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Veröffentlicht09/10/2025
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Frist12/11/2025
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Öffnung der Angebote12/11/2025
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Vergeben09/12/2025
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Heute26/08/2026
Hilfsprogramme
- Weist auf CPV-Codes hin, die aus dem Text des Verfahrens abgeleitet wurden
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Aufrechterhaltung der Sauberkeit der Fahrzeuge
1. Gegenstand des Vertrags ist die Erbringung umfassender Reinigungsdienstleistungen für Schienenfahrzeuge, die vom Besteller eingesetzt werden, darunter Dieseltriebwagen der Serien SA105, SA108, SA132, SA134, SA139, SA136ATR und elektrische Triebwagen der Serien 48WEb, 48WEd, EN76, EN57AKW und EN57AL sowie bimodale Triebwagen der Serie 36WEh, einschließlich erweiterter flüchtiger und flüchtiger Reinigungen. Eine detaillierte Beschreibung des Vertragsgegenstands ist in Anhang 4 der FHZ (Modellvereinbarung) enthalten. 2. Detaillierte Anforderungen an die Erbringung der Dienstleistung sind in Anhang 1 des Mustervertrags enthalten. 3. Die Erfüllung des Vertragsgegenstands erfolgt an jedem Kalendertag des Vertrags auf der Grundlage des Reinigungsplans – Anhang 7 des Vertrags. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Dienstleistungen, die Nebentätigkeiten darstellen, auch auf der Grundlage der vom Auftraggeber erhaltenen Informationen zu erbringen. 4. Während der Vertragserfüllung sieht der Auftraggeber die Möglichkeit vor, das in Artikel 441 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen genannte Wahlrecht in folgenden Bereichen auszuüben: 1) Mengenoptionen, 2) Zeitplanoptionen, 3) zusätzliche Serviceoptionen. Das Optionsrecht ist ein Recht des Bestellers, das im Rahmen der Vertragserfüllung ausgeübt werden kann oder auch nicht. Macht der Arbeitgeber von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch, stehen dem Auftragnehmer diesbezüglich keine Ansprüche zu. Die einschlägigen Bestimmungen des Abkommens über die Bedingungen für die Ausübung des Optionsrechts sind im Musterabkommen festgelegt, das Anhang 4 der FHZ darstellt. 5. Auftragnehmer können die Zuschlagserteilung beantragen, wenn sie 1) sind unter den in Art. 1 des Vergabegesetzes, mit der Maßgabe, dass in den Verfahren der Auftragnehmer in dem in Art. 1 Nr. 1 Buchst. h des Vergabegesetzes und in dem in Art. 108 Abs. 1 Nr. 2 des Vergabegesetzes, wenn die in dieser Bestimmung genannte Person wegen der in Art. 108 Abs. 1 Punkt 1 Buchstabe h des PZP-Gesetzes; Darüber hinaus sind sie nicht ausgeschlossen, wenn Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren EU-Mitgliedschaft. L. von 2014, Nr. 229, S. 1 in der geänderten Fassung; im Folgenden „Verordnung (EU) Nr. 833/2014“) – Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 über Sonderregelungen zur Bekämpfung der Unterstützung der Aggression gegen die Ukraine und zum Schutz der nationalen Sicherheit (Gesetzblatt von 2022, Nr. Journal of Laws of 2025, Artikel 514 in der geänderten Fassung; (im Folgenden „Sanktionsgesetz“), 2) die vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten Bedingungen für die Teilnahme an den Verfahren erfüllen.
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