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Veröffentlicht19/05/2025
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Frist02/06/2025
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Öffnung der Angebote02/06/2025
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Vergeben02/07/2025
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Heute17/04/2026
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(22) Aufeinander folgende Sammlung, Beförderung und Bewirtschaftung von Abfällen des Abfallcodes 19 12 12 – andere Abfälle (einschließlich gemischter Stoffe und Gegenstände) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die nicht unter 19 12 11 fallen
1. Gegenstand des Vertrags ist - unter den im Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, SWZ und im Angebot des Auftragnehmers beschriebenen Bedingungen - die sukzessive Sammlung, Beförderung und Bewirtschaftung von Abfällen des Codes 19 12 12, die vom Auftragnehmer beim Auftraggeber gesammelt werden - andere Abfälle (einschließlich gemischter Stoffe und Gegenstände) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die nicht unter 19 12 11 fallen und in drei Teile unterteilt sind, in den nachstehend angegebenen Arten und Mengen. 2. Abfälle dürfen gemäß dem Abfallgesetz vom 14. Dezember 2012 nur R1- und/oder R12-Verwertungsverfahren unterzogen werden. (Gesetzblatt 2023.1587 in der geänderten Fassung)/Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU-Mitgliedschaft. L 190/1 in der geänderten Fassung), wobei unter „einem Verwertungsvorgang unterliegend“ der Beginn und der Abschluss dieses Vorgangs zu verstehen sind. 3. Der Gegenstand des Ordens umfasst: Teil Nr. 1 – ein Bruchteil von Ballastabfällen mit einem Energiewert aus dem Sortierverfahren für Siedlungsabfälle in Höhe von 8900 Mg (+/-) 10 Mg (quantitative Unterschiede können sich aus den Lagerbedingungen und den angewandten technischen und technologischen Lösungen des Wiegesystems ergeben), jedoch nicht weniger als 900 Mg (Mindestversorgung) Massenabfälle. e) Teil Nr. 2 – ein Bruchteil von Ballastabfällen mit einem Energiewert aus dem Sortierprozess für Siedlungsabfälle in Höhe von 8900 Mg (+/-) 10 Mg (quantitative Unterschiede können sich aus den Lagerbedingungen und den angewandten technischen und technologischen Lösungen des Wiegesystems ergeben), mindestens jedoch 900 Mg (Mindestversorgung) Massenabfälle. f) Teil 3 – ein Bruchteil von Ballastabfällen mit einem Energiewert aus dem Sortierprozess für Siedlungsabfälle in Höhe von 8900 Mg (+/-) 10 Mg (quantitative Unterschiede können sich aus den Lagerbedingungen und den angewandten technischen und technologischen Lösungen des Wiegesystems ergeben), mindestens jedoch 900 Mg (Mindestversorgung) Abfall in loser Schüttung. 4. Der Auftragnehmer hat im Angebotsformular (Anhang 1 der FHZ) anzugeben, welcher Verwertung die Abfälle unterzogen werden. 5. Sammlung von Abfällen: 1) Die Verbringung und Sammlung von Abfällen erfolgt nur auf der Grundlage und in Übereinstimmung mit den schriftlichen [Formular unter Androhung der Nichtigkeit] Einzelaufträgen des Bestellers, die an den Auftragnehmer gerichtet und per E-Mail zugestellt werden, unter Angabe der Abfallmenge und des Datums, an dem der Besteller ihre Sammlung erwartet. 2) Der Besteller erteilt Einzelaufträge, wenn die an einem Tag zu sammelnde Abfallmenge mindestens 16 mg beträgt, 3) der Auftragnehmer sammelt Abfälle unter Beibehaltung der folgenden technischen Infrastrukturanforderungen im Werk des Bestellers: a) das Bruttogewicht eines einzelnen Fahrzeugs, das die Räumlichkeiten betritt (leeres Fahrzeug zum Beladen), darf 18 Tonnen nicht überschreiten b) der Abstand zwischen den extremen Achsen eines einzelnen Fahrzeugs darf 16 Meter nicht überschreiten und die Länge des Fahrzeugs darf 18 m nicht überschreiten c) die Verladung von Massenabfällen erfolgt „von oben“ 4) Nach dem Wiegen des mit Abfällen beladenen Fahrzeugs stellt der Besteller einen Lieferschein aus dem Lager aus. 5) Der Besteller stellt für jede Charge von Abfällen, die durch den Transport des Auftragnehmers in seiner Anlage gesammelt werden, eine Abfallverbringungskarte [KPO] aus. Diese Karten werden in Übereinstimmung mit dem Abfallgesetz ausgestellt. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, vom Betreiber der Anlage, in der der Verwertungsprozess durchgeführt wird, das Gewicht und die Art des Abfalls zu bestätigen, die in jeder vom Auftraggeber ausgestellten Abfallkarte gemäß dem Abfallgesetz angegeben sind. 6) Handelt es sich bei der Verbringung von Abfällen um eine internationale Verbringung, so sind die in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Gesetzblatt von 2006, Nr. EU-Mitgliedschaft. L 190/1 in der geänderten Fassung). Die Dokumente werden gemäß den Anforderungen der oben genannten Verordnung erstellt.
https://platformazakupowa.pl/transakcja/1110731
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