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Rechtssache C-271/17 PPU: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 10. August 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam — Niederlande) — Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen Sławomir Andrzej Zdziaszek (Vorlage zur Vorabentscheidung — Eilvorabentscheidungsverfahren — Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen — Europäischer Haftbefehl — Rahmenbeschluss 2002/584/JI — Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten — Vollstreckungsvoraussetzungen — Gründe, aus denen die Vollstreckung abgelehnt werden kann — Art. 4a Abs. 1, der sich aus dem Rahmenbeschluss 2009/299/JI ergibt — Zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellter Haftbefehl — Begriff „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“ — Verfahren, in dem zuvor verhängte Strafen abgeändert werden — Entscheidung, mit der eine Gesamtstrafe gebildet wird — Entscheidung, die ergangen ist, ohne dass der Betroffene persönlich erschienen wäre — Verurteilter, der weder in der ersten Instanz noch in der Rechtsmittelinstanz zu der Verhandlung, aufgrund deren er ursprünglich verurteilt wurde, erschienen ist — Person, die im Rechtsmittelverfahren von einem Beistand verteidigt wurde — Haftbefehl, der insoweit keine Informationen enthält — Folgen für die vollstreckende Justizbehörde)
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