Entscheidung der Kommission vom 21. März 1978, mit der das Königreich Belgien, das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande ermächtigt werden, aus Jugoslawien stammende und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindliche Pullover, Slipover, Twinsets, Westen und dergleichen aus Gewirken, aus Wolle, Baumwolle, synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen (weder gummielastisch noch kautschutiert) der Tarifstelle ex 60.05 A des Gemeinsamen Zolltarifs von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen
Entscheidung der Kommission vom 21. März 1978, mit der das Königreich Belgien, das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande ermächtigt werden, aus Jugoslawien stammende und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindliche Pullover, Slipover, Twinsets, Westen und dergleichen aus Gewirken, aus Wolle, Baumwolle, synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen (weder gummielastisch noch kautschutiert) der Tarifstelle ex 60.05 A des Gemeinsamen Zolltarifs von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen
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