Staatliche Beihilfen (Artikel 92 bis 94 EWG-Vertrag) — Mitteilung gemäß Artikel 93 Absatz 2, erster Satz des Vertrages an die neben den Mitgliedstaaten Beteiligten über den Vorschlag des Königreichs der Niederlande, Beihilfen zugunsten der Baumwoll-, Kunstseide-, Leinen- und Juteindustrie, der Wollindustrie, der Bandwaren-, Zwirn-, Gürtel- und Webwarenindustrie sowie der Konfektions- und Strickwarenindustrie zu gewähren
Staatliche Beihilfen (Artikel 92 bis 94 EWG-Vertrag) — Mitteilung gemäß Artikel 93 Absatz 2, erster Satz des Vertrages an die neben den Mitgliedstaaten Beteiligten über den Vorschlag des Königreichs der Niederlande, Beihilfen zugunsten der Baumwoll-, Kunstseide-, Leinen- und Juteindustrie, der Wollindustrie, der Bandwaren-, Zwirn-, Gürtel- und Webwarenindustrie sowie der Konfektions- und Strickwarenindustrie zu gewähren
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