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Veröffentlicht07/11/2025
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Frist17/11/2025
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Öffnung der Angebote17/11/2025
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Vergeben14/01/2026
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Heute25/05/2026
Hilfsprogramme
- Weist auf CPV-Codes hin, die aus dem Text des Verfahrens abgeleitet wurden
- Weist auf Text hin, der automatisch in Ihre Dialogsprache übersetzt wurde
sukzessive Lieferung von Kleingeräten und Einwegartikeln für endoskopische Untersuchungen und Behandlungen
Note: Nicht alle Informationen für dieses Verfahren wurden erfolgreich berechnet. Weitere Einzelheiten finden Sie in den verlinkten Dokumenten.
1. Gegenstand des Vertrags sind: „Erfolgreiche Lieferung von Kleingeräten und Einwegartikeln für endoskopische Untersuchungen und Behandlungen“. Eine detaillierte Beschreibung des Vertragsgegenstands umfasst: Anhang Nr. 2 der FHZ – Preisformular und Anhänge Nr. 5.1, 5.2, 5.3, 5.4 der FHZ – Vertragsentwürfe. 2. Der Besteller verlangt, dass die angebotenen Verpackungsmengen in der Preisform, die Anhang 2 der FHZ bildet, auf ein Paket aufgerundet werden. 3. Der Besteller gestattet dem Auftragnehmer nicht, denselben Vertragsgegenstand - in verschiedenen Sortimentspaketen - anzubieten. Der angebotene Vertragsgegenstand darf nicht wiederholt werden. Nummerierung nach FTZ: 2.1. Der öffentliche Auftraggeber gestattet die Einreichung von Teilangeboten. Anzahl der Packstücke – 11. Anzahl der Lose, für die ein Angebot eingereicht werden kann – 11. Als Teilangebot wird der Besteller das für alle Artikel in einem bestimmten Paket eingereichte Angebot berücksichtigen. Der Auftragnehmer kann für alle Teile ein Angebot einreichen. 2.2. Der öffentliche Auftraggeber darf die Einreichung gleichwertiger Angebote nicht zulassen. 2.3. Der öffentliche Auftraggeber lässt die Einreichung von Varianten nicht zu (Artikel 92 des Gesetzes). 2.4. Der öffentliche Auftraggeber sieht den Abschluss eines Rahmenvertrags nicht vor. 2.5. Der öffentliche Auftraggeber sieht keine Zuschlagserteilung gemäß Art. 1 Punkt 7 und 8 des Gesetzes. 2.6. Der Besteller sieht keine elektronische Auktion vor. 2.7. Der öffentliche Auftraggeber verlangt keine Vor-Ort-Prüfung oder Überprüfung der für die Vertragserfüllung erforderlichen Unterlagen durch den in Art. 2 des PZP-Gesetzes. 2.8. Der Besteller lässt die Möglichkeit der Abwicklung in Fremdwährungen nicht zu. 6.1. Auftragnehmer können die Zuschlagserteilung beantragen, wenn sie 6.1.1. ist vom Verfahren nicht ausgeschlossen auf der Grundlage von: Artikel 108 Buchstabe b 1 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge – Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 (Amtsblatt) Ooh, ooh, ooh. EU-Nr. L 229 vom 31.7.2014, S. 1) geändert durch Artikel 1 Absatz 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. Ooh, ooh, ooh. EU-Nr. L 111 vom 8.4.2022, S. 1) geändert durch Artikel 1 Absatz 16 der Verordnung (EU) Nr. 2025/2033 des Rates vom 23. Oktober 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. Ooh, ooh, ooh. EU-Nr. L 2025.2033) und Artikel 7 des Gesetzes vom 13. April 2022 über Sonderregelungen zur Bekämpfung der Unterstützung der Aggression gegen die Ukraine und zum Schutz der nationalen Sicherheit (Gesetzblatt von 2025, Punkt 514 c.e.). Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1197 der Kommission vom 19. Juni 2025 zur Einführung einer Maßnahme des Instruments für das internationale Beschaffungswesen zur Beschränkung des Zugangs von Wirtschaftsakteuren und Medizinprodukten mit Ursprung in der Volksrepublik China zum Unionsmarkt für die Beschaffung von Medizinprodukten gemäß der Verordnung (EU) 2022/1031 des Europäischen Parlaments und des Rates. 6.1.2. die Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren erfüllen: 6.1.2.1 über die Handelsfähigkeit: Der öffentliche Auftraggeber legt keine Bedingung für die Handelsfähigkeit fest. 6.1.2.2 über das Recht zur Ausübung einer bestimmten wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit: -Der Arbeitgeber legt keine Bedingung für das Recht zur Ausübung einer bestimmten wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit 6.1.2.3 in Bezug auf die wirtschaftliche oder finanzielle Situation fest -Der Arbeitgeber legt keine Bedingung in Bezug auf die wirtschaftliche oder finanzielle Situation fest. 6.1.2.4 bezüglich der technischen oder beruflichen Leistungsfähigkeit - der Arbeitgeber nennt keine Bedingung bezüglich der technischen oder beruflichen Leistungsfähigkeit 6.2. Der öffentliche Auftraggeber nimmt auf der Grundlage einer Erklärung des Auftragnehmers in Form eines Standardformulars des Einheitlichen Europäischen Beschaffungsdokuments nach dem Muster in Anhang 3 der FHZ, nachstehend „Einheitliches Dokument“ oder „EPÜ“ genannt, und einer Erklärung nach dem Muster in Anhang 3A, 3B der FHZ eine vorläufige Bewertung vor, ob der Auftragnehmer nicht ausgeschlossen ist und die Bedingungen für die Teilnahme am Verfahren erfüllt. Cdn in den zusätzlichen Informationen.
https://platformazakupowa.pl/transakcja/1202242
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