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Vergeben16/10/2018
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Heute01/10/2026
Hilfsprogramme
Deutschland-Frankfurt am Main: Steuerberatung
Durch Art. 12 des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 2.11.2015 (BGBl. I, 2015, 1834) wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts neu gefasst und § 2b UStG neu in das UStG eingefügt. Durch die Abgabe einer Optionserklärung hat die Stadt Frankfurt am Main die Anwendung des § 2b UStG bis längstens am 31.12.2020 hinausgeschoben. Bis zu diesem Zeitpunkt ist ein Prozess zu implementieren, der gewährleistet, dass Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahressteuererklärungen dauerhaft vollständig, richtig, effizient und fristgerecht beim Finanzamt abgegeben werden können. Die notwendigen Umsetzungsschritte sollen bis spätestens 31.12.2020 erfolgen. Darüber hinaus ist ein internes Kontrollsystem Steuern auf- bzw. auszubauen. Hierfür benötigt die Stadt Frankfurt am Main Beratungsleistungen, welche neben den steuerrechtlichen Vorgaben einschließlich Steuerstrafrecht auch öffentliches Recht, insbesondere allgemeines Verwaltungsrecht, Kommunalrecht und Haushaltsrecht abdecken müssen.
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