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Veröffentlicht28/07/2025
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Frist25/08/2025
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Annulliert13/10/2025
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Heute21/09/2026
Hilfsprogramme
- Weist auf Text hin, der automatisch in Ihre Dialogsprache übersetzt wurde
„Baugeräte und Spezialfahrzeuge für die Ausstattung der Unterstützungs- und Interventionsstelle im Zusammenhang mit dem Ziel ‚Expressstraße für die Verbindung zwischen der Autobahn A3 (Gebiet Turda) und der Nationalstraße DN1 (Gebiet Tureni)‘“
Note: Nicht alle Informationen für dieses Verfahren wurden erfolgreich berechnet. Weitere Einzelheiten finden Sie in den verlinkten Dokumenten.
Der Kauf der vorgeschlagenen Maschinen und Spezialfahrzeuge ist unerlässlich und unerlässlich, um die optimale Funktionalität des Stütz- und Interventionspunkts der Schnellstraße A3 (Gebiet Turda) – DN1 (Gebiet Tureni) und implizit für die ordnungsgemäße Verwaltung und Instandhaltung dieser Straßeninfrastruktur von nationaler Bedeutung zu gewährleisten. Die Beschreibung der Produkte ist in den Spezifikationen dieser Ausschreibungsunterlagen enthalten. Fristen für die Einreichung/Beantwortung von Ersuchen um Klarstellungen/zusätzliche Informationen: Gemäß Art. 160 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 98/2016 in der geänderten Fassung beträgt die Frist, innerhalb deren jeder interessierte Wirtschaftsteilnehmer das Recht hat, Klarstellungen oder zusätzliche Informationen in Bezug auf die Ausschreibungsunterlagen anzufordern, höchstens 18 Tage vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote. B. Gemäß Art. 161 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 98/2016 in der geänderten Fassung beträgt die Frist für die klare und vollständige Beantwortung aller Ersuchen um Klarstellung/zusätzliche Informationen durch den öffentlichen Auftraggeber 11 Tage vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote. *Jedes Ersuchen um Klarstellung, das nach dem unter Punkt A) genannten Datum eingereicht wird, macht es dem öffentlichen Auftraggeber unmöglich, innerhalb der unter Punkt B) genannten Frist zu antworten, so dass jedes Ersuchen um Klarstellung innerhalb dieser Fristen als verspätet betrachtet wird. Der öffentliche Auftraggeber behält sich das Recht vor, den Vertrag gemäß Artikel 221 des Gesetzes 98/2016 in der geänderten und ergänzten Fassung zu ändern, sofern diese Änderungen nicht unter Artikel 221 Absatz 7 des Gesetzes 98/2016 in der geänderten und ergänzten Fassung fallen, d. h. keine wesentlichen Änderungen darstellen. Nach Art. 221 Abs. 1 Buchst. e des Gesetzes Nr. 98/2016 in der geänderten und ergänzten Fassung. Andere Sachverhalte werden vom öffentlichen Auftraggeber im Licht von Art. 221 Abs. 1 Buchst. b und/oder c des Gesetzes Nr. 98/2016 ausgelegt. Klare, präzise und eindeutige Überprüfungsklauseln gemäß dem Vertrag. Die Vertragsüberprüfungsklauseln beziehen sich auf, sind aber nicht beschränkt auf: a) Vertragsparteien b) Zahlungsmodalitäten und Einziehung von Forderungen c) Überprüfung und Annahme d) Vertragsdauer
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