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Vergeben03/07/2025
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Sammlung und Bewirtschaftung von Abfällen unter Code 19 12 04 von Z/I Gotartów /2024 – freihändige Bestellung (Zad. 1-3)
Note: Nicht alle Informationen für dieses Verfahren wurden erfolgreich berechnet. Weitere Einzelheiten finden Sie in den verlinkten Dokumenten.
1. Gegenstand des Vertrags ist die Sammlung und Bewirtschaftung von Abfällen mit dem Code 19 12 04. 2.Die geschätzte Menge, die während der Vertragslaufzeit gesammelt und entwickelt werden soll, beträgt 1 040 Mio. g. 3.Die unter den Vertrag fallenden Abfälle werden in den Räumlichkeiten der vom Auftragnehmer angegebenen Anlagen in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren gemäß Anhang 1 des Abfallgesetzes gesammelt und anschließend bewirtschaftet. 4. Gegenstand des Auftrags ist die Annahme geschätzter Abfallmengen, die gesammelt und entsorgt werden sollen: - Aufgabe Nr. 1 Z/I der Gotarts: Gesamtmenge der während der Vertragslaufzeit zu sammelnden und zu beseitigenden Abfälle: 520 Mg, - Aufgabe Nr. 2 Z/I Gotarts: Gesamtmenge der während der Vertragslaufzeit zu sammelnden und zu beseitigenden Abfälle: 260Mg, - Aufgabe Nr. 3 Z/I Gotarts: Gesamtmenge der während der Vertragslaufzeit zu sammelnden und zu beseitigenden Abfälle: 260 mg. 5.Die Sammlung von Abfällen erfolgt von der Website: Z/I in Gotartów, Kluczbork. 6.Aufgrund der unvorhersehbaren Abfallmenge wird die geschätzte Menge gemäß Abs. 4 kann sich ändern. Daher behält sich der Besteller während der Vertragserfüllung das Recht vor, diese Menge um maximal 90% zu begrenzen. Eine Verringerung der Abfallmenge begründet keine Ansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber, insbesondere keine Vergütung für den nicht realisierten Teil des Vertrags und keine Entschädigung im Zusammenhang mit der Verringerung der geschätzten Menge. Ein Nachtrag ist im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Der öffentliche Auftraggeber garantiert dem Auftragnehmer mindestens 10 % der geschätzten Abfallmengen, die während der Vertragslaufzeit zu sammeln sind. 7.Für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung verwendet der Auftragnehmer auf eigene Kosten Transportmittel. 8.Das Laden von Abfällen liegt auf der Seite des Bestellers. 9.Der Auftragnehmer sorgt für die Überwachung der Verladevorgänge und für eine angemessene Sicherung der Ladung während des Transports. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Abfälle an ihren endgültigen Bestimmungsort zu befördern, ohne die Straßenverkehrssicherheit zu gefährden, das zulässige Gewicht der Fahrzeuge zu überschreiten oder die zulässigen Achslasten zu überschreiten. 10.Gewichte, die im vom Besteller verwalteten R / I installiert sind, verfügen über ein aktuelles Legalisationszertifikat. 11. Die Sammlung der Abfälle erfolgt auf der Grundlage einer Empfangsbestätigung des Auftraggebers an den Auftragnehmer. Der Besteller ermöglicht die Durchführung von Anträgen per E-Mail, Fax oder Telefon. Die Eingangsmeldung sollte Informationen über die endgültige Anlage, in die die Abfälle verbracht werden, die Betriebsnummer (MPD), den Namen, die BDO-Nummer und die Daten des Transportunternehmers, das voraussichtliche Eingangsdatum, das Zulassungsnummer des Fahrzeugs und den Namen des Fahrers oder alternativ andere Daten enthalten, die für die ordnungsgemäße Führung der Abfallaufzeichnungen erforderlich sind, einschließlich der Ausstellung und Bestätigung von Abfallübertragungskarten im BDO-System. 12.Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber unverzüglich nach Eingang der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung für die Abfallbehandlung (betreffend die Entscheidung, die während der Vertragslaufzeit geändert wurde) spätestens 7 Tage nach Eingang der geänderten Entscheidung eine Kopie der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung für die Abfallbehandlung vorzulegen. Dies gilt auch für Entscheidungen möglicher Unterauftragnehmer. 13.Verliert der Auftragnehmer die für die Ausübung seiner Geschäftstätigkeit erforderlichen Genehmigungen, Genehmigungen, Konzessionen oder sonstigen Verwaltungsentscheidungen, so teilt er dies unverzüglich dem öffentlichen Auftraggeber mit, der in einem solchen Fall das Recht hat, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. 14.Abfall 19 12 04 entsteht aus einem Strom unsortierter (gemischter) Siedlungsabfälle, getrennt gesammelter Verpackungsabfälle sowie aus anderen getrennt gesammelten Abfällen. 15. Aufgrund der Variabilität der Abfälle, die dem Behandlungsverfahren zur Herstellung von Abfällen mit dem Code 19 12 04 zugeführt werden, erkennen die Vertragsparteien an, dass es nicht möglich ist, den Qualitätsstandard der im Rahmen des Abfallvertrags verbrachten Abfälle objektiv zu bestimmen, was es ermöglicht, dass Einschlüsse oder Verunreinigungen in den Abfällen mit anderen Komponenten auftreten können, wie z.B.: biologisch abbaubare Teile, Glas, Metallteile usw. 16. Die Dienstleistung wird in Übereinstimmung mit den oben genannten Bestimmungen erbracht: Abfallgesetz vom 14. Dezember 2012; b.Gesetz vom 27. April 2001 Schutzgesetz; das Gesetz vom 13. September 1996 über die Aufrechterhaltung der Sauberkeit und Ordnung in den Gemeinden; d. und andere Gesetze und Vorschriften, die auf den Vertragsgegenstand anwendbar sind. Zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung übermittelt der Auftragnehmer dem öffentlichen Auftraggeber eine unterzeichnete Erklärung über die Gültigkeit der Entscheidung über die Abfallbehandlung, die dem Vertrag als Anhang 4 beigefügt ist.
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