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Rechtssache C-104/13: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 23. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās Tiesas Senāts — Lettland) — Olainfarm AS/Latvijas Republikas Veselības ministrija, Zāļu valsts aģentūra (Vorlage zur Vorabentscheidung — Rechtsangleichung — Industriepolitik — Richtlinie 2001/83/EG — Humanarzneimittel — Art. 6 — Genehmigung für das Inverkehrbringen — Art. 8 Abs. 3 Buchst. i — Verpflichtung, dem Genehmigungsantrag die Ergebnisse pharmazeutischer, vorklinischer und klinischer Versuche beizufügen — Ausnahmen bezüglich der vorklinischen und klinischen Versuche — Art. 10 — Generika — Begriff „Referenzarzneimittel“  — Subjektives Recht des Inhabers einer Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Referenzarzneimittels, die Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Generikums dieses Arzneimittels anzufechten — Art. 10a — Arzneimittel, deren Wirkstoffe für mindestens zehn Jahre in der Europäischen Union allgemein medizinisch verwendet wurden — Möglichkeit, ein Arzneimittel, für das die Genehmigung unter Berücksichtigung der in Art. 10a vorgesehenen Ausnahme erteilt wurde, als Referenzarzneimittel zu verwenden, um eine Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Generikums zu erhalten)
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