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Today12/12/2024
Utilities
Germany-Berlin: Accounting and auditing services
Auf der Grundlage des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (EWPBG) sollen Endverbraucher von leitungsgebundenen Erdgas- und Wärmelieferungen bis zum 31.12.2023 (mit möglicher Verlängerung bis 30.04.2024) für ein am historischen Verbrauch orientiertes Entlastungskontingent maximal einen festgelegten Referenzpreis entrichten müssen. Die Umsetzung erfolgt grundsätzlich über die Lieferanten von Gas und Wärme. Die Lieferanten verzichten in Höhe der Differenz zwischen Referenzpreis und vertraglich vereinbartem Arbeitspreis auf eine Rechnungstellung an die Endverbraucher. Stattdessen erhalten die Versorger die entsprechenden Mittel als Zuwendung vom Bund, der diese aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF 2.0) finanziert. Zur Erstattung der Entlastungen, die Lieferanten ihren Kunden gewähren, erhalten Lieferanten grundsätzlich quartalsweise Vorauszahlungen. Diese sind bei einem vom BMWK zu bestellenden Beauftragten zu beantragen und werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ausgezahlt. Bis 30.05.2025 ist dem Beauftragten von den Lieferanten eine genaue Endabrechnung mit Testat eines Prüfers vorzulegen, auf deren Grundlage der Beauftragte ggf. eine Nachzahlung oder Rückzahlung veranlasst. Großverbraucher, die direkt am Großhandelsmarkt Erdgas für den eigenen Verbrauch beschaffen (sog. Selbstbeschaffer), können zudem direkt bei dem Beauftragten eine Auszahlung der Entlastung beantragen.
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