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Veröffentlicht10/08/2026
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Frist07/09/2026
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Öffnung der Angebote07/09/2026
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Heute02/10/2026
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Umfassende Lieferung von Strom zusammen mit Verteilungsdienst für die Räumlichkeiten der Gemeinde Komorniki und ihrer Einheiten, die im Rahmen einer Energiegenossenschaft angesiedelt sind
Im vorliegenden Verfahren handelt die Gemeinde Komorniki im eigenen Namen und für Rechnung von Organisationseinheiten. 1. Gegenstand dieses Vertrags ist die umfassende Lieferung von Strom an die in Anhang 1 des Vertrags aufgeführten Einrichtungen, die im Rahmen der Energiegenossenschaft abgewickelt werden. Das Volumen der Nachfrage während der Vertragslaufzeit, d.h. 01.01.2027 bis 31.12.2027 beläuft sich auf insgesamt 329 476 kWh (Basisvertrag). Die angegebene Energiemenge ist der Bedarf nach Abzug der im Rahmen der Energiegenossenschaft in oze erzeugten Energie. 2. Der öffentliche Auftraggeber verfügt über Kleinstanlagen und kleine Oze-Anlagen, Informationen über PSA (Point of Energy Consumption) sind in Anhang 1 des Vertrags enthalten – Beschreibung des Auftragsgegenstands. 3. Die in Anhang 1 der Vereinbarung enthaltene EVP wird im Rahmen der Tätigkeit der Energiegenossenschaft Energia Commune Komorniki Spółdzielnia Energetyczna, NIP 777-343-38-74, abgewickelt. Artikel 38c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 20. Februar 2015 ist die Grundlage für die Abrechnung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen innerhalb von Genossenschaften. 4. Bei bestehenden Gesamtverträgen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten beantragt der Arbeitgeber deren Kündigung im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien mit Wirkung zum 31.12.2026. Ist es nicht möglich, die Verträge im gegenseitigen Einvernehmen zu kündigen, wird das Datum des Inkrafttretens des Auftrags automatisch um die für die Kündigung der Gesamtverträge erforderliche Zeit verschoben. Informationen zu den Verträgen sind in Anhang 1 des Vertrags enthalten. 5. Die EVP wird innerhalb der Energiegenossenschaft abgerechnet, nachdem der Verteilernetzbetreiber die Messsysteme angepasst hat. 6. Der genaue Umfang des Vertrags ist in Anhang 1 des Vertrags gemäß dem Energiegesetz vom 10. April 1997 festgelegt. Die übrigen Bedingungen für die Erfüllung des Vertrags sind im Entwurf der Bestimmungen des Vertrags über den Verkauf von Elektrizität – Anhang 2 der FHZ – festgelegt. 7. Die umfassende Stromversorgung erfolgt unter den Bedingungen des Energiegesetzes vom 10. April 1997, des Kapazitätsmarktgesetzes vom 8. Dezember 2017 und im Einklang mit den zu diesen Rechtsakten erlassenen Durchführungsbestimmungen, insbesondere der Verordnung des Ministers für Klima und Umwelt vom 29. November 2022 über die Methode zur Gestaltung und Berechnung der Tarife und die Methode zur Abrechnung im Stromhandel und der Verordnung des Ministers für Klima und Umwelt vom 22. März 2023 über detaillierte Bedingungen für den Betrieb des Stromnetzes. 8. Die vorstehenden Bestimmungen betreffen die Berechnungs-, Abrechnungs- und Qualitätsparameter des gelieferten Stroms. 9. Der Reserveverkäufer ist: Enea SA. 10. Die dem Auftragnehmer auferlegten Anforderungen (Verpflichtungen) sind im Vertragsentwurf beschrieben. 11. Der Auftraggeber erteilt dem im Verfahren ausgewählten Auftragnehmer eine Vollmacht, 1) Unterrichtung des betreffenden Verteilernetzbetreibers über den Abschluss eines umfassenden Stromvertrags und über das geplante Datum des Beginns des Stromverkaufs, 2) Vorlage einer Erklärung über die Beendigung des bestehenden umfassenden Vertrags über Stromverbrauchspunkte in Anhang 1 des Vertrags und neue Verbrauchspunkte, 3) Vertretung des Bestellers in Kontakten mit dem bestehenden Stromverkäufer oder Verteilernetzbetreiber in Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Prozess der Änderung des Verkäufers betrifft die Verbrauchspunkte in Anhang 1 des Vertrags, 4) Vertretung des Bestellers in Kontakten mit dem Verteilernetzbetreiber in Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Prozess der Mitteilung des Verkäufers über neue Stromverbrauchspunkte, für die der Besteller die Vertragsnummer für die Erbringung von Stromverteilungsdiensten vom Verteilernetzbetreiber erhalten hat. 12. Bestehende Gesamtverträge/Stromverkaufsverträge mit bestehenden Stromverkäufern für die in Anhang 1 des Vertrags aufgeführten Stromverbrauchspunkte werden für einen begrenzten Zeitraum geschlossen, und eine detaillierte Beschreibung für jeden der EVP-Punkte ist in der Spalte „Gültigkeitsdauer des laufenden Vertrags/Beendigungsbedingungen 13“ zu finden. Anhang 1 des Vertrags enthält die aktuellen Parameter (Tarifgruppe/Vertragskapazität), die während der Laufzeit des Stromvertrags geändert werden können. 14. Während der Laufzeit der Vereinbarung hat der Besteller das Recht, die Tarifgruppen, die vertragliche Befugnis für einzelne PSA gemäß Anhang 1 der Vereinbarung, nach vorheriger Vereinbarung über die technischen Bedingungen für diese Änderungen mit dem Verteilernetzbetreiber, im Folgenden als VNB bezeichnet, zu ändern.
https://platformazakupowa.pl/transakcja/1350419
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