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79/354/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. März 1979, mit der das Königreich Belgien, das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande ermächtigt werden, aus Polen stammende und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindliche Kleider aus Geweben und aus Gewirken, für Frauen, Mädchen und Kleinkinder (ausgenommen Säuglinge), aus Wolle, Baumwolle oder aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, der Tarifstellen ex 60.05 A II und ex 61.02 B des Gemeinsamen Zolltarifs (NIMEXE-Kennziffern 60.05-41; 42; 43; 44 und 61.02-48; 52; 53; 54) (Kategorie 26) von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)
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