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Veröffentlicht10/09/2024
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Frist11/10/2024
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Öffnung der Angebote11/10/2024
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Heute11/06/2026
Hilfsprogramme
- Weist auf CPV-Codes hin, die aus dem Text des Verfahrens abgeleitet wurden
- Weist auf Text hin, der automatisch in Ihre Dialogsprache übersetzt wurde
236/PN/2024 – Lieferung von Arzneimitteln für die UCK-Positionen 241-260
1.
Gegenstand des Vertrags sind die Lieferung von Arzneimitteln für UCK im Sortiment, die geschätzte Menge und die Anforderungen gemäß Anhang 3 der SWZ.
2.
Der öffentliche Auftraggeber gestattet die Einreichung von Teilangeboten.
Teilangebote sind Einzelangebote gemäß Anhang 3 der Leistungsbeschreibung.
Der Auftragnehmer kann ein Angebot für einen oder mehrere Punkte einreichen.
3.
Als Teil der Artikel, die im Sortiments- und Preisformular mit dem Symbol (**) in Anhang 3 der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels gekennzeichnet sind, verlangt der Besteller, dass das angebotene Präparat in den Katalog der erstatteten Arzneimittel, die in Arzneimittelprogrammen verwendet werden, oder in den Katalog der erstatteten Arzneimittel, die in der Chemotherapie verwendet werden, aufgenommen wird.
4.
Der Besteller hat die Art der Verpackung in der Sortiments- und Preisform angegeben.
In Fällen, in denen es keine solche Beschreibung gibt, kann der Auftragnehmer jede Art der Verpackung entsprechend der vom Besteller verlangten Menge anbieten, die in dem betreffenden Artikel angegeben ist.
Der Auftragnehmer muss die vorgeschlagene Verpackungsmethode mit einer entsprechenden Berechnung abschätzen.
5.
Die Lieferung erfolgt nacheinander, in Menge und Sortiment, in Übereinstimmung mit Teilbestellungen des Bestellers innerhalb von 2 Tagen ab dem Datum der Bestellung.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das bestellte Sortiment auf eigene Kosten an die Krankenhausapotheke zu liefern.
6.
Der öffentliche Auftraggeber verlangt, dass die Preise der angebotenen Arzneimittel nicht höher sind als die offiziellen Preise gemäß Artikel.
1 und 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2011 über die Erstattung von Arzneimitteln für Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, und für Medizinprodukte (Gesetzblatt 11.122.696), gegebenenfalls anwendbar am Tag der Einreichung der Angebote.
7.
Die angebotenen Arzneimittel müssen dem Arzneimittelgesetz vom 6. September 2001 (Gesetzblatt Nr.
Journal of Laws 2022, Punkt
2301), falls zutreffend.
Die angebotenen Arzneimittel müssen gemäß Artikel 3 oder 4a des Arzneimittelgesetzes für das Inverkehrbringen in Polen zugelassen sein.
8.
Der öffentliche Auftraggeber gestattet die Einreichung eines gleichwertigen Angebots für die Posten 26, 30, 260, 261, 262.
Der Besteller teilt mit, dass alle Eigennamen, die in der Beschreibung des Vertragsgegenstandes verwendet werden, den erforderlichen Standard des bestellten Sortiments angeben.
Der öffentliche Auftraggeber gestattet die Einreichung von Angeboten mit gleichwertigen Qualitätsparametern, die hinsichtlich der Grundstoffe die gleiche chemische Zusammensetzung aufweisen.
Der Nachweis der Erfüllung der Gleichwertigkeitsvoraussetzung obliegt dem Auftragnehmer.
https://portal.smartpzp.pl/uck.gdansk/public/postepowanie?postepowanie=73621096
https://portal.smartpzp.pl/uck.gdansk/public/postepowanie?postepowanie=73621096
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