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Veröffentlicht15/10/2025
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Frist13/11/2025
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Öffnung der Angebote13/11/2025
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Heute08/12/2025
Hilfsprogramme
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Sammlung und Bewirtschaftung von Siedlungsabfällen aus dem Gebiet der Gemeinde Roźwienica im Zeitraum vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 Text automatisch in Ihre Browsersprache übersetzt automatisch übersetzt
Die Beschreibung des Auftrags ist die Erbringung einer Dienstleistung, die in der Sammlung und Bewirtschaftung von Siedlungsabfällen aus dem Gebiet der Gemeinde Roźwienica im Zeitraum vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2025 besteht. Der Vertragsgegenstand umfasst Dienstleistungen, die insbesondere Folgendes umfassen: a) Sammlung und Bewirtschaftung fester Siedlungsabfälle von Eigentümern bewohnter Immobilien und von der selektiven Sammelstelle für kommunale Abfälle in Wola Roźwienicka; b) Sammlung und Bewirtschaftung von Siedlungsabfällen von Eigentümern unbewohnter Immobilien im Eigentum der Gemeinde Roźwienica. Der öffentliche Auftraggeber schätzt, dass während der Vertragslaufzeit die Menge an getrennten und nicht getrennten (gemischten) Abfällen, die von bewohnten Immobilien gesammelt und bewirtschaftet werden müssen, etwa 1150 Mg betragen wird, während die geschätzte Abfallmenge von unbewohnten Immobilien, die sich im Eigentum der Gemeinde befinden, etwa 40 Mg betragen wird. Anmerkung: Die vom Besteller zur Verfügung gestellten Abfallmengen sind Richtwerte und dienen nur dem Vergleich und der Bewertung der eingereichten Angebote. Sie wurden auf der Grundlage von Daten über die Menge der gesammelten und bewirtschafteten Abfälle aus den Vorjahren geschätzt. Der Besteller behält sich das Recht vor, die Bestellung in einer kleineren Menge auszuführen, ohne den gesamten Wert der Bestellung zu erreichen. Die tatsächliche Abfallmenge hängt vom tatsächlichen Bedarf des Auftraggebers ab, und die Bestimmung des Höchstwerts im Vertrag kann (bei geringerem Bedarf) nicht die Grundlage für Ansprüche des Auftragnehmers sein. Der öffentliche Auftraggeber stellt sicher, dass eine Mindestmasse an Siedlungsabfällen entsorgt wird, d. h. 900 mg. In Bezug auf die Abfallwirtschaft ist der Auftragnehmer verpflichtet, ein angemessenes Maß an Vorbereitung für die Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen durch die Gemeinde zu erreichen und das Gewicht der biologisch abbaubaren Siedlungsabfälle zu reduzieren, die gemäß dem Gesetz vom 13. September 1996 über die Aufrechterhaltung der Sauberkeit und Ordnung in den Gemeinden (Gesetzblatt Nr. Gesetzblatt 2024, Punkt 399 in der geänderten Fassung) und die Durchführungsbestimmungen des Gesetzes. Die Feststellung, ob der Auftragnehmer die angegebenen Werte für das Recycling, die Vorbereitung zur Wiederverwendung und die Verwertung der genannten Abfälle erreicht hat, und die Verringerung der Deponierung biologisch abbaubarer Abfälle erfolgt auf der Grundlage von Jahresberichten, die der Auftragnehmer als gesetzliche Verpflichtung gemäß Artikel 9n Abs. 1-3 des Gesetzes vom 13. September 1996 über die Aufrechterhaltung der Sauberkeit und Ordnung in den Gemeinden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Angebot die Anlagen, insbesondere kommunale Anlagen und Einrichtungen, die Abfallsammeltätigkeiten durchführen, anzugeben, an die er als Einrichtung, die Siedlungsabfälle von Eigentümern erhält, die gesammelten Abfälle weitergibt. Umfang und Art der Ausführung des Auftragsgegenstands werden in der ausführlichen Beschreibung des Auftragsgegenstands (OPZ), die Anhang 1 der FTZ ist, ausführlich beschrieben, und die detaillierten Bedingungen und Regeln für die Ausführung des Vertrags sind in dem Entwurf der Vertragsbestimmungen (PPU) enthalten, der Anhang 10 der FTZ-BESCHÄFTIGUNGSANFORDERUNGEN AUF DER GRUNDLAGE DER ARBEITSBEZIEHUNGEN IN DEN IN ARTIKEL 95 DES PZP-RECHTS GENANNTEN UMSTÄNDEN darstellt 1) Der Auftragnehmer, Unterauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Unterauftragnehmer, der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrags ausübt, ist verpflichtet, Personen auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags zu beschäftigen, d. h. Personen, die Tätigkeiten im Rahmen dieses Vertrags ausüben, wenn die Ausführung dieser Tätigkeiten in der Ausführung von Arbeiten gemäß Artikel 22 Absatz 1 des Arbeitsgesetzbuchs vom 26. Juni 1974 besteht. Es liegt in der Verantwortung des Auftragnehmers, dafür zu sorgen, dass auch Unterauftragnehmer und Unterauftragnehmer alle Anforderungen an Personen erfüllen, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags beschäftigt sind. Das Erfordernis der Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsvertrags gilt für Personen, die Tätigkeiten ausüben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung stehen, d. h.: Vorgänge im Zusammenhang mit dem Betrieb von Fahrzeugen zur Sammlung und Beförderung von Siedlungsabfällen; b) Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vorbereitung von Behältern, dem Be- und Entladen von Abfällen, die für den Transport und die Beseitigung von Abfällen am Ort der Sammlung von Siedlungsabfällen bestimmt sind; c) Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von Siedlungsabfällen, d) Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überwachung und Bewirtschaftung und Entsorgung von Fahrzeugen. Die Arbeitsverpflichtung aus dem Arbeitsvertrag gilt nicht, wenn der Auftragnehmer, Unterauftragnehmer oder Unterauftragnehmer die oben genannten Tätigkeiten persönlich durchführt (z.B. eine natürliche Person, die eine Geschäftstätigkeit ausübt, Partner in einer zivilrechtlichen Partnerschaft). 2) Bestimmungen über die Dokumentation der Beschäftigung und die Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen an die Beschäftigung durch den Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags sowie Bestimmungen über Sanktionen bei Nichteinhaltung der Anforderungen gemäß Art. 1 PPL sind im Entwurf der Bestimmungen des Abkommens enthalten, die Anhang Nr. 10 der FHZ bilden. Text automatisch in Ihre Browsersprache übersetzt automatisch übersetzt
https://platformazakupowa.pl/transakcja/1191237
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