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Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen INHALTSVERZEICHNISBEZUGSVERMERKE UND ERWÄGUNGSGRÜNDETITEL I: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICHKapitel I: BegriffsbestimmungenArtikel 1Kapitel II: AnwendungsbereichArtikel 2Artikel 3Artikel 4TITEL II: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE AMTLICHE BÖRSENNOTIERUNG VON WERTPAPIERENKapitel I: Allgemeine ZulassungsbedingungenArtikel 5Artikel 6Artikel 7Kapitel II: Strengere oder zusätzliche Bedingungen und PflichtenArtikel 8Kapitel III: AusnahmenArtikel 9Artikel 10Kapitel IV: Befugnisse der zuständigen innerstaatlichen StellenAbschnitt 1: Entscheidung über die ZulassungArtikel 11Artikel 12Artikel 13Artikel 14Artikel 15Abschnitt 2: Auskünfte, die den zuständigen Stellen zu erteilen sindArtikel 16Abschnitt 3: Maßnahmen für den Fall, dass der Emittent den ihm aus der Zulassung erwachsenden Pflichten nicht nachkommtArtikel 17Abschnitt 4: Aussetzung und EinstellungArtikel 18Abschnitt 5: Rechtsbehelf im Fall der Ablehnung oder Einstellung der ZulassungArtikel 19TITEL III: BESONDERE BEDINGUNGEN HINSICHTLICH DER AMTLICHEN NOTIERUNG VON WERTPAPIERENKapitel I: Veröffentlichung des Prospekts für die ZulassungAbschnitt 1: Allgemeine VorschriftenArtikel 20Artikel 21Artikel 22Abschnitt 2: Teilweise oder gänzliche Befreiung von der Pflicht zur Veröffentlichung des ProspektsArtikel 23Abschnitt 3: Befreiung von der Aufnahme bestimmter Angaben in den ProspektArtikel 24Abschnitt 4: Inhalt des Prospekts in SonderfällenArtikel 25Artikel 26Artikel 27Artikel 28Artikel 29Artikel 30Artikel 31Artikel 32Artikel 33Artikel 34Abschnitt 5: Kontrolle und Verbeitung des ProspektsArtikel 35Artikel 36Abschnitt 6: Bestimmung der zuständigen StelleArtikel 37Abschnitt 7: Gegenseitige AnerkennungArtikel 38Artikel 39Artikel 40Abschnitt 8: Vereinbarungen mit DrittländernArtikel 41:Kapitel II: Besondere Bedingungen für die Zulassung von AktienAbschnitt 1: Bedingungen für die Gesellschaft als solche, deren Aktien Gegenstand eines Antrags auf Zulassung sindArtikel 42Artikel 43Artikel 44Abschnitt 2: Bedingungen für die Aktien, die Gegenstand eines Antrags auf Zulassung sindArtikel 45Artikel 46Artikel 47Artikel 48Artikel 49Artikel 50Artikel 51Kapitel III: Besondere Bedingungen für die Zulassung von Schuldverschreibungen, die von einem Unternehmen begeben werdenAbschnitt 1: Bedingungen für das Unternehmen als solches, dessen Schuldverschreibungen Gegenstand eines Antrags auf Zulassung sindArtikel 52Abschnitt 2: Bedingungen für Schuldverschreibungen, die Gegenstand eines Antrags auf Zulassung sindArtikel 53Artikel 54Artikel 55Artikel 56Artikel 57Abschnitt 3: Weitere BedingungenArtikel 58Artikel 59Kapitel IV: Besondere Bedingungen für die Zulassung von Schuldverschreibungen, die von einem Staat oder seinen öffentlichen Gebietskörperschaften oder von einem internationalen Organismus öffentlich-rechtlichen Charakters begeben werdenArtikel 60Artikel 61Artikel 62Artikel 63TITEL IV: PFLICHTEN BETREFFEND WERTPAPIERE, DIE ZUR AMTLICHEN NOTIERUNG ZUGELASSEN SINDKapitel I: Pflichten der Gesellschaft, deren Aktien zur amtlichen Notierung zugelassen sindAbschnitt 1: Börsennotierung von neu begebenen Aktien der gleichen GattungArtikel 64Abschnitt 2: Behandlung der AktionäreArtikel 65Abschnitt 3: Änderung des Errichtungsaktes oder der SatzungArtikel 66Abschnitt 4: Jahresabschluss und LageberichtArtikel 67Abschnitt 5: Zusätzliche InformationenArtikel 68Abschnitt 6: Gleichwertigkeit der InformationenArtikel 69Abschnitt 7: Regelmäßige Veröffentlichung von InformationenArtikel 70Artikel 71Abschnitt 8: Veröffentlichung und Inhalt des HalbjahresberichtsArtikel 72Artikel 73Artikel 74Artikel 75Artikel 76Artikel 77Kapitel II: Pflichten des Emittenten, dessen Schuldverschreibungen zur amtlichen Notierung zugelassen sindAbschnitt 1: Schuldverschreibungen, die von einem Unternehmen begeben werdenArtikel 78Artikel 79Artikel 80Artikel 81Artikel 82Abschnitt 2: Schuldverschreibungen, die von einem Staat, seinen öffentlichen Gebietskörperschaften oder von einem internationalen Organismus öffentlich-rechtlichen Charakters begeben werdenArtikel 83Artikel 84Kapitel III: Informationspflicht bei Erwerb und VerHaußerung einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten GesellschaftAbschnitt 1: Allgemeine VorschriftenArtikel 85Artikel 86Artikel 87Artikel 88Abschnitt 2: Bekannt zu gebende Informationen im Fall des Erwerbs oder der Veräußerung einer bedeutenden BeteiligungArtikel 89Artikel 90Artikel 91Abschnitt 3: Bestimmung der StimmrechteArtikel 92Abschnitt 4: Entbindungen und BefreiungenArtikel 93Artikel 94Artikel 95Abschnitt 5: Zuständige StellenArtikel 96Abschnitt 6: SanktionenArtikel 97TITEL V: VERÖFFENTLICHUNG UND BEKANNTMACHUNG DER INFORMATIONENKapitel 1: Veröffentlichung und Bekanntmachung des Prospekts für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer WertpapierbörseAbschnitt 1: Modalitäten und Fristen für die Veröffentlichung des Prospekts und dessen ergänzende DokumenteArtikel 98Artikel 99Artikel 100Abschnitt 2: Vorherige Bekanntgabe der Werbemittel an die zuständigen StellenArtikel 101Kapitel II: Veröffentlichung und Bekanntgabe von Informationen nach der BörsennotierungArtikel 102Kapitel III: AmtssprachenArtikel 103Artikel 104TITEL VI: ZUSTÄNDIGE STELLEN UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN MITGLIEDSTAATENArtikel 105Artikel 106Artikel 107TITEL VII: KONTAKTAUSSCHUSSKapitel I: Zusammensetzung, Tätigkeit und Aufgabe des AusschussesArtikel 108Kapitel II: Anpassung des Betrages für den BörsenkurswertArtikel 109TITEL VIII: SCHLUSSBESTIMMUNGENArtikel 110Artikel 111Artikel 112Artikel 113Anhang I — Schemen für den Prospekt für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer WertpapierbörseAnhang II — Teil A: Aufgehobene Richtlinien mit ihren nachfolgenden ÄnderungenAnhang II — Teil B: Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches RechtAnhang III — Übereinstimmungstabelle
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