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Veröffentlicht22/05/2025
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Frist26/06/2025
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Öffnung der Angebote26/06/2025
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Vergeben11/08/2025
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Heute28/05/2026
Hilfsprogramme
- Weist auf CPV-Codes hin, die aus dem Text des Verfahrens abgeleitet wurden
- Weist auf Text hin, der automatisch in Ihre Dialogsprache übersetzt wurde
Wartung des OTAGO-Systems - Bereitstellung von technischer Hilfe und Wartung des OTAGO Integrated Urban Management Systems
1. Anhang I.2 der FHZ enthält eine ausführliche Beschreibung des Auftragsgegenstands. 2. Der öffentliche Auftraggeber teilt mit, dass die Angaben zu gebräuchlichen Namen, Marken, Herstellernamen, Fotografien in den Bestandteilen der Beschreibung des Auftragsgegenstands, die in der FHZ zusammen mit den Anhängen erscheinen können, nur dazu dienen, visuelle, technische und Qualitätsmerkmale zu bestimmen. Produktnamen, Warenzeichen, Patente oder Ursprung, die in der FTZ zusammen mit den Anhängen verwendet werden, sollten als Beispiele behandelt werden - der Besteller erlaubt die Verwendung gleichwertiger Produkte (Materialien, Ausrüstung). Ein gleichwertiges Produkt ist ein Produkt, das die gleichen funktionalen, optischen, materiellen und technischen Eigenschaften aufweist wie ein bestimmtes Produkt, das in der FTZ angegeben ist, aber mit einer anderen Marke, einem anderen Patent oder einem anderen Ursprung gekennzeichnet ist. Die Qualität des gleichwertigen Produkts darf der im Auftragsgegenstand beschriebenen nicht unterlegen, darf den Standard in keiner Weise herabsetzen und darf die in dieser FTZ festgelegten Regeln und technischen Lösungen nicht ändern und dem Benutzer somit jegliche Leistung, Funktionalität, Nutzbarkeit, die in der FTZ beschrieben wird oder sich daraus ergibt, vorenthalten. Der Auftragnehmer, der gleichwertige Lösungen (Produkte) für die Bewertung des Angebots akzeptiert, ist verpflichtet, die Gleichwertigkeit der angenommenen Lösungen, einschließlich Ausrüstung und Materialien, nachzuweisen. Um zu bestätigen, dass die angebotene gleichwertige Lösung die in der FHZ festgelegten Anforderungen erfüllt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Angebot eine detaillierte Beschreibung/Liste des angebotenen Gegenstands des gleichwertigen Vertrags vorzulegen, in der er für jede Lösung Merkmale angibt, die eine eindeutige Identifizierung der angebotenen Lösung und eine Bestätigung der Einhaltung der Beschreibung des Vertragsgegenstands ermöglichen. Anmerkung: Wird eine solche Beschreibung/Liste nicht vorgelegt, kommt dies der Annahme der in der FHZ und den Anhängen der FHZ angegebenen Lösungen gleich. 3. Die in dieser FTZ enthaltenen Informationen über Parameter und Funktionen zusammen mit den Anlagen sind Mindestdaten - der Besteller ermöglicht es, Produkte mit erweiterten Funktionen und besseren Parametern anzubieten, sofern sie die in dieser Bestellung festgelegten Mindestanforderungen erfüllen. 4. Gemäß Art. 1 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen verlangt der öffentliche Auftraggeber, dass der Vertragsgegenstand unter Berücksichtigung der Barrierefreiheitsanforderungen für Menschen mit Behinderungen und der Gestaltung für alle Nutzer, insbesondere im Einklang mit den Grundsätzen des universellen Designs gemäß dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (Gesetzblatt 2012, Punkt 1169 in der geänderten Fassung). 5. Der Auftraggeber verlangt, dass die vom Auftragnehmer angegebenen Personen, die an der Vertragserfüllung teilnehmen und sich während der Vertragserfüllung mit dem Auftraggeber in Verbindung setzen, über kommunikative Polnischkenntnisse verfügen. Wenn die oben genannten Personen kein Polnisch sprechen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, während der Vertragslaufzeit und zur Erfüllung des Vertragsgegenstands auf eigene Kosten und eigenen Aufwand einen Dolmetscher zur Verfügung zu stellen. Aufgrund technischer Einschränkungen sind die übrigen Informationen in den Auftragsunterlagen (SWZ) enthalten.
https://ezamowienia.gov.pl/mp-client/search/list/ocds-148610-db309372-9be3-4c18-8bfb-21552e07cf62
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