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Imħabbar04/09/2025
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Ippubblikat10/09/2025
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Skadenza09/10/2025
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Ikkanċellat15/04/2026
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Illum15/04/2026
Utilitajiet
W0478 - Vergabe über die bewirtschaftete Betreuung am StO Euskirchen
Der Auftragnehmer (AN) verpflichtet sich, • in Gebäude D der MK die bewirtschaftete Betreuung des Kasinos und • in Gebäude 58 der GK die bewirtschaftete Betreuung des Kasinos sowie Leistungen der Gemeinschaftsverpflegung nach Punkt 2.2 im Umfang der Leistungsbeschreibung in den in Anhang 2 zum Dienstleistungsvertrag (DV) bezeichneten Räumlichkeiten (einschl. Terrasse (nur GK)) auszuführen. Der AN erhält für den Betrieb der Kasinos in der MK und der GK die alleinige Bewirtschaftungsbefugnis. Anhang 3 (Regelungen zur Überlassung von Liegenschaften [RÜL]) zum DV regelt die Überlassung der Infrastruktur und das darin befindliche Liegenschaftsmaterial (im Folgenden insgesamt "Überlassungsgegenstand"1 genannt) im Einzelnen. Die Überlassung des Überlassungsgegenstandes erfolgt unentgeltlich, d.h. es wird kein Mietzins erhoben und die in § 13 RÜL (Anhang 3 zum DV) aufgeführten Kosten für die durch den Auftraggeber (AG) erbrachten Liegenschaftsbetriebsleistungen (Facility Management wie z. B. Medienversorgung (Wasser, Strom, Wärme) Abwasserentsorgung sowie Abfallentsorgung) übernimmt der AG. Soweit nicht nachfolgend anderweitig geregelt, trägt der AG die Kosten für die Herrichtung des Überlassungsgegenstands für den Nutzungszweck nach Maßgabe dieser Leistungsbeschreibung (Soll-Zustand). Der AG erhält den Überlassungsgegenstand auf seine Kosten für die gesamte Vertragsdauer in diesem - für die Leistungserbringung erforderlichen - Zustand. Die Ausstattung des Überlassungsgegenstandes (siehe Anhang 2 zum DV (Liegenschaftsangaben) sowie Beilage 1 zu Anhang 3 (Inventarliste)2) erfolgt durch den AG auf dessen Kosten in dem unter Punkt 2.1.1.8 beschriebenen Umfang. Ausgenommen hiervon sind die Ausstattung der Gastbereiche und die Anschaffung des Kassensystems (Punkt 2.1.1.10). Dies hat durch den AN zu erfolgen. Regelungen zu Gläsern, Geschirr und Besteck finden sich in Punkt 2.1.1.9. Der AG stellt - soweit erforderlich - IT-Service-Leistungen über seinen IT-Dienstleister, die BWI GmbH, entgeltlich zur Verfügung. Dahingehend schließt der AN eine separate Vereinbarung gemäß § 15 RÜL (Anhang 3 zum DV) sowie wie in den Anforderungen Informationssicherheit (Anhang 7 zum DV) beschrieben. Der AN hat bei der Kalkulation der Preise zu berücksichtigen, dass die Räumlichkeiten einschließlich der in § 12 RÜL (Anhang 3 zum DV) aufgeführten Liegenschaftsbetriebsleistungen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Dies muss sich in der Preisbildung widerspiegeln. Zudem hat der AN die in Anhang 9 zum DV (Basissortiment) aufgeführten Gerichte zu den dort angegebenen Preisen anzubieten. Die Preise können vom AN jährlich im Februar an die Preisentwicklung angepasst werden. Gemessen wird diese anhand der jahresdurchschnittlichen Veränderung des Preisindexes für die Beherbergungs- und Gaststättenleistungen für das abgelaufene Kalenderjahr. Die Verfügbarkeit des Basissortiments ist sicherzustellen. Bei allen über die Gerichte des Basissortiments hinausgehenden Gerichten im Rahmen der bewirtschafteten Betreuung nach Punkt 2.1 ist der AN in der Preisgestaltung frei.
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=800572
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