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Veröffentlicht20/08/2024
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Frist12/09/2024
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Öffnung der Angebote12/09/2024
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Vergeben18/10/2024
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Heute17/10/2026
Hilfsprogramme
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Lieferung von Einweg-Medizinprodukten
Note: Nicht alle Informationen für dieses Verfahren wurden erfolgreich berechnet. Weitere Einzelheiten finden Sie in den verlinkten Dokumenten.
Gegenstand des Auftrags ist die Lieferung von Einweg-Medizinprodukten für die Bedürfnisse der Copernicus Leczniczy Sp. z o.o. in Danzig, deren detaillierte Beschreibung, Sortiment und geschätzte Mengen im Sortiments- und Preisformular - Anlage Nr. 1 zum SWZ (Teile 1-70) enthalten sind. Der Auftragnehmer bestätigt durch Ausfüllen der Einträge in der Spalte „Ja/Nein angeben“ „Beschreiben“ oder „Ja/Nein beschreiben“ und/oder „Parameter angeben“, dass er gegebenenfalls die vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten Anforderungen erfüllt. Die angebotenen Artikel der Bestellung müssen vollständig sein, einen hohen Standard sowohl in Bezug auf Qualität und Funktionalität als auch frei von Material-, Konstruktions- und Rechtsmängeln aufweisen. Der angebotene Vertragsgegenstand muss in Übereinstimmung mit geltendem Recht vermarktet und verwendet werden dürfen. Der Vertragsgegenstand muss dem Medizinproduktegesetz vom 7. April 2022 (Dz. Journal of Laws 2022, Punkt 974 vom 2022.05.09) – falls zutreffend. In allen Bestimmungen des SWZ und seiner Anhänge, in denen der öffentliche Auftraggeber auf Normen, Genehmigungen, technische Spezifikationen oder Referenzsysteme verweist oder Marken, Parameter oder Herkunftsquellen (Namen der Hersteller oder Produkte) gemäß Art. 5 und Art. 101 Abs. 4 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen gestattet der öffentliche Auftraggeber gleichwertige Lösungen. Die Art und Weise der Ausführung des Auftragsgegenstands ist in den Vertragsentwürfen in Anhang 5 der SWZ festgelegt. Der öffentliche Auftraggeber behält sich nicht die Möglichkeit vor, einen Auftrag nur von den in Artikel 94 des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen genannten Auftragnehmern zu beantragen. Der öffentliche Auftraggeber erlegt die in Artikel 96 des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen genannten Anforderungen nicht auf. Um ein Angebot zu unterbreiten, sieht der öffentliche Auftraggeber nicht vor, dass der Auftragnehmer eine Inspektion vor Ort durchführt oder die für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen überprüft, die vor Ort beim öffentlichen Auftraggeber verfügbar sind. Der öffentliche Auftraggeber verlangt nicht, dass die betreffenden Nachweise zusammen mit dem Angebot vorgelegt werden (Artikel 107 des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen). Auftragnehmer, die aufgrund eines der genannten Umstände nicht vom Verfahren ausgeschlossen sind, können die Zuschlagserteilung beantragen: a) in Art. 108 Abs. 1 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen, der innerhalb der in Artikel 111 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen festgelegten Frist eingetreten ist, b) in Artikel 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 über Sonderregelungen zur Bekämpfung der Unterstützung der Aggression gegen die Ukraine und zum Schutz der nationalen Sicherheit, c) Art. 5k Abs. 1 Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (im Folgenden: Verordnung des Rates der Europäischen Union). Der öffentliche Auftraggeber sieht keinen Ausschluss des Auftragnehmers auf der Grundlage von Art. 1 des Vergabegesetzes (fakultative Ausschlussgründe). Der öffentliche Auftraggeber kann den Auftragnehmer in jeder Phase des Vergabeverfahrens ausschließen (Art. 1 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen). Insbesondere zur Umsetzung des Verbots nach Art. 1 Nach der Verordnung des Rates der Europäischen Union kann der öffentliche Auftraggeber den Auftragnehmer vor Abschluss eines öffentlichen Auftrags auffordern, die Gültigkeit der diesbezüglich abgegebenen Erklärung zu bestätigen. Vor der Auswahl des günstigsten Angebots fordert der öffentliche Auftraggeber den Auftragnehmer, dessen Angebot am besten bewertet wurde, auf, innerhalb einer bestimmten Frist, die nicht kürzer als zehn Tage sein darf und am Tag der Vorlage der in § X Abs. 1 SWZ. Der öffentliche Auftraggeber teilt mit, dass er zunächst die Angebote prüfen und bewerten und dann eine qualitative Auswahl des Auftragnehmers treffen kann, dessen Angebot hinsichtlich des Fehlens von Ausschlussgründen und der Erfüllung der Bedingungen für die Teilnahme am Verfahren die höchste Punktzahl erhalten hat. Die Teilnahme am Vergabeverfahren setzt voraus, dass für das Los, für das der Auftragnehmer ein Angebot einreicht, eine Ausschreibungssicherheit in der richtigen Höhe geleistet wird. Die Sicherheit für Gesamtgebote beträgt gemäß § XV SWZ 58.000,00 PLN, für Teilgebote. Die Ausschreibungssicherheit ist vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote zu leisten und ohne Unterbrechung bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote aufrechtzuerhalten. Der öffentliche Auftraggeber verlangt keine Erfüllungsgarantie. Der Vertragsentwurf ist dem SWZ als Anlage 5 beigefügt. Ausführliche Informationen sind Anhang 5 zu entnehmen.
https://platformazakupowa.pl/pn/copernicus/proceedings
https://platformazakupowa.pl/pn/copernicus/proceedings
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