Elektronische Behördendienste für Unternehmen Maßnahmen der Kommission zwar umgesetzt, doch E-Government in der EU noch immer in unterschiedlichem Maße verfügbar
Über den Bericht:Angesichts der zunehmenden Bedeutung digitaler Dienste wird in diesem Bericht die Wirksamkeit des Aktionsplans der Kommission von 2016 zur Förderung elektronischer Behördendienste in der EU bewertet. Der Hof stellte fest, dass die Kommission die von der Prüfung des Hofes abgedeckten Maßnahmen erfolgreich abgeschlossen hat.
Die Kommission förderte die Einführung digitaler Dienste in den Mitgliedstaaten auch durch finanzielle Mittel, technische Unterstützung und eine stärkere Zusammenarbeit. Aufgrund von Verzögerungen in den Mitgliedstaaten sind jedoch nicht alle digitalen Dienste in der gesamten EU verfügbar.
Die Überwachung durch die Kommission beschränkte sich auf einige Einzelmaßnahmen und betraf nicht die Umsetzung des Plans als Ganzes.
Darüber hinaus gab es keine übergreifende Strategie, um die auf EU-Ebene verfügbaren E-Government-Lösungen unter den wichtigsten Nutzern stärker bekannt zu machen.
Der Hof spricht eine Reihe von Empfehlungen aus, um diese Probleme zu beheben.
Sonderbericht des Hofes gemäß Artikel 287 Absatz 4 Unterabsatz 2 AEUV.
Zusammenfassung
I Seit den 1990er-Jahren wird E-Government auf EU-Ebene gefördert. E-Government bezeichnet den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien zur wirksameren und effizienteren Erbringung von Behördendiensten für Bürger und Unternehmen. Ziel dabei ist es, den Verwaltungsaufwand für Bürger und Unternehmen zu verringern, indem deren Interaktion mit Behörden schneller, bequemer und kosteneffizienter gestaltet wird, wodurch wiederum Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftswachstum gefördert werden.
II Im Jahr 2016 hat die Kommission den „EU-eGovernment-Aktionsplan 2016–2020“ angenommen. Der Aktionsplan sollte als Katalysator für die Koordinierung der Modernisierungsbemühungen im öffentlichen Sektor sowie der Ressourcen im Bereich E-Government dienen. Er umfasste 25 Maßnahmen, die von der Kommission umgesetzt werden sollten. Der Aktionsplan war nicht mit einem eigenen Budget ausgestattet, sondern wurde durch verschiedene Programme und Begleitmaßnahmen unterstützt, die den Mitgliedstaaten zur Verfügung standen.
III Angesichts der zunehmenden Bedeutung digitaler Dienste, die durch die COVID-19-Pandemie deutlich wurde, und der beträchtlichen Mittel zur Förderung der Digitalisierung im Allgemeinen hat der Hof beschlossen, diese Prüfung durchzuführen, um die politischen Entscheidungsträger über Fragen zu informieren, die die Gestaltung und Umsetzung von EU-Maßnahmen zur Förderung des E-Governments betreffen.
IV Der Hof prüfte, ob die E-Government-Maßnahmen der Kommission wirksam waren. Zu diesem Zweck untersuchte er die Gesamtkonzeption der Maßnahmen sowie die Vorkehrungen zur Überwachung und Umsetzung. Bei der Bewertung der Umsetzung konzentrierte sich der Hof auf Maßnahmen für Unternehmen, da E-Government wichtig ist, um die Anwendung unterschiedlicher Rechtsvorschriften und die Beseitigung von Hindernissen zu erleichtern und damit den Unternehmen die Möglichkeit zu geben, sich zu vergrößern und grenzüberschreitend tätig zu werden.
V Der Hof kam zu dem Schluss, dass die Maßnahmen der Kommission nur teilweise wirksam waren, und zwar sowohl hinsichtlich der Förderung der Umsetzung als auch hinsichtlich der Förderung der Einführung von E-Government-Lösungen in den Mitgliedstaaten. Die Kommission hat die Umsetzung der von der Prüfung des Hofes erfassten Maßnahmen des eGovernment-Aktionsplans 2016–2020 abgeschlossen. Allerdings sind nicht alle neu entwickelten digitalen öffentlichen Dienste in der gesamten EU verfügbar, da es auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Verzögerungen bei der Umsetzung kam.
VI Obwohl der eGovernment-Aktionsplan 2016–2020 dem in den Konsultationen und Bewertungen ermittelten Bedarf entsprach, enthielt er lediglich Maßnahmen, die von der Kommission selbst umzusetzen waren. Dies erschwerte die Verwirklichung des Ziels des Aktionsplans, bis 2020 über offene, effiziente und inklusive öffentliche Verwaltungen und öffentliche Einrichtungen in der EU zu verfügen.
VII Außerdem hat die Kommission die Umsetzung des Aktionsplans insgesamt nicht umfassend überwacht. Bestehende E-Government-Indikatoren (die E-Government-Benchmark und der Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft) waren nicht direkt mit den im Rahmen des Aktionsplans durchgeführten Maßnahmen verknüpft und daher nicht geeignet, seine Gesamtwirkung zu messen. Der Hof stellt fest, dass die Kommission mit ihrem Vorschlag für das Politikprogramm „Weg in die digitale Dekade“ aus dem Jahr 2021 einen Kooperationsrahmen eingeführt hat, der es ermöglicht, die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der auf EU-Ebene festgelegten Digitalziele zu überprüfen.
VIII Die Kommission unterstützte die Umsetzung von E-Government-Lösungen durch die Mitgliedstaaten durch von der EU finanzierte Projekte und durch technische Unterstützung. Darüber hinaus unterstützte die Kommission auf vielfältige Weise aktiv die Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren, unter anderem durch Expertengruppen und Plattformen. Die Mitgliedstaaten, die der Hof besucht hat, wussten diese Unterstützung zu schätzen.
IX Es gab keine übergreifende Strategie, um die auf EU-Ebene verfügbaren E-Government-Lösungen unter den wichtigsten Nutzern stärker bekannt zu machen. Die Förderung von E-Government-Lösungen durch die Kommission war begrenzt, und die Kommission hatte keinen Überblick über die diesbezüglichen Maßnahmen der Mitgliedstaaten, obwohl durch koordinierte Anstrengungen möglicherweise bessere Ergebnisse hätten erzielt werden können.
X Die Kommission hat weder den Bekanntheitsgrad der verfügbaren elektronischen Behördendienste bei den Unternehmen bewertet noch den Bedarf in diesem Bereich generell analysiert, obwohl dies ein wichtiger Schritt für die Einführung von elektronischen Behördendiensten ist. Die einzige Ausnahme bildete eine Studie und ein Wissens- und Lernprogramm für kleine und mittlere Unternehmen im Bereich des Marktes für elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste.
XI Der Hof empfiehlt der Kommission,
- den Umsetzungsrahmen zu stärken, um die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, die Bereitstellung elektronischer Behördendienste zu vollenden;
- eine umfassende Strategie zur wirksamen Förderung von elektronischen Behördendiensten zu entwickeln.
Einleitung
Bedeutung des E-Governments in der EU
01 E-Government bezeichnet den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) zur wirksameren und effizienteren Erbringung von Behördendiensten für Bürger und Unternehmen. Es soll die Wirksamkeit und Effizienz erhöhen, indem (i) Kosten und Transaktionszeiten verringert werden1, (ii) behördliche Informationssilos durchbrochen werden und (iii) der Verwaltungsaufwand für Bürger und Unternehmen reduziert wird, indem deren Interaktionen mit Behörden schneller, bequemer und kostengünstiger erfolgen können und so Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftswachstum gefördert werden2.
02 In den 1990er Jahren wurden die ersten E-Government-Initiativen auf europäischer Ebene ergriffen. Seitdem
- hat die Kommission in regelmäßigen Abständen Mitteilungen und Aktionspläne3 herausgegeben und spezifische Finanzierungsprogramme aufgelegt, insbesondere zur Förderung der Nutzung von IKT zur Gewährleistung grenzüberschreitender Dienste (d. h. zur Herstellung der Interoperabilität zwischen verschiedenen Diensten);
- wurde auf Ebene der Mitgliedstaaten die Bedeutung von elektronischen Behördendiensten in mehreren Ministererklärungen hervorgehoben4. Diese Erklärungen umfassten zahlreiche Maßnahmen, zu denen sich die Mitgliedstaaten verpflichteten, aber auch Aufforderungen an die Kommission, eine Reihe von Maßnahmen im Rahmen von Aktionsplänen zu ergreifen, und es wurde vorgeschlagen, dass die Kommission eine gemeinsame Verwaltung von eGovernment-Aktionsplänen organisieren sollte (ein vollständiger Überblick über die Entwicklungen in der EU seit 2006 findet sich in Anhang I).
03 Im Jahr 2016 hat die Kommission als Teil der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa den EU-eGovernment-Aktionsplan für den Zeitraum 2016–2020 angenommen. Darin wurden 25 Maßnahmen genannt (fünf davon wurden erst nach der Halbzeitüberprüfung der Strategie im Mai 2017 in den Plan aufgenommen). Der Aktionsplan enthielt ganz unterschiedliche Maßnahmen. Einige richteten sich speziell an Unternehmen (z. B. Vorlage einer Initiative zur Erleichterung der Nutzung digitaler Lösungen während des gesamten Lebenszyklus eines Unternehmens oder Einleitung eines Pilotprojekts zur Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung auf Unternehmen). Andere Maßnahmen richteten sich an alle Bürger (z. B. Prüfung der Möglichkeit, den Grundsatz der einmaligen Erfassung in Bezug auf Bürgerinnen und Bürger im grenzüberschreitenden Kontext anzuwenden oder Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften zur Lebensmittelkette im Online-Handel und zu Verbraucherinformationen). Eine vollständige Liste der Maßnahmen ist in Anhang II zu finden.
04 Auf diesen Aktionsplan folgte nach 2020 kein neuer Aktionsplan, jedoch mehrere andere Initiativen, von denen die folgenden am wichtigsten sind:
- das vom Gesetzgeber gebilligte Programm „Digitales Europa“5 mit einem geplanten Gesamtbudget von 7,5 Milliarden Euro (zu jeweiligen Preisen). Dessen Fokus liegt darauf, Unternehmen, Bürgern und öffentlichen Verwaltungen digitale Technologien zugänglich zu machen. Über das Programm sollen Mittel für Projekte in fünf Bereichen (Supercomputer, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit, fortgeschrittene digitale Kompetenzen und Sicherstellung einer breiten Nutzung digitaler Technologien in Wirtschaft und Gesellschaft) bereitgestellt werden;
- eine Mitteilung der Kommission mit dem Titel Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg in die digitale Dekade. Im diesem Zusammenhang legte die Kommission einen Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das Politikprogramm für 2030 „Weg in die digitale Dekade“ vor. In beiden Dokumenten werden die spezifischen Digitalziele dargelegt, die die EU insgesamt bis Ende des Jahrzehnts erreichen soll. Zu den Zielen für die Digitalisierung öffentlicher Dienste gehören: Online-Bereitstellung wesentlicher öffentliche Dienste, Zugang zu Patientenakten und Nutzung einer Lösung für die digitale Identifizierung (eID).
05 Gemäß Daten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung6 sind elektronische Behördendienste für Unternehmen von größerer Bedeutung als für Privatpersonen. Unternehmen werden durch regulatorische Fragmentierung und Hindernisse gebremst, die es ihnen erschweren, sich zu vergrößern und grenzüberschreitend im EU-Binnenmarkt tätig zu werden7.
06 Durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Weltwirtschaft und auf das Leben der Bürger wurde die Bedeutung digitaler Dienste in allen Bereichen von Wirtschaft und Gesellschaft der EU deutlich. Durch neue Technologien wurde die Aufrechterhaltung des Betriebs von Unternehmen und öffentlichen Diensten ermöglicht und sichergestellt, dass der Handel in der EU weiterhin ungehindert funktioniert. Dank der neuen Technologien konnten außerdem die Bürger miteinander in Verbindung bleiben, sie konnten Telearbeit leisten, und junge Menschen konnten ihre Ausbildung fortsetzen.
Aufgaben und Zuständigkeiten
07 Wie die zuständigen Minister in ihrer Erklärung von 2017 hervorgehoben haben, ist die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung ein gemeinsames Unterfangen auf europäischer sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene unter Berücksichtigung der jeweiligen Kompetenzverteilung8. Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip liegt die Verantwortung für die Digitalisierung von Behördendiensten auf nationaler und regionaler Ebene im Wesentlichen bei den Mitgliedstaaten. Die Kommission ist jedoch für grenzüberschreitende und transnationale Herausforderungen zuständig, insbesondere die Vermeidung des Aufbaus elektronischer Barrieren, durch die öffentliche Verwaltungen daran gehindert werden könnten, miteinander in Kontakt zu treten, und Bürger und Unternehmen daran gehindert werden könnten, verfügbare digitale öffentliche Dienste in anderen Ländern als ihrem eigenen zu finden und zu nutzen9.
08 Der Fortschritt beim E-Government in der EU hängt daher nicht nur von der Kommission ab, sondern auch vom politischen Willen und Engagement der Mitgliedstaaten. Wie die Kommission in ihrem State-of-play report on digital public administration and interoperability im Jahr 2020 hervorgehoben hat, werden die Bemühungen vergeblich und nicht nachhaltig bleiben, wenn die Regierungen das E-Government nicht kontinuierlich als eine Kernpriorität auf der politischen Agenda betrachten.
09 Auf EU-Ebene ist die Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologie (GD CNECT) der Kommission für die Koordinierung des Politikbereichs E-Government zuständig. Angesichts der Vielfalt der 25 Maßnahmen des Aktionsplans 2016–2020 waren nicht weniger als 11 Generaldirektionen beteiligt, von denen jede für eine oder mehrere Maßnahmen zuständig war (siehe Anhang II).
10 In ähnlicher Weise sind auf der Ebene der Mitgliedstaaten verschiedene öffentliche Verwaltungen für die Umsetzung spezifischer E-Government-Lösungen zuständig. Dazu gehören nicht nur zentrale Ministerien oder Stellen, sondern auch regionale und lokale Behörden, wie Gemeinden oder Regionalregierungen.
11 Zur Koordinierung des Aktionsplans wurde ein „Lenkungsausschuss für den eGovernment-Aktionsplan“ eingesetzt. Den Vorsitz hatte die Kommission inne und dem Lenkungsausschuss gehörten die Vertreter der Mitgliedstaaten an, die für ihre nationalen E-Government-Strategien zuständig sind.
Finanzierung der Einführung des E-Governments
12 Der Aktionsplan 2016–2020 war nicht mit einem eigenen Budget ausgestattet. E-Government-Maßnahmen im Allgemeinen werden allerdings aus verschiedenen EU-Finanzierungsquellen unterstützt. Tabelle 1 enthält Einzelheiten zu den wichtigsten EU-Finanzierungsquellen (für den Zeitraum 2014–2020) und die Schätzungen des Hofes hinsichtlich der Mittelzuweisungen für E-Government-Projekte und -Maßnahmen.
Tabelle 1 – Geschätzte Mittelzuweisungen für E-Government-Maßnahmen im Rahmen verschiedener Programme für den Zeitraum 2014–2020
| Programm | Betrag (Millionen Euro) | |
|---|---|---|
| Zentrale Mittelverwaltung durch die Kommission | Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) — Telekom Finanziert wird u. a. die Entwicklung und Umsetzung EU-weiter Daten- und digitaler Dienstinfrastrukturen, um deren Einführung in wesentlichen Bereichen von öffentlichem Interesse zu unterstützen, z. B. das Europäische Justizportal oder das System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern. |
704 |
| Horizont 2020 Finanziert werden u. a. innovative Lösungen für öffentliche Verwaltungen und für die Schaffung eines modernen, IKT-fähigen öffentlichen Sektors. |
192 | |
| Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (ISA²) Finanziert werden Interoperabilitätslösungen, einschließlich digitaler Lösungen für interoperable grenz- und sektorübergreifende öffentliche Dienste sowie für den Austausch bewährter Verfahren und die Förderung von E-Government-Lösungen. |
131 | |
| Programm zur Unterstützung von Strukturreformen Finanziert werden Projekte der technischen Unterstützung, mit denen den Mitgliedstaaten geholfen wird, Wachstum zu erzielen, durch das die institutionellen, strukturellen und administrativen Reformen gefördert werden, einschließlich einer verstärkten Digitalisierung. |
61 | |
| (Kommission und Mitgliedstaaten) Geteilte Mittel-verwaltung |
Fonds zur Umsetzung der Kohäsionspolitik (europäische Struktur- und Investitionsfonds) Damit können Projekte zur Digitalisierung des öffentlichen Sektors (auf nationaler und lokaler Ebene) und kleiner und mittlerer Unternehmen sowie der Breitbandausbau kofinanziert werden. |
3 940 |
| 5 028 | ||
Anmerkung: Die Schätzungen basieren auf dem Betrag, der für Infrastrukturen für digitale Dienste vorgesehen ist (für die Fazilität „Connecting Europe“), auf Informationen der Kommission (für Horizont 2020 und das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen) und auf den Beträgen, die für „elektronische Behördendienste und entsprechende Anwendungen“ vorgesehen sind (für die europäischen Struktur- und Investitionsfonds).
Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Informationen der Kommission.
13 Im Zeitraum 2021–2027 stehen verschiedene EU-Finanzierungsquellen zur Verfügung, mit denen die Digitalisierung im Allgemeinen und E-Government-Maßnahmen im Besonderen unterstützt werden. Die Mittelzuweisungen für einige von ihnen müssen noch festgelegt werden:
- Sowohl die Fazilität „Connecting Europe“ als auch die Fonds zur Umsetzung der Kohäsionspolitik stehen weiterhin zur Verfügung.
- Im Rahmen eines Aktionsbereichs des neuen Programms „Digitales Europa“ (siehe Ziffer 04) ist eine Unterstützung (mit einem Budget von 1,1 Milliarden Euro) vorgesehen, um unter anderem die Interoperabilität zu fördern und den öffentlichen Verwaltungen den Einsatz von und den Zugang zu modernsten digitalen Technologien zu ermöglichen.
- Durch die 2021 angenommene Aufbau- und Resilienzfazilität werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, mindestens 20 % des Gesamtbudgets ihrer Aufbau- und Resilienzpläne für Maßnahmen zu verwenden, die zu den Digitalzielen beitragen. Im Juli 2022 waren 25 Aufbau- und Resilienzpläne angenommen, und die Gesamtausgaben im Zusammenhang mit den Digitalzielen belaufen sich auf 127 Milliarden Euro, was 26 % des Gesamtbetrags entspricht. Mehr als ein Drittel (36 %, 46 Milliarden Euro) ist für die Digitalisierung der öffentlichen Dienste, einschließlich der Digitalisierung des Verkehrs, vorgesehen.
Prüfungsumfang und Prüfungsansatz
14 In Anbetracht der Bedeutung des E-Governments für öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Bürger hatte sich der Hof zum Ziel gesetzt, die politischen Entscheidungsträger zu informieren, indem er die Gestaltung der EU-Maßnahmen zur Förderung des E-Governments erläutert und Hindernisse für deren erfolgreiche Umsetzung aufzeigt.
15 Vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung digitaler Dienste, wie sie während der COVID-19-Pandemie deutlich wurde, und der beträchtlichen Mittel, die für die Digitalisierung im Allgemeinen bereitgestellt werden (siehe Ziffern 12–13), hat der Hof sich zur Durchführung dieser Prüfung des Aktionsplans 2016–2020 entschlossen. Zudem hat der Hof keine der früheren, seit 2001 durchgeführten Initiativen der Kommission zur Digitalisierung geprüft (siehe Ziffer 02 und Anhang I), mit Ausnahme der EU-Maßnahmen im spezifischen Bereich der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung10.
16 Der Hof ging der Frage nach, ob die E-Government-Maßnahmen der Kommission wirksam waren. Zur Beantwortung dieser Frage untersuchte der Hof, ob
- die Kommission ihre E-Government-Maßnahmen angemessen konzipiert hat;
- die Kommission die Umsetzung des eGovernment-Aktionsplans 2016–2020 angemessen überwacht hat;
- die auf Unternehmen ausgerichteten E-Government-Maßnahmen ihren Zweck erfüllt haben;
- die Kommission den Austausch bewährter Verfahren und die neu eingerichteten digitalen öffentlichen Dienste angemessen gefördert hat.
17 Die Prüfung bezog sich auf den Zeitraum, in dem der Aktionsplan 2016–2020 entworfen und umgesetzt wurde. Außerdem hat der Hof, soweit relevant, die Konzeption der Maßnahmen für die Zeit nach 2020 untersucht (siehe Ziffer 04), um zu überprüfen, ob Schwachstellen behoben und die aus dem Aktionsplan 2016–2020 gezogenen Lehren berücksichtigt wurden.
18 Aus den in Ziffer 05 genannten Gründen hat der Hof den Schwerpunkt seiner Prüfung zur Beantwortung der Unterfragen c und d (siehe Ziffer 16) auf sechs der 25 Maßnahmen des Aktionsplans 2016–2020 gelegt, die sich direkt auf Unternehmen beziehen (siehe Tabelle 2).
Tabelle 2 – Auf Unternehmen ausgerichtete Maßnahmen, die in den Prüfungsumfang einbezogen wurden
| Nr. | Maßnahme | Zum Zeitpunkt der Annahme des Aktionsplans bereits bestehende Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| 2 | Förderung der Verbreitung elektronischer Identifizierungs-, Authentifizierungs- und Vertrauensdienste (eIDAS-Dienste), einschließlich eID und eSignature | Verordnung (EU) Nr. 910/2014 |
| 7 | Vorlage eines Vorschlags für ein zentrales digitales Zugangstor (d. h. einen zentralen Zugangspunkt zu Informationen, Verfahren und Online-Hilfsdiensten) | |
| 9 | Schaffung der rechtlich vorgeschriebenen Verknüpfung zwischen den Unternehmensregistern aller Mitgliedstaaten (in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten) | Richtlinie 2012/17/EU |
| 10 | Weiterentwicklung der elektronischen Verknüpfung aller Insolvenzregister | Verordnung (EU) 2015/848 |
| 11 | Vorlage einer Initiative, mit der die Nutzung digitaler Lösungen über den gesamten Lebenszyklus von Unternehmen hinweg erleichtert werden soll | |
| 13 | Einleitung eines Pilotprojekts zur Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung auf Unternehmen |
Quelle: Europäischer Rechnungshof.
19 Der Hof untersuchte Prüfungsnachweise aus einer Reihe unterschiedlicher Quellen:
- einer Aktenprüfung einschlägiger Dokumente der Kommission sowie Fragebögen, die von Mitarbeitern der Kommission ausgefüllt wurden, und Interviews mit Kommissionsmitarbeitern;
- der Analyse relevanter Dokumente aus einer Stichprobe von vier Mitgliedstaaten (Dänemark, Deutschland, Polen und Rumänien) sowie von Fragebögen, die Mitarbeiter der entsprechenden öffentlichen Dienste in diesen Ländern ausgefüllt haben, und von Befragungen von Mitarbeitern dieser Dienste. Die Auswahl der Mitgliedstaaten basierte auf den Fortschritten des jeweiligen Mitgliedstaats beim E-Government, wobei sichergestellt wurde, dass die Stichprobe sowohl Mitgliedstaaten umfasste, die der EU vor 2004 beigetreten sind, als auch solche, die ihr danach beigetreten sind;
- der Analyse einer Stichprobe von 24 zentral verwalteten EU-finanzierten Projekten: 13 CEF-Projekte, acht ISA²-Maßnahmen und drei Horizont-2020-Projekte. Eine vollständige Liste der ausgewählten Projekte ist in Anhang III enthalten. Der Hof hat diese Projekte aufgrund des Stands ihrer Umsetzung, ihrer Wesentlichkeit und ihrer geografischen Verteilung (so weit wie möglich einen Zusammenhang mit den vier ausgewählten Mitgliedstaaten aufweisend) ausgewählt;
- Befragungen von relevanten Interessengruppen, d. h. Mitarbeitern von Organisationen, die europäische kleine und mittlere Unternehmen (KMU) vertreten11;
- einer Auswertung von wissenschaftlicher Literatur, Expertenstudien und internationalen Benchmarks oder bewährten Verfahren.
Bemerkungen
Die Gestaltung von E-Government-Maßnahmen hat sich mit der Zeit verbessert
20 Mit Aktionsplänen soll zum Entwurf neuer oder zur Überarbeitung bestehender Rechtsvorschriften, Instrumente und Initiativen der EU beigetragen werden. Sie sind rechtlich nicht bindend. Die Kommission hat eGovernment-Aktionspläne als politische Instrumente genutzt, um die Modernisierung der öffentlichen Verwaltungen in der gesamten Europäischen Union voranzutreiben.
21 Die Kommission sollte Maßnahmen konzipieren, mit denen die Unzulänglichkeiten im Bereich des E-Governments überwunden werden können, und dabei die Ergebnisse von Bewertungen, die Ansichten der Interessengruppen im Rahmen von Konsultationen sowie Folgenabschätzungen berücksichtigen (obligatorisch für alle neuen finanziellen Interventionen, die mit erheblichen Ausgaben verbunden sind, d. h. mehr als 5 Millionen Euro, und erforderlich für Initiativen der Kommission, die voraussichtlich erhebliche wirtschaftliche, ökologische oder soziale Auswirkungen haben)12.
22 Der Hof bewertete daher, ob die Kommission folgende Maßnahmen angemessen gestaltet hat:
- den Aktionsplan 2016–2020;
- die E-Government-Maßnahmen für die Zeit nach 2020.
Die im eGovernment-Aktionsplan 2016–2020 enthaltenen Maßnahmen wurden den Zielen des Plans nicht gerecht
23 Der Aktionsplan war um Ziele und drei politische Schwerpunkte herum aufgebaut (siehe Kasten 1).
Ziele und politische Schwerpunkte des Aktionsplans
Ziele: Die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen in der Europäischen Union sollten bis 2020 offene, effiziente und inklusive Einrichtungen werden, die grenzübergreifende, personalisierte, nutzerfreundliche und – über alle Abläufe hinweg – vollständig digitale öffentliche Dienste für alle Menschen und Unternehmen in der EU anbieten. Zur Entwicklung und Erbringung besserer Dienstleistungen, die sich an den Bedürfnissen und Erwartungen der Menschen und Unternehmen orientieren, sollen innovative Ansätze genutzt werden. Dabei sollten die Behörden von den mit dem neuen digitalen Umfeld verbundenen Möglichkeiten Gebrauch machen, die ihnen die Interaktion mit den einzelnen Interessengruppen und anderen öffentlichen Einrichtungen erleichtern.
Politische Schwerpunkte:
- Modernisierung der öffentlichen Verwaltung mit Hilfe der IKT auf der Basis zentraler Grundlagentechnologien;
- grenzübergreifende Mobilität dank interoperabler digitaler öffentlicher Dienste;
- Vereinfachung der digitalen Interaktion zwischen Behörden und Bürgern oder Unternehmen mit dem Ziel hochwertiger öffentlicher Dienste.
Quelle: EU-eGovernment-Aktionsplan 2016–2020.
24 Um die Schwerpunkte anzugehen und letztlich das Ziel einer offenen, effizienten und nutzerfreundlichen öffentlichen Verwaltung in der EU zu verwirklichen, wurden im Aktionsplan 25 Maßnahmen festgelegt, von denen jede mit einem der Schwerpunkte verknüpft ist. Die Maßnahmen waren unterschiedlicher Natur und umfassten unter anderem die Vorlage von Rechtsakten, die Entwicklung technischer Lösungen oder die Unterstützung der Mitgliedstaaten (für alle Maßnahmen siehe Anhang II). Der Hof gelangt zu dem Schluss, dass die Maßnahmen dem in den einschlägigen Evaluierungen ermittelten Bedarf sowie den Rückmeldungen der Verwaltungen der Mitgliedstaaten, der Unternehmen, der Bürger und der Vertreter der Interessengruppen entsprachen. Beispiele für einige der Bedürfnisse und die entsprechenden Maßnahmen sind in Kasten 2 aufgeführt.
Beispiele für Bedürfnisse der Interessengruppen und ihre Berücksichtigung im Aktionsplan 2016–2020
Dem Bedürfnis
- der Entwicklung von Lösungen für den papierlosen Informationsaustausch zwischen verschiedenen Verwaltungen wurde mit den Maßnahmen 6, 14, 15, 16, 17, 21 und 22 des Aktionsplans Rechnung getragen;
- sicherzustellen, dass Informationen an eine öffentliche Verwaltung nur einmal übermittelt werden müssen („Grundsatz der einmaligen Erfassung“), wurde mit den Maßnahmen 6, 13 und 18 Rechnung getragen;
- nach interoperablen nationalen Systeme zur Gewährleistung grenzüberschreitender Dienstleistungen wurde mit den Maßnahmen 4 und 6 Rechnung getragen;
- nach weiterer Unterstützung des Übergangs zur elektronischen Auftragsvergabe (eProcurement) wurde mit den Maßnahmen 1, 5 und 6 Rechnung getragen.
Die vollständige Liste der Maßnahmen ist Anhang II zu entnehmen.
Quelle: Europäischer Rechnungshof.
25 Obwohl im Evaluierungsbericht zum eGovernment-Aktionsplan 2011–201513 der freiwillige Charakter der Maßnahmen der Mitgliedstaaten als Hauptgrund für ausstehende oder unvollständige Maßnahmen genannt wurde, richteten sich alle Maßnahmen des Aktionsplans 2016–2020 nur an die Kommission, ohne jegliche Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten.
26 Für die meisten Maßnahmen wurden solche Verpflichtungen jedoch in die einschlägigen Rechtsakte aufgenommen, die entweder bereits vor dem Aktionsplan bestanden (z. B. Maßnahmen 9 und 10; siehe Tabelle 2) oder als Folge des Aktionsplans eingeführt wurden (z. B. Maßnahme 7). Bei einer Maßnahme (Maßnahme 2) enthielt die bestehende Rechtsgrundlage keine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, ein eID-System einzuführen, obwohl sichere eID-Mittel ein wesentliches Element für die Sicherstellung eines digitalen Binnenmarktes sind.
27 Da die Maßnahmen des Aktionsplans nur an die Kommission gerichtet sind, wurde bei den Fristen für ihre Umsetzung nicht berücksichtigt, wie viel Zeit die Mitgliedstaaten benötigen, um ihren Verpflichtungen aus den einschlägigen Rechtsakten nachzukommen. In einigen Fällen reichten die in den Rechtsakten festgelegten Fristen für die Umsetzung über die Laufzeit des Aktionsplans und sein Zieldatum 2020 hinaus (siehe Beispiele in Kasten 3). Da das Ziel einer offenen, effizienten und nutzerfreundlichen öffentlichen Verwaltung in der EU alle öffentlichen Dienste auf allen Verwaltungsebenen (von der EU über die nationale bis hin zur lokalen Ebene) umfasst, wäre es zudem nur durch die rechtzeitige Umsetzung einschlägiger Maßnahmen sowohl auf EU-Ebene als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten zu erreichen gewesen.
Rechtsetzungsmaßnahmen der Kommission, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten erfordern
Maßnahme 11 (Nutzung digitaler Lösungen über den gesamten Lebenszyklus von Unternehmen): Die Mitgliedstaaten hatten bis August 2021 Zeit, die Richtlinie (EU) 2019/1151 umzusetzen, wobei die Möglichkeit bestand, die Frist um ein Jahr bis August 2022 zu verlängern.
Maßnahme 7 (zentrales digitales Zugangstor): Einige Artikel der Verordnung (EU) 2018/1724 gelten erst ab Dezember 2023.
Das von der Kommission vorgeschlagene Politikprogramm für die Zeit nach 2020 berücksichtigt die Unzulänglichkeiten, wurde aber noch nicht angenommen
28 Bei der Ausarbeitung der Dokumente zur E-Government-Politik für die Zeit nach 2020 (siehe Ziffer 04) hat sich die Kommission auf die in den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung geforderten Dokumente gestützt und den ermittelten Bedarf angemessen berücksichtigt. Da der Vorschlag für das Politikprogramm „Weg in die digitale Dekade“ jedoch noch das Gesetzgebungsverfahren durchläuft (Stand September 2022) und daher noch geändert werden kann, bleibt abzuwarten, ob der Umfang und die Priorisierung der Ziele des letztlich angenommenen Beschlusses dem tatsächlichen Bedarf entsprechen werden.
29 Obwohl in dem vorgeschlagenen Politikprogramm „Weg in die digitale Dekade“ keine spezifischen Maßnahmen für die Mitgliedstaaten vorgesehen sind, muss jeder Mitgliedstaat der Kommission einen nationalen strategischen Fahrplan für die digitale Dekade vorlegen, der mit den EU-Zielen und den festgelegten digitalen Zielvorgaben in Einklang steht und zu deren Erreichung beiträgt (siehe Kasten 4).
Im Bereich der Digitalisierung der öffentlichen Dienste zu erreichende Ziele
Die Ziele des Vorschlags für die Digitalisierung der öffentlichen Dienste auf dem Weg in die digitale Dekade:
- 100 % Online-Bereitstellung wesentlicher öffentlicher Dienste für die Bürger und Unternehmen der Union;
- 100 % der Unionsbürger haben Zugang zu ihren medizinischen Daten;
- mindestens 80 % der Unionsbürger nutzen eine Lösung für die digitale Identifizierung (eID).
30 In Bezug auf die drei im Politikprogramm „Weg in die digitale Dekade“ festgelegten Ziele stellt der Hof Folgendes fest:
- Ziel 1 bezieht sich auf „wesentliche öffentliche Dienste“, die jedoch weder in der Mitteilung über den digitalen Kompass 2030 noch im Vorschlag für das Politikprogramm „Weg in die digitale Dekade“ definiert wurden. Das Fehlen einer gemeinsamen Definition auf EU-Ebene kann zu unterschiedlichen Auslegungen durch die Mitgliedstaaten führen und somit dazu, dass unterschiedliche nationale öffentliche Dienste online zugänglich sind.
- Ziel 3 bezieht sich auf die Nutzung durch die Bürger; da diese aber nicht gezwungen werden können, eID-Lösungen zu nutzen, liegt die Erreichung dieses Ziels außerhalb der Kontrolle einer öffentlichen Verwaltung.
31 Der Hof stellt ferner fest, dass im Vorschlag der Kommission ein Rahmen für die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten vorgesehen ist. Gemäß diesem Rahmen müssen die Mitgliedstaaten ihre nationalen Fahrpläne an die EU-Ziele und Digitalziele anpassen und der Kommission rechtzeitig über ihre Fortschritte bei der Verwirklichung der Digitalziele für 2030 berichten. Daher bietet der Rahmen eine Grundlage für die Kommission, um die Umsetzung der Politik zu steuern und die erzielten Fortschritte zu bewerten.
Überwachungsregelungen für den Aktionsplan 2016–2020 waren unvollständig
32 Die Überwachung ist notwendig, damit die politischen Entscheidungsträger und Interessengruppen beurteilen können, ob die Umsetzung der Politik „auf Kurs“ ist und die Ziele erreicht werden14. Zu diesem Zweck sollte die Kommission unter anderem eine klare Verknüpfung zwischen den politischen Zielen und geeigneten Schlüsselindikatoren herstellen, welche die Regelungen berücksichtigen, die erforderlich sind, um rechtzeitig ausreichende Nachweise zu sammeln15.
33 Der Hof bewertete daher, ob die Kommission
- die Umsetzung des Aktionsplans in angemessener Weise überwacht hatte;
- ein geeignetes System eingerichtet hatte, um zu überwachen, ob die im digitalen Kompass 2030 festgelegten Digitalziele erreicht worden waren.
Es erfolgte keine umfassende Bewertung des Aktionsplans
34 Weder die Ziele noch die politischen Schwerpunkte des eGovernment-Aktionsplans 2016–2020 (siehe Kasten 1) waren spezifisch genug, um ihre Verwirklichung messen zu können. Daher hat die Kommission keinen spezifischen Überwachungsrahmen unter Einbeziehung einer Reihe von Leistungsindikatoren geschaffen, um den Fortschritt bei den Maßnahmen und politischen Schwerpunkten und den Grad ihrer Umsetzung zu bewerten. Ebenso hat die Kommission weder eine Halbzeit- noch eine Abschlussbewertung der Umsetzung des Aktionsplans erstellt.
35 Der Hof hat festgestellt, dass sich die Kommission lediglich auf die Überwachung der Fortschritte hin zum Abschluss der einzelnen Maßnahmen konzentriert hat. Sie hat nicht deren Auswirkungen überwacht. Im e-Government Action Plan Dashboard wurde nur erfasst, ob eine Maßnahme abgeschlossen oder noch in Umsetzung begriffen war.
36 Darüber hinaus erörterte die Kommission die Fortschritte mit den Mitgliedstaaten in den Sitzungen des Lenkungsausschusses (siehe Ziffer 11) und seiner einschlägigen Untergruppen. In Bezug auf einzelne Maßnahmen fand ein solcher Austausch auch in den regelmäßigen Sitzungen der einschlägigen Expertengruppen statt, z. B. der eIDAS-Expertengruppe, der Koordinierungsgruppe für das einheitliche digitale Zugangstor und der CEF-Expertengruppe.
37 Die Kommission hat jedoch keine systematischen Rückmeldungen von den Mitgliedstaaten verlangt, um die Durchführung spezifischer Maßnahmen auf nationaler Ebene zu verfolgen.
38 Allerdings haben die zuständigen Dienststellen der Kommission für einige Maßnahmen des Aktionsplans (Maßnahme 1 – elektronische Auftragsvergabe, Maßnahme 2 – eIDAS, Maßnahme 4 – Europäischer Interoperabilitätsrahmen und Maßnahme 7 – zentrales digitales Zugangstor) spezielle Überwachungsregelungen eingeführt. Kasten 5 enthält ein Beispiel.
Spezifische Überwachungsregelungen für den Europäischen Interoperabilitätsrahmen
Die Umsetzung des Europäischen Interoperabilitätsrahmens (Maßnahme 4) wird von der Beobachtungsstelle für die nationalen Interoperabilitätsrahmen anhand von mehr als 70 politischen Schlüsselindikatoren überwacht (z. B. Vorhandensein von zentralen Anlaufstellen in den für Bürger und Unternehmen relevanten Informationsbereichen oder Internetnutzung für die Interaktion mit Behörden). Die Ergebnisse werden in einer Reihe von Daten-Scoreboards und Dashboards dargestellt und fließen in den jährlichen Bericht über den Stand der digitalen öffentlichen Verwaltung und Interoperabilität (Report on the state-of-play report on digital public administration and interoperability) ein.
Quelle: Europäischer Rechnungshof.
39 Anstelle eines spezifischen Überwachungsrahmens hat die Kommission ihre bestehenden Indikatoren, insbesondere die E-Government-Benchmark und den Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft (DESI) für die Überwachung verwendet (siehe Kasten 6).
E-Government-Indikatoren
Seit 2001 veröffentlicht die Kommission jedes Jahr den eGovernment Benchmark -Bericht, der einen Einblick in den Einsatz von IKT im öffentlichen Sektor vermittelt. Die Länder werden im Hinblick auf die Verfügbarkeit und die Merkmale digitaler öffentlicher Dienste miteinander verglichen. In dem Bericht wird die Gesamtleistung der Mitgliedstaaten im Bereich E-Government auf einer Skala von 0 % bis 100 % bewertet.
Außerdem veröffentlicht die Kommission seit 2015 jährlich den Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft (DESI), durch den die Fortschritte der Mitgliedstaaten im Bereich E-Government aufgezeigt werden. Es handelt sich um einen zusammengesetzten Index, mit dem die digitale Gesamtleistung der EU überwacht und die Entwicklung der digitalen Wettbewerbsfähigkeit der EU-Mitgliedstaaten verfolgt wird. Ursprünglich umfasste der DESI fünf Dimensionen, die später auf vier reduziert wurden, einschließlich digitaler öffentlicher Dienste (E-Government). Mit dem Index werden die Nachfrage nach und das Angebot an elektronischen Behördendiensten sowie die Politik der offenen Daten und deren Umsetzung überwacht.
Quelle: Europäischer Rechnungshof.
40 In der E-Government Benchmark wurden die vorrangigen politischen Schwerpunkte des Aktionsplans 2011–2015 und des Aktionsplans 2016–2020 (siehe Kasten1) berücksichtigt. Das Hauptziel war jedoch die Analyse des Stands der von den öffentlichen Verwaltungen in Europa angebotenen digitalen Dienste im Allgemeinen und nicht die Überwachung der Umsetzung und Verwirklichung der Aktionspläne. Die im Rahmen der E-Government-Benchmark verwendeten Indikatoren sind nicht direkt mit den im Rahmen des Aktionsplans umgesetzten Maßnahmen verknüpft, sodass die eGovernment Benchmark-Berichte nicht dazu geeignet sind, deren Ergebnisse zu messen.
41 Das Gleiche gilt für den DESI, wo drei der fünf Indikatoren, die die DESI-Dimension der digitalen öffentlichen Dienste bilden, eigentlich Indikatoren für die E-Government-Benchmark sind. Infolgedessen ist die Kommission nicht in der Lage, die Ergebnisse der beiden Indikatoren mit den Ergebnissen und Auswirkungen des Aktionsplans in den Mitgliedstaaten zu verknüpfen.
42 Der Hof hat die E-Government-Benchmark-Gesamtbewertung der einzelnen Länder zu Beginn und am Ende der Umsetzung des Aktionsplans verglichen. Dabei stellte er fest, dass der Durchschnittswert (alle 27 Mitgliedstaaten, EU-27) von 58,5 % zu Beginn auf 71,9 % am Ende der Umsetzung des Aktionsplans gestiegen ist. Alle Mitgliedstaaten haben Fortschritte bei der Erbringung von elektronischen Behördendiensten gemacht. Allerdings haben einige Länder (z. B. Ungarn und Luxemburg) deutlich mehr Fortschritte gemacht als andere (z. B. Schweden und Deutschland) (siehe Abbildung 1). Die Veränderung bei den Werten kann nicht mit den Maßnahmen der Kommission in Verbindung gebracht werden, da es keine geeigneten Indikatoren für diese Maßnahmen gibt. Die wichtigsten Maßnahmen und Hebel in dieser Hinsicht hängen von den Mitgliedstaaten selbst ab (siehe Ziffer 08).
Abbildung 1 – E-Government-Benchmark-Gesamtbewertung nach Ländern (2017 im Vergleich zu 2020)
Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Daten aus dem eGovernment Benchmark-Bericht.
43 Der Hof stellt außerdem fest, dass die Kommission die Methodik für die Zusammenstellung einer Untergruppe von Indikatoren im Jahr 2021 geändert hat, sodass die Benchmark nicht verwendet werden kann, um den Fortschritt der Leistung der Mitgliedstaaten im Bereich E-Government vor und nach 2020 zu vergleichen. Dies wurde von der Kommission im Benchmark-Bericht eingeräumt. Darüber hinaus sind die E-Government-Bewertungen der einzelnen Länder im eGovernment Benchmark-Bericht 2021 nicht kohärent, da sie als Durchschnitt zweier nach unterschiedlichen Methoden geschätzter Indikatoren aggregiert wurden, ohne dass die erforderlichen Anpassungen vorgenommen wurden.
44 Im Rahmen der E-Government-Benchmark misst die Kommission auch die Leistung der Länder anhand von sogenannten Lebensereignissen. Einige der häufigsten digitalen öffentlichen Dienste sowohl für Unternehmen als auch für Bürger beziehen sich auf Lebensereignisse. Zu den Lebensereignissen von Unternehmen gehören die Gründung eines Unternehmens und die ersten Geschäftsvorgänge (z. B. die Registrierung des Unternehmens oder der Mitarbeiter) sowie regelmäßige Geschäftsvorgänge (z. B. die Online-Steuererklärung und Online-Steuerzahlung)16.
45 Die Analyse der Ergebnisse für die in die E-Government-Benchmark einbezogenen Lebensereignisse von Unternehmen zeigt einen Anstieg der durchschnittlichen Bewertung in der EU-27 von 71,1 % zu Beginn auf 79,9 % am Ende der Umsetzung des Aktionsplans (siehe Abbildung 2). Die Ergebnisse zeigen, dass
- elektronische Behördendienste für Unternehmen ausgereifter sind als solche für Bürger;
- es den meisten europäischen Verwaltungen gelungen ist, die digitalen Dienste für Unternehmen zu verbessern, wobei dieser Prozess auch durch die COVID-19-Pandemie beschleunigt wurde;
- die Entwicklung in den Mitgliedstaaten uneinheitlich verlief. Einige Länder, vor allem diejenigen mit einer unterdurchschnittlichen Bewertung (wie Ungarn, die Slowakei und Luxemburg), haben in diesem Zeitraum erhebliche Fortschritte erzielt. In anderen Ländern (z. B. Schweden und Dänemark) war dagegen im gleichen Zeitraum ein leichter Rückgang zu verzeichnen.
Abbildung 2 – E-Government-Benchmark-Bewertung für Lebensereignisse von Unternehmen nach Ländern (2017 im Vergleich zu 2020)
Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Daten aus dem eGovernment Benchmark-Bericht.
In dem von der Kommission vorgeschlagenen Politikprogramm für die Zeit nach 2020 ist ein Überwachungssystem vorgesehen
46 Wie bereits in den Ziffern 30–31 dargelegt, enthält das vorgeschlagene neue Politikprogramm „Weg in die digitale Dekade“ im Gegensatz zum Aktionsplan 2016–2020 quantifizierte Ziele; ferner ist darin ein Rahmen vorgesehen, mit dem die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, rechtzeitig über die Fortschritte zu berichten, indem sie einschlägige Daten und Statistiken vorlegen. Außerdem
- sollte die Kommission für jedes Digitalziel die wesentlichen Leistungsindikatoren in Durchführungsrechtsakten festlegen, sobald der Beschluss in Kraft tritt. Die Kommission kann die Indikatoren bei Bedarf aktualisieren, um den technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen;
- muss die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Zielpfade für die Verwirklichung der einzelnen Digitalziele festlegen, die dann als Grundlage für die Überwachung und für die nationalen strategischen Fahrpläne für die digitale Dekade dienen könnten;
- können in dem geplanten jährlichen Fortschrittsbericht an das Europäische Parlament und den Rat Maßnahmen und Aktionen aufgezeigt werden, die von den Mitgliedstaaten in Bereichen zu ergreifen sind, in denen die Fortschritte bei der Verwirklichung der Digitalziele als unzureichend erachtet werden.
47 Dem Vorschlag zufolge würde sich die Überwachung auf eine verbesserte Version des DESI stützen, d. h. auf die festgelegten Ziele. Der Hof hat festgestellt, dass der DESI 2021 bereits angepasst wurde, um (i) ihn bis zu einem gewissen Grad an die Ziele im „Weg in die digitale Dekade“ anzugleichen, (ii) die Methodik zu verbessern und (iii) die neuesten technologischen und politischen Entwicklungen zu berücksichtigen. Der DESI ist nun um die vier Dimensionen des digitalen Kompasses 2030 herum strukturiert und ersetzt damit die frühere fünfdimensionale Struktur (siehe Kasten 6).
48 Da der Vorschlag für den Beschluss über den „Weg in die digitale Dekade“ noch das Gesetzgebungsverfahren durchläuft (Stand September 2022), hat sich die Kommission dafür entschieden, Änderungen des DESI schrittweise einzuführen, was bedeutet, dass noch nicht alle Ziele abgedeckt sind. Insbesondere wurden zwei der drei Digitalziele (Ziel 2 und Ziel 3, siehe Kasten 4) noch nicht direkt in den DESI aufgenommen; Ziel 1 wurde aufgenommen, aber da es noch keine Definition „wesentlicher“ öffentlicher Dienste gibt (siehe Ziffer 30), ist nicht klar, was gemessen werden wird.
Die Kommission hat den Aktionsplan umgesetzt, aber die Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten haben sich verzögert
49 Der Aktionsplan umfasste Maßnahmen verschiedener Art, z. B. die Aufforderung an die Kommission, Rechtsetzungsvorschläge vorzulegen, digitale Lösungen anzubieten und Pilotprojekte zu starten.
50 Zusätzlich zu den Maßnahmen der Kommission waren die Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen verpflichtet, Maßnahmen auf der Grundlage von Rechtsakten zu ergreifen, die entweder bereits vor dem Aktionsplan bestanden (siehe Tabelle 2) oder aufgrund des Aktionsplans eingeführt wurden.
51 Daher untersuchte der Hof, ob
- die Kommission die Umsetzung ihrer Maßnahmen rechtzeitig abgeschlossen hatte;
- die Mitgliedstaaten ihren rechtlichen Verpflichtungen nachgekommen waren.
Die Kommission hat die im Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt
52 Auf der Grundlage seiner Prüfung der einschlägigen Dokumente hat der Hof festgestellt, dass die Kommission die Umsetzung der sechs Maßnahmen des eGovernment-Aktionsplans 2016–2020, die zum Prüfungsumfang gehörten, abgeschlossen hat. Einzelheiten sind Tabelle 3 und Anhang IV zu entnehmen.
Tabelle 3 – Umsetzung der im Prüfungsumfang enthaltenen E-Government-Maßnahmen
| Maßnahme | Umsetzungsstand | Einzelheiten zu umgesetzten Maßnahmen der Kommission |
|---|---|---|
| Maßnahme2 – Förderung der Verbreitung elektronischer Identifizierungs-, Authentifizierungs- und Vertrauensdienste (eIDAS-Dienste), einschließlich eID und eSignature | Umgesetzt | Die Kommission hat Kerndienstplattformen (d. h. zentrale Hubs, durch die die transeuropäische Konnektivität ermöglicht wird) und Schnittstellen, einschließlich der technischen Spezifikationen, der Software und der technischen Unterstützung für die Anbindung nationaler Anwendungen, eingerichtet und wartet und aktualisiert diese. Um die breite Einführung zu beschleunigen, hat die Kommission Austauschforen eingerichtet, einschlägige Studien extern in Auftrag gegeben, Seminare veranstaltet und Durchsetzungsmaßnahmen auf der Grundlage der eingegangenen Beschwerden durchgeführt. Mit der neuen, im Juni 2021 vorgeschlagenen eIDAS-Verordnung werden jedoch noch deutlichere Veränderungen bei der Einführung erwartet. |
| Maßnahme 7 – Vorlage eines Vorschlags für ein zentrales digitales Zugangstor (d. h. einen zentralen Zugangspunkt zu Informationen, Verfahren und Online-Hilfsdiensten) | Umgesetzt | Die Kommission hat den Vorschlag vorgelegt, der anschließend als Rechtsakt angenommen wurde (Verordnung (EU) 2018/1724). |
| Maßnahme 9 – Schaffung der rechtlich vorgeschriebenen Verbindung zwischen den Unternehmensregistern aller Mitgliedstaaten (in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten) | Umgesetzt | Die Kommission hat Kerndienstplattformen (d. h. zentrale Hubs, durch die die transeuropäische Konnektivität ermöglicht wird) und Schnittstellen, einschließlich der technischen Spezifikationen, der Software und der technischen Unterstützung für die Anbindung nationaler Register, eingerichtet und wartet und aktualisiert diese. Siehe auch Ziffer 52. |
| Maßnahme 10 – Weiterentwicklung der elektronischen Verknüpfung aller Insolvenzregister | Umgesetzt | |
| Maßnahme 11 – Vorlage einer Initiative, mit der die Nutzung digitaler Lösungen über den gesamten Lebenszyklus von Unternehmen hinweg erleichtert werden soll | Umgesetzt | Die Kommission hat den Vorschlag vorgelegt, der anschließend als Rechtsakt angenommen wurde (Richtlinie (EU) 2019/1151 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132). |
| Maßnahme 13 – Einleitung eines Pilotprojekts zur Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung auf Unternehmen | Umgesetzt | Das Pilotprojekt wurde eingeleitet. |
Quelle: Europäischer Rechnungshof.
53 Der Hof stellte fest, dass die Maßnahmen 9 und 10 zwar umgesetzt wurden, die entwickelten Systeme jedoch nicht über ein Zahlungsabwicklungstool verfügten, da es bei dessen Entwicklung zu Verzögerungen gekommen war (Einzelheiten siehe Kasten7). Die Entwicklung eines Zahlungstools war nicht gesetzlich vorgeschrieben. Obwohl in den Systemen die in den Rechtsakten geforderten Informationen bereitgestellt werden, zwingt das Fehlen eines Zahlungstools die Nutzer jedoch dazu, auf nationale Plattformen zurückzugreifen, wenn sie Informationen oder Dokumente benötigen, für die eine Gebühr zu entrichten ist.
Die verzögerte Einführung des Zahlungsabwicklungstools für die Maßnahmen 9 und 10
Über das System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern haben die Nutzer des Europäischen Justizportals Zugang zu Unternehmensdokumenten, einschließlich wesentlicher, in Rechtsakten vorgeschriebener Informationen. Bestimmte Dokumente sind kostenlos, für andere können die Mitgliedstaaten eine Gebühr erheben. Die Kommission hat ihre ursprünglichen Pläne aufgegeben, ein zentrales Zahlungssystem zu entwickeln, über das die Zahlungen abgewickelt und dem Zahlungsempfänger Rechnungen ausgestellt würden. Stattdessen erwägt sie die Entwicklung eines dezentralen Zahlungssystems, mit dem die Zahlung von Unternehmensdokumenten direkt an den Zahlungssystemanbieter des nationalen Unternehmensregisters ausgelagert wird, von dem das Dokument verkauft wird. Die Kommission rechnet damit, dass das System im letzten Quartal 2023 in Betrieb genommen werden könnte.
Ebenso hat die Kommission noch kein Zahlungsabwicklungstool für die Verknüpfung von Insolvenzregistern (Maßnahme 10) eingeführt. Stattdessen beabsichtigt sie, die gleiche Lösung wie für das System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern zu verwenden.
Quelle: Europäischer Rechnungshof.
54 Der Hof hat auch geprüft, ob die Kommission den Empfehlungen ihrer Bewertung der eIDAS-Verordnung von 2014 im Zusammenhang mit Maßnahme 2 (eIDAS) nachgekommen ist. Mit der Verordnung sollte ein einheitlicher Rahmen für die elektronische Identifizierung (eID) und Vertrauensdienste geschaffen werden, um die Erbringung von Dienstleistungen in der gesamten EU zu vereinfachen, unabhängig von dem Land, in dem sie erbracht werden. Die Verordnung führte nicht zu einer Harmonisierung der nationalen eID, ermöglichte aber die gegenseitige Anerkennung durch ein Verfahren der Notifizierung und gegenseitigen Begutachtung.
55 Die Bewertung der eIDAS-Verordnung wurde im Jahr 2021 veröffentlicht. Darin wurden die folgenden Schwachstellen festgestellt:
- Die Verordnung enthielt keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ihren Bürgern und Unternehmen eine eID zur Verfügung zu stellen, um einen sicheren Zugang zu öffentlichen Online-Diensten zu ermöglichen. Selbst wenn die Mitgliedstaaten dies taten, waren sie nicht verpflichtet, solche Systeme zu melden. Darüber hinaus wurde in der Bewertung der Schluss gezogen, dass nur eine begrenzte Anzahl von öffentlichen Diensten im Rahmen der eIDAS-Verordnung notifiziert oder an die Infrastruktur angeschlossen ist und dass technische Fehler eine wirksame Authentifizierung der Nutzer verhindern.
- Der eID-Rahmen konnte den neuen Marktanforderungen nicht gerecht werden, unter anderem wegen (i) seiner Beschränkung auf den öffentlichen Sektor und die Sicherung des grenzüberschreitenden Zugangs zu öffentlichen Diensten (d. h. die unter die eIDAS-Verordnung fallenden Dienste betrafen nur einen kleinen Prozentsatz der EU-Bevölkerung), (ii) der Komplexität der Anbindung privater Online-Diensteanbieter an das System und (iii) der unzureichenden Verfügbarkeit in allen Mitgliedstaaten.
- Der Rahmen basiert auf nationalen eID-Systemen, die unterschiedlichen Standards unterliegen, wodurch die Nutzung von eIDAS-Diensten behindert wird – ein Mangel, der auch im Rahmen eines CEF-Projekts festgestellt wurde (siehe Kasten 8).
Ein Rahmen auf der Grundlage nationaler eID-Systeme, die verschiedenen Standards unterliegen
Mit einem CEF-Projekt (2016-EU-IA-0064) wurde die Einführung von eID bei privaten Diensteanbietern gefördert. Wenn ein Diensteanbieter die Identität seiner Kunden bestätigen möchte, muss er mit einem bestimmten nationalen eIDAS-Knoten verbunden sein. Ziel des Projekts war es, fünf private Diensteanbieter, die jeweils eine Cloud-Plattform betreiben (und private Dienste anbieten), mit fünf verschiedenen eIDAS-Knoten (Spanien, Norwegen, Dänemark, Niederlande und Island) zu verbinden. Durch eine solche Verbindung können Identifikationsdaten angefordert, empfangen und verarbeitet werden.
Die Umsetzung war mit Schwierigkeiten und Verzögerungen verbunden, da die einzelnen Länder unterschiedliche Regelungen für den Zugang zu den nationalen eIDAS-Knoten hatten.
In Spanien, Island und Norwegen war eine direkte Verbindung möglich. Die Diensteanbieter in den Niederlanden mussten jedoch auf einen Zwischenknoten zugreifen. In Dänemark mussten die Diensteanbieter eine spezielle Integrationsschnittstelle entwickeln und implementieren, um auf den dänischen eIDAS-Knoten zugreifen zu können. Die Entwicklung zusätzlicher Software unter Verwendung unterschiedlicher technischer Standards machte den Verbindungsprozess komplex und zeitaufwendig.
Quelle: Europäischer Rechnungshof.
56 Der Hof stellte fest, dass in der vorgeschlagenen Überarbeitung der eIDAS-Verordnung als Reaktion auf diese Schwachstellen vorgesehen ist, dass jeder Mitgliedstaat allen natürlichen und juristischen Personen in der EU eine Brieftasche für die europäische digitale Identität ausstellen muss, um ihnen einen sicheren, vertrauenswürdigen und nahtlosen Zugang zu grenzüberschreitenden öffentlichen und privaten Dienstleistungen zu ermöglichen. Außerdem muss jeder Mitgliedstaat mindestens ein elektronisches Identifizierungssystem notifizieren, das mindestens ein Identifizierungsmittel umfasst. Folglich müssten – sobald die Brieftasche genutzt wird – die technischen Standards der nationalen eIDAS-Knoten nicht mehr harmonisiert werden, da sich die Diensteanbieter nicht mit dem System verbinden müssten.
57 Da als Ergebnis der Maßnahme 7 (zentrales digitales Zugangstor) die Verordnung über das einheitliche digitale Zugangstor angenommen wurde, hat der Hof auch geprüft, ob die Kommission die Anforderung der neuen Verordnung erfüllt hat, nämlich eine gemeinsame Nutzerschnittstelle zu entwickeln und zu unterhalten (einschließlich einer Suchmaschine und Instrumenten für Rückmeldungen der Nutzer). Das einheitliche digitale Zugangstor erleichtert den Online-Zugang zu Informationen, Verwaltungsverfahren und Unterstützungsdiensten, die Bürger und Unternehmen der EU möglicherweise in einem anderen EU-Land benötigen.
58 Der Hof hat festgestellt, dass die Kommission die Schnittstelle, d. h. den zentralen Zugangspunkt, entwickelt hat, nämlich das Portal „Your Europe“ (siehe Abbildung 3). Über das Portal werden die Nutzer mit den entsprechenden nationalen Websites verbunden, auf denen sich der von ihnen gesuchte Dienst befindet. Bis Dezember 2023 müssen die Mitgliedstaaten 21 Verfahren digitalisieren, um sie über das Portal zugänglich zu machen. Beispiele für Verfahren, die für Unternehmen relevant sind, sind die Beantragung einer Genehmigung für eine Geschäftstätigkeit oder die Anmeldung als Arbeitgeber im Hinblick auf Renten und Sozialversicherung. Die ersten auf diesem Portal verfügbaren Dienste wurden am 12. Dezember 2020 freigeschaltet.
(*) Öffentliche Verwaltungen, Rechtsanwälte, Richter, Notare, Fachleute.
Quelle: Europäischer Rechnungshof.
59 In Bezug auf die Maßnahmen 7 (zentrales digitales Zugangstor) und 13 (Pilotprojekt zum Grundsatz der einmaligen Erfassung für Unternehmen) hat der Hof festgestellt, dass mit dem durch das EU-Forschungsprogramm Horizont 2020 finanzierten Pilotprojekt (Projekt „TOOP“, Mittel in Höhe von 8 Millionen Euro) bei der Umsetzung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung Fortschritte erzielt werden konnten. Ziel dieses Grundsatzes ist es, dass Bürger und Unternehmen nur einmal Informationen an eine öffentliche Verwaltung in der EU übermitteln. Mit dem Projekt wurde eine Lösungsarchitektur geschaffen, die 40 Informationssysteme miteinander verbindet. Darüber hinaus wurde der im Rahmen des Projekts entwickelte Architektur-Blueprint Teil der Verordnung über das einheitliche digitale Zugangstor. Infolgedessen wurde das Projekt, das 2017 mit dem Schwerpunkt Interoperabilität gestartet wurde, nach Annahme der Verordnung über das einheitliche digitale Zugangstor angepasst, damit das in der Verordnung beschriebene technische System umgesetzt werden kann.
Die Umsetzung einiger digitaler öffentlicher Dienste in den Mitgliedstaaten verzögert sich
60 Obwohl im Aktionsplan nur Maßnahmen für die Kommission vorgesehen waren, hängt die Verfügbarkeit der digitalen Lösungen weitgehend von der Umsetzung ergänzender Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten ab. In Bezug auf die in den Prüfungsumfang einbezogenen Maßnahmen hat der Hof festgestellt, dass trotz der Bemühungen der Kommission drei von sechs Maßnahmen nur teilweise umgesetzt waren, und zwar aufgrund einer unzureichenden oder verspäteten Reaktion der Mitgliedstaaten (siehe Tabelle 4). Infolgedessen haben die Maßnahmen der Kommission zwischen 2016 und 2020 noch nicht zu wesentlichen Veränderungen für Unternehmen und Bürger in der EU geführt.
Tabelle 4 – Umsetzung von E-Government-Lösungen auf Ebene der Mitgliedstaaten
| Maßnahme der Kommission | Damit verbundene Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten | Stand der Durchführung bzw. Umsetzung auf Ebene der Mitgliedstaaten |
|---|---|---|
| Maßnahme2 – Förderung der Verbreitung elektronischer Identifizierungs-, Authentifizierungs- und Vertrauensdienste (eIDAS-Dienste), einschließlich eID und eSignature | Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 | Teilweise durchgeführt |
| Maßnahme 7 – Vorlage eines Vorschlags für ein zentrales digitales Zugangstor (d. h. einen zentralen Zugangspunkt zu Informationen, Verfahren und Online-Hilfsdiensten) | Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1724 | Teilweise durchgeführt (Frist für die Durchführung: bis Dezember 2023) |
| Maßnahme 9 – Schaffung der rechtlich vorgeschriebenen Verbindung zwischen den Unternehmensregistern aller Mitgliedstaaten (in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten) | Umsetzung von Richtlinie 2012/17/EU, Richtlinie (EU) 2017/1132 und Richtlinie (EU) 2019/1151 | Mit Verzögerungen umgesetzt |
| Maßnahme 10 – Weiterentwicklung der elektronischen Verknüpfung aller Insolvenzregister | Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 | Teilweise durchgeführt |
| Maßnahme 11 – Vorlage einer Initiative, mit der die Nutzung digitaler Lösungen über den gesamten Lebenszyklus von Unternehmen hinweg erleichtert werden soll | Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1151 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 | Teilweise umgesetzt |
| Maßnahme 13 – Einleitung eines Pilotprojekts zur Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung auf Unternehmen | Teilnahme am Pilotprojekt | Umgesetzt |
Quelle: Europäischer Rechnungshof.
61 In Bezug auf Maßnahme 2 (eIDAS) war die Reaktion der Mitgliedstaaten freiwillig. Dies hatte zur Folge, dass Ende 2021, d. h. fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung, neun Mitgliedstaaten, auf die 41 % der Bevölkerung entfallen, noch nicht Teil des Rahmens waren. Durch diese beträchtliche Anzahl nicht teilnehmender Mitgliedstaaten sind die Möglichkeiten für Bürger und Unternehmen, sicherere, schnellere und effizientere elektronische Interaktionen vorzunehmen, eingeschränkt.
62 Im Rahmen der Maßnahmen 9 (Verknüpfung von Unternehmensregistern) und 10 (Verknüpfung von Insolvenzregistern) musste die Kommission die Kerndienstplattform und die Schnittstelle einrichten und aktualisieren, während die Mitgliedstaaten ihre nationalen Unternehmens- und Insolvenzregister digitalisieren und an das System anschließen mussten (siehe Abbildung 4). Die Kommission nutzte das Europäische Justizportal als Schnittstelle, und es standen CEF-Mittel zur Unterstützung der Mitgliedstaaten zur Verfügung (im Rahmen der CEF als „Basisdienste“ bezeichnet).
Abbildung 4 – System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern
(*) Öffentliche Verwaltungen, Rechtsanwälte, Richter, Notare, Fachleute.
Quelle: Europäischer Rechnungshof.
63 Was Maßnahme 9 (Verknüpfung von Unternehmensregistern) anbelangt, so wurde das System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern am 8. Juni 2017 in Betrieb genommen und ermöglicht den Nutzern die Suche nach Informationen über Unternehmen, die in einem EU-Land (sowie Liechtenstein und Norwegen) eingetragen sind. Die Suchfunktion und die grundlegenden Informationen werden aus den jeweiligen Landessprachen in alle EU-Amtssprachen übersetzt. In sechs Mitgliedstaaten verzögerte sich die Inbetriebnahme17, wobei der letzte Mitgliedstaat erst im März 2022 an das System angeschlossen wurde, fast fünf Jahre nach der in der einschlägigen Richtlinie festgelegten Frist und erst nachdem die Kommission im Juli 2021 den Europäischen Gerichtshof angerufen hatte. Was die Nutzung betrifft, so wurden im Jahr 2021 zwischen 17 300 und 39 100 Suchanfragen pro Monat gestellt.
64 In Bezug auf das System für Maßnahme 10 (Verknüpfung von Insolvenzregistern) sah die einschlägige Durchführungsverordnung vor, dass die Mitgliedstaaten die Verknüpfung bis zum 30. Juni 2021 sicherstellen. Im Juli 2022 waren nur 17 von 26 Mitgliedstaaten an das System angeschlossen (Dänemark war nicht an die Verordnung gebunden18). Fünf19 weitere Mitgliedstaaten befinden sich im Entwicklungs- und Testprozess. Was die vier übrigen Mitgliedstaaten20 betrifft, so wartet die Kommission noch auf Rückmeldungen. Solange die verbleibenden neun Mitgliedstaaten nicht an das System angeschlossen sind, können die Nutzer nicht über eine einheitliche mehrsprachige Suchmaschine nach insolventen Unternehmen suchen, die in diesen Mitgliedstaaten registriert sind. Ein solcher zentraler öffentlicher elektronischer Zugang zu Daten über Schuldner, gegen die ein Insolvenzverfahren läuft, ist von besonderem Nutzen für bestehende oder potenzielle Gläubiger oder Dritte, die indirekt von solchen Verfahren betroffen sind. Im Laufe des Jahres 2021 wurden monatlich zwischen 2 500 und 6 500 Abfragen durchgeführt.
65 Im Rahmen der Maßnahme 11 (Nutzung digitaler Lösungen während des gesamten Lebenszyklus eines Unternehmens) mussten die Mitgliedstaaten die Richtlinie (EU) 2019/1151 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht bis August 2021 in nationales Recht umsetzen, sofern sie der Kommission nicht mitteilten, dass sie die mögliche Verlängerung von einem Jahr in Anspruch nehmen. Zum Zeitpunkt der Prüfung durch den Hof hatten 17 Mitgliedstaaten eine solche Mitteilung vorgelegt. Dies zeigt, dass die Unternehmen in den meisten Mitgliedstaaten noch keine digitalen Werkzeuge und Verfahren für die Gründung von Unternehmen, die Eintragung von Zweigniederlassungen und die elektronische Einreichung von Dokumenten und Informationen nutzen können.
66 Der Hof stellt fest, dass bei der Mehrheit der Mitgliedstaaten, die mehr Zeit für die Umsetzung von Maßnahme 2 (eIDAS), Maßnahme 10 (Verknüpfung von Insolvenzregistern) und Maßnahme 11 (Nutzung digitaler Lösungen während des gesamten Lebenszyklus eines Unternehmens) benötigen, die E-Government-Benchmark-Bewertung sowohl 2017 als auch 2020 unter dem EU-Durchschnitt lag (siehe Abbildung 1).
67 Wie bereits erwähnt (siehe Tabelle 1 und Ziffer 62), konnten die Mitgliedstaaten Mittel für die Anbindung ihrer Systeme an die von der Kommission entwickelten Plattformen erhalten. Die Mitgliedstaaten nutzten die CEF-Mittel insbesondere für
- Maßnahme 2 (eIDAS): 25,35 Millionen Euro für 26 Mitgliedstaaten;
- Maßnahme 9 (Verknüpfung von Unternehmensregistern): 2,44 Millionen Euro für 10 Mitgliedstaaten;
- Maßnahme 10 (Verknüpfung von Insolvenzregistern): 1,16 Millionen Euro für sieben Mitgliedstaaten.
Auf der Grundlage seiner Prüfung einer Stichprobe von EU-finanzierten Projekten (siehe Ziffer 19) stellte der Hof fest, dass die Verfügbarkeit von EU-Mitteln von einigen Mitgliedstaaten als Chance gesehen wurde, wodurch die Einführung von elektronischen Behördendiensten vorangetrieben wurde. Durch die CEF-Projekte wurde auch dazu beigetragen, bestimmte Nachteile bestehender Lösungen zu ermitteln (siehe Kasten 8).
68 23 der 24 geprüften Projekte und Maßnahmen (d. h. derjenigen, die zum Zeitpunkt der Prüfung durch den Hof umgesetzt waren) erfüllten die vorgegebenen Ziele. Sie stellten insbesondere die Interoperabilität der entwickelten Lösungen sicher und nutzten bereits vorhandene CEF-Bausteine (d. h. grundlegende Infrastrukturen für digitale Dienste, die zentrale Grundlagentechnologien zur weiteren Verwendung in komplexeren digitalen Diensten sind) oder Infrastrukturen für digitale Dienste (d. h. Lösungen, mit denen die Umsetzung von EU-weiten Projekten unterstützt wird und transeuropäische interoperable Dienste von gemeinsamem Interesse bereitgestellt werden).
69 Die vom Hof befragten Mitgliedstaaten schätzten die kontinuierliche technische Unterstützung durch die Kommission, wenn sie die im Rahmen der CEF finanzierten Infrastrukturen für digitale Dienste nutzten oder die Systeme anderer Mitgliedstaaten integrieren mussten, die diese Infrastrukturen für digitale Dienste, insbesondere für eIDAS-Dienste, eingeführt haben. Ihrer Meinung nach ermöglichten die Maßnahmen der Kommission die Entwicklung nachhaltiger Verknüpfungen zwischen den Systemen verschiedener Mitgliedstaaten.
Die Kommission hat zwar den Austausch bewährter Verfahren gefördert, hat es jedoch versäumt, neue digitale öffentliche Dienste zu fördern
70 In den jüngsten Ministererklärungen (siehe Ziffer 02) wurde festgestellt, dass die Förderung des Austauschs bewährter Verfahren und die Herstellung von Verbindungen zwischen den zuständigen Behörden und den verfügbaren digitalen öffentlichen Diensten wichtig sind. Auch das Europäische Parlament betonte21, dass der Förderung bewährter Verfahren große Bedeutung zukommt.
71 Der Hof bewertete daher, ob die Kommission in angemessener Weise
- die Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren gefördert hat;
- die neu verfügbaren digitalen öffentlichen Dienste gefördert hat.
Die Kommission hat zahlreiche Möglichkeiten für Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren geschaffen
72 Der Hof hat die Instrumente bewertet, die die Kommission zur Förderung des Austauschs bewährter Verfahren eingesetzt hat. Dabei hat er festgestellt, dass die Kommission nicht nur Gremien geschaffen hat, in denen sich die Interessenträger treffen können, sondern auch spezifische Projekte in diesem Bereich finanziert hat.
73 Zu diesen Gremien gehören
- der Lenkungsausschuss des Aktionsplans (siehe Ziffer 11), der zwei- bis dreimal im Jahr zusammentrat und in dem die Mitgliedstaaten ihre Fortschritte bei der Entwicklung von E-Government-Lösungen oder Beispiele für bewährte Verfahren und Herausforderungen bei der Entwicklung spezifischer Lösungen vorstellten. Da der Aktionsplan ausgelaufen ist, hat der Ausschuss seine Tätigkeit im Jahr 2021 eingestellt;
- Expertengruppen für bestimmte Themen oder Lösungen, wie eine eIDAS-Expertengruppe (Maßnahme 2), eine Koordinierungsgruppe für das zentrale digitale Zugangstor (Maßnahme 7), eine Expertengruppe für Gesellschaftsrecht (Maßnahmen 9 und 11) und eine Expertengruppe für die Interoperabilität der europäischen öffentlichen Dienste. Diese Expertengruppen sind weiterhin tätig.
74 Die betreffenden Projekte wurden hauptsächlich finanziert im Rahmen
- des Programms ISA², bei dem die Zusammenarbeit und der Austausch bewährter Verfahren tatsächlich Kernelemente der Interoperabilitätspolitik und der Unterstützungsmaßnahmen der Kommission waren (siehe Artikel 3 und 8 des Beschlusses 2015/2240). Ein Beispiel für eine sehr umfassende Initiative ist die in Kasten 9 vorgestellte Joinup-Plattform (finanziert im Rahmen von zwei ISA²-Maßnahmen, die in der geprüften Stichprobe enthalten sind, in Höhe von 6 Millionen Euro). Nach dem Auslaufen des Programms ISA² stellte die Kommission im Rahmen des Programms „Digitales Europa“ weitere Mittel für die Joinup-Plattform bereit, zumindest für die Jahre 2021 und 2022;
- von Horizont 2020, aus dem vor allem Ad-hoc-Initiativen zu bestimmten Themen hervorgingen. Ein Beispiel ist das Projekt SCOOP4C, in dessen Rahmen eine Gemeinschaft von Interessengruppen aufgebaut wurde, die Erfahrungen und bewährte Verfahren im Hinblick auf die Umsetzung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung austauschte (die Finanzierung durch Horizont 2020 belief sich auf 1 Million Euro). Es gibt jedoch keine Belege dafür, dass die Aktivitäten der Gemeinschaft nach dem Ende der Finanzierung des Projekts fortgesetzt wurden, obwohl das Thema immer noch relevant ist.
Joinup-Plattform – die spezielle EU-Plattform für Zusammenarbeit und Austausch im Bereich der Interoperabilität
Die Kommission hat Joinup im Jahr 2011 gegründet, um einen gemeinsamen Ort zu schaffen, der es öffentlichen Verwaltungen, Unternehmen und Bürgern ermöglicht, IT-Lösungen und bewährte Verfahren auszutauschen und wiederzuverwenden, und um die Kommunikation und Zusammenarbeit bei IT-Projekten in ganz Europa zu erleichtern. Bei Joinup liegt der Schwerpunkt auf E-Government, semantischer Interoperabilität und Open-Source-Software. Die wichtigsten Merkmale sind folgende:
- Joinup funktioniert wie ein Katalog, in dem die Nutzer bereits entwickelte Lösungen leicht finden und herunterladen können. Die Plattform hostet mehr als 2 800 Interoperabilitätslösungen, d. h. fertige Softwaretools oder wiederverwendbare Dienste, darunter CEF eID, eSignature, eHealth und eProcurement;
- Joinup hostet praxisorientierte Gemeinschaften wie die European Interoperability Reference Architecture, The Sharing and Reuse Framework for IT solutions, die Gemeinschaft für das National Interoperability Framework Observatory, Open Source Observatory und Innovative Public Services Observatory;
- Joinup ist auch der Zugangspunkt zur Interoperability Academy, die geschaffen wurde, um Wissen zu verbreiten und den Austausch zwischen Praktikern und Forschern der digitalen Verwaltung zu fördern. Die Interoperability Academy bietet verschiedene Arten von Lernmitteln und Kursen an, die von Live-Veranstaltungen (z. B. Workshops, Webinare, saisonale Schulen und Schulungen) bis hin zu Kursen im Selbststudium (z. B. vollständig animierte oder teilweise animierte Kurse mit der Wiederverwendung von vorhandenen Materialien) reichen.
Im Jahr 2021 verzeichnete die Plattform rund 18 000 registrierte Nutzer. Sie wurde fast eine halbe Million Mal besucht, mit über einer Million Seitenaufrufen.
Quelle: Europäischer Rechnungshof.
75 Auf der Grundlage seiner Prüfung von vier ISA2-Maßnahmen (siehe Anhang III), der Protokolle der Sitzungen des Lenkungsausschusses und der Expertengruppen sowie von Befragungen von Mitarbeitern in den Mitgliedstaaten ist der Hof zu dem Schluss gekommen, dass die Kommission die Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren gut unterstützt hat und dass der Austausch zwischen den Interessengruppen zu Themen stattfand, die für sie von Interesse waren.
76 Darüber hinaus hat der Hof festgestellt, dass die Kommission bei der Ausarbeitung der Programme für den Zeitraum 2021–2027 der Notwendigkeit der weiteren Förderung der Zusammenarbeit und bewährter Verfahren angemessen Rechnung getragen hat:
- Das Arbeitsprogramm zur Umsetzung des Programms „Digitales Europa“ für die Jahre 2021 und 2022 umfasst Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen mit dem primären Ziel, die Zusammenarbeit zu fördern und/oder Unterstützung für die EU-Politik zu leisten.
- Im Vorschlag „Weg in die digitale Dekade“ ist ein Mechanismus für die jährliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vorgesehen (siehe Ziffer 31).
Die Kommission hat digitale öffentliche Dienste nicht umfassend und koordiniert gefördert
77 Der Hof hat die Maßnahmen der Kommission zur Förderung digitaler öffentlicher Dienste bewertet und festgestellt, dass es ihnen an einer übergreifenden Strategie mangelt. In der Praxis war die Förderung entweder allgemein oder mit spezifischen Maßnahmen oder Finanzierungsprogrammen verbunden, sofern die Rechtsgrundlage dies erforderte.
78 Was die allgemeine Förderung der E-Government-Politik und/oder von E-Government-Lösungen anbelangt, so hat die Kommission durch Folgendes gehandelt:
- den E-Government-Newsletter, der einmal im Monat an die Abonnenten verschickt wird und die neuesten Nachrichten über grenzüberschreitende digitale öffentliche Dienste in der EU, die Cloud für öffentliche Dienste und Innovationen im öffentlichen Sektor enthält;
- die eGovernment4EU-Gruppe auf der Futurium-Plattform. Diese war für die breite Öffentlichkeit zugänglich und bot Informationen über den eGovernment-Aktionsplan 2016–2020 und die künftige Politik der digitalen Verwaltung. Die Gruppe auf der Plattform wird nicht mehr aktualisiert, da der Aktionsplan ausgelaufen ist;
- soziale Medien (Facebook, LinkedIn und Twitter).
79 Was die in der einschlägigen Rechtsgrundlage geforderte Kommunikationsstrategie angeht, so hat die Kommission ihre Kampagne zur Förderung von Maßnahme 7 im Dezember 2020 gestartet, als das einheitliche digitale Zugangstor in Betrieb genommen wurde (siehe Ziffer 58). Der Hof befand die Kampagne für umfassend und hält es für eine gute Praxis, dass die Kommission die Kampagne und die jeweiligen nationalen Veranstaltungen jeden Monat mit den nationalen Koordinatoren im Rahmen von Videokonferenzen (sogenannten „Kommunikationscafés“) erörtert. Abbildung 5 zeigt die Daten über die Anzahl der Besuche auf dem Portal „Your Europe“.
Abbildung 5 – Anzahl der Besucher auf dem Portal „Your Europe“ (in Millionen)
Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Daten der Europäischen Kommission (DG GROW).
80 In ähnlicher Weise wurde mit dem Beschluss über das Programm ISA2 die Förderung der Umsetzung der europäischen Interoperabilitätsstrategie, des entsprechenden Rahmens und der Referenzarchitektur sowie der einschlägigen Spezifikationen und Normen verlangt. Der Hof hat festgestellt, dass die Kampagne zur Förderung der Interoperabilität proaktiv und umfassend ist. Neben der Einrichtung und dem Betrieb der Joinup-Plattform (siehe Ziffer 74 und Kasten 9) wurde über das Programm ISA² eine Maßnahme (in Höhe von 3,62 Millionen Euro) finanziert, mit der die Zusammenarbeit gefördert und die Interaktion zwischen den Interessengruppen des Programms erleichtert wurde.
81 Schließlich war die Umsetzung einer Kommunikationsstrategie auch im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ erforderlich. Der Hof hat festgestellt, dass
- eine solche Strategie entwickelt wurde, um die CEF-Lösungen zu fördern, die primär für Lösungsentwickler von Interesse waren. Die durch den Hof befragten Mitarbeiter in den Mitgliedstaaten äußerten sich positiv zu diesen Lösungen und bestätigten, dass sie diese insbesondere für grenzüberschreitende Dienste wiederverwenden. Durch die Wiederverwendung von Infrastrukturen für digitale Dienste soll eine schnellere, einfachere und kostengünstigere Entwicklung digitaler Dienste unter Verwendung bestehender Technologien sichergestellt werden, anstelle der unabhängigen Entwicklung solcher Dienste durch jede einzelne Organisation. Laut dem CEF reuse dashboard wurden bis Ende 2021 die Bausteine in 353 Projekten hauptsächlich in der EU verwendet;
- die Kommission bislang keine spezifischen Sensibilisierungs- oder Förderkampagnen organisiert hat, um potenzielle Nutzer auf die Existenz des Systems zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (seit 2017 in Betrieb) oder des Systems zur Verknüpfung von Insolvenzregistern (seit 2021 in Betrieb) aufmerksam zu machen, die beide im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ entwickelt wurden. Die Kommission teilte dem Hof mit, dass sie plant, eine solche Kampagne (i) für das System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern durchzuführen, sobald das Zahlungsabwicklungstool verfügbar ist (siehe Kasten 7), und (ii) für das System zur Verknüpfung von Insolvenzregistern, sobald alle Mitgliedstaaten daran angeschlossen sind (bisher sind 17 angeschlossen) (siehe Ziffer 64). Ende 2021 startete die Kommission eine Online-Kommunikationskampagne zum Europäischen Justizportal, allerdings nur mit einem sehr begrenzten Hinweis auf das System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern.
82 Obwohl die Sensibilisierung der Nutzer für die Einführung von elektronischen Behördendiensten von entscheidender Bedeutung ist, hat der Hof festgestellt, dass die Kommission weder untersucht hat, inwieweit die Unternehmen darüber informiert sind, noch den Bedarf in diesem Bereich analysiert hat. Die durch den Hof befragten Vertreter der europäischen Unternehmensverbände gaben an, dass die Unternehmen die elektronischen Behördendienste, zu deren Nutzung sie gesetzlich verpflichtet sind, kennen, andere Dienste jedoch weit weniger.
83 Der Hof hat festgestellt, dass die Kommission in einem Bereich, nämlich eIDAS, eine externe Studie in Auftrag gegeben hat, um den Markt für elektronische Identifizierung, Authentifizierung und Vertrauensdienste zu analysieren und ein Pilotprogramm zur Sensibilisierung von KMU für diese Lösungen zu entwickeln und durchzuführen:
- In der im Jahr 2019 veröffentlichten Studie wurde aufgezeigt, dass der Bekanntheitsgrad von eIDAS-Lösungen bei KMU generell gering ist. Dies wurde als ein zentrales Hindernis angesehen.
- Ende 2018 wurde das Pilotprogramm durchgeführt, das ein Wissens- und Lernprogramm, ein eIDAS-Toolkit für KMU und eine Strategie zur Förderung des KMU-Toolkits umfasste. Das Wissens- und Lernprogramm und das eIDAS-Toolkit für KMU sind weiterhin online verfügbar. Außerdem schafft die eIDAS-Beobachtungsstelle (eine von der Kommission ins Leben gerufene Online-Kooperationsplattform) eine virtuelle Gemeinschaft von Interessengruppen, die ein gemeinsames Verständnis der Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung und Akzeptanz der eIDAS-Verordnung fördern soll.
84 Obwohl in der Studie empfohlen wurde, das Toolkit weiterzuentwickeln, um spezifischere Nutzerbedürfnisse zu berücksichtigen, und eine dauerhafte Stakeholder-Governance-Struktur einzurichten, die die Mitgliedstaaten und regionale Vertreter, KMU-Verbände und Dienstleistungsanbieter einschließt, hat die Kommission in dieser Hinsicht nichts unternommen. Die Kommission hat keine Begründung dafür geliefert, warum die in der Studie enthaltene Empfehlung nicht umgesetzt wurde.
85 Der Hof untersuchte auch, ob die Kommission einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Fördermaßnahmen hat und ob sie versucht, (i) diese möglicherweise bestehenden Maßnahmen zu koordinieren oder (ii) bewährte Verfahren in dieser Hinsicht zu verbreiten. Der Hof hat festgestellt, dass die Kommission keinen Überblick über die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Förderung europäischer oder nationaler E-Government-Lösungen hat. Folglich hat sie weder bewährte Verfahren ermittelt, noch war sie in der Lage, bestehende Aktivitäten zu koordinieren.
Schlussfolgerungen und Empfehlungen
86 Der Hof zieht die allgemeine Schlussfolgerung, dass die Maßnahmen der Kommission nur teilweise wirksam waren, und zwar sowohl hinsichtlich der Förderung der Umsetzung als auch hinsichtlich der Förderung der Einführung von E-Government-Lösungen in den Mitgliedstaaten. Obwohl die Kommission die Umsetzung der im eGovernment-Aktionsplan 2016–2020 dargelegten Maßnahmen, die Gegenstand der Prüfung durch den Hof waren, abgeschlossen hat, sind nicht alle neu entwickelten digitalen öffentlichen Dienste in der gesamten EU verfügbar, da sich die Umsetzung der Maßnahmen in den Mitgliedstaaten verzögert. Darüber hinaus hat die Kommission diese Dienste gegenüber Unternehmen und Nutzern im Allgemeinen nicht umfassend gefördert.
87 Der EU-eGovernment-Aktionsplan 2016–2020 entsprach zwar den in den Konsultationen und Bewertungen ermittelten Bedürfnissen, enthielt aber nur Maßnahmen, die von der Kommission selbst umzusetzen waren, was die Verwirklichung der erklärten Ziele erschwerte. Der Aktionsplan enthielt keine Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten, obwohl in dem Evaluierungsbericht über den vorherigen Aktionsplan der freiwillige Charakter der Aktivitäten der Mitgliedstaaten als einer der Hauptmängel ermittelt worden war. Dies wurde jedoch zum Teil dadurch ausgeglichen, dass bei den meisten Maßnahmen die einschlägigen Rechtsakte, die entweder bereits vor dem Aktionsplan bestanden oder aufgrund des Aktionsplans erlassen wurden, solche Verpflichtungen enthielten. In einigen Fällen wurde die Umsetzung der Maßnahmen jedoch über das Jahr 2020 und damit über das Enddatum des Aktionsplans hinaus fortgesetzt (siehe Ziffern 23–27).
88 Der Hof hat zur Kenntnis genommen, dass mit dem Vorschlag der Kommission für das Politikprogramm „Weg in die digitale Dekade“ aus dem Jahr 2021 ein Kooperationsrahmen eingeführt wurde, der es der Kommission ermöglicht, die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der auf EU-Ebene festgelegten Digitalziele jährlich zu überprüfen. Eines der drei Ziele ist jedoch nur vage definiert, was die Gefahr birgt, dass es von den Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgelegt wird, was wiederum die Verwirklichung des Ziels gefährden könnte. Gemäß dem Vorschlag für den „Weg in die digitale Dekade“ aus dem Jahr 2021 sollte die Kommission für jedes Digitalziel in Durchführungsrechtsakten zentrale Leistungsindikatoren festlegen (siehe Ziffern 28–31 und 46–48).
89 Die Überwachung der Umsetzung des Aktionsplans war insofern bruchstückhaft, als die Kommission keinen Rahmen (einschließlich Indikatoren) für die Überwachung des Aktionsplans insgesamt geschaffen hatte. Für eine Reihe von Einzelmaßnahmen (vier der sechs von der Prüfung des Hofes erfassten Maßnahmen) gab es jedoch einen solchen Rahmen. Die bestehenden E-Government-Indikatoren (die E-Government-Benchmark und der Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft), die von der Kommission jährlich veröffentlicht werden, waren nicht direkt mit den im Rahmen des Aktionsplans umgesetzten Maßnahmen verknüpft und daher nicht geeignet, die Auswirkungen des Aktionsplans zu messen (siehe Ziffern 32–45).
90 Die Kommission hat die Umsetzung der sechs auf Unternehmen ausgerichteten und daher von der Prüfung durch den Hof erfassten Maßnahmen abgeschlossen. Darüber hinaus hat sie die Umsetzung von E-Government-Lösungen durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von EU-finanzierten Projekten und durch die Bereitstellung technischer Unterstützung gefördert, worüber sich die durch den Hof befragten Mitarbeiter in den Mitgliedstaaten positiv geäußert haben (siehe Ziffern 49–69).
91 Trotz dieser Bemühungen wurden drei von sechs Maßnahmen in der EU nur teilweise umgesetzt. In zwei Fällen (Verknüpfung von Insolvenzregistern und digitale Lösungen während des gesamten Lebenszyklus eines Unternehmens) war dies auf Verzögerungen in mehreren Mitgliedstaaten zurückzuführen (bei einigen davon liegen der Kommission keine Informationen zum Stand der Fortschritte vor). In einem Fall (elektronische Identifizierung, Authentifizierung und Vertrauensdienste (eIDAS)) blieb es den Mitgliedstaaten durch die einschlägige Verordnung freigestellt zu handeln. Infolgedessen haben die Maßnahmen der Kommission zwischen 2016 und 2020 noch nicht zu wesentlichen Veränderungen für Unternehmen und Bürger in der EU geführt. Eine weitere Maßnahme (System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern) wurde in einigen Mitgliedstaaten mit Verzögerungen umgesetzt, doch ist die Lösung seit März 2022 in allen Mitgliedstaaten verfügbar (siehe Ziffern 60–65).
92 Der Hof stellt fest, dass die Kommission in ihrem Vorschlag für den „Weg in die digitale Dekade“ aus dem Jahr 2021 das Konzept (i) der von den Mitgliedstaaten zu erstellenden Fahrpläne für die digitale Dekade und (ii) der für jeden Mitgliedstaat zu definierenden Zielpfade zur Erreichung der Digitalziele eingeführt hat. Da der Vorschlag jedoch noch das Gesetzgebungsverfahren durchläuft (Stand September 2022), kann er noch geändert werden (siehe Ziffer 46).
93 In Bezug auf eIDAS hat die Kommission im Jahr 2021 als Reaktion auf eine Bewertung der bestehenden Verordnung einen Vorschlag zur deren Änderung vorgelegt. Darin werden die meisten Schwachstellen beseitigt, und – was am wichtigsten ist – jeder Mitgliedstaat ist nun verpflichtet, ein elektronisches Identifizierungssystem bereitzustellen (siehe Ziffern 54–56).
Empfehlung 1 – Den Umsetzungsrahmen stärken, um die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, die Bereitstellung elektronischer Behördendienste zu vollenden
Angesichts des Vorschlags der Kommission für einen Beschluss über das Politikprogramm für 2030 „Weg in die digitale Dekade“ sollte die Kommission die weitere Entwicklung von elektronischen Behördendiensten und deren Überwachung fördern, indem sie
- die bei den Digitalzielen verwendeten Begriffe eindeutig definiert, damit sie in der gesamten EU in gleicher Weise angewendet werden können;
- die nationalen Fahrpläne für die digitale Dekade analysiert und die erforderlichen Maßnahmen ergreift, wenn sie der Auffassung ist, dass die darin dargelegten Politiken, Maßnahmen und Aktionen unzureichend sind und die fristgerechte Erreichung der in dem Beschluss festgelegten Ziele gefährdet ist;
- Maßnahmen ergreift, wenn in den Mitgliedstaaten Verzögerungen bei der Verwirklichung der Digitalziele im Vergleich zu den geplanten Zeitplänen auftreten.
Zieldatum für die Umsetzung: nach der Annahme eines Vorschlags für einen Beschluss über den „Weg in die digitale Dekade“, entsprechend den in dem Beschluss festgelegten Fristen
94 Die Kommission hat die Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren auf vielfältige Weise aktiv gefördert (z. B. durch Expertengruppen und Plattformen), was von den Mitarbeitern in den Mitgliedstaaten positiv bewertet wurde. In ihrem für die Zeit nach 2020 vorgeschlagenen Politikprogramm „Weg in die digitale Dekade“ hat die Kommission gebührend berücksichtigt, dass diese Unterstützung fortgesetzt werden muss (siehe Ziffern 70–76).
95 Die Kommission verfügte nicht über eine übergreifende Strategie, um die auf EU-Ebene verfügbaren E-Government-Lösungen unter den wichtigsten Nutzern stärker bekannt zu machen. Dies bedeutete, dass ihre Fördermaßnahmen weder umfassend noch koordiniert waren. Sie hat Lösungen nur dann gefördert, wenn dies in den einschlägigen Rechtsakten vorgeschrieben war, und somit nicht alle Lösungen abgedeckt (siehe Ziffern 77–78).
96 Die Kommunikationskampagnen, die die Kommission durchgeführt hat, waren gut. Die Kommission warb zwar bei Entwicklern für die im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ entwickelten technischen Lösungen, doch hat sie neue Dienste wie das System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern und das System zur Verknüpfung von Insolvenzregistern noch nicht bei den Nutzern beworben. Die Kommission hat auch keinen Überblick über die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Förderung nationaler oder europäischer E-Government-Lösungen, obwohl durch koordinierte Anstrengungen bessere Ergebnisse möglich sein könnten (siehe Ziffern 79–81 und 85).
97 Die Kommission hat weder eine Bewertung des Bekanntheitsgrads der verfügbaren elektronischen Behördendienste bei den Unternehmen vorgenommen noch den Bedarf in diesem Bereich analysiert, obwohl dies ein entscheidender Schritt für die Einführung von elektronischen Behördendiensten ist. Die einzige Ausnahme bildete der eIDAS-Markt: Die Kommission führte eine Studie durch und veranstaltete ein auf Wissen und Lernen ausgerichtetes Pilotprogramm für kleine und mittlere Unternehmen. Dies führte unter anderem zu einem Toolkit für diese Unternehmen. Obwohl in der Studie empfohlen wurde, das Toolkit weiterzuentwickeln, hat die Kommission in dieser Hinsicht nichts unternommen (siehe Ziffern 82–84).
Empfehlung 2– Eine umfassende Strategie zur wirksamen Förderung von elektronischen Behördendiensten entwickeln
Für eine wirksamere Unterstützung der breiteren Einführung europaweiter elektronischer Behördendienste sollte die Kommission eine umfassende Strategie zur wirksamen Förderung elektronischer Behördendienste entwickeln, die sich auf eine Bewertung des Bekanntheitsgrads der verfügbaren elektronischen Behördendienste bei den Nutzern stützt. In der Strategie sollten die diesbezüglichen Aktivitäten der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, um einerseits deren Bemühungen zu erleichtern und andererseits sicherzustellen, dass es nicht zu Überschneidungen kommt.
Zieldatum für die Umsetzung: Ende 2024
Dieser Bericht wurde von Kammer IV unter Vorsitz von Herrn Mihails Kozlovs, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 11. Oktober 2022 in Luxemburg angenommen.
Für den Rechnungshof
Tony Murphy
Präsident
Anhänge
Anhang I – Entwicklungen im Bereich E-Government- in der EU seit 2006
Quelle: Europäischer Rechnungshof.
Anhang II – eGovernment Aktionsplan – Liste der Maßnahmen
| Politischer Schwerpunkt | Maßnahme | Zieldatum | Zuständige GD |
|---|---|---|---|
| Modernisierung der öffentlichen Verwaltung mithilfe der IKT auf der Basis zentraler digitaler Grundlagentechnologien |
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2019 | GROW |
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2016 | CNECT | |
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2018 | CNECT | |
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2016–2019 | DIGIT | |
|
2017 | GROW | |
|
2016–2019 | DIGIT | |
| Grenzübergreifende Mobilität dank interoperabler digitaler öffentlicher Dienste |
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2017 | GROW |
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2016 | JUST | |
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2017 | JUST | |
|
2019 | JUST | |
|
2017 | JUST | |
|
2016 | TAXUD | |
|
2016 | CNECT | |
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2018 | MOVE (mit TAXUD) | |
|
2019 | EMPL | |
|
2017 | EMPL | |
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2016–2018 | SANTE | |
| Vereinfachung der digitalen Interaktion zwischen Behörden und Bürgerinnen/Bürgern oder Unternehmen mit dem Ziel hochwertiger öffentlicher Dienste |
|
2019 | CNECT |
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2016–2020 | ENV | |
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2018 | COMM | |
| - |
|
2019 | JUST |
| - |
|
2020 | SANTE |
| - |
|
2020 | SANTE |
| - |
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2017 | CNECT |
| - |
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2018 | REGIO und CNECT |
Quelle: Europäischer Rechnungshof.
Anhang III – Liste der geprüften EU-finanzierten Projekte
| Fonds | Maßnahme/Projektnr. | Bezeichnung der Maßnahme/des Projekts | EU-Beitrag (in Euro) |
|---|---|---|---|
| Fazilität „Connecting Europe“ | 2014-PL-IM-0002 | „Setting-up and operation of the Pan-European Proxy Service at national level in Poland“ | 200 000 |
| Fazilität „Connecting Europe“ | 2014-DK-IM-0004 | „Danish eID node and operations“ | 150 000 |
| Fazilität „Connecting Europe“ | 2015-DE-IA-0065 | „TREATS (TRans-European AuThentication Services)“ | 560 378 |
| Fazilität „Connecting Europe“ | 2015-DK-IA-0091 | „Integrating Danish e-services to national eID gateway“ | 909 528 |
| Fazilität „Connecting Europe“ | 2016-IT-IA-0007 | „Business Registers Interconnection System (BRIS) IT“ | 178 306 |
| Fazilität „Connecting Europe“ | 2016-RO-IA-0041 | „Romanian Electronic System for interconnection of National Trade Register Office with BRIS“ | 332 221 |
| Fazilität „Connecting Europe“ | 2016-ES-IA-0047 | „Interconnection of Insolvency Registers (IRI) Spain“ | 118 266 |
| Fazilität „Connecting Europe“ | 2016-EU-IA-0064 | „eID@Cloud - Integrating the eIdentification in European cloud platforms according to the eIDAS Regulation“ | 676 723 |
| Fazilität „Connecting Europe“ | 2016-EU-IA-0074 | „IRI for Europe“ | 711 248 |
| Fazilität „Connecting Europe“ | 2017-SK-IA-0005 | „Interconnection of Insolvency Registers IRI for Slovakia“ | 104 625 |
| Fazilität „Connecting Europe“ | 2017-CY-IA-0023 | „Interconnection of Insolvency Registers - Cyprus“ | 229 998 |
| Fazilität „Connecting Europe“ | 2017-HU-IA-0027 | „Integration of Hungarian Business Register to EU BRIS“ | 216 489 |
| Fazilität „Connecting Europe“ | 2017-RO-IA-0038 | „Operation and Maintenance for Romanian BRIS Access Point“ | 37 978 |
| ISA2 | 2016.05 | „European Public Procurement Interoperability Initiative“ | 7 682 403 |
| ISA2 | 2016.11 | „Automatic Business Reporting“ | 149 927 |
| ISA2 | 2016.20 | „Joinup – European Collaborative Platform and Catalogue“ | 5 473 606 |
| ISA2 | 2016.22 | „Community Building and Effective Use of Collaborative Platforms“ | 502 328 |
| ISA2 | 2016.27 | „CAMSS – Common Assessment Method Standards and Specifications“ | 1 208 659 |
| ISA2 | 2016.30 | „Raising Interoperability Awareness – Communication Activities“ | 3 620 012 |
| ISA2 | 2016.31 | „Sharing and Re-use“ | 3 036 585 |
| ISA2 | 2017.05 | „Interoperability Requirements for the Single Digital Gateway Implementation“ | 220 000 |
| Horizont 2020 | 737460 | „The Once Only Principle Project (TOOP)“ | 7 996 708 |
| Horizont 2020 | 737492 | „Stakeholder community for once only principle: Reducing administrative burden for citizens (SCOOP4C)“ | 992 480 |
| Horizont 2020 | 870635 | „Digital Europe for All (DE4A)“ | 7 997 861 |
Quelle: Europäischer Rechnungshof.
Anhang IV – Umsetzung der im Prüfungsumfang enthaltenen Maßnahmen
| Maßnahme Rechtsgrundlage |
Zuständigkeiten der Kommission | Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten | Aktueller Stand |
|---|---|---|---|
| 2. Förderung der Verbreitung von eIDAS-Diensten, einschließlich eID und eSignature. Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG |
|
|
|
| 7. Vorlage eines Vorschlags für ein zentrales digitales Zugangstor (d. h. einen zentralen Zugangspunkt zu Informationen, Verfahren und Online-Hilfsdiensten). Verordnung (EU) 2018/1724 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 |
|
|
|
| 9. Schaffung der rechtlich vorgeschriebenen Verbindung zwischen den Unternehmensregistern der Mitgliedstaaten (in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten). Richtlinie 2012/17/EU, aufgehoben durch die Richtlinie (EU) 2017/1132 Durchführungsverordnung (EU) 2015/884 Richtlinie (EU) 2019/1151 (zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132) Durchführungsverordnung (EU) 2020/2244 (zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/884) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1042 (zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2244) |
|
|
|
| 10. Weiterentwicklung der elektronischen Verknüpfung aller Insolvenzregister Verordnung (EU) 2015/848 Durchführungsverordnung (EU) 2019/917 |
|
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| 11. Vorlage einer Initiative, mit der die Nutzung digitaler Lösungen über den gesamten Lebenszyklus von Unternehmen hinweg erleichtert werden soll Richtlinie (EU) 2019/1151 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 |
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| 13. Einleitung eines Pilotprojekts zur Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung auf Unternehmen |
|
|
|
Quelle: Europäischer Rechnungshof.
Akronyme und Abkürzungen
CEF: Fazilität „Connecting Europe“
DESI: Digital Economy and Society Index (Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft)
eID: elektronische Identifizierung
eIDAS: elektronische Identifizierung, Authentifizierung und Vertrauensdienste
GD CNECT: Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien
GD DIGIT: Generaldirektion Informatik
GD GROW: Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU
GD: Generaldirektion
IKT: Informations- und Kommunikationstechnologie
ISA2: Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger
KMU: kleine und mittlere Unternehmen
Glossar
Architektur-Blueprint: im Bereich der Informationstechnologie ein generisches Diagramm, das zur Visualisierung der High-Level-Architektur der Systeme eines Unternehmens auf konzeptioneller, logischer oder physischer Ebene verwendet wird. Es zeigt die Hauptkomponenten und die Beziehungen zwischen ihnen.
Basisdienste: Gateway-Dienste, die einen oder mehrere Teile der nationalen Infrastruktur mit der/den Kerndienstplattform(en) verbinden.
Big Data: große Mengen unstrukturierter Daten aus verschiedenen Quellen und deren Verarbeitung, Sammlung, Speicherung und Analyse, um aussagekräftige Muster, Trends und Zusammenhänge zu erkennen.
Cloud (Computing): Fernverarbeitung und -speicherung von Daten über das Internet.
Digitaler Binnenmarkt: Raum ohne Binnengrenzen für digitale Dienste
E-Government-Benchmark: Indikator, der vergleicht, wie die Regierungen in 36 europäischen Ländern digitale öffentliche Dienstleistungen erbringen.
eID: eIDAS-Dienst zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung der nationalen elektronischen Identifizierungssysteme zwischen den Mitgliedstaaten.
eIDAS: elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt.
Einheitliches digitales Zugangstor / Zentrales digitales Zugangstor: zentraler Zugangspunkt zu Informationen, Verfahren und Hilfsdiensten im Internet.
eSignature: eIDAS-Dienst, mit dem öffentliche Verwaltungen und Unternehmen bei der Verwendung von elektronischen Signaturen unterstützt werden.
EUid-Brieftasche: Anwendung zur digitalen Speicherung persönlicher Daten und Dokumente.
Europäischer Interoperabilitätsrahmen: Leitlinien für einen gemeinsamen Ansatz zur Verknüpfung der Erbringung digitaler öffentlicher Dienstleistungen in der EU.
Europäisches Justizportal: EU-Website mit Informationen über die Rechtssysteme der Mitgliedstaaten, Prozesskostenhilfe, juristische Datenbanken sowie Insolvenz- und Eigentumsregister.
Fazilität „Connecting Europe“: EU-Instrument, mit dem finanzielle Unterstützung für die Schaffung einer nachhaltigen und vernetzten Infrastruktur in den Sektoren Energie, Verkehr und Informationstechnologie bereitgestellt wird.
Grundsatz der einmaligen Erfassung: Grundsatz, wonach Bürger und Unternehmen einer öffentlichen Verwaltung in der EU nur einmal Informationen zur Verfügung stellen müssen und wonach die Verwaltungen diese Informationen untereinander austauschen sollten.
Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft (DESI): Instrument zur Überwachung der digitalen Gesamtleistung der EU und zur Verfolgung der Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der digitalen Wettbewerbsfähigkeit.
Infrastrukturen für digitale Dienste: Rahmen, mit dem EU-weite Projekte zur Einrichtung interoperabler digitaler Dienste unterstützt werden; besteht aus Kerndienstplattformen und Basisdiensten.
Interoperabilität: Fähigkeit eines Systems, mit anderen Systemen zu kommunizieren und zu interagieren, auch durch Datenaustausch.
ISA²: EU-Programm zur Förderung der Entwicklung interoperabler grenz- und sektorübergreifender öffentlicher Dienste.
IT-Blueprint: Planungsinstrument oder Dokument, das eine IT-Organisation erstellt, um ihre Prioritäten, Projekte, Budgets, Personalausstattung und andere Initiativen im Zusammenhang mit der IT-Strategie zu steuern. Ein IT-Blueprint umreißt die zukünftigen Ziele der Organisation und dokumentiert die spezifischen Schritte, die zur Erreichung dieser Ziele erforderlich sind.
Kerndienstplattformen: zentrale Hubs, die transeuropäische Konnektivität ermöglichen. Dieser Teil einer digitalen Diensteinfrastruktur wird von der Kommission verwaltet, umgesetzt und betrieben.
Künstliche Intelligenz: Einsatz von Computern zur Simulation der menschlichen Intelligenz durch Fähigkeiten wie Lernen und Problemlösung.
Lebensereignisse (E-Government-Benchmark): Pakete von Behördendiensten, die in der Regel von mehreren Behörden rund um ein gemeinsames Thema aus der Sicht des betroffenen Bürgers oder Unternehmers erbracht werden. Die E-Government-Benchmark deckt acht Lebensereignisse (Behördenbereiche) ab.
Open-Source Software (OSS): Software, deren Quellcode von jedermann frei verwendet, verändert und weitergegeben werden kann.
Vertrauensdienste: Bereitstellung und Aufbewahrung von digitalen Zertifikaten, die zur Erstellung und Validierung elektronischer Signaturen und zur Authentifizierung von Unterzeichnern oder zur Authentifizierung von Websites verwendet werden.
Zentrale Grundlagentechnologien (E-Government-Benchmark): digitale Werkzeuge wie die elektronische Identifizierung (eID), eDocuments, digitale Post, die eine sichere Identifizierung und Kommunikation zwischen einem Nutzer und einer Behörde ermöglichen.
Antworten der Kommission
Prüfungsteam
Die Sonderberichte des Hofes enthalten die Ergebnisse seiner Prüfungen zu Politikbereichen und Programmen der Europäischen Union oder zu Fragen des Finanzmanagements in spezifischen Haushaltsbereichen. Bei der Auswahl und Gestaltung dieser Prüfungsaufgaben ist der Hof darauf bedacht, maximale Wirkung dadurch zu erzielen, dass er die Risiken für die Wirtschaftlichkeit oder Regelkonformität, die Höhe der betreffenden Einnahmen oder Ausgaben, künftige Entwicklungen sowie das politische und öffentliche Interesse abwägt.
Diese Wirtschaftlichkeitsprüfung wurde von Prüfungskammer IV „Marktregulierung und wettbewerbsfähige Wirtschaft“ unter Vorsitz von Mihails Kozlovs, Mitglied des Hofes, durchgeführt. Die Prüfung stand unter der Leitung von Ivana Maletić, Mitglied des Hofes. Frau Maletić wurde unterstützt von ihrer Kabinettchefin Sandra Diering und der Attachée Tea Vlainic, der Leitenden Managerin Marion Colonerus und der Aufgabenleiterin Agnieszka Plebanowicz. Zum Prüfungsteam gehörten außerdem Maria Echanove und Stefan-Razvan Hagianu. Mark Smith leistete sprachliche Unterstützung.
Von links nach rechts: Maria Echanove, Marion Colonerus, Stefan-Razvan Hagianu, Ivana Maletić, Agnieszka Plebanowicz, Tea Vlainic, Sandra Diering.
Endnoten
1 UN E-Government Knowledgebase.
2 Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments, Eingehende Analyse, eGovernment: Using technology to improve public services and democratic participation, September 2015, S. 1.
3 Aktionsplan eEurope 2002 für den Zeitraum 2001–2002, Aktionsplan eEurope 2005 für den Zeitraum 2003–2005, E-Government-Aktionsplan im Rahmen der i2010-Initiative für den Zeitraum 2006–2010 und Aktionsplan für den Zeitraum 2011–2015.
4 Aktuelle Beispiele: 2017: Ministererklärung von Tallinn zu elektronischen Behördendiensten; 2020: Berliner Erklärung zur digitalen Gesellschaft und wertebasierten digitalen Verwaltung.
5 Verordnung 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240.
6 OECD (2015), Use of e-government services by individuals and businesses, in „Government at a Glance 2015“, OECD Publishing, Paris.
7 „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt in Europa“; COM(2015) 192 final.
8 Ministererklärung von Tallinn zu elektronischen Behördendiensten von 2017.
9 National Interoperability Framework Observatory, Einleitung.
10 Im Sonderbericht 07/2019 „EU-Maßnahmen für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung: Zielsetzung zwar ehrgeizig, doch bessere Verwaltung erforderlich“ wurde die Umsetzung einer Richtlinie untersucht, die einen sehr spezifischen Sektor abdeckt: die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung.
11 Business Europe, Eurochambres – die Vereinigung europäischer Industrie- und Handelskammern, European Digital SME Alliance, SMEunited.
12 Better Regulation Guidelines.
14 Europäische Kommission, Better Regulation Toolbox.
15 Europäische Kommission, Better Regulation Guidelines.
16 Die vollständige Liste der berücksichtigten Lebensereignisse ist im e-Government Benchmark-Bericht selbst zu finden.
17 Die sechs Mitgliedstaaten sind Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Irland, Portugal und Rumänien.
18 Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks hat sich Dänemark gegen die Annahme der Verordnung (EU) 2015/848 entschieden und ist weder an sie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
19 Die fünf Mitgliedstaaten sind Belgien, die Tschechische Republik, Italien, die Niederlande und Slowenien.
20 Die vier Mitgliedstaaten sind Bulgarien, Griechenland, Ungarn und Portugal.
21 Bericht über den EU-eGovernment-Aktionsplan, Europäisches Parlament, Mai 2017, A8-0178/2017.
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