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Angekündigt27/02/2024
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Heute03/09/2026
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Vorläufige Marktkonsultation – nicht verbindlich – eingeleitet gemäß Artikel 77 Absatz 1 des Gesetzesdekrets Nr. 36/2023 zur Überprüfung des relevanten Marktes für die Erbringung gewöhnlicher und außerordentlicher Instandhaltungsdienstleistungen, Unterstützung und Schulung des Personals für Röntgenscanneranlagen für Frachtcontainer (Nr. 5 HCVG 6033 Vizual-Modell)
Ziel dieser öffentlichen Bekanntmachung ist es, — Prüfung des derzeitigen Potenzials des Referenzmarkts, der verfügbaren Lösungen sowie der durchschnittlichen Preisbedingungen für die Erbringung von routinemäßigen und außerordentlichen Wartungsdienstleistungen, Unterstützung und Schulung des Personals für Röntgencontainer-Scanning-Anlagen (Modell Nr. 5 HCVG 6033 Vizual); — Festzustellen, dass es tatsächlich mehr als einen Wirtschaftsteilnehmer gibt, der potenziell an der Erbringung der von dieser Konsultation erfassten Dienstleistungen interessiert ist und in der Lage ist, alle erforderlichen Tätigkeiten durchzuführen, da sie die erforderlichen Anforderungen erfüllen; — Größtmögliche Publizität der Initiative, um eine möglichst weite Verbreitung der Informationen zu gewährleisten und eine möglichst wirksame Beteiligung der Interessenträger zu erreichen. Diese Bekanntmachung dient nicht unmittelbar der Vergabe eines Auftrags und stellt in keiner Weise eine Aufforderung zur Angebotsabgabe oder ein öffentliches Angebot dar (Artikel 1336 des Zivilgesetzbuchs); Die Teilnehmer an der so eingeleiteten Marktkonsultation erwerben kein Recht auf Teilnahme an einem Verfahren, das die Agentur nach der Konsultation einleiten kann.Die Interessensbekundung des Wirtschaftsteilnehmers ist daher für die Agentur in keiner Weise bindend, die sich in jedem Fall vorbehält, die Konsultation zu dieser öffentlichen Bekanntmachung auszusetzen, zu verlängern, zu ändern und/oder zu annullieren und/oder kein späteres Vergabeverfahren weiterzuverfolgen, ohne dass der Beschwerdeführer Ansprüche oder Ansprüche geltend machen kann, selbst nach den Artikeln 1337 und 1338 des Zivilgesetzbuchs.
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