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Veröffentlicht20/01/2026
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Frist24/02/2026
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Annulliert26/02/2026
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Heute27/08/2026
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Entwicklung der technischen Dokumentation der Dachrekonstruktion im Kindergarten Nr. 6 in Suwałki
1. Gegenstand des Auftrags ist die Erstellung der Entwurfsdokumentation für die Rekonstruktion des Daches zusammen mit der neuen Dachkonstruktion auf der gesamten Vorschule Nr. 6 in Suwałki in der ul. Alfred Wierusz-Kowalski 19, 16-400 Suwałki. Die erarbeitete Projektdokumentation zielt darauf ab: a) Einholung einer Baugenehmigung, b) Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens zur Ausführung der Aufgabe, c) Durchführung von Bauarbeiten. 2. Eine detaillierte Beschreibung des Umfangs der Planungsarbeiten ist in Anhang 2 mit einer Beschreibung des Auftragsgegenstands (OPZ) enthalten. Die Projektunterlagen stellen eine Beschreibung des Auftragsgegenstands dar, der dem FHZ für die Ausführung von Bauarbeiten nach dem Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (PPL) vom 11. September 2019 beigefügt ist. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Unterlagen so zu erstellen, dass alle Anforderungen des PPL-Gesetzes erfüllt sind. Der Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere, dafür zu sorgen, dass die erstellten Unterlagen den Artikeln 30, 34 und 99 bis 103 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen sowie allen Anforderungen entsprechen, die in folgenden Dokumenten enthalten sind: 1) Verordnung des Ministers für Entwicklung und Technologie vom 20. Dezember 2021 über den detaillierten Umfang und die Form der Entwurfsdokumentation, die technischen Spezifikationen für die Ausführung und Abnahme von Bauarbeiten und das Funktions-Utility-Programm (Gesetzblatt von 2021, Nr. U. Einzelteil 2454); 2) Verordnung des Ministers für Entwicklung und Technologie vom 20. Dezember 2021 über die Festlegung von Methoden und Grundlagen für die Erstellung einer Investorenschätzung, die Berechnung der geplanten Kosten von Planungsarbeiten und der geplanten Kosten von Bauarbeiten, die im Programm zur funktionalen Nutzung festgelegt sind (Gesetzblatt von 2021, Nr. U. Einzelteil 2458); 3) Verordnung des Entwicklungsministers vom 11. September 2020 über den detaillierten Umfang und die Form des Bauvorhabens (Dz. Gesetzblatt 2022, Punkt 1679 in der geänderten Fassung) und andere Bestimmungen: Baurecht, besondere Vorschriften, anwendbare technische Bedingungen, staatliche und industrielle Normen, Vorschriften der technischen Überwachung und Ingenieurkunst, Grundsätze des technischen Wissens sowie andere Rechtsakte im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand, insbesondere in Bezug auf Vorschriften gegen Feuer, Gesundheit und Sicherheit, Umweltschutz usw. Die technischen Unterlagen müssen über die erforderlichen Brandschutzvorkehrungen verfügen: gemäß der Verordnung des Ministers für Inneres und Verwaltung vom 5. August 2023 über die Vereinbarung eines Grundstücksentwicklungsprojekts, eines Architektur- und Bauprojekts, eines technischen Projekts und eines Brandbekämpfungsgeräteprojekts im Hinblick auf die Einhaltung der Brandschutzanforderungen (Gesetzblatt von 2023, Nr. Gesetzblatt 2023, Punkt 1563). 3. Die Konstruktionsunterlagen für die Beschreibung der vorgeschlagenen Materialien und Ausrüstungen sollten gemäß Artikel 99 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen erstellt werden. Der Auftragsgegenstand darf nicht in einer Weise beschrieben werden, die den lauteren Wettbewerb behindert, insbesondere durch Angabe der Marken, Patente oder des Ursprungs, der Herkunft oder des spezifischen Verfahrens, das die von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer erbrachten Waren oder Dienstleistungen kennzeichnet, wenn dies zur Bevorzugung oder Beseitigung bestimmter Wirtschaftsteilnehmer oder Waren führen könnte. Der Auftragsgegenstand kann dadurch beschrieben werden, dass die Marken, Patente oder der Ursprung, die Herkunft oder das spezifische Verfahren angegeben werden, die die von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer erbrachten Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen, wenn der Wirtschaftsteilnehmer den Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und verständlich beschreiben kann und diese Angabe mit dem Vermerk „oder gleichwertig“ versehen ist. In diesem Fall gibt der Auftragnehmer in der Beschreibung des Auftragsgegenstands die Kriterien für die Bewertung der Gleichwertigkeit an. Der Auftragsgegenstand ist gemäß Artikel 101 des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen zu beschreiben. 4. Die technischen Unterlagen sollten den Bestimmungen des Artikels 100 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen, d. h. „Bei Verträgen, die für die Nutzung durch natürliche Personen, einschließlich des Personals des öffentlichen Auftraggebers, bestimmt sind, wird die Beschreibung des Auftragsgegenstands unter Berücksichtigung der Barrierefreiheitsanforderungen für Menschen mit Behinderungen und der Gestaltung für alle Nutzer erstellt, es sei denn, dies ist nicht durch die Art des Auftragsgegenstands gerechtfertigt. Wenn die in Absatz genannten Anforderungen erfüllt sind. 1, die sich aus einem Rechtsakt des Unionsrechts ergibt, ist der Vertragsgegenstand in Bezug auf die Barrierefreiheitsanforderungen für Menschen mit Behinderungen und das Design für alle Nutzer unter Bezugnahme auf diesen Rechtsakt zu beschreiben.“ 5. Gemäß Art. 4 des Gesetzes ermöglicht der öffentliche Auftraggeber an einem Ort, an dem der Auftragsgegenstand durch Normen, technische Bewertungen, technische Spezifikationen und technische Referenzsysteme beschrieben wird, Lösungen, die den beschriebenen gleichwertig sind. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass alle derartigen Verweise mit den Worten "oder gleichwertig" versehen sind. Angabe der Äquivalenz der angebotenen Lösung gemäß Art. 5 des Gesetzes und in Übereinstimmung mit den darin festgelegten Regeln liegt beim Auftragnehmer. 6. Werden Normen beschrieben, so sind gleichwertige Lösungen diejenigen, die gewährleisten, dass die in der Norm festgelegten Mindestanforderungen auf einem Niveau erfüllt werden, das nicht niedriger ist als das in den einschlägigen Normen beschriebene Niveau. Bei den in der FHZ genannten Normen (sofern nicht im Einzelnen spezifiziert) werden die aktuellen Normen verstanden. In anderen Fällen (Beschreibung des Auftragsgegenstands durch technische Bewertungen, technische Spezifikationen und technische Referenzsysteme) gilt ein solches Produkt, Material oder System mit technischen, funktionalen und Qualitätsparametern, die den in der Beschreibung des Auftragsgegenstands aufgeführten Parametern nicht unterlegen sind, als gleichwertig.
https://ezamowienia.gov.pl/mp-client/search/list/ocds-148610-7a0b905e-d62d-42bb-91fb-38834bbc8af2
https://ezamowienia.gov.pl/mp-client/search/list/ocds-148610-7a0b905e-d62d-42bb-91fb-38834bbc8af2
Art: price
Beschreibung: Cena- 60%; C = (C minimalna/C badana)x 60 punktów, przy czym 1% odpowiada 1 pkt
Gewichtung (Prozentanteil, genau) : 0
Kriterium:
Art: quality
Beschreibung: Ocenie podlega: termin wykonania etapu I dokumentacji w skali 0, 40 punktów, Przy obliczaniu liczby punktów w kryterium termin wykonania etapu I dokumentacji (T) Zamawiający zastosuje następujące wyliczenie: - wykonanie etapu I dokumentacji w terminie do 120 dni kalendarzowych licząc od dnia zawarcia umowy – 0 pkt, Jeżeli Wykonawca w formularzu ofertowym nie wskaże terminu realizacji dla etapu I Zamawiający przyjmie, że oferuje on okres realizacji 120 dni i przyzna 0 pkt. Jeżeli Wykonawca w formularzu zadeklaruje okres realizacji dłuższy niż 120 dni, Zamawiający odrzuci jego ofertę jako niezgodną z warunkami zamówienia. - wykonanie etapu I dokumentacji w terminie do dnia 31.06.2026 r. – 40 pkt,
Gewichtung (Prozentanteil, genau) : 1
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