
Luftverschmutzung: Unsere Gesundheit ist nach wie vor nicht hinreichend geschützt
Über den Bericht Luftverschmutzung wirkt sich äußerst schädlich auf die Gesundheit der Bürger in Europa aus. Übermäßig hohe Konzentrationen von Luftschadstoffen - beispielsweise Staubpartikel, Stickstoffdioxid und Ozon - kosten jährlich etwa 400 000 Menschen vorzeitig das Leben. Seit rund 30 Jahren gelten in der EU Rechtsvorschriften zur Luftreinhaltung, in denen Grenzwerte für Luftschadstoffkonzentrationen festgelegt sind. Trotzdem ist die Luftqualität in den meisten EU-Mitgliedstaaten und in zahlreichen europäischen Städten heutzutage häufig immer noch schlecht. Der Europäische Rechnungshof stellte fest, dass die Bürger Europas nach wie vor schädlicher Luft ausgesetzt sind, was in erster Linie auf die schwachen Rechtsvorschriften und die unzulängliche Umsetzung der Politik zurückzuführen ist. Die Empfehlungen des Hofes sollen zur Stärkung der Luftqualitätsrichtlinie und zur Förderung weiterer wirksamer Maßnahmen der Europäischen Kommission und der Mitgliedstaaten, einschließlich einer besseren Koordinierung der Politik und Unterrichtung der Öffentlichkeit, beitragen.
Zusammenfassung
Luftverschmutzung ist das größte umweltbedingte Gesundheitsrisiko in der Europäischen Union
ILaut der Weltgesundheitsorganisation (WHO) ist die Luftverschmutzung das größte umweltbedingte Gesundheitsrisiko in der Europäischen Union (EU). Jedes Jahr verursacht sie in der EU etwa 400 000 vorzeitige Todesfälle und mehrere Hundert Milliarden Euro an gesundheitsbezogenen externen Kosten. Menschen in städtischen Gebieten sind besonders gefährdet. Feinstaub, Stickstoffdioxid und bodennahes Ozon sind die Luftschadstoffe, die die meisten dieser frühen Todesfälle verursachen.
IIDie Luftqualitätsrichtlinie aus dem Jahr 2008 ist der Eckpfeiler der EU-Luftreinhaltepolitik, da darin Luftqualitätsnormen für Schadstoffkonzentrationen in unserer Atemluft festgelegt sind. Die EU-Politik hat in den letzten Jahrzehnten zwar dazu beigetragen, die Emissionen zu vermindern, die Luftqualität hat sich jedoch nicht in gleichem Maße verbessert, und die Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit sind nach wie vor erheblich.
Gegenstand der Prüfung
IIIIm Rahmen dieser Prüfung bewertete der Hof, ob die Maßnahmen der EU zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor Luftverschmutzung wirksam sind. Hierzu analysierte der Hof, ob i) die Luftqualitätsrichtlinie so konzipiert war, dass die gesundheitlichen Auswirkungen der Luftverschmutzung bekämpft wurden, ii) die Mitgliedstaaten die Richtlinie wirksam umsetzten, iii) die Kommission die Umsetzung der Richtlinie überwachte und durchsetzte, iv) die Luftqualität im Rahmen anderer Politiken der EU hinreichend berücksichtigt und mit ausreichenden EU-Mitteln unterstützt wurde und v) die Öffentlichkeit im Hinblick auf Fragen der Luftqualität in geeigneter Weise informiert wurde.
IVDer Hof gelangte zu dem Schluss, dass die Maßnahmen der EU zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor Luftverschmutzung nicht die erwartete Wirkung gezeigt hatten. Die erheblichen menschlichen und wirtschaftlichen Kosten haben sich noch nicht in geeigneten EU-weiten Maßnahmen niedergeschlagen.
- Die Luftqualitätsnormen der EU wurden vor fast zwanzig Jahren festgelegt. Einige von ihnen sind weit weniger strikt als die WHO-Leitlinien und entsprechen nicht dem Niveau, das nach dem neuesten wissenschaftlichen Kenntnisstand über die gesundheitlichen Auswirkungen der Luftverschmutzung angebracht wäre.
- Die Luftqualität hat sich zwar verbessert, die meisten Mitgliedstaaten erfüllen jedoch noch immer nicht die EU-Luftqualitätsnormen und haben nicht genug wirksame Maßnahmen für eine ausreichende Verbesserung der Luftqualität ergriffen. Die Luftverschmutzung kann unterschätzt werden, da sie möglicherweise nicht an den richtigen Stellen überwacht wird. Luftqualitätspläne - eine Kernanforderung der Luftqualitätsrichtlinie - haben oft nicht zu den erwarteten Ergebnissen geführt.
- Die Überwachung der Leistung der Mitgliedstaaten durch die Kommission unterliegt Einschränkungen. Durch die anschließend von der Kommission ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen konnte nicht sichergestellt werden, dass die in der Luftqualitätsrichtlinie festgelegten Grenzwerte von den Mitgliedstaaten eingehalten wurden. Obwohl die Kommission gegen viele Mitgliedstaaten rechtliche Schritte einleitet und günstige Urteile erwirkt, verstoßen die Mitgliedstaaten weiterhin häufig gegen die Luftqualitätsgrenzwerte.
- Viele EU-Politiken wirken sich auf die Luftqualität aus, aber angesichts der erheblichen menschlichen und wirtschaftlichen Kosten ist der Hof der Auffassung, dass der Verbesserung der Luftqualität im Rahmen einiger EU-Politiken noch kein hinreichender Stellenwert eingeräumt wird. Die EU-Politiken in den Bereichen Klimaschutz und Energie, Verkehr, Industrie und Landwirtschaft haben direkte Auswirkungen auf die Luftqualität, und die im Rahmen ihrer Umsetzung getroffenen Entscheidungen können der Luftqualität abträglich sein. Der Hof stellte fest, dass eine direkte EU-Finanzierung im Bereich der Luftqualität einen nützlichen Beitrag leisten kann, die finanzierten Projekte jedoch nicht immer hinlänglich zielgerichtet waren. Der Hof vermerkte jedoch auch, dass es einige begrüßenswerte Projekte gibt - insbesondere Projekte, die im Rahmen des LIFE-Programms unterstützt werden.
- Das öffentliche Bewusstsein und die Unterrichtung der Öffentlichkeit spielen bei der Bekämpfung der Luftverschmutzung, einem dringenden Problem der öffentlichen Gesundheit, eine entscheidende Rolle. Bürger engagieren sich in jüngster Zeit zunehmend für mit der Luftqualität zusammenhängende Themen und rufen die nationalen Gerichte an, die in mehreren Mitgliedstaaten zugunsten des Rechts der Bürger auf saubere Luft entschieden haben. Der Hof hat jedoch festgestellt, dass das Recht der Bürger auf den Zugang zu Gerichten in der Luftqualitätsrichtlinie nicht so ausdrücklich geschützt ist wie in einigen anderen Umweltrichtlinien. Die Informationen, die den Bürgern in Bezug auf die Luftqualität zur Verfügung gestellt wurden, waren zuweilen unklar.
Empfehlungen des Hofes
VIm vorliegenden Bericht unterbreitet der Hof der Kommission Empfehlungen, die zur Verbesserung der Luftqualität beitragen sollen. Der Hof empfiehlt der Kommission, wirksamere Maßnahmen zu ergreifen, die Luftqualitätsrichtlinie zu aktualisieren, die Luftqualitätspolitik im Rahmen anderer Politiken der EU zu priorisieren und durchgängig zu berücksichtigen sowie das öffentliche Bewusstsein zu stärken und die Unterrichtung der Öffentlichkeit zu verbessern.
Einleitung
Warum Luftverschmutzung ein wichtiges Thema ist
01Luftverschmutzung liegt vor, wenn Gase, Staubpartikel und Rauch in die Atmosphäre freigesetzt werden, die eine schädigende Wirkung auf Menschen, Infrastruktur und Umwelt haben. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) stuft die Luftverschmutzung als das größte umweltbedingte Gesundheitsrisiko in Europa ein1. In der EU verursacht die Luftverschmutzung jeden Tag im Durchschnitt mehr als 1 000 vorzeitige Todesfälle, was mehr als das Zehnfache der Opfer von Verkehrsunfällen ist2. Aus Abbildung 1 geht hervor, dass die eingebüßten gesunden Lebensjahre in einigen EU-Mitgliedstaaten mit Zahlen aus Ländern vergleichbar sind, die häufig mit schlechter Luft in Verbindung gebracht werden, beispielsweise China und Indien. Im Jahr 2013 schätzte die EU-Kommission die externen Gesamtkosten der Luftverschmutzung im Gesundheitsbereich auf zwischen 330 und 940 Milliarden Euro pro Jahr3.
Abbildung 1
Infolge von Luftverschmutzung eingebüßte gesunde Lebensjahre je hundert Einwohner
Quelle: WHO, „Public Health and Environment (PHE): ambient air pollution DALYs attributable to ambient air pollution“, 2012.
Menschen in Städten sind am stärksten betroffen
02Angaben der Europäischen Umweltagentur (EUA) zufolge waren im Jahr 2015 rund ein Viertel der in städtischen Gebieten lebenden Menschen in Europa Luftschadstoffkonzentrationen ausgesetzt, die einige EU-Luftqualitätsnormen überschreiten, und bis zu 96 % der in städtischen Gebieten lebenden Bürger der EU waren Luftschadstoffkonzentrationen ausgesetzt, die von der WHO als gesundheitsschädlich betrachtet werden4. Die Luftverschmutzung trifft Bewohner von Städten tendenziell stärker als Bewohner ländlicher Gebiete, da die hohe Bevölkerungsdichte in Städten dazu führt, dass Luftschadstoffe in größerem Umfang freigesetzt werden (beispielsweise durch Straßenverkehr), und da die Schadstoffausbreitung in Städten problematischer ist als auf dem Land.
Wodurch und wie wird die Lebensdauer von Menschen verkürzt?
03Die WHO stuft Feinstaub (PM), Stickstoffdioxid (NO2), Schwefeldioxid (SO2) und bodennahes Ozon (O3) als diejenigen Luftschadstoffe ein, die für die menschliche Gesundheit am schädlichsten sind (siehe Kasten 1)5. Laut der EUA wurden im Jahr 2014 rund 400 000 vorzeitige Todesfälle von Bürgern der EU durch Feinstaub (PM2,5), 75 000 vorzeitige Todesfälle durch NO2 und 13 600 vorzeitige Todesfälle durch O3 verursacht6. Die EUA warnt davor, dass Menschen tagtäglich von Luftverschmutzung geschädigt werden und dass hohe Schadstoffkonzentrationen zwar die deutlichste Ausprägung der Luftverschmutzung sind, die langfristige Exposition gegenüber niedrigeren Dosen jedoch eine größere Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt7.
Kasten 1
Wichtigste Luftschadstoffe
Bei Feinstaub (PM) handelt es sich um feste oder flüssige Schwebstoffe in der Luft. Hierzu gehört eine Vielzahl von Stoffen, von Meersalz und Pollen bis hin zu Humankarzinogenen wie Benzo[a]pyren und Ruß. PM wird je nach Größe als PM10 (grobkörnige Partikel) oder PM2,5 (feinkörnige Partikel)8 eingestuft. In den Teilen Europas, in denen in Hausheizungsanlagen nach wie vor häufig feste Brennstoffe eingesetzt werden, steigen Luftschadstoffemissionen (insbesondere PM) in strengeren Wintern tendenziell an.
Stickstoffdioxid (NO2) ist ein toxisches Gas von rotbrauner Farbe. Es gehört zu den Stickoxiden (NOX).
Schwefeldioxid (SO2) ist ein toxisches farbloses Gas mit stechendem Geruch. Es gehört zu den Schwefeloxiden (SOX).
Bodennahes Ozon (O3) oder troposphärisches Ozon9 ist ein farbloses Gas, das durch die chemische Reaktion von Schadstoffen (wie flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) und NOX) in Gegenwart von Sonnenlicht in einer bodennahen Schicht gebildet wird.
Laut Angaben der WHO werden 80 % der vorzeitigen Todesfälle aufgrund von Luftverschmutzung durch Herzerkrankungen und Schlaganfälle verursacht, gefolgt von Lungenerkrankungen, einschließlich Krebs, und anderen Erkrankungen10. In Abbildung 2 sind die wesentlichen gesundheitlichen Auswirkungen der vier vorstehend genannten Luftschadstoffe zusammengefasst.
05In Kasten 2 ist dargelegt, welche Faktoren die Konzentration von Luftschadstoffen beeinflussen, und in Abbildung 3 ist dargestellt, welchen prozentualen Anteil der Luftschadstoffemissionen die einzelnen Schadstoffquellen in der EU verursachen.
Kasten 2
Luftqualität hängt nicht nur von Schadstoffemissionen ab
Sie wird auch von den folgenden Faktoren beeinflusst:
- Nähe zur Quelle und Höhenlage, auf der Schadstoffe freigesetzt werden;
- Witterungsverhältnisse einschließlich Wind und Hitze;
- chemische Transformationen (Reaktionen auf Sonnenlicht, Wechselwirkungen zwischen Schadstoffen);
- geografische Bedingungen (Topografie).
Luftschadstoffemissionen werden in den meisten Fällen durch menschliches Handeln (z. B. durch Verkehr, Kraftwerke oder Fabriken) verursacht. Darüber hinaus können sie auf Waldbrände, Vulkanausbrüche und Winderosion zurückgehen.
Abbildung 3
Quellen von Luftschadstoffen in der EU11
Datenquelle: EUA, „Air Quality in Europe – 2017 report“, 2017, S. 22.
Was hat die EU bislang unternommen?
06Die EU nimmt die Luftverschmutzung in Angriff, indem sie a) Konzentrationshöchstwerte für die von Menschen eingeatmete Luft und b) Normen in Bezug auf die Emissionsquellen von Schadstoffen festlegt.
07Im Jahr 1980 wurden mit der Richtlinie 80/779/EWG erstmals EU-Grenzwerte für SO2-Konzentrationen festgelegt. Es folgten weitere Richtlinien, die sich auf weitere Luftschadstoffe bezogen und mit denen die diesbezüglichen Grenzwerte aktualisiert wurden12. In der Luftqualitätsrichtlinie13 aus dem Jahr 2008 sind Luftqualitätsnormen (einschließlich Grenzwerten) für die Konzentrationen von Luftschadstoffen mit den größten gesundheitlichen Auswirkungen festgelegt (siehe Ziffer 18). Der Schwerpunkt der Richtlinie liegt auf der Verbesserung der Gesundheit der Bürger durch eine Steigerung der Qualität der Atemluft.
08In der Luftqualitätsrichtlinie ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet Luftqualitätsgebiete festlegen. Die Mitgliedstaaten führen in jedem Gebiet Ausgangsbeurteilungen der Luftqualität durch und richten in verschmutzten Gebieten Netze ortsfester Messstationen ein. In der Richtlinie sind sowohl hinsichtlich des Standorts als auch hinsichtlich der Mindestanzahl der Probenahmestellen Kriterien festgelegt (siehe Ziffer 32)14.
09Die Mitgliedstaaten sammeln Daten aus ihren Netzen und übermitteln diese jährlich an die Kommission und die EUA (siehe Kasten 3). Die Kommission beurteilt diese Daten anhand der EU-Normen15 der Luftqualitätsrichtlinie. Überschreiten die Konzentrationen die Normen, müssen die Mitgliedstaaten Luftqualitätspläne erstellen, damit das Problem umgehend in Angriff genommen werden kann. Die Kommission beurteilt diese Pläne und ergreift rechtliche Schritte, wenn sie der Ansicht ist, dass Mitgliedstaaten die Richtlinie nicht einhalten. Die Mitgliedstaaten sind gemäß der Richtlinie verpflichtet, die Öffentlichkeit zu informieren, wobei Alarm- und Informationsschwellen zum Tragen kommen.
Kasten 3
Aufgaben der Kommission und der EUA
Die Kommission ist dafür zuständig, die Einhaltung der Richtlinie zu bewerten und ihre Umsetzung zu beaufsichtigen.
Die EUA ist eine Agentur der Europäischen Union mit dem Ziel, fundierte und unabhängige Informationen zu Umweltbelangen bereitzustellen. Die Aufgabe der EUA besteht darin, politischen Entscheidungsträgern und der Öffentlichkeit rechtzeitig zielgerichtete, einschlägige und zuverlässige Informationen zur Verfügung zu stellen, mit denen eine nachhaltige Entwicklung gefördert werden soll.
Die EU hat sowohl Konzentrationshöchstwerte festgelegt als auch Rechtsvorschriften erlassen, um die Luftschadstoffemissionen mehrerer Sektoren zu senken16.
11Die EUA weist darauf hin, dass europäische Richtlinien (siehe Anhang I) und Verordnungen (wie zum Beispiel für die Umstellung auf neue Brennstoffe oder die allmähliche Beseitigung ineffizienter Geräte) in den letzten Jahrzehnten dazu beigetragen haben, Luftschadstoffemissionen zu senken. So sanken die SOX-Emissionen in der EU im Zeitraum 1990-2015 um 89 % und die NOX-Emissionen um 56 %. Wie aus Abbildung 4 hervorgeht, sind die PM2,5-Emissionen seit dem Jahr 2000 um 26 %17 zurückgegangen.
Abbildung 4
Entwicklung der Luftschadstoffemissionen seit 1990 (seit 2000 für PM2,5)
Quelle: EUA.
Angaben der WHO und der EUA zufolge schlägt sich dieser Rückgang der Gesamtemissionen von Luftschadstoffen nicht automatisch in einer vergleichbaren Verringerung der Luftschadstoffkonzentrationen nieder18. Die Rechtsvorschriften der Union zur Reduktion der Luftverschmutzung an der Quelle zielen nicht schwerpunktmäßig auf eine Senkung der Emissionen an den Orten ab, an denen die Menschen am stärksten unter Luftverschmutzung leiden oder an denen die Konzentrationen am höchsten sind (siehe Abbildung 5). Stoßen Fahrzeugmotoren beispielsweise infolge strengerer Emissionsnormen weniger Emissionen aus, kann die Luftverschmutzung dennoch ansteigen, sofern die Fahrzeugnutzung zunimmt. Folglich sind in bevölkerungsreichen Gegenden konkrete Maßnahmen zur Senkung der Luftschadstoffkonzentrationen erforderlich, da die Menschen nach wie vor in hohem Maße Schadstoffen, insbesondere PM und NO2, ausgesetzt sind.
Abbildung 5
PM10- und NO2-Konzentrationen im Jahr 2015
Quelle: Daten und Karten der EUA.
Im Anschluss an frühere Strategien veröffentlichte die Europäische Kommission im Dezember 2013 das Programm „Saubere Luft für Europa“. Mit diesem Programm sollen die Ursachen der weit verbreiteten Nichteinhaltung der Luftqualitätsnormen der EU in Angriff genommen werden und soll bis 2020 die vollständige Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften sichergestellt werden. In dem Programm wird zudem ein Zielpfad für die EU vorgegeben, damit das langfristige Ziel, feinstaub- und ozonbedingte vorzeitige Todesfälle bis 2030 gegenüber dem Stand von 2005 um 52 % zu reduzieren, erreicht werden kann. Die Kommission räumte ein, dass in Bezug auf einige Schadstoffe nach wie vor erhebliche Lücken bei der Einhaltung bestehen, und leitete im Jahr 2017 eine Eignungsprüfung ("fitness check") ein, um die Leistung der Luftqualitätsrichtlinie zu überprüfen.
Prüfungsumfang und Prüfungsansatz
14In diesem Bericht wird bewertet, ob die Maßnahmen der EU zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor Luftverschmutzung wirksam sind. Der Hof analysierte, ob i) die Luftqualitätsrichtlinie so konzipiert war, dass die gesundheitlichen Auswirkungen der Luftverschmutzung bekämpft wurden, ii) die Mitgliedstaaten die Richtlinie wirksam umsetzten, iii) die Kommission die Umsetzung der Richtlinie überwachte und durchsetzte, iv) die Luftqualität im Rahmen anderer Politiken der EU hinreichend berücksichtigt und mit ausreichenden EU-Mitteln unterstützt wurde und v) die Öffentlichkeit im Hinblick auf Fragen der Luftqualität in geeigneter Weise informiert wurde.
15Der Schwerpunkt der Prüfung lag auf den Bestimmungen der Luftqualitätsrichtlinie in Bezug auf die menschliche Gesundheit und auf den Luftschadstoffen mit den größten gesundheitlichen Auswirkungen: PM, NO2, SO2 und O3 (siehe Ziffer 3)19.
16Der Hof legte einen Schwerpunkt auf städtische Gebiete, da sich die Luftverschmutzung hier am stärksten auf die Gesundheit auswirkt (siehe Ziffer 2). Der Hof untersuchte, wie sechs Großstädte in der EU diesem Problem begegneten und Mittel aus den kohäsionspolitischen Programmen und dem LIFE-Programm der EU einsetzten (siehe Kasten 4)20.
Kasten 4
Auswahl von sechs Fällen
Der Hof strebte bei seiner Auswahl eine breit gefächerte geografische Verteilung von Brennpunkten mit hoher Luftverschmutzung an. Darüber hinaus wurde die Höhe der EU-Mittel für die Luftqualität berücksichtigt, die diesen Mitgliedstaaten zugewiesen worden waren. Die Karte zeigt die von den Mitgliedstaaten ermittelten wesentlichen Schadstoffe und deren Quellen in den ausgewählten Städten.
Quellen: Analyse des Hofes und Luftqualitätspläne der sechs besuchten Städte.
Die Prüfung erstreckte sich auf den Zeitraum ab der Verabschiedung der Luftqualitätsrichtlinie im Jahr 2008 bis März 2018. Der Hof untersuchte mittels einer Durchsicht von Dokumenten, Gesprächen mit Bediensteten und der Überprüfung von Datenbanken bei der Kommission und der EUA, wie die Politik konzipiert war und wie die Kommission die Umsetzung der Luftqualitätsrichtlinie überwachte. Zur Überprüfung der Umsetzung der Richtlinie und EU-finanzierter Luftqualitätsprojekte durch die Mitgliedstaaten wurden in den sechs ausgewählten Städten sowie in den Hauptstädten der jeweiligen Mitgliedstaaten Besuche vor Ort durchgeführt, Projektunterlagen überprüft und lokale Interessenträger (nationale und lokale Behörden, Projektbegünstigte und andere Interessenträger der Zivilgesellschaft) befragt. Für die Prüfungstätigkeiten in Polen arbeitete der Hof mit der Obersten Rechnungskontrollbehörde (NIK)21 zusammen. Es wurden Expertenempfehlungen zur Ausgestaltung, Umsetzung und Überwachung der Luftqualitätsrichtlinie berücksichtigt. Der Hof hat sich darüber hinaus an einer internationalen Prüfungszusammenarbeit von EUROSAI im Bereich Luftqualität beteiligt.
Bemerkungen
Die Normen der Richtlinie werden den Erkenntnissen zu den gesundheitlichen Auswirkungen der Luftverschmutzung nicht gerecht
18Die in der Luftqualitätsrichtlinie festgelegten EU-Normen für den Gesundheitsschutz betreffen sowohl kurz- als auch langfristige gesundheitliche Auswirkungen22. Sie schränken ein, wie oft Schadstoffkonzentrationen bestimmte Kurzzeitwerte (Tages- und Stundengrenzwerte) überschreiten können, und sehen darüber hinaus vor, dass der Jahresdurchschnitt unter festgelegten Werten liegen muss. In der Luftqualitätsrichtlinie heißt es, dass „angemessene Luftqualitätsziele festzulegen [sind], wobei die einschlägigen Normen, Leitlinien und Programme der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zu berücksichtigen sind“.23
19Allerdings sind die Luftqualitätsgrenzwerte der EU viel höher angesetzt als diejenigen in den Leitlinien der WHO für PM2,5 und SO2 und höher als diejenigen für PM10 (Jahresdurchschnitt) und für Ozon. Für PM10 (Tageswert) und NO2 folgen die EU-Normen den Leitlinien der WHO, wobei sie eine bestimmte Zahl von Grenzwertüberschreitungen zulassen. Tabelle 1 enthält einen Vergleich der WHO-Leitlinien zur Luftqualität und der EU-Normen, und in Kasten 5 wird der Unterschied zwischen Leitlinien und Normen erläutert.
| Schadstoff | Zeitraum | WHO-Leitlinien μg/m3 | Grenzwerte der EU-Luftqualitätsrichtlinie μg/m3 | Häufigkeit pro Jahr, mit der die EU-Normen überschritten werden können |
|---|---|---|---|---|
| NO2 | 1 Jahr | 40 | 40 | - |
| 1 Stunde | 200 | 200 | 18 | |
| O3 | 8 Stunden | 100 | 120 | 25 |
| PM10 | 1 Jahr | 20 | 40 | - |
| 24 Stunden | 50(a) | 50 | 35 | |
| PM2,5 | 1 Jahr | 10 | 25 | - |
| 24 Stunden | 25 | - | - | |
| SO2 | 24 Stunden | 20 | 125 | 3 |
| 1 Stunde | - | 350 | 24 | |
| 10 Minuten | 500 | - | - |
a) Die WHO empfiehlt, diese Leitlinie zu 99 % zu befolgen (3 Überschreitungen).
Quellen: Leitlinien der WHO für die Luftqualität (2005) und Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG.
Kasten 5
Vergleich zwischen Leitlinien und Normwerten
Leitlinien für die Luftqualität beruhen auf wissenschaftlichen Belegen über die gesundheitlichen Auswirkungen der Luftverschmutzung. Normen - die in den meisten Fällen rechtsverbindlich sind - müssen die technische Durchführbarkeit sowie Kosten und Nutzen der Einhaltung berücksichtigen24. Aus den WHO-Leitlinien geht hervor, dass die Kosten der Einhaltung gesenkt werden können, wenn die Grenzwerte mit einer festgelegten Häufigkeit überschritten werden dürfen25.
Die Luftqualitätsrichtlinie war die erste Richtlinie, mit der Grenzwerte für PM2,5 festgelegt wurden, nicht jedoch die erste Richtlinie zur Regulierung der Konzentrationen von PM10, NO2, SO2 und O3. Mit der Luftqualitätsrichtlinie wurden jedoch keine Änderungen der Werte vorgenommen, die in den Richtlinien enthalten waren, welche durch die Luftqualitätsrichtlinie aktualisiert wurden26. Somit sind die Grenzwerte für PM10, NO2 und SO2 nunmehr nahezu 20 Jahre alt27, und der Zielwert für O3 ist mehr als 15 Jahre alt28.
21Die EU-Gesetzgeber schwächten den Vorschlag der Kommission von 1997 ab, indem sie höhere Grenzwerte festlegten oder eine häufigere Überschreitung dieser Grenzwerte zuließen29. Der in der Luftqualitätsrichtlinie vorgesehene Zielwert für O3 ist weniger streng als der frühere Wert30.
22Der WHO zufolge ist PM2,5 der schädlichste Luftschadstoff31. In den Leitlinien der WHO ist ein Kurzzeitwert für PM2,5 enthalten, in der Luftqualitätsrichtlinie nicht. Die EU-Norm beruht daher lediglich auf einem Jahresmittelwert, wobei die hohen und schädlichen PM2,5-Emissionen aus Hausheizungsanlagen im Winter durch die niedrigeren Werte im Sommer ausgeglichen werden (siehe Kasten 1). Der in der Luftqualitätsrichtlinie vorgegebene Jahresgrenzwert (25 μg/m3) ist mehr als doppelt so hoch wie der Wert in den Leitlinien der WHO (10 μg/m3). Mit der Luftqualitätsrichtlinie wurde zwar die Möglichkeit eingeführt, den Grenzwert auf 20 μg/m3 zu senken; als sich die Kommission dieser Frage im Jahr 2013 widmete, machte sie von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch.
23Der EU-Tagesgrenzwert für SO2 beträgt mehr als das Sechsfache des Werts in den WHO-Leitlinien. Der EU-Tagesgrenzwert wird zwar von fast allen Mitgliedstaaten eingehalten (siehe Abbildung 6), die EUA weist jedoch darauf hin, dass im Jahr 2015 ein Fünftel der städtischen Bevölkerung in der EU nach wie vor Konzentrationen über dem Wert der WHO-Leitlinien ausgesetzt war32. Angesichts der allgemeinen Einhaltung der wenig anspruchsvollen Grenzwerte für SO2 der Luftqualitätsrichtlinie ergreift die Kommission derzeit nur gegen einen Mitgliedstaat (Bulgarien, siehe Anhang III) Durchsetzungsmaßnahmen.
Abbildung 6
Einhaltung des Tagesgrenzwerts für SO2 im Jahr 2016
Quelle: European Air Quality Portal, Data Viewer.
Die Festlegung wenig anspruchsvoller Normen hat ernsthafte Konsequenzen für Berichterstattung und Durchsetzungsmaßnahmen, insbesondere im Hinblick auf SO2 und PM2,5 (siehe Ziffern 22-23). Beispielsweise entsprechen Orte, deren SO2-Konzentrationen erheblich über den in den WHO-Leitlinien vorgesehenen Grenzwerten liegen, trotzdem den Bestimmungen der Luftqualitätsrichtlinie. Daher müssen hier weniger Messstationen eingerichtet werden und Daten von weniger Standorten übermittelt werden, und häufig sind in den betreffenden Luftqualitätsplänen keine Maßnahmen zur Senkung der SO2-Konzentrationen vorgesehen.
25Die Kommission veranschlagte die direkten Kosten der Einhaltung ihres Vorschlags für die Luftqualitätsrichtlinie auf 5 bis 8 Milliarden Euro und die geldwerten gesundheitlichen Vorteile auf 37 bis 119 Milliarden Euro pro Jahr für 2020. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Vorteile der Luftqualitätsrichtlinie die Kosten der Umsetzung bei Weitem übertrafen33.
26Im Jahr 2013 erstellte die WHO einen Bericht über die Erkenntnisse zu den gesundheitlichen Auswirkungen der Luftverschmutzung mit dem Titel „Review of evidence on health aspects of air pollution“. Der Kommission wurde hierin empfohlen, die Erkenntnisse zu den gesundheitlichen Auswirkungen von Luftschadstoffen und ihre Konsequenzen für die Luftqualität regelmäßig zu überprüfen. Im WHO-Bericht wurde festgestellt, dass wissenschaftliche Erkenntnisse dafür sprachen, striktere EU-Grenzwerte für PM10 und PM2,5 und Kurzzeitmittelwerte (z. B. über 24 Stunden) für PM2,5 festzulegen. Diese Analyse sollte der Kommission bei der Überprüfung der EU-Luftqualitätspolitik im Jahr 2013 als Hilfe dienen, führte jedoch nicht dazu, dass die ursprünglichen Grenzwerte in der Luftqualitätsrichtlinie geändert wurden.
27In jüngerer Zeit haben mehrere ärztliche Berufsverbände die EU aufgefordert, aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen, die für striktere Normen und eine neue Kurzzeitnorm für PM2,5 sprechen34.
Die meisten Mitgliedstaaten setzten die Luftqualitätsrichtlinie nicht wirksam um …
28Im Jahr 2016 wurden die PM-Grenzwerte in 13 Mitgliedstaaten35, die NO2-Grenzwerte in 19 Mitgliedstaaten36 und die SO2-Grenzwerte in einem Mitgliedstaat überschritten37. In allen 28 EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Estlands, Irlands, Zyperns, Lettlands, Litauens und Maltas wurde mindestens einer dieser Grenzwerte überschritten (siehe Abbildung 7).
Abbildung 7
Einhaltung der Grenzwerte durch die Mitgliedstaaten im Jahr 2016
Quelle: Europäische Kommission.
In Abbildung 8 werden die PM- und NO2-Konzentrationen in jeder der vom Hof besuchten Städte mit den EU-Grenzwerten verglichen38. Insgesamt sind die gemessenen Luftschadstoffkonzentrationen zurückgegangen - am deutlichsten für PM10 -, aber sie überschreiten in allen Städten nach wie vor mindestens einen der in der Luftqualitätsrichtlinie vorgesehenen Grenzwerte. Insbesondere in Krakau (PM) und Sofia (PM2,5) sind seit dem Jahr 2009 kaum Fortschritte zu verzeichnen. In Brüssel und Mailand änderten sich die NO2-Konzentrationen im Zeitraum 2012-2016 nur geringfügig (siehe Anhang II). Wie in den Ziffern 32-33 erläutert, geht ein Teil der Verbesserungen bei den Messwerten möglicherweise jedoch nicht auf eine bessere Luftqualität zurück.
Abbildung 8
PM- und NO2-Höchstkonzentrationen (2009-2016)39
Quelle: European Air Quality Portal, Data Viewer.
… und die Bestimmungen zur Messung der Luftqualität gewähren ein Maß an Flexibilität, das die Überprüfung erschwert …
30Zuverlässige Messwerte zu Luftschadstoffkonzentrationen sind wichtig, da sie als Auslöser für mitgliedstaatliche Maßnahmen zur Verringerung der Luftverschmutzung dienen. Darüber hinaus sind präzise und vergleichbare Daten zur Luftverschmutzung wichtig für die Kommission, damit sie Durchsetzungsmaßnahmen in Erwägung ziehen kann (siehe Ziffer 49).
31Für die Zwecke der Luftqualitätsrichtlinie messen die Mitgliedstaaten die Luftqualität über ein Netz von Messstationen, die mit Geräten (Probenahmestellen) ausgerüstet sind, mit denen die Konzentrationen einer Reihe von Luftschadstoffen analysiert und gemessen werden40. Viele Mitgliedstaaten veröffentlichen Luftschadstoffkonzentrationen auf Websites zur Unterrichtung der Öffentlichkeit. Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission einmal jährlich validierte Daten übermitteln. Die Kommission beurteilt daraufhin die Einhaltung der Richtlinie. Geht aus den validierten Daten hervor, dass die Schadstoffbelastung die Grenzwerte der Luftqualitätsrichtlinie überschritten hat, müssen die Mitgliedstaaten Luftqualitätspläne erstellen.
Messstation und Probenahmestellen zur Bewertung der Luftqualität (blaue Geräte auf dem Foto rechts).
Quelle: Europäischer Rechnungshof.
In der Luftqualitätsrichtlinie werden Kriterien für die Mindestanzahl der Probenahmestellen und die Lage ihrer Standorte festgelegt. Die Bestimmungen zu den Standorten enthalten jedoch zahlreiche Kriterien und gewähren ein Maß an Flexibilität, das eine Überprüfung erschweren kann. Den Kriterien zufolge müssen die Mitgliedstaaten Probenahmestellen sowohl in Bereichen einrichten, „in denen die höchsten Konzentrationen auftreten“ (Verkehrs- und Industriemessstationen), als auch in anderen Bereichen, „die für die Exposition der Bevölkerung allgemein repräsentativ sind“41 (Hintergrundmessstationen). Folglich messen die Mitgliedstaaten die Luftqualität nicht unbedingt in der Nähe großer Industriestandorte oder entlang der städtischen Hauptverkehrswege. Gibt es nur eine geringe Anzahl Verkehrs- oder Industriemessstationen, können die Bestimmungen der Richtlinie unter Umständen leichter eingehalten werden. In Kasten 6 ist dargelegt, dass die diesbezügliche Praxis in den sechs besuchten Städten nicht einheitlich ist42.
Kasten 6
Uneinheitliche Praxis bei der Einrichtung von Messstationen
In Brüssel gibt es lediglich zwei Verkehrsmessstationen, in Stuttgart acht und in Mailand 11 (davon nur sechs innerhalb der Stadtgrenze, und zwei dieser sechs in der Umweltzone).
Im Luftqualitätsgebiet Ostrava sind große Industrieanlagen angesiedelt, doch handelt es sich nur bei einer der 16 Messstationen um eine Industriemessstation. In Krakau ist die Situation ähnlich: Nur eine der sechs Messstationen der Stadt ist eine Industriemessstation. In Sofia wurden keine Industriemessstationen eingerichtet, obwohl es dort Kraftwerke und andere Industrieanlagen gibt.
Die Mindestanzahl der Probenahmestellen hängt von der Einwohnerzahl im jeweiligen Luftqualitätsgebiet ab. In allen besuchten Städten gab es mehr Messstationen, als dies gemäß der Richtlinie erforderlich ist. Die zusätzlichen Messungen müssen in die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten selbst in den Fällen nicht aufgenommen werden, in denen hohe Schadstoffkonzentrationen festgestellt werden (siehe Kasten 7). Gemäß der Luftqualitätsrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten Probenahmestellen beibehalten, an denen die Grenzwerte für PM10 überschritten wurden; diese Verpflichtung erstreckt sich jedoch nicht auf andere Schadstoffe (namentlich NO2 und PM2,5)43.
Kasten 7
Hohe Schadstoffkonzentrationen, die nicht in die offiziellen Daten aufgenommen werden
In Ostrava wurden keine validierten Daten der Station Radvanice ZÚ an die Kommission übermittelt, obwohl die PM-Tagesgrenzwerte hier im Jahr 2015 98-mal überschritten wurden.
In Brüssel erfasste die Station Arts-Loi 2008 einen sehr hohen Jahresmittelwert für NO2 (101 µg/m3). 2009 wurde die Station aufgrund von Bauarbeiten geschlossen. Nach deren Abschluss (2016) wurden jedoch nach wie vor keine offiziellen Daten dieser Station an die Kommission übermittelt.
In Sofia wurde die Station Orlov Most 2014 aufgrund von Bauarbeiten verlegt. Die Station hatte zuvor die höchste Anzahl Tage erfasst, an denen die PM10-Konzentrationen den Grenzwert überschritten hatten. Nach ihrer Verlegung ging die Häufigkeit der in Sofia gemessenen Grenzwertüberschreitungen dieser Art stark zurück (siehe Anhang II).
Quelle: Analyse des Europäischen Rechnungshofs.
In der Luftqualitätsrichtlinie ist keine besondere Überwachung in Grenzgebieten vorgeschrieben, die von hoher Luftverschmutzung betroffen sind. Die wirksame Verringerung grenzüberschreitender Luftverschmutzung erfordert koordinierte Maßnahmen. Werden beispielsweise in Ostrava Rechtsvorschriften in Bezug auf die Kraftstoffqualität angewendet, können sie nur dann wirksam zur Verbesserung der Luftqualität beitragen, wenn die angrenzenden Regionen Polens ebenfalls Maßnahmen ergreifen. Ist dies nicht der Fall, können Personen weiterhin jenseits der Grenze erworbene billige und minderwertige Kraftstoffe verwenden. Gemäß Artikel 25 der Richtlinie fordern die Mitgliedstaaten die Kommission auf, sich an jeder Form der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Luftverschmutzung zu beteiligen. Die im Zuge der Prüfung besuchten Mitgliedstaaten, die am stärksten von grenzüberschreitender Luftverschmutzung betroffen sind, hielten die betreffenden Bestimmungen der Richtlinie nicht für hilfreich und ergriffen im Rahmen ihrer Luftqualitätspläne keine koordinierten Maßnahmen. Sie forderten die Kommission nicht auf, einzugreifen.
35Im Jahr 2017 meldeten die besuchten Mitgliedstaaten die Daten überwiegend rechtzeitig. Die rechtzeitige Bereitstellung der Daten zur Luftqualität ist wichtig, damit die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zur Verringerung der Luftverschmutzung ergreifen können und die Kommission frühzeitig Durchsetzungsverfahren gegen den entsprechenden Mitgliedstaat einleiten kann. Gemäß der Luftqualitätsrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten validierte jährliche Daten bis zum 30. September des Folgejahres vorlegen44. Gemäß früheren Richtlinien waren die Mitgliedstaaten jedoch verpflichtet, der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach dem Messzeitraum Bericht zu erstatten45. Die technologischen Entwicklungen der letzten Jahre (z. B. e-Reporting) ermöglichen eine frühere Berichterstattung.
… während die Luftqualitätspläne nicht als wirksames Überwachungsinstrument konzipiert sind
36Verstoßen die Mitgliedstaaten gegen die Richtlinie, müssen sie Luftqualitätspläne erstellen, damit das Problem in Angriff genommen werden kann (siehe Ziffer 9). Eine tatsächliche Verbesserung der Luftqualität hängt davon ab, ob die Mitgliedstaaten auf der Grundlage zweckmäßiger Luftqualitätspläne schnelle und wirksame Maßnahmen zur Emissionsminderung ergreifen.
Die in den Luftqualitätsplänen vorgesehenen Maßnahmen sind häufig wenig zielgerichtet
37Gemäß der Luftqualitätsrichtlinie müssen die Luftqualitätspläne geeignete Maßnahmen enthalten, damit der Zeitraum der Überschreitung von Grenzwerten so kurz wie möglich gehalten wird. Der Hof überprüfte die Luftqualitätspläne der besuchten Städte.
38Anhand seiner Analyse der Luftqualitätspläne ermittelte der Hof drei wesentliche Gründe, die ihre Wirksamkeit beeinträchtigen: Die Maßnahmen in den Luftqualitätsplänen
- waren nicht zielgerichtet und konnten in den Gebieten, in denen die höchsten Konzentrationen gemessen wurden, nicht schnell umgesetzt werden;
- konnten kurzfristig keine nennenswerten Ergebnisse liefern, da sie über die Befugnisse der für ihre Durchführung zuständigen lokalen Behörden hinausgingen oder langfristig ausgerichtet waren;
- stützten sich nicht auf Kostenschätzungen oder wurden nicht finanziert.
In Kasten 8 sind Beispiele für Mängel in den Luftqualitätsplänen dargestellt, die dem Ziel, Luftschadstoffkonzentrationen zu vermindern, abträglich sind.
Kasten 8
Beispiele für Mängel, die die Ergebnisse der Luftqualitätspläne beeinträchtigen
Dieselfahrzeuge stellen eine beträchtliche Quelle der Luftverschmutzung dar, insbesondere im Hinblick auf NO2 (siehe Ziffer 57). Maßnahmen zur Reduzierung der Nutzung privater Fahrzeuge in der Nähe der Standorte mit den höchsten gemessenen Konzentrationen waren in den sechs analysierten Luftqualitätsplänen jedoch praktisch nicht vorgesehen.
In Italien (Mailand) setzt der Einsatz elektronischer Systeme zur Überwachung des Zugangs zu Umweltzonen voraus, dass zuvor entsprechende nationale Rechtsvorschriften verabschiedet werden. In Belgien (Brüssel) sollen dem Luftqualitätsplan zufolge Fahrzeuge (niedrigerer Klassen als Euro 5) ab 2025 nur noch eingeschränkt in Umweltzonen fahren dürfen. Darüber hinaus sind die Prognosen zu den Auswirkungen der Verkehrseinschränkungen, die in den Luftqualitätsplänen der Mitgliedstaaten zur Verminderung von NO2-Konzentrationen vorgesehen sind, nicht verlässlich, da sie nicht auf realen Fahrbedingungen beruhen.
Der Austausch ineffizienter Heizgeräte, die häufig im Besitz von Familien mit geringem Einkommen sind, stellt eine große Herausforderung für die Bürger und die Behörden einiger Mitgliedstaaten dar. In Polen (Małopolska) wird die Verwendung fester Brennstoffe durch die Anti-Smog-Entschließung eingeschränkt. Die Kosten für den Austausch von Hausheizungsanlagen übersteigen möglicherweise den Betrag von 1 Milliarde Euro. Die nationale Finanzierung war nicht gesichert.
Zwar wurden in den Luftqualitätsplänen die wesentlichen Verschmutzungsquellen aufgezeigt, die Pläne enthielten jedoch nicht immer konkrete Maßnahmen zur Senkung der entsprechenden Emissionen. So sieht der aktuelle Luftqualitätsplan in Krakau nur begrenzte Maßnahmen zur Minderung der Industrieemissionen - einer Hauptquelle der NO2-Verschmutzung - vor, während der Luftqualitätsplan der Stadt Sofia keine Maßnahmen zur Minderung der Emissionen aus Haushalten enthält, die eine wesentliche Ursache für die PM-Verschmutzung darstellen (siehe Kasten 4).
41In den Luftqualitätsplänen wurden häufig Maßnahmen vorgeschlagen, die nicht unmittelbar dazu beitragen, die Luftschadstoffkonzentrationen zu vermindern, etwa Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung, Bewertungen oder Befragungen. Der Hof stellte darüber hinaus fest, dass die Kosteneffizienz der jeweiligen Maßnahmen in den Luftqualitätsplänen nicht bewertet wurde.
42Die Erreichung der Luftqualitätsziele erfordert zuweilen schwierige politische Entscheidungen. So zählt die Nutzung von Personenkraftwagen zu den Hauptursachen für die städtische Luftverschmutzung in Brüssel, Stuttgart und Mailand, und eine Begrenzung dieser Nutzung wäre die wirksamste Maßnahme.
Messstation Am Neckartor, Stuttgart.
Quelle: Europäischer Rechnungshof.
In den Luftqualitätsplänen wird der Quantität gegenüber der Qualität von Informationen Priorität eingeräumt
43In allen sechs im Rahmen der Prüfung des Hofes besuchten Städten werden schon seit geraumer Zeit Luftqualitätspläne erstellt. Die Pläne erstrecken sich in der Regel über Zeiträume von vier bis fünf Jahren. In der Luftqualitätsrichtlinie ist nicht vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten der Kommission über die Umsetzung ihrer Luftqualitätspläne Bericht erstatten oder sie aktualisieren, wenn neue Maßnahmen angenommen werden oder die Fortschritte offensichtlich unzureichend sind. Die Mitgliedstaaten müssen ihre Luftqualitätspläne erst am Ende des Planungszeitraums aktualisieren, sofern die Luftqualität noch immer nicht den Normen entspricht.
44Aufgrund der weitverbreiteten hohen Umweltbelastung erstellen die Mitgliedstaaten eine große Anzahl von Luftqualitätsplänen. Die im Rahmen dieser Prüfung untersuchten Luftqualitätspläne waren umfangreich46 und enthielten häufig nicht alle relevanten geplanten oder ergriffenen Maßnahmen in Bezug auf die Luftqualität47. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anfrage auch weitere Dokumente mit zusätzlichen Maßnahmen.
45Die Erstellung von Luftqualitätsplänen ist ein langwieriger Prozess. Wenn die Mitgliedstaaten sie der Kommission übermitteln, geht es in der Regel um die Überschreitung eines Grenzwerts, die mehr als zwei Jahre zurückliegt48, ohne dass die Pläne jedoch Angaben zu den seither erzielten Fortschritten enthalten.
46Das Zusammenspiel der genannten Faktoren macht die Überwachung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten durch die Kommission zu einer schwierigen Aufgabe. Dadurch hat sich die Überwachung der Umsetzung der Richtlinie verlangsamt.
47Die nach wie vor hohen, wenn auch rückläufigen, Schadstoffkonzentrationen (siehe Abbildung 4) zeigen, dass die Erstellung von Luftqualitätsplänen nicht ausreicht, um die Einhaltung der Luftqualitätsrichtlinie sicherzustellen und die Schadstoffbelastung so schnell wie möglich zu verringern. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in kürzlich erlassenen Urteilen bestätigt (siehe Ziffer 52).
Die Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften durch die Kommission unterliegt Einschränkungen, und das Durchsetzungsverfahren ist langwierig
48Gemäß der Luftqualitätsrichtlinie hat die Kommission die Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten zu überwachen und durchzusetzen. Allerdings sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, über die Umsetzung ihrer Luftqualitätspläne Bericht zu erstatten oder sie zu aktualisieren, wenn sie neue Maßnahmen ergreifen oder die Fortschritte unzureichend sind (siehe Ziffer 43). Einige Bestimmungen der Richtlinie sind naturgemäß schwer zu überprüfen (so ist es beispielsweise schwierig sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten ihren Pflichten zur Unterrichtung der Öffentlichkeit nachkommen, oder den Standort von mehr als 4 000 Messstationen zu überprüfen).
49Angesichts der häufigen Überschreitungen der Grenzwerte für die Luftverschmutzung ermittelt die Kommission die schwerwiegendsten Verstöße und leitet einen Dialog mit den Mitgliedstaaten ein, bis sie beschließt, das Verfahren beizulegen, oder zu dem Schluss kommt, dass der Mitgliedstaat keine ausreichend ehrgeizigen und überzeugenden Maßnahmen vorgeschlagen hat. Zu diesem Zeitpunkt kann die Kommission vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den Mitgliedstaat anstrengen.
50Im Januar 2018 liefen 16 Vertragsverletzungsverfahren aufgrund von PM-Verschmutzung, 13 aufgrund von NO2, eines aufgrund von SO2 und zwei weitere Vertragsverletzungsverfahren betreffend die Luftverschmutzungsüberwachung (siehe Anhang III), welche von der Kommission eingeleitet worden waren.
51Der Hof analysierte die laufenden Vertragsverletzungsverfahren, an denen die sechs besuchten Städte beteiligt waren49. Alle sechs Mitgliedstaaten hatten eine Verlängerung der Fristen für die Erfüllung der Vorschriften nach Artikel 22 beantragt50. Daher konnte das Vertragsverletzungsverfahren erst beginnen, nachdem die Kommission Entscheidungen bezüglich dieser Anträge auf Fristverlängerung getroffen hatte.
52Der Kommission ist es in vier Fällen51 gelungen, aufgrund der Überschreitung der Grenzwerte für Luftschadstoffe günstige Urteile gegen Mitgliedstaaten zu erwirken, ohne dass jedoch der Mitgliedstaat verpflichtet wurde, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Infolgedessen hat die Kommission ihre Herangehensweise geändert und vor Kurzem Gerichtsverfahren gegen Bulgarien (am 5. April 2017) und Polen (am 22. Februar 2018) gewonnen52. In seinen Urteilen bestätigte der EuGH, dass die bloße Annahme eines Luftqualitätsplans nicht ausreicht, um die Einhaltung der Richtlinie sicherzustellen, und entschied, dass Bulgarien und Polen ihre Verpflichtung, den Zeitraum des Verstoßes so kurz wie möglich zu halten, nicht eingehalten hatten. Aus Abbildung 9 geht hervor, dass sechs bis acht Jahre vergingen, bis die Kommission diese Fälle, die Verstöße bezüglich PM10 betrafen, an den EuGH verwies53. Damit finanzielle Sanktionen verhängt werden können, muss sich die Kommission erneut an den EuGH wenden und ein neues Urteil anstreben54. Zu den Verstößen bezüglich NO2 kam es deutlich später, und es wurde bislang noch kein Fall an den EuGH verwiesen. Keines der laufenden Vertragsverletzungsverfahren betrifft Ozon55.
Abbildung 9
Länge der Verfahren bezüglich PM10 (in Jahren)
Quelle: Europäische Kommission.
Die Mitgliedstaaten haben nach der Feststellung von Überschreitungen der Luftqualitätsgrenzwerte mehr als zwei Jahre Zeit, ihre Luftqualitätspläne einzureichen. Da die anschließenden Dialoge im Rahmen der Vertragsverletzungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in einigen Fällen mehr als fünf Jahre gedauert haben, ist es äußerst wahrscheinlich, dass die Mitgliedstaaten in diesem Zeitraum ihre Luftqualitätspläne aktualisiert haben. Die Kommission muss folglich die aktualisierten Luftqualitätspläne überprüfen. Somit sind ab dem Zeitpunkt der Feststellung des ursprünglichen Verstoßes bis zur Überweisung des Falls an den EuGH durch die Kommission mindestens sieben Jahre vergangen.
54Insgesamt stellte der Hof fest, dass das langwierige Durchsetzungsverfahren bislang nicht dazu beigetragen hat, die Einhaltung der Richtlinie sicherzustellen.
Der Bedeutung der Luftverschmutzung wird im Rahmen einiger Politiken der EU nicht hinreichend Rechnung getragen …
55Viele EU-Politiken wirken sich auf die Luftschadstoffe und damit auf die Luftqualität aus, insbesondere in den Bereichen Klimaschutz, Energie, Verkehr und Mobilität, Industrie und Landwirtschaft.
56Die Ziele des EU-Rahmens für die Klima- und Energiepolitik bis 2030, die darin bestehen, die Treibhausgasemissionen um 40 % zu senken, den Anteil erneuerbarer Energiequellen auf mindestens 27 % zu erhöhen und die Energieeffizienz um mindestens 27 % zu steigern, können alle zu Emissionsminderungen beitragen. Der Hof erörterte in einer Landscape-Analyse aus dem Jahr 2017, dass der Übergang der EU zu CO2-armen Energieträgern eine der wesentlichen Herausforderungen für die Maßnahmen der EU in den Bereichen Energie und Klimawandel darstellte und dass dieser Übergang für die Luftqualität von Nutzen sein kann56.
57Dieselfahrzeuge stellten für die Automobilhersteller in der EU ein Schlüsselelement dar, um ihre Verpflichtungen zur Senkung von Kohlendioxid (CO2) zu erfüllen57, da Dieselfahrzeuge geringere CO2-Emissionen verursachen als benzinbetriebene Fahrzeuge. Technologische Entwicklungen und EURO-Normen58 haben dazu beigetragen, die CO2- und PM-Emissionen dieser Fahrzeuge erheblich zu senken, führten bei der Reduktion ihrer NOX-Emissionen aber nicht in gleichem Maße zu Erfolg. Es ist seit Jahren bekannt59, dass die realen NOX-Emissionen höher waren als die unter Testbedingungen erzeugten Emissionen. Zum Abgasskandal ("Dieselgate") kam es, als Inspektoren in den USA verdächtige Messwerte bei Fahrzeuginspektionen aufdeckten. Dabei wurde deutlich, in welchem Ausmaß Diskrepanzen zwischen Test- und Realwerten60 bestanden und wodurch diese bedingt waren. Vor „Dieselgate“ hatte die Europäische Kommission die Arbeit an einem realistischeren EU-Testverfahren begonnen. Die Übereinstimmungsfaktoren führen in der Praxis jedoch dazu, dass das EURO-6-Emissionsziel von 80 mg NOX-Emissionen pro Kilometer (das von den EU-Gesetzgebern im Jahr 2007 für eine Umsetzung im Jahr 2014 beschlossen wurde) für das Prüfverfahren zur Messung von Emissionen in der Betriebspraxis (Real Driving Emissions test) nicht vor dem Jahr 2023 erfüllt werden muss61.
58In allen Mitgliedstaaten bis auf Ungarn und das Vereinigte Königreich wird der Absatz von Diesel durch die Kraftstoffbesteuerung begünstigt62. Nach dem Abgasskandal sind die Käufe neuer Dieselfahrzeuge zwar zurückgegangen, rund 40 % aller im Verkehr befindlichen Fahrzeuge in der EU werden jedoch mit Diesel betrieben63. Da der Straßenverkehr und insbesondere Dieselfahrzeuge eine wesentliche Quelle von NO2-Emissionen sind (siehe Abbildung 3), sind Maßnahmen zur Senkung dieser Emissionen kompliziert.
59Biomasse wird als erneuerbare Energiequelle durch die Klimaschutzpolitik der EU gefördert64. Mit der Erneuerbare-Energien-Richtlinie65 wurde 2009 festgelegt, dass die EU bis 2020 mindestens 20 % ihres gesamten Energiebedarfs aus erneuerbaren Quellen decken muss. Die EU-Mittel für Biomasseprojekte wurden seitdem mehr als verdoppelt66. Im Sonderbericht des Hofes Nr. 5/2018 „Erneuerbare Energien für eine nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums“ wies der Hof darauf hin, dass die Verbrennung von Holzbiomasse auch den Ausstoß bestimmter schädlicher Luftschadstoffe erhöhen kann. Die EUA hat ähnliche Probleme festgestellt67.
60Durch die Verwendung von ineffizienten Festbrennstoffkesseln oder -öfen wird das Problem der Luftverschmutzung aufgrund örtlicher Hausheizungsanlagen verschärft. Die EU hat Normen zur Verbesserung der Effizienz dieser Geräte (die Ökodesign-Richtlinie68 mit ihren Durchführungsverordnungen) festgelegt, aber diese Normen treten erst 2022 für neue Geräte in Kraft.
61Die Industrieemissionsrichtlinie (IED) ist das wichtigste EU-Instrument zur Regulierung von Luftschadstoffemissionen aus Industrieanlagen (siehe Anhang I). Gemäß der Richtlinie können die Mitgliedstaaten weniger strenge Emissionsgrenzwerte festlegen, wenn die Anwendung der besten verfügbaren Techniken (BVT) gemessen am Umweltnutzen zu „unverhältnismäßig höheren Kosten“ führen würde. Darüber hinaus sind in der Richtlinie bestimmte „Flexibilitätsinstrumente“ vorgesehen, in deren Rahmen Freistellungen von den für Großfeuerungsanlagen festgelegten Grenzwerten gewährt werden können. So haben 15 Mitgliedstaaten69 sogenannte „Nationale Übergangspläne“ angenommen, denen zufolge bis 2020 höhere Emissionsgrenzwerte zulässig sind. Für einige Fernwärmeanlagen wurde eine besondere Ausnahmeregelung bis 2023 gewährt, und in anderen Anlagen müssen keine BVT angewendet werden, sofern sie ihren Betrieb einschränken und bis 2024 schließen.
6294 % der Ammoniak-Emissionen (NH3) in der EU entfallen auf die Landwirtschaft70. Ammoniak ist ein Vorläufer von PM. Angaben der EUA zufolge sind NH3-Emissionen aus der Landwirtschaft ein Grund für das Auftreten hoher PM-Konzentrationen in bestimmten Regionen Europas, die den PM10-Grenzwert der Luftqualitätsrichtlinie überschreiten71.
63Obwohl landwirtschaftliche Verfahren durch die EU-Politik reguliert werden72, sind im Hinblick auf die Reduzierung von Luftschadstoffen aus der Landwirtschaft bislang kaum Fortschritte erzielt worden73 - seit dem Jahr 2012 sind die NH3-Emissionen sogar gestiegen74. Die EUA weist darauf hin, dass es zwar technisch und wirtschaftlich tragfähige Maßnahmen gibt, etwa in den Bereichen Agronomie, Viehhaltung oder Energie, sie jedoch erst noch in dem Umfang und der Intensität umgesetzt werden müssen, wie es erforderlich ist, um erhebliche Emissionsminderungen zu erzielen75.
… und EU-Mittel sind zwar hilfreich, aber nicht immer zielgerichtet
64Der Hof untersuchte, wie Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität in den sechs besuchten Mitgliedstaaten durch das LIFE-Programm, den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und den Kohäsionsfonds (KF) unterstützt wurden.
LIFE-Programm
65Die EU fördert die Luftqualität im Rahmen ihres LIFE-Programms76. Der Hof prüfte sechs LIFE-Projekte in Bezug auf die Luftqualität in Deutschland, Italien und Polen77. Hierzu gehörte das Projekt „LIFE Legal Actions - Legal Actions on Clean Air“, mit dem Interessenträger der Zivilgesellschaft beispielsweise dabei unterstützt wurden, Gerichtsverfahren zur Verbesserung der Luftqualität einzuleiten78 (siehe Ziffer 73). Der Einsatz des LIFE-Haushalts zur Unterstützung von Zivilklagen auf Ebene der Mitgliedstaaten ist eine neuartige, kosteneffiziente und schnelle Methode, mit der die Mitgliedstaaten und Städte dazu angehalten werden können, Maßnahmen im Bereich der Luftqualität zu fördern.
66Seit 2014 wird die Planung der Luftqualitätspolitik durch integrierte Projekte des LIFE-Programms unterstützt, indem weitere verfügbare EU-Mittel eingesetzt werden. So wurde beispielsweise die Umsetzung des Luftqualitätsplans von Małopolska in Polen durch ein integriertes Projekt unterstützt. Es umfasste eine Informationskampagne, die sich an die Bürger der Region richtete, um sie für die mit dem Rauch aus Festbrennstoffheizungen verbundenen Gefahren zu sensibilisieren (siehe Poster in Abbildung 10 mit der Aufschrift: „Der Rauch aus Ihrer Heizung ist tödlich“).
Abbildung 10
Beispiel eines Posters des LIFE-Programms in Małopolska zur Unterrichtung der Öffentlichkeit
Quelle: Marschallamt der Woiwodschaft Małopolska, Polen.
Mittel der Kohäsionspolitik
67Die meisten für die Luftqualität eingesetzten EU-Mittel stammen aus dem EFRE und dem KF. Während einige Maßnahmen ausdrücklich darauf abzielen, die Luftverschmutzung zu vermindern, können viele Maßnahmen, mit denen andere Ziele verfolgt werden (z. B. sauberer innerstädtischer Verkehr oder Energieeffizienz), ebenfalls der Luftqualität zugutekommen.
68Die verfügbaren zweckgebundenen Mittel79 stiegen von 880 Millionen Euro im Programmplanungszeitraum 2007-2013 auf 1,8 Milliarden Euro im Zeitraum 2014-2020, was jedoch weniger als 1 % der gesamten Mittel im Bereich der Kohäsionspolitik entspricht. Drei der im Rahmen der Prüfung besuchten Mitgliedstaaten nutzten diese Mittel, aber nur in Polen stiegen die entsprechenden Beträge zwischen dem vorangegangenen und dem laufenden Programmplanungszeitraum deutlich an. In der Tschechischen Republik blieb die Mittelausstattung unverändert, während sie in Bulgarien deutlich zurückging (siehe Tabelle 2).
| (in Millionen Euro) | 2007-2013 | 2014-2020 | Veränderung |
|---|---|---|---|
| Bulgarien | 120 | 50 | - 58 % |
| Tschechische Republik | 446 | 454 | + 2 % |
| Polen(1) | 140 | 368 | + 163 % |
(1) Beträge aus dem operationellen Programm Infrastruktur und Umwelt sowie aus dem operationellen Programm der Woiwodschaft Małopolska.
Quelle: Europäische Kommission und Mitgliedstaaten.
69Der Hof stellte fest, dass diese Mittel in einigen Mitgliedstaaten nicht vorrangig Projekten zugewiesen wurden, die auf die in den besuchten Luftqualitätsgebieten ermittelten wichtigsten Quellen und Schadstoffe ausgerichtet sind (siehe Kasten 4). So gibt es in Sofia keine Projekte, die auf die Minderung der Emissionen aus Hausheizungsanlagen (einer wesentlichen Quelle von PM-Emissionen) abzielen80.
70Der Hof stellte darüber hinaus fest, dass EU-finanzierte Projekte nicht hinreichend durch die Pläne der Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Luftqualität unterstützt wurden. So wird in Krakau ein Programm für den Austausch von Heizkesseln durchgeführt, ohne dass die nationalen Behörden Maßnahmen treffen, um die Verfügbarkeit von ineffizienten Kesseln und minderwertiger Kohle einzuschränken.
71Der Hof stieß jedoch auch auf gute Beispiele für EU-finanzierte Projekte, die zielgerichtet waren und unmittelbar zur Verringerung der lokalen Emissionen beigetragen haben, die in den Luftqualitätsplänen der Mitgliedstaaten beschrieben waren. Dies war beispielsweise beim Austausch alter Dieselbusse durch mit komprimiertem Erdgas (compressed natural gas, CNG) betriebene Busse und bei Programmen für den Austausch von Heizkesseln in Ostrava der Fall. Es gab auch Projekte zur Modernisierung ineffizienter Hausheizungsanlagen (in Krakau) und öffentlicher Verkehrsmittel (in Krakau und Sofia). Bis zum Jahr 2013 gab es in Krakau und Ostrava Projekte zur Verringerung der Industrieemissionen (einer Hauptquelle für PM- und NOX-Emissionen)81.
Finanzierte Industrieanlage in Ostrava
Quelle: Europäischer Rechnungshof.
Bürgeraktionen spielen eine immer bedeutendere Rolle …
72Der EUA zufolge sind an die Öffentlichkeit gerichtete Informationen ein entscheidender Faktor, um gegen die Luftverschmutzung vorzugehen und ihre schädlichen Auswirkungen zu reduzieren,82 und die WHO betont, Menschen würden durch eine verbesserte Transparenz und eine weite Verbreitung hochwertiger Informationen in den Städten stärker in die Lage versetzt, sich produktiv an Entscheidungsprozessen zu beteiligen83. In der Luftqualitätsrichtlinie sind Alarmschwellen für SO2, NO2 und O3, jedoch nicht für PM84 festgelegt, und die Mitgliedstaaten sind gemäß der Richtlinie verpflichtet, der Öffentlichkeit ausführliche Informationen bereitzustellen85. Die Bürger können somit eine Schlüsselrolle dabei spielen, die Umsetzung der Luftqualitätsrichtlinie durch die Mitgliedstaaten zu überwachen, insbesondere wenn die Ergebnisse schwierige politische Entscheidungen nach sich ziehen. Lokale Maßnahmen sind wichtig, aber sie setzen ein öffentliches Bewusstsein voraus: Die Bürger können nur dann in die Politik einbezogen werden und Maßnahmen - einschließlich der Änderung ihres eigenen Verhaltens - ergreifen, wenn sie gut informiert sind.
73Die zunehmende Bedeutung von Bürgeraktionen ist an den aktuellen Gerichtsverfahren zu erkennen, die von Bürgern sowie Nichtregierungsorganisationen gegen ihre nationalen Behörden eingeleitet worden sind. In der Tschechischen Republik, Deutschland, Frankreich, Italien und dem Vereinigten Königreich haben die nationalen Gerichte zugunsten des Rechts der Bürger auf saubere Luft entschieden und die betreffenden Mitgliedstaaten verpflichtet, weitere Maßnahmen zur Bekämpfung der Luftverschmutzung zu ergreifen.
… aber das Recht auf den Zugang der Öffentlichkeit zu Gerichten wird in der Richtlinie nicht ausdrücklich geschützt …
74Das Recht auf den Zugang zu Gerichten, den Zugang zu Umweltinformationen und die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren in Umweltangelegenheiten ist im Übereinkommen von Aarhus verankert, zu dessen Vertragsparteien die EU und ihre 28 Mitgliedstaaten gehören86. Der Hof stellte fest, dass andere Umweltrichtlinien ausdrückliche Bestimmungen enthalten, mit denen das Recht der Öffentlichkeit auf den Zugang zu Gerichten garantiert wird, während dies in der Luftqualitätsrichtlinie nicht der Fall ist87.
75Einzelstaatliche Rechtsvorschriften unterscheiden sich von Land zu Land erheblich, und zivilgesellschaftliche Organisationen haben Hindernisse ermittelt, denen die Bürger beim Zugang zu Gerichten in einigen Mitgliedstaaten gegenüberstehen.
… und die Informationen in Bezug auf die Luftqualität sind bisweilen unklar
76Der Hof überprüfte die Informationen, die den Bürgern der sechs besuchten Städte von den öffentlichen Behörden online zur Verfügung gestellt wurden. Hierzu wurden Luftqualitätsindizes, Informationen zu den gesundheitlichen Auswirkungen der Luftverschmutzung, die Verfügbarkeit von Luftqualitätsdaten in Echtzeit und weitere Instrumente untersucht.
77Bei Luftqualitätsindizes handelt es sich um Instrumente, die Bürgern verständliche Informationen liefern können. In fünf der sechs besuchten Städte werden diese Indizes verwendet. Der Hof stellte fest, dass Luftqualitätsindizes von den Mitgliedstaaten, Regionen und Städten unterschiedlich definiert werden, was unterschiedliche Beurteilungen derselben Luftqualität zur Folge hat (siehe beispielsweise Tabelle 3). Da eine entsprechende Luftverschmutzung ortsunabhängig die gleichen schädigenden Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat, wird die Glaubwürdigkeit der bereitgestellten Informationen durch unterschiedliche Einstufungen derselben Luftqualität untergraben.
| Index auf der Grundlage der PM-Stunden-/Tageswerte | 0 | 10 | 20 | 30 | 40 | 50 | 60 | 70 | 80 | 90 | 100 | 140 | 180 | 200+ | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| EUA | gut | annehmbar | mäßig | schlecht | sehr schlecht | |||||||||||||||
| Brüssel | ausgezeichnet | sehr gut | gut | recht gut | mäßig | dürftig | sehr dürftig | schlecht | sehr schlecht | katastrophal | ||||||||||
| Mailand | gut | ordentlich | mittelmäßig | schlecht | katastrophal | |||||||||||||||
| Krakau | sehr gut | gut | mäßig | ausreichend | schlecht | sehr schlecht | ||||||||||||||
| Ostrava | sehr gut | gut | ordentlich | angemessen | schlecht | sehr schlecht | ||||||||||||||
| Stuttgart | sehr gut | gut | zufriedenstellend | ausreichend | schlecht | sehr schlecht | ||||||||||||||
| Sofia | gut | ordentlich | ausreichend | schlecht | sehr schlecht | |||||||||||||||
Quelle: EUA und Websites der Städte.
78Da sich die Mitgliedstaaten nicht auf einen gemeinsamen Index geeinigt hatten, führte die EUA in Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission unlängst einen Index für das gesamte Gebiet der EU ein (siehe die nachstehende Abbildung 11). Anhand des EUA-Indexes können Bürger die Luftqualität in ganz Europa in Echtzeit vergleichen. Dies ist nicht dasselbe wie die Beurteilung der Einhaltung von EU-Normen (was längere Datenserien erfordert).
Abbildung 11
Luftqualitätsindex der EUA für den 20.3.2018
Quelle: EUA.
Die Mitgliedstaaten sind gemäß der Luftqualitätsrichtlinie verpflichtet, die Öffentlichkeit über die möglichen gesundheitlichen Auswirkungen der Luftverschmutzung zu informieren. Die online von den öffentlichen Behörden bereitgestellten Informationen in Bezug auf die gesundheitlichen Auswirkungen der Luftverschmutzung und die Maßnahmen, die Bürger zur Risikobegrenzung ergreifen können, waren zuweilen spärlich und schwer zu finden. Dies ist angesichts der Tatsache, dass die Risiken schlechter Luftqualität in den EU-Normen unterschätzt werden, von umso größerer Bedeutung (siehe Ziffern 19-27).
80Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission Luftqualitätsdaten in Echtzeit übermitteln88. Zum Zeitpunkt der Prüfung des Hofes kamen 25 Mitgliedstaaten dieser Verpflichtung nach89. Von den sechs im Rahmen der Prüfung besuchten Städten veröffentlichten vier Echtzeitdaten auf ihren Websites90. In diesen Städten wurde eine Vielzahl von Instrumenten eingesetzt, um die Öffentlichkeit auf dem Laufenden zu halten. In Tabelle 4 sind einige der bewährten Verfahren dargestellt, die in den Städten zur Unterrichtung der Bürger eingesetzt wurden.
| Räumliche Darstellungen mit Modellierung | Brüssel, Mailand, Ostrava |
| Benachrichtigung bei Verschmutzungshöchstwerten (SMS, E-Mail usw.) | Brüssel, Krakau, Ostrava |
| Apps für Smartphones | Ostrava, Krakau |
| Anzeigetafeln in öffentlichen Räumen (Straßen, U-Bahn) | Krakau, Sofia |
| Herunterladbare Datenserien zur Analyse | Brüssel, Stuttgart, Mailand, Krakau |
| Frühzeitiges Warnsystem für PM anhand von Wettervorhersagen | Stuttgart |
Obwohl die meisten besuchten Städte Luftqualitätsindizes und Echtzeitdaten zur Luftqualität erstellten und einige Städte andere bewährte Verfahren eingeführt hatten, kam der Hof zu dem Schluss, dass die öffentlichen Informationen nicht so klar oder nützlich waren wie die Informationen, die in einigen anderen europäischen Städten zur Verfügung gestellt wurden91.
Schlussfolgerungen und Empfehlungen
82Der Weltgesundheitsorganisation zufolge ist Luftverschmutzung das größte umweltbedingte Gesundheitsrisiko in der EU, und die EUA schätzt, dass sie jedes Jahr rund 400 000 vorzeitige Todesfälle verursacht, wobei Menschen in städtischen Gebieten besonders gefährdet sind. Feinstaub, Stickstoffdioxid, Schwefeldioxid und bodennahes Ozon sind in diesem Zusammenhang die schädlichsten Luftschadstoffe. Die Luftqualitätsrichtlinie aus dem Jahr 2008 ist der Eckpfeiler der EU-Luftreinhaltepolitik, da darin Konzentrationsgrenzwerte für Schadstoffe in unserer Atemluft festgelegt sind.
83Der Hof gelangte zu dem Schluss, dass die Maßnahmen der EU zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor Luftverschmutzung nicht die erwartete Wirkung gezeigt hatten. Die erheblichen menschlichen und wirtschaftlichen Kosten haben sich noch nicht in geeigneten EU-weiten Maßnahmen niedergeschlagen.
84Auch wenn sich die Luftqualität aufgrund von Emissionsminderungen verbessert hat, wird die Gesundheit der Bürger nach wie vor erheblich durch Luftverschmutzung beeinträchtigt. Mehrere Luftqualitätsnormen der EU werden den Erkenntnissen zu den gesundheitlichen Auswirkungen der Luftverschmutzung nicht gerecht. Die Mitgliedstaaten halten diese Normen oftmals nicht ein und haben nicht genug wirksame Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität ergriffen. Die Überwachung und die anschließenden Durchsetzungsmaßnahmen der Kommission haben keinen tatsächlichen Wandel bewirkt. Der Hof stellte fest, dass der Verbesserung der Luftqualität im Rahmen einiger EU-Politiken noch kein hinreichender Stellenwert eingeräumt wird. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass EU-Mittel einen nützlichen Beitrag leisten. Wie erfolgreiche Gerichtsverfahren in einer Reihe von Mitgliedstaaten erkennen lassen, können die Bürger eine Schlüsselrolle dabei spielen, die Umsetzung der Luftqualitätsrichtlinie durch die Mitgliedstaaten zu überwachen, und es ist eine zunehmende Bewusstseinsbildung und Unterrichtung der Öffentlichkeit zu verzeichnen. In den folgenden Ziffern werden die wichtigsten Schlussfolgerungen und entsprechenden Empfehlungen des Hofes dargelegt.
85Die Luftqualitätsrichtlinie beruht auf Luftqualitätsnormen, die nunmehr zwischen 15 und 20 Jahren alt sind. Einige dieser Normen sind weit weniger strikt als die Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation. Darüber hinaus dürfen die Grenzwerte diesen Normen zufolge häufig überschritten werden, und es gibt keine Kurzzeitnorm für PM2,5, einen sehr schädlichen Luftschadstoff (siehe Tabelle 1 und Ziffern 18-26). Medizinische Fachleute befürworten strengere Normen in der EU (siehe Ziffer 27). Die Festlegung schwacher Normen bietet keinen geeigneten Rahmen für den Schutz der menschlichen Gesundheit. Sie führt dazu, dass einige Standorte mit schlechter Luftqualität trotz allem dem EU-Recht entsprechen.
86Zwar verbessert sich die Situation, doch halten die meisten Mitgliedstaaten die EU-Luftqualitätsnormen nach wie vor nicht ein (siehe Ziffern 28-29).
87Im Hinblick auf die Messung der Luftqualität stellte der Hof fest, dass es keine hinreichende Sicherheit dafür gab, dass die Luftqualität von den Mitgliedstaaten an den richtigen Standorten gemessen wurde. Aufgrund der ungenauen Kriterien der Richtlinie wurden Luftschadstoffkonzentrationen von den Mitgliedstaaten nicht unbedingt in der Nähe von städtischen Hauptverkehrsstraßen oder großen Industriestandorten gemessen (siehe Ziffern 32-34), die jedoch erhebliche Verschmutzungsquellen darstellten. Der Hof weist darauf hin, dass die Frist für die Mitgliedstaaten zur Übermittlung von Daten an die Kommission gemäß der Luftqualitätsrichtlinie weniger streng ist als in früheren Richtlinien (siehe Ziffer 35).
88Der Hof stellte fest, dass die Mitgliedstaaten nicht genug wirksame Maßnahmen zur schnellstmöglichen Verbesserung der Luftqualität ergriffen. Insgesamt war die Qualität der Luftqualitätspläne der Mitgliedstaaten unzureichend, und sie umfassten Maßnahmen, die wenig zielgerichtet waren. Häufig waren die Zuständigkeiten nicht hinreichend klar (z. B. mangelnde Koordinierung zwischen nationalen und lokalen Behörden), die Kosten waren nicht bestimmt worden oder wurden nicht finanziert und die Pläne enthielten keine Informationen über die realen Auswirkungen der im Bereich Luftqualität ergriffenen Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten sind der Luftqualitätsrichtlinie zufolge nicht verpflichtet, die Kommission über die Leistung ihrer Pläne in Kenntnis zu setzen. Die unzureichenden Fortschritte bei der Verbesserung der Luftqualität machen deutlich, dass wirksamere Maßnahmen ergriffen werden müssen (siehe Ziffern 36-47).
89Die Überwachung der Leistung der Mitgliedstaaten durch die Kommission unterliegt Einschränkungen. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, über die Umsetzung ihrer Luftqualitätspläne Bericht zu erstatten. Einige Bestimmungen der Richtlinie können nur schwer überprüft werden, und bei der Kommission werden mehrere Hundert Luftqualitätspläne und umfassende Datensätze zur Überprüfung eingereicht. Der Hof stellte fest, dass die Kommission vor dem Gerichtshof der Europäischen Union rechtliche Schritte gegen Mitgliedstaaten einleitete, wenn sie der Auffassung war, dass sie einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Richtlinie begangen hatten (siehe Ziffern 48-50). Diese Durchsetzungsmaßnahmen sind jedoch langwierig, und trotz einiger günstiger Urteile (Ziffern 51-54) werden die Luftqualitätsgrenzwerte weiterhin häufig überschritten.
Empfehlung 1 - Wirksamere Maßnahmen der Kommission
Um wirksamere Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität zu ergreifen, sollte die Kommission
- für einen Austausch bewährter Verfahren aus Mitgliedstaaten sorgen, die die Anforderungen der Luftqualitätsrichtlinie in ihren Luftqualitätsplänen erfolgreich umgesetzt haben; einschließlich eines Austauschs zu Aspekten wie Informationen, die für die Überwachung relevant sind, zielgerichtete, budgetierte und kurzfristige Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität und geplante Senkungen der Schadstoffkonzentrationen an bestimmten Standorten;
- die einzelnen Phasen des Vertragsverletzungsverfahrens aktiv steuern, damit der Zeitraum verkürzt wird, bis die Fälle beigelegt oder dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt werden;
- die von der grenzüberschreitenden Luftverschmutzung innerhalb der EU am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten in ihrer Zusammenarbeit und ihren gemeinsamen Tätigkeiten unterstützen, einschließlich bei der Einführung relevanter Maßnahmen in ihren Luftqualitätsplänen.
Zieldatum für die Umsetzung: 2020.
90Auf der Grundlage seiner Schlussfolgerungen in Bezug auf Luftqualitätsnormen, Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Luftqualität und deren anschließende Überwachung und Durchsetzung sowie die Bewusstseinsbildung und Unterrichtung der Öffentlichkeit (siehe unten) empfiehlt der Hof der Kommission, eine ehrgeizige Aktualisierung der Luftqualitätsrichtlinie in Erwägung zu ziehen, die nach wie vor ein maßgebliches Instrument zur Bewältigung der Luftverschmutzung darstellt.
Empfehlung 2 - Ehrgeizige Aktualisierung der Luftqualitätsrichtlinie
Bei der Ausarbeitung ihres Vorschlags für den Gesetzgeber sollte die Kommission die folgenden Aspekte berücksichtigen:
- Erwägen der Aktualisierung der EU-Grenz- und Zielwerte (für PM, SO2 und O3) im Einklang mit den aktuellen Leitlinien der WHO, Erwägen einer Zulassung von weniger Überschreitungen der Normen (für PM, NO2, SO2 und O3) und Erwägen der Festlegung eines Kurzzeitgrenzwerts für PM2,5 sowie von Alarmschwellen für PM.
- Verbesserung der Luftqualitätspläne, insbesondere durch eine ergebnisorientierte Gestaltung sowie durch die Anforderung einer jährlichen Berichterstattung über ihre Umsetzung und einer Aktualisierung der Pläne, wann immer erforderlich. Die Anzahl der Luftqualitätspläne je Luftqualitätsgebiet sollte begrenzt werden.
- Präzisierung der Anforderungen an die Festlegung des Standorts von Industrie- und Verkehrsmessstationen, damit die höchste Exposition der Bevölkerung gegenüber der Luftverschmutzung besser gemessen werden kann, und Festlegung einer Mindestanzahl an Messstationen je Typ (Verkehr, Industrie oder Hintergrund).
- Die Möglichkeit für die Kommission, nach Ermessen zusätzliche Messstationen anzufordern, damit die Luftverschmutzung besser gemessen werden kann.
- Vorverlegung der Frist für die Übermittlung validierter Daten (derzeit 30. September des Jahres n+1) auf den 30. Juni des Jahres n+1 oder früher, und ausdrückliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten, aktualisierte Daten (Echtzeitdaten) bereitzustellen.
- Ausdrückliche Bestimmungen, mit denen das Recht der Bürger auf den Zugang zu Gerichten sichergestellt wird.
Zieldatum für die Umsetzung: 2022.
91Viele politische Maßnahmen der EU wirken sich auf die Luftqualität aus. Angesichts der erheblichen menschlichen und wirtschaftlichen Kosten der Luftverschmutzung ist der Hof der Auffassung, dass der Tragweite dieses Problems im Rahmen einiger Politiken der EU noch nicht hinreichend Rechnung getragen wird. So enthalten Politiken in den Bereichen Klimaschutz und Energie, Verkehr, Industrie und Landwirtschaft Elemente, die der Luftqualität abträglich sein können (siehe Ziffern 55-63).
92Weniger als 1 % der EU-Mittel im Bereich Kohäsionspolitik werden direkt Luftqualitätsmaßnahmen zugewiesen. Andere Maßnahmen der Kohäsionspolitik können der Luftqualität jedoch indirekt zugutekommen. Der Hof stellte fest, dass EU-geförderte Projekte nicht hinlänglich zielgerichtet waren und durch die Pläne der Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Luftqualität nicht hinreichend unterstützt wurden; allerdings ermittelte er auch eine Reihe guter Beispiele. Der Hof stellte fest, dass LIFE-Projekte den Bürgern dabei halfen, Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität in ihren Mitgliedstaaten zu ergreifen, und dazu beitrugen, EU-finanzierte Maßnahmen gezielter auszurichten (Ziffern 64-71).
Empfehlung 3 - Priorisierung und durchgängige Berücksichtigung der Luftqualität im Rahmen der EU-Politiken
Damit die Luftqualität im Rahmen der EU-Politiken noch stärker durchgängig berücksichtigt wird, sollte die Kommission
- andere Politiken der EU bewerten, die Elemente enthalten, die der Luftqualität abträglich sein können, und Schritte unternehmen, damit diese Maßnahmen stärker auf das Luftqualitätsziel ausgerichtet werden;
- die tatsächliche Verwendung derjenigen Mittel bewerten, die zur Unterstützung der EU-Luftqualitätsziele zur Bekämpfung von Luftschadstoffemissionen - insbesondere PM, NOX und SOX - zur Verfügung stehen.
Zieldatum für die Umsetzung: 2022.
93Das Bewusstsein und die Unterrichtung der Öffentlichkeit spielen bei der Bekämpfung der Luftverschmutzung eine entscheidende Rolle. Die Bürger engagieren sich in jüngster Zeit zunehmend für Angelegenheiten in Bezug auf die Luftqualität, und die nationalen Gerichte haben in mehreren Mitgliedstaaten zugunsten des Rechts der Bürger auf saubere Luft entschieden (Ziffern 72-73). Dennoch stellte der Hof fest, dass es in der Luftqualitätsrichtlinie im Vergleich zu anderen Umweltrichtlinien keine konkreten Bestimmungen gibt, mit denen das Recht der Bürger auf den Zugang zu Gerichten gesichert wird (siehe Ziffer 74). Er stellte darüber hinaus fest, dass die Informationen, die den Bürgern in Bezug auf die Luftqualität zur Verfügung gestellt wurden, zuweilen unklar waren (siehe Ziffern 76-81).
Empfehlung 4 - Stärkung des öffentlichen Bewusstseins und Verbesserung der Unterrichtung der Öffentlichkeit
Um die Qualität der den Bürgern bereitgestellten Informationen zu verbessern, sollte die Kommission
- mit Unterstützung von Fachleuten des Gesundheitswesens die wichtigsten Informationen ermitteln und zusammenstellen, die den Bürgern von der Kommission und den Behörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden sollten (einschließlich Informationen zu gesundheitlichen Auswirkungen und Empfehlungen zu Verhaltensänderungen);
- die Mitgliedstaaten darin unterstützen, bewährte Verfahren für die Kommunikation mit den Bürgern und deren Einbeziehung in Angelegenheiten der Luftqualität anzuwenden;
- Ranglisten der Luftqualitätsgebiete veröffentlichen, die Aufschluss darüber geben, wo in den einzelnen Jahren die größten und geringsten Fortschritte erzielt wurden, und über die bewährten Verfahren informieren, die an den Standorten angewendet werden, an denen die größte Verbesserung verzeichnet wurde;
- ein Online-Tool entwickeln, mit dem Bürger Verstöße gegen die Luftqualität melden und der Kommission Rückmeldung zu Problemen in Bezug auf die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich Luftqualität geben können;
- die Mitgliedstaaten darin unterstützen, benutzerfreundliche Instrumente für den Zugang der allgemeinen Öffentlichkeit zu Luftqualitätsdaten und zur Überwachung der Luftqualität zu entwickeln (beispielsweise Apps für Smartphones und/oder spezielle Seiten in den sozialen Medien);
- zusammen mit den Mitgliedstaaten eine Vereinbarung über die Harmonisierung der Luftqualitätsindizes anstreben.
Zieldatum für die Umsetzung: 2022.
Dieser Bericht wurde von Kammer I unter Vorsitz von Herrn Nikolaos A. MILIONIS, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 11. Juli 2018 in Luxemburg angenommen.
Für den Rechnungshof

Klaus-Heiner LEHNE
Präsident
Anhänge
Anhang I
Wichtigste Richtlinien mit Grenzwerten für Emissionsquellen
Zu den quellenspezifischen Rechtsvorschriften der Union, die für Luftschadstoffemissionen besonders relevant sind, gehören die Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen (NEC), die auf Gesamtemissionsminderungen abzielt, die Industrieemissionsrichtlinie (IED) und die Richtlinie für mittelgroße Feuerungsanlagen für industrielle Quellen, die Verordnung über die Emissionen von Euro-5- und Euro-6-Fahrzeugen und andere Verkehrsrichtlinien92 sowie die Ökodesign-Richtlinie und ihre Durchführungsverordnungen für die Wärme- und Kälteerzeugung in Privathaushalten.
Die NEC-Richtlinie
Während in der Luftqualitätsrichtlinie Grenzwerte für die Luftverschmutzung an betroffenen Orten festgelegt werden, befasst sich die NEC-Richtlinie mit Emissionen auf nationaler Ebene. Gemäß der NEC-Richtlinie muss sich jeder Mitgliedstaat verpflichten, seine SO2-, NOX-, NMVOC-, NH3- und PM2,5-Emissionen nach 2020 und ab 2030 und darüber hinaus zu senken (die PM10-Emissionen werden jedoch nicht ausdrücklich erwähnt).
Die im Jahr 2001 angenommene und im Jahr 2016 überarbeitete Richtlinie spiegelt die internationalen Verpflichtungen zur Verminderung der Luftverschmutzung wider, die die EU und ihre Mitgliedstaaten gegenüber der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) eingegangen sind93. Die EU und ihre 28 Mitgliedstaaten übermitteln dieser Kommission der Vereinten Nationen ihre Emissionsverzeichnisse.
Im Jahr 2010, einem Zieldatum der NEC-Richtlinie aus dem Jahr 2001, hatten 12 Mitgliedstaaten mindestens eines ihrer Ziele für Emissionshöchstgrenzen nicht erreicht.
Die IED94 und die Richtlinie für mittelgroße Feuerungsanlagen95
Mit diesen Richtlinien soll durch die Senkung schädlicher Industrieemissionen ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt erreicht werden. In den Richtlinien sind verbindliche Grenzwerte für NOX, SO2 und Staub (einschließlich PM) festgelegt96.
Gemäß den Industrieemissionsrichtlinien müssen rund 50 000 Industrieanlagen eine von den nationalen Behörden der EU-Mitgliedstaaten ausgestellte Betriebsgenehmigung erhalten und die besten verfügbaren Techniken (BVT) anwenden.
Die IED erstreckt sich auf große Wirtschaftsbranchen in verschiedenen Sektoren: Energiewirtschaft, Herstellung und Verarbeitung von Metallen, mineralverarbeitende Industrie, chemische Industrie, Abfallbehandlung und andere. Sie enthält konkrete Bestimmungen in Bezug auf die Verfeuerung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 50 Megawatt (MW) oder mehr, die rund 3 500 Anlagen betreffen; 370 davon sind sehr große mit Biomasse und festen Brennstoffen betriebene Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300 MW, die in der EU betrieben werden.
Die Kommission hat im Juli 2017 einen Durchführungsbeschluss auf der Grundlage eines neuen Referenzdokuments angenommen, mit dem die BVT für Großfeuerungsanlagen aktualisiert wurden97. Die Genehmigungen für diese Anlagen müssen bis 2021 entsprechend den Schlussfolgerungen zu den BVT und den mit den BVT verbundenen Schadstoffemissionswerten aktualisiert werden.
Die Richtlinie für mittelgroße Feuerungsanlagen bezieht sich - mit wenigen Ausnahmen - auf Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW, unabhängig von der Art des verwendeten Brennstoffs.
Anhang II
Maximale Konzentrationswerte in den sechs Luftqualitätsgebieten (Daten mit Stand vom 13. Dezember 2017)98
| NO2 Jahresdurchschnitt (max. 40 µg/m3) |
PM2,5 Jahresdurchschnitt (max. 25 µg/m3) |
|||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Luftqualitätsgebiet: | Brüssel | Krakau | Mailand | Ostrava | Sofia | Stuttgart | Luftqualitätsgebiet: | Brüssel | Krakau | Mailand | Ostrava | Sofia | Stuttgart | |
| 2009 | 51,57 | 70,02 | 80,55 | 46,96 | 57,51 | 111,91 | 2009 | 23,64 | 39,24 | 34,40 | 38,84 | 23,84 | 25,62 | |
| 2010 | 53,75 | 70,36 | 73,36 | 50,90 | 48,52 | 99,92 | 2010 | 22,44 | 61,13 | 33,38 | 50,21 | 31,14 | 27,29 | |
| 2011 | 49,97 | 73,07 | 79,42 | 46,41 | 51,76 | 97,33 | 2011 | 25,05 | 54,98 | 39,01 | 41,45 | 44,64 | 23,94 | |
| 2012 | 48,13 | 71,45 | 67,34 | 43,10 | 45,33 | 91,27 | 2012 | 22,76 | 46,20 | 34,00 | 42,22 | 28,00 | 20,74 | |
| 2013 | 62,62 | 68,00 | 57,48 | 41,43 | 39,30 | 89,03 | 2013 | 20,38 | 43,48 | 30,99 | 35,76 | 30,46 | 20,77 | |
| 2014 | 47,38 | 61,50 | 59,34 | 39,18 | 31,92 | 88,60 | 2014 | 16,99 | 45,02 | 26,19 | 36,18 | 28,71 | 17,67 | |
| 2015 | 45,17 | 63,13 | 75,27 | 39,95 | 32,69 | 87,23 | 2015 | 16,28 | 43,85 | 31,90 | 33,04 | 24,57 | 17,50 | |
| 2016 | 47,72 | 59,28 | 67,00 | 39,07 | 33,15 | 81,60 | 2016 | 17,20 | 37,88 | 28,53 | 31,63 | 22,14 | 17,80 | |
| PM10 Anzahl Tage über 50 µg/m3 (max. 35) |
PM10 Jahresdurchschnitt (max. 40 µg/m3) |
|||||||||||||
| Luftqualitätsgebiet: | Brüssel | Krakau | Mailand | Ostrava | Sofia | Stuttgart | Luftqualitätsgebiet: | Brüssel | Krakau | Mailand | Ostrava | Sofia | Stuttgart | |
| 2009 | 66 | 168 | 116 | 135 | 161 | 112 | 2009 | 36,50 | 60,34 | 46,81 | 53,11 | 65,44 | 45,16 | |
| 2010 | 49 | 148 | 90 | 159 | 134 | 104 | 2010 | 32,90 | 65,95 | 40,72 | 66,00 | 53,84 | 44,07 | |
| 2011 | 88 | 204 | 132 | 123 | 134 | 89 | 2011 | 39,40 | 76,63 | 50,22 | 52,54 | 70,48 | 39,76 | |
| 2012 | 57 | 132 | 111 | 110 | 108 | 80 | 2012 | 34,30 | 65,85 | 46,11 | 56,27 | 53,89 | 37,56 | |
| 2013 | 58 | 158 | 100 | 102 | 109 | 91 | 2013 | 33,50 | 59,67 | 42,40 | 47,00 | 52,43 | 40,07 | |
| 2014 | 33 | 188 | 88 | 116 | 104 | 64 | 2014 | 31,99 | 63,90 | 37,06 | 48,04 | 52,96 | 37,52 | |
| 2015 | 19 | 200 | 102 | 84 | 72 | 72 | 2015 | 27,20 | 67,81 | 41,58 | 41,57 | 41,78 | 37,08 | |
| 2016 | 15 | 164 | 73 | 80 | 71 | 63 | 2016 | 24,69 | 56,67 | 38,12 | 39,71 | 40,00 | 37,56 | |
Anhang III
Vertragsverletzungsverfahren im Zusammenhang mit der Luftqualitätsrichtlinie (Stand: April 2018)
| EU-Mitgliedstaat | Status des Vertragsverletzungsverfahrens | |||
|---|---|---|---|---|
| PM10 | NO2 | SO2 | Überwachung | |
| Belgien | EuGH (zurückgestellt) | Aufforderungsschreiben | - | - |
| Bulgarien | Urteil | - | Mit Gründen versehene Stellungnahme | |
| Tschechische Republik | Mit Gründen versehene Stellungnahme | Aufforderungsschreiben | - | - |
| Dänemark | - | Aufforderungsschreiben | - | - |
| Deutschland | Mit Gründen versehene Stellungnahme | Mit Gründen versehene Stellungnahme | - | - |
| Estland | - | - | - | - |
| Irland | - | - | - | - |
| Griechenland | Mit Gründen versehene Stellungnahme | - | - | - |
| Spanien | Mit Gründen versehene Stellungnahme | Mit Gründen versehene Stellungnahme | - | - |
| Frankreich | Mit Gründen versehene Stellungnahme | Mit Gründen versehene Stellungnahme | - | - |
| Kroatien | - | - | - | - |
| Italien | Mit Gründen versehene Stellungnahme | Mit Gründen versehene Stellungnahme | - | - |
| Zypern | - | - | - | - |
| Lettland | Mit Gründen versehene Stellungnahme | - | - | - |
| Litauen | - | - | - | - |
| Luxemburg | - | Aufforderungsschreiben | - | - |
| Ungarn | Mit Gründen versehene Stellungnahme | Aufforderungsschreiben | - | - |
| Malta | - | - | - | - |
| Niederlande | - | - | - | - |
| Österreich | - | Aufforderungsschreiben | - | - |
| Polen | Urteil | Aufforderungsschreiben | - | - |
| Portugal | Mit Gründen versehene Stellungnahme | Aufforderungsschreiben | - | - |
| Rumänien | Mit Gründen versehene Stellungnahme | - | - | Aufforderungsschreiben |
| Slowenien | Aufforderungsschreiben | - | - | - |
| Slowakei | Mit Gründen versehene Stellungnahme | - | - | Aufforderungsschreiben |
| Finnland | - | - | - | - |
| Schweden | Mit Gründen versehene Stellungnahme | - | - | - |
| Vereinigtes Königreich | - | Mit Gründen versehene Stellungnahme | - | - |
Legende:
Aufforderungsschreiben = Aufforderungsschreiben übermittelt
Mit Gründen versehene Stellungnahme = Mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt
EuGH = Fall an den EuGH verwiesen
Urteil = Der EuGH hat in dem Fall geurteilt
Vertragsverletzungsverfahren beginnen mit dem Versand eines Aufforderungsschreibens von der Kommission an einen Mitgliedstaat, in dem der Sachverhalt des Falls beschrieben wird. Ist die Kommission der Auffassung, dass der Mitgliedstaat keine begründeten und überzeugenden Argumente vorbringt, übermittelt sie ein weiteres Schreiben (eine mit Gründen versehene Stellungnahme). Dieses Schreiben ist der letzte Schritt, bevor der Fall an den Gerichtshof der Europäischen Union verwiesen wird.
Glossar und Abkürzungen
Ammoniak (NH3): Farbloses Gas mit stechendem Geruch.
Ausbreitungsbedingungen: Die Ausbreitungsbedingungen geben das Vermögen der Atmosphäre an, Luftschadstoffe zu verdünnen.
Benzo[a]pyren (BaP): BaP ist ein Feststoff, der infolge einer unvollständigen Verbrennung von fossilen Brennstoffen und Biokraftstoffen emittiert wird. Er wird überwiegend beim Heizen in Privathaushalten (insbesondere bei der Verbrennung von Holz und Kohle), bei der Stromerzeugung in Kraftwerken sowie der Abfallverbrennung und der Koks- und Stahlproduktion freigesetzt.
BVT: „Beste verfügbare Techniken“ bezeichnet den effizientesten und fortschrittlichsten Entwicklungsstand der Tätigkeiten und entsprechenden Betriebsmethoden, der bestimmte Techniken als praktisch geeignet erscheinen lässt, als Grundlage für die Emissionsgrenzwerte und sonstige Genehmigungsauflagen zu dienen, um Emissionen in und Auswirkungen auf die gesamte Umwelt zu vermeiden oder, wenn dies nicht möglich ist, zu vermindern.
Eignungsprüfung (fitness check): Umfassende Politikevaluierung, mit der bewertet wird, ob der Rechtsrahmen für einen bestimmten Politikbereich seinen Zweck erfüllt, d. h. „fit for purpose“ ist.
EUA: Europäische Umweltagentur
EuGH: Gerichtshof der Europäischen Union
Feinstaub (Particulate Matter, PM): Feste oder flüssige Schwebstoffe in der Luft. Je nach Größe wird Feinstaub in grobkörnigen Feinstaub (PM10) und feinkörnigen Feinstaub (PM2,5) eingeteilt.
Flüchtige organische Verbindungen (Volatile Organic Compounds, VOC): VOCs sind organische Stoffe, die leicht verdunsten.
Flüchtige organische Verbindungen ohne Methan (Non Methane Volatile Organic Compounds, NMVOC): NMVOC ist eine Bezeichnung für zahlreiche verschiedene chemische Verbindungen wie Benzol, Ethanol, Formaldehyd, Cyclohexan oder Aceton.
IED: Industrial Emissions Directive (Industrieemissionsrichtlinie) (Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) (Neufassung))
Kohlendioxid (CO2): CO2 ist ein farbloses Gas und das bedeutendste Treibhausgas in der Erdatmosphäre. Es wird hauptsächlich durch die Verbrennung von fossilen Brennstoffen in die Atmosphäre freigesetzt.
Komprimiertes Erdgas (Compressed Natural Gas, CNG): CNG ist Erdgas, das unter hohem Druck gespeichert wird und anstelle von Benzin, Propan oder Diesel verwendet werden kann.
Luftqualitätsrichtlinie: Luftqualitätsrichtlinie (Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1)).
NEC-Richtlinie: National Emission Ceilings Directive (Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen) (Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1)).
Ozon (bodennahes Ozon, O3): Farbloses Gas mit stechendem Geruch, das nicht direkt in die Atmosphäre freigesetzt, sondern durch die chemische Reaktion von Schadstoffen in Gegenwart von Sonnenlicht gebildet wird.
Ruß: Ruß ist ein Bestandteil von PM2,5. Er wird durch die unvollständige Verbrennung von Brennstoffen gebildet, wobei Verkehr und Hausheizungsanlagen die wesentlichen Quellen darstellen.
Schwefeldioxid (SO2): Toxisches farbloses Gas. Ein Schwefeloxid (SOX).
Stickstoffdioxid (NO2): Toxisches rotbraunes Gas. Ein Stickoxid (NOX).
Umweltzone (UWZ): Eine UWZ ist ein abgegrenzter Bereich, in dem der Zugang einiger umweltschädlicher Fahrzeuge eingeschränkt oder verhindert wird, was zur Verbesserung der Luftqualität beitragen soll.
Vorzeitige Todesfälle: Todesfälle, die eintreten, bevor eine Person die für das jeweilige Land und Geschlecht normale Lebenserwartung erreicht.
WHO: World Health Organization (Weltgesundheitsorganisation)
µg/m3: Mikrogramm pro Kubikmeter (Maßeinheit für die Konzentration eines Schadstoffs in der Luft).
Endnoten
1 WHO, „Ambient Air Pollution: A global assessment of exposure and burden of disease“, 2016, S. 15, und EUA, „Air quality in Europe - 2017 report“, 2017, S. 12.
2 Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 16. November 2017.
3 SWD(2013) 532 final vom 18.12.2013 „Zusammenfassung der Folgenabschätzung“, S. 2.
4 EUA, „Outdoor air quality in urban areas“, 2017.
5 Website der WHO und WHO, „Economic cost of the health impact of air pollution in Europe“, 2015, S. 3.
6 Die EUA erläutert, dass die Auswirkungen der einzelnen Schadstoffe sich nicht addieren lassen. Siehe EUA, „Air Quality in Europe - 2017 report“, 2017, S. 56.
7 EUA, „Air quality in Europe - 2017 report“, 2017, S. 55 und Tabelle 10.1., sowie EUA, „Sauberere Luft ist gut für die menschliche Gesundheit und den Klimawandel“, 2017.
8 PM10 sind Feinstaubpartikel mit einem Durchmesser von bis zu 10 µm und PM2,5 sind Feinstaubpartikel mit einem Durchmesser von bis zu 2,5 µm.
9 Dieses Ozon hat keinen Einfluss auf die Ozonschicht in der oberen Atmosphäre (stratosphärisches Ozon).
10 EUA, „Air Quality in Europe - 2013 report“, 2013, S. 17. Siehe auch IARC, „Outdoor air pollution a leading environmental cause of cancer deaths“, 2013. Das Internationale Krebsforschungszentrum (International Agency for Research on Cancer, IARC) ist eine zwischenstaatliche Agentur der WHO.
11 Die Emissionen von Luftschadstoffen werden in Bezug auf NOX und SOX quantifiziert, während sich die Konzentrationen von Luftschadstoffen auf NO2 und SO2, die schädlichsten dieser Oxide, beziehen.
12 Z. B. die Richtlinien 82/884/EWG, 85/203/EWG, 92/72/EWG, 96/62/EG (Rahmenrichtlinie), 1999/30/EG, 2000/69/EG, 2002/3/EG und 2004/107/EG.
13 Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1).
14 Probenahmestellen sind Geräte, mit denen die Konzentration von Luftschadstoffen in der Luft erfasst und analysiert wird. In der Regel besteht eine ortsfeste Messstation aus mehreren Probenahmestellen.
15 Die Bezeichnung „Normwert“ bezieht sich auf die für PM, NO2 und SO2 festgelegten verbindlichen Grenzwerte sowie auf den für O3 festgelegten Zielwert, der so weit wie möglich in einem bestimmten Zeitraum eingehalten werden muss.
16 Die maßgeblichen Rechtsvorschriften der Union zur Verringerung der Luftverschmutzung an der Quelle sind auf der Website der GD Umwelt zu finden.
17 EUA, „Emissions of the main air pollutants in Europe“, 2017.
18 Dies ist auf komplexe Faktoren zurückzuführen, etwa das chemische Verhalten der verschiedenen Luftschadstoffe in der Atmosphäre oder den Langstreckentransport von Luftschadstoffen in der Atmosphäre. Siehe WHO, „Economic cost of the health impact of air pollution in Europe“, 2015, S. 7. Siehe auch EUA, SOER 2015: „European briefings: Air pollution“, 2015, und EUA, „Luftverschmutzung: Luftverschmutzung beeinträchtigt die Gesundheit und die Umwelt“, 2008.
19 Die Luftqualitätsrichtlinie betrifft ausschließlich die Qualität der Außenluft. Die Raumluftqualität ist daher nicht Gegenstand der Prüfung des Hofes. In der Richtlinie sind darüber hinaus Bestimmungen und Emissionshöchstwerte zum Schutz der Vegetation und zur Regulierung der Blei-, Benzol- und Kohlenmonoxidkonzentrationen vorgesehen. Diese wurden bei dieser Prüfung nicht berücksichtigt, da ihre Auswirkungen auf die Anzahl vorzeitiger Todesfälle insgesamt gering sind. Natürliche Quellen von Luftverschmutzung wurden bei der Prüfung des Hofes ebenfalls nicht berücksichtigt.
20 Die Prüfung erstreckte sich nicht auf Projekte, die aus EU-Forschungsprogrammen finanziert werden, und Maßnahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums, da diese nur geringe Auswirkungen auf städtische Gebiete haben.
21 Ziel der Kooperation war der Austausch von Wissen, Know-how und Ideen bei der Erstellung von Prüfungsprogrammen. Sie umfasste den Austausch von Standpunkten und prüfungsbezogenen Dokumenten. Am Prüfbesuch des Hofes in Polen war ein Prüfungsteam beider Organe beteiligt.
22 Die Exposition gegenüber Luftverschmutzung über wenige Stunden oder Tage hinweg (kurzfristige Exposition) verursacht akute gesundheitliche Symptome, während die Exposition über Monate oder Jahre hinweg (langfristige Exposition) mit chronischen gesundheitlichen Problemen in Verbindung gebracht wird. Siehe EUA, „Air Quality in Europe - 2017 report“, 2017, S. 50.
23 Siehe Präambel der Luftqualitätsrichtlinie, Erwägungsgrund 2.
24 WHO, „Air quality guidelines - Global update 2005“, S. 7.
25 WHO, „Guidance for setting air quality standards“, 1997, Anhang 3.
26 Mit der Luftqualitätsrichtlinie wurden die Richtlinien 96/62/EG, 1999/30/EG (1. Tochterrichtlinie), 2000/69/EG (2. Tochterrichtlinie) und 2002/3/EG (3. Tochterrichtlinie) zusammengefasst.
27 Diese Grenzwerte wurden 1999 in der Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft (ABl. L. 163 vom 29.6.1999, S. 41) festgelegt.
28 Dieser Zielwert wurde 2002 in der Richtlinie 2002/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2002 über den Ozongehalt der Luft (ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 14) festgelegt.
29 Beispielsweise hatte die Kommission als Jahresgrenzwert für PM10 30 μg/m3 vorgeschlagen, während der in der Luftqualitätsrichtlinie vorgesehene Wert 40 μg/m3 beträgt. Im Hinblick auf den Stundengrenzwert für NO2 hatte die Kommission vorgeschlagen, dass dieser achtmal im Jahr überschritten werden könnte, während gemäß der Luftqualitätsrichtlinie 18 Überschreitungen zulässig sind.
30 In der Richtlinie 92/72/EWG war ein Schwellenwert von 110 μg/m3 vorgesehen, während in der Richtlinie 2002/3/EG der derzeitige Zielwert auf 120 μg/m3 (8-Stunden-Mittelwert eines Tages, 25 zulässige Überschreitungen) festgelegt ist.
31 Website der WHO und Factsheet.
32 EUA, „Air Quality in Europe - 2017 report“, 2017, S. 9.
33 SEC(2005) 1133 vom 29. September 2005, „Impact Assessment - Annex to the Communication on Thematic Strategy on Air Pollution and the Directive on 'Ambient Air Quality and Cleaner Air for Europe'“, S. 21.
34 Siehe beispielsweise den Beitrag der Europäischen Gesellschaft für Atemwegserkrankungen zur Eignungsprüfung der EU-Luftqualitätsrichtlinien der Kommission oder eine Empfehlung der Agence nationale de sécurité sanitaire de l’alimentation, de l’environnement et du travail.
35 Bulgarien, Tschechische Republik, Deutschland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Ungarn, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien und Schweden. Griechenland hat nicht alle für 2016 erforderlichen Daten gemeldet.
36 Belgien, Bulgarien, Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Luxemburg, Ungarn, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Finnland, Schweden und Vereinigtes Königreich. Griechenland hat nicht alle für 2016 erforderlichen Daten gemeldet.
37 Bulgarien.
38 Im Hinblick auf SO2 wurden die EU-Grenzwerte in allen besuchten Städten eingehalten; im Hinblick auf Ozon wurden die Zielwerte meistens eingehalten.
39 Bei den Werten handelt es sich um die höchsten in jedem Jahr erfassten Messwerte. Für Sofia erstreckt sich die Datenserie für PM2,5 auf den Zeitraum 2010-2016. SO2 und O3 werden hier nicht dargestellt, da die Konzentrationen in den sechs besuchten Städten den EU-Normen weitgehend entsprachen.
40 Einschließlich der Schadstoffe, die Gegenstand der Prüfung des Hofes waren (PM, NO2, SO2 und O3).
41 Abschnitt B.1. von Anhang III der Luftqualitätsrichtlinie.
42 Die Angaben beruhen auf der offiziellen Datenberichterstattung an die EUA im Jahr 2015.
43 Siehe Anhang V der Luftqualitätsrichtlinie.
44 Artikel 27 der Luftqualitätsrichtlinie.
45 Richtlinien 80/779/EWG, 82/884/EWG und 85/203/EWG.
46 Die vom Hof analysierten Luftqualitätspläne umfassten durchschnittlich weit über 200 Seiten.
47 In Brüssel enthielten beispielsweise mehrere Dokumente Maßnahmen in Bezug auf die Luftqualität: der Plan Régional Air-Climat-Énergie, der COBRACE, der Plan Régional de la Mobilité (IRIS2) und der Plan portant sur les dépassements observés pour les concentrations de NO2. In Mailand wird der Luftqualitätsplan der Lombardei durch regionale Abkommen wie das Abkommen der Po-Ebene ergänzt.
48 Gemäß der Luftqualitätsrichtlinie sind Luftqualitätspläne der Kommission „unverzüglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach Ende des Jahres, in dem die erste Überschreitung festgestellt wurde, zu übermitteln“ (siehe Artikel 23).
49 Gegen alle Städte laufen Vertragsverletzungsverfahren sowohl in Bezug auf PM10 als auch in Bezug auf NO2. Eine Ausnahme stellt Sofia dar, gegen das nur ein Vertragsverletzungsverfahren in Bezug auf PM10 läuft.
50 Gemäß diesem Artikel können die Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen beantragen, von der Verpflichtung zur Einhaltung der Grenzwerte für PM10 bis zum 11. Juni 2011 ausgenommen zu werden. Ferner können sie beantragen, die Frist zur Einhaltung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid bis 1. Januar 2015 (für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren ab dem 1. Januar 2010, der in Anhang XI festgelegten Frist) zu verlängern.
51 Slowenien (C-365/10), Schweden (C-479/10), Portugal (C-34/11) und Italien (C-68/11).
52 Siehe Rechtssache C-488/15 für Bulgarien und Rechtssache C-336/16 für Polen.
53 Die Vertragsverletzungsverfahren begannen mit dem Versand von Aufforderungsschreiben an Bulgarien (25. Januar 2013) und Polen (26. April 2013). Die Kommission übermittelte mit Gründen versehene Stellungnahmen an Bulgarien (11. Juli 2014) und an Polen (27. Februar 2015).
54 Insbesondere muss sie gemäß Artikel 260 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Klage erheben, wie auf der Website der Kommission erläutert.
55 Bodennahes Ozon wird nicht von einer bestimmten Quelle emittiert, sondern durch eine chemische Reaktion zwischen Vorläufergasen und Sonnenlicht gebildet. In der Richtlinie ist lediglich vorgeschrieben, dass die Zielwerte für Ozon so weit wie möglich in einem bestimmten Zeitraum eingehalten werden müssen; von den Mitgliedstaaten werden keine spezifischen Maßnahmen oder Pläne für Ozonvorläufer verlangt. Daher sind keine Vertragsverletzungsverfahren in Bezug auf Ozon anhängig, obwohl einige Mitgliedstaaten den Zielwert für Ozon immer noch überschreiten.
56 Landscape-Analyse des Europäischen Rechnungshofs: „Maßnahmen der EU in den Bereichen Energie und Klimawandel“, 2017, S. 65 und 81.
57 CO2-Emissionsanforderungen (130 g/km bis 2015 und 95 g/km bis 2020) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 333/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 hinsichtlich der Festlegung der Modalitäten für das Erreichen des Ziels für 2020 zur Verringerung der CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen (ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 15) als Flottendurchschnitt für jeden Fahrzeughersteller.
58 In spezifischen Verordnungen (wie der Verordnung (EG) Nr. 443/2009) werden die CO2-Emissionen begrenzt.
59 Siehe Schlussfolgerung 3 des Europäischen Parlaments im Bericht über die Untersuchung der Emissionsmessungen in der Automobilindustrie, aus der hervorgeht, dass diese Diskrepanzen mindestens seit dem Jahr 2005 bekannt waren.
60 Siehe Untersuchungsberichte des Europäischen Parlaments, Deutschlands, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs. Die realen Fahremissionen von Dieselfahrzeugen können im Durchschnitt dem Vier- oder Fünffachen der Testwerte entsprechen (EUA, „Emissions of the main air pollutants in Europe“, 2015).
61 Verordnungen (EU) 2016/427, 2016/646, 2017/1151 und 2017/1154 der Kommission. Prüfverfahren zur Messung von Emissionen in der Betriebspraxis gelten für neue Pkw-Modelle seit September 2017 und für alle Neuwagen ab September 2019. Damit sich die Automobilhersteller anpassen können, dürfen sie die NOX-Emissionsgrenzwerte (80 mg/km, gilt seit dem Jahr 2014) um den Faktor 2,1 überschreiten, d. h. bis 2019 dürfen 168 mg/km emittiert werden. Der Faktor wird 2021 auf 1,5, d. h. 120 mg/km, reduziert, mit dem Ziel, den Grenzwert von 80 mg/km bis 2023 endgültig anzuwenden.
62 EUA, „Transport fuel prices and taxes indicators“, 2017.
63 Internationaler Rat für sauberen Verkehr (International Council on Clean Transportation, ICCT), „European Vehicle Market Statistics - Pocketbook 2017/18“, und Eurostat, „Passenger cars in the EU“.
64 Bei Biomasse handelt es sich um organische Stoffe (Holz und Holzkohle), die bei Verbrennung Energie erzeugen können.
65 Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).
66 Sie wurden von 1,6 Milliarden Euro im Zeitraum 2007-2013 auf 3,4 Milliarden Euro im Zeitraum 2014-2020 erhöht. Datenquelle: Europäische Kommission.
67 Dem Bericht der EUA mit dem Titel „Air quality in Europe - 2016 report“ zufolge sind Maßnahmen im Bereich Klimaschutz möglicherweise nicht immer mit Maßnahmen im Bereich Luftqualität vereinbar. Ferner führe der Einsatz von Biomasse als Brennstoff in Hausheizungsanlagen zu Emissionen von Luftschadstoffen, die in erheblichem Umfang zu schädigenden Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit beitragen können (S. 22).
68 Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).
69 Bulgarien, Tschechische Republik, Irland, Griechenland, Spanien, Kroatien, Litauen, Ungarn, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Finnland und das Vereinigte Königreich.
70 Siehe EUA, „Air Quality in Europe - 2017 report“, 2017, S. 21.
71 EUA, „Air quality in Europe - 2017 report“, 2017, S. 24.
72 Insbesondere die GAP durch Agrarumweltmaßnahmen und andere Investitionen aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie die Nitrat-Richtlinie (Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1)), in deren Mittelpunkt die Auswirkungen von Stickstoff auf die Wasserqualität - nicht auf die Luftqualität - stehen.
73 Die NH3-Emissionen gingen in der EU im Zeitraum 2000-2015 nur um 7 % zurück. Siehe EUA, „Air Quality in Europe - 2017 report“, 2017, S. 21 und 29.
74 Europäischer Rechnungshof, „Themenpapier: Die Zukunft der GAP“, 2018, S. 11.
75 EUA, „Air quality in Europe - 2017 report“, 2017, S. 24-29.
76 Seit 2014 sind über das LIFE-Programm 17 Projekte im Bereich Luftqualität im Wert von insgesamt 38 Millionen Euro finanziert worden.
77 Die Finanzierung dieser Projekte belief sich auf insgesamt 41 Millionen Euro (EU-Finanzierung in Höhe von 24 Millionen Euro).
78 Insbesondere unter Verwendung der Leitlinien im „Clean air handbook“ (Handbuch für saubere Luft), das durch dieses Projekt unterstützt wurde. Im Rahmen dieses Projekts wurden erfolgreiche Fälle unterstützt, etwa in der Tschechischen Republik und im Vereinigten Königreich.
79 Es gibt einen spezifischen Interventionsbereichscode (083) für Maßnahmen im Bereich der Luftqualität (Code 47 im Zeitraum 2007-2013), aber da jedes Projekt einen einzigen Code hat, werden viele auch für die Luftqualität relevante Projekte möglicherweise einem anderen Code zugeordnet.
80 In Sofia befinden sich Maßnahmen in Bezug auf Hausheizungsanlagen nach wie vor in der Bewertungs- und Planungsphase.
81 Bis zum Jahr 2013 konnte die Verringerung von Luftschadstoffemissionen aus Industrieanlagen (NOX, SOX und PM), die unter das EU-Emissionshandelssystem fallen, aus den EU-Strukturfonds gefördert werden. Die Tschechische Republik hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Während des laufenden Programmplanungszeitraums ist dies nicht mehr möglich, falls die betreffenden Projekte auch zur Senkung von CO2-Emissionen beitragen können.
82 EUA, „Sauberere Luft ist gut für die menschliche Gesundheit und den Klimawandel“, 2017.
83 WHO, „Global Report on Urban Health“, 2016, S. 206.
84 Artikel 19 und Anhang XII der Luftqualitätsrichtlinie.
85 Artikel 26 der Luftqualitätsrichtlinie.
86 Die EU billigte das Übereinkommen von Aarhus mit dem Beschluss des Rates 2005/370/EG vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 1) und setzte die Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen für die EU-Mitgliedstaaten durch die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26) und für die Organe und Einrichtungen der EU durch die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13) betreffend den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten um.
87 Für ausdrücklichere Bestimmungen zum Recht auf den Zugang zu Gerichten siehe Artikel 25 der IED oder Artikel 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1). Darüber hinaus stellte der Hof fest, dass das Recht der Öffentlichkeit zur Beteiligung an Entscheidungsverfahren in Umweltangelegenheiten in der Luftqualitätsrichtlinie nicht so deutlich erkennbar ist wie in anderen Richtlinien (siehe Artikel 31 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3) oder Artikel 19 der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1)).
88 Dies sind Daten, die in der Fachsprache als aktualisierte (up-to-date oder „UTD“) Daten bezeichnet werden. Sie werden der EUA automatisch in sehr kurzen Zeitabständen (in der Regel stündlich) übermittelt. Gemäß Artikel 5 des Durchführungsbeschlusses der Kommission 2011/850/EU vom 12. Dezember 2011 mit Bestimmungen zu den Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Austausch von Informationen und die Berichterstattung über die Luftqualität (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 86) müssen die Mitgliedstaaten aktualisierte Daten bereitstellen.
89 Rumänien, Griechenland und - zum Teil - Italien übermittelten keine UTD-Daten. Auf dem European Air Quality Portal wurden am 27. Juni 2018 keine PM-Daten für Dänemark, Irland, Zypern, Lettland und Malta angezeigt.
90 Zum Zeitpunkt der Analyse des Hofes verfügte Sofia über keine Daten, und Mailand wies für jede Messstation die Durchschnittswerte des Vortages aus.
91 Beispielsweise Paris (Airparif) oder London (London Air). So stellt die Website Airparif zentralisierte und benutzerfreundliche Informationen zur Luftqualität bereit: Sie zeigt räumliche Darstellungen in Echtzeit, liefert Prognosen für den folgenden Tag und bietet Zugang zu automatischen Warnungen und Apps für Mobiltelefone. Airparif hat eine App entwickelt, mit der die individuelle Exposition berechnet und Wegstrecken optimiert werden können, um die Gebiete mit der stärksten Luftverschmutzung zu vermeiden. Auf der Website gibt es darüber hinaus einen eigenen Gesundheitsbereich, in dem unter Verwendung von grafischen Darstellungen und Bildmaterial die kurz- und langfristigen gesundheitlichen Auswirkungen der Luftverschmutzung erläutert, Informationen zu gefährdeten Bevölkerungsgruppen und Statistiken zur Anzahl vorzeitiger Todesfälle aufgrund von Luftverschmutzung bereitgestellt werden und auf die Leitlinien der WHO verwiesen wird.
92 Insbesondere die Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 vom 20. Juni 2007, (EG) Nr. 692/2008 vom 18. Juli 2008 und (EU) 2016/427 vom 10. März 2016 sowie die Richtlinie 2007/46/EG vom 5. September 2007. Außerdem die Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 vom 18. Juni 2009 und (EU) Nr. 582/2011 vom 25. Mai 2011 über schwere Nutzfahrzeuge.
93 Diese Verpflichtungen wurden im Rahmen des Göteborg-Protokolls eingegangen, das Bestandteil des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (long-range transboundary air pollution, LRTAP) ist.
94 Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
96 Dies ist insbesondere für Kohlekraftwerke von Bedeutung, da sie für rund 52 % der SO2-, 40 % der NO2- und 37 % der PM-Industrieemissionen verantwortlich sind (Quelle: Bericht von AirClim, ClientEarth und dem Europäischen Umweltbüro: „Clearing the Air“, 2017, S. 31).
97 Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442 der Kommission vom 31. Juli 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für Großfeuerungsanlagen.
98 Quelle: European Air Quality Portal.
1 Siehe: Amec Foster Wheeler: Application of IED Article 15(4) derogations; https://circabc.europa.eu/sd/a/9b59019b-df6c-4e6c-a5c2-1fb25cfe049c/IED%20Article%2015(4)%20Report.pdf.
| Verfahrensschritt | Datum |
|---|---|
| Annahme des Prüfungsplans/Prüfungsbeginn | 26.4.2017 |
| Offizielle Übermittlung des Berichtsentwurfs an die Kommission (oder eine andere geprüfte Stelle) | 23.5.2018 |
| Annahme des endgültigen Berichts nach Abschluss des kontradiktorischen Verfahrens | 11.7.2018 |
| Eingang der offiziellen Antworten der Kommission (oder einer anderen geprüften Stelle) in allen Sprachen | 8.8.2018 |
Prüferteam
Die Sonderberichte des Hofes enthalten die Ergebnisse seiner Prüfungen zu Politiken und Programmen der Europäischen Union oder zu Fragen des Finanzmanagements in spezifischen Haushaltsbereichen. Bei der Auswahl und Gestaltung dieser Prüfungsaufgaben ist der Hof darauf bedacht, maximale Wirkung dadurch zu erzielen, dass er die Risiken für die Wirtschaftlichkeit oder Compliance, die Höhe der betreffenden Einnahmen oder Ausgaben, künftige Entwicklungen sowie das politische und öffentliche Interesse abwägt.
Diese Wirtschaftlichkeitsprüfung wurde von Prüfungskammer I „Nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen“ unter Vorsitz von Nikolaos Milionis, Mitglied des Hofes, durchgeführt. Die Prüfung stand unter Leitung von Janusz Wojciechowski, Mitglied des Hofes. Herr Wojciechowski wurde unterstützt von seiner Kabinettchefin Kinga Wisniewska-Danek, der Attachée Katarzyna Radecka-Moroz, dem Leitenden Manager Colm Friel, dem Aufgabenleiter João Coelho, dem stellvertretenden Aufgabenleiter Frédéric Soblet und den Prüferinnen und Prüfern Vivi Niemenmaa, Blanka Happach, Jan Kubat, Joachim Otto, Lorenzo Pirelli, Radostina Simeonova und Anna Zalega sowie der Assistentin Rachel O'Doherty. Sprachliche Unterstützung leisteten Hannah Critoph, Marek Riha, Mila Todorova und Mark Smith.
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