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Anunciado19/04/2022
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Hoje01/09/2026
Ferramentas
Alemanha-Ludwigsburg: Serviços de transporte rodoviário
Der Auftraggeber als Aufgabenträger im ÖPNV beabsichtigt im Hinblick auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie, die Verkehrsleistung mit Bussen des Linienbündels LB10 „Eberdingen“ als Gesamtleistung zu vergeben, und zwar direkt an den Inhaber der PBefG-Genehmigung; ausgeglichen werden nur während der Corona-Phase aufgetretene Lasten. Der Auftrag ergänzt vorübergehend einen bestehenden Auftrag, der die Erlösverantwortung bei dem Betreiber belässt. Deshalb hat der Auftrag auch nur eine kurze Laufzeit. Das Linienbündel LB10 „Eberdingen“ umfasst die Buslinien: Linie 502, Linie 595. Die jährliche Betriebsleistung umfasst 611.600 Fahrplan-km/Jahr. Die Einzelheiten zu den Linien (z.B. Linienführung, Bedienzeiten, Bedienhäufigkeit/Takt etc.) als Mindestanforderungen ergeben sich aus den aktuellen Fahrplänen, die aufrufbar sind unter (https://cloud.vvs.de/index.php/s/ZaqnlNiLaS6e22z).
Bei der Verkehrsbedienung sind die Vorgaben der „Standards im Busverkehr der Verbundlandkreise“ im VVS (Version 1.7, Stand: 30.11.2017, abrufbar unter: https://www.landkreis-ludwigsburg.de/de/landratsamt-landkreis/aktuelles/ausschreibungen/standards-im-busverkehr-der-verbundlandkreise/) einzuhalten, auf die diese Vorinformation verweist.
Der Betreiber hat die Anforderungen nach dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG) einzuhalten. Es sind insbesondere die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge (TVN-BW) einzuhalten. Der Betreiber sowie seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese vor der Erteilung des Auftrags bekannt sind, haben die erforderlichen Verpflichtungserklärungen nach §§ 3 Abs. 3, 4 LTMG Baden-Württemberg vor der Erteilung des Auftrags abzugeben.
Die Unterauftragsvergabe (Art. 4 Abs. 7 VO 1370/2007) ist mit der Maßgabe zulässig, dass der Betreiber den bedeutenden Teil der öffentlichen Personenverkehrsdienste selbst erbringt.
Mit dieser Vorinformation kommt der Auftraggeber seiner Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 und § 8a Abs. 2 PBefG nach.
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