94/348/EG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. Mai 1994 zur Änderung bestimmter Angaben in der Liste des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 3438/93 zur Festlegung der Liste für 1994 der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Gesamtlänge mehr als 9 m beträgt, auf Seezunge fischen dürfen
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