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Lieferung von Einweg-Medizinprodukten - Ausschreibungen der EU
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Lieferung von Einweg-Medizinprodukten

  • Veröffentlicht
    20/08/2024
  • Frist
    12/09/2024
  • Öffnung der Angebote
    12/09/2024
  • Vergeben
    18/10/2024
  • Heute
    17/10/2026
Status
Vergeben
Art des Auftrags
Supplies
Neuausschreibung
No
Käufer
COPERNICUS PODMIOT LECZNICZY SPÓŁKA Z OGRANICZONĄ ODPOWIEDZIALNOŚCIĄ
Erfüllungsort
NUTS code: Mehrere Erfüllungsorte
Standort des Käufers
NUTS code: PL633 Trójmiejski
Wirtschaftszweig (Haupt-CPV)
33100000 Medizinische Geräte
Geschätzter Gesamtauftragswert (ohne MwSt.)
Nicht verfügbar
Endgültiger Gesamtauftragswert (ohne MwSt.)
5,068,939.03 PLN
Nähere Angaben finden Sie in jedem Los.
Anzahl der Lose
70
Referenznummer der Ausschreibung
D10.251.72.G.2024
Beschreibung

Gegenstand des Auftrags ist die Lieferung von Einweg-Medizinprodukten für die Bedürfnisse der Copernicus Leczniczy Sp. z o.o. in Danzig, deren detaillierte Beschreibung, Sortiment und geschätzte Mengen im Sortiments- und Preisformular - Anlage Nr. 1 zum SWZ (Teile 1-70) enthalten sind. Der Auftragnehmer bestätigt durch Ausfüllen der Einträge in der Spalte „Ja/Nein angeben“ „Beschreiben“ oder „Ja/Nein beschreiben“ und/oder „Parameter angeben“, dass er gegebenenfalls die vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten Anforderungen erfüllt. Die angebotenen Artikel der Bestellung müssen vollständig sein, einen hohen Standard sowohl in Bezug auf Qualität und Funktionalität als auch frei von Material-, Konstruktions- und Rechtsmängeln aufweisen. Der angebotene Vertragsgegenstand muss in Übereinstimmung mit geltendem Recht vermarktet und verwendet werden dürfen. Der Vertragsgegenstand muss dem Medizinproduktegesetz vom 7. April 2022 (Dz. Journal of Laws 2022, Punkt 974 vom 2022.05.09) – falls zutreffend. In allen Bestimmungen des SWZ und seiner Anhänge, in denen der öffentliche Auftraggeber auf Normen, Genehmigungen, technische Spezifikationen oder Referenzsysteme verweist oder Marken, Parameter oder Herkunftsquellen (Namen der Hersteller oder Produkte) gemäß Art. 5 und Art. 101 Abs. 4 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen gestattet der öffentliche Auftraggeber gleichwertige Lösungen. Die Art und Weise der Ausführung des Auftragsgegenstands ist in den Vertragsentwürfen in Anhang 5 der SWZ festgelegt. Der öffentliche Auftraggeber behält sich nicht die Möglichkeit vor, einen Auftrag nur von den in Artikel 94 des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen genannten Auftragnehmern zu beantragen. Der öffentliche Auftraggeber erlegt die in Artikel 96 des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen genannten Anforderungen nicht auf. Um ein Angebot zu unterbreiten, sieht der öffentliche Auftraggeber nicht vor, dass der Auftragnehmer eine Inspektion vor Ort durchführt oder die für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen überprüft, die vor Ort beim öffentlichen Auftraggeber verfügbar sind. Der öffentliche Auftraggeber verlangt nicht, dass die betreffenden Nachweise zusammen mit dem Angebot vorgelegt werden (Artikel 107 des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen). Auftragnehmer, die aufgrund eines der genannten Umstände nicht vom Verfahren ausgeschlossen sind, können die Zuschlagserteilung beantragen: a) in Art. 108 Abs. 1 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen, der innerhalb der in Artikel 111 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen festgelegten Frist eingetreten ist, b) in Artikel 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 über Sonderregelungen zur Bekämpfung der Unterstützung der Aggression gegen die Ukraine und zum Schutz der nationalen Sicherheit, c) Art. 5k Abs. 1 Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (im Folgenden: Verordnung des Rates der Europäischen Union). Der öffentliche Auftraggeber sieht keinen Ausschluss des Auftragnehmers auf der Grundlage von Art. 1 des Vergabegesetzes (fakultative Ausschlussgründe). Der öffentliche Auftraggeber kann den Auftragnehmer in jeder Phase des Vergabeverfahrens ausschließen (Art. 1 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen). Insbesondere zur Umsetzung des Verbots nach Art. 1 Nach der Verordnung des Rates der Europäischen Union kann der öffentliche Auftraggeber den Auftragnehmer vor Abschluss eines öffentlichen Auftrags auffordern, die Gültigkeit der diesbezüglich abgegebenen Erklärung zu bestätigen. Vor der Auswahl des günstigsten Angebots fordert der öffentliche Auftraggeber den Auftragnehmer, dessen Angebot am besten bewertet wurde, auf, innerhalb einer bestimmten Frist, die nicht kürzer als zehn Tage sein darf und am Tag der Vorlage der in § X Abs. 1 SWZ. Der öffentliche Auftraggeber teilt mit, dass er zunächst die Angebote prüfen und bewerten und dann eine qualitative Auswahl des Auftragnehmers treffen kann, dessen Angebot hinsichtlich des Fehlens von Ausschlussgründen und der Erfüllung der Bedingungen für die Teilnahme am Verfahren die höchste Punktzahl erhalten hat. Die Teilnahme am Vergabeverfahren setzt voraus, dass für das Los, für das der Auftragnehmer ein Angebot einreicht, eine Ausschreibungssicherheit in der richtigen Höhe geleistet wird. Die Sicherheit für Gesamtgebote beträgt gemäß § XV SWZ 58.000,00 PLN, für Teilgebote. Die Ausschreibungssicherheit ist vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote zu leisten und ohne Unterbrechung bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote aufrechtzuerhalten. Der öffentliche Auftraggeber verlangt keine Erfüllungsgarantie. Der Vertragsentwurf ist dem SWZ als Anlage 5 beigefügt. Ausführliche Informationen sind Anhang 5 zu entnehmen.

Einreichungsmethode
Elektronisch über:
https://platformazakupowa.pl/pn/copernicus/proceedings
Form, in der die Angebote einzureichen sind
Elektronische Einreichung: erforderlich
https://platformazakupowa.pl/pn/copernicus/proceedings
Informationen über einen öffentlichen Auftrag, eine Rahmenvereinbarung oder ein dynamisches Beschaffungssystem
Nicht verfügbar
Bedingungen für die Öffnung der Angebote (Datum)
12/09/2024 11:00
Vorinformation
Auftrag
Vergabe
Footnote - legal notice

Der auf dieser Seite veröffentlichte Inhalt ist ausschließlich als zusätzliche Informationsquelle gedacht und entfaltet keinerlei Rechtswirkung. Die Organe der Union übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Die amtlichen Fassungen der jeweiligen Ausschreibungsbekanntmachungen sind in der Ergänzung zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und in TED verfügbar. Diese amtlichen Texte sind über die Links auf dieser Seite unmittelbar zugänglich. Weitere Informationen sind der Bekanntmachung über die Erklärbarkeit und Haftung des öffentlichen Auftragswesens zu entnehmen.