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Announced24/12/2024
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Today21/05/2026
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Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr für das Linienbündel D2 (Stadtverkehr Löhne)
Der Kreis Herford beabsichtigt, als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach § 3 Abs. 1 und 2 des ÖPNVG NRW i. V. m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG für das Linienbündel D2 (Stadtverkehr Löhne) im Wege eines vergabefreien In-House-Geschäftes nach § 108 GWB an die Verkehrsgesellschaft Kreis Herford GmbH zu vergeben, wenn keine eigenwirtschaftlichen Anträge für das Linienbündel D2 (Stadtverkehr Löhne) gestellt und genehmigt werden. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 2.1.4) verwiesen. Die beabsichtigte Vergabe betrifft Verkehrsleistungen auf den Linien 430, 431, 432, 437, 438 und 439 jeweils ab dem 01.08.2026 mit folgenden Fahrplankilometern (aktueller Planungsstand): Linienbündel D2: ca. 573.000 Fahrplankilometer Der ÖDA betrifft Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG und § 1 ÖPNVG NRW unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienform im Einzelnen (insb. Linienverkehr i. S. v. §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen ggf. auch i. S. v. § 46 i. V. m. § 2 Abs. 6 oder 7 PBefG). Dem Betreiber wird für die vorstehend beschriebenen Bediengebiete ein ausschließliches Recht in den Grenzen des § 8a Abs. 8 PBefG erteilt. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und die Nahverkehrspläne in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung von weiteren öffentlichen Verkehrsmitteln) anzupassen ist. Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Verkehre als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Verkehre ändern, neue Verkehre hinzukommen oder heutige Verkehre wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden.
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