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Angekündigt06/08/2026
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Heute01/09/2026
Hilfsprogramme
- Weist auf CPV-Codes hin, die aus dem Text des Verfahrens abgeleitet wurden
- Weist auf Text hin, der automatisch in Ihre Dialogsprache übersetzt wurde
Paket 2 - Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im Provinzschienenverkehr im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 8. Dezember 2035
Durchführung öffentlicher Verkehrsmittel im Provinzschienenverkehr auf Kommunikationslinien: a) Łódź – Koluszki – Skierniewice – Warschau – an Werktagen b) Łódź – Sieradz an der Grenze der Woiwodschaft Wielkopolskie (Richtung Poznań), c) Łódź – Kutno an der Grenze der Woiwodschaft Kujawsko-Pomorskie (Richtung Toruń), d) Łódź – Piotrków Trybunalski – Radomsko an der Grenze der Woiwodschaft Schlesien (Richtung Częstochowa), e) Zduńska Wola – Poddębice – der Grenze der Woiwodschaft Wielkopolskie (Richtung Koło), f) Zduńska Wola – Chorzew Siemkowice – Biała Szchecka – der Grenze der Woiwodschaft Schlesien (Richtung Cęzchowa), g) Łódź – Koluszki – Tomaszów Mazowiecki – Drzewica – Grenze der Woiwodschaft Mazowieckie (Richtung Radom). Bei Strecken, die die Grenzen der Woiwodschaft überschreiten (weiter als zum nächstgelegenen Bahnhof in der benachbarten Woiwodschaft, der Transfers zum Zwecke der weiteren Reise oder der technischen Umkehrung des Zug- und Rücktransports ermöglicht, oder zu einem Bahnhof in der benachbarten Woiwodschaft, der mehr als 30 km von der Grenze der Woiwodschaft entfernt ist), ist die Aufnahme von Verkehrsdiensten vom Abschluss geeigneter Vereinbarungen oder Vereinbarungen mit den betreffenden Woiwodschaften abhängig. Der endgültige Verlauf des im vorstehenden Satz genannten Verkehrs wird durch Vereinbarungen zwischen der Woiwodschaft Łódź und den anderen Organisatoren öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt. Es ist reserviert für: den Betrieb von Zügen auf nur kürzeren Abschnitten der oben genannten Kommunikationslinien; den Betrieb von Zügen auf Strecken, die aus verschiedenen Kommunikationslinien (oder Abschnitten davon) bestehen, die oben aufgeführt sind. Die endgültigen Zugbeziehungen auf den oben genannten Kommunikationsstrecken werden sich aus der technischen Durchführbarkeit der Inbetriebnahme der Verbindungen ergeben, auch im Zusammenhang mit Arbeiten, die derzeit oder in Zukunft vom zuständigen Betreiber der Eisenbahninfrastruktur oder vom Betreiber des Personenbahnhofs durchgeführt werden. Diese Bekanntmachung stellt die in Artikel 23 Absatz 1 genannte Bekanntmachung dar. 1 des ÖPNV-Gesetzes und Art. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates. Es bleibt vorbehalten, die angegebenen Angaben gemäß Art. 23 Abs. 5 und 6 des ÖPNV-Gesetzes.
60210000 - Öffentlicher Schienentransport/öffentliche Schienenbeförderung
60200000 - Schienentransport/-beförderung
60112000 - Öffentlicher Verkehr (Straße)
60100000 - Straßentransport/-beförderung
63000000 - Hilfs- und Nebentätigkeiten im Bereich Verkehr; Reisebürodienste
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