Sonderbericht
03 2023

Integration des Elektrizitätsbinnenmarkts: komplexe Rechtsstruktur, Verzögerungen, Schwächen bei der Governance und lückenhafte Marktüberwachung behindern die vollständige Verwirklichung des ambitionierten Ziels

Über den Bericht:Die Schaffung eines vollständig integrierten Energiebinnenmarkts begann im Jahr 1996, und die Vollendung dieses Projekts ist angesichts der Energie- und Lebenskostenkrise, mit der die Bürgerinnen und Bürger der Union derzeit konfrontiert sind, noch dringlicher geworden.

Der Hof prüfte, ob der Regulierungsansatz der Kommission und die Aufsicht durch die EU-Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) zur Vollendung der Integration und zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarkts der EU beigetragen haben.

Obwohl in den letzten 10 Jahren einige wichtige Erfolge erzielt wurden, waren die Fortschritte bei der Integration in den einzelnen Marktsegmenten und Regionen der EU nur langsam und uneinheitlich. Sieben Jahre nach Ablauf der vom Rat ursprünglich auf 2014 festgesetzten Frist ist keine der verbindlichen Leitlinien für die Regulierung vollständig umgesetzt worden; außerdem kam es zu einer Reihe von Verzögerungen, und zwar vor allem aufgrund der komplexen Rechtsstruktur und der Schwächen des EU-Governance-Rahmens.

Die ACER ist nicht befugt, eine einheitliche Durchsetzung der Vorschriften auf nationaler Ebene sicherzustellen, und ihre Marktüberwachung ist nach wie vor unvollständig, was dazu führt, dass nur eine begrenzte Anzahl von Sanktionen verhängt wird.

Der Hof empfiehlt der Kommission, den Regulierungs- und Durchsetzungsrahmen zu straffen und die Governance-Struktur der ACER zu verbessern. Die ACER sollte ihre Überwachungstätigkeiten verstärken sowie die Transparenz ihrer Arbeit und die Rechenschaftslegung über ihre Tätigkeit verbessern.

Sonderbericht des Hofes gemäß Artikel 287 Absatz 4 Unterabsatz 2 AEUV.

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PDF Sonderbericht: Prüfung der Integration des Elektrizitätsbinnenmarkts der EU

Zusammenfassung

I Die Bestrebungen zur Schaffung eines vollständig integrierten Energiebinnenmarkts waren schon immer ein wichtiges Anliegen. Angesichts der Krise der Energie- und Lebenshaltungskosten, mit der die Bürgerinnen und Bürger der Union derzeit konfrontiert sind, haben sie nunmehr umso mehr an Bedeutung gewonnen. Ein gut funktionierender Elektrizitätsbinnenmarkt bewirkt

  • möglichst günstige Strompreise;
  • Energieversorgungssicherheit;
  • den ökologischen Wandel.

II Der Aufbau eines vollständig integrierten Energiebinnenmarkts begann 1996, als die nationalen Energiemonopole schrittweise für mehr Wettbewerb geöffnet wurden, wie im ersten (1996) und zweiten (2003) Energiepaket vorgesehen. Das dritte Energiepaket folgte im Jahr 2009. Eines der Hauptziele war eine Beschleunigung der Integration der Strommärkte durch die Harmonisierung der Handelspraktiken auf den organisierten Großhandelsmärkten und damit die Förderung des grenzüberschreitenden Wettbewerbs. Das Paket wurde durch mehrere Durchführungsverordnungen der Kommission (Netzkodizes und Leitlinien) ergänzt, die zur Festlegung harmonisierter Markt-, Netzbetrieb- und Netzanschlussvorschriften benötigt wurden. Eine wichtige Ergänzung des dritten Energiepakets war die Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (REMIT). Mit dieser Verordnung wurde ein Rahmen für die Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte geschaffen, um Marktmanipulationen aufzudecken und zu verhindern.

III Der Hof führte diese Prüfung durch, um zu beurteilen, ob die Maßnahmen auf EU-Ebene zu einer wirksamen, effizienten und kohärenten Anwendung der Vorschriften über den Strommarkt beigetragen haben und somit das ordnungsgemäße Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarkts unterstützen. Die EU-Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) ist entscheidend daran beteiligt, durch die Koordinierung der nationalen Regulierungsbehörden (NRB) auf EU-Ebene das reibungslose Funktionieren des EU-Strommarkts sicherzustellen. Die Agentur erhält durch den Rechtsrahmen allerdings keine Durchsetzungsinstrumente, und wenn sie bei ihren Konvergenzbemühungen nicht angemessen von der Kommission unterstützt wird, kann sie die angestrebten Ziele möglicherweise nicht erreichen.

IV Im Rahmen dieser Prüfung untersuchte der Hof, inwiefern ab 2015 der Regulierungsansatz der Kommission (Nutzung von Leitlinien) und die Überwachung durch die ACER zur Verbesserung der Integration und des Funktionierens des Elektrizitätsbinnenmarkts der EU beigetragen haben. Gegenstand der Prüfung waren in erster Linie die Nutzung von Netzkodizes und Leitlinien durch die Kommission zur Sicherstellung der Integration des Strommarkts sowie die Überwachung der Umsetzung von Netzkodizes und Leitlinien für die Strommärkte durch die Kommission und die ACER. Darüber hinaus wurde in der Prüfung die Überwachung durch die ACER zur Verhinderung von Marktmissbrauch und zur Sicherstellung der Transparenz des Marktes untersucht.

V Insgesamt stellte der Hof fest, dass die Vollendung des Elektrizitätsbinnenmarkts durch die von der Kommission gewählten Regulierungsinstrumente behindert wurde. Diese führten zu einer komplexen Rechtsstruktur von grenzüberschreitenden Handelsregeln und zu Verzögerungen bei der Umsetzung. Außerdem standen Schwächen im Governance-Rahmen der EU der Verwirklichung des Elektrizitätsbinnenmarkts entgegen. Ferner führte der Überwachungsansatz der Kommission und der ACER nicht zu einer ausreichenden Verbesserung des Funktionierens des EU-Elektrizitätsmarkts. Hinzu kommt, dass die Marktüberwachung zur Aufdeckung und Verhinderung von Marktmissbrauch und ‑manipulation lückenhaft war.

VI Trotz einiger bedeutender Erfolge in den letzten zehn Jahren gab es bei der Integration der Strommärkte nur langsame Fortschritte. Die ursprüngliche Frist bis 2014 wurde 2009 festgesetzt. Der Hof stellte jedoch fest, dass bis Ende 2021, d. h. sieben Jahre später, noch immer keine der Leitlinien vollständig umgesetzt worden war, die Umsetzung in den verschiedenen Märkten und Ländern unterschiedlich weit fortgeschritten war und Verzögerungen verschiedenster Art eingetreten sind. Mit den Leitlinien sollte auch bewirkt werden, dass sich die verfügbaren grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten erhöhen und damit die Wirksamkeit der Marktkopplung gefördert wird. Trotz der verstärkten Bemühungen der ACER um Abstimmung unter den Netzbetreibern waren jedoch keine erheblichen Fortschritte erzielt worden.

VII Die angestrebte Vollendung des Elektrizitätsbinnenmarkts wurde durch unzureichende Folgenabschätzungen, die Wahl der Regulierungsinstrumente und Schwächen im Governance-Rahmen der EU behindert. Die Netzkodizes und Leitlinien der Kommission waren notwendig, um die Regeln in die Praxis umzusetzen, doch wurden diese darin nicht angemessen erläutert. Die Folge war eine komplexe und verzögerte Harmonisierung der Regeln für den grenzüberschreitenden Handel. Daher kam der ACER beim Bemühen um verbindliche Vereinbarungen zwischen den nationalen Regulierungsbehörden (NRB) und den Netz- und Marktbetreibern über technische Details (zur Umsetzung der Leitlinien erforderliche Modalitäten, Bedingungen und Methoden) eine entscheidende und einzigartige Funktion zu. Die ACER hat im Allgemeinen rechtzeitig Entscheidungen getroffen, um Unstimmigkeiten über den Gegenstand dieser technischen Details auszuräumen.

VIII Die Kommission verlässt sich bei der Überwachung der kohärenten Umsetzung der Netzkodizes und der Leitlinien weitgehend auf die ACER. Die Überwachung durch die ACER im Hinblick auf eine kohärente Umsetzung der Netzkodizes und der Leitlinien in den Mitgliedstaaten und die einschlägige Berichterstattung waren jedoch nicht ausreichend. Dies war insbesondere auf einen Mangel an Informationen und Daten, fehlende Folgemaßnahmen, das Fehlen einer Überwachungsstrategie, begrenzte Ressourcen und die unzureichende Koordinierung der gemeinsam mit der Kommission ausgeübten Überwachungstätigkeit zurückzuführen. Der Regulierungsansatz der Kommission hat den Verwaltungsaufwand, den Ressourcenbedarf und die Kosten für die ACER und die nationalen Regulierungsbehörden sowie für die Netz- und Marktbetreiber erheblich und unnötig erhöht.

IX Die Marktüberwachung zur Aufdeckung und Verhinderung von Marktmissbrauch und ‑manipulation war ebenfalls lückenhaft. Die Überwachung durch die ACER erfolgt in vollem Umfang seit Ende 2017. Daten wurden jedoch nicht in ausreichendem Umfang erhoben, und die Bewertung der gesammelten Daten betraf nur eine begrenzte Anzahl von Formen missbräuchlichen Verhaltens. Zudem stellte die ACER nicht genügend Ressourcen für die Analyse der gesammelten Daten bereit. Auch dies erschwerte die Bewertung. Außerdem war die ACER nicht imstande, Untersuchungen der wachsenden Zahl potenzieller grenzüberschreitender Fälle von Marktmissbrauch zu unterstützen. Und schließlich standen der ACER nur begrenzte Instrumente zur Verfügung, um die ordnungsgemäße Anwendung der Marktüberwachungsvorschriften auf nationaler Ebene sicherzustellen. Letztendlich ist festzustellen, dass aus den oben dargelegten Gründen nicht viele Sanktionen infolge der Überwachung durch die ACER verhängt wurden.

X Darüber hinaus verfügte die ACER weder über eine geeignete Governance-Struktur noch über die nötigen Befugnisse, um die Maßnahmen der nationalen Behörden bei der Durchführung ambitionierter Integrationsprojekte wirksam zu koordinieren. Auch die Website der ACER als ihr wichtigstes Instrument zur Sicherstellung von Transparenz und Rechenschaftslegung wird nicht effizient geführt.

XI Der Hof empfiehlt der Kommission,

  • den Regulierungsrahmen zu straffen;
  • den Rahmen für die Überwachung der Netzleitlinien zu stärken;
  • die Governance-Struktur der ACER zu verbessern;
  • die Notwendigkeit eines Rahmens zur einheitlichen Anwendung von Sanktionen zu prüfen.

XII Der Hof empfiehlt der ACER,

  • die Ressourcenzuweisung für die Überwachung der Leitlinien zu überprüfen;
  • ihre Überwachung der Integrität des Stromgroßhandelsmarkts zu verbessern;
  • die Transparenz ihrer Arbeit und die Rechenschaftslegung über ihre Tätigkeit zu verbessern.

XIII Mit den geplanten EU-Maßnahmen zur Reform der Strommärkte könnten die Kommission, das Europäische Parlament und der Rat die in dieser Prüfung aufgezeigten Schwächen zu beheben versuchen.

Einleitung

Beschreibung des Prüfungsbereichs

Politischer Hintergrund

01 Im Februar 2015 veröffentlichte die Europäische Kommission das Paket zur Energieunion, zu dem eine Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie und ein Fahrplan für die Energieunion gehören. Eine krisenfeste Energieunion, bei der die Klimapolitik im Mittelpunkt steht, soll dafür sorgen, dass die Verbraucher in der EU, d. h. Haushalte und Unternehmen, mit sicherer, nachhaltiger, wettbewerbsfähiger und bezahlbarer Energie versorgt werden.

Abbildung 1 – Die fünf Dimensionen der Strategie für die Energieunion

Quelle: Europäischer Rechnungshof.

02 Im Rahmen der zweiten Dimension soll das Funktionieren eines vollständig integrierten Elektrizitätsbinnenmarkts den ungehinderten Energiefluss durch die EU ermöglichen, indem eine angemessene Infrastruktur ohne technische oder rechtliche Hindernisse bereitgestellt wird. Der grenzüberschreitende Stromhandel soll dafür sorgen, dass Unternehmen ebenso wie die Bürgerinnen und Bürger möglichst kostengünstig erzeugten Strom erhalten, gleichgültig, wo in der EU dieser Strom produziert wird. In der EU existieren inzwischen auf europäischer Ebene festgelegte Vorschriften für den Energiebereich. In der Praxis gelten de facto jedoch 27 nationale Regulierungsrahmen. Nach der EU-Energiestrategie von 20151 wird ein integrierter Energiemarkt benötigt, um mehr Wettbewerb und eine höhere Markteffizienz zu erreichen.

03 In diesem Zusammenhang gilt es noch einige Herausforderungen zu bewältigen. Um die EU-Klimaziele zu erreichen, muss der Energiebedarf der EU stärker aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt werden. Die in der EU vorherrschende dezentrale Stromerzeugung, die auf die verschiedensten Energiegemeinschaften und Kleinerzeuger verteilt ist, und die Instabilität der Versorgung aus erneuerbaren Energiequellen sowie die Tatsache, dass derzeit wirtschaftlich tragfähige Speicherlösungen nicht verfügbar sind, bringen neue Herausforderungen für die Verwaltung der Stromnetze und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage mit sich.

04 Die Verwirklichung des Elektrizitätsbinnenmarkts dürfte mit einigen Vorteilen einhergehen.

  • Sie wird voraussichtlich dafür sorgen, dass die europäischen Verbraucher insgesamt die niedrigsten Strompreise zahlen, da zur Deckung des Strombedarfs die günstigsten Ressourcen in der EU genutzt werden können.
  • Sie dürfte die Sicherheit der Energieversorgung in der EU erhöhen, da die Mitgliedstaaten bei unvorhergesehenen Störungen in der Lage sein werden, Ressourcen gemeinsam zu nutzen.
  • Sie sollte in kosteneffizienter Weise zur Erreichung der Ziele des grünen Wandels in der EU beitragen, indem sie die Flexibilität der Stromversorgung erhöht und dafür sorgt, dass die Marktteilnehmer auf aktualisierte Prognosen für die Stromerzeugung reagieren können.

05 Trotz der EU-weiten Bemühungen um die Integration der nationalen Märkte unterscheiden sich die Endkundenstrompreise zwischen den einzelnen Ländern weiterhin erheblich. Die Endkundenpreise werden immer noch stark von den Mitgliedstaaten beeinflusst, allerdings nicht über den Wettbewerb, sondern über nationale Steuern und regulierte Netzentgelte2 ( siehe Abbildung 2).

Abbildung 2 – Strompreise für Privathaushalte in der EU im Jahr 2021 (Euro/MWh)

Hinweis: Durchschnittliche jährliche Preise bei einem Verbrauch zwischen 2 500 und 4 999 kWh.

Quelle: Europäische Kommission.

06 Hinzu kommt, dass die Strompreise auf den Großhandelsmärkten im zweiten Halbjahr 2021 und im ersten Halbjahr 2022 (zum Zeitpunkt der Fertigstellung dieser Prüfung) in ganz Europa völlig neue Höchststände erreichten. Diese Höchststände waren durch die hohen Preise fossiler Brennstoffe bedingt und wurden durch den Krieg in der Ukraine sowie durch verschiedene sekundäre Faktoren (z. B. CO2-Emissionszertifikate) weiter verschärft (siehe Abbildung 3). Besonders stark wirkte sich dies auf Mitgliedstaaten mit schlechter Anbindung an das Stromnetz der EU sowie auf Mitgliedstaaten aus, die bei der Stromerzeugung in hohem Maße auf Gas angewiesen waren.

Abbildung 3 – Durchschnittliche jährliche Day-Ahead-Preise, Oktober 2021 (Euro/MWh)

Hinweis: Norwegen und die Schweiz, sind keine EU-Mitgliedstaaten, stellen aber ebenfalls Daten für die Transparenzplattform des ENTSO (Strom) bereit.

Quelle: ACER – Wholesale Electricity Markets Monitoring 2021.

Stromgroßhandelsmärkte

07 Auf den Großhandelsmärkten verkaufen die Stromerzeuger ihren Strom an industrielle Großverbraucher und an Stromversorger. Die Versorger verkaufen den Strom dann ihrerseits auf den Endkundenmärkten. Je nach dem Zeitpunkt der physischen Lieferung (bzw. Zeitbereich) werden auf den Stromgroßhandelsmärkten vier Segmente unterschieden: Termin-, Day-Ahead-, Intraday- und Regelreservemarkt (nähere Angaben hierzu siehe Anhang I).

08 In einigen Mitgliedstaaten wird Strom vor allem an organisierten Strombörsen gehandelt. An diesen Börsen erfolgt der Stromhandel zum größten Teil mit Standardprodukten im Day-Ahead-Zeitbereich. Auf EU-Ebene wird der Strom hingegen größtenteils außerhalb der organisierten Strombörsen auf dem sogenannten OTC-Markt (Over-the-Counter-Markt) gehandelt.

EU-Regulierungsrahmen

09 Im Bereich der EU-Energiepolitik besteht eine geteilte Zuständigkeit zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten3. Verschiedene politische Instrumente der EU sollen dazu beitragen, die Integration der Strommärkte in der EU voranzutreiben. Dazu gehören wettbewerbspolitische Instrumente, Instrumente zur Regulierung bestimmter Akteure und Märkte sowie Maßnahmen zur Bereitstellung von Unionsmitteln für Investitionen in die Netzinfrastruktur. Die übergreifenden Rechtsvorschriften sind die Elektrizitätsrichtlinie und die Elektrizitätsverordnung, in denen eine Reihe von gemeinsamen Grundsätzen und Regeln für die Integration der nationalen Strommärkte festgelegt sind (z. B. die Harmonisierung von Aspekten der Großhandelsmärkte mit grenzüberschreitenden Auswirkungen).

10 Zudem hat der Unionsgesetzgeber der Kommission die Befugnis eingeräumt, die in den Rechtsvorschriften festgelegten Regeln durch den Erlass von Durchführungsverordnungen der Kommission (Netzkodizes und/oder Leitlinien) umzusetzen. Nach den Leitlinien sollten außerdem verbindliche Vereinbarungen, sogenannte Modalitäten, Bedingungen und Methoden (TCM, Terms, Conditions and Methodologies), entweder zwischen den nationalen Regulierungsbehörden (NRB) getroffen oder von der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) angenommen werden.

11 Vor Beginn der Integration des Energiebinnenmarkts im Jahr 1996 wurden die nationalen Energiemärkte meist durch Monopole bestimmt. In der ersten Phase der Integration wurden diese Monopole schrittweise für mehr Wettbewerb geöffnet. Dieses Anliegen stand im Mittelpunkt der ersten beiden Energiepakete (1996 und 2003), die den Rahmen für die EU-Energiemärkte umfassend veränderten. Diese Pakete zielten unter anderem darauf ab, den Verbrauchern spätestens ab dem 1. Juli 2007 zu ermöglichen, Strom von einem Anbieter ihrer Wahl zu beziehen.

12 Im Jahr 2009 trat ein drittes Energiepaket in Kraft. Mit diesem Paket wurden weitere Maßnahmen zur Förderung der Integration des EU-Energiebinnenmarkts vorgesehen und die ACER sowie das Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO (Strom)) gegründet. Die ACER wurde auch beauftragt, die Maßnahmen der NRB zu koordinieren und erforderlichenfalls die Regulierungslücke auf EU-Ebene zu schließen4.

13 Das dritte Energiepaket wurde durch die Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (REMIT) von 20115 ergänzt. Gegenstand der Verordnung sind die Marktintegrität, Insider-Informationen und Marktmissbrauch sowie die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte, um Marktmanipulationen aufzudecken und zu verhindern. Im Hinblick auf diese Aufgabe ist die REMIT-Verordnung für die ACER von großer Bedeutung.

14 Mit dem vierten Energiepaket (2019) („Saubere Energie für alle Europäer“) wird der bestehende energiepolitische Rahmen weiter ausgebaut. Das Paket enthält neue Vorschriften, die darauf abzielen, den Wettbewerb auf den Stromeinzelhandelsmärkten zu fördern, erneuerbare Energiequellen besser in den Markt zu integrieren, die Angemessenheit der Stromressourcen auf EU-Ebene zu koordinieren und die Nachfrage durch die Bündelung und das Speichern von Energie zu steuern. Außerdem werden einige der im dritten Energiepaket festgestellten Schwächen beseitigt (beispielsweise Lücken bei den Kompetenzen der ACER).

EU-Energiepolitik: Wer macht was?

15 Bei der Europäischen Kommission ist die Generaldirektion Energie (GD ENER) für die Entwicklung und Umsetzung der europäischen Energiepolitik im Rahmen von Artikel 194 AEUV zuständig. Dazu gehören die Gewährleistung des Funktionierens des Energiemarkts, die Sicherung der Energieversorgung innerhalb der EU und die Förderung des Energieverbundnetzes. Aufgabe der Kommission ist es,

  1. nach Bedarf Vorschläge für politische Papiere/Strategien und legislative Maßnahmen vorzulegen;
  2. die Einhaltung des Unionsrechts durchzusetzen, indem sie prüft, ob die Energiepakete ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt und von den Mitgliedstaaten wirksam angewendet werden;
  3. Netzkodizes und Leitlinien zu verabschieden.

16 Die ACER ist eine EU-Agentur, die die Vollendung des Elektrizitäts- und Gasbinnenmarkts fördert und die Arbeit der NRB bei Angelegenheiten von grenzüberschreitender Bedeutung koordiniert6. Die Aufgaben der ACER umfassen Folgendes: 1) Beratung der Kommission, des ENTSO (Strom) und der NRB bei der Gestaltung des Energiemarkts und der Versorgungssicherheit, 2) Aufdeckung und Verhinderung von Missbrauch beim Handel mit Energiegroßhandelsprodukten und 3) Überwachung beispielsweise der Umsetzung von Netzkodizes und Leitlinien auf dem Strom- und Gasmarkt. Die ACER verfügt auch über Durchführungsbefugnisse, um in bestimmten Bereichen Entscheidungen treffen zu können. Diese Entscheidungen sind für die NRB oder die Marktteilnehmer, an die sie gerichtet sind, unmittelbar bindend. Der Regulierungsrat als Entscheidungsgremium der ACER setzt sich aus Vertretern der NRB der einzelnen Mitgliedstaaten zusammen.

17 Die NRB werden nach Maßgabe innerstaatlicher Rechtsvorschriften eingerichtet und müssen vollständig unabhängig von den nationalen Regierungen sein. Unter anderem sind die NRB dafür zuständig, die Einhaltung der EU-Netzkodizes und der Leitlinien in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat sicherzustellen. Sie verfügen in ihrem Hoheitsgebiet über Durchsetzungsbefugnisse, können Untersuchungen durchführen und Sanktionen verhängen. Außerdem sind sie allgemein verpflichtet, den Elektrizitätsbinnenmarkt in der EU zu fördern.

18 Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) als innerstaatlich beaufsichtigte Einrichtungen sorgen für die Sicherheit und Stabilität (Regelreservemärkte) von Hochspannungsnetzen und Verbindungsleitungen auf nationaler oder gebietsbezogener Ebene und erzielen Einnahmen aus Netztarifen und Engpasserlösen. Sie arbeiten im Rahmen des ENTSO (Strom)7 zusammen, um einen gut funktionierenden und integrierten Elektrizitätsbinnenmarkt zu schaffen. Das ENTSO (Strom) soll Netzkodizes und Leitlinien, Plattformen und Instrumente entwickeln und deren Umsetzung überwachen, um die Koordinierung der Netzbetreiber in der EU sowohl unter normalen Bedingungen als auch in Notfällen sicherzustellen.

19 Nominierte Strommarktbetreiber (NEMO, Nominated Electricity Market Operator(s)) sind nationale Einrichtungen, die von den NRB benannt werden, um die Kopplung der Strombörsen in der EU und deren ordnungsgemäßes Funktionieren im Day-Ahead- und im Intraday-Handel sicherzustellen.

20 Verteilernetzbetreiber (VNB) sind nationale Einrichtungen mit Zuständigkeit für die Verwaltung und Verteilung von Strom an die Endkunden. Darüber hinaus sollen die VNB auch für die Optimierung der lokalen Stromerzeugung und des lokalen Verbrauchs zuständig sein.

21 Die Marktteilnehmer sind durch unterschiedliche wirtschaftliche Funktionen und unterschiedliche Marktmacht gekennzeichnet und konkurrieren auf den Groß- und Einzelhandelsstrommärkten. Zu den Marktteilnehmern zählen Stromerzeuger, große Endkunden, Stromversorger, Anbieter von Hilfsdiensten für ÜNB/VNB und Makler. Kleine Endkunden (Haushalte und andere Kunden mit einem Energieverbrauch von weniger als 600 MWh/Jahr) kaufen Strom von Stromlieferanten (Versorgungsunternehmen) auf den Einzelhandelsmärkten.

Jüngste Entwicklungen

22 Im Oktober 2021 schlug die Kommission8 als Reaktion auf die jüngsten außergewöhnlich hohen Gas- und Strompreise in der EU mehrere Maßnahmen vor. Um gefährdete Verbraucher vor Energiearmut zu schützen, regte sie beispielsweise die Festlegung von Preisobergrenzen und die Einrichtung von Transfermechanismen an. Ferner empfahl sie, um die Auswirkungen der hohen Energiekosten auf die Industrie abzumildern, u. a. Änderungen der Vorschriften über staatliche Beihilfen. Im März 2022, als sich die Situation aufgrund des Krieges in der Ukraine weiter verschlechterte, schlug die Kommission einen Aktionsplan9 mit mehreren Maßnahmen vor, um die Abhängigkeit der EU von russischem Gas mittelfristig zu verringern. Dies wurde in dem von der Kommission im Mai 2022 vorgeschlagenen REPowerEU-Plan eingehender ausgeführt10. Der Hof veröffentlichte kürzlich eine Stellungnahme11 zu vorgeschlagenen Änderungen mit Blick auf eine Aufnahme des REPowerEU-Plans in die Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität.

Prüfungsumfang und Prüfungsansatz

23 In seinem Sonderbericht 16/2015 gelangte der Hof zu dem Schluss, dass die von der EU angestrebte Vollendung des Energiebinnenmarkts bis 2014 nicht erreicht worden war und noch viel zu tun ist, bevor das dritte Energiepaket als vollständig umgesetzt betrachtet werden kann12. Dies war einer der Hauptgründe dafür, dass der Hof untersuchte, ob der Regulierungsansatz der Kommission und die Aufsicht durch die ACER seit 2015 zu einem besseren Funktionieren des EU-Elektrizitätsbinnenmarkts beigetragen haben. Hinzu kommt, dass der Hof die REMIT-Verordnung sowie die Netzkodizes und Leitlinien noch nie einer Prüfung unterzogen hat.

24 Ein weiterer Anlass für diese Prüfung war die Tatsache, dass die ACER entscheidend dazu beiträgt, durch die Koordinierung der NRB auf EU-Ebene das reibungslose Funktionieren des EU-Strommarkts sicherzustellen. Die Agentur erhält durch den Rechtsrahmen allerdings keine Durchsetzungsinstrumente, und wenn sie bei ihren Konvergenzbemühungen nicht angemessen von der Kommission unterstützt wird, kann sie die angestrebten Ziele möglicherweise nicht erreichen.

25 Mit dem Bericht des Hofes sollen die Interessenträger informiert und Empfehlungen unterbreitet werden, um die Entwicklung der Politik und die weitere Integration des Strommarkts zu fördern.

26 Die Hauptprüfungsfrage war, ob der Regulierungsansatz der Kommission und die Aufsicht durch die ACER zur Integration des Elektrizitätsbinnenmarkts beigetragen haben. Die wichtigsten geprüften Stellen waren die ACER und die Kommission.

27 Gegenstand der Prüfung waren in erster Linie folgende Aspekte:

  • Fortschritte bei der Integration des Elektrizitätsbinnenmarkts;
  • Nutzung von Netzkodizes und Leitlinien durch die Kommission, um die Integration des Strommarktes sicherzustellen;
  • Überwachung der Umsetzung der Netzleitlinien für die Strommärkte durch die Kommission und die ACER;
  • Überwachung durch die ACER im Hinblick auf Marktmissbrauch und Transparenz (REMIT);
  • Governance-Struktur und Zuständigkeiten der ACER.

28 Der Hof hat die Maßnahmen der EU zur Integration der Strommärkte untersucht. Diese betrafen hauptsächlich die Stromgroßhandelsmärkte (da weder die Kommission noch die ACER über umfassendere Zuständigkeiten auf den Einzelhandelsmärkten verfügen und der Handel mit grenzüberschreitenden Stromflüssen hauptsächlich auf den Großhandelsmärkten erfolgt). Insbesondere untersuchte der Hof die Tätigkeit der ACER bei der Überwachung der Umsetzung der drei wichtigsten Strommarktleitlinien: der Leitlinie für Kapazitätszuweisung und Engpassmanagement (CACM, Capacity Allocation and Congestion Management)13, der Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität (FCA, Forward Capacity Allocation)14 und der Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem (EB, Electricity Balancing)15 sowie die Umsetzung der REMIT-Verordnung.

29 Die Prüfungskriterien wurden abgeleitet aus den geltenden Rechtsvorschriften, den Planungsdokumenten der ACER, international bewährten Verfahren, einschließlich derjenigen internationaler Organisationen wie der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD, Organisation for Economic Co-operation and Development) und der Internationalen Agentur für erneuerbare Energien (IRENA, International Renewable Energy Agency), sowie aus verfügbaren Bewertungen und Studien. Die verwendeten Kriterien werden jeweils am Anfang eines Abschnitts eingehender erläutert.

30 Die Prüfungsnachweise wurden auf folgender Grundlage erlangt:

  • Überprüfungen und Analysen aller relevanten Kommissionsdokumente sowie der operativen Berichterstattung der ACER, interner Leitlinien, der Dokumentation zur Rechenschaftspflicht des Managements und anderer relevanter Unterlagen;
  • Überprüfungen von Berichten internationaler Organisationen (Internationale Energieagentur, Internationale Agentur für erneuerbare Energien, OECD) sowie aus der akademischen Forschung und von Studien, um Beispiele für bewährte Verfahren zu ermitteln;
  • Fragebogen, Gespräche und Treffen mit Mitarbeitern und einem über ein Ausschreibungsverfahren ausgewählten externen Experten mit einschlägiger fachlicher Kompetenz im Elektrizitätsbereich.

31 Die Prüfung des Hofes erstreckte sich auf den Zeitraum von Mitte 2015 bis Ende 2021. Alle im Nachhinein ergriffenen Maßnahmen zur Abmilderung der Auswirkungen der Energiekrise waren daher nicht Gegenstand der Prüfung.

32 Der Hof konzentrierte sich bei seiner Prüfung auf das dritte Energiepaket. Die Ziele für erneuerbare Energiequellen, Energieeffizienz, Einzelhandelsmärkte und Energieverteilungssysteme für Endkunden oder die Aufgaben der ACER im Rahmen der TEN-E-Verordnung gehörten nicht zum Prüfungsgegenstand.

Bemerkungen

Trotz ambitionierter anfänglicher Pläne werden bei der Integration der Strommärkte nur langsam Fortschritte erzielt

33 Die Integration der Strommärkte soll allen Verbrauchern in der EU Wahlmöglichkeiten eröffnen, neue Geschäftsmöglichkeiten erschließen und Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel beseitigen, um Effizienzgewinne, wettbewerbsfähige Preise und höhere Dienstleistungsstandards zu erreichen und so zu Versorgungssicherheit und Nachhaltigkeit beizutragen. Der Elektrizitätsbinnenmarkt sollte bis 2014 vollendet werden16. Die Rechtsinstrumente, die die EU zur Beseitigung von Hindernissen für den grenzüberschreitenden Handel genutzt hat, sind die Verordnung und die Richtlinie über den Elektrizitätsbinnenmarkt und die nachgeordneten Rechtsvorschriften (siehe Ziffern 0914).

34 Für diesen Abschnitt hat der Hof die folgenden Regelungsziele als Prüfungskriterien zugrunde gelegt (siehe oben):

  • Förderung der Marktintegration durch EU-weite Marktkopplung (d. h. Kopplung der Strombörsen in den Mitgliedstaaten);
  • Sicherstellung der ständigen Verfügbarkeit von Verbindungskapazitäten für den Handel.

Beides sollte die Konvergenz der Preise auf den Stromgroßhandelsmärkten in der EU begünstigen.

35 Der Unionsgesetzgeber beauftragte die Kommission mit der Annahme von Netzkodizes zur Harmonisierung der technischen Regeln für das Management der Kopplung der organisierten kurzfristigen Märkte (Day-Ahead-, Intraday- und Regelreservemarkt). Es wird davon ausgegangen, dass die Marktkopplung die Integration der kurzfristigen Strommärkte beschleunigen wird. Infolge der Marktkopplung können Marktpreise und gehandelte Strommengen auf der Grundlage des EU-weiten Stromangebots und der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität berechnet werden. Darüber hinaus musste ein System für die Zuteilung künftiger grenzüberschreitender Übertragungskapazitäten geschaffen werden, um den Stromhandel auf den Terminmärkten anzukurbeln. Für die Einrichtung dieses Systems mithilfe verschiedener technischer Projekte waren die ÜNB und die NEMO unter der Aufsicht der NRB und unter Koordination durch die ACER zuständig.

36 Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die ÜNB gemäß den Zielen der EU-weiten Integration der Strommärkte zum einen angemessene Übertragungskapazitäten bereitstellen und zum anderen in Verbindungsleitungen investieren.

Die Beschleunigung der Marktintegration durch die vollständige Kopplung von Märkten ist noch nicht gelungen

37 Durch die verschiedenen Initiativen zur Kopplung der europäischen Strombörsen wurden in den letzten zwei Jahrzehnten wichtige Fortschritte erzielt, wenn auch nur langsam (siehe Anhang II). Das Ziel des Europäischen Rates, die Integration der Energiemärkte bis 2014 zu vollenden, wurde auch Ende 2021 noch nicht erreicht. Im Jahr 2015 bekräftigte die Kommission die Vollendung des Energiebinnenmarkts als ein Hauptziel und nahm dieses Ziel in den Strategieplan 2016–2020 der GD ENER auf. Die Marktkopplung wurde jedoch erst im Strategieplan 2020–2024 der GD ENER, also fünf Jahre später, als Ziel genannt. Die Kommission hatte bereits zwischen 2015 und 2017 drei einschlägige Netzleitlinien angenommen (siehe Anhang III). Der ACER zufolge war jedoch bis Ende 2021 noch keine der Leitlinien in der EU vollständig umgesetzt.

38 Auf den einzelnen Märkten wurden uneinheitliche Fortschritte erzielt. Dies wird an den Unterschieden hinsichtlich der Effizienz der Nutzung der Verbindungsleitungen in den drei zusammenzuschließenden Marktsegmenten deutlich (siehe Abbildung 4). Darüber hinaus hat die Kopplung der kurzfristigen Märkte bisher soziale Vorteile in Höhe von mindestens 1 Milliarde Euro17 pro Jahr erbracht, verglichen mit den durch die Integration der Strommärkte über Jahrzehnte erzielten Gesamtgewinnen, deren Wert von der ACER auf rund 34 Milliarden Euro pro Jahr (für 2021) geschätzt wurde. Diese Schätzung war jedoch auf ein Szenario ohne grenzüberschreitenden Handel gestützt18. Nach wie vor besteht erheblicher Spielraum für eine weitere Integration der Strommärkte zwischen Regionen in Europa.

Abbildung 4 – Effiziente Nutzung der Verbindungsleitungen in der EU in den verschiedenen Zeitbereichen im Jahr 2020

Hinweis: Der Indikator wird definiert als prozentuale Nutzung der verfügbaren kommerziellen Kapazität in der „wirtschaftlich richtigen Richtung“, d. h. für den Transport von Strom aus Niedrigpreis- in Hochpreis-Gebotszonen.

Quelle: ACER, Marktüberwachungsbericht 2020, S. 12.

39 Auch die Umsetzung in den einzelnen Ländern gestaltete sich uneinheitlich. Auf den Day-Ahead-Märkten wurden wirtschaftliche Vorteile (im Umfang von etwa 1 Milliarde pro Jahr) zum größten Teil durch die bereits vor 2015 erfolgte freiwillige Kopplung von 19 westlichen Strombörsen in Nordwesteuropa (etwa drei Viertel des an den Strombörsen gehandelten Stromvolumens der Union) erzielt. Die aufgrund der CACM-Leitlinie erzielten Fortschritte in den anderen sieben Ländern bestanden in einer Reihe bilateraler Kopplungen im Zeitraum 2015–2022. Im Jahr 2022 waren alle Strombörsen für diesen Zeitbereich gekoppelt. Die CACM-Leitlinie hat zu mehr Koppelungen auf den Intraday-Märkten beigetragen. Bis Ende 2021 waren die Kopplungen trotz der Bemühungen der ACER jedoch noch nicht abgeschlossen, obwohl die Kommission die Vollendung bereits für das Jahr 2018 vorgesehen hatte. Die GD ENER hat in ihrem Strategieplan 2020–2024 eine neue Frist bis 2024 gesetzt. Eine Begründung für die Verzögerungen wurde nicht genannt.

40 Die Regelreservemärkte sind in geringerem Umfang integriert als die anderen kurzfristigen Märkte. Etwa 10 der nach den Netzleitlinien für die Kopplung der Regelreservemärkte benötigten TCM waren bis Ende 2021 noch nicht angenommen worden. Außerdem waren Ende 2021 nur zwei der vier in den Netzkodizes vorgesehenen grenzüberschreitenden Handelsplattformen betriebsbereit. Diese Märkte sind von Bedeutung sowohl für die Verbesserung der Versorgungssicherheit (um Stromausfälle in der gesamten EU zu verhindern) als auch für die Einbeziehung variabler erneuerbarer Energiequellen in die Märkte (siehe Anhang I).

41 Terminmärkte sind wichtig, weil sie sowohl Erzeugern als auch Verbrauchern ermöglichen, sich gegen das Risiko extremer Preisschwankungen abzusichern, und den Erzeugern eine stabilere Investitionsperspektive bieten können. Die Kommission nahm Netzleitlinien an, die nicht darauf abzielten, diese Märkte miteinander zu verbinden, sondern lediglich auf eine effiziente Nutzung der grenzüberschreitenden Verbindungskapazität für künftige Geschäfte über eine EU-weite Plattform für die Versteigerung von Übertragungsrechten gerichtet waren. Die erzielten Fortschritte waren partiell und innerhalb der EU ungleichmäßig: Die ÜNB haben solche Rechte nicht an allen EU-Binnengrenzen vergeben19. Im Jahr 2022 berichtete die ACER zudem, dass die geringe Liquidität der Terminmärkte die Möglichkeiten zur Eindämmung der aktuellen Preisvolatilität20 beeinträchtige und räumte Schwachstellen in der Ausgestaltung dieses Marktes ein21.

42 Trotz der Fortschritte bei den Initiativen zur Kopplung der Day-Ahead-Märkte konnte eine vollständige grenzüberschreitende Preiskonvergenz nicht erreicht werden (siehe Abbildung 5). Zudem haben die Unterschiede bei den Strompreisen zwischen den Ländern seit dem zweiten Halbjahr 2021 aufgrund der weltweiten Energiepreiskrise und des Krieges in der Ukraine deutlich zugenommen. Dies ist vor allem auch auf die eingeschränkte grenzüberschreitende Übertragungskapazität zurückzuführen. Der stagnierende grenzüberschreitende Stromhandel in der Zeit nach 2015 ist Ausdruck u. a. der fehlenden Preiskonvergenz sowie der Tatsache, dass die Kopplung der Day-Ahead-Märkte noch vor der Annahme der CACM-Leitlinie im Jahr 2015 bereits weitgehend abgeschlossen war (siehe Ziffer 39 und Anhang II).

Abbildung 5 – Jährliche Durchschnittspreise auf den Day-Ahead-Strommärkten (Euro/Mwh) und Volumen des grenzüberschreitenden Stromhandels in der EU (TWh)

Hinweis: Strompreise für die Zeit vor 2015 sind nicht verfügbar. Die Handelsvolumen 2021 lagen bei Erstellung dieses Berichts noch nicht vor.

Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Daten der Transparenz-Plattform (ENTSO (Strom)), Eurostat.

Die verfügbare Kapazität der Verbindungsleitungen ist trotz der Umsetzung der Netzleitlinien und der Bemühungen der ACER nicht gestiegen

43 Die ÜNB sind rechtlich verpflichtet, dem Markt die maximale Kapazität der Verbindungsleitungen zur Verfügung zu stellen22, da dies eine Voraussetzung für die weitere Integration der EU-Strommärkte und die Konvergenz der Preise ist. Selbst bei gekoppelten Märkten kann eine Preiskonvergenz u. U. nicht erreicht werden, wenn der grenzüberschreitende Handel aufgrund von Überlastungen der Stromnetze eingeschränkt ist. Durch folgende Maßnahmen können die verfügbare Kapazität erhöht und Überlastungen abgefedert werden:

  • bessere Koordinierung der Berechnung der Verbindungskapazität durch benachbarte ÜNB, um Netzüberlastungen zu verringern;
  • Investitionen in Verbindungsleitungen, um die installierte Verbindungskapazität zu erhöhen.

44 Trotz der Umsetzung der Netzleitlinien waren keine erheblichen Fortschritte bei den verfügbaren Kapazitäten zu verzeichnen: Der ACER zufolge wurde das Ziel des Unionsgesetzgebers, bis spätestens 2025 in jedem Mitgliedstaat mindestens 70 % der installierten Verbindungskapazität für den grenzüberschreitenden Handel bereitzustellen, im Jahr 2020 in mehreren Regionen nicht in hinreichendem Umfang verwirklicht (siehe Tabelle 1). Ein ähnliches Bild ergab sich 201623.

Tabelle 1 – Verfügbare zonenübergreifende Kapazität nach Regionen, 2020

Kapazitätsberechnungsregion Prozentualer Zeitanteil, in dem das Ziel von 70 % erreicht wurde
Kernregionen 12 %
Italien, Nord 48 %
Südosteuropa 8 %
Südwesteuropa 51 %

Hinweis: Mit der Neufassung der Elektrizitätsverordnung wurden alle ÜNB verpflichtet, bis spätestens Ende 2025 dem Markt mindestens 70 % ihrer zonenübergreifenden Übertragungskapazität bereitzustellen. Genannte Regionen: Kernregionen (Österreich, Belgien, Frankreich, Niederlande und Deutschland/Luxemburg, d. h. Mittelwesteuropa, und Kroatien, Tschechien, Ungarn, Polen, Rumänien, Slowakei und Slowenien, d. h. Mittelosteuropa), Italien Nord (Österreich, Italien Nord, Frankreich und Slowenien), Südosteuropa (Bulgarien, Griechenland und Rumänien), Südwesteuropa (Frankreich, Portugal und Spanien).

Quelle: ACER, Marktüberwachungsbericht 2020, S. 49.

45 Dies ist zum Teil durch den Anstieg der variablen erneuerbaren Energiequellen bedingt, der bei der Integration des Strommarkts nicht als strategisches Ziel angestrebt wurde und der Überlastungen inländischer Netze und von Verbindungsleitungen, höhere Kosten für das Engpassmanagement und Verringerungen der für den grenzüberschreitenden Handel verfügbaren Übertragungskapazität zur Folge haben kann. Die Daten der Transparenzplattform des ENTSO (Strom) zeigen, dass die Kosten der ÜNB für Maßnahmen zur Beseitigung von Netzüberlastungen zwischen 2015 und 2017 um etwa 25 % gestiegen sind (von 999 Millionen Euro auf 1,27 Milliarden Euro). In Deutschland beispielsweise machten die Entschädigungen, die die ÜNB Erzeugern von Energie aus erneuerbaren Quellen dafür zahlten, dass diese ihre Produktion drosselten (die Erzeuger waren verpflichtet, ihre Produktion zurückzufahren), fast die Hälfte der Gesamtkosten aus24.

46 Im Jahr 2002 legte der Europäische Rat für den Elektrizitätsverbund einen Zielwert in Höhe von 10 % der Produktionskapazität der einzelnen Mitgliedstaaten bis 2005 fest. Die Frist wurde bis 2020 verlängert, und für 2030 wurde ein neues Ziel von 15 % festgelegt25. Ungeachtet der Maßnahmen auf EU-Ebene sind den jährlichen Tätigkeitsberichten der Kommission zufolge in den Mitgliedstaaten keine nennenswerten Fortschritte zu verzeichnen: Die nominale Verbindungskapazität lag 2011 in 11 Mitgliedstaaten unter dem Zielwert, und bis 2019 hatte sich daran nichts geändert.

Die Richtung hin zu harmonisierten Regeln für den grenzüberschreitenden Handel ist vorgegeben, aber der politische Rahmen weist Schwächen auf

47 Ein Elektrizitätsbinnenmarkt und eine vollständige Marktintegration sind nur mit einem harmonisierten Rahmen für grenzüberschreitende Handelsregeln möglich26. Die Unionsgesetzgeber haben diesen Rahmen durch verschiedene Rechtsinstrumente geschaffen (siehe Ziffern 0914). Die Netzkodizes und Leitlinien der Kommission sind EU-Verordnungen zur Festlegung gemeinsamer Markt-, Netzbetrieb- und Netzanschlussvorschriften. EU-Verordnungen sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat27. In diesem Abschnitt bewertet der Hof die Regulierungsinstrumente zur weiteren Integration des Strommarkts.

48 Als Prüfungskriterien legte der Hof die Anforderungen der einschlägigen grundlegenden EU-Rechtsvorschriften (Verträge, Elektrizitätsverordnung und -richtlinie, acht Netzkodizes und Leitlinien) sowie das Instrumentarium der Kommission für eine bessere Rechtsetzung zugrunde. Bei der Bewertung der Arbeit der Kommission im Hinblick auf die Ex-ante-Bewertung der politischen Optionen für die Integration der Strommärkte durch Netzkodizes und Leitlinien orientierte sich der Hof darüber hinaus an den bewährten Verfahren der OECD für Folgenabschätzungen bei Rechtsvorschriften. Die Behörden sollten Folgenabschätzungen in die frühen Phasen des politischen Prozesses zur Formulierung neuer Regelungsvorschläge einbeziehen. Dies kann zur Förderung der politischen Kohärenz beitragen, indem Transparenz in Bezug auf die mit Regelungsvorschlägen verbundenen Kompromisse hergestellt wird28.

49 Im Zeitraum 2015–2017 hat die Kommission vier Netzkodizes und vier Leitlinien angenommen. Bei dreien dieser Leitlinien war insoweit der größte Anwendungsbereich gegeben, als sie für EU-weite Strom- und Übertragungsmärkte in allen Zeiträumen galten (siehe Anhang III).

Der auf TCM gestützte Ansatz führte zu einer komplexen und verzögerten Harmonisierung der Regeln für den grenzüberschreitenden Handel

50 Mit der Elektrizitätsverordnung wurde die Kommission zur Annahme von Netzkodizes verpflichtet, um die Regeln für den grenzüberschreitenden Stromhandel zu harmonisieren. Um die Netzkodizes zu verabschieden, haben das ENTSO (Strom), die Kommission und die ACER im Zeitraum 2009–2017 komplexe Entwurfsprozesse durchlaufen und Konsultationen mit den Interessengruppen durchgeführt (siehe Abbildung 6). Es wurden dabei jedoch nicht alle technischen Einzelheiten erörtert. Die Kommission beschloss daher, anstelle von Netzkodizes, in denen alle Marktregeln festgelegt sind, Leitlinien zu verabschieden, welche die Festlegung weiterer technischer Details durch TCM erfordern, und die anschließende Annahme von Entscheidungen über verschiedene TCM an die NRB oder die ACER zu delegieren.

Abbildung 6 – Verfahren und Zeitplan für die Verabschiedung von Netzkodizes und Leitlinien

Quelle: Europäischer Rechnungshof.

51 Daher wurde der Regulierungsrahmen für die Marktregeln komplexer, und die Leitlinien der Kommission konnten nicht vollständig und unmittelbar angewendet werden. Außerdem war für das vollständige Inkrafttreten der Leitlinien keine Frist vorgesehen. Insoweit wurde die Ausarbeitung der Regeln durch den Rückgriff auf Leitlinien zu einem großen Teil auf eine spätere Phase verschoben. Dadurch wurde einerseits eine größere Flexibilität ermöglicht, andererseits wurden aber auch die Umsetzung der Leitlinien und die allgemeine Integration der Märkte verlangsamt oder erschwert. Hinzu kommt, dass die Leitlinien durch die TCM zwar präzisiert wurden, die Ausarbeitung der TCM aber nicht den gleichen Standards unterlag, da keine Ex-ante-Folgenabschätzungen durchgeführt wurden.

52 Die Verfahren zur Annahme der TCM waren komplex, langwierig und zeitaufwendig und verursachten einen übermäßigen Verwaltungsaufwand. Der Hof stellte fest, dass die ACER und die NRB im Zeitraum 2016–2021 für die vier Leitlinien 161 TCM angenommen haben. (Die Annahmen erfolgten zum überwiegenden Teil durch die NRB.) Die Änderungen bestimmter TCM mussten nach demselben Verfahren wie demjenigen für die Annahme der ursprünglichen TCM angenommen werden (insgesamt 35 Änderungen). Einige Änderungen sahen vor, dass die NRB operationelle Standards auf nationaler Ebene annehmen. Die bevorstehende Überarbeitung der CACM-Leitlinie könnte zudem eine weitere Welle von Änderungen der TCM auslösen29.

53 Die ersten TCM wurden im Jahr 2016 angenommen, und bei 11 TCM stand die Annahme Ende 2021 noch aus. Trotz der regelmäßigen Überwachung der Verzögerungen durch die ACER und ungeachtet der systematischen Berichterstattung an die Kommission haben die ÜNB und die NRB bei vielen TCM die in den Leitlinien vorgeschriebenen Annahmefristen überschritten.

54 Die Verzögerungen bei der Annahme der TCM resultierten u. a. aus

  • Meinungsverschiedenheiten zwischen den jeweils auf nationale Interessen bedachten NRB verschiedener Mitgliedstaaten bzw. zwischen NRB und ÜNB, die durch den in den Leitlinien vorgesehenen ineffizienten Entscheidungsprozess noch verstärkt wurden. Die Kommission hat auf einige Effizienzdefizite reagiert. Die rechtlichen Änderungen der Netzleitlinien kamen jedoch entweder zu spät (2019 oder 2021) oder waren noch nicht eingeleitet worden;
  • einem Kaskadeneffekt der Verzögerungen. Aufgrund der gegenseitigen Abhängigkeiten zwischen TCM führten Verzögerungen bei einer dieser Vereinbarungen zu einer verzögerten Annahme anschließender TCM: Die verzögerte Annahme der TCM über Kapazitätsberechnungsregionen beispielsweise führte dazu, dass sich auch die Annahme des Vorschlags für die TCM über die koordinierte Kapazitätsberechnung verzögerte.

55 Wenn die NRB keine Einigung erzielen konnten, muss die ACER auf deren gemeinsamen Antrag hin bzw. bei EU-weit geltenden TCM (seit 2019) innerhalb von sechs Monaten über den vorgelegten TCM-Vorschlag entscheiden30. Die ACER hat die Entscheidungen in der Regel fristgerecht getroffen. Obwohl die ACER über eine immer größere Anzahl an TCM entscheiden musste, veröffentlichte sie von den 50 im gesamten Zeitraum 2016–2021 getroffenen Entscheidungen nur zwei mit zweimonatiger Verspätung.

56 Bei verhältnismäßig vielen von der ACER getroffenen Entscheidungen über TCM wurde der Beschwerdeausschuss angerufen. Viele der rechtlichen Einwände bezogen sich auf die mangelnde Klarheit der in den Leitlinien vorgesehenen Verfahren, Kriterien und Zuständigkeiten.

Defizite bei der von der Kommission durchgeführten Folgenabschätzung der Durchführungsverordnungen schwächten den politischen Rahmen

57 Die Kommission hat vor der Annahme der Netzleitlinien die Interessenträger konsultiert und Folgenabschätzungen erstellt, wie in den internen Vorschriften vorgesehen31. Allerdings wird der Nutzen der Folgenabschätzungen dadurch beeinträchtigt, dass die Kommission diese erst gegen Ende des Konsultationsverfahrens veröffentlicht hat. Darüber hinaus hat der Ausschuss für Folgenabschätzung der Kommission die Qualität der Folgenabschätzung der CACM- und der FCA-Leitlinien nicht geprüft. Darüber hinaus befassten sich die Dokumente nicht mit bestimmten Schlüsselaspekten der Umsetzung und Governance. Beispielsweise wurde keine Bewertung des mit der Umsetzung verbundenen Aufwands und der Kosten für die betroffenen Akteure vorgenommen, und es wurde nicht untersucht, wie sich die Auswahl der Regulierungsinstrumente (z. B. TCM) auf die Umsetzung der Leitlinien und deren anschließende Überwachung auswirkte.

58 Der Hof stellte auch fest, dass in den Folgenabschätzungen zwar bestimmte Überwachungsindikatoren für die Ergebnisse der Leitlinien genannt wurden, diese jedoch nicht klar definiert waren und keine Zielvorgaben (zur Messung der Ex-post-Auswirkungen der Rechtsvorschriften auf die Märkte und das soziale Wohlergehen) vorsahen. Dies könnte die Überwachung der Vorschriften geschwächt haben und führte zu einer ungenügenden Orientierungshilfe für diese Art der Überwachung seitens der ACER. Die ACER hat solche Indikatoren schrittweise entwickelt (siehe Ziffer 80). Die Kommission nannte einige Indikatoren, die von der ACER nicht überwacht werden (beispielsweise die Entwicklung der Preise auf dem Intraday- und Regelreservemarkt). Die Kommission hat bestimmte Schlüsselindikatoren für die Leistungsüberwachung nicht erwähnt, z. B. Indikatoren für die Leistung von Algorithmen, die von den NEMO zur Kopplung von Strombörsen verwendet werden und die später in TCM aufgenommen wurden.

59 Ein weiterer wichtiger Aspekt, der in der Folgenabschätzung zu den CACM- und FCA-Leitlinien nicht in vollem Umfang behandelt wurde, war die Auswahl der Preisbildungsmethoden für die an gekoppelten Strombörsen und in gekoppelten Gebotszonen gehandelte Energie. Die vorgeschriebenen Methoden wurden nicht analysiert und diskutiert (z. B. die Ablehnung von Blockaufträgen32), da die ACER über wichtige technische Einzelheiten erst zu einem späteren Zeitpunkt anhand von TCM entschieden hat. TCM werden bei Folgenabschätzungen jedoch nicht berücksichtigt.

60 Die derzeitige Energiekrise zeigt, dass die Verfahrensregeln für die Preisgestaltung in Krisensituationen, in denen die Verfahren zu übermäßigen Gewinnen führen können, nicht ausreichend vorbereitet wurden (siehe Kasten 1). Eine der Krisenmaßnahmen, die die Kommission zur Korrektur solcher Verzerrungen vorgeschlagen hat, ist die Besteuerung von Zufallsgewinnen. Die Kommission hat deren Auswirkungen auf den Wettbewerb innerhalb der Energiebinnenmärkte der Union jedoch nicht untersucht33.

61 Ein in den Folgenabschätzungen der Kommission nicht berücksichtigter Aspekt, der das Funktionieren der Strommärkte verbessern könnte, ist die Flexibilität der Stromnachfrage als Reaktion auf die Großhandelspreise. Diese Flexibilität könnte mit verschiedenen Instrumenten erreicht werden, beispielsweise durch eine Bündelung der Nachfrage, durch das Speichern von Energie, durch Vergütungen für eine Einschränkung der Nachfrage oder durch die Abstimmung zwischen VNB und ÜNB. In einer kürzlich durchgeführten Studie34 der Kommission wurden die mit einer Integration der Großhandelsmärkte einhergehenden Herausforderungen mit Blick auf die Flexibilität der Nachfrage von Kleinverbrauchern aufgezeigt. Beispiele für diese Herausforderungen sind ein unklarer Rahmen für die Datenaggregation sowie die Übertragung von Daten zwischen Netz- und Marktbetreibern. Vorsichtigen Schätzungen zufolge liegen die sozialen Vorteile aus der Nachfrageflexibilität bei 3 bis 5 Milliarden Euro pro Jahr35.

Kasten 1

Schwächen der Folgenabschätzung des Grenzpreisprinzips durch die Kommission

Mit Artikel 38 der CACM-Leitlinie wurde die europäische Marktpraxis übernommen, wonach die Kopplung von Strombörsen im Day-Ahead-Zeitbereich nach dem Grenzpreisprinzip erfolgen muss. Nach diesem Prinzip müssen alle angenommenen Gebote der Anbieter in jeder Gebotszone und für jede Markzeiteinheit denselben Preis haben und mit dem höchsten markträumenden Preis in der Reihenfolge der Gebote ausgeführt werden („Pay-as-clear“-Methode). Dieser Markträumungspreis wird im Allgemeinen von Stromerzeugern bezogen auf fossile Brennstoffe (d. h. Kohle, Öl oder Gas) festgelegt. Mit dieser Methode soll sichergestellt werden, dass „grüne“ Erzeuger einen Gewinn und damit eine Investitionsrendite erzielen, dass das Angebot an Energie aus erneuerbaren Quellen erhöht wird und die Preise gedämpft werden (siehe Diagramm).

Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Next Kraftwerke GmbH.

Im Jahr 2014 führte die Kommission eine Ex-ante-Folgenabschätzung für die vorgeschlagene Leitlinie durch, die jedoch weder eine Analyse der Auswirkungen der derzeitigen Preiskopplungsmethode noch Alternativen dazu enthielt, insbesondere nicht im Hinblick auf Krisensituationen mit Störungen der Inputmärkte (z. B. in Bezug auf die Gaspreise). Im zweiten Halbjahr 2021 war auf allen EU-Märkten infolge des Rekordhochs der Gaspreise ein starker Anstieg der Großhandelsstrompreise zu verzeichnen: Auf dem Day-Ahead-Markt stiegen die durchschnittlichen Strompreise zwischen April und Oktober 2021 um 200 % und die durchschnittlichen Gaspreise um 400 %36.

In keinem Szenario des ENTSO (Strom) oder der Kommission wurde langfristig ein derartiger Anstieg der Strompreise prognostiziert. Die langsame Zunahme der dekarbonisierten Versorgung kann noch über längere Zeit eine Abhängigkeit der Strompreise in der EU von der Volatilität der Kosten einer Erzeugung mit fossilen Energieträgern bedeuten. Von der Preisvolatilität gehen möglicherweise nicht die langfristigen Preissignale aus, die für Investitionen in die Stromerzeugung benötigt werden: Die kapitalintensive Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen setzt sichere langfristige Einnahmen voraus, damit vor allem die Fixkosten gedeckt sind. Die Kommission stellte auch fest, dass die Marktgestaltung möglicherweise weiterentwickelt werden muss37.

Es wurde nicht erläutert, wie die Preisbildungsmethode eine ausreichende marktbasierte Vergütung für Investitionen in kohlenstoffarme Energiekapazitäten sicherstellen soll. Dass in den letzten 10 Jahren in zunehmendem Maße Beihilferegelungen eingeführt wurden, um Investitionen in Ökostromkapazitäten zu unterstützen38, zeigt, dass die Marktpreise nicht geeignet sind, eine ausreichende marktbasierte Vergütung für solche Investitionen sicherzustellen.

Bei unerwarteten Preissprüngen kann die Preisbildungsmethode daher zu außerordentlich hohen Gewinnen für Erzeuger führen, deren Betriebskosten weit unterhalb der Produktionskosten liegen (z. B. bei erneuerbaren Energiequellen), insbesondere wenn ihnen staatliche Beihilfen für grüne Energie zugutekommen. Infolge der Krise 2021–2022 haben einige Mitgliedstaaten Maßnahmen ergriffen, um die Zufallsgewinne der Stromerzeuger zu besteuern. Dies kann neue Verzerrungen bei der Integration der Strommärkte nach sich ziehen.

Überwachung und Berichterstattung über die Marktintegration auf EU-Ebene sind nicht geeignet, Probleme rechtzeitig erkennen zu lassen

62 In Anbetracht der zulässigen Flexibilität und der Komplexität der Umsetzung der Netzleitlinien (siehe vorstehender Abschnitt) ist die laufende und systematische Überwachung durch die ACER und die Kommission eine wichtige Form der Kontrolle, um eine kohärente und einheitliche Umsetzung in allen Mitgliedstaaten und die rechtzeitige Aufdeckung von Umsetzungsproblemen sicherzustellen. Sowohl die Kommission als auch die ACER sind rechtlich befugt, die Umsetzung der Netzkodizes und der Leitlinien sowie deren wirtschaftliche Auswirkungen zu überwachen. Bei seiner Bewertung des Überwachungs- und Berichterstattungsrahmens der Kommission und der ACER ist der Hof vom Rechtsrahmen und von den OECD-Standards ausgegangen (siehe Kasten 2).

Kasten 2

OECD-Standards zur Förderung einer wirksamen Einhaltung der Vorschriften

Die behördliche Überwachung der Einhaltung von Vorschriften, die zu einer besseren Durchsetzung der Vorschriften führt, sollte berechenbar sein, indem sie auf einer gut ausformulierten Strategie basiert, die denjenigen die richtigen Anreize bietet, die diesen Vorschriften unterliegen. Die Häufigkeit der Überwachungsmaßnahmen und die eingesetzten Mittel sollten im Verhältnis zum Risikoniveau stehen. Die Ergebnisse der Überwachung sollten dazu führen, dass Mängel bei der Gestaltung der Vorschriften erkannt und rechtzeitig Abhilfemaßnahmen ergriffen werden (z. B. indem die ACER Entscheidungen trifft oder Empfehlungen ausspricht)39.

Die Behörden sollten regelmäßig Berichte über die Anwendung und die Wirkung der Regulierungspolitik veröffentlichen, um die Ergebnisse der Regulierung zu verbessern. Sie sollten Strategien für die Datenerfassung und das Informationsmanagement entwickeln und bewerten, um die Verfügbarkeit der für die Erstellung der Berichte erforderlichen hochwertigen Informationen sicherzustellen40.

63 Nach dem derzeitigen Rechtsrahmen besteht der Auftrag der ACER darin, die Umsetzung und die wirtschaftlichen Auswirkungen der Netzkodizes und der Leitlinien der EU zu überwachen und der Kommission festgestellte Umsetzungsprobleme zu melden. In diesem Abschnitt analysiert der Hof den Rahmen der ACER für die Überwachung und die Berichterstattung über die Umsetzung des Rechtsrahmens durch die NRB, ÜNB und NEMO und die Auswirkungen der Umsetzung auf die Marktintegration41.

64 Darüber hinaus hat der Hof als Prüfungskriterium die rechtlichen Anforderungen berücksichtigt, nach denen die ACER sicherstellen muss, dass die Öffentlichkeit und gegebenenfalls interessierte Parteien objektive, zuverlässige und leicht zugängliche Informationen erhalten, insbesondere über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit42.

65 Eines der wichtigsten Instrumente der ACER zur Bewertung der Auswirkungen der Marktintegration und zur Beratung der Kommission und des Unionsgesetzgebers sind die jährlichen Marktüberwachungsberichte (MMR, Market Monitoring Reports) über die Überwachung der Groß- und Einzelhandelsmärkte für Strom und Erdgas, in denen auf etwaige Hindernisse für die Vollendung des Binnenmarkts hingewiesen werden soll und auf deren Grundlage Abhilfemaßnahmen eingeleitet werden sollen43. Sie dienen somit auch als Instrument zur Überwachung der Auswirkungen der Netzkodizes und der Leitlinien auf die Integration des Strommarkts (siehe auch Ziffer 63). Auf dieser Grundlage kann die ACER ihre Stellungnahmen zu möglichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Hindernisse unterbreiten.

66 Aufgrund der Überwachungstätigkeit kann die ACER den NRB Empfehlungen zur Umsetzung der Vorschriften oder der Kommission Empfehlungen zur Änderung der Netzkodizes und der Leitlinien geben oder – bei unzureichender Umsetzung der Vorschriften – Durchsetzungsmaßnahmen gegen Mitgliedstaaten ergreifen. Die ACER verfügt nicht über Durchsetzungsbefugnisse. Ihr kommt jedoch eine allgemeine Koordinierungsfunktion für die NRB bei der Anwendung und Durchsetzung des Unionsrechts zu.

67 Der Hof prüfte ferner, wie die Kommission und die ACER ihre Überwachung der Rechtsvorschriften koordinieren. Die Kommission ist rechtlich verpflichtet, die einheitliche und korrekte Umsetzung der Elektrizitätsverordnung sowie der Netzkodizes und der Leitlinien durch die Mitgliedstaaten zu überwachen und durchzusetzen. Sie sorgt für die Anwendung der Verträge sowie der von den Organen kraft der Verträge erlassenen Maßnahmen44. Die lückenlose Anwendung und strenge Durchsetzung der vorhandenen Rechtsvorschriften im Energiebereich und in den damit verbundenen Bereichen hat für die Verwirklichung der Energieunion oberste Priorität45. Zu den Aufgaben der Kommission gehören auch die Unterstützung der ACER und die Weiterverfolgung der Empfehlungen der ACER.

Der Überwachungs- und Berichtsrahmen der ACER weist erhebliche Schwächen auf

68 In den EU-Rechtsvorschriften ist nicht festgelegt, wie die ACER die allgemeine Umsetzung der Netzkodizes und der Leitlinien und ihre Auswirkungen (Häufigkeit, erwartete Ergebnisse usw.) überwachen oder der Kommission berichten soll. Die Kommission hat einen solchen Berichtsrahmen (in dem z. B. die Häufigkeit und der Inhalt der Berichte spezifiziert werden) nicht vorgesehen. Außerdem hat die ACER keine spezifische Überwachungsstrategie festgelegt.

69 Seit 2016 wird in den jährlichen Arbeitsprogrammen der ACER kontinuierlich betont, dass die Überwachung eine wichtige Aufgabe sei. Ungeachtet der Verpflichtung der ACER zur Information über alle erwarteten Ergebnisse wird in den Arbeitsprogrammen jedoch nicht deutlich genug erklärt, wie sich Überwachung und Berichterstattung gestalten sollen46. Dadurch besteht die Gefahr einer Aushöhlung der Rechenschaftspflicht der ACER. Außerdem könnten das Verständnis der Interessengruppen für den Datenbedarf der ACER und ihre Beteiligung an der Überwachung der Umsetzung beeinträchtigt werden.

70 Der Hof stellte fest, dass sich die ACER bei der Beschaffung der für die Überwachung notwendigen Informationen u. a. auf Folgendes stützte:

  • den regelmäßigen Austausch mit Experten der nationalen Regulierungsbehörden in der ACER-Arbeitsgruppe Elektrizität (EWG, Electricity Working Group) und in damit verbundenen Arbeitsgruppen;
  • Konsultationen in den European Stakeholder Committees47, dem Forum für Elektrizitätsregulierung (Forum von Florenz)48 und der IMG (Network Code Implementation and Monitoring Group)49;
  • Überwachungsberichte des ENTSO (Strom)50 und andere auf seiner Website veröffentlichte Informationen;
  • die Teilnahme an Sitzungen von Interessenträgern zu den Fortschritten bei der Umsetzung der verschiedenen Projekte im Zusammenhang mit den Netzkodizes und Leitlinien (mit regionalem Bezug oder mit Bezug zur EU);
  • an die NRB geschickte Fragebogen und Erhebungen;
  • ein internetgestütztes Instrument, mit dem NRB die Annahme von TCM melden und offenlegen konnten (seit 2019)51; NEMO und ÜNB wurde dieses Instrument nicht für die Annahme der Vorschläge für TCM bereitgestellt.

71 Einige dieser Kommunikationsquellen waren nicht uneingeschränkt wirksam und beeinträchtigten die Möglichkeiten der ACER zur Beschaffung zeitnaher und umfassender Informationen und damit auch ihre Möglichkeiten zur Erkennung von Problemen. Die Beteiligung oder Anwesenheit nationaler Experten in der Arbeitsgruppe Elektrizität beispielsweise ist freiwillig und beruht auf einer Vereinbarung mit den NRB, wobei kleinere NRB eher weniger aktiv sind (siehe Anhang VI). Mitarbeiter der ACER konnten aufgrund unzureichender Ressourcen nur sporadisch an Treffen von Interessenträgern teilnehmen52.

72 Die Website der ACER bietet keine regelmäßige und benutzerfreundliche Übersicht über anzunehmende oder umzusetzende Projekte und TCM, und es gibt keine vergleichende Darstellung der Umsetzungsziele und ‑fristen mit den aktuellen Ergebnissen.

73 Den öffentlichen Berichten der ACER über die Umsetzung der Netzkodizes und der Leitlinien liegt keine explizite Risikobewertung zugrunde, und die Berichte sind nicht systematisch gestaltet, weder in Bezug auf ihre Erstellung noch im Hinblick auf die Anzahl der Berichte. Zu den drei Marktleitlinien, die für den größten Kreis von Akteuren von Bedeutung sind, wurde 2019 nur ein IMR (Implementation Monitoring Report) veröffentlicht, der sich allerdings nicht auf die Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem bezog. Dieser Bericht enthält jedoch weder einen umfassenden Überblick über alle TCM noch eine Beschreibung der Phase der Projektdurchführung in den einzelnen Mitgliedstaaten. Auch hinsichtlich der Empfehlungen ist der Bericht eher unklar. Unklar ist insbesondere, welche der Empfehlungen an die Kommission gerichtet waren. Die ACER und die Kommission haben diesen Bericht 2021 zum Teil weiterverfolgt.

74 Bei hinreichender Begründung von Ausnahmeregelungen der NRB waren nach den Leitlinien Abweichungen von den allgemeinen Anforderungen zulässig. Die ACER hat die einheitliche Anwendung von Ausnahmeregelungen weder überwacht noch Empfehlungen an die NRB ausgesprochen. Daher könnten sich Ausnahmeregelungen zu einem Mittel zur Umgehung der rechtlichen Anforderungen entwickeln.

75 Da die ACER nicht über Durchsetzungsbefugnisse verfügt, hätte eine systematische Berichterstattung der ACER dazu beitragen können, sowohl die Öffentlichkeit als auch die Kommission rechtzeitig auf Mängel bei der Umsetzung der Netzkodizes und der Leitlinien aufmerksam zu machen, den von den NRB ausgehenden Druck zu stärken und ihnen in koordinierter Weise Orientierung bei ihrer eigenen Überwachung und Durchsetzung zu bieten.

Überwachung und Berichterstattung der ACER waren durch knappe Ressourcen behindert

76 Mit der Überwachung der Integration der Energiemärkte ist vorrangig die ACER-Abteilung Elektrizität befasst (siehe Anhang IV). Personalaufstockungen für die Abteilung Elektrizität zur Bewältigung der im vierten Energiepaket (CEP) vorgesehenen neuen Aufgaben hat die Kommission vor allem 2019 und 2020 genehmigt. Im Zeitraum 2016–2020 hat die ACER für diese Abteilung keine weiteren Stellen mehr in nennenswertem Umfang beantragt.

77 Zu einem bedeutenden Teil wurde das für die Überwachung der Umsetzung vorgesehene Personal immer wieder im Zusammenhang mit den Verfahren zur Annahme der TCM, der Änderungen und der Beschwerden gegen TCM eingesetzt. Dies war teilweise auf die unerwartet hohe Zahl dieser Verfahren zurückzuführen.

78 Auch andere Aktivitäten der Abteilung Elektrizität wurden infolge mangelnder Ressourcen eingeschränkt. Dies machte sich bemerkbar u. a.

  • im begrenzten Umfang der Marktüberwachungsberichte (MMR) (siehe Ziffer 80);
  • in Verzögerungen und Beschränkungen des Umfangs der Berichterstattung der ACER über das Benchmarking der Netztarife in der EU.

79 Der Hof stellte fest, dass die ACER ihre jährlichen Arbeitsprogramme nicht geändert hat, um den unerwarteten Änderungen der Arbeitsbelastung und der Zuweisung von Ressourcen Rechnung zu tragen (wie in der für die ACER maßgeblichen Finanzregelung vorgeschrieben).

Die Marktüberwachungsberichte der ACER sind hilfreich, Schwierigkeiten bei der Datenerfassung und fehlende Folgemaßnahmen mindern jedoch ihren Nutzen

80 Der Hof stellte fest, dass die ACER im Laufe der Zeit dazu beigetragen hat, die Relevanz der MMR zu erhöhen, indem sie mehr Indikatoren für die Marktintegration aufgenommen, Methoden erläutert und umfassendere Analysen der Hindernisse für die Vollendung des Binnenmarktes vorgelegt hat. Außerdem ist der Hof zu dem Schluss gelangt, dass bestimmte Bereiche noch analysiert werden müssen (z. B. Investitionen in Verbindungsleitungen, grenzüberschreitende Handelsvolumen und die Preiskonvergenz für alle Zeitbereiche). Zudem wurden sieben von der ACER ermittelte Markthindernisse nicht überwacht (z. B. Förderprogramme für erneuerbare Energiequellen). Die ACER teilte mit, dass sie im Jahr 2022 keinen vollständigen Bericht vorlegen werde. Insoweit besteht die Gefahr, dass die rechtlichen Anforderungen nicht erfüllt werden.

81 Beim Sammeln der benötigten Daten für die Entwicklung relevanter Indikatoren (beispielsweise für den MMR 202053) stieß die ACER auf Schwierigkeiten. Außerdem existiert keine kohärente EU-Datenstrategie im Energiebereich, die als Anstoß für eine systematische und umfassende Sammlung von Daten über die Energiemärkte durch die Kommission oder durch die ACER dienen könnte. In den Vereinigten Staaten ist eine Bundesbehörde für die Erhebung und Verbreitung von Daten über die amerikanischen Energiemärkte zuständig54. Dass Eurostat, die GD ENER und die ACER unterschiedliche Datenströme mit Zeitreihenlängen, Zugänglichkeit und Überprüfungsverfahren verschiedenster Art veröffentlichen, steht einer systematischen Nutzung der Daten entgegen.

82 Eine wichtige Plattform für die Sammlung und Offenlegung von Daten über die EU-Stromgroßhandelsmärkte ist die Transparenzplattform, die seit 2015 vom ENTSO (Strom) verwaltet wird55. Die ACER ist einer der wichtigsten Nutzer dieser Plattform. Eine Studie der Kommission aus dem Jahr 2017 zeigt, dass die Transparenzplattform eine leistungsstarke Quelle für umfassende Energiedaten in der EU sein könnte, die Umsetzung in der derzeitigen Form jedoch verschiedene Defizite hinsichtlich der Qualität und Zugänglichkeit der Daten aufweist56. Die Kommission hat diese Studie nicht weiterverfolgt. Erst 2018 hat die ACER eine Kooperationsvereinbarung mit dem ENTSO (Strom) über die Bereitstellung von Daten für die Überwachung der Netzleitlinien unterzeichnet. Im Jahr 2021 hatte die ACER noch immer Schwierigkeiten, Zugang zu Daten zu erlangen57.

83 Unzureichende Informationen über die Auswirkungen der Netzleitlinien auf die Integration und das Funktionieren der Großhandelsmärkte können die Genauigkeit der Berichterstattung durch die ACER an die NRB, die Kommission und die Öffentlichkeit sowie die zeitnahe Erkennung von Problemen bei der Umsetzung der Leitlinien und TCM beeinträchtigen.

84 Zu den wichtigsten Vorzügen der MMR zählt die Formulierung von Empfehlungen. Seit 2016 werden in den MMR regelmäßig Empfehlungen formuliert oder Schwerpunkte benannt, um die Integration der Stromgroßhandelsmärkte voranzutreiben. Nach der Elektrizitätsverordnung können die Empfehlungen der MMR durch Stellungnahmen ergänzt werden. Für den Zeitraum 2015–2021 hat die ACER jedoch weder der Kommission noch dem Europäischen Parlament eine offizielle Stellungnahme übermittelt58.

85 Je nach Ausgabe und Band bestehen Unterschiede hinsichtlich der Einbeziehung von Empfehlungen. Eine systematische Praxis gibt es bislang nicht. Vielfach beschränken die Empfehlungen sich auf die bloße Wiederholung politischer Ziele, und manche Empfehlungen sind insoweit redundant, als nur auf die ohnehin bestehenden rechtlichen Verpflichtungen nach Maßgabe der EU-Rechtsvorschriften verwiesen wird. Die Wirkung der Empfehlungen wird zusätzlich noch dadurch abgeschwächt, dass nicht klar ist, an wen sie gerichtet sind, sowie dadurch, dass es keine klaren Vorstellungen dazu gibt, wie die festgestellten Markthindernisse durch die EU-Politik beseitigt werden sollen, und dass keine Fristen genannt werden. Außerdem werden sie in ihrer Wirkung dadurch beeinträchtigt, dass sie in den anschließenden MMR nicht weiterverfolgt werden. Solche Mängel hat der Hof in den MMR 2019 und 2020 festgestellt.

Die von der ACER vorgenommene Überwachung der ÜNB führte zu keinen erheblichen Fortschritten bei der Verbindung der Strominfrastruktur

86 Die Überwachung ist das wichtigste Instrument der ACER zur Unterstützung einer weiteren Integration der Stromnetze, auch wenn die Überwachung allein nicht bewirkt, dass die Mitgliedstaaten die Netzkodizes und Leitlinien kohärent umsetzen. Der Hof prüfte drei Aspekte der Überwachung, die für den Ausbau der Netzkapazität von zentraler Bedeutung sind (siehe Ziffern 4346):

  • die regelmäßige Überprüfung der Gestaltung der Gebotszonen;
  • die Überwachung der Investitionen in Verbindungsleitungen;
  • die regelmäßige Berichterstattung über die Verfügbarkeit grenzüberschreitender Übertragungskapazitäten.

87 Sowohl Investitionen zum Ausbau der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität als auch eine geeignete Gestaltung von Gebotszonen führen zu einer nachhaltigen Maximierung der verfügbaren Kapazität für den Handel in allen Zeitbereichen. Dies ist der Schlüssel für das Wachstum des grenzüberschreitenden Handels und die Integration erneuerbarer Energiequellen in den Binnenmarkt. Unterschiede hinsichtlich der verfügbaren zonenübergreifenden Kapazitäten in der EU können den gleichberechtigten Zugang der Marktteilnehmer zu den Handelsmöglichkeiten gefährden. Insbesondere können ÜNB die verfügbaren zonenübergreifenden Kapazitäten strukturell reduzieren, um Überlastungen der zonalen Netze zu begegnen, die durch ungeeignet gestaltete Gebotszonen entstehen.

88 Die ACER überwachte die Gestaltung der EU-Gebotszonen und wies nach, dass die derzeitige Gestaltung nicht angemessen ist. Aufgrund unzureichender Entscheidungsbefugnisse (letztlich entscheiden die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Analyse des ENTSO (Strom)), Schwächen der angewendeten Methoden, unklarer Bestimmungen in der CACM-Leitlinie und unzureichender Nachweise (wegen fehlender Daten) führte diese Überwachung jedoch weder zu einer Neugestaltung der Gebotszonen noch dazu, dass die ACER zur Durchführung einer Überprüfung aufgefordert wurde59 (siehe Anhang V).

89 Im Rahmen der Überwachung der Investitionen in grenzüberschreitende Übertragungskapazitäten nach den Zehnjahresnetzentwicklungsplänen des ENTSO (Strom) legt die ACER alle zwei Jahre eine Stellungnahme vor. Der Hof stellte jedoch fest, dass sich 2019 trotz der Überwachung durch die ACER etwa bei jedem zweiten Investitionsprojekt von grenzüberschreitender Bedeutung die Umsetzung verzögerte60.

90 Seit dem ersten MMR im Jahr 2012 überwacht die ACER regelmäßig auch die Verfügbarkeit von zonenübergreifenden Übertragungskapazitäten durch die ÜNB. Die ÜNB sind gesetzlich verpflichtet, dem Markt die maximale Kapazität der für grenzüberschreitende Stromflüsse relevanten Verbindungsleitungen und Übertragungsnetze bereitzustellen. Infolge der Überwachung durch die ACER wurde die fehlerhafte Berechnung der zonenübergreifenden Übertragungskapazitäten durch die ÜNB aufgedeckt. Durch die Überwachung konnte eine unangemessene Reduzierung der Kapazitäten aber nicht verhindert werden (siehe Ziffer 44).

91 Angesichts der von der ACER ermittelten Schwächen des bestehenden Rahmens hat der Unionsgesetzgeber mit der Neufassung der Elektrizitätsverordnung (2019) ein verbindliches Ziel für die Verbindungskapazität festgelegt, die für den Handel mindestens verfügbar sein muss (70 % der installierten Kapazität in jedem Mitgliedstaat bis spätestens 202561).

92 Da nicht klar war, wie die Bereitstellung der geforderten Kapazität von 70 % sichergestellt werden sollte, hat die ACER verschiedene begrenzte Maßnahmen getroffen, um die harmonisierte Berechnung der Spanne durch die ÜNB und die NRB zu koordinieren62. Die ACER ist rechtlich nicht verpflichtet, dies zu überwachen63, und das ENTSO (Strom) hat sich gegen die Berechnungen gestellt.

  • Dennoch hat die ACER eine Empfehlung an die NRB und die ÜNB ausgesprochen, um das Ziel zu erläutern64.
  • Da die Empfehlung nicht verbindlich war, waren einige ÜNB und einige wenige NRB mit der Empfehlung nicht einverstanden und beschlossen, einen anderen Ansatz zu verfolgen. Die ACER veröffentlichte auch zwei Überwachungsberichte über das 70 %-Ziel im Jahr 2021. Für die ACER waren hinsichtlich der verfügbaren zonenübergreifenden Kapazitäten keine Verbesserungen erkennbar.

Wegen Schwächen bei der Risikoüberwachung durch die Kommission besteht die Gefahr von Verstößen gegen die EU-Regeln für den grenzüberschreitenden Handel

93 Die Berichterstattung durch die ACER war ein zentrales Element für die Überwachung der Umsetzung durch die Kommission. Die ACER ist rechtlich nicht verpflichtet, Verstöße gegen die EU-Regeln für den grenzüberschreitenden Handel aufzudecken und zu melden. Im Dezember 2021 nahm die ACER einen Rahmen zur Überwachung der Einhaltung bestehender Vorschriften an, um die Durchsetzungsmaßnahmen der NRB in Bezug auf Einrichtungen auf Unionsebene (z. B. das ENTSO (Strom)) und die Verpflichtungen der ÜNB mit grenzüberschreitenden Auswirkungen zu koordinieren. Daher ist bei der Kommission insoweit ein Überwachungsdefizit festzustellen, als es bei der Überwachung der Mitgliedstaaten auf Einhaltung der Netzkodizes bzw. der Leitlinien und der Elektrizitätsverordnung nicht ausreichend war, sich allein auf die ACER zu verlassen. Es gab keine Kooperationsvereinbarung und keinen Fahrplan zur Klärung der Überwachungsaufgaben und zur Vermeidung von Doppelarbeit zwischen der ACER und der Kommission. In den Folgenabschätzungen der Kommission zu den Netzleitlinien wurden nur die ACER und das ENTSO (Strom) genannt. Die Aufgabe der Kommission wurde im Überwachungsrahmen nicht spezifiziert.

94 Als Beobachterin nahm die Kommission regelmäßig an Sitzungen der ACER-Gremien und ‑Arbeitsgruppen und an Sitzungen von Interessenträgern teil. Bis Ende 2021 hatte sie aber keine eigenen Berichte über die Einhaltung der Vorschriften oder über Konformitätsprüfungen erstellt.

95 Den jährlichen Tätigkeitsberichten für den Zeitraum 2016–2020 zufolge überwachte die GD ENER nur wenige Indikatoren für die Marktintegration (Preiskonvergenz und Zusammenschaltungsziel), und es wurde kein Ziel für die Preiskonvergenz festgelegt. Die ACER überwachte einen anderen Indikator für die Preiskonvergenz. Im neuen Strategieplan der GD ENER für 2020–2024 ist eine Überwachung solcher Indikatoren nicht mehr vorgesehen.

96 Die Kommission und die ACER haben nicht überwacht, wie die Mitgliedstaaten angemessene und vergleichbare Sanktionen in nationalem Recht verankert haben oder wie die NRB die Einhaltung der Netzkodizes und der Leitlinien sowie sonstiger EU-Rechtsvorschriften durchgesetzt haben. Die Elektrizitätsverordnung sah in der früheren Fassung (2009) keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Sanktionierung der Nichteinhaltung der Netzkodizes und der Leitlinien vor. In der Elektrizitätsrichtlinie 2009/72/EG ist die Möglichkeit von Sanktionen für die Nichteinhaltung ihrer Bestimmungen oder einschlägiger rechtsverbindlicher Entscheidungen der Regulierungsbehörde oder der ACER vorgesehen; ferner ist vorgesehen, dass die Regulierungsbehörde einem zuständigen Gericht die Verhängung derartiger Sanktionen vorschlagen kann65. Die Neufassung der Elektrizitätsverordnung (2019) enthält genaue Vorschriften hinsichtlich der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Vorschriften über Sanktionen bei Verstößen gegen gemäß Artikel 59 erlassene Netzkodizes und gemäß Artikel 61 erlassene Leitlinien festzulegen.

97 Da die Überwachungsaufgaben nicht klar zwischen der Kommission und der ACER getrennt waren, besteht die Gefahr von Effizienzdefiziten bei der Überwachung der Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften für den Energiebereich. Dadurch könnten die Konvergenz der Praktiken der NRB bei der Überwachung und Durchsetzung der EU-Strommarktvorschriften beeinträchtigt und Fortschritte bei der Integration der regionalen Märkte behindert werden.

Auch nach 10 Jahren ist die Umsetzung der Marktüberwachung noch immer lückenhaft

98 Grundbedingung für einen offenen und fairen Wettbewerb auf den europäischen Energiegroßhandelsmärkten ist, dass die Preise Angebot und Nachfrage widerspiegeln und nicht durch Insiderhandel oder anderweitige Marktmanipulationen verzerrt werden. Solche Verzerrungen würden das Vertrauen der Marktteilnehmer in die Marktintegrität erschüttern und einige von ihnen dazu veranlassen, sich vollständig aus dem Markt zurückzuziehen. Dadurch würde der Wettbewerb auf dem Markt beeinträchtigt. Die anschließenden Preissteigerungen würden sich letztlich in höheren Stromrechnungen für Haushalte und Unternehmen niederschlagen. Für die Märkte sollten daher Regeln festgelegt werden, die von missbräuchlichem Verhalten abschrecken und zur Erkennung von missbräuchlichem Verhalten beitragen66.

99 Mit der REMIT-Verordnung wurde ein Rahmen für die Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte geschaffen, um Marktmanipulationen aufzudecken und zu verhindern. In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission über die Meldung von REMIT-Daten wurden die Meldepflichten für Transaktionen und grundlegende Daten näher spezifiziert. Für diesen Abschnitt legte der Hof die Anforderungen der Verordnung als Prüfungskriterien dafür zugrunde, wie die Umsetzung der Stromgroßhandelsmärkte überwacht wurde.

100 Die Marktteilnehmer sind verpflichtet, alle Transaktionen auf dem Energiegroßhandelsmarkt auf EU-Ebene an die ACER zu melden. Die ACER prüft diese Informationen anschließend, um möglichen Marktmissbrauch zu erkennen. Gegebenenfalls verständigt sie die für die Durchsetzung der Vorschriften und die Verhängung von Sanktionen zuständigen NRB und koordiniert deren Tätigkeit. Um sicherzustellen, dass die NRB ihre Tätigkeiten in koordinierter und kohärenter Weise auf der Grundlage der REMIT-Verordnung durchführen, veröffentlicht die ACER einen Leitfaden zur Anwendung der REMIT. Dieser ist jedoch nicht verbindlich.

101 Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die NRB die erforderlichen Befugnisse für die Verhängung wirksamer, abschreckender und verhältnismäßiger Sanktionen gegen Marktteilnehmer erhalten, die gegen die REMIT-Verordnung verstoßen67. Zur Vermeidung von Regulierungsarbitrage durch die Marktteilnehmer sollte die Kommission sicherstellen, dass die Sanktionen in allen Mitgliedstaaten einheitlich geregelt werden.

Die Marktüberwachung begann erst sechs Jahre nach der Verabschiedung der REMIT-Verordnung und wurde durch einen Ausfall des IT-Systems behindert

102 Der Hof stellte fest, dass 2017 das erste Jahr war, in dem Transaktionen in vollem Umfang gemeldet wurden. Im zweiten Halbjahr 2017 hat die ACER begonnen, ihre Überwachungssoftware regelmäßig zur automatischen Überprüfung der gemeldeten Daten zu nutzen. In Abbildung 7 wird die Entwicklung im Zusammenhang mit der REMIT-Verordnung auf einer Zeitleiste dargestellt.

103 Nach nur zweieinhalb Jahren Marktüberwachungstätigkeit brach die Komponente des REMIT-Informationssystems (ARIS), das gemeldete Transaktionen in die ARIS-Datenbank einspeist, zusammen. Das System war der zunehmenden Anzahl gemeldeter Transaktionen nicht gewachsen und leidet zudem unter einem chronischen Investitionsdefizit. Wiederholte Ausfälle führten dazu, dass die für die Marktüberwachung erforderlichen Daten von Juli 2020 bis März 2021 nicht verfügbar waren. In diesem Zeitraum erfolgte praktisch keine wirksame Marktüberwachung, und möglicherweise wurden Fälle von Marktmissbrauch nicht erkannt. Mitte 2021 wurde die Marktüberwachung schrittweise wieder aufgenommen, der Rückstand für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2020 wurde jedoch anhand statistischer Methoden, d. h. einer leichteren Form der Bewertung für Warnungen mit geringer Priorität, bewertet. Das Ergebnis der statistischen Analyse reicht jedoch nicht aus, um die NRB zur Einleitung einer Untersuchung aufzufordern.

Abbildung 7 – Marktüberwachung nach der REMIT-Verordnung auf der Zeitleiste

Quelle: Europäischer Rechnungshof.

Die Datenerhebung ist nicht umfassend, geht nicht auf die wichtigsten Risikobereiche ein und erhöht die Markttransparenz kaum

104 Nach der REMIT-Verordnung sind die Marktteilnehmer verpflichtet, alle Transaktionen auf dem Energiegroßhandelsmarkt der ACER zu melden und aus Gründen der Transparenz Insiderinformationen und grundlegende Daten offenzulegen. Darüber hinaus sieht die REMIT-Verordnung vor, dass die ACER die von ihr gesammelten Daten unter bestimmten Bedingungen weitergibt. Der Hof prüfte, ob Daten und Informationen über die auf dem Markt getätigten Geschäfte umfassend erhoben und die Transparenzanforderungen eingehalten wurden. Außerdem prüfte der Hof, ob die ACER die von ihr gesammelten Daten wie vorgesehen weitergab und wirtschaftlich nicht sensible zu Forschungszwecken erhobene Daten zugänglich gemacht und so zur Förderung der Transparenz beigetragen hatte.

105 Zahlenangaben der GD ENER68 zufolge, die auf Informationen großer Datenanbieter beruhen, lag der Anteil des OTC-Handels an den gehandelten Strommengen im Jahr 2019 bei 68 % und im Jahr 2020 bei 74 % (auf bilaterale OTC-Handelsgeschäfte entfielen im Jahr 2019 44 % und im Jahr 2020 46 %). Somit erfolgt der Stromgroßhandel zum größten Teil auf den am wenigsten transparenten Märkten und unterliegt daher eher Manipulationen. Der Hof stellte fest, dass die ACER REMIT-Daten über die jährlichen Strommengen, die an Strombörsen oder außerbörslich gehandelt werden, nicht systematisch mit den von der GD ENER offengelegten Daten abstimmt, was bedeutet, dass die ACER nicht in der Lage ist, festzustellen, ob das gemäß der REMIT-Verordnung eingerichtete IT-System den gesamten OTC-Handel erfasst, oder bei Abweichungen tätig zu werden.

106 Die der ACER über den Handel außerhalb von Strombörsen gemeldeten Daten sind von mehreren Qualitätsproblemen betroffen69. Zwar sind Marktteilnehmer verpflichtet, Daten zu melden, aber sie müssen die unverbindlichen Meldeleitlinien der ACER nicht unbedingt einhalten. Daher kann die ACER nicht garantieren, dass die übermittelten Daten vollständig oder von ausreichender Qualität sind. Damit ist es der ACER nicht möglich, die erhobenen Daten vollständig zu verarbeiten. Dass der größte Teil des Stromgroßhandelsmarkts nicht vollständig überwacht wird, untergräbt die Wirksamkeit der REMIT-Verordnung.

107 Transaktionen im Zusammenhang mit Verträgen über Regelreserven müssen nur dann gemeldet werden, wenn die ACER dies verlangt70. Bislang hat die ACER solche Informationen noch nie angefordert71. Allerdings kommt es auch auf dem Regelreservemarkt zu Marktmanipulationen. In drei Fällen verhängte die britische NRB Bußgelder von insgesamt 50 Millionen Pfund Sterling. Dies sind 99,3 % aller bislang wegen Verstößen gegen bestehende Vorschriften auf dem Stromgroßhandelsmarkt verhängten rechtskräftigen Bußgelder (siehe Anlage VII). Fehlende Bewertungen infolge dieser unzureichenden Sammlung von Daten beeinträchtigen die Vollständigkeit der Marktüberwachung durch die ACER.

108 Die ACER ist nicht in der Lage, die in den letzten Jahren aufgekommenen neuen Handelsarten zu überwachen. Der REMIT-Rechtsrahmen ist nach seiner Verabschiedung nicht mehr aktualisiert worden. Daher sind die rechtlichen Anforderungen an die zu meldenden Daten nicht länger angemessen. Dies erschwert eine umfassende Überwachung.

109 Nach der REMIT-Verordnung sind die Marktteilnehmer verpflichtet72, Insider-Informationen73 und grundlegende Daten74 aus Gründen der Transparenz offenzulegen. Nach Maßgabe der Durchführungsverordnung75 kann die Offenlegung von Insider-Informationen auf der Website des Marktteilnehmers erfolgen. Dort sollen Web-Feeds bereitgestellt werden, damit die ACER diese Informationen effizient sammeln kann. Alternativ können von Dritten betriebene Insider-Informationsplattformen (IIP) genutzt werden.

110 Die ACER muss die Funktionsweise und die Transparenz verschiedener Kategorien von Marktplätzen und verschiedener Handelsarten kontinuierlich bewerten und diesbezügliche Informationen in ihren jährlichen Bericht über die Tätigkeit im Rahmen der REMIT-Verordnung aufnehmen76. Mit Aufnahme der Überwachungstätigkeit gemäß der REMIT-Verordnung wurde die Veröffentlichung der Berichte 2017 jedoch eingestellt (die zur Erstellung des Berichts erforderlichen Tätigkeiten erfolgten bereits im Jahr 2016).

111 Anstelle ihres Jahresberichts veröffentlichte die ACER in ihren REMIT-Quartalberichten Informationen über das Funktionieren und die Transparenz verschiedener Marktkategorien und verschiedene Handelsarten. Die offengelegten Informationen sind jedoch weniger detailliert. Sie enthalten beispielsweise keine Informationen über Handelsmengen oder über die Einhaltung der Offenlegungspflichten durch die Hersteller und ÜNB. Auch enthalten die REMIT-Quartalberichte keine Empfehlungen, im Gegensatz zu der in den jährlichen Tätigkeitsberichten gemäß der REMIT-Verordnung, die in den vorangegangenen Jahren veröffentlicht wurden, befolgten Praxis. Darüber hinaus veröffentlichte die ACER 2018 einen offenen Brief77, in dem sie über die Ergebnisse ihrer Analyse der Veröffentlichungstätigkeit der Marktteilnehmer berichtete. Sie gelangte zu dem Schluss, dass bei der Offenlegung von Insider-Informationen größere Transparenz erforderlich sei.

112 In ihren Leitlinien für die Anwendung der REMIT-Verordnung von 2019 und zur Verbesserung der Transparenz hat die ACER proaktiv die Nutzung von IIP als effizienteste Lösung empfohlen78. Seit 2020 führt die ACER ein Register der IIP, die die Mindestqualitätsanforderungen für eine effektive Offenlegung von Insider-Informationen erfüllen79. Die Liste der registrierten IIP wird auf der Website der ACER veröffentlicht. Die Leitlinien der ACER zur REMIT-Verordnung sind jedoch nicht rechtsverbindlich80. Den Marktteilnehmern bleibt daher immer noch die weniger effektive Möglichkeit, Insider-Informationen auf der Website ihres eigenen Unternehmens zu veröffentlichen.

113 Die ACER muss die von ihr erhobenen Informationen an die NRB und andere zuständige Behörden (u. a. die nationalen Finanzbehörden, die nationalen Wettbewerbsbehörden und die ESMA81) weitergeben, sofern diese Behörden bestimmte Sicherheitsanforderungen für die Datenübertragung erfüllen82. Zurzeit übermittelt die ACER die erhobenen Daten an die 10 NRB83, die ihre Anforderungen an sichere Verbindungen erfüllen. Die Maßnahmen zur Einrichtung einer sicheren Verbindung mit fünf weiteren NRB sind noch nicht abgeschlossen84. Die Weitergabe von Informationen an andere Einrichtungen erfolgt nur in begrenztem Umfang und nur auf Ad-hoc-Basis. Insbesondere gibt es keinen systematischen Austausch mit der GD COMP85, obwohl Verstöße gegen die REMIT-Verordnung auch Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht darstellen können (z. B. durch das Zurückhalten von Kapazitäten). Nur zwei Finanzaufsichtsbehörden bekundeten Interesse an REMIT-Daten. Durch dieses mangelnde Interesse an einer Nutzung der Daten können die zuständigen Behörden keinen Nutzen aus den verfügbaren Informationen ziehen.

114 Die ACER muss ihre Datenbank wirtschaftlich nicht sensibler Handelsdaten für Forschungszwecke zur Verfügung stellen und kann beschließen, sie im Interesse einer größeren Markttransparenz öffentlich zugänglich zu machen86. Aufgrund mangelnder Ressourcen hat die ACER87 jedoch noch keine Daten veröffentlicht und diese nur in sehr geringem Umfang weitergegeben. Eine Veröffentlichung oder Weitergabe von Daten würde die Transparenz des Stromgroßhandelsmarkts erhöhen, da interessierte Dritte dann Marktanalysen ergänzend zur Überwachungstätigkeit der ACER durchführen könnten.

115 Der Hof stellte ferner fest, dass die ACER aufgrund von Datenqualitätsproblemen im Allgemeinen nicht in der Lage war, Informationen zu extrahieren, die für die Erstellung ihrer Berichte über die Überwachung des Strommarkts nützlich sind (z. B. die auf organisierten Marktplätzen (OMP, Organised Market Places) und OTC-Märkten gehandelten Strommengen und die Mengen nach Zeitbereichen). Die ACER nutzt nicht die ihr bereits vorliegenden Informationen, sondern beschafft sich die Informationen erneut kostenpflichtig von externen Datenanbietern. Daher sind die gesammelten Daten für die ACER selbst, aber auch für die GD ENER oder für Dritte mit Blick auf Aufgaben, die über die Aufdeckung von Marktmanipulationen hinausgehen, derzeit von geringem Nutzen. Die ACER geht davon aus, durch die nach der REMIT-Verordnung zu entrichtenden Gebühren (siehe Ziffer 139) die nötigen Mittel zu erhalten, um die Nutzung der REMIT-Daten zu fördern und somit deren Wert zu erhöhen88.

Die Marktüberwachung der ACER ist nicht umfassend

116 Der Hof prüfte, ob zur Aufdeckung von Marktmanipulation Transaktionen in großem Umfang gemeldet wurden, da dies als Voraussetzung für eine wirksame Überwachung betrachtet wird. Die ACER wendet ein aus zwei Schritten bestehendes Verfahren zur Überwachung des Handels mit Energiegroßhandelsprodukten an – in Schritt 1 erfolgt ein automatisches Screening und in Schritt 2 eine manuelle Erstbewertung und eine erste Analyse (siehe Abbildung 8) –, um mit einer speziellen Überwachungssoftware (SMARTS) und spezialisierten Teams Marktmanipulationen und Insiderhandel89 aufzudecken und zu verhindern.

Abbildung 8 – Aufteilung der Überwachungsaufgaben zwischen der ACER und den NRB

Quelle: ACER.

117 Laut den seit 2016 jährlich durchgeführten Umfragen zu den Überwachungstätigkeiten der NRB kommt der ACER insoweit eine wichtige Funktion zu, als die NRB lediglich einen geringen Anteil des Strommarktes abdecken können und bei der Überwachung des restlichen Marktes somit auf die ACER angewiesen sind.

118 Die ACER hat für stark risikobehaftete Verhaltensweisen Warnmeldungen entwickelt, die auf Fehlverhalten aufmerksam machen können. Im Jahr 2017 veröffentlichte die ACER eine erste Liste mit 20 solcher Verhaltensweisen, die ihrer Auffassung nach wirksam überwacht werden sollten90. Die Liste wurde 2021 ausgehend von Konsultationen mit Experten erstmals aktualisiert. Die aktuelle Liste der ACER enthält nähere Informationen über 29 solcher verdächtigen Verhaltensweisen auf kontinuierlichen Märkten. Außerdem enthält die Liste der ACER nähere Informationen über 15 solcher Verhaltensweisen auf Auktionsmärkten.

119 Laut der Risikobewertung der ACER ist davon auszugehen, dass die aufgedeckten Verhaltensweisen diejenigen mit den größten Auswirkungen sind und am häufigsten vorkommen. Der Hof stellte jedoch fest, dass die zur Aufdeckung von Manipulationen eingeführten Warnmeldungen weniger als die Hälfte der verdächtigen Verhaltensweisen mit hohem und mittlerem Risiko auf der Liste der ACER betreffen. Daher muss noch mehr unternommen werden, damit die Überwachung durch die ACER als ausreichend wirksam betrachtet werden kann.

120 Mit dieser Aufgabe, die für die Erfüllung des Mandats der ACER von entscheidender Bedeutung ist, sind gerade einmal 5,5 % des gesamten Personals der ACER befasst (108 Personen im Jahr 2021, siehe Tabelle 4). Ein stabiles, aber unterbesetztes Team (sechs Analytiker seit 2017 und fünf im Jahr 2019, darunter zwei Teamleiter) war für die Bearbeitung der steigenden Zahl von Transaktionen zuständig. Dadurch erhöht sich die durchschnittliche Zahl der von den Analytikern manuell zu bearbeitenden Hochrisiko-Warnmeldungen (siehe Tabelle 2) und somit auch das Risiko einer Beeinträchtigung der Qualität und Vollständigkeit der Überwachung erheblich.

Tabelle 2 – Durchschnittliche Anzahl der von den Analytikern manuell bearbeiteten Hochrisiko-Warnmeldungen

Warnmeldungen 2017 2018 2019 2020 2021
Monatlicher Durchschnitt 723 1 072 1 633 1 670 1 745
Durchschnittlicher Personalbestand 121 179 327 278 291

Quelle: ACER.

121 Angesichts der knappen personellen Ressourcen musste die ACER Prioritäten setzen. Daher wurde nur ein Bruchteil der ausgelösten Warnmeldungen manuell ausgewertet91. Die Verbesserung bereits eingeführter Warnmeldungen und die Entwicklung zusätzlicher Warnmeldungen (siehe Ziffer 118) wurden erheblich verzögert. Dadurch waren der Umfang der Marktüberwachung92 und letztlich auch die Wirksamkeit der REMIT-Verordnung beeinträchtigt. Die Zahl der potenziellen Verstöße gegen die REMIT-Verordnung, die infolge der Überwachung durch die ACER ermittelt wurden, ist derzeit gering (nur 20 von 431 ermittelten Fällen wurden im Zeitraum 2017–2021 von der ACER aufgedeckt, siehe auch Anhang VIII). Insoweit hält sich der Beitrag der ACER in Grenzen93.

Die ACER ist nicht ermächtigt, eine einheitliche Durchsetzung der Vorschriften zur Verhinderung von Marktmissbrauch auf nationaler Ebene sicherzustellen

122 Der Hof prüfte, ob die ACER über geeignete Instrumente verfügt, um sicherzustellen, dass die REMIT-Verordnung auf nationaler Ebene ordnungsgemäß angewendet wird, ob die Agentur in der Lage ist, die Koordinierung der Untersuchungen der NRB sicherzustellen und diese zu unterstützen, und wie sich die Überwachung durch die ACER auf die Verhängung von Sanktionen wegen Marktmissbrauchs auswirkt.

123 Nach dem derzeitigen Rechtsrahmen besitzt die ACER keine Untersuchungsbefugnis und ist zur Durchsetzung von Vorschriften gegen Marktmissbrauch nicht berechtigt. Diese Aufgaben obliegen den NRB nach Maßgabe ihrer jeweiligen nationalen Rechtsrahmen94. Die ACER meldet den NRB von ihr festgestellte verdächtige Verhaltensweisen. Auf der Grundlage ihrer eigenen Bewertung entscheiden die NRB dann, ob sie eine Untersuchung einleiten. Die NRB übermitteln der ACER Rückmeldungen über die Fälle, bei denen sie von einer Untersuchung abgesehen haben.

124 Erforderlichenfalls kann die ACER die NRB auch förmlich zur Einleitung von Untersuchungen auffordern95. Sie verfügt jedoch nicht über die Mittel, solche Aufforderungen durchzusetzen. Insoweit sind diese Aufforderungen kein uneingeschränkt wirksames Instrument. Im Prüfungszeitraum hat die ACER von dieser Befugnis zu keiner Zeit Gebrauch gemacht.

125 Die ACER soll sicherstellen, dass die NRB ihre Aufgaben nach Maßgabe der REMIT-Verordnung in koordinierter und einheitlicher Weise erfüllen96. Dazu soll die ACER Leitlinien erstellen, die jedoch keine verbindliche Wirkung haben97. Der Hof hat festgestellt, dass die ACER ihre Leitlinien zur Anwendung der REMIT-Verordnung veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert; derzeit liegen sie in der sechsten Auflage vor. Außerdem veröffentlicht die ACER Leitfäden mit ausführlichen Informationen über bestimmte Arten missbräuchlicher Verhaltensweisen98. Fachliche Leitfäden werden den Vertretern der NRB auf den regelmäßigen Sitzungen des Ständigen Ausschusses für Marktüberwachung vorgelegt und mit diesen erörtert.

126 Die Sanktionen werden von den nationalen Gesetzgebern festgelegt. Die REMIT-Verordnung enthält nur einige allgemeine Grundsätze. Außerdem sind die Mitgliedstaaten nach der REMIT-Verordnung verpflichtet, der Kommission Sanktionsvorschriften und etwaige Änderungen mitzuteilen99. Der Hof stellte fest, dass die GD ENER keine Maßnahmen ergriffen hat, um die Einheitlichkeit der Sanktionen in den Mitgliedstaaten sicherzustellen. Daher bewegen sich die Bußgelder in einer Spanne von einigen Tausend Euro bis zu Beträgen in zweistelliger Millionenhöhe (siehe Anhang VII).

127 Angesichts der oben erläuterten wenig strengen Durchsetzungsbedingungen und der beträchtlichen Unterschiede der in den einzelnen Mitgliedstaaten verhängten Sanktionen besteht nach Auffassung des Hofes die Gefahr, dass die Marktteilnehmer sich Schlupflöcher zunutze machen oder – was noch schlimmer wäre – dass die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verhängung von Sanktionen und bei der Durchsetzung um möglichst großzügige Bedingungen zugunsten der Marktteilnehmer konkurrieren. Dadurch würde die Integrität des Marktes Schaden nehmen.

128 Der Anteil der grenzüberschreitenden Transaktionen an den von den Marktteilnehmern insgesamt gemeldeten Transaktionen erhöhte sich von 51,5 % im Jahr 2017 auf 69 % im Jahr 2021. Auch die Anzahl der Fälle, bei denen ein Verdacht auf grenzüberschreitenden Marktmissbrauch besteht, weist eine steigende Tendenz auf: von 20 im Jahr 2017 (24 % aller neuen Fälle) auf 51 im Jahr 2021 (47 % aller neuen Fälle). Die Zahl der unerledigten grenzüberschreitenden Fälle hat ebenfalls zugenommen (siehe Tabelle 3).

Tabelle 3 – Statistik grenzüberschreitender Fälle

Jahr Neue potenzielle Verstöße insgesamt Anzahl neuer grenzüber­schreiten­der Fälle Prozent­anteil neuer grenzüber­schreiten­der Fälle Gesamtzahl der anhängigen Fälle Anzahl der anhängigen grenzüber­schreiten­den Fälle Prozent-anteil der anhängigen grenzüber­schreiten­den Fälle
2017 85 20 24 % 138 54 39 %
2018 102 32 31 % 189 60 32 %
2019 110 47 43 % 218 85 39 %
2020 102 45 44 % 282 113 40 %
2021 109 51 47 % 298 123 41 %

Quelle: ACER.

129 Viele NRB sind nicht so ausgestattet, dass sie komplexe Märkte analysieren oder multinationale Dimensionen berücksichtigen könnten100. Aufgrund unterschiedlicher nationaler Prioritäten werden grenzüberschreitende Fälle, die sich auf die Entwicklung des EU-Binnenmarktes auswirken, teilweise nicht vorrangig behandelt.

130 Die ACER kann nicht unterstützend eingreifen, obwohl sie den grenzüberschreitenden Handel überblickt und dies ein großer Vorteil sein könnte. Als Grund verweist die ACER auf einen Mangel an Ressourcen101. Die Unterstützung durch Koordinierungsleistungen beschränkt sich auf die Organisation von Fallbesprechungen (höchstens zweimal jährlich) und von Gesprächen während der Sitzungen des Ständigen Ausschusses für Marktüberwachung (sechsmal jährlich). Bei Verstößen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen kann die ACER Untersuchungsgruppen einsetzen und koordinieren. Die Beteiligung der ACER an grenzüberschreitenden Untersuchungsteams wurde jedoch wegen fehlender Ressourcen eingestellt102.

131 Die Tätigkeit der ACER wirkte sich nur in geringem Maße auf die Aufdeckung von Marktmissbrauch auf dem Stromgroßhandelsmarkt und auf die Durchsetzung von Sanktionen aus. Mit Ausnahme von zwei Bußgeldern wegen Marktmanipulationen103 wurden bislang alle Sanktionen entweder wegen Missbrauch in nicht von der ACER überwachten Marktsektoren (siehe Ziffer 107) oder wegen Verstößen verhängt, die noch vor dem letzten Quartal 2017 erfolgten, in dem die ACER ihre Marktüberwachungstätigkeit aufnahm (siehe Ziffer 102 und Anhang VII).

Die ACER wies regelmäßig auf Finanzierungslücken im Haushalt für die Marktüberwachung hin, hat die verfügbaren Ressourcen aber nicht angemessen zugewiesen

132 Nach dem Rechtsrahmen sollte die ACER mit angemessenen Mitteln ausgestattet werden, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können104. Der Hof prüfte, ob die Kommission die ACER angemessen ausgestattet hat und ob die ACER die bereitgestellten Ressourcen ordnungsgemäß so zugewiesen hat, dass sie ihren Auftrag erfüllen kann.

133 In ihren Programmplanungsdokumenten für den Zeitraum 2016–2021 hatte die ACER regelmäßig Bedenken dahin gehend angemeldet, dass sie nicht in ausreichendem Umfang über Personal oder Ressourcen verfüge. Dies könne ihre Fähigkeit zur Erfüllung ihres Auftrags beeinträchtigen. Obwohl erkannt wurde, dass die unzureichenden personellen und finanziellen Ressourcen die meisten Aktivitäten beeinträchtigen könnten, haben die Kommission und die ACER dieses Risiko nur für die nach Maßgabe der REMIT-Verordnung durchzuführenden Tätigkeiten als kritisch eingestuft. Der ACER zufolge waren die fehlenden personellen und finanziellen Ressourcen der Grund für die Zurückstellung vieler Tätigkeiten nach Maßgabe der REMIT-Verordnung und die Ursache für den Ausfall des ARIS im Jahr 2020 (siehe Ziffer 103).

134 In einer vom Europäischen Parlament in Auftrag gegebenen unabhängigen Studie105 wurde eine anhaltende Diskrepanz zwischen den Haushaltsanträgen der ACER und den von der Kommission bewilligten Beträgen festgestellt. Der Studie zufolge ist diese Diskrepanz darauf zurückzuführen, dass der Ressourcenbedarf zu niedrig angesetzt wurde, nachdem der ACER neue Aufgaben (z. B. im Zusammenhang mit REMIT-Verordnung) übertragen worden waren, und dass die ACER und die Haushaltsbehörden den Auftrag der ACER unterschiedlich auslegen.

135 In ihren Stellungnahmen zu den Entwürfen der Programmplanungsdokumente der ACER für den Zeitraum 2017–2021 empfahl die Kommission, dass die ACER sich angesichts der haushaltspolitischen Sachzwänge auf ihre gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben konzentrieren, die Anzahl der Mitarbeiter für unterstützende Tätigkeiten reduzieren und die Anzahl der Mitarbeiter für primäre Tätigkeiten erhöhen sollte.

136 Der Hof stellte jedoch fest, dass die Abteilung Unternehmensdienstleistungen im Zeitraum 2016–2021 um 47 % gewachsen ist, obwohl die ACER viele horizontale Tätigkeiten ausgelagert hat106 und in dieser Abteilung die meisten der von der ACER eingestellten Zeitarbeitskräfte beschäftigt waren. Im gleichen Zeitraum hat sich der Personalbestand der ACER insgesamt um 17 % erhöht. Die Ressourcen der beiden Abteilungen für die nach der REMIT-Verordnung durchzuführenden Tätigkeiten mit dem höchsten Bedarf wurden in diesem Zeitraum hingegen nur um 14 % aufgestockt (siehe Tabelle 4).

Tabelle 4 – Aufschlüsselung des Personalbestands nach Abteilungen

Tatsächlicher Personalbestand der ACER 2016 2017 2018 2019 2020 2021 Veränderung 2021–2016 Zunahme (%)
Büro des Direktors 14 13 11 12 13 14 0 0 %
Unternehmensdienstleistungen 15 15 17 18 20 22 7 47 %
Elektrizität 13 14 16 22 25 20 7 54 %
Gas 19 15 16 16 14 16 -3 -16 %
REMIT (MIT & MSC) 29 30 30 29 33 33 4 14 %
Insgesamt 90 87 90 97 105 105 15 17 %

Quelle: auf der Grundlage von Programmplanungsdokumenten der ACER.

137 Außerdem lag die Zahl der Vollzeitäquivalente der Abteilung Strategieentwicklung und Kommunikation im Büro des Direktors mit sechs Vollzeitäquivalenten und zwei Zeitarbeitskräften im Dezember 2021 über der Zahl der Vollzeitäquivalente der Abteilung Marktüberwachung (sechs Vollzeitäquivalente und zwei Praktikanten). Die ACER räumt ein, dass das für die Marktüberwachung zuständige Team unterbesetzt ist (siehe Ziffer 120). Die Zuweisung von Stellen durch die ACER verstößt gegen Artikel 41 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/942, wonach die Zuweisung von Ressourcen für Kommunikationstätigkeiten die Kerntätigkeiten der ACER nicht gefährden darf.

138 Die ACER wies mehrfach darauf hin, dass die Ressourcen des gemäß der REMIT-Verordnung eingerichteten IT-Systems nicht ausreichend seien. Der Hof stellte fest, dass die Unterfinanzierung im Laufe der Jahre zu Problemen in verschiedenen Bereichen geführt hat (u. a. veraltete und unzureichende Infrastruktur und Software, unzureichende Benutzerunterstützung und fehlende Dienste zur langfristigen Datenspeicherung).

139 Im Jahr 2021 ist es der ACER gelungen, einen Kommissionsbeschluss107 über die Erhebung von Gebühren für die Finanzierung von REMIT-Tätigkeiten („REMIT-Gebühren“) erfolgreich umzusetzen. Dies verschaffte der ACER einen zusätzlichen Einnahmenzufluss in Höhe von 8,8 Millionen Euro. Dank dieser Mehreinnahmen, die teilweise durch eine Kürzung des EU-Beitrags zum ACER-Haushalt um 2,5 Millionen Euro aufgezehrt wurden, konnte die ACER den Haushaltsbetrag für 2021 für die Ausgaben für das gemäß der REMIT-Verordnung eingerichtete IT-System auf 6,2 Millionen Euro aufstocken. Die Ausstattung lag damit um 88 % über dem endgültigen Haushaltsplan 2020. Allerdings waren die Übertragungen im Zusammenhang mit den Betriebsausgaben für das gemäß der REMIT-Verordnung eingerichtete IT-System 2021 viermal so hoch wie im Jahr 2020 (4,0 Millionen Euro im Jahr 2021 und 1,1 Millionen Euro im Jahr 2020). Zusammenfassend wurde, obwohl die Umsetzungsrate der Mittelbindungen für das REMIT-Projekt 97,58 % erreichte, der größte Teil des im ersten Jahr durch REMIT-Gebühren generierten Cashflows nicht im Laufe des Jahres ausgegeben.

140 Im Jahr 2020 wies die ACER nachdrücklich darauf hin, dass Investitionen in das gemäß der REMIT-Verordnung eingerichtete IT-System aufgrund fehlender Finanzmittel verschoben wurden108. Zudem verzögerte die ACER die Umsetzung ihres Haushaltsplans für 2021 und begründete dies mit der Ungewissheit hinsichtlich der tatsächlichen Erhebung der REMIT-Gebühren. Dadurch wurde auch der Start mehrerer operativer Projekte auf den Zeitraum nach dem 30. April 2021 (dem Abrechnungstermin für die erste Tranche der REMIT-Gebühren für 2021) verschoben109. Bis Ende April 2021 waren allerdings bereits zwei Drittel der REMIT-Gebühren erhoben worden, und die Bereiche, in denen das gemäß der REMIT-Verordnung eingerichtete IT-System verbessert werden musste, waren seit Jahren bekannt. Insoweit wären eine bessere Planung und ein schnelleres Handeln angebracht gewesen.

Die Konvergenzinstrumente und die Governance-Struktur der ACER tragen nicht zur Wirksamkeit der ACER und zur Erfüllung ihrer Rechenschaftspflicht bei

141 Gemäß der ACER-Verordnung besteht die Hauptaufgabe der ACER darin, die Arbeit der NRB zu koordinieren, um eine konvergente Umsetzung der Regeln für den grenzüberschreitenden Handel auf den Strommärkten zu bewirken. In diesem Abschnitt bewertet der Hof die Zuständigkeiten der ACER nach Maßgabe des EU-Rechtsrahmens sowie anhand von EU-Benchmarks (z. B. den Zuständigkeiten ähnlicher EU-Agenturen und der Kommission). Die ACER sollte über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um ihre Regulierungsaufgaben effizient, transparent, fundiert und vor allem unabhängig zu erfüllen110. Darüber hinaus bewertete der Hof die Governance-Struktur der ACER auf der Grundlage der OECD-Empfehlungen, um sicherzustellen, dass die Entscheidungen der Regulierungsagenturen auf einer objektiven, unparteiischen und kohärenten Grundlage und ohne Beeinträchtigungen durch Interessenkonflikte, Voreingenommenheit oder unzulässige Einflussnahme getroffen werden111. Die OECD empfiehlt außerdem, dass öffentliche Organisationen und Bedienstete im Prozess der Lösung oder Bewältigung von Interessenkonflikten für Transparenz sorgen sollten112.

142 Auch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union müssen unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit handeln, um die Beteiligung der Zivilgesellschaft sicherzustellen und so eine verantwortungsvolle Verwaltung zu fördern113. Die ACER ist rechtlich verpflichtet, der Öffentlichkeit und allen interessierten Parteien transparent über ihre Arbeit zu berichten114. Der Hof bewertete die Transparenz der ACER im Online-Bereich auch anhand von EU-Benchmarks (etwa vergleichbaren EU-Agenturen und von der Kommission genutzten Instrumenten).

Die Konvergenzinstrumente der ACER gestatten keine umfassende Koordinierung der NRB

143 Eines der Probleme, mit denen sich die ACER bei ihrer Überwachungstätigkeit immer wieder konfrontiert sah, bestand in der fehlenden Befugnis zum Zugang zu vertraulichen Daten (siehe z. B. Ziffern 8182). Mit der Neufassung der ACER-Verordnung erlangte die ACER die Befugnis, zum Erlass verbindlicher Entscheidungen über die Anforderung von Informationen bei NRB, ÜNB und NEMO sowie vom ENTSO (Strom) (Artikel 3). Die ACER ist jedoch nicht befugt, Sanktionen zu verhängen, wenn diesen Entscheidungen nicht Folge geleistet wird. Die Kommission verfügt über solche Befugnisse, wenn die Mitgliedstaaten der Kommission unzureichende Informationen übermitteln115.

144 Die ACER kann Stellungnahmen und Empfehlungen an wichtige Akteure wie das ENTSO (Strom) und die NRB richten und hat von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht. Nach der ACER-Verordnung ist die ACER im Allgemeinen nicht zur Weiterverfolgung dieser Stellungnahmen und Empfehlungen verpflichtet. Die Adressaten (z. B. NRB, die Kommission oder das ENTSO (Strom)) sind nicht verpflichtet, der ACER über die Berücksichtigung der Stellungnahmen/Empfehlungen zu berichten bzw. zu erläutern, warum sie nicht berücksichtigt wurden. Ein solcher Ansatz (d. h. der Grundsatz „Comply or Explain“) ist in der ESMA-Verordnung für die Empfehlungen der ESMA vorgesehen116.

145 Ebenso ist die ACER laut ACER-Verordnung nicht verpflichtet, die Einhaltung ihrer verbindlichen Beschlüsse zu überwachen (z. B. Beschlüsse über die Annahme von TCM). Die ACER hat keine Befugnis, diese durchzusetzen. Darüber hinaus hat die Kommission nie von ihren Durchsetzungsbefugnissen für TCM Gebrauch gemacht.

146 Außerdem ist die ACER nach der ACER-Verordnung nicht zur Nutzung bestimmter aufsichtsrechtlicher Konvergenzinstrumente befugt, die anderen EU-Agenturen (z. B. der EBA oder der ESMA) zur Verfügung stehen (u. a. Peer Reviews von NRB oder Untersuchungen von Verstößen gegen Unionsrecht von Amts wegen). Solche Vorrechte könnten die Umsetzung der Ergebnisse der Beratungs- und Regulierungstätigkeit der ACER und die Wirksamkeit der Koordinierung von Aufsichtspraktiken der NRB fördern und dafür sorgen, dass die Arbeit des ENTSO (Strom) stärker an den Interessen der Union ausgerichtet wird.

147 Die ÜNB erzielen auf den Day-Ahead-Märkten erhebliche Engpasserlöse aus dem grenzüberschreitenden Handel (siehe Ziffer 18). Die NRB müssen prüfen, ob die ÜNB diese Einnahmen im Einklang mit der Elektrizitätsverordnung in Verbindungskapazitäten investieren. Die ACER ist nicht ausdrücklich beauftragt, die Verwendung von Engpasserlösen durch die ÜNB zu bewerten oder die einschlägigen Aufsichtspraktiken der NRB zu koordinieren.

Die Governance-Struktur der ACER beeinträchtigt ihre Effizienz und Unabhängigkeit

148 Der Direktor der ACER benötigt für die wichtigsten Regulierungsentscheidungen (d. h. Beschlüsse der ACER über die Annahme von TCM, die meisten Best Practices, Empfehlungen und Stellungnahmen der ACER) die befürwortende Stellungnahme des Regulierungsrats, der mit jeweils einem Vertreter der NRB pro Mitgliedstaat besetzt ist. Der Regulierungsrat genehmigt u. a. die Ernennung des Direktors der ACER, der diesem Regulierungsentwürfe zur Annahme vorlegt. Der Regulierungsrat ist verpflichtet, ausschließlich im Interesse der Union als Ganzes zu handeln. In der ACER-Verordnung sind jedoch keine rechtlichen Schutzmaßnahmen vorgesehen, mit denen verhindert würde, dass Vertreter an Entscheidungen des Regulierungsrats mitwirken, die Entscheidungen bestimmter NRB oder nationalen Interessen (die die NRB gemäß ihrer rechtlichen Stellung vertreten) entgegenstehen. Auf nationaler und europäischer Ebene kann der Nettonutzen infolge von Handlungen der ACER nämlich unterschiedlich bewertet werden. In der ESMA-Verordnung in der Fassung von 2019 sind hingegen einige Schutzmaßnahmen vorgesehen117.

149 Im Zuge der Prüfung stellte der Hof zudem Defizite bei der Umsetzung der internen Regeln der ACER118 für die Verwaltung und Veröffentlichung der Interessenerklärungen der Mitglieder des Regulierungsrats und des Verwaltungsrats fest. Wenn Entscheidungsprozesse der Gremien und Arbeitsgruppen der ACER transparenter gestaltet würden, hätte die Öffentlichkeit die Möglichkeit, Interessenkonflikte zu erkennen (z. B. aufgrund der Veröffentlichung von Protokollen und Abstimmungsergebnissen, siehe Anhang IX).

150 Da der Regulierungsrat seine Stellungnahmen mit Zweidrittelmehrheit verabschiedet, äußerte die Kommission Bedenken dahin gehend, dass eine kleine Minderheit ein Veto gegen die Vorschläge des Direktors der ACER einlegen könnte und Regulierungsinitiativen dadurch scheitern oder verzögert werden könnten. Außerdem wies die Kommission darauf hin, dass es immer wieder Probleme hinsichtlich der (in der Elektrizitätsrichtlinie geforderten) Unabhängigkeit der NRB von den Regierungen und in Bezug auf die Angemessenheit ihrer Ressourcen gebe119. Allerdings enthält auch die Neufassung der ACER-Verordnung keine Reformen zur Minderung dieser Risiken. Im Jahr 2021 kamen in einer Diskussion des Regulierungsrats Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit der NRB und der Abgrenzung zwischen den Zuständigkeiten der NRB und der nationalen Regierungen zur Sprache120. Ob für die ACER externes Fachwissen verfügbar ist, hängt zudem in hohem Maße von der Beteiligung der Fachleute der NRB an den Arbeitsgruppen und Taskforces ab. Auch bei den Fachleuten der NRB können die oben genannten Interessenkonflikte gegeben sein. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, eine Erklärung über Interessenkonflikte zu unterzeichnen.

151 Obwohl erhebliche Ressourcen für die Umsetzung der Strategie und die Kommunikation bereitgestellt werden, wird die Website als wichtigstes Kommunikationsinstrument der ACER nicht effizient eingesetzt. Grundlegende Dokumente beispielsweise sind schwer zugänglich oder werden überhaupt nicht veröffentlicht. Der Website mangelt es an der für ein Instrument einer verantwortungsvollen Verwaltung erforderlichen Transparenz. In einigen Fällen erfüllt sie nicht einmal die verordnungsrechtlichen Anforderungen (siehe Anhang IX).

Schlussfolgerungen und Empfehlungen

152 Das ehrgeizige und komplexe Projekt der Vollendung des Elektrizitätsbinnenmarkts wurde durch die von der Kommission gewählten Regulierungsinstrumente behindert, was zu einer komplexen Rechtsstruktur der grenzüberschreitenden Handelsregeln und zu Verzögerungen führte. Ferner standen dem Projekt Schwächen des EU-Governance-Rahmens im Wege. Der Regulierungsansatz der Kommission wie auch der Überwachungsansatz der Kommission und der EU-Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) trugen nicht ausreichend dazu bei, das Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarkts zu verbessern. Hinzu kommt, dass die Marktüberwachung zur Aufdeckung und Verhinderung von Marktmissbrauch und ‑manipulation lückenhaft war.

153 Die in den EU-Netzleitlinien geforderten Fortschritte bei der Integration der Strommärkte durch die Kopplung aller nationalen Strommärkte waren im Zeitraum 2015–2021 nur schleppend. Der Integrationsfortschritt war in den einzelnen Marktzeitbereichen (Segmenten) gemischt und bis Ende 2021 noch nicht abgeschlossen. Dieses Resümee ist sieben Jahre nach Ablauf der ursprünglichen Frist zu ziehen, obwohl bereits vor der Verabschiedung der Leitlinien auf freiwilliger Basis mit der Durchführung wichtiger Kopplungsprojekte begonnen wurde. Keine der Leitlinien wurde tatsächlich in vollem Umfang umgesetzt. Es gibt nach wie vor ungenutzte wirtschaftliche Vorteile, die sich aus einer durch das Wachstum des grenzüberschreitenden Handels ausgelösten stärkeren Preiskonvergenz ergeben. Die Effektivität der Integration der Strommärkte wurde auch durch die mangelnden Fortschritte hinsichtlich der verfügbaren Kapazität der zonenübergreifenden Verbindungsleitungen beeinträchtigt (siehe Ziffern 3746).

154 Die von der Kommission im Zeitraum 2015–2017 angenommenen Netzkodizes und Leitlinien waren ein wichtiger Schritt zur Verwirklichung der Ziele des Unionsgesetzgebers, den grenzüberschreitenden Wettbewerb bei der Stromerzeugung zu fördern und rechtliche Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel zu beseitigen. Der Regulierungsansatz der Kommission, d. h. die Auswahl der von den nationalen Regulierungsbehörden (NRB) und von der ACER anzunehmenden Modalitäten, Bedingungen und Methoden (TCM), hatte jedoch eine übermäßig komplexe und verzögerte Umsetzung der meisten dieser Vorschriften zur Folge.

155 Trotz der rechtzeitigen Annahme der TCM durch die ACER in ihrem Zuständigkeitsbereich verzögerte sich die Umsetzung der Kodizes und Leitlinien, insbesondere aufgrund der großen Anzahl der TCM sowie verspäteter Vereinbarungen über TCM zwischen NRB und Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) und ineffizienter Annahmeverfahren gemäß den Netzleitlinien (siehe Ziffern 5056). In ihrer Folgenabschätzung hat die Kommission die Auswirkungen der Marktgestaltung und der Governance-Struktur nicht ausreichend analysiert. Dies gilt insbesondere für Schlüsselaspekte im Zusammenhang mit der Delegation von Regulierungsaufgaben an die NRB und die ACER sowie für die Kohärenz der Marktgestaltung (beispielsweise hinsichtlich der Auswirkungen der Preisbildungsmethoden in Krisensituationen mit Störungen auf den Input-Märkten sowie in Bezug auf den Ausbau der Versorgung aus erneuerbaren Energiequellen) (siehe Ziffern 5761).

Empfehlung 1 – Anwendung des Regulierungsrahmens straffen

Die Kommission sollte

  1. bei der Entwicklung neuer Netzkodizes und Leitlinien systematisch die Kosten und den Nutzen ihrer weiteren Umsetzung durch die Annahme von Modalitäten und Bedingungen oder Methoden bewerten, insbesondere angesichts des Verwaltungsaufwands, den sie für die ACER, die NRB und andere beteiligte Parteien mit sich bringen könnten;
  2. die EU-Vorschriften für die Großhandelspreisbildung bei Strom angesichts der derzeitigen Energiekrise und des Ausbaus der Versorgung aus erneuerbaren Energiequellen einer erneuten Überprüfung unterziehen;
  3. Vorschriften niederlegen, mit denen Anreize für die Nachfrageflexibilität geschaffen werden.

Zieldatum für die Umsetzung: ab 2023 für 1a und 1b; 2025 für 1c.

156 Die Entscheidung der Kommission, bei der Umsetzung der Marktregeln auf Netzleitlinien und TCM zu setzen – deren Wirkung durch den von den Interessenträgern ausgeübten Druck noch verstärkt wird – lässt den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung mehr Spielraum als eine unmittelbare Regulierung. Dies wiederum setzte eine starke Überwachungsfunktion der zuständigen Unionsorgane (Kommission und ACER) voraus, um einheitliche Umsetzungsfortschritte in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.

157 Die ACER und die Kommission sind gemeinsam für die Koordinierung einer einheitlichen Durchsetzung der Netzkodizes und der Leitlinien durch die NRB zuständig. Die ACER überwachte die Annahme der TCM, wies auf Verzögerungen hin und nahm die TCM in ihrem Zuständigkeitsbereich im Allgemeinen rechtzeitig an (siehe Ziffer 54). Sie versäumte es jedoch, eine Bestandsaufnahme vorzunehmen und der Kommission und den NRB regelmäßig über die Umsetzung der Anforderungen der Netzleitlinien und der TCM zu berichten, da keine klare Überwachungsstrategie existierte und nur begrenzte Ressourcen verfügbar waren (siehe Ziffern 6878). Die Überwachung der Auswirkungen der Marktregeln durch die ACER wurde zudem durch die unzureichende Datenbasis beeinträchtigt und hatte keine eindeutigen Empfehlungen an die NRB zur Folge. Die ACER hat der Kommission und dem Parlament keine Stellungnahmen mit möglichen Maßnahmen zur Förderung der Marktintegration übermittelt (siehe Ziffern 8085).

158 Die Kommission und die ACER hatten keinen gemeinsamen Rahmen für die Überwachung der Kodizes und Leitlinien (siehe Ziffern 9397). Die Überwachung durch die ACER trug nicht zu koordinierten Durchsetzungsmaßnahmen der NRB bei. Wichtige Aspekte der Durchsetzung, d. h. die Überprüfung von Gebotszonen und die Maximierung von Verbindungskapazitäten, wurden durch die Überwachungstätigkeit der ACER nicht unterstützt (Ziffern 8692). Dies war zum Teil auf unklare Bestimmungen der Netzleitlinien, aber auch auf die geringe Datenqualität bzw. das Fehlen von Daten (u. a. auf der Transparenzplattform) zurückzuführen. Daher hat die ACER ihr Potenzial zur Förderung der rechtzeitigen und konvergenten Durchsetzung der Leitlinien durch die NRB und letztlich zur Integration des EU-Strommarktes nicht ausgeschöpft.

Empfehlung 2 – Rahmen für die Überwachung der Netzleitlinien stärken

  1. Die Kommission und die ACER sollten ihre Strategie für die Überwachung der Umsetzung und der Auswirkungen der Netzkodizes und der Leitlinien klären und sie im Zeitverlauf und in allen Mitgliedstaaten konsequent anwenden.
  2. Mit Unterstützung durch die ACER sollte die Kommission die Schwächen der Transparenzplattform und des EU-Rahmens für Energiedaten überprüfen und falls erforderlich korrigierende legislative Maßnahmen ergreifen.

Zieldatum für die Umsetzung: 2023 für 2a; 2025 für 2b.

159 Die ACER überwacht die Integrität der Stromgroßhandelsmärkte (REMIT) nicht in vollem Umfang (siehe Ziffern 117121). Die Datenerhebung war nicht umfassend, wichtige Risikobereiche wurden nicht berücksichtigt (siehe Ziffern 105108), und das gemäß der REMIT-Verordnung eingerichtete IT-System war durch mangelnde Investitionen beeinträchtigt (siehe Ziffer 103). Außerdem wurden die Vorschriften gegen Marktmissbrauch aufgrund unterschiedlicher nationaler Ansätze sowie infolge der begrenzten Befugnisse und Ressourcen der ACER uneinheitlich durchgesetzt. Die NRB spielen bei den zentralen Aspekten des Durchsetzungsverfahrens eine entscheidende Rolle (siehe Ziffern 123127), und die ACER verfügt nicht über die Mittel, um bei der Koordinierung der immer häufigeren grenzüberschreitenden Untersuchungen einen Mehrwert zu schaffen (siehe Ziffern 128130). Infolge der Überwachung durch die ACER wurden nicht viele Sanktionen verhängt (siehe Ziffer 131).

160 Bislang stand die Erhebung hochwertiger Daten im Vordergrund. Dies ist ein wichtiger Aspekt der REMIT-Verordnung, der jedoch dem Hauptzweck der Verordnung untergeordnet ist. Dieser besteht darin, die Durchführung der Marktüberwachung (siehe Ziffer 100) und die Verwendung der daraus resultierenden Daten zur Verbesserung der Markttransparenz sicherzustellen (siehe Ziffern 113115).

161 Auch 10 Jahre nach dem Inkrafttreten der REMIT-Verordnung wurde ihr Potenzial zur Verhinderung von Marktmissbrauch und zur Förderung der Transparenz auf dem Stromgroßhandelsmarkt aus den oben erläuterten Gründen noch nicht vollständig ausgeschöpft. Daher besteht die Gefahr, dass der EU-Strommarkt durch Marktmanipulationen zum Nachteil der Endkunden verzerrt wird (siehe Ziffern 102140).

Empfehlung 3 – Überwachung der Integrität von Großhandelsmärkten durch die ACER verbessern

Um die Marktüberwachung zu verbessern und potenziellen Marktverzerrungen vorzubeugen, sollte die ACER die REMIT-Verordnung in vollem Umfang umsetzen, indem sie beispielsweise die Datenerfassung der Marktüberwachung nach Maßgabe der REMIT-Verordnung vervollständigt, die Erfassung von ihr überwachter missbräuchlicher Verhaltensweisen ausweitet und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei Untersuchungen durch die Einrichtung von Untersuchungsgruppen fördert.

Zieldatum für die Umsetzung: 2025

162 Im Zeitraum 2016–2021 hat die ACER mehrfach darauf hingewiesen, dass die Ressourcen nicht ausreichend seien und die Erfüllung ihres Auftrags daher beeinträchtigt werde. Tatsächlich war die ACER durch strukturelle Haushaltsdefizite beeinträchtigt (siehe Ziffern 133134). Der Hof fand jedoch auch Belege, die darauf hindeuten, dass diese Probleme durch die ungeeignete Zuweisung von Personal und Finanzmitteln durch die ACER noch verschärft werden (siehe Ziffer 135140).

163 Im Jahr 2021 ist es der ACER gelungen, die Erhebung von REMIT-Gebühren einzuführen, mit denen sie neue Einnahmen in Höhe von 8,8 Millionen Euro erzielte. Der dadurch generierte Cashflow wurde im Jahr 2021 jedoch größtenteils nicht genutzt. In Zukunft wird es für die ACER von entscheidender Bedeutung sein, die ihr zur Verfügung stehenden beträchtlichen zusätzlichen finanziellen Mittel bestmöglich zu nutzen, um die strukturellen Probleme zügig anzugehen.

Empfehlung 4 – REMIT-Gebühren schneller zur Beseitigung von Schwächen bei der Marktüberwachung durch die ACER nutzen

Die ACER sollte die Verwendung der zusätzlichen finanziellen Mittel aus den REMIT-Gebühren beschleunigen, um Schwächen bei ihrer Tätigkeit nach Maßgabe der REMIT-Verordnung (etwa infolge des veralteten IT-Systems oder aufgrund von Personalmangel) zu begegnen. Außerdem sollte die ACER den Personalbedarf der Abteilungen anhand der festgelegten Prioritäten besser überwachen.

Zieldatum für die Umsetzung: Ende 2023.

164 Trotz der Initiativen der Kommission zur Novellierung der ACER-Verordnung ist es für die ACER unverändert problematisch, dass die erteilten Befugnisse und die Governance-Struktur nicht ausreichend sind, um die einheitliche Umsetzung der EU-Strommarktvorschriften durch NRB, ÜNB und nominierte Strommarktbetreiber (NEMO) voranzutreiben (siehe Ziffern 143150).

Empfehlung 5 – Governance-Struktur der ACER verbessern

Die Kommission sollte die Governance-Struktur der ACER evaluieren und Verbesserungen im Hinblick auf eine stärkere Unabhängigkeit von NRB und nationalen Interessen sowie bessere Durchsetzungsbefugnisse und Konvergenzinstrumente vorschlagen.

Zieldatum für die Umsetzung: 2025.

165 Die Website der ACER als ihr wichtigstes Kommunikationsinstrument wird nicht effizient eingesetzt. Grundlegende Dokumente für Interessenträger und für die Öffentlichkeit sind schwer zugänglich oder werden überhaupt nicht veröffentlicht. Der Website mangelt es an der für ein Kommunikationsinstrument erforderlichen Transparenz. In verschiedener Hinsicht erfüllt sie nicht einmal die rechtlichen Anforderungen (siehe Ziffer 151).

Empfehlung 6 – Transparenz und Rechenschaftslegung der ACER verbessern

Die ACER sollte die Transparenz ihrer Arbeit und die Rechenschaftslegung über ihre Tätigkeit verbessern, indem sie den öffentlichen Zugang zu den Dokumenten und Daten auf ihrer Website erleichtert, eine vollständige und zeitnahe Veröffentlichung ihrer Entscheidungen und Daten im Einklang mit den rechtlichen Anforderungen sicherstellt und eine klar definierte Transparenzpolitik auf der Grundlage bewährter Verfahren einführt.

Zieldatum für die Umsetzung: bis 2024.

166 Sanktionen sind ein wichtiges Instrument, um die Einhaltung von EU-Rechtsvorschriften sicherzustellen. Voraussetzung für gleiche Wettbewerbsbedingungen in der EU ist die Sicherstellung einheitlicher Sanktionen in allen Mitgliedstaaten.

167 Weder die Kommission noch die ACER haben überwacht, wie die Mitgliedstaaten angemessene und vergleichbare Sanktionen in nationalem Recht verankert haben oder wie die NRB die Einhaltung der Netzkodizes und der Leitlinien sowie sonstiger EU-Rechtsvorschriften durchgesetzt haben. In der REMIT-Verordnung werden nur bestimmte allgemeine Grundsätze vorgegeben. Die Sanktionen werden jedoch von den nationalen Gesetzgebern festgelegt. Der Hof stellte fest, dass die Kommission nicht tätig geworden ist, um sicherzustellen, dass in allen Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Netzkodizes und den Leitlinien sowie der REMIT-Verordnung einheitliche Sanktionen verhängt werden (siehe Ziffern 96 und 126).

Empfehlung 7 – Notwendigkeit eines Rahmens zur einheitlichen Anwendung von Sanktionen prüfen

Um die Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften zu fördern und Regulierungsarbitrage zu verhindern, sollte die Kommission

  1. prüfen, ob die Sanktionen für Verstöße gegen EU-Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten einheitlich geregelt und angewendet werden;
  2. gegebenenfalls einen Rahmen entwickeln, mit dem gemeinsame Mindestanforderungen für Sanktionen festlegt werden.

Zieldatum für die Umsetzung: 2023.

Dieser Bericht wurde von Kammer IV unter Vorsitz von Herrn Mihails Kozlovs, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 13. Dezember 2022 in Luxemburg angenommen.

 

Für den Rechnungshof

Tony Murphy
Präsident

Anhänge

Anhang I – Stromgroßhandelsmärkte

Elektrizität ist eine besondere Ware. Angesichts der unterschiedlichen Merkmale werden vier Arten von Stromgroßhandelsmärkten benötigt.

  • Erzeugte Elektrizität kann nicht wirtschaftlich gespeichert werden. Außerdem sind kurzfristige Änderungen der Produktionsleistung für manche Kraftwerke schwierig, da das Hochfahren der Anlagen mehrere Stunden benötigt. Dadurch können erhebliche Preisausschläge entstehen, die dann an die Verbraucher weitergegeben werden. Daher werden Day-Ahead-Märkte benötigt, auf denen Strommengen einen Tag im Voraus geplant und gehandelt werden können.
  • Da der Anteil der erneuerbaren Energiequellen zunimmt, kann sich die Erzeugungskapazität rasch ändern. Die tatsächliche Leistung aus Wind- und Solarenergie beispielsweise lässt sich nicht vorhersagen und kann nur in Echtzeit ermittelt werden. Da der erzeugte Strom nicht gespeichert werden kann, machen sich Ausfälle in der Infrastruktur zudem sofort in einem Rückgang der Einspeisung bemerkbar. Daher werden Märkte benötigt, auf denen die geplante Nachfrage kurzfristig angepasst werden kann. Dies geschieht auf den Intraday-Märkten.
  • Um die Gefahr von Stromausfällen zu vermeiden, müssen Angebot und Nachfrage im Netz immer aufeinander abgestimmt sein. Daher sind Märkte erforderlich, auf denen die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) zeitnah die Energie beschaffen können, die sie benötigen, um das Netz stabil zu halten. Diese Funktion erfüllen die Regelreservemärkte.
  • Angesichts der durch die fehlenden Speichermöglichkeiten bedingten Volatilität der Spot-Preise ist es für Einzelhändler und Erzeuger wichtig, ihre Risiken bereits Jahre, Monate oder Wochen vor dem Liefertermin auf Terminmärkten abzusichern.

Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Tennet 2019.

Da die Netze innerhalb sicherer Kapazitätsgrenzen betrieben werden müssen, weisen die Übertragungsnetzbetreiber die Verbindungskapazität für den Handel zur Lieferung zwischen Gebotszonen zu. Gebotszonen sind Netzbereiche, die nicht durch strukturelle Engpässe beeinträchtigt sein sollten. Je nach Art der Großhandelsmärkte kommen unterschiedliche Zuteilungsverfahren zur Anwendung. Auf den Day-Ahead-Märkten verkaufen die Übertragungsnetzbetreiber implizit Übertragungskapazitäten, indem sie mit einem Algorithmus Stromangebot und -nachfrage sowie zonenübergreifende Kapazitäten aufeinander abstimmen. Der Handel mit Übertragungsrechten erfolgt auf dem Terminmarkt getrennt vom Stromhandel. Zur Bewältigung unvorhergesehener Netzüberlastungen können die Übertragungsnetzbetreiber zudem Abhilfemaßnahmen ergreifen (z. B. Redispatching und Countertrading).

Anhang II – Die wichtigsten Entwicklungen bei der Kopplung der Strombörsen

Freiwillige Marktkopplung

  • 1996–2000: Die norwegischen und schwedischen Spotmärkte für Strom sind gekoppelt (Nord Pool – Day-Ahead, Intraday, Ausgleichszeitbereiche); Finnland und Dänemark schließen sich Nord Pool an.
  • 2006: Belgien, Frankreich und die Niederlande koppeln ihre Märkte (TMC, Trilateral Market Coupling).
  • 2010: Deutschland und Luxemburg schließen sich der TMC an (Schaffung des CWE-Verbunds; CWE = Continental Western Europe).
  • 2012: Kopplung von Tschechien, Ungarn und der Slowakei.
  • 2013: Österreich schließt sich dem CWE-Verbund an.
  • 2014: Kopplung des CWE-Verbunds mit dem Vereinigten Königreich, Nord Pool, Estland, Lettland und Litauen; Kopplung von Spanien und Portugal mit dem CWE-Verbund; Kopplung Ungarns mit Rumänien (Schaffung von 4M MC).
  • 2015: Kopplung von Italien, Frankreich, Österreich und Slowenien (Bildung eines MRC-Gebiets mit 19 gekoppelten Mitgliedstaaten).
  • 2015: Der CWE-Verbund führt eine lastflussbasierte Marktkopplung ein.

Verpflichtende Maßnahmen (nach der Annahme von Marktleitlinien/TCM).

  • 2018: Kopplung der Intraday-Märkte von 15 Mitgliedstaaten (CWE sowie weitere Mitgliedstaaten in Kontinentaleuropa).
  • 2019: Sieben weitere Mitgliedstaaten schließen sich der Intraday-Kopplung an.
  • 2020: Day-Ahead-Kopplung von Italien und Griechenland.
  • 2021: Day-Ahead-Kopplung von Griechenland und Bulgarien; Projekt zur Day-Ahead-Interimskopplung von 4M MC und MRC; Day-Ahead-Kopplung von Rumänien und Bulgarien; Intraday-Kopplung von Italien mit den übrigen 22 gekoppelten Mitgliedstaaten.

Anhang III – Die wichtigsten Anforderungen der Netzleitlinien im Überblick

Marktsegment Leitlinie der Kommission Grundlegende Anforderungen
Day-Ahead-Märkte

Intraday-Märkte
Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement
  1. Regeln zur Berechnung der Day-Ahead- und der Intraday-Übertragungskapazität
  2. Lastflussbasierte Berechnung und Zuweisung der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität, wenn diese effizienter ist als die Berechnung der Nettoübertragungskapazität (NTC, Net Transmission Capacity)121
  3. Effiziente Konfiguration der Gebotszonen unter Berücksichtigung der strukturellen Engpässe
  4. Harmonisierte Preisbildungsalgorithmen, Marktschlusszeitpunkte und Produkte
  5. Regeln für die Verteilung von Engpasserlösen zwischen den ÜNB
Terminmärkte Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität (FCA)
  1. Erteilung langfristiger Übertragungsrechte an allen Grenzen (außer bei Ausnahmeregelungen)
  2. Zentrale europäische Vergabeplattform für die Versteigerung der expliziten Zuweisung von Übertragungsrechten für Zeiträume, die über den Day-Ahead-Zeitraum hinausgehen
  3. Teilweise harmonisierte Produkte und Preisbildungsmethoden
  4. Regeln zur Berechnung der Vergabe langfristiger Kapazität
  5. Regeln für die Verteilung von Engpasserlösen auf die ÜNB
Regelreservemärkte Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission vom 23. November 2017 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem
  1. Aufgaben der Bilanzkreisverantwortlichen und der Regelreserveanbieter
  2. Getrennte Verfahren für die Beschaffung von Regelleistung und die Regelarbeit
  3. Vier EU-weite Regelarbeitsplattformen, die den Übertragungsnetzbetreibern Zugang zu Regelarbeitsprodukten bieten
  4. Harmonisierte Preisbildungsalgorithmen, Zeitpunkte der Marktschließung und Produkte
  5. Regeln zur Berechnung der Übertragungskapazität für den Austausch von Regelreserve

Quelle: Europäischer Rechnungshof.

Anhang IV – Organigramm der ACER

Hinweis: Die Abteilungen Strategieentwicklung und Kommunikation und die Rechtsabteilung sind administrativ dem Direktor unterstellt, die Abteilung Datenexzellenz dem Bereich MIT (Marktinformation und Transparenz) und die Abteilung ITSP (IT-Strategie und -Planung) gemeinsam den Abteilungen MIT und Unternehmensdienstleistungen.

Anhang V – Die Überwachung von Gebotszonen durch die ACER im Überblick

Gebotszonen sind geografische Gebiete, in denen die Marktteilnehmer mit Strom handeln können, ohne Übertragungskapazitäten erwerben zu müssen, um ihre Transaktionen zu ermöglichen. Nach der CACM-Leitlinie sollte die Zuweisung von Kapazitäten an die Marktteilnehmer auf der Grundlage einer freien Bepreisung von Übertragungsengpässen an den Grenzen zwischen den Gebotszonen erfolgen. Eine geeignete Konfiguration der Gebotszonen kann die für den Handel verfügbare Übertragungskapazität und damit letztlich auch den grenzüberschreitenden Handel und den Wettbewerb stärken. Gebotszonen können durch Teilung, Zusammenlegung oder Anpassung der Zonengrenzen geändert werden.

Nach der CACM-Leitlinie sollte die ACER

  • alle drei Jahre auf der Grundlage eines technischen Berichts des ENTSO (Strom) die Auswirkungen der Konfiguration der Gebotszonen auf die Markteffizienz bewerten („Marktbericht“);
  • bei festgestellten Effizienzdefiziten des Marktes eine Überprüfung der bestehenden Gebotszonenkonfigurationen durch die jeweiligen ÜNB veranlassen.

In der CACM-Leitlinie wird die Konfiguration der Gebotszonen nicht beschrieben. Die Leitlinie sieht jedoch vor, dass die ACER, die NRB, die ÜNB und die Mitgliedstaaten in einer Kapazitätsberechnungsregion die jeweiligen ÜNB auffordern können, eine Überprüfung der bestehenden Gebotszonenkonfigurationen einzuleiten. Anhand einer solchen Überprüfung unterbreiten die ÜNB anschließend einen gemeinsamen Vorschlag, über den die betroffenen Mitgliedstaaten entscheiden.

Die ACER hat zwei Marktberichte nach Maßgabe der CACM-Leitlinie vorgelegt (2018 und 2021). Außerdem leitete die ACER ein gemeinsames Pilotprojekt mit dem ENTSO (Strom) zur Bewertung und Überprüfung von Gebotszonen (das 2012 noch vor der Annahme der CACM-Leitlinie begonnen und 2018 abgeschlossen wurde).

Wie in der Leitlinie vorgesehen, hat die ACER Nachweise für Effizienzdefizite über drei Jahre (2015–2017) vorgelegt. Die Gesamtbewertung der ACER 2018 war hinsichtlich der Notwendigkeit einer Änderung einer bestimmten Gebotszone jedoch nicht schlüssig. Nach ihrer Bewertung leitete die ACER 2018 keine Überprüfung ein, sondern gab allgemeine Empfehlungen für weitere Untersuchungen ab.

Für das Fehlen eindeutiger Schlussfolgerungen hat der Hof zwei Arten von Ursachen ermittelt:

  • Die ACER gab zur Begründung an, dass die vom ENTSO (Strom) vorgelegten Daten und Informationen, einschließlich der übermittelten Nachweise, nicht ausreichend gewesen seien.
  • Die Bewertung der ACER beruhte auf dem Überprüfungsbericht 2018 des ENTSO (Strom), in dem nur bestimmte EU-Regionen berücksichtigt wurden (zu denen die ACER im Rahmen des Pilotprojekts Informationen verlangt hatte). Der (im Oktober 2018 vorgelegte) technische Bericht des ENTSO (Strom) dagegen wurde nicht berücksichtigt, da das ENTSO (Strom) mit diesem Bericht in Verzug geraten war (die vorgeschriebene Frist wurde um drei Monate überschritten). /li>

Lücken im Rechtsrahmen waren für die Klarheit der Argumentation und der Schlussfolgerungen der ACER ebenfalls nicht förderlich. In der CACM-Leitlinie wird das Konzept der Gebotszonen nicht definiert; außerdem werden keine spezifischen Kriterien für die Bewertung von Gebotszonen durch die ACER festgelegt. Es ist unklar, ob die Auswirkungen der Konfiguration auf die Markteffizienz im Marktbericht in vollem Umfang bewertet wurden: Die ACER hat Kriterien wie Marktliquidität und Marktmacht nicht angewendet (obwohl diese in der CACM-Leitlinie erwähnt werden, siehe Artikel 33).

Die ACER nahm 2021 eine zweite Bewertung von Gebietszonen vor (für den Zeitraum 2018–2020). Diese war gleichermaßen ineffizient und nicht schlüssig. Sie überschnitt sich mit der laufenden Überprüfung der Gebotszonen, die im Zuge der Umsetzung der Elektrizitätsverordnung im Jahr 2020 eingeleitet wurde (Artikel 14). Außerdem bekräftigte die ACER die Schlussfolgerung, dass die Konfigurationen der Gebotszonen bislang nicht die zugrunde liegenden strukturellen Engpässe widerspiegelten, sondern sich in der Regel an den nationalen Grenzen orientierten. Im Bericht wurde mehreren Regionen eine geringe Markteffizienz attestiert. Auch diesbezüglich wurden im zweiten Bericht jedoch keine Änderungen der Konfiguration, sondern lediglich ausführlichere Studien empfohlen.

Die ACER ist rechtlich nicht zur Durchführung einer Ex-post-Bewertung von Gebotszonenprüfungen verpflichtet. Der Marktbericht der ACER von 2018 und der IMR von 2019 zur CACM-Leitlinie und zur FCA-Leitlinie enthielten jedoch Vorschläge für seitens der Kommission vorzunehmende Änderungen des Prozesses zur Überprüfung der Gebotszonen unter Berücksichtigung der Lehren aus dem Pilotprojekt. Die Vorschläge der ACER erzielten einige Wirkung: In Artikel 14 der Elektrizitätsverordnung (Neufassung) wird die Einführung eines Überprüfungsverfahrens mit spezifischeren Merkmalen (klarere Schritte und Fristen, Annahme der Methodik durch die ACER usw.) vorgeschrieben. Unklar bleibt allerdings, in welchem Umfang die in der CACM-Leitlinie definierten Verfahren und Kriterien für das Überprüfungsverfahren noch anwendbar sind, sowohl bei dieser neu gestalteten Überprüfung als auch bei anderen, in der näheren Zukunft zu entwickelnden Überprüfungen. Die CACM-Leitlinie wurde nach diesen neuen Anforderungen der Elektrizitätsverordnung nicht geändert.

Das neue Überprüfungsverfahren (nach Artikel 14 der Neufassung der Elektrizitätsverordnung) hat sich erheblich (um mehr als ein Jahr) verzögert, da die ACER zusätzliche Informationen angefordert hat, um über alternative Konfigurationen entscheiden zu können, die bei der anstehenden Überprüfung der Gebotszonen durch die ÜNB berücksichtigt werden sollen.

Anhang VI – Beteiligung der NRB an der ACER-Arbeitsgruppe Elektrizität (EWG) (2019–2021)

Anzahl der abgehaltenen Sitzungen 26
Österreich 26
Deutschland 26
Frankreich 26
Belgien 25
Spanien 26
Schweden 26
Portugal 26
Italien 26
Niederlande 26
Polen 26
Ungarn 20
Dänemark 25
Finnland 25
Tschechien 24
Irland 24
Luxemburg 19
Slowenien 10
Kroatien 11
Griechenland 19
Litauen 13
Lettland 18
Malta 0
Rumänien 17
Estland 4
Zypern 4
Bulgarien 0
Slowakei 10
Vereinigtes Königreich 13

Quelle: ACER.

Anhang VII – Durchsetzungsentscheidungen der NRB im Zusammenhang mit der REMIT-Verordnung – Stromgroßhandelsmarkt (Stand 4. Juni 2022)

Datum des Verstoßes Datum der Entscheidung NRB, Mitgliedstaat Marktteilnehmer Art des Verstoßes gegen die REMIT-Verordnung Bezug zum Regelreservemarkt Geldbuße Status
Oktober 2016 25. April 2022 CRE (FR) Electricité de France SA Artikel 3 und 4 Nein 500 000 Euro Rechtsmittel möglich
November 2016 25. April 2022 CRE (FR) EDF Trading Limited Artikel 5 Nein 50 000 Euro Rechtsmittel möglich
Juni 2019 30. September 2021 BNetzA (DE) Energi Danmark A/S Artikel 5 Nein 200 000 Euro Rechtskräftig
Juni 2019 30. September 2021 BNetzA (DE) Optimax Energy GmbH Artikel 5 Nein 175 000 Euro Angefochten
März 2019 - September 2020 24. August 2021 OFGEM (UK) ESB Independent Generation Trading Limited und Carrington Power Limited Artikel 5 Ja 6 000 000 Pfund Sterling (ca. 7 Millionen Euro) Rechtskräftig
September 2017 - März 2020 16. Dezember 2020 OFGEM (UK) EDF Energy (Thermal Generation) Limited Artikel 5 Ja 6 000 000 Pfund Sterling (ca. 6,7 Millionen Euro) Rechtskräftig
Winter 2016 25. März 2020 OFGEM (UK) InterGen (UK) Ltd, Coryton Energy Company Ltd, Rocksavage Power Company Ltd und Spalding Energy Company Ltd Artikel 5 Ja 37 291 000 Pfund Sterling (ca. 42,5 Millionen Euro) Rechtskräftig
18. März 2019 September 2019 MEKH (HU) MAVIR Magyar Villamosenergia-ipari Átviteli Rendszerirányító Zártkörűen Működő Részvénytársaság Artikel 5 Nein 1 000 000 Forint (ca. 3 000 Euro) Rechtskräftig
2015 21. Dezember 2018 Staatsanwalt/DUR (DK) Neas Energy A/S Artikel 5 Nein 153 000 dänische Kronen (ca. 20 400 Euro) Rechtskräftig
2015 30. Oktober 2018 Staatsanwalt/DUR (DK) Energi Danmark A/S Artikel 5 Nein 1 104 000 dänische Kronen (ca. 147 000 Euro) Rechtskräftig
30. November - 23. Dezember 2013 24. November 2015 CNMC (ES) Iberdrola Generación S.A.U. Artikel 5 Nein 25 000 000 Euro Rechtsmittel eingelegt
        Geldbußen insgesamt   82 295 400 Euro  

Quelle: Europäischer Rechnungshof.

Anhang VIII – Gesamtzahl der neuen Fälle potenzieller Verstöße gegen die REMIT-Verordnung pro Jahr und pro NRB

Federführende NRB 2017 2018 2019 2020 2021 Insgesamt Fälle aufgrund der Aufsicht durch die ACER Fälle aufgrund sonstiger Mitteilungen
NRB 1 7 5 10 8 6 36 2 34
NRB 2 1 2 0 0 0 3   3
NRB 3 2 3 3 13 6 27 2 25
NRB 4 2 5 0 2 1 10   10
NRB 5 9 15 14 13 12 63 4 59
NRB 6 19 13 4 2 12 50   50
NRB 7 16 4 7 7 12 46   46
NRB 8 2 5 3 6 2 18   18
NRB 9 0 1 0 3 0 4   4
NRB 10 2 7 3 8 8 28 1 27
NRB 11 2 0 3 6 12 23 2 21
NRB 12 0 0 0 2 0 2   2
NRB 13 1 2 4 5 4 16   16
NRB 14 7 5 7 10 5 34 1 33
NRB 15 0 1 0 0 0 1   1
NRB 16 3 5 14 0 4 26 1 25
NRB 17 3 2 1 5 2 13   13
NRB 18 2 4 7 3 7 23   23
NRB 19 3 3 1 0 2 9   9
NRB 20 0 2 0 0 0 2   2
NRB 21 3 15 19 5 1 43   43
NRB 22 0 0 0 1 0 1   1
NRB 23 0 0 0 2 1 3   3
NRB 24 0 2 5 1 1 9   9
NRB 25 0 0 2 0 2 4   4
NRB 26 0 0 0 0 0 0   0
NRB 27 0 0 0 0 0 0   0
NRB 28 0 0 0 0 0 0   0
Beteiligung mehrerer federführender NRB 1 1 3 0 9 14 7 7
Insgesamt (alle Verstöße gegen die REMIT-Verordnung) 85 102 110 102 109 508 20 488
Fälle aufgrund der Aufsicht durch die ACER 0 2 4 5 9 20    
Fälle aufgrund sonstiger Mitteilungen 85 100 106 97 100 488    
Insgesamt (Verstöße gegen Artikel 3 und 5 der REMIT-Verordnung) 64 82 90 93 102 431 20 411
Fälle aufgrund der Aufsicht durch die ACER 0 2 4 5 9 20    
Fälle aufgrund sonstiger Mitteilungen 64 80 86 88 93 411    

Quelle: ACER.

Anhang IX – Die Website der ACER: ein wichtiges Transparenzinstrument, das nicht effektiv genutzt wird

Im Vergleich zur Website der Kommission oder zu den Websites anderer EU-Agenturen erfüllt die Website der ACER die Erwartungen nicht. Dies gilt z. B. für die folgenden Punkte:

  • Die Website ist nicht benutzerfreundlich. Im Vergleich zu den Websites der Kommission oder der ESMA ist die Suchfunktion für die gesamte Website ungenau und liefert bei der Suche nach bestimmten Dokumenten häufig keine Ergebnisse. Da keine Filteroptionen zur Verfügung stehen, können externe Benutzer keine Gruppen von Dokumenten nach bestimmten Kriterien abrufen. Das Filter-Tool, das externen Nutzern ermöglichen soll, nach bestimmten Meldungen von NRB im Zusammenhang mit TCM zu suchen, funktioniert nicht122.
  • Die TCM sind auf der Website der ACER nicht alle öffentlich zugänglich, und es gibt keine Hinweise darauf, welche Fassungen noch in Kraft sind und welche ersetzt wurden.
  • Die Website enthält keine Angaben darüber, wie bei der ACER Zugang zu nicht direkt zugänglichen Dokumenten beantragt werden kann.
  • Die ACER veröffentlicht keine Dokumente über die Aktivitäten ihrer Arbeitsgruppen, Taskforces oder Expertengruppen (z. B. Protokolle oder Tagesordnungen von Sitzungen, Listen der Sitzungsteilnehmer, Aktionspläne, Ergebnisse oder Berichte). Die internen Regeln der ACER sehen Transparenz in Bezug auf Treffen mit Organisationen und Selbstständigen vor123.
  • In den Sitzungsprotokollen des Regulierungsrats wird nicht festgehalten, welche NRB gegen bestimmte Entscheidungen und Stellungnahmen gestimmt haben und warum.
  • Bestimmte Dokumente, deren Veröffentlichung gesetzlich vorgeschrieben ist, werden überhaupt nicht veröffentlicht124. Dies gilt z. B. für Hintergrunddokumente zu Sitzungen des Verwaltungsrats oder des Regulierungsrats125. Außerdem waren einige Entscheidungen des Direktors oder des Verwaltungsrats nicht verfügbar126, und der Regulierungsrat hat 2022 keine offiziellen Dokumente veröffentlicht127.
  • Die Daten für die MMR werden beispielsweise der jeweiligen MMR-Ausgabe beigefügt, anstatt dass eine einzige Datenbank erstellt wird, die mit Filtern durchsucht werden könnte und mit der Zeitreihen erstellt werden könnten128.
  • Die ACER veröffentlicht keine Daten aus der REMIT-Datenbank (siehe Ziffer 114). Außerdem werden bestimmte MMR-Daten nicht veröffentlicht129 (keine öffentliche Begründung).

Abkürzungen und Akronyme

ACER: EU Agency for the Cooperation of Energy Regulators (EU-Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden)

CACM: Guideline on capacity allocation and congestion management (Leitlinie für Kapazitätszuweisung und Engpassmanagement)

ENTSO (Strom): European Network of Transmission System Operators for Electricity (Europäisches Netz der Übertragungsnetzbetreiber (Strom))

ESMA: European Securities and Markets Authority (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)

GD COMP: Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission

GD ENER: Generaldirektion Energie der Europäischen Kommission

IMR: Implementation monitoring report (Bericht über die Überwachung der Umsetzung)

NEMO: Nominated electricity market operator (nominierter Strommarktbetreiber)

NRB: nationale Regulierungsbehörde

OECD: Organisation for Economic Co-operation and Development (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung)

REMIT: Regulation on wholesale energy market integrity and transparency (Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts)

TCM: Terms, conditions and methodologies (Modalitäten, Bedingungen und Methoden)

ÜNB: Übertragungsnetzbetreiber

VNB: Verteilernetzbetreiber

Glossar

Day-Ahead-Markt: Markt, auf dem Strom und Übertragungskapazitäten am Tag vor dem Liefertag gehandelt werden.

Gebotszone: größtes geografisches Gebiet, in dem die Marktteilnehmer Energie austauschen können, ohne Übertragungskapazitäten erwerben zu müssen.

Intraday-Markt: Markt, auf dem Strom und Übertragungskapazität an demselben Tag gehandelt wird, an dem der Strom geliefert wird.

Modalitäten, Bedingungen und Methoden: technische Spezifikationen, die die Netzkodizes und Leitlinien ergänzen und für deren Umsetzung erforderlich sind.

Netzüberlastung/Engpass: Situation, bei der das Stromangebot die Netzkapazität übersteigt.

Over-the-Counter-Markt (OTC-Markt): Markt für den Handel zwischen Marktteilnehmern (bilateral oder über einen Makler) ohne Beteiligung einer Strombörse.

Regelreservemarkt: von den Übertragungsnetzbetreibern verwalteter Markt für den Handel mit der Energie, die benötigt wird, um Angebot und Nachfrage im Stromnetz in Echtzeit auszugleichen.

Strombörse: virtueller Marktplatz für den Großhandel mit Strom nach formalen Regeln.

Stromgroßhandelsmarkt: Markt, auf dem Strom zwischen Erzeugungsunternehmen und Einzelhandelsanbietern gehandelt wird und an dem auch Finanzintermediäre, Energiehändler und Großverbraucher beteiligt sind.

Terminmarkt: Markt, auf dem Strom und Übertragungsrechte Tage, Wochen oder Monate vor der Lieferung gehandelt werden.

Übertragungskapazität: Strommenge, die zwischen den Gebotszonen des Stromnetzes transportiert werden kann.

Übertragungsnetzbetreiber: für ein nationales Hochspannungsnetz zuständiges Unternehmen.

Verbindungsleitung: physische Verbindung im Übertragungsnetz zwischen zwei Gebotszonen oder Ländern.

Prüfungsteam

Die Sonderberichte des Hofes enthalten die Ergebnisse seiner Prüfungen zu Politikbereichen und Programmen der Europäischen Union oder zu Fragen des Finanzmanagements in spezifischen Haushaltsbereichen. Bei der Auswahl und Gestaltung dieser Prüfungsaufgaben ist der Hof darauf bedacht, maximale Wirkung dadurch zu erzielen, dass er die Risiken für die Wirtschaftlichkeit oder Regelkonformität, die Höhe der betreffenden Einnahmen oder Ausgaben und künftige Entwicklungen sowie das politische und öffentliche Interesse abwägt.

Diese Wirtschaftlichkeitsprüfung wurde von Prüfungskammer IV „Marktregulierung und wettbewerbsfähige Wirtschaft“ unter Vorsitz von Mihails Kozlovs, Mitglied des Hofes, durchgeführt. Die Prüfung stand unter der Leitung von Mihails Kozlovs, Mitglied des Hofes. Herr Kozlovs wurde unterstützt von seiner Kabinettchefin Edite Dzalbe und der Attachée Laura Graudina, den Leitenden Managern Valeria Rota und Juan Ignacio Gonzalez Bastero sowie dem Aufgabenleiter Stefano Sturaro und dem stellvertretenden Aufgabenleiter Adrian Savin. Zum Prüfungsteam gehörten außerdem Marc Hertgen und Satu Levelä-Ylinen. Richard Moore und Laura Mcmillan leisteten sprachliche Unterstützung. Zsolt Varga leistete Unterstützung im Zusammenhang mit dem Datenmaterial.

Von links nach rechts: Adrian Savin, Stefano Sturaro, Laura Graudina, Mihails Kozlovs, Edite Dzalbe, Juan Ignacio Gonzalez Bastero.

Endnoten

1 EU-Energiestrategie (2015), S. 3.

2 Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Bericht zur Lage der Energieunion 2020 gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, 14.10.2020, COM(2020) 950 final, S. 10.

3 Artikel 194 AEUV.

4 Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden.

5 Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts.

6 https://www.acer.europa.eu/

7 https://www.entsoe.eu/

8 COM(2021) 660 final vom 13. Oktober 2021: "Steigende Energiepreise – eine 'Toolbox' mit Gegenmaßnahmen und Hilfeleistungen".

9 COM(2022) 108 final vom 8. März 2022: „REPowerEU: gemeinsames europäisches Vorgehen für erschwinglichere, sichere und nachhaltige Energie“.

10 https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_22_3131

11 Stellungnahme 04/2022 – REPower EU.

12 Sonderbericht 16/2015 des Hofes, Ziffern 113 und 115.

13 Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement.

14 Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität.

15 Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission vom 23. November 2017 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem.

16 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 4. Februar 2011.

17 ACER, Marktbeoachtungsbericht 2013, Ziffer 288.

18 ACER’s Final Assessment of the EU Wholesale Electricity Market Design, April 2022, S. 22.

19 ACER, Marktüberwachungsbericht 2020 – Stromgroßhandelsmarkt, S. 53.

20 ACER’s Final Assessment of the EU Wholesale Electricity Market Design (2022), S. 37 und 44.

21 https://www.ceer.eu/documents/104400/-/-/8fca26ef-8791-7da0-1fa2-e64518b4ebf8

22 Artikel 16 Absatz 3 der Elektrizitätsverordnung (frühere Fassung) und Anhang I Absatz 1.7; Artikel 16 Absatz 4 der Elektrizitätsverordnung (Neufassung).

23 ACER, Marktüberwachungsbericht 2016.

24 https://eepublicdownloads.entsoe.eu/clean-documents/Publications/ENTSO-E general publications/ENTSO-E_PowerFacts_2019.pdf

25 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 15. und 16. März 2002 und vom 23. und 24. Oktober 2014.

26 Erwägungsgrund 74 der Elektrizitätsverordnung.

27 Artikel 288 AEUV.

28 „OECD Recommendation of the Council on Regulatory Policy and Governance“, 2012.

29 https://www.acer.europa.eu/events-and-engagement/news/acer-provides-recommendation-reasoned-amendments-capacity-allocation-and-congestion-management-regulation

30 Siehe z. B. Artikel 9 Absatz 11 der CACM-Leitlinie.

31 Better regulation toolbox (Instrumentarium der Kommission für eine bessere Rechtsetzung).

32 Adapting market design to high shares of variable renewable energy (IRENA, 2017), Abschnitt 2.2.

33 REPowerEU: gemeinsames europäische Vorgehen für erschwinglichere, sichere und nachhaltige Energie (COM(2022) 108 final).

34 https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/38fbccf2-35de-11eb-b27b-01aa75ed71a1/language-de

35 ACER, Marktüberwachungsbericht 2013, S. 237.

36 https://documents.acer.europa.eu/en/The_agency/Organisation/Documents/ Energy Prices_Final.pdf

37 Investment perspectives in electricity markets (SWD(2015) 142)

38 https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/be5268ba-3609-11ec-bd8e-01aa75ed71a1

39 OECD Best Practice Principles for Regulatory Policy Regulatory Enforcement and Inspections, 2014.

40 „OECD Recommendation of the Council on Regulatory Policy and Governance“, 2012.

41 Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e der ACER-Verordnung (Verordnung (EU) 2019/942) und Artikel 6 Absatz 6 der ACER-Verordnung in der früheren Fassung (Verordnung (EG) Nr. 713/2009).

42 Artikel 14 Absatz 2 der ACER-Verordnung (Verordnung (EU) 2019/942) und Artikel 10 Absatz 2 der ACER-Verordnung in der früheren Fassung (Verordnung (EG) Nr. 713/2009).

43 Artikel 11 der Elektrizitätsverordnung (frühere Fassung) und Artikel 15 der Elektrizitätsverordnung (Neufassung).

44 Artikel 17 EUV.

45 COM(2015) 80 final.

46 Decision 8/2019 of the Administrative Board on the Financial Regulation of ACER, Artikel 32.

47 Die European Stakeholder Committees (ESC) wurden eingerichtet, um die Interessengruppen über die Anforderungen der Kodizes und der Leitlinien an Elektrizitätsnetze zu informieren und sie während der Umsetzungsphase zu konsultieren. Seit 2015 haben die ACER und das ENTSO (Strom) gemeinsam drei ESC organisiert, je einen für jede Code-Kategorie (Markt, Netzbetrieb und Netzanschluss).

48 https://ec.europa.eu/info/events/european-electricity-regulatory-forum-florence-forum_de

49 https://www.entsoe.eu/network_codes/esc/#network-code-implementation-and-monitoring-group

50 Das ENTSO (Strom) veröffentlicht einen jährlichen Bericht über die Umsetzung der CACM- und der FCA-Leitlinie mit dem Titel „Market report“ (2016–2021) und zwei Berichte über die Leitlinie zum Regelreservemarkt (2020, 2022): https://www.entsoe.eu/network_codes/monitoring/

51 https://surveys.acer.europa.eu/eusurvey/runner/ACERnotification

52 Siehe Ziffer 123 des Berichts ACER implementation report on CACM/FCA guidelines: Wegen Ressourcenknappheit konnte die ACER nicht sämtliche Diskussionen in allen Kapazitätsberechnungsregionen aktiv verfolgen.

53 MMR – wholesale electricity markets 2020, S. 15 (Tabellen i und ii).

54 https://www.eia.gov/

55 Nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission.

56 A review of the ENTSO-E Transparency Platform – Output 1 (2017).

57 ACER report on the result of monitoring the margin available for cross-zonal electricity trade in the EU in the second half of 2020.

58 Artikel 11 Absatz 3 der Elektrizitätsverordnung (frühere Fassung) und Artikel 15 Absatz 3 der Elektrizitätsverordnung (Neufassung).

59 Artikel 34 Absatz 7 der CACM-Leitlinie.

60 ACER-Stellungnahme 6/2019.

61 Artikel 16 der Elektrizitätsverordnung (Neufassung).

62 ACER Recommendation 1/2019 on the implementation of the minimum margin available for cross-zonal trade; ACER Reports on the result of monitoring the margin available for cross-zonal electricity trade in the EU (zwei in den Jahren 2020 und 2021 veröffentlichte Berichte).

63 Nach Artikel 15 der Elektrizitätsverordnung (Neufassung) sind die ÜNB lediglich verpflichtet, der ACER ihre jährlichen Konformitätsbewertungen und Konformitätspläne vorzulegen.

64 ACER Recommendation 1/2019 on the implementation of the minimum margin available for cross-zonal trade pursuant to Article 16(8) of Regulation (EU) 2019/943.

65 Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe d der Richtlinie 2009/72/EG.

66 Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, Erwägungsgründe 1, 2 und 3.

67 Artikel 18 der REMIT-Verordnung.

68 Quarterly Report on European Electricity Markets – Q4 2020 (Quartalsbericht 4/2020 über die europäischen Strommärkte).

69 REMIT Quarterly Q2/2022; 6th REMIT Forum, Präsentation Folie 86.

70 Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission.

71 „No-action relief letters“ vom 7. Januar 2015 (ACER-VZ-pp 2015-3), 15. Dezember 2016 (ACER-VZ-MG-mm-up-201 6-662) und 14. Dezember 2017 (ACER-VZ-MG-tl-653). Seit 2018 werden keine „No-action relief letters“ mehr verschickt, auch wenn sich an der verfolgten Politik nichts geändert hat. Sie wurde einfach in das Programmplanungsdokument (PD) aufgenommen, beispielsweise in PD 2019 (Abschnitt 2.10, S. 115). Dort heißt es, dass die Agentur im Jahr 2019 auch nicht mehr die Meldung von Verträgen verlangen werde, die nach Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission auf Verlangen der Agentur eigentlich meldepflichtig wären.

72 Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011.

73 Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011.

74 Informationen, die die Kapazität und die Nutzung von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung, zum Verbrauch oder zur Übertragung von Strom, einschließlich der geplanten oder ungeplanten Nichtverfügbarkeit dieser Anlagen, betreffen.

75 Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission.

76 Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011.

77 Offener Brief zur Offenlegung von Insider-Informationen und zur Nutzung von Insider-Informationsplattformen (IIP) vom 30. Mai 2018 – ACER-VZ-az-jws-tl-2018-266.

78 ACER Guidance on the application of Regulation (EU) 1227/2011 of the European Parliament and of the Council of 25 October 2011 on wholesale energy market integrity and transparency 6th Edition, Abschnitt 4.2.1.

79 https://www.acer-remit.eu/portal/list-inside-platforms.

80 Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011.

81 Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011.

82 Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011.

83 AT, FR, Sl, DK, DE, SE, NL HU, FI und BE.

84 IT, LT, RO, LV und CZ – Präsentation der ACER vom 4. März 2021.

85 REMIT Forum 2021 – Special session: „REMIT data and technology“ – REMIT data features – Folie 3.

86 Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011.

87 ACER Programming Document 2020-2022, S. 79.

88 REMIT Forum 2021, Special session „REMIT data and technology“ – Information Management and Technology, Folie 7.

89 REMIT-Jahresbericht 2016, S. 25.

90 CAAR (Consolidated Annual Activity Report, konsolidierter jährlicher Tätigkeitsbericht) 2017, S. 8.

91 CAAR (Consolidated Annual Activity Report, konsolidierter jährlicher Tätigkeitsbericht) 2020, S. 34.

92 CAAR (Consolidated Annual Activity Report, konsolidierter jährlicher Tätigkeitsbericht) 2020, S. 33.

93 Die Marktüberwachungstätigkeit der ACER lief im letzten Quartal 2017 an.

94 Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011.

95 Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011.

96 Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011.

97 Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011.

98 Guidance Note 1/2017 – Wash Trades; Guidance Note 1/2018 – Transmission Capacity Hoarding; Guidance Note 1/2019 – Layering and Spoofing.

99 Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011.

100 Bei einem Drittel der NRB bestand ein Mangel an Ressourcen (Finanzmitteln), der nach Auffassung der NRB im Widerspruch zu den Grundsätzen der Unabhängigkeit der NRB steht (Council of European Regulators Monitoring NRAs Independence Report, April 2021, S. 7).

101 CAAR (Consolidated Annual Activity Report, konsolidierter jährlicher Tätigkeitsbericht) 2020, S. 17.

102 CAAR (Consolidated Annual Activity Report, konsolidierter jährlicher Tätigkeitsbericht) 2020, S. 33.

103 Entscheidungen der BNETZ (NRB DE) vom 30. September 2021 gegen die Energy Denmark A/S (Dänemark) (200 000 Euro) und die Optimax Energy GmbH (Deutschland) (175 000 Euro).

104 Verordnung (EU) 942/2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörde (Neufassung), Erwägungsgrund 37.

105 Budget and staffing needs for the Agency for the Cooperation of Energy Regulators (ACER), PE 658.177, November 2020.

106 Seit September 2010 hat die ACER die Berechnung der Gehälter und Ansprüche der Mitarbeiter an das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) und seit September 2017 die Buchhaltung an die GD BUDG ausgelagert. Die Unterstützung, Wartung und Entwicklung für den IT-Bereich [ARIS-Software und -Infrastruktur] wurde ebenfalls an externe Auftragnehmer bzw. an die Kommission [ABAC, ARES, SYSPER] ausgelagert.

107 Beschluss (EU) 2020/2152 der Kommission vom 17. Dezember 2020.

108 CAAR (Consolidated Annual Activity Report, konsolidierter jährlicher Tätigkeitsbericht) 2020.

109 CAAR (Consolidated Annual Activity Report, konsolidierter jährlicher Tätigkeitsbericht) 2021, S. 84.

110 Verordnung (EU) 2019/942 zur Gründung der ACER, Erwägungsgrund 33.

111 „OECD Recommendation of the Council on Regulatory Policy and Governance“, 2012.

112 „OECD Recommendation of the Council on OECD Guidelines for Managing Conflict of Interest in the Public Service“, 2003.

113 Artikel 15 AEUV.

114 Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/942 (Neufassung der ACER-Verordnung).

115 Artikel 22 der Elektrizitätsverordnung (frühere Fassung) und Artikel 66 der Elektrizitätsverordnung (Neufassung).

116 Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), Artikel 14, 15 und 16. Die Verordnungen über die EBA und die EIOPA enthalten ähnliche Bestimmungen.

117 Die NRB dürfen beispielsweise in Gremien nicht mehr über Angelegenheiten im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen das Unionsrechts, die sie selbst betreffen, abstimmen (Artikel 41 der ESMA-Verordnung).

118 Decision 02/2015 of ACER Administrative Board.

119 Siehe auch Commission Evaluation of the third energy package: SWD(2016) 412 final, Abschnitt 7.1.1.

120 https://documents.acer.europa.eu/Official_documents/BoR/Meeting_Docs/A21-BoR-98-02.pdf

121 Als Nettoübertragungskapazität wird die ex ante berechnete maximale Strommenge bezeichnet, die über eine Verbindungsleitung in eine bestimmte Richtung übertragen werden kann. Die Nettoübertragungskapazität wird abzüglich der Zuverlässigkeitsmarge (d. h. eines Sicherheitsfaktors) angegeben.

122 https://surveys.acer.europa.eu/eusurvey/publication/ACERnotification.

123 Entscheidung 2017-35 des Direktors über die Veröffentlichung von Informationen über Sitzungen mit Organisationen oder Selbstständigen.

124 Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/942 und Artikel 10 Absatz 4 der früheren Verordnung (EG) Nr. 713/2009.

125 Beispielsweise der ACER-Bericht über die Verwendung von Engpasserlösen 2020.

126 Es wurde beispielsweise kein offizieller Beschluss des Direktors über die Einrichtung des REMIT-Ausschusses veröffentlicht.

127 https://acer.europa.eu/the-agency/organisation-and-bodies/board-of-regulators/bor-official-documents

128 Beispielsweise https://ec.europa.eu/energy/data-analysis/energy-union-indicators/scoreboard_de

129 MMR – wholesale electricity markets 2020, S. 15 (Daten zu den Tabellen i und ii).

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