hof ermittelte Beispiele für komplexe methodische Probleme, deren Lösung viel Zeit in Anspruch genommen hat. Beispielsweise besteht das Problem der Behandlung von Daten zur Langzeitpflege (Unterscheidung zwischen Sozial- und Gesundheitsbereich) seit der Umsetzung des Handbuchs „ System of Health Accounts 2011“ im Jahr 201518. Probleme bestehen bei der Vollständigkeit und Vergleichbarkeit der Daten in diesem Bereich. Eine Taskforce hat im Februar 2022 ihre Arbeit aufgenommen und soll bis Ende 2023 einen Bericht vorlegen.

Die Berichterstattung der Mitgliedstaaten über die Qualität ist nicht vollständig harmonisiert und dokumentiert

40 Das ESS-Handbuch enthält Leitlinien für Produzenten und Nutzer für sämtliche statistischen Prozesse und Outputs zur Erstellung von Qualitätsberichten durch die ESS-Partner. Für jeden statistischen Datensatz sollten diese Berichte zwischen den statistischen Prozessen sowie innerhalb der Prozesse harmonisiert werden, um die Einhaltung der Leitlinien sicherzustellen, damit gewährleistet ist, dass den Nutzern und Produzenten wesentliche Informationen über Datenerhebungs- und -validierungsprozesse zur Verfügung stehen.

41 Der Hof untersuchte, ob die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Qualitätsberichte in den drei in seiner Prüfung berücksichtigten Themenbereichen nach den Maßgaben des ESS-Handbuchs erstellt wurden und Informationen enthielten, die sowohl angemessen als auch harmonisiert waren, um eine angemessene Bewertung und ein angemessenes Verständnis der entsprechenden statistischen Outputs zu ermöglichen.

42 Nach den sektoralen Vorschriften sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Eurostat in Abständen von bis zu fünf Jahren Qualitätsberichte und Metadaten zu übermitteln. Wenn zwischen zwei Berichten zu viel Zeit vergeht, besteht eine höhere Gefahr, dass zwischen zwei Datensätzen Veränderungen eingetreten sind, die bei den Beschreibungen von Quellen und Methoden nicht berücksichtigt wurden. Außerdem hat einer der fünf Mitgliedstaaten der Stichprobe des Hofes (Kroatien) noch nicht den erwarteten Qualitätsbericht für die Daten zu den Todesursachen vorgelegt. Es besteht keine rechtliche Verpflichtung zur Vorlage eines Qualitätsberichts über nicht ausgabenbezogene Gesundheitsdaten. Allerdings wird von den Mitgliedstaaten erwartet, dass sie eine Datei mit Metadaten vorlegen, die von der Struktur der Qualitätsberichte abweicht.

43 Unterschiede bestehen nicht nur zwischen Berichten über statistische Tätigkeiten, sondern sogar innerhalb von Berichten über statistische Tätigkeiten. Zwischen den in der Stichprobe des Hofes berücksichtigten Mitgliedstaaten sind Unterschiede hinsichtlich der Detailliertheit der Berichte festzustellen. Teilweise enthalten die Berichte nicht genügend Informationen, um die Datenqualität angemessen verstehen und bewerten zu können. Zudem entspricht die Struktur der Qualitätsberichte außer bei der Dimension „Todesursachen“ nicht den Leitlinien. Diese Uneinheitlichkeit könnte zur Folge haben, dass Informationen unvollständig und für die Nutzer verwirrend sein könnten.

Die Qualitätsbewertung durch Eurostat war nicht uneingeschränkt geeignet, die Zuverlässigkeit der Daten sicherzustellen

44 In statistischen Bereichen (etwa hinsichtlich des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit oder im Zusammenhang mit dem Bruttonationaleinkommen) ist Eurostat rechtlich befugt, in den Mitgliedstaaten Kontrollen vor Ort durchzuführen. In den drei von der Prüfung des Hofes betroffenen Bereichen verfügt Eurostat nicht über vergleichbare Befugnisse. Da über verschiedene Finanzierungsinstrumente (z. B. die neue Aufbau- und Resilienzfazilität) geleistete Beiträge der EU auf der Grundlage europäischer Statistiken berechnet werden, für die Eurostat keine Überprüfungsbefugnisse hat (z. B. Arbeit und Bevölkerung) und deren Verlässlichkeit es daher nicht sicherstellen kann, besteht die Gefahr, dass auf der Grundlage solcher Daten EU-Mittel ungenau zugewiesen werden.

45 Eurostat hat schriftliche Verfahren zur Validierung der Daten in allen vom Hof untersuchten Themenbereichen entwickelt. Diese Verfahren umfassen jedoch keine eingehenderen Überprüfungen der Datenqualität in den Mitgliedstaaten, wie etwa Kontrollen vor Ort.

46 Eurostat hat auch Benutzerhandbücher und Leitlinien zur Überwachung der Einhaltung der EU-Statistikvorschriften entwickelt. Ein Aspekt, der in diesen Leitlinien nicht vorkommt, ist ein Zeitplan für eigene Maßnahmen, wenn Eurostat feststellt, dass ein Mitgliedstaat die in den Vorschriften festgelegten Fristen nicht einhält.

47 Eurostat nutzt verschiedene IT-Werkzeuge zur Durchführung von Validierungsprüfungen (z. B. in Bezug auf Logik, Plausibilität, Konsistenz, Revisionsraten und jährliche Änderungsraten). Teilweise wurden diese Kontrollen in die Dateien mit dem Fragebogen eingebettet, der von den Mitgliedstaaten auszufüllen ist und diesen helfen soll, etwaige Fehler noch vor der Übermittlung zu erkennen und zu beheben. Nach erfolgter Validierung wird den Mitgliedstaaten ein Validierungsbericht zur Genehmigung übermittelt. Erst danach können ihre Daten weiterverbreitet werden.

48 Eurostat, die OECD und die WHO erheben die Daten zu „Gesundheitsausgaben“ sowie „nicht ausgabenbezogene Gesundheitsdaten“. Sie teilen die Validierung der Daten untereinander auf und führen die Kontrollen in gleicher Weise durch. Die Daten zur Arbeitskräfteerhebung sowie zu Todesursachen und Gesundheitsausgaben werden für alle Mitgliedstaaten in ähnlicher Weise validiert. Die abschließenden Qualitätsbewertungen für die einzelnen Mitgliedstaaten sind jedoch nicht strukturiert. Die festgestellten Probleme werden nicht alle dokumentiert oder es werden nicht für alle Probleme Lösungsvorschläge formuliert. Für die anderen Themenbereiche („nicht ausgabenbezogene Gesundheitsstatistiken“ und strukturelle Unternehmensstatistiken) erhielt der Hof Datendateien, aber keine endgültigen Qualitätsbewertungen. Der Hof stellte fest, dass Eurostat sich der Probleme hinsichtlich der Datenqualität bewusst war, die aus seiner Validierungsarbeit bzw. aus von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen resultieren. Die Lösung einiger Probleme bezüglich der Datenqualität gestaltet sich langwierig. (In diesem Zusammenhang ist etwa auf die Erörterung der Daten zur Langzeitpflege in Ziffer 39 zu verweisen.)

49 Während des in der Prüfung berücksichtigten Zeitraums hat der Hof in den drei geprüften Bereichen Schwachstellen in Bezug auf die Datengenauigkeit festgestellt (siehe Kasten 1).

Kasten 1

Beispiele für Mängel in Bezug auf die Genauigkeit

Arbeitskräfteerhebung

  • In den drei Mitgliedstaaten, in denen die Arbeitskräfteerhebung freiwillig ist, war die Nichtbeantwortungsquote sehr hoch. Im Jahr 2018 betrug sie in Finnland 34,5 %, in Litauen 21,6 % und in Kroatien 42,4 %. Im zweiten Quartal 2020 erreichte die Nichtbeantwortungsquote für alle Mitgliedstaaten infolge der Pandemie einen Höchststand von 34,6 %.
  • Nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) 577/98 ist bei der Analyse der Repräsentativität die Annahme eines „relativen Standardfehlers“ vorgeschrieben. Eurostat berechnet diesen jedoch weder selbst noch verwendet es bei seinen Analysen die von den Mitgliedstaaten angegebenen relativen Standardfehler.

Strukturelle Unternehmensstatistiken

  • Der Hof hat keine Hinweise darauf gefunden, dass Eurostat die Antwortquoten oder Konfidenzintervalle bewertet hat.
  • Seit 1995 sind die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 verpflichtet, ihre strukturellen Unternehmensstatistiken unter Verwendung der Konzepte „Unternehmen“ anstelle von „rechtliche Einheit“ und „fachliche Einheit (FE) auf örtlicher Ebene“ anstelle von „establishment“ zu erstellen. Eurostat hat im Jahr 2015 mit der Durchsetzung der Verordnung begonnen. In einigen Mitgliedstaaten ist die Einführung der neuen statistischen Einheit jedoch noch nicht abgeschlossen. In dem Jahr, in dem die Mitgliedstaaten die neue Einheit zum ersten Mal verwenden, wirken sich die Veränderungen zwangsläufig auf die Daten aus und verursachen einen Bruch in den Zeitreihen. Der Hof fand keine Hinweise darauf, dass Eurostat Informationen über die Methodik der Mitgliedstaaten angefordert hat, um eine gründliche Analyse ihrer diesbezüglichen Arbeit durchführen zu können, oder dass es anderweitige Maßnahmen ergriffen hat.

Todesursachen

  • Obwohl elektronische Todesbescheinigungen eine schnellere Meldung von Todesfällen ermöglichen würden, werden in Zypern, Italien und teilweise in Finnland (85 %) immer noch Todesbescheinigungen auf Papier ausgestellt. Die nationalen statistischen Ämter erheben und verarbeiten sie mit dem automatischen Kodierungssystem Iris, das die internationale Vergleichbarkeit verbessern soll. In Italien werden 20 % der Bescheinigungen (120 000 jährlich) von Iris abgelehnt. Diese Bescheinigungen werden anschließend von einem Expertenteam manuell kodiert, und in Zypern werden sogar alle Bescheinigungen manuell kodiert. Die manuelle Kodierung von Bescheinigungen erhöht die Fehleranfälligkeit.

50 Der Hof untersuchte, ob Eurostat die Einhaltung der konzeptionellen Rahmen sowie den Grad der Vergleichbarkeit und Kohärenz der Daten analysiert hat. Dabei wurden in allen in der Prüfung des Hofes berücksichtigten Themenbereichen Mängel festgestellt (siehe Kasten 2).

Kasten 2

Beispiele für Mängel, die die Vergleichbarkeit der Daten beeinträchtigen

Arbeitskräfteerhebung

  • Die Fragebögen zur Arbeitskräfteerhebung, die in den fünf vom Hof berücksichtigten Mitgliedstaaten verwendet werden, unterscheiden sich hinsichtlich ihres Detaillierungsgrades. Der Hof hat keine Belege dafür erhalten, dass Eurostat ordnungsgemäß analysiert hat, wie die obligatorischen Variablen mit den Fragebögen abgedeckt werden. Auf der Grundlage der seit 2021 geltenden neuen Rahmenverordnung hat Eurostat begonnen, diese Schwachstellen zu ermitteln und zu beheben.

Strukturelle Unternehmensstatistiken

  • Dass die Mitgliedstaaten die neue Einheit „Unternehmen“ zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingeführt haben, machte sich in den Daten nicht nur im Vergleich zwischen den Ländern, sondern auch im zeitlichen Verlauf bemerkbar. In der Metadaten-Datei von Eurostat und in den Qualitätsberichten der Mitgliedstaaten wird auf Brüche in den Zeitreihen infolge der Einführung der Einheit „Unternehmen“ hingewiesen. Eurostat hat keine Neuberechnungen der Daten der Vorjahre unter Berücksichtigung der neuen statistischen Einheit verlangt, um die zeitliche Vergleichbarkeit sicherzustellen.

Gesundheitsausgaben

  • Die Ausgaben von nicht marktbestimmten Anbietern (vor allem von öffentlichen Herstellern von Gesundheitsprodukten) sollten nach dem Kostenansatz unter periodengerechter Zurechnung des Verbrauchs von Anlagekapital sowie sämtlicher Produktionskosten bewertet werden. Von den fünf in der Stichprobe des Hofes berücksichtigten Mitgliedstaaten wendet nur Italien diesen Ansatz an, indem es Daten aus der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung verwendet, bei denen eine korrekte Bewertung dieser Einheiten sichergestellt ist.

51 Außerdem stellte der Hof fest, dass die Daten zu den Todesursachen erhebliche Unterschiede aufweisen. Dies lässt darauf schließen, dass sie trotz einer Reihe von Harmonisierungsleitlinien nicht in allen Mitgliedstaaten auf die gleiche Weise kodiert werden. Abbildung 8 veranschaulicht die schlechte Vergleichbarkeit von Daten zu Todesursachen am Beispiel der Demenz: Hinsichtlich der Art und Weise, wie Demenz – eine der teuersten Krankheiten19 und die zweithäufigste Todesursache in Ländern mit hohem Einkommen20 – kodiert wird, bestehen erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten. Obwohl weltweit 60–70 % aller Demenzfälle auf Alzheimer-Erkrankungen zurückzuführen sind,21 war bei den Todesursachen im Jahr 2018 in der Kategorie „Demenz“ für den Anteil der Alzheimer-Erkrankungen eine Spanne von 3,4 % in Malta bis zu 99,9 % in Rumänien festzustellen. Auch beim Anteil der durch Atemwegserkrankungen wie Lungenentzündung und Grippe bedingten Todesfälle wurden große Unterschiede festgestellt.

Abbildung 8 – Demenz (einschließlich Alzheimer) als Todesursache zur exemplarischen Verdeutlichung der begrenzten Vergleichbarkeit (standardisierte Sterberate 2018 pro 100 000 Einwohner)

Hinweis: Auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10). Die Gruppe „Alzheimer-Krankheit und andere Demenzerkrankungen“ umfasst die Kategorien G30 (Alzheimer) und F01-F03 (andere Demenzerkrankungen). Frankreich hat für 2018 keine Daten vorgelegt (51 im Jahr 2017).

Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Eurostat- und ICD-Daten.

52 Die unterschiedlichen Gesundheitsergebnisse sind nicht nur auf Unterschiede hinsichtlich der Gesundheitssysteme oder des Gesundheitszustands der Bevölkerung zurückzuführen, sondern auch auf nationale und/oder automatisierte Kodierungsverfahren, die zur Folge haben können, dass Daten nicht vergleichbar sind.

53 In der Statistik sind Aktualität und Pünktlichkeit wichtig für eine wirksame Entscheidungsfindung. Für die drei geprüften Bereiche sind in den sektoralen Rechtsvorschriften Bezugszeiträume und spezifische Zeitpunkte festgelegt, zu denen die Mitgliedstaaten Eurostat Daten und Qualitätsberichte bzw. Metadaten übermitteln müssen (siehe Abbildung 9). Die meisten Mitgliedstaaten übermitteln Daten nur dann, wenn dies in den Verordnungen vorgeschrieben ist.

Abbildung 9 – Zeitpunkte für die Übermittlung von Daten aus den Mitgliedstaaten

Quelle: Europäischer Rechnungshof.

54 Wie aus Abbildung 9 ersichtlich, können die Statistiken in einigen Bereichen bis zu 24 Monate nach dem Bezugszeitraum vorgelegt werden. Dies beeinträchtigt ihren Wert für die Nutzer. In den Jahren 2018, 2019 und 2020 haben nur sechs, neun bzw. acht Mitgliedstaaten freiwillig Daten zu den Gesundheitsausgaben innerhalb von vier Monaten nach Ende des Bezugsjahres übermittelt und somit aktuellere Daten vorgelegt. Außerdem ist das ESS in verfahrenstechnischer Hinsicht nicht flexibel genug, um bei geändertem Bedarf rasch mit neuen Datensätzen reagieren zu können. Besonders deutlich wurde dies im Zusammenhang mit COVID-19, als zeitnahe Daten für die Gesundheits- und Unternehmensstatistiken nicht verfügbar waren. Insbesondere für die Daten zu den Todesursachen mussten alternative Wege zur Berechnung der Sterberaten gefunden werden. So wurde eine freiwillige Erfassung der Daten zu den wöchentlichen Todesfällen organisiert, um die monatliche Übersterblichkeit berechnen zu können (siehe Anhang V).

55 In allen in der Prüfung des Hofes berücksichtigten statistischen Bereichen hat der Hof Mängel hinsichtlich der Pünktlichkeit festgestellt. Verzögerungen bei der Bereitstellung von ohnehin bereits veralteten Daten beeinträchtigen die Effizienz des gesamten Prozesses mit Blick auf den Bedarf der Nutzer. Die verfügbaren Informationen dazu, wann die Mitgliedstaaten die Daten tatsächlich übermittelt haben, belegen, dass bei der Arbeitskräfteerhebung und den Gesundheitsstatistiken die gesetzlichen Fristen überschritten wurden. In Kasten 3 werden Beispiele für Verzögerungen bei den Gesundheitsstatistiken angeführt. Für die strukturellen Unternehmensstatistiken lagen keine derartigen Informationen vor. Daher konnte der Hof die Situation in diesem Bereich nicht beurteilen.

Kasten 3

Beispiele für Verzögerungen bei der Übermittlung von Daten

Gesundheitsausgaben

  • In den Datenerhebungsrunden der Jahre 2018 und 2019 (Bezugsjahre 2016 und 2017) hatte ein Mitgliedstaat die geforderten Informationen erst 44 Tage nach Fristablauf vollständig übermittelt. Ansonsten belief sich der Verzug auf höchstens 17 Tage.
  • Noch ungünstiger war die Situation im Jahr 2020, als acht Mitgliedstaaten die Einreichungsfrist versäumten. Der Verzug bewegte sich zwischen 21 und 75 Tagen.

Todesursachen

  • Im Jahr 2018 (Bezugsjahr 2016) haben drei Mitgliedstaaten die erforderlichen Daten nach Ablauf der Frist übermittelt. Die geforderten Metadaten-Dateien wurden von drei Mitgliedstaaten verspätet und von sieben Mitgliedstaaten überhaupt nicht vorgelegt.
  • In den Jahren 2019 und 2020 (Bezugsjahre 2017 und 2018) konnten 13 Mitgliedstaaten Daten innerhalb von 18 Monaten liefern. Drei Mitgliedstaaten übermittelten die Daten nach Ablauf der Frist und legten die geforderten Metadaten-Dateien nicht vor. Frankreich hat die Daten für 2017 erst im September 2021 vorgelegt (mit einer Verzögerung von 21 Monaten) und auch für die Jahre 2018 und 2019 noch keine Daten übermittelt. Erst nach 12 bzw. 14 Monaten richtete Eurostat Aufforderungsschreiben wegen Nichteinhaltung der Verordnung an Frankreich.

Nicht ausgabenbezogene Gesundheitsstatistiken

  • Im Jahr 2018 lieferten zehn Mitgliedstaaten (u. a. das Vereinigte Königreich) zumindest die erste Version des Datenfragebogens nach der vereinbarten Frist. Vier legten nur den endgültigen Fragebogen verspätet vor.
  • In den Jahren 2019 und 2020 übermittelten 19 bzw. 11 Mitgliedstaaten ihre Daten (d. h. mindestens einen Fragebogen) und ihre Metadaten nicht fristgerecht.

56 Bei der Erstellung von EU-Aggregaten sollte Eurostat die Daten der Mitgliedstaaten erforderlichenfalls schätzen. Der Hof stellte bei seiner Prüfung fest, dass die Mitgliedstaaten häufig keine Daten für die drei Themenbereiche vorlegten oder diese erst verspätet übermittelten. In diesen Fällen (z. B. bei nicht ausgabenbezogenen Gesundheitsstatistiken und strukturellen Unternehmensstatistiken) ist Eurostat bei der Ermittlung von EU-Aggregaten von Schätzungen ausgegangen. Eine Ausnahme bildete das EU-Aggregat „Todesursachen“ für 2018, das nicht erstellt wurde, weil Eurostat für Frankreich keine Schätzung vorgenommen hatte (siehe Kasten 3).

Mangel an harmonisierten Informationen und Überwachungsindikatoren bei der Berichterstattung an das Parlament und den Rat

57 Schließlich ist die Kommission verpflichtet, dem Parlament und dem Rat alle drei Jahre über die Qualität der von ihr verbreiteten Statistiken (mit Ausnahme der Gesundheitsstatistiken) Bericht zu erstatten. Der Hof prüfte die beiden zuletzt übermittelten Berichte zur Arbeitskräfteerhebung und zu strukturellen Unternehmensstatistiken. Dabei stellte er fest, dass die beiden Berichte unterschiedlich detailliert waren und die Informationen nicht ausreichten, um ein klares Bild der vorhandenen Schwachstellen zu vermitteln (siehe Kasten 4).

Kasten 4

Mängel bei der Erstellung von Qualitätsberichten für das Parlament und den Rat

Arbeitskräfteerhebung – Bericht 2019

  • Informationen über einige Maßnahmen zur Verbesserung der Genauigkeit liegen vor. Eine vergleichende Analyse für den Zeitraum 2014–2017 fehlt jedoch.
  • Einer Tabelle war die Anzahl der Kalendertage zwischen dem Ende des Bezugsjahres und der Verbreitung der nationalen Daten durch Eurostat zu entnehmen. Es gab aber keinen Hinweis darauf, welche Mitgliedstaaten Daten zu welchen Zeitpunkten lieferten.
  • Es gibt keine Informationen über Zugangsstatistiken für Mikrodaten, die Übersichtlichkeit von Websites und dazu, bei welchen Mitgliedstaaten Brüche in den Zeitreihen zu verzeichnen waren.

Strukturelle Unternehmensstatistiken – Bericht 2021

  • Die Mitgliedstaaten werden nach dem Umfang der Einhaltung von Vorschriften in Kategorien eingeteilt. Es gibt aber keine Informationen dazu, nach welchen Kriterien die Einteilung in Gruppen erfolgt, und die Mitgliedstaaten in den einzelnen Kategorien werden nicht genannt.
  • Es fehlen Angaben zu den Mitgliedstaaten, die ihre Berichte verspätet vorlegten, sowie Angaben zum Umfang der Verspätungen.
  • Es gibt keinen Hinweis auf mögliche Probleme der Vergleichbarkeit infolge der Einführung der neuen statistischen Einheit „Unternehmen“.
  • Es fehlen Informationen über mögliche Bemühungen um eine bessere Berücksichtigung des Nutzerbedarfs (z. B. durch aktuellere Daten und durch Bereitstellung eines Datensatzes für KMU nach der Definition der EU).

58 In beiden Berichten wurden keine detaillierten Überwachungsindikatoren als Maßstab für die Fortschritte bei der Umsetzung der Verordnungen über die Arbeitskräfteerhebung und die strukturellen Unternehmensstatistiken verwendet. Für jeden statistischen Output werden geeignete Indikatoren benötigt, um die Durchführung der Verordnungen ordnungsgemäß überwachen und harmonisierte Informationen über die Datenqualität zusammenstellen zu können.

Die Verbreitungsverfahren sind nicht ausreichend harmonisiert

59 Um die Zugänglichkeit und Klarheit bei der Verbreitung von Statistiken sicherzustellen, sollte Eurostat unter anderem über angemessene schriftliche Verfahren mit einer geeigneten Veröffentlichungspolitik und einem Veröffentlichungskalender verfügen22. In der Veröffentlichungspolitik sollte zwischen verschiedenen Arten von Veröffentlichungen und Aufschlüsselungen unterschieden werden. Der Veröffentlichungskalender sowie die Revisionspolitik und der Kalender sollten im Vorfeld öffentlich zugänglich gemacht werden.

60 Die vom Hof untersuchten Dokumente zeigen, dass Eurostat eine Reihe von Instrumenten und Verfahren (u. a. redaktionelle Regeln) für den Verbreitungsprozess eingeführt hat. Es gibt jedoch keine Vorschriften, mit denen ein Zeitrahmen von der Erhebung bis zur Veröffentlichung der Daten durch Eurostat sowie die Verpflichtung festgelegt werden, alle Daten der Mitgliedstaaten zum gleichen Zeitpunkt zu veröffentlichen. Wie im Verhaltenskodex für europäische Statistiken vorgesehen, erstellt und veröffentlicht Eurostat seit Mitte 2021 einen jährlichen Veröffentlichungskalender für wichtige Produkte.

61 Der Hof prüfte die veröffentlichten Daten zur Arbeitskräfteerhebung und zu den Gesundheitsausgaben. Dabei handelte es sich um die einzigen Daten, die dem Hof zugänglich gemacht wurden. Im Zeitraum 2018–2020 wurden nicht alle Daten der Mitgliedstaaten zur Arbeitskräfteerhebung von Eurostat zum gleichen Zeitpunkt verbreitet. Entsprechendes gilt für die Daten zu den Gesundheitsausgaben, da einige Mitgliedstaaten (siehe Ziffer 54 und Kasten 3) die Daten verspätet übermittelten und die Anfragen von Eurostat während des Validierungsprozesses mit Verspätung beantworteten. Verzögerungen bei der Verbreitung führten zu einer Verlängerung des Zeitraums zwischen dem Bezugsjahr und dem Veröffentlichungsdatum.

62 In Übereinstimmung mit dem Verhaltenskodex für europäische Statistiken hat Eurostat einen jährlichen Veröffentlichungskalender für wichtige Produkte für das Jahr 2022 erstellt und veröffentlicht. Bei den drei in der Prüfung des Hofes berücksichtigten Themenbereichen werden jedoch bestimmte Einzelheiten (Indikatoren, Aufschlüsselung nach Klassifikationsebene, Bezugszeiträume, in Überarbeitung befindliche Posten usw.) nicht veröffentlicht.

63 Ein Zweck einer Revisionspolitik und eines Revisionskalenders besteht darin, die Nutzer über die absehbaren Auswirkungen geplanter Änderungen auf die Vergleichbarkeit zu informieren und es ihnen so zu erleichtern, Brüche in Zeitreihen vorherzusagen und zu bewältigen (siehe Anhang III). Der Hof stellte fest, dass Eurostat die Daten aktualisiert hat, sobald neue Daten eingereicht wurden und Revisionen und Korrekturen vorgenommen werden mussten. Eurostat verfügt zwar nicht über eine allgemeine Revisionspolitik, für Bereiche wie die Unternehmensstatistiken wurden jedoch spezielle Strategien entwickelt. In anderen Bereichen (z. B. „Gesundheitsausgaben“ und „Todesursachen“) erfolgt eine Revision der Daten, allerdings nicht nach einer gemeinsamen Politik. Wie sich die Revisionen gestalten, hängt von der Politik des jeweiligen Mitgliedstaats ab.

Vorabveröffentlichungen könnten die Gleichbehandlung beeinträchtigen und zum Durchsickern von Informationen führen

64 Um das Vertrauen in die amtliche Statistik zu stärken, sehen sowohl der EU-Rechtsrahmen als auch die internationalen statistischen Grundsätze vor, dass alle Nutzer gleich zu behandeln sind23. Die einschlägigen internationalen Leitlinien sind insoweit noch expliziter ausformuliert, als sie auch den gleichzeitigen Zugang vorsehen (siehe Anhang III).

65 In der Peer-Review-Runde von 2014 vertrat das ESGAB die Auffassung, dass es gute Gründe für ein vollständiges Verbot der Vorabveröffentlichung gebe, und empfahl eine umfassende Untersuchung der Auswirkungen einer solchen Maßnahme (siehe Anhang VI: 2014/11). Seitdem hat das ESGAB vier weitere Empfehlungen formuliert, unter anderem zur Verringerung der Häufigkeit und Anzahl der Vorabveröffentlichungen sowie zur Harmonisierung und Transparenz der Praxis der Vorabveröffentlichung von Statistiken zwischen den ESS-Partnern (2015/5, 2015/6, 2015/7, 2018/124). Der Hof stellte fest, dass Eurostat bei der Umsetzung dieser Empfehlungen einige Fortschritte gemacht hat. Im Jahr 2021 forderte das ESGAB Eurostat auf, seine Praxis der Vorabveröffentlichung von Statistiken innerhalb der Kommission einer kritischen Überprüfung zu unterziehen (siehe Anhang VI: 2021/4). Eurostat erklärte sich daraufhin bereit, einen Überblick über den aktuellen Stand der bestehenden Vereinbarungen mit den anderen Kommissionsdienststellen vorzulegen.

66 Der Zugang vor der Veröffentlichung ist auf ESS-Ebene auf der Grundlage des Verhaltenskodex für europäische Statistiken gerechtfertigt25. Eurostat gewährt seiner eigenen obersten Führungsebene, der GD Wirtschaft und Finanzen, der GD EMPL und der EZB sowie den Medien Vorabzugang zu bestimmten Schlüsseldaten. Akkreditierte Nachrichtenagenturen erhalten Pressemitteilungen mit Sperrfrist vorab auf elektronischem Wege26. Das italienische Statistikamt hingegen gewährt Journalisten Zugang nur im Rahmen eines Briefings vor der Veröffentlichung, während dessen die Journalisten keinen Kontakt zu Außenstehenden haben („Lock-up“-System)27. Nach Auffassung des Hofes ist durch die Regelung von Eurostat nicht sichergestellt, dass keine Daten nach außen dringen.

67 Der Vorabzugang zu makroökonomischen Daten der EU birgt das Risiko, dass diejenigen, denen vorzeitig Zugang gewährt wird, dadurch wirtschaftliche Vorteile erlangen (siehe Kasten 5). Die Möglichkeit des Vorabzugangs könnte Gelegenheiten für die Erlangung wirtschaftlicher Vorteile schaffen, was erhebliche Marktverzerrungen nach sich ziehen könnte.

Kasten 5

Untersuchungen zu den möglichen Auswirkungen von Vorabveröffentlichungen auf die Kapitalmärkte

Eine Analyse von Handelsdaten aus dem Zeitraum Januar 2011 bis März 2017 in Schweden als einem Land, in dem kein Vorabzugang gewährt wird, ergab, dass im Vorfeld der Veröffentlichung offizieller makroökonomischer Daten keinerlei Schwankungen oder Anzeichen von Änderungen des Kurses der schwedischen Krone zu verzeichnen waren.

Im Vereinigten Königreich, wo Vorabzugang in erheblichem Umfang gewährt wurde, wurden in einer Analyse der Handelsdaten zwischen April 2011 und Dezember 2016 starke Schwankungen des Pfunds Sterling in der Stunde vor Veröffentlichung der Daten festgestellt. Daher beschloss das nationale statistische Amt des Vereinigten Königreichs im Juli 2017, die Gewährung von Vorabzugang stärker einzuschränken.

Laut einer Analyse von Handelsdaten aus den Jahren 2012 bis 2017 in Deutschland, wo ebenfalls in großem Umfang Vorabzugang gewährt wird, bewegten sich Euro-Terminkontrakte in den dreißig Minuten vor der Veröffentlichung von Daten ungewöhnlich stark. Daher beschloss das Statistische Bundesamt im Dezember 2017, den Vorabzugang für Nachrichtenagenturen einzuschränken.

In den USA schließlich, wo Vorabveröffentlichungen gängige Praxis sind, zeigte eine im Jahr 2016 durchgeführte Analyse von Handelsdaten aus dem Zeitraum Januar 2008 bis März 2014, dass vor dem offiziellen Zeitpunkt der Veröffentlichung von Mitteilungen zur makroökonomischen Lage der USA in erheblichem Umfang informierter Handel erfolgt.

Quelle: Kurov, A. et al., Price drift before U.S. macroeconomic news: private information about public announcements?, Working Paper Series Nr. 1901, EZB, 2016; Kurov, A. et al., Drift Begone! Release Policies and Preannouncement Informed Trading, 2021; Georgiou, A., Prerelease access to official statistics is not consistent with professional ethics, Statistical Journal of the IAOS, Bd. 36, Nr. 2, S. 313–325, 2020; Georgiou, A., Pre-release access to official statistics is not consistent with professional ethics: Some additional reflections, Statistical Journal of the IAOS, Bd. 38, Nr. 1, S. 321–329, 2022.

68 Nach bewährten internationalen Verfahren wird aus Gründen der Transparenz empfohlen, Pressemitteilungen eine Liste mit Informationen über Vorabveröffentlichungen beizufügen. Die Eurostat-Website enthält jedoch keine umfassenden Informationen über alle Nutzer und benannten Stellen, denen Vorabzugang gewährt wird.

69 Im ESS haben mindestens zehn Länder (die Tschechische Republik sowie Dänemark, Italien, Kroatien, Polen, Slowenien, Finnland, Schweden, Island und Norwegen) Abstand davon genommen, den Regierungen und/oder Medien Vorabzugang zu Veröffentlichungen zu gewähren. Die Verfahren des ESS für Vorabveröffentlichungen sind somit weiterhin nicht harmonisiert (siehe Ziffer 65).

Die Möglichkeiten zur Erzielung von Verbesserungen durch Peer-Reviews wurden nicht vollständig ausgeschöpft

70 Anhand von Peer-Reviews wird untersucht, ob Eurostat und die nationalen statistischen Systeme die Grundsätze des Verhaltenskodex für europäische Statistiken als Eckpfeiler des gemeinsamen ESS-Qualitätsrahmens insgesamt einhalten. Die nationalen statistischen Systeme werden einem Peer-Review durch ein Expertenteam unterzogen. Das ESGAB führt das Peer-Review des Eurostat-Systems durch. Seit der Annahme des Verhaltenskodex für europäische Statistiken im Jahr 2005 hat das ESS drei Peer-Review-Runden organisiert, die seiner eigenen Kontrolle unterliegen, d. h. über die der ESS-Ausschuss intern entscheidet (siehe Abbildung 2). In den folgenden Abschnitten untersucht der Hof, ob

  1. die Kommission die Empfehlungen der zweiten Peer-Review-Runde wirksam umgesetzt hat;
  2. Eurostat die Fortschritte der nationalen statistischen Systeme bei der Umsetzung der Empfehlungen der zweiten Peer-Review-Runde wirksam überwacht hat;
  3. die dritte Peer-Review-Runde der nationalen statistischen Systeme zweckmäßig konzipiert wurde.

Die Kommission hat bei den meisten Empfehlungen der Peer-Reviews gute Fortschritte erzielt

71 Um sicherzustellen, dass die Empfehlungen des ESGAB größtmögliche Wirkung entfalten, muss die Kommission sie umgehend und möglichst vollständig umsetzen. Wenn die Umsetzung nicht umgehend und möglichst vollständig erfolgt, sollte die Kommission dies im Einklang mit internationalen statistischen Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren angemessen begründen.

72 Im Jahr 2014 führte das ESGAB die zweite Peer-Review-Runde zur Bewertung von Eurostat durch und gab 16 Empfehlungen für sechs Hauptbereiche ab: Rechtsvorschriften für die Verfahren zur Ernennung und Entlassung von Führungskräften, Gestaltung der Vorschriften zu Statistiken, Kohärenz der europäischen Statistiken, Verbreitung, Kommunikation und Nutzer sowie Koordinierung (siehe Anhang VI). Daraufhin entwickelte Eurostat einen Durchführungsplan mit 20 Verbesserungsmaßnahmen28.

73 Der Hof stellte fest, dass die Kommission hinsichtlich der meisten Empfehlungen der Peer-Reviews gute Fortschritte erzielt hat, insbesondere bei den Empfehlungen zur Gestaltung der Rechtsvorschriften sowie zur Kommunikation und zu den Nutzern. Einige wichtige Empfehlungen in den Bereichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (Rechtsvorschriften über die Ernennung und Entlassung von Führungskräften und über Vorabveröffentlichungen – siehe Ziffern 6469) wurden jedoch nicht akzeptiert und/oder nicht wirksam umgesetzt29.

74 Im Rahmen der Peer-Review-Runde 2014 gab das ESGAB vier Empfehlungen ab, die das gesamte Spektrum der EU-Rechtsvorschriften sowie die Einstellung, Ernennung und Entlassung von Führungskräften bei Eurostat betrafen (siehe Anhang VI: 2014/1–2014/4). Eurostat akzeptierte diese Empfehlungen jedoch nicht und schlug keine entsprechenden Verbesserungsmaßnahmen vor, sondern erklärte, dass die Empfehlungen entweder über den Verhaltenskodex für europäische Statistiken hinausgingen (2014/1, 2014/2 und 2014/4) oder im EU-Rechtsrahmen ausreichend berücksichtigt worden seien (2014/3). In der nächsten Peer-Review-Runde (2021) wiederholte das ESGAB eine Reihe seiner Empfehlungen für diesen Bereich (siehe Anhang VI: 2021/1 und 2021/2), die jedoch weiterhin nicht akzeptiert wurden.

75 Im Jahr 2012 sprach der Hof außerdem die folgende Empfehlung aus30: "Um eine vollständige Anwendung des Verhaltenskodex für europäische Statistiken zu erreichen, sollte die Kommission […] d) die fachliche Unabhängigkeit des Chefstatistikers der Europäischen Union stärken, indem er/sie für ein zeitlich festgelegtes Mandat ernannt wird, nach positiver Stellungnahme des ESGAB und Befürwortung durch das Europäische Parlament und den Rat". Trotz der Unterstützung durch das Europäische Parlament wurde die Empfehlung des Hofes nicht umgesetzt, da die Kommission der Ansicht war, dass der bestehende Rechtsrahmen angemessen ist und die nötigen Schutzmaßnahmen bereits eingerichtet wurden.

Eurostat bewertete die Umsetzung der in den Peer-Reviews empfohlenen Verbesserungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten weitgehend auf der Grundlage gegenseitigen Vertrauens zwischen den statistischen Ämtern

76 Zu den Koordinierungsaufgaben von Eurostat gehört auch die wirksame Überwachung mit Blick auf die Empfehlungen, die aufgrund der von Experten vorgenommenen Peer-Reviews an die Mitgliedstaaten gerichtet wurden. Nach der zweiten Peer-Review-Runde (2013–2015) überwachte Eurostat die Umsetzung der vereinbarten Verbesserungsmaßnahmen durch die nationalen statistischen Ämter mithilfe jährlicher Fragebögen (2016–2019). Generell erfolgte die gesamte Überwachung insoweit weitgehend auf Vertrauensbasis, als die Verbesserungsmaßnahmen unter der Verantwortung der nationalen statistischen Ämter durchgeführt wurden. Letztere mussten die Angemessenheit, Vollständigkeit und ausreichende Dokumentation der Maßnahmen sicherstellen. Erst für die letzte Überwachungsrunde im Jahr 2019 bemühte sich Eurostat, die gemeldeten Fortschritte zu überprüfen, indem es Anfragen zur Klärung an die Mitgliedstaaten verschickte.

77 Abbildung 10 zeigt die Fortschritte der nationalen statistischen Ämter im Hinblick auf den Abschluss der Verbesserungsmaßnahmen aufgrund der zweiten Peer-Review-Runde. Dem letzten verfügbaren Überwachungsbericht zufolge waren 155 von 910 ermittelten Maßnahmen (17 %) Ende 2019 noch nicht abgeschlossen (siehe detaillierte Aufschlüsselung in Anhang VII).

Abbildung 10 – Umsetzung der Verbesserungsmaßnahmen seit 2016

Hinweis: Nach den Daten für 2019 wurden 18 Maßnahmen als „abgeschlossen“ verbucht, weil keine weiteren Arbeiten geplant waren. Acht der 173 nicht abgeschlossenen Maßnahmen betrafen das Vereinigte Königreich. Zum Stand dieser Maßnahmen lagen keine weiteren Informationen vor.

Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Daten der Kommission.

78 Der Hof stellte fest, dass die Durchführung von Verbesserungsmaßnahmen dort behindert wurde, wo sie von Stellen außerhalb der nationalen statistischen Ämter abhingen oder wo es an politischem Willen und/oder Unterstützung fehlte. Diese Maßnahmen hatten in der Regel Änderungen der Rechtsvorschriften (z. B. zur Ernennung und Entlassung von Führungskräften der nationalen statistischen Ämter, zum Zugang zu Verwaltungsdaten oder zur Einrichtung von Aufsichtsgremien) zum Gegenstand, einige betrafen jedoch auch personelle oder finanzielle Ressourcen oder sogar Entwicklungen im IT-Bereich.

79 In Italien und Finnland ist der Gesetzgebungsprozess zum Stillstand gekommen, und mehr als sieben Jahre nach der zweiten Peer-Review-Runde sind die Maßnahmen immer noch nicht abgeschlossen. In Kroatien und Zypern wurden die notwendigen Gesetzesänderungen erst mit erheblicher, rund fünfjähriger Verzögerung vorgenommen. Ranghohe Vertreter wichtiger Interessenträger (Ministerien und Parlament) wurden nicht früh genug in den Prozess der Peer-Reviews einbezogen, um die Umsetzung wichtiger Maßnahmen zu Fragen des institutionellen Aufbaus und der Governance (fachliche Unabhängigkeit) zu erleichtern.

80 Über die fachliche Unabhängigkeit hinaus benötigen die nationalen statistischen Ämter angemessene personelle, finanzielle und technische Ressourcen für die Durchführung ihrer statistischen Programme (siehe Anhang III). Der Hof prüfte die Jahresberichte des ESGAB, die Peer-Reviews der Mitgliedstaaten und die Informationen über Ressourcen und befragte die in der Stichprobe berücksichtigten fünf Länder sowie andere Interessenträger nach ihren Ansichten zur Governance der nationalen statistischen Systeme.

81 Der Hof gelangte zu dem Schluss, dass die fachliche Unabhängigkeit nach wie vor nicht immer sichergestellt ist, insbesondere nicht bei der Ernennung und Entlassung der Leiter der nationalen statistischen Ämter. Da andere einzelstaatliche Stellen in der Regel einem Ministerium unterstehen, ist deren Unabhängigkeit noch weniger gesichert. Die Beobachtungen des Hofes bestätigen die Feststellung von Eurostat, dass 25 von 72 Maßnahmen (35 %) zur Verbesserung der fachlichen Unabhängigkeit bis Dezember 2019 noch nicht abgeschlossen waren (siehe Anhang VII).

82 Einige nationale statistische Ämter brachten gegenüber dem Hof auch ihre Besorgnis über ihre finanzielle Abhängigkeit zum Ausdruck und wiesen darauf hin, dass ihre Ressourcen angesichts der steigenden Nachfrage nach neuen Statistiken und der Notwendigkeit erheblicher technologiebezogener Investitionen nicht ausreichend seien. In diesem Zusammenhang hat der Rat im November 2021 anerkannt, dass sowohl Eurostat als auch die nationalen Systeme mit angemessenen personellen und finanziellen Ressourcen ausgestattet werden müssen, damit sie weiterhin unter Nutzung neuer Datenquellen und digitaler Technologien arbeiten können31.

Die Ausgestaltung der Peer-Reviews wurde im Laufe der Zeit verbessert, aber es bestehen weiterhin erhebliche Mängel

83 Ziel der Peer-Reviews ist es, die Einhaltung der Grundsätze des Verhaltenskodex für europäische Statistiken durch die ESS-Partner zu bewerten. Der Verhaltenskodex für europäische Statistiken bildet den Eckpfeiler des gemeinsamen Qualitätsrahmens, der zur Sicherstellung der Qualität der europäischen Statistiken geschaffen wurde. Die meisten statistischen Systeme außerhalb Europas werden dagegen ausschließlich Selbstbewertungen unterzogen. Abgesehen davon, dass die Einhaltung der Vorschriften sichergestellt werden soll, besteht ein weiterer Zweck auch in der Abgabe von Empfehlungen, die den statistischen Behörden bei der Verbesserung und Weiterentwicklung ihrer statistischen Systeme helfen sollen. Abbildung 11 sind die wichtigsten Phasen von Peer-Reviews zu entnehmen.

Abbildung 11 – Die Peer-Reviews im Überblick

Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Eurostat-Daten.

84 Tabelle 2 bietet einen Überblick darüber, wie sich wichtige Elemente der Ausgestaltung von Peer-Reviews im Laufe der Zeit entwickelt haben. Die erste Peer-Review-Runde (2005–2007) diente hauptsächlich zur Sensibilisierung für den Verhaltenskodex für europäische Statistiken sowie zur Einführung für alle Teilnehmer. Sie war jedoch durch erhebliche Mängel gekennzeichnet32. Die zweite Runde (2013–2015) wurde konzeptionell verbessert. Externe Fachleute wurden einbezogen, und das Peer-Review erfuhr größere internationale Anerkennung. In der dritten Runde (2021–2023) wurden u. a. einige weitere Empfehlungen des ESGAB umgesetzt. Die in der Stichprobe des Hofes berücksichtigten Mitgliedstaaten waren im Allgemeinen zufrieden mit dem Beitrag von Eurostat zum Gestaltungsprozess und betonten, dass sie von Anfang an in die Ausarbeitung der Methodik einbezogen waren.

Tabelle 2 – Wichtige Elemente der Ausgestaltung der dritten Peer-Review-Runde

  1. Runde (2005–2007) 2. Runde (2013–2015) 3. Runde (2021–2023)
Ansatz Peer-Review-Ansatz Prüfungsartiger Ansatz Kombination beider Ansätze
Berücksichtigung des Verhaltenskodex für europäische Statistiken Teilweise (6 Grundsätze) Vollständig (15 Grundsätze)* Vollständig (16 Grundsätze)*
Berücksichtigung der nationalen statistischen Systeme Nur nationale statistische Ämter Nationale statistische Ämter und bis zu 3 andere einzelstaatliche Stellen Nationale statistische Ämter und 3–6 andere einzelstaatliche Stellen
Mit den Peer-Reviews befasste Fachkollegen Vertreter anderer nationaler statistischer Ämter Vertreter anderer nationaler statistischer Ämter und ein externer Experte Vertreter anderer nationaler statistischer Ämter, ein externer Experte und ein Bediensteter von Eurostat

*Hinweis: Seit 2017 umfasste der Verhaltenskodex für europäische Statistiken 16 Grundsätze.

Quelle: Europäischer Rechnungshof.

85 Bei seinen Treffen mit den Interessenträgern stellte der Hof Konsens dahin gehend fest, dass Peer-Reviews häufig genug erfolgen müssen, um kontinuierliche Qualitätsverbesserungen im ESS zu ermöglichen. Zwischen der zweiten und der dritten Runde liegen durchschnittlich siebeneinhalb Jahre, im Falle der Slowakei sogar fast 10 Jahre. Bei dieser zeitlichen Verzögerung ist es nicht möglich, die Auswirkungen von Veränderungen wie technologischen Fortschritten und neuen Datenquellen angemessen zu erfassen, die mit Blick auf das ESS aufmerksam beobachtet werden müssen und an die das ESS sich anpassen muss.

86 Damit die Peer-Reviews umfassend und für alle Länder fair vorgenommen werden können, müssen auch kritische Merkmale eines jeden einzelnen nationalen statistischen Systems in seiner Gesamtheit bewertet werden. Nach der Methodik für 2020 war jedoch die Einbeziehung von höchstens sechs anderen einzelstaatlichen Stellen pro Land vorgesehen. Diese Begrenzung wurde willkürlich festgesetzt, ohne den Grad der Dezentralisierung bei der Erstellung europäischer Statistiken innerhalb eines Landes zu berücksichtigen (siehe Anlage VIII). Zudem war die empfohlene Methodik vage und subjektiv, und es wurden nicht für alle Länder vergleichbare Auswahlkriterien zugrunde gelegt. Außerdem werden die teilnehmenden anderen einzelstaatlichen Stellen von den nationalen statistischen Ämtern ausgewählt. Um die Glaubwürdigkeit und Kohärenz des Verfahrens sicherzustellen, müsste die Auswahl jedoch auf EU-Ebene erfolgen. Weder das ESGAB noch die Peer-Review-Experten waren an der Auswahl der anderen einzelstaatlichen Stellen beteiligt.

87 Viele nationale statistische Ämter beschränkten die Zahl der anderen einzelstaatlichen Stellen auf drei. Diese Begrenzung wurde willkürlich festgelegt und birgt die Gefahr, dass andere einzelstaatliche Stellen ausgeschlossen werden, die für europäische Statistiken ebenfalls von wesentlicher Bedeutung sind. Ein nationales statistisches Amt erklärte sogar ausdrücklich, dass es von vornherein nur drei andere einzelstaatliche Stellen ausgewählt habe. Durch diesen Ansatz wurde die für die Daten zu den Todesursachen zuständige andere einzelstaatliche Stelle nicht einbezogen – eine Stelle, die in zwei aufeinanderfolgenden Jahren die erforderlichen Daten nicht an Eurostat übermittelte.

88 Das ESGAB wurde eingesetzt, um Verbesserungen hinsichtlich der Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht von Eurostat sowie des ESS herbeizuführen33 und auf Schwächen der nationalen Systeme zu reagieren34. Die Funktion des ESGAB beschränkt sich jedoch darauf, dem Parlament und dem Rat einen Jahresbericht vorzulegen, in dem es die Umsetzung des Verhaltenskodex im ESS insgesamt unabhängig bewertet, wobei der Schwerpunkt eher auf Eurostat als auf nationalen statistischen Systemen liegt. Im Jahr 2012 empfahl der Hof, eine Aufsichtsfunktion zu entwickeln. Dazu sollte der Aufgabenbereich des ESGAB ausgeweitet werden35. Die Empfehlung wurde akzeptiert, aber nicht wirksam umgesetzt.

89 Derzeit bedeutet die „Selbstregulierung“ der Peer-Reviews des ESS, dass ihre Gestaltung (Zeitplan, Umfang, Ansatz und Verfahren zur Auswahl anderer einzelstaatlicher Stellen sowie die Zusammensetzung und Auswahl von Expertenteams) im Rahmen von Konsultationen zwischen Partnern vereinbart wird, die unterschiedliche nationale Sichtweisen und keine umfassendere EU-weite Sichtweise vertreten. Trotz seiner Unabhängigkeit von nationalen Interessen entscheidet das ESGAB nicht über wesentliche Gestaltungselemente.

Schlussfolgerungen und Empfehlungen

90 Insgesamt gelangte der Hof zu dem Schluss, dass die Kommission europäische Statistiken bereitstellt, die in der Regel von ausreichender Qualität für politische Entscheidungsträger, Unternehmen und Bürger sind. Einige Mängel müssen jedoch noch beseitigt werden.

91 Die strategischen Pläne von Eurostat spiegeln im Wesentlichen die institutionellen Prioritäten wider, die in den aufeinanderfolgenden Europäischen Statistikprogrammen festgelegt wurden. Sie ermöglichen jedoch keine Messung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele (siehe Ziffern 2223).

92 Im Europäischen Beratenden Ausschuss für Statistik als dem wichtigsten Gremium zur Vertretung der Nutzer sind in der gegenwärtigen Zusammensetzung nicht alle Nutzer wirksam repräsentiert. Internationale Organisationen sowie gemeinsame Standpunkte der Wissenschafts- und Forschungsgemeinschaft werden nicht berücksichtigt. Außerdem hat der Europäische Beratende Ausschuss für Statistik keine nennenswerten Fortschritte in der Entwicklung seiner Beziehungen zu den nationalen Beiräten der Statistiknutzer erzielt. Die Anforderungen der Nutzer werden insoweit nicht vollständig erfüllt, als in den geprüften Bereichen Datenlücken bestehen. Im Rahmen des Europäischen Statistischen Programms wurde Maßnahmen zur Beseitigung dieser Lücken und somit zur Verbesserung der Relevanz der europäischen Statistiken nicht immer Priorität eingeräumt, und Eurostat wendet die KMU-Definition nicht korrekt an (siehe Ziffern 2429).

Empfehlung 1 – Den Nutzerbedarf besser berücksichtigen

Um den Nutzerbedarf besser zu berücksichtigen, sollte die Kommission den Europäischen Beratenden Ausschuss für Statistik inklusiver ausrichten, und zwar durch eine ausgewogene und wirksame Vertretung aller Nutzer, die in bestimmten Bereichen von Fachleuten unterstützt werden.

Zieldatum für die Umsetzung: 2023

93 Trotz der Aufstockung der Mittel im Rahmen des Europäischen Statistischen Programms setzt die Erstellung europäischer Statistiken zum Teil immer noch die Finanzierung durch andere Kommissionsdienststellen voraus. Die bereitgestellten Mittel decken den institutionellen Bedarf weitgehend. Während für innovative Projekte nur in geringem Umfang EU-Finanzhilfen gewährt werden, werden Finanzhilfen tatsächlich in erheblichem Umfang zur Finanzierung verpflichtender statistischer Tätigkeiten eingesetzt. Daher ist der Mehrwert, den das Europäische Statistische Programm mit Blick auf eine Förderung innovativer Projekte erzielen könnte, begrenzt. Die einzelnen Finanzhilfen wurden zwar bewertet, die qualitative Bewertung der Ergebnisse wurde im Allgemeinen jedoch nicht begründet, wodurch das Risiko besteht, dass der Spielraum für eine Weiterverfolgung eingeschränkt und die Nachhaltigkeit der Ergebnisse geschmälert wird (siehe Ziffern 3034).

Empfehlung 2 – Eine Stärkung der finanziellen Unabhängigkeit des Europäischen Statistikprogramms und eine stärkere Berücksichtigung innovativer Projekte anstreben

Die Kommission sollte

  1. prüfen, ob beim nächsten Europäischen Statistischen Programm die Abhängigkeit von verschiedenen Finanzierungsquellen verringert werden kann;
  2. innovativen Projekten mit eindeutigem Mehrwert für die EU Vorrang einräumen.

Zieldatum für die Umsetzung: 2024

94 Eurostat hat ein angemessenes Qualitätsmanagementsystem eingerichtet. Die Unterstützung der Mitgliedstaaten ist weitgehend angemessen. Es gibt jedoch keine internen Leitlinien mit einem Rahmen für die Bereitstellung von Unterstützung, und die Lösung komplexer methodischer Probleme kann viel Zeit in Anspruch nehmen. Dies wirkt sich auf unterschiedliche Aspekte der Datenqualität aus, darunter auch auf die Vergleichbarkeit (siehe Ziffern 3539).

95 Der Hof stellte fest, dass die Qualitätsberichte der Mitgliedstaaten nicht immer im Einklang mit den Leitlinien stehen und dass eine Harmonisierung weder zwischen noch innerhalb von statistischen Prozessen erfolgt ist. Unterschiedliche Detaillierungsgrade je nach Mitgliedstaat erschweren ein angemessenes Verständnis und eine angemessene Bewertung der Datenqualität. Die Häufigkeit der Qualitätsberichterstattung ist je nach statistischen Tätigkeiten unterschiedlich, und Berichte sind nicht für alle Tätigkeiten vorgeschrieben. Diese Mängel beeinträchtigen die Vollständigkeit der für die Nutzer verfügbaren Informationen (siehe Ziffern 4043).

96 Eurostat ist nicht befugt, in den drei vom Hof geprüften Bereichen Kontrollen vor Ort vorzunehmen. Es validiert die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten, dokumentiert das Ergebnis seiner Bewertungen aber nicht immer ordnungsgemäß. Eurostat unterzieht nicht alle Qualitätsdimensionen (z. B. die Vergleichbarkeit und die Kohärenz) einer eingehenden Bewertung (siehe Ziffern 4452).

97 Die Aktualität ist vor allem bei den Gesundheits- und Unternehmensstatistiken insoweit problematisch, als einige Datensätze erst 14 bis 24 Monate nach dem Bezugsjahr vorgelegt werden können. In Ermangelung von Echtzeitdaten zu den Todesursachen werden Sterberaten für COVID-19 auf anderer Grundlage geschätzt. Verzögerungen bei der Bereitstellung von Daten beeinträchtigen die Effizienz des gesamten Prozesses für die Nutzer. Eurostat verfügt über Leitlinien für die Bewertung der Einhaltung der Verordnungen. Diese Leitlinien enthalten jedoch keinen Zeitplan. Das ESS ist nicht so flexibel, dass rasche Reaktionen möglich wären. In einem Fall, in dem bei den Daten zu Todesursachen auf nationaler Ebene Lücken bestanden, hat Eurostat keine Schätzungen vorgenommen, sodass keine aggregierten Daten auf EU-Ebene verfügbar sind (siehe Ziffern 5356).

98 Soweit in den Rechtsvorschriften vorgesehen, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Berichte über die Qualität der Statistiken vor. Diese Berichte vermitteln jedoch kein klares Bild der vorhandenen Schwachstellen, und es fehlen detaillierte Überwachungsindikatoren, mit denen Fortschritte bei der Einhaltung der Verordnungen nachgewiesen werden könnten. In einigen wichtigen sektoralen Verordnungen, z. B. für den Gesundheitsbereich, ist die Vorlage solcher Berichte nicht vorgeschrieben (siehe Ziffern 5758).

Empfehlung 3 – Auf eine Verbesserung der Qualitätsberichte der Mitgliedstaaten sowie der Qualitätsbewertung europäischer Statistiken hinwirken

Die Kommission sollte

  1. sicherstellen, dass die Qualitätsberichte, die sie von den Mitgliedstaaten erhält, auf gemeinsamen Standards beruhen und vollständige und vergleichbare Informationen enthalten;
  2. Bewertungen in den Bereichen Arbeits-, Unternehmens- und Gesundheitsstatistik gründlicher durchführen und besser dokumentieren, um die Genauigkeit sowie die Aktualität und Pünktlichkeit und die Vergleichbarkeit und Kohärenz der Daten zu verbessern.

Zieldatum für die Umsetzung: 2024

99 Eurostat hat einen Veröffentlichungskalender für die Verbreitung von Statistiken entwickelt. In diesem Kalender fehlen jedoch einige Details. Außerdem hat Eurostat noch keine allgemeine Revisionspolitik entwickelt und veröffentlicht die Daten der Arbeitskräfteerhebung und die Daten zu den Gesundheitsausgaben nicht für alle Mitgliedstaaten zum gleichen Zeitpunkt (siehe Ziffern 5963).

100 Eurostat gewährt einigen Kommissionsdienststellen und Medienkanälen Vorabzugang zu Daten, was dazu führen könnte, dass wirtschaftliche Vorteile erlangt werden und Daten durchsickern. Die Bestimmungen für den Vorabzugang sind auf der Eurostat-Website nicht vollständig beschrieben, und es wird keine Liste aller Nutzer mit privilegiertem Zugang veröffentlicht (siehe Ziffern 6469).

Empfehlung 4 – Die derzeitige Praxis der Vorabveröffentlichung von Statistiken überprüfen

Die Kommission sollte

  1. die Notwendigkeit und den zusätzlichen Nutzen der Gewährung von Vorabzugang sorgfältig prüfen und,
  2. wenn die Praxis der Vorabveröffentlichungen beibehalten wird, umfassende Informationen über den gewährten Vorabzugang veröffentlichen und ihre Sicherheitsvorkehrungen gegen ein mögliches Durchsickern von Daten verstärken.

Zieldatum für die Umsetzung: 2023

101 Die Kommission hat bei den meisten Empfehlungen der Peer-Reviews (u. a. im Hinblick auf die Gestaltung der Rechtsvorschriften sowie zur Kommunikation und zu den Nutzern) gute Fortschritte erzielt. Einige wichtige Empfehlungen zur Verbesserung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit hat sie jedoch nicht umgesetzt (siehe Ziffern 7075).

102 Eurostat bewertete die Umsetzung der in den Peer-Reviews empfohlenen Verbesserungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten weitgehend auf der Grundlage gegenseitigen Vertrauens zwischen den statistischen Ämtern. Die Umsetzung einiger Verbesserungsmaßnahmen wurde dadurch behindert, dass sie von Stellen außerhalb der nationalen statistischen Ämter abhingen und keine hinreichende politische Unterstützung gewährt wurde. Wichtige Verbesserungsmaßnahmen, z. B. Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften für Statistiken, wurden nur teilweise umgesetzt. Darüber hinaus ist eine fachliche Unabhängigkeit noch immer nicht in allen Mitgliedstaaten gegeben, insbesondere nicht auf der Ebene anderer einzelstaatlicher Stellen (siehe Ziffern 7682).

103 Die Gestaltung des Instruments der Peer-Reviews, mit dem die Einhaltung des Verhaltenskodex für europäische Statistiken durch Eurostat und das ESS bewertet wird, wurde seit seinem ersten Einsatz verbessert. Die Peer-Reviews werden jedoch nicht häufig genug durchgeführt, um eine kontinuierliche Qualitätsverbesserung zu ermöglichen. Außerdem decken sie die nationalen statistischen Systeme nicht immer umfassend ab. Trotz seiner Unabhängigkeit von nationalen Interessen spielt das Europäische Beratungsgremium für die Statistische Governance bei der Gestaltung der Peer-Reviews nur eine begrenzte Rolle (siehe Ziffern 8389).

Empfehlung 5 – Die Durchführbarkeit einer Stärkung des Mandats des Europäischen Beratungsgremiums für die Statistische Governance bewerten

Die Kommission sollte prüfen, ob es praktikabel und angemessen ist, das derzeitige Mandat des Europäischen Beratungsgremiums für die Statistische Governance so zu erweitern, dass es auch Entscheidungen über alle Schlüsselelemente des Peer-Review-Verfahrens umfasst.

Zieldatum für die Umsetzung: 2023

Dieser Bericht wurde von Kammer IV unter Vorsitz von Herrn Mihails Kozlovs, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 26. Oktober 2022 in Luxemburg angenommen.

 

Für den Rechnungshof

Tony Murphy
Präsident

Anhänge

Anhang I – Amtliche Statistiken im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise

COVID-19 ging mit erheblichen Herausforderungen für die statistischen Systeme sowie mit einer großen Belastung der für statistische Tätigkeiten zuständigen Behörden einher. Die größte Herausforderung bestand darin, die zeitnahe Bereitstellung von Statistiken zur öffentlichen Gesundheit sicherzustellen und angemessene Informationen über den „realen Sektor“ der Wirtschaft, insbesondere über die privaten Haushalte und KMU, bereitzustellen.

Die anfängliche Störung des Datenflusses aus Unternehmen und Haushalten infolge der Pandemie führte zu Problemen für die amtliche Statistik. Die traditionellen Methoden der persönlichen Datenerhebung waren nicht mehr praktikabel. Einige Erhebungen waren nicht durchführbar und mussten verschoben werden. COVID-19 verursachte zudem Probleme im Hinblick auf die Auslegung und die Angemessenheit bestehender Standards. Daher mussten amtliche Statistiken rasch an die veränderten Bedingungen angepasst werden. Alternative Methoden der Datenerhebung (z. B. Telefonanrufe, Internetanwendungen oder Big Data) werden mittlerweile häufig eingesetzt. Durch diesen Übergang können jedoch die Qualität und die Vergleichbarkeit der Daten beeinträchtigt werden. Anfänglich deckten politische Entscheidungsträger und Medien den Bedarf an globalen epidemiologischen Daten fast in Echtzeit ab, vor allem durch Dashboards, etwa durch das von der Johns-Hopkins-Universität entwickelte und von den offiziellen statistischen Systemen unabhängige Dashboard. Später entwickelten die WHO und das ECDC ihre eigenen Dashboards und schlossen damit die bestehende Lücke. Allerdings bestanden Probleme hinsichtlich der Vergleichbarkeit.

Dem ESGAB zufolge war eine positive Reaktion des ESS auf die COVID-19-Krise festzustellen. Obwohl die statistische Datenproduktion in mehreren Phasen durch die Pandemie stark beeinträchtigt war, konnten die ESS-Länder und Eurostat die Erstellung von Daten zu Schlüsselindikatoren ohne Unterbrechungen fortsetzen. Um die Qualität und die Vergleichbarkeit der Statistiken auch unter den veränderten Bedingungen sicherzustellen, hat Eurostat mehr als 30 Leitlinien sowohl zu allgemeinen als auch zu sektoralen methodischen Aspekten veröffentlicht. Eurostat hat auf seiner Website zudem einen eigenen Bereich eingerichtet, in dem Nutzern die neuesten Informationen bereitgestellt werden. Eurostat stellte eine Liste von Datensätzen zu COVID-19 zur Verfügung und richtete das „European statistical recovery dashboard“ (Europäisches statistisches Dashboard zur Entwicklung des Aufbaus) mit derzeit 27 aufbaubezogenen Indikatoren zu Themen aus den Bereichen Gesundheit, Soziales, Wirtschaft, Unternehmen und Umwelt ein. Schließlich führte Eurostat mehrere neue krisenspezifische Indikatoren ein (u. a. wöchentliche Todesfälle und monatliche Übersterblichkeit), um die Auswirkungen der Pandemie besser beurteilen zu können. Im November 2020 einigten sich die Leiter der nationalen statistischen Ämter und Eurostat mit dem „Wiesbadener Memorandum“ auf eine koordinierte Reaktion auf zukünftige Krisen, die sich auf das ESS auswirken könnten. Das Wiesbadener Memorandum könnte ein gemeinsames Vorgehen bei zukünftigen Krisen erleichtern.

Anhang II – Ausgewählte statistische Tätigkeiten

Themenbereich: Arbeit
Statistische Tätigkeit: Erstellen der Arbeitskräfteerhebung
Beschreibung Der Erwerbsstatus ist ein grundlegendes Konzept der Arbeitsmarktstatistik.

Die Arbeitskräfteerhebung der EU ist die größte Stichprobenerhebung in Haushalten in Europa. Sie enthält die vierteljährlichen und jährlichen Ergebnisse zur Erwerbsbeteiligung von Personen ab 15 Jahren sowie zu Personen, die nicht zur Erwerbsbevölkerung zählen. Für die Arbeitskräfteerhebung werden Bewohner privater Haushalte berücksichtigt. Die Personen werden in drei Kategorien eingeteilt: Erwerbstätige, Erwerbslose und nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehende Personen (vormals „Nichterwerbspersonen“). Weitere Aufschlüsselungen, etwa nach Geschlecht und Alter, sind verfügbar. Die EU-Arbeitskräfteerhebung wird von den nationalen statistischen Ämtern durchgeführt und von Eurostat zentral verarbeitet. Die nationalen statistischen Ämter sind für die Gestaltung der nationalen Fragebögen, die Auswahl der Stichprobe, die Durchführung der Interviews und die Übermittlung der Ergebnisse an Eurostat nach einem gemeinsamen Kodierungsschema zuständig.

Die in der EU-Arbeitskräfteerhebung verwendeten Begriffsbestimmungen orientieren sich an der Entschließung der 13. Internationalen Konferenz der Arbeitsstatistiker, die 1982 von der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) einberufen wurde (den sogenannten „IAO-Leitlinien“).
Zuständigkeit für die Bewertung der Datenqualität Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene; Eurostat für die von allen Mitgliedstaaten übermittelten Daten.
Rechtsrahmen Die EU-Arbeitskräfteerhebung erfolgt seit 1973 nach Maßgabe europäischer Rechtsvorschriften.

Wichtigste Verordnung bis 2020:
  • Verordnung (EG) Nr. 577/98
Wichtigste geltende Verordnungen seit der Datenerhebung 2021:
  • Verordnung (EU) 2019/1700 (Rahmenverordnung), Delegierte Verordnung (EU) 2020/256 der Kommission, Delegierte Verordnung (EU) 2020/257 der Kommission, Durchführungsverordnung (EU) 2019/2181 der Kommission und Durchführungsverordnung (EU) 2019/2240 der Kommission
  • Periodizität
Vierteljährlich, jährlich
  • Zeitpunkt der Übermittlung
Für vierteljährliche Daten: binnen 12 Wochen nach Ende des Bezugszeitraums.

Von 2021 bis 2023: binnen 10 Wochen nach Ende des Bezugszeitraums.

Die jährlichen Daten werden aus den vier Quartalen abgeleitet.

Für das Erhebungsmerkmal „Lohn für die Haupttätigkeit“ können Daten innerhalb von 21 Monaten nach Ende des Bezugszeitraums übermittelt werden, wenn zur Bereitstellung dieser Informationen Verwaltungsdaten verwendet werden.
  • Datum der Veröffentlichung
Keine Angabe im Rechtsrahmen.
Themenbereich: Unternehmensstatistiken
Statistische Tätigkeit: Erstellen struktureller Unternehmensstatistiken
Beschreibung Strukturelle Unternehmensstatistiken beschreiben die Struktur, das Verhalten und die Leistung von Wirtschaftstätigkeiten bis hinunter zur detailliertesten Tätigkeitsebene (mehrere Hundert Wirtschaftszweige). Strukturelle Unternehmensstatistiken sind im weitesten Sinne die aggregierten Datensätze, die entwickelt, erstellt und verbreitet werden, um den Prozess der Entscheidung über politische Maßnahmen für den Unternehmenssektor in der EU zu unterstützen, die Auswirkungen dieser Maßnahmen zu überwachen und diese Informationen für die Öffentlichkeit, die Wirtschaft und die Wissenschaft bereitzustellen.
Zuständigkeit für die Bewertung der Datenqualität Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene; Eurostat für die von allen Mitgliedstaaten übermittelten Daten.
Rechtsrahmen Strukturelle Unternehmensstatistiken werden jährlich von den EU-Mitgliedstaaten vorgelegt. Dazu sind die Mitgliedstaaten seit 1995 gesetzlich verpflichtet.
  • Periodizität
Jährlich
  • Zeitpunkt der Übermittlung
Die Daten sollten spätestens 18 Monate nach dem Bezugsjahr übermittelt werden. Eine geringe Anzahl von geschätzten vorläufigen Ergebnissen sollte spätestens 10 Monate nach dem Bezugsjahr vorgelegt werden.
  • Datum der Veröffentlichung
Keine Angabe im Rechtsrahmen
Themenbereich: Gesundheit
Statistische Tätigkeit: Erstellen von Statistiken über Gesundheitsausgaben
Beschreibung Die Gesundheitsausgaben geben die für das Gesundheitswesen verwendeten wirtschaftlichen Mittel ohne Anlageinvestitionen an. Gesundheitsausgaben beziehen sich in erster Linie auf von gebietsansässigen Einheiten für Gesundheit verbrauchte Waren und Dienstleistungen, unabhängig davon, wo sie verbraucht werden (das kann auch in der übrigen Welt sein) und wer dafür zahlt. Die Ausfuhr von Waren und Dienstleistungen des Gesundheitswesens (an gebietsfremde Einheiten) wird nicht berücksichtigt. Einfuhren (Waren und Dienstleistungen des Gesundheitswesens für den Endverbrauch) werden dagegen einbezogen.

Die Daten zu den Gesundheitsausgaben geben Aufschluss über die Ausgaben im funktional definierten Gesundheitsbereich nach Anbieterkategorien (z. B. Krankenhäuser und Allgemeinmediziner), Funktionskategorien (z. B. Leistungen für Heilbehandlungen, rehabilitative Versorgung, klinische Labors, Krankentransporte und verordnete Arzneimittel) und nach Finanzierungsquellen (z. B. Sozialversicherung, private Versicherungsunternehmen, Haushalte usw.). Für die Erhebung von Daten über Gesundheitsausgaben werden das Handbuch „System of Health Accounts 2011“ und die damit verbundene Internationale Klassifikation für Gesundheitskonten verwendet. Mit dem System der Gesundheitskonten werden ein integriertes System umfassender und international vergleichbarer Konten beschrieben sowie ein einheitlicher Rahmen grundlegender Rechnungslegungsvorschriften und eine Reihe von Standardtabellen für die Meldung von Daten über Gesundheitsausgaben vorgegeben. Die Veröffentlichung "System of Health Accounts – SHA 2011" ist ein statistisches Referenzhandbuch mit einer umfassenden Beschreibung der Finanzströme im Gesundheitswesen.
Zuständigkeit für die Bewertung der Datenqualität Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene; Eurostat, die OECD und die WHO bewerten jeweils unterschiedliche Gruppen von Mitgliedstaaten.
Rechtsrahmen: Verordnung (EU) 2015/359 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008
  • Periodizität
Jährlich; Bezugszeitraum ist das Kalenderjahr.
  • Zeitpunkt der Übermittlung
Die Daten und Referenz-Metadaten für das Bezugsjahr N müssen innerhalb von 16 Monaten nach dem Bezugsjahr eingereicht werden.
  • Datum der Veröffentlichung
Keine Angabe im Rechtsrahmen.
Themenbereich: Gesundheit
Statistische Tätigkeit: Erstellen nicht ausgabenbezogener Gesundheitsstatistiken
Beschreibung Die gemeinsame Datenerhebung durch OECD, Eurostat und WHO für nicht ausgabenbezogene Gesundheitsstatistiken ergänzt die bestehende gemeinsame Datenerhebung über Gesundheitsausgaben. Dazu werden im System der Gesundheitskonten Krankenhäuser und Ressourcen definiert.

Als Ressourcen des Gesundheitswesens werden die Beschäftigungslage im Gesundheitsbereich sowie physische Ressourcen und Tätigkeiten im Gesundheitsbereich erfasst.
Zuständigkeit für die Bewertung der Datenqualität Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene; Eurostat, die OECD und die WHO bewerten jeweils unterschiedliche Gruppen von Mitgliedstaaten.
Rechtsrahmen: Die Kommission beabsichtigt, im Jahr 2023 eine Rechtsgrundlage für die Datenerhebung anzunehmen. Einstweilen werden die Daten jedoch auf freiwilliger Basis erhoben.
  • Periodizität
Jährlich
  • Zeitpunkt der Übermittlung
Die Daten sollten innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt werden.
  • Datum der Veröffentlichung
Keine Angabe im Entwurf des Rechtsrahmens.
Themenbereich: Gesundheit
Statistische Tätigkeit: Erstellen von Statistiken zu Todesursachen
Beschreibung Daten zu Todesursachen geben Aufschluss über Sterblichkeitsmuster und sind ein wichtiger Bestandteil der Informationen zur öffentlichen Gesundheit. Europäische Statistiken über „Todesursachen“ beziehen sich auf alle registrierten Todesfälle und Totgeburten in allen Mitgliedstaaten, wobei zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden unterschieden wird.

Die Daten zu Todesursachen beziehen sich auf das Grundleiden gemäß der WHO, d. h. „jene Krankheit oder Verletzung, die den Ablauf der direkt zum Tode führenden Krankheitszustände auslöste bzw. die Umstände des Unfalls oder der Gewalteinwirkung, die den tödlichen Ausgang verursachten“.

Die Klassifizierung der Daten zu den Todesursachen erfolgt anhand der 86 Ursachen der „Europäischen Kurzliste“ der „Todesursachen“, die auf der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme beruht.

Die Daten zu den Todesursachen werden aus Todesbescheinigungen entnommen. Die in den ärztlichen Bescheinigungen enthaltenen Angaben zur Todesursache werden mit der Internationalen Klassifikation der Krankheiten abgeglichen.
Zuständigkeit für die Bewertung der Datenqualität Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene; Eurostat für die von allen Mitgliedstaaten übermittelten Daten.
Rechtsrahmen Verordnung (EU) Nr. 328/2011 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008.
  • Periodizität
Jährlich
  • Zeitpunkt der Übermittlung
Für jedes Jahr sollten die Daten innerhalb von 24 Monaten nach dem Ende des Bezugsjahres (bis zum 31.12.) bereitgestellt werden; freiwillige Daten sollten innerhalb von T+18 Monaten (bis zum 30.6.) übermittelt werden.
  • Datum der Veröffentlichung
Keine Angabe im Rechtsrahmen

Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Informationen auf der Website von Eurostat.

Anhang III – Beispiele für internationale statistische Leitlinien, Empfehlungen und bewährte Verfahren

Thema und Quelle Beschreibung
Statistikbehörde
Europäischer Rat (2010) Die Statistikbehörden sollten bei der Bereitstellung der Daten uneingeschränkt unabhängig sein.
UNECE (2016) Das nationale statistische Amt ist eine dem Regierungs- bzw. Staatschef des jeweiligen Landes unterstehende fachlich unabhängige Einrichtung oder eine unabhängige staatliche Einrichtung, die einer staatlichen Statistikbehörde unterstellt ist.
Ressourcen
UN (2015) Der Leiter des statistischen Amtes ist für die Haushaltsführung verantwortlich und kann sich öffentlich zu dem Haushalt äußern, der dem statistischen Amt zugewiesen wurde.
OECD (2015) Die nationalen statistischen Ämter verfügen über ausreichende Mittel für die Erstellung und Verbreitung von Statistiken, die Ausbildung des Personals, die Entwicklung von IT-Kapazitäten und die Einführung von Innovationen. Die Ressourcen sind quantitativ und qualitativ ausreichend, um den statistischen Bedarf zu decken.
UNECE (2018) Aus dem Haushalt des nationalen statistischen Amts müssen die gesamte Produktion von Statistiken und die Personalkosten finanziert, aber auch die notwendigen Mittel für Investitionen in die Infrastruktur, neue Technologien, neue statistische Methoden usw. aufgebracht werden.
OECD (2015) Die Produzenten amtlicher Statistiken werden mit angemessenen personellen, finanziellen und technischen Mitteln ausgestattet, die für die Durchführung der statistischen Programme benötigt werden.
OECD (2020) Die nationalen statistischen Ämter benötigen eine gewisse funktionelle und haushaltsmäßige Unabhängigkeit und eine eigene Rechtspersönlichkeit, um ihre personellen, finanziellen und technischen Ressourcen innerhalb der Grenzen zu verwalten und zuzuweisen, die von der Regierung oder dem Parlament vorgegeben wurden, der bzw. dem die Statistiker auf nationaler Ebene rechenschaftspflichtig sind (z. B. durch einen Bericht über die statistischen Tätigkeiten und den Haushaltsvollzug), um in eigener Verantwortung Rechte zu erlangen oder vertragliche Verpflichtungen gegenüber Dritten einzugehen, um den Bedarf an personellen und technischen Ressourcen zu ermitteln oder um Tätigkeiten und statistische Maßnahmen nach Jahres- und Mehrjahresplänen zu planen und Prioritäten festzulegen.
Chefstatistiker
UNECE (2016) Das nationale statistische Amt wird von einem Chefstatistiker geleitet, der vom Regierungs- bzw. Staatschef des Landes auf Vorschlag der Regierung für eine feste Amtszeit von [X] Jahren auf der Grundlage einer öffentlichen Stellenausschreibung und eines offenen Auswahlverfahrens ernannt wird, bei dem ausschließlich die einschlägigen fachlichen Kompetenzen maßgeblich sind. Die ursprüngliche Amtszeit kann einmal verlängert werden.
Wenn ein reguläres Mobilitätsprogramm der öffentlichen Verwaltung für diese Führungsebene besteht, sollte der Chefstatistiker davon ausgenommen sein.
Der Chefstatistiker sollte für eine im Statistikgesetz festgelegte Amtszeit ernannt werden. Zur Stärkung der fachlichen Unabhängigkeit sollte sich seine Amtszeit nicht mit der der Regierung decken. Das Gesetz sieht die Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung der Amtszeit und die Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung ausschließlich auf der Grundlage einer neuen öffentlichen Stellenausschreibung und eines offenen Auswahlverfahrens vor.
OECD (2020) Durch unterschiedliche Laufzeiten für das Mandat des einzelstaatlichen Statistikers und für die politischen Behörden könnten die fachliche Unabhängigkeit der Produzenten amtlicher Statistiken gestärkt werden.
UNECE (2016) Die Amtszeit des Chefstatistikers kann nicht aus Gründen vorzeitig beendet werden, die im Widerspruch zu statistischen Grundsätzen stehen. Eine Beendigung der Amtszeit ist ausschließlich aus folgenden Gründen möglich:
  1. Rücktritt des Chefstatistikers;
  2. Verlust der Staatsbürgerschaft;
  3. Vorliegen eines Gerichtsurteils, mit dem der Chefstatistiker für arbeitsunfähig oder eingeschränkt arbeitsfähig erklärt wird;
  4. rechtskräftige gerichtliche Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat oder rechtskräftige Verhängung einer Freiheitsstrafe durch das Gericht;
  5. Tod des Chefstatistikers; in diesem Fall werden die bestehenden Verpflichtungen als erloschen betrachtet.
OECD (2020) Die Verfahren für die Entlassung des einzelstaatlichen Statistikers einschließlich einer Liste der Bedingungen, unter denen eine Entlassung in Betracht kommt, sollten im Statistikgesetz klar festgelegt werden, um ihre Unabhängigkeit von wechselnden Regierungen sicherzustellen.
Qualitätsbewertung
UNECE (2016) Bewertungen des institutionellen Umfelds sowie der Prozesse und Outputs des nationalen statistischen Systems können von internen und externen Experten durchgeführt werden. Gegenstand dieser Bewertungen könnten insbesondere die Grundsätze der amtlichen Statistik und die Anwendung der internationalen statistischen Standards und Empfehlungen sein. Die Bewertungen können von einem Produzenten amtlicher Statistiken, vom Statistischen Rat oder von einer internationalen Organisation initiiert werden. Für solche Bewertungen können Fachleute auf einzelstaatlicher Ebene (z. B. aus der Wissenschaft) oder auf internationaler Ebene herangezogen werden. Die Ergebnisse dieser Bewertungen sollten veröffentlicht werden. Darüber hinaus obliegt dem Chefstatistiker die regelmäßige Prüfung, ob die anderen Produzenten amtlicher Statistiken die Grundsätze amtlicher Statistiken einhalten.
Um die Qualität der Statistiken sicherzustellen, sind die Produzenten amtlicher Statistiken zur Anwendung statistischer Methoden verpflichtet und befugt (Bearbeitung von Einzeldaten, Verknüpfung von Datensätzen oder andere Formen der Kombination von Daten aus verschiedenen Quellen, Anwendung von Schätzverfahren usw.). Dazu gehört auch die korrekte Behandlung von Fällen, in denen Auskünfte verweigert wurden, sowohl bei Stichprobenerhebungen als auch bei umfassenderen Erhebungen. Das nationale statistische Amt muss sein methodisches Wissen erweitern und internationale Entwicklungen verfolgen und dieses Wissen mit anderen Produzenten amtlicher Statistiken teilen.
Verbreitung
UN (2015) Änderungen von Methoden oder Klassifizierungen und Überarbeitungen im Allgemeinen sind vorab bekannt zu geben. Wenn diese Outputs planmäßigen und außerplanmäßigen Revisionen unterliegen, wird die zugrunde liegende Revisionspolitik veröffentlicht. In veröffentlichten Statistiken festgestellte Fehler werden baldmöglichst berichtigt, und die Öffentlichkeit wird davon in Kenntnis gesetzt. Interne Verfahren für die Meldung und Korrektur von Fehlern sind vorhanden.
UNECE (2016) Revisionen sind das Ergebnis eines geplanten Prozesses, der immer dann zur Anwendung kommt, wenn Daten anfallen oder sich die in amtlichen Statistiken verwendeten Konzepte, Definitionen und Klassifikationen ändern, z. B. aufgrund von Änderungen internationaler Standards. Produzenten amtlicher Statistiken sollten die Nutzer rechtzeitig über geplante Änderungen und über die Auswirkungen auf die Vergleichbarkeit im zeitlichen Verlauf (z. B. Brüche in Zeitreihen) informieren. Bei umfangreicheren Revisionen von Statistiken müssen die Zeitreihen vor der Änderung unter Verwendung der neuen Konzepte, Definitionen und Klassifikationen neu erstellt werden, um kohärente Zeitreiten mit ausreichender Länge vor und nach den Änderungen sicherzustellen.
OECD (2015) Der gleichberechtigte und gleichzeitige Zugang zu amtlichen Statistiken für alle Nutzer ist gesetzlich sichergestellt. Wenn eine öffentliche oder private Stelle Zugang zu amtlichen Statistiken hat, bevor diese veröffentlicht werden, wird diese Tatsache bekannt gegeben und kontrolliert. Dies gilt auch für daran anschließende Vereinbarungen. Wenn Daten unberechtigt an die Öffentlichkeit gelangen, sollten die Modalitäten eines Vorabzugangs so überarbeitet werden, dass Neutralität sichergestellt ist.
UNECE (2016) Strikte Politik eines uneingeschränkt gleichberechtigten und gleichzeitigen Zugangs zu amtlichen Statistiken für alle Nutzer, ohne Vorabzugang. Wenn ein Vorabzugang gewährt wird, sollte geprüft werden, ob diese Praxis abgeschafft oder reduziert werden kann.
OECD (2020) Als Maßstab für die Transparenz und die Wahrnehmung der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Produzenten amtlicher Statistiken werden zwei Indikatoren anerkannt: Ein erstes Kriterium sind die Standardfrist bis zur Veröffentlichung und die Kalender zu Vorabveröffentlichungen, in denen die genauen Veröffentlichungstermine 12 Monate im Voraus bekannt gegeben werden. (In der Empfehlung wird als bewährtes Verfahren der fortlaufende 12-Monats-Kalender zu Vorabveröffentlichungen genannt, in dem die Veröffentlichungstermine kontinuierlich mitgeteilt werden.) Als zweites Kriterium dienen die Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass alle Nutzer zur gleichen Zeit Zugang zu statistischen Veröffentlichungen haben.
UNECE (2016) Alle Produzenten amtlicher Statistiken sind verpflichtet, einen öffentlichen, vorab bekannt zu gebenden Veröffentlichungskalender mit den geplanten Daten und Uhrzeiten für die Veröffentlichung der amtlichen Statistiken zu erstellen. Mit diesem Kalender werden alle Nutzer darüber informiert, wann amtliche Statistiken veröffentlicht werden, und es wird sichergestellt, dass die Statistiken unabhängig von der Reaktion der Regierung oder der politischen Akteure verbreitet werden.
Für alle Veröffentlichungen amtlicher Statistiken müssen ausreichende, aktuelle Metadaten und Erläuterungen vorgelegt werden, die vom zuständigen Produzenten erstellt bzw. verfasst werden, damit die Nutzer die daraus resultierenden Statistiken verstehen können. Metadaten können Informationen über die Eigenschaften der Daten liefern (Länge und Konsistenz der Zeitreihen, zu erwartende durchschnittliche Revisionen usw.). Fachkundige Nutzer benötigen detailliertere Metadaten, um die angewandten statistischen Methoden und die Qualität der Statistiken bewerten zu können.
UNECE (2016) Die wichtigste Anforderung in Bezug auf die Verbreitung besteht darin, dass die amtlichen Statistiken zeitnah und pünktlich und in uneingeschränkter Übereinstimmung mit den Grundsätzen der amtlichen Statistik und den für die Verbreitung relevanten Artikeln zu verbreiten sind. Die Geheimhaltung und der gleichberechtigte Zugang zu amtlichen Statistiken sind die wichtigsten Grundsätze für die Verbreitung der Daten. Der Grundsatz des gleichberechtigten und gleichzeitigen Zugangs zu Statistiken für alle Nutzer, einschließlich der staatlichen Nutzer, ist ein zentraler Bestandteil der ethischen Grundsätze für amtliche Statistiken. Durch die Verbreitung im Internet kann dieser Grundsatz heute sehr konsequent angewendet werden, indem ein genauer Zeitpunkt für die Veröffentlichung neuer Statistiken angegeben wird. Nach den allgemeinen Rechtsvorschriften gilt eine strikte Politik eines uneingeschränkt gleichberechtigten und gleichzeitigen Zugangs zu amtlichen Statistiken für alle Nutzer, ohne Vorabzugang. Der gleichberechtigte Zugang ist auch ein wichtiger Indikator für die fachliche Unabhängigkeit der Produzenten amtlicher Statistiken. Wenn ein Vorabzugang gewährt wird, sollte geprüft werden, ob diese Praxis abgeschafft oder reduziert werden kann. Wenn ein Land vom Grundsatz des gleichen und gleichzeitigen Zugangs abweicht, muss ein Artikel in das Statistikgesetz aufgenommen werden, mit dem der Vorabzugang für ausgewählte Behörden und ausgewählte Statistiken geregelt wird. Jeder Nutzer, dem ein Vorabzugang gewährt wird, muss eine Erklärung über die Einhaltung einer Sperrfrist unterzeichnen. Die Öffentlichkeit muss darüber informiert werden, welche Behörden zu welchem Zeitpunkt Vorabzugang zu welchen Daten haben.
Peer-Reviews
INTOSAI (2019) Die überprüfte oberste Rechnungskontrollbehörde kann je nach Wichtigkeit und Bedeutung einer Empfehlung das ursprüngliche Peer-Review-Team auch auffordern, nach einem vereinbarten Zeitraum (z. B. nach ein, zwei oder drei Jahren) die Umsetzung der Empfehlungen zu prüfen. Nach der Prüfung kann das Team einen weiteren Bericht über den Umfang der Umsetzung der Empfehlungen sowie über mögliche Aktualisierungen der ursprünglichen Empfehlungen erstellen. Insbesondere in den Fällen, in denen die Ergebnisse des ersten Peer-Reviews veröffentlicht wurden, empfiehlt es sich im Interesse der Transparenz und der Rechenschaftspflicht, auch die Ergebnisse der anschließenden Peer-Reviews zu veröffentlichen.

Hinweis: Die Liste ist nicht erschöpfend.

Anhang IV – Übersicht über die für die Prüfung ausgewählten Projekte

  Projektbeschreibung Land Jahr Begünstigter Finanzierungsquelle Genehmigte Finanzhilfe (in Euro)
1 Arbeitskräfteerhebung 2016, Ad-hoc-Modul zu jungen Menschen auf dem Arbeitsmarkt Finnland 2015 Finnisches Amt für Statistik GD EMPL 63 813 
2 Qualitätsverbesserung (Arbeitskräfteerhebung)* Kroatien 2016 Statistikamt Kroatien ESP 2013–2020 28 424
3 Arbeitskräfteerhebung 2017 Ad-hoc-Modul zur Selbstständigkeit Zypern 2016 Statistischer Dienst Zyperns GD EMPL 25 773
4 Qualitätsverbesserung (Arbeitskräfteerhebung)* Italien 2016 Istituto Nazionale di Statistica (ISTAT) ESP 2013–2020 29 000
5 Arbeitskräfteerhebung 2017 Ad-hoc-Modul zur Selbstständigkeit Italien 2016 Istituto Nazionale di Statistica (ISTAT) GD EMPL 140 000
6 Qualitätsverbesserung bei der Arbeitskräfteerhebung* Finnland 2017 Finnisches Amt für Statistik ESP 2013–2020 177 474
7 Vorbereitung, Sammlung und Übermittlung von statistischen Daten über die IKT-Nutzung und den elektronischen Handel in Unternehmen und über die IKT-Nutzung in Haushalten – 2014* Zypern 2013 Statistischer Dienst Zyperns ESP 2013–2020 98 834
8 Verknüpfung von Mikrodaten struktureller Unternehmensstatistiken mit anderen Unternehmensstatistiken Finnland 2015 Nationale statistische Ämter von Finnland, Dänemark, Norwegen, Schweden, den Niederlanden und Lettland, multinationales Vorhaben ESP 2013–2020 185 467
9 Verknüpfung von Mikrodaten struktureller Unternehmensstatistiken mit anderen Unternehmensstatistiken Italien 2015 Istituto Nazionale di Statistica (ISTAT) ESP 2013–2020 33 909
10 Entwicklung struktureller Unternehmensstatistiken* Litauen 2018 Statistikos Departamentas Prie Liet ESP 2013–2020 16 340
11 Gesundheitskonten (Handbuch „System of Health Accounts 2011“)* Finnland 2014 Institute for Health and Welfare (THL) Finnland GD SANTE 52 748
12 Morbiditätsstatistiken Kroatien 2019 Hrvatski Zavod Za Javno Zdravstvo GD SANTE 52 748
13 Berechnung der litauischen diagnosebasierten Morbiditätsdaten Litauen 2019 Higienos Institutas GD SANTE 13 302

Hinweis: Mit * gekennzeichnete Projekte haben verpflichtende statistische Tätigkeiten zum Gegenstand.

Anhang V – Suche nach Alternativen für zeitnähere Daten über Todesfälle durch COVID-19

Die ersten Todesfälle durch COVID-19 in Europa wurden im Februar 2020 bestätigt. Mit einer Veröffentlichung der vollständigen europäischen Todesursachenstatistik für 2020 ist jedoch nicht vor 2023 zu rechnen (siehe Abbildung 10). Um den Informationsbedarf während der Pandemie zu decken, wurden zwei Gruppen von Daten annähernd in Echtzeit erhoben: die tägliche Anzahl der Todesfälle durch COVID-19 und die wöchentliche Anzahl der Todesfälle als wesentliches demografisches Ereignis.

Anzahl der Todesfälle durch COVID-19: Das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) veröffentlicht die Zahl der Todesfälle durch COVID-19 in Europa auf der Grundlage von Informationen aus Gesundheitsministerien und öffentlichen Gesundheitsinstituten. Die WHO und die Johns-Hopkins-Universität veröffentlichen diese Statistiken für die weltweite Entwicklung. Aufgrund nationaler Unterschiede bei der Klassifizierung der Todesursachen sowie infolge mehrerer Probleme mit Unter- und Übererfassungen können die Daten jedoch erheblich voneinander abweichen und Ländervergleiche erschweren. Belgien beispielsweise registrierte zu Beginn der Pandemie alle Todesfälle, bei denen möglicherweise ein Zusammenhang mit COVID-19 bestand, als tatsächlich durch COVID-19 bedingt. Eine Bestätigung durch Labortests war nicht vorgesehen. In Italien hingegen musste ein positives Testergebnis vorliegen, damit die Todesfälle COVID-19 zugeschrieben werden konnten, und in Zypern wurden diese beiden Ansätze kombiniert.

Todesfälle und Übersterblichkeit: Diese Methode, die in die Zuständigkeit der nationalen statistischen Ämter fällt, eignet sich nach Auffassung von Fachleuten besser zur Messung der Gesamtauswirkungen der Pandemie auf die Sterblichkeit, auch wenn die jüngsten demografischen Veränderungen wie die Alterung der Bevölkerung dabei nicht berücksichtigt werden. Dabei werden allerdings auch nicht korrekt diagnostizierte und gemeldete Todesfälle in Verbindung mit COVID-19 sowie Todesfälle aus anderen Ursachen erfasst, die auf die allgemeinen Pandemiebedingungen zurückzuführen sind. Im Rahmen des ESS wurde im April 2020 mit der Erfassung von Daten zu den wöchentlichen Todesfällen und im Dezember 2020 mit der Veröffentlichung der Daten zur Übersterblichkeit begonnen. Die nationalen statistischen Ämter übermitteln Eurostat auf freiwilliger Basis weiterhin Daten zu den wöchentlichen Todesfällen.

Die folgende Tabelle enthält die Daten für 2020 und 2021 in den EU- und EFTA-Ländern aufgrund der Berechnungen nach beiden Methoden. Die Übersterblichkeit liegt etwa 34 % über den Zahlen des ECDC für Todesfälle durch COVID-19.

  Todesfälle durch COVID-19 (ECDC) Übersterblichkeit* (Eurostat)
2020 393 570 557 823
2021 519 136 667 599
Insgesamt 912 706 1 225 422

* Unabhängig von der Ursache wird die Zahl der während der Pandemie erfassten Todesfälle mit der Zahl der Todesfälle verglichen, die aufgrund der Daten für die letzten Jahren vor der Pandemie (2016–2019) ohne die Pandemie zu erwarten gewesen wäre.

Quelle: Eurohealth 2020; 26(2); West, A., Reporting of COVID-19 deaths in Austria, France, Germany, Italy, Portugal and the UK, Social Policy Working Paper 10-20, London: LSE Department of Social Policy, 2020; ECDC zu Todesfällen durch COVID-19 und Eurostat zur Übersterblichkeit.

Anhang VI – Empfehlungen des ESGAB, 2014 und 2021

2014 (zweite Peer-Review-Runde Eurostat) 2021 (dritte Peer-Review-Runde Eurostat)
2014/1 Regelungen für die künftige Ernennung von Eurostat-Generaldirektoren sollen gesetzlich festgelegt werden und ein allgemeines Auswahlverfahren beinhalten. 2021/1 ESGAB empfiehlt, dass in den Rechtsvorschriften die Gründe für eine vorzeitige Beendigung des Vertrags (Entlassung) des Generaldirektors bzw. der Generaldirektorin von Eurostat festgelegt werden sollten. Dies sollte keine Gründe umfassen, die die berufliche oder wissenschaftliche Unabhängigkeit beeinträchtigen.
2014/2 Schlüsselkriterien für die Auswahl des Generaldirektors/der Generaldirektorin von Eurostat sollen seine/ihre berufliche Reputation in der internationalen statistischen Gemeinschaft und seine/ihre Fähigkeiten zur Leitung sein. 2021/2 ESGAB empfiehlt, dass Einstellung und Entlassung von anderem Personal der höheren Führungsebene von Eurostat als dem Generaldirektor bzw. der Generaldirektorin öffentlich und transparent sowie unter besonderer Berücksichtigung der statistischen Qualifikationen erfolgen sollten.
2014/3 In den Rechtsvorschriften sollen konkrete Gründe für eine vorzeitige Entlassung des Generaldirektors/der Generaldirektorin von Eurostat festgelegt werden. Gründe, die seine/ihre berufliche oder wissenschaftliche Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten, dürfen nicht enthalten sein. 2021/3 ESGAB empfiehlt Eurostat, die systematische Nachverfolgung der Umsetzung des Bezugsrahmens für die Qualitätssicherung für andere Statistiken in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Generaldirektionen der Europäischen Kommission sicherzustellen. Dabei sollte auch die Zweckmäßigkeit der Einrichtung eines Peer-Review-Prozesses geprüft werden, um die Einhaltung des Bezugsrahmens für die Qualitätssicherung zu überwachen und gegebenenfalls zu stärken.
2014/4 Die Einstellung und Entlassung sonstiger hochrangiger Führungskräfte von Eurostat (abgesehen vom Generaldirektor) sollen in einem öffentlichen, transparenten Prozess erfolgen, Schwerpunkt soll eindeutig auf der statistischen Qualifikation liegen. 2021/4 ESGAB empfiehlt Eurostat, kritisch zu bewerten, ob die derzeitige Vorgehensweise der Vorabzugangserteilung zu Statistiken an andere Stellen der Europäischen Kommission mit der Vorreiterrolle von Eurostat im ESS vereinbar ist – wenngleich dabei der Verhaltenskodex befolgt wird.
2014/5 Die europäische Rechtsetzung im statistischen Bereich soll künftig die 2013 verabschiedete dreigliedrige Gesetzgebungsarchitektur befolgen, insbesondere eine Unterscheidung zwischen dem „Was“ (Rahmenverordnungen) und dem „Wie“ (delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte) treffen. 2021/5 ESGAB empfiehlt Eurostat, seine bereits starken Sicherheitsvorkehrungen für die Vertraulichkeit weiter auszubauen, indem es Verfahren der verschiedenen Statistikbereiche in Bezug auf Vorgänge und Instrumente für die Anonymisierung und/oder statistische Offenlegungskontrolle weiter harmonisiert.
2014/6 Deutliche Verzögerungen bei der Umsetzung gesetzlich erforderlicher und vereinbarter Methoden oder Instrumente in einigen Mitgliedstaaten sollen mit Blick auf die Erarbeitung und Anwendung systemrelevanter Korrekturmaßnahmen überprüft und analysiert werden 2021/6 ESGAB empfiehlt Eurostat, eine umfassende Strategie zur Zusammenarbeit mit der akademischen Gemeinschaft zu entwickeln.
2014/7 In Kooperation mit den Mitgliedstaaten soll konsequent an der Harmonisierung von Methoden für die Datenverarbeitung und der Berechnung von Qualitätsindikatoren gearbeitet werden. 2021/7 ESGAB empfiehlt Eurostat, seine Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit angesichts der „neuen Welt der Informationsüberflutung“, in der viele Anbieter um die begrenzte Aufmerksamkeit der Nutzer kämpfen, weiter zu verbessern.
2014/8 Durch regelmäßige und systematische Bewertungen muss gewährleistet sein, dass über alle statistischen Bereiche hinweg vergleichbare Konsistenzprüfungen stattfinden. 2021/8 ESGAB empfiehlt Eurostat, gegebenenfalls Wege zur Einrichtung extern zugänglicher Datenbanken mit zu unterschiedlichen Zeitpunkten veröffentlichten Versionen für relevante Statistiken zur Verfügung zu stellen, um politisch wichtige Forschungsarbeiten zu erleichtern.
2014/9 Die Praxis des Qualitätsmanagements und der Qualitätssicherung soll weiter harmonisiert und rationalisiert werden. Ein gemeinsamer grundlegender Standard für nutzer- und produzentenorientierte Qualitätsberichte soll auf alle statistischen Arbeiten und Bereiche angewandt werden. Dadurch wird sichergestellt, dass diese Berichte vergleichbare Informationen enthalten und dass die Qualität in den unterschiedlichen Bereichen auf gleicher Grundlage bewertet wird 2021/9 ESGAB empfiehlt Eurostat, Maßnahmen zu ergreifen, um die Forschung zu Mikrodaten zu verbessern, indem es geeignete Methoden entwickelt und gemeinsam mit den Mitgliedstaaten Datensätze vereinbart, zu denen ein Zugang möglich ist, und Datenschutztechniken für den Zugang entwickelt (z. B. eine metadatengesteuerte Software), die auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten angewendet werden können.
2014/10 Eurostat soll sich die Publikation eines vollständigen Veröffentlichungskalenders sowie die gemeinsame Veröffentlichung von Eurostat-Statistiken und Statistiken der nationalen statistischen Ämter zum Ziel setzen. 2021/10 ESGAB empfiehlt Eurostat, seinen analytischen Rahmen in Bezug auf Revisionen weiterzuentwickeln. Eurostat sollte seine Revisionspolitik und seine regelmäßigen Analysen der Revisionen veröffentlichen.
2014/11 Eurostat soll umfassend untersuchen, welche potenziellen Auswirkungen ein vollständiges Verbot der Vorabfreigabe hat und wie ein Risikomanagement zu gestalten ist, falls eine strikt limitierte Vorabfreigabe für einzelne Nachrichtenagenturen beibehalten wird 2021/11 ESGAB empfiehlt den gesetzgebenden Organen, mit der bevorstehenden Verabschiedung des EU-Datengesetzes einen dauerhaften Weg für den Zugang zu Daten in privater Hand für Eurostat und für alle Produzenten europäischer Statistiken zu schaffen.
2014/12 Eurostat soll seine Kommunikationsstrategie überprüfen und überarbeiten, um sicherzustellen, dass es seine Zielgruppen in der heutigen Medienlandschaft effektiv erreicht, und soll moderne Kommunikationsinstrumente für die verschiedenen Nutzersegmente optimal nutzen. 2021/12 ESGAB empfiehlt Eurostat, eine umfassende Strategie für die Nutzung neuer digitaler Datenquellen zu entwickeln, mit denen ein Beitrag zur Erreichung der Ziele Relevanz, Genauigkeit und Aktualität sowie zur Verringerung des Aufwands für die Auskunftgebenden und zur Erhöhung der Kostenwirksamkeit geleistet werden könnte.
2014/13 Eurostat soll die Koordinierungsrolle der nationalen statistischen Ämter im Verhältnis zu anderen einzelstaatlichen Stellen unterstützen, indem es nur noch kodexkonforme Datenübertragungen von nationalen statistischen Ämtern oder autorisierten anderen einzelstaatlichen Stellen akzeptiert. Der Stichtag für die Beendigung nicht autorisierter Datentransfers sollte ein Jahr im Voraus umfassend bekannt gemacht werden. Falls nach dem mitgeteilten Termin weiterhin unautorisierte oder nicht kodexkonforme Datentransfers an Eurostat erfolgen, soll Eurostat diese Daten zurückweisen. 2021/13 ESGAB empfiehlt Eurostat und der EZB, auf der bestehenden Zusammenarbeit zwischen dem ESS und dem ESZB aufzubauen, um den Anwendungsbereich für eine bessere Koordinierung bzw. Zusammenarbeit beim Datenaustausch und Umgang mit komplexen statistischen Fällen (z. B. multinationalen Unternehmen) zu nutzen und das Potenzial gemeinsamer statistischer Infrastrukturen (z. B. Unternehmensregister für statistische Zwecke) zu bewerten.
2014/14 Eurostat muss klare Mechanismen für die Ausübung seiner Koordinierungsfunktion innerhalb der Europäischen Kommission schaffen und ein Verzeichnis vorhandener statistischer Aktivitäten erstellen. 2021/14 ESGAB empfiehlt Eurostat, die (künftig) erforderlichen Fähigkeiten/Kompetenzen des Personals zu ermitteln und zu planen. Auf der Grundlage dieser Informationen sollte die Ausbildung des vorhandenen Personals angepasst werden, um eine erfolgreiche Weiterbildung in den entsprechenden neuen Bereichen zu ermöglichen. Gleichzeitig sollte Eurostat proaktiv alle Möglichkeiten des derzeitigen Einstellungssystems der Kommission einsetzen, um Personal mit den erforderlichen zukunftssicheren Kompetenzen für sich zu gewinnen und an sich zu binden.
2014/15 Das ESS und das ESZB sollen sich auf eine pragmatische Arbeitsweise im Rahmen der bestehenden Arbeitsteilung konzentrieren und ihre praktische Zusammenarbeit fortsetzen. Zur Förderung dieses gegenseitigen Verständnisses wäre es sinnvoll, wenn das ESZB ähnliche Verfahren für eine nachprüfbare Qualitätssicherung einführt, wie sie das ESS verwendet. 2021/15 ESGAB empfiehlt den Entscheidungsträgern der EU, alle laufenden Innovationsanstrengungen mit angemessenen finanziellen und personellen Ressourcen zu unterstützen. Darüber hinaus bekräftigt es seine Empfehlungen (Empfehlungen 2020/6 und 2020/7) hinsichtlich des Vorschlags der Kommission, erheblich in die digitale Infrastruktur für statistische Zwecke zu investieren, um Innovation und Experimente zu ermöglichen. Mit den Aufbau- und Resilienzplänen der Mitgliedstaaten sowie anderen einschlägigen EU-Fonds sollte diese Maßnahme für neue politische Initiativen der EU im gesamten ESS – sowohl in Bezug auf Entwicklungs- als auch in Bezug auf Betriebskosten – unterstützt werden.
2014/16 Im Zuge der nächsten Überarbeitung des Verhaltenskodex sollen ein Grundsatz und dazugehörige Indikatoren entwickelt werden, die die Notwendigkeit der Koordinierung bei der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken behandeln. 2021/16 ESGAB empfiehlt Eurostat und dem ESS, eine gründliche Bewertung der Erfahrungen während der COVID-19-Krise vorzunehmen. Mit dieser Überprüfung sollten die Herausforderungen, Reaktionen, Hindernisse und Erfolge erfasst und konkrete Schlussfolgerungen gezogen werden. Außerdem sollte ein Aktionsplan ausgearbeitet werden, um die Resilienz in künftigen Krisensituationen zu gewährleisten.
  2021/17 Das ESGAB empfiehlt Eurostat, gemeinsam mit den nationalen statistischen Ämtern Verfahren für die rasche proaktive Einführung statistischer Innovationen einzurichten, die insbesondere experimentelle Statistiken umfassen sollten. Dies wird zur Vorbereitung auf Krisenzeiten beitragen. Dazu sollten Vorschläge vorgelegt werden, wie die Sichtbarkeit solcher Statistiken gewährleistet werden kann. Auch Verfahren für die letztendliche allgemeine öffentliche Bekanntgabe sollten entwickelt werden.
  2021/18 ESGAB empfiehlt Eurostat, die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken vorgesehenen Befugnisse bei Bedarf aktiv und in größtmöglichem Umfang zu nutzen, um rasch auf unerwartete und dringende statistische Anforderungen für die Politikgestaltung reagieren zu können. Es sollte daher das Potenzial und die Grenzen dieser Rechtsvorschriften analysieren. Falls sich diese als nicht ausreichend erweisen, sollte die Frage im Rahmen einer Änderung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 geprüft werden.

Anhang VII – Zusammenfassung der Verbesserungsmaßnahmen der nationalen statistischen Ämter – Stand 31. Dezember 2019

Klassifizierung Alle Maßnahmen Nicht abgeschlossene Maßnahmen mit Stand 31.12.18 Beendet Abgeschlossen Fortschritt hängt von Dritten ab Verzögert Laufend Nicht abgeschlossene Maßnahmen mit Stand 31.12.19
1. Governance und rechtliche Aspekte; Koordinierung 221 65 9 4 23 17 8 52
1.1. Fachliche Unabhängigkeit 72 26 1 0 15 6 2 25
1.2. Auftrag zur Datenerhebung 3 0 0 0 0 0 0 0
1.3. Rechtliche Aspekte der Geheimhaltung 2 1 0 1 0 0 0 0
1.4. Koordinierung 144 38 8 3 8 11 6 27
2. Angemessenheit von Ressourcen und Kostenwirksamkeit 152 47 14 4 4 22 4 29
2.1. Ressourcen 57 14 5 0 3 2 3 9
2.2. Ausbildung 22 4 1 0 0 2 0 3
2.3. Kostenwirksamkeit 73 29 8 4 1 18 1 17
3. Qualität und Methodik 231 60 26 1 2 21 7 33
3.1. Verpflichtung zur Qualität 102 33 17 1 1 10 3 15
3.2. Methodik und Geheimhaltung 46 9 2 0 0 3 2 7
3.3. Qualität der Outputs und Interaktionen der Nutzer 83 18 7 0 1 8 2 11
4. Reduzierung der Belastung und Verwaltungsdaten 85 23 4 4 7 4 4 15
4.1. Reduzierung der Belastung 28 5 0 3 0 1 2 2
4.2. Verwaltungsdaten 57 18 4 1 7 3 2 13
5. Unparteilichkeit und Verbreitung 221 43 11 5 3 15 6 27
5.1. Unparteilichkeit 46 6 3 1 1 0 1 2
5.2. Verbreitung: Zugänglichkeit und Klarheit 123 25 4 3 1 11 4 18
5.3. Verbreitung von Mikrodaten 52 12 4 1 1 4 1 7
Gesamt 910 237 64 18 39 79 29 155

Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Daten der Kommission.

Anhang VIII – Berücksichtigung der nationalen statistischen Systeme in der dritten Peer-Review-Runde

Land Gesamtzahl anderer einzelstaatlicher Stellen Für die Peer-Reviews ausgewählte andere einzelstaatliche Stellen
Österreich 7 Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK)
Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT)
Umweltbundesamt – Environment Agency Austria (UBA)
Energie-Control Austria (E-Control)
Bulgarien 10 Abteilung Agrarstatistik in der Generaldirektion Landwirtschaft und Regionalpolitik (Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft)
Direktion für Analyse, Planung und Prognose und Abteilung für medizinische Gutachten über Arbeitsfähigkeit und Arbeitsunfälle der Direktion für Versicherung und Kurzzeitleistungen des Nationalen Instituts für soziale Sicherheit
Überwachung und Bewertung der Direktion Umwelt der Exekutivagentur für Umwelt beim Ministerium für Umwelt und Wasser
Belgien 15 Föderaler Öffentlicher Dienst Inneres
Föderaler Öffentlicher Dienst Wirtschaft, KMU, Selbstständige und Energie – GD Energie
Amt für volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen
Vlaamse Statistische Authoriteit (Statistikbehörde der Flämischen Region)
Dänemark 15 Dänische Einwanderungsbehörde
Dänische Energieagentur
Dänische Umweltschutzbehörde
Estland 1 ---
Finnland 6 Finnischer Zoll
Institut für natürliche Ressourcen Finnland
Nationales Institut für Gesundheit und Soziales
Finnische Einwanderungsbehörde
Frankreich 12 Abteilung für Statistik und vorausschauende Analyse (Ministerium für Landwirtschaft und Ernährung)
Abteilung Daten und statistische Studien (Ministerium für den ökologischen Übergang)
Direktion für Forschung, Studien, Bewertung und Statistik (Ministerium für Solidarität und Gesundheit, Ministerium für Wirtschaft, Finanzen und Wiederaufbau und Ministerium für Arbeit, Beschäftigung und Inklusion)
Deutschland 30 Bundesamt für Landwirtschaft
Bundesagentur für Arbeit
Statistische Landesämter (insgesamt 14)
Griechenland 10 Ministerium für Umwelt und Energie
Ministerium für ländliche Entwicklung und Ernährung
Nationales Dokumentationszentrum (EKT)
Irland 15 Environmental Protection Agency (EPA)
Department of Justice (DoJ)
Department of Health (DoH)
Italien 13 Ministerium für den ökologischen Wandel
Gesundheitsministerium
Italienisches Institut für Umweltschutz und Umweltforschung (ISPRA)
Energiedienstebetreiber (GSE)
Litauen 8 Umweltschutzbehörde
Hygieneinstitut
Staatliches Unternehmen: Informationszentrum für Landwirtschaft und Unternehmen im ländlichen Raum
Luxemburg 11 Generalinspektion der Sozialen Sicherheit – Inspection générale de la sécurité sociale (IGSS)
Landwirtschaftlicher Wirtschaftsdienst – Service d'économie rurale (SER)
Gesundheitsbehörde – Direction de la Santé
Malta 1 Direktion Gesundheitsinformationen und -forschung
Niederlande - ---
Norwegen 8 Norwegische Direktion Fischerei
Norwegische Direktion Einwanderung (UDI)
Norwegisches Institut für bioökonomische Forschung (NIBIO)
Norwegisches Institut für Gesundheitswesen (FHI)
Polen 11 Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Justizministerium
Finanzministerium
Portugal 5 Generaldirektion für Bildungs- und Wissenschaftsstatistik des Bildungsministeriums und des Ministeriums für Wissenschaft, Technologie und Hochschulbildung (DGEEC)
Generaldirektion für Energie und Geologie des Ministeriums für Umwelt und Klimawandel (DGEG)
Generaldirektion für Justizpolitik des Justizministeriums (DGPJ)
Generaldirektion für natürliche Ressourcen, Meeresressourcen und Sicherheitsdienste des Ministeriums für Seewesen (DGRM)
Abteilung für strategische Planung des Ministeriums für Beschäftigung, Solidarität und soziale Sicherheit (GEP)
Spanien 17 Untergeneraldirektion für Analyse, Koordinierung und Statistik (Staatssekretariat für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung), Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung
Untergeneraldirektion für Wirtschaftsstudien und Statistik (Generaldirektion für Wirtschaftsplanung und Haushalt; Staatssekretariat für Verkehr, Mobilität und Städteagenda), Ministerium für Verkehr, Mobilität und Städteagenda
Untergeneraldirektion für Vorausschau, Strategie und Vorschriften im Energiebereich (Generaldirektion für Energiepolitik und Bergbau; Staatssekretariat für Energie), Ministerium für den ökologischen Wandel und demografische Herausforderungen
Schweden 20 Schwedische Nationale Agentur für Bildung
Schwedische nationale Finanzaufsichtsbehörde
Schwedische Migrationsbehörde
Schwedische Gesundheitsbehörde

Quelle: Website von Eurostat.

  1. Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten benannten nationalen statistischen Ämter und anderen einzelstaatlichen Stellen mit Zuständigkeit für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken (aktualisiert am 12. Oktober 2021) und
  2. Verzeichnis der an der dritten Peer-Review-Runde (2021–2023) beteiligten anderen einzelstaatlichen Stellen [letzte Aktualisierung Mai 2022].

Hinweis: Informationen über die anderen einzelstaatlichen Stellen, die an den Peer-Reviews der nationalen statistischen Systeme Kroatiens, Zyperns, Tschechiens, Ungarns, Islands, Lettlands, Liechtensteins, Rumäniens, der Slowakei, Sloweniens und der Schweiz teilnehmen, sind ab November 2022 verfügbar.

Abkürzungen

ECDC: European Centre for Disease Prevention and Control (Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten)

EFTA: European Free Trade Association (Europäische Freihandelsassoziation)

ESP: Europäisches Statistisches Programm

ESS: Europäisches Statistisches System

EZB: Europäische Zentralbank

GD EMPL: Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration der Kommission

GD GROW: Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU der Kommission

GD SANTE: Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit der Kommission

IAO: Internationale Arbeitsorganisation

KMU: kleine und mittlere Unternehmen

OECD: Organisation for Economic Cooperation and Development (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung)

WHO: World Health Organization (Weltgesundheitsorganisation)

Glossar

Daten: Gruppe von Werten, die qualitativen oder quantitativen Variablen entsprechen, beispielsweise Fakten oder Messungen, aus denen Informationen generiert werden können.

Datenlücke: Nichtverfügbarkeit von Daten, die für einen bestimmten Zweck benötigt werden.

Erwerbslose: erwerbslose Personen im Alter von 15 bzw. 16 bis 74 Jahren, die in der Berichtswoche ohne Arbeit waren, innerhalb der nächsten zwei Wochen eine Arbeit aufnehmen könnten (oder bereits eine Arbeit gefunden haben, die innerhalb der nächsten drei Monate aufgenommen wird) und sich in den letzten vier Wochen aktiv um eine Beschäftigung bemüht haben.

Handbuch „System of Health Accounts 2011“: standardisierter ökonomischer Rahmen für die Berichtlegung über den Gesundheitsbereich in den Ländern des ESS nach methodisch mit dem System der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen kompatiblen Buchungsregeln, nach dem umfassende, konsistente und international vergleichbare Konten erstellt werden, die die wichtigsten Nutzeranforderungen erfüllen.

Institutionelle Statistiknutzer: nationale oder internationale Organisation, z. B. eine nationale Regierung oder eine nationale Zentralbank oder ein Organ, eine Einrichtung oder eine Dienststelle der EU.

Kleine und mittlere Unternehmen: Größenbestimmung von Unternehmen und anderen Einrichtungen auf der Grundlage der Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter und bestimmter finanzieller Kriterien. Kleine Unternehmen beschäftigen weniger als 50 Personen und haben einen Umsatz oder eine Bilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro. Mittlere Unternehmen beschäftigen weniger als 250 Personen und haben einen Umsatz von bis zu 50 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von bis zu 43 Millionen Euro.

Metadaten: Daten, mit denen andere Daten definiert und beschrieben werden.

Mikrodaten: Daten über eine einzelne Person, einen Haushalt, ein Unternehmen oder eine Organisation.

Morbidität: Vorliegen einer Erkrankung.

Relative Standardabweichung: Maß der statistischen Genauigkeit einer Schätzung. Kleinere relative Standardabweichungen deuten auf zuverlässigere Ergebnisse hin, größere auf weniger zuverlässige Ergebnisse.

Standardisierte Sterberate: Sterberate einer Bevölkerung, angepasst an eine Standardaltersverteilung, um die Vergleichbarkeit im zeitlichen Verlauf sowie zwischen verschiedenen Gemeinschaften zu verbessern.

Todesursache: Krankheit oder Verletzung, die den Ablauf der direkt zum Tode führenden Krankheitszustände auslöste bzw. die Umstände des Unfalls oder der Gewalteinwirkungen, die den tödlichen Ausgang verursachten.

Übersterblichkeit: Zahl der während einer Krise unabhängig von der jeweiligen Ursache ermittelten Todesfälle, die über die Zahl der unter „normalen“ Bedingungen zu verzeichnenden Todesfälle hinausgeht.

Unparteilichkeit: Grundsatz, nach dem die Statistiken auf neutrale Weise entwickelt, erstellt und verbreitet und alle Nutzer gleich behandelt werden müssen.

Zentraler Leistungsindikator: quantifizierbare Größe, die die Leistung anhand von zentralen Zielen anzeigt.

Zivilgesellschaft: Teil der Gesellschaft, der sich von Staat und Wirtschaft unterscheidet und aus Verbänden und anderen Gruppierungen besteht, die gemeinsame Interessen im öffentlichen Bereich vertreten.

Prüfungsteam

Die Sonderberichte des Hofes enthalten die Ergebnisse seiner Prüfungen zu Politikbereichen und Programmen der Europäischen Union oder zu Fragen des Finanzmanagements in spezifischen Haushaltsbereichen. Bei der Auswahl und Gestaltung dieser Prüfungsaufgaben ist der Hof darauf bedacht, maximale Wirkung dadurch zu erzielen, dass er die Risiken für die Wirtschaftlichkeit oder Regelkonformität, die Höhe der betreffenden Einnahmen oder Ausgaben, künftige Entwicklungen sowie das politische und öffentliche Interesse abwägt.

Diese Wirtschaftlichkeitsprüfung wurde von Prüfungskammer IV „Marktregulierung und wettbewerbsfähige Wirtschaft“ unter Vorsitz von Mihails Kozlovs, Mitglied des Hofes, durchgeführt. Die Prüfung stand unter der Leitung von Ildikó Gáll-Pelcz, Mitglied des Hofes. Frau Gáll-Pelcz wurde unterstützt von ihrer Kabinettchefin Claudia Kinga Bara und dem Attaché Zsolt Varga, der Leitenden Managerin Sabine Hiernaux-Fritsch und dem Aufgabenleiter Athanasios Koustoulidis. Zum Prüfungsteam gehörten außerdem Maria Isabel Quintela und Ezio Guglielmi. Thomas Everett leistete sprachliche Unterstützung.

Endnoten

1 Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen, Resolution adopted by the Economic and Social Council on 24 July 2013: 2013/21. Fundamental Principles of Official Statistics, 2013.

2 Artikel 338 AEUV.

3 Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/759.

4 Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021.

5 Artikel 03 02 05 „Erstellung und Verbreitung hochwertiger Statistiken über Europa“ des genehmigten Haushaltsplans 2021, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32021B0417.

6 Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.

7 Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.

8 Die Aufgaben des ESZB im Bereich der Statistik sind in Artikel 5 der Satzung des ESZB und der EZB geregelt.

9 Eingesetzt durch Beschluss Nr. 234/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

10 Eingesetzt durch Beschluss Nr. 235/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

11 Sonderbericht 12/2012 des Hofes: „Wurden die Verfahren zur Erstellung zuverlässiger und glaubwürdiger europäischer Statistiken von der Kommission und Eurostat verbessert?“

12 Siehe Artikel 1 und 3 des Beschlusses Nr. 234/2008/EG vom 11. März 2008.

13 Siehe Artikel 4 des Beschlusses Nr. 234/2008/EG vom 11. März 2008.

14 Eurostat, Support for the Final Evaluation of the European Statistical Programme 2013-2020, Juli 2021, S. 43.

15 Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.

16 Beschluss 2012/504/EU der Kommission und Verhaltenskodex für europäische Statistiken.

17 Artikel 6 Absatz 3 sowie Artikel 7, 15 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009, Beschluss 2012/504/EU der Kommission.

18 Verordnung (EU) 2015/359 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008.

19 El-Hayek, Y.,Tip of the Iceberg: Assessing the Global Socioeconomic Costs of Alzheimer’s Disease and Related Dementias and Strategic Implications for Stakeholders, Journal of Alzheimer’s Disease, 70, 2019, S. 323–341.

20 WHO, The top 10 causes of death, 9. Dezember 2020.

21 WHO, Dementia: Key facts, 2. September 2021.

22 Wie im Verhaltenskodex für europäische Statistiken 2017 erläutert.

23 Artikel 2 und Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 in der geänderten Fassung; Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses der Kommission von 2012 über Eurostat und die kodifizierten Grundsätze der Vereinten Nationen (UNFP sowie die Principles Governing International Statistical Activities).

24 ESGAB’s Annual Report 2015 und Opinion of the ESGAB concerning the implementation of the Commission’s commitment on confidence (2018).

25 Grundsatz 6: „Alle Nutzerinnen und Nutzer haben gleichzeitigen und gleichberechtigten Zugang zu statistischen Daten. Jeglicher bevorzugte Vorabzugang externer Nutzerinnen und Nutzer ist beschränkt, stichhaltig begründet, kontrolliert und wird öffentlich bekannt gegeben.“

26 Protocol on impartial access to Eurostat data for users, Januar 2014.

27 ISTAT, Embargo: a policy for transmitting correct information.

28 ESGAB’s recommendations and Eurostat’s improvement actions in response to the recommendations.

29 ESGAB-Jahresbericht 2021.

30 Sonderbericht 12/2012 des Hofes.

31 Schlussfolgerungen des Rates zu den EU-Statistiken, vom Rat „Wirtschaft und Finanzen“ (ECOFIN) am 9. November 2021 gebilligt.

32 Siehe Sonderbericht 12/2012 des Hofes: „Wurden die Verfahren zur Erstellung zuverlässiger und glaubwürdiger europäischer Statistiken von der Kommission und Eurostat verbessert?“ und ESGAB-Jahresbericht 2011.

33 Einsetzung durch Beschluss Nr. 235/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

34 COM(2005) 0217 final und W. Radermacher (2011), European Statistics: People Count.

35 Sonderbericht 12/2012 des Hofes: „Wurden die Verfahren zur Erstellung zuverlässiger und glaubwürdiger europäischer Statistiken von der Kommission und Eurostat verbessert?“

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